Ethnologie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Ethnologie Hauptfach (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Ethnologie HF (ab WS 2019/20)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Ethnologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 6. Februar 2019. Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 23. April 2019

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§ 35 Portfolio (RO: § 37)
§ 36 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 37 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 38 Bachelorarbeit (RO: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 39 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 40 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 41 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 42 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 43 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 44 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 45 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 46 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 47 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 48 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 49 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 50 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 51 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 52 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO: § 55)
§ 53 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1 Modulbeschreibungen

BA-Ethn-01 – Einführung / Introduction to Anthropology
BA-Ethn-HF-02 – Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive / Themes in the History of Anthropology
BA-Ethn-03A – Regionale Teilgebiete 1 / Ethnographic Studies 1
BA-Ethn-03B – Regionale Teilgebiete 2 / Ethnographic Studies 2
BA-Ethn-04 A – Schwerpunkte der Ethnologie A / Research Fields in Anthropology 1
BA-Ethn-HF-04 B / SP B – Schwerpunkte der Ethnologie B / Research Fields in Anthropology 2
BA-Ethn-HF-04 C / SP C – Schwerpunkte der Ethnologie C / Research Fields in Anthropology 3
BA-Ethn-05A / Beruf A – Berufsfelder der Ethnologie / Professional fields for Anthropologists
BA-Ethn-05B / Beruf B – Ethnologisches Berufspraktikum / Anthropological Internship
BA-Ethn-06 / Komp – Schlüsselkompetenzen / Key Qualifications
BA-Ethn-07 / Profil 1 – Profilbildung I / Profile Formation 1
BA-Ethn-08 / Profil 2 – Profilbildung II / Profile Formation 2
BA-Ethn-09 / DÜ – Disziplinübergreifendes Modul (Optionalmodul) / Transdisciplinary module
BA-Ethn-10 / Spr – Fremdsprachen / Languages
BA-Ethn-11 / Pro1 – Projektmodul I: Methoden der Ethnologie / Project Module I: Anthropological research methods
BA-Ethn-12 / Pro2 – Projektmodul II: Projekt-Vorbereitung / Project Module II: Preparation of an individual project
BA-Ethn-13 / Pro3 – Projektmodul III: Projekt-Durchführung / Project Module III: Implementation of an individual project
BA-Ethn-14 / BA – BA-Modul / BA Thesis

Anlage 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Bachelorstudiengang Ethnologie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Ethnologie einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Ethnologie beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 12 Abs. 3 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird, sowie insbesondere die ERASMUS-Partnerschaften des Instituts für Ethnologie.

(2) Ein Auslandsstudium/Auslandsaufenthalt wird im vierten oder fünften Semester empfohlen. Die für diesen Zeitraum vorgesehenen Module sind besonders gut geeignet, um an ausländischen Hochschulen (insbes. Module der Profilphase: BA-Ethn-7, -8, -9 oder -10) bzw. im Ausland (insbes. Module BA-Ethn-5B „Ethnologisches Berufspraktikum“, BA-Ethn-13 „Praxismodul III: Projekt-Durchführung“) absolviert und für das Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angerechnet zu werden. Ein Auslandsstudium kann entweder über die Anrechnung einzelner Lehrveranstaltungen in den äquivalenten Modulen (bspw. BA-Ethn-7, -8, -9, -10) oder in der Praxisphase 2 (nach entsprechender Vorbereitung in BA-Ethn-12/Projektmodul II) komplett für das Projektmodul III (BA-Ethn-13) anerkannt werden. Ebenso ist es möglich, zunächst ein Auslandssemester mit Anrechnung einzelner Lehrveranstaltungen (bspw. in der Profilphase) zu absolvieren und während des gleichen Auslandsaufenthaltes bspw. anschließend ein davon getrenntes Projekt (in der Praxisphase 2) durchzuführen. Wird ein Auslandssemester vollständig für das Projektmodul III (BA-Ethn-13) angerechnet, können keine weiteren einzelnen Lehrveranstaltungen aus diesem Auslandssemester für andere Module (bspw. der Profilphase) angerechnet werden. (Näheres zum Projektmodul regeln die Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie, die auf der Webseite des Instituts eingesehen werden können.)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

1. In der Ethnologie werden kulturvergleichend und empirisch vor allem außereuropäische Gesellschaften mit dem Ziel untersucht, Übereinstimmungen und Verschiedenheiten menschlicher Kulturen zu erfassen und zu erklären. Sie richtet dabei den Blick zentral auf den Menschen (Anthropos) in seinem kulturellen Umfeld und widmet sich dafür ebenso gegenwartsbezogenen wie historischen Themen, um gesellschaftliche Phänomene als Prozess und Ausdruck vielfältiger Dynamiken zu begreifen. Im Rahmen von Forschung und Lehre werden soziokulturelle Phänomene sowohl auf der lokalen Ebene als auch in einem vergleichenden und globalen Kontext betrachtet. Die Ethnologie untersucht dabei v.a. außereuropäische Gesellschaften (bspw. Regionen in Afrika, den Amerikas, Asien, Ozeanien) und von diesen ausgehende globale Verflechtungen, die bspw. durch Migration, transnationale Beziehungen, weltumspannende Ökonomien und als gesellschaftliche Folgen weltweiter Umbruchprozesse hervortreten. Das Fach verfolgt einen qualitativen Forschungsansatz; zentrale Methode der empirischen Untersuchung ist die Feldforschung. Gegenstand des Studiums bildet der reflexive Umgang mit kulturtheoretischen Konzepten, die für die kritische Interpretation von Formen und Vielfalt menschlicher Handlungsstrategien und Institutionen notwendig sind.

Die Studierenden beschäftigen sich empirisch, praktisch und theoretisch mit unterschiedlichen Verbindungen, aber auch Grenzziehungen zwischen (beispielsweise) Wirtschaftsformen, Verwandtschaftsstrukturen, religiösen Konzepten, politischen Institutionen und rechtlichen Fragestellungen sowie auch mit der Bedeutung von materieller Kultur und Konsum oder Dynamiken der Migration. Auf der Grundlage vertiefter regional- sowie themenspezifischer Wissensbestände erarbeiten Studierende die komplexen Zusammenhänge zwischen sozialen Teilphänomenen und berücksichtigen insbesondere deren Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Sie reflektieren dabei eigene als auch gesellschaftliche Vorannahmen kritisch und erproben die Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse/Ergebnisse in die (insbes. interkulturelle) berufspraktische und/oder forschende Anwendung. Das Fach bietet somit die wissenschaftlichen Grundlagen, um aktuelle gesellschaftliche Phänomene zu erforschen und erfassen und, um Konzepte wie Kulturwandel, Ethnizität, Nationalismus, Traditionalismus, Indigenität oder Globalisierung zu beschreiben und zu hinterfragen.

