Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft – HF, Bachelor

Fachspezifischer Anhang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft Hauptfach (ab WS 2017/18), Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Bachelor

Nichtamtliche Lesefassung

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PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, BACHELOR (Version 2016)


Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)
§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

Anlage 1: Studiengangspezifische Anhänge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)

Anhang: Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Allgemeine u. Vergleichende Literaturwissenschaft HF (ab WS 2017/18)

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung
I.2.2 Fachkompetenzen
I.2.3 Fächerübergreifende Schlüsselkompetenzen
I.2.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Sprachkenntnisse
I.3.2 Studienbeginn
I.3.3 Studienfachberatung und verpflichtende Orientierungsveranstaltung
I.3.4 Auslandsaufenthalte

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Besondere Regelungen
II.1.3 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil III: Bachelorprüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung
III.2 Bachelorarbeit
III.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil IV: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Anlage 3: Importmodule

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Ab-schluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 16. August 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philolo-gien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 13. Juli 2016 die folgende Ordnung für die Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität ge-mäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 16. August 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)

(1) Diese Ordnung (BAO-FB10) regelt das Studium und die Modulprüfungen für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Die studiengangspezifischen Bestimmungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien sind in den studiengangspezifischen Anhängen enthalten. Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere die Gliederung des Studiums als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studiengang (Kombinationsstudiengang), den geeigneten Zeitrahmen für ein Auslandsstudium, die Ziele des Studiengangs, den Studienbeginn, Voraussetzungen für die Zulassung, Aufbau des Studiengangs und der Module, Vergabe von Studiennachweisen und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die studiengangspezifischen Anhänge sind Bestandteil der BAO-FB10.

(3) Das Bachelorstudium kann am Fachbereich Neure Philologien als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studium angeboten werden. Ein Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang umfasst ein Hauptfach und ein Nebenfach.

(4) Im Falle eines Mehr-Fach-Studiums sind das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in der BAO-FB10 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

(5) Das Bachelor-Nebenfach kann frei aus dem Nebenfachkatalog der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden (vgl. Anlage 3 zur RO-GU). Die Kombination von zwei Teilstudiengängen (Haupt- und Nebenfach) desselben Fachs ist unzulässig.

(6) Das Nebenfach ist spätestens mit der Zulassung zur Bachelorprüfung § 22 zu benennen.

 

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang – bei Mehr-Fach-Studiengängen die Summe der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach – einschließlich der Bachelorarbeit bilden zusammen die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

(2) Die Regelung in Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung der BAO-FB10 absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

 

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Neuere Philologien und die an den Bachelorstudiengängen beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10 ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Fest-setzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studien-fachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob und inwiefern in einem der Bachelorstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist und weisen ggf. einen besonders geeigneten Zeitrahmen für das Auslandsstudium aus.

 

 

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)

(1) Die Bachelorstudiengänge sind grundständige, wissenschaftliche Studiengänge. Sie vermitteln grundlegendes Fach- und Methodenwissen sowie implizit damit auch berufsfeldbezogene Qualifikationen. Das Bachelorstudium versetzt die Studierenden in die Lage, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den Aufgaben der Praxis erfolgreich zu stellen, und bereitet sie auf weiterführende akademische Grade vor.

(2) Näheres zu den Gegenständen und Zielen der Bachelorstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Bachelorstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Bachelorstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

(1) In die Bachelorstudiengänge kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für die Bachelorstudiengänge noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung im jeweiligen Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1a) und b) vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Der studiengangspezifische Anhang kann die Zulassung vom Studiengang zusätzlich vom Nachweis besonderer studiengangspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, deren Vorliegen für das Erreichen des Studienziels unabdingbar ist. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, die Gegenstand der schulischen Ausbildung sind, oder künstlerische Begabungen. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang für den Bachelorstudiengang legt diese Anforderungen fest und regelt, ob und wie der Nachweis zu führen ist.

(4) Die Immatrikulation erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die in Abs. 3 geforderten Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten im Hinblick auf die Zulassung zum Studium bis zum Ende des zweiten Semesters nachgewiesen werden. Andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen .

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 (B2 gemäß GeR) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Abweichend von Satz 1 können die studiengangspezifischen Anhänge die Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) voraussetzen.

(6) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ 29, 30 vorzulegen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(8) Sofern für die Bachelorstudiengänge aus Kapazitätsgründen eine Zugangsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

 

 

III. Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)

(1) Bei den in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengängen handelt es sich um Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Bachelorstudiengänge sind modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester. In fachlich und didaktisch besonders begründeten Fällen sowie unter Berücksichtigung von dem in jedem Studiengang gewünschten Zeitfenster für Auslandsaufenthalte und Praktika können sich Module auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des jeweiligen Bachelorstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen. Diese regeln auch die Zuordnung der Module insbesondere nach der Niveaustufe und ihrem Verpflichtungsgrad sowie den nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) nach CP.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin können Studiengänge ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus dem Studienangebot der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann in den Modulbeschreibungen vorsehen, dass Module oder einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden. Er kann auch ein ausschließlich englischsprachiges Angebot vorsehen. In diesem Fall ist der studiengangspezifische Anhang in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den im studiengangspezifischen Anhang vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das betreffende Bachelorfach nicht mit einbezogen. Die Zusatzmodule werden im Transcript of Records gemäß § 40 dokumentiert.

(10) Zum Studienaufbau und zur Modularisierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 RO-GU.

 

§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)

(1) Sofern Module der Bachelorstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO-GU).

 

§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)

Ob und inwiefern in den Bachelorstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthalten die studiengangspezifischen Anhänge eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO-GU. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO-GU mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul
- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)
- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)
- Dauer der Module
- empfohlene Voraussetzungen
- Unterrichts-/Prüfungssprache
- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten
- Verwendbarkeit der Module
- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter
- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO-GU betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für die sechssemestrigen Bachelorstudiengänge sind 180 CP nachzuweisen. Bei Mehr-Fach-Studiengängen entfallen davon 120 CP auf das Bachelor-Hauptfach und 60 CP auf das gewählte Bachelor-Nebenfach.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der Modulbeschreibung

(5) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben. Für Einzelheiten zu dessen Berechnung gelten im Übrigen die Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 der RO-GU.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann
die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Bachelorstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problem-stellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder in Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

h) Kolloquium: bietet den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

i) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

j) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

(2) Die in Abs. 1 genannten Formen können in den studiengangspezifischen Anhängen durch weitere Lern- und Lehrformen, insbesondere fachspezifische oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning), ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibungen der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in den Modulbeschreibungen für die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung ein Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)

(1) Während des Studiums sind in der Regel Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Leistungsnachweise können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Prüfung nach § 31 Abs. 2 abschließen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6. Für Vorlesungen wird keine Anwesenheitspflicht formuliert. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung ein Leistungsnachweis im Sinne von Abs. 6 und 7 verlangt wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
- Fachgespräche
- Arbeitsberichte, Projektberichte
- Bearbeitung von Übungsaufgaben
- Durchführung von Versuchen
- Tests
- Literaturberichte oder Dokumentationen
- Exkursionen

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Formen der Studienleistung vorsehen. Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)

(1) Jedem studiengangspezifischen Anhang ist ein Studienverlaufsplan beizufügen. Dieser gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Bachelorstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO-GU vorgesehen sind.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 5 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu
§ 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fach-bereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die BAO-FB10 zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

 

IV. PrÜfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, deren Vorsitz die Studiendekanin oder der Studiendekan innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungs-ausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzu-berufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmen-mehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studien-gängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der BAO-FB10 eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der BAO-FB10. Er entscheidet in allen Prüfungs-angelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

- die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform der BAO-FB10.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben, die einen einzelnen Studiengang betreffen, an die jeweilige akademische Leitung des Studiengangs zur selbstständigen Erfüllung delegieren.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten und andere schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

 

V. PrÜfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im betreffenden Bachelorstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim zuständigen Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Bachelorstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) bei Kombinationsstudiengängen Angaben des Nebenfachs;

e) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 50 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten. § 42 Abs. 9 Satz 1 ist zu beachten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Der studiengangspezifische Anhang kann abweichend von Abs. 2 vorsehen, dass Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt werden.

