Comparative Literature, Master

Masterstudiengang Comparative Literature (ab WS 2015/16)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Comparative Literature

Ordnung des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Comparative Literature mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 17. Dezember 2014

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 22. September 2015

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Comparative Literature beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 22. September 2015 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangsspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Comparative Literature. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 21.05.2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 10.07.2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang Comparative Literature einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Comparative Literature beträgt 4 Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8(3) Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Comparative Literature handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Comparative Literature sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 11 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Neuere Philologien stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Ein Auslandsstudium/Auslandaufenthalt wird im dritten oder vierten Semester empfohlen. Die für diesen Zeitraum vorgesehenen Module sind besonders gut geeignet, um an ausländischen Hochschulen absolviert und für das Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angerechnet zu werden. Die Masterarbeit kann nach Absprache mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden auch während eines Auslandssemesters vorbereitet werden. Die Modulprüfung muss jedoch an der Goethe-Universität absolviert werden.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Masterstudium zielt auf eine Weiterqualifikation von Absolventinnen und Absolventen komparatistischer, philologischer und theaterwissenschaftlicher Studiengänge. Das Studium zeichnet sich durch seinen interdisziplinären Zuschnitt aus. Es vermittelt aufbauend auf den BA-Studiengängen der beteiligten Institute fundierte Kenntnisse der Literaturtheorie, der Poetik und Ästhetik und der Wechselbeziehungen und Transfers zwischen Literaturen und Poetiken verschiedener Sprachen und Kulturen. Neben allgemeinen wissenschaftlichen und fachspezifischen Kompetenzen werden Kenntnisse der inner- und interdisziplinären Methodendiskussion, Fertigkeiten im Analysieren, Kommentieren und Interpretieren von Texten vermittelt und vertieft. Der Masterstudiengang Comparative Literature soll dazu befähigen, die aktuellen Forschungsdiskussionen kritisch zu beurteilen und aktiv an ihnen teilzuhaben sowie eigenständig Probleme zu erkennen, wissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren und sie mit den angemessenen theoretischen und methodischen Techniken zu analysieren. Der Studiengang leitet dazu an, sprach- und kulturübergreifende Zusammenhänge zu erörtern sowie die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse zu festigen und zu erweitern. Er fördert die Fähigkeit, literaturwissenschaftlich relevante Texte und Medien in größere theoretische und gesellschaftliche Horizonte einzuordnen und qualifiziert die Studierenden für die akademische Laufbahn sowie für diverse Berufsfelder im Kultur- und Medienbereich.

(2) Der Masterstudiengang Comparative Literature ist forschungsorientiert.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Comparative Literature sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (7) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder

b) ein Bachelorabschluss der Johann Wolfgang Goethe-Universität in American Studies, English Studies, Germanistik, Romanistik oder Theater-, Film- und Medienwissenschaft im Haupt- oder Nebenfach oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

d) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) In den Fällen des Abs. (2)c) und d) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen sind, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. (7) Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen i.d.R. auf dem Sprachniveau C1, mindestens aber B2, des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000 sowie der Nachweis von Französischkenntnissen mindestens auf dem Sprachniveau B2 (GeR), oder von Lateinkenntnissen (Latinum). Bei der Wahl des Schwerpunkts Anglophone Literaturwissenschaft müssen bei der Anmeldung zu den Seminarveranstaltungen der beiden Schwerpunktmodule Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Schwerpunkts Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft müssen bei der Anmeldung zu den Seminarveranstaltungen der beiden Schwerpunktmodule MA-CompLit-AVL-1 und MA-CompLit-AVL-2 Französischkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen werden; die geforderten Französischkenntnisse können nicht durch Lateinkenntnisse ersetzt werden. Bei der Wahl des Schwerpunkts Französische Literaturwissenschaft müssen bei der Anmeldung zu den Seminarveranstaltungen der beiden Schwerpunktmodule Französischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachgewiesen werden; die geforderten Französischkenntnisse können nicht durch Lateinkenntnisse ersetzt werden.

1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B 2 können nachgewiesen werden durch

a) Bachelorabschluss in einem amerikanistischen oder anglistischen Studiengang im In- und Ausland; oder

b) Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem Englisch Amtssprache ist; oder

c) ein Abiturzeugnis, das mindestens 5 Jahre Unterricht in der betreffenden Sprache dokumentiert, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf; oder

d) ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht; oder

e) Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden, die die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

2. Englischkenntnisse auf dem Niveau C 1 können nachgewiesen werden durch

a) BA-Abschluss im englischsprachigen Ausland oder am Institut für England- und Amerikastudien der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder

b) TOEFL (Internet based) – mindestens 110 oder

c) TOEFL (Computer based) – mindestens 270 oder

d) TOEFL (Paper based) – mindestens 637 oder

e) IELTS – 7.0

3. Französischkenntnisse auf dem Niveau B2 können nachgewiesen werden durch

a) abgeschlossenes Bachelorstudium eines romanistischen Studiengangs im In- und Ausland mit einem französischen Schwerpunkt; oder

b) Hochschulzugangsberechtigung für ein französischsprachiges Land; oder

c) ein Abiturzeugnis, das mindestens 5 Jahre Französischunterricht dokumentiert, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf; oder

d) ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Französischsprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht.

e) Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden, die die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

4. Französischkenntnisse auf dem Niveau C1 können nachgewiesen werden durch werden durch

a) ein abgeschlossenes Studium des Bachelorstudiengangs Romanistik (Haupt- oder Nebenfach), des Lehramtsstudiengangs Französisch (L3) oder der romanistischen Magisterstudiengänge (Haupt- und Nebenfach) an der Goethe-Universität; oder

b) ein abgeschlossenes Studium äquivalenter romanistischer Studiengänge anderer Hochschulen; oder

c) einen standardisierten Französischtest, aus dem das Niveau C1 (z.B. DALF; je Prüfungsteil mind. 5 Punkte; insgesamt 50 von 100 Punkten) klar ersichtlich ist und der zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

5. Lateinkenntnisse können durch Latinum nachgewiesen werden.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe B2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(7) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 9 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. (1) Satz 4 bleibt unberührt.

