Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients Nebenfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients NF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AKVO und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach AKVO

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Modulbeschreibungen

Pflichtmodule:
Es sind die Pflichtmodule AKVO-BA-NF-M1 bis AKVO-BA-NF-M7 zu absolvieren.
AKVO-BA-NF-M1 Einführung in die Archäologie der Frühzeit des Vorderen Orients
AKVO-BA-NF-M2 Einführung in die Archäologie der Frühen Bronzezeit des Vorderen Orients
AKVO-BA-NF-M3 Einführung in die Archäologie der Mittleren und Späten Bronzezeit des Vorderen Orients
AKVO-BA-NF-M4 Einführung in die Archäologie der Eisenzeit des Vorderen Orients
AKVO-BA-NF-M5 Exkursionen
AKVO-BA-NF-M6 Einführung in (forschungs)geschichtliche /kulturhistorische Fragestellungen A
AKVO-BA-NF-M7 Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen B

Wahlpflichtmodule:
Eines der Wahlpflichtmodule AKVO-BA-NF-M8.1 und AKVO-BA-NF-M8.2 ist zu absolvieren.
AKVO-BA-NF-M8.1 Historische Topographie
AKVO-BA-NF-M8.2 Materielle Kultur

Anhang 2 Studienverlaufsplan

Anhang 3 Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients (nachfolgend: „AKVO“) im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Der Bachelornebenfachstudiengang vermittelt Grundlagenkenntnisse in Archäologie und Kulturgeschichte des Vorde-ren Orients.

Das Fach beschäftigt sich mit der Entwicklung der materiellen und geistigen Kultur in einem Gebiet, das von der Türkei bis Pakistan reicht und dabei Syrien, Jordanien, Palästina, Israel, Libanon, Irak, Iran sowie die Kaukasus- und Golfstaaten einschließt. Die geographischen Schwerpunkte des Faches liegen im Irak (Babylonien und Assyrien [Mesopotamien]) sowie in Syrien und in der Levante, wo durch die Grabungsergebnisse der vergangenen Jahre eine eigenständige Entwicklung zu einer Hochkultur nachgewiesen werden konnte. Daher ist es unumgänglich, die Gebiete des östlichen Mittelmeerraumes (Kleinasien, Zypern, Kreta) und, soweit mit dem zur Verfügung stehenden Personalbestand möglich, Ägypten, Nordafrika, Spanien und Etrurien (Phönizier) in die Lehre mit einzubeziehen. Der zu behandelnde Zeitraum umfasst die gesamte histo-rische Entwicklung im Gebiet des Vorderen Orients von den Anfängen der Sesshaftwerdung im 12. Jahrtausend v. Chr. über das Entstehen der mesopotamischen Hochkultur und die Perioden der großen Reiche bis zum Hellenismus. Über das Ende der Zivilisationen des Alten Orients hinaus sind auch Kunst und Kultur der islamischen Perioden, als Fortsetzung der altorientalischen Kultur, Gegenstand des Faches.

Im Mittelpunkt steht die kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung in dem oben beschriebenen geographischen Gebiet. Daher muss sich die Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients als Teil der Geschichtswissenschaft verstehen, in der die Hintergründe für die angesprochenen gesellschaftlichen Prozesse aufgedeckt werden. Dies ist gerade in diesem Teilbereich der archäologischen Fächer möglich, weil zahlreiche Schriftzeugnisse zu allen Bereichen des menschlichen Lebens (u.a. Ökonomie, Medizin, Recht, Religion) vorliegen. Nur die umfassende Kenntnis dieser Texte erlaubt eine umfassende Rekonstruktion der aus der archäologischen Tätigkeit gewonnenen Zeugnisse der materiellen Kultur. Es ist daher unumgänglich, die kulturhistorischen Erkenntnisse der Altorientalischen Philologie in die Lehre zu integrieren. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit den Kulturen des Alten Orients (ohne Ägypten) auf textlicher Grundlage umfasst die Kultur-räume Altmesopotamien, Altsyrien, Altanatolien und Altiran bei einem zeitlichen Rahmen von der Entwicklung der Keil-schrift, des ältesten Schriftsystems der Welt, um die Wende vom vierten zum dritten vorchristlichen Jahrtausend bis in die Zeit um Christi Geburt, als die Keilschrift von den aramäischen und griechischen Alphabetschriften endgültig verdrängt wurde. Während dieser annähernd drei Jahrtausende war die Keilschrift das bedeutendste Schriftsystem Vorderasiens, das für die Wiedergabe einer Vielzahl von Sprachen verwendet werden konnte und das über die genannten Kulturräume hin-aus durch die Stellung des Akkadischen, das hier im Mittelpunkt steht, als weithin anerkannte Handels-, Verkehrs-und Diplomatensprache auch auf benachbarte Kulturkreise – auch denjenigen Altägyptens und des ägäischen Raumes – ausstrahlte. Die Keilschrift wurde zumeist auf Tontafeln, seltener auf andere Tonobjekte oder Gegenstände anderer Art wie Stein oder Metall geschrieben. Tontafeln sind bei sachgemäßer Lagerung nahezu unbegrenzt haltbar, und so zählen die bislang veröffentlichten und in Museen namentlich des Vorderen Orients (v.a. Aleppo, Ankara, Baghdad, Damaskus, Istan-bul, Teheran), Europas und Nordamerikas lagernden Texte nach Zehntausenden. Die Altorientalische Philologie beschäftigt sich gleichermaßen mit der sprachlichen Erschließung der Texte wie mit den sich aus diesen Texten ergebenden Fragestel-lungen zur Geschichte und Chronologie, Religion, Literatur, Wirtschaft, Gesellschaft, Recht, Wissenschaft und Technologie sowie anderen Bereichen der Kulturen des Alten Orients. Demzufolge ist sie keine rein philologisch geprägte Wissenschaft, sondern vielmehr ein Fach ungewöhnlicher Breite, das Berührungs- und Überschneidungspunkte mit zahlreichen anderen Disziplinen aufweist. Auch wissenschaftsgeschichtlich bestehen engste Verbindungen zwischen dieser und der Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients, da sie sich in Deutschland erst nach dem Zweiten Weltkrieg voneinander trennten.

