Sinologie (ab WS 2011/12), Master (FB9)

Fachspezifischer Anhang Sinologie (ab WS 2011/12), Master, Fachbereich 9 – Gemeinsame Prüfungsordnung

PARAGRAPHENTEIL FB 9 GEMEINSAME PRÜFUNGSORDNUNG, MASTER

I Allgemeines

§ 01 - Geltungsbereich
§ 02 - Zweck der Prüfung
§ 03 - Akademischer Grade
§ 04 - Zulassung zum Studium
§ 05 - Gliederung des Studiums
§ 06 - Regelstudienzeit

II Studienstruktur und -organisation

§ 07 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 08 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 09 - Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 10 - Studienverlaufsplan; Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III Prüfungsorganisation

§ 12 - Prüfungsamt und gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Master-Prüfungen
§ 13 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 14 - Zulassung zur Masterprüfung und Entscheidung über die Zulassung
§ 15 - Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt
§ 18 - Nachteilsausgleich
§ 19 - Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 - Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 23 - Masterarbeit

V Bewertung der Prüfungsleistung, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung
§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 - Endgültiges Nicht-Bestehen der Masterprüfung oder Abbruch der Masterprüfung

VII Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 27 - Prüfungszeugnis
§ 28 - Masterurkunde
§ 29 - Diploma-Supplement

VIII Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
§ 33 - Prüfungsgebühren

IX Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten


FACHSPEZIFISCHER ANHANG: Masterstudiengangs Sinologie als „Ein-Fach-Master“ am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften

Paragraphenteil

I. Allgemeines
II. Ziele des Masterstudiengangs und Zweck der Masterprüfung
III. Aufbau des Studiums
IV. Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang
V. Mastermodul
VI. Prüfungsformen
VII. Bewertung der Prüfungsleistungen
VIII. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhänge

Anhang 1: Modulbeschreibungen

Pflichtmodule

Vertiefungsmodul „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie“
Mastermodul

Wahlpflichtmodule

W1 Chinesische Wissenskulturen
W2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur
W3 Chinabezogene Sozialwissenschaften

Anhang 2: Studienverlaufsplan

I Allgemeines

§ 01 - Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen und im Anhang aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen zu den einzelnen Masterstudiengängen in den studiengangsspezifischen Anhängen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Rahmenordnung. Sie regeln insbesondere den Zugang zum jeweiligen Masterstudiengang, die Zielsetzungen des Masterstudiengangs sowie den Zweck der Modulprüfungen im Masterstudiengang und enthalten die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang.

§ 02 - Zweck der Prüfung
Die Master-Studiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll Lern- und Kritikfähigkeit fördern und die Kompetenz vermitteln, sprach- und kulturwissenschaftliche Probleme zu erkennen und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu lösen. Sowohl Einzelleistungen als auch kooperatives Arbeiten sollen gefördert werden. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den sprach- und kulturwissenschaftlichen Fächern erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.

§ 03 - Akademischer Grade
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.). Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge steht der Zugang zur Promotion offen. Näheres regelt die Promotionsordnung.

§ 04 - Zulassung zum Studium
(1) Die Zulassung zum Masterstudium setzt den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudienganges oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss im Umfang von 180 CP bzw. 240 CP voraus. Näheres regelt der studiengangsspezifische Anhang. Bewerberinnen und Bewerber für zweisemstige Masterstudiengänge, die einen entsprechenden Studiengang erfolgreich absolviert haben, der weniger als die geforderten 240 CP umfasst, können in der Regel mit der Auflage zugelassen werden, die Differenz zwischen den absolvierten und den geforderten 240 CP nachzuholen. Näheres regeln die fachspezischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Studienbewerbern und -bewerberinnen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung für den Masterstudiengang den Abschluss ihres Bachelorstudiums noch nicht nachweisen können, kann unter Vorbehalt des Widerrufs die Einschreibung in den Masterstudiengang ermöglicht werden,wenn die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang mit einer Durchschnittsnote bestanden sind, die es erwarten lässt, dass die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche Gesamtnote erreicht wird, und die Bachelorarbeit bereits eingereicht, aber noch nicht bewertet ist. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen für die vorläufige Zulassung einen Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang sowie eine detaillierte Bescheinigung über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Bachelorstudiums vorlegen. Die akademische Leitung des Studiengangs entscheidet im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die vorläufige Zulassung und die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen; im Zweifelsfall ist der Prüfungsausschuss einzuberufen. Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang nicht innerhalb eines Semesters gegenüber dem Prüfungsausschuss nachgewiesen, ist dies durch den Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerruf der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzuteilen.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

§ 05 - Gliederung des Studiums
(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe der jeweiligen studiengangsspezifischen Bestimmungen aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrer Fächer zusammensetzen.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang legen fest, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

§ 06 - Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit zwei bzw. vier Semester. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaft und kooperierende Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Das Studium kann nach der Hessischen Teilzeitstudienverordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. 2007, S. 530) ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Teilzeitstudienverordnung und die universitäre Satzung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

II Studienstruktur und -organisation

§ 07 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
(1) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und, nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Bestimmungen, zusätzlich in Wahlpflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Masterarbeit. Die im jeweiligen Masterstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in den studiengangsspezifischen Bestimmungen festgelegt.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über zwei Semester. Die studiengangsspezifischen Bestimmungen enthalten die Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und Lernziele sowie die Modulprüfung ergeben.