(4) Sofern der studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung im Sinne von Abs. 3 Satz 4 trifft, setzt der Prüfungsausschuss für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine anderen Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Anmeldung vorsieht. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung anmelden beziehungsweise die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein, und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Er-krankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 37 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfer-tigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ bzw. 5,0) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Bachelorarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang bzw. im Bachelor-Hauptfach und im gewählten Nebenfach nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) ver-sehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule er-worben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

 

VI. DurchfÜhrungen der ModulprÜfungen


§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur in inhaltlich und didaktisch begründeten Ausnahmen können im studiengangspezifischen Anhang auch kumulative Modulprüfungen vorgesehen werden, deren Modulteilprüfungen im zeitlichen Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Kumulative Modulprüfungen dürfen aus höchstens drei Modulteilprüfungen bestehen und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen. In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbe-schreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;
- Hausarbeiten;
- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
- Thesenpapieren;
- Berichten;
- Portfolios;
- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;
- Gruppenprüfungen;
- Fachgesprächen;
- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;
- Referate;
- Präsentationen;
- fachpraktische Prüfungen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Prüfungsformen vorsehen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modul-beschreibungen der studiengangspezifischen Anhänge geregelt. Bei der Festlegung der Prüfungsform können bis zu drei Varianten genannt werden, wenn die Prüfungsformen in ihren Bedingungen (wie Vorbereitungszeit und Niveau der Prüfung) gleichwertig sind. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vor-gesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildaus-weises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Bei-sitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenom-men haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nach-holen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 48. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Bei-trag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Work-load) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbe-schreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung, mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

 

§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Film, Hördateien, Hausaufgabenportfolio), die den Kompetenzzuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für das Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechend Anwendung.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Andere Prüfungsformen sind hinsichtlich ihres Inhalts, der Form, der Dauer sowie der Zahl der zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfer in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Bachelorstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abge-schlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Den Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regeln die studiengangspezifischen An-hänge. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 CP und darf 12 CP nicht überschreiten. Dies entspricht einer Bearbeitungszeit zwischen fünf bis neun Wochen.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge legen die Module bzw. den Umfang der CP fest, die Studierende im jeweiligen Bachelorstudiengang nachweisen müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Aus-stattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch in einer Ein-richtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall ist die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständnis-erklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Bachelorarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird in-folge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abge-liefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF ein-zureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen frem-den Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen ent-sprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Pro-fessorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 38 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsbe-rechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 38 Abs. 7 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

(19) Die studiengangspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die bestandene Bachelorarbeit im Rahmen eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung vorzustellen ist. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

 

 

VII. Bewertung der Studien- und PrÜfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der GesamtprÜfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibungen und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet. Die Benotung bzw. Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang bei kumulativen Prüfungen regeln, dass sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilnoten errechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der Note der Modulprüfung die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung zur Hebung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung oder das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(7) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modul-note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(8) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse in die Gesamtnote eingehen. Dabei müssen Module im Umfang von mindestens 60% der CP für den Gesamtstudiengang (vgl. § 11 Abs. 14 RO-GU) in die Gesamtnote eingehen. Die Nichteinbeziehung einzelner Module muss sich aus fachlichen und/oder didaktischen Gründen ergeben. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Bachelorarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(9) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(10) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(11) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen gelten für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach die Vorgaben der betreffenden Ordnung.

(12) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs durch die Gesamtnote des Hauptfachs und die Gesamtnote des Nebenfachs. Das Bachelor-Hauptfach wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet, das Bachelor-Nebenfach wird einfach gewichtet. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. 9 entsprechend.

(13) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prü-fungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 Good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
Schlechter als 4,0 fail

(14) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Bachelorarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(15) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 46 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Studiennachweise vorliegen und die Modulprüfungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss ent-scheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung be-ziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

(1) Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

(2) Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

 

VIII. Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von PrÜfungen; Verlust des PrÜfungsanspruchs und endgÜltiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(4) Ein Wechsel des Nebenfaches ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden. Bei Modulteilprüfungen ist nur der nicht-bestandene Teil zu wiederholen.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolf-gang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wieder-holungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorar-beit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen in der Regel die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu¨r einen Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungs-termins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 Abs. 4 und Abs. 9 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsan-spruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die be-standenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

 

IX. PrÜfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Über-tragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der im Ein-Fach-Bachelorstudiengang absolvierten Module – bei Mehr-Fach-Studiengängen enthält es die im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach absolvierten Module – mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit, die Gesamtnote für das Nebenfach und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen
Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem der Studiengang bzw. bei Mehr-Fach-Studiengängen dem das Hauptfach zugeordnet ist, sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses für das Hauptfach unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO-GU).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38 Abs. 10 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/
Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

 

X. UngÜltigkeit der BachelorprÜfung; PrÜfungsakten; EinsprÜche und WidersprÜche; PrÜfungsgebÜhren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend be-richtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie be-tragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt in sechssemestrigen Bachelorstudiengängen 150,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungs-gebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

 

XI. Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

(1) Die BAO-FB10 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Die BAO-FB10 gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 in einem dem Gel-tungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Bachelorstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Bachelorstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt, den 01.09.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Anlage 1: Studiengangspezifische AnhÄnge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)


 

a) Bachelor-Hauptfächer

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
American Studies
English Studies
Germanistik

b) Bachelor-Nebenfächer

American Studies
English Studies
Germanistik

 

 

Nichtamtliche Lesefassung

Studiengangspezifischer Anhang für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.) vom 3. Mai 2017 zu der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016“

Genehmigt vom Präsidium am 13. Juni 2017

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 08. Juli 2020 die nachfolgende Änderung des studiengangspezifischen Anhangs für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (BA)“ vom 3. Mai 2017 beschlossen. Diese Änderungen hat das Präsidium gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 22. September 2020 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

I. Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

Dieser studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für das Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom …, nachfolgend Ordnung FB 10 (BA-O FB10) und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport / Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung

Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft befasst sich mit der Wechselbeziehung zwischen den Literaturen und Poetiken insbesondere der deutschen, angelsächsischen und romanischen Sprachen vornehmlich seit der Renaissance. Sie widmet sich außerdem dem Verhältnis der Literatur zu anderen Künsten und Medien im Hinblick auf eine allgemeine Theorie sprachlichen Handelns. Dabei werden auch Leistungen und Grenzen von Theoriebildung und Geschichtsschreibung zum Gegenstand der Untersuchung. Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ergänzt die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vertretenen Philologien, indem sie diese explizit aufeinander bezieht. Darüber hinaus sind ihre Lehr- und Forschungsinhalte durch ein enges Verhältnis zu den kunst-, kultur- und medienwissenschaftlichen Nachbardisziplinen bestimmt. Weitere Dimensionen des Faches ergeben sich aus der gemeinsamen Grundlagendiskussion mit Disziplinen wie Philosophie, Kunstgeschichte, Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Rechts- und Religionswissenschaften, Historische Ethnologie, Linguistik und Politikwissenschaft.