Der Bachelorstudiengang Ethnologie ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen zu vermitteln, die es den AbsolventInnen ermöglicht, wissenschaftlichen Problemstellungen der Ethnologie in verschiedenen Aufgabenfeldern der Praxis nachzugehen. Folgende Kompetenzen und Fähigkeiten werden im Studium erworben:

– Verstehen zentraler ethnologischer Grundlagen/Themenfelder (bspw. zu sozio-kulturellen Teilphänomenen), Theorien, Methoden und Frage-/Problemstellungen und Perspektiven;

– Erwerb von grundlegenden regionalspezifischen (bspw. Regionen in Afrika, den Amerikas, Asien, Ozeanien) sowie thematischen Wissensbeständen, bspw. zu soziokulturellen Teilphänomenen wie Religion, Wirtschaft, Verwandtschaft, Politik, Recht, materielle Kultur, Konsum, Migration;

– Erwerb analytischer Kompetenzen zur systematischen Thematisierung und Problematisierung komplexer gesellschaftlicher Phänomene auch unter Verwendung entsprechender Fachterminologie;

– Erschließung von vertieften theoretischen, thematischen sowie regionalspezifischen Wissensbeständen, Themen- und Forschungsfeldern zu ausgewählten Schwerpunkten (bspw. Regionen, gesellschaftlichen Teilphänomenen) – unter Anleitung und im kritischen Selbststudium, auf dem Stand aktueller Literatur und Forschungsergebnissen;

– Kritikfähigkeit: Hinterfragung von gesellschaftlichen und individuellen Vorannahmen und Argumentationen, von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen eigener Forschungsübungen – selbstkritisch, auf ihre wissenschaftliche Plausibilität und auch in der Diskussion eigener Ergebnisse durch eine Gruppe;

– Entwerfen und Bearbeiten von fachlich relevanten Fragestellungen unter Anwendung des wissenschaftlichen Instrumentariums, d.h. Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Recherchen sowie deren differenzierte Aufarbeitung, argumentierte Bewertung und mündliche wie schriftliche Präsentation der Ergebnisse bis hin zur Erstellung wissenschaftlicher Texte;

– Methodische und methodologische Kompetenz, v.a. zu qualitativen Forschungsmethoden; fallbezogene Auswahl und Anwendung ethnologisch relevanter Erhebungsverfahren sowie Reflektion unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Implikationen;

– Projektkonzeption und -durchführung: Planung, Durchführung und Auswertung/Beurteilung eines größtenteils eigenständig konzipierten Projekts (im In- oder Ausland) mit einer fachlich relevanten Forschungsfrage;

– Organisations- und Medienkompetenz im Kontext von Projektkonzeption und der Vermittlung von Recherche- und Projektergebnissen ;

– Praxiskompetenz im Hinblick auf Anwendung/Übertragung und Reflexion von fachlichen Inhalten und Kompetenzen in den berufspraktischen und/oder forschenden Kontext;

– interkulturelle Kompetenz sowohl als Fähigkeit, emische Perspektiven einzunehmen, komplexe gesellschaftliche Prozesse zu analysieren, als auch eigene Fremdheitserfahrung zu reflektieren, zu verarbeiten und verantwortungsvoll zu begegnen;

– Verknüpfung des fachlichen Profils mit disziplinübergreifenden Inhalten sowie Schlüsselkompetenzen;

– erweiterte Kenntnisse in drei Fremdsprachen durch Lektüre internationaler Standardliteratur und (optional) durch Auslandsaufenthalte;

– soziale Kompetenzen hinsichtlich Teamarbeit, der Gestaltung wissenschaftlicher Interaktionsprozesse sowie der Moderation von Diskussionsprozessen.

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für ein Master-Studium in Ethnologie, Sozial- und Kulturanthropologie oder verwandten Fächern. Zugleich stellt der Abschluss einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar, der eine Voraussetzung für den beruflichen Einstieg in internationale Arbeitsmärkte oder interkulturelle Kontexte bieten kann. Je nach (fachlicher und berufspraktischer) Schwerpunktsetzung im Studienverlauf sowie ggf. ergänzend Zusatzaus- und Weiterbildungen liegen charakteristische Berufsfelder für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Ethnologie

– im Museums- und Ausstellungswesen;

– im Sektor interkultureller Bildung, bspw. Jugend- und Erwachsenenbildung;

– in öffentlichen Behörden und Einrichtungen der bspw. Integrations- und Migrationsarbeit, auch Polizei und Sicherheitswesen;

– im (insbesondere interkulturellen) Projekt- und Kulturmanagement, Öffentlichkeitsarbeit und im Tourismussektor;

– in Medien (wie Presse, Hörfunk, Fernsehen), Journalismus, Verlagswesen und Büchereiwesen;

– in der Entwicklungszusammenarbeit und in Tätigkeiten für internationale Organisationen;

– in Unternehmensberatungen, Organisations- und Marktforschungseinrichtungen.

Je nach regional- und themenspezifischer Schwerpunktsetzung im Studium sind weitere Berufsfelder möglich.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Hauptfach Ethnologie kann sowohl zum Wintersemester als auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Bachelorstudiengang Ethnologie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Ethnologie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21(1) a) und b) vorzulegen. § 21(3) gilt entsprechend.

(2) Weitere Zugangsvoraussetzung für den BA-Ethnologie sind fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die Englisch über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht für die englische Sprache ein Nachweis über 3 Jahre, wenn die Sprache bis zum Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde. In beiden genannten Fällen muss die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachniveaus B1 belegen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) Nachweis über Englischkenntnisse durch einen TOEFL-Test (Englisch: ab 72), einen IELTS-Test (Englisch:5.5-6.5), Cambridge Certificate (Englisch: FCE (A-C)) oder UNIcert-Test (Englisch: UNIcert II);

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(3) Bis zum Beginn der Profilphase (s. § 21) müssen zudem Sprachkenntnisse einer weiteren, bevorzugt modernen Fremdsprache auf der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Die Sprachkenntnisse der weiteren Fremdsprache sind gegenüber dem Prüfungsamt im Rahmen der Anmeldung zur Bachelorprüfung, spätestens jedoch bis zum Beginn der Profilphase nachzuweisen. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die die weitere Fremdsprache über mind. drei Jahre nachgewiesen wird. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachniveaus A2 belegen. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so kann der Nachweis über die Sprachprüfung Latein erfolgen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 27, § 28 vorzulegen.

(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(7) Sofern für den Bachelorstudiengang Ethnologie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Bachelorstudiengang Ethnologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert werden.

(2) Der Bachelorstudiengang Ethnologie ist ein „Ein-Fach-Studiengang“. Er gliedert sich in sechs Studienphasen, die zum Teil parallel studiert werden können.

In der Einführungsphase (1.-2. Semester) erarbeiten die Studierenden die Grundlagen der Fachdisziplin: Im Einführungsmodul I (Einführung) erhalten sie einen Überblick über die wichtigsten Themenfelder der Ethnologie und setzen sich mit der ethnologischen Perspektive sowie den Techniken wissenschaftlichen Arbeitens auseinander. Im Einführungsmodul II (Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive) werden den Studierenden die historische Entwicklung zentraler Fragestellungen und theoretischer Strömungen des Faches vermittelt. Parallel dazu erlangen die Studierenden in der Basisphase (1.-2. Semester) im Modul Regionale Teilgebiete regionalspezifische Grundkenntnisse und im Modul Schwerpunkte der Ethnologie Grundkenntnisse zu verschiedenen Themen und Theorien der Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie. Zum Abschluss der Basisphase absolvieren die Studierenden eine Studienverlaufsberatung, die sie auf die Profilbildung in den folgenden Semestern vorbereitet.

Die erste von zwei Praxisphasen, die Phase Berufsfeldqualifizierende Qualifikationen (Praxisphase 1) (ab 3. Semester), dient der beruflichen Orientierung der Studierenden: Im Wahlpflichtmodul „Berufsfelder der Ethnologie“ setzen sich Studierende unter Beteiligung von Fachvertretern aus der beruflichen Praxis mit konkreten Aufgaben und Anforderungen verschiedener ethnologischer Tätigkeitsfelder auseinander. Alternativ dazu sammeln sie im Wahlpflichtmodul „Ethnologisches Berufspraktikum“ erste praktische Arbeitserfahrung in einem spezifischen Tätigkeitsfeld und erproben die Anwendung ethnologischer Erkenntnisse in der Praxis. Das Modul „Schlüsselkompetenzen“ (Optionalmodul) ermöglicht den Studierenden den Erwerb fachübergreifender berufsqualifizierender Kompetenzen und trägt zur Entwicklung eines individuellen beruflichen Profils bei.