(3) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung der Masterprüfung eingehen. Die Modulprüfung kann nach der Modulbeschreibung entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung), aus einer Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen oder aus einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung bestehen.

(4) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge (insbesondere Referate, Hausarbeiten und Praktika), die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester in der Regel 30 CP vorgesehen.

(5) Für die in den Masterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls, eventuelle Leistungsnachweise (§ 9), die nach Maßgabe der Modulbeschreibung im Modul erbracht werden müssen, sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung.

(6) Für einen Masterstudiengang sind insgesamt 60 bzw. 120 CP zu erbringen. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen

§ 08 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in der Regel in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas.

(Ü) Übungen/Tutorien erlauben den Studierenden Lehrstoffe zu vertiefen und vermitteln spezielle Fertigkeiten durch die Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

(P) Proseminare und

(S) Seminare dienen dazu, eine definierte Aufgabenstellung zu bearbeiten und gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag und/oder einer schriftlichen Ausarbeitung zu präsentieren und zu diskutieren.

(K) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

(Kq) Kolloquien bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren (und so den wissenschaftlichen Austausch zu fördern).

(Pr) Praktika ermöglichen es den Studierenden, die Anwendung fachspezifischer Methoden inner- und außerhalb der Hochschule zu erproben.

(2) Die fachspezifischen Anhänge können weitere, fachspezifische Formen von Lehrveranstaltungen (wie Praktika und Projekte) oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-learning) nennen.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung (s. § 10) abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist durch den jeweiligen Leiter bzw. die Leiterin der Lehrveranstaltung ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft die Akademische Leitung des Studiengangs auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Lehrveranstaltung zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Akademische Leitung des Studiengangs ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt die Akademische Leitung des Studiengangs fest. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen eine Bescheinigung hierüber ausgestellt werden.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Entscheidung des Studiendekans oder der Studiendekanin eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben.

§ 09 - Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
(1) Soweit nach der Modulbeschreibung für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, geltenden die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 7 Abs. 4 sowie der Modulbeschreibung erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind bis spätestens zum Ende des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Abs. 6); Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige und aktive Teilnahme (Abs. 5) an der Lehrveranstaltung.

(5) Die für das Erteilen eines Teilnahmenachweises vorausgesetzte regelmäßige und aktive Teilnahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung voraussetzt, sich insbesondere mit kleineren Beiträgen und Aufgaben (z.B. Kurzreferat, Lektürebericht) aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die in den Modulbeschreibungen für die aktive Teilnahme enthaltenen Festlegungen bleiben unberührt. Eine regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn der oder die Studierende bis zu 20 % der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung weiterer Pflichten abhängig machen.

(6) Die für das Erteilen eines Leistungsnachweises vorausgesetzte regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn der oder die Studierende regelmäßig und aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat (Anwesenheit bei mindestens 80 % der Einzelveranstaltungen) und zusätzlich eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Referate mit und ohne Vortrag, Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle und Kolloquien. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 19 Abs. 1.

§ 10 - Studienverlaufsplan; Informationen zum Studium, Studienfachberatung
(1) Ein Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der jeweiligen fachspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Akademischen Leitungen der Studiengänge für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems oder in Druckform erscheint.

(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengangs beteiligten Institute aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. Die fachbezogene Studienberatung wird in folgenden Fällen empfohlen: – zu Beginn des ersten Semesters, – bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben, – bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen, – bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel, – bei Teilzeitstudium, – vor und nach studienbedingten Auslandaufenthalten. Zur Ergänzung der Studienfachberatung können die Institute regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination
(1) Für jeden Masterstudiengang sowie ggf. Schwerpunkte desselben setzt der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften nach Maßgabe von § 16 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge einen Professor oder eine Professorin als akademische Leitung bzw. Koordinator oder Koordinatorin ein; für die einzelnen Module ernennt der Studiendekan oder die Studiendekanin aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte.

(2) Der akademische Leiter oder die akademische Leiterin ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere:

• die Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots;
• die Erstellung und Aktualisierung von Listen der Prüfenden.

III Prüfungsorganisation

§ 12 - Prüfungsamt und gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Master-Prüfungen
(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

- fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

- drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisterhauptfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Er achtet auf die Einhaltung der erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(15) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe einschließlich der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Lehrbeauftragte, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, sowie wissenschaftliche Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist (§ 23 Abs.3 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüfer oder Prüferinnen bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte ein Lehrender oder eine Lehrende aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin benennen.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die den Masterabschluss oder eine vergleichbare oder höherwertige Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung des Beisitzers oder der Beisitzerin erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin delegieren.

(4) Prüfer, Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

IV Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 - Zulassung zur Masterprüfung und Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die fachspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat der oder die Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits eine Abschlussprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob er oder sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. ggf. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr (§33).

(3) Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a. der oder die Studierende die in Abs.2 genannten Nachweise nicht erbringt;

b. der oder die Studierende die Abschlussprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil mit den Modulen und den in ihnen geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen.

Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag des oder der Studierenden der Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 - Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten (§ 22), mündliche Prüfungen (§ 21) oder schriftliche Hausarbeiten (§ 22) erbracht.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen dargestellt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden in deutscher Sprache oder in einer Fremdsprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls. Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss halbjährlich festgelegt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich. Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(3) Wiederholungstermine für Studierende, deren Modulprüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder die den Prüfungstermin nach §17 Absätze 1 und 2 anerkannt versäumt haben, werden in der Regel jeweils kurz vor oder zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(5) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Masterprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(6) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung. Der Rücktritt von einer Modulprüfung schließt die Teilnahme am Wiederholungstermin aus.