Weitere Ansätze für die Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients ergeben sich aus der Zusammenarbeit mit anderen Fächern: An erster Stelle ist hier die Orientalistik zu nennen, da sie die notwendigen Kenntnisse der modernen Sprachen des Untersuchungsgebietes vermittelt. Wird eine breitere Ausbildung in den sogenannten „Spatenwissenschaften“ (archäologische Feldarbeit) gewünscht, kommt vor allem die Vor- und frühgeschichtlich Archäologie als Kombination in Betracht, da beide Fächer vergleichbare Voraussetzungen aufweisen und sich auch in der Theorie und Praxis (Feldfor-schung) weitgehend entsprechen. Daneben ist natürlich auch das Studium der Klassischen Archäologie, der Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen und der Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike als Ne-benfach eine mögliche Kombination. Weiterhin ist die traditionelle kunstgeschichtliche Betrachtungsweise zugunsten einer Übernahme und gegebenenfalls Modifikation zeitgemäßer Methoden (z.B. Kommunikationstheorie) zu verändern, um die gewünschten Ergebnisse zu gesellschaftlichen Entwicklungen deduzieren zu können. Dies gilt auch für die Einbeziehung der Ergebnisse der Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie (z.B. Migration, Assimilation) sowie der Ethnologie (u.a. Holismus, Strukturalismus, Kultursysteme). Darüber hinaus sind auch weitere Fragenkomplexe, wie z.B. zur techno-logischen Entwicklung (u.a. Metallverarbeitung), zu den modernen Datierungsmethoden (C-14, Dendrochronologie) oder zur Agrarstruktur (Botanik, Zoologie, Pollenanalyse) zu berücksichtigen. Die Lehre steht somit vor der Aufgabe, nicht nur einer räumlichen und zeitlichen Ausdehnung des Faches, sondern auch den Anforderungen der Integration neuer Metho-den sowie der Notwendigkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit geistes-und naturwissenschaftlichen Fächern gerecht zu werden. Im Mittelpunkt des Studiums stehen die Vermittlung der materiellen Kultur im Gebiet des Vorderen Orients sowie die verschiedenen methodischen Ansätze zu ihrer Interpretation. Ziel ist es, neben einem allgemeinen Über-blick, den Studierenden die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung und Anwendung der betreffenden Methoden zu vermitteln.

(2) Das Studium des Nebenfaches AKVO und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqua-lifizierenden Abschluss abgeschlossen.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang AKVO im Nebenfach beträgt nach Maßgabe des gewählten Haupt-fachs einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs oder acht Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlos-sen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und der für das Hauptfach zuständige Fachbereich stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung der Prüfungsverfahrens sicher, dass das Nebenfachbachelorstudium einschließlich sämtli-cher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfung erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

(5) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gülti-gen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach AKVO ist die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprach-nachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach AKVO sind Englischkenntnisse, die bei der Zulassung zur Bachelorprü-fung im Nebenfach nachzuweisen sind (s. § 12 Abs. 1).

(4) Das Studium im Fach AKVO kann zum Sommer- oder Wintersemester aufgenommen werden.