Parallel dazu und aufbauend auf den grundlegenden Kompetenzen und Kenntnissen aus der Einführungs- und Basisphase, zielt die Profilphase (ab 3. Semester) auf die fachliche und fachübergreifende Profilbildung der Studierenden. Sie dient der akademischen Qualifikation: In den Profilmodulen I und II setzen sich Studierende weiterführend und vertiefend mit regionalspezifischen und systematischen, forschungsorientierten Schwerpunkten des Instituts für Ethnologie (nach Wahl) auseinander. Neben der Aneignung weiterführender fachspezifischer Kenntnisse und der Auseinandersetzung mit zeitgenössischen, soziokulturellen Prozessen in historischer Tiefe üben die Studierenden hierbei den kritischen Umgang mit Texten und Theorien. Die Profilmodule III (disziplinübergreifend) und IV (Fremdsprachen) ergänzen das individuelle fachliche Studierendenprofil durch die Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse und die Auseinandersetzung mit fachfremden Arbeitsformen und Ansätzen. In den Modulen der Profilphase werden fachliche sowie fachübergreifende, theoretische als auch regionalspezifische Grundlagen geschaffen, die zum eigenen Projekt in der Praxisphase 2 hinführen.

In der Projektphase (Praxisphase 2) (ab 3. Semester) erproben Studierende ethnologische (Forschungs-)Praxis anhand eines eigenen Projekts. Unter der Betreuung von DozentInnen erarbeiten sich die Studierenden im Projektmodul I (Methoden der Ethnologie) die methodisch sowie methodologisch relevanten Grundlagen, konzipieren/entwickeln im Projektmodul II (Projekt-Vorbereitung) unter Anleitung ihr eigenes Projekt und führen dieses im Projektmodul III (Projekt-Durchführung) selbständig im In- oder Ausland durch. Im Rahmen der Projektdurchführung wird der Umgang mit qualitativen Forschungsmethoden intensiv und anwendungsorientiert geübt; die Projektphase ermöglicht den Studierenden zudem die direkte Verknüpfung von Forschungs- und Berufsfeldorientierung. Alternativ konzipieren und führen Studierende in der Praxisphase 2 ein Forschungspraktikum oder ein Auslandsstudium durch.

Die Ergebnisse der Projektmodule können Grundlage für die Bachelor-Arbeit bilden, welche die Studierenden in der Abschlussphase (BA-Modul) verfassen und in einem Plenum zur Diskussion stellen.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind; darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin sind im Bachelorstudiengang Ethnologie Optionalmodule enthalten, bei denen frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Die Module „Ethnologisches Berufspraktikum“, sowie die Module der Projektphase sind projekt- und/oder praxisorientiert ausgerichtet. Sie fördern gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regelt § 10.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Bachelorstudiengang Ethnologie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Einführungsphase PF 24
Modul 01: Einführung PF
15
Modul 02: Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive PF 9
Basisphase PF 36
Modul 03A: Regionale Teilgebiete 1 PF
6
Modul 03B: Regionale Teilgebiete 2 PF 9
Modul 04A: Schwerpunkte der Ethnologie Al PF 6
Modul 04B: Schwerpunkte der Ethnologie B   6
Modul 04C: Schwerpunkte der Ethnologie C PF 9
Berufsfeldbezogene Qualifikationen (Praxisphase 1) PF 19
Modul 05A: Berufsfelder der Ethnologieo WP
10 5A oder 5B
Modul 05B: Ethnologisches Berufspraktikum WP 10 5B oder 5A
Modul 06: Schlüsselkompetenzen PF 9
Profilphase PF 45
Modul 07: Profilbildung 1 PF
12
Modul 08: Profilbildung 2 PF 12
Modul 09: Disziplinübergreifendes Modul PF 15
Modul 10: Fremdsprachen PF 6
Projekt (Praxisphase 2) PF 41
Modul 11: Praxismodul I: Methoden der Ethnologie PF
15
Modul 12: Praxismodul II: Projekt-Vorbereitung PF 9
Modul 13: Praxismodul III: Projekt-Durchführung PF 17
Abschlussphase PF 15
Modul 14: BA-Modul PF
15
Summe 180

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung.
Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 11 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 sind zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Bachelorstudiengangs Ethnologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

§ 10 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Ethnologie ist ein externes Praxismodul durch das Wahlpflichtmodul „BA-Ethn-05B: Ethnologisches Berufspraktikum“ (Praxisphase 1) möglich; das Praktikum kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Modul „BA-Ethn-13: Projektmodul III: Projekt-Durchführung“ (Praxisphase 2) wird ein externes Projekt durchgeführt. Näheres regeln die Modulbeschreibung sowie das Modulhandbuch.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Modulbeauftragte des Wahlpflichtmoduls „Ethnologisches Berufspraktikum“ berät Studierende bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und bei der Suche nach einer Praktikumsbegleiterin/einem Praktikumsbegleiter aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Lehrenden; diese Praktikumsbegleiterin/dieser Praktikumsbegleiter betreut die Studierenden während des gesamten Praktikums. Das Projekt im „Projektmodul III“ wird im Rahmen des „Projektmodul II“ vorbereitet. Näheres regeln Modulbeschreibung sowie Modulhandbuch.

§ 11 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält die zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– ggf. Kennzeichnung als Importmodul

– Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

– Dauer der Module

– empfohlene Voraussetzungen

– Unterrichts-/Prüfungssprache

– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

– Verwendbarkeit der Module

– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

– ggf. zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang Ethnologie sind 180 CP nachzuweisen.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Ethnologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Kurs/Übung (K/Ü): Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar (P/S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Projekt (Pr): Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung. Projekte sind mit einer Forschungsfrage verbunden. Vorgesehene Projektformen sind Forschungsübung, Forschungspraktikum oder Auslandsstudium. Die Aufnahme neuer, zusätzlicher Projektformen ist auf Vorschlag des Direktoriums des Instituts für Ethnologie durch Ergänzung des Modulhandbuchs möglich. Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Projekt muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein;

e) Exkursion (Ex): Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

f) Berufspraktikum (Ber.Pr.): Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson (Praktikumsbegleiterin/Praktikumsbegleiter);

g) Tutorium (Tut): Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

h) Selbststudium: eigenverantwortliche Bearbeitung von Themen und Fragen sowie selbständige Gestaltung weiterführender Lernprozesse.

i) Kolloquium (Ko): Präsentation und Diskussion laufender Forschungsprojekte vor Publikum;

j) Sprachkurs (Sk): Vermittlung von Sprachkenntnissen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Lehrenden überprüft; die Prüfungsberechtigung wird im Rahmen der Anmeldung zur Prüfung vom Prüfungsamt überprüft.

(3) Das Modulhandbuch kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann das Institut für Ethnologie ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs, auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(5) Der Absatz (4) findet keine Anwendung mehr soweit eine universitätsweite Regelung in Kraft ist.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 7. Als Nachweis der aktiven und ggf. regelmäßigen Teilnahme kann der Besuch von über die Beschreibung im Modulkatalog hinausgehenden Veranstaltungen und Tutorien zur Vermittlung fachnaher und weiterbildender Kompetenzen erforderlich sein (z. B. Tagungen, Workshops, Vorträge, Sprachkurse).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von § 14 Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung von Studienleistungen. Eine Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen in der Regel nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein; § 35 Abs. 5 bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren

– schriftliche Ausarbeitungen (Exzerpte, Rezensionen, Begriffsdefinitionen, Protokolle, Reflexionen, Bewerbungssimulationen)

– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

– Präsentationen

– (kommentierte) Bibliographien

– Portfolios

– Fachgespräche

– Arbeitsberichte, Protokolle, Dokumentationen

– Bearbeitung von Übungsaufgaben

– Tests

– Moderations- und Forschungsübungen

– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Bachelorstudiengang Ethnologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Bachelorstudiengang Ethnologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Bachelorstudiengang Ethnologie des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine „Orientierungsveranstaltung zum Studienbeginn“ statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären. Die Teilnahme zu Beginn des Studiums ist obligatorisch und Teil des Moduls BA-Ethn-01.