(8) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. (3) können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(9) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 20 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Comparative Literature handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Comparative Literature ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Comparative Literature gliedert sich in einen für alle obligatorischen Bereich Allgemeine Literaturwissenschaft sowie in den Bereich Vergleichende Literaturwissenschaft, in dem die Studierenden einen fachlichen Schwerpunkt wählen.

(4) Module sind: Pflichtmodule, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin besteht im Optionalbereich des Masterstudiengangs Comparative Literature die Möglichkeit, frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu wählen. Auch hochschulpolitische Aktivitäten können angerechnet werden.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Comparative Literature folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Bereich 1: Allgemeine Literaturwissenschaft 45
Modul MA-CompLit-1 PF 15
Modul MA-CompLit-2 PF 15
Modul MA-CompLit-3 PF 15
Bereich 2: Vergleichende Literaturwissenschaft 30 1 Schwerpunkt AVL/AVM/AVT/ ANG/FRZ/GER
Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (AVL)
Modul MA-CompLit-AVL-1 PF 15
Modul MA-CompLit-AVL-2 PF 15
Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Medienwissenschaft (AVM)
Modul MA-CompLit-AVM-1 PF 15
Modul MA-CompLit-AVM-2 PF 15
Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Theaterwissenschaft (AVT)
Modul MA-CompLit-AVT-1 PF 15
Modul MA-CompLit-AVT-2 PF 15
Schwerpunkt Anglophone Literaturwissenschaft (ANG)
Modul MA-CompLit-ANG-1 PF 15
Modul MA-CompLit-ANG-2 PF 15
Schwerpunkt Germanistische Literaturwissenschaft (GER)
Modul MA-CompLit-GER-1 PF 15
Modul MA-CompLit-GER-2 PF 15
Schwerpunkt Französische Literaturwissenschaft (FRZ)
Modul MA-CompLit-FRZ-1 PF 15
Modul MA-CompLit-FRZ-2 PF 15
Optionalbereich 15 Modul 1 oder 2 oder 3
Modul MA-CompLit-OM-1 WP 15
Modul MA-CompLit-OM-2 WP 15
Modul MA-CompLit-OM-3 WP 15
Abschlussphase 30
Masterarbeit PF 30
Summe 120

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 14(2) findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 10(4) findet entsprechende Anwendung. § 14(2) ist zu beachten.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung sowie im Modulhandbuch geregelt.

(9) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Comparative Literature nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 3 der Rahmenordnung eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. (3) und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

– Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

– Dauer der Module

– empfohlene Voraussetzungen

– Unterrichts-/Prüfungssprache

– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

– Verwendbarkeit der Module

– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

– (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangsbezogenen Webseite bekannt gegeben.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kulturministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Comparative Literature werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Szenische Projekte (SP) dienen in den Schwerpunkten Allgemeine und Vergleichende Theaterwissenschaft und (AVT) und Allgemeine und Vergleichende Medienwissenschaft (AVM) der selbstbestimmten Arbeit an einer Inszenierung oder Performance in Absprache mit einer prüfungsberechtigten Fachvertreterin bzw. einem prüfungsberechtigten Fachvertreter oder der Teilnahme an einem Projektseminar des Instituts für Theater-, Film- und Medienwissenschaft. Arbeitsprozess und Erfahrungen sind in Form eines Arbeitsberichts (vgl. § 13 Studiennachweise) zu dokumentieren.

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Die selbstorganisierte Studiengruppe (SG) und das Selbststudium Lektüre (L) dienen der selbstbestimmten Arbeit und Vertiefung der Studieninhalte des Masterstudiengangs. Zu diesem Zweck bilden die Studierenden mit anderen Studierenden des Studiengangs selbstorganisierte Arbeitsgruppen, in denen sie sich in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten gemeinsam über Studieninhalte austauschen, diese auf die Studieninhalte des Masterstudiengangs beziehen und selbstbestimmt und mit Hilfe der Lehrenden vertiefen. Die in der SG geleistete Arbeit wird durch unbenotete Arbeitsberichte dokumentiert. Als Orientierungshilfe dienen neben den Leselisten der Veranstaltungen von MA-CL-1 und MA-CL-2 die schwerpunktbezogenen Leselisten des Masterstudiengangs.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (5).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 23 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. (3) erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren

– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

– Essay

– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

– Mündliche Prüfung

– Arbeitsberichte

– Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Comparative Literature eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Comparative Literature auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Comparative Literature nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von drei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende aus den vom Fachbereich angebotenen Bachelor- und Masterstudiengängen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission delegieren, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Comparative Literature zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Comparative Literature verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– (ggf.) Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote [für den Masterabschluss];

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit [des Masterabschlusses];

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten [für die Masterarbeit] sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35(16) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Comparative Literature hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Comparative Literature einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Comparative Literature oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 48 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. (1) b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. (1) a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 22(2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 20(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung [bzw. Ablegung] der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 22(1).

