Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike Nebenfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike NF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike (AMGW) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AMGW und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach AMGW

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen
§ 31 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Modulbeschreibungen

AMGW-BA-NF-M 1: Basismodul I: Historisches Grundwissen
AMGW-BA-NF-M 2: Basismodul II: Archäologisches Grundwissen
AMGW-BA-NF-M 3: Basismodul III: Archäologische Materialkunde
AMGW-BA-NF-M 4: Basismodul IV: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike
AMGW-BA-NF-M 5: Aufbaumodul I: Quellen und Analytik
AMGW-BA-NF-M 6: Aufbaumodul II: Münze und Geld in angewandten Beispielen/Wirtschaftsarchäologie in angewandten Beispielen

Anhang 2 Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike (nachfolgend: „AMGW“) im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Das Studienfach Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike befasst sich mit zwei zentralen Institutionen, die beide für das Verständnis der griechisch-römischen Welt und ihren Randzonen entscheidend sind. Der Studiengang ist nicht auf eine bestimmte Epoche ausgerichtet, sondern Münze/Geld und Wirtschaft werden diachron über einen langen Zeitraum von rund 1100 Jahren, von den ersten um 600 v. Chr. geprägten Münzen bis zum Ende des weströmischen Reiches kurz vor 500 n. Chr. ins Blickfeld genommen.

Die Münze, eine entwicklungsgeschichtlich späte Form von Geld in Gestalt eines handlichen, nach einem bestimmten Gewichtssystem und Feingehalt ausgeprägten Metallstückchens, wurde um 600 v. Chr. in Kleinasien eingeführt. Der Gebrauch von Geld ist dagegen sehr viel älter und unterschiedlichste Güter haben Geldfunktion als Wertmesser, als Tausch-, Zahlungs- und Hortungsmittel ausgeübt. Die Münze trägt ein Bild und meist auch eine Umschrift, die sie als Erzeugnis desjenigen Gemeinwesens oder Herrschers zu erkennen gibt, die ihre Prägung veranlasst hat. Bild und Schrift entwickelten eine eigene ‚Bildsprache’, durch die die Münze zugleich zu einem Kommunikationsmittel wurde. Das Prägen von Münzen war Teil des Handelns von Herrschern und Gemeinwesen mit den dafür verantwortlichen Institutionen und deren Amtsträgern. Die entscheidende Voraussetzung, Münzen zu prägen, war stets der Zugang zu den Münzmetallen, vor allem zu Gold und Silber.

Wirtschaft verstanden als Summe dessen, was aufzubringen ist, um den Bedürfnissen von Einzelnen, Gruppen und Institutionen zu entsprechen, bezieht sich sowohl auf Güter wie auf Leistungen. Die Wirtschaftsarchäologie und Wirtschaftsgeschichte fragen danach, wie, unter welchen naturräumlichen, politischen, gesellschaftlichen und institutionellen Bedingungen und im welchem Umfange Güter hergestellt sowie die dafür erforderlichen Ressourcen (z. B. Erze, Ton, Holz) erschlossen wurden, wie und wohin Güter verteilt und wie sie verbraucht wurden (Produktion-Distribution-Konsumption). Für die Beschreibung des wirtschaftlichen Geschehens stehen heute statistische Daten zu Verfügung, die für die Antike komplett fehlen. In Form von wirtschaftsarchäologischen Fallstudien gelingt es jedoch, für einzelne Sektoren wirtschaftlicher Tätigkeit räumlich und zeitlich begrenzte Datensammlungen zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang spielt die moderne Materialanalytik, die z. B. Aussagen über den Produktionsort von Keramikgefäßen oder die Provenienz von Metallen zulässt, eine immer größere Rolle.

Wirtschaftliches Handeln war in der Antike nicht grundsätzlich von Münzgeld abhängig, wurde aber – z. B. in der römischen Kaiserzeit – dadurch gefördert, ermöglichte Investitionen, Darlehen, Spezialisierung, Erhöhung von Produktionsvolumina und weiträumigen Austausch.

Wirtschaftliches Geschehen war auch nicht in dem Maße von staatlichen Institutionen bestimmt wie die Münzprägung, sondern blieb, von Ausnahmen abgesehen, Einzelnen und Gruppen überlassen. Trotz der Tatsache, dass die Landwirtschaft die Grundlage der Wirtschaft blieb, bildete der Austausch von Gütern und Nahrungsmitteln auch über weite Strecken ein Kennzeichen antiker Wirtschaft. Die Verbindung von Münze, Geld und von Wirtschaft in einem Studiengang eröffnet daher gute Perspektiven, um entscheidende Entwicklungen und Zusammenhänge diachron zu beleuchten.