(4) Nach Abschluss der Basisphase (in Modul BA-Ethn-HF-02) muss eine Studienverlaufsberatung (SVB) besucht werden. Diese besteht aus einer „Orientierungsveranstaltung zum fortgeschrittenen Studium“ sowie aus einem individuellen „Beratungsgespräch zur Profilbildung“. Näheres regelt die Modulbeschreibung zu Modul BA-Ethn-HF-02 (unter Inhalte) und das Modulhandbuch zu BA-Ethn-HF-02 (unter Hinweise).

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Bachelorstudiengangs Ethnologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls und der Studiengangsverantwortlichen/Studiengangskoordinatoren eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften bildet für die vom Fachbereich verantworteten BA-/MA-Studiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Studiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Studiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Ethnologie ist die Philosophische Promotionskommission. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Bachelorstudiengang Ethnologie zuständige Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Bachelorstudiengang Ethnologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Bachelorabschluss;

– die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(6) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelorstudiengang Ethnologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Ethnologie einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung oder eine Magisterprüfung, im Fach Ethnologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Ethnologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Ethnologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) Nachweise über Sprachkenntnisse einer weiteren, bevorzugt modernen Fremdsprache außer Englisch auf der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens gemäß § 8 Abs. 2. Die Sprachkenntnisse der weiteren Fremdsprache sind gegenüber dem Prüfungsamt spätestens bis zum Beginn der Profilphase nachzuweisen;

e) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 47 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 (d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23(2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 21(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Der Rücktritt muss schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt erfolgen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 35(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 14 Abs. 7, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 5, § 34 Abs. 15 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang Ethnologie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können für das Modul „Ethnologisches Berufspraktikum“ anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Bachelorstudiengangs Ethnologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelorstudiengang Ethnologie nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Module „Fremdsprachen“, „Ethnologisches Berufspraktikum“, „Schlüsselkompetenzen“. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§ 35 Portfolio (RO: § 37)
§ 36 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 37 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 38 Bachelorarbeit (RO: § 40)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).
Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(3) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;

– Hausarbeiten (üblicherweise im Anschluss an eine Präsentation des Themas in der Lehrveranstaltung);

– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate); Forschungsexposés;

– Praktikumsberichten;

– Projektberichten;

– Portfolios.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von Einzelprüfungen, Gruppenprüfungen, Fachgesprächen.

Weitere Prüfungsform ist: Referate.

Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung und das Modulhandbuch.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(7) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die Prüferin/der Prüfer entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(4) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 und § 25.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(7) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 45. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 5 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31(6) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Projektexposés definieren Inhalt, Ziel und Umfang des angestrebten Projekts und reflektieren die Einbettung in gewählte Studienschwerpunkte. Genaueres regeln die Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie, die auf der Webseite des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

(9) Projektberichte beschreiben den Inhalt, die Methoden und erste Ergebnisse des Projektes und reflektieren das Projekt nach Abschluss. Genaueres regeln die Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie, die auf der Webseite des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

(10) Praktikumsberichte beschreiben Art und Tätigkeiten eines durchgeführten Praktikums, reflektieren die Anwendung ethnologischen Wissens in der Praxis sowie den eigenen Kompetenzerwerb. Die Teilnahme am Berufspraktikum ist zudem von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem Praktikumsbericht beizufügen und muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

(11) In einem Essay soll der oder die Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein wissenschaftliches oder wissenschaftspraktisches Thema pointiert und kritisch zu reflektieren.

(12) Für Projektexposés, Projektberichte, Praktikumsberichte, Essays sowie sonstige schriftliche Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34 Bachelorarbeit (RO: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelorstudiengangs und bildet zusammen mit einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von neun Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen in der Regel alle Module absolviert sein mit Ausnahme von Modul BA-Ethn-06 und BA-Ethn-09.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 übernommen. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind befugt, sofern sie regelmäßig Module des Bachelorstudiengangs Ethnologie durchführen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Bachelorarbeit hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen. Dabei ist es möglich, die Ergebnisse des Projektmodul III weiter zu verarbeiten; es kann jedoch auch ein anderes Thema gewählt werden.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 2erfüllt sind.

(10) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß § 12 Abs. 4 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in digitaler Form auf CD-ROM einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der ange-gebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(16) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin als Erstgutachterin oder dem Betreuer als Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 35 Abs. 3zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 35 Abs. 4 festgesetzt.

(17) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen durch eine weitere aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zu bestellende Person bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und ggf. der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 35 Abs. 4gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

(18) Die Bachelorarbeit muss im Rahmen eines Bachelor-Kolloquiums vorgestellt werden. Die Länge der Präsentation beläuft sich auf 30 Minuten. Sie soll nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen der Vergabe des Bachelorthemas und der Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Die Präsentation ist unbenotet. Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, beim Kolloquium als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilzunehmen.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 39 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 40 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 41 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 35 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder in der Basis- und Profilphase nach Maßgabe der Modulbeschreibung und Abs. 3 benotet, gehen aber in der Regel nicht in die Gesamtnote ein.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer bestandenen Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks dem Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung zur Verbesserung der Note). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung und das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(6) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Bei der Bildung der Gesamtnote geht die Note für das Abschlussmodul mit 25% Gewicht ein, mit 75% geht das arithmetische Mittel der Noten aus den übrigen Modulen ein. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,3 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 43 aufgenommen.

§ 36 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 37 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records; Muster Anlage 7 der RO) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 42 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 43 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 44 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 38 Wechsel von Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

§ 39 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(7) Eine nicht bestandene Modulprüfung muss zu Beginn des folgenden Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die Studierenden müssen sich zu dieser Wiederholungsprüfung fristgerecht anmelden. Für das Einführungsmodul und für das Basismodul kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholung von der Wiederholung der Lehrveranstaltung abgesehen und die zweite Wiederholung (ggf. als mündliche Prüfung) im Verlauf des auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters angesetzt werden. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Bachelorarbeit abzulegen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 39 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 45 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 46 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 47 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Bachelorprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 42 Bachelorurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 Rahmenordnung).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 35 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 48 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 49 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 50 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 51 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Bachelorarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Bachelorarbeiten ausgesondert.

§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 47 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 52 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO: § 55)
§ 53 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Bachelorstudiengang Ethnologie vom 22.06.2011 – veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 7. September 2011 außer Kraft

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 im Bachelorstudiengang Ethnologie aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Ethnologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach der Ordnung vom 22.06.2011 bis spätestens 31. März 2023 ablegen.
Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang Ethnologie immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 27 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 14. Mai 2019

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

EINFÜHRUNGSPHASE

BA-Ethn-01 - Einführung / Introduction to Anthropology
Pflichtmodul - 15 CP = 450 h - Kontaktstudium 6(-8) SWS / 92 (-122) h - Selbststudium 358 (-328) h - 6(-8) SWS
Inhalte

Im Rahmen des Einführungsmoduls werden den Studierenden grundlegende Themenfelder der Fachdisziplin sowie deren Techniken wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Das Selbststudium dient der Vertiefung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte. Die zu Beginn des Einführungsmoduls stattfindende Orientierungsveranstaltung zum Studienbeginn führt Studierende in Studienaufbau, -verlauf und –formalia ein.

