Ethnologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Ethnologie Nebenfach (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Ethnologie NF (ab WS 2019/20)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Ethnologie in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 6. Februar 2019. Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 23. April 2019

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibung/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Ethnologie

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 30 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 32 Portfolio (RO: § 37)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Ethnologie (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Bescheinigung (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie

§ 36 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Ethnologie (RO: § 46)
§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie (RO: § 47)

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 40 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 41 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1 Modulbeschreibungen

BA-Ethn-01 – Einführung / Introduction to Anthropology
BA-Ethn-NF-02 / Grund – Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive / Themes in the History of Anthropology
BA-Ethn-03A – Regionale Teilgebiete 1 / Ethnographic Studies 1
BA-Ethn-03B – Regionale Teilgebiete 2 / Ethnographic Studies 2
BA-Ethn-04 A – Schwerpunkte der Ethnologie A / Research Fields in Anthropology 1
BA-Ethn-NF-04 B / SP B – Schwerpunkte der Ethnologie B / Research Fields in Anthropology 2
BA-Ethn-NF-04 C / SP C – Schwerpunkte der Ethnologie C / Research Fields in Anthropology 3

Anlage 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Ethnologie in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 6. Februar 2019. Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 23. April 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 6. Februar 2019 die folgende Ordnung für das Bachelor-Nebenfach Ethnologie beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. April 2019 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach Ethnologie im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Das Nebenfach Ethnologie wird parallel zu einem Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfach ist bei sechssemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP, bei achtsemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP (mit zwei Nebenfächern mit jeweils 60 CP) oder im Umfang von 180 CP zu absolvieren.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium im Hauptfach und im Nebenfach schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung im Nebenfach dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen bilden die Bachelorprüfung im Nebenfach.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach Ethnologie sowie ggf. in einem weiteren Nebenfach (vgl. § 1 Abs. 1) verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Der Abschlussgrad richtet sich nach § 3 RO und hängt von der Wahl des Hauptfaches ab.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges sind 60 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 11 zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt für das Nebenfach Ethnologie ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: §5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem ersten akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt.

In der Ethnologie werden kulturvergleichend und empirisch vor allem außereuropäische Gesellschaften mit dem Ziel untersucht, Übereinstimmungen und Verschiedenheiten menschlicher Kulturen zu erfassen und zu erklären. Sie richtet dabei den Blick zentral auf den Menschen (Anthropos) in seinem kulturellen Umfeld und widmet sich dafür ebenso gegenwartsbezogenen wie historischen Themen, um gesellschaftliche Phänomene als Prozess und Ausdruck vielfältiger Dynamiken zu begreifen. Im Rahmen von Forschung und Lehre werden soziokulturelle Phänomene sowohl auf der lokalen Ebene als auch in einem vergleichenden und globalen Kontext betrachtet. Die Ethnologie untersucht dabei v.a. außereuropäische Gesellschaften (bspw. Regionen in Afrika, den Amerikas, Asien, Ozeanien) und von diesen ausgehende globale Verflechtungen, die bspw. durch Migration, transnationale Beziehungen, weltumspannende Ökonomien und als gesellschaftliche Folgen weltweiter Umbruchprozesse hervortreten. Das Fach verfolgt einen qualitativen Forschungsansatz; zentrale Methode der empirischen Untersuchung ist die Feldforschung. Gegenstand des Studiums bildet der reflexive Umgang mit kulturtheoretischen Konzepten, die für die kritische Interpretation von Formen und Vielfalt menschlicher Handlungsstrategien und Institutionen notwendig sind. Die Studierenden beschäftigen sich bspw. mit unterschiedlichen Verbindungen, aber auch Grenzziehungen zwischen Wirtschaftsformen, Verwandtschaftsstrukturen, religiösen Konzepten, politischen Institutionen und rechtlichen Fragestellungen sowie mit der Bedeutung von materieller Kultur und Konsum oder Dynamiken der Migration. Sie erhalten hinreichende Einblicke in regional- sowie themenspezifische Wissensbestände, erkennen die komplexen Zusammenhänge zwischen sozialen Teilphänomenen und reflektieren eigene, fachliche als auch gesellschaftliche Vorannahmen kritisch.

Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie ergänzt das gewählte Hauptfach im Hinblick auf folgende Fähigkeiten und Kompetenzen:

– Verstehen zentraler ethnologischer Grundlagen, Fachtermini, Problemstellungen und Perspektiven;

– Erwerb von grundlegenden regionalspezifischen (bspw. Regionen in Afrika, den Amerikas, Asien, Ozeanien) sowie thematischen Wissensbeständen, bspw. zu soziokulturellen Teilphänomenen wie Religion, Wirtschaft, Verwandtschaft, Politik, Recht, materielle Kultur, Konsum, Migration;

– Entwicklung analytischer Denkprozesse insbesondere im Hinblick auf die Erfassung komplexer gesellschaftlicher Zusammenhänge;

– Hinterfragung von gesellschaftlichen und individuellen Vorannahmen und Argumentationen sowie von wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Implikationen;

– Bearbeiten von fachlich relevanten Fragestellungen unter Anwendung des wissenschaftlichen Instrumentariums, d.h. Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Recherchen sowie deren Aufarbeitung, Bewertung und mündliche wie schriftliche Präsentation der Ergebnisse bis hin zur Erstellung wissenschaftlicher Texte;

– Medienkompetenz bei der Vermittlung von Rechercheergebnissen;

– interkulturelle Kompetenz sowohl als Fähigkeit, emische Perspektiven einzunehmen als auch, komplexe gesellschaftliche Prozesse zu analysieren,

– Transfer fachlicher Inhalte in disziplinübergreifende Diskussionen;

– erweiterte Fremdsprachen-Kenntnisse durch Lektüre internationaler Standardliteratur und (optional) durch Auslandsaufenthalte;

– soziale Kompetenzen hinsichtlich Teamarbeit, der Gestaltung wissenschaftlicher Interaktionsprozesse sowie der Moderation von Diskussionsprozessen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums mit dem Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie qualifiziert für ein Master-Studium in Ethnologie, Sozial- und Kulturanthropologie oder verwandten Fächern (je nach fachspezifischer Vorgabe). Zugleich erhöht er die Befähigung zum Einstieg in berufliche Tätigkeiten in internationalen oder interkulturellen Arbeitskontexten.

Je nach

– berufspraktischer Vorerfahrung,
– den Schwerpunkten des Hauptfaches sowie
– ggf. ergänzenden Zusatzaus- und Weiterbildungen

sind Tätigkeiten in den Bereichen interkulturelle Bildung und Vermittlung, Museum und Ausstellungswesen, in Behörden und Einrichtungen der Integrations-/Migrationsarbeit, des Sicherheitswesens (bspw. Polizei), im (insbesondere interkulturellen) Projekt- und Kulturmanagement, Öffentlichkeitsarbeit und Tourismus, im Bereich Medien/Journalismus, der Entwicklungszusammenarbeit, in Unternehmensberatungen, Organisations- und Marktforschungseinrichtungen, dem Verlagswesen oder Bibliotheken möglich. Je nach Fächerkombination sind weitere oder andere Tätigkeitsfelder möglich.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Nebenfach Ethnologie kann sowohl zum Wintersemester als auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 19 Abs. 1 b) und c) vorzulegen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Weitere Zugangsvoraussetzungen sind aktive und passive Sprachkenntnisse in Englisch, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die Englisch über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht für die englische Sprache ein Nachweis über 3 Jahre, wenn die Sprache bis zum Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde. In beiden genannten Fällen muss die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachniveaus B1 belegen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) Nachweis über Englischkenntnisse durch einen TOEFL-Test (Englisch: ab 72), einen IELTS-Test (Englisch:5.5-6.5), Cambridge Certificate (Englisch: FCE (A-C)) oder UNIcert-Test (Englisch: UNIcert II);

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(3) Besondere Zugangsvoraussetzungen sind Kenntnisse einer weiteren, bevorzugt modernen Fremdsprache. Für den Nachweis der weiteren Fremdsprache ist die Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die die weitere Fremdsprache über mind. drei Jahre nachgewiesen wird. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachniveaus A2 belegen. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so kann der Nachweis über die Sprachprüfung Latein erfolgen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 265, § 276 vorzulegen.

