Audiovisual and Cinema Studies – Master

Fachspezifischer Anhang Audiovisual and Cinema Studies, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL NEUE RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 (2016) - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anhang Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Audiovisual and Cinema Studies

Teil I: Geltungsbereich; Akademischer Grad

I.1 Geltungsbereich
I.2 Akademischer Grad

Teil II: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.1 Gegenstände und Ziele des Studiums; Berufliche Tätigkeiten
II.1.1 Fachbeschreibung
II.1.2. Fachkompetenzen
II.1.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium
II.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung
II.2.1 Studienvoraussetzungen
II.2.2 Sprachkenntnisse
II.3.3 Deutschkenntnisse
II.3.4 Studienbeginn
II.3.5 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung
II.4 Auslandsaufenthalte

Teil III: Studien- und Prüfungsorganisation

III.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte
III.1.1 Aufbau des Studiums
III.2. Vergabe der Kreditpunkte (Cp)
III.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise
III.3.1 Lehr- und Lernformen
III.3.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil IV: Masterprüfung

IV.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit
IV.2 Abschlussmodul Masterarbeit
IV.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil V: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

1. Semester – Frankfurt

Basisphase 1.1 – Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films I
Basisphase 2.1 – Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos I
Basisphase 3.1 – Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien I
Basisphase 4.1 – Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes I
Basisphase 5.1 – Aktuelle Praktiken des Bildes I
Modul Vertiefungsarbeit

2. Semester – Partneruniversität

Basisphase 1.2 – Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films II
Basisphase 2.2 – Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos II
Basisphase 3.2 – Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien II
Basisphase 4.2 – Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes II
Basisphase 5.2 – Aktuelle Praktiken des Bildes II

3. Semester – Partneruniversität

Qualifizierungsphase 6.1 – Theorie der visuellen und akustischen Formen I
Qualifizierungsphase 7.1 – Geschichte der visuellen und akustischen Formen I
Qualifizierungsphase 8.1 – Praxis der neuen Medien und die Kultur der Bilder I

4. Semester – Frankfurt

Qualifizierungsphase 6.2 – Theorie der visuellen und akustischen Formen II
Qualifizierungsphase 7.2 – Geschichte der visuellen und akustischen Formen II
Qualifizierungsphase 8.2 – Praxis der neuen Medien und die Kultur der Bilder II

Abschlussmodul

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt, und enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien.

 

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

 

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Masterstudiengänge sind als Vollzeitstudiengänge konzipiert. Die Möglichkeit des Teilzeitstudiums regelt die Rahmenordnung.

(3) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkten - nachfolgend CP - bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(4) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(5) In den viersemestrigen Masterstudiengängen sind mindestens 120 CP gemäß § 13 zu erbringen.

(6) Der Fachbereich Neuere Philologien und andere an den Studiengängen des Fachbereichs beteiligte Fachbereiche und kooperierende Einrichtungen stellen auf Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Ob und inwiefern in einem der Masterstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist, regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird (s. auch § 29 Abs. 5).

 

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten komplexe kultur-, literatur-, medien- bzw. sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den Geisteswissenschaften erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.

(2) Näheres zu den Zielen der Masterstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Masterstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zu den Masterstudiengängen sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs,

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Goethe-Universität zu befragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelor-studiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Masterstudiengang sind gemäß den Anforderungen des § 9 Abs. 8 und 9 RO im studiengangspezifischen Anhang geregelt.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache ausschließlich Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Für einen mehrsprachigen Masterstudiengang kann der studiengangspezifische Anhang ein geringeres Niveau in Deutsch festlegen.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen i.d.R. auf dem Sprachniveau C1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000. Der studiengangspezifische Anhang kann ein hiervon abweichendes Niveau in Englisch festlegen. Näheres zum Niveau und zur Nachweisform regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch Zulassungsausschüsse einsetzen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in
einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

 

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um „Ein-Fach-Studiengänge“. Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut und setzen sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Masterstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen oder einzelne Module in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Masterstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

 

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module der Masterstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des importierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungs
ausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der RO.

 

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Ob und in wie fern in den Masterstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält der studiengangspezifische Anhang eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge zu dieser Ordnung.

(2) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts-/Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und

Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für vollständig und erfolgreich absolvierte Module vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Masterstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Seminar/Hauptseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

d) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

f) Kolloquium: bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

g) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

h) E-Learning: Alle Formen von Lernen, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 7.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren

- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

- Fachgespräche

- Arbeitsberichte, Projektberichte

- Bearbeitung von Übungsaufgaben

- Tests

- Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die jeweils den studiengangspezifischen Anhängen angefügten Studienverlaufspläne geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Masterstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, kann eine Orientierungsveranstaltung stattfinden, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 3 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fachbereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte soll Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studiengängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

- die Entscheidungen zur Masterarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung im entsprechenden Masterstudiengang beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Masterstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

e) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus
zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt
vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienberatung vorgesehen ist.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 36 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Masterstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Masterarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs-und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Masterstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im selben Masterstudiengang nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen


§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähig-keiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;

- Hausarbeiten;

- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

- Thesenpapieren;

- Berichten;

- Portfolios;

- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;

- Gruppenprüfungen;

- Fachgesprächen;

- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;

- Referate;

- Präsentationen;

- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen des studiengangspezifischen Anhangs geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. oder auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Inhalt und Form anderer Prüfungsformen gemäß § 33 Abs. 5 c) RO sind in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Masterstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abgeschlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, 6 und gemäß den in den studiengangspezifischen Anhängen für den Masterstudiengang geregelten Zielen ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Den Bearbeitungsumfang der Masterarbeit, sowie die Bearbeitungszeit regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Bearbeitungszeit darf 15 CP nicht unter und 30 CP nicht überschreiten.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, in welchem Umfang die Studierenden CP aus den Masterstudiengängen nachweisen müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit
anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Masterarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall, ist die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt es eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 37 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

 

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.


