Archäometrie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Archäometrie Nebenfach

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Archäometrie NF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäometrie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 06. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Archäometrie und Modulbeauftragte
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Archäometrie

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang Archäometrie im Nebenfach und Übergangsbestimmungen
§ 31 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Modulbeschreibungen

AMET-BA-NF-M1 Mineralogie/Materialkunde archäologischer Funde/Altersbestimmung
AMET-BA-NF-M2 Geoarchäologie 1: Geophysik und Statistik
AMET-BA-NF-M3 Geoarchäologie 2: Physische Geographie und Bodengeographie
AMET-BA-NF-M4 Bioarchäologie 1: Anthropologie
AMET-BA-NF-M5 Bioarchäologie 2: Archäozoologie
AMET-BA-NF-M6 Bioarchäologie 3: Archäobotanik

Anhang 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan und Studien- und Prüfungsleistungen im Nebenfach

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Archäometrie im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Fachdefinition:

Archäometrie ist der Einsatz und die Entwicklung naturwissenschaftlicher Methoden zur Diskussion und Lösung kulturhistorischer Fragen (naturwissenschaftliche Archäologie). Es ist ein fächerübergreifend angelegter Teilstudiengang, der die Anwendung mathematisch-naturwissenschaftlicher Methoden bei der Erforschung früher Geschichtsperioden (Vor- und Frühgeschichte, vorderasiatische Geschichte, griechische und römische Geschichte, Früh- und Hochmittelalter) beinhaltet. Die Archäometrie hat sich in den letzten Jahrzehnten international etabliert, bedeutende Ergebnisse erzielt und vielversprechende Perspektiven entwickelt. Große Bedeutung haben physikalische, chemische und geochemische Analysemethoden zur Klärung der Herkunft von Rohstoffen, deren Verarbeitung sowie der Herstellung von Gegenständen und der Konservierung archäologischer Funde.

Ebenso wichtig sind alle Disziplinen und Methoden, die im Rahmen einer allgemeinen Landschaftsarchäologie zur Rekonstruktion vergangener Natur- und Kulturlandschaften sowie der Lebensgrundlagen des Menschen beitragen. Dazu gehören die geomorphologisch-bodenkundlichen Verfahren der Geoarchäologie, aber auch die Anwendung der Fernerkundung, Methoden zur Geländeprospektion in Verbindung mit Geophysik und naturwissenschaftlichen Datierungsmethoden, Archäobotanik, Archäozoologie und physische Anthropologie. Für alle Teilbereiche sind statistische Methoden, digitale Bildverarbeitung und geographische Informationssysteme gleichermaßen zu erlernen.

Der Nebenfachstudiengang Archäometrie eröffnet neben den in der Archäologie üblichen vergleichenden Methoden Möglichkeiten, aus den archäologischen Funden und Befunden mit Hilfe mathematisch-naturwissenschaftlicher Untersuchungen zusätzliche Erkenntnisse zu ziehen. Er richtet sich daher an alle Studierenden der archäologischen Fächer, die Kenntnisse in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Methoden erwerben möchten, um ihr im archäologischen Hauptfach gewonnenes Wissen sinnvoll zu ergänzen.

Ziele des Studiums:

Im Nebenfachstudium „Archäometrie“ werden den Studierenden interdisziplinäre Kenntnisse in naturwissenschaftlicher Archäologie vermittelt, die über die in der Archäologie etablierte Methodik weit hinaus geht. In geeigneten Vorlesungen, Übungen und Praktika und durch das Selbststudium können sich die zukünftigen Absolventen oder Absolventinnen der archäologischen Fächer tragfähiges Wissen und praktische Fähigkeiten in allen für die moderne Archäologie nützlichen mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer aneignen. Das Studium „Archäometrie“ soll der oder dem Studierenden durch Hinführung zu naturwissenschaftlichem Denken und Arbeiten in die Lage versetzen, sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben der Archäologie in der Praxis erfolgreich zu stellen. Das Studium soll Lern- und Kritikfähigkeit fördern und die Fähigkeit entwickeln, analytische Methoden anzuwenden sowie archäologische Probleme zu erkennen und mittels geowissenschaftlicher Diagnostik sachgerecht zu lösen. Sowohl Einzelleistungen als auch kooperatives Arbeiten sollen gefördert werden.