Der Studiengang Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike ist an der Goethe-Universität in einem dafür sehr gedeihlichen Umfeld angesiedelt. Seit Jahrzehnten wird im Rahmen der Abt. II des Instituts für Archäologische Wissenschaften ein numismatisch-geldgeschichtlicher Schwerpunkt gepflegt, aus dem viele Publikationen hervorgegangen sind. Große Spezialbibliotheken stehen zur Verfügung, ein unverzichtbares Arbeitsinstrument stellen die umfangreiche Gipssammlung und eine der weltweit größten Fotosammlungen antiker Münzen (400’000 Fotos) dar. Im Rahmen des Instituts sind in den letzten Jahren eine größere Reihe von wirtschaftsarchäologischen Arbeiten entstanden, die alle durch die an der Goethe-Universität etablierte materialanalytische Kompetenz gefördert wurden. Die neuesten Analysengeräte für die Analytik von Archäomaterialien stehen hier zur Verfügung. Zudem besteht im Rahmen des Nebenfachstudienganges Archäometrie die Möglichkeit, in den für die archäologischen Wissenschaften wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen vertiefte Kenntnisse zu erwerben. Was den theoretischen Zugang zu Münze/Geld und zur Wirtschaft betrifft, so gibt es etablierte Kontakte zur Ethnologie wie auch zu den Wirtschaftswissenschaften.

Die Quellen, mit denen im Rahmen des Studienganges Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike gearbeitet wird, sind unterschiedlichster Natur. Es handelt sich um Gegenstände der materiellen Kultur wie z. B. Münzen, Keramik, Erzeugnisse aus Metall oder Stein, aber ebenso um Schriftzeugnisse. Texte antiker Autoren, Inschriften offiziellen und privaten Charakters ebenso wie Papyri werden herangezogen. Aber auch die ‚Bilder’ auf Münzen ‚sprechen’.

Der Studiengang Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike ist so organisiert, dass die Studierenden zu Beginn des Studiums neben einer Einführung in das für ihr Fach spezifische Basiswissen eine Grundausbildung im Studienfach Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen durchlaufen. Damit wird gewährleistet, dass sie einen Einblick in die Arbeitsweise einer archäologischen Disziplin erhalten und zugleich lernen, Fundmaterial (Keramik, Metallfunde, Glas) zu bestimmen, zu dokumentieren und zu katalogisieren. Der kompetente Umgang mit Material stellt eine entscheidende Voraussetzung für wirtschaftsarchäologische Studien dar.

Im Rahmen des Studiums werden an Fallbeispielen die wesentlichen Etappen der Entwicklung der Münze und ihrer Funktionen als Geld behandelt. So geht es um die Einführung der Münze in Kleinasien um 600 v. Chr., die Übernahme und Ausgestaltung der Münzprägung durch die Poleis Griechenlands im 6. und 5. Jh. v. Chr., um Athen als Paradigma für ein differenziertes Münz- und Geldsystem, um die Münzprägung Philipps. II. von Makedonien und Alexanders d. Großen, um Münze und Geld im Hellenismus, um die Münzprägung der römischen Republik, Münze und Geld in der römischen Kaiserzeit, um die Rolle von Gold und Silber in der Spätantike. Von Bedeutung sind ebenso die Randgebiete und Kontaktzonen, z. B. die Münzprägung der keltischen Stämme. Stets geht es – ausgehend von den verschiedenartigen Quellen – um den Gegenstand Münze (Metall, Münzfuß, Bild) wie ihre Funktionen als Geld in verschiedensten Zusammenhängen (z. B. Entstehung und Funktion von Kreditgeld, Münze und Sold, Münze und Steuern, Münzen im Heiligtum) und die jeweils relevanten staatlichen Institutionen. Monetarisierungsprozesse werden ebenso verfolgt wie Objektbiographien von Münzen oder Münzen im archäologischen Kontext.

