Afrikanische Sprachwissenschaft – HF+NF, Bachelor

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaft, Empirische Sprachwissenschaft, Bachelor (ab WS 2017/18) für das Haupt- und Nebenfach

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 9 - SPRACH- UND KULTURWISSENSCHAFTEN, BACHELOR


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)
§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)
§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)
§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)
§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

PARAGRAPHENTEIL EMPIRISCHE SPRACHWISSENSCHAFT (AB WS 2017/18) - HF+NF, BACHELOR

Teil I: Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Allgemeines
I.1.1 Geltungsbereich des Studiengangsspezifischen Anhangs; Gliederung des Studiums
I.1.2 Gegenstände und Ziele des Bachelorstudiengangs; berufliche Tätigkeiten
I.1.3 Regelstudienzeit
I.1.4 Auslandsaufenthalte

I.2 Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium
I.2.1 Studienbeginn
I.2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang im Haupt- und Nebenfach

Teil II: Studienstruktur- und organisation

II.1 Studienaufbau im Hauptfach ES
II.2 Studienaufbau im Nebenfach ES
II.3 Modulbeschreibungen
II.4 Praxismodul
II.5 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen
II.6 Studienberatung
II.7 Modulkoordination in den Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichen

Teil III: Bachelorprüfung

III.1 Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen
III.2 Umfang der Bachelorprüfung
III.3 Studiengangspezifische Prüfungsformen
III.4 Bachelorarbeit
III.5 Besondere Wiederholungsregelungen
III.6 Bildung der Gesamtnote im Haupt- und Nebenfach
III.7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Teil IV: In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

TEIL V.1: MODULBESCHREIBUNGEN - ALLGEMEINER PFLICHTBEREICH

V.1.1 Hauptfach

K1 Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
K2 Phonetik und Phonologie I
K3 Phonetik und Phonologie II
K4 Morphologie
K5 Syntax
K6 Semantik und Pragmatik
K7 Soft Skills
K8.1 Textphilologie
K8.2 Linguistische Feldforschung
K8.3 Computerlinguistik (Texttechnologische Datenanalyse)
K9 Praktikum
K10.1 Sprachtypologie
K10.2 Soziolinguistik

V.1.2 ES als externes Nebenfach

KN1 Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft

TEIL V.2.1: MODULBESCHREIBUNGEN – SCHWERPUNKT AFRIKANISCHE SPRACHWISSENSCHAFT


V.2.1 Modulbeschreibungen Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaft

BA-ES-AF1 Allgemeine Grundlagen – General Principles
BA-ES-AF2 Afrikanische Sprachen Grundkurs – African Languages Basic Course
BA-ES-AF3 Afrikanische Sprachen Hauptkurs – African Languages Advanced Course
BA-ES-AF4 Feldforschung – Field Research
BA-ES-AF5.1 Linguistische Analyse und Beschreibung – Linguistic Description and Analysis
BA-ES-AF5.2 Klassifikation – Classification
BA-ES-AF5.3 Linguistische Anthropologie / Soziolinguistik – Linguistic Anthropology / Sociolinguistics
BA-ES-AF6 Wissenschaftliche Praxis – Scientific Practice
BA-ES-AF7 Freies Studium
BA-ES-AF8 Bachelor-Kolloquium – Bachelor Colloquium

Anhang 1 : Nebenfächerkatalog

Abkürzungsverzeichnis

Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015
Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 22.September 2015

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 15. Juli 2015 die folgende Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Rahmenordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 22. September 2015 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

 

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)

(1) Diese Rahmenordnung (BAO9) regelt das Studium und die Modulprüfungen für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung (RO-GU). Sie enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich der BAO9 fallenden Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere: die Gliederung des Studiums als Ein-Fach- oder Mehr-Fächer-Studiengang (Kombinationsstudiengang), die gegebenenfalls zugelassenen Nebenfächer, die Regelstudienzeit, den geeigneten Zeitrahmen für ein Auslandsstudium, die Ziele des Studiengangs, den Studienbeginn, Voraussetzungen für die Zulassung, Aufbau des Studiengangs und der Module, Vergabe von Studiennachweisen, verpflichtende Studienfachberatung und zeitliche Vorgaben für das Ablegen vom Prüfungen, Anrechnung von Leistungen und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die studiengangspezifischen Anhänge sind Bestandteil der BAO9.

(3) Das Bachelorstudium kann am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften als Ein-Fach- oder als Mehr-Fächer-Studium angeboten werden. Die Studienumfänge bemessen sich nach Kreditpunkten (CP) gemäß § 15 RO-GU. Näheres zum Umfang und Kombinationsmöglichkeiten regeln § 10 Abs. 2 bis 4 RO-GU.

(4) Der für das Hauptfach zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen auf Antrag einer Studierenden oder eines Studierenden ein nicht im Nebenfachkatalog genanntes Fach im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs ausnahmsweise zulassen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Das als Nebenfach zuzulassende Fach stammt aus dem Angebot der Bachelorfächer der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

b) Das als Nebenfach zuzulassende Fach ergänzt das gewählte Bachelor-Hauptfach sinnvoll.

c) Für das Fach liegt ein vom fachlich zuständigen Fachbereich erstellter Studienplan vor, welcher Module im Umfang von mindestens 60 CP ausweist; ein Überschreiten bis maximal 4 CP ist in begründeten Einzelfällen möglich; ein Unterschreiten ist unzulässig.

d) Im Studienplan ist festgelegt, nach welchen Regelungen die Nebenfachprüfung abzulegen ist. Soweit das entsprechende Fach als Bachelor-Hauptfach angeboten wird, ist die Nebenfachprüfung in entsprechender Anwendung der Hauptfachordnung abzulegen.

(5) Das Nebenfach ist gegebenenfalls mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 22) zu benennen oder im Falle des Abs. 4 zu beantragen.

(6) Im Falle eines Mehr-Fach-Studiums sind das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach oder in den Nebenfächern nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Abs. 4 d) bleibt unberührt. Die in der BAO9 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

 

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen des Hauptfaches und des Nebenfaches oder der Nebenfächer im Bachelorstudiengang einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

(2) Die Regelung des Abs. (1) findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung der BAO9 absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

 

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)

(1) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs und höchstens acht Semester für Bachelorstudiengänge. In den studiengangspezifischen Anhängen sind die Regelstudienzeiten für die jeweiligen Studiengänge festgelegt. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen eines Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. In diesem Fall entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach. Bei einem achtsemestrigen Studiengang sind 240 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Dabei entfallen entweder 180 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach oder 120 CP auf das Hauptfach und jeweils 60 CP auf die beiden Nebenfächer.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die ggf. im Haupt- oder Nebenfach kooperierenden Fachbereiche stellen auf der Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge der BAO9 ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge sollen den für ein Auslandsstudium besonders geeigneten Zeitrahmen ausweisen.

 

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

 

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)

(1) Bachelorstudiengänge vermitteln fachwissenschaftliche Grundlagen und Methodenkompetenz, gleichzeitig implizieren sie damit auch berufsfeldbezogene Qualifikationen.

(2) Die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche typischen Fähigkeiten, Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationsziele mit dem jeweiligen Studiengang zu vermitteln sind und nennen Gegenstände und Ziele des Studiengangs sowie mögliche Berufsfelder. Die zu vermittelnden Kompetenzen orientieren sich am Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse.

 

§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)

Die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge legen fest, ob das Studium nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann. Die Aufnahme im Sommersemester kann unter Einschränkung des Studienangebots vorgesehen werden.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

(1) In einen Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung für den entsprechenden Bachelorstudiengang beziehungsweise für einen eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1 a) und b) vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Der studiengangspezifische Anhang kann die Zulassung zum Studiengang zusätzlich vom Nachweis besonderer studiengangspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, deren Vorliegen für das Erreichen des Studienziels unabdingbar ist. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, die Gegenstand der schulischen Ausbildung sind, sportliche Fähigkeiten oder künstlerische Begabungen. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang für Bachelorstudiengang legt diese Anforderungen fest und regelt, ob und wie der Nachweis zu führen ist.

(4) Die Immatrikulation erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die nach Abs. 3 in den studiengangspezifischen Anhängen geforderten Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten bis zum Abschluss der ersten beiden Semester nachgewiesen werden, andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe DSH-2 (C1-Niveau gemäß GER) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ § 29, § 30 vorzulegen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(8) Sofern für einen Bachelorstudiengang aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

 

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

 

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)

(1) Die auf der BAO9 basierenden Studiengänge sind modular aufgebaut.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester. In fachlich und didaktisch besonders begründeten Fällen sowie unter Berücksichtigung von den in jedem Studiengang gewünschten Zeitfenstern für Auslandsaufenthalte und Praktika können sich Module auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Bachelorstudiengangs ergeben sich aus den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen. Diese regeln auch die Zuordnungen der Module insbesondere nach der Niveaustufe, ihrem Verpflichtungsgrad, in welcher Form Schlüsselkompetenzen erworben werden können sowie den nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin können Studiengänge ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Module können auch projekt- und/oder praxisorientiert ausgerichtet sein. Sie fördern dann gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regeln die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16(2) findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung der BAO9 bzw. des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den im studiengangspezifischen Anhang geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12(4) und § 16(2) sind zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann in den Modulbeschreibungen vorsehen, dass einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs auf Englisch oder in einer anderen Fremdsprache angeboten werden. Er kann auch ein ausschließlich englischsprachiges Angebot vorsehen. In diesem Fall ist der studiengangspezifische Anhang in deutscher und in englischer Sprache abzufassen.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Bachelorstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in den studiengangsspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung weder im Hauptfach noch im Nebenfach mit einbezogen.

(10) Zum Studienaufbau und zur Modularisierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 RO-GU.

 

§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)

(1) Sofern Module der Bachelorstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), gelten für die Absolvierung des Moduls die Regelungen der Ordnung des das Modul anbietenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungsausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16(2) hinterlegt. Die Adressen der Module anbietenden Fachbereiche sind in den studiengangspezifischen Anhängen nachzulesen.

(2) Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 12 RO-GU.

 

§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)

Ob und in wie fern in den Bachelorstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge nach den Vorgaben von § 13 RO-GU.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthalten die studiengangspezifischen Anhänge eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO-GU. Die Modulbeschreibungen sind verbindlicher Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge der BAO9.

(2) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO-GU mindestens aufgenommen:

- ggf. Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts- /Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- ggf. zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO-GU betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung der BAO9 notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang sind 180 CP nachzuweisen, davon 120 CP für das Bachelor-Hauptfach und 60 CP für das gewählte Bachelor-Nebenfach. Für einen achtsemestrigen Bachelorstudiengang sind 240 CP nachzuweisen, davon entweder 180 CP für das Bachelor-Hauptfach und 60 CP für das gewählte Nebenfach oder 120 CP für das Hauptfach und jeweils 60 CP für die beiden gewählten Nebenfächer. Die Festlegung der CP eines Studiengangs ist im studiengangspezifischen Anhang niedergelegt.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Für Einzelheiten zu dessen Berechnung gelten im Übrigen die Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 der RO-GU.

(5) CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in Bachelorstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder in Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle), unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

h) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

i) Selbststudium: Der studiengangspezifische Anhang legt fest, welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden.