(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenfach-Bachelorprüfung sind in § 2019 geregelt.

(7) Sofern für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibung/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehr-veranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie gliedert sich in die Studienphasen Einführungs- und Basisphase. In der Einführungsphase erarbeiten die Studierenden die Grundlagen der Fachdisziplin: Im Einführungsmodul I (Einführung) erhalten sie einen Überblick über die wichtigsten Themenfelder der Ethnologie und setzen sich mit der ethnologischen Perspektive sowie den Techniken wissenschaftlichen Arbeitens auseinander. Im Einführungsmodul II (Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive) werden den Studierenden die historische Entwicklung zentraler Fragestellungen und theoretischer Strömungen des Faches vermittelt. Parallel dazu erlangen die Studierenden im Modul Regionale Teilgebiete regionalspezifische Grundkenntnisse und im Modul Schwerpunkte der Ethnologie Grundkenntnisse zu verschiedenen Themen und Theorien der Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie. Zum Abschluss des Nebenfachstudiums verfassen die Studierenden einen Abschlussbericht, in dem Sie den fachlichen und überfachlichen Kompetenzzuwachs ihres Nebenfachstudiums reflektieren.

(3) Module sind Pflichtmodule, die obligatorisch sind.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Einführungsphase PF 23
Modul 01: Einführung PF
15
Modul 02: Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive PF 8
Basisphase PF 37
Modul 03A: Regionale Teilgebiete 1 PF
6
Modul 03B: Regionale Teilgebiete 2 PF 9
Modul 04A: Schwerpunkte der Ethnologie A PF 6
Modul 04B: Schwerpunkte der Ethnologie B PF 6
Modul 04C: Schwerpunkte der Ethnologie C PF 10
Summe 60

(5) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(6) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(7) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Nebenfach-Bachelorteilstudiengangs Ethnologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulbeschreibung/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Modul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält die zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– ggf. Kennzeichnung als Importmodul

– Angebotszyklus der Module (jährlich oder jedes Semester)

– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

– Dauer der Module

– empfohlene Voraussetzungen

– Unterrichts-/Prüfungssprache

– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

– Verwendbarkeit der Module

– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

– ggf. zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den „Mehr-Fächer“-Bachelorstudiengang sind je nach Regelstudienzeit insgesamt 180 CP bzw. 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 60 CP auf das Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jeden im Bachelor-Nebenfach eingeschriebenen Studierenden wird im für das Nebenfach zuständigen Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Nebenfach Ethnologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Kurs (K): Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar (P): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Tutorium (Tut): Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

e) Selbststudium: eigenverantwortliche Bearbeitung von Themen und Fragen sowie selbständige Gestaltung weiterführender Lernprozesse.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Lehrenden überprüft; die Prüfungsberechtigung wird im Rahmen der Anmeldung zur Prüfung vom Prüfungsamt überprüft.

(3) Das Modulhandbuch kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann das Institut für Ethnologie ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs, auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(5) Der Absatz 4 findet keine Anwendung mehr soweit eine universitätsweite Regelung in Kraft ist.

§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Nebenfach-Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 1. Z Als Nachweis der aktiven und ggf. regelmäßigen Teilnahme kann der Besuch von über die Beschreibung im Modulkatalog hinausgehenden Veranstaltungen und Tutorien zur Vermittlung fachnaher und weiterbildender Kompetenzen erforderlich sein (z. B. Tagungen, Workshops, Vorträge, Sprachkurse).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 23 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3 sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung von Studienleistungen. Eine Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 33 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen in der Regel nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein; § 33 Abs. 6 bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. (3) erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen (Exzerpte, Rezensionen, Begriffsdefinitionen, Protokolle, Reflexionen, Bewerbungssimulationen)
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Präsentationen
– (kommentierte) Bibliographien
– Portfolios
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle, Dokumentationen
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Tests
– Moderations- oder Forschungsübungen
– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 24 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Nebenfach-Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan veröffentlicht.

