Ästhetik – Master

Fachspezifischer Anhang Ästhetik, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Rahmenordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17.10.2012.

I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Zulassung zum Studium
§ 5 - Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 6 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 - Lehr- und Lernformen
§ 8 - Leistungs- und Teilnahmenachweise
§ 9 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 10 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III. Prüfungsorganisation

§ 11 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt
§ 12 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 - Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 - Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 15 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 16 - Versäumnis und Rücktritt, Fristen
§ 17 - Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 18 - Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs
§ 19 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 - Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten
§ 23 - Masterarbeit

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 - Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

VII. Prüfungszeugnis; Masterurkunde und Diploma-Supplement

§ 27 - Prüfungszeugnis
§ 28 - Masterurkunde
§ 29 - Diploma-Supplement

VIII. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
§ 33 - Prüfungsgebühren

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten

Anhang 1: Vom Fachbereich Neuere Philologien angebotene Masterstudiengänge

Anhang 2: Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Ästhetik

Ordnung des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Ästhetik mit dem Abschluss „Master of Arts (M. A.)“ vom 19. November 2014

I. ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

II. ZIELE DES STUDIENGANGS; STUDIENBEGINN UND ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN ZUM STUDIUM

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

III. STUDIENSTRUKTUR UND -ORGANISATION

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

IV. PRÜFUNGSORGANISATION

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

V. PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -VERFAHREN

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

VI. DURCHFÜHRUNG VON MODULPRÜFUNGEN

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

VII. BEWERTUNG VON STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN; BILDUNG DER NOTEN UND GESAMTNOTE; NICHTBESTEHEN DER GESAMTPRÜFUNG

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

VIII. WECHSEL VON PFLICHT- UND WAHLPFLICHTMODULEN / STUDIENSCHWERPUNKTEN; WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN; VERLUST DES PRÜFUNGSANSPRUCHS UND ENDGÜLTIGES NICHTBESTEHEN

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

IX. PRÜFUNGSZEUGNIS; URKUNDE UND DIPLOMA SUPPLEMENT

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

X. UNGÜLTIGKEIT DER MASTERPRÜFUNG; PRÜFUNGSAKTEN; EINSPRÜCHE UND WIDERSPRÜCHE; PRÜFUNGSGEBÜHREN

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN / EIGNUNGSFESTSTELLUNGSVERFAHREN

Anlage 2: EXEMPLARISCHER STUDIENVERLAUFSPLAN

Anlage 3: MODULBESCHREIBUNGEN

Anlagen 4-7: TRANSCRIPT OF RECORDS, PRÜFUNGSZEUGNIS, URKUNDE, DIPLOMA SUPPLEMENT

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008“ in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen und in Anhang I aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Masterstudiengangs sowie die Zugangsvoraussetzungen und die Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Masterstudiengang. Die studiengangsspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

 

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, überwiegend forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für berufliche und wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Der Masterabschluss bildet die Voraussetzung für den Erwerb eines weiterführenden akademischen Grades.

(2) Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten, komplexe kultur-, literatur- oder sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Die Möglichkeit einer Promotion regelt die Promotionsordnung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden.

(4) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

 

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.).

 

§ 4 Zulassung zum Studium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in gleicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bestanden hat oder

b. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

d. eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß §13 Abs. 2 a vorzulegen. § 13 Abs. 3b gilt entsprechend.

Näheres zu a, b und c regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die Zulassung in den Fällen des Abs. 1b und c unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten (CP) erteilt wird. Die Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss gesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(3) Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere qualitative, nach dem entsprechenden Profil des Studiengangs erforderliche Anforderungen verlangen.

(4) Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszugs (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 144 CP erreicht wurden,

2. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten beziehungsweise eine Empfehlung der die Bachelorarbeit betreuenden Person vorliegt

3. ggf. die nach dem studiengangsspezifischen Anhang gemäß Abs. 4 geforderten Nachweise vorliegen,

4. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang nachgewiesen wird.

Die vorläufige Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis ist dies durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerrufs der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzutei-len.