§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/ Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 24 Studienfachberatung (RO: § 28)

(1) Die oder der Studierende wird aufgefordert, an einem verpflichtenden Beratungsgespräch teilzunehmen, sofern sich der Studienverlauf im Verhältnis zum Studienplan um mehr als zwei Semester verzögert hat. Bei Studierenden in Teilzeitstudium verlängert sich die Frist entsprechend. Semester in Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester gezählt.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 13(7), § 29(8), § 32(5), § 35(15) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Comparative Literature erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Masterstudiengangs Comparative Literature der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Comparative Literature nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i.V. mit Abs. (8) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze (6) und (10) bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;

– Hausarbeiten;

– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

– Berichten;

– Portfolio

– Projektarbeiten;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;

– Fachgesprächen;

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;

– Referate;

– Präsentationen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 22 und § 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls [beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils] orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 46. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29(8) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31(7) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 22 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet ein eigenständiges Modul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß § 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 30 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten.

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 70 CP aus dem Masterstudiengang Comparative Literature voraus. Die Module MA-CompLit-1 und MA-CompLit-2 müssen erfolgreich abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (2) erfüllt sind.

(10) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (12) Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(16) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36(3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 36(5) festgesetzt.

(17) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 19 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 36(5) gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;

2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul in der Regel aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse aller benoteten Module sowie die Masterarbeit eingehen.

(7) Bei der Bildung der Gesamtnote gehen die Noten für die benoteten Module einfach, die Note für die Masterarbeit doppelt in die Bewertung ein.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 gut

2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend

über 4,0 nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good

1,6 bis einschließlich 2,5 good

2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory

3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient

über 4,0 fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,3 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Entsprechung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, nach Vorgabe der RO gemäß Anlage 3) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Studiengang einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde.

§ 40 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 40 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der RO auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Im Zeugnis wird ferner der im Bereich Vergleichende Literaturwissenschaft gewählte Studienschwerpunkt aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem Diplomabschluss beziehungsweise dem Magisterabschluss entspricht.

§ 43 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der RO. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 44 Diploma Supplement

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (nach Vorgabe der RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36 (8) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Frankfurt, den 28.09.2015
Prof. Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne

MA Comparative Literature mit Schwerpunkt AVL Studienverlaufsplan

1. Allgemeine Literaturwissenschaft

Die Module MA-CompLit-1, MA-CompLit-2 und MA-CompLit-3 werden von allen Studierenden des Studiengangs absolviert.

Modul MA-CompLit-1 - Literaturtheorie
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul erweitert und vertieft die Kenntnisse der theoretischen Grundlagen der Literaturwissenschaft, indem es sich mit ausgewählten Texten aus dem Bereich der Literaturtheorie befasst. Die Studierenden lernen, die Reichweite, Anwendungsmöglichkeit und Grenze von unterschiedlichen methodischen Ansätzen selbständig einzuschätzen. Sie werden mit aktuellen Forschungsständen und -diskussionen vertraut gemacht.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihre Fähigkeit, Deutungsprobleme methodologisch und mit Hilfe der Literaturtheorie selbständig zu formulieren und zu bearbeiten, erweitert und gefestigt. Sie beherrschen den reflektierten Umgang mit verschiedenen literaturtheoretischen Ansätzen und sind dazu in der Lage, selbständig den Forschungsbereich der Literaturtheorie zu überblicken und eigene Untersuchungsprojekte zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
MA-CompLit-1.1 und 1.2 werden alternierend angeboten
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke; Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) oder 2 Essays oder vergleichbare Leistung (5 CP) in MA-CompLit-1.1 oder 1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1: Literaturtheorie I S 2 5 x
1.1: Literaturtheorie II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-2 - Poetik und Ästhetik
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul erweitert und vertieft die Kenntnisse der Poetik und Ästhetik zwischen der Antike und der Gegenwart entweder in Form von Überblicken oder in Bezug auf exemplarische Gegenstände. Die Studierenden werden mit der Geschichte der poetologischen und ästhetischen Reflexion vertraut gemacht und lernen, diese auf aktuelle Diskussionsgegenstände zu beziehen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, ihre Kenntnis der poetischen und ästhetischen Theorien der Tradition und der Gegenwart in Hinblick auf literaturwissenschaftliche Grundlagenprobleme selbständig zu erörtern und weiter zu entwickeln. Die vertieften Kenntnisse der Geschichte der Poetik und Ästhetik soll es ihnen ermöglichen, aktuelle Forschungsstände einzuschätzen und zu kritisieren sowie selbständig Untersuchungsprojekte zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
MA-CompLit-2.1 und 2.2 werden alternierend angeboten
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke; Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) oder 2 Essays oder vergleichbare Leistung (5 CP) in MA-CompLit-2.1 oder 2.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1: Poetik S 2 5 x
2.2: Ästhetik S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-3 - Studiengruppe und Selbststudium
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
- SWS / - h
Selbststudium
450 h
Inhalte
In diesem Modul werden die in den Modulen MA-CompLit-1 und MA-CompLit-2 und die in den Schwerpunktmodulen erworbenen Kenntnisse durch eigenständige Lektüre und Sichtung, z.B. von Filmen und theatralen Werken oder die Teilnahme an Tagungen, Ringvorlesungen u.ä. vertieft. Parallel dazu absolvieren die Studierenden unter fachlicher Betreuung der/des Modulverantwortlichen eine selbstorganisierte Studiengruppe (SG) zu einem oder mehreren studiengangsrelevanten Themen, in der die im Selbststudium erworbenen literaturwissenschaftlichen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden. Dabei sollen die Studieninhalte von MA-CompLit im interdisziplinären Austausch miteinander verschränkt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden mit aktuellen Werken/Aufsätzen zur Poetik, Hermeneutik, Ästhetik, Transtextualitätsforschung, Darstellungstheorie, der Ästhetik des Gegenwartstheaters sowie mit den kanonischen Werken aus der Geschichte der einzelsprachlichen Literaturen und der dramatischen Dichtung vertraut. Sie haben in der selbstorganisierten Studiengruppe (SG) gelernt, eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren und im Team projektbezogen wissenschaftlich zu arbeiten. Sie haben die eigenständige Bildung und Verfolgung von literatur-, kulturwissenschaftlichen und/oder theaterwissenschaftlichen Fragestellungen im Hinblick auf die spätere Anfertigung einer Masterarbeit erprobt.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Grundlage für das Selbststudium in diesem Modul sind regelmäßig aktualisierte Leselisten, die auf der Webseite des Studiengangs bekannt gegeben werden. Die Leselisten geben auch Anregungen für die in der selbstorganisierten Studiengruppe zu erarbeitenden Themen. Die Inhalte müssen mit der/dem/den Modulverantwortlichen abgesprochen werden. Zum Abschluss des Moduls muss der/dem/den Modulverantwortlichen ein Arbeitsbericht vorgelegt werden. Der Arbeitsaufwand wird vor Aufnahme des Projektes/des Praktikums mit dem Modulbeauftragten abgestimmt. Eine Kumulation mehrerer Einzelleistungen ist möglich.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke: Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme an der Studiengruppe

