Anglophone Literatures, Cultures and Media – Master

Fachspezifischer Anhang Anglophone Literatures, Cultures and Media, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Rahmenordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17.10.2012.

I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Zulassung zum Studium
§ 5 - Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 6 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 - Lehr- und Lernformen
§ 8 - Leistungs- und Teilnahmenachweise
§ 9 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 10 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III. Prüfungsorganisation

§ 11 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt
§ 12 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 - Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 - Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 15 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 16 - Versäumnis und Rücktritt, Fristen
§ 17 - Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 18 - Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs
§ 19 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 - Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten
§ 23 - Masterarbeit

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 - Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

VII. Prüfungszeugnis; Masterurkunde und Diploma-Supplement

§ 27 - Prüfungszeugnis
§ 28 - Masterurkunde
§ 29 - Diploma-Supplement

VIII. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
§ 33 - Prüfungsgebühren

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten

Anhang 1: Vom Fachbereich angebotene Masterstudiengänge

Download English course-specific information for the Master’s programme Anglophone Literatures, Cultures and Media

Anhang 2: Paragraphenteil I. – IV. Fachspezifischer Anhang Anglophone Literatures, Cultures and Media

Studiengangsspezifischer Anhang für den Masterstudiengang Anglophone Literatures, Cultures and Media an der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 27.01.2015

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS

I.1.1 Studiengangsbeschreibung
I.1.2 Ziele und Kompetenzen
I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

I.2 STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.2.1 Studienvoraussetzungen
I.2.2 Fremdsprachenkenntnisse
I.2.3 Studienbeginn
I.2.4 Studienfachberatung

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 AUFBAU DES STUDIUMS, MODULE, KREDITPUNKTE

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)
II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule
II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte

II.2 STUDIENGANGSSPEZIFISCHE LEHR- UND LERNFORMEN, PRÜFUNGSFORMEN UND LEISTUNGSNACHWEISE

II.2.1 Lehr- und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung
III.2 Umfang der Masterprüfung
III.3 Berechnung der Gesamtnote

IV. IN-KRAFT-TRETEN

Anhang 2: V. Modulbeschreibungen Fachspezifischer Anhang Anglophone Literatures, Cultures and Media

V.1 EINFÜHRUNGSMODUL

Modul 1: Introduction to Literatures, Cultures and Media

V.2 SCHWERPUNKTMODULE

Modul 2: Literature and Media Culture (I): Key Concepts for the Study of Media and Intermediality
Modul 3: Literature and Cultural History (I): Key Concepts for the Study of Literature in Historical
Modul 4: Transcultural Anglophone Studies (I): Key Concepts for the Comparative Study of An-glophone Literatures and Cultures
Modul 5: Literature and Media Culture (II): Literature as Medium of Cultural Communication
Modul 6: Literature and Cultural History (II): Cultural Memory Studies
Modul 7: Transcultural Anglophone Studies (II): Key Themes in Anglophone Literatures and Cultures in Comparative Perspective

V.3 ACADEMIC TRAINING

Modul 8: Academic Training

V.4 MASTERARBEITSMODUL

Modul 9: Masterarbeit

Anhang 2: VI. Exemplarischer Studienverlaufsplan Fachspezifischer Anhang Anglophone Literatures, Cultures and Media

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008“ in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen und in Anhang I aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Masterstudiengangs sowie die Zugangsvoraussetzungen und die Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Masterstudiengang. Die studiengangsspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

 

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, überwiegend forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für berufliche und wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Der Masterabschluss bildet die Voraussetzung für den Erwerb eines weiterführenden akademischen Grades.

(2) Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten, komplexe kultur-, literatur- oder sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Die Möglichkeit einer Promotion regelt die Promotionsordnung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden.

(4) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

 

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.).

 

§ 4 Zulassung zum Studium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in gleicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bestanden hat oder

b. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

d. eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß §13 Abs. 2 a vorzulegen. § 13 Abs. 3b gilt entsprechend.

Näheres zu a, b und c regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die Zulassung in den Fällen des Abs. 1b und c unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten (CP) erteilt wird. Die Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss gesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(3) Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere qualitative, nach dem entsprechenden Profil des Studiengangs erforderliche Anforderungen verlangen.

(4) Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszugs (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 144 CP erreicht wurden,

2. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten beziehungsweise eine Empfehlung der die Bachelorarbeit betreuenden Person vorliegt

3. ggf. die nach dem studiengangsspezifischen Anhang gemäß Abs. 4 geforderten Nachweise vorliegen,

4. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang nachgewiesen wird.

Die vorläufige Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis ist dies durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerrufs der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzutei-len.

(5) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Dieser kann Zulassungsausschüsse einsetzen, die für je einen oder mehrere Masterstudiengänge zuständig sind. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei Profes-sorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

(6) Sind für einen Masterstudiengang Zulassungszahlen festgesetzt, so gilt anstelle von Abs. 5 die Regelung nach § 18 Abs. 3 der Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

 

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Sind gemäß dem studiengangsspezifischen Anhang für den Masterzugang Auflagen von maximal 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und die durch fachbereichsübergreifende Vereinbarungen am Lehrangebot beteiligten Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

 

II. STUDIENORGANISATION


§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangsspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammensetzen.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätzlich, nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Anhänge, in Wahlpflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Masterarbeit. Die im jeweiligen Masterstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in den studiengangsspezifischen Anhängen festgelegt.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester oder ein Studienjahr. Die studiengangsspezifischen Anhänge enthalten die Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und Lernziele sowie die Modulprüfung ergeben.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Masterprüfung ein. Näheres legen die studiengangsspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge (insbesondere Referate, Hausarbeiten und Praktikumsberichte), die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester in der Regel 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Masterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls, eventuelle Leistungsnachweise, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung im Modul erbracht werden müssen, sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Nichtimmatrikulierte Studierende dürfen im Studiengang keine Modulprüfungen ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des §19 Abs.3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirklung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gemäß §8 Abs.3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP zu erbringen.