(5) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Dieser kann Zulassungsausschüsse einsetzen, die für je einen oder mehrere Masterstudiengänge zuständig sind. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei Profes-sorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

(6) Sind für einen Masterstudiengang Zulassungszahlen festgesetzt, so gilt anstelle von Abs. 5 die Regelung nach § 18 Abs. 3 der Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

 

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Sind gemäß dem studiengangsspezifischen Anhang für den Masterzugang Auflagen von maximal 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und die durch fachbereichsübergreifende Vereinbarungen am Lehrangebot beteiligten Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

 

II. STUDIENORGANISATION


§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangsspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammensetzen.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätzlich, nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Anhänge, in Wahlpflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Masterarbeit. Die im jeweiligen Masterstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in den studiengangsspezifischen Anhängen festgelegt.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester oder ein Studienjahr. Die studiengangsspezifischen Anhänge enthalten die Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und Lernziele sowie die Modulprüfung ergeben.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Masterprüfung ein. Näheres legen die studiengangsspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge (insbesondere Referate, Hausarbeiten und Praktikumsberichte), die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester in der Regel 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Masterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls, eventuelle Leistungsnachweise, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung im Modul erbracht werden müssen, sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Nichtimmatrikulierte Studierende dürfen im Studiengang keine Modulprüfungen ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des §19 Abs.3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirklung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gemäß §8 Abs.3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP zu erbringen.

 

§ 7 Lehr- und Lernformen

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas.

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(K) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

(Kq) Kolloquien bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch.

(Pr) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

(Pj) In Projekten arbeiten die Studierenden einzeln oder im Team und unter fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung wissenschaftliche Erkenntnisse auf oder entwickeln mit wissenschaftlichen Methoden Konzepte und Lösungen für komplexe, praxisnahe Aufgabenstellungen oder für wissenschaftliche Problemstellungen.

Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere Lehr- und Lernformen vorsehen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den studiengangsspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche, nach Bedarf bei der Durchführung des Praktikums sowie bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen.

(3) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die praktikumsgebende Stelle stellt eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

(4) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln den Umfang des Praktikums und des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(5) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den studiengangsspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

 

§ 8 Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach der Modulbeschreibung für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nichtbestandene Studienleistungen sind uneingeschränkt wiederholbar. Bei Täuschungsversuchen gilt § 18 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch vom Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern die Modulbeschreibung dies vorsieht. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Referate und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit angegebenen benutzt hat; ferner ist zu erklären, das die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 17 Abs. 1.

 

§ 9 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt den Studierenden ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-gestützten Systems oder in Druckform erscheint. Es beinhaltet insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. In folgenden Fällen wird eine fachbezogene Studienberatung dringend empfohlen:

- zu Beginn des ersten Semesters

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

- bei Teilzeitstudium

- vor und nach studienbedingten Auslandaufenthalten.

Zur Ergänzung der Studienfachberatung können die Institute regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(5) Die akademische Leitung der Masterstudiengänge übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion wird in der Regel für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes professorales Mitglied für die Dauer von zwei Jahren übertragen.

(6) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekannt gegeben; die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(7) Die akademische Leitung ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere: - die Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots - die Erstellung und Aktualisierung von Listen der Prüfenden.

 

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

Fehlt

 

III. PRÜFUNGSORGANISATION


§ 11 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Neuere Philologien für die Prüfungsorganisation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, immatrikuliert sein.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen nach dieser Ordnung im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 12 Abs. 2), bei der Zulassung zur Masterprüfung in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 15), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 19), bei der Ausgabe des Masterthemas in Ausnahmefällen (§ 23 Abs. 6) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 32).

(8) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Ablehnende Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang im Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

 

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe einschließlich der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -VERFAHREN


§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Masterstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren in einem solchen Studiengang nicht abgeschlossen hat;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr (§ 33).

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbringt;

b. die oder der Studierende die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung in demselben oder einem verwandten Masterstudiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil mit den Modulen und den in ihnen geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung;

c. die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 25 Abs. 6 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

d. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung. In einzelnen Modulen kann die Modulprüfung auch aus kumulativen Modulprüfungen (mehrere Modulteilprüfungen) bestehen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als mündliche Prüfungen (§ 21), Klausuren, Hausarbeiten oder Projektarbeiten (§ 22) erbracht. Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere, studiengangsspezifische Prüfungsformen vorsehen.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden sowie die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse nach § 16 Abs. 2 und § 18 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 16 Abs. 1 und 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Der Prüfungstermin für eine veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulprüfung werden auf der Webseite der Philosophischen Promotionskommission bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Prüfungsamt nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss festgelegt und im Fachbereich bekannt gegeben. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Masterprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