In der Vorlesung und dem ergänzenden Tutorium „Themen der Ethnologie“ machen sich Studierende mit der ethnologischen Perspektive auf dynamische, kulturelle und gesellschaftliche Prozesse vertraut und erhalten einen Überblick über das Spektrum ethnologischer Themenfelder und Teilgebiete.

Durch die Lektüre von Schlüsseltexten (in Selbststudium und mit Anleitung im Tutorium) erfolgt eine intensive Einarbeitung in die Grundlagen des Faches. Im Tutorium werden die Inhalte, die in der Vorlesung behandelt wurden, vertieft und die Diskussion wissenschaftlicher Texte erprobt.

In dem Kurs „Wissenschaftliche Arbeitstechniken“ setzen sich die Studierenden am Gegenstand der Vorlesung mit Formen der Informationsgewinnung, -aufarbeitung und Präsentation auseinander. Sie werden in die Nutzung der Bibliotheken, Archive und elektronischen Datenbanken eingeführt und lernen die formalen Vorgaben für schriftliche wissenschaftliche Arbeiten sowie unterschiedliche mediale Präsentationsformen kennen. Für diese Veranstaltung sind obligatorische und regelmäßig zu erbringende Übungseinheiten vorgesehen. Der Kurs kann je nach Auslastung durch ein Tutorium ergänzt werden; in diesem Fall verringert sich der Anteil des Selbststudiums.

In der Modulprüfung im Anschluss an die Vorlesung werden die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen abgeprüft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Wissen und Verstehen des Gegenstands und der methodischen Herangehensweise der Ethnologie; Kenntnis zentraler Themenfelder sowie grundlegende Kenntnisse relevanter Fachtermini, Theorien und Techniken; Studierende können das Fach definieren und die fachliche Perspektive einnehmen.

Kompetenzen des wissenschaftlichen Instrumentariums (Informationsgewinnung, -aufarbeitung und -präsentation); Fähigkeit, sich gemäß den Standards wissenschaftlichen Arbeitens in Themen einzuarbeiten, eine wissenschaftliche Fragestellung zu entwickeln, wissenschaftlich zu recherchieren, sich kritisch mit (vor allem wissenschaftlicher) Literatur auseinander zu setzen (Analyse, Interpretation, Bewertung), die Ergebnisse aufzuarbeiten (Zitieren, Belegen, Bibliographieren) und argumentativ nachvollziehbar (mündlich oder schriftlich) zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Die Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ ist Zugangsvoraussetzung für alle folgenden Veranstaltungen und Module.
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Nur im Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Nachweis über Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn In Kurs und Tutorium: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. schriftliche Ausarbeitung, Test, Bibliographie, Übungsaufgabe, Protokoll oder/und weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Orientierungsveranstaltung, Vorlesung mit Tutorium, Kurs (ggf. mit Tutorium), Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an die Vorlesung nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ OV (2 Zeit- stunden) 0 x
„Themen der Ethnologie“ V oder RV 2 3 x
Tutorium zu „Themen der Ethnologie“ Tut 2 3
x
„Wissenschaftliche Arbeitstechniken“ K (+Tut) 2(-4) 6 x
Modulprüfung Klausur 3 x
Summe 6(-8) 15

 

BA-Ethn-HF-02
Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive
Themes in the History of Anthropology
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h + 3h (OV) - Selbststudium 237 h - 2 SWS
Inhalte

Im Modul Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive setzen sich Studierende mit der historischen Entwicklung von zentralen fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Konzepten und Strömungen bis hin zu aktuellen Erklärungsansätzen für zeitgenössische Phänomene kollektiver Lebensbewältigung auseinander.

Durch die vorlesungsbegleitende Lektüre von Schlüsseltexten (Klassiker unterschiedlicher Theorieschulen, bedeutende Vertreter zentraler Forschungsfelder) arbeiten sie sich in die historische Entwicklung des Faches ein und erhalten ein Verständnis für die historische Genese fachlicher Grundannahmen, Leitfragen und Termini. Sie verstehen dadurch die Prozesshaftigkeit des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns und lernen, wissenschaftliche Positionen und Diskussionen kritisch zu hinterfragen und einzuordnen. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Zum Ende des Sommersemesters besuchen Studierende die Studienverlaufsberatung (vgl. § 16 Abs. 4). Diese besteht aus:

1. Orientierungsveranstaltung zum fortgeschrittenen Studienverlauf. Diese informiert Studierende im Hauptfach über die folgenden Module und beantwortet zentrale Fragen der Studienorganisation.

2. Individuelles Beratungsgespräch zur Profilbildung. In diesem blicken Studierende im Hauptfach auf die Einführungsphase zurück und bereiten die Profil- und Praxisphasen vor. Das Beratungsgespräch unterstützt insbesondere die Profilbildung sowie Planung der berufsqualifizierenden Qualifikationen hin zur Profilphase 2 und zum Abschluss.

Hinweise

Die Termine der Orientierungsveranstaltung werden per Aushang und im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Das Beratungsgespräch ist individuell mit ProfessorInnen, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen oder der Fachstudienberatung zu vereinbaren und sollte nach Besuch der Orientierungsveranstaltung stattfinden. Studierende bereiten sich auf das Beratungsgespräch mit Hilfe eines Fragebogens vor, der auf der Webseite des Instituts für Ethnologie zur Verfügung gestellt wird.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis zentraler Grundfragen des Faches; Fähigkeit zur Einordnung von behandelten Themen in fachliche Theorieschulen;

Fähigkeit zum kritischen und reflexiven Umgang mit fachlichen Grundannahmen und Leitfragen durch gewonnenes Verständnis für die Genese fachlicher Positionen und Erkenntnisse.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Nur im Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Nachweis über Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung zum fortgeschrittenen Studienverlauf und am Beratungsgespräch

Leistungsnachweise

Fragebogen zur Vorbereitung der Studienverlaufsberatung. Weitere Studienleistungen, z.B. schriftliche Ausarbeitungen, Portfolio, Test, oder/und weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Orientierungsveranstaltung, Beratungsgespräch, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an die Vorlesung nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Grundfragen der Ethnologie in historischer Perspektive“ V 2 5 x
Modulprüfung 3 x
Studienverlaufsberatung (SVB): Orientierungsveranstaltung zum fortgeschrittenen Studienverlauf + individuelles Beratungsgespräch OV + Beratung 1
x
Summe 2 9

BASISPHASE

BA-Ethn-03A - Regionale Teilgebiete 1 / Ethnographic Studies 1
Wahlpflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

In regionalspezifischen Veranstaltungen werden ethnographische Grundkenntnisse zu den behandelten Regionen vermittelt. Die Studierenden setzen dabei die im Basismodul erworbenen Kompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens und Kenntnisse der fachlichen Herangehensweise ein, um zentrale ethnographische Arbeiten zu bestimmten Regionen zu recherchieren, ihre Inhalte aufzuarbeiten und deren methodische Herangehensweise sowie theoretische Einbettung kritisch (schriftlich wie mündlich) zu diskutieren. Sie erhalten dabei einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung zu einzelnen Regionen und beschäftigen sich bspw. mit soziokulturellen, politischen, wirtschaftlichen und historischen Themen, die Basis für die Vertiefung spezieller regionaler Fragen in der Profilphase darstellen.

