Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula) – HF, Bachelor

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula) HF, Empirische Sprachwissenschaft, Bachelor (ab WS 2011/12, 8 Semester) für das Hauptfach (HF) sowie für das Interne Nebenfach (INF)

PARAGRAPHENTEIL EMPIRISCHE SPRACHWISSENSCHAFT (AB WS 2011/12) - HF, BACHELOR

I. Allgemeines

§ l Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation
§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation
§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung
§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 Bachelorarbeit
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Gesamtnote im Hauptfach
§ 24 Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen u.Wiederholung v. Modulprüfungen sowie endgült. Nichtbestehen d. Bachelorprüfung
§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen sowie Wiederholungsfrist
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 27 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse
§ 28 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 29 Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen
§ 30 Prüfungsgebühren
§ 31 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 33 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen


ANHANG 1: FÄCHERKOMBINATIONEN UND -ÄQUIVALENZEN

I. Vorgeschlagene Kombinationen von Schwerpunkten und internen Nebenfächern
II. Vorgeschlagene externe Nebenfächer (BA-Studiengänge oder Magisterstudiengänge)
a) Fachbereich 9
b) andere Fachbereiche
III. Äquivalenzen der Schwerpunkte und Ergänzungsbereiche mit bisherigen Magisterstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)
IV. Auf den Schwerpunkten aufbauende Masterstudiengänge


ANHANG 2: MODULBESCHREIBUNGEN

Erläuterungen:

Die Aufstellung erfasst alle Module des BA-Studiengangs „Empirische Sprachwissenschaft“ für das Hauptfach (HF) sowie für das Interne Nebenfach (INF). Die Studierbarkeit der einzelnen Module ist für die einzelnen Schwerpunkte bzw. Ergänzungsbereiche vorab sowie bei den betreffenden Modulbeschreibungen explizit deklariert. In der studentischen Arbeitsbelastung ist der Zeitaufwand für Prüfungsvor- und nachbereitung unter dem Aufwand für „Modulprüfungen“ mit erfasst.

I. Allgemeiner Pflichtbereich

Modul K1: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
Modul K2: Phonetik und Phonologie I
Modul K3: Phonetik und Phonologie II
Modul K4: Morphologie
Modul K5: Syntax
Modul K6: Semantik und Pragmatik
Modul K7: Soft Skills

Wahlpflichtmodulgruppe K8
Zu wählen ist eines der beiden Wahlpflichtmodule K8.1 und K8.2
Modul K8.1: Textphilologie
Modul K8.2: Linguistische Feldforschung

Modul K9: Wissenschaftliche Praxis
Modul K10: Sprachtypologie

II.2 Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Modul AF1: Allgemeine Grundlagen
Modul AF2: Grundkurs Fula
Modul AF3: Hauptkurs Fula
Modul AF4: Bachelor-Kolloquium
Wahlpflichtmodul AF5.1: Klassifikation
Wahlpflichtmodul AF5.2: Arbeitsfelder
Wahlpflichtmodul AF5.3: Feldforschung
Wahlpflichtmodul AF6.1: Struktursprachen II
Wahlpflichtmodul AF6.2: Vertiefende Systemlinguistik

Wahlpflichtmodulcluster AF.7.1: Zweite Hauptsprache: Hausa
Wahlpflichtmodul AF7.1.1: Grundkurs Hausa
Wahlpflichtmodul AF7.1.2: Hauptkurs Hausa

Wahlpflichtmodulcluster AF 7.2 Zweite Hauptsprache – Swahili
Wahlpflichtmodul AF7.2.1: Grundkurs Swahili
Wahlpflichtmodul AF7.2.2: Hauptkurs Swahili

Modul AFN1: Allgemeine Grundlagen

Anhang 3 : Exemplarische Studienverlaufspläne

Teil A: Exemplarischer Studienverlaufsplan Hauptfach – Allgemeiner Pflichtbereich

Teil A: Exemplarischer Studienverlaufsplan Hauptfach – Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Teil B: Exemplarischer Studienverlaufsplan Internes Nebenfach (Ergänzungsbereich) – Allgemeiner Pflichtbereich

Teil B: Exemplarischer Studienverlaufsplan Internes Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

I. ALLGEMEINES

§ l Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

(1) Der Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft (nachfolgend: „ES“) besteht aus dem Hauptfach Empirische Sprachwissenschaft und einem internen oder externen Nebenfach.

(2) Das Hauptfach des Bachelorstudiengangs umfasst neben einem allgemeinen Pflichtbereich die folgenden Schwerpunkte, von denen einer bei der Zulassung zur Bachelorprüfung zu wählen ist:

• Afrikanische Sprachwissenschaften I-III
• Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft
• Indogermanische Sprachwissenschaft
• Kaukasische Sprachwissenschaft
• Phonetik und Phonologie
• Skandinavische Sprachen
• Chinesische Sprachwissenschaft
• Sprachen und Kulturen Südostasiens
• Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums
• Sprache und Kultur Koreas

(3) Als internes Nebenfach kann ein zweiter der genannten Schwerpunkte oder einer der folgenden Ergänzungsbereiche gewählt werden:

• Altorientalische Sprachen
• Klassische Sprach- und Literaturwissenschaft
• Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft
• Semitische Sprachen
• Sprachen des pazifischen Raums

Vorgeschlagene Kombinationen von Hauptfachschwerpunkten und internen Nebenfächern sind in Anhang 1 unter I. aufgeführt.

(4) Externe Nebenfächer werden von anderen Fächern der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereitgestellt; eine exemplarische Liste ist im Anhang 1 unter II. erfasst.

(5) Ein im Anhang 1 unter II. nicht aufgeführtes Fach kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften auf Antrag des oder der Studierenden im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als externes Nebenfach zulassen, wenn das Fach modularisiert ist und im sinnvollen Zusammenhang zum Hauptfach ES steht. Die Zulassung des Nebenfaches ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 13) zu beantragen. Die Wahl eines nicht akkreditierten Nebenfaches führt dazu, dass der ganze Studiengang als nicht akkreditiert gilt.

(6) Das Nebenfach kann höchstens zweimal gewechselt werden.

(7) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Hauptfach ES sowie den internen Nebenfächern gemäß Abs. 3. Das Studium und die Modulprüfungen in externen Nebenfächern sind nach Maßgabe der für diese Nebenfächer maßgeblichen Ordnungen zu absolvieren. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Bachelorstudiengang ES vermittelt grundlegende Fachkenntnisse und Methoden, die erforderlich sind, um menschliche Sprachen zu erforschen und zu analysieren. Er befasst sich mit heutigen und älteren Sprachen der Menschheit mit dem Ziel, sowohl spezifische, diese Sprachen betreffende als auch allgemeine Aspekte von Sprache und Sprechen zu beschreiben, typologisch und historisch-genetisch zu klassifizieren und zu erklären. Die Erforschung der Sprachen umfasst dabei sowohl deren Verwendung als „gesprochene Sprachen“ in alltäglichen Kommunikationsprozessen als auch schriftliche Ausprägungsformen natürlicher Sprachen aller Arten. Durch das zu wählende Nebenfach soll dabei die Perspektive in Richtung auf eine größere Menge unterschiedlicher Sprachen, die mit verschiedenen Sprachen verbundenen literarischen Traditionen, die historisch-gesellschaftlichen Verwendungsbedingungen verschiedener Sprachen oder andere mit dem Gebrauch menschlicher Sprache verknüpfte Phänomene erweitert werden. Zu diesem Zweck vermittelt das Studium in Verbindung mit einer soliden, integrierten Ausbildung in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Fremdsprachen die theoretischen Grundlagen und Tech-niken der linguistischen Analyse und Beschreibung von Sprachen und sprachlichen Äußerungsformen und setzt diese Verfahren mit damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern der wissenschaftlichen Forschung in Beziehung. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiengangs eröffnet sich damit eine Reihe von Tätigkeitsfeldern auch außerhalb der sprachwissenschaftlichen Forschung selbst, insbesondere in der Außenwirtschaft, der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Verwaltung, der sachverständigen Begutachtung bei Gericht, der Spracherkennung im kriminalistischen Bereich sowie der Sprachberatung in der Gesetzgebung (forensische Linguistik); darüber hinaus ergeben sich Tätigkeitsfelder z.B. in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation, soweit diese sprachliche Daten zugrundelegen (Computerlinguistik).

(2) Das Studium des Hauptfaches ES und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach ES sowie den internen Nebenfächern soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Empirischen Sprachwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und in der Lage ist, aufgrund eines breiten Grundlagenwissens und wissenschaftlicher Orientierung die zukünftigen Entwicklungen der Empirischen Sprachwissenschaft zu verstehen, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung in externen Nebenfächern regelt die Ordnung für das jeweilige Nebenfach.