 

§ 16 Versäumnis und Rücktritt, Fristen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende den bindenden Prüfungstermin versäumt, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den nicht-fristgerechten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Zeitpunkt, Art und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-, Lebenspartner/in) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei einer Krankheit gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Erkennt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder -partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend

 

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf eine sonstige Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Gemeinsame Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§ 18 Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungs- oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone, zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 19 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen und Teilmodulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden. Ausnahmen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(5) Maximal können 60 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Masterarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Masterstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 25 Abs. 6 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und / oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbelehrung zu versehen.

 

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen beziehen sich auf den Stoff eines Moduls oder einzelner Lehrveranstaltungen. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Genaueres legen die studiengangsspezifischen Studiengänge fest.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sein denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die studiengangsspezifischen Anhänge zu, dass Multiple Choice-Fragen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den studiengangsspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren beträgt in der Regel vier Wochen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige und angemessene schriftliche Ausarbeitung einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die Prüferin oder der Prüfer in Absprache mit der oder dem Studierenden fest. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit sind zu dokumentieren; das Nähere dazu legt der Gemeinsame Prüfungsausschuss fest.

(7) In Projektarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie konzeptionell und lösungsorientiert praxisnahe Aufgabenstellungen oder wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in den studiengangsspezifischen Anhängen geregelt. Für Projektarbeiten gilt Abs. 6 entsprechend.

(8) Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Projekt- und Hausarbeiten auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(9) Für Haus- und Projektarbeiten gilt § 23 Abs. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit oder Projektarbeit in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer und nach Absprache mit ihr oder ihm einzureichen ist.

(10) Beurteilung und Benotung von Projekt- und Hausarbeiten obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen.

(11) Die studiengangsspezifischen Anhänge können andere schriftliche Prüfungsformen (zum Beispiel Forschungsbericht, Portfolio) vorsehen.

 

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein anspruchsvolles Thema aus dem Fachgebiet des Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit wird als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt; sie kann im näheren Zusammenhang mit einem der Pflichtmodule des Studiengangs stehen; näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Personen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten angefertigt und mit mindestens 15 und höchstens 30 CP angerechnet; sie kann auch Bestandteil eines Mastermoduls sein. Näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(4) Die Masterarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Masterstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Das Thema vergibt die Betreuerin oder der Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(6) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(7) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, in welcher Sprache die Masterarbeit verfasst werden kann. Wird die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden; die Bearbeitungsfrist des neuen Themas beginnt mit der Ausgabe. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Krankheit um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2.

(10) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung oder Studienleistung verwendet wurde. Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(11) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuungsperson von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss in der Regel Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorgelegt werden; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(13) Wird die Masterarbeit von einer oder einem der beiden Prüfenden mit "nicht ausreichend" (5,0) beurteilt, beauftragt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 2,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Masterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN, GESAMTURTEIL BEI BESTANDENER PRÜFUNG


§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung für einzelne Prüfungsleistungen ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen; sie wird von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüfenden vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und der Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls. Die studiengangsspezifischen Anhänge legen fest, welche der Modulprüfungen in die Gesamtbenotung einbezogen werden. Die Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls wird dabei zweifach gewichtet, sofern die studiengangsspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(3) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses angefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 sehr gut very good
über 1,5 bis 2,5 gut good
über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
über 4,0 nicht ausreichend fail

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen.

B = die Note, die die nächsten 25%,

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%,

E = die Note, die die nächsten 10% in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Masterprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,3 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. NICHTBESTEHEN UND WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN; NICHTBESTEHEN DER MASTERPRÜFUNG


§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 Abs. 1 oder § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nichtbestehen der erstmaligen Wiederholung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulprüfung bezogen ist, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung für diese Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die zweite Wiederholungsprüfung als angemeldet. Bei Nichtbestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen bis zu acht Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich, sofern von der Rückgabe beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.

(6) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

 

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer Wiederholung gemäß § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

d. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

e. Hat eine Studierende oder ein Studierender die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. PRÜFUNGSZEUGNIS; MASTERURKUNDE UND DIPLOMA-SUPPLEMENT


§ 27 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

§ 28 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 29 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch ausgestellt, welches Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Masterabschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. UNGÜLTIGKEIT DER MASTERPRÜFUNG; PRÜFUNGSAKTEN; EINSPRÜCHE UND WIDERSPRÜCHE; PRÜFUNGSGEBÜHREN


§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung auszustellen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Masterurkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO).