Berufliche Tätigkeitsfelder:

Tätigkeiten bieten sich in der archäologischen Denkmalpflege und den Museen an. Die erworbenen Kenntnisse in der Archäometrie befähigen im Besonderen, in entsprechenden technischen Einrichtungen mitzuarbeiten. Neben den Universitäten bieten auch Forschungsinstitute (z. B. Deutsches Archäologisches Institut, Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Akademien der Wissenschaften und Max-Planck-Institute) vereinzelt Möglichkeiten einer Beschäftigung.

Archäometrisch ausgebildete Archäologinnen und Archäologen qualifizieren sich ferner zur Mitarbeit in Projekten mit entsprechenden interdisziplinären Forschungsschwerpunkten. Auf privatwirtschaftlichem Sektor kann eine Anstellung bei Grabungsfirmen, kommerziellen Laboren, im Verlagswesen, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachjournalismus und der Fachinformatik erfolgen.

Fachspezifisches Wissen, Fähigkeiten und Kenntnisse:

Theoretische Grundlagen und erweitertes Fachwissen sind Lernziel in allen eingeschlossenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern. Übungen und Praktika ermöglichen den Zugang zu naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden, die für die Bearbeitung von archäologischen Befunden und Funden einsetzbar sind. Sie vermitteln die Umsetzung des erlernten Wissens in die Praxis der modernen Archäologie. Alle beteiligten Fächer verbindend, wird der Umgang mit der mathematischen Statistik und den Methoden zur statistischen Datenverarbeitung geübt. Der sichere Umgang mit Statistik ist notwendig, um Daten, die mit Hilfe der archäometrischen Methoden gewonnen wurden, professionell auswerten zu können.

Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse werden während des Studienverlaufs über die fachspezifische Qualifikation hinaus vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen bedeutend sind: Teamarbeit, Organisationsfähigkeit, Umgang mit Fachliteratur, Fachkompetenz in der EDV, fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse, selbständige Problemlösung, Selbstorganisation, Verfassen von Berichten, Gutachten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Aufbau, Belege, Dokumentation, Zitierweise usw.), Präsentations- und Rhetorikpraxis.

Besonderheiten des Studiums der Archäometrie:

Das Studium der Archäometrie erfordert von den Studierenden eine erhöhte Bereitschaft zur Flexibilität und Fähigkeit zur Selbstorganisation. Dies betrifft einerseits die individuelle Studienorganisation, andererseits die Fähigkeit, in kürzesten Abständen zwischen geistes- und naturwissenschaftlicher Denk- und Arbeitsweise zu alternieren.

Bedingt durch die besondere fachliche Bandbreite des Archäometriestudiums in Frankfurt sollte eine Bereitschaft der Studierenden auch zu kurzzeitigen Aufenthalten im Rahmen des Curriculums außerhalb Frankfurts bestehen: Veranstaltungen des Curriculums, welche von externen Dozenten angeboten werden, werden vereinzelt auch an dem Institut des jeweiligen Dozenten (z.B. einer anderen Hochschule) stattfinden. Die Koordinationsstelle Archäometrie, die am FB 09 angesiedelt und für die Studienorganisation und Studierendenbetreuung des Faches Archäometrie zuständig ist, ist auch mit der Koordination dieser externen Veranstaltungen für die Studierenden betraut.

(2) Das Studium des Nebenfaches Archäometrie und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Archäometrie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Archäometrie im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen acht Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Hauptfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei der Aufnahme eines Teilzeitstudiums im Fach Archäometrie wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Das Fach Archäometrie kann ausschließlich als Nebenfach studiert werden. Voraussetzung für das Studium im Nebenfach Archäometrie ist die Zulassung zu einem archäologischen Bachelorstudiengang im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(2) Für das Studium im Nebenfach Archäometrie sind Englischkenntnisse auf der Kompetenzstufe der selbständigen Sprachverwendung erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach nachzuweisen sind (§ 12). Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis gemäß den Richtlinien des „Gemeinsamer Europäische Referenzrahmen für Sprachen“, Sprachanwendung des Niveaus B2, nachweisen. Empfohlen sind auch mindestens elementare Sprachkenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache. Die Bereitschaft zum Umgang mit fremdsprachlichen Texten wird generell vorausgesetzt.

