Ethnologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Ethnologie Nebenfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Ethnologie NF

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für das Bachelor Nebenfach Ethnologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Vorläufig genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Juli 2011.

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

II. Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände u. Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

III. Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 8 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 13 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

V. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 16 Versäumnis und Rücktritt
§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 20 Anrechnung von außerschulisch erworbenen Kompetenzen

VI. Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Klausurarbeiten
§ 24 Hausarbeiten

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung, Freiversuch sowie Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

IX. Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 29 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 31 Einsprüche und Widersprüche
§ 32 Prüfungsgebühren

X. Schlussbestimmungen

§ 33 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen
§ 34 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Modulbeschreibungen

Einführungsphase

1 Einführungsmodul
2 Regionale Teilgebiete
3 Systematische Teilgebiete I

Vertiefungsphase

4 Vertiefungsmodul I – Systematische oder regionale Teilgebiete I

Anhang 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 13.04.2011“ in ihrer jeweils gültigen Fassung das Studium und die Modulprüfungen im Bachelor-Studiengang Ethnologie im Nebenfach.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Das Bachelorstudium Ethnologie im Nebenfach schließt in Verbindung mit einem Bachelor-Hauptfachstudiengang mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen. Es gibt keine Abschlussprüfung. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad

(1) Das Bachelorstudium Ethnologie im Nebenfach schließt in Verbindung mit einem Bachelor-Hauptfachstudiengang mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen. Es gibt keine Abschlussprüfung. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände u. Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) In der Ethnologie werden kulturvergleichend und empirisch vor allem außereuropäische Gesellschaften untersucht mit dem Ziel, Übereinstimmungen und Verschiedenheiten menschlicher Kulturen zu erfassen und zu erklären. Im Rahmen von Forschung und Lehre werden daher soziokulturelle Phänomene sowohl auf der loka-len Ebene als auch in einem vergleichenden und globalen Kontext betrachtet. Schwerpunkt des Studiums bildet der reflexive Umgang mit kulturtheoretischen Konzepten, die für die kritische Interpretation von Formen und Vielfalt menschlicher Handlungsstrategien und Institutionen notwendig sind. Die Studierenden der Ethnologie befassen sich zunächst mit unterschiedlichen Wirtschaftsformen, Verwandtschaftsstrukturen, religiösen Konzepten, politischen und kommunikativen Formen sowie auch mit der Bedeutung von materieller Kultur, Produktion und Konsum. Dabei erarbeiten sie die komplexen Zusammenhänge zwischen diesen sozialen Teilphänomenen und berücksichtigen insbesondere deren Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Das Fach bietet somit die wissenschaftliche Grundlagen, um aktuelle gesellschaftliche Phänomene zu erfassen und Konzepte wie Kulturwandel, Ethnizität, Nationalismus, Traditionalismus, Indigenität oder Globalisierung zu beschreiben und zu hinterfragen.. Die im Rahmen des Studiums erlangten ethnologische Kenntnisse spielen somit eine maßgebende Rolle für das Verständnis von pluralen oder hybriden Identitäten, Migrationsprozessen, neuen Formen der Urbanität oder von Tourismus-Phänomen. Sie befähigen die Studierenden zudem zum Mitwirken in der Entwicklungszusammenarbeit, in Konfliktprävention und -mediation oder in Fragen zu Minderheitenrechten. Die Hauptmethode der empirischen Untersuchung ist die Feldforschung. Qualitative Forschungsmethoden werden kritisch erarbeitet und in ihrer Anwendung geübt. Studierende üben sich in der Konzeption und Durchführung eigener Projekte, sowie in der Auswertung und Dokumentation von erzielten Ergebnissen.