(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse neben der Note für die Masterarbeit in die Gesamtnote eingehen. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Masterarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 - gut

2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend

über 4,0 - nicht ausreichend


(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good

1,6 bis einschließlich 2,5 - Good

2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory

3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient

Schlechter als 4,0 - fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Masterarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

 

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Voraussetzungen für den Wechsel eines Studienschwerpunkts festlegen, insbesondere können sie die Wechselmöglichkeit einschränken.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwölf Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu r einen
Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)


Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt in vieremestrigen Masterstudiengängen 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Masterstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Masterstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.


Frankfurt am Main, den 15.06.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto

Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Impressum
UniReport Satzungen und Ordnungen erscheint unregelmäßig und anlassbezogen als Sonderausgabe des UniReport. Die Auflage wird für jede Ausgabe separat festgesetzt.
Herausgeber ist die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.



*Nichtamtliche Lesefassung*

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Neuere Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den internationalen Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) vom 26.06.2019 zur Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 09. Dezember 2015
Änderung vom 10. Juni 2020

Genehmigt vom Präsidium am 22. September 2020

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBL. S. 435), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 10. Juni 2020 die nachfolgende Änderung des studiengangspezifischen Anhangs für den internationalen Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies mit dem Abschluss „Master of Arts (MA)“ vom 26. Juni 2019 beschlossen. Diese Änderungen hat das Präsidium gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 22. September 2020 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Teil I: Geltungsbereich; Akademischer Grad

I.1 Geltungsbereich

(1) Die Johann Wolfgang Goethe-Universität bietet in enger Zusammenarbeit mit der Universität Paris 3-Sorbonne Nouvelle, Universität Paris 10-La Défense, Universität Liège, Università Cattolica del Sacro Cuore Mailand, Universität Udine, Birkbeck College – University of London, Ruhr-Universität Bochum, Universität Pompeu Fabra-Barcelona, Université de Montréal, Universiteit van Amsterdam, Universidade Federal de Juiz de Fora den Internationalen Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies an. Dieser studiengangspezifische Anhang regelt für Studierende, die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies eingeschrieben sind, Ziele, Inhalte und Aufbau des Masterstudiengangs, Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts sowie den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Der studiengangspezifische Anhang gilt für Studierende, die den Studiengang an der Goethe Universität beginnen, sowie für Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies an einer der internationalen Partneruniversitäten begonnen haben und für ein Semester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität eingeschrieben sind.

Der von den internationalen Partneruniversitäten Universität Paris 3-Sorbonne Nouvelle, Universität Paris 10-La Défense, Universität Liège, Università Cattolica del Sacro Cuore Mailand, Universität Udine, Birkbeck College – University of London, Ruhr-Universität Bochum, Universität Pompeu Fabra-Barcelona, Université de Montréal, Universiteit van Amsterdam, Universidade Federal de Juiz de Fora durchgeführte Teil des Masterstudiengangs, der Erwerb der Leistungen und die Verleihung eines Mastergrades an den genannten Universitäten ist entsprechend in einer Studien- und Prüfungsordnung dieser Universitäten geregelt.

(2) Dieser studiengangspezifische Anhang gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 09. Dezember 2015 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Ordnung FB 10 (MA-O FB 10), und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

(3) Dem Mastergrad liegt zugrunde, dass alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Universität Paris 3-Sorbonne Nouvelle, Universität Paris 10-La Défense, Universität Liège, Università Cattolica del Sacro Cuore Mailand, Universität Udine, Birkbeck College – University of London, Ruhr-Universität Bochum, Universität Pompeu Fabra-Barcelona, Université de Montréal, Universiteit van Amsterdam, Universidade Federal de Juiz de Fora wechselseitig anerkannt werden.

(4) Änderungen im studiengangspezifischen Anhang werden in Absprache mit den Partnern an der Universität Paris 3-Sorbonne Nouvelle, Universität Paris 10-La Défense, Universität Liège, Università Cattolica del Sacro Cuore Mailand, Universität Udine, Birkbeck College – University of London, Ruhr-Universität Bochum, Universität Pompeu Fabra-Barcelona, Université de Montréal, Universiteit van Amsterdam, Universidade de Juiz de Fora getroffen.

I.2 Akademischer Grad

(1) Studierende, die ihr Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main beginnen, absolvieren das erste Semester an der Goethe-Universität Frankfurt. Das zweite und das dritte Semester verbringen sie an zwei der genannten Partnerinstitutionen, das vierte Semester wieder an der Goethe-Universität. Die Studierenden bleiben während ihres gesamten Studiums an der Goethe-Universität eingeschrieben. Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs Audiovisual and Cinema Studies verleiht die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kooperation mit den internationalen Partneruniversitäten, an denen die oder der Studierende ihre oder seine Auslandssemester absolviert hat, den akademischen Grad eines Masters of Arts (M.A). Maßgeblich für die Verleihung des Mastergrades ist, dass insgesamt 120 Kreditpunkte (CP) im Studium erreicht und im Laufe der Auslandssemester mindestens 25 Kreditpunkte (CP) an einer Partneruniversität und mindestens 15 Kreditpunkte (CP) an einer anderen Partneruniversität erworben wurden.