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs verantwortliche Person überprüft

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme an einem Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt wird. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)

(1) Während des Studiums in einem Bachelorstudiengang sind in der Regel Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Leistungsnachweise können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Modulprüfung nach § 9 Abs. 10 abschließen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (6). Eine Anwesenheitspflicht soll nur festgelegt werden, wenn sie zur Gewährleistung des mit dem Modul verknüpften Kenntnis- und Kompetenzerwerbs zwingend erforderlich ist. Für Vorlesungen wird keine Anwesenheitspflicht formuliert. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung ein Leistungsnachweis im Sinne des Abs. 7 formuliert wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) In der Modulbeschreibung kann für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3,sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Im Gegensatz zu Studienleistungen werden diese Aufgaben weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Wird im studiengangspezifischen Anhang ein Berufspraktikum vorgeschrieben, ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs benotet oder auch mit bestanden/nicht bestanden bewerten werden kann.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein; § 38(7) bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 4erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
- Fachgespräche
- Arbeitsberichte, Protokolle
- Bearbeitung von Übungsaufgaben
- Durchführung von Versuchen
- Tests
- Literaturberichte oder Dokumentationen
- Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)

(1) Jedem studiengangspezifischen Anhang ist ein Studienverlaufsplan beizufügen. Dieser gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots. Bei möglichem Studienbeginn sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester sind entsprechend zwei Studienverlaufspläne zu erstellen.

(2) Der Fachbereich richtet für jeden von ihm angebotenen Studiengang eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für jeden Studiengang auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann den verpflichtenden Besuch der Studienfachberatung vorsehen und hierzu nähere Regelungen treffen.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von fünf Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen sowie die ihr oder ihm durch die BAO9 zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann die Zuständigkeit für die Bestellung der oder des Modulbeauftragten abweichend von Satz 1 regeln.

 

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

 

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss,
dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Die akademischen Leiter der Bachelorstudiengänge des jeweiligen Bachelorfaches wirken im Prüfungsausschuss mit beratender Stimme mit.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben zur Prüfungsorganisation an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der BAO9 und der studiengangspezifischen Anhänge eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der BAO9 und der Anhänge. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ § 29, § 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

- die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform der BAO9.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben, die einen einzelnen Studiengang betreffen, an die jeweilige akademische Leitung des Studiengangs zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

 

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im betreffenden Studiengang am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im jeweiligen Bachelorstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) bei Kombinationsstudiengängen Angabe des Nebenfaches oder der Nebenfächer beziehungsweise Antrag auf Zulassung eines Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 5

e) gegebenenfalls Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse oder über andere studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 50 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann abweichend von Abs. 2 vorsehen, dass Termine für mündliche Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt werden.

(4) Sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung im Sinne von Abs. 3 Satz 4 trifft, setzt der Prüfungsausschuss Meldefristen für die Anmeldung zu den Modulprüfungen (in der Regel zwei Wochen vor dem Prüfungstermin). Die Meldefrist muss spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine andere Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldungen vorsieht. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24(2) gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder die Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24(1).

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der RO-GU beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer
Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO-GU vorgesehen sind.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach§ § 15(8), § 31(8), § 34(5), § 37(16) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der akademischen Leitung des Hauptfachstudiengangs ein Gespräch über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Bachelorstudiengangs des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang ist nicht möglich. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann für besondere Ausnahmefälle eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i. V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze (7) und (10) bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang benennt diejenigen Module, die für eine Anrechnung besonders geeignet sind. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)
§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

 

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur in inhaltlich oder didaktisch begründeten Ausnahmen können im studiengangspezifischen Anhang auch kumulative Modulprüfungen vorgesehen werden, deren Modulteilprüfungen im zeitlichen Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Kumulative Modulprüfungen dürfen aus höchstens drei Modulteilprüfungen bestehen und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die Modulbeschreibung regelt ob und welche nicht bestandenen Modulteilprüfungen durch das Bestehen eines anderen Modulteils ausgeglichen werden können, damit das Modul insgesamt bestanden ist, sowie die Bildung der Modulnote. Ist ein Notenausgleich zwischen den Modulteilen zulässig, ist eine Wiederholung der nicht bestandenen, aber zum Ausgleich gebrachten Modulteilprüfungen unzulässig. Unzulässig ist auch ein Ausgleich von nach §§ 24, 27 und 32 Abs. 3 mit nicht ausreichend (5,0) gewerteten Modulteilprüfungen.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. Im Studiengang sollen verschiedene Prüfungsformen angewendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Form der Prüfungen geeignet ist, den Erwerb der jeweils vorgesehenen Kompetenzen festzustellen.

Schriftliche Prüfungen erfolgen z.B. in der Form von:

- Klausuren;
- Hausarbeiten;
- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
- Protokollen;
- Thesenpapieren;
- Berichten;
- Portfolios;
- Projektarbeiten;
- Zeichnungen;
- Beschreibungen.

Mündliche Prüfungen erfolgen z.B. in der Form von:

- Einzelprüfungen;
- Gruppenprüfungen;
- Fachgesprächen;
- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind z.B.:

- Seminarvorträge;
- Referate;
- Präsentationen;
- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Bei der Festlegung der Prüfungsform können bis zu drei Varianten genannt werden, wenn die Prüfungsformen in ihren Bedingungen (wie Vorbereitungszeit und Niveau der Prüfung) gleichwertig sind. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Mündliche Prüfungen in den philologischen Fächern können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs in der Sprache, die Gegenstand des Studienfaches ist, durchgeführt werden. Ist diese mündliche Prüfung nicht bestanden, ist bei kumulativen Modulprüfungen ein Ausgleich durch andere bestandene Prüfungen des Moduls nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Bei Klausuren dürfen “Multiple-Choice”-Fragen nur dann 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ § 24 und § 27.

(6) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang legt die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten fest. Sie soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 48. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. (8) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33(7) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend. Im studiengangspezifischen Anhang kann bestimmt werden, dass Abs. (7) ebenfalls entsprechende Anwendung findet.

 

§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien), die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechende Anwendung.

 

§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

(4) Andere Prüfungsformen sind hinsichtlich ihres Inhalts, der Form, der Dauer sowie der Zahl der zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfer in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfaches und bildet entweder ein eigenständiges Modul oder zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang regelt den Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 CP und darf 12 CP nicht überschreiten; dies entspricht einer Bearbeitungszeit zwischen fünf und neun Wochen.

(4) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang legt fest, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können. Er kann die Zulassung zur Bachelorarbeit auch vom Nachweis einer bestimmten Anzahl von CP abhängig machen.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des verantwortlichen Instituts des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gestellt werden.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (2) erfüllt sind.

(11) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (13) Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Der studiengangspezifische Anhang legt fest, in wie vielen schriftlichen Exemplaren und in welcher weiteren Form (z.B. Datenträger) die Bachelorarbeit einzureichen ist. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38(3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des zuständigen Faches angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 38(7) festgesetzt.

(18) Falls ein Prüfungsfach nur von einer bzw. einem einzigen Prüfungsberechtigten vertreten wird, kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang vorsehen, dass abweichend von Abs. 17 Satz 2 die Bewertung der Bachelorarbeit nur auf Antrag der oder des Studierenden durch eine zweite oder einen zweiten (ggf. auch auswärtigen) Prüfungsberechtigten erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt wurde. Er kann auch regeln, dass eine weitere aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten zu bestellende Prüferin oder ein weiterer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten zu bestellender Prüfer die Bachelorarbeit binnen weiterer zwei Wochen bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 38 Abs. 6 gebildet.

(19) Der studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass die bestandene Bachelorarbeit im Rahmen eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung vorzustellen ist. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

 

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung


§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

 

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nicht benotet, jedoch von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sieht der jeweilige studiengangspezifische Anhang hiervon abweichend die Benotung vor, gilt Abs. 3 entsprechend.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet“. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Ausnahmsweise kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang abweichend von Abs. 3 regeln, dass die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. 3 verknüpft mit Notenpunkten erfolgt. Die Prüfungsleistungen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzierung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte - Notenstufen nach Abs. (3) - Dezimalnote

15 - sehr gut (1) - 1,0
14 - sehr gut (1) - 1,0
13 - sehr gut (1) - 1,3
12 - gut (2) - 1,7
11 - gut (2) - 2,0
10 - gut (2) - 2,3
9 - befriedigend (3) - 2,7
8 - befriedigend (3) - 3,0
7 - befriedigend (3) - 3,3
6 - ausreichend (4) - 3,7
5 - ausreichend (4) - 4,0
4 - 0 - nicht ausreichend - 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Bei kumulativen Modulprüfungen kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang regeln, dass sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der Note der Modulprüfung die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(8) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung oder das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen bekannt gegeben wurde.

(9) Für die Bachelorprüfung in einem Bachelor-Hauptfach des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des jeweiligen Bachelor-Hauptfaches eingehen.

(10) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann abweichend regeln, dass mit Ausnahme der Noten für das Modul Bachelorarbeit die Noten für einzelne Module nicht in die Gesamtnote eingehen. Dabei müssen Module im Umfang von mindestens 60% der CP für den Gesamtstudiengang (vgl. § 11 Abs. 14 RO-GU) in die Gesamtnote eingehen. Die Nichteinbeziehung einzelner Module muss sich aus fachlichen und/oder didaktischen Gründen ergeben. Im Rahmen von Satz 2 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang den Studierenden auch die Möglichkeit einräumen, zu entscheiden, welche Modulnoten in die Gesamtnote eingehen sollen.

(11) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren. Von den Sätzen 1 und 2 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang abweichen.

(12) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. Er kann auch vorsehen, dass der Bachelorarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen ist.

(13) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 - gut
2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend
über 4,0 - nicht ausreichend

(14) Für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach bzw. in den Nebenfächern gelten die Regelungen der Abs. 9 bis 13 entsprechend.

(15) Bei Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs durch die Gesamtnote des Hauptfaches und die Gesamtnote des Nebenfaches beziehungsweise die Gesamtnoten der Nebenfächer. Bei Hauptfächern mit einem Umfang von 120 CP geht die Note für das Hauptfach doppelt, bei denjenigen mit 180 CP dreifach in die Gesamtnote ein; die Note für das Nebenfach beziehungsweise die Noten für die Nebenfächer gehen jeweils mit einfachem Gewicht in die Gesamtnote für den Bachelorabschluss ein. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. (13) entsprechend.

(16) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good
1,6 bis einschließlich 2,5 - good
2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient
über 4,0 - fail

(17) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt wird. Sie legt hierfür die Voraussetzungen fest. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(18) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 46 aufgenommen.

 

§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) beziehungsweise mit 5 Punkten bewertet worden sind. Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass nicht bestandene Teilprüfungen durch andere Einzelnoten des jeweiligen Moduls kompensiert werden können und damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Studiennachweise vorliegen und die Modulprüfungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der BAO9 vorgeschriebene Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

(1) Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die
mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

(2) Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)
§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)
§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

 

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. Der studiengangspezifische Anhang kann nähere Regelungen treffen.