Obwohl von einer strikten Scheidung zwischen Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft nicht die Rede sein kann, die Allgemeine vielmehr aus den Beobachtungen der Vergleichenden resultiert und die Vergleichende streng auf die Fragen der Allgemeinen Literaturwissenschaft bezogen ist, lassen sich vor dem Hintergrund ihres Wechselverhältnisses die Arbeitsgebiete zweier Teilbereiche voneinander abheben.

Arbeitsgebiete des Teilbereichs Allgemeine Literaturwissenschaft sind:

• Grundlagen der Literaturwissenschaft, Ästhetik und Geschichtstheorie, Hermeneutik, Sprachtheorie und Semiotik

• Poetik, Rhetorik, Texttheorie und Gattungstheorie

• Theorien der Produktion, Distribution und Rezeption von Literatur und anderen Künsten

• Medientheorie

• Übersetzungstheorie.

Dazu gehören weiterhin Einblicke in die Geschichte der genannten Gebiete sowie in die Geschichte der philologischen Disziplinen.

Mit der Allgemeinen ist die Vergleichende Literaturwissenschaft dadurch verknüpft, dass sie in der Ausdifferenzierung von literarischen Darstellungsformen und Theorien deren Gemeinsamkeiten aufklärt. Arbeitsgebiete des Teilbereichs Vergleichende Literaturwissenschaft sind:

• Vergleichende Textanalyse und vergleichende Erörterung von Literaturtheorien

• Vergleichende Untersuchungen zur Genese, zum Wandel und zur Ablösung literarischer Motive, Stile und Darstellungsformen innerhalb einer Literatur und beim Übergang von einer Literatur in eine andere

• Analyse literarischer Transformationsprozesse innerhalb ihrer verschiedenen kultur- und sozialgeschichtlichen Kontexte

• Untersuchung von Periodisierungsformen innerhalb der Literaturen und zwischen ihnen

• Untersuchungen des Verhältnisses zwischen Literatur und anderen Künsten und Medien.

I.2.2. Fachkompetenzen

Zu den Studienzielen des Bachelor-Hauptfachs Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft gehören literarische und literaturtheoretische Kenntnisse in wenigstens zwei Sprachräumen (z.B. angel sächsisch, romanisch), Vertrautheit mit der inner- und interdisziplinären Methodendiskussion sowie allgemeine wissenschaftliche und fachspezifische Kompetenzen: Fertigkeiten im Beschreiben, Analysieren, Kommentieren und Interpretieren von Texten; methodisches Verwenden empirischer Ergebnisse und theoretischer Konzepte der eigenen und anderer Disziplinen; die Fähigkeit, literaturwissenschaftlich argumentierende Texte zu schreiben.

I.2.3 Fächerübergreifende Schlüsselkompetenzen

Das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft integriert in die fachliche Ausbildung den Erwerb fächerübergreifender Schlüsselkompetenzen:

• Grundlagenkompetenz: Das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literatur wissenschaft bildet die Fähigkeit aus, die Grundzüge der Literatur- und der damit verbun denen Kunst- und Ästhetikgeschichte vornehmlich dreier bedeutender Kulturen (der Romania, des Englischen, des Deutschen) zu überblicken und die Strukturen sprachlichen Handelns innerhalb seiner jeweiligen formalen und historischen Kontexte zu erkennen. Indem sie die Studierenden dazu anleitet, in sprach- und kulturübergreifenden Zusammenhängen zu denken, fördert die komparatistische Arbeit das Vermögen, neue Theoriehorizonte, Fachgebiete und Arbeitsfelder selbständig zu erschließen.

• Sprachkompetenz: Die fachkonstitutive Beschäftigung mit mehreren Sprachen und Literaturen trägt in besonderem Maße zum Erwerb differenzierter Sprachkenntnisse und damit zur Qualifikation der Studierenden für die unterschiedlichsten Berufsfelder bei.

• Deutungskompetenz: Durch die Analyse der Struktur literarischer und kunsttheoretischer Texte lernen die Studierenden, die Bedeutungskonstitution von figurativen Sprachen und formalen Kodes zu erfassen und auszulegen. Sie sind daher in besonderer Weise darin geübt, komplexe Sinnzusammenhänge und Strukturen als solche zu erkennen und sichtbar zu machen.

• Darstellungskompetenz: Durch die Einübung von unterschiedlichen Formen der Darstellung in Rede und Schrift – Protokolle, Thesenpapiere, Einzel- und Gruppen-Referate, Essays, Rezensionen, schriftliche Klausuren, Hausarbeiten und die Bachelorarbeit – erwerben die Studieren den die Fähigkeit, ihre Analysen, Hypothesen und Einsichten in argumentativ schlüssiger und stilistisch überzeugender Weise einem größeren Publikum darzulegen.

• Kooperationskompetenz: Die gemeinsame Vorbereitung und Ausarbeitung von Referaten, die Diskussion von Texten in Lektüre- oder Arbeitsgruppen sowie die gemeinschaftliche Präsen tation von Arbeitsergebnissen in den Lehrveranstaltungen fördert die Fähigkeit der Studieren den, im Team Sachverhalte und Probleme zu analysieren sowie Erklärungen plausibel zu machen.

• Vermittlungskompetenz: Die Studierenden lernen, zu Diskussionen beizutragen und sie zu leiten, schwierige Sachverhalte verständlich zu formulieren, ihre Argumente sowohl im Hin blick auf ihre Gegenstände als auch mit Rücksicht auf ihr Publikum vorzutragen und sich unterschiedlicher Präsentationstechniken zu bedienen.

I.2.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

Im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder bereitet das Studium des Bachelor-Hauptfachs Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft vor auf Tätigkeiten im Lektorat, kritischer Edition, Übersetzen und Rezensieren literarischer Werke sowie die mediengerechte Darstellung literaturwissenschaftlicher Sujets. Diese Tätigkeitsfelder liegen vor-nehmlich im Bereich der Kommunikationsmedien (Verlagswesen, Presse, Rundfunk, Theater und Fernsehen, Übersetzungstätigkeit und editorische Arbeit), in der Kultur politik, im Literatur- und Kulturmanagement (Literaturarchive und Literaturhäuser etc.), in Bibliotheken und Museen, in Bildungseinrichtungen, in der Erwachsenenpädagogik und in Auslandslektoraten.

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Sprachkenntnisse

(1) Für das Bachelor-Hauptfach der Allgemeinen und Vergleichenden Literatur wissenschaft werden Englisch- und Französischkenntnisse mindestens des Niveaus B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) vorausgesetzt. Die Literaturen dieser beiden Sprachen gehören zum Forschungsgebiet der Allgemeinen und Vergleichenden Literatur wissenschaft. Ein Großteil der einschlägigen Forschungs literatur ist ausschließlich auf Englisch oder Französisch zugänglich. Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache werden nachdrücklich empfohlen, um dem komparativen, aber auch dem allgemeinen Aspekt des Faches gerecht werden zu können.