(3) Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges ES stehen die im Anhang 1 unter IV. benannten, auf ihm aufbauenden Masterstudiengänge offen. Näheres regeln die Ordnungen für diese Masterstudiengänge.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (FB 09) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Arts", abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang ES beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und im Nebenfach acht Semester. Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften sowie die sonstigen zuständigen Fachbereiche stellen für das Hauptfach ES sowie die in Anhang 1 unter I. benannten Fächerkombinationen durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Bachelorabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Aufnahme eines Teilzeitstudiums wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

II. STUDIENORGANISATION

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach

(1) Das Studium im Hauptfach ES und in den internen Nebenfächern kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für das Studium im Hauptfach ES sowie den internen Nebenfächern ist die Hochschulzugangsberechtigung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen. Des weiteren sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach nachzuweisen sind (§ 13). Darüber hinausgehende schwerpunktspezifische Voraussetzungen sind in Anhang 2 geregelt.

(3) Das Studium im Hauptfach ES und den internen Nebenfächern ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe des Anhangs 2 in der Regel mit einer Modulprüfung in Form einer Abschlussprüfung („Modulabschlussprüfung“), in Ausnahmefällen auch mit kumulativen veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflichtmodule und der möglichen Wahlpflichtmodule sowie der betreffenden Modulprüfungen enthält Anhang 2. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Eine Doppeltbelegung von Modulen im Haupt- und Nebenfach ist ausgeschlossen.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 8, 16 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9).

(5) Für den Bachelorstudiengang sind insgesamt 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 180 CP auf das Studium des Hauptfaches ES (hiervon 62 CP auf den allgemeinen Pflichtbereich, 108 CP auf den gewählten Schwerpunkt und 10 CP auf die Bachelorarbeit) und 60 CP auf das gewählte Nebenfach.

§ 6 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Seminare (S), 7. Praktika (Pr). Dafür gilt, soweit in den Modulbeschreibungen im Anhang 2 nichts anderes vorgesehen ist, in der Regel Folgendes:

• Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

• Grundlegende Veranstaltungen werden von Tutorien begleitet; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehr-inhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

• Übungen dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen, Vorlesungen und Proseminaren erworbenen Kenntnisse, wobei die Analyse von Texten im Vordergrund steht und neue Themenbereiche erarbeitet werden.

• In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

• In Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung).

• Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars umfasst neben Kontaktzeit und Vor- und Nachbereitung die Erstellung einer ausführ-lichen schriftlichen Ausarbeitung („Große Hausarbeit“) oder eine vergleichbare Leistung.

• Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (im Anhang 2). Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 2 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9), die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. In der Regel kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Einzelveranstaltungen versäumt hat, sofern im Anhang 2 nichts anderes geregelt ist. Bei darüberhinausgehenden Fehlzeiten kann der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle, Kolloquien, Referate mit und ohne Vortrag und Hausarbeiten. Bei schriftlichen Arbeiten (Referaten und Hausarbeiten) hat die oder der Studierende bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs.2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der exemplarische Studienverlaufsplan (Anlage 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften erstellt für das Hauptfach ES sowie die internen Nebenfächer auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Das Verzeichnis wird spätestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Studienfachberatung im Hauptfach ES sowie den internen Nebenfächern erfolgt durch die hierzu beauftragten Lehrkräfte; die Zuständigkeit für die Studienfachberatung in sonstigen Nebenfächern ergibt sich aus der Ordnung für das jeweilige Nebenfach. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung bzw. einer fachlichen Studienberatung ist für Studienanfänger verpflichtend.

III. PRÜFUNGORGANISATION

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

• fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

• zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

• drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisterhauptfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(15) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die einen der Schwerpunkte des Bachelorstudiengangs ES in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder akademische Leiterin des Studiengangs; dieser oder diese plant und koordiniert schwerpunktübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Bachelor¬studien¬gangs ES. Für die einzelnen Schwerpunkte und Ergänzungsbereiche wird vom Fachbereichsrat jeweils ein Professor oder eine Professorin, der oder die diesen Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich in der Lehre vertritt, als Koordinator oder Koordinatorin bestellt; dieser oder diese plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot in dem jeweiligen Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang ES bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Koordinators oder der jeweiligen Koordinatorin.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs ES ernennt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Schwerpunkts einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulbeauftragter oder Modulbeauftragte ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben der Koordinator oder die Koordinatorin des betreffenden Schwerpunkts bzw. Ergänzungsbereichs zuständig bzw. vertritt diese den Modulbeauftragten oder die Modulbeauftragte.

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen im Bachelorstudiengang ES sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorar-professorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren oder Professorinnen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer oder Prüferin bestellt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzenden für die mündlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang ES. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin der mündlichen Prüfung oder an die akademische Leitung des Bachelorstudienganges oder des betreffenden Schwerpunkts übertragen. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Begutachtung der Bachelorarbeit (§ 21) kann der oder die Studierende einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin vorschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bestellung des vorgeschlagenen Prüfers oder der vorgeschlagenen Prüferin.

(4) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzenden gilt § 10 Abs. 14 entsprechend.


IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach ES sowie den internen Nebenfächern ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung des Hauptfachs im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs.2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang ES an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. Englischkenntnisse nachweist;

3. ggf. die erste Rate der Prüfungsgebühr gem. § 30 entrichtet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang ES;

2. Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Kenntnissen in Englisch, und zwar durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder der Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder

c) Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach ES oder im Nebenfach ES oder in einem verwandten Studiengang oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in einem dem gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 1 (III.) entsprechenden Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

4. die Nennung des Nebenfaches bzw. den Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs.2;

5. ggf. den Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach ES und den internen Nebenfächern entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs.2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Hauptfach ES oder dem gewählten internen Nebenfach oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach in einem dem gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 1 (III.) entsprechenden Magisterstudiengang oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(4) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zur Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist sowie die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

(8) Mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul ist der Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul ausgeschlossen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel (wie z.B. Mobiltelefone) während und nach Austeilung von Klausuraufgaben bei sich führt.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs.2 oder 3 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Hauptfach ES setzt sich zusammen

• aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen des Allgemeinen Pflichtbereichs nach Maßgabe des Anhangs 2 und

• aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Hauptfachschwerpunkts nach Maßgabe des Anhangs 2 und

• aus der Bachelorarbeit gemäß § 21.

(2) Die Bachelorprüfung in einem internen Nebenfach gemäß § 1 Abs. 3 setzt sich zusammen aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Nebenfachschwerpunkts bzw. -ergänzungsbereichs nach Maßgabe des Anhangs 2.

(3) Die Bachelorarbeit fällt in der Regel in das Fachgebiet des Hauptfachs ES. In Ausnahmefällen kann die Bachelorarbeit auch im internen Nebenfach ES angefertigt werden.

(4) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

§ 17 Modulprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Prüfungen zu den Modulen werden entsprechend § 5 Abs. 3 als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen oder als einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modulen durchgeführt. Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen. Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen sind modulbegleitend im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls abzulegen. Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungs-prüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden in deutscher oder in einer Fremdsprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer und der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 20 Klausurarbeiten und Hausarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. Multiple-Choice-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. Bei Multiple-Choice-Fragen ist den Studierenden bei der Klausurstellung bekannt zu geben, ob eine oder mehrere Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Bewertungsmaßstäbe sind anzugeben.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 fest-gelegt.

(3) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(4) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(5) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.

(6) Für Hausarbeiten gilt § 8 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

(7) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 4 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 21 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet der Empirischen Sprachwissenschaft selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer mindestens 140 CP im Hauptfach des Bachelorstudiengangs ES erworben hat, sofern nicht für den gewählten Schwerpunkt in Anhang 2 andere Regelungen getroffen sind. Wenn die Bachelorarbeit gemäß § 16 Abs. 3 in einem internen Nebenfach angefertigt werden soll, müssen zusätzlich mindestens 50 CP in diesem Nebenfach erworben sein.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.

(4) Die Bachelorarbeit kann von Professoren oder Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sowie Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der Johann Wolfgang Goethe-Universität ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss andere nach § 12 Abs. 1 prüfungsbefugte Personen als Betreuer oder Betreuerin bestellen. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine Betreuungsperson vorzuschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen.

(5) Der oder die Studierende beantragt bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit. Dieser oder diese sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass der oder die Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen.

(6) Auf Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin vorliegt.

(7) Der Bearbeitungszeitraum der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.

(8) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Prüfungsunfähigkeit um den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit auf Antrag möglich. Der Prüfungsunfähigkeit des oder der Studierenden steht die Krankheit eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Im Übrigen gilt §15 entsprechend.

(9) Alle Stellen der Bachelorarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung zusammen mit der Erklärung, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde, im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Sie ist mit einer Erklärung des Studierenden oder der Studierenden zu versehen, dass die Bachelorarbeit von ihm oder ihr selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde.

(10) Die Bachelorarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bewerten. Das Gutachten über die Bewertung soll spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit vorgelegt werden. Wird die Bachelorarbeit durch die Betreuerin oder den Betreuer positiv beurteilt, so ist die von der oder dem Betreuer festgelegte Note die Note der Bachelorarbeit. Wird die Bachelorarbeit von der Betreuerin oder dem Betreuer mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt, beauftragt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin mit der Begutachtung der Bachelorarbeit. Die Beurteilung der Bachelorarbeit durch die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer soll spätestens drei Wochen nach der Beauftragung vorliegen. Wird auch in dem zweiten Gutachten die Bachelorarbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, ist die Note der Bachelorarbeit "nicht ausreichend" (5). Bei abweichenden Beurteilungen errechnet sich die Note der Bachelorarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Beurteilungen. Das Ergebnis der Bachelorarbeit ist der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt unverzüglich bekannt zu geben.