Studierende wählen in diesem Modul eine Einführung zu einer Region aus den regionalen Forschungs-Schwerpunkten der Frankfurter Ethnologie (Afrika, Süd- und Zentralasien, Südostasien, Nordamerika, Melanesien/Ozeanien). Es handelt sich dabei um eine andere Region als die in Modul 03B gewählte. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Regionalspezifische Grundlagenkenntnisse, bspw. Kenntnis der zentralen ethnographischen/ethnologischen Literatur zu einzelnen Regionen und Einordnung derer unterschiedlicher Forschungsansätze;

Fähigkeit, regionalspezifische Inhalte mündlich wie schriftlich zu präsentieren und diskutieren. Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit regional-spezifischen Thematiken in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminar: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung oder Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Regionale Teilgebiete 1“ V oder P 2 5 x
Modulprüfung (zu „Regionale Teilgebiete 1“) 1 x
Summe 2 6 x

 

BA-Ethn-03B - Regionale Teilgebiete 2 / Ethnographic Studies 2
Wahlpflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 240 h - 2 SWS
Inhalte

In regionalspezifischen Veranstaltungen werden ethnographische Grundkenntnisse zu den behandelten Regionen vermittelt. Die Studierenden setzen dabei die im Basismodul erworbenen Kompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens und Kenntnisse der fachlichen Herangehensweise ein, um zentrale ethnographische Arbeiten zu bestimmten Regionen zu recherchieren, ihre Inhalte aufzuarbeiten und deren methodische Herangehensweise sowie theoretische Einbettung kritisch (schriftlich wie mündlich) zu diskutieren. Sie erhalten dabei einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung zu einzelnen Regionen und beschäftigen sich bspw. mit soziokulturellen, politischen, wirtschaftlichen und historischen Themen, die Basis für die Vertiefung spezieller regionaler Fragen in der Profilphase darstellen. Studierende wählen in diesem Modul eine Einführung zu einer zweiten Region aus den regionalen Forschungs-Schwerpunkten der Frankfurter Ethnologie (Afrika, Süd- und Zentralasien, Südostasien, Nordamerika, Melanesien/Ozeanien). Es handelt sich dabei um eine andere Region als die in Modul 03A gewählte.

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen in Form einer Hausarbeit.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Regionalspezifische Grundlagenkenntnisse, bspw. Kenntnis der zentralen ethnographischen/ethnologischen Literatur zu einzelnen Regionen und Einordnung derer unterschiedlicher Forschungsansätze; Fähigkeit, regionalspezifische Inhalte mündlich wie schriftlich zu präsentieren und diskutieren. Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine intensivere Auseinandersetzung mit regional-spezifischen Thematiken in der Profilphase.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminar: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Proseminar

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP.

Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Note der Prüfungsvorleistung geht zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 35 Abs. 1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
„Regionale Teilgebiete 2“ P 2 5 x
Modulprüfung (zu „Regionale Teilgebiete 2“) 4 x
Summe 2 9 x

 

BA-Ethn-04 A - Schwerpunkte der Ethnologie A / Research Fields in Anthropology 1
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus.

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen. Den Studierenden wird empfohlen, sich für den weiteren Studienverlauf an diesen Schwerpunkten zu orientieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine vertiefende Auseinandersetzung mit speziellen Unterthemen in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Ethnologie Nebenfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung oder Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4 * P oder V 2… 5… x
Modulprüfung 1 x
Summe 2 6

* In den Modulen 04A, 04B und 04C sind Lehrveranstaltungen zu drei verschiedenen Schwerpunkten zu belegen.

 

BA-Ethn-HF-04 B/SP B - Schwerpunkte der Ethnologie B / Research Fields in Anthropology 2
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus.

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen. Den Studierenden wird empfohlen, sich für den weiteren Studienverlauf an diesen Schwerpunkten zu orientieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine vertiefende Auseinandersetzung mit speziellen Unterthemen in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung: Referat (15-20 Min.) oder Portfolio oder Essay (4 Seiten) nach Wahl des oder der Lehrenden – 1 CP

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4 * P 2… 5… x
Modulprüfung 1 x
Summe 2 6

* In den Modulen 04A, 04B und 04C sind Lehrveranstaltungen zu drei verschiedenen Schwerpunkten zu belegen.

 

BA-Ethn-HF-04 C/SP C - Schwerpunkte der Ethnologie C / Research Fields in Anthropology 3
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 240 h - 2 SWS
Inhalte

Parallel zum fachdisziplinären Überblick in der Einführungsphase erhalten Studierende in den Modulen 04A, 04B und 04C Grundlagenkenntnisse und breite Einblicke in die Forschungsschwerpunkte der Frankfurter Ethnologie.

Gesellschaftliche Phänomene und kulturtheoretische Konzepte werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen überregional vergleichend oder im globalen Kontext behandelt. Studierende lernen dabei zentrale Grundbegriffe und Theorien sowie den aktuellen Stand der Forschung spezialisierter Schwerpunkte kennen und verstehen die komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene unter Berücksichtigung derer Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Die Lerninhalte bilden Basis für die Vertiefung einzelner Schwerpunkte in der Profilphase.

Die Lerninhalte werden gemäß der im Einführungsmodul erlernten Herangehensweisen erarbeitet. Studierende üben sich unter Anleitung darin, ethnographische und theoretische Texte aufzuarbeiten und kritisch reflektierend mit einander in Beziehung zu setzen. Die Erkenntnisse präsentieren und diskutieren sie mündlich vor einem Publikum und arbeiten diese Diskussion in schriftlicher Form aus. Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen.

Studierende belegen in diesem Modul eine Veranstaltung zu einer der vier verschiedenen Schwerpunkte der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

In den Modulen 04A, 04B und 04C sind insgesamt drei der vier Schwerpunkte zu belegen. Den Studierenden wird empfohlen, sich für den weiteren Studienverlauf an diesen Schwerpunkten zu orientieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis der wesentlichen Literatur, Grundbegriffe und Theorien zu drei spezialisierten Themenfeldern; kritischer Umgang mit theoretischen Konzepten; Verstehen der komplexen Zusammenhänge sozialer Teilphänomene.

Fähigkeit, Inhalte aus spezifischen Themenfeldern zu sammeln, kritisch aufzuarbeiten und einzuordnen sowie mündlich wie schriftlich zu präsentieren.

Die fachlichen Vorkenntnisse ermöglichen außerdem eine vertiefende Auseinandersetzung mit speziellen Unterthemen in der Profilphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Teilnahme an der obligatorischen „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ (s. BA-Ethn-01)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mirco Göpfert, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Proseminaren: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Proseminar.

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP. Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Note der Prüfungsvorleistung geht zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 35 Abs. 1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schwerpunkt der Ethnologie 1, 2, 3 oder 4 * P 2… 5… x
Modulprüfung 4 x
Summe 2 9

* In den Modulen 04A, 04B und 04C sind Lehrveranstaltungen zu drei verschiedenen Schwerpunkten zu belegen.

 

BERUFSFELDBEZOGENE QUALIFIKATIONEN (PRAXISPHASE 1)

BA-Ethn-05A / Beruf A
Berufsfelder der Ethnologie / Professional fields for Anthropologists
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

Die Veranstaltungen in diesem Modul geben Einblicke in Berufsfelder der Ethnologie und leisten erste Annäherungen an bestimmte Berufe anhand von Gastvorträgen/Lehraufträgen durch EthnologInnen aus der Praxis. Dies erleichtert Studierenden den Übergang in die Berufspraxis, indem es ihnen ermöglicht, sich mit den Tätigkeitsfeldern von EthnologInnen auseinanderzusetzen und Netzwerke aufzubauen. Studierende reflektieren über Anforderungen und Aufgaben ethnologischer Tätigkeitsfelder und erhalten Einsicht in die Karrierewege von EthnologInnen.