(3) Ein Wechsel des Nebenfaches bzw. der Nebenfächer ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

 

§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden. Im Falle der Modulteilprüfungen ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt, ob für nicht bestandene
Modulteilprüfungen ein Ausgleich gemäß § 31 Abs. 4 durchgeführt wird. Bei Modulteilprüfungen ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. In maximal zwei Modulen können nicht bestandene Prüfungsleistungen ein drittes Mal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 41 und den Absätzen (11) und (12) bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, eine mündliche Prüfung angesetzt wird.

(7) Der studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilt werden.

(8) Der studiengangspezifische Anhang legt die Fristen für die Wiederholung der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit und das Verfahren fest. Die Termine für die Wiederholung werden vom Prüfungsausschuss bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Wiederholungsfristen sind so festzulegen, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite beziehungsweise dritte Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Sofern der studiengangspezifische Anhang nichts anderes bestimmt, müssen Studierende Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten und gelten insofern als angemeldet. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Der studiengangspezifische Anhang bestimmt, ob bei der Prüfungswiederholung auch die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden müssen.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

(11) Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass erstmals nicht bestandene Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie jeweils spätestens zu dem im Regelstudienplan vorgesehenen Semester abgelegt werden (Freiversuch). Die Regelung kann die Möglichkeit des Freiversuchs auf bestimmte Module oder Modulteile und/oder auf eine bestimmte Anzahl der insgesamt abzulegenden Modulprüfungen beschränken. Die Bachelorarbeit gegebenenfalls einschließlich der mündlichen Prüfung bzw. eines Kolloquiums sowie Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgenommen.

(12) Der studiengangspezifische Anhang kann auch vorsehen, dass bestandene Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden können, wobei die bessere Leistung angerechnet wird. Hierbei dürfen die Modulabschluss- oder -teilprüfungen aus maximal 5 Modulen stammen. Der jeweilige Anhang für den Studiengang bestimmt die Bedingungen und die Frist, innerhalb derer die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung zu beantragen und die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind.

 

§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Erbringung bestimmter Leistungen gemäß § 26 überschritten worden ist;

3. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 überschritten wurde;

4. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt;

5. die Bachelorprüfung im Nebenfach oder in einem der beiden Nebenfächer unter Berücksichtigung von § § 41(2) und § 42 Abs. 3 endgültig nicht bestanden ist.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden ist.

 

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

 

§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben dem Muster der RO-GU auszustellen. Das Zeugnis enthält die im Hauptfach sowie im Nebenfach bzw. den Nebenfächern absolvierten Module mit den in ihnen erzielten Noten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass im Zeugnis über die Bachelorprüfung ferner die Studienrichtung, die Studienschwerpunkte, das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzmodulen und die erbrachten Studienleistungen aufgenommen werden. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Bei Zwei-Fächer- oder Mehr-Fächer-Studiengängen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in das Zeugnis die Angabe des Nebenfaches beziehungsweise der Nebenfächer und die in die Gesamtnote des Bachelorabschlusses eingegangenen Nebenfach-Module mit den in ihnen erzielten Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach aufgenommen wird.

 

§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs, dem der Studiengang beziehungsweise bei Zwei-Fächer- oder Mehr-Fächer-Studiengängen dem das Hauptfach zugeordnet ist, sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Hauptfach-Studiengang unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen. Bei interdisziplinären Studiengängen regelt der jeweilige studiengangspezifische Anhang, von wem die Urkunde unterzeichnet wird.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO-GU).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38(13) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so können nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einbezogen werden.

 

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

 

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach bzw. im
Hauptfach und in den Nebenfächern

1. für sechssemestrige Bachelorstudiengänge insgesamt 150,- Euro einschließlich der Bachelorarbeit;

2. für achtsemestrige Bachelorstudiengänge insgesamt 200,- Euro einschließlich der Bachelorarbeit.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt für das Hauptfach nachzuweisen.

 

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen


§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)
§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

 

§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)

(1) Voraussetzungen für einen Wechsel aus einem bisherigen Diplom- beziehungsweise Magisterstudiengang in den Bachelorstudiengang sind in den studiengangspezifischen Anhängen geregelt.

 

§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

(1) Die BAO9 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.
UniReport Satzungen und Ordnungen vom 29.09.2015 39

(2) Die BAO9 gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Bachelorstudiengang aufnehmen.

(3) Mögliche Übergangsregelungen für bereits bestehende Bachelorstudiengänge regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt am Main, den 28.09.2015
Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Haupt- sowie im Nebenfach mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 28. Juni 2017 in der Fassung vom 17. Januar 2018

Genehmigt vom Präsidium am 27. März 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 17. Januar 2018 den folgenden Studiengangspezifischen Anhang für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Haupt- und im Nebenfach beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 27. März 2018 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Teil I. Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Allgemeines
I.1.1 Geltungsbereich des Studiengangsspezifischen Anhangs; Gliederung des Studiums
I.1.2 Gegenstände und Ziele des Bachelorstudiengangs; berufliche Tätigkeiten
I.1.3 Regelstudienzeit
I.1.4 Auslandsaufenthalte

I.2 Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium
I.2.1 Studienbeginn
I.2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang im Haupt- und Nebenfach

 

I.1 Allgemeines

 

I.1.1 Geltungsbereich des Studiengangspezifischen Anhangs; Gliederung des Studiums

(1) Dieser Studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Bachelorstudiengang Hauptfach Empirische Sprachwissenschaft (ES) und den internen Nebenfächern (INF) sowie dem externen Nebenfach ES (ENF). Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften vom 15. Juli 2015, nachfolgend Ordnung FB 9 (BAO9) und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, nachfolgend Rahmenordnung (RO), in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Der Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Hauptfach besteht aus dem Hauptfach ES (HF) gemäß Abs. 3 und einem internen Nebenfach (INF) gemäß Abs. 4 bzw. einem nach Abs. 5 zugelassenen Nebenfach.

(3) Das Hauptfach (HF) des Bachelorstudiengangs ES umfasst neben einem allgemeinen Pflichtbereich die folgenden Schwerpunkte, von denen einer bei der Zulassung zur Bachelorprüfung zu wählen ist:

1. Afrikanische Sprachwissenschaft
2. Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft
3. Indogermanische Sprachwissenschaft
4. Baltische Sprachwissenschaft
5. Phonetik und Phonologie
6. Kaukasische Sprachwissenschaft
8. Sprachen und Kulturen Südostasiens
9. Skandinavische Sprachen
10. Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums
11. Sprache und Kultur Koreas
12. Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft

(4) Als Internes Nebenfach (INF) kann ein zweiter der in Abs. 2 genannten Schwerpunkte oder einer der folgenden Ergänzungsbereiche gewählt werden:

13. Altorientalische Sprachen
14. Klassische Sprach- und Literaturwissenschaft
15. Semitische Sprachen
16. Englische Sprachwissenschaft
17. Digital Humanitites

Die Studienfachberatung gibt Auskunft über sinnvolle Kombinationen von Hauptfachschwerpunkten und internen Nebenfächern.

(5) Wird kein Internes Nebenfach gewählt, ist zum Hauptfach ES ein Nebenfach aus einem anderen Bachelorteilstudiengang zu wählen. Es sind grundsätzlich alle in der Anlage 1 aufgeführten Bachelor-Nebenfächer mit jeweils einem Umfang von 60 Kreditpunkten (CP) zugelassen, sofern kein Kombinationsverbot gemäß Abs. 7 besteht. Weiterhin gilt § 1 Abs. 4. BAO9.

(6) Das Nebenfach ES (ENF) wird parallel zu einem Bachelor-Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung bzw. den maßgeblichen studiengangspezifischen Anhang zu absolvieren.

(7) Das Fach Empirische Sprachwissenschaft kann mit Ausnahme der Wahl eines internen Nebenfachs nicht gleichzeitig als Haupt- und Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden. Ebenso ist eine Kombination von Schwerpunkten mit Nebenfächern, die weitgehend dieselben (insbesondere sprachlichen) Lehrinhalte vermitteln, ausgeschlossen. Explizite Angaben sind in den Modulbeschreibungen zu den einzelnen Schwerpunkten und Ergänzungsbereichen enthalten.

 

I.1.2 Gegenstände und Ziele des Bachelorstudiengangs; berufliche Tätigkeiten

(1) Der Bachelorstudiengang ES vermittelt grundlegende Fachkenntnisse und Methoden, die erforderlich sind, um menschliche Sprachen zu erforschen und zu analysieren. Er befasst sich mit heutigen und älteren Sprachen der Menschheit mit dem Ziel sowohl spezifische, diese Sprachen betreffende als auch allgemeine Aspekte von Sprache und Sprechen zu beschreiben, typologisch und historisch-genetisch zu klassifizieren und zu erklären. Die Erforschung der Sprachen umfasst dabei sowohl deren Verwendung als „gesprochene Sprachen“ in alltäglichen Kommunikationsprozessen als auch schriftliche Ausprägungsformen natürlicher Sprachen aller Arten. Durch das zu wählende Nebenfach soll dabei die Perspektive in Richtung auf eine größere Menge unterschiedlicher Sprachen, die mit verschiedenen Sprachen verbundenen literarischen Traditionen, die historisch-gesellschaftlichen Verwendungsbedingungen verschiedener Sprachen oder andere mit dem Gebrauch menschlicher Sprache verknüpfte Phänomene erweitert werden. Zu diesem Zweck vermittelt das Studium in Verbindung mit einer soliden, integrierten Ausbildung in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Fremdsprachen die theoretischen Grundlagen und Techniken der linguistischen Analyse und Beschreibung von Sprachen und sprachlichen Äußerungsformen und setzt diese Verfahren mit damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern der wissenschaftlichen Forschung in Beziehung. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiengangs eröffnet sich damit eine Reihe von Tätigkeitsfeldern auch außerhalb der sprachwissenschaftlichen Forschung selbst, insbesondere in der Außenwirtschaft, der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Verwaltung, der sachverständigen Begutachtung bei Gericht, der Spracherkennung im kriminalistischen Bereich sowie der Sprachberatung in der Gesetzgebung (forensische Linguistik); darüber hinaus ergeben sich Tätigkeitsfelder z.B. in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation, soweit diese sprachliche Daten zugrundelegen (Computerlinguistik).

(2) Das Studium des Hauptfaches ES und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach ES sowie dem ggf. gewählten internen Nebenfach soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Empirischen Sprachwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und in der Lage ist, aufgrund eines breiten Grundlagenwissens und wissenschaftlicher Orientierung die zukünftigen Entwicklungen der Empirischen Sprachwissenschaft zu verstehen, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung in externen Nebenfächern regelt die Ordnung für das jeweilige Nebenfach.

(3) Die Bachelorprüfung in ES als Nebenfach (ENF) dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Das Nebenfach ES (ENF) ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach ES (ENF) erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen bildet die Bachelorprüfung im Nebenfach ES (ENF).

 

I.1.3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Hauptfach mit gewähltem Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Bachelorarbeit acht Semester.

(2) Die Regelstudienzeit für das externe Nebenfach ES (ENF) richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches.

(3) Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

 

I.1.4 Auslandsaufenthalte

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Die Studienfachberatung soll für die einzelnen Schwerpunkte einen geeigneten Zeitrahmen empfehlen.