Der Fachbereich erstellt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplansein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;
– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine „Orientierungsveranstaltung zum Studienbeginn“ statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären. Die Teilnahme zu Beginn des Studiums ist obligatorisch und Teil des Moduls BA-Ethn-01.

§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges Ethnologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls und der Studiengangsverantwortlichen/Studiengangskoordinatoren eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften bildet für die vom Fachbereich verantworteten BA-/MA-Studiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professoren-schaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Studiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Studiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität

(6) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Das Prüfungsamt für den Nebenfach Bachelorteilstudiengang Ethnologie ist die Philosophische Promotionskommission. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Bachelor-Nebenfach Ethnologie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 26, § 27 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für das Nebenfach;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses im Nebenfach;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden (§ 18 Abs. 2 HHG).

Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungs-fächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) Benennung des gewählten Bachelor-Hauptfaches;

b) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung oder eine Magisterprüfung im Fach Ethnologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Ethnologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

d) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Nebenfach-Studiengang eingebracht werden sollen;

e) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 e) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 c) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 b) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 22 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Der Rücktritt muss schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt erfolgen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 22 Abs. 1.

§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 33 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes welches des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 13 Abs. 7, § 28 Abs. 8, § 31 Abs. 5 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungs-anspruch im Nebenfach Ethnologie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten und schriftliche Referate gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im Bachelorstudiengang (Hauptfach und Nebenfach) ist nicht möglich.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(8) Fehlversuche in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(9) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 7 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 5 und 8 bleiben unberührt.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(11) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(12) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Ethnologie

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 30 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 32 Portfolio (RO: § 37)

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten (üblicherweise im Anschluss an eine Präsentation des Themas in der Lehrveranstaltung);
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Portfolios.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen.

Sonstige Prüfungsformen sind: Referate.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung und das Modulhandbuch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfendem in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der
Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die Prüferin oder der Prüfer entsprechende Nachweise verlangen.

§ 30 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(4) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 22 und § 24.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(7) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 39. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 28(7) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 30 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 22 oder auf § 24 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) In einem Essay soll der oder die Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein wissenschaftliches oder wissenschafts-praktisches Thema pointiert und kritisch zu reflektieren.

(9) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 32 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 31 entsprechende Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Ethnologie (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Bescheinigung (RO: § 44)

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Ethnologie (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder in der Basisphase nach Maßgabe der Modulbeschreibung und Abs. 3 benotet, gehen aber in der Regel nicht in die Gesamtnote ein.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer bestandenen Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks dem Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung zur Verbesserung der Note). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung und das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(6) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie wird eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse aller Modulprüfungen des Bachelor-Nebenfaches gebildet.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

§ 34 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.

§ 35 Bescheinigung (RO: § 44)

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Abschnitt VIII.: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie

§ 36 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Ethnologie (RO: § 46)
§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie (RO: § 47)

§ 36 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Ethnologie (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(7) Eine nicht bestandene Modulprüfung muss zu Beginn des folgenden Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Für das Einführungsmodul und für das Basismodul kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholung von der Wiederholung der Lehrveranstaltung abgesehen und die zweite Wiederholung (ggf. als mündliche Prüfung) im Verlauf des auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters angesetzt werden.

(8) Die Studierenden müssen sich zur Wiederholungsprüfung fristgerecht anmelden.

(9) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch im Nebenfach Ethnologie geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 36 überschritten wurde;

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 24 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Ethnologie und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs im Nebenfach Ethnologie wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Abschnitt IX.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 40 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und ggf. der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und ggf. neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch eine Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert.

§ 40 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (über das Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 41 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie vom 22.06.2011 – veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 7. September 2011 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 im Bachelor-Nebenfach Ethnologie aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Nebenfach Ethnologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach nach der Ordnung vom 22.06.2011 bis spätestens 31. März 2023 ablegen.

Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Ethnologie immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Nebenfach-Studium absolvieren und die Bachelorprüfung im Nebenfach ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 26 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 14. Mai 2019

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

EINFÜHRUNGSPHASE

BA-Ethn-01 - Einführung / Introduction to Anthropology
Pflichtmodul - 15 CP = 450 h - Kontaktstudium 6(-8) SWS / 92 (-122) h - Selbststudium 358 (-328) h - 6(-8) SWS
Inhalte

Im Rahmen des Einführungsmoduls werden den Studierenden grundlegende Themenfelder der Fachdisziplin sowie deren Techniken wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Das Selbststudium dient der Vertiefung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte. Die zu Beginn des Einführungsmoduls stattfindende Orientierungsveranstaltung zum Studienbeginn führt Studierende in Studienaufbau, -verlauf und –formalia ein.

In der Vorlesung und dem ergänzenden Tutorium „Themen der Ethnologie“ machen sich Studierende mit der ethnologischen Perspektive auf dynamische, kulturelle und gesellschaftliche Prozesse vertraut und erhalten einen Überblick über das Spektrum ethnologischer Themenfelder und Teilgebiete.

Durch die Lektüre von Schlüsseltexten (in Selbststudium und mit Anleitung im Tutorium) erfolgt eine intensive Einarbeitung in die Grundlagen des Faches. Im Tutorium werden die Inhalte, die in der Vorlesung behandelt wurden, vertieft und die Diskussion wissenschaftlicher Texte erprobt.

In dem Kurs „Wissenschaftliche Arbeitstechniken“ setzen sich die Studierenden am Gegenstand der Vorlesung mit Formen der Informationsgewinnung, -aufarbeitung und Präsentation auseinander. Sie werden in die Nutzung der Bibliotheken, Archive und elektronischen Datenbanken eingeführt und lernen die formalen Vorgaben für schriftliche wissenschaftliche Arbeiten sowie unterschiedliche mediale Präsentationsformen kennen. Für diese Veranstaltung sind obligatorische und regelmäßig zu erbringende Übungseinheiten vorgesehen. Der Kurs kann je nach Auslastung durch ein Tutorium ergänzt werden; in diesem Fall verringert sich der Anteil des Selbststudiums.

In der Modulprüfung im Anschluss an die Vorlesung werden die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen abgeprüft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Wissen und Verstehen des Gegenstands und der methodischen Herangehensweise der Ethnologie; Kenntnis zentraler Themenfelder sowie grundlegende Kenntnisse relevanter Fachtermini, Theorien und Techniken; Studierende können das Fach definieren und die fachliche Perspektive einnehmen.

Kompetenzen des wissenschaftlichen Instrumentariums (Informationsgewinnung, -aufarbeitung und -präsentation); Fähigkeit, sich gemäß den Standards wissenschaftlichen Arbeitens in Themen einzuarbeiten, eine wissenschaftliche Fragestellung zu entwickeln, wissenschaftlich zu recherchieren, sich kritisch mit (vor allem wissenschaftlicher) Literatur auseinander zu setzen (Analyse, Interpretation, Bewertung), die Ergebnisse aufzuarbeiten (Zitieren, Belegen, Bibliographieren) und argumentativ nachvollziehbar (mündlich oder schriftlich) zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Die Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ ist Zugangsvoraussetzung für alle folgenden Veranstaltungen und Module.
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Nur im Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Nachweis über Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn In Kurs und Tutorium: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. schriftliche Ausarbeitung, Test, Bibliographie, Übungsaufgabe, Protokoll oder/und weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Orientierungsveranstaltung, Vorlesung mit Tutorium, Kurs (ggf. mit Tutorium), Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an die Vorlesung nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ OV (2 Zeit- stunden) 0 x
„Themen der Ethnologie“ V oder RV 2 3 x
Tutorium zu „Themen der Ethnologie“ Tut 2 3
x
„Wissenschaftliche Arbeitstechniken“ K (+Tut) 2(-4) 6 x
Modulprüfung Klausur 3 x
Summe 6(-8) 15

 

BA-Ethn-NF-02 / Grund
Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive
Themes in the History of Anthropology
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 210 h - 2 SWS
Inhalte

Im Modul „Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive“ setzen sich Studierende mit der historischen Entwicklung von zentralen fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Konzepten und Strömungen bis hin zu aktuellen Erklärungsansätzen für zeitgenössische Phänomene kollektiver Lebensbewältigung auseinander.