Aus unterschiedlichen Blickwinkeln wird auch das wirtschaftliche Geschehen in der Antike verfolgt, wobei archäologische und schriftliche Quellen zusammengetragen, diskutiert und auch mit modernen theoretischen Ansätzen und Modellen konfrontiert werden. Es geht um Produktion, Distribution und Konsumption von Waren (z. B. Keramik), es geht um den Umgang mit den natürlichen Ressourcen (z. B. Abbau von Erzen oder Holzgewinnung) , um Transport und Logistik, aber auch um die involvierten Institutionen, um Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Denken und Handeln in der Antike. Die Frage nach Wert und Gegenwert für Waren wird gestellt.

In der zur Verfügung stehenden Studienzeit werden angesichts der Fülle an Quellen, Methoden und Fragestellungen inhaltliche und methodische Schwerpunkte exemplarisch behandelt. Die Studierenden müssen wissen, dass sich das Studium nicht mit der Wahrnehmung des Lehrangebotes erschöpfen kann. Sein Erfolg hängt wesentlich von der eigenen Initiative und den Anstrengungen im Selbststudium ab, das darauf ausgerichtet sein muss, die eigenen Grundlagen zu erweitern und zu vertiefen. Zu diesen zählen solide Kenntnisse des Lateinischen ebenso wie der modernen Sprachen, in denen die Fachliteratur publiziert wird. Außerdem gilt es, eine gute Materialkenntnis zu erwerben. Die genannten Fähigkeiten bilden nicht nur die Voraussetzung für die Beurteilung von publizierten wie unpublizierten Befunden, sondern sie erst qualifizieren zur erfolgreichen beruflichen Tätigkeit.

Die Grenzen des Faches Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft zu anderen altertumswissenschaftlichen Fächern wie z. B. der Klassischen Archäologie, der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie, der Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen oder der Alten Geschichte sind fließend, da das betreffende Quellengut partiell identisch ist. Abweichungen und damit klare Konturen für das Fach ergeben sich aus den inhaltlichen, diachron verfolgten Schwerpunkten, den bevorzugten Quellengattungen, den angewandten Methoden sowie den spezifischen Fragestellungen. Zu erstreben ist jedoch stets der Dialog und die Zusammenarbeit mit den andern Disziplinen, was nicht nur für die altertumswissenschaftlichen, sondern auch für bestimmte naturwissenschaftliche Fächer sowie die Ethnologie und die Wirtschaftswissenschaften gilt.

Das Studium des Faches Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft soll die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig in methodisch angemessener Art und Weise mit dem vielfältigen Quellenbestand umzugehen, die einzelnen Quellengattungen kritisch zu beurteilen und einzuordnen. In Schwerpunkten sollen sie die aktuelle wissenschaftliche Diskussion des Faches überblicken, selbständig Fragestellungen formulieren und diese kritisch analysieren können. Dabei gilt es, die Fähigkeit zu entwickeln, die so gewonnenen Ergebnisse in angemessener Form mündlich wie schriftlich darzustellen.

Tätigkeiten und Berufsziele:

Berufsbezogene Tätigkeitsfelder bieten Museen, Universitäten, Forschungsinstitute (Deutsches Archäologisches Institut, Römisch-Germanische Kommission, Römisch-Germanisches Zentralmuseum) sowie Akademien der Wissenschaften, außerdem einschlägige Forschungsvorhaben. Auch in der archäologischen Denkmalpflege der einzelnen Bundesländer ergeben sich Beschäftigungsfelder. Auf privatwirtschaftlichem Sektor kann eine Anstellung im Verlagswesen oder in der Tourismusbranche erfolgen.

(2) Das Studium des Nebenfaches AMGW und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches AMGW überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang AMGW richtet sich nach Maßgabe des gewählten Hauptfaches und beträgt entweder sechs oder acht Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Hauptfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung der Prüfungsverfahrens sicher, dass das Nebenfachbachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach AMGW ist die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Erfordert der Bachelorstudiengang im Hauptfach die Wahl zweier Nebenfächer, ist eine Kombination der Nebenfächer AMGW und Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen (AGRP) ausgeschlossen.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Studium im Nebenfach AMGW sind Fremdsprachenkenntnisse erforderlich, die bis spätestens beim Zugang zu den Aufbaumodulen M5 und M6 nachzuweisen sind (§ 12).