§ 17 - Versäumnis und Rücktritt
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende den bindenden Prüfungstermin versäumt, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem Prüfer oder der Prüferin oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Bezüglich der Einhaltung von Fristen für die Meldungen zu Prüfungen und der Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit der oder des Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von der oder dem Studierenden überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit eines oder einer nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner bzw. partnerinnen), der beziehungsweise die von dem oder der Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob der Grund anerkannt wird. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 18 - Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht der oder die Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen seiner oder ihrer körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin.

§ 19 - Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §23 Abs.12 abgibt. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall oder bei umfassenden Plagiat, kann der Prüfungsausschuss den Studierenden oder die Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungs- und Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder von dem oder der Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Der oder die Studierende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs.1, 2 oder 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer anderen Hochschule werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen können als Module des Studiengangs angerechnet werden, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(5) Maximal können 60 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Masterarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität durch die Akademische Leitung des Studiengangs.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende, falls erforderlich unter Heranziehung eines Fachprüfers oder einer Fachprüferin.

(10) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden.

(11) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in der Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen, soweit in den fachspezifischen Anhängen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem oder der Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der oder die Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer und Zuhörerinnen zugelassen werden, es sein denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 22 - Klausurarbeiten und Hausarbeiten
(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fra¬gen. In einer Klausurarbeit soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die fachspezifischen Anhänge zu, dass Multiple Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

a. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei einer oder eine der Professorengruppe angehören muss.

b. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

c. Bei der Aufgabenstellung ist auszuweisen, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den studiengangspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung, die sich auch auf eine zu erstellende Datenbank oder ein Referat beziehen kann. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt der Prüfer oder die Prüferin in Absprache mit dem oder der Studierenden fest. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer ist durch die Prüferin oder den Prüfer zu dokumentieren.

(7) Für Hausarbeiten gilt §23 Abs. 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit nach Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin in einfacher Ausfertigung einzureichen und der Abgabezeitpunkt durch die Prüferin oder den Prüfer zu dokumentieren ist.

(8) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll 4 Wochen nicht überschreiten. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 5 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 23 - Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Fachgebiet des Studiengangs selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten. Die Masterarbeit wird als Abschlussarbeit (Thesis) von dem oder der Studierenden angefertigt; sie kann im näheren Zusammenhang mit einem der Pflichtmodule des Studiengangs stehen (näheres regeln die fachspezifischen Anhänge). Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Personen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Die fachspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen. Die Masterarbeit ergibt eine Leistung von höchstens 30 CP; sie kann auch Bestandteil eines Mastermoduls sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anhänge.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.

(4) Die Masterarbeit kann von Professoren oder Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen, Außerplanmäßigen Professoren oder Professorinnen, Privatdozenten oder Privatdozentinnen und von promovierten Mitgliedern, die in den Masterstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden. §13 Abs. 1 gilt entsprechend. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine Betreuungsperson vorzuschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen.

(5) Der oder die Studierende beantragt bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit. Dieser oder diese sorgt in Absprache mit der Akademischen Leitung des Studiengangs innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass der oder die Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einem Professor oder einer Professorin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gestellt werden. Er oder sie bewertet die Arbeit zusammen mit dem externen Betreuer oder der externen Betreuerin.

(7) In der Regel wird die Masterarbeit in deutscher Sprache abgefasst, soweit die fachspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Auf Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis des Betreuers vorliegt; in diesem Fall ist der Masterarbeit eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die vorgesehene Bearbeitungsfrist ist in den fachspezifischen Anhängen geregelt; sie beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Krankheit um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50 % aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt §17 Abs. 2.

(10) Alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung des oder der Studierenden zu versehen, dass sie von ihm oder ihr selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(11) Die Masterarbeit ist durch den Betreuer oder die Betreuerin zu bewerten. Das Gutachten über die Bewertung soll spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorgelegt werden. Wird die Masterarbeit durch den Betreuer oder die Betreuerin positiv beurteilt, so ist die von dem Betreuer oder der Betreuerin festgelegte Note die Note der Masterarbeit. Wird die Masterarbeit von dem Betreuer oder der Betreuerin mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt, beauftragt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin mit der Begutachtung der Masterarbeit. Die Beurteilung der Masterarbeit durch den zweiten Prüfer oder die zweite Prüferin soll spätestens drei Wochen nach der Beauftragung vorliegen. Wird auch in dem zweiten Gutachten die Masterarbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, ist die Note der Masterarbeit "nicht ausreichend" (5). Bei abweichenden Beurteilungen errechnet sich die Note der Masterarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Beurteilungen. Das Ergebnis der Masterarbeit ist dem oder der Studierenden durch das Prüfungsamt unverzüglich bekannt zu geben.

(12) Beantragt die oder der Studierende innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Masterarbeit bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bewertung der Masterarbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung errechnet sich die Note der Masterarbeit aus dem Durchschnitt der Beurteilungen.