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
selbstorganisierte Studiengruppe, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

unbenoteter Arbeitsbericht (5 CP)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Selbstorganisierte Studiengruppe SG 5 x
Lektüre und Sichtung, Tagungsteilnahme, Besuch einer Ringvorlesung 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 15

 

2. Vergleichende Literaturwissenschaft, Schwerpunkte

Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (AVL)

Modul MA-CompLit-AVL-1 - Literaturgeschichte und TranstextualitÄt
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul stellt an signifikanten Beispielen die Beziehungen zwischen verschiedenen Texten, Epochen und Literaturen sowie zwischen der Literatur und anderen Künsten und Medien dar, um die komparatistischen Kenntnisse von der Antike bis zur jüngsten Moderne zu festigen und zu erweitern. Die Untersuchung von Formen der Übernahme, Abwehr und Redefinition von anderssprachigen Kulturen sowie die Darstellung des Fremden im Kontext der jeweils eigenen Kultur vermittelt Fähigkeiten für die historische und strukturale Analyse von Transformationsprozessen im Kontext des Kulturwandels.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit erworben, auf Grundlage der vertieften Kenntnisse einzelner Nationalliteraturen interne Kontrast- und Differenzerfahrungen zu untersuchen und darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
MA-CompLit AVL-1.1 und 1.2 werden alternierend angeboten
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke; Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) oder 2 Essays oder vergleichbare Leistung (5 CP) in Veranstaltung 1.1 oder 1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Vergleichende Literaturwissenschaft I S 2 5 x
1.2 Vergleichende Literaturwissenschaft II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-AVL-2 - Literaturwissenschaft und Kulturtheorie
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
In diesem Modul werden allgemeine und konkrete Fragestellungen der Literaturwissenschaft im Kontext literatur- und kulturtheoretischer Modelle diskutiert. Gegenstand des Moduls sind darüber hinaus die Wechselwirkung zwischen Institutionen (Recht, Religion usw.) und der besonderen Struktur der Literatur.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit erworben, Literatur im Zusammenhang allgemeiner Literatur- und Kulturtheorien zu untersuchen und den historischen und strukturellen Zusammenhang zwischen Literatur und anderen Diskursformen zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
MA-CompLit-2.1 und 2.2 werden alternierend angeboten
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke; Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) oder 2 Essays oder vergleichbare Leistung (5 CP) in Veranstaltung 2.1 oder 2.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Literaturwissenschaft und Kulturtheorie I S 2 5 x
2.2: Literaturwissenschaft und Kulturtheorie II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Medienwissenschaft (AVM)

Modul MA-CompLit AVM-1 - Poiesis und Praxis medialer Darstellungsformen
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 o. 4 SWS
Kontaktstudium
2 o. 4 SWS / 30 o. 60 h
Selbststudium
390 o. 420 h
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis medialer Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Ein besonderer Akzent liegt dabei auf dem internationalen Vergleich
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Ziel des Moduls ist die gegenstandsbezogene Erweiterung des Problembewusstseins und der Sensibilität für mediale Phänomene und Prozesse, der Medienkunst, der technischen und digitalen Medien sowie aller Formen medialer Darstellung im erweiterten Sinne sowie die differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Medienwissenschaft.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen oder wahlweise einer Lehrveranstaltung und einer Komponente angeleitetes Selbststudium. Die Entscheidung gibt die/der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Rembert Hüser
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

unbenoteter Arbeitsbericht zum Selbststudium

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in Veranstaltung 1.1 oder 1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Medialität und mediale Darstellung I (+ Selbststudium) S (+ L) 2 5 (+ 5) x
1.2 Medialität und mediale Darstellung II (+ Selbststudium) S (+ L) 2 5 (+ 5) x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 o. 4 15