(4) Das Studium im Nebenfach AMGW kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(5) Das Studium im Nebenfach AMGW ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Die Lerninhalte und -ziele der Pflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 1 sowie Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Nebenfachstudiengang sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

(1) In den Modulen werden die folgenden Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:

– Vorlesung: dient der Vermittlung von Grundkenntnissen, orientiert über Forschungsstand und zentrale Problemstellungen;

– Übung: dient dem Erlernen und Einüben von Fachwissen und bestimmter praxisbezogener Fähigkeiten;

– Proseminar: vermittelt Grundkenntnisse und führt in die wichtigsten Arbeitsmethoden und in wissenschaftliches Denken ein; Erlernen und Einüben von Präsentationstechniken;

– Seminar: Selbständige Bearbeitung von Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden; Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

– Praktikum: angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im Bereich der archäologischen Feldarbeit und der Dokumentation archäologischer Befunde/Funde sowie in den für die Archäologie relevanten digitalen und naturwissenschaftlichen Methoden; sonstige praktische Tätigkeiten in Archäologie relevanten Bereichen;

– Exkursion: dient der auf Autopsie beruhenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit archäologischen Denkmälern und Befunden in Museen und im Gelände bzw. auf Ausgrabungsplätzen;

– Kolloquium: dient dem Kennenlernen und der kritischen Diskussion aktueller Forschungen;

– Propädeutikum: dient der Einführung in das Spektrum der durch die jeweiligen Ordnungen geregelten BA-Studiengänge;

– Tutorium: dient der Vertiefung und Einübung der in einer Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten;

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt bzw. die/den Modulbeauftragte/n.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der/die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 5) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 sowie Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungs-bezogenen CPs werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Soweit die Ordnungen für die Studiengänge keine abweichende Regelung treffen, soll die regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nur dann attestiert, wenn die oder der Studierende an der Lehrveranstaltung regelmäßig und/oder aktiv teilgenommen hat. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt, sofern die Ordnung für den Studiengang kein anderes Verfahren vorsieht.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Zu inhaltlichen Bezügen zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots vgl. die Modulbeschreibungen (Anhang 1).

(2) Das Institut für Archäologische Wissenschaften, Abt. II, erstellt für das Nebenfach AMGW auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldelfristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach AMGW erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen.

Die Studienfachberatung muss in Anspruch genommen werden:

– bei Beginn des Studiums (Studienberatung I);

– bei Beginn der zweiten Hälfte des Studiums (Studienberatung II).

Die Studienfachberatung wird dringend empfohlen:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben;

– vor und nach Auslandsaufenthalten;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel;

– bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium.

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AMGW und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelorstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig, soweit sie nicht von der akademischen Leitung des Studienganges Klassische Archäologie wahrgenommen wird. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(9) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(10) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(11) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 10) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(12) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(15) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AMGW und Modulkoordination

Das Direktorium des Instituts für Archäologische Wissenschaften bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach AMGW in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt.

Aufgaben der Akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten.

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Archäologische Wissenschaften, Abt. II, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der/Die Modulbeauftragte trägt im Einvernehmen mit der akademischen Leitung Sorge für die Prüfungsorganisation, koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung eine/n andere/n Prüfer/in.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang AMGW an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in Latein (im Umfang des Latinums), Englisch und einer weiteren, modernen fachrelevanten Fremdsprache wie Französisch, Spanisch, Italienisch, Türkisch oder Arabisch nachweist. Fehlende Fremdsprachenkenntnisse können während des Studiums nachgeholt werden. Ihr Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Aufbaumodulen M5 und M6. In Ausnahmefällen und auf Antrag können entsprechende Kenntnisse anderer Sprachen anerkannt werden. Darüber entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der akademischen Leitung;

3. gegebenenfalls die Zahlung der ersten Rate der nach § 32 zu entrichtenden Prüfungsgebühr nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis von ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und zwar durch:

a) Abiturzeugnis;

b) Entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als “ausreichend (4)” bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in denen die 1. Sprache (Englisch) über mindestens 5 Jahre und die 2. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens „ausreichend (4)“ sein;

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse, oder

e) VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlass des Hessischen Kultusministers vom 1.11.1977).

Erfolgt der Nachweis auf einem der unter c) – e) genannten oder anderen Wegen, so müssen die Sprachkenntnisse für die 1. moderne Fremdsprache (Englisch) mindestens dem Niveau B2 und für die 2. moderne Fremdsprache mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.

2. Eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in AMGW oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in AMGW endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

3. die Nennung des Hauptfaches;

4. gegebenenfalls der Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach AMGW oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die Modul abschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der Akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 1 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die Akademische Leitung Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 13 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekannt werden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner/in), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 7 Abs. 6, 21 Abs. 6 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)).

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen (PM 1-6) (s. Anhang 1).

§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Zu den Prüfungsformen vgl. Anhang 1 (Modulbeschreibungen).

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der oder die Modulbeauftragte.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 1 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens 5 Wochen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheiden. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren der Hausarbeit soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach AMGW angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Maximal ein Drittel der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Nebenfach AMGW bzw. nicht mehr als 20 CP können aus anderen Studiengängen anerkannt werden.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

(11) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach AMGW

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Studiengang vorgeschriebenen Module mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werden unverzüglich, die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen nach Ablauf der Korrekturfrist bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Noten für die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(5) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach AMGW ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulprüfung im Nebenfach AMGW auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen
§ 31 In-Kraft-Treten

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen

(1) Die Magisterstudiengänge „Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen“ und „Hilfswissenschaften der Altertumskunde“ im Hauptfach und Nebenfach werden zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der “Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006 (UniReport vom 11.09.2006) für die Magisterstudiengänge „Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen“ und „Hilfswissenschaften der Altertumskunde“ Haupt- und Nebenfach enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(2) Studierende, die den Magisterstudiengang „Hilfswissenschaften der Altertumskunde“ oder den Magisterstudiengang „Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen“ Haupt- oder Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor deren Einstellung aufgenommen haben, können das Magisterstudium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung bis spätestens zum 30.09.2018 abgelegt haben. Für Teilzeitstudierende gilt Entsprechendes.

(3) Ein Wechsel vom Magisterstudiengang Hilfswissenschaften der Altertumskunde oder vom Magisterstudiengang Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen in den Bachelorstudiengang AMGW ist möglich, wenn die Immatrikulation in den Magisterstudiengang nicht länger als 2 Semester zurückliegt.

§ 31 In-Kraft-Treten

Die Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach vom 06. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Satzungen und Ordnungen mit Wirkung zum Wintersemester 2014/15 in Kraft.

Frankfurt, den 15. Oktober 2014

Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

AMGW-BA-NF-M 1 - Basismodul I: Historisches Grundwissen
Pflichtmodul - 8 CP
Inhalte
Das Modul betrifft den Überblick über die Ereignisgeschichte (Raum und Zeit) sowie eine Einführung in Zeitrechnung, Historische Geographie/Topographie, historische Quellen und ihre Überlieferung, Strukturen und Institutionen der römischen Provinzen, rechtliche Aspekte und Schriftlichkeit.
Qualifikationsziele und Kompetenzen

Das Modul legt die für ein erfolgreiches Studium von Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike unabdingbaren historischen Grundlagen.

Neben deren Aneignung erlernen die Studierenden die Benutzung einer Fachbibliothek, den Umgang mit bibliographischen Hilfsmitteln und Quelleneditionen, das Zusammenfassen und Vorstellen von Fachtexten sowie geeignete Präsentationstechniken. Damit verbindet sich eine erste Einführung in wissenschaftliches Denken.

Angebotszyklus
jedes 2. WS
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
240 Stunden (Kontaktzeiten: 60 Stunden; Selbstlernzeiten: 180 Stunden).
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
TN Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

V 1a: Regelmäßige Teilnahme, Nacharbeiten im Selbststudium

PS 1b: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

90-minütige Klausur im PS (Teilmodul 1b) (3 CP).

Die Klausur bezieht sich auf die Qualifikationsziele (Wissen und Kompetenzen) des gesamten Moduls.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in den jeweiligen Veranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
1a: Historisches Grundwissen V 2 2
1b: Historisches Grundwissen PS 2 3

 

AMGW-BA-NF-M 2 - Basismodul II: Archäologisches Grundwissen
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte
Das Modul betrifft die Lebensräume und Lebensformen in den römischen Provinzen sowie deren Gestaltung durch den Menschen. Dabei geht es u.a. um Chronologische Fixpunkte, Siedlungsformen, Alltag, Landwirtschaft, Handwerk, Mobilität, Handel, Religion, Gräber sowie um die Organisation und Ausstattung des römischen Heeres.
Qualifikationsziele und Kompetenzen

Das Modul vermittelt das für ein erfolgreiches Studium von Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike unabdingbare archäologische Grundwissen.