Der Bachelor-Studiengang Ethnologie im Nebenfach vermittelt somit grundlegende theoretische, methodische, systematische und regionale sowie fachgeschichtliche Kenntnisse. Ergänzt werden diese durch disziplinübergreifende Inhalte, die Förderung von Sprachkompetenz und praktische, berufsqualifizierende Elemente. Der Studiengang verschafft den Studierenden so die grundlegenden wissenschaftlichen Fähigkeiten und den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Er befähigt sie darüber hinaus zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und für andere Berufsfelder der Ethnologie. Beispiele für ethnologische Berufsfelder sind:

Bibliotheken
Entwicklungszusammenarbeit
Erwachsenenbildung
Friedens- und Konfliktforschung
Integration und Migration
Medienbereich (Presse, Hörfunk, Fernsehen)
Museen
Schule
Tourismus
Unternehmensberatung
Verlagswesen

(2) In den Bachelorstudiengang Ethnologie im Nebenfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Der Prüfungsanspruch für den Bachelor-Studiengang Ethnologie im Nebenfach muss noch bestehen. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 14 Abs. 1 vorzulegen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

(4) Für das Studium der Ethnologie im Nebenfach sind ausreichend Sprachkenntnisse in Englisch (ausgezeichnete Lesekenntnisse) und einer weiteren, bevorzugt modernen, Fremdsprache erforderlich. Die Bestimmungen zum Fremdsprachennachweis werden in § 14 Abs. 1 geregelt.

(5) Das Studium des Bachelorstudiengangs Ethnologie im Nebenfach kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

(6) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung aufzusuchen. Das Beratungsangebot ist der Webseite des Instituts für Ethnologie zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einer Orientierungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters obligatorisch. Näheres wird unter § 9 geregelt.

(7) Studierenden wird ein Auslandsaufenthalt empfohlen.

§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Ethnologie im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Vollzeitstudium sechs Semester. Das Bachelorstudium im Nebenfach kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Das Studium kann ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Teilzeitstudierende haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Fristen dieser Ordnung, die sich auf Fachsemester beziehen, verdoppeln sich entsprechend für diejenigen Semester, die als Teilzeitstudium absolviert werden. Sonstige Prüfungsfristen oder –termine werden durch ein Teilzeitstudium nicht berührt. Bei einem Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 8 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Der Bachelor-Studiengang Ethnologie im Nebenfach besteht aus zwei Phasen. In der Einführungsphase (Module 01 bis 03) erarbeiten die Studierenden die Grundlagen des Faches. In Modul 01 setzen sie sich mit den Grundbegriffen der Ethnologie und ihrer Geschichte auseinander, befassen sich mit wissenschaftlichen sowie spezifisch ethnologischen Methoden und Techniken und erhalten einen Überblick über die wichtigsten Forschungsfelder des Faches. In Modul 02 werden den Studierenden regionalspezifische Grundkenntnisse vermittelt (z.B. zu Nordamerika, Westafrika, Indonesien), während sie im Modul 03 in die zentralen Themen und Theorien der systematischen Teilgebiete des Faches eingeführt werden (z.B. Wirtschaftsethnologie, Verwandtschaftsethnologie, politische Ethnologie, materielle Kultur). Die zweite Phase besteht aus einem Vertiefungsmodul (Modul 04). Im Rahmen dieses Moduls beschäftigen sich Studierende auf Basis der in der Einführungsphase erworbenen Kompetenzen intensiver mit ausgewählten systematischen und regionalen Teilgebieten. Das Vertiefungsmodul ist forschungsorientiert und dient zudem verstärkt der beruflichen und akademischen Qualifikation. Neben der Aneignung weiterführender fachspezifischer Kenntnisse und der Auseinandersetzung mit zeitgenössischen, soziokulturellen Prozessen auf inhaltlicher Basis des Institutsprofils üben die Studierenden den kritischen Umgang mit Texten und Theorien.

(2) Der Bachelorstudiengang Ethnologie im Nebenfach ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen. Sie erstrecken sich über ein oder zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert werden.