(2) Das von der Johann Wolfgang Goethe-Universität ausgestellte Masterzeugnis und das Transcript of Records enthält sowohl die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität als auch die an den Partneruniversitäten erbrachten Leistungen.

Teil II: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.1 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

II.1.1 Fachbeschreibung

Filmwissenschaft befasst sich mit Geschichte, Theorie und Ästhetik des Films und der Bewegtbildmedien. Der forschungsorientierte Studiengang dient der wissenschaftlichen Vertiefung und Weiterqualifikation für Absolventinnen und Absolventen film- und medienwissenschaftlicher, philologischer, kunst- und musikwissenschaftlicher und philosophischer Studiengänge im In- und Ausland.

II.1.2. Fachkompetenzen

Das Studium vermittelt fundierte und breit gefächerte Kenntnisse der Geschichte und Theorie des Films und der audiovisuellen Medien sowie die Befähigung zur Reflexion aktueller ästhetischer Fragestellungen, zur kompetenten Analyse von Texten und Formaten audiovisueller Medien, und zur selbständigen Forschungsarbeit (Promotion). Der Studiengang fördert die Fremdsprachenkompetenz und die Fähigkeit sich in administrative und inhaltliche Abläufe unterschiedlicher Lehr- und Forschungszusammenhänge ein zu denken.

II.1.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

Der Studienabschluss qualifiziert prioritär für Tätigkeiten in filmkulturellen Institutionen (Festivals, Museen) und im Bereich der Film- und Medienproduktion. Ferner besteht die Möglichkeit eine Weiterqualifikation im Rahmen eines Promotionsstudiums.

II.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.2.1 Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. den Bachelorstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft im Hauptfach der Goethe-Universität erfolgreich abgeschlossen hat, oder

b. einen Bachelorstudiengang in Filmwissenschaft oder Medienwissenschaft oder in einem verwandten Fach der Philologien, in Kunstgeschichte oder Sozialwissenschaften an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hat, oder

c. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

d. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 b), c) und d) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem unter a) genannten Bachelorstudiengang im Umfang von bis zu 30 CP erteilt werden, Diese zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Zulassungsausschuss bestimmt die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht werden muss. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(3) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet ein Zulassungsausschuss, der vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien eingesetzt wird. Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang lehrenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies eingeschriebenen studentischen Mitglied. Das studentische Mitglied nimmt mit beratender Stimme teil. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Sofern für den Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Regelungen der einschlägigen Hochschulauswahlsatzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität in der aktuellen Fassung zu beachten.

(5) Die Aufnahme in den Studiengang begründet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Partneruniversität. Die Verteilung der Studierenden erfolgt im Einvernehmen zwischen den beteiligten Partnerhochschulen auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, der jeweiligen Profile der Hochschulen und der Passgenauigkeit der Studierenden sowie der Sprachkenntnisse und des Studienwunsches der Studierenden.

II.2.2 Sprachkenntnisse

(1) Für die Zulassung zum Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies sind bei der Bewerbung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Englischkenntnisse auf dem Niveau B 2 GeR (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmens für Sprachen) sowie Kenntnisse auf dem Niveau B 2 GeR in einer der folgenden Sprachen nachzuweisen: Französisch, Italienisch, Spanisch, Katalanisch oder Portugiesisch.

(2) Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch:

– ein Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die – als Nachweis des Niveaus B2 (GeR) – mindestens 5 Jahre Unterricht in der betreffenden Sprach dokumentieren, wobei die Benotung nicht schlechter sein darf als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte; oder

– eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist; oder

– eines der folgenden Zertifikate:

Englischkenntnisse:

Test of Englisch as a foreign Language (TOEFL) Internet based mindestens 85 Punkte;

Test of English for International Communication (TOEIC) 400-485 (listening), 385-450 (reading);

International English Language Testing System (IELTS) mindestens 6,0 Punkte;

Cambridge English Language Assessment: Cambridge First, Advanced oder Proficiency (mindestens ‘Good’ in jedem Teil).

Französischkenntnisse:

Diplôme d’Études en Langue Française (DELF), Kompetenzstufe B2.

Italienischkenntnisse:

Certificazione di competenza di italiano come lingua straniera (CILS), mindestens Niveau B2.

Katalanischkenntnisse:

Catalan Language Certificates (CLC), mindestens Niveau B2.

Spanischkenntnisse:

Diplomas de Español como Lengua Extranjera (DELE), mindestens Nivel intermedio.

Portugiesischkenntnisse:

Diploma Intermédio de Português Língua Estrangeira (DIPLE), mindestens Niveau B2, oder Certificado de Proficiência em Língua Portuguesa para Estrangeiros (CELPE-BRAS), mindestens Intermediário Superior,

– eines der folgenden Zertifikate: UNIcert, The European Language Certificates (TELC), Association of Language Testers in Europe (ALTE), wobei das vorausgesetzte Sprachniveau B2 explizit erwähnt sein muss; oder

– Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, wobei das vorausgesetzte Sprachniveau B2 explizit erwähnt sein muss; oder

– einen anderen vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

II.3.3 Deutschkenntnisse

(1) Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, die das Studium im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies an der Johann Wolfgang Goethe-Universität beginnen, müssen zur Bewerbung einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-1 vorlegen.