(2) Der Sprachnachweis für das Englische sowie Französische erfolgt durch das Bestehen der kumulativen Teilprüfungen in Modul BA AVL B2 Basismodul 2: Sprachen der Kritik, das in den historischen Gebrauch des Englischen und Französischen als Sprachen literarischer Kritik einführt. Das Modul muss bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein.

(3) Weitere Fremdsprachenkenntnisse können im Rahmen des Basismoduls 5 (I): Spracherwerb erworben werden. Empfohlen wird der Erwerb von Lateinkenntnissen; wahlweise können Kenntnisse in einer weiteren Literatursprache erworben werden.

1.3.2 Studienbeginn

Das Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

I.3.3 Studienfachberatung und verpflichtende Orientierungsveranstaltung

(1) Es wird empfohlen, vor Beginn des Studiums die Studienfachberatung wahrzunehmen.

(2) Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung zu Semesterbeginn ist verpflichtend und gilt als Teilnahmevoraussetzung für das Modul AVL B 1.

I.3.4 Auslandsaufenthalte

Es wird dringend empfohlen, Möglichkeiten für Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken zu nutzen. Hierzu zählen auch die Teilnahme an Sprachkursen, an Austauschprogrammen oder sonstige Aufenthalte. Es ist ratsam, für mindestens ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Dafür können die Verbindungen der Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird. Studiensemester an ausländischen Universitäten können angerechnet werden, sofern die dort erbrachten Leistungen den von dieser Studienordnung geforderten Leistungen vergleichbar sind.

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Das Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft besteht aus einer Basis- und einer Qualifikationsphase. Die Module der Basisphase bieten eine Einführung in Methoden, Theorien und Probleme der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft und machen mit den verschiedenen Arbeits gebieten des Fachs vertraut. Die Module der Qualifikationsphase unterscheiden sich von denjenigen der Basisphase dadurch, dass bessere Sprachkenntnisse und umfangreichere literarhistorische Kenntnisse, eine erweiterte Lektüre von Forschungsliteratur und methodologische Übung vorausgesetzt werden. Sie fördern die Anwendung des bereits Gelernten auf die Untersuchung neuer Probleme, sie geben den Studierenden in höherem Maße die Möglichkeit, Aufgabenstellung und Arbeitsablauf der Seminare mitzugestalten, und bereiten damit auf die Lösung individuell gestellter wissenschaftlicher Aufgaben am Ende des Studiums vor.

(2) Das Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft besteht in der Basisphase aus fünf Pflichtmodulen und einem Wahlpflichtmodul, in der Qualifikationsphase aus drei Pflichtmodulen (einschließlich des Abschlussmoduls) und einem Wahlpflichtmodul.

(3) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 BA-O FB10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für das Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 75
Basismodul 1 PF 15
Basismodul 2 PF 14
Basismodul 3 PF 12
Basismodul 4 PF 12
Basismodul 5 WP 9 B5 (I): Spracherwerb oder B5 (II): Literatur und Sprachen
Basismodul 6 PF 13
Qualifikationsphase 33
Qualifikationsmodul 1 PF 12
Qualifikationsmodul 2 PF 12
Qualifikationsmodul 3 WP 9 Q3 (I): Literatur, Kunst und Medien oder Q3 (II): Literatur und Philosophie
Abschlussphase 12
Abschlussmodul PF 12
Summe 120

II.1.2 Besondere Regelungen

Die im Basismodul 5 (I): Spracherwerb bzw. 5 (II): Literatur und Sprachen sowie im Qualifikationsmodul 3 (I): Literatur, Kunst und Medien bzw. 3 (II): Literatur und Philosophie zu besuchenden Lehrveranstaltungen sind zum Teil wählbar im Rahmen eines Lehrangebots, das auf der Grundlage fach- und fachbereichsübergreifender Vereinbarungen von den folgenden Nachbardisziplinen bereitgestellt wird: Philosophie, Klassische und Neuere Philologien, Empirische Sprachwissenschaft und Linguistik, Kunstgeschichte, Historische Ethnologie, Politikwissenschaft sowie Theater-, Film- und Medienwissenschaft. Das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literatur wissenschaft informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihres Themas für mehrere Arbeitsgebiete des Fachs einschlägig sein und daher auch mehreren Modulen zugeordnet werden. Die in diesen Lehrveranstal tungen erworbenen CP dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft aufgeführt werden, können nur nach Absprache mit den jeweiligen Modulbeauftragten besucht und angerechnet werden.

II.1.3 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) erreicht worden sind. Nach dieser Ordnung sind für das Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft insgesamt 120 CP zu erwerben. Dabei entfallen 102 CP auf die Pflichtmodule (einschließlich 12 CP für das Abschluss modul, in dem die Bachelorarbeit zu verfassen ist) und 18 CP auf die Wahlpflichtmodule. Die restlichen 60 CP müssen durch Absolvieren eines Nebenfaches erworben werden.

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Lesegruppen (L) dienen der selbstbestimmten Arbeit und Diskussion der Studierenden in Absprache mit einer prüfungsberechtigten Fachvertreterin/einem prüfungsberechtigten Fachvertreter. Als Orientierungshilfe für die Arbeit in den Lesegruppen dient die Große Leseliste des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. Die Große Leseliste ist im Geschäftszimmer des Instituts erhältlich. Lesegruppen sollten nicht mehr als zehn Personen umfassen.

Praktikum (P): Im Rahmen des Basismoduls B6: Berufsvorbereitung ist ein zweimonatiges Praktikum (360 Stunden/12 CP) zu absolvieren. Das Praktikum bietet als ausbildungsorientierte Teilnahme am Berufsleben den Studierenden die Möglichkeit, die im Studium erworbenen Kompetenzen zu erweitern und erste berufspraktische Erfahrungen zu sammeln. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis vorzulegen, der Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder gibt. Des Weiteren muss ein Praktikumsbericht verfasst werden.

Das Praktikum kann en bloc stattfinden oder sich über den gesamten Zeitraum des Studiums erstrecken. Empfohlen wird die Absolvierung im Zeitraum der ersten beiden Studienjahre in der vorlesungsfreien Zeit.

Als Praktika gelten Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in I.2.3 genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Anerkannt werden Praktika in privaten oder staatlichen Kultur- und Bildungs institutionen, in Kulturmanagement und Publizistik, Verlagen, Rundfunksendern, Theatern, Bibliotheken und Museen im In- und Ausland. Praktika in anderen Bereichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft des Instituts.

Es ist Aufgabe der Studierenden, sich geeignete Praktikumsplätze zu suchen. Die oder der Modulbeauftragte berät bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen sowie während der Durchführung des Praktikums.