Durch die vorlesungsbegleitende Lektüre von Schlüsseltexten (Klassiker unterschiedlicher Theorieschulen, bedeutende Vertreter zentraler Forschungsfelder) arbeiten sie sich in die historische Entwicklung des Faches ein und erhalten ein Verständnis für die historische Genese fachlicher Grundannahmen, Leitfragen und Termini.

Sie verstehen dadurch die Prozesshaftigkeit des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns und lernen, wissenschaftliche Positionen und Diskussionen kritisch zu hinterfragen und einzuordnen. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis zentraler Grundfragen des Faches; Fähigkeit zur Einordnung von behandelten Themen in fachliche Theorieschulen;

Fähigkeit zum kritischen und reflexiven Umgang mit fachlichen Grundannahmen und Leitfragen durch gewonnenes Verständnis für die Genese fachlicher Positionen und Erkenntnisse

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Nur im Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

-

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. schriftliche Ausarbeitungen, Portfolio, Test, oder/und weitere gemäß § 13 Abs.7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an die Vorlesung nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive“ V 2… 5… x
Modulprüfung 3… x
Summe 2 8

 

BASISPHASE

BA-Ethn-03A - Regionale Teilgebiete 1 / Ethnographic Studies 1
Wahlpflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

In regionalspezifischen Veranstaltungen werden ethnographische Grundkenntnisse zu den behandelten Regionen vermittelt. Die Studierenden setzen dabei die im Basismodul erworbenen Kompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens und Kenntnisse der fachlichen Herangehensweise ein, um zentrale ethnographische Arbeiten zu bestimmten Regionen zu recherchieren, ihre Inhalte aufzuarbeiten und deren methodische Herangehensweise sowie theoretische Einbettung kritisch (schriftlich wie mündlich) zu diskutieren. Sie erhalten dabei einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung zu einzelnen Regionen und beschäftigen sich bspw. mit soziokulturellen, politischen, wirtschaftlichen und historischen Themen, die Basis für die Vertiefung spezieller regionaler Fragen in der Profilphase darstellen.

Studierende wählen in diesem Modul eine Einführung zu einer Region aus den regionalen Forschungs-Schwerpunkten der Frankfurter Ethnologie (Afrika, Süd- und Zentralasien, Südostasien, Nordamerika, Melanesien/Ozeanien). Es handelt sich dabei um eine andere Region als die in Modul 03B gewählte. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Regionalspezifische Grundlagenkenntnisse, bspw. Kenntnis der zentralen ethnographischen/ethnologischen Literatur zu einzelnen Regionen und Einordnung derer unterschiedlicher Forschungsansätze;

Fähigkeit, regionalspezifische Inhalte mündlich wie schriftlich zu präsentieren und diskutieren. Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit regional-spezifischen Thematiken in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminar: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung oder Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Regionale Teilgebiete 1“ V oder P 2 5 x
Modulprüfung (zu „Regionale Teilgebiete 1“) 1 x
Summe 2 6 x

 

BA-Ethn-03B - Regionale Teilgebiete 2 / Ethnographic Studies 2
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 240 h - 2 SWS
Inhalte

In regionalspezifischen Veranstaltungen werden ethnographische Grundkenntnisse zu den behandelten Regionen vermittelt. Die Studierenden setzen dabei die im Basismodul erworbenen Kompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens und Kenntnisse der fachlichen Herangehensweise ein, um zentrale ethnographische Arbeiten zu bestimmten Regionen zu recherchieren, ihre Inhalte aufzuarbeiten und deren methodische Herangehensweise sowie theoretische Einbettung kritisch (schriftlich wie mündlich) zu diskutieren. Sie erhalten dabei einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung zu einzelnen Regionen und beschäftigen sich bspw. mit soziokulturellen, politischen, wirtschaftlichen und historischen Themen, die Basis für die Vertiefung spezieller regionaler Fragen in der Profilphase darstellen. Studierende wählen in diesem Modul eine Einführung zu einer zweiten Region aus den regionalen Forschungs-Schwerpunkten der Frankfurter Ethnologie (Afrika, Süd- und Zentralasien, Südostasien, Nordamerika, Melanesien/Ozeanien). Es handelt sich dabei um eine andere Region als die in Modul 03A gewählte.