 

§ 7 Lehr- und Lernformen

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas.

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(K) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

(Kq) Kolloquien bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch.

(Pr) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

(Pj) In Projekten arbeiten die Studierenden einzeln oder im Team und unter fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung wissenschaftliche Erkenntnisse auf oder entwickeln mit wissenschaftlichen Methoden Konzepte und Lösungen für komplexe, praxisnahe Aufgabenstellungen oder für wissenschaftliche Problemstellungen.

Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere Lehr- und Lernformen vorsehen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den studiengangsspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche, nach Bedarf bei der Durchführung des Praktikums sowie bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen.

(3) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die praktikumsgebende Stelle stellt eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

(4) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln den Umfang des Praktikums und des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(5) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den studiengangsspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

 

§ 8 Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach der Modulbeschreibung für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nichtbestandene Studienleistungen sind uneingeschränkt wiederholbar. Bei Täuschungsversuchen gilt § 18 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch vom Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern die Modulbeschreibung dies vorsieht. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Referate und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit angegebenen benutzt hat; ferner ist zu erklären, das die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 17 Abs. 1.

 

§ 9 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt den Studierenden ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-gestützten Systems oder in Druckform erscheint. Es beinhaltet insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. In folgenden Fällen wird eine fachbezogene Studienberatung dringend empfohlen:

- zu Beginn des ersten Semesters

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

- bei Teilzeitstudium

- vor und nach studienbedingten Auslandaufenthalten.

Zur Ergänzung der Studienfachberatung können die Institute regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(5) Die akademische Leitung der Masterstudiengänge übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion wird in der Regel für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes professorales Mitglied für die Dauer von zwei Jahren übertragen.

(6) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekannt gegeben; die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(7) Die akademische Leitung ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere: - die Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots - die Erstellung und Aktualisierung von Listen der Prüfenden.

 

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

Fehlt

 

III. PRÜFUNGSORGANISATION


§ 11 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Neuere Philologien für die Prüfungsorganisation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, immatrikuliert sein.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen nach dieser Ordnung im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 12 Abs. 2), bei der Zulassung zur Masterprüfung in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 15), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 19), bei der Ausgabe des Masterthemas in Ausnahmefällen (§ 23 Abs. 6) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 32).

(8) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Ablehnende Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang im Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

 

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe einschließlich der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -VERFAHREN


§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Masterstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren in einem solchen Studiengang nicht abgeschlossen hat;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr (§ 33).

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbringt;

b. die oder der Studierende die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung in demselben oder einem verwandten Masterstudiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil mit den Modulen und den in ihnen geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung;

c. die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 25 Abs. 6 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

d. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung. In einzelnen Modulen kann die Modulprüfung auch aus kumulativen Modulprüfungen (mehrere Modulteilprüfungen) bestehen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als mündliche Prüfungen (§ 21), Klausuren, Hausarbeiten oder Projektarbeiten (§ 22) erbracht. Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere, studiengangsspezifische Prüfungsformen vorsehen.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden sowie die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse nach § 16 Abs. 2 und § 18 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 16 Abs. 1 und 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Der Prüfungstermin für eine veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulprüfung werden auf der Webseite der Philosophischen Promotionskommission bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Prüfungsamt nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss festgelegt und im Fachbereich bekannt gegeben. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Masterprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

 

§ 16 Versäumnis und Rücktritt, Fristen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende den bindenden Prüfungstermin versäumt, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den nicht-fristgerechten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Zeitpunkt, Art und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-, Lebenspartner/in) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei einer Krankheit gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Erkennt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder -partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend

 

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf eine sonstige Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Gemeinsame Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§ 18 Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungs- oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone, zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 19 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen und Teilmodulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden. Ausnahmen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(5) Maximal können 60 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Masterarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Masterstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 25 Abs. 6 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und / oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbelehrung zu versehen.

 

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen beziehen sich auf den Stoff eines Moduls oder einzelner Lehrveranstaltungen. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Genaueres legen die studiengangsspezifischen Studiengänge fest.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sein denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die studiengangsspezifischen Anhänge zu, dass Multiple Choice-Fragen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den studiengangsspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren beträgt in der Regel vier Wochen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige und angemessene schriftliche Ausarbeitung einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die Prüferin oder der Prüfer in Absprache mit der oder dem Studierenden fest. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit sind zu dokumentieren; das Nähere dazu legt der Gemeinsame Prüfungsausschuss fest.

(7) In Projektarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie konzeptionell und lösungsorientiert praxisnahe Aufgabenstellungen oder wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in den studiengangsspezifischen Anhängen geregelt. Für Projektarbeiten gilt Abs. 6 entsprechend.

(8) Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Projekt- und Hausarbeiten auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(9) Für Haus- und Projektarbeiten gilt § 23 Abs. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit oder Projektarbeit in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer und nach Absprache mit ihr oder ihm einzureichen ist.

(10) Beurteilung und Benotung von Projekt- und Hausarbeiten obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen.

(11) Die studiengangsspezifischen Anhänge können andere schriftliche Prüfungsformen (zum Beispiel Forschungsbericht, Portfolio) vorsehen.

 

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein anspruchsvolles Thema aus dem Fachgebiet des Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit wird als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt; sie kann im näheren Zusammenhang mit einem der Pflichtmodule des Studiengangs stehen; näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Personen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten angefertigt und mit mindestens 15 und höchstens 30 CP angerechnet; sie kann auch Bestandteil eines Mastermoduls sein. Näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(4) Die Masterarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Masterstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Das Thema vergibt die Betreuerin oder der Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(6) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(7) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, in welcher Sprache die Masterarbeit verfasst werden kann. Wird die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden; die Bearbeitungsfrist des neuen Themas beginnt mit der Ausgabe. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Krankheit um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2.