 

I.2 Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

 

I.2.1 Studienbeginn

Das Studium im Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Hauptfach und im Nebenfach kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

I.2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang im Haupt- und im Nebenfach

Die allgemeinen Studienvoraussetzungen sind in § 8 BAO9 geregelt.

 

Teil II. Studienstruktur- und organisation

II.1 Studienaufbau im Hauptfach ES
II.2 Studienaufbau im Nebenfach ES
II.3 Modulbeschreibungen
II.4 Praxismodul
II.5 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen
II.6 Studienberatung
II.7 Modulkoordination in den Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichen

 

II.1 Studienaufbau im Hauptfach ES

Für den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang ES sind insgesamt 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 180 CP auf das Studium des Hauptfachs ES und 60 CP auf das gewählte Nebenfach. Das Bachelor-Hauptfach ES umfasst einen allgemeinen Pflichtbereich im Umfang von 62 CP, den gewählten Schwerpunkt im Umfang von 108 CP und die Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP. Der Studienaufbau des allgemeinen Pflichtbereichs und der einzelnen Schwerpunkte ergibt sich aus den Modulbeschreibungen (Teil V).

 

II.2 Studienaufbau im Nebenfach ES

Das Studium des Nebenfachs ES zu einem Bachelor-Hauptfach umfasst 60 CP. Sofern das Nebenfach ES mit einem anderen Hauptfach als dem Hauptfach ES kombiniert wird (als ENF), entfallen 6 CP davon auf den allgemeinen Pflichtbereich und 54 CP auf den jeweils gewählten Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich; bei Kombination mit dem Hauptfach ES (als INF) sind die gesamten 60 CP in dem jeweils gewählten Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich zu erbringen. Der Studienaufbau insbesondere für die einzelnen Schwerpunkte im Nebenfach ES ergibt sich aus den Modulbeschreibungen (Teil V).

 

II.3 Modulbeschreibungen

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Teil V eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil des Studiengangspezifischen Anhangs.

 

II.4 Praxismodul

(1) Im Rahmen des allgemeinen Pflichtbereichs des Bachelorstudiengangs ES im Hauptfach ist ein Praxismodul durch das Modul K 9 vorgesehen, das sowohl intern als auch extern absolviert werden kann. In den Schwerpunkten können weitere Praxismodule vorgesehen sein. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.
II.5 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen

(1) Ergänzend zu den in § 14 BAO9 genannten Lehr - und Lernformen werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

- Kurs (K): In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

- Praktika (Pr) sind Lernformen, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

- Selbststudium (freies Lernen mit Betreuung) ist eine Lernform, bei der sich die Studierenden ohne Hilfe anderer Personen und nur unter Nutzung von Lernmitteln Wissen aneignen. Lehrende übernehmen dabei als Lernprozessbegleitende je nach der Phase wechselnde Aufgaben und leisten Orientierung im Gesamtprozess. Im Selbststudium arbeiten die Studierenden selbständig und eigenverantwortlich an vorgegebenen Themen und Fragestellungen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung oder den/die Modulbeauftragten überprüft.

 

II.6. Studienberatung

(1) Eine fachspezifische Studienberatung durch die im Modulhandbuch benannten Modulbeauftragen vor der Einschreibung sowie die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung wird empfohlen.

(2) Eine Studienfachberatung ist bezüglich der Module obligatorisch, die folgenden Hinweis bei den Teilnahmevoraussetzungen für das betreffende Modul enthalten: „Damit eine rechtskonforme Administrierbarkeit des gewählten Sprachkurses erfolgen kann, ist die Wahrnehmung einer entsprechenden Studienfachberatung verpflichtend. Das Ergebnis der Studienfachberatung ist schriftlich festzuhalten, von der oder dem Modulbeauftragten zu unterzeichnen und an das Prüfungsamt weiterzuleiten.“

 

II.7 Modulkoordination in den Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichen

Für die einzelnen Schwerpunkte und Ergänzungsbereiche wird vom Fachbereichsrat jeweils ein Professor oder eine Professorin, der oder die diesen Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich in der Lehre vertritt, als Koordinator oder Koordinatorin bestellt; dieser oder diese plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot in dem jeweiligen Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt.

 

Teil III. Bachelorprüfung

III.1 Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen
III.2 Umfang der Bachelorprüfung
III.3 Studiengangspezifische Prüfungsformen
III.4 Bachelorarbeit
III.5 Besondere Wiederholungsregelungen
III.6 Bildung der Gesamtnote im Haupt- und Nebenfach
III.7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

 

III.1 Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen

Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in § 22 BAO9 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

 

III.2 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Hauptfach ES setzt sich zusammen

- aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen des Allgemeinen Pflichtbereichs nach Maßgabe des Teil V Punkt und

- aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Hauptfachschwerpunkts nach Maßgabe des Anhangs 2 und

- aus der Bachelorarbeit.

(2) Die Bachelorprüfung in einem internen Nebenfach (INF) setzt sich zusammen aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Nebenfachschwerpunkts bzw. -Ergänzungsbereichs nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibungen in Teil V.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ES (ENF) setzt sich zusammen aus der Modulprüfung zu Modul KN1 (allgemeiner Pflichtbereich) und den Modulprüfungen, wie sie in den Modulbeschreibungen des jeweiligen Schwerpunkts bzw. Ergänzungsbereichs für das externe Nebenfach (ENF) festgelegt sind.

 

III.3 Studiengangspezifische Prüfungsformen

Transkription ist eine schriftliche Prüfung (Klausur), bei der Audio-Aufnahmen über Kopfhörer vorgespielt und nach IPA-Konvention zu transkribieren sind.

 

III.4 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit fällt in der Regel in den gewählten Schwerpunkt des Hauptfachs ES. In Ausnahmefällen kann die Bachelorarbeit auch im internen Nebenfach (INF) angefertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet der Empirischen Sprachwissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer mindestens 140 CP im Hauptfach des Bachelorstudiengangs ES erworben hat, sofern nicht für den gewählten Schwerpunkt in Anhang 2 andere Regelungen getroffen sind. Wenn die Bachelorarbeit gemäß § 16 Abs. 3 in einem internen Nebenfach angefertigt werden soll, müssen zusätzlich mindestens 50 CP in diesem Nebenfach erworben sein.

(4) Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraumes von neun Wochen angefertigt und ergibt eine Leistung von 10 CP. Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt 30 bis 50 Seiten. Sie ist in drei schriftlichen Exemplaren einzureichen.

(5) Falls ein Prüfungsfach nur von einer bzw. einem einzigen Prüfungsberechtigten vertreten wird, wird abweichend von § 37 Abs. 17 Satz 2 BAO9 die Bewertung der Bachelorarbeit nur auf Antrag der oder des Studierenden durch eine zweite oder einen zweiten (ggf. auch auswärtigen) Prüfungsberechtigten erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt wurde.

(6) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, ist die Wiederholungsprüfung innerhalb von vier Wochen anzumelden.

 

III.5 Besondere Wiederholungsregelungen

Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

 

III.6 Bildung der Gesamtnote im Haupt- und Nebenfach

(1) Für die Bachelorprüfung im Hauptfach ES wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote im Hauptfach ES (HF) errechnet sich aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Mittel der einzelnen Modulnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen nach Teil V, sofern sie gesamtnotenrelevant sind, und der Note der Bachelorarbeit. Die Gesamtnotenrelevanz ergibt sich jeweils aus den Modulbeschreibungen für die einzelnen Module.

(2) Für das interne Nebenfach (INF) wird eine Gesamtnote gebildet. errechnet sich aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Mittel der einzelnen Modulnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen nach Teil V, sofern sie gesamtnotenrelevant sind. Die Gesamtnotenrelevanz ergibt sich jeweils aus den Modulbeschreibungen für die einzelnen Module. Die Gesamtnote in einem Nebenfach, das aus einem anderen Bachelorteilstudiengang gemäß Punkt I.1.1 Abs. 5 gewählt worden ist, errechnet sich nach den Vorgaben der Herkunftsordnung.

(3) Nebenfach ES (ENF) errechnet sich aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Mittel der einzelnen Modulnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen nach Teil V, sofern sie gesamtnotenrelevant sind. Die Gesamtnotenrelevanz ergibt sich jeweils aus den Modulbeschreibungen für die einzelnen Module.

 

III.7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach ES und im gewählten Nebenfach bestanden, wird eine Gesamtnote gebildet. Das Hauptfach ES wird bei der Bildung der Gesamtnote entsprechend § 38 Abs. 15 BAO9 dreifach gewichtet.

(2) Bei einer Bachelor-Gesamtnote bis einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Bachelorarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“.


Teil IV. In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

 

(1) Dieser Studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Studium im Bachelorstudiengang ES im Haupt- oder Nebenfach aufgenommen haben. Ist der Schwerpunkt Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft gewählt worden, gelten die Regelungen zum Schwerpunkt in Teil V.2.12 dieses studiengangspezifischen Anhangs erst ab Wintersemester 2018/19.

(2) Die Ordnungen für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft im Haupt- und im Nebenfach vom 24. November 2010 in der Fassung vom 06. Juli 2011 (jeweils UniReport vom 21. November 2011) sind außer Kraft getreten. Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang ES im Hauptfach bzw. im Nebenfach vor dem Wintersemester 2017/18 aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach den Ordnungen vom 24. November 2010 in der Fassung vom 06. Juli 2011 bis spätestens zum 30. September 2021 ablegen.

(3) Zum Wintersemester 2017/18 wird der Ergänzungsbereich Sprachen des pazifischen Raums nicht mehr angeboten. Studierende, die diesen Ergänzungsbereich vor dem Wintersemester 2017/18 gewählt haben, können ihr Studium im Ergänzungsbereich bis zum 30. September 2021 fortsetzen. Danach müssen sie einen anderen Ergänzungsbereich wählen.

(4) Zum Wintersemester 2020/21 wird der Schwerpunkt „Chinesische Sprachwissenschaft“ nicht mehr angeboten. Studierende, die diesen Schwerpunkt vor dem Wintersemester 2020/21 gewählt haben, können ihr Studium im Schwerpunkt bis zum 30. September 2024 fortsetzen. Danach müssen sie einen anderen Schwerpunkt wählen.

Frankfurt am Main, den 27.03.2018

Prof. Dr. Elisabeth Hollender
Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

Die Änderung der Ordnung für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft und gilt erstmals ab Sommersemester 2021.

Frankfurt am Main, den 08.03.2021

Prof'in Dr. Gisela Welz
Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

ÜBERSICHT PFLICHT- / WAHLPFLICHTMODULE HF INF ENF
K1 Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft 6 - -
K2 Phonetik und Phonologie 1 6 - -
K3 Phonetik und Phonologie 2 10 - -
K4 Morphologie 6 - -
K5 Syntax 6 - -
K6 Semantik und Pragmatik 5 - -
K7 Soft Skills 6 - -
K8 Umgang mit Sprachdaten K8.1 Textphilologie 5 - -
K8.2 Feldforschung
K8.3 Computerlinguistik
K9 Praktikum 6 - -
K10 Spezialisierung K10.1 Typologie 6 - -
K10.2 Soziolinguistik
KN1  Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft (Externes Nebenfach) - - 6
KN1.1 (Identisch mit K1.1 im HF) - -
KN1.2 (Identisch mit K2.1 im HF) - -
KN1.3 (Identisch mit K4.1 im HF) - -
GESAMT 62 - 6
GESAMTNOTENRELEVANZ
Die Module K3, K4, K5, K6, K8 und K10 sind gesamtnotenrelevant.
MODULBESCHREIBUNGEN:
BA-ES-K1 - Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft - Basics of General Linguistics
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die allgemeinen Grundlagen für eine wissenschaftliche Beschäftigung mit natürlichen Sprachen gelegt und ein Verständnis für die Abgrenzung der Teilgebiete der Grammatik sowie ihrer jeweils spezifischen Fragestellungen entwickelt. Die Teilnehmer wenden eine eigens für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform an, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Die Studierenden beteiligen sich in Form von Individual- und Gruppenarbeiten.