(3) Das Studium im Bachelorstudiengang Ethnologie im Nebenfach besteht aus insgesamt 4 Pflichtmodulen und zwar aus dem Einführungsmodul, dem Modul Regionale Teilgebiete, dem Modul Systematische Teilgebieten und dem Vertiefungsmodul. Die Modulbeschreibungen finden sich im Anhang dieser Ordnung; der Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Ein Teil der Pflichtmodule besteht aus Wahlpflichtveranstaltungen. Studierende haben die Möglichkeit, sich nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder Leistungskontrolle zu unterziehen. Das Ergebnis wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(5) Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige (aktive) Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls nach Maßgabe der Modulbeschreibung sowie – soweit vorgeschrieben – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 8, 21 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Kreditpunkte für die Vorlesungen werden nach bestandener Modulprüfung vergeben.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Bachelorstudiengangs Ethnologie im Nebenfach wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Bachelorstudiengang Ethnologie im Nebenfach ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 60 CP erreicht wurden. Hiervon entfallen auf die drei Module der Einführungsphase insgesamt 45 CP und auf das Vertiefungsmodul 15 CP.

§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Tutorium (T): Grundlegende Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden. Sie dienen der intensiven Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten. Sie bieten die Möglichkeit weiterführende Fragen zu diskutieren und Lehrinhalte durch Übungseinheiten zu festigen.

c) Proseminare/Seminar (P/S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge. Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

d) Kurs (K): Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

(2) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs, auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise vorsehen, gelten die nachfolgenden Regelungen. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht.

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, wie z.B. Sitzungsprotokollen abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird der oder dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(3) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern in der Modulbeschreibung nicht anders geregelt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete individuelle Studienleistung (Abs. 4) erbracht wurde, sofern dies die Mo-dulbeschreibung zulässt. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 27 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Studienleistungen können insbesondere sein:

Klausur
Präsentation (z.B. Referat)
Hausarbeit
Hausaufgabe
Diskussionsleitung
Essay
Mid-Term-Tests
Fachgespräche
Portfolio
Protokoll

Zur Erbringung der Studienleistungen kann der Besuch von über die Beschreibung im Modulkatalog hinausgehenden Veranstaltungen und Tutorien zur Vermittlung fachnaher und weiterbildender Kompetenzen erforderlich sein (z. B. Tagungen, Workshops, Vorträge, Sprachkurse).

(5) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung zu versehen, in der der oder die Studierende schriftlich versichert, dass er oder sie diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeite angeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Studienleistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.

(7) Studienleistungen werden nach § 25 benotet, gehen aber nicht in die Gesamtnote ein. In Veranstaltungen kann aus mehreren Studienleistungen eine Gesamtnote für die Veranstaltung ermittelt werden. Dies dient dazu, die Anrechnung erbrachter Studienleistungen bei einem Hochschulwechsel zu erleichtern.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters – bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine obligatorische Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfän-ger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semester-spezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

Evaluation des Studiengangs;

Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen.

(2) Für jedes Modul ernennt die Studiendekanin oder der Studiendekan aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 13 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Bachelorstudiengänge angeboten werden Die Studierenden sollen in einem der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Ethnologie ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Sie achten auf die Einhaltung der Ordnung für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen

– (gegebenenfalls) Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen

– (gegebenenfalls) Festlegung der Rücktrittsfristen

– Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

– Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen

– Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt über die Entwicklung der Bachelorarbeiten sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 13 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs.2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 16 Versäumnis und Rücktritt
§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 20 Anrechnung von außerschulisch erworbenen Kompetenzen

§ 14 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Anmeldung für die Bachelorprüfungen im Nebenfach Ethnologie erfolgt in dem Semester, in dem die Immatrikulation erfolgt. Für die Zulassung hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

– eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Ethnologie oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat.

– gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

– Nachweis von mindestens ausreichenden Englischkenntnissen bei der Anmeldung zu den Bachelorprüfungen im Nebenfach Ethnologie sowie einer weiteren, bevorzugt modernen, Fremdsprache bis zum Beginn der Vertiefungsphase (Modul 4), was erfolgen kann durch:

• Abiturzeugnis

• Zeugnisse über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch bzw. mindestens dreijährigen für die zweite Fremdsprache mit einer End- oder Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend”,

• Nachweis gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), wobei für Englisch die Niveaustufe B2, für die zweite moderne Fremdsprache B1 erreicht werden muss. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so muss dies über das Latinum erfolgen.

• Fachgutachten oder Lektoren-Prüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse

(2) Zur Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

– die oder der Studierende die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt;

– die oder der Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

– die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 27 Abs. 3 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der zuständige Prüfungsausschuss.

Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Die Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) für die Modulprüfungen werden von dem Modulkoordinator oder der Modulkoordinator des Faches in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin und dem Prüfungsamt festgelegt. Sie werden spätestens vier Wochen vor den Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben.

(6) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei dem oder der Prüfenden, der die Daten an das Prüfungsamt weiterleitet. Bei elektronischer Anmeldung kann dieses Verfahren abweichen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der oder die Prüfende in Absprache mit dem Prüfungsamt

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann abgeschlossen wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann mit einer Frist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt und der Prüferin oder dem Prüfer erfolgen.

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsamt vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 21 Abs. 5 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall) oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Module sind gleichwertig, wenn sie bezüglich der erworbenen Lernergebnisse oder Kompetenzen gleichwertig sind. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Einschlägige berufs- und schulpraktische Tätigkeiten können z.B. in Modul 08 als praktische Ausbildung anerkannt werden.

(5) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 27 Abs. 3 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Anrechnung von außerschulisch erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Klausurarbeiten
§ 24 Hausarbeiten

§ 21 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) erstreckt.

(3) Die Prüfungsformen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gibt es in einem Modul alternative Prüfungsformen, trifft die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung und teilt den Studierenden dies zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mit.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten, in einer Fremdsprache abgenommen werden. Dies gilt insbesondere für fremdsprachige Veranstaltungen.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert pro zu prüfenden Studierenden etwa 20 Minuten.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann der oder die Prüfende Nachweise verlangen.

§ 23 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Multiple-Choice-Fragen in der Klausurarbeit dürfen nicht mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt 90 Minuten.

(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 24 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie schließt sich an eine Lehrveranstaltung an.

(2) Prüfende oder Prüfender ist in der Regel der oder die Lehrende der Veranstaltung, in deren Anschluss die Hausarbeit geschrieben wird.

(3) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(4) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Hausarbeit lehnt sich in der Regel an eine Präsentation der oder des zu Prüfenden in einer Lehrveranstaltung an. Der Umfang der Hausarbeiten ist in den Modulbeschreibungen festgelegt. Abweichend davon kann sie von der oder dem Prüfenden festgelegt werden.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 23 Abs. 4 entsprechend Anwendung.

(7) Nicht positiv bewertete Hausarbeiten können befristetet nachgebessert werden. Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 sehr gut = eine hervorragende Leistung

Note 2 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Note 3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

Note 4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Sofern eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfenden unterschiedlich bewertet wird, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung als Durchschnitt der einzelnen Noten.

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(5) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie wird eine Gesamtnote gebildet. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulprüfungen der Module 01 bis 04. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

– bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
– bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
– bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
– bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
– bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(6) Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ist bestanden, wenn sämtliche Pflichtmodule bestanden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden in der Regel unverzüglich bekannt gegeben. Sie werden vom Prüfungsamt über den persönlichen Online-Account der Studierenden oder durch den Prüfenden bekannt gegeben.

Abschnitt VIII.: Wiederholung, Freiversuch sowie Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(4) Eine nicht bestandene Modulprüfung muss zu Beginn des folgenden Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin.