(2) Studierende, die das Studium an einer der internationalen Partneruniversitäten begonnen haben und eines der Auslandssemester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität absolvieren, sollten neben den erforderlichen Englischkenntnissen Kenntnisse in einer weiteren neueren Fremdsprache, vorzugsweise Deutsch besitzen.

II.3.4 Studienbeginn

Das Studium im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

II.3.5 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung

Es wird dringend empfohlen, zu Beginn des Studiums die Studienfachberatung am Institut für Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufzusuchen. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung ist obligatorisch. Sätze 1 und 2 gelten für Studierende, die das Studium an einer der internationalen Partneruniversitäten begonnen haben und ein Auslandssemester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität absolvieren, entsprechend.

II.4 Auslandsaufenthalte

Die im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies an der Johann Wolfgang Goethe-Universität eingeschriebenen Studierenden verbringen das zweite und dritte Semester an zwei der beteiligten Partneruniversitäten. Die Studierenden sind verpflichtet, im Verlauf des ersten Semesters ein Beratungsgespräch zum Auslandsjahr zu besuchen.

Teil III: Studien- und Prüfungsorganisation

III.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

III.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Studierende im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies, die ihr Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt beginnen und für die Dauer des gesamten Studiums hier eingeschrieben bleiben (Heimatuniversität), absolvieren das erste und vierte Semester in Frankfurt, das zweite und dritte Semester an einer der internationalen Partneruniversitäten. Im vierten Semester schließen Sie das Studium mit der Ausarbeitung der Masterarbeit an der Goethe-Universität ab.

(2) Das Studium gliedert sich in eine Basisphase (1.-2. Semester) und eine Qualifizierungsphase (3.-4. Semester) mit insgesamt 17 Modulen sowie dem Abschlussmodul, in dem die Masterarbeit angefertigt wird. In der Basisphase werden 5 Module jeweils in Frankfurt und an der gewählten Partneruniversität sowie das Vertiefungsmodul studiert. In der Qualifizierungsphase werden jeweils 3 Module (mindestens 25 CP im zweiten Semester und mindestens 15 CP im 3. Semester) sowie das Abschlussmodul an der gewählten Partneruniversität und in Frankfurt studiert.

Die Module sind inhaltliche Rahmen, die von den einzelnen Partneruniversitäten je nach Schwerpunkt und Semester mit spezifischen Lehrveranstaltungen ausgefüllt werden. Damit wird die Vergleichbarkeit und Einheit der thematischen Schwerpunkte garantiert, zugleich jedoch die Möglichkeit gegeben, unterschiedliche Traditionen, historische und theoretische Positionen, Wissenskulturen und Akzentuierungen kennen zu lernen und zu vergleichen. Eine methodische und theoretische Vertiefung dieser einzelnen Modulthemen ist das Ziel dieser horizontalen Studienstruktur. Die vertikale Studienstruktur hingegen besteht darin, dass das Studium an der Heimatuniversität aufgenommen und dort auch wieder abgeschlossen wird. Damit wird die hohe Flexibilität des Mittelteils des Studiums mit zwei Universitätswechseln innerhalb eines Jahres an ein festes Fundament zurückgebunden.

(3) Studierende, die an einer der internationalen Partneruniversitäten ihr Studium im Masterstudiengang beginnen und ein Semester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität absolvieren, müssen mindestens 15 Kreditpunkte (CP) gemäß dem Studienverlaufsplan an der Johann Wolfgang Goethe-Universität absolvieren. Ein Studienaufenthalt an der Johann Wolfgang Goethe-Universität wird im Rahmen des Programms im zweiten oder dritten Semester empfohlen.

(4) Das kommentierte Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Theater-, Film- und Medienwissenschaft (online) informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihres Themas für mehrere Arbeitsgebiete des Fachs einschlägig sein und daher auch mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Kreditpunkte dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufgeführt werden, können nur nach Absprache mit den jeweiligen Modulbeauftragten besucht und angerechnet werden.

(5) Unterrichts- und Prüfungssprache sind Deutsch, Englisch und die Landessprache der jeweiligen Partneruniversität. Näheres ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(6) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 MA O FB 10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkte (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/Wahlpflicht (WP) (CP) Erläuterung
Basisphase 60
1. Semester (Frankfurt)
Modul 1.1: Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films I PF
5
Modul 2.1: Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos I PF
5
Modul 3.1: Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien I PF
5
Modul 4.1: Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes I PF
5
Modul 5.1: Aktuelle Praktiken des Bildes I PF
5
Modul Vertiefungsarbeit PF 10
2. Semester (Partneruniversität)
Modul 1.2: Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films II PF
5
Modul 2.2: Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos II PF
5
Modul 3.2: Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien II PF
5
Modul 4.2: Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes II PF
5
Modul 5.2: Aktuelle Praktiken des Bildes II PF
5
Qualifizierungsphase 45
3. Semester (Partneruniversität)
Modul 6.1: Theorie der visuellen und akustischen Formen I PF
5
Modul 7.1: Geschichte der visuellen und akustischen Formen I PF
5
Modul 8.1: Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes I PF
5
Abschlussmodul: Masterarbeit PF
15
4. Semester (Frankfurt)
Modul 6.2: Theorie der visuellen und akustischen Formen II PF
5
Modul 7.2: Geschichte der visuellen und akustischen Formen II PF
5
Modul 8.2: Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes II PF
5
Abschlussphase (Frankfurt) 15
Abschlussmodul: Masterarbeit + mündliche Prüfung PF
15
Summe 120

III.2.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Der Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle vorgesehenen Module erfolgreich erbracht und insgesamt 120 CP gemäß Ziffer III.1.1 erworben wurden.