Die in der Modulabschlussprüfung nachzuweisenden Kenntnisse werden in den Pflichtmodulen K3 und folgenden sowie den Wahlpflichtmodulen des Allgemeinen Pflichtbereichs vorausgesetzt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erhalten einen Überblick über die zentralen Gegenstände und Problemstellungen der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Grundkenntnisse der Sprachwissenschaftlichen Beschreibung im lautlichen, morphologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Bereich werden erworben. Die Kernthemen der Empirischen Sprachwissenschaft (Erhebung sprachlicher Daten, empirische Analyse von Sprachdaten in Form eines Sprachkorpus) können von den Absolventen inhaltlich erfasst werden. Durch den Lernzuwachs in diesem Modul wird die weitere Orientierung in der Fachthematik für die Studierenden erheblich erleichtert. Die erworbene Methodenkompetenz ist für die Absolventen im weiteren Studium von Nutzen und befähigt sie, eigene Wissenschaftliche Analysen durchzuführen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

Das Modul gilt als Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen K3, K4, K5, K6, K7, K9.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K1.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K1.1 Einführung in die Allgemeine Sprach-wissenschaft Vorlesung 2 3 x
K1.2 Allgemeine Sprachwissenschaft Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

BA-ES-K2 - Phonetik und Phonologie I - Phonetics and Phonology I
Pflichtmodul -6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul gibt einen Überblick über die artikulatorische, akustische und auditive Phonetik sowie die strukturalistischen phonologischen Beschreibungsansätze. Das Erlernen der phonetischen Transkriptionstechnik (Hören, Nachsprechen, Notieren) erfolgt vornehmlich an deutschem Sprachmaterial.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben Kenntnisse der lautsprachlichen Produktion und ihrer Beschreibungskategorien, entwickeln die Fähigkeit, Wörter und Sätze nach schriftlicher Vorlage und gesprochener Vorgabe phonemisch und breit phonetisch zu transkribieren und lernen die Grundlagen phonologischer Beschreibung.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gilt als Voraussetzung für die Teilnahme an Modul K3.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Henning Reetz

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K2.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K2.1 Grundlagen Phonetik / Phonologie Vorlesung 2 3 x
K2.2 Grundlagen Phonetik / Phonologie Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

BA-ES-K3 - Phonetik und Phonologie II - Phonetics and Phonology II
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Modul dient der Vertiefung der Kenntnisse in der artikulatorischen, akustischen und auditiven Phonetik mit besonderem Schwergewicht auf der Interpretation lautlicher (akustischer) Phänomene im Hinblick auf die Sprechproduktion und die auditorische und akustische Analyse. Themen bilden die Laute in den Sprachen der Welt, normphonetische Aspekte und Standardisierungsprozesse, Lautwandelprozesse sowie soziolinguistische und soziophonetische Prozesse.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Erworben wird nicht nur die phonetische Realisation und Identifikation der Laute der Welt, sondern auch ihre phonologische Einordnung in Lautsysteme und die sich daraus ergebenden Beschränkungen. Geübt werden die phonetische Transkriptionstechnik sowie die verstärkten Hör- und Artikulationsübungen vornehmlich an fremdsprachlichem Material.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1 und K2.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem Sommersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Sven Grawunder

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K3.2 und K3.3

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Kurs

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (2-stdg.) zur K3.1 und Transkription (1-stdg.) zur K3.2 und K3.3; nur nicht-bestandene Teile müssen in der Nach-Klausur / Transkription wiederholt werden.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K3.1 Vertiefung Phonetik / Phonologie Vorlesung 2 4 x
K3.2 Phonetische Transkription Kurs 2 3 x
K3.3 Hör-, Artikulations- und Notationsübungen Kurs 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 6 10

 

BA-ES-K4 - Morphologie - Morphology
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die relevanten Grundlagen der Strukturierung von Wörtern und Wortformen vermittelt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht ein umfangreiches Spektrum an Methoden der empirischen Analyse von Wortformen. Die Teilnehmer wenden eine eigens für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform an.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, im Rahmen moderner Theorien morphologische Phänomene zu analysieren und sie in den Kontext mit anderen grammatischen Modulen zu stellen. Die Absolventen sind fähig, die strukturellen sprachlichen Zusammenhänge oberhalb der Silben- bzw. unterhalb der Satzebene zu erfassen. Sie kennen universelle und sprachspezifische Modelle der Wortbildung anhand vergleichender Übungen aus den Schwerpunktsprachen der Teilnehmer. Mit dem Abschluss des Moduls können die Studierenden umfangreiche Aspekte der Formenbildung bzw. -wandlung auch in Bezug zu den Schwerpunktssprachen strukturell erfassen und analysieren. Sie sind in der Lage, die erworbenen Methodenkompetenzen auf wissenschaftlich-theoretische Felder und / oder auch auf praktische Bereiche (z.B. branchenspezifische Sprache, Marken-, Werbe-, Mediensprache etc.) anzuwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1.

Empfohlene Voraussetzungen

Erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K2.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Ulrike Zoch

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltung K4.2

Leistungsnachweise

1 bis 3 schriftlich einzureichende Hausaufgaben ODER Exzerpte ODER Kurzreferate zu K4.2.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K4.1 Grundlagen der Morphologie Vorlesung 2 3 x
K4.2 Morphologische Analyse Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

BA-ES-K5 - Syntax - Syntax
Pflichtmodul -6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul stellt die grundlegenden Strukturbegriffe und Strukturtheorien der Syntax dar und vermittelt Fertigkeiten in der syntaktischen Analyse. Die Teilnehmer wenden eine eigens für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (OLAT, BSCW) an, wobei durch das Tool für die Erstellung von Lerninhalten (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Individual- oder Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zum Thema des Tutoriums vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke des Online-Projekt-Managements.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss aller Prüfungen sind die Studierenden in der Lage, Strukturanalysen von Sätzen natürlicher Sprachen vorzunehmen und die Zusammenhänge syntaktischer Analysen mit anderen Modulen der Grammatik zu erkennen. Durch den Erwerb der Methoden der syntaktischen Analyse sind die Absolventen fähig, solche sprachlichen Strukturen zu erfassen, die die Eigentümlichkeit einer Sprache am stärksten ausmachen. Die Studierenden können über verschiedene Arten von Satzstrukturen fundiert diskutieren. Sie sind in der Lage, ein elektronisches Sprachkorpus (z.B. TITUS) für die syntaktische Analyse zu verwenden. Aufgrund des Einsatzes von e-Learning-Instrumenten im Seminar (Online-Test; Selbsteinschätzung) beherrschen die Studierenden die Grundkenntnisse der Online-Arbeit.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem Sommersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K5.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K5.1 Grundlagen der Syntax Vorlesung 2 3 x
K5.2 Syntaktische Analyse Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

BA-ES-K6 - Semantik und Pragmatik - Semantics and Pragmatics
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 90 h
Inhalte

Gegenstand des Moduls sind die Semantik als die Lehre von der Bedeutung sprachlicher Zeichen und die linguistische Pragmatik als die Lehre von der Verwendung sprachlicher Äußerungen in kommunikativen Strukturen. Die Teilnehmer wenden eine eigens für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (OLAT, BSCW) an, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mindestens eine Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zu einem Thema der Übung vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke des Online-Projekt-Managements.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben fachliche Kenntnisse und methodologische Kompetenzen, um die semantischen Phänomene im empirischen sprachanalytischen Kontext zu verstehen. Sie sind in der Lage, Grundelemente pragmatischer Analyseverfahren der Sprache in konkreten Beispielen anzuwenden. Die Absolventen erkennen die pragmatischen Strukturen der Kommunikationssteuerung. Anhand der konkreten Beispiele sind sie fähig, linguistisch-pragmatische Analysen an Texten durchzuführen. Die Methodenkompetenz der Absolventen begründet einen fundierten Einsatz der Kenntnisse in verschiedenen beruflichen Feldern – von Medienanalyse bis Projektmanagement. Durch simulierte Fall-Analysen in einer Gruppenarbeit sind die Studierenden in der Lage, klare Bezüge zwischen dem Lernzuwachs und dessen praktischer Anwendung herzustellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Die Lehrveranstaltungen des Moduls beginnen in jedem Sommersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen K6.1 und K6.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (2-stdg.) zu K6.1 (Semantik) und

Mündliche Prüfung (15 Min.) ggf. als Gruppenprüfung zu K6.2 (Pragmatik)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K6.1 Grundlagen der Semantik Vorlesung / Übung 2 2,5 x
K6.2 Grundlagen der linguistischen Pragmatik Vorlesung / Übung 2 2,5 x
Modulprüfung -
Summe 4 5

 

BA-ES-K7 - Soft Skills
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul besteht aus Unterricht in verschiedenen "Soft Skills", die für die Wissenschaftliche Tätigkeit förderlich sind (z.B. Wissenschaftliches Schreiben, Vortragspräsentation, Arbeit mit Sprachressourcen, Bibliographieren). Es besteht aus zwei Veranstaltungen, die mit einer als Modulabschlussprüfung geltenden Präsentation bzw. Hausarbeit abgeschlossen werden. Entsprechende Veranstaltungen anderer Anbieter können nach Rücksprache mit dem Modulbeauftragten anerkannt werden; die Modulabschlussprüfung muss jedoch absolviert werden.

Darüber hinaus kann die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen aus dem Angebot der Goethe-Universität anerkannt werden, die für das Studium relevante Themen vermitteln. Bevorzugt werden dabei Lerninhalte zu Projektmanagement und Projektsteuerung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul vermittelt den Studierenden Fähigkeiten, die flankierend bei der Wissenschaftlichen Arbeit zum Tragen kommen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF

Häufigkeit des Angebots

Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden sowohl im Winter- als auch im Sommersemester statt.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Mariam Kamarauli

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K7.1 und K7.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Präsentation (20 min.) oder Hausarbeit (8-12 Seiten) oder Portfolio zu K7.1 oder K7.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K7.1 Soft Skills I Übung 2 3 x
K7.2 Soft Skills II Übung 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

Wahlpflichtmodulgruppe K8

Zu wählen ist eines von drei Wahlpflichtmodule K8.1 oder K8.2 oder K8.3.