Berufsausbildungen und berufspraktische Tätigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums absolviert wurden sowie freie journalistische, übersetzerische oder schriftstellerische Arbeiten, können auf Antrag von einer prüfungsberechtigten Lehrkraft schriftlich als Äquivalent des Berufspraktikums anerkannt und ihr mit dem Praktikumsbericht zur Beurteilung vorgelegt werden. Zur Regelung des Praktikums vgl. auch die Modulbeschreibung zu Basismodul 6: Berufsvorbereitung.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Hausarbeit (Prüfungsform): In der Hausarbeit wird ein selbständig gewähltes Thema in gründlicher Ausein-andersetzung mit der relevanten Forschungsliteratur erarbeitet. Der Umfang der Hausarbeit beträgt in Modul B1: 10-12 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), in den Modulen B3, Q1 und Q2: 12-15 Standardseiten; die Bearbeitungszeit beträgt 2 Wochen (3 CP) bzw. 3 Wochen (4 CP).

Portfolio (Prüfungsform): Das Portfolio besteht aus drei kleinen Essays im Umfang von jeweils 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) entsprechen dem Umfang einer Hausarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen (Vollzeit, d.h. 4 CP Workload). In den beiden Lehrveranstaltungen des Basismoduls 2: Sprachen der Kritik besteht jedes Portfolio aus folgenden drei Werkstücken: Übersetzung (ca. 1 Standardseite), Kommentar und Essay (ca. 5 Standardseiten). Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen (Vollzeit, d.h. 2 CP Workload).

Praktikumsbericht (Leistungsnachweis): Über das in Basismodul B6: Berufsvorbereitung ist ein Praktikumsbericht zu verfassen, dessen Umfang nicht mehr als 10 und nicht weniger als 5 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) beträgt. Für das Verfassen des Praktikumsberichts werden 30 Stunden (1 CP) angerechnet.

Mündliche Prüfung (Prüfungsform): Im 20-minütigen Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer legen die Studierenden dar, dass sie in der Lage sind, selbständig mit literarischen und theoretischen Texten umzugehen, sie in ihren jeweiligen Kontext einzuordnen und sich eigenverantwortlich Wissen zu erschließen.

Referat (Prüfungsform): Referate dienen der individuellen mündlichen Darstellung komplexer Fragestellungen oder Themen im Kontext eines Seminars (ca. 20 Minuten).

III. Bachelor-Prüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung

Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in § 22 BA-O FB10 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

III.2 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfachs und bildet das Abschlussmodul. Mit ihrer Bachelorarbeit zeigen die Studierenden, dass sie in der Lage sind, selbständig ein begrenztes Problem der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen selbständig angefertigt. Der Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) umfassen; der Arbeitsaufwand ist mit 12 CP bemessen. Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP im Hauptfach nachweist.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP im Hauptfach nachweist.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus folgenden Modulnoten ergibt: Die Note des Abschlussmoduls zählt doppelt, die besten drei Modulnoten aus den Basismodulen B1-B4 sowie die zwei Modulnoten aus den Qualifikationsmodulen Q1 und Q2 zählen jeweils einfach. Aus diesen Noten wird ein arithmetisches Mittel errechnet.“

IV. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/21 im Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen und das Modul BA AVL B2 Basismodul 2: Sprachen der Kritik nach den alten Regelungen begonnen haben, müssen dieses Modul spätestens bis zum 31.03.2023 nach den alten Regelungen abschließen. Sie können jedoch bereits vor dem 31.03.2023 auf Antrag in den Geltungsbereich der neuen Regelung wechseln. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 28.09.2020

Prof. Dr. Frank Schulze-Engler

Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien

a) bei guten Französischkenntnissen

SEMESTER 1 SEMESTER 2 SEMESTER 3 SEMESTER 4 SEMESTER 5 SEMESTER 6
Orientierungs-veranstaltung (GGF. AUSLANDSAUFENTHALT)
B1.1 6+3 CP Einführung in die AVL B1.2 6 CP Einführung in die AVL Q1.1 4 CP Literaturtheorie Q1.2 4+4 CP Literaturtheorie
B2.1 5+2 CP Sprachen der Kritik Englisch B2.2 5+2 CP Sprachen der Kritik Französisch Q2.1 4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft Q2.2 4+4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft
B3.1 4 CP Allgemeine Literatur- wissenschaft B3.2 4+4 CP Allgemeine Literatur- wissenschaft B6 13 CP Berufsvorbereitung Q3.1 3 CP Lit./Kunst/Medien bzw. Literatur & Philosophie
B4.1 4+4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft B4.2 4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft Q3.2 3+3 CP (WP) Lit./Kunst/Medien bzw. Literatur & Philosophie
B5.1 3+3 CP (WP) Spracherwerb bzw. Literatur & Sprachen Q4 12 CP Bachelorarbeit
B5.2 3 CP (WP) Spracherwerb bzw. Literatur & Sprachen
20 CP 21 CP 17 CP 21 CP 21 CP 20 CP

b) bei weniger guten Französischkenntnissen

SEMESTER 1 SEMESTER 2 SEMESTER 3 SEMESTER 4 SEMESTER 5 SEMESTER 6
Orientierungs-veranstaltung
B1.1 6+3 CP Einführung in die AVL B1.2 6 CP Einführung in die AVL Q1.1 4 CP Literaturtheorie Q1.2 4+4 CP Literaturtheorie
B2.1 5+2 CP Sprachen der Kritik Englisch B2.2 5+2 CP Sprachen der Kritik Französisch Q2.1 4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft Q2.2 4+4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft
B3.1 4 CP Allgemeine Literatur- wissenschaft B3.2 4+4 CP Allgemeine Literatur- wissenschaft Q3.1 3 CP Lit./Kunst/Medien bzw. Literatur & Philosophie
B4.1 4+4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft B4.2 4 CP Vergleichende Literatur- wissenschaft Q3.2 3+3 CP (WP) Lit./Kunst/Medien bzw. Literatur & Philosophie
B5.1 3+3 CP (WP) Literatur & Sprachen B5.2 3 CP (WP) Literatur & Sprachen Q4 12 CP Bachelorarbeit
B6 13 CP Berufsvorbereitung
20 CP 20 CP 21 CP 18 CP 21 CP 20 CP

BA AVL B1 - BM 1: Grundlagen der Allg. und Vergleichenden Literaturwissenschaft
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

In diesem Modul werden die bestimmenden Elemente sowohl der Allgemeinen wie der Vergleichenden Literaturwissenschaft vorgestellt und wesentliche Arbeitstechniken der Literaturwissenschaft eingeübt. Das Modul besteht aus 2 Seminaren mit jeweils einem begleitenden Tutorium.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben die wichtigsten Beziehungsformen in und zwischen literarischen Texten kennengelernt. Sie können literarische und überhaupt kulturelle Phänomene als Relationsgeflechte beschreiben und sie im Hinblick auf Fragen der Allgemeinen Literaturtheorie und Ästhetik analysieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Der Besuch von B1.1 und B1.2 setzt die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung voraus.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Die Einführung in die AVL wird im Wintersemester, das Seminar oder die Vorlesung im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und Tutorien

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Tutorium, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang 10-12 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) in B1.1 oder B1.2.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Orientierungsveranstaltung x
AVL B1.1: Einführung in die AVL S + T 2 + 2 6 (+ 3) x
AVL B1.2.: Seminar/Vorlesung S + T 2 + 2 6 (+ 3)
x
Modulprüfung in B1.1 oder B1.2
Summe 8 15

 