(10) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung oder Studienleistung verwendet wurde. Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(11) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuungsperson von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss in der Regel Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorgelegt werden; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(13) Wird die Masterarbeit von einer oder einem der beiden Prüfenden mit "nicht ausreichend" (5,0) beurteilt, beauftragt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 2,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Masterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN, GESAMTURTEIL BEI BESTANDENER PRÜFUNG


§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung für einzelne Prüfungsleistungen ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen; sie wird von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüfenden vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und der Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls. Die studiengangsspezifischen Anhänge legen fest, welche der Modulprüfungen in die Gesamtbenotung einbezogen werden. Die Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls wird dabei zweifach gewichtet, sofern die studiengangsspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(3) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses angefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 sehr gut very good
über 1,5 bis 2,5 gut good
über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
über 4,0 nicht ausreichend fail

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen.

B = die Note, die die nächsten 25%,

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%,

E = die Note, die die nächsten 10% in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Masterprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,3 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. NICHTBESTEHEN UND WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN; NICHTBESTEHEN DER MASTERPRÜFUNG


§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 Abs. 1 oder § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nichtbestehen der erstmaligen Wiederholung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulprüfung bezogen ist, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung für diese Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die zweite Wiederholungsprüfung als angemeldet. Bei Nichtbestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen bis zu acht Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich, sofern von der Rückgabe beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.

(6) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

 

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer Wiederholung gemäß § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

d. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

e. Hat eine Studierende oder ein Studierender die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. PRÜFUNGSZEUGNIS; MASTERURKUNDE UND DIPLOMA-SUPPLEMENT


§ 27 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

§ 28 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 29 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch ausgestellt, welches Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Masterabschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. UNGÜLTIGKEIT DER MASTERPRÜFUNG; PRÜFUNGSAKTEN; EINSPRÜCHE UND WIDERSPRÜCHE; PRÜFUNGSGEBÜHREN


§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung auszustellen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Masterurkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO).

 

§ 32 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro. (3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden in zwei Raten zu je 50.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Frankfurt, den 26. März 2013

Prof. Dr. Susanne Opfermann
Dekanin des Fachbereichs Neue Philologien

 



Anhang I - Vom Fachbereich Neuere Philologien angebotene Masterstudiengänge:


M.A. Ästhetik
M.A. American Studies
M.A. Anglophone Literatures, Cultures and Media
M.A. Deutsche Literatur
M.A. Filmkultur: Archivierung, Programmierung, Präsentation
M.A. Moving Cultures – Transcultural Encounters / Cultures en mouvement – recontres transculturelles / Culturas en movimiento – encuentros transculturales
M.A. Romanistische Linguistik
M.A. Romanistische Literatur- und Kulturwissenschaft
M.A. Skandinavistik
M.A. Theater-, Film- und Medienwissenschaft

ENGLISH INFORMATION DOWNLOAD

The english course-specific information for the Master’s programme Anglophone Literatures, Cultures and Media at Johann Wolfgang Goethe University can be downloaded here.

(English translation for information purposes only. In the event of any conflict between the English and the German version of the Regulations for obtaining the academic degree of Master of Arts; (M.A.) at the Johann Wolfgang Goethe University in Frankfurt am Main the German version shall prevail)

The english course-specific information for the Master’s programme Anglophone Literatures, Cultures and Media at Johann Wolfgang Goethe University can be downloaded here.

(English translation for information purposes only. In the event of any conflict between the English and the German version of the Regulations for obtaining the academic degree of Master of Arts; (M.A.) at the Johann Wolfgang Goethe University in Frankfurt am Main the German version shall prevail)

Studiengangsspezifischer Anhang für den Masterstudiengang Anglophone Literatures, Cultures and Media an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 27.01.2015

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 Gegenstände und Ziele des Studiums

I.1.1 Studiengangsbeschreibung

Der englischsprachige Masterstudiengang Anglophone Literatures, Cultures and Media (ALCM) ist literatur-, kultur- und medienwissenschaftlich angelegt und untergliedert sich in drei Schwerpunkte:

Literature and Media Culture hat die medialen Dimensionen der Literatur und Literaturwissenschaft sowie die Interaktion von englischsprachiger Literatur mit anderen kulturellen Medien zum Gegenstand.

Literature and Cultural History behandelt die Interaktionen von literarischer Textproduktion mit kulturellen Kontexten und historischen, politischen, philosophischen und künstlerischen Entwicklungen in der anglophonen Welt.

Transcultural Anglophone Studies analysiert die transkulturellen Dimensionen der englischsprachigen Literaturen und Kulturen in Geschichte und Gegenwart.

Das Studium vermittelt fachspezifisches Wissen über Prozesse und Entwicklungen der englischsprachigen Literatur in ihren kulturellen und historischen Kontexten sowie über die mediale Bedingtheit und spezifische Wirkungsweise kultureller, besonders literarischer Äußerungen. Untersucht werden die verschie¬denen kulturellen Produktionen, Texte und Medien, in denen sich diese Prozesse vollziehen und darstellen, die gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen, die daran beteiligt sind, sowie die transkulturellen Dimensionen der anglophonen Literaturen und Kultu¬ren (mit Ausnahme der USA, die Gegenstand eines eigenen Masterstudiengangs am Institut für England- und Amerikastudien (IEAS) sind) in Geschichte und Gegenwart. Unterrichtssprache ist Englisch.