(5) Das Studium im Nebenfach AKVO ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Prüfung abge-schlossen wird. Im Nebenfach AKVO sind die Pflichtmodule „Einführung in die Archäologie der Frühzeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M1), „Einführung in die Archäologie der Frühen Bronzezeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M2), „Einführung in die Archäologie der Mittleren und Späten Bronzezeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M3), „Einführung in die Archäologie der Eisenzeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M4), „Exkursionen“ (AKVO-BA-NF-M5), „Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen A“ (AKVO-BA-NF-M6), „Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen B“ (AKVO-BA-NF-M7) sowie ein Wahlpflichtmodul zu absolvieren. Zu den möglichen Wahlpflichtmodulen s. § 16 Abs. 2. Die Lerninhalte und -ziele der Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeits-aufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveran-staltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Voll-zeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, 14 in Verbindung mit den Modulbe-schreibungen im Anhang 1 sowie Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Nebenfachstudiengang sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

– Vorlesungen: dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen, orientieren über Forschungsstand und zentrale Problemstellungen

– Übungen: dienen der Schulung korrekten Umgangs mit dem archäologischen Quellenmaterial anhand begrenzter Themenbereiche; Übungen haben einen ausgeprägt praxisbezogenen Charakter

– Proseminare: vermitteln Grundkenntnisse und führen in die wichtigsten Arbeitsmethoden ein

– Seminare: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissen-schaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch die/den Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeer-fordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zu-nächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbe-reichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der/die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrver-anstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Mo-duls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 5) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die/der Modulbeauftragte. Die für die Vergabe von CP gemäß Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszu-stellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungs-bezogenen CPs werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehr-veranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßi-ge Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungs-leiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Arbeiten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürfti-gen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veran-staltungszeit durch die/den Modulbeauftragten ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Wer-den Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 entsprechend. Die Modulbeschreibungen legen die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, fest. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) und die Übersicht über die im Nebenfach erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang 3) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Archäologische Wissenschaften erstellt für das Nebenfach AKVO auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach AKVO erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung muss zu Beginn des Studiums in Anspruch genommen werden. Sie wird dringend empfohlen

– bei zweimaligem Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

– bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Sommer- und des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AKVO und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelorstudienganges (§ 10) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelorstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelorprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(17) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AKVO und Modulkoordination

(1) Das Direktorium des Instituts für Archäologische Wissenschaften bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach AKVO in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der Akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

(2) Für jedes Modul des Nebenfaches AKVO ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben im Studiengang AKVO beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoodinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung eine/n andere/n Prüfer/in.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach AKVO ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang AKVO an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

– Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Englischkenntnissen, und zwar durch:

– Abiturzeugnis;

– Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch;

– Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;

– Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse; oder

– einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

– eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in AKVO oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in AKVO endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

– die Nennung des Hauptfaches.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach AKVO entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach AKVO oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach AKVO oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Ihren Umfang und ihre Dauer bzw. den zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeitraum legt die oder der mit der Prüfung beauftragte Dozentin oder Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung fest, sofern die Modulbeschreibungen keine Regelung vorsehen (s. Anhang 1).

(2) Die Modul abschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der Akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die Akademische Leitung Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 13 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekannt werden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner/in), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 7 Abs. 6 abgegeben hat. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach AKVO setzt sich zusammen aus:

1. den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen „Einführung in die Archäologie der Frühzeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M1), „Einführung in die Archäologie der Frühen Bronzezeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M2), „Einführung in die Archäologie der Mittleren und Späten Bronzezeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M3), „Einführung in die Archäologie der Eisenzeit des Vorderen Orients“ (AKVO-BA-NF-M4), „Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen A“ (AKVO-BA-NF-M6), „Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen B“ (AKVO-BA-NF-M7);

2. der Modulprüfung zu einem der Wahlpflichtmodule AKVO-BA-NF-M8.1 und AKVO-BA-NF-M8.2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Das Wahlpflichtmodul ist nach den Vorgaben der Modulbeschreibungen für AKVO-BA-NF-M8 auszuwählen und mit einer Prüfung (Modulprüfung) erfolgreich abzuschließen.

(3) In Einzelfällen kann das Wahlpflichtmodul mit Zustimmung der Akademischen Leitung auch aus dem Lehrangebot eines anderen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Faches entnommen werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zur Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients aufweist und in seinem Umfang und in seinen Anforderungen den nach Abs. 2 zugelassenen und im Anhang 1 geregelten Wahlpflichtmodulen vergleichbar ist. Die Zulassung eines Moduls aus dem Lehrangebot eines anderen Faches ist rechtzeitig unter Vorlage eines von einem Prüfer oder einer Prüferin dieses Moduls festgelegten Studienplans, der die für das Modul zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen sowie die für das Modul nachzuweisenden Kreditpunkte enthält, beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu beantragen.