BA AVL B2 - Basismodul 2: Sprachen der Kritik
Pflichtmodul - 14 CP (insg.) = 420 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul dient der Einführung in kanonische Schriften der englischen und französischen Poetologie und Literaturkritik von der Renaissance bis zur Gegenwart. Das Modul besteht aus 2 Seminaren mit jeweils einem begleitenden Tutorium.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Ziel des Moduls ist es, die Grundfertigkeiten des Übersetzens von fremdsprachigen theoretischen Texten zu festigen und zu erweitern, das Unterscheidungsvermögen für die semantischen und stilistischen Eigenheiten von Texten aus verschiedenen Epochen zu entwickeln und sich mit den Spezifika poetologischer Reflexion vertraut zu machen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und Tutorien

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Tutorium, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, Englisch, Französisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus: :

Die kumulative Abschlussprüfung besteht nunmehr aus einem Portfolio in jeder der beiden Veranstaltungen. In Veranstaltung „Sprachen der Kritik (Englisch) setzt sich das Portfolio zusammen aus einer Übersetzung aus dem Englischen, einem Kommentar zur Übersetzung sowie einem Essay zu einem englischen Text; in Veranstaltung „Sprachen der Kritik (Französisch) besteht das Portfolio aus einer Übersetzung aus dem Französischen, einem Kommentar zur Übersetzung sowie einem Essay zu einem französischen Text. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 2 Wochen (Vollzeit, d.h. 2 CP Workload); die Gesamtnote für das Modul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die beiden Teilprüfungen.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL B2.1 Sprachen der Kritik I (Englisch) S + T 2 + 2 5 + 2 x
Modulteilprüfung
AVL B2.2 Sprachen der Kritik (Französisch) S + T 2 + 2 5 + 2 x
Modulteilprüfung
Summe 8 14

 

BA AVL B3 - Basismodul 3: Allgemeine Literaturwissenschaft
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Das Modul festigt die im Basismodul 1 erworbene Vertrautheit mit den Arbeitsgebieten und Arbeitsweisen der Allgemeinen Literaturwissenschaft. Es vermittelt elementare Kenntnisse der Geschichte der Poetik und Ästhetik, der Hermeneutik und der Sprachtheorie. Das Modul besteht aus zwei Seminaren sowie ergänzend dazu jeweils einem Tutorium oder einer Lesegruppe. Die Arbeit und Diskussion in der Lesegruppe findet in Absprache mit den Lehrenden statt und orientiert sich an der Großen Leseliste des Instituts für AVL.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Ziel der Lehrveranstaltungen ist das Vermögen, allgemeine Fragen dieser Disziplinen an literarischen und theoretischen Texten zu gewinnen. Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden Sicherheit in der reflektierten Verwendung von Methoden der Allgemeinen Literaturwissenschaft gewonnen und sich Grundfertigkeiten in der Behandlung literaturtheoretischer Probleme angeeignet.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul muss innerhalb der ersten vier Semester absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Eine der Lehrveranstaltungen wird im Winter-, die andere im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und Tutorien

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Selbststudium, Lesegruppe, Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12-15 Standardseiten oder Portfolio (3 Essays zu 5 Standardseiten; 1.800 Zeichen/Seite) in B3.1 oder B3.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL B3.1 Grundlagen der Hermeneutik S + L/T 2 + 2 4 (+ 4) x
AVL B3.2 Grundlagen der Poetik und Ästhetik S + L/T 2 + 2 4 (+ 4) x
Modulprüfung in B3.1 oder B3.2
Summe 8 12

 

BA AVL B4 - Basismodul 4: Vergleichende Literaturwissenschaft
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Das Modul festigt die im Basismodul 1 erworbene Vertrautheit mit den Arbeitsgebieten und Arbeitsweisen der Allgemeinen Literaturwissenschaft. Es vermittelt elementare Kenntnisse der Geschichte der Weltliteratur, indem es an signifikanten Beispielen die Beziehungen zwischen einem Text und anderen Texten sowie zwischen einer Literatur und anderen Literaturen analysiert. Das Modul besteht aus zwei Seminaren, die jeweils von einem Tutorium oder einer Lesegruppe begleitet werden. Die Arbeit und Diskussion in der Lesegruppe findet in Absprache mit den Lehrenden statt und orientiert sich an der Großen Leseliste des Instituts für AVL.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Studienziel ist der Erwerb komparatistischer literarhistorischer Kenntnisse von der Antike bis zur jüngsten Moderne.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul muss innerhalb der ersten vier Semester absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Eine Lehrveranstaltung wird im Wintersemester, die andere im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und Tutorien; Vorlesungen sind von der Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgenommen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium, Lesegruppe, Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-minütige mündliche Prüfung oder 20-minütiges Referat in B4.1 oder B4.2.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL B4.1 Weltliteratur I S/V + L/T 2 + 2 (+ 4) 4 (+ 4) x
AVL B4.2 Weltliteratur II S/V + L/T 2 + 2 (+ 4) 4 (+ 4) x
Modulprüfung in B4.1 oder B4.2
Summe 8 12

 

BA AVL B5 (I) - Basismodul 5 (I): Spracherwerb
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft beschränkt sich nicht auf eine einzelne Nationalliteratur, sondern widmet sich den Wechselbeziehungen, den Über¬setzungs- und Übertragungsprozessen zwischen den Sprachen und Literaturen. Es ist daher wie kaum ein anderes auf möglichst breite Fremdsprachenkenntnisse angewiesen. Dieses Modul dient dazu, die Kenntnisse des Englischen und des Französischen auszubauen oder Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache zu erwerben. Dabei scheiden Deutsch und andere Erstsprachen aus. Empfohlen wird der Erwerb von Lateinkenntnissen; wahlweise können Kenntnisse in einer weiteren Literatur¬sprache erworben werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihre Fremdsprachenkenntnisse erweitert und damit eine wichtige berufliche Schlüsselkompetenz erworben.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Die Fremdsprachenkenntnisse können im Rahmen des Lehrangebots sämtlicher Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Universität erworben werden. Das Modul sollte bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Das Modul muss innerhalb der ersten vier Semester absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

zwei bis vier Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Sprachkurs, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Entsprechend den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sprachprüfung entsprechend den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs; die Note der Modulprüfung geht nicht in die Gesamtnote ein.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL B5(I).1 Sprachkurs I S 2 6 + 3
x
AVL B5(I).2 Sprachkurs II S 2 x
Modulprüfung
Summe 4 9

 

BA AVL B5 (II) - Basismodul 5 (II): Literatur und Sprachen
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Gegenstand des Moduls ist die Literatur in ihren nationalsprachlichen Ausprägungen und linguistischen Grundformen.

Die Lehrveranstaltungen des Moduls können auch aus dem Lehrangebot des Fachbereichs 10: Neuere Philologien oder des Fachbereichs 09: Sprach- und Kulturwissenschaften gewählt werden. Wählbar sind nach Rücksprache jeweils mit der/m Lehrenden sowie der/m Modulbeauftragten Einzelveranstaltungen aus einem oder mehreren der folgenden Bachelorstudiengänge: Germanistik, English Studies, American Studies, Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Empirische Sprachwissenschaft, Linguistik.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Studienziele sind die größere Vertrautheit mit einzel¬nen Nationalliteraturen und die Erweiterung von Sprachkenntnissen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Veranstaltungen aus den oben genannten Modulen können nur eingebracht werden, wenn sie weder Pflichtmodule im Nebenfach sind noch in diesem als Wahlpflichtmodul gewählt wurden. Um die erforderliche Punktzahl von 9 CP zu erreichen, sind gegebenenfalls mehr als zwei Lehrveranstaltungen zu besuchen. Über die Zahl der Kreditpunkte, die pro Lehrveranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie für Prüfungsleistungen vergeben werden, entscheiden die Regelungen des für das Modul bzw. die Lehrveranstaltung zuständigen Fachbereichs.