 

§ 32 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro. (3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden in zwei Raten zu je 50.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Frankfurt, den 26. März 2013

Prof. Dr. Susanne Opfermann
Dekanin des Fachbereichs Neue Philologien

 



Anhang I - Vom Fachbereich Neuere Philologien angebotene Masterstudiengänge:


M.A. Ästhetik
M.A. American Studies
M.A. Anglophone Literatures, Cultures and Media
M.A. Deutsche Literatur
M.A. Filmkultur: Archivierung, Programmierung, Präsentation
M.A. Moving Cultures – Transcultural Encounters / Cultures en mouvement – recontres transculturelles / Culturas en movimiento – encuentros transculturales
M.A. Romanistische Linguistik
M.A. Romanistische Literatur- und Kulturwissenschaft
M.A. Skandinavistik
M.A. Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangsspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Ästhetik. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 21.05.2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11.07.14 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang Ästhetik einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Ästhetik beträgt 4 Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich das Studium um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Ästhetik handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Ästhetik sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 11 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Neuere Philologien stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Ein Auslandsstudium/Auslandaufenthalt wird im dritten Semester empfohlen. Die für diesen Zeitraum vorgesehenen Module sind besonders gut geeignet, um an ausländischen Hochschulen absolviert und für das Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angerechnet zu werden.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Der Master Ästhetik ist ein forschungsorientiertes, interdisziplinäres Masterprogramm am Fachbereich 10 unter Beteiligung der Fachbereiche 8 und 9, das einen profilbildenden Schwerpunkt der Geisteswissenschaften an der Goethe-Universität ins Zentrum stellt, die ästhetische Theorie. Der Studiengang richtet sich an Studierende, die sich forschungsintensiv und ohne Fachzwänge im Bereich ästhetischer Theorie historisch und systematisch weiterbilden möchten. Durchgeführt unter Beteiligung insbesondere der Disziplinen Philosophie, Literaturwissenschaft, Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Kunstgeschichte und Musikwissenschaft, vermittelt der Studiengang, der in vergleichbarer Weise an keiner anderen Universität in Deutschland angeboten wird, Kenntnisse und Kompetenzen zur kritischen theoretischen Reflexion von künstlerischen und kulturellen Phänomenen der Gegenwart und von ästhetischen Problemstellungen in historischer Perspektive. Neben einer vertieften Auseinandersetzung mit philosophisch-theoretischen Ansätzen soll dabei auch die Diskussion über Entwicklungen im Bereich der psychologischen und empirisch-ästhetischen Forschung geführt werden, wobei der Studiengang von der räumlichen und institutionellen Kontiguität der Goethe-Universität mit dem Max-Planck-Institut für empirische Ästhetik profitieren kann. Die Studien- und Bildungsziele des Fachs zielen nicht auf eng umgrenzte Berufsfelder, sondern auf ein breites Spektrum von Tätigkeiten, da sich die institutionellen und technologischen Bedingungen der Literatur-, Medien- und Kunstproduktion und Kunstvermittlung in einem raschen Wandel befinden, der seinerseits Gegenstand des Studienprogramms sein muss.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Ästhetik sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (8) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses mit einem erkennbaren Schwerpunkt in Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, American Studies, English Studies, Germanistik, Kunstgeschichte, Medienwissenschaft, Musikwissenschaft, Philosophie, Romanische Sprachen und Literaturen, Skandinavistik, Theater-, Film- und Medienwissenschaft oder in einer anderen Nationalphilologie jeweils mit einem erkennbaren Schwerpunkt im Bereich der Ästhetik/Theorie und mit einer Regelstudienzeit von mind. 6 Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in einer der genannten oder einer verwandten Fachrichtung mit einen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen aus dem der Schwerpunkt im Bereich Theorie/Ästhetik hervorgeht. Der Nachweis erfolgt durch ein Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument, das die abgeleisteten Studieninhalte auflistet.