(4) Die Wählbarkeit des Wahlpflichtmoduls nach Abs. 3 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Eine Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls; dies gilt auch dann, wenn die Prüfung organisatorisch einer Einzelveranstaltung zugeordnet ist.

(2) Die Prüfungsformen und Prüfungsdauern werden in den Modulbeschreibungen (Anhang 1) geregelt; sie gelten auch bei erst- oder mehrmaligem Nichtbestehen.

(3) Das Ergebnis der Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1, 2, 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der/dem Prüfenden, in Zweifelsfällen mit der oder dem Modulbeauftragten.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt. Als Gruppenprüfung werden sie, in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden, mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 1 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüberhinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit wird durch die oder den Prüfenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheiden. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an in- und ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

(10) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul AKVO-BA-HF-M16.1. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach AKVO

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(5) Die Gesamtnote ist der Mittelwert der nach CP der Module gewichteten Modulnoten in den Pflichtmodulen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich beziehungsweise nach Ablauf der Korrekturfrist bekannt gegeben. Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet. Bei Hochschulwechsel werden nicht bestandene Prüfungsversuche auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(5) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulprüfung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Der Magisterstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients im Hauptfach und Nebenfach wird zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der “Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006” (UniReport vom 11.09.2006) für den modularisierten Magisterstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients im Haupt- und Nebenfach enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Magisterstudium Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients im Haupt- oder Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dem Wintersemester 2011/12 begonnen haben, können das Magisterstudium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung bis spätestens zum 30.09.2018 abgelegt haben.

(3) Die Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach vom 06. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Satzungen und Ordnungen in Kraft. Sie gilt für alle ab dem Wintersemester 2014/15 in diesem Studiengang neu immatrikulierten Studierenden.

Frankfurt, den 15. Oktober 2014

Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

Pflichtmodule

Es sind die Pflichtmodule AKVO-BA-NF-M1 bis AKVO-BA-NF-M7 zu absolvieren.

AKVO-BA-NF-M1 - Einführung in die Archäologie der Frühzeit des Vorderen Orients
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte

Inhalte Die Module AKVO-BA-HF-M2 bis M5 legen die für ein erfolgreiches Studium unabdingbaren archäologischen und (kultur)historischen Grundlagen. Dabei vermittelt AKVO-BA-HF-M2 grundlegende und breite Kenntnisse der materiellen Kultur und der (sozio)historischen Entwicklung in den Ländern des Vorderen Orients im Zeitraum von ca. 12000-3500 v. Chr. Dieser Zeitraum, der insgesamt durch eine noch dörfliche Siedlungsweise geprägt ist, umfasst u.a. den Übergang zur sesshaften Siedlungsweise und zur Nahrungsmittelproduktion („Neolithische Revolution“) sowie die Anfänge der arbeitsteiligen Gesellschaft.

In der Veranstaltung „Archäologisches/kulturgeschichtliches Seminar“ werden die Entwicklungen auf regionaler/lokaler Ebene, ausgewählte Fragestellungen oder Fundkomplexe eingehend untersucht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die/der Studierende ist in der Lage, Funde und Befunde der materiellen Kultur geographisch, historisch und kulturhistorisch einzuordnen und diesbezüglich divergierende Forschungsansätze kritisch zu hinterfragen.

Mit der schriftlichen Ausarbeitung weisen die Studierenden nach, dass sie zu einfachen wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, d.h. bspw. zu einem logischen Aufbau und zu einer sinnvollen Gliederung des Textes und zu korrektem Zitieren.

Angebotszyklus
Jedes zweite Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
270 Std., davon 105 Std. Präsenzstudium, 100 Std. Selbststudium, 65 Std. Modulprüfungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung. Kurzreferate in der Übung (mit Handout). Im (Pro)Seminar: Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Klausur (120min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Nebenfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-NF-M1) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients I V 2 2
Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients I“ Ü 1 1
Archäologisches / kulturgeschichtliches Seminar I P/S 2 4
Modulabschlussprüfung 2

 

AKVO-BA-NF-M2 - Einführung in die Archäologie der Frühen Bronzezeit des Vorderen Orients
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte

Die Module AKVO-BA-HF-M2 bis M5 legen die für ein erfolgreiches Studium unabdingbaren archäologischen und (kultur)historischen Grundlagen. Dabei vermittelt das Modul AKVO-BA-HF-M3 grundlegende und breite Kenntnisse der materiellen Kultur und der (sozio)historischen Entwicklung in den Ländern des Vorderen Orients im Zeitraum von ca. 3500-2000 v. Chr. Hierbei sei beispielhaft auf die Schlagwörter Urbanisierung und erste Staatenbildung verwiesen; für das archäologische Fundgut seien nur die Anfänge von Großplastik und Reliefkunst erwähnt.