(11) Beantragt die oder der Studierende im Falle des Abs. 12 Satz 3 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bachelorarbeit bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bewertung der Bachelorarbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung errechnet sich die Note der Bachelorarbeit aus dem Durchschnitt der Beurteilungen.

(12) Für die mit "ausreichend" oder besser bewertete Bachelorarbeit werden 10 CP vergeben.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs.2 bis 5 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Bachelorstudiums am Fachbereich Sprach und Kulturwissenschaften erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Module mit vergleichbarer Kreditpunkt-Anzahl, die an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland in einem Bachelorstudiengang der Empirischen Sprachwissenschaft oder einem eng verwandten Bachelorstudiengang erbracht worden sind, werden nach Gleichartigkeitsprüfung anerkannt. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in eng verwandten Studiengängen von ausländischen Universitäten, mit denen der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen unterhält, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Hauptfach Empirische Sprachwissenschaft angerechnet. Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren¬konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das europäische Kredittransfer System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs.4 gilt entsprechend.

(6) Sofern dies für den gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 2 vorgesehen ist, können Auslandssemester oder Semester an anderen deutschen Hochschulen pauschal als Studienleistungen im Umfang von bis zu 30 CP pro Semester anerkannt werden. Planung und Durchführung auswärtiger Semester sind mit dem Koordinator bzw. der Koordinatorin des betreffenden Schwerpunkts abzustimmen.

(7) Maximal zwei Drittel der für die Module im Hauptfach und in den internen Nebenfächern nach Maßgabe des Anhangs 2 erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nicht mehr als je 120 CP für das Hauptfach und 40 CP für ein internes Nebenfach können von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Bachelorarbeit ist nicht möglich.

(8) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt er das Fachsemester fest. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der Entscheidungen für den Studiengang sicherzustellen.

(9) Werden Studien und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.


V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Gesamtnote im Hauptfach

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder ab-gesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende sowie in Modulen, für die Teilprüfungen vorgesehen sind, errechnet sich die Abschlussnote für das betreffende Modul als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden bzw. Teilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(3) Für das Hauptfach ES sowie für das gewählte Nebenfach wird je eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote im Hauptfach ist das arithmetische Mittel aus den für die Gesamtnote relevanten Modulnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie der Note der Bachelorarbeit. Die Gesamtnote in einem internen Nebenfach ist das arithmetische Mittel aus den für die Gesamtnote relevanten Modulnoten gemäß Abs. 1 und Abs. 2. Die Gesamtnote in anderen Nebenfächern errechnet sich nach den Vorgaben der betreffenden Ordnung. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 24 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach ES und im gewählten Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Das Hauptfach ES wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

(2) Für die Darstellung der Gesamtnote der Bachelorprüfung im Zeugnis und im Diploma Supplement (§ 28) wird die Gesamtnote der Bachelorprüfung (bzw. der Masterprüfung) zusätzlich auch als relativer ECTS-Grad dargestellt. Anhand des prozentualen Anteils der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden folgende Grades zugeordnet:

A= die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen
B= die Note, die die nächsten 25 %,
C= die Note, die die nächsten 30 %
D= die Note, die die nächsten 25 %
E= die Note, die die nächsten 10 % erzielen.

Nicht erfolgreiche Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten den
Grade F = nicht bestanden.
Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich werden, sollte die Vergleichsgruppe aus denjenigen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bestehen, die die Bachelorprüfung (oder die Masterprüfung) in den letzten drei Semestern bestanden haben. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

VI. Nichtbestehen u.Wiederholung v. Modulprüfungen sowie endgült. Nichtbestehen d. Bachelorprüfung

§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen sowie Wiederholungsfrist

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen (Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, einzelne veranstaltungs-bezogene Modulprüfungen) können einmal wiederholt werden. Lediglich zwei nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(3) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 15 Abs.1 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

(5) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Aufgabenstellung muss spätestens vier Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Die Zulassung zur Wiederholung einer Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 21 für die Wiederholung der Bachelorarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Hauptfach ES oder in einem internen Nebenfach auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder gemäß § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c) die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.


VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 27 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

Bei Studienabbruch, Studienort- und Studiengangswechsel oder in sonstigen begründeten Fällen erhält der oder die Studierende auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Studiennachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine tabellarische Zusammenstellung, welche die in der Bachelorprüfung bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält.

§ 28 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis in deutscher Sprache und, auf Antrag des oder der Studierenden, mit einer Übertragung in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis benennt den Hauptfachschwerpunkt, die Module des Haupt- und Nebenfaches mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung und den entsprechenden ECTS-Grade. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Bachelorarbeit, so ist es deren Abgabedatum.

(2) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement (in deutsch und englisch nach Anhang 4) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

(3) Das Zeugnis und das Diploma Supplement werden erst ausgehändigt, wenn die Prüfungsgebühren vollständig entrichtet sind.

§ 29 Bachelorurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" beurkundet.

(2) Die Bachelorurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- Kulturwissenschaften oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe Universität versehen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 200,- Euro.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei Raten zu je 100.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren erfolgt beim Prüfungsamt.

(3) Im Falle der Verfügbarkeit von Mitteln zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre (QSL-Mitteln) werden keine Prüfungsgebühren erhoben.

§ 31 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie gilt erstmals ab dem Wintersemester 2011/12. Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft vor dem Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, können auf Antrag ihr Studium nach dieser Ordnung fortsetzen.


ANHANG 1: FÄCHERKOMBINATIONEN UND -ÄQUIVALENZEN

I. Vorgeschlagene Kombinationen von Schwerpunkten und internen Nebenfächern
II. Vorgeschlagene externe Nebenfächer (BA-Studiengänge oder Magisterstudiengänge)
a) Fachbereich 9
b) andere Fachbereiche
III. Äquivalenzen der Schwerpunkte und Ergänzungsbereiche mit bisherigen Magisterstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)
IV. Auf den Schwerpunkten aufbauende Masterstudiengänge

 

I. Vorgeschlagene Kombinationen von Schwerpunkten und internen Nebenfächern:


Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften I (Zielsprache Hausa)

Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften II (Zielsprache Swahili)
Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften II (Zielsprache Swahili)

Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften I (Zielsprache Hausa)
Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften I (Zielsprache Hausa)
Nebenfach Afrikanische Sprachwissenschaften II (Zielsprache Swahili)

Schwerpunkt Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Nebenfach Phonetik und Phonologie
Nebenfach Semitische Sprachen

Schwerpunkt Indogermanische Sprachwissenschaft

Nebenfach Klassische Sprach- und Literaturwissenschaft
Nebenfach Altorientalische Sprachen

Schwerpunkt Kaukasische Sprachwissenschaft

Nebenfach Indogermanische Sprachwissenschaft
Nebenfach Semitische Sprachen

Schwerpunkt Phonetik und Phonologie

Nebenfach Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft
Nebenfach Kaukasische Sprachwissenschaft

Schwerpunkt Skandinavische Sprachen

Nebenfach Indogermanische Sprachwissenschaft
Nebenfach Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Schwerpunkt Chinesische Sprachwissenschaft

Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens
Nebenfach Sprache und Kultur Koreas

Schwerpunkt Sprachen und Kulturen Südostasiens

Nebenfach Chinesische Sprachwissenschaft
Nebenfach Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft

Schwerpunkt Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Nebenfach Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft
Nebenfach Klassische Sprach- und Literaturwissenschaft

Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas

Nebenfach Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft
Nebenfach Chinesische Sprachwissenschaft


II. Vorgeschlagene externe Nebenfächer (BA-Studiengänge oder Magisterstudiengänge)


a) Fachbereich 9

Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
Archäometrie
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike
Japanologie
Judaistik
Klassische Archäologie
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
Musikwissenschaft
Sinologie
Südostasienwissenschaften
Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie

b) andere Fachbereiche

American Studies
English Studies
Ethnologie
Geographie
Germanistik
Geschichte
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften
Philosophie
Politologie
Religionswissenschaft
Romanistik
Soziologie


III. Äquivalenzen der Schwerpunkte und Ergänzungsbereiche mit bisherigen Magisterstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)


Afrikanische Sprachwissenschaften I-III

Afrikanische Sprachwissenschaften

Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Indogermanische Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Kaukasische Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Phonetik und Phonologie

Phonetik

Skandinavische Sprachen

Skandinavistik

Chinesische Sprachwissenschaft

Sinologie

Sprachen und Kulturen Südostasiens

Sprachen und Kulturen Südostasiens

Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Judaistik

Altorientalische Sprachen

Altorientalische Philologie

Klassische Sprach- und Literaturwissenschaft

Lateinische Philologie
Griechische Philologie

Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft

Japanologie

Semitische Sprachen

Judaistik
Orientalistik
Altorientalische Philologie

Sprachen des pazifischen Raums

Japanologie
Südostasienwissenschaften
Koreanistik


IV. Auf den Schwerpunkten aufbauende Masterstudiengänge


Die Aufnahme in die Masterstudiengänge kann an bestimmte fachspezifische Voraussetzungen geknüpft sein; Näheres regeln die betreffenden Ordnungen.