 

Modul MA-CompLit-AVM-2 - MedialitÄt und Mediale Darstellung: Geschichte, Ökonomie, Technik
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 SWS
Kontaktstudium
2 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Medienwissenschaft.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
In diesem Modul soll die Fähigkeit zur kritischen Reflexion von theaterwissenschaftlichen Forschungsansätzen und Methoden aufgebaut und die Studierenden befähigt werden, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Rembert Hüser
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

unbenoteter Arbeitsbericht zum Selbststudium

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) zu 2.1

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Medialität und mediale Darstellung: Geschichte, Ökonomie, Technik S 2 5 x
2.2 Selbststudium 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 15

 

Schwerpunkt Allgemeine und Vergleichende Theaterwissenschaft (AVT)

Modul MA-CompLit-AVT-1 - Poiesis und Praxis der theatralen Darstellung
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 o. 4 SWS
Kontaktstudium
2 o. 4 SWS / 30 o. 60 h
Selbststudium
390 o. 420 h
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis theatraler Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Länder- und Kulturgrenzen überschreitenden Charakter der untersuchten Phänomene gewidmet.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul zielt auf die Entwicklung des Problembewusstseins und der Sensibilität für Erscheinungsformen des Theaters, des Musiktheaters, der Performance, des Tanzes, der Installations- und Konzeptkunst sowie aller Formen theatraler Darstellung im erweiterten Sinne sowie auf differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Theaterwissenschaft.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen oder einer Lehrveranstaltung und einer Komponente angeleitetes Selbststudium. Die Entscheidung gibt die/der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Nikolaus Müller-Schöll
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

unbenoteter Arbeitsbericht zum Selbststudium

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (5 CP) zu Veranstaltung 1.1 oder 1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Poiesis und Praxis der theatralen Darstellung I (+ Selbststudium) S (+ L) 2 5 (+ 5)
1.2 Poiesis und Praxis der theatralen Darstellung II (+ Selbststudium) S (+ L) 2 5 (+ 5)
Modulprüfung 5
Summe 2 o. 4 15

 

Modul MA-CompLit-AVT-2 - Theorie, Analyse und Geschichte des Theaters
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 SWS
Kontaktstudium
2 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Theaterwissenschaft.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit zur kritischen Reflexion von theaterwissenschaftlichen Forschungsansätzen und Methoden aufgebaut. Sie sind in der Lage, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Nikolaus Müller-Schöll
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

unbenoteter Arbeitsbericht zum Selbststudium

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) zu 2.1

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Theorie, Analyse und Geschichte des Theaters S 2 5 x
2.2 Selbststudium 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

Schwerpunkt: Anglophone Literaturwissenschaft (ANG)

Modul MA-CompLit-ANG-1 - Literaturgeschichte in transmedialen und transkulturellen Kontexten
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
In diesem Modul werden theoretische und methodische Kenntnisse der transkulturellen und transmedialen Dimensionen literarischer Texte und anderer medialer Äußerungen eingeübt. Die Studierenden untersuchen die Mittel literarischer Wirklichkeitserzeugung sowie die kulturellen Funktionsweisen von Fiktionalität und Literarizität. Sie setzen sich differenziert mit Methoden und Verfahren der Literaturanalyse (Narratologie, Semiotik und Poetik, Rhetorik, Performativitätsanalysen) und mit kontextorientierten Ansätzen der Literaturwissenschaft auseinander. Durch diese Zugänge können Methoden der Untersuchung historischer Wandlungs-, Aneignungs- und Differenzierungsprozesse innerhalb der englischsprachigen Literaturen einschließlich ihrer kolonialen und postkolonialen Dimensionen erarbeitet werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden lernen, Texte in historische Kontexte (von der Renaissance bis zur Gegenwart) einzubetten, aufgrund von symbol- und sozialsystemischen Strukturen Hypothesen über deren Wirkungspotentiale aufzustellen und ihre vielfältigen kulturellen Funktionen und Wirkungsweisen zu rekonstruieren. Sie haben Überblickswissen anhand von exemplarischen Gegenständen erworben und literaturwissenschaftliche Arbeitsformen problemorientiert vertieft. Sie können Texte und Kontexte, Formen und Soziales in der komplexen Geschichte anglophoner Literaturen auf unterschiedliche Weise in Beziehung setzen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
In 1.1 werden Veranstaltungen zur amerikanischen, britischen und neueren englischsprachigen Literaturgeschichte angeboten. 1.2 vermittelt methodische Kompetenzen anhand exemplarischer Gegenstände aus den anglophonen Literaturen. Die Entscheidung gibt die/der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul kann im Winter- oder Sommersemester begonnen werden.
Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Julika Griem
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 1.1 oder 1.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Literaturgeschichte I S 2 5 x
1.2 Literaturgeschichte II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-ANG-2 - Literaturtransfer
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Gegenstand dieses Moduls sind konstitutive Elemente englischsprachiger Literaturen (wie z.B. Stoffe, Themen, Motive, Formen, Gattungen) in ihren Transformationen und Transfers durch Übersetzungen, Imitationen, Umschreibungen oder Parodien vom 16. bis 21. Jahrhundert sowie transkulturelle Interaktionen zwischen verschiedenen englischsprachigen Literaturen. In diesem Bereich des kulturellen Austauschs und den damit verbundenen Erfordernissen einer vergleichenden Analyse spielen Fragen der Intertextualität und Intermedialität (insbesondere zwischen Literatur, Kunst, Theater und Film) eine zentrale Rolle.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erweitern in diesem Modul ihre Kenntnisse der übergreifenden historischen Zusammenhänge zwischen einzelnen englischsprachigen Literaturen. Nach Abschluss des Moduls sind sie in der Lage, literarische Transferprozesse (wie Übersetzungen, Adaptionen, Gattungswechsel, stoffgeschichtliche Zusammenhänge, Transmedialität) insbesondere im Hinblick auf deren transnationale und transkulturelle Dimensionen exemplarisch zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
In 2.1 werden stärker theoretische und methodische Aspekte von Literaturtransfer thematisiert, während Veranstaltung 2.2 stärker gegenstandsbezogen ausgerichtet ist.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Daniel Dornhofer
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 2.1 oder 2.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Literaturtransfer I S 2 5 x
2.2 Literaturtransfer II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Schwerpunkt: Französische Literaturwissenschaft (FRZ)