(3) In den Fällen des Abs. (2)b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit den Bachelorstudiengängen in den unter a) genannten Fächern an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. (8) Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Vorausgesetzt wird ferner der Nachweis von Kenntnissen in zwei neueren Fremdsprachen, die mindestens dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) entsprechen (dies entspricht den Kompetenzen, die durch das erfolgreiche Absolvieren von 3 Jahren Unterricht in der jeweiligen Sprache erworben werden) oder Latein- bzw. Griechischkenntnissen und Kenntnissen in einer neueren Fremdsprache. Besonders wünschenswert sind gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache. Die entsprechenden Nachweise müssen bei der Bewerbung vorliegen.

(5) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 1.

(6) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 9 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. (1) Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 20 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Ästhetik handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Ästhetik ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projekt-arbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Ästhetik gliedert sich in eine Basisphase (1. und 2. Semester), die sich aus einem Basismodul und drei Theoriemodulen (Wahlpflichtmodule) zusammensetzt, sowie eine Qualifizierungsphase (3. und 4. Semester), in der ein Vertiefungs- und ein Projektmodul sowie das Abschlussmodul zu absolvieren sind. In der Basisphase werden im Basismodul sowie in drei von den Studierenden auszuwählenden themenspezifischen Theoriemodulen die grundlegenden Problemlagen und Ansätze im Feld der Ästhetik gegenstandsbezogen und disziplinübergreifend vermittelt. Bereits im zweiten Semester erfolgen dabei durch die Auswahl von drei der sieben angebotenen Theoriemodule erste Schwerpunktsetzungen. In der Qualifizierungsphase werden diese Schwerpunktsetzungen im einem Vertiefungsmodul mit einem hohen Anteil an angeleitetem Selbststudium sowie in einem in Gruppenarbeit zu realisierenden Projektmodul sowohl im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualifikation als auch auf berufspraktische Kompetenzen weiter vertieft.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Ästhetik folgender Studienaufbau:
(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 14(2) findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 10(4) findet entsprechende Anwendung. § 14(2) ist zu beachten.

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 60
Basismodul PF 15
Theoriemodul 1 WP 15
Theoriemodul 2 WP 15 3 der 7 WP-Module
Theoriemodul 3 WP 15
Theoriemodul 4 WP 15
Theoriemodul 5 WP 15
Theoriemodul 6 WP 15
Theoriemodul 7 WP 15
Qualifizierungsphase 60
Vertiefungsmodul PF 15
Projektmodul PF 15
Abschlussphase 30
Abschlussmodul PF 30
Summe 120

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung und im Modulhandbuch geregelt.

(9) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Ästhetik nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 3 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

– Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

– Dauer der Module

– empfohlene Voraussetzungen

– Unterrichts-/Prüfungssprache

– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten – Verwendbarkeit der Module

– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

– (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangsbezogenen Webseite bekannt gegeben.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kulturministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeits-belastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Ästhetik werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

d) Selbststudium und Betreuungsgespräche/Tutorials: Das durch Dozentinnen oder Dozenten angeleitete Selbststudium hat zum Ziel, die in den Modulen erworbenen Kenntnisse zu vertiefen (vgl. Basis- und Vertiefungsmodule der Pflichtphase, Praxismodul der Profilierungsphase). Die Festlegung der Inhalte des angeleiteten Selbststudiums erfolgt im Rahmen eines Betreuungsgesprächs/Tutorials. Nach Entscheidung der oder des Modulverantwortlichen, die zu Semesterbeginn bekanntgegeben wird, kann das Selbststudium auch die Form der Mitarbeit in einer Studiengruppe haben, in der fortgeschrittene Masterstudierende gemeinsam mit Doktorandinnen und Doktoranden sowie mit Nachwuchsforscherinnen und forschern interdisziplinär angelegte Themen im Format des „forschenden Lernens“ bearbeiten. Das Selbststudium wird mit einem Bericht im Umfang von drei bis fünf Seiten dokumentiert.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (5).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 23 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. (3) erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Projektberichte oder -dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Ästhetik eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Ästhetik auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Ästhetik des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Ästhetik nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von drei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm angebotenen Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende aus den vom Fachbereich angebotenen Masterstudiengängen. Bei Angelegenheiten, die den Masterstudiengang Ästhetik betreffen, nehmen je eine Professorin bzw. ein Professor der Fachbereiche 08 und 09 als Mitglieder mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Ästhetik zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Ästhetik verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– (ggf.) Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Quali-fikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Ästhetik hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Ästhetik einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung in Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, American Studies, English Studies, Germanistik, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie, Romanische Sprachen und Literaturen, Skandinavistik, Theater-, Film- und Medienwissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, American Studies, English Studies, Germanistik, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie, Romanistik, Skandinavistik, Theater-, Film- und Medienwissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Ästhetik oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 48 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. (1) b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. (1) a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 22(2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 20(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 22(1).