(3) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(4) Das Studium im Nebenfach Archäometrie ist modular aufgebaut und besteht aus sechs Modulen. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Die Pflichtmodule sind in § 16 Abs. 1 aufgeführt. Die Lerninhalte und -ziele der Pflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in Anhang 1.

(5) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) Kreditpunkte zugeordnet. Kreditpunkte kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulprüfung. Ein Kreditpunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 7, 13, 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen (Anhang 1) sowie der Studienverlaufsplan (Anhang 2). Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(6) Für den Bachelorstudiengang im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

In den Modulen werden die folgenden Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:

• Vorlesung (V): Dient der Vermittlung von Grundkenntnissen, orientiert über Forschungsstand und zentrale Problemstellungen.

• Übung (Ü): Dient der Schulung korrekten Umgangs mit archäometrischem Material anhand begrenzter Themenbereiche; Übungen haben einen ausgeprägt praxisbezogenen Charakter.

• Proseminar (PS): Vermittelt Grundkenntnisse und führt in die wichtigsten Arbeitsmethoden und in wissenschaftliches Denken ein; Erlernen und Einüben von Präsentationstechniken.

• Praktikum (PR): Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben und sonstige praktische Tätigkeiten aus den Naturwissenschaften, insbesondere den Geowissenschaften, im Labor oder Gelände.

Die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie die eigenständige Vertiefung der Lehrinhalte im Selbststudium werden erwartet.

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Kontrolle darüber, ob die Studierenden die in den Modulbeschreibungen genannten Teilnahmevoraussetzungen für Module erfüllen, obliegt der oder dem Modulbeauftragten des jeweiligen Moduls. Die Kontrolle darüber, ob die Studierenden die in den Modulbeschreibungen genannten Teilnahmevoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen erfüllen, obliegt der oder dem entsprechenden Lehrenden.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Anmeldeerfordernis und Anmeldefrist werden auf geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn die oder der Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im voran-gegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von Kreditpunkten für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von Kreditpunkten gemäß § 4 sowie Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen Kreditpunkte werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten macht der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, z.B. einer zusätzlichen Hausaufgabe, abhängig. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit von der oder dem Lehrenden ausgestellt. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nur dann attestiert, wenn die oder der Studierende an der Lehrveranstaltung regelmäßig und/oder aktiv teilgenommen hat. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen (Studienleistungen) abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die oder der Studierende die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Archäologische Wissenschaften erstellt für das Nebenfach Archäometrie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens jeweils sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldelfristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach Archäometrie erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen.

Die Studienfachberatung muss in Anspruch genommen werden:

• bei Beginn des Studiums (Studienberatung I)

• bei Beginn der zweiten Hälfte des Studiums (Studienberatung II)

Dringend empfohlen wird die Studienfachberatung darüber hinaus:

• bei zweifachem Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

• vor und nach Auslandsaufenthalten

• bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

• bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Archäometrie und Modulbeauftragte
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemein-samen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz die Studiendekanin oder der Studiendekan innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben der Studiendekanin oder dem Studiendekan zehn Mitglieder an:

• fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

• zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

• drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss eine Professorin oder einen Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

• Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

• Festlegung der Prüfungszeiträume;

• Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

• Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegen die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 10) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang. (14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Archäometrie und Modulbeauftragte

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Archäometrie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Archäologische Wissenschaften. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

• Bestellung der Modulbeauftragten

• Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

• Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten (2) Modulbeauftragte werden bestellt für:

• Die Module betreffende inhaltliche Abstimmungen

• Den Nebenfachstudiengang betreffende organisatorische Aufgaben

• Festlegung von Prüfungsterminen, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe

• Vorschläge zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Geowissenschaften, Fachbereich Geowissen-schaften/Geographie, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben im Fach Archäometrie beauftragt worden sind. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Die oder der Modulbeauftragte trägt in Einvernehmen mit der akademischen Leitung Sorge für die Prüfungsorganisation, koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt der oder die Modulbeauftragte in Einvernehmen mit der akademischen Leitung eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer von mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang Archäometrie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 4 Abs. 2 nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis von ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und zwar durch:

a) Abiturzeugnis

b) Entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als “ausreichend (4)” bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in denen die 1. Sprache (Englisch) über mindestens 5 Jahre und die 2. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens „ausreichend (4)“ sein.

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind.

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse.

e) VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlass des Hessischen Kultusministers vom 1.11.1977).

2. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Bachelorprüfung in Archäometrie oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Archäometrie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist die oder der Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Haupt- oder Nebenfach Archäometrie oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Archäometrie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ihren oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden für jede Lehrveranstaltung von der oder dem Modulbeauftragten in Absprache mit der oder dem oder den Lehrenden festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Bachelorprüfung zu-gelassen ist, die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 1 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 13 Abs. 5) oder nach An-tritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit der oder des Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihr oder ihm überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 7 Absatz 6 abgegeben hat. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, muss der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führen-den Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann die oder der Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie setzt sich aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen (Module 1-6) zusammen. Die sechs Pflichtmodule sind:

• Mineralogie/Materialkunde archäologischer Funde/Altersbestimmung
• Geoarchäologie 1: Geophysik und Statistik
• Geoarchäologie 2: Physische Geographie und Bodengeographie
• Bioarchäologie 1: Anthropologie
• Bioarchäologie 2: Archäozoologie
• Bioarchäologie 3: Archäobotanik

§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Dieses muss vor Beginn der jeweiligen Prüfung schriftlich dokumentiert und den Prüfungsunterlagen beigelegt werden.

(3) Die Prüfungsformen werden in den Modulbeschreibungen (Anhang 1) festgelegt.

§ 18 Nachteilausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maß-nahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss in Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen können von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden einzeln oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten werden. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 1 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die Beisitzerin oder der Beisitzer unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Für mündliche Prüfungen gilt §17 Abs. 2.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Für Klausurarbeiten gilt §17 Abs. 2.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum wird zu Beginn des Semesters durch die Prüfenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheiden. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren der Hausarbeit soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungs-nachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss unter zu Rate ziehen des akademischen Leiters des Fachs Archäometrie. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Archäometrie angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Maximal die Hälfte der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Nebenfach Archäometrie bzw. nicht mehr als 30 CP können aus anderen Studiengängen anerkannt werden.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Über die Einstufung entscheidet der Prüfungsausschuss unter zu Rate ziehen des akademischen Leiters des Fachs Archäometrie.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

(11) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Archäometrie

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen.

(5) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung (Anhang 1) vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden sind.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(5) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Archäometrie

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Archäoemtrie ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulprüfung im Nebenfach Archäometrie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang Archäometrie im Nebenfach und Übergangsbestimmungen
§ 31 In-Kraft-Treten

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenen-falls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die oder der Studierende durch Täuschung erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 30 Wechsel in den Bachelorstudiengang Archäometrie im Nebenfach und Übergangsbestimmungen

(1) Der Magisterstudiengang Archäometrie im Nebenfach wird zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der “Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006 (UniReport vom 11.09.2006) für den Magisterstudiengang Archäometrie im Nebenfach enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(2) Studierende, die den Magisterstudiengang Archäometrie im Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Magisterstudium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen jedoch die Magisterprüfung bis spätestens 30.09.2014 abgeschlossen haben. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Ein Wechsel vom Magisterstudiengang Archäometrie im Nebenfach in den Bachelorstudiengang Archäometrie im Nebenfach ist nach schriftlichem Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Die Entscheidung über den Wechsel trifft der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der akademischen Leitung.