BA-ES-K8.1 - Textphilologie - Text Philology
Wahlpflichtmodul - 5 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die Grundlagen der philologischen Analyse und Bearbeitung von Texten vermittelt. Die Wahl des Moduls wird Studierenden mit einem auf alte Sprachen bezogenen Schwerpunktbereich empfohlen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventen des Moduls besitzen die Fertigkeiten, ältere Texte zu analysieren und sie für umfangreiche Fragestellungen aus der empirischen Sprachwissenschaft zu verwenden. Die Studierenden können betrachtete Texte sprachgeschichtlich deuten und ihren Inhalt strukturell erschließen. Die Absolventen kennen die modernen Techniken des Handschriftenlesens und beherrschen die Methodenkompetenz, um handschriftliche Texte zu interpretieren. Sie arbeiten mit elektronischen Korpora alter schriftlicher Quellen und kennen die Grundprinzipien der Digitalisierung von alten Texten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K8.1.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (Textbearbeitung, 3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K8.1.1 Methodische Grundlagen der Textphilologie Vorlesung 2 2,5 x
K8.1.2 Philologische Analyse Übung / Tutorium 2 2,5 x
Modulprüfung -
Summe 4 5

 

BA-ES-K8.2 - Linguistische Feldforschung - Linguistic Field Research
Wahlpflichtmodul - 5 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die Grundlagen der Erhebung sprachlicher Daten mit Methoden der Feldforschung vermittelt. Die Wahl des Moduls wird Studierenden mit einem auf moderne Sprachen bezogenen Schwerpunktbereich empfohlen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss aller Prüfungen sind die Studierenden in der Lage, Sprachphänomene in realen Kommunikationssituationen zu untersuchen. Sie beherrschen die Grundmethoden der linguistischen Feldforschung und Datenerhebung in natürlichen Sprechergemeinschaften. Sie können mit technischen Hilfsmitteln zur Erhebung und Verarbeitung von Sprachdaten umgehen. Darüber hinaus sind sie für die Relevanz von Feldforschung und Sprachdokumentation im Zusammenhang mit Themen wie Sprachbedrohung und Minderheitensprachen sensibilisiert.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Mariam Kamarauli

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K8.2.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K8.2.1 Grundlagen der linguistischen Feldforschung Vorlesung 2 2,5 x
K8.2.2 Informantenarbeit Tutorium 2 2,5 x
Modulprüfung -
Summe 4 5

 

BA-ES-K8.3 - Computerlinguistik (Texttechnologische Datenanalyse) - Computational Linguistics
Wahlpflichtmodul - 5 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Die Vorlesung führt in die Grundlagen der informationswissenschaftlichen Datenanalyse (Data Analytics) insbesondere im Bereich schriftsprachlicher Texte ein. Ausgehend von einer Einführung in Grundbegriffe zur Modellierung und Analyse von Texten und Textkorpora werden das Aufgabenspektrum und das Methodenarsenal der texttechnologischen Datenanalyse (text analytics) vorgestellt. Anhand von praktischen Beispielen führt die Vorlesung zudem in die computerbasierte Textanalyse auch von großen Datenmengen ein. Sie thematisiert unter anderem Grundzüge von Text Mining, Computational Semantics und Künstlicher Intelligenz (KI). In der begleitenden Übung werden die theoretischen Konzepte der Vorlesung stets anhand einschlägiger Aufgabenstellungen praktisch erprobt.

Das Modul kann nicht gewählt werden, wenn im internen Nebenfach der Schwerpunkt Digital Humanities studiert wird.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnisse: Die Vorlesung führt in grundlegende Begriffe, Methoden und Aufgabengebiete der Datenanalyse insbesondere im Hinblick auf Texte und Textsammlungen ein.

Fertigkeiten: Am Ende der Vorlesung sollen die Studierenden mit den grundlegenden Verfahrensweisen der Modellierung, Analyse und Verarbeitung textueller Einheiten vertraut sein.

Kompetenzen: Darüber hinaus werden die Studierenden in die Lage versetzt, Aufgabenstellungen datenanalytisch zu erfassen und geeignete texttechnologische Verfahren zu ihrer Lösung zu identifizieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6 sowie des Moduls Einführung in die Praktische Informatik (B-EPI).

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Mariam Kamarauli

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K8.3.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Je nach Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine mündliche Prüfung (35-min.) oder eine 90-minütige Klausur.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Identisch mit BA-ES-DH 3.1 bzw. B-TTDA im Studiengang B.Sc. Informatik.
K8.3.1 Texttechnologische Datenanalyse Vorlesung 2 2,5 x
K8.3.2 Texttechnologische Datenanalyse Übung 2 2,5 x
Modulprüfung -
Summe 4 5

 

BA-ES-K9 - Praktikum - Internship
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 1 SWS - Kontaktstudium 1 SWS / 15 h - Selbststudium 165 h
Inhalte

Das Praktikum dient der Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Die Studierenden sind angehalten, das Modul außerhalb der Universität zu absolvieren. Eine inneruniversitäre Tätigkeit kommt nur im Ausnahmefall im Betracht, wenn kein adäquater externer Praktikumsplatz gefunden wird. An der Universität kann dies entweder in Form eines Forschungspraktikums (Projektarbeit, Bearbeitung eines einschlägigen Themas), als Lehrtraining (Durchführung eines Tutoriums) oderdurch die Organisation einer Konferenz oder dergleichen geschehen. Außerhalb der Universität ist ein Praktikum in einer Institution der Wahl möglich (z.B. Kriminalamt, Logopädieschule, Werbeagentur, Verlag, Messe), das der Vertiefung der im Studium der Empirischen Sprachwissenschaft erworbenen Schlüsselkompetenzen dienen sowie Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten soll. Das Praktikum muss insgesamt mindestens 150 Arbeitsstunden (ca. 4 Wochen Vollzeitstelle) umfassen. Dauer und Art der Tätigkeit, Umfang und formale Gestaltung des jeweiligen Tätigkeitsberichts sind in Absprache mit dem/der Modulbeauftragten schon im Vorfeld festzulegen. Über ein außeruniversitäres Praktikum ist eine Bescheinigung der praktikumsgebenden Institution mit Angaben zur Dauer des Praktikums und der im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder vorzulegen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erhalten einen Einblick in das inner- bzw. außeruniversitäre Berufsleben und setzen sich mit möglichen Arbeitsfeldern für Linguisten auseinander. Inhalte und Methoden der Empirischen Sprach-wissenschaft können eigenständig zur Bewältigung von Forschungs- Lehr- oder sonstigen Arbeitsaufgaben angewendet werden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF

Häufigkeit des Angebots

Das Praktikum kann in jedem Semester absolviert werden.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Jost Gippert

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Für K9 gemäß § 15 Abs. 5 BAO9

Leistungsnachweise

Praktikumsbericht (Tätigkeitsbericht, 12-16 S.)

Lehr- / Lernformen

Praktikum

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K9 Praktikum Praktikum - 6 x
Modulprüfung -
Summe - 6

 

Wahlpflichtmodulgruppe 10

Zu wählen ist eines der beiden Wahlpflichtmodule K10.1 oder K10.2.

BA-ES-K10.1 - Sprachtypologie - Linguistic Typology
Wahlpflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die Grundlagen der typologischen Klassifizierung natürlicher Sprachen vermittelt. Betrachtet werden typologisch relevante Merkmale aus allen Gebieten der Sprachbeschreibung (Phonetik / Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Pragmatik). Im Lehrplan ist mindestens eine Individual- oder Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zu einem Thema der Übung vorgesehen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventen erhalten einen Überblick über die zentralen Problemstellungen in der Sprachtypologie. Sie beherrschen die Methoden der Klassifizierung von Sprachen anhand umfangreicher grammatischer Kriterien und können diese praktisch anwenden. Durch die Anwendung sind die Absolventen in der Lage, ihr Gesamtwissen in der Sprachwissenschaft auf die Fragestellungen der Typologie und das Erkennen von Sprachuniversalien zu richten. Sie kennen die Grundprinzipien des Sprachvergleichs und des praktischen komparatistischen Arbeitens und sind in der Lage, die erworbenen Kenntnisse in den eigenen Schwerpunktbereichen anzuwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K10.1.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K10.1.1 Grundlagen der Sprachtypologie Vorlesung 2 3 x
K10.1.2 Typologische Analyse Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

BA-ES-K10.2 - Soziolinguistik - Sociolinguistics
Wahlpflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In diesem Modul werden anhand eines breiten Spektrums an typologisch unterschiedlichen Sprachen eine oder mehrere Theorien der Soziolinguistik vertiefend behandelt und auf die schwerpunktmäßig studierte Sprache angewendet. Dabei wird v.a. auch die Architektur der Varietäten der studierten Sprache in diasystemischem Zusammenhang analysiert und diskutiert.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventen erhalten einen Überblick über die zentralen Problemstellungen in der Soziolinguistik. Sie lernen die grundlegenden soziolinguistischen Begriffe kennen und erwerben Überblickswissen zu diatopischen, diastratischen, funktionalen und medialen Varietäten von Sprache; darüber hinaus können sie sprachliche Variation und spezifische Varietäten erkennen und analysieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09. Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Axel Fanego Palat

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für K10.2.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
K10.2.1 Grundlagen der Soziolinguistik Vorlesung 2 3 x
K10.2.2 Soziolinguistische Analyse Tutorium 2 3 x
Modulprüfung -
Summe 4 6

 

V.1.2 ES als externes Nebenfach

BA-ES-KN1 - Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft - Basics of General Linguistics
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 6 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In dem Modul werden die allgemeinen Grundlagen für eine Wissenschaftliche Beschäftigung mit natürlichen Sprachen dargelegt und ein Verständnis für die Abgrenzung der Teilgebiete der Grammatik sowie ihrer jeweils spezifischen Fragestellungen und Zugänge zur Sprache entwickelt. Den Teilnehmern steht eine eigens für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (OLAT, BSCW) zur Verfügung, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erhalten einen Überblick über die zentralen Gegenstände und Problemstellungen der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Grundkenntnisse der Sprachwissenschaftlichen Beschreibung im lautlichen, morphologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Bereich werden erworben. Die Kernthemen der Empirischen Sprachwissenschaft (Erhebung sprachlicher Daten, empirische Analyse von Sprachdaten in Form eines Sprachkorpus) können von den Absolventen inhaltlich erfasst werden. Durch den Lernzuwachs in diesem Modul wird die weitere Orientierung in der Fachthematik für die Studierenden erheblich erleichtert. Die erworbene Methodenkompetenz ist für die Absolventen im weiteren Studium von Nutzen und befähigt sie, eigene Wissenschaftliche Analysen durchzuführen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