V Bewertung der Prüfungsleistung, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Bewertung für einzelne Prüfungsleistungen ist stets die individuelle Leistung des oder der Studierenden zugrunde zu legen; sie wird vom jeweiligen Prüfer oder der Prüferin festgesetzt. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüfern oder Prüferinnen vorzunehmen. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;
Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen, sofern der studiengangsspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(3) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und der Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs.2 entsprechend; die Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls wird dabei zweifach gewichtet, sofern die fachspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(4) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen,
B = die Note, die die nächsten 25 %,
C = die Note, die die nächsten 30 %,
D = die Note, die die nächsten 25 %,
E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(5) Die fachspezifischen Anhänge können vorsehen, dass das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt wird. Sie legen hierfür die Voraussetzungen fest.

VI Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach §17 Abs.1 oder §19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden; lediglich eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende für die einmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Vor der Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nicht-Bestehen der Wiederholung der Modulprüfung erfolgt die Exmatrikulation.

(3) Wiederholungsprüfungen sollen kurz vor oder zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. §17 Abs.1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Aufgabenstellung soll spätestens 6 Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Die Zulassung zur Wiederholung einer Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Abs.3 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet §23 für die Wiederholung der Masterarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 26 - Endgültiges Nicht-Bestehen der Masterprüfung oder Abbruch der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach §§ 17, 19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer Wiederholung gemäß §§ 17,19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. Der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.


(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

VII Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 27 - Prüfungszeugnis
Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag des oder der Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 28 - Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 29 - Diploma-Supplement
Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch erteilt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Masterabschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

VIII Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der oder die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird dem oder der Studierenden auf Antrag Einsicht in die ihn oder sie betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist §23 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO).

§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 33 - Prüfungsgebühren
(1) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit insgesamt 150,- Euro.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei Raten zu je 75.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren erfolgt beim Prüfungsamt.

(3) Im Falle der Erhebung von Studienbeiträgen nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz werden keine Prüfungsgebühren erhoben.

IX Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im UniReport aktuell der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

I. Allgemeines

Die Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 21.05.2008 ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser fachspezifischen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere die Ziele und den Aufbau des Studiengangs, die Zulassung zur Masterprüfung und zur Masterarbeit und die Beschreibung der Module im Masterstudiengang Sinologie.

II. Ziele des Masterstudiengangs und Zweck der Masterprüfung

(1) Der konsekutive Masterstudiengang Sinologie vertieft und ergänzt in sinologischen, china- oder ostasienwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen im Umfang von 240 CP erworbene Vorkenntnisse, wobei auf das chinawissenschaftliche Fach mindestens 150 CP entfallen müssen. Der Studiengang ist stark forschungsorientiert und bereitet auf eine Tätigkeit im Bereich wissenschaftlicher Chinaforschung und Lehre oder auf andere chinabezogene Tätigkeiten, die eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern, vor und vertieft die fachliche und sprachliche Chinakompetenz der Studierenden. Er umfasst insbesondere die Vermittlung folgender Fachkenntnisse, Methoden und Fähigkeiten:

– vertiefte Lesefähigkeit in Texten der modernen und vormodernen Schriftsprache sowie Souveränität in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit Chinesen,

– vertiefte Kenntnisse der historischen und kulturellen Grundlagen der chinesischen Zivilisation und der gesellschaftlichen Strukturen Chinas,

– den reflektierten Umgang mit chinabezogenen Daten, Quellen, Texten und Methoden,

– Vertrautheit mit wissenschaftlichen Methoden der sinologischen Forschung einschließlich empirischer Chinaforschung,

– Vertrautheit mit dem Wissenschaftsbetrieb in China.

Es werden darüber hinaus Fachkenntnisse in zwei Schwerpunktbereichen vermittelt, die aus den folgenden Wahlpflichtmodulen zu wählen sind:

– Chinesische Wissenskulturen
– Chinesische Kommunikation und Sprachkultur
– Chinabezogene Sozialwissenschaften

(2) Das Studium qualifiziert für ein breites berufliches Spektrum. Es bereitet auf chinabezogene akademische Tätigkeiten in Bereichen wie den folgenden vor:

– wissenschaftliche Forschung und Lehre,

– Wissenschafts- und Kulturaustausch/-management,

– Verlage, Medien, Journalismus,

– Politik: diplomatischer Dienst, Ministerien, Parteien,

– Wirtschaft: Industrie u. Handel, Außenwirtschaft, Banken, Consulting, IHK, DIHT u.ä.,

– Dolmetschen und Übersetzen,

– Bildungswesen: Weiterbildung, Sprachdidaktik,

– Bibliothekswesen.

(3) Der Masterstudiengang wird mit der Masterprüfung abgeschlossen. Durch die kumulative Masterprüfung, die ein Mastermodul einschließt, soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und in der Lage ist, aufgrund eines breiten Grundlagenwissens und wissenschaftlicher Orientierung die zukünftigen Entwicklungen der Sinologie weiterzuverfolgen.

(4) Der Fachbereich verleiht auf Grundlage der erfolgreich abgelegten Masterprüfung den Titel „Master of Arts (M.A.)“.

III. Aufbau des Studiums

(1) Der Masterstudiengang umfasst 60 CP und setzt sich zusammen aus einem allgemeinen Pflichtbereich (12 CP), zwei der Wahlpflichtbereiche „Chinesische Wissenskulturen“, „Chinesische Kommunikation und Sprachkultur“ und „Chinabezogene Sozialwissenschaften“ (jeweils 9 CP) sowie einem Mastermodul (30 CP). Näheres regeln die Modulbeschreibungen. Das aktuelle Studienangebot wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrats eingeschränkt werden.