Das Modul begleitet die fachwissenschaftlichen Module über mehrere Semester und fördert die Studierenden darin, über die Anwendung ethnologischen Fachwissens in der Praxis zu reflektieren. Die Veranstaltungen finden in Form von Ringvorlesungen mit Gastvorträgen aus verschiedenen Berufssparten, Seminaren/Exkursionen zu spezifischen Berufsfeldern sowie Kolloquien statt. Die Teilnahme an Forschungskolloquien bietet Einblicke in das Berufsfeld Wissenschaft & Forschung.

Die Modulprüfung (Hausarbeit) erfolgt im Anschluss an das Seminar oder an die Exkursion und prüft die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen ab.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Kenntnis relevanter Tätigkeitsfelder von EthnologInnen sowie deren Aufgaben und Anforderungen; Fähigkeit zur Reflektion über die Anwendung ethnologischer Inhalte in der Praxis; Wissen über berufliche Orientierung und den Aufbau von Netzwerken für den Berufseinstieg.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Einführungsphase (= Module BA-Ethn-01 und BA-Ethn-02)
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Basisphase (= Module BA-Ethn-3a, -3b, -4a, -4b, -4c)
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester; V nur jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Susanne Schröter, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Seminar/Exkursion/Kolloquium: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Präsentation, Referat, schriftliche Ausarbeitung, Bibliographie, Portfolio, Protokoll, Exkursion, Bewerbungssimulation, Selbstreflexion, Fachgespräche und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Seminar

Lehr- / Lernformen
Vorlesung/Ringvorlesung, Seminar, Exkursion, Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas in S/Ex (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 3 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Berufsfelder und Angewandte Ethnologie V 2 2 x
Forschungskolloquium Ko 2 1 x
Berufsfelder der Ethnologie S/Ex 2 4
x
Modulprüfung zu S/Ex 3 x
Summe 6 10

 

BA-Ethn-05B / Beruf B - Ethnologisches Berufspraktikum / Anthropological Internship
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Praktikum 200 h - Selbststudium 100 h
Inhalte

Alternativ zum Modul „Berufsfelder der Ethnologie“ bietet dieses Modul erste praktische Arbeitserfahrung in einem konkreten Berufsfeld anhand eines ethnologischen Berufspraktikums. Dieses erleichtert den Übergang in die Berufspraxis, indem es den Studierenden ermöglicht, sich praktisch mit den konkreten Aufgaben und Anforderungen ethnologischer Tätigkeitsfelder auseinanderzusetzen, Erfahrungen mit Bewerbungen und beruflicher Praxis zu sammeln und Netzwerke aufzubauen.

Studierende erproben sich in der Anwendung der im Studium erlangten Kompetenzen und lernen Bezüge zwischen den Inhalten aus dem Studium und der Berufspraxis herzustellen. Sie werden dazu angehalten, dabei auch über die außeruniversitäre /gesellschaftliche Bedeutung des Faches zu reflektieren. Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an das Praktikum in Form eines Praktikumsberichts, der die gewonnenen Erkenntnisse wissenschaftlich reflektiert.

Das Praktikum kann in Teilzeit und somit auch während der Vorlesungszeit durchgeführt werden.

Hinweise

Die Suche nach einem Praktikum bzw. nötige Bewerbung führen die Studierenden eigenständig durch. Der oder die Modulbeauftragte kann Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und bei der Suche nach einem Praktikumsbegleiter/ einer Praktikumsbegleiterin unterstützen. Der/die PraktikumsbegleiterIn ist eine Person aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Lehrenden. Er/sie ist vor und während des Praktikums für die Studierenden ansprechbar und nimmt die Modulprüfung ab.

Vor Durchführung des Praktikums muss die Zustimmung des/der Modulbeauftragten und die Betreuungszusage eines/einer PraktikumsbegleiterIn vorliegen, der/die auch die Modulprüfung bewertet. Das Praktikum hat einen Mindestumfang von 200 Stunden (5 Wochen).

Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können von dem/der Modulbeauftragten für das Modul anerkannt werden. Über die Einschlägigkeit von Praktika bzw. berufspraktischen Tätigkeiten entscheidet der/die Modulbeauftragte. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung.

Eine Anrechnung des gleichen Praktikums für die Praxisphase 1 und für die Praxisphase 2 ist ausgeschlossen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Praktische Problemlösungs- und Sozialkompetenz (Erfahrung in der Suche nach möglichem Arbeitgeber); gute Kenntnisse und praktische Erfahrung in einem relevanten ethnologischen Berufsfeld sowie Wissen über dessen Aufgaben und Anforderungen; Fähigkeit, Inhalte und Kompetenzen aus dem Studium praktisch anzuwenden und darüber zu reflektieren; Aufbau von Netzwerken für den Berufseinstieg; ggf. Erhalt weiterer berufsqualifizierender Kompetenzen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase (= Module BA-Ethn-01 und BA-Ethn-02)

Vor Durchführung des Praktikums muss die Zustimmung des/der Modulbeauftragten und die Betreuungszusage eines/einer PraktikumsbegleiterIn vorliegen.

Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Basisphase (= Module BA-Ethn-3a, -3b, -4a, -4b, -4c)
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Susanne Schröter, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Nachweis über erfolgreich absolviertes Praktikum in einem ethnologischen Berufsfeld im Umfang von mind. 200 Stunden (Praktikumbescheinigung)

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Arbeitsbericht, Fachgespräche, Reflexion, schriftl. Ausarbeitung und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung und nach Vorgabe des Praktikumsbegleiters/der Praktikumsbegleiterin.

Lehr- / Lernformen
Berufspraktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
-
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Praktikumsbericht (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 3 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Ethnologisches Berufspraktikum Berufspraktikum - 7 x
Modulprüfung 3 x
Summe - 10

 

BA-Ethn-06 / Komp - Schlüsselkompetenzen / Key Qualifications
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h
Inhalte
Das Modul fördert die Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten des fachnahen bzw. berufsqualifizierenden Kompetenzerwerbs im Rahmen des Studiums und trägt zur Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses bei. Studierende können für verschiedene Berufsfelder qualifizierende Schlüsselkompetenzen, über die sie in den vorangegangenen Modulen Kenntnis gewonnen haben, im Rahmen des Studiums erwerben.
Hinweise
Anerkannt werden bspw. Teilnahmen an Angeboten des Career Service sowie des Schlüsselkompetenzzentrums der GU, die (unvergütete) Mitarbeit oder Teilnahme an Konferenzen des Instituts oder angegliederter Forschungseinrichtungen, die aktive Beteiligung an Mentoring/Tutoring-Programmen des Instituts oder die Anrechnung hochschulpolitischer Aktivitäten (Gremienarbeit). Auch die erweiterte (über das Fremdsprachenmodul hinausgehende) Vertiefung einer Fremdsprache kann für dieses Modul angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt über den/die Modulbeauftragten nach Vorlage von Teilnahmenachweisen mit ausgewiesener Stundenzahl in Höhe von 90 Stunden und eines Selbstreflexionsbogens über den Kompetenzzuwachs im Rahmen des Moduls (Vorlage zugänglich über die fachspezifische Webseite des Instituts). Die Umrechnung von hochschulpolitischen Aktivitäten/Gremienarbeit erfolgt nach Rücksprache mit der bzw. der Modulbeauftragten.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Ausbau von über das Fach hinausgehenden, ggf. berufsnahen Qualifikationen; weitere berufliche Orientierung und Problemlösungskompetenz; ggf. vertiefte Sprachkompetenzen, Sozialkompetenzen, Methodenkompetenzen, Genderkompetenzen, Medienkompetenzen etc.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen

Abschluss der Einführungsphase (= Module BA-Ethn-01, -02) sowie

Abschluss der Basisphase (= Module BA-Ethn-3a, -3b, -4a, -4b, -4c)

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Hans Peter Hahn, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Nachweise über erfolgreiche Teilnahmen mit ausgewiesener Stundenzahl von insgesamt 90 Stunden.