Das Modul muss innerhalb der ersten vier Semester absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

Ein bis zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme in allen Veranstaltungen; Vorlesungen sind vom Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgeschlossen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Entsprechend den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung zu einer der beiden Lehrveranstaltungen oder kumulative Prüfung nach den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs; die Note der Modulprüfung geht nicht in die Gesamtnote ein.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL B5(II).1: Seminar/Vorlesung S/V 2 9
x
AVL B5(II).2: Seminar S 2 x
Modulprüfung
Summe 4 9

 

BA AVL B6 - Basismodul 6: Berufsvorbereitung
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium/Selbststudium 360 h + 30 h für den Praktikumsbericht
Inhalte

In diesem Modul wird nach Absprache mit einem Hochschullehrer ein Praktikum absolviert, in dem die Studierenden künftige Berufsfelder kennenlernen und erste Berufs¬erfahrungen sammeln. Anerkannt werden Praktika in privaten oder staatlichen Kultur- und Bildungs¬institutionen, in Kulturmanagement und Publizistik, Verlagen, Rundfunksendern, Theatern, Bibliotheken und Museen im In- und Ausland. Praktika in anderen Bereichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft des Instituts.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Im Praktikum haben die Studierenden die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitert und sich neue Qualifikationen und Kompetenzen angeeignet, die für ihre weitere akademische Ausbildung und in Hinsicht auf die spätere Berufswahl fruchtbar sind.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Es ist Aufgabe der Studierenden, sich geeignete Praktikumsplätze zu suchen. Das Praktikum sollte in einem der unter Absatz I.1.4 dieser Ordnung genannten Tätigkeitsfelder absolviert werden.

Es wird empfohlen das Modul während der Basisphase zu absolvieren. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

zwei Monate

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Fr. Prof. Dr. Dr. Judith Kasper

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution über ein zweimonatiges Praktikum oder Nachweis über die Anerkennung äquivalenter Praktikumsleistungen durch eine/n prüfungsberechtigte/n Lehrenden.

Leistungsnachweise

unbenoteter Praktikumsbericht im Umfang von 5-10 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite)

Lehr- / Lernformen

Praktikum

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praktikum P 12 (+1) x
Summe 13

 

BA AVL Q1 - Qualifikationsmodul 1: Literaturtheorie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul erweitert und vertieft die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse der theoretischen Grundlagen des Fachs, indem es sich mit ausgewählten Texten aus der Geschichte der Poetik, der Ästhetik, der Hermeneutik und der Sprachtheorie sowie neueren Literaturtheorien auseinandersetzt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben die Fähigkeit erworben, Probleme der Allgemeinen Literatur¬wissenschaft auch in Hinblick auf die spätere Bachelorarbeit selbständig zu formulieren und zu bearbeiten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Basismodule 1-4

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul soll innerhalb der Semester 4-6 absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Eine der Lehrveranstaltungen wird im Wintersemester, die andere im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Geisenhanslüke

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme in beiden Veranstaltungen; Vorlesungen sind vom Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgenommen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12-15 Standardseiten oder Portfolio (3 Essays zu jeweils 5 Standardseiten; 1.800 Zeichen/Seite) in Q1.1 oder Q1.2.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL Q1.1 Neuere Literaturtheorien S/V 2 4 (+ 4) x
AVL Q1.2 Poetik und Ästhetik S 2 4 (+ 4) x
Modulprüfung in Q1.1 oder Q1.2
Summe 4 12

 

BA AVL Q2 - Qualifikationsmodul 2: Komparatistik
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul erweitert und vertieft die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse des Literaturvergleichs, indem es die Beziehungen zwischen Texten verschiedener Sprachen sowie zwischen Literatur und anderen Künsten untersucht.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben ihre komparatistischen literaturhistorischen Kenntnisse von der Antike bis zur jüngsten Moderne auch in Hinblick auf die spätere Bachelorarbeit vertieft.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Basismodule 1-4

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul soll innerhalb der Semester 4-6 absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Eine der Lehrveranstaltungen wird im Wintersemester, die andere im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Geisenhanslüke

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme in beiden Veranstaltungen; Vorlesungen sind von der Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgenommen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12-15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) in Q2.1 oder Q2.2.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL Q2.1 komparatistische Literaturwissenschaft S/V 2 4 (+ 4) x
AVL Q2.2 Literatur und andere Künste S 2 4 (+ 4) x
Modulprüfung in Q2.1 oder Q2.2
Summe 4 12

 

BA AVL Q3 (I) - Qualifikationsmodul 3 (I): Literatur, Kunst und Medien
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Zum Themenbereich der Allgemeine und Vergleichenden Literaturwissenschaft gehören neben den Literaturen auch die bildenden Künste, die Musik und die ‚neuen‘ Medien mit ihren Genres. Im Hinblick auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Kunstformen und Kunstdarbietungsformen soll das Modul Kenntnisse über kunst- und medienwissenschaftliche Gegenstände, Theorien und Methoden vermitteln. Wählbar sind nach Rücksprache jeweils mit der/m Lehrenden sowie der/m Modulbeauftragten Einzelveranstaltungen aus dem Lehrangebot des Instituts für Kunstgeschichte sowie für Theater-, Film- und Medienwissenschaft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben die Grundlagen dafür erworben, die Kernkompetenzen der Komparatistik auf angrenzende Vergleichsfeder zu übertragen und zu erweitern.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Basismodule 1-4

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Veranstaltungen aus den oben genannten Modulen können nur eingebracht werden, wenn sie weder Pflichtmodule im Nebenfach sind noch in diesem als Wahlpflichtmodul gewählt wurden.

Um die erforderliche Punktzahl von 9 CP zu erreichen, sind gegebenenfalls mehr als zwei Lehrveranstaltungen zu besuchen. Über die Zahl der Kreditpunkte, die pro Lehrveranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie für Prüfungsleistungen vergeben werden, entscheiden die Regelungen des für das Modul bzw. für die Lehrveranstaltung zuständigen Fachbereichs.