Afrikanische Sprachwissenschaften I-III

Empirische Sprachwissenschaft: Afrikanische Sprachwissenschaften Afrikanistik

Indogermanische Sprachwissenschaft

Empirische Sprachwissenschaft: Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Kaukasische Sprachwissenschaft

Empirische Sprachwissenschaft: Kaukasische Sprachwissenschaft

Phonetik und Phonologie

Empirische Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie

Skandinavische Sprachen

Skandinavistik

Chinesische Sprachwissenschaft

Sinologie

Sprachen und Kulturen Südostasiens

Empirische Sprachwissenschaft: Sprachen und Kulturen Südostasiens

Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Judaistik


I. Allgemeiner Pflichtbereich

Im Hauptfach (mit oder ohne Internes Nebenfach) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule K1 bis K7 und K9 bis K10 (insgesamt 57 CP) sowie eines der Wahlpflichtmodule aus der Wahlpflichtmodul- gruppe K8 (5 CP). Gesamtnotenrelevant sind folgende Module: K3, K4, K5, K6, K10.

 

Modul K1 - Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt.
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon: 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen K2,K3,K4,K5,K6.
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K1.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Studierenden erhalten einen Überblick über die zentralen Gegenstände und Problemstellungen der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Grundkenntnisse der sprachwissenschaftlichen Beschreibung im lautlichen, morphologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Bereich werden erworben. Die Kernthemen der Empirischen Sprachwissenschaft (Erhebung sprachlicher Daten, empirische Analyse von Sprachdaten in Form eines Sprachkorpus) können von den Absolventen inhaltlich erfasst werden. Durch den Lernzuwachs in diesem Modul wird die weitere Orientierung in der Fachthematik für die Studierenden erheblich erleichtert. Die erworbene Methodenkompetenz ist für die Absolventen im weiteren Studium von Nutzen und befähigt sie, eigene wissenschaftlichen Analysen durchzuführen.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die allgemeinen Grundlagen für eine wissenschaftliche Beschäftigung mit natürlichen Sprachen gelegt und ein Verständnis für die Abgrenzung der Teilgebiete der Grammatik sowie ihrer jeweils spezifischen Fragestellungen und entwickelt. Die Teilnehmer wenden eine extra für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (web CT, BSCW) an, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Individual- oder Gruppenarbeit zum Thema des Seminars vorgesehen. Die in der Modulabschlussprüfung nachzuweisenden Kenntnisse werden in den Pflichtmodulen K3 und folgenden sowie den Wahlpflichtmodulen des Allgemeinen Pflichtbereichs vorausgesetzt.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K1.1 Vorlesung: Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft 2
K1.2 Übung / Tutorium Allgemeine Sprachwissenschaft 2

 

Modul K2 - Phonetik und Phonologie I
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt.
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF Voraussetzung für die Teilnahme an Modul K3
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K2.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Studierenden erwerben Kenntnisse der lautsprachlichen Produktion und ihrer Beschreibungskategorien, entwickeln die Fähigkeit, Wörter und Sätze nach schriftlicher Vorlage und gesprochener Vorgabe phonemisch und breit phonetisch zu transkribieren und lernen die Grundlagen phonologischer Beschreibung
Lehrinhalte
Das Modul gibt einen Überblick über die artikulatorische, akustische und auditive Phonetik sowie die strukturalistischen phonologischen Beschreibungsansätze. Das Erlernen der phonetischen Transkriptionstechnik (Hören, Nachsprechen, Notieren) erfolgt vornehmlich an deutschem Sprachmaterial.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K2.1 Vorlesung: Grundlagen Phonetik / Phonologie 2
K2.2 Tutorium: Grundlagen Phonetik / Phonologie 2

 

Modul K3 - Phonetik und Phonologie II
Pflichtmodul - 10 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen dieses Moduls finden in jedem SoSe statt.
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
300 Std., davon 90 Std. Präsenzstudium, 120 Std. Selbststudium, 90 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1 und K2
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (2-stdg.) und Transkription (1-stdg.); nur nicht-bestandene Teile müssen in der Nach-Klausur / Transkription wiederholt werden. (Teilnahmenachweise für K3.2 und K3.3 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Erworben wird nicht nur die phonetische Realisation und Identifikation der Laute der Welt, sondern auch ihre phonologische Einordnung in Lautsysteme und die sich daraus ergebenden Beschränkungen. Geübt werden die phonetische Transkriptionstechnik sowie die verstärkten Hör- und Artikulationsübungen vornehmlich an fremdsprachlichem Material.
Lehrinhalte
Das Modul dient der Vertiefung der Kenntnisse in der artikulatiorischen, akustischen und auditiven Phonetik mit besonderem Schwergewicht auf der Interpretation lautlicher (akustischer) Phänomene im Hinblick auf die Sprachproduktion (Akustogenese) und die akustische Analyse.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K3.1 Vorlesung: Vertiefung Phonetik / Phonologie 2
K3.2 Kurs: Phonetische Transkription 2
K3.3 Kurs: Hör-, Artikulations- und Notationsübungen 2

 

Modul K4 - Morphologie
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltung K4.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, im Rahmen moderner Theorien morphologische Phänomene zu analysieren und sie in den Kontext mit anderen grammatischen Modulen zu stellen. Die Absolventen sind fähig, die strukturellen sprachlichen Zusammenhänge oberhalb der Silben- bzw. unterhalb der Satzebene zu erfassen. Sie kennen universelle und sprachspezifische Modelle der Wortbildung anhand der vergleichenden Übungen aus den Schwerpunktsprachen der Teilnehmer. Mit dem Abschluss des Moduls können die Studierenden umfangreiche Aspekte der Formbildung bzw. -wandlung auch in Bezug zu den Schwerpunktssprachen strukturell erfassen und analysieren. Sie sind in der Lage, die erworbenen Methodenkompetenzen auf wissenschaftlich-theoretische Felder und / oder auch auf praktische Bereiche (z.B. Branchenspezifische Sprache, Marken-, Werbe-, Mediensprache etc.) anzuwenden.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die relevanten Grundlagen der Strukturierung von Wörtern und Wortformen vermittelt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht ein umfangreiches Spektrum an Methoden der empirischen Analyse von Wortformen. Die Teilnehmer wenden eine extra für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (web CT, BSCW) an, wobei durch ein Tool für die Erstellung von Lerninhalten (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Individual- oder Gruppenarbeit zum Thema der Übung vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke eines Online-Projekt-Managements.
Literatur

Morphologie / Morphology 2000 Ein internationales Handbuch zur Flexion und Wortbildung / An International Handbook on Inflection and Word-Formation. 1.Halbband hrsg. v. Booij, Geert E. / Lehmann, Christian / Mugdan, Joachim; 2. Halbband hrsg. v. Booij, Geert E. / Lehmann, Christian / Mugdan, Joachim / Skopeteas, Stavros

Joan L. Bybee 1985 Morphology. A Study of the Relation between Meaning and Form Benjamins

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K4.1 Vorlesung: Grundlagen der Morphologie 2
K4.2 Übung / Tutorium: Morphologische Analyse 2

 

Modul K5 - Syntax
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem SoSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K5.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Nach Abschluss aller Prüfungen sind die Studierenden in der Lage, Strukturanalysen von Sätzen natürlicher Sprachen vorzunehmen und die Zusammenhänge syntaktischer Analysen mit anderen Modulen der Grammatik zu erkennen. Durch den Erwerb der Methoden der syntaktischen Analyse sind die Absolventen fähig, solche sprachlichen Strukturen zu erfassen, die die Eigentümlichkeit einer Sprache am stärksten ausmachen. Die Studierenden können über verschiedene Arten von Satzstrukturen fundiert diskutieren. Sie sind in der Lage, ein elektronisches Sprachkorpus (z.B. TITUS) für die syntaktische Analyse zu verwenden. Aufgrund des Einsatzes von e-Learning-Instrumenten im Seminar (Online-Test; Selbsteinschätzung) beherrschen die Studierenden die Grundkenntnisse der Online-Arbeit.
Lehrinhalte
Das Modul stellt die grundlegenden Strukturbegriffe und Strukturtheorien der Syntax dar und vermittelt Fertigkeiten in der syntaktischen Analyse. Die Teilnehmer wenden eine extra für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (web CT, BSCW) an, wobei durch das Tool für die Erstellung von Lerninhalten (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Individual- oder Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zum Thema des Seminars vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke des Online-Projekt-Managements.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K5.1 Vorlesung: Grundlagen der Syntax 2
K5.2 Übung / Tutorium: Syntaktische Analyse 2

 