I.1.2 Ziele und Kompetenzen

Der MA-Studiengang Anglophone Literatures, Cultures and Media führt Studierende in die aktuelle Forschungslandschaft ein. Er ermöglicht ihnen, auf der Basis kritischer Einsicht in Theorien und Methoden des Faches fundierte analytische Kenntnisse zu erwerben und eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten. Studierende werden befähigt, mit deutschen wie mit englischsprachigen Ressourcen zu recherchieren, ihre Forschungsergebnisse systematisch darzulegen und sie im Einklang mit internationalen Standards schriftlich und mündlich zu präsentieren. Zentrale Kompetenzen, die im Studium eingeübt und ausgebildet werden, sind: Abstraktionsfähigkeit; Techniken des internationalen wissenschaftlichen Arbeitens; mündliche und schriftliche Darstellung von wissenschaftlichen Ergebnissen in englischer Sprache; Informationsbeschaffung und Recherchieren mit deutschen ebenso wie englischsprachigen Ressourcen; Ausdrucksvermögen, Argumentations- und Diskussionsfähigkeit in beiden Sprachen; Umgang mit Medien und Präsentationsmethoden.

I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

Das Studium im MA-Studiengang ALCM bereitet Studierende unter anderem auf berufliche Tätigkeiten in folgenden Bereichen vor:

• Akademische Laufbahn
• Archive/Dokumentationswesen
• Bibliothekswesen
• Journalismus
• Literatur- und Kulturmanagement
• Medien
• Museen
• Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
• Theater
• Tourismus
• Übersetzung
• Verlagswesen

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.2.1 Studienvoraussetzungen

(I) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in ENGLlSH STUDIES bestanden hat oder

b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (Anglistik oder Amerikanistik. Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. Romanistik, Germanistik oder einer anderen Neuphilologie, Medienwissenschaften, Kulturanthropologie, Ethnologie) in Kombination mir einem anglistischen Nebenfach im Umfang von 60 CP mir einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichrung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt.

(2) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss setzt die Zulassung die Darlegung der Eignung durch einen Letter of Motivation in englischer Sprache voraus. Dieses gibt Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte wissenschaftliche Schwerpunkrsetzung. Die Bewenung des Motivationsschreibens stützt sich neben der äußeren Qualität auf die überzeugende Darstellung insbesondere des persönlichen und fachspezifischen Interesses am Masterstudiengang Anglophone Literatures, Cultures and Media. Der Letter of Motivation soll maximal 800 Wörter umfassen. Die Auswahlkommission bewertet den Letter of Motivation in Hinsicht auf folgende Qualitätskriterien:

a) Wie sind die Kandidaten in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren?

b) Inwieweit lassen die Studierenden anhand ihres Werdeganges akademische Fähigkeiten und grundlegende Vertrautheit mit literatur-und kulturtheoretischen Konzepten erkennen, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind?

c) Inwiefern werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkeunbar?

d) Können die Kandidaten eine Passung zvvischen den im Masterstudiengang vermittelten Methoden und Inhalten zu ihren wissenschaftlichen Zielen und beruflichen Vorstellungen sichtbar machen?

Die Bewertung erfolgt anhand einer Skala von I bis 5, wobei folgende Werte zulässig sind: I (sehr gut), 2 (gut). 3 (befriedigend). 4 (ausreichend) und 5 (nicht ausreichend).

(2) Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, wobei die Note für den berufsqualifizierenden Abschluss mit dem Faktor 0,51 und die Bewertung des Motivationsschreibens mit dem Faktor 0,49 gewichtet wird. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung mit mindestens 2.5 (Grad der besonderen Eignung).

(3) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet die Auswahlkommission.

I.2.2 Sprachkenntnisse

Mit dem Antrag auf Immatrikulation, spätestens aber für die Immatrikulation sind Englischkenntnisse des Niveaus C1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. So wird sichergestellt, dass Studienbewerberinnen und -bewerber in sprachlicher Hinsicht fähig sind, das geplante Fachstudium aufzunehmen. Sie müssen in der Lage sein, studienrelevante mündliche Äußerungen oder schriftliche Texte in englischer Sprache zu verstehen sowie Texte zu bearbeiten und selbst zu verfassen. Das schließt insbesondere ein:

• die Fähigkeit, in englischer Sprache dargestellte Sachverhalte, Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Argumente auf Englisch präzise und zielorientiert zu äußern;

• eine für das wissenschaftliche Studium angemessene Beherrschung von Wortschatz, Syntax, Textstrukturen und Idiomatik des Englischen.

Der Nachweis erfolgt, sofern der BA-Abschluss nicht am Fachbereich „Neuere Philologien“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität erworben wurde, durch einen standardisierten Test, aus dem das Level C1 klar ersichtlich ist, oder durch einen TOEFL. Bei einem TOEFL sind für das Niveau C1 folgende Punkte zu erreichen: Internet based 110, Computer based 270, Paper based 637. Genaueres zu weiteren Formen des Sprachnachweises sowie zu den Niveaus und den geforderten Noten bzw. Punktzahlen ist der Website des Instituts für England- und Amerikastudien zu entnehmen.

Bei einer Einstufung auf einem Niveau unterhalb C1 kann der MA-Studiengang ALCM nicht aufgenommen werden.

I.2.3 Studienbeginn

Das Studium im MA-Studiengang ALCM kann nur zum Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

I.2.4 Studienfachberatung

Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums eine Studienfachberatung am Institut für England- und Amerikastudien aufzusuchen und die Orientierungsveranstaltungen wahrzunehmen. Näheres zum Beratungsangebot ist der Website des Instituts zu entnehmen.

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

Der MA-Studiengang ALCM beginnt im ersten Semester mit einem Pflichtmodul (Modul 1: Introduction, 15 CP), in dem Studierenden mit unterschiedlichen BA-Abschlüssen eine gemeinsame theoretische und methodische Grundlage vermittelt wird. Nach Abschluss dieses Moduls wählen Studierende zwei von drei Schwerpunkten und belegen vier Wahlpflichtmodule (Module 2-7, je 15 CP). So verleihen die Studierenden ihrem Studienverlauf eine persönliche Gewichtung auf Basis ihrer thematischen Interessen und wissenschaftlichen Stärken. Die Wahl der Schwerpunkte erfolgt spätestens im zweiten Fachsemester mit dem Besuch der entsprechend zugeordneten Seminare. Im Falle eines Schwerpunktwechsels werden nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Schwerpunkt angerechnet.