III.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III.3.1 Lehr- und Lernformen

Zusätzlich zu den in § 14 MA-O FB 10 genannten sind im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies folgende Lehr- und Lernformen vorgesehen:

Praktikum: In Modul 8 kann wahlweise im dritten oder vierten Semester ein Praktikum absolviert werden. Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten im Umfang von 130 Arbeitsstunden, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der fachlichen Kompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution vorzulegen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Ob ein Praktikum anerkannt werden kann, sollte im Vorfeld mit der oder dem Modulbeauftragten abgesprochen werden. Auch während der Durchführung des Praktikums kann die oder der Modulbeauftragte zur Beratung konsultiert werden.
Berufsausbildungen und berufspraktische Tätigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums absolviert wurden, können auf Antrag von einem prüfungsberechtigten Lehrenden schriftlich als Äquivalent des Berufspraktikums anerkannt werden.

Wird in Modul 8 ein Praktikum absolviert ist außerdem ein Essay (6-8 Standardseiten; 1.800 Zeichen/Seite) oder eine Hausarbeit (15-20 Standardseiten; 1.800 Zeichen/Seite) zu einer selbstgewählten Fragestellung zu verfassen, die mit einer bzw. einem im Modul Lehrenden abzusprechen ist (20 Arbeitsstunden).

III.3.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Vertiefungsarbeit (Prüfungsform): Mit der schriftlichen Vertiefungsarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Vertiefungsarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Die Vertiefungsarbeit hat einen Umfang von 25-30 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 8 Wochen in Vollzeit (10 CP).
Hausarbeit (Leistungsnachweis): In der Hausarbeit (Modul 8) wird eine selbstgewählte Fragestellung in gründlicher Ausein-andersetzung mit der relevanten Forschungsliteratur erarbeitet. Der Umfang der Hausarbeit beträgt ca. 15-20 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite).

Mündliche Prüfung (Prüfungsform): Mündliche Modulprüfungen haben den Charakter eines wissenschaftlichen Fachgesprächs. Sie haben eine Dauer von 30 Minuten. Im Abschlussmodul dient die mündliche Prüfung der Verteidigung der im Rahmen des Moduls angefertigten Masterarbeit. Sie hat eine Dauer in der Regel von 30 Minuten.

Essay (Leistungsnachweis): Der Essay dient der kritischen Reflexion einer selbstgestellten Fragestellung. Essays haben einen Umfang von 6-8 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite).

Teil IV: Masterprüfung

IV.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit

(1) Für die Zulassung zur Masterprüfung sind die in § 22 MA-O FB 10 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

(2) Die Zulassung zum Abschlussmodul Masterarbeit kann beantragen, wer die Module der Basisphase erfolgreich abgeschlossen hat.

VI.2 Abschlussmodul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung und einem Begleitkolloquium das Abschlussmodul. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von einundzwanzig Wochen selbständig angefertigt (28 CP). Sie hat einen Umfang von ca. 70 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite). Das Thema wird von den Studierenden in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer selbst gewählt. Studierende, deren Heimatuniversität die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ist, fertigen die Masterarbeit in Frankfurt an. Sie sollte nach Möglichkeit von einem prüfungsberechtigten Lehrenden einer der Partneruniversitäten, an der die bzw. der Studierende ihre bzw. seine Auslandssemester verbracht hat, mitbetreut werden.

(2) Sofern die Masterarbeit bestanden wurde, ist sie im Rahmen einer mündlichen Prüfung vorzustellen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgaben der Bewertung der Masterarbeit an der Heimatuniversität stattfinden. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Masterarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Masterarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird von der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt.

(3) Die Sprache der Abschlussarbeit muss mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abgesprochen werden. Studierende, die das Studium in Frankfurt beginnen und abschließen, legen die mündliche Prüfung auf Deutsch oder Englisch ab.

(4) Die Note für das Abschlussmodul setzt sich aus der Note der Masterarbeit (2/3) und der Note der mündlichen Prüfung (1/3) zusammen. Aus diesen Noten wird ein arithmetisches Mittel errechnet, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

IV.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus der Modulnote des Abschlussmoduls und den Modulnoten der besten neun Module der Basis- und Qualifizierungsphase (Module 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 sowie das Vertiefungsmodul) ergibt. Aus diesen 10 Noten wird ein arithmetisches Mittel berechnet.

Teil V: In-Kraft-Treten

(1) Dieser studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Audiovisual and Cinema Studies vor dem Inkrafttreten dieses studiengangspezifischen Anhangs aufgenommen haben, können die Masterprüfung bis zum 31.03.2023 nach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen. Sie können jedoch bereits vor dem 31.03.2023 auf Antrag in den Geltungsbereich der neuen Regelung wechseln. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den XX.XX.2020

Prof. Dr. Frank Schulze-Engler
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist als Vorschlag zu verstehen. Bei der individuellen Planung des Studiums berät die Studienfachberatung.