Modul K6 - Semantik und Pragmatik
Pflichtmodul - 5 CP
Semester
Das Modul beginnt in jedem SoSe
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
150 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 40 Std. Selbststudium, 50 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls K1
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulteilprüfungen: je eine Klausur (2-stdg.) zu K6.1 und K6.2. (Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen K6.1 und K6.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Studierenden erwerben fachliche Kenntnisse und methodologische Kompetenzen, um die semantischen Phänomene im empirischen sprachanalytischen Kontext zu verstehen. Sie sind in der Lage, Grundelemente pragmatischer Analyseverfahren der Sprache in konkreten Beispielen anzuwenden. Die Absolventen erkennen die pragmatischen Strukturen der Kommunikationssteuerung. Anhand der konkreten Beispiele sind sie fähig, linguistisch-pragmatische Analysen an Texten durchzuführen. Die Methodenkompetenz der Absolventen begründet einen fundierten Einsatz der Kenntnisse in verschiedenen beruflichen Feldern – von Medienanalyse bis Projektmanagement. Durch simulierte Fall-Analysen in einer Gruppenarbeit sind die Studierenden in der Lage, klare praktische Bezüge zwischen dem Lernzuwachs und dessen Anwendung herzustellen.
Lehrinhalte
Gegenstand des Moduls sind die Semantik als die Lehre von der Bedeutung sprachlicher Zeichen und die linguistische Pragmatik als die Lehre von der Verwendung sprachlicher Äußerungen in kommunikativen Strukturen. Die Teilnehmer wenden eine extra für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (web CT, BSCW) an, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zum Thema des Seminars vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke des Online-Projekt-Managements.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K6.1 Vorlesung: Grundlagen der Semantik 2
K6.2 Vorlesung: Grundlagen der linguistischen Pragmatik 2

 

Modul K7 - Soft Skills
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Beginn zum WiSe oder SoSe
Dauer
1-2
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Präsentation (20 min.) (Teilnahmenachweise für K7.1 und K7.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Das Modul vermittelt den Studierenden Fähigkeiten, die flankierend bei der wissenschaftlichen Arbeit zum Tragen kommen.
Lehrinhalte
Das Modul besteht aus Unterricht in verschiedenen "Soft Skills", die für die wissenschaftliche Tätigkeit förderlich sind (z.B. Wissenschaftliches Schreiben, Vortragspräsentation, Arbeit mit Sprachressource, Bibliographieren). Es besteht aus zwei Veranstaltungen, die jeweils mit einer Modulteilprüfung abgeschlossen werden.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K7.1 Übung: Soft Skills I 2
K7.2 Übung: Soft Skills II 2

 

Wahlpflichtmodulgruppe K8

Zu wählen ist eines der beiden Wahlpflichtmodule K8.1 und K8.2

Modul K8.1 - Textphilologie
Wahlpflichtmodul - 5 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden im WiSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
150 Std., davon 45 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 45 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6
Verwendbarkeit
HF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (Textbearbeitung, 3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K8.1.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Absolventen des Moduls besitzen die Fertigkeiten, ältere Texte zu analysieren und sie für umfangreiche Fragestellungen aus der empirischen Sprachwissenschaft zu verwenden. Die Studierenden können betrachtete Texte sprachgeschichtlich deuten und ihren Inhalt strukturell erschließen. Die Absolventen kennen die modernen Techniken des Handschriftenlesens und beherrschen die Methodenkompetenz, um handschriftliche Texte zu interpretieren. Sie arbeiten mit elektronischen Korpora alter schriftlicher Quellen und kennen die Grundprinzipien der Digitalisierung von alten Texten.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die Grundlagen der philologischen Analyse und Bearbeitung von Texten vermittelt. Die Wahl des Moduls wird Studierenden mit einem auf alte Sprachen bezogenen Schwerpunktbereich empfohlen
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K8.1.1 Vorlesung: Methodische Grundlagen der Textphilologie 1
K8.1.2 Übung / Tutorium: Philologische Analyse 2

 

Modul K8.2 - Linguistische Feldforschung
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
150 Std., davon 45 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 45 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6
Verwendbarkeit
HF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (Textbearbeitung, 3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K8.2.2 und Bestehen der Modul-abschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Nach Abschluss aller Prüfungen sind die Studierenden in der Lage, Sprachphänomene in realen Kommunikationssituationen zu untersuchen. Sie beherrschen die Grundmethoden der linguistischen Feldforschung und Datenerhebung in natürlichen Sprechergemeinschaften. Dabei gehen sie kompetent und methodensicher mit der kommunikativen Interaktion um. Die Studierenden sind fähig, im direkten Umgang mit den Sprachphänomenen konkrete Fragestellungen zu verfolgen. Sie wenden Analysen der Feldforschung zur Erstellung von Grammatiken, Wörterbüchern und Textkorpora an. Bei der Anwendung der Methodenkompetenz erhalten die Studierenden einen Überblick über die komplexe kulturelle und soziale Sprachperspektive in der Feldforschung. Technische Hilfsmittel (z.B. Tonbandgerät, Video- und Filmkamera) zur Erhebung der Daten können von den Absolventen bedient werden.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die Grundlagen der Erhebung sprachlicher Daten mit Methoden der Feldforschung vermittelt. Die Wahl des Moduls wird Studierenden mit einem auf moderne Sprachen bezogenen Schwerpunktbereich empfohlen.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K8.2.1 Vorlesung: Grundlagen der linguistischen Feldforschung 1
K8.2.2 Übung / Tutorium: Informantenarbeit 2

 

Modul K9 - Wissenschaftliche Praxis Modul K9
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 120 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: schriftliche Hausarbeit, die auch in Form eines Lehrberichts abgefasst werden kann, ca. 16 S.
Lehr- und Lernmethoden
Selbststudium / eLearning
Qualifikationsziele
Das Modul soll die Studierenden befähigen, über Inhalte und Methoden der Empirischen Sprachwissenschaft mit Angehörigen desselben und anderer Fächer zu diskutieren und in eigenständiger Arbeit auf Forschungs- oder Lehraufgaben anzuwenden.
Lehrinhalte
Das Modul soll die Studierenden befähigen, über Inhalte und Methoden der Empirischen Sprachwissenschaft mit Angehörigen desselben und anderer Fächer zu diskutieren und in eigenständiger Arbeit auf Forschungs- oder Lehraufgaben anzuwenden.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K9 Praktikum -

 

Modul K10 - Sprachtypologie
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Lehrveranstaltungen des Moduls finden in jedem WiSe statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium, 60 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K1, K2, K3, K4, K5, K6
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Teilnahmenachweise für K7.2 und Bestehen der Modul-abschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Absolventen erhalten einen Überblick über die zentralen Problemstellungen in der Typologie. Sie beherrschen die Methoden der Klassifizierung von Sprachen anhand umfangreicher grammatischer Kriterien und können diese praktisch anwenden. Durch die Anwendung sind die Absolventen in der Lage, ihr Gesamtwissen in der Sprachwissenschaft auf die Fragestellungen der Typologie und das Erkennen von Sprachuniversalien zu richten. Sie kennen die Grundprinzipien des Sprachvergleichs und des praktischen komparatistischen Arbeitens und sind in der Lage, die erworbenen Kenntnisse in den eigenen Schwerpunktbereichen anzuwenden.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die Grundlagen der typologischen Klassifizierung natürlicher Sprachen vermittelt. Betrachtet werden typologisch relevante Merkmale aus allen Gebieten der Sprachbeschreibung (Phonetik / Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Pragmatik). Die Teilnehmer wenden extra für das Modul eingerichtete elektronischen Lernplattform (web CT, BSCW) an, wobei durch ein Tool für die Erstellung von Lerninhalten (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind. Im Lehrplan ist mind. eine Individual- oder Gruppenarbeit (bzw. eine Minireferat-Reihe) zum Thema des Seminars vorgesehen. Durch Gruppenarbeit, die zum Teil online auf der Lernplattform abläuft, bekommen die Teilnehmer die ersten Eindrücke des Online-Projekt-Managements.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
K10.1 Vorlesung: Grundlagen der Sprachtypologie 2
K10.2 Übung / Tutorium: Typologische Analyse 2

Im Hauptfach (HF) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule AF1 bis AF4 (insgesamt 56 CP), je ein Wahlpflichtmodul aus den Wahlpflichtmodulgruppen AF5 und AF6 (insgesamt 17 CP) sowie ein Wahlpflichtmodulcluster im Umfang von 35 CP aus der Wahlpflichtmodulgruppe AF 7 (insgesamt 108 CP).

Im Internen Nebenfach (INF) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule AFN1, AF2 und AF3 (insgesamt 43 CP) sowie je ein Wahlpflichtmodul (insgesamt 17 CP) aus den Wahlpflichtmodulgruppen AF5 und AF6 (insgesamt 60 CP).

Sofern dieser Schwerpunkt als INF zum Hauptfachschwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften I oder II studiert wird, sind die Wahlpflichtmodule zu belegen, die nicht im Hauptfachschwerpunkt gewählt wurden; außerdem ist in diesem Fall anstelle des Pflichtmoduls AFN ein weiteres Wahlpflichtmodul aus der Gruppe AF 5 zu belegen.