Das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis (KVV) des IEAS (online) informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihrer thematischen Breite mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Credit Points dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden.

Der Optionalbereich (Modul 8: Academic Training, 15 CP) bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihre über das Curriculum des MA-Studiengangs ALCM hinaus erbrachten Leistungen anrechnen zu lassen und so ihr Studium individuell zu gestalten. Auf diese Weise werden eigenverantwortlich und doch in enger Anbindung an den Studienverlauf wichtige Weichen für das anschließende Berufsleben gestellt. In diesem Pflichtmodul können in allen Phasen des Studiums Leistungen erbracht werden.

Der Studiengang schließt mit dem Bestehen der Masterarbeit im letzten Pflichtmodul (Modul 9: Masterarbeit, 30 CP) ab. Mit der Masterarbeit (25 CP) stellen Studierende ihre erworbenen wissenschaftlichen Fähigkeiten in der selbständigen Bearbeitung einer anspruchsvollen und forschungsintensiven Fragestellung unter Beweis.

II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)

Der MA-Studiengang ALCM ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 120 CP erreicht wurden. Dabei entfallen 60 CP auf die Pflichtmodule (Einführungsmodul, Optionalbereich und Masterarbeit) und 60 CP auf die Wahlpflichtmodule.

II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule

Der MA-Studiengang ALCM umfasst drei Pflicht- (Modul 1: Introduction, Modul 8: Academic Training und Modul 9: Masterarbeit) und vier Wahlpflichtmodule (zu wählen aus Modulen 2-7).

II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte
Modul 1: Introduction 15 CP
Modul 2-7: vier Schwerpunktmodule 4×15=60 CP
Optionalbereich 15 CP
Modul Masterarbeit 30 CP
Gesamt 120 CP

II.2 Studiengangsspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Fachrelevante extra-curriculare Aktivität Richtlinie für CP-Werte
Besuch der Veranstaltung LITERARY TRANSLATION Level III der IEAS Sprachpraxis 5 CP (Leistungsnachweis)
Besuch von Lehrveranstaltungen anderer Masterstudiengänge 5 CP / Seminar (Nachweis der aktiven Teilnahme)
Besuch von Sprachkursen 3-5 CP/Kurs (Nachweis der erfolgreichen Teilnahme)
Besuch von Gastvorträgen 1 CP / vier Vorträge mit jeweils einem einseitigen schriftlichen Summary
Besuch von Tagungen, Workshops, Konferenzen 2 CP / Veranstaltungstag (3-5seitiger Abschlussbericht erforderlich)
Praktikum in einem studienrelevanten Bereich (inkl. 3-10 Seiten Abschlussbericht) 1 CP / 30 h Umfang + 1 CP für den Abschlussbericht
Vorbereitung eines Tutoriums 3-5 CP / Semester
Erhebliche Mitwirkung in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremium der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung 1-2 CP / Semester (Bescheinigung)
Weitere extra-curriculare Aktivitäten Nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten

Praktika ermöglichen den Studierenden, die im Studium erworbenen Kompetenzen zu erweitern und berufspraktische Erfahrungen zu sammeln. Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten im Umfang von 90-300 Arbeitsstunden (3-10 CP), die fachlich einschlägig sind und/oder Einblicke in potenzielle Berufsfelder bieten.

Über das Praktikum ist ein Praktikumsbericht (3-10 Standardseiten, 900-3000 Wörter) vorzulegen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Ob ein Praktikum anerkannt werden kann, sollte im Vorfeld mit der oder dem Modulbeauftragten abgesprochen werden. Auch während der Durchführung des Praktikums kann die oder der Modulbeauftragte zur Beratung konsultiert werden.

In keinem der aufgeführten Bereiche dürfen mehr als 10 CP angerechnet werden. Zuständig für die Bescheinigung der erbrachten Leistung sind jeweils die Lehrenden, welche die zur Leistung gehörende Veranstaltung (Seminar, Gastvortrag, Tagung etc.) anbieten. Der Modulabschluss wird von der modulverantwortlichen Stelle bescheinigt.

Auslandsstudium: Das Auslandsstudium über mindestens ein Semester wird nachdrücklich empfohlen. Für Hilfestellung und Beratung bei Auswahl, Organisation und Förderung des Auslandsaufenthaltes stehen die oder der Auslandsbeauftragte des IEAS und das International Office bereit. Zu belegende Veranstaltungen werden mit der oder dem Auslandsbeauftragten des IEAS abgesprochen und ihre Anerkennung im Falle des erfolgreichen Besuchs in einem Learning Agreement zugesichert. Zusätzliche Studienleistungen und einen Beitrag zur wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikation darstellende extra-curricularen Aktivitäten können vom Modulverantwortlichen für Academic Training bei entsprechenden Nachweisen mit bis zu 15 CP (gesamter Optionalbereich) honoriert werden. Hierzu ist ein Erfahrungsbericht (3-10 Standardseiten, 900-3000 Wörter) vorzulegen.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Zu den Konventionen des Zitierens siehe die Style-Sheets der einzelnen Abteilungen des IEAS. Der Umfang einer Hausarbeit beträgt etwa 15-20 Standardseiten (etwa 6000 Wörter). (5 CP)

Klausur: Eine Klausur ist eine schriftliche Leistungsabfrage, die unter Aufsicht im Zeitraum von 90 Minuten stattfindet. In der Regel sind umfangreiche und detaillierte Kenntnisse der jeweiligen Lehrveranstaltungsinhalte nachzuweisen. (3 CP)