Sem Modul Veranstaltung SWS CP
1. Semester Frankfurt Modul 1.1: Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 2.1: Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 3.1: Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 4.1: Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 5.1: Aktuelle Praktiken des Bildes I S/V 2 SWS 5 CP
Modul: Vertiefungsarbeit 10 CP
10 SWS 35 CP
2. Semester Partneruniversität Modul 1.2: Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 2.2: Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 3.2: Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 4.2: Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 5.2: Aktuelle Praktiken des Bildes II S/V 2 SWS 5 CP
10 SWS 25 CP
3. Semester Partneruniversität Modul 6.1: Theorie der visuellen und akustischen Formen I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 7.1: Geschichte der visuellen und akustischen Formen I S/V 2 SWS 5 CP
Modul 8.1: Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes I S/V 2 SWS 5 CP
Abschlussmodul Masterarbeit 15 CP
6 SWS 30 CP
4. Semester Frankfurt Modul 6.2: Theorie der visuellen und akustischen Formen II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 7.2: Geschichte der visuellen und akustischen Formen II S/V 2 SWS 5 CP
Modul 8.2: Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes II S/V 2 SWS 5 CP
Abschlussmodul Masterarbeit + mündliche Prüfung Kolloquium 2 SWS 13+2 CP
8 SWS 30 CP
Summe 20 SWS 120 CP

Module des ersten Semesters (Frankfurt am Main)

Modul 1.1 - Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120
Inhalte

Das Modul behandelt

- exemplarische Epochen des Films, herausgehobener Genres oder Ästhetiken;

- Unterscheidungen zwischen klassischem, modernem und postmodernem Film;

- Intermedialitäten zwischen Film und den anderen Künsten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben fundierte Kenntnisse der Geschichte des Films exemplarisch anhand ausgewählter Epochen erworben, sie sind vertraut im Umgang mit den wichtigsten Theorien und ästhetischen Systemen des Films und haben gelernt Bezüge zwischen dem Film und anderen Künsten (Fotografie, Video) herzustellen.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) oder 30-minütige mündliche Prüfung in drei der fünf Module des ersten Semesters (1.1, 2.1, 3.1, 4.1 oder 5.1).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 2.1 - Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos I
Pflichtmodul - 5CP (insg.) = 150h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Themen des Moduls sind

- zentrale Begriffe kulturellen Wissens (Kulturelles Erbe, Gedächtnis, Erinnerung);

- kulturelles Gedächtnis in verschiedenen Ländern und Kulturen;

- Praxis des Archivs von audiovisuellen Medien.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben ein Verständnis verschiedener Systeme von kulturellen Gedächtnissen erlangt, kennen die Bedeutung von Erinnerung und Gedächtnis im Post-Buchdruckzeitalter und sind vertraut im Umgang mit Archivrecherchen und deren Problematisierung.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) oder 30-minütige mündliche Prüfung in drei der fünf Module des ersten Semesters (1.1, 2.1, 3.1, 4.1 oder 5.1)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 3.1 - Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Das Modul behandelt die Soziologie des Films und der neuen Medien, die Ökonomie des Kinos, Produktionsstrukturen des Films heute sowie Verflechtungen von Ökonomie, Technologie und Ästhetik im Anschluss an New Film History.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben Kenntnis verschiedener Epochen und Strukturen der Filmproduktion erlangt und sich mit Produktionsstrukturen jenseits des Films (Fernsehen, audiovisuelle Produktionen) vertraut gemacht. Sie haben Kenntnis der Methoden der Geschichtsschreibung audiovisueller Medien durch Integration verschiedener Felder (Soziologie, Ökonomie, Technologie, Ästhetik).

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) oder 30-minütige mündliche Prüfung in drei der fünf Module des ersten Semesters (1.1, 2.1, 3.1, 4.1 oder 5.1).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 4.1 - Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Das Modul behandelt

- die Anthropologische und Ethnologische Wissensproduktion im Film und audiovisuellen Medien;

- Konstruktionen des Menschen in gegenwärtigen Mediengesellschaften;

- Überwachungs- und Kontrollmedien;

- Bildtheorien der Gegenwart.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden verfügen über Kenntnisse gegenwärtiger Theorien, die den Zusammenhang von Anthropologie und Medienwissenschaft thematisieren, sowie über Kenntnisse aktueller Bildtheorien und deren Anwendung in einzelnen Bildmedien. Sie haben Konstruktionsformen des Menschen und des Nicht-Menschen (Dinge, Tiere) durch Medien in Vergangenheit und Gegenwart kennengelernt und Zusammenhänge zwischen Mensch und Technik reflektiert.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) oder 30-minütige mündliche Prüfung in drei der fünf Module des ersten Semesters (1.1, 2.1, 3.1, 4.1 oder 5.1).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 5.1 - Aktuelle Praktiken des Bildes I
Pflichtmodul - 5CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- die Fernsehserie der Gegenwart;

- den Film in Europa: Analyse und Ästhetik;

- Zirkulationsformen und Transfers der Bilder zwischen den Medien;

- Bilder in den Künsten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, Bilder als historische, ästhetische und theoretische Formatierungen und „Subjekte“ zu verstehen und zu bewerten; sie verfügen über Kenntnis zur Bild- und Filmästhetik der Gegenwart und können Technologie und Ästhetik der Bildmedien in Beziehung setzen.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) oder 30-minütige mündliche Prüfung in drei der fünf Module des ersten Semesters (1.1, 2.1, 3.1, 4.1 oder 5.1).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul Vertiefungsarbeit
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

In diesem Modul vertiefen die Studierenden selbstständig eines der Fachgebiete und fertigen eine schriftliche Vertiefungsarbeit an. Darin legen sie neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden sich selbstständig in ein Fachgebiet erarbeitet und ihre Methodenkenntnisse erweitert. Sie haben eigene Überlegungen zu einem Forschungsgegenstand angestellt und sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Die Vertiefungsarbeit wird in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer angefertigt.