§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Krankheit als Rücktrittsgrund ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge vom 21.05.2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 24 Studienfachberatung (RO: § 28)

Die oder der Studierende wird aufgefordert, an einem verpflichtenden Beratungsgespräch teilzunehmen, sofern sich der Studienverlauf im Verhältnis zum Studienplan um mehr als zwei Semester verzögert hat. Bei Studierenden in Teilzeitstudium verlängert sich die Frist entsprechend. Semester in Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester gezählt.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 13(7), § 29(8), § 32(5), § 35(16) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Ästhetik erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können für das Praktikumsmodul anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Masterstudiengangs Ästhetik der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Ästhetik nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i.V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze (7) und (11) bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur im Abschlussmodul erfolgt die Modulprüfung kumulativ.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;
– Thesenpapieren;
– Berichten;
– Portfolios;
– Projektarbeiten;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;
– Referate;
– Präsentationen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ § 22 und § 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 46. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29(8) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31(7) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 22 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 25 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 5 Monaten.

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 60 CP aus dem Masterstudiengang Ästhetik voraus.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden, z.B. an der Hochschule für Gestaltung Offenbach. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem am Studiengang beteiligten Mitglied der Professorengruppe der Fachbereiche 08, 09 oder 10 gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (2) erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (13) Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in 3 schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36(3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 36(5) festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 19 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 36(5) gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet oder ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 ausreichend- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul in der Regel aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulbeschreibungen können abweichende Regelungen vorsehen.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse des Abschlussmoduls sowie die drei besten Modulergebnisse aus dem Basismodul, den Theoriemodulen, dem Vertiefungsmodul und dem Projektmodul eingehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten für das Basismodul, die Theoriemodule, das Vertiefungsmodul und das Projektmodul einfach gewichtet. Die Note für das Abschlussmodul geht in die Gesamtnote mit doppeltem Gewicht ein.

(9) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

(11) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,3 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Entsprechung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(12) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Muster Anlage 4) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Studiengang einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde.

§ 40 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 40 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Im Zeugnis werden ferner die Studienschwerpunkte aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem Diplomabschluss beziehungsweise dem Magisterabschluss entspricht.

§ 43 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 7 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36(9) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
über 1,6 bis 2,5 (gut)
über 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
über 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang Ästhetik aufnehmen.

Anlage 1: Besondere Zugangsvoraussetzungen / Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss setzt die Zulassung einen erkennbaren Schwerpunkt im Bereich Ästhetik/Theorie, ein Motivationsschreiben sowie Kenntnisse in zwei neueren Fremdsprachen, die mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) entsprechen, oder Latein- bzw. Griechischkenntnisse und Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache voraus. Besonders wünschenswert sind gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache.

(2) Ein Schwerpunkt im Bereich Ästhetik/Theorie wird nachgewiesen durch ein Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument, aus dem hervorgeht, dass mindestens 2 Seminare zur Ästhetik/Theorie erfolgreich abgeschlossen bzw. eine Bachelorarbeit mit entsprechendem Schwerpunkt verfasst wurden.

(1) Der Sprachnachweis erfolgt durch

– abgeschlossenes Bachelorstudium eines philologischen Studiengangs mit einem Schwerpunkt in der betreffenden Sprache, oder

– Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder

– ein Abiturzeugnis, das mindestens 3 Jahre Unterricht in der betreffenden Sprache dokumentiert, wobei die Benotung nicht schlechter sein darf als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

a) beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses

b) beglaubigte Kopien der Sprachnachweise

c) Transcript of Records oder vergleichbares Dokument

d) Ein Motivationsschreiben, das begründet, warum die Bewerberin / der Bewerber im Masterstudiengang Ästhetik studieren möchte. Das Motivationsschreiben soll maximal 700 Wörter enthalten.