Ein maximal zweisemestriger Studienaufenthalt an einer anderen (aus- oder inländischen) Universität kann im HF mit 30 CP pro Semester gegen einen entsprechenden Umfang an Wahlpflichtmodulen angerechnet werden. Details sind mit der Akademischen Leitung des Schwerpunkts abzusprechen. Gesamtnotenrelevant sind folgende Module: AF1 AF2 AF3 AF6 AF7

Modul AF1 - Allgemeine Grundlagen
Pflichtmodul - 10 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester.
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(300 Std.) davon 60 Std. Präsenzstudium, 180 Std. Selbststudium, 60 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (3-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF1.1. und AF1.2 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung mit Übung / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit
Qualifikationsziele
Die Studierenden werden mit den Grundzügen der Geschichte vertraut gemacht und in die gesellschaftliche Vielfalt Afrikas eingeführt. Darüber hinaus erhalten sie einen Einblick in die Hauptströmungen der deutschsprachigen Afrikanistik und die Ausrichtungen des Faches im europäischen Ausland.
Lehrinhalte
Das Pflichtmodul AF1 beinhaltet einen detaillierten Überblick über die genetische und typologische Gliederung der Sprachen Afrikas, ihre geographische Verteilung sowie die Geschichte ihrer Erforschung. Die Studierenden werden mit den Grundzügen der Geschichte vertraut gemacht und in die gesellschaftliche Vielfalt Afrikas eingeführt. Darüber hinaus erhalten sie einen Einblick in die Hauptströmungen der deutschsprachigen Afrikanistik und die Ausrichtungen des Faches im europäischen Ausland.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF1.1 Vorlesung: Die Sprachen Afrikas 2
AF1.2 Vorlesung: Wissenschaftsgeschichte 2

 

Modul AF2 - Grundkurs Fula
Pflichtmodul - 16 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(360 Std.) davon 90 St Präsenzstudium, 260 Std. Selbststudium, 10 Std. Prüfungen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF, INF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (3-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF2.1 bis AF2.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatikübungen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Spracherwerb und Vermittlung von grammatischen Grundkenntnissen des Fula.
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF2 dient dem Spracherwerb der am weitesten verbreiteten Verkehrssprache Westafrikas. Es besteht aus zwei Grammatik- und zwei Konversationskursen.

Das Modul ist identisch mit dem Modulen AH7.2.1 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS7.2.1 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF2.1 Kurs: Grammatik I 2
AF2.2 Kurs: Konversation I 2
AF2.3 Kurs: Grammatik II 2
AF2.4 Kurs: Konversation II 2

 

Modul AF3 - Hauptkurs Fula
Pflichtmodul - 19 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(360 Std.) davon 90 St Präsenzstudium, 260 Std. Selbststudium, 10 Std. Prüfungen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss des Moduls AF2
Verwendbarkeit
HF, INF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (4-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF3.1 bis AF3.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatikübungen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Spracherwerb und Vermittlung von fortgeschrittenen grammatischen Kenntnissen des Fula.
Lehrinhalte

Das Pflichtmodul AF3 dient dem Spracherwerb der am weitesten verbreiteten Verkehrssprache Westafrikas. Es besteht aus zwei Grammatikkursen, einem Konversations- und einem Lektürekurs.

Das Modul ist identisch mit dem Modulen AH7.2.2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS7.2.2 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Literatur

Arnott, David W. 1970: The nominal and verbal systems of Fula. Oxford: Clarendon Press.

Wilson, W.A.A. 1989: Atlantic. In John Bendor-Samuel (Hrsg.), The Niger-Congo Languages, pp. 81–104.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF3.1 Kurs: Grammatik III 2
AF3.2 Kurs: Konversation III 2
AF3.3 Kurs: Grammatik IV 2
AF3.4 Kurs: Lektüre 2

 

Modul AF4 - Bachelor-Kolloquium
Pflichtmodul - 11 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
330 Std. (60 Std. Präsenzstudium, 210 Selbststudium, 60 Std. Prüfung)
Voraussetzungen für die Teilnahme
Für AF4.1: Erfolgreicher Abschluss der Module AF2, AF3, AF7 Für AF.2: Erfolgreicher Abschluss aller Module
Verwendbarkeit
HF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Leistungsnachweis AF4.1- Referat (60 min.). Leistungsnachweis AF4.2 - Referat (60 min.). Keine Prüfungsleistung
Lehr- und Lernmethoden
Kolloquium
Qualifikationsziele
Erlernen von wissenschaftlichen Grundlagen zur Erstellung einer Bachelorarbeit. Hierzu zählen u.a. wissenschaftliche Präsentationstechniken, qualitative und quantitative Datenerhebungs- und Datenauswertungsverfahren. Die Studierenden werden dazu befähigt sich kritisch mit dem eigenen Forschungsprojekt auseinanderzusetzen und ihre Arbeit in einem akademischen Umfeld zur Diskussion zu stellen.
Lehrinhalte

Das Pflichtmodul AH4 dient der systematischen Vorbereitung und Betreuung Studierender bei der Erstellung ihrer Abschlussarbeit. Forschungsprojekte der Studierenden werden im Kolloquium vorgestellt und kritisch diskutiert.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH4 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS4 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF4.1 Kolloquium: Kolloquium Afrikanische Sprachwissenschaften - Vorbereitungsphase 2
AF4.2 Kolloquium: Kolloquium Afrikanische Sprachwissenschaften - Abschlussphase 2

 

AF5.1 - Klassifikation
Wahlpflichtmodul - 8 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester und erstreckt sich über zwei Semester.
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(240 Std.) davon 60 Std. Präsenzstudium, 120 Std. Selbststudium, 60 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF, INF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung Klausur (3-stdg.). Leistungsnachweis & Teilnahmenachweis Referat (45-min.). Leistungsnachweis & Teilnahmenachweis Referat (45-min.).
Lehr- und Lernmethoden
Proseminar / Anwendung von Methoden des Sprachvergleichs
Qualifikationsziele
Aneignung solider Kenntnisse über afrikanistische Gliederungsmethoden und –modelle in den Bereichen der genetischen und typologischen Sprachverwandtschaft sowie den aktuellen Stand der Forschung in der afrikanischen Sprachgliederung (unter besonderer Berücksichtigung der Niger-Kongo-Sprachen).
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF5.1 behandelt die Methoden und Modelle der Gliederung afrikanischer Sprachen. Ausgehend von den arealen und typologischen Klassifikationen der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird der Bogen bis hin zu den modernen, überwiegend auf dem genealogischen Sprachmodell basierenden Gliederungsvorschlägen verschiedener Autoren gespannt. Zudem wird der Einfluss dieser Klassifikationen auf J.H. Greenbergs Referenzgliederung untersucht und gezeigt, in welchem Maße diese wiederum die jüngere Gliederungsgeschichte beeinflusst hat. Von ganzheitlichen Klassifikationen abgesehen, liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf dem Sprachbereich des Niger-Kongo.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH5.1 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS5.1 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF5.1.1 Proseminar: Methoden und Modelle der Klassifikation afrikanischer Sprachen 2
AF5.1.2 Proseminar: Typologisch-genetischer Vergleich im Niger-Kongo 2

 

AF5.2 - Arbeitsfelder
Wahlpflichtmodul - 8 CP
Semester
Die Lehrveranstaltungen des Moduls finden jeweils im Wintersemester statt
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
(240 Std.) davon 60 Std. Präsenzstudium, 170 Std. Selbststudium, 10 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF, INF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung mündliche Prüfung (1-stdg.). Leistungsnachweis & Teilnahmenachweis Referat (45-min.). Leistungsnachweis & Teilnahmenachweis Referat (45-min.).
Lehr- und Lernmethoden
Kurs und Tutorium
Qualifikationsziele
Die Studierenden erhalten einen Überblick über mögliche Tätigkeitsfelder im universitären und außeruniversitären Bereich.
Lehrinhalte

Der Lehrstoff des Wahlpflichtmoduls AF5.2 beinhaltet tätigkeitsorientierte Ziele, die unter anderem von der Wahl der Modulkombinationen mit anderen Fächern abhängig sind. Behandelt werden Tätigkeitsfelder im universitären und außeruniversitären Bereich.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH5.2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS5.2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF5.2.1 Kurs: Arbeitsfelder der Afrikanistik 2
AF5.2.2 Tutorium: Praktische Übungen 2

 

AF5.3 - Feldforschung
Wahlpflichtmodul - 8 CP
Semester
Das Modul beginnt mit dem Tutorium im Wintersemester. Das Praktikum soll möglichst während der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und Sommersemester absolviert werden. Der Bericht soll unmittelbar anschließend verfasst werden.
Dauer
1 (plus Praktikum und Forschungsbericht)
Studentische Arbeitsbelastung
(240 Std.) davon 30 Std. Präsenzstudium, 170 Std. Selbststudium, 40 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreiche Absolvierung des Moduls K8.2 im Allgemeinen Pflichtbereich
Verwendbarkeit
HF, INF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Hausarbeit (Feldforschungsbericht) im Umfang von max. 30 Seiten; Bearbeitungszeit 6 Wochen. Teilnahmenachweis für die Lehrveranstaltung AF5.3.1 und Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehr- und Lernmethoden
Tutorium / Praktikum / Mindmapping / Gruppenarbeit / Visualisierung
Qualifikationsziele
Aneignung theoretischer und methodischer Grundlagen für die linguistische Feldforschung
Lehrinhalte