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

-

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

-

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Vertiefungsarbeit im Umfang von 25-30 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 8 Wochen in Vollzeit.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Vertiefungsarbeit 10 x
Summe 10

 

Module des zweiten Semesters (Partneruniversität)

Modul 1.2 - Geschichte, Theorie und Ästhetik der Kunst und des Films II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Das Modul behandelt

- exemplarische Epochen des Films, herausgehobener Genres oder Ästhetiken;

- Unterscheidungen zwischen klassischem, modernem und postmodernem Film;

- Intermedialitäten zwischen Film und den anderen Künsten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben fundierte Kenntnisse der Geschichte des Films exemplarisch anhand ausgewählter Epochen erworben, sie sind vertraut im Umgang mit den wichtigsten Theorien und ästhetischen Systemen des Films und haben gelernt Bezüge zwischen dem Films und anderen Künsten (Fotografie, Video) herzustellen.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 2.2 - Kulturelles Erbe, Archiv und Geschichte des Kinos II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Themen des Moduls sind

- zentrale Begriffe kulturellen Wissens (Kulturelles Erbe, Gedächtnis, Erinnerung);

- kulturelles Gedächtnis in verschiedenen Ländern und Kulturen;

- Praxis des Archivs von audiovisuellen Medien.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben ein Verständnis verschiedener Systeme von kulturellen Gedächtnissen erlangt, kennen die Bedeutung von Erinnerung und Gedächtnis im Post-Buchdruckzeitalter und sind vertraut im Umgang mit Archivrecherchen und deren Problematisierung.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 3.2 - Soziologie, Ökonomie und Technologie des Films und der audiovisuellen Medien II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120h
Inhalte

Das Modul behandelt die Soziologie des Films und der neuen Medien, die Ökonomie des Kinos, Produktionsstrukturen des Films heute sowie Verflechtungen von Ökonomie, Technologie und Ästhetik im Anschluss an New Film History.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben Kenntnis verschiedener Epochen und Strukturen der Filmproduktion erlangt und sich mit Produktionsstrukturen jenseits des Films (Fernsehen, audiovisuelle Produktionen) vertraut gemacht. Sie haben Kenntnis der Methoden der Geschichtsschreibung audiovisueller Medien durch Integration verschiedener Felder (Soziologie, Ökonomie, Technologie, Ästhetik).

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 4.2 - Visuelle Kultur und Anthropologie des Bildes II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- die Anthropologische und Ethnologische Wissensproduktion im Film und audiovisuellen Medien;

- Konstruktionen des Menschen in gegenwärtigen Mediengesellschaften;

- Überwachungs- und Kontrollmedien;

- Bildtheorien der Gegenwart.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden verfügen über Kenntnisse gegenwärtiger Theorien, die den Zusammenhang von Anthropologie und Medienwissenschaft thematisieren, sowie über Kenntnisse aktueller Bildtheorien und deren Anwendung in einzelnen Bildmedien. Sie haben Konstruktionsformen des Menschen und des Nicht-Menschen (Dinge, Tiere) durch Medien in Vergangenheit und Gegenwart kennengelernt und Zusammenhänge zwischen Mensch und Technik reflektiert.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 5.2 - Aktuelle Praktiken des Bildes II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- die Fernsehserie der Gegenwart;

- den Film in Europa: Analyse und Ästhetik;

- Zirkulationsformen und Transfers der Bilder zwischen den Medien;

- Bilder in den Künsten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, Bilder als historische, ästhetische und theoretische Formatierungen und „Subjekte“ zu verstehen und zu bewerten; sie verfügen über Kenntnis zur Bild- und Filmästhetik der Gegenwart und können Technologie und Ästhetik der Bildmedien in Beziehung setzen.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Module des dritten Semesters (Partneruniversität)

Modul 6.1 - Theorie der visuellen und akustischen Formen I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- Ton im Film: Theorie und Praxis;

- Ton und Technologie (Tonfilm, Stereo, Dolby Surround...);

- Zusammenspiele von Bild und Ton in klassischen und modernen Medien (Oper, Theater, Film, Installation).

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, Ton als eigenständiges Element des Audiovisuellen (Theorie des Tons) sowie Bild und Ton als heterogene und zusammenhängende Momente der gegenwärtigen Medien zu verstehen. Sie kennen Theorien des Tons und sind in der Lage sie anzuwenden (Kracauer, Chion, Altman u. a.).

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 7.1 - Geschichte der visuellen und akustischen Formen I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- Epochen des Tons im Film (etwa Musical, Melodrama);

- das Akustische in der modernen Kunst;

- Stumm- und Tonfilm.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden verfügen über historische Kenntnisse des Tons im Film und können Ton in den Künsten und Medien in ausgewählten Epochen verstehen und einschätzen. Sie haben gelernt, das Zusammenspiel von Technologie und Ästhetik in den Künsten und audiovisuellen Medien zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 8.1 - Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt die Themenbereiche

- Ästhetik der neuen Medien;

- Theorie des Web 2.0.: Kommunikation und Interaktionen;

- Technologie und Ästhetik digitaler Bilder.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, das Feld der neuen Medien theoretisch und historisch einzuordnen und zu beschreiben. Sie verstehen Ästhetik und Kommunikationsformen der neuen Medien und sind in der Lage, Bild und Visuelle Kultur der Gegenwart in Bezug auf Neue Medien zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Modul 8 kann wahlweise im dritten oder vierten Semester und nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten durch ein Praktikum (130 Arbeitsstunden) ersetzt werden. In diesem Fall ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution vorzulegen. Außerdem muss ein Leistungsnachweis (Essay bzw. Hausarbeit) zu einer frei zu wählenden wissenschaftlichen Fragestellung erbracht werden. Das Thema ist zuvor mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden des Moduls abzusprechen.