(5) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 28 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie endgültig nicht bestanden, ist der oder dem Studierenden ein Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung zu erteilen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende im Nebenfach Ethnologie zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 29 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 31 Einsprüche und Widersprüche
§ 32 Prüfungsgebühren

§ 29 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 25 Abs. 2 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie für „nicht bestanden“ erklärt werden. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Die Frist für das Akteneinsichtsrecht beträgt drei Monate nach Bekanntgabe der Note.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 32 Prüfungsgebühren

Die Erhebung der Prüfungsgebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Hauptfaches.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 33 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen
§ 34 In-Kraft-Treten

§ 33 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen

(1) Beim Wechsel vom Magister- in den Bachelorstudiengang kommen die Bestimmungen von § 19 in Anwendung.

(2) Der Magisterstudiengang Historische Ethnologie im Hauptfach wird zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der „Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006“ (UniReport vom 11.09.2006) für den Magisterstudiengang Historische Ethnologie enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang Historische Ethnologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Studium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Dies gilt auch für Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang mit Historischer Ethnologie als Nebenfach an der Goethe-Universität in einem höheren Fachsemester aufnehmen. Sie müssen sich jedoch bis zum 30.09.2018 für die Magisterarbeit anmelden. Der Abschluss des Grundstudiums muss bis zum 30.09.2015 erfolgen. Werden die Fristen nicht eingehalten erfolgt eine automatische Einstufung in den Bachelor-Studiengang Ethnologie. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf die in Satz 2 genannten Fristen ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität und am Tag nach ihrer Bekanntmachung im UniReport Satzungen und Ordnungen in Kraft.

 

BA - Einführungsphase

Modul 01 - Einführungsmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte

Im Rahmen des Basismoduls werden zum einen die Grundlagen des Faches Ethnologie vermittelt (Grundbegriffe, Techniken, Methoden, Geschichte, Forschungsfelder), zum anderen die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens angeeignet.

In der Vorlesung und dem ergänzenden Tutorium „Einführung in die Ethnologie“ setzen sich Studierende unter anderem mit der historischen Entwicklung von ethnologischen Konzepten und Strömungen auseinander, bis hin zu aktuellen Erklärungsansätzen für zeitgenössische Phänomene kollektiver Lebensbewältigung. Sie machen sich mit der ethnologischen Perspektive auf dynamische, kulturelle und gesellschaftliche Prozesse vertraut und erhalten einen Einblick in das Spektrum ethnologischer Teilgebiete. Durch die Lektüre von Schlüsseltexten sollen sie sich intensiv in die Grundlagen des Faches einarbeiten. Im Tutorium werden die Inhalte, die in der Vorlesung behandelten wurden, vertieft und diskutiert. Nach der ersten Semesterhälfte erfolgt eine erste Leistungskontrolle in Form eines Mid-Term-Tests. Die Modulprüfung erfolgt am Ende des Semesters in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung.

In dem Kurs „Wissenschaftliche Arbeitstechniken“ setzen sich die Studierenden mit Formen der Informationsgewinnung, -aufarbeitung und Präsentation auseinander. Sie werden in die Nutzung der Bibliotheken, Archiven und elektronischen Datenbanken eingeführt und lernen die formalen Vorgaben für schriftliche wissenschaftliche Arbeiten sowie unterschiedliche mediale Präsentationsformen kennen. Für diese Veranstaltung sind obligatorische und regelmäßig zu erbringende Übungseinheiten vorgesehen. Der Kurs kann ebenfalls durch ein Tutorium ergänzt werden.