Assignment: Ein Assignment ist ein unbenoteter schriftlicher Leistungsnachweis im Umfang von etwa 2000 Wörtern, der nicht unter Aufsicht, wohl aber in einem vorgegebenen Zeitraum erfolgt. In der Regel weisen Studierende hier umfangreiche und detaillierte Kenntnisse der jeweiligen Lehrveranstaltungsinhalte nach. Darüber hinaus verlangen Assignments die Konsultation weiterführender Quellen. (2 CP)

Präsentation: Eine Präsentation ist ein unbenotetes mündlich vorgetragenes, mediengestütztes Referat zur Einführung in ein in der Lehrveranstaltung behandeltes Thema. Dafür erarbeitet sich die oder der Vortragende selbständig anhand weiterführender Forschungsliteratur einen Einblick in den vorzustellenden Gegenstand. Die Präsentation sollte nicht länger als 15 Minuten dauern; die Ergebnisse sind in Form eines Thesenpapiers schriftlich zu fixieren. (2 CP)

Masterarbeit: Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer den erfolgreichen Erwerb von insgesamt mindestens 75 CP nachweist. Zum Zeitpunkt der Beantragung müssen mindestens sechs Schwerpunktseminare abgeschlossen sein. Die Masterarbeit ist in einem Zeitraum von sechs Monaten zu verfassen und hat einen Umfang von etwa 70 Standardseiten (30.000 Wörter). Die Masterarbeit ist in englischer Sprache zu verfassen. Gemäß § 23 Abs. 7 der MA-RO ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung

Für die Zulassung zur Masterprüfung sind die in der Rahmenordnung in Abschnitt IV, § 13 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

III.2 Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus:

a. den Modulprüfungen des Basismoduls,

b. den Modulprüfungen der 4 Wahlpflichtmodule (2 Module je gewähltem Schwerpunkt), und zwar

bei Wahl des Schwerpunkts Literature and Media Culture die Module 2 und 5,

bei Wahl des Schwerpunkts Literature and Cultural History die Module 3 und 6,

bei Wahl des Schwerpunkts Transcultural Anglophone Studies die Module 4 und 7,

c. der Masterarbeit.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet: Die Note der Masterarbeit zählt doppelt, die Noten der vier Wahlpflichtmodule zählen jeweils einfach.

IV. IN-KRAFT-TRETEN

Diese fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

Frankfurt, den 12.02.2015 Univ.-Prof.`in

Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

 

Teil V: Modulbeschreibungen

Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und ihren Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und dem Arbeitsaufwand in Credit Points (CP) sowie zu den Prüfungsvorleistungen und der Art der Prüfungen.

V.1 Einführungsmodul

Modul 1 - Introduction to Literatures, Cultures and Media
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul wird einführend systematisches und historisches Wissen über Methoden und Fragestellungen der anglistischen Literatur- und Kulturwissenschaft vermittelt (Literaturanalyse, Literatur- und Gattungsgeschichte, Intertextualität, Intermedialität). Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Fragen der grundsätzlichen Medialität kultureller Erzeugnisse. Die Ringvorlesung bieten die am Masterstudiengang beteiligten Lehrenden einen Überblick über für alle drei Schwerpunkte relevante theoretische Ansätze, die sodann im begleitenden Seminar an Beispieltexten zur Anwendung gebracht werden. Das Modul dient der Erarbeitung von gemeinsamem Grundlagenwissen und einer gemeinsamen wissenschaftlichen Terminologie der Studierenden, die mit unterschiedlichen BA-Abschlüssen einen Masterabschluss in ALCM anstreben.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sich mit literatur-, kultur- und medienwissenschaftlichen Gegenständen differenziert auseinander zu setzen, sie in ihrer geschichtlichen und medialen Bedingtheit zu erkennen und sie terminologisch und methodisch kompetent zu untersuchen.
Hinweis
Das Modul wird im ersten Semester belegt.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis (KVV)
Modulprüfung
Klausur (3 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Leistungsnachweis im Seminar durch Präsentation oder Assignment (2 CP);

Bestehen der Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Ringvorlesung V 2 5+3 1
2 Seminar zur Vorlesung S 2 5+2 1

 

V.2 Schwerpunktmodule

Modul 2 - Literature and Media Culture (I): Key Concepts for the Study of Media and Intermediality
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul werden die Studierenden mit Grundtechniken der Bild- und Medienanalyse vertraut gemacht. Sie lernen das grundlegende, für die angemessene Betrachtung von kulturellen Erzeugnissen notwendige medienwissenschaftliche Instrumentarium kennen und werden angeleitet, sich in die Diskussion um medienwissenschaftliche Grundbegriffe und Methoden sowie in die Grundlagen der medienwissenschaftlichen Theoriebildung einzuarbeiten. Die Studierenden setzen sich systematisch und historisch mit der grundlegenden Medialität aller kulturellen Erzeugnisse auseinander. Auch literarische Texte sollen dabei als Medienereignisse betrachtet und nicht nur auf die Medialität der Schrift und ihrer materiellen Träger hin, sondern auch auf Formen der Blickregie, Seh- und Hörweisen, Fokalisation, Auskultation und Perspektivierung untersucht werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die medialen Bedingungen kultureller Bedeutungsgebungen zu erkennen und wissenschaftlich fundiert zu beschreiben. Sie sind mit historischen Entwicklungen und systematischen Betrachtungsweisen von Medien vertraut und können intermediale Referenzen und Transfers kompetent analysieren.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
mindestens Teilnahme an Modul 1
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird;

Bestehen der Modulprüfung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3
2 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3

 