(3) Der Prüfungsausschuss setzt einen Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 2 und führt das weitere Verfahren durch. Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Der Zulassungsausschuss kann sich zu seiner Unterstützung auch der Mitwirkung sonstiger prüfungsberechtigter Lehrender bedienen.

(4) Der Zulassungsausschuss bewertet das Motivationsschreiben nach dem daraus ersichtlichen Grad der Motivation und Eignung für das Masterstudium. Die Bewertung des Motivationsschreibens stützt sich neben der sprachlichen und argumentativen Qualität auf die überzeugende Darstellung eines spezifischen Interesses am Masterstudiengang Ästhetik. Der Zulassungsausschuss bewertet das Motivationsschreiben nach folgenden Kriterien:

a. Sind die Kandidatinnen und Kandidaten in der Lage, ihre Eignung und ihr Interesse an dem Masterstudiengang in konsistenter Argumentation sowie in korrekter und angemessener sprachlicher Form darzulegen?

b. Ist eine ausreichende Kongruenz der wissenschaftlichen Interessen und beruflichen Vorstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten mit den Zielen und Inhalten des Masterstudiengangs erkennbar?

(5) Die Bewertung erfolgt anhand einer Skala von 1 bis 5, wobei folgende Werte zulässig sind: 1 (sehr gut), 2 (gut), 3 (befriedigend), 4 (ausreichend) und 5 (nicht ausreichend). Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, die zu 40 % auf der Bewertung des Motivationsschreibens, zu 60 % auf der Bewertung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beruht. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung mit mindestens 2,5 (Grad der besonderen Eignung).

(6) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Zulassungsausschuss.

Abschlussphase Abschlussmodul (30 CP)
Qualifizierungsphase Projektmodul (15 CP)
Vertiefungsmodul (15 CP)
Basisphase Theoriemodul 1 (1-7) (15 CP) Theoriemodul 2 (1-7) (15 CP) Theoriemodul 3 (1-7) (15 CP)
Basismodul (15 CP)

 

Anlage 3: Modulbeschreibungen

MA AE 1 - Basismodul
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Basismodul führt ein in die grundlegenden Fragestellungen und Positionen der ästhetischen Theorie und berücksichtigt dabei alle am Studiengang beteiligten Disziplinen und Gegenstandsbereiche.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Ausgehend von Phänomenen der Gegenwartskunst und historischen Beispielen haben sich die Studierenden die Fähigkeit angeeignet, ästhetische Fragestellungen zu entwickeln und etablierte Positionen der Ästhetik kritisch zu evaluieren.
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Mögliche Lehr- und Lernformen
Vorlesung, Seminar, Selbststudium (Lektüre)
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

regelmäßige, aktive Teilnahme am Seminar bzw. an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: einer Hausarbeit, einer Klausur oder einer vergleichbaren Leistung (5 CP).

 