Modul MA-CompLit-FRZ-1 - Literaturgeschichte
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
In dem Modul werden an signifikanten nationalsprachlichen Beispielen systematisch und kontrastiv die Beziehungen zwischen Texten bzw. zwischen der Literatur und anderen Künsten untersucht. Dabei werden die Mittel für die historische und strukturale Analyse von Texten aus der französischen Literaturgeschichte erarbeitet. Auch die französischsprachigen postkolonialen Literaturen können mit einbezogen werden. Zudem werden vorhandene fremdsprachliche Kompetenzen gefestigt, im Hinblick auf den Schriftspracherwerb vertieft und in exemplarischen Bereichen der Kultur- und Sozialgeschichte im Französischen erprobt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihre literarhistorischen Kenntnisse der französischen Literatur vom Mittelalter bis zur jüngsten Moderne gefestigt und erweitert und sie auf exemplarische Gegenstände der französischen Literaturgeschichte oder der Literaturgeschichte der ehemaligen französischen Kolonien angewendet.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
1.1 ist in der Regel einzelsprachlich orientiert. Es werden Veranstaltungen zur französischen Literaturgeschichte angeboten. 1.2 vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände aus den romanischen Literaturen methodische Kompetenzen im Bereich der Intertextualitäts- bzw. Transtextualitätsforschung.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
1.1 und 1.2 werden in der Regel alternierend angeboten.
Dauer des Moduls
in der Regel zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Christine Ott, Gerhard Wild
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, Französisch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 1.1

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1: Literaturgeschichte S 2 5 x
1.2: Français 1: Compétences intégrées / Mediation culturelle et linguistique (Niveau C1/C2) S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-FRZ-2 - Literaturgeschichte transnational
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Gegenstand des Moduls sind die französischsprachigen Literaturen in ihrer transnationalen Ausprägung wie sie sich z.B. in Mythen, Stoffen, Themen, Motiven oder Gattungen vom Mittelalter bis zur jüngsten Moderne zeigen. Eine Erweiterung der Inhalte auf Fragen des Medienwechsels (insbesondere zwischen Literatur, Kunst, Theater und Film) ist vorgesehen. Daneben werden in diesem Modul Fragen der Kultur- und Sozialgeschichte Frankreichs und/oder der französischsprachigen Länder an exemplarischen Gegenständen thematisiert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden haben nach Abschluss des Moduls ihre Kenntnisse im Hinblick auf transnationale Entwicklungen innerhalb der Literaturgeschichte der französischsprachigen Literaturen erweitert und anhand exemplarischer Textanalysen konkretisiert. Sie haben das Niveau C1/C2 im Französischen erreicht und sind in der Lage, an exemplarischen Gegenständen, eine vertiefte und problembewusste Thematisierung kultur- und sozialgeschichtlicher Fragestellungen zu erproben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
2.1 und 2.2 werden in der Regel alternierend angeboten
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Christine Ott, Gerhard Wild
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, Französisch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 2.1

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Transnationale Aspekte in der literarischen Entwicklung S 2 5 x
2.2 Français II: Histoire culturelle et sociale (Niveau C1/2) S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Schwerpunkt: Germanistische Literaturwissenschaft

Modul MA-CompLit-GER-1 - Deutsche Literatur I
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte

Das Modul umfasst die deutschsprachige Literatur von den Anfängen im 8. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Ihre historischen Kontinuitäten und Brüche, ihre Transformationsprozesse und epochalen Wandlungen werden dabei im Rahmen sprach- und kulturübergreifender Wechselbeziehungen betrachtet. Unterschiedliche mediale Bedingungen der Texte und intermediale Verbindungen, Phänomene des Austauschs zwischen Literatur und bildender Kunst, Musik, Theater und Film finden besondere Beachtung.