In der Veranstaltung „Archäologisches/kulturgeschichtliches Seminar“ werden die Entwicklungen auf regionaler/lokaler Ebene, ausgewählte Fragestellungen oder Fundkomplexe eingehend untersucht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die/der Studierende ist in der Lage, Funde und Befunde der materiellen Kultur geographisch, historisch und kulturhistorisch einzuordnen und diesbezüglich divergierende Forschungsansätze kritisch zu hinterfragen.

Mit der schriftlichen Ausarbeitung weisen die Studierenden nach, dass sie zu einfachen wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, d.h. bspw. zu einem logischen Aufbau und zu einer sinnvollen Gliederung des Textes und zu korrektem Zitieren.

Angebotszyklus
Jedes zweite Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
270 Std., davon 105 Std. Präsenzstudium, 100 Std. Selbststudium, 65 Std. Modulprüfungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung. Kurzreferate in der Übung (mit Handout). Im (Pro)Seminar: Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Klausur (120min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Nebenfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-NF-M2) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
PD Dr. Thomas Richter
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients II V 2 2
Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients II“ Ü 1 1
Archäologisches / kulturgeschichtliches Seminar II P/S 2 4
Modulabschlussprüfung 2

 

AKVO-BA-NF-M3 - Einführung in die Archäologie der Mittleren und Späten Bronzezeit des Vorderen Orients
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte

Die Module AKVO-BA-HF-M2 bis M5 legen die für ein erfolgreiches Studium unabdingbaren archäologischen und (kultur)historischen Grundlagen. Dabei vermittelt das Modul AKVO-BA-HF-M4 grundlegende und breite Kenntnisse der materiellen Kultur und der (sozio)historischen Entwicklung in den Ländern des Vorderen Orients im Zeitraum von ca. 2000-1000 v. Chr. Dieser Zeitraum ist u.a. durch eine nachweisbare „Internationalisierung“ gekennzeichnet, die im archäologischen Fundgut nachweisbar ist.

In der Veranstaltung „Archäologisches/kulturgeschichtliches Seminar“ werden die Entwicklungen auf regionaler/lokaler Ebene, ausgewählte Fragestellungen oder Fundkomplexe eingehend untersucht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die/der Studierende ist in der Lage, Funde und Befunde der materiellen Kultur geographisch, historisch und kulturhistorisch einzuordnen und diesbezüglich divergierende Forschungsansätze kritisch zu hinterfragen.

Mit der schriftlichen Ausarbeitung weisen die Studierenden nach, dass sie zu einfachen wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, d.h. bspw. zu einem logischen Aufbau und zu einer sinnvollen Gliederung des Textes und zu korrektem Zitieren.

Angebotszyklus
Jedes zweite Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
Studentische Arbeitsbelastung 270 Std., davon 105 Std. Präsenstudium, 100 Std. Selbststudium, 65 Std. Modulprüfungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung. Kurzreferate in der Übung (mit Handout). Im (Pro)Seminar: Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Klausur (120min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Nebenfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-NF-M3) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients III V 2 2
Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients III“ Ü 1 1
Archäologisches / kulturgeschichtliches Seminar III P/S 2 4
Modulabschlussprüfung 2

 

AKVO-BA-NF-M4 - Einführung in die Archäologie der Eisenzeit des Vorderen Orients
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte

Die Module AKVO-BA-HF-M2 bis M5 legen die für ein erfolgreiches Studium unabdingbaren archäologischen und (kultur)historischen Grundlagen. Dabei vermittelt das Modul AKVO-BA-HF-M5 grundlegende und breite Kenntnisse der materiellen Kultur und der (sozio)historischen Entwicklung in den Ländern des Vorderen Orients im Zeitraum ab ca. 1000 v. Chr. Diese Periode ist im Vorderen Orient u.a. durch die Entstehung von Groß- (neuassyrisches Reich, neubabylonisches Reich) und „Weltreichen“ (achämenidisches Reich) geprägt, im archäologischen Fundgut u.a. Transformierungsprozesse (griechische Einflüsse).