Neben dessen Aneignung vertiefen die Studierenden ihre Kenntnisse in der Benutzung einer Fachbibliothek, dem Umgang mit bibliographischen Hilfsmitteln und archäologischen Quellenwerken, dem Zusammenfassen und Vorstellen von Fachtexten sowie geeigneten Präsentationstechniken. Damit verbindet sich die weitere Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten.

Angebotszyklus
jedes 2. SoSe
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
270 Stunden (Kontaktzeiten: 60 Stunden; Selbstlernzeiten: 210 Stunden)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
TN Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

PS 2a: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Ü 2b: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

90-minütige Klausur im PS (Teilmodul 2a) (3 CP).

Die Klausur bezieht sich auf die Qualifikationsziele (Wissen und Kompetenzen) des gesamten Moduls.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
2a: Archäologisches Grundwissen PS 2 3
2b: Archäologisches Grundwissen Ü 2 3

 

AMGW-BA-NF-M 3 - Basismodul III: Archäologische Materialkunde
Pflichtmodul - 11 CP
Inhalte
In diesem Modul werden für das Fach Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike relevante archäologischen Materialgruppen (u. a. Fein-, Gebrauchs- und Transportkeramik, Glas, Fibeln, Bronzegefäße) exemplarisch vorgestellt. Dabei erhalten die Studierenden Einblicke in Bestimmungsliteratur, Lexika, bibliographische Hilfsmittel, Datenbanken und Datierungsgrundlagen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden lernen das Beschreiben, Bestimmen, Datieren, Dokumentieren und Katalogisieren von archäologischen Materialien.
Angebotszyklus
jedes 2. SoSe
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
330 Stunden (Kontaktzeiten: 60 Stunden; Selbstlernzeiten: 270 Stunden).
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
TN Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

PS 3a: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Ü 3b: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

90-minütige Klausur im Proseminar (Teilmodul 3a) (3 CP).

Die Klausur bezieht sich auf die Qualifikationsziele (Wissen und Kompetenzen) des gesamten Moduls.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
3a: Archäologische Materialkunde PS 2 4
3b: Archäologische Materialkunde Ü 2 4

 

AMGW-BA-NF-M 4 - Basismodul IV: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike
Pflichtmodul - 14 CP
Inhalte
Das Modul vermittelt eine Einführung in Münze, Geld und Wirtschaft in der griechisch-römischen Antike. In Hauptlinien werden die Entstehung und Geschichte der Münze und ihre Funktionen als Geld vorgestellt. Gleichzeitig geht es um die physischen Eigenschaften der Münze und ihre Rolle als Kommunikationsmittel. Die Einführung in die antike Wirtschaft bezieht sich einerseits auf die einschlägigen antiken Textquellen und die moderne Theorie- und Modellbildung, andererseits auf die archäologischen Quellen zur Produktion, Distribution und Konsumption von Gebrauchsgütern und Nahrungsmitteln
Qualifikationsziele und Kompetenzen

Das Modul vermittelt die für ein erfolgreiches Studium unabdingbaren Grundkenntnisse auf dem Gebiet von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike. Die Studierenden üben sich im Beschreiben, Bestimmen, Datieren, Dokumentieren und Katalogisieren von numismatischen Materialien.

Die Studierenden vertiefen weiterhin ihre Kenntnisse in der Benutzung einer Fachbibliothek, dem Umgang mit bibliographischen Hilfsmitteln und archäologischen Quellenwerken, dem Zusammenfassen und Vorstellen von Fachtexten sowie geeigneten Präsentationstechniken. Damit verbindet sich die weitere Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten.

Angebotszyklus
Beginn jedes 2. WS
Dauer des Moduls
2 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
420 Stunden (Kontaktzeiten: 120 Stunden; Selbstlernzeiten: 300 Stunden).
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
TN Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

V 4a: Regelmäßige Teilnahme, Nacharbeiten im Selbststudium

PS 4b: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Ü 4c: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Ü 4d: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform
90-minütige Klausur im Proseminar (Teilmodul 4b) (3 CP). Die Klausur bezieht sich auf die Qualifikationsziele (Wissen und Kompetenzen) des gesamten Moduls.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
4a: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike V 2 2
4b: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike PS 2 3
4c: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike (num. Übung) Ü 2 3
4d: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike (epigraphische und papyrologische Übung) Ü 2 3

 