(3) Ein Wechsel des Wahlpflichtmoduls ist nur möglich, wenn die oder der Studierende noch keine Modulteilleistung im zunächst gewählten Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden hat. Die Fehlversuche werden angerechnet.

(4) Das Studium kann in der Regel nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Müssen Veranstaltungen nachgeholt werden (siehe IV (2)), ist in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung mit Auflagen auch zum Sommersemester möglich.

IV. Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1) Da Fachliteratur zu einem großen Teil auf Englisch vorliegt und sich der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften vorbehält, einzelne Lehrveranstaltungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten, werden gute Englischkenntnisse erwartet.

(2) Die Zulassung zum Masterstudiengang ist beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang sind:

a) ein erfolgreicher Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss im selben oder einem verwandten Studienfach im Umfang von mindestens 240 CP, wobei auf das chinawissenschaftliche Fach mindestens 150 CP entfallen müssen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die akademische Leitung des Studiengangs; Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studienabschluss, der weniger als 240 CP bzw. weniger als 150 CP für das chinawissenschaftliche Fach umfasst, können mit der Auflage zugelassen werden, die Differenz der CP im Umfang von bis zu 60 CP nachzuholen; über die genauen Auflagen entscheidet die akademische Leitung des Studiengangs im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; im Zweifelsfall ist der Prüfungsausschuss einzuberufen;

b) ein aussagekräftiges Motivationsschreiben im Umfang von 600 bis 650 Wörtern;

c) Nachweis über Sprachkenntnisse in der modernen chinesischen Standardsprache im Umfang von mindestens 90 CP beziehungsweise Kenntnisse in entsprechendem Umfang;

d) Nachweis über Kenntnisse in der vormodernen chinesischen Schriftsprache im Umfang von mindestens 6 CP beziehungsweise Kenntnisse in entsprechendem Umfang;

e) Nachweis ausreichender Englischkenntnisse durch

i. das Abiturzeugnis oder

ii. Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als

iii. „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf, oder iv. den Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in der englischen Sprache oder

v. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind, oder

vi. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder im Selbststudium erworben wurden, oder

vii. Zertifikate über einen anderen vom Prüfungsausschuss des FB 9 als

iii. gleichwertig anerkannten Nachweis.

(3) Die akademische Leitung des Studiengangs entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die vorläufige Zulassung und die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen; im Zweifelsfall ist der Prüfungsausschuss einzuberufen. Sie hält die Gründe für die Entscheidung über den Zulassungsantrag sowie ggfs. die Art der Auflagen in einem schriftlichen Protokoll fest. Die Erfüllung der Auflagen muss spätestens ein Jahr nach Zulassung zum Masterstudiengang nachgewiesen werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. Sind gemäß IV. Abs. 2 lit.a. Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester; bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester.

V. Mastermodul

(1) Das Mastermodul besteht aus der Masterarbeit und einem Kolloquium.

(2) Masterarbeit

a. Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der erfolgreiche Abschluss von Modulen im Umfang von 15 CP.

b. Die Masterarbeit ergibt eine Leistung von 24 CP und wird innerhalb eines Zeitraums von 18 Wochen angefertigt.

c. Die Masterarbeit soll in der Regel ca. 60 Seiten umfassen; zusätzlich muss die Übersetzung eines Textes aus dem modernen Chinesisch im Umfang von zehn Seiten oder aus dem klassischen Chinesisch im Umfang von fünf Seiten beigefügt werden.

(3) Kolloquium

a. Das Kolloquium wird in jedem Sommersemester angeboten.

b. Das Kolloquium ist eine unterstützende Begleitveranstaltung zur Erstellung der Masterarbeit.

c. Im Kolloquium soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden, den Fortschritt der eigenen Masterarbeit zu diskutieren und Ergebnisse bzw. Teilergebnisse zu präsentieren.

VI. Prüfungsformen

(1) Die in § 22 der „Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 21.05.2008“ genannten Prüfungsformen werden durch folgende Prüfungsformen ergänzt:

Response Paper:
In einem Response Paper erfolgt eine kritische Auseinandersetzung des oder der Studierenden mit einem bestimmten Problem oder mit einem Buch, Artikel etc. Dabei ist der oder die Studierende dazu aufgerufen, auf gut begründete Art und Weise die eigene Meinung zu dem Problem bzw. zu der (typischerweise) wissenschaftlichen Arbeit, auf die sich das Paper bezieht, darzulegen.

Essay:
In einem Essay wird eine wissenschaftliche Fragestellung knapp und anspruchsvoll behandelt. Es geht um die Diskussion einer Fragestellung und nicht um eine umfassende Behandlung des Themas. Im Vordergrund steht die Entwicklung eigener Überlegungen und Positionen, die über die reine Wiedergabe der verwendeten Texte hinausreicht. Der eigene Standpunkt zu einem bestimmten Problem oder einer in der Literatur vertretenen Haltung soll deutlich hervortreten.

Mündliche Präsentation:
Im Rahmen einer mündlichen Präsentation stellen die Studierenden wissenschaftliche Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag vor.

(2) Sind in den Modulbeschreibungen für eine Veranstaltung alternative Prüfungsleistungen vorgesehen, so legt die verantwortliche Lehrkraft verbindlich spätestens in der ersten Veranstaltungssitzung die Art der Prüfungsleistung fest.