Die Studierenden erweitern ihre literarhistorischen Kenntnisse und vertiefen sie zugleich durch die Konzentration entweder auf die mittelalterliche und frühneuzeitliche Literatur oder auf die moderne Literatur seit der Romantik. Modulveranstaltung 1.2 widmet sich exemplarisch den Teilepochen der althochdeutschen, frühmittelhochdeutschen, klassisch-höfischen, spätmittelhochdeutschen oder frühneuhochdeutschen Literatur im europäischen Kontext. Modulveranstaltung 1.3 behandelt exemplarisch den Zeitraum der ästhetischen Moderne: Romantik, Realismus, Naturalismus, Symbolismus und Décadence, die Avantgarden, die klassische Moderne, die Möglichkeiten des Schreibens während des Nationalsozialismus, die Versuche der Wiederanknüpfung an die Moderne nach 1945 sowie die Strömungen der Gegenwartsliteratur. Modulveranstaltung 1.1 ist literarhistorisch komplementär angelegt: Sie bezieht sich auf Themen der deutschen Literatur zwischen der Frühen Neuzeit und dem 19. Jahrhundert (Humanismus, Barock, Aufklärung und die aus ihr hervorgehenden Bewegungen). Studierende, die 1.2 wählen, erhalten auf diese Weise die Möglichkeit, die Historizität ihrer Gegenstände im Blick auf die epochalen Transformationen und Umbrüche vom Mittelalter zur Neuzeit schärfer wahrzunehmen. Studierende, die 1.3 wählen, können analog dazu die historischen Bedingungen besser kennenlernen, aus denen heraus sich die literarischen Strömungen der Moderne formiert haben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, ihre Kenntnis der poetischen und ästhetischen Theorien der Tradition und der Gegenwart in Hinblick auf literaturwissenschaftliche Grundlagenprobleme selbständig zu erörtern und weiter zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Für 1.2 werden Lesekompetenzen in den älteren Sprachstufen des Deutschen erwartet. Es werden zwei Modulveranstaltungen absolviert. 1.1 ist eine Pflichtveranstaltung. Studierende, die innerhalb des Schwerpunkts intensiver die deutsche Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit studieren wollen, absolvieren zusätzlich 1.2; Studierende, die innerhalb des Schwerpunkts intensiver die deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart studieren wollen, absolvieren zusätzlich 1.3.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Heinz Drügh; Eva Geulen; Michael Waltenberger
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 1.1 oder 1.2 oder 1.3

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Deutsche Literatur vom Humanismus bis zum 19. Jahrhundert S 2 5 x
1.2 Deutsche Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit oder S 2 5
x
1.3 Deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-GER-2 - Deutsche Literatur II
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Modul führt die literarhistorische Konzentration auf mittelalterliche und frühneuzeitliche Literatur sowie auf moderne Literatur fort. Gleichzeitig werden die literaturgeschichtlichen Perspektiven ergänzt durch die Thematisierung ihrer philologischen wie kulturtheoretischen Voraussetzungen im Horizont der aktuellen germanistischen Forschungsdiskussion. Besonderes Interesse gilt dabei den Schnittstellen zwischen einer kulturwissenschaftlichen und einer textanalytisch-philologischen Erschließung von Literatur.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden haben ihre literarhistorischen Kenntnisse erweitert und vertieft. Sie können Epochenspezifika und -zusammenhänge präzise und kategorial differenziert einordnen und analysieren sowie in angemessener Form darstellen. Sie lernen forschungsnah den selbständigen und kritischen Umgang mit kulturtheoretischen Modellbildungen und können literarische Texte in Auseinandersetzung mit diesen Modellen analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Studierende, die in Modul GER 1 die Veranstaltung 1.2 mit der Konzentration auf mittelalterliche und frühneuzeitliche Literatur absolviert haben, belegen in diesem Modul Veranstaltung 2.2; Studierende, die in Modul GER 1 die Veranstaltung 1.3 mit Konzentration auf moderne Literatur absolviert haben, belegen in diesem Modul Veranstaltung 2.3.
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Für 2.2 werden Lesekompetenzen in den älteren Sprachstufen des Deutschen erwartet. Es werden zwei Modulveranstaltungen absolviert. 2.1 ist eine Pflichtveranstaltung. Studierende, die innerhalb des Schwerpunkts intensiver die deutsche Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit studieren wollen, absolvieren zusätzlich 2.2; Studierende, die innerhalb des Schwerpunkts intensiver die deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart studieren wollen, absolvieren zusätzlich 2.3.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Heinz Drügh; Eva Geulen; Michael Waltenberger
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (ca. 15-20 S.) (5 CP) in 2.1 oder 2.2 oder 2.3

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 Philologie und Kulturtheorie S 2 5 x
2.2 Deutsche Literatur des Mittelalters und der frühen Neuzeit oder S 2 5
x
2.3 Deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

3. Optionalbereich

Modul MA-CompLit-OM-1 - Spracherwerb
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Das Studium des Masterstudiengangs Comparative Literature widmet sich unter anderem den Wechselbeziehungen, den Übertragungs- und Übersetzungsprozessen zwischen den Sprachen, Literaturen, Medien und Theaterkulturen. Entsprechend beschränkt sich das Studium nicht auf eine einzelne Nationalkultur. Es ist daher auf ausgeprägte, das heißt aktive wie passive Sprachkompetenzen der Studierenden in möglichst vielen Fremdsprachen angewiesen. Das Modul dient dazu, über die für die Zulassung erforderlichen Kompetenzen hinaus Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache zu erwerben oder vorhandene Sprachkenntnisse zu vertiefen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihre Fremdsprachenkenntnisse erweitert bzw. vertieft.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Im Rahmen des Moduls können Sprachkurse aus dem Lehrangebot anderer Fachbereiche der Goethe-Universität angerechnet werden.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke, Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Fremdsprache entsprechend der Ordnung des anbietenden Fachs
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Entsprechend der Ordnung des anbietenden Fachs