Modul 3 - Literature and Cultural History (I): Key Concepts for the Study of Literature in Historical Contexts
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul werden die Studierenden mit den wichtigsten Ansätzen der kulturgeschichtlichen Literaturwissenschaft vertraut gemacht (z.B. New Historicism, Cultural Materialism, kulturgeschichtliche Narratologie, kulturwissenschaftliche Gedächtnisforschung). Ziel ist die Vermittlung von Schlüsselkonzepten aus diesem wissenschaftlichen Feld, die es den Studierenden ermöglichen, literarische Texte als Bestandteile historischer (Medien-)Kulturen zu begreifen und zu analysieren. Die Studierenden lernen, Texte in historische Kontexte (von der Renaissance bis zur Gegenwart) einzubetten, aufgrund von symbol- und sozialsystemischen Strukturen Hypothesen über deren Wirkungspotentiale aufstellen und ihre vielfältigen kulturellen Funktionen und Wirkungsweisen zu rekonstruieren.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden die grundlegenden Konzepte der kulturgeschichtlichen Literaturwissenschaft. Sie sind in der Lage, literarische Texte kontextsensibel zu analysieren und insbesondere deren kulturhistorische Dimension zu rekonstruieren. Sie können die neuesten theoretisch-methodischen Entwicklungen des Feldes verstehen und beurteilen.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
mindestens Teilnahme an Modul 1
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3
2 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3

 

Modul 4 - Transcultural Anglophone Studies (I): Key Concepts for the Comparative Study of An-glophone Literatures and Cultures
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul werden theoretisch fundierte Grundkenntnisse der transkulturellen Dimensionen literarischer Texte und anderer medialer Äußerungen aus dem Bereich der neuen englischsprachigen Literaturen und Kulturen vermittelt. Im Mittelpunkt stehen dabei (a) die geschichtlichen Voraussetzungen und Entstehungsbedingungen global vernetzter anglophoner Literaturen und Kulturen, und (b) unterschiedliche literatur- und kulturtheoretische Beschreibungs- und Analysemodelle kultureller Komplexität einschließlich komparativer Methoden aus dem Bereich der New Literatures in English sowie der postkolonialen Literatur- und Kulturtheorie. Die Studierenden erproben in diesem Modul außerdem die kritische Anwendung dieser Modelle an literarischen Texten und anderen medialen Äußerungen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage Transkulturalität in englischsprachigen Texten und anderen medialen Äußerungen theoriegeleitet zu beschreiben und für eine vergleichende Analyse anglophoner Literaturen und Kulturen nutzbar zu machen.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
mindestens Teilnahme an Modul 1
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird;

Bestehen der Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3
2 Seminar S 2 5 (+5) 1-2 oder 2-3

 

Modul 5 - Literature and Media Culture (II): Literature as Medium of Cultural Communication
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
Dieses Modul beschäftigt sich mit Literatur als speziellem Medium der kulturellen Kommunikation. Die Studierenden untersuchen die Mittel literarischer Wirklichkeitserzeugung sowie die kulturellen Funktionsweisen von Fiktionalität und Literarizität. Sie setzen sich differenziert mit den Methoden und Verfahren der Literaturanalyse (Narratologie, Semiotik und Poetik, Dramenanalyse und Performativität), mit kontextorientierten Ansätzen der Literaturwissenschaft sowie mit Theorien der Intertextualität und Intermedialität auseinander.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, Literatur als kulturelles Zeichensystem mit eigener Pragmatik zu betrachten. Sie können Fiktionalität und Literarizität von Texten wissenschaftlich fundiert beschreiben und kompetent die unterschiedlichen Dimensionen literarischer ‚Wirklichkeitserzeugung‘ analysieren.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
erfolgreicher Abschluss von Modul 1 und Modul 2
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird;

Bestehen der Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4
2 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4

 

Modul 6 - Literature and Cultural History (II): Cultural Memory Studies
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul liegt der Schwerpunkt auf der literatur- und kulturwissenschaftlichen Gedächtnisforschung. Damit wird exemplarisch ein Teilbereich der kulturhistorischen Literaturwissenschaft vertieft. Die Studierenden lernen, literarische Texte und andere Medien in ihrer spezifischen Dimension als Medien des kollektiven Gedächtnisses zu verstehen und zu analysieren. Sie werden mit Theorien und Methoden vertraut gemacht, die es ihnen erlauben, Texte als Bestandteile erinnerungskultureller Konstellationen zu begreifen und ihre vielfältigen memorialen Funktionen zu rekonstruieren – von der Reflexion auf individuelle Erinnerung bis hin zur Stiftung nationaler Identität, von der Konstruktion von Generationenerinnerung bis zur globalen Zirkulation von lokalen traumatischen Erfahrungen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden die grundlegenden Konzepte der kulturwissenschaftlichen Gedächtnisforschung, sind in der Lage, die neuesten interdisziplinären Entwicklungen des Feldes zu verstehen und zu beurteilen und können aus literaturwissenschaftlicher Perspektive erinnerungskulturelle Prozesse und Produkte in ihren Kontexten kompetent analysieren.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
erfolgreicher Abschluss von Modul 1 und Modul 3
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4
2 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4

 

Modul 7 - Transcultural Anglophone Studies (II): Key Themes in Anglophone Literatures and Cultures in Comparative Perspective
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul stehen Möglichkeiten und Grenzen der Kontextualisierung von Literatur und Kultur im Spannungsfeld von lokalen/regionalen/nationalen Prägungen einerseits und transnationalen/globalen Dynamiken andererseits im Mittelpunkt. Zu den Schlüsselthemen dieses Moduls gehören die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Transformationen in unterschiedlichen nachkolonialen Gesellschaften, verschiedene Ausprägungen kultureller Diversität in der englischsprachigen Welt, die Entstehung moderner indigener Literaturen und Kulturen und die kulturellen Dimensionen weltweiter Migrationsbewegungen sowie die Entstehung unterschiedlicher englischsprachiger Diasporakulturen und -literaturen. Die Studierenden werden in diesem Modul exemplarisch mit der Komplexität lokaler, nationaler und regionaler Kulturdynamiken in der englischsprachigen Welt vertraut gemacht und setzen sich mit ausgewählten Strategien der Repräsentation dieser Dynamiken in englischsprachigen Literaturen und Kulturen auseinander.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, literarische Texte und andere englischsprachige Medienprodukte im komplexen Spannungsfeld zwischen lokaler und globaler Produktion und Rezeption zu „verorten“ und auf ihre kulturelle Komplexität hin zu analysieren.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
erfolgreicher Abschluss von Modul 1 und Modul 4
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Leistungsnachweis in dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wird;