In der Modulprüfung im Anschluss an die Vorlesung werden die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen abgeprüft.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Anwendung der grundlegenden Theorien und Methoden der Ethnologie und Einordnung von Themen in die historische Entwicklung des Faches; Fähigkeiten der Informationsgewinnung, -aufarbeitung und -präsentation.
Angebotszyklus
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Orientierungsveranstaltung
Modulprüfung (veranstaltungsbezogen)
im Anschluss an die Vorlesung, „Einf. in die Ethnologie“ Klausur (90 min) oder mündliche Prüfung (20 min) (3 CP)
Studiennachweise

V Einführung in die Ethnologie (Vorlesung) / T Tutorium: Einführung in die Ethnologie (Tutorium)

Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
K Wissenschaftliche Arbeitstechniken (Kurs) Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Ethnologie V 2 3
Tutorium: Einführung in die Ethnologie T 2 3
Wissenschaftliche Arbeitstechniken K 2 6
Modulprüfung (im Anschluss an die Vorlesung) - - 3

 

Modul 02 - Regionale Teilgebiete
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
In den regionalspezifischen Veranstaltungen wird ein allgemeiner ethnographischer Überblick über die behandelte Region gegeben. Studierende beschäftigen sich dabei mit soziokulturellen, politischen, wirtschaftlichen und historischen Themen, die die Grundlage für die Vertiefung spezieller regionaler Fragen darstellen. Einzelne Kulturen und regional übergreifende kulturelle Institutionen werden exemplarisch näher behandelt, insbesondere auch im Hinblick auf die Rolle dieser ethnographischen Einzelfälle für die kulturvergleichende Theorienbildung. Es ist möglich zwei sich ergänzende Veranstaltungen zu der gleichen Region zu besuchen. Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an einer der beiden regionalen Veranstaltungen und prüft die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen ab.
Qualifikationsziele und Kompetenzen

Regionalspezifische Kompetenzen, kritischer und reflexiver Umgang mit ethnologischen Methoden und theoretischen Konzepten.

Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit regionalspezifischen Thematiken in der Vertiefungsphase (Modul 4 und 5).

Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Orientierungsveranstaltung
Modulprüfung (veranstaltungsbezogen)
im Anschluss an einer der beiden Veranstaltungen, Klausur (90 min) oder mündliche Prüfung (20 min) oder Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800–36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP)
Studiennachweise

P/V Regionales Teilgebiet 1 (Proseminar, Vorlesung)

Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
P/V Regionales Teilgebiet 2 (Proseminar, Vorlesung) Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
Regionales Teilgebiet 1 P/V 2 6
Regionales Teilgebiet 2 P/V 2 6
Modulprüfung (Im Anschluss an Reg. Teilgebiet 1 o. 2) - - 3

 

Modul 03 - Systematische Teilgebiete I
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte

Studierende erwerben Grundlagenkenntnisse zu zentralen Themen und Theorien der systematischen Teilgebiete der Ethnologie. Behandelt werden z. B. Wirtschafts-, Rechts-, Religions-, Verwandtschafts- und politische Ethnologie sowie Studium der materiellen Kultur. Im Rahmen der Veranstaltungen setzten sich Studierende mit der Vielfalt und Komplexität unterschiedlicher Organisationsformen von Gesellschaften auseinander und befassen sich mit zeitgenössischen und historischen soziokulturellen Wandlungsprozessen. Außerdem sollen sie sich mit den zu ihrer Analyse entwickelten Verfahren und Begriffen vertraut machen. Dabei sollen zwei verschiedene systematische Teilgebiete abgedeckt werden. Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an einer der beiden systematischen Veranstaltungen.

In der Wirtschaftsethnologie werden z.B. die kulturellen Universalien von Produktion, Reproduktion und Tausch und deren Ausprägungen in den verschiedenen Wirtschaftsformen behandelt. Die Einführung in die Religionsethnologie gibt einen Überblick über die verschiedensten Erscheinungsformen von Religiosität, Magie, Jenseitsvorstellungen, Kosmologie und deren Interdependenz mit sozialer wirtschaftlicher und politischer Organisation. Das Studium der materiellen Kultur führt in die dinglichen Aspekte von Kultur ein, in die Herstellung und Verwendung von Objekten, ihre Analyse und ihre über die reine Funktionalität hinausreichende ästhetische Gestaltung als Thema der Kunstethnologie.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen und prüft die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen ab.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Anwendung von Themen und Theorien verschiedener Teildisziplinen der Ethnologie; kritischer und reflexiver Umgang mit ethnologischen Methoden und theoretischen Konzepten. Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit speziellen Themen der systematischen Teilgebiete in der Vertiefungsphase (Modul 4 und 5)
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Orientierungsveranstaltung
Modulprüfung (veranstaltungsbezogen)
im Anschluss an einer der beiden Veranstaltungen, Klausur (90 min) oder mündliche Prüfung (20 min) oder Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800–36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP)
Studiennachweise