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen in Form einer Hausarbeit.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Regionalspezifische Grundlagenkenntnisse, bspw. Kenntnis der zentralen ethnographischen/ethnologischen Literatur zu einzelnen Regionen und Einordnung derer unterschiedlicher Forschungsansätze; Fähigkeit, regionalspezifische Inhalte mündlich wie schriftlich zu präsentieren und diskutieren. Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit regional-spezifischen Thematiken in der Profilphase.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminar: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Proseminar

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP.

Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Note der Prüfungsvorleistung geht zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 35 Abs. 1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Regionale Teilgebiete 2“ P 2 5 x
Modulprüfung (zu „Regionale Teilgebiete 2“) 4 x
Summe 2 9 x

 

BA-Ethn-04 A - Schwerpunkte der Ethnologie A / Research Fields in Anthropology 1
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus.

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen. Den Studierenden wird empfohlen, sich für den weiteren Studienverlauf an diesen Schwerpunkten zu orientieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine vertiefende Auseinandersetzung mit speziellen Unterthemen in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung oder Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4 * P oder V 2… 5… x
Modulprüfung 1 x
Summe 2 6

 

BA-Ethn-NF-04 B/SP B - Schwerpunkte der Ethnologie B / Research Fields in Anthropology 2
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs.7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Proseminar oder Vorlesung, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung: Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4 * P oder V 2… 5… x
Modulprüfung 1 x
Summe 2 6

* In den Modulen 04A, 04B und 04C sind Lehrveranstaltungen zu drei verschiedenen Schwerpunkten zu belegen.

 

BA-Ethn-NF-04 C/SP C - Schwerpunkte der Ethnologie C / Research Fields in Anthropology C
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 270 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen in Form einer Hausarbeit.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen.

Zum Abschluss des Nebenfach-Studiums verfassen die Studierenden einen Abschlussbericht als Studienleistung, in dem Sie den fachlichen und überfachlichen Kompetenzzuwachs ihres Nebenfach-Studiums reflektieren. Der Bericht umfasst 4 Seiten und wird nicht benotet. Die Modulbeauftragten nehmen den Bericht entgegen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs.7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Seminar.

Abschlussbericht zum Nebenfach-Studium (1 CP)

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP

Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Note der Prüfungsvorleistung geht zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 33 Abs. 1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4* P 2… 5… x
Modulprüfung 4 x
Abschlussbericht NF 1
Summe 2 10
Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Ethnologie NF (ab WS 2019/20)

FS Studienphase Modultitel Lehrform MP (CP) SWS CP Modul-Nr.
1 Einführungsphase Einführung Orientierungsveranstaltung Keine MP 01
1 Einführungsphase Einführung Vorlesung mit Tutorium (3+3 CP) Kurs (ggf. mit Tutorium) (6, ggf. 8 CP) Klausur oder mündliche Prüfung (3 CP) 6(-8) 15 01
2 Einführungsphase Grundfragen der Ethnologie Vorlesung (5 CP) Klausur oder mündliche Prüfung (3 CP) 2 8 02
3 Basisphase Regionale Teilgebiete 1 Vorlesung oder Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 03A
3 Basisphase Regionale Teilgebiete 2 Proseminar (5 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas (4 CP) 2 9 03B
4 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie A Vorlesung oder Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 04A
5 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie B Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 04B
6 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie C Proseminar (5 CP) Abschlussbericht (1 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas im Pro-seminar (4 CP) 2 10 04C

Für die Darstellung des Studienverlaufsplans siehe auch den Anhang zum Modulhandbuch.

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points
ECTS European Credit Transfer Systen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S.482)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 192)
K Kurs
LV Lehrveranstaltung
MP Modulprüfung
OV Orientierungsveranstaltung
P Proseminar
PF Pflicht
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
RV Ringvorlesung
S Seminar
SP Schwerpunkt
SWS Semesterwochenstunden
Tut Tutorium
Ü Übung
V Vorlesung
WP Wahlpflicht

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Ethnologie (NF), Bachelor (ab WS 2019/20)*

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