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note der jeweiligen Modulprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Modulteilprüfungen. Diese werden entsprechend der für die jeweiligen Veranstaltungen vorgesehenen Kreditpunkte (CP) gewichtet.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten, wobei diese entsprechend der vorgesehenen Kreditpunkte (CP) gewichtet werden.

(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden” wird erteilt, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit „sehr gut“ (1,0) bewertet sind.

VIII. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Fachspezifischen Bestimmungen in der Fassung vom 06.02.2013 treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Sinologie vor dem Wintersemester 2011/2012 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Masterprüfung in diesem Studiengang bis spätestens zum 30.09.2014 abgelegt haben. Falls zu besuchende Lehrveranstaltungen und zu erbringende Nachweise und Leistungen nicht mehr angeboten werden, können sie ggf. durch von der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegte äquivalente Lehrveranstaltungen, Nachweise und Leistungen aktueller Studiengänge der Sinologie ersetzt werden. Die Vergabe von CP für besuchte Lehrveranstaltungen und erbrachte Nachweise und Leistungen folgt dabei weiterhin den fachspezifischen Bestimmungen vom 19.10.2010.

(3) Für Studierende des Masterstudiengangs Sinologie nach den fachspezifischen Bestimmungen vom 19.10.2010 ist ein Wechsel in den aktuellen Masterstudiengang nicht möglich.

Anhang 1: Modulbeschreibungen

Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften behält sich vor, einzelne Lehrveranstaltungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten. Es wird daher dringend empfohlen, bereits vor Beginn des Studiums gute Englischkenntnisse zu erwerben.

Modulübersicht

Pflichtmodule

V Vertiefungsmodul „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie“ (12 CP)
M Mastermodul (30 CP)

Wahlpflichtmodule*

W1 Chinesische Wissenskulturen (9 CP)
W2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur (9 CP)
W3 Chinabezogene Sozialwissenschaften (9 CP)

* Aus W1, W2 und W3 müssen zwei Module gewählt werden. Das Studienangebot des jeweiligen Semesters wird vor Beginn des Semesters bekanntgegeben. Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrats eingeschränkt werden.

 

Vertiefungsmodul - Techniken wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzstudium
90h
Selbststudium
270h
Inhalte
Das Modul V Vertiefungsmodul „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie“ schließt an das Modul B1 „Arbeit mit chinesischen Forschungsmaterialien“ des Bachelorstudiengangs Sinologie als Hauptfach an. Es übt den reflektierten Umgang mit Methoden und Quellen zum klassischen und modernen China sowie Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen ein.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Ziel des Moduls ist die sichere Beherrschung der Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie. Übungen zum reflektierten Umgang mit Methoden und Quellen dienen der Ausbildung wissenschaftlicher Kompetenzen, die durch das Training der eigenständigen wissenschaftlichen Recherche in digitalen und nichtdigitalen Ressourcen zum klassischen und modernen China und zur Bewertung von deren Aussagekraft gefestigt wird. Dabei wird schließlich auch die Beherrschung von Techniken des recherchebasierten wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen vertieft.
Angebotszyklus
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich in der Regel über zwei Semester.
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
in der Regel Deutsch, einzelne Veranstaltungen können auch auf Chinesisch oder Englisch angeboten werden
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise: V-K, V-Ü1, V-Ü2 Leistungsnachweise: keine
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüfung oder kumulative Modulprüfung) sowie Prüfungsform

Modulteilprüfungen:

V-K (Klausur, 90 Minuten; Inhalt: V-K; Voraussetzung zur Zulassung: Teilnahmenachweis V-K*),

V-Ü1 (Essay oder Response Paper (5-8 Seiten) oder Abschlussklausur, Inhalt: V-Ü1; Voraussetzung zur Zulassung: Teilnahmenachweis V-Ü1*)

* kann bis zum Beginn des folgenden Semesters nachgereicht werden

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise V-K, V-Ü1, V-Ü2, Bestehen der Modulteilprüfungen
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
-
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
einzelne Veranstaltungen: MEAS
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2
V-K: Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen K 2 6
V-Ü1: Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen I Ü 2 3
V- Ü2: Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen II Ü 2 3

 

Mastermodul - Mastermodul
Pflichtmodul - 30 CP
Präsenzstudium
30h
Selbststudium
870h
Inhalte
Inhalte des Moduls sind das selbständige Verfassen der Masterarbeit und die Vertiefung der Fähigkeit zur Präsentation und Diskussion wissenschaftlicher Ergebnisse.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Ziel des Moduls ist das erfolgreiche Verfassen einer längeren wissenschaftlichen Hausarbeit (Masterarbeit), mit der die Studierenden die Fähigkeit, eine Fragestellung aus dem Bereich der Sinologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten, nachweisen sollen. Im begleitenden Kolloquium sollen Erfahrungen mit der Präsentation und Diskussion wissenschaftlicher Ergebnisse erworben werden.
Angebotszyklus
Das Modul beginnt im Sommersemester.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester.
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
erfolgreicher Abschluss von Modulen des Studiengangs im Umfang von mindestens 15 CP
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise: keine Leistungsnachweis: Kolloquium (mündliche Präsentation)
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüfung oder kumulative Modulprüfung) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

schriftliche Hausarbeit (Masterarbeit); Näheres regelt V (2) dieser Bestimmungen

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis Kolloquium, Bestehen der Masterarbeit
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
-
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
-
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2
Kolloquium K 2 6
Masterarbeit MAB 24

Wahlpflichtmodule

W1 - Chinesische Wissenskulturen
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Präsenzstudium
60h
Selbststudium
210h
Inhalte

Das Modul W1 „Chinesische Wissenskulturen“ schließt an das Wahlpflichtmodul V1 „Chinesische Wissenskulturen“ des Bachelorstudiengangs Sinologie als Hauptfach an und bietet Studierenden die Möglichkeit, im Rahmen des MA-Studiengangs spezielle Kenntnisse zu erwerben.