Linguistische Feldforschung ist ein essentieller Teil der afrikanistischen Ausbildung. In diesem Modul werden die theoretischen Grundlagen geschaffen und anhand praktischer, auf Afrika bezogener Sprachübungen ausgebaut. Die Studierenden werden damit in die Lage versetzt, eigene linguistische Primärdaten zu erheben, zu analysieren und wissenschaftlich darzustellen. Hierzu sollen sie im Rahmen des Praktikums selbständig mit im Rhein-Main-Gebiet lebenden Afrikanern Sprachaufzeichnungen machen und die gesammelten Daten in einem Feldforschungsbericht zusammenfassen, der u.a. die grundlegenden Elemente der Grammatik und des Lexikons der betreffenden Sprache beschreiben soll. Die Feldforschungstätigkeit wird durch ein Tutorium methodisch vorbereitet.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH5.3 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS5.3 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF5.3.1 Tutorium: Methoden der Feldforschung 2
AF5.3.2 Praktikum: Feldforschung 2

 

AF6.1 - Struktursprachen II
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Semester
Das Modul beginnt im Sommersemester
Dauer
3
Studentische Arbeitsbelastung
(270 Std.) davon 60 Std. Präsenzstudium, 200 Std. Selbststudium, 10 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF, INF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (3-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF6.1.1 bis AF6.1.3 und Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Verstehen von Sprachstruktur aus systematischer Perspektive
Qualifikationsziele
Erwerb von Grundwissen hinsichtlich der grammatischen Struktur der westafrikanischen Sprachen Hausa und Ewe sowie einer dritten, frei wählbaren afrikanischen Sprache.
Lehrinhalte
Im Wahlpflichtmodul AF6.1 werden die Sprachen Hausa, Ewe und eine dritte, je nach Angebot wechselnde Sprache hinsichtlich ihrer strukturellen Merkmale vorgestellt. Die Präsentation des Lehrstoffs folgt didaktisch einem völlig anderen Ansatz, als dies in Sprachkursen der Fall ist; denn hier geht es nicht um Spracherwerb, sondern um Einblicke in den grammatischen Aufbau der genannten Sprachen.
Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF6.1.1 Kurs: Struktur des Hausa 1
AF6.1.2 Kurs: Struktur des Ewe 2
AF6.1.3 Kurs: Struktur einer dritten Sprache 1

 

AF6.2 - Vertiefende Systemlinguistik
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(270 Std.) davon 60 Std. Präsenzstudium, 200 Std. Selbststudium, 10 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss der Pflichtmodule K4 Morphologie und K5 Syntax des Allgemeinen Pflichtbereichs
Verwendbarkeit
HF, INF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung Keine. Leistungsnachweis AF6.2.1 Klausur (2-stdg.). Leistungsnachweis AF6.2.2 Klausur (2-stdg.).
Lehr- und Lernmethoden
Seminar
Qualifikationsziele
Erwerb von Basiswissen in den sprachlichen Strukturbereichen der Tonologie, Morphologie und Syntax unter besonderer Berücksichtigung der afrikanischen Sprachen.
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF6.2 widmet sich der synchronen Untersuchung afrikanischer Sprachsysteme in den Bereichen der Tonologie und der Morphosyntax. Da die überwiegende Mehrheit aller Sprachen Afrikas über lexikalisch und / oder grammatisch distinktive prosodische Eigenschaften (Ton, Akzent) verfügt, ist eine gesonderte Behandlung der Tonologie über die im Pflichtbereich erworbenen Kenntnisse hinaus unumgänglich. Morphotonologische Prozesse resultieren aus dem Zusammenspiel mit morphosyntaktischen Eigenschaften, denen somit eine besondere Bedeutung zukommt. Die Studierenden sollen in diesem Modul in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Spezifika zu erkennen und zu beschreiben.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH6.2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS6.2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF6.2.1 Seminar: Tonologie 2
AF6.2.2 Seminar: Morphosyntax 2

 

Wahlpflichtmodulcluster AF.7.1: Zweite Hauptsprache: Hausa

 

AF7.1.1 - Grundkurs Hausa
Wahlpflichtmodul - 16 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(480 St) davon 120 Std. Präsenzstudium, 340 Std. Selbststudium, 20 St Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (3-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF7.1.1.1 bis AF7.1.1.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatik- und Konversationsübungen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Die Studierenden werden mit den Grundzügen des grammatischen Systems des Hausa vertraut gemacht (Anfängerkurs).
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF.7.1.1 dient dem Spracherwerb (Anfänger) einer der wichtigsten Verkehrssprachen Afrikas, des Hausa (Westafrika). Es besteht aus zwei Grammatikkursen mit begleitenden Konversationskursen.

Das Modul ist identisch mit dem Modul AH2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS7.1.1 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF7.1.1.1 Kurs: Grammatik I 2
AF7.1.1.2 Kurs: Konversation I 2
AF7.1.1.3 Kurs: Grammatik II 2
AF7.1.1.4 Kurs: Konversation II 2

 

AF7.1.2 - Hauptkurs Hausa
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(570 Std.) davon 120 Std. Präsenzstudium, 430 Std. Selbststudium, 20 Std. Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls AF7.1.1
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (4-stdg.) Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF7.1.2.1 bis AF7.1.2.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatik- und Konversationsübungen, Textanalysen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Vertiefung der im Grundkurs Hausa erworbenen Sprachkenntnisse.
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF7.1.2 dient dem Spracherwerb (Fortgeschrittene) einer der wichtigsten Verkehrssprachen Afrikas, des Hausa (Westafrika). Es besteht aus zwei Grammatikkursen, einem Konversations- sowie einem Lektürekurs.

Das Modul ist identisch mit dem Modul AH3 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS7.1.2 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF7.1.2.1 Kurs: Grammatik III 2
AF7.1.2.2 Kurs: Grammatik IV 2
AF7.1.2.3 Kurs: Konversation III 2
AF7.1.2.4 Kurs: Lektüre 2

 

Wahlpflichtmodulcluster AF 7.2 Zweite Hauptsprache – Swahili

 

AF7.2.1 - Grundkurs Swahili
Wahlpflichtmodul - 16 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(480 St) davon 120 Std. Präsenzstudium, 340 Std. Selbststudium, 20 St Prüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (3-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF7.2.1.1 bis AF7.2.1.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatikübungen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Das Modul dient dem Spracherwerb (Kurs für Anfänger). Die Studierenden werden mit den Grundzügen des grammatischen Systems des Swahili vertraut gemacht.
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF.7.1.1 dient dem Spracherwerb (Anfänger) einer der wichtigsten Verkehrssprachen Afrikas, des Swahili (Ostafrika). Es besteht aus zwei Grammatikkursen mit begleitenden Konversationskursen.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH7.1.1 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS2 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF7.2.1.1 Kurs: Grammatik I 2
AF7.2.1.2 Kurs: Konversation I 2
AF7.2.1.3 Kurs: Grammatik II 2
AF7.2.1.4 Kurs: Konversation II 2

 

AF7.2.2 - Hauptkurs Swahili
Wahlpflichtmodul - 19 CP
Semester
Das Modul beginnt im Wintersemester
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
(570 Std.) davon 120 Std. Präsenzstudium, 430 Std. Selbststudium, 20 Std. Prüfungen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
erfolgreicher Abschluss des Pflichtmoduls AF7.2.1 Grundkurs Swahili
Verwendbarkeit
HF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (4-stdg.). Teilnahmenachweise für die Lehrveranstaltungen AF7.2.2.1 bis AF7.2.2.4 und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Lehr- und Lernmethoden
Kurs / Grammatik- und Konversationsübungen, Textanalysen / Gruppenarbeit
Qualifikationsziele
Vertiefung der im Grundkurs Swahili erworbenen Sprach- und Grammatikkenntnisse.
Lehrinhalte

Das Wahlpflichtmodul AF7.2.2 dient dem Spracherwerb (Fortgeschrittene) einer der wichtigsten Verkehrssprachen Afrikas, des Swahili (Ostafrika). Es besteht aus zwei Grammatikkursen, einem Konversations- sowie einem Lektürekurs.

Das Modul ist identisch mit den Modulen AH7.1.2 des Schwerpunktes Afrikanische Sprachwissenschaften I und AS3 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaften II.

Übersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
AF7.2.2.1 Kurs: Grammatik III 2
AF7.2.2.2 Kurs: Konversation III 2
AF7.2.2.3 Kurs: Grammatik IV 2
AF7.2.2.4 Kurs: Lektüre 2

 

Modul AFN1: Allgemeine Grundlagen

Das Modul ist identisch mit dem Modul ASN1 des Schwerpunkts Afrikanische Sprachwissenschaft II (Zielsprache Swahili)

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
K1: Grundlagen allg. Sprachw. P V K1.1 Einf. allg. Sprachw. 2 3
Ü K1.2 Allg.Sprachw. 2 3
K2: Phonetik und Phonologie I P V K2.1 Grundlagen Phonetik/Phonol. 2 3
T K2.2 Grundlagen Phonetik/Phonol. 2 3
1 Semester. Pflichtbereich (12)
2. Semester
K3: Phonetik und Phonologie II P K K3.2 Phonetische Transkription 2 4
V K3.1 Vertiefung Phon.Phonol. 2 3
K K3.3 Hör-, Artik., Not.-Übungen 2 3
2 Semester. Pflichtbereich (10)
3. Semester
K4: Morphologie P V K4.1 Grundlagen der Morphologie 2 3
Ü K4.2 Morphol. Analyse 2 3
K6: Semantik und Pragmatik P V K6.1 Grundlagen der Semantik 2 2,5
3. Semester. Pflichtbereich (8,5)
4. Semester
K5: Syntax P V K5.1 Grundlagen der Syntax 2 3
Ü K5.2 Syntaktische Analyse 2 3
K6: Semantik und Pragmatik P V K6.2 Grundlagen ling.Pragmatik 2 2,5
4. Semester. Pflichtbereich (8,5)
5. Semester
K7: Soft Skills P V K7.1 Grundlagen . 2 3
Ü K7.2 Übung 2 3
K8.1: Textphilologie WP V K8.1.1 Method.Grundl.Textphilologie 1 2
Ü K8.1.2 Philologische Analyse 2 3
5. Semester. Pflichtbereich (11)
6. Semester
K9. Wissenschaftliche Praxis P Pr K9. Praktikum - 6
6. Semester. Pflichtbereich (6)
7. Semester
K10. Typologie P V K10.1 Grundlagen Sprachtypol. - 3
Ü K10.2 Typologische Analyse - 3
7. Semester. Pflichtbereich (6 CP)
8. Semester
BA Arbeit 10
8. Semester. Bachelorarbeit (10CP)

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
AF1: Allgemeine Grundlagen P V AF1.1 Vorlesung: Die Sprachen Afrikas 2 5
AF2: Grundkurs Fula P K AF2.1 Kurs: Grammatik I 2 4
K AF2.2 Kurs: Konversation I 2 4
13
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 12+13 25
2. Semester
AF1: Allgemeine Grundlagen P V AF1.2 Vorlesung: Wissenschaftsgeschichte 2 5
AF2: Grundkurs Fula P K AF2.3 Kurs: Grammatik II 2 4
K AF2.4 Kurs: Konversation II 2 4
13
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 10+13 23
3. Semester
AF3: Hauptkurs Fula P K AF3.1 Kurs: Grammatik III 2 5
K AF3.2 Kurs: Grammatik IV 2 4
AF7.2.1 Grundkurs Swahili (zweite Hauptsprache) P K AF7.2.1.1 Kurs: Grammatik I 2 4
K AF7.2.2.2 Kurs: Konversation I 2 4
17
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 8,5+17 25,5
4. Semester
AF3: Hauptkurs Fula P K AF3.3 Kurs: Konversation III 2 6
K AF3.4 Kurs: Lektüre 2 4
AF7.2.1 Grundkurs Swahili (zweite Hauptsprache) P K AF7.2.1.3 Kurs: Grammatik II 2 4
K AF7.2.2.4 Kurs: Konversation II 2 4
18
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 8,5+18 26,5
5. Semester
AF7.2.2 Hauptkurs Swahili (zweite Hauptsprache) P K AF7.2.2.1 Kurs: Grammatik III 2 5
K AF7.2.2.2 Kurs: Konversation III 2 4
AF6.1: Struktursprachen II WP K AF6.1.1 Kurs: Struktur des Hausa 1 2,5
11,5
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 11+11,5 22,5
6. Semester
AF7.2.2 Hauptkurs Swahili (zweite Hauptsprache) P K AF7.2.2.3 Kurs: Grammatik IV 2 6
AF7.2.2.4 Kurs: Lektüre 2 4
AF5.3: Feldforschung WP T AF5.3.1 Tutorium: Methoden der Feldforschung 2 4
Pr AF5.3.2 Praktikum: Feldforschung 2 4
18
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 6+18 24
7. Semester
AF4: Bachelorkolloquium P Ko AF4.1 Kolloquium Afrikanische Sprachwissenschaften - Vorbereitungsphase 2 5
AF6.1: Struktursprachen II WP K AF6.1.2 Kurs: Struktur des Ewe 2 4
K AF6.1.3 Kurs: Struktur einer dritten Sprache 2,5
11,5
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 6+11,5 17,5
8. Semester
AF4: Bachelorkolloquium WP Ko Kolloquium: Afrikanische Sprachwissenschaften - Abschlussphase 2 6
6
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 10+6 16
Gesamt CP 108

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
K1: Grundlagen allg. Sprachw. P V K1.1 Einf. allg. Sprachw. 2 3
Ü K1.2 Allg.Sprachw. 2 3
K2: Phonetik und Phonologie I P V K2.1 Grundlagen Phonetik/Phonol. 2 3
T K2.2 Grundlagen Phonetik/Phonol. 2 3
1 Semester. Pflichtbereich (12)
2. Semester
K3: Phonetik und Phonologie II P K K3.2 Phonetische Transkription 2 4
V K3.1 Vertiefung Phon.Phonol. 2 3
K K3.3 Hör-, Artik., Not.-Übungen 2 3
2 Semester. Pflichtbereich (10)
3. Semester
K4: Morphologie P V K4.1 Grundlagen der Morphologie 2 3
Ü K4.2 Morphol. Analyse 2 3
K6: Semantik und Pragmatik P V K6.1 Grundlagen der Semantik 2 2,5
3. Semester. Pflichtbereich (8,5)
4. Semester
K5: Syntax P V K5.1 Grundlagen der Syntax 2 3
Ü K5.2 Syntaktische Analyse 2 3
K6: Semantik und Pragmatik P V K6.2 Grundlagen ling.Pragmatik 2 2,5
4. Semester. Pflichtbereich (8,5)
5. Semester
K7: Soft Skills P V K7.1 Grundlagen . 2 3
Ü K7.2 Übung 2 3
K8.1: Textphilologie WP V K8.1.1 Method.Grundl.Textphilologie 1 2
Ü K8.1.2 Philologische Analyse 2 3
5. Semester. Pflichtbereich (11)
6. Semester
K9. Wissenschaftliche Praxis P Pr K9. Praktikum - 6
6. Semester. Pflichtbereich (6)
7. Semester
K10. Typologie P V K10.1 Grundlagen Sprachtypol. - 3
Ü K10.2 Typologische Analyse - 3
7. Semester. Pflichtbereich (6 CP)
8. Semester
BA Arbeit 10
8. Semester. Bachelorarbeit (10CP)

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
AFN1: Allgemeine Grundlagen P V AF1.1 Vorlesung: Die Sprachen Afrikas 2 4
AF2: Grundkurs Swahili P K AF2.1 Kurs: Grammatik I 2 4
K AF2.2 Kurs: Konversation I 2 4
12
2. Semester
AFN1: Allgemeine Grundlagen P V AF1.2 Vorlesung: Wissenschaftsgeschichte 2 4
AF2: Grundkurs Swahili P K AF2.3 Kurs: Grammatik II 2 4
K AF2.4 Kurs: Konversation II 2 4
12
3. Semester
AF3: Hauptkurs Swahili P K AF3.1 Kurs: Grammatik III 2 4
K AF3.2 Kurs: Grammatik IV 2 4
AF6.1: Struktursprachen II WP K AF6.1.1 Kurs: Struktur des Hausa 1 3
11
4. Semester
AF3: Hauptkurs Swahili P K AF3.3 Kurs: Konversation III 2 4
K AF3.4 Kurs: Lektüre 2 7
11
5. Semester
AF6.1: Struktursprachen II WP K AF6.1.2 Kurs: Struktur des Ewe 2 3
3
6. Semester
AF6.1: Struktursprachen II WP K AF6.1.3 Kurs: Struktur einer dritten Sprache 1 3
AF5.3: Feldforschung WP T AF5.3.1 Tutorium: Methoden der Feldforschung 2 4
Pr AF5.3.2 Praktikum: Feldforschung 2 4
11
Gesamt CP 60

CP Credit Points
HF Hauptfach
INF Internes Nebenfach
b Kurs
Ko Kolloquium
P Pflichtmodul
Pr Praktikum
PS Proseminar
S Seminar
Std. Stunde(n)
SWS Semesterwochenstunden
SoSe Sommersemester
Ü Übung
V Vorlesung
WiSe Wintersemester
WP Wahlpflichtmodul

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Afrikanische Sprachwissenschaft III – Fula (Emp.Sprachwiss.) (HF), Bachelor (ab WS 2011/12, 8 Semester)*

*Öffnet neuen Browser Tab