Bestehen der Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4
2 Seminar S 2 5 (+5) 2-3 oder 3-4

 

V.3 Academic Training

Modul 8 - Academic Training
Pflichtmodul - 15 CP
Selbststudium
450 Arbeitsstunden
Inhalte
Dieses Modul ermöglicht es den Studierenden, ihrem Studium ein individuelles Profil zu geben. Darüber hinaus soll der praktische Anteil den Studierenden erste Erfahrungen und Einblicke in mögliche Berufsfelder eröffnen. Das Modul erlaubt während der gesamten Studienzeit die Verknüpfung von Studieninhalten und beruflicher Praxis durch ein Praktikum oder Volontariat in einem studienrelevanten Bereich (z.B. Presse, Kulturmanagement, etc.). Eine weitere mögliche Komponente neben der Anrechnung berufsvorbereitender Praktika sind fachrelevante Seminare aus anderen Masterstudiengängen. Darüber hinaus soll der akademische Anteil dieses Moduls die Studierenden an den wissenschaftlichen Alltag von Forschung, Lehre und wissenschaftlicher Auseinandersetzung heranführen. Hierzu gehören beispielsweise Besuche von Gastvorträgen und Konferenzen. Weitere extra-curriculare Aktivitäten können nach Rücksprache mit dem Lehrpersonal erbracht und anerkannt werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Studieninhalte in verschiedenen Kontexten praktisch anwenden, haben im Falle eines Praktikums Einblick in ein mögliches Berufsfeld gewonnen und gelernt, ihre Fähigkeiten in einer Arbeitsumgebung einzubringen. Durch die diversen Aktivitäten haben die Studierenden wichtige kommunikative und soziale Kompetenzen erworben, die von der Aufbereitung und Präsentation von Inhalten über Teamfähigkeit bis zur Medienkompetenz reichen. Der Besuch von Seminaren anderer Masterstudiengängen ermöglicht es, Einblicke in andere Disziplinen zu gewinnen und das Verständnis für das eigene Faches zu schärfen. Die Teilnahme an wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen mit anschließender schriftlicher Zusammenfassung ermöglicht es besonders Studierenden, die eine wissenschaftliche Laufbahn ins Auge fassen, sich mit den Gepflogenheiten und Anforderungen im akademischen Forschungsumfeld vertraut zu machen.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
vier Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
keine
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Nachweis über erbrachte Tätigkeiten gemäß II.2.1. Der Abschluss wird von der modulverantwortlichen Stelle bescheinigt.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
Sprachpraktische Übung LITERARY TRANSLATION Level III Ü 2 5 1-4
Seminar in anderem Masterstudiengang S 2 5 1-4
Praktikum 1-4
Konferenzteilnahme 1-4
Gastvorträge 1-4
Gremienarbeit 1-4

 

V.4. Masterarbeitsmodul

Modul 9 - Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden
Selbststudium
870 Arbeitsstunden
Inhalte
Es wird ein anspruchsvolles Thema aus einem der gewählten Schwerpunkte wissenschaftlich bearbeitet. Die Masterarbeit ist in einem Zeitraum von sechs Monaten als selbständige wissenschaftliche Arbeit in englischer Sprache zu verfassen. Der Umfang sollte bei etwa 70 Standardseiten (30.000 Wörter) liegen.
Kompetenzen
Mit ihrer Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie selbstgewählte komplexe wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Sie können die aktuelle Forschungsliteratur kritisch reflektieren und einen eigenständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion liefern.
Verwendbarkeit
MA ANGLOPHONE LITERATURES, CULTURES AND MEDIA
Teilnahmevoraussetzungen
nachgewiesener Erwerb von mindestens 75 CP
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Masterarbeit (25 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

aktive Teilnahme (Exposé und Präsentation des Masterkonzepts) im Kolloquium;

Bestehen der Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Kolloquium KO 2 5 4

 

Exemplarischer Studienverlaufsplan
Modul Semester 1 Semester 2 Semester 3 Semester 4 CP/Modul
MA ALCM 1 Ringvorlesung (8 CP) + Begleitseminar (7 CP) 15 CP
MA ALCM 2 Seminar (5 CP) + MP (5 CP) Seminar (5 CP) 15 CP
MA ALCM 3 Seminar (5 CP) + MP (5 CP) Seminar (5 CP) 15 CP
MA ALCM 4
nicht gewählt
MA ALCM 5 Seminar (5 CP) Seminar (5 CP) + MP (5 CP) 15 CP
MA ALCM 6 Seminar (5 CP) Seminar (5 CP) + MP (5 CP) 15 CP
MA ALCM 7
nicht gewählt
MA ALCM 8 Verlagspraktikum (5 CP) Seminar eines anderen Master- studiengangs (5 CP) zweitägige Konferenz (4 CP) + Gastvorträge (1 CP) 15 CP
MA ALCM 9 Masterarbeit (25 CP) + Kolloquium (5 CP) 30 CP
CP/SWS 30/6
30/10 30/6 30/2 120 CP

CP     Credit Points (Kreditpunkte)
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
Kq     Kolloquium
M.A.     Master of Arts
Pr     Praktikum
Pj     Projekt
S     Seminar
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Anglophone Literatures, Cultures and Media, Master*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.