Unter Wissenskulturen sind diejenigen Praktiken zu verstehen, die der Begründung eines Wissens als Wissen, seiner Sammlung, Ordnung, Prüfung und Systematisierung dienen. Ebenfalls unter den Begriff fallen Aufbewahrung, Weitergabe und Vermehrung von Wissen. Behandelt werden also geistesgeschichtliche, wissenschaftshistorische und disziplinhistorische Probleme. Der Ansatz der Wissenskultur geht noch einen Schritt weiter und bemüht sich, diese Probleme zu kontextualisieren und in einen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu stellen und dabei auch Aspekte des interkulturellen Transfers in angemessener Art und Weise zu berücksichtigen.

Das Hauptseminar beschäftigt sich mit Prozessen und Praktiken aus Geschichte und Gegenwart, die mit Wissenskulturen in Verbindung stehen. In der begleitenden Übung werden originalsprachliche Quellen zum Thema des Hauptseminars gelesen und analysiert. Besonderes Gewicht soll auf die Frage der Konstruktion von Kontinuitäten bzw. der Definition von vermeintlichen Alleinstellungsmerkmalen der chinesischen Wissenskultur gelegt werden.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die in diesem Modul erworbenen Kenntnisse dienen einerseits der weiteren wissenschaftlichen Spezialisierung, sind aber auch für chinabezogene Tätigkeiten in der Praxis relevant. Ziel des Moduls ist es, die Fähigkeit der Studierenden auszubauen, anhand von konkreten Problemen aus Geschichte und Gegenwart mit Wissenskulturen in Verbindung stehende Prozesse und Praktiken methodisch fundiert zu analysieren. Durch die genannte Schwerpunktsetzung soll die Fähigkeit zur kritischen Bewertung von allgegenwärtigen Manifestationen von Diskursen zur „chinesischen Besonderheit“ gestärkt werden.
Angebotszyklus
Das Modul beginnt im Wintersemester.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester.
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
in der Regel Deutsch, einzelne Veranstaltungen können auch auf Englisch angeboten werden
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

Teilnahmenachweis: W1-HS

Leistungsnachweis: W1-Ü (regelmäßige und selbständige Lösung von Arbeitsaufgaben und/oder Abschlussklausur)

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüfung oder kumulative Modulprüfung) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

W1-HS (schriftliche Hausarbeit (15 Seiten); Voraussetzung zur Zulassung: Teilnahmenachweis W1-HS*)

* kann bis zum Beginn des folgenden Semesters nachgereicht werden

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis W1-HS, Leistungsnachweis W1-Ü, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
-
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
einzelne Veranstaltungen: MEAS
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2
W1-HS: Ausgewählte Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas HS 2 6
W1-Ü: Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas Ü 2 3

 

W2 - Chinesische Kommunikation und Sprachkultur
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Präsenzstudium
60h
Selbststudium
210h
Inhalte

Das Modul W2 „Chinesische Kommunikation und Sprachkultur“ schließt an das Wahlpflichtmodul V2 „Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Vertiefung“ des Bachelorstudiengangs Sinologie als Hauptfach an und bietet Studierenden die Möglichkeit, im Rahmen des MA-Studiengangs spezielle Kenntnisse zu erwerben.

Es bietet eine weitere Vertiefung und Spezialisierung in Teilbereichen der chinesischen Linguistik und angewandten Sprachwissenschaft. Das Modul umfasst – bezogen auf die chinesische Sprache – insbesondere die Vermittlung von theoretischen und methodischen Kenntnissen aus Bereichen wie

- Sprachbeschreibung und -analyse

- Pragmatik und Soziolinguistik

- Sprachliche Varietäten, Sprachpolitik und Sprachplanung

- Sprache und Kultur/Transkulturalität.

In den Lehrveranstaltungen des Moduls werden auch sprachvergleichende und kontrastive Aspekte einbezogen. Außerdem werden Kontextualisierungen in sprachwissenschaftliche Fachgeschichte und allgemeine Entwicklungen der Sinologie vorgenommen sowie kulturwissenschaftliche Ansätze zur Auseinandersetzung mit Sprache eingebracht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die in diesem Modul erworbenen Kenntnisse dienen einerseits der weiteren wissenschaftlichen Spezialisierung, sind aber auch für chinabezogene Tätigkeiten in der Praxis relevant. Ziel des Moduls ist es, die Fähigkeit der Studierenden auszubauen, Diskurse zur chinesischen Sprachkultur theoretisch und methodisch fundiert zu analysieren und zu kontextualisieren.
Angebotszyklus
Das Modul beginnt im Wintersemester.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester.
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
In der Regel Deutsch, einzelne Veranstaltungen können auch auf Englisch angeboten werden
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