P/V Systematische Teilgebiete 1 (Proseminar, Vorlesung)

Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
P/V Systematische Teilgebiete 2 (Proseminar, Vorlesung) Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
P/V Systematische Teilgebiete 1 P/V 2 6
P/V Systematische Teilgebiete 2 P/V 2 6
Modulprüfung (Im Anschluss an Systematisches Teilgebiet 1 oder 2) - - 3

 

BA - Vertiefungsphase

Modul 04 - Vertiefungsmodul I – Systematische oder regionale Teilgebiete I
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte

Aufbauend auf den bereits erarbeiteten Grundlagen in den Modulen 2 und 3 setzen sich Studierende weiterführend und vertiefend mit regionalspezifischen und systematischen, forschungsorientierten Themen der Ethnologie auseinander. In den Veranstaltungen werden allen voran aktuelle ethnologische Phänomene kritisch analysiert und diskutiert. Dadurch erlernen die Studierenden einen anwendungsorientierten wissenschaftlichen Umgang mit gegenwärtigen Themen.

Die Lektüre und kritische Erschließung von (möglichst originalsprachlichen) Texten ist wichtiger Bestandteil der Vertiefungsmodule. Darüber hinaus sollen Studierende im Rahmen der Vertiefungsphase ethnologische Modelle kritisch reflektieren und sich insbesondere mit der praktischen Anwendung von ethnologischen Erkenntnissen auseinandersetzen. Die Studierenden sollten sich zur eigenen Schwerpunktbildung für zwei Veranstaltungen entscheiden, die in Zusammenhang zu einander stehen. Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen und prüft die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen ab.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Bearbeitung und Auswertung forschungsorientierter Themen; Vertiefung und Anwendungskompentenz regionalspezifischer und themenspezifischer Kenntnisse. Außerdem erweiterte Kompetenzen der Theorienbildung und kritischer Reflexion ethnologischer Modelle.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Orientierungsveranstaltung Module 1, 2, 3, Nachweis der zweiten Fremdsprache
Modulprüfung (veranstaltungsbezogen)
im Anschluss an einer der beiden Veranstaltungen, Klausur (90 min) oder mündliche Prüfung (20 min) oder Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800–36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP)
Studiennachweise

S Systematisches oder regionales Teilgebiet 1 (Seminar)

Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
S Systematisches oder regionales Teilgebiet 2 (Seminar) Aktive und erfolgreiche Teilnahme (Studienleistungen nach § 8 Abs. 4) (6 CP)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
Systematisches oder regionales Teilgebiet 1 S 2 6
Systematisches oder regionales Teilgebiet 2 S 2 6
Modulprüfung (Im Anschluss an Sys. / Reg. Teilgebiet 1 oder 2) - - 3

 

Anhang 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Ethnologie NF

Modul Obligatorische Einführungsveranstaltung CP
1. Semester
M01 Einf
6
M01 WA
9
    15
2. Semester
M02 Reg
9
      9
3. Semester
M03 Sys
6
M02 Reg
6
    12
4. Semester
M03 Sys
9
      9
5. Semester
M04 Vert
6
      6
6. Semester
M04 Vert
9
      9
CP insgesamt: 60

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points, Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS European Credit Transfer Systems
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
SWS Semesterwochenstunden
BA Bachelorarbeit
EX Exkursion
FS Freies Studium
K Kurs
Ko Kolloquium
P Proseminar
PS Praktisches Studium
S Seminar
T Tutorium
V Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Ethnologie (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.