MA AE 2.1 - Theoriemodul: Philosophische Ästhetik
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 1 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der philosophischen Ästhetik.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der maßgeblichen Positionen der philosophischen Ästhetik in historischer und systematischer Perspektive.
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV)
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.2 - Theoriemodul: Literaturtheorie und literarische Ästhetik
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 2 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Literaturtheorie und der literarischen Ästhetik
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der maßgeblichen Positionen der Literaturtheorie und der literarischen Ästhetik in historischer und systematischer Perspektive
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV)
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.3 - Theoriemodul: Theater und darstellende Künste
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 3 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Theatertheorie und der Ästhetik der darstellenden Künste.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der Theatertheorie und der Ästhetik der darstellenden Künste in historischer und systematischer Perspektive
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV).
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.4 - Theoriemodul: Filmtheorie und Ästhetik der AV-Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 4 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Filmtheorie und der Ästhetik der AV-Medien.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der Filmtheorie und der Ästhetik der AV-Medien in historischer und systematischer Perspektive
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV)
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.5 - Theoriemodul: Medientheorie und Medienästhetik
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 5 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Medientheorie und der Medienästhetik
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der Medientheorie und der Medienästhetik in historischer und systematischer Perspektive.
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV).
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.6 - Theoriemodul: Theorie der bildenden Künste und der Architektur
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 2.6 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Theorie der bildenden und der angewandten Künste, insbesondere der Architekturtheorie
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der maßgeblichen Positionen der Theorie der bildenden und der angewandten Künste
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV).
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 2.7 - Theoriemodul: Ästhetik der Musik und Klangkunst
Wahlpflichtmodul) - 15 CP
Inhalte
Das Theoriemodul 2.7 vermittelt eine Einführung in maßgebliche Positionen der Ästhetik der Musik und Klangkunst
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der maßgeblichen Positionen der Ästhetik der Musik und Klangkunst in historischer und systematischer Perspektive
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV).
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 3 - Vertiefungsmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Im Vertiefungsmodul besteht aus Veranstaltungen aus einer oder mehreren der beteiligten Disziplinen, die von den Studierenden frei gewählt werden können. Das Modul erlaubt den Studierenden, im Rahmen einer gezielten Betreuung die profilbildenden Schwerpunktsetzungen aus den Theoriemodulen im Hinblick auf die Qualifikationsarbeit und eine mögliche Weiterqualifikation zu vertiefen.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über gegenstandsbezogen wie disziplinübergreifend profilbildende Kenntnisse in den im Rahmen der Schwerpunktsetzungen in den Fokus gerückten Themenbereichen auf einem fortgeschrittenen wissenschaftlichen Niveau
Teilnahmevoraussetzungen
Bei Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache angeboten werden, werden entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. KVV).
Mögliche Lehr- und Lernformen
Seminare, Betreuungsgespräche, angeleitetes Selbststudium, Mitarbeit in einer Studiengruppe
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Arbeitsbericht zum Selbststudium

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Hausarbeit, Klausur oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 4 - Projektmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Projektmodul dient der Bündelung und Systematisierung der in den vorausgehenden Modulen erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen in einer dialogischen und darstellungsorientierten Situation. Ausgehend von einer Lehrveranstaltung erarbeiten die Studierenden in diesem Modul im Selbststudium und in Gruppenarbeit ein gemeinsames Projekt (z.B. kleine Tagung, Workshop, Website), das eine aktuelle Fragestellung oder Problematik der ästhetischen Theorie behandelt und zur Darstellung bringt.
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden kreative, technische, organisatorische und soziale Kompetenzen hinzugewonnen, sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit in den jeweiligen Berufsfeldern als auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medialen Darstellungsformen. Die Studierenden sind in der Lage, eigene Projektideen zu formulieren, zur Diskussion zu stellen und im Team umzusetzen
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Mögliche Lehr- und Lernformen
-
Studiennachweise

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

-

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Bericht, Projektvorstellung oder vergleichbarer Leistung (5 CP)

 

MA AE 5 - Abschlussmodul
Pflichtmodul - 30 CP
Inhalte
Das Modul setzt sich zusammen aus einer Qualifikationsarbeit (Master-Arbeit) im Umfang von etwa 70 Standardseiten (ca. 30.000 Wörter / 126.000 Zeichen) und einem Kolloquium. Die Qualifikationsarbeit wird zu einem selbst gewählten Thema in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Zeitraum von fünf Monaten erstellt. Das Kolloquium wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen, die zwei in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer selbst gewählte Themen abdeckt. Die Qualifikationsarbeit und die mündliche Prüfung decken die in der Qualifizierungsphase vertieften Gegenstandsbereiche ab
Lernergebnisse/Kompetenzziele
Im Abschlussmodul werden die im Studium erworbenen wissenschaftlichen Qualifikationen im Rahmen einer selbstständigen Qualifikationsarbeit und eines Kolloquiums zum Tragen gebracht und verfestigt.
Teilnahmevoraussetzungen
Nachweis von mind. 60 CP aus dem Masterstudiengang Ästhetik
Mögliche Lehr- und Lernformen
Kolloquium, Selbststudium
Studiennachweise

mündliche Prüfung im Kolloquium (30 Minuten)

Modulprüfung - Form/Dauer
Modulprüfung Form/Dauer
Modulabschlussprüfung bestehend aus: Masterarbeit (~70 Standardseiten, 5 Monate)

 

CP Credit Points (Kreditpunkte)
DSH  Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS European Credit Transfer System
GVBl.  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)
HImmaVO  Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)
Kq  Kolloquium
L Selbststudium Lektüre
M.A. Master of Arts
Pr Praktikum
Pj Projekt
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 21.05.2014
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
V Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Ästhetik, Master ( ab WS 2015/2016)*

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