In der Veranstaltung „Archäologisches/kulturgeschichtliches Seminar“ werden die Entwicklungen auf regionaler/lokaler Ebene, ausgewählte Fragestellungen oder Fundkomplexe eingehend untersucht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die/der Studierende ist in der Lage, Funde und Befunde der materiellen Kultur geographisch, historisch und kulturhistorisch einzuordnen und diesbezüglich divergierende Forschungsansätze kritisch zu hinterfragen. Mit der schriftlichen Ausarbeitung weisen die Studierenden nach, dass sie zu einfachen wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, d.h. bspw. zu einem logischen Aufbau und zu einer sinnvollen Gliederung des Textes und zu korrektem Zitieren.
Angebotszyklus
Jedes zweite Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
270 Std., davon 105 Std. Präsenzstudium, 100 Std. Selbststudium, 65 Std. Modulprüfungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung. Kurzreferate in der Übung (mit Handout). Im (Pro)Seminar: Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Klausur (120min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Nebenfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-NF-M4) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients IV V 2 2
Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients IV“ Ü 1 1
Archäologisches / kulturgeschichtliches Seminar IV P/S 2 4
Modulabschlussprüfung 2

 

AKVO-BA-NF-M5 - Exkursionen
Pflichtmodul - 2 CP
Inhalte
Ausstellungen und Museumssammlungen bieten die Möglichkeit, Objekte der materiellen Kultur in Querschnitten kennen zu lernen, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen kaum jemals zusammen betrachtet werden können. Darüber hinaus ist die Arbeit in Museen eines der Berufsbilder der Vorderasiatischen Archäologie. Der Besuch von Ausstellungen und Museumssammlungen dient in erster Linie dem Kennenlernen der Objekte selbst, aber auch der Präsentations- und Archivierungspraktiken. Die Gründe für die jeweils getroffene Auswahl an Ausstellungsobjekten werden, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und/oder didaktischer Konzepte, ermittelt.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die/der Studierende erlangt die Fähigkeit, den Umgang mit Originalobjekten der materiellen Kultur kritisch zu hinterfragen und Leitlinien der jeweiligen Konzepte kennenzulernen und unter eigenen Gesichtspunkten neu zu bewerten.
Angebotszyklus
Permanent
Dauer des Moduls
2 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
60 Stunden, davon 25 Stunden Präsenzstudium und 35 Stunden Selbststudium
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
-
Modulabschlussprüfung
-
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Aktive Teilnahme
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Eintagesexkursion Ausstellung I Ex ----- 1
Eintagesexkursion Ausstellung II Ex ----- 1

 

AKVO-BA-NF-M6 - Einführung in (forschungs)geschichtliche /kulturhistorische Fragestellungen A
Pflichtmodul - 6 CP
Inhalte

Im Rahmen dieses Moduls wird in der Form von Vorlesungen in Fragestellungen eingeführt, die – vornehmlich oder ausschließlich – auf der Grundlage der schriftlichen Überlieferung der altorientalischen Kulturen behandelt werden können. Sie widmen sich Themen aus den Bereichen Geschichte, Kult und Religion sowie Magie, Wirtschaft (u.a. Handel/Rohstofferwerb), Recht und Gesellschaft, Historische Topographie bzw. Topographie ausgewählter Fundorte und Geographie; auch forschungsgeschichtliche Fragestellungen können Gegenstand der Darstellung sein.

Eine Belegung in den ersten Semestern des Studiums ist zu empfehlen, da die Veranstaltungen diejenigen der Module AKVO-MAG-NF-M1 bis M4 flankieren und ergänzen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die/der Studierende ist in der Lage, die in den Vorlesungen dargelegten Sachverhalte in ihren Zusammenhängen zu erkennen und die erworbenen Kenntnisse auf spezielle Fragestellungen anzuwenden (Hausarbeit). Die Prüfung dient darüber hinaus dem Erlernen bzw. dem Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
120 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
-
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (ca. 15-20 Seiten [Bearbeitungszeit 4 Wochen)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Hauptfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-HF-M13) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Aspekte der schriftlichen Überlieferung I V 2 2
Aspekte der schriftlichen Überlieferung II V 2 2
Modulabschlussprüfung 2

 

AKVO-BA-NF-M7 - Einführung in (forschungs)geschichtliche/ kulturhistorische Fragestellungen B
Pflichtmodul - 6 CP
Inhalte
Das Modul führt in komplexere, vornehmlich oder ausschließlich anhand der schriftlichen Überlieferung der altorientalischen Kulturen zu behandelnde Fragestellungen ein. Die dabei gewählten Themen entstammen Bereichen wie Geschichte und Chronologie/Zeitrechnung, Schriftentstehung und -entwicklung sowie Wissenschaft (z.B. Zukunftsdeutung, Astronomie). Eine Belegung in den ersten Fachsemestern wird empfohlen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die/der Studierende ist in der Lage, umfassendere Wissenskomplexe in ihren Zusammenhängen zu erkennen und auf speziellere Fragen – insbesondere auch auf sich primär aus den archäologischen Funden und Befunden ergebende Ansätze – anzuwenden. Diese Fähigkeit weist sie/er insbesondere durch die Modulabschlussprüfung (Hausarbeit) nach, in der Elemente der jeweils behandelten Themen zusammengeführt und auf spezielle Fragestellungen angewendet werden. Die Prüfung dient darüber hinaus dem Erlernen bzw. dem Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
120 Std., davon 60 Std. Präsenzstudium, 60 Std. Selbststudium
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienfachberatung zu Beginn des 1. Fachsemesters
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (ca. 15-20 Seiten [Bearbeitungszeit 4 Wochen)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Hauptfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-HF-M14) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Aspekte der schriftlichen Überlieferung III V 2 2
Aspekte der schriftlichen Überlieferung IV V 2 2
Modulabschlussprüfung 2