ENF

Häufigkeit des Angebots

Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

3 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Zakharia Pourtskhvanidze

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-stdg.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
KN1.1 Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft (Identisch mit K1.1 im HF) Vorlesung 2 2 x
KN1.2 Grundlagen Phonetik / Phonologie (Identisch mit K2.1 im HF) Vorlesung 2 2 x
KN1.3 Grundlagen der Morphologie (Identisch mit K4.1 im HF) Vorlesung 2 2 x
Modulprüfung -
Summe 6 6
ÜBERSICHT PFLICHT- / WAHLPFLICHTMODULE HF INF ENF
AF1 Allgemeine Grundlagen 12 12 12
AF2 Afrikanische Sprachen - Grundkurs 24 (12+12) XX 12
AF3 Afrikanische Sprachen - Hauptkurs 24 (12+12) 12 12
AF4 Feldforschung 12 - -
AF5 Teilgebiete der Afrikanistik 18 18 18
AF6 Wissenschaftliche Praxis 6 6 -
AF7 Freies Studium 6 - -
AF8 Bachelor-Kolloquium 6 - -
GESAMT 108 60 54
HAUPTFACH AFRIKANISTIK
Im Hauptfach sind zu absolvieren: die Pflichtmodule AF1 und AF 4 (je 12 CP), AF2 und AF3 (je 24 CP), AF6 und AF8 (jeweils 6 CP), sowie ein Wahlpflichtmodul aus der Wahlpflichtmodulgruppe AF5 (18 CP) und das Wahlpflichtmodul AF7 (6 CP) (insgesamt 108 CP).
INTERNES NEBENFACH AFRIKANISTIK
Im Internen Nebenfach (INF) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule AF1, AF2, AF3 (je 12 CP), AF6 (6 CP) sowie ein Wahlpflichtmodul aus der Wahlpflichtmodulgruppe AF5 (18 CP) (insgesamt 60 CP).
EXTERNES NEBENFACH AFRIKANISTIK
Im Externen Nebenfach (ENF) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule AF1, AF2 und AF3 (je 12 CP) sowie ein Wahlpflichtmodul aus der Wahlpflichtmodulgruppe AF5 (18 CP) (insgesamt 54 CP); zusätzlich das Modul KN1 des Allgemeinen Pflichtbereichs (6 CP; insgesamt 60 CP).
GESAMTNOTENRELEVANZ
Die Module AF2 bis AF6 sind gesamtnotenrelevant im Hauptfach. Die Module AF2, AF3 und AF5 sind gesamtnotenrelevant im Internen Nebenfach. Die Module AF2, AF3 und AF5 sind gesamtnotenrelevant im Externen Nebenfach.
MODULBESCHREIBUNGEN:
BA-ES-AF1 - Allgemeine Grundlagen - General Principles
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 5 SWS - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 285 h
Inhalte

Das Modul AF1 dient als Einführung in verschiedene afrikanistische Forschungsbereiche. Es vermittelt u.a. einen Überblick über die Forschungsgeschichte sowie die genetische Klassifikation afrikanischer Sprachen. Des Weiteren steht die typologische Diversität der Sprachen Afrikas im Mittelpunkt, welche anhand spezifischer Merkmale und Strukturen einführend dargestellt und erarbeitet wird. Neben der typologisch-linguistischen Ausrichtung wird außerdem ein Einblick in verschiedene Ausgestaltungen der soziokulturellen Vielfalt Afrikas gegeben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden sind mit den grundlegenden Begriffen der Afrikanistik vertraut. Sie kennen verschiedene Gliederungs- und Referenzsysteme afrikanischer Sprachen, die Geschichte ihrer Erforschung sowie den aktuellen Stand der afrikanistischen Forschung in Deutschland. Des Weiteren können sie spezifische Merkmale afrikanischer Sprachen identifizieren und interpretieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Für AF1.2 ist die erfolgreiche Teilnahme (= Bestehen der Studienleistungen) an AF1.1 Voraussetzung.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Ulrike Zoch

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF1.2 und AF1.3

Leistungsnachweise

Studienleistungen (unbenotet):

AF1.1 und AF1.2;

AF1.3: 3 bis 5

(z.B. Exzerpte, Kurzreferate, Stundenprotokolle, Hausarbeit, davon 1 bis 3)

Lehr- / Lernformen

Vorlesung/Seminar/Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-std.) zu AF1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF1.1 Die Sprachen Afrikas I (Languages of Africa I) Vorlesung 2 4 x
AF1.2 Die Sprachen Afrikas II (Languages of Africa II) Seminar 2 5 x
AF1.3 Schlüsselqualifikationen (Key Qualifications) Übung 1 3 x
Modulprüfung -
Summe 5 12
BA-ES-AF2 - Afrikanische Sprachen Grundkurs - African Languages Basic Course
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Gegenstand des Moduls ist eine der weitverbreiteten Verkehrssprachen Ost- oder Westafrikas (z.B. Fula, Hausa oder Swahili). Im HF ist das Modul im Laufe des Studiums zweimal mit zwei unterschiedlichen Sprachen zu belegen, im NF einmal.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

In Grammatikkursen mit begleitenden Konversationskursen werden Grundkenntnisse der Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax in der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch aktiven Sprachgebrauch befähigen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen, sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Voraussetzung für die Teilnahme an AF2.3 und AF2.4 ist die erfolgreiche Teilnahme (= Bestehen der Studienleistungen) an AF2.1 und AF2.2.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

N. N. (Swahili), apl. Prof. Abdourahmane Diallo (Fula), Dr. Ulrike Zoch (Hausa)

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF2.2 und AF2.4

Leistungsnachweise

Studienleistungen (benotet):

für AF.2.1, AF2.2 und AF2.4 (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests und ausgearbeitete Hausaufgaben, davon 1 bis 3 pro Semester)

Lehr- / Lernformen

Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-std.) zu AF 2.3

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF2.1 Grammatik I (Grammar I) (HF: Erste Sprache im 1., 2. Sprache im 3. Semester) Übung 2 3 x x
AF2.2 Konversation I (Conversation I) (HF: Erste Sprache im 1., 2. Sprache im 3. Semester) Übung 2 3 x x
AF2.3 Grammatik II (Grammar I) (HF: Erste Sprache im 2., zweite Sprache im 4. Semester) Übung 2 3 x x
AF2.4 Konversation II (Conversation II) (HF: Erste Sprache im 2., zweite Sprache im 4. Semester) Übung 2 3 x x
Modulprüfung -
Summe 8 12
BA-ES-AF3 - Afrikanische Sprachen Hauptkurs - African Languages Advanced Course
Pflichtmodul - 12 CP = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Gegenstand des Moduls sind die weitverbreiteten Verkehrssprachen Ost- bzw. Westafrikas (v.a. Fula, Hausa und Swahili). Im HF ist das Modul im Laufe des Studiums zweimal mit zwei unterschiedlichen Sprachen zu belegen, im NF einmal.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

In Grammatikkursen mit begleitendem Konversations- bzw. Lektürekurs werden fortgeschrittene Kenntnisse der Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax in der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch aktiven Sprachgebrauch befähigen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich an Gesprächen zu einer Vielzahl von Themen zu beteiligen und Texte mittleren Schwierigkeitsgrads zu bewältigen. Darüber hinaus sind sie in der Lage, sich auch schwierige Texte unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie Fachliteratur selbständig zu erschließen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Voraussetzung für die Teilnahme an AF3. 1 und AF3. 2 ist der erfolgreiche Abschluss des Moduls AF2.

Voraussetzung für die Teilnahme an AF3.3 und AF3.4 ist die erfolgreiche Teilnahme (= Bestehen der Studienleistungen) an AF3.1 und AF3.2.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

N. N. (Swahili), apl. Prof. Abdourahmane Diallo (Fula), Dr. Ulrike Zoch (Hausa)

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF3. 2 und AF3. 4

Leistungsnachweise

Studienleistungen (benotet):

für AF3.1, AF3.2 und AF3.4 (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests und ausgearbeitete Hausaufgaben, davon 1 bis 3 pro Semester)

Lehr- / Lernformen

Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Klausur (3-std.) zu AF 3.3

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF3.1 Grammatik III (Grammar III) (HF: Erste Sprache im 3., zweite Sprache im 5. Semester) Übung 2 3 x x
AF3.2 Konversation III (Conversation III) (HF: Erste Sprache im 3., zweite Sprache im 5. Semester) Übung 2 3 x x
AF3.3 Grammatik IV (Grammar IV) (HF: Erste Sprache im 4., zweite Sprache im 6. Semester) Übung 2 3 x x
AF3.4 Lektüre (Reading) (HF: Erste Sprache im 4., zweite Sprache im 6. Semester) Übung 2 3 x x
Modulprüfung -
Summe 8 12
BA-ES-AF4 - Feldforschung - Field Research
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 5 SWS - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 285 h
Inhalte

Im Modul AF4 werden die theoretischen Grundlagen für die linguistische Feldforschung geschaffen, welche ein essentieller Teil der Afrikanistik ist. Dieses zunächst theoretische Wissen wird anhand praktischer, auf Afrika bezogener Übungen vertieft, die sowohl Sprachwissenschaftliche als auch technische Erhebungs- und Analysemethoden vermitteln. Die Studierenden machen im Rahmen einer Projektarbeit selbständig Sprachaufzeichnungen und fassen die gesammelten Daten in einem Feldforschungsbericht zusammen. Die Feldforschungstätigkeit wird durch ein Tutorium methodisch und technisch vorbereitet.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden können eigenständig linguistische Primärdaten erheben, analysieren und Wissenschaftlich darstellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls AF1 sowie der Module K1 bis K4 des allgemeinen Pflichtbereichs.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

Dauer des Moduls

-

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Anna Marggrander

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF4.2 und AF4.3

Leistungsnachweise

Studienleistungen in den Modulen AF4.1 und AF4.2 (z.B. Kurzreferate, Transkriptionen, Interlinearisierungen, Einrichtung von Software, Bearbeitung von Sprachaufnahmen und Videos)

Lehr- / Lernformen

Seminar/Übung/Projekt

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Projektbericht (Hausarbeit 13 bis 17 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF4.1 Grundlagen der Feldforschung (Basics of Field Research) Seminar 2 4 x
AF4.2 Linguistische Datenerhebung und Analyse (Linguistic Data Survay and Analysis) Übung 2 5 x
AF4.3 Forschung in der Praxis (Practical Research) Projekt 1 3 x
Modulprüfung -
Summe 5 12

 

Wahlpflichtmodulgruppe AF5: Systematische Teilgebiete der Afrikanistik

Unter den Modulen AF5.1, AF5.2, AF5.3 ist sowohl im HF als auch im NF eines auszuwählen.