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1.1 Sprachkurs I S 2 5 x
1.2 Sprachkurs II S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-OM-2 - Freies Studium
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Zum erweiterten Themenbereich des Masters Comparative Literature gehören die Philosophie, die Kunstgeschichte und die Filmwissenschaften. Das Modul bietet den Studierenden die Möglichkeit, sich eingehender mit diesen Disziplinen auseinanderzusetzen und ihre Wechselwirkung mit der Geschichte und Struktur der Literatur kennenzulernen. Nach Absprache mit dem Modulverantwortlichen besuchen die Studierenden in diesem Modul mindestens zwei Lehrveranstaltungen in Masterstudiengängen der oben genannten Disziplinen oder einer anderen Philologie.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden haben ihre literatur- und theaterwissenschaftlichen Kernkompetenzen durch Übertragung auf angrenzende Felder erweitert und eigene Studieninteressen insbesondere im Hinblick auf die geplante Masterarbeit selbständig verfolgt und zielgenau vertieft.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Es müssen mindestens 2 Lehrveranstaltungen aus anderen Masterstudiengängen belegt werden. Die Auswahl erfolgt nach Rücksprache mit der/dem Modulverantwortlichen, mit der/dem geklärt werden muss, welche Veranstaltung im Freien Studium zu den Studieninhalten des MA Comparative Literature passen. Den Modulabschluss bescheinigt die/der Modulbeauftragte auf der Grundlage eines ausführlichen Arbeitsberichts, der die im freien Studium erworbenen Kompetenzen angemessen darlegt.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Fremdsprache (vgl. KVV)
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

unbenoteter Abschlussbericht im Umfang von 4-7 Standardseiten (1800 Zeichen pro Seite)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 S 2 5 x
2.2 S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

Modul MA-CompLit-OM-3 - Szenische Forschung
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS
Kontaktstudium
4 SWS / 60 h
Selbststudium
390 h
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines szenischen Projekts im Bereich Theater. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die in Absprache mit einem Hochschullehrer eigenständig umgesetzt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Praxismoduls haben die Studierenden ihre historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung erweitert. Durch Einblicke in professionelle künstlerische Prozesse haben sie den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Theaterpraxis geschärft. Darüber hinaus haben sie die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Das Modul kann nur von Studierenden mit Schwerpunkt AVM und AVT belegt werden.
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
Teilnahme am Praxisprojekt oder Umsetzung eines eigenen Projekts nach Absprache mit einer prüfungsberechtigten Fachvertreterin / einem prüfungsberechtigten Fachvertreter und regelmäßige mündliche Rücksprache mit der-/demselben. Über das absolvierte Projekt ist ein Bericht vorzulegen, der von der Betreuerin / dem Betreuer abgenommen wird und die szenische Forschung dokumentiert und reflektiert.
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Nikolaus Müller-Schöll
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare, Projektarbeit
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, Fremdsprache entsprechend dem Lehrangebot
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

unbenoteter Abschlussbericht im Umfang von 4-7 Standardseiten (1800 Zeichen pro Seite)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
2.1 S 2 5 x
2.2 S 2 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 15

 

4. Abschlussmodul

Modul MA-CompLit-4 - Abschlussmodul Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h
Kontaktstudium
- SWS / - h
Selbststudium
900 h
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Abfassung der Masterarbeit. Sie wird selbstständig angefertigt. Der Umfang der Arbeit sollte etwa 70 Standardseiten betragen (ca. 30.000 Wörter / 126.000 Zeichen). Die Masterarbeit baut in der Regel auf Modulinhalten der Allgemeinen Literaturwissenschaft oder der komparatistischen Schwerpunktmodule auf und wird entsprechend von einem der prüfungsberechtigten Lehrenden betreut.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit der Masterarbeit zeigen die Studierenden, dass sie in der Lage sind, ein Problem der Literatur-, Kultur-, Theater- beziehungsweise Medienwissenschaft selbstständig abzugrenzen, analytisch darzustellen und argumentierend zu diskutieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der Nachweis von 70 CP sowie der erfolgreiche Abschluss der Module MA-CompLit-1 und MA-CompLit-2.
Hinweise/Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls
MA Comparative Literature / Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Achim Geisenhanslüke, Edgar Pankow
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

keine

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, Fremdsprache nach Absprache mit der Prüferin/dem Prüfer
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Masterarbeit im Umfang von etwa 70 Standartseiten (ca. 30.000 Wörter / 126.000 Zeichen); 6 Monate (30 CP)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Modulprüfung 30 x
Summe 30

 

Abkürzungsverzeichnis

GVBl.    Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO    Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO    Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 21.05.2014

CP    Credit Points (Kreditpunkte)
DSH    Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS    European Credit Transfer System
Kq    Kolloquium
L    Selbststudium Lektüre
M.A.    Master of Arts
Pr    Praktikum
Pj    Projekt
S    Seminar
SG    selbstorganisierte Studiengruppe
SWS     Semesterwochenstunden
V    Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Comparative Literature, Master (ab WS 2015/2016)*

*Öffnet neuen Browser Tab

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.