AMGW-BA-NF-M 5 - Aufbaumodul I: Quellen und Analytik
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte
Das Modul zielt darauf, die in Modul 4 erworbenen Grundkenntnisse in Hinblick auf das Studium von Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike auszubauen. Dabei geht es u. a. um die Münzkunde und Münzgeschichte sowie die Analytik von Archäomaterialien.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul vermittelt den Studierenden die für ein erfolgreiches Studium von Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike notwendigen weiteren Voraussetzungen.
Angebotszyklus
Beginn jedes 2. WS
Dauer des Moduls
2 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
270 Stunden (Kontaktzeiten: 60 Stunden; Selbstlernzeiten: 210 Stunden)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
M 1-4, Studienberatung II, Nachweis der Fremdsprachen
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)

Ü 5a: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Ü 5b: Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Schriftliche Arbeit (5-10 Seiten) in der Übung (Teilmodul 5a) (3 CP).

Die schriftliche Arbeit dient zur Prüfung des Wissens- und Kompetenzerwerbes des gesamten Moduls.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in den Veranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
5a: Münzkunde Ü 2 3
5b: Analytik von Archäomaterialien Ü 2 3

 

AMGW-BA-NF-M 6 - Aufbaumodul II: Münze und Geld in angewandten Beispielen / Wirtschaftsarchäologie in angewandten Beispielen
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalte
Das Modul vertieft die Kenntnisse von Münze und Geld im gesamten Raum der Antike, wobei multidisziplinäres Vorgehen im Mittelpunkt steht. Es geht um Fallstudien zu Funktionen und Gebrauch von Münzen und Geld, z. B. um die Rolle des Silbers im archaischen Griechenland, die Selbstdarstellung hellenistischer Herrscher im Münzbild, die Organisationsstrukturen in der republikanischen Münzprägung, Monetarisierungsprozesse in den römischen Provinzen oder Gold und Silber in der Spätantike.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden lernen, sich selbständig Teilbereiche der o.g. Themen zu erarbeiten und mündlich wie schriftlich darzustellen. Sie sollen sich die sogenannte "komplexe" Methode aneignen, d. h., Themenstellungen nicht nur mit einer Methode anzugehen, sondern durch verschiedenartige, oft auch gegensätzliche Fragestellungen ein Thema in seiner Vielschichtigkeit zu beleuchten.
Angebotszyklus
jedes 2. WS
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studentischer Arbeitsaufwand
270 Stunden (Kontaktzeiten: 60 Stunden; Selbstlernzeiten: 210 Stunden)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
M 1-4 und Studienberatung II, Nachweis der Fremdsprachen
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
V 6a: Regelmäßige Teilnahme, Nacharbeiten im Selbststudium S 6b: Regelmäßige, aktive Teilnahme mit Hausaufgaben
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform
60-minütiges Referat im Seminar (Teilmodul 6b). Das Referat ist in schriftlicher Form (12-15 Seiten Text plus Dokumentation/Bildanhang) vorzulegen (3 CP). Das Referat dient zur Prüfung des Wissens- und Kompetenzerwerbes des gesamten Moduls.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
TN in beiden Veranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
Das Seminar ist aus einer der beiden o.g. Themenbereiche (Münze und Geld in angewandten Beispielen / Wirtschaftsarchäologie in angewandten Beispielen) zu wählen.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
6a: Münze und Geld in angewandten Beispielen V 2 2
6b: Münze und Geld in angewandten Beispielen / Wirtschaftsarchäologie in angewandten Beispielen S 2 4

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike NF

Semester Module CP
WiSe 1 M 1 Hist. Grundwissen 8
SoSe 2 M 2 Arch. Grundwissen / M 3 Arch. Materialkunde 9 / 11
WiSe 3 M 4 Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike 5
SoSe 4 M 4 Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike 9
WiSe 5 M 5 Quellen und Analytik / M 6 Münze, Geld und Wirtschaft in angew. Bsp. 6 / 9
SoSe 6 M 5 Quellen und Analytik 3

Abkürzungsverzeichnis

AMGW     Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike
B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HA     Hausarbeit
SWS     Semesterwochenstunden
LN     Leistungsnachweis
PM     Pflichtmodul
PR     Praktikum
TN     Teilnahmenachweis
Ko     Kolloquium
PS     Proseminar
S     Seminar
T     Tutorium
Ü     Übung
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Archäologie von Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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