BA-ES-AF5.1 - Linguistische Analyse und Beschreibung - Linguistic Description and Analysis
Wahlpflichtmodul - 18 CP (insg.) = 540 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 450 h
Inhalte

Das Wahlpflichtmodul AF5.1 „Linguistische Analyse und Beschreibung“ widmet sich der synchronen Untersuchung afrikanischer Sprachen. Hierbei werden die für afrikanische Sprachen in besonderer Weise relevanten Unterbereiche der Tonologie und Morphosyntax unter Einbeziehung morphotonologischer Prozesse in den Vordergrund gestellt. Die Veranstaltung „Strukturkurs einer afrikanischen Sprache“ dient dem Erwerb von Grundwissen über die grammatischen Strukturen einer afrikanischen Sprache.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Erwerb von Grundwissen in Tonologie sowie erweitertes Basiswissen in Morphosyntax unter besonderer Berücksichtigung afrikanischer Sprachen. Anwendung Sprachwissenschaftlicher Analysetechniken im Bereich Tonologie und Morphosyntax.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls AF1 sowie der Pflichtmodule K1 bis K3 (im HF) bzw. KN1 (im NF) aus dem allgemeinen Pflichtbereich.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Ulrike Zoch

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF5.1.2 und AF5.1.3

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Klausur zu AF5.1.1 (90 Min.);

Klausur (90 Min.) ODER Hausarbeit ODER Referat + Ausarbeitung (jeweils ca. 8 bis 12 Seiten) für AF5.1.2 und AF5.1.3

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnittswert aller Teilnoten.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF5.1.1 Strukturkurs einer afrikanischen Sprache (Structure Course) Übung 2 6 x
AF5.1.2 Systemlinguistik I (Linguistics of the Language System I) Seminar 2 6 x
AF5.1.3 Systemlinguistik II (Linguistics of the Language System II) Seminar 2 6 x
Modulprüfung -
Summe 6 18
BA-ES-AF5.2 - Klassifikation - Classification
Wahlpflichtmodul - 18 CP (insg.) = 540 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 450 h
Inhalte

Dieses Wahlpflichtmodul behandelt die Methoden und Modelle der Gliederung afrikanischer Sprachen. Ausgehend von den arealen und typologischen Klassifikationen der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird der Bogen bis hin zu den modernen, überwiegend auf dem genealogischen Sprachmodell basierenden Gliederungsvorschlägen verschiedener Autoren gespannt. Zudem wird der Einfluss dieser Klassifikationen auf J.H. Greenbergs Referenzgliederung untersucht und gezeigt, in welchem Maße diese wiederum die jüngere Gliederungsgeschichte beeinflusst hat. Die Veranstaltung „Strukturkurs einer afrikanischen Sprache“ dient dem Erwerb von Grundwissen über die grammatischen Strukturen einer afrikanischen Sprache.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden kennen verschiedene Methoden und Modelle der Klassifikation afrikanischer Sprachen und der historisch-vergleichenden Linguistik.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls AF1 sowie der Pflichtmodule K1 bis K4 (im HF) bzw. KN1 (im NF) aus dem allgemeinen Pflichtbereich.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt im Wintersemester.

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Rainer Voßen

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF5.2.2 und AF5.2.3

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar/ Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Klausur zu AF6.2.1 (90 Min.);

Klausur (90 Min.) ODER Hausarbeit ODER Referat + Ausarbeitung (jeweils 8 bis 12 Seiten) für AF5.2.2 und AF5.2.3

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnittswert aller Teilnoten.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF5.2.1 Strukturkurs einer afrikanischen Sprache (Structure Course) Übung 2 6 x
AF5.2.2 Klassifikation I (Classification I) Seminar 2 6 x
AF5.2.3 Klassifikation II (Classification II) Seminar 2 6 x
Modulprüfung -
Summe 6 18
BA-ES- AF5.3 - Linguistische Anthropologie / SoziolinguistiK - Linguistic Anthropology / Sociolinguistics
Wahlpflichtmodul - 18 CP (insg.) = 540 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 450 h
Inhalte

In Afrika ist individuelle und gesellschaftliche Mehrsprachigkeit die Regel und hat vielerorts ausgeprägte sprachliche Variation zur Folge, die auch für die Sprachbeschreibung und -analyse relevant ist. Deshalb ist die Erforschung soziokultureller Einflüsse auf Sprache von besonderer Wichtigkeit. Zunächst werden theoretische und methodische Grundlagen der Soziolinguistik bzw. linguistischen Anthropologie vermittelt und ihre Anwendung an ausgewählten Beispielen dargelegt. Gegenstand von AF5.3.3 sind im Weiteren ausgewählte Themenbereiche wie Sprache und Kommunikation, Sprache in Medien, Urbanität und Sprache.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

In diesem Modul erhalten die Studierenden einen Überblick über die relevante Fachliteratur und diskutieren einschlägige Themen und Theorien. Außerdem erwerben sie ein Repertoire an Methoden, das zu eigenständiger Forschung im Bereich Linguistischer Anthropologie befähigt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Module AF1 sowie der Module K1 bis K4 und K10.2 (Grundlagen der Soziolinguistik) (im HF) bzw. KN1 (im NF) des allgemeinen Pflichtbereichs.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF, INF, ENF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

3 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Ulrike Zoch

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF5.3.2 und AF5.3.3

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Jeweils für AF5.3.1, AF5.3.2, AF5.3.3: Klausur (90 Min.) ODER Hausarbeit ODER Referat + Ausarbeitung (jeweils 8 bis 12 Seiten)

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnittswert aller Teilnoten.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF5.3.1 Vertiefung LA/SL I (Consolidation I) Seminar 2 6 x
AF5.3.2 Vertiefung LA/SL II (Consolidation II) Seminar 2 6 x
AF5.3.3 Ausgewählte Probleme der LA (Selected Problems) Seminar 2 6 x
Modulprüfung -
Summe 6 18
BA-ES-AF6 - Wissenschaftliche Praxis - Scientific Practice
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 1 SWS - Kontaktstudium 1SWS/15 h - Selbststudium 165 h
Inhalte

In dem nicht an eine Lehrveranstaltung gebundenen Modul (freies Lernen mit Betreuung) ist eine literaturbasierte Hausarbeit in Form einer linguistischen Beschreibung und/oder Analyse zu einer in Absprache mit der Betreuungsperson gewählten oder vorgegebenen Fragestellung zu erstellen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben grundlegende Fähigkeiten der Literaturrecherche erworben. Sie sind in der Lage, ihre Ergebnisse in Wissenschaftlich angemessener Form aufzubereiten und darzustellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Module AF1 bis AF4.

Erfolgreicher Abschluss der Module K1 bis K6 des allgemeinen Pflichtbereichs.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF. INF. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Praktikum kann in jedem Semester wahrgenommen werden.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Rainer Voßen

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Praktikum

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (16-20 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF6 Wissenschaftliche Praxis (Scientific Practice) Praktikum 6 x
Modulprüfung -
Summe 6
BA-ES-AF7 - Freies Studium
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4-6 SWS - Kontaktstudium 4-6 SWS / ca. 60-90 h - Selbststudium ca. 90-120 h
Inhalte

Besuch von Veranstaltungen im Umfang von 6 CP aus frei wählbaren Disziplinen (z.B. Ethnologie, Soziologie, Politologie, Informatik nach Absprache mit dem Modulbeauftragten). Es wird empfohlen, die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Rahmen der fachlichen Studienberatung abzusprechen. Eine Modulprüfung, die auch kumulativ sein kann, oder ein Leistungsnachweis ist in jedem Fall zu erbringen. Für die Absolvierung der gewählten Module kommt die Ordnung desjenigen Studiengangs zur Anwendung, in deren Rahmen das entsprechende Modul angeboten wird.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Im Rahmen des interdisziplinären Studiums erhalten Studierende die Gelegenheit, Methoden und Arbeitsweisen anderen Fächer kennenzulernen und ihr Ausbildungsprofil individuell abzurunden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Damit eine rechtskonforme Administrierbarkeit des gewählten Sprachkurses erfolgen kann, ist die Wahrnehmung einer entsprechenden Studienfachberatung verpflichtend. Das Ergebnis der Studienfachberatung ist schriftlich festzuhalten, von der oder dem Modulbeauftragten zu unterzeichnen und an das Prüfungsamt weiterzuleiten.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF

Häufigkeit des Angebots

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Dauer des Moduls

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Anna Marggrander

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Leistungsnachweise

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Lehr- / Lernformen

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Unterrichts- / Prüfungssprache

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Bestehend aus:

Es gelten die Vorgaben des anbietenden Studiengangs.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Freies Studium (Free Study)
Modulprüfung
Summe
BA-ES-AF8 - Bachelor-Kolloquium - Bachelor Colloquium
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Dieses Modul dient der systematischen Vorbereitung Studierender auf die Erstellung ihrer Abschlussarbeit. Die Forschungsprojekte der Studierenden werden im Kolloquium vorgestellt und kritisch diskutiert. Dabei vertiefen sie ihr Wissen über die Wissenschaftlichen Grundlagen zur Erstellung einer Bachelorarbeit. Hierzu zählen u.a. Wissenschaftliche Präsentationstechniken, qualitative und quantitative Datenerhebungs- und Datenauswertungsverfahren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden werden dazu befähigt, sich kritisch mit dem eigenen Forschungsprojekt auseinanderzusetzen und ihre Arbeit in einem akademischen Umfeld zur Diskussion zu stellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Module AF1 bis AF4 sowie AF6.

Erfolgreicher Abschluss der Module K1 bis K6 des allgemeinen Pflichtbereichs.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft, FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls

HF

Häufigkeit des Angebots

Das Kolloquium findet sowohl im Winter- als auch im Sommersemester statt.

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Dr. Ulrike Zoch

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise für AF8

Leistungsnachweise

Exposé (Präsentation 30 Min.).

Lehr- / Lernformen

Kolloquium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, (Englisch)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
AF8 Bachelor-Kolloquium (Bachelor Colloquium) Kolloquium 2 6 x
Modulprüfung -
Summe 2 6

 

ANHANG 1: NEBENFÄCHERKATALOG

Sofern kein internes Nebenfach gewählt wurde und kein Kombinationsverbot gemäß I.1.1 Abs. 7 besteht, sind folgende Nebenfächer zum Hauptfach Empirische Sprachwissenschaft wählbar:

American Studies - Fachbereich 10
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen - Fachbereich 09
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients - Fachbereich 09
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike - Fachbereich 09
Betriebswirtschaftslehre - Fachbereich 02
Empirische Sprachwissenschaft - Fachbereich 09
English Studies - Fachbereich 10
Erziehungswissenschaft - Fachbereich 04
Ethnologie - Fachbereich 08
Gender Studies - Fachbereich 03
Geographie - Fachbereich 11
Germanistik - Fachbereich 10
Geschichte - Fachbereich 08
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften - Fachbereich 08
Griechische Philologie - Fachbereich 09
Japanologie - Fachbereich 09
Judaistik - Fachbereich 09
Katholische Theologie - Fachbereich 07
Klassische Archäologie - Fachbereich 09
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie - Fachbereich09
Kunst-Medien-Kulturelle Bildung - Fachbereich 09
Kunstgeschichte - Fachbereich 09
Lateinische Philologie - Fachbereich 09
Musikwissenschaft - Fachbereich 09
Philosophie - Fachbereich 08
Politikwissenschaft - Fachbereich 03
Rechtswissenschaft - Fachbereich 01
Religionswissenschaft - Fachbereich 07
Romanistik - Fachbereich 10
Sinologie - Fachbereich 09
Skandinavistik - Fachbereich 10
Soziologie - Fachbereich 03
Sprachen und Kulturen Südostasiens - Fachbereich 09
Volkswirtschaftslehre - Fachbereich 02
Vor- und Frühgeschichte - Fachbereich 09

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

CP Credit Points
HF Hauptfach
INF Internes Nebenfach
Ko Kolloquium
P Pflichtmodul
Pr Praktikum
PS Proseminar
S Seminar
Std. Stunde(n)
SWS Semesterwochenstunden
SoSe Sommersemester
Ü Übung
V Vorlesung
WiSe Wintersemester
WP Wahlpflichtmodul

Unter den folgenden Links finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für die folgenden Fächer:

Afrikanische Sprachwissenschaft (Emp.Sprachwiss.) (HF), Bachelor (ab WS 2017/18)*

Afrikanische Sprachwissenschaft (Emp.Sprachwiss.) (NF), Bachelor (ab WS 2017/18)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.