§ 31 In-Kraft-Treten

Die Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäometrie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A,) im Nebenfach vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Satzungen und Ordnungen mit Wirkung zum Wintersemester 2014/15 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 15. Oktober 2014

Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

AMET-BA-NF-M1 - Mineralogie/Materialkunde archäologischer Funde/Altersbestimmung
Pflichtmodul - 10 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 300 Std.; Präsenzstudium: 90 Std.; Selbststudium: 210 Std.
Inhalte
Das Modul Mineralogie/Materialkunde archäologischer Funde/Altersbestimmung vermittelt Grundlagen und vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse aus den Geowissenschaften. Die Entstehung der Erde und ihrer Gesteine sowie die Eigenschaften von Mineralen und Gesteinen werden vorgestellt. Die Bedeutung bestimmter Minerale und Gesteine für die Archäologie wird dabei besonders berücksichtigt. Theoretische Kenntnisse über moderne geochemische Analysenmethoden, die für die Untersuchung der großen Vielfalt archäologischer Objekte einsetzbar sind, sind ebenfalls wichtige Lehrinhalte. Zum Themenbereich Analytik gehört auch die Vermittlung von Kenntnissen zur richtigen Probenentnahme, der Probenvorbereitung sowie der chemischen Vorbehandlung zu Analyse. Weiterhin widmet sich das Modul den archäologisch relevanten anorganischen Materialien Metalle, Keramik, Glas, Glasuren und Pigmente. Es werden deren physikalische und chemische Eigenschaften, die Identifikation des Materials, die Gewinnung der Rohstoffe, die Verarbeitung zum Endprodukt sowie die zur Produktion gehörenden Techniken und Hilfsmittel besprochen. Das Modul schließt wegen seiner besonderen Bedeutung in der Archäologie eine Veranstaltung zur Altersbestimmung ein. Es werden die wichtigsten naturwissenschaftlichen, relativen und absoluten Datierungsmethoden vorgestellt und ihre Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten und Grenzen vermittelt.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen lernen, eigenständig unbekannte Minerale, Gesteine und Erze sowie Archäomaterialien wie Keramikfragmente, Tiegelreste, Schlacken, Gussformen, Ofenreste etc. zu identifizieren Minerale und Gesteine haben in der Archäologie besondere Bedeutung als Rohstoffe für spätere Objekte, zum Erlernten gehört, dass ihre geologischen Bedingungen eingeschätzt werden können. Dabei liegt der Schwerpunkt der Kenntnisvermittlung darauf, entsprechende Funde in archäologischen Ausgrabungen oder Fundbewertungen sicher zuzuordnen, etwa zu erkennen, welche Funde zu einem Produktionsprozess gehört haben könnten bzw. nach welchen zusätzlich gesucht werden muss. Das Verständnis für die Auswahl der für die archäologische Fragestellung geeigneten Analyseverfahren und die dafür notwendige Probenahme und Probenvorbereitung ist von großer Bedeutung für die spätere Interpretation der Funde in Hinblick auf Material, Herstellung und Rohstoffsuche.
Angebotszyklus
Jedes 2. Wintersemester
Dauer des Moduls
4 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen
TN: keine, SL: keine
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Kumulative Modulprüfung:

Modulteilprüfungen in 1b und 1c:

Klausur/mündliche Prüfung (30 Minuten). Die endgültige Prüfungsform legt der jeweilige Dozent zu Beginn des Semesters gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums der Modulprüfung fest.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen und Nachweis über den Besuch der Studienberatung I
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien, BSc Geowissenschaften
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
1a: Geomaterialien und materialanalytische Methoden (T) V 2 2
1b: Archäometallurgie und Archäometrie der Keramik, Gläser, Glasuren und Pigmente (T+PL) V 2 4
1c: Physikalisch-naturwissenschaftliche Methoden der Altersbestimmung (T+PL) V 2 4

 