Das Modul soll innerhalb der Semester 5-6 absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Jedes Semester

Dauer des Moduls

Ein bis zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Geisenhanslüke

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme in beiden Veranstaltungen; Vorlesungen sind vom Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgenommen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung zu einer der beiden Lehrveranstaltungen oder kumulative Prüfung nach den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs; die Note der Modulprüfung geht nicht in die Gesamtnote ein.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL Q3(I).1 Seminar/Vorlesung S/V 2 3 (+ 3) x
AVL Q3(I).2 Seminar S 2 3 (+ 3) x
Modulprüfung in Q3 (I).1 oder Q3 (I).2
Summe 4 9

 

BA AVL Q3 (II) - Qualifikationsmodul 3 (II): Literatur und Philosophie
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Modul bietet den Studierenden die Möglichkeit, sich eingehender mit der philosophischen Tradition auseinanderzusetzen, um die im Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft erworbene Vertrautheit mit Problemen der Ästhetik, der Hermeneutik und der Sprachtheorie zu festigen. Wählbar sind nach Rücksprache jeweils mit der/m Lehrenden sowie der/m Modulbeauftragten Einzelveranstaltungen aus dem Lehrangebot des Instituts für Philosophie.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben die Fähigkeit zur selbstständigen Lektüre und Auslegung philosophischer Literatur erlangt und sind in der Lage, sie auf poetologische, literaturtheoretische und hermeneutische Fragen zu beziehen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Basismodule 1-4

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Veranstaltungen aus den oben genannten Modulen können nur eingebracht werden, wenn sie weder Pflichtmodule im Nebenfach sind noch in diesem als Wahlpflichtmodul gewählt wurden. Um die erforderliche Punktzahl von 9 CP zu erreichen, sind gegebenenfalls mehr als zwei Lehrveranstaltungen zu besuchen. Über die Zahl der Kreditpunkte, die pro Lehrveranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie für Prüfungsleistungen vergeben werden, entscheiden die Regelungen des für das Modul bzw. für die Lehrveranstaltung zuständigen Fachbereichs.

Das Modul soll innerhalb der Semester 5-6 absolviert werden. Die Semesterangabe in der Tabelle entspricht dem exemplarischen Studienverlaufsplan a.

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

Jedes Semester

Dauer des Moduls

Ein bis zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Geisenhanslüke

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme in beiden Veranstaltungen; Vorlesungen sind vom Erfordernis eines Teilnahmenachweises ausgenommen.

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Fremdsprache (vgl. Vorlesungsverzeichnis)

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung zu einer der beiden Lehr¬veranstaltungen oder kumulative Prüfung nach den Anforderungen des anbietenden Fachbereichs; die Note der Modulprüfung geht nicht in die Gesamtnote ein.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
AVL Q3(II).1 Seminar/Vorlesung S/V 2 3 (+ 3) x
AVL Q3(II).2 Seminar S 2 3 (+ 3) x
Modulprüfung in Q3 (II).1 oder Q3 (II).2
Summe 4 9

 

BA AVL Q4 - Abschlussmodul
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - -- SWS - Kontaktstudium/Selbststudium: 360h
Inhalte

Die Bachelorarbeit behandelt ein selbst gewähltes Thema der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft und wird in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Zeitraum von 9 Wochen erstellt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Mit ihrer Bachelorarbeit haben die Studierenden gezeigt, dass sie in der Lage sind, ein begrenztes Problem der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft selbständig innerhalb eines befristeten Zeitraums zu bearbeiten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP im Hauptfach nachweist. Die Absprache des Themas der Bachelorarbeit erfolgt mit der gewählten Betreuerin oder dem gewählten Betreuer der Arbeit.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA AVL / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

---

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

ein Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

der Betreuer/die Betreuerin der Arbeit, i.e. Prof. Geisenhanslüke, Prof. Pankow, ggf. am Institut kooptierte Prof.es

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; Fremdsprache nach Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer (vgl. BA-O FB10).

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 30 und höchstens 40 Standardseiten (1.800 Zeichen).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 12 x
Summe 12
Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe /WiSe CP

Sprachkurse aus den Bachelor-Hauptfächern:

Romanistik:

ROM B-3 ES: Basismodul Spanisch

ROM B-3 IT: Basismodul Italienisch

ROM B-3 PT: Basismodul Portugiesisch

ROM Q-1 ES: Qualifizierungsmodul Spanisch

ROM Q-1 IT: Qualifizierungsmodul Italienisch

ROM Q-1 PT: Qualifizierungsmodul Portugiesisch

Skandinavistik:

Skand 4.1: Grundlagen der modernen schwedischen Sprache

Skand 4.2: Grundlagen der modernen dänischen Sprache

Skand 4.3: Grundlagen der modernen norwegischen Sprache

Skand 5.1: Schwedische Sprachpraxis – intermediäre Stufe

Skand 5.2: Dänische Sprachpraxis – intermediäre Stufe

Skand 5.1: Norwegische Sprachpraxis – intermediäre Stufe

Skand 6.1 Schwedische Sprachpraxis für Fortgeschrittene

Skand 6.1 Dänische Sprachpraxis für Fortgeschrittene

Skand 6.1 Dänische Sprachpraxis für Fortgeschrittene

Skand 12: Grundlagen der modernen isländischen Sprache

Griechische Philologie:

Elementarkurs Griechisch

Lateinische Philologie:

Elementarkurs Latein

Empirische Sprachwissenschaft:

Schwerpunkt Afrikanistische Sprachwissenschaft I: AH2: Grundkurs Hausa; AS2 Grundkurs Swahili; AF2: Grundkurs Fula

Judaistik:

Ju-B2: Hebraicum

Ju-B3: Neuhebräisch

Modul AVL B5 (I)

FB 10
FB 09

SoSe/WiSe

9

Einzelveranstaltungen aus folgenden Modulen der Bachelorteilstudiengänge:

American Studies (Hauptfach):

BA AS 4.1.1 Amerikanische Literatur und Literaturwissenschaft – Textanalyse

BA AS 4.1.2 Amerikanische Literatur und Literaturwissenschaft – Literaturgeschichte

English Studies (Hauptfach):

BAES 3.1 Englische Literatur und Literaturwissenschaft

BAES 3.3 Neue Englischsprachige Literaturen und Kulturen (NELK)

Germanistik:

GER Q-1 (Qualifizierungsmodul Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur I)

GER Q-2 (Qualifizierungsmodul Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur I)

Linguistik:

Basismodul B1: Linguistische Grundlagen

Basismodul B4: Phonetik und Phonologie

Basismodul B5: Historische Sprachwissenschaft und Typologie

Basismodul B6: Syntax und Morphologie

Basismodul B7: Semantik und Pragmatik

Griechische Philologie:

III Prosa I

IV Poesie I

Lateinische Philologie:

II Prosa I

III Poesie I

Modul AVL B5 (II)

FB 10

FB 09

SoSe/WiSe

9

Einzelveranstaltungen aus folgenden Modulen der Bachelorstudiengängen:

Theater-, Film und Medienwissenschaft:

Systematisches Modul „Ästhetik und Theorie“

Gegenstandsmodul 3: Medien

Kunstgeschichte:

Modul 4: Kunst und Kunsttheorie des Mittelalters

Modul 5: Kunst und Kunsttheorie der Neuzeit

Modul 6: Kunst und Kunsttheorie der Moderne und der Gegenwart

Modul AVL Q3 (I)

FB 10

FB 09

SoSe/WiSe

9

Einzelveranstaltungen aus folgenden Modulen des Bachelor Philosophie:

Basismodul BM 1 Einführung in die Philosophie

Basismodul BM 2 Einführung in die Geschichte der Philosophie

Modul AVL Q3 (II)

FB 8

SoSe/WiSe

9

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EV     Einführungsveranstaltung
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
S     Seminare
T     Übungen / Tutorien
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung
BA-O FB10 Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016
LV Lehrveranstaltung
RO-GU Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (HF), Bachelor (ab WS 2017/18)*

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