Teilnahmenachweis: W2-HS

Leistungsnachweis: W2-Ü (regelmäßige und selbständige Lösung von Arbeitsaufgaben und/oder Abschlussklausur)

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüfung oder kumulative Modulprüfung) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

W2-HS (schriftliche Hausarbeit (15 Seiten); Voraussetzung zur Zulassung: Teilnahmenachweis W2-HS*)

* kann bis zum Beginn des folgenden Semesters nachgereicht werden

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis W2-HS, Leistungsnachweis W2-Ü, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
-
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
einzelne Veranstaltungen: MEAS
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2
W2-HS: Sprachen Chinas im Kontext von Kultur, Gesellschaft und Politik HS 2 6
W2-Ü: Beschreibungen der chinesischen Sprache und Schrift: Diskurse und Analysen Ü 2 3

 

W3 - Chinabezogene Sozialwissenschaften
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Präsenzstudium
60h
Selbststudium
210h
Inhalte

Das Modul W3 „Chinabezogene Sozialwissenschaften“ schließt an das Wahlpflichtmodul V3 „Staat und Gesellschaft Chinas“ des Bachelorstudiengangs Sinologie als Hauptfach an und bietet Studierenden die Möglichkeit, im Rahmen des MA-Studiengangs spezielle Kenntnisse zu erwerben.

Es bildet ein breites Spektrum soziologischer, politik-, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlicher Themen ab. Von einem Begriff der Sozialwissenschaften im weiteren Sinne ausgehend, vertiefen die Studierenden ihren Einblick in die verfügbaren einschlägigen Ressourcen, Quellen und Sekundärliteratur. Im Mittelpunkt steht die Auseinandersetzung mit der Frage, wie westliche bzw. internationale Theorien und Methoden der Sozialwissenschaften für die Erforschung von gesellschaftlichen Phänomenen Chinas fruchtbar gemacht werden können.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die in diesem Modul vermittelten Kenntnisse zeichnen sich durch starken Gegenwartsbezug und Relevanz für chinabezogene Tätigkeiten in der Praxis aus. Die Studierenden sollen sozialwissenschaftliche Untersuchungsmethoden selbständig auf Verhältnisse in China anwenden und die Fähigkeit zur kritischen Bewertung der vorhandenen chinesischen und westlichsprachigen Literatur der sozialwissenschaftlichen Chinaforschung stärken.
Angebotszyklus
Das Modul beginnt im Wintersemester.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester.
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
in der Regel Deutsch, einzelne Veranstaltungen können auch auf Englisch angeboten werden
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

Teilnahmenachweis: W3-HS

Leistungsnachweis: W3-Ü (regelmäßige und selbständige Lösung von Arbeitsaufgaben und/oder Abschlussklausur)

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüfung oder kumulative Modulprüfung) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

W3-HS (schriftliche Hausarbeit (15 Seiten);

Voraussetzung zur Zulassung:

Teilnahmenachweis W3-HS*) * kann bis zum Beginn des folgenden Semesters nachgereicht werden

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis W3-HS, Leistungsnachweis W3-Ü, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
-
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
einzelne Veranstaltungen: MEAS
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2
W3-HS: Ausgewählte Themen aus dem Bereich der chinabezogenen Sozialwissenschaften HS 2 6
W3-Ü: Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der chinabezogenen Sozialwissenschaften Ü 2 3
Anhang 2: Studienverlaufsplan

Modulübersicht

Pflichtmodule

V Vertiefungsmodul „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens in der Sinologie“ (12 CP)

M Mastermodul (30 CP)

Wahlpflichtmodule*

W1 Chinesische Wissenskulturen (9 CP)

W2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur (9 CP)

W3 Chinabezogene Sozialwissenschaften (9 CP)

* Aus W1, W2 und W3 müssen zwei Module gewählt werden. Das Studienangebot des jeweiligen Semesters wird vor Beginn des Semesters bekanntgegeben. Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrats eingeschränkt werden.

Modul Typ** Lehrveranstaltung SWS CP
1. Semester (WiSe)
V K Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen 2 6
Ü1 Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen I 2 3
W1
oder W2
oder W3***
HS1 Ausgewählte Themen aus dem Wahlpflichtbereich 1 2 6
Ü1 Lektüreübung zum Hauptseminar des Wahlpflichtbereichs 1 2 3
W1 oder W2 oder W3*** HS2 Ausgewählte Themen aus dem Wahlpflichtbereich 2 2 6
Ü2 Lektüreübung zum Hauptseminar des Wahlpflichtbereichs 2 2 3
Modulprüfungen: V-K, V-Ü1, HS Wahlpflichtmodule 1 und 2
Leistungsnachweise: Ü Wahlpflichtmodule 1 und 2
12 27
2. Semester (SoSe)
V Ü2 Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen II 2 3
M Koll Kolloquium 2 6
MA Masterarbeit 24
Modulprüfungen: M-MA
Leistungsnachweise: M-Kolloquium
4 33
SWS und CP insgesamt: 16 60

** K = Kurs; HS = Hauptseminar; Ü = Übung; Koll = Kolloquium; MA = Masterarbeit

*** Aus W1, W2 und W3 müssen zwei Module gewählt werden.

Verwendete Abkürzungen:

K = Kurs
HS = Hauptseminar
Ü = Übung;
Koll = Kolloquium
MA = Masterarbeit

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sinologie, Master (ab WS 2011/12)*

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