AMET-BA-NF-M2 - Geoarchäologie 1: Geophysik und Statistik
Pflichtmodul - 10 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 300 Std.; Präsenzstudium: 90 Std.; Selbststudium: 210 Std.
Inhalte
In den Veranstaltungen werden geophysikalische Grundkenntnisse für die Anwendung auf archäologische Fragestellungen vermittelt. In der Geophysik werden geoelektrische, elektromagnetische und geomagnetische Prospektionsverfahren behandelt. Für jedes Verfahren werden die physikalischen Bodenkenngrößen, die Instrumente und deren Bedienung sowie Auswerte- und Interpretationstechniken vorgestellt. Das Praktikum ermöglicht die eigenständige Messdatenerfassung und –verarbeitung anhand geeigneter archäologischer Objekte. Die Einführung in die Statistik dient der kritischen Beurteilung der Beobachtungsdaten. Hier werden praktische Kenntnisse vermittelt, die von der Errechnung einfacher Kenngrößen (einschließlich Fehlerrechnung) über Verteilungstheorien und Testverfahren bis zu Korrelations-, Regressions- und Clusteranalyse reichen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Vermittlung von Grundkenntnissen für den sinnvollen Einsatz geophysikalischer Methoden in der Archäologie; Beurteilung von Messdaten anhand statistischer Beschreibungs-, Analyse- und Prüfverfahren.
Angebotszyklus
Jedes 2. Wintersemester
Dauer des Moduls
4 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen
TN: keine, SL: keine
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Kumulative Modulprüfung:

Modulteilprüfungen in 2b und 2c. 2b:

Protokoll/Hausarbeit/Bericht. 2c: Klausur/mündliche Prüfung (30 Minuten). Die endgültige Prüfungsform legt der jeweilige Dozent zu Beginn des Semesters gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums der Modulprüfung fest.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
2a: Geophysikalische Methoden der Archäologie (T) V 2 2
2b: Geophysikalisches Praktikum (T+PL) PR 2 4
2c: Statistische Methoden (T+PL) V 2 4

 

AMET-BA-NF-M3 - Geoarchäologie 2: Physische Geographie und Bodengeographie
Pflichtmodul - 12 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 360 Std.; Präsenzstudium: 90 Std.; Selbststudium: 270 Std.
Inhalte
In den Veranstaltungen werden Grundkenntnisse in Geomorphologie, Bodenkunde und Fernerkundung und GIS vermittelt, damit diese auf archäologische Fragestellungen angewendet werden können. Es werden die Grundzüge der quartären Landschaftsentwicklung und die geomorphologisch wirksamen Prozesse sowie die Prozesse der Bodenentwicklung behandelt. Übungen ermöglichen das Erlernen und die eigenständige Anwendung von Methoden zur Erfassung und Analyse des oberflächennahen Untergrundes und der Böden. Gegenstand der Veranstaltungen zu Fernerkundung und GIS sind Grundlagen der analogen und digitalen Auswertung von Luft- und Satellitenbildern sowie die Möglichkeiten Geographischer Informationssysteme zur Verwaltung und Analyse raumbezogener Daten. In Übungen werden am Beispiel archäologisch relevanter Fragestellungen ausgewählte Datensätze eigenständig bearbeitet.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Grundkenntnisse der Geomorphologie und Bodenkunde sowie der fachspezifischen Arbeits- und Analysemethoden, um diese für archäologischer Fragestellungen nutzen zu können; Grundkenntnisse und praktische Fähigkeiten zur Nutzung von Methoden der Fernerkundung und geographischer Informationssysteme (GIS) in der Archäologie.
Angebotszyklus
Jedes 2. Wintersemester
Dauer des Moduls
3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen
TN: keine, SL: keine
Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Kumulative Modulprüfung:

Modulteilprüfungen in 3b und 3c:

Protokoll/Hausarbeit/Bericht. Die endgültige Prüfungsform legt der jeweilige Dozent zu Beginn des Semesters gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums der Modulprüfung fest.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
3a: Physische Geographie oder Bodengeographie (T+PL) V 2 4
3b: Geomorphologisch-bodenkundliche Übung (T+PL) Ü 2 4
3c: Fernerkundung und GIS in der Archäologie (T+PL) V/Ü 2 4

 