 

Wahlpflichtmodule

Eines der Wahlpflichtmodule AKVO-BA-NF-M8.1 und AKVO-BA-NF-M8.2 ist zu absolvieren.

AKVO-BA-NF-M8.1 - Historische Topographie
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalte
In den Veranstaltungen stehen einzelne Fundorte oder regionale Siedlungskomplexe und die damit assoziierten Funde im Vordergrund. Die Veranstaltungen können dabei einen synchronen oder diachronen, lokalen, regionalen oder überregionalen Schwerpunkt setzen oder sich bestimmten Siedlungs- (z.B. Runde Städte) oder Architekturmustern (z.B. Öffentliche Gebäude [Tempel, Palast, Befestigungen], Wohnhäuser, Bestattungen) widmen. Die inschriftliche Überlieferung ist ggf. heranzuziehen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Ziel des Moduls ist der Erwerb solider Kenntnisse aus den Bereichen Siedlungsarchäologie, Architektur und Bauforschung in ihrer jeweiligen chronologischen und geographischen Bedingtheit.
Angebotszyklus
Beginn in jedem Wintersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
300 Stunden, davon 60 Stunden Präsenzstudium, 175 Stunden Selbststudium, 65 Stunden Modulprüfung
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abschluss zweier Module von AKVO-BA-NF-M1 bis AKVO-BA-NF-M4
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung, Kurzreferate. Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Hauptfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-HF-M15.3) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
NN
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Historische Topographie I P/S 2 4
Historische Topographie II P/S 2 4+2

 

AKVO-BA-NF-M8.2 - Materielle Kultur
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalte
Behandlung ausgewählter Fundgruppen (z.B. Glyptik, Keramik, Kunsthandwerk, Plastik, Relief) in synchroner und/oder diachroner Hinsicht im Hinblick auf Kriterien wie Herstellung und Material (mineralogisch-naturwissenschaftlicher bzw. handwerklicher Aspekt), Verwendung (soziokultureller Aspekt) sowie Formgebung und Motivik (ikonographisch-ikonologischer Aspekt), ggf. unter Einbeziehung der Schriftquellen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden lernen das Beschreiben, Bestimmen, Datieren, Dokumentieren und Katalogisieren von archäologischen Materialien und sind somit in der Lage, Funde in allen wesentlichen Aspekten einzuordnen.
Angebotszyklus
Beginn jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Studentische Arbeitsbelastung
300 Stunden, davon 60 Stunden Präsenzstudium, 175 Stunden Selbststudium, 65 Stunden Modulprüfung
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abschluss zweier Module von AKVO-BA-NF-M1 bis AKVO-BA-NF-M4
Leistungsnachweise
Vor- und Nachbereitung, Kurzreferate. Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Modulabschlussprüfung
Referat, mündlich (mit Handout) und schriftliche Ausarbeitung; alternativ kann eine Hausarbeit vereinbart werden.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige, aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Im Hauptfachstudiengang AKVO (als AKVO-BA-HF-M7) sowie in allen archäologischen, altertumswissenschaftlichen und historischen Studiengängen als nachbarwissenschaftliche Veranstaltungen.
Modulverantwortliche/r
PD Dr. Thomas Richter
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Materielle Kultur I P/S 2 4
Materielle Kultur II P/S 2 4+2

 

Anhang 2 Studienverlaufsplan Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients NF

Idealtypischer Studienverlaufsplan Bachelor Nebenfach Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients (dargestellt für AKVO-BA-NF-M1 bis M7, M8.1)