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar bzw. ggf. Praktikumsnachweis

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung, ggf. Praktikum

Unterrichts- / Prüfungssprache

Landessprache; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay (6-8 Standardseiten) oder Hausarbeit (15-20 Standardseiten à 1.800 Zeichen/Seite), sofern im Modul ein Praktikum absolviert wird bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Module des vierten Semesters (Frankfurt am Main)

Modul 6.2 - Theorie der visuellen und akustischen Formen II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- Ton im Film: Theorie und Praxis;

- Ton und Technologie (Tonfilm, Stereo, Dolby Surround...);

- Zusammenspiele von Bild und Ton in klassischen und modernen Medien (Oper, Theater, Film, Installation).

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, Ton als eigenständiges Element des Audiovisuellen (Theorie des Tons) sowie Bild und Ton als heterogene und zusammenhängende Momente der gegenwärtigen Medien zu verstehen. Sie kennen Theorien des Tons und sind in der Lage sie anzuwenden (Kracauer, Chion, Altman u. a.).

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige mündliche Prüfung oder Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 7.2 - Geschichte der visuellen und akustischen Formen II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt

- Epochen des Tons im Film (etwa Musical, Melodrama);

- das Akustische in der modernen Kunst;

- Stumm- und Tonfilm.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden verfügen über historische Kenntnisse des Tons im Film und können Ton in den Künsten und Medien in ausgewählten Epochen verstehen und einschätzen. Sie haben gelernt, das Zusammenspiel von Technologie und Ästhetik in den Künsten und audiovisuellen Medien zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

-

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay im Umfang von 6-8 Standardseiten (à 1.800 Zeichen/Seite) bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Modul 8.2 - Praxis der neuen Medien und die Kultur des Bildes II
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul behandelt die Themenbereiche

- Ästhetik der neuen Medien;

- Theorie des Web 2.0.: Kommunikation und Interaktionen;

- Technologie und Ästhetik digitaler Bilder.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden haben gelernt, das Feld der neuen Medien theoretisch und historisch einzuordnen und zu beschreiben. Sie verstehen Ästhetik und Kommunikationsformen der neuen Medien und sind in der Lage, Bild und Visuelle Kultur der Gegenwart in Bezug auf Neue Medien zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Modul 8 kann wahlweise im dritten oder vierten Semester und nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten durch ein Praktikum (130 Arbeitsstunden) ersetzt werden. In diesem Fall ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution vorzulegen. Außerdem muss ein Leistungsnachweis (Essay bzw. Hausarbeit) zu einer frei zu wählenden wissenschaftlichen Fragestellung erbracht werden. Das Thema ist zuvor mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden des Moduls abzusprechen.

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

aktive und regelmäßige Teilnahme am Seminar bzw. ggf. Praktikumsnachweis

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Seminar oder Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Essay (6-8 Standardseiten) oder 30-minütige mündliche Prüfung oder Hausarbeit (15-20 Standardseiten à 1.800 Zeichen/Seite) sofern im Modul ein Praktikum absolviert wird bzw. nach den Regelungen der jeweiligen Partneruniversität..

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung zum Forschungsgebiet des Moduls S/V 2 5 x
Modulprüfung x
Summe 6 5

 

Abschlussmodul: Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 870 h
Inhalte

Das Modul setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von etwa 70 Standardseiten (ca. 1.800 Zeichen/Seite), einem begleitenden Kolloquium und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Masterarbeit wird zu einem selbst gewählten Thema in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Zeitraum von 21 Wochen erstellt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Masterarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Masterarbeit gewählten Themas.v

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden nachgewiesen, dass die in Frankfurter und an den Partneruniversitäten erworbenen Qualifikationen im Rahmen einer selbstständigen Qualifikationsarbeit verfestigt haben.

Teilnahmevoraussetzungen

Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer die Module der Basisphase erfolgreich abgeschlossen hat.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Es wird empfohlen, nach Abschluss des Moduls die Masterarbeit mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zu besprechen.

Zuordnung des Moduls

MA Audiovisual and Cinema Studies / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Vinzenz Hediger

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige Teilnahme am Kolloquium

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

-

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch; ggf. Englisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Masterarbeit im Umfang von 70 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite). Die Bearbeitungszeit beträgt 21 Wochen (28 CP) und 30-minütige mündliche Prüfung.

Bildung der Modulnote bei kumulativen Prüfungen:

Die Note der Masterarbeit fließt zu 2/3, die Note der mündlichen Prüfung zu 1/3 in die Gesamtnote des Moduls ein. Aus diesen Noten wird ein arithmetisches Mittel errechnet, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Kolloquium Kq 2 2 x
Masterarbeit + mündliche Prüfung 28 x
Summe 2 30

CP Credit Points, Kreditpunkte
ECTS European Credit Transfer Systems
GeR Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
MA-O FB 10 Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs „Neuere Philologien“ vom 09. Dezember 2015
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014
S Seminar
V Vorlesung
SWS Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Audiovisual and Cinema Studies, Master*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.