Seitenanfang AMET-BA-NF-M4 - Bioarchäologie 1: Anthropologie
Pflichtmodul - 10 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 300 Std.; Präsenzstudium: 60 Std.; Selbststudium: 240 Std.
Inhalte
Die Anthropologie vermittelt grundlegende anatomische Kenntnisse der Osteologie des Menschen und der Methoden zur biologischen Rekonstruktion früherer Bevölkerungen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
In der Anthropologie liegt der Schwerpunkt auf der selbständigen Bestimmung einzelner Skelettelemente, Feststellung der Mindestindividuenzahl, Erfassung der wichtigsten Individualdaten (z.B. Alter, Geschlecht, Körperhöhe, Krankheiten, Besonderheiten). Vermittelt werden Kompetenzen hinsichtlich der Beprobung organischer Überreste für geplante archäometrische Bestimmungen (z.B. DNA, Isotopen).
Angebotszyklus
Jedes 2. Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen

TN: Teilmodul 4a;

SL: Teilmodule 4a, 4b.

Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben oder das Bestimmen, Beschreiben und Katalogisieren von Übungsmaterial.

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

Protokoll/Hausarbeit/Bericht. Die endgültige Prüfungsform legt der jeweilige Dozent zu Beginn des Semesters gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums der Modulprüfung fest.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
1 TN und Bestehen der Modulabschlussprüfung und Nachweis über den Besuch der Studienberatung II
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
4a: Einführung in die Anthropologie für Archäologen (T+SL) V/Ü 2 4
4b: Praktikum Methoden der prähistorischen und historischen Anthropologie (T+SL+PL) PR 2 6

 

AMET-BA-NF-M5 - Bioarchäologie 2: Archäozoologie
Pflichtmodul - 8 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 240 Std.; Präsenzstudium: 60 Std.; Selbststudium: 180 Std.
Inhalte
Die Archäozoologie wird in drei Schritten unterrichtet. Im ersten Teil liegt der Schwerpunkt auf der Anatomie der Wirbeltiere (im speziellen Säugetiere, Vögel, Fische). Die Grundlagen der vergleichenden Anatomie der Wirbeltierskelette werden theoretisch vermittelt und mit praktischen Übungen an rezenten Knochen veranschaulicht. Die erste Veranstaltung ist somit eine Mischform zwischen Vorlesung und Übung. Im darauf folgenden Kurs werden auf der Grundlage von archäozoologischen Ergebnissen die wichtigsten Erkenntnisse zu Wirtschaft (Haustierhaltung, Jagd), Umwelt, Ernährung (Fleischnahrung), Domestikationsgeschichte (wichtigste Nutztierarten) und Technologie (neolithische und römische Knochen- und Geweihartefakte) vermittelt. Dieser Teil ist eine Vorlesung mit Demonstrationsmaterial (Originalfunde).
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Ausbildung in Archäozoologie ist keine reine zoologisch orientierte Ausbildung. Es wird vielmehr Wert auf ein interdisziplinäres Verständnis gelegt. Es soll der Wert von Tierknochenfunden für kulturgeschichtliche Aussagen in der Archäologie verdeutlicht werden.
Angebotszyklus
Jedes 2. Sommersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen

TN: Teilmodul 5a.

SL: Teilmodul 5a. Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben oder das Bestimmen, Beschreiben und Katalogisieren von Übungsmaterial.

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Modulabschlussprüfung:

Protokoll/Hausarbeit/Bericht. Die endgültige Prüfungsform legt der jeweilige Dozent zu Beginn des Semesters gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums der Modulprüfung fest.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
1 TN und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
5a: Einführung in die Archäozoologie mit praktischen Übungen (T+SL) V/Ü 2 4
5b: Archäozoologische Ergebnisse zu Wirtschaft, Umwelt, Ernährung und Domestikationsgeschichte der Haustiere (T+PL) V 2 4

 