Sem Modul Veranstaltung SWS CP CP/Sem.
1.
NF-M1 Vorlesung 2 2 11
Übung 1 1
(Pro)Seminar 2 4
Modulabschlussprüfung M1 2
NF-M6 Geschichte/Geisteskultur 2 2
2.
NF-M2 Vorlesung 2 2 13
Übung 1 1
(Pro)Seminar 2 4
Modulabschlussprüfung M2 2
NF-M6 Geschichte/Geisteskultur 2 2
Modulabschlussprüfung M6 2
3.
NF-M3 Vorlesung 2 2 11
Übung 1 1
(Pro)Seminar 2 4
Modulabschlussprüfung M3 2
NF-M7 Geschichte/Geisteskultur 2 2
4.
NF-M4 Vorlesung 2 2 13
Übung 1 1
(Pro)Seminar 2 4
Modulabschlussprüfung M4 2
Geschichte/Geisteskultur 2 2
Modulabschlussprüfung M7 2
5.
NF-M5 Eintagesexkursion I 1 5
NF-M8.1 Historische Topographie I 2 4
6.
NF-M5 Eintagesexkursion II 1 7
NF-M8.1 Historische Topographie II 2 4
Modulabschlussprüfung M8.2 2
Summen: 32 + 2 Tage 60

Anmerkungen:

– Im Durchschnitt sollten pro Semester 30 CP erarbeitet werden.

– Als Auslandssemester werden das 3. oder das 5. Semester empfohlen.

– Der Studienverlaufsplan berücksichtigt den Studienbeginn zum Wintersemester.

– Die Wahlpflichtmodule werden in der Regel einmal pro akademisches Jahr angeboten.

– Die Wahlpflicht- und Nebenfachmodule können auch so belegt werden, dass eine andere CP-Zahl pro Semester erzielt wird.

Insgesamt müssen 60 CP im Nebenfach gesammelt werden.

Anhang 3 Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen

1. Pflichtmodule

Module und zugehörige Lehrveranstaltungen Prüfungsformen SWS CP Leistungsnachweise nach § 6
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M1 Einführung in die Archäologie der Frühzeit des Vorderen Orients
5 9
V: Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients I 2 2
Ü: Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients I“ 1 1 Leistungsnachweis
P/S: Archäologisches/ kulturgeschichtliches Seminar I 2 4 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung Klausur 2
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M2 Einführung in die Archäologie der Frühen Bronzezeit des Vorderen Orients
5 9
V: Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients II 2 2
Ü: Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients II“ 1 1 Leistungsnachweis
P/S: Archäologisches/ kulturgeschichtliches Seminar II 2 4 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung Klausur 2
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M3 Einführung in die Archäologie der Mittleren und Späten Bronzezeit des Vorderen Orients
5 9
V: Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients III 2 2
Ü: Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients III“ 1 1 Leistungsnachweis
P/S: Archäologisches/ kulturgeschichtliches Seminar III 2 4 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung Klausur 2
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M4 Einführung in die Archäologie der Eisenzeit des Vorderen Orients
5 9
V: Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients IV 2 2
Ü: Übungen zu „Einführung in die Kulturgeschichte des Vorderen Orients IV“ 1 1 Leistungsnachweis
P/S: Archäologisches/ kulturgeschichtliches Seminar IV 2 4 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung Klausur 2
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M5: Exkursionen
2 Tage 2
Ex: Eintagesexkursion Ausstellung I 1 Tag 1 Teilnahmenachweis
Ex: Eintagesexkursion Ausstellung II 1 Tag 1 Teilnahmenachweis
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M6: Einführung in (forschungs) geschichtliche/kulturhistorische Fragestellungen A
4 6
V: (Forschungs) Geschichte / Geisteskultur I 2 2
V: (Forschungs) Geschichte / Geisteskultur II 2 2
Hausarbeit 2 Prüfungsleistung
Pflichtmodul AKVO-BA-NF-M7: Einführung in (forschungs) geschichtliche/kulturhistorische Fragestellungen B
4 6
V: (Forschungs) Geschichte / Geisteskultur III 2 2
V: (Forschungs) Geschichte / Geisteskultur IV 2 2
Hausarbeit 2 Prüfungsleistung
Summe Pflichtmodule 28 SWS + 2 Tage 50  

1. Wahlpflichtmodule

Exemplarische Darstellung für das Wahlpflichtmodul AKVO-BA-NF-M6.1

Module und zugehörige Lehrveranstaltungen Prüfungsformen SWS CP Leistungsnachweise nach § 6
Wahlpflichtmodul AKVO-BA-NF-M8.1 Historische Topographie
4 10
P/S: Historische Topographie I 2 4 Leistungsnachweis
P/S: Historische Topographie II Referat mit Abgabe 2 4+2 Prüfungsleistung
Summe Wahlpflichtmodule   4 10  

Abkürzungsverzeichnis

AKVO     Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
EX     Exkursion
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
LN     Leistungsnachweis
P     Proseminar
PM     Pflichtmodul
Pp     Propädeutikum
Pr     Praktikum
S     Seminar
SWS     Semesterwochenstunden
T     Tutorium
TN     Teilnahmenachweis
Ü     Übung
WPM     Wahlpflichtmodul
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.