AMET-BA-NF-M6 - Bioarchäologie 3: Archäobotanik
Pflichtmodul - 10 CP
Studentische Arbeitsbelastung
Gesamt 300 Std.; Präsenzstudium: 75 Std.; Selbststudium: 225 Std.
Inhalte
Das Modul Archäobotanik gibt einen Überblick über Grundlagen, Untersuchungsmethoden und Anwendung der Archäobotanik. Grundlagen und Anwendung werden im Proseminar vermittelt, das Praktikum gibt Einblicke in Techniken und Methoden der Analyse von fossilen Pflanzenresten.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Theoretisches Grundlagenwissen in der Archäobotanik. Praktische Fähigkeiten im Umgang mit dem Mikroskop und Verständnis der Analysemethoden.
Angebotszyklus
Jedes 2. Wintersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul:
(ggf.) Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Teilnahmenachweise/Studienleistungen

TN: keine

SL: Teilmodul 6a. Regelmäßige, aktive Teilnahme, Kurzreferate, Hausaufgaben oder das Bestimmen, Beschreiben und Katalogisieren von Übungsmaterial.

Modulprüfungen (z.B. Modulabschlussprüf. od. kumulative Modulprüf.) sowie Prüfungsform

Modulprüfung: Klausur.

Die Modulprüfung (Klausur) wird im Proseminar erbracht. Im Proseminar werden die Grundkenntnisse der Archäobotanik theoretisch vermittelt, im darauf folgenden Praktikum praktisch vertieft. Aus didaktischen Gründen ist die bestandene Proseminar-Prüfung Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum.

Voraussetzung für die Vergabe der CP
SL und Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Aufschlüsselung der Kreditpunkte je Veranstaltung
T=2 CP, SL=2 CP, PL=2 CP
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Archäologien
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4
Für Studierende ohne Haupt- oder Nebenfach Vor- und Frühgeschichte zu absolvieren:
6a: Proseminar Archäobotanik (T+SL+PL) PS 2 6
6b: Praktikum Archäobotanik nach Angebot (T+SL) PR 3 4
Für Studierende mit Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie gilt: Für diejenigen Studierenden, die die Teilmodule 6a und 6b im Rahmen ihres Haupt- oder Nebenfachstudiums Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie im vollen Umfang der für das Modul erforderlichen Studiennachweise erbracht haben, ist zusätzlich zu den im Hauptfach ausgewählten 2 Wahlpflichtmodulen aus VGF-BA-HF-M14-16 das dritte angebotene Modul mit 10 CP zu absolvieren.

 

Anhang 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan und Studien- und Prüfungsleistungen im Nebenfach

Sem Teilmodul Veranst.-Art Bezeichnung SWS CP CP/Sem.
1.
(WS)
1a V Geomaterialien und materialanalytische Methoden 2 2 12
2a V Geophysikalische Methoden der Archäologie 2 2
2b PR Geophysikalisches Praktikum 2 4
3a V Physische Geographie oder Bodengeographie 2 4
2.
(SS)
3b Ü Geomorphologisch-bodenkundliche Übung 2 4 18
4a V/Ü Einführung in die Anthropologie für Archäologen 2 4
4b PR Praktikum Methoden der prähistorischen und historischen Anthropologie 2 6
5a V/Ü Einführung in die Archäozoologie mit praktischen Übungen 2 4
3.
(WS)
1b V Archäometallurgie und Archäometrie der Keramik, Gläser, Glasuren und Pigmente 2 4 18
3c V/Ü Fernerkundung und GIS 2 4
5b V Archäozoologische Ergebnisse zu Wirtschaft, Umwelt, Ernährung und Domestikationsgeschichte der Haustiere 2 4
6a PS Proseminar Archäobotanik 2 6
4.
(SS)
1c V Physikalisch-naturwissenschaftliche Methoden der Altersbestimmung 2 4 12
2c V Statistische Methoden 2 4
6b PR Praktikum Archäobotanik 3 4

Abkürzungsverzeichnis

B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
LN     Leistungsnachweis
PL     Prüfungsleistung
PM     Pflichtmodul
PR     Praktikum
PS     Proseminar
SL     Studienleistung
SWS     Semesterwochenstunden
TN     Teilnahmenachweis
T     Tutorium
Ü     Übung
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Archäometrie (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.