Leistungsnachweise

Selbstreflexionsbogen

Lehr- / Lernformen
Workshops, Kurse, Weiterbildungen, Mentoring/Tutoring sowie weitere nach Rücksprache mit dem/der Modulbeauftragten; Selbstreflexion.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Nach Wahl
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schlüsselkompetenzen 6 x
Schlüsselkompetenzen 3 x
Summe 9

 

PROFILPHASE

BA-Ethn-07 / Profil 1 - Profilbildung I / Profile Formation 1
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h - 4 SWS
Inhalte

Aufbauend auf den bereits erarbeiteten Grundkenntnissen aus den Modulen der Basisphase setzen sich Studierende weiterführend und vertiefend mit regionalspezifischen und systematischen, forschungsorientierten Themen der Ethnologie auseinander.

In den Veranstaltungen werden aktuelle ethnologische Phänomene kritisch analysiert und diskutiert. Dadurch erlernen die Studierenden einen anwendungsorientierten wissenschaftlichen Umgang mit gesellschaftlichen Phänomenen und kulturtheoretischen Konzepten. Sie lernen dabei, Problemstellungen auch über den gewählten Schwerpunkt hinaus einzuordnen und reflektieren gesellschaftliche und ethische Implikationen.

Die Lektüre und kritische Erschließung von (möglichst originalsprachlichen) Texten ist wichtiger Bestandteil der Profilmodule. Darüber hinaus sollen Studierende ethnologische Modelle kritisch reflektieren und sich insbesondere mit der praktischen Anwendung von ethnologischen Erkenntnissen bzw. der Problemlösung wissenschaftlicher Fragestellungen auseinandersetzen. Erarbeitete Inhalte, Argumente und Positionen werden eigenständig weiterentwickelt und in mündlicher wie schriftlicher Form präsentiert und argumentativ verteidigt.

Die Veranstaltungen des Moduls vertiefen anhand ausgewählter Themenbeispiele Unterthemen aus den Frankfurter Forschungsschwerpunkten und bauen auf den Kenntnissen aus dem Basismodul auf. Die Studierenden sollten daher zur eigenen Profilbildung zwei Seminare zu einem Schwerpunkt wählen, dessen Grundlagen sie im Basismodul bereits erarbeitet haben. Das studentische Profil kann auf einem der Forschungsschwerpunkte des Instituts und/oder auf einer Region aufbauen.

Studierende belegen zwei Veranstaltungen zu einem Unterthema eines Schwerpunkts der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen nach Wahl des oder der Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Spezialisierung und Ausbau eines eigenen fachlichen Schwerpunkts/Profils: Wissen über den Stand der Forschung und Fachdiskussionen zu Unterthemen spezifischer Forschungsschwerpunkte, aus denen im „Projektmodul 2“ eigene Fragestellungen entwickelt werden können;

Kompetenz in Bearbeitung und Auswertung forschungsorientierter Themen sowie differenzierter Umgang mit Forschungsergebnissen; Kenntnisse der Theoriebildung und der kritischen Reflexion ethnologischer Modelle; Verstehen des überfachlichen, gesellschaftlichen Zusammenhangs von Forschungsthemen.

Fertigkeiten in selbständigerer Themenbearbeitung und in Weiterentwicklung wissenschaftlicher Fragestellungen; Fähigkeit, unterschiedliche Ansätze und eigene Positionen vor einem Publikum sowie in einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu präsentieren und argumentativ zu verteidigen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase (= Module BA-Ethn-01, -02) sowie

Abschluss der Basisphase (= Module BA-Ethn-3a, -3b, -4a, -4b, -4c)

Nachweis der zweiten Fremdsprache.

Je nach Angebot kann für Lehrforschungen eine verbindliche Abfolge von Lehrveranstaltungen festgelegt werden.

Empfohlene Voraussetzungen
Besuch der entsprechenden Schwerpunkt-Veranstaltungen im Basis-Modul.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Roland Hardenberg, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Präsentation, Referat, Moderation, Protokoll, Portfolio und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit im Seminar.

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP.

Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Noten der Studienleistungen aus beiden Seminaren gehen im Mittel zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 35 Abs.1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Profilbildung 1.1 S 2 4… x
Profilbildung 1.2 S 2 4… x
MP zu S nach Wahl 4 x
Summe 12

 

BA-Ethn-08 / Profil 2 - Profilbildung II / Profile Formation 2
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul „Profilbildung II“ erweitert das Modul „Profilbildung I“ und ermöglicht es Studierenden, ihr Studienprofil zu vertiefen oder einen zweiten Schwerpunkt aufzubauen.

Aufbauend auf den bereits erarbeiteten Grundkenntnissen aus den Modulen der Basisphase setzen sich Studierende weiterführend und vertiefend mit regionalspezifischen und systematischen, forschungsorientierten Themen der Ethnologie auseinander.

In den Veranstaltungen werden aktuelle ethnologische Phänomene kritisch analysiert und diskutiert. Dadurch erlernen die Studierenden einen anwendungsorientierten wissenschaftlichen Umgang mit gesellschaftlichen Phänomenen und kulturtheoretischen Konzepten. Sie lernen dabei, Problemstellungen auch über den gewählten Schwerpunkt hinaus einzuordnen und reflektieren gesellschaftliche und ethische Implikationen.

Die Lektüre und kritische Erschließung von (möglichst originalsprachlichen) Texten ist wichtiger Bestandteil der Profilmodule. Darüber hinaus sollen Studierende ethnologische Modelle kritisch reflektieren und sich insbesondere mit der praktischen Anwendung von ethnologischen Erkenntnissen bzw. der Problemlösung wissenschaftlicher Fragestellungen auseinandersetzen. Erarbeitete Inhalte, Argumente und Positionen werden eigenständig weiterentwickelt und in mündlicher wie schriftlicher Form präsentiert und argumentativ verteidigt.

Die Veranstaltungen des Moduls vertiefen anhand ausgewählter Themenbeispiele Unterthemen aus den Frankfurter Forschungsschwerpunkten und bauen auf den Kenntnissen aus dem Basismodul auf. Die Studierenden sollten daher zur eigenen Profilbildung zwei Seminare zu einem Schwerpunkt wählen, dessen Grundlagen sie im Basismodul bereits erarbeitet haben. Das studentische Profil kann auf einem der Forschungsschwerpunkte des Instituts und/oder auf einer Region aufbauen.

Studierende belegen zwei Veranstaltungen zu einem Unterthema eines Schwerpunkts der Frankfurter Ethnologie:

Schwerpunkt 1: „Gesellschaftliche Ordnungen & soziale Praktiken“ (SP1)

Schwerpunkt 2: „Materialität & Repräsentation“ (SP2)

Schwerpunkt 3: „Mobilität & plurale Gesellschaften“ (SP3)

Schwerpunkt 4: „Religion & Ritual“ (SP4)

Die Modulprüfung erfolgt veranstaltungsbezogen im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen nach Wahl des oder der Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Spezialisierung und Ausbau eines eigenen fachlichen, ggf. zweiten Schwerpunkts/Profils: Wissen über den Stand der Forschung und Fachdiskussionen zu Unterthemen spezifischer Forschungsschwerpunkte, aus denen im „Projektmodul 2“ eigene Fragestellungen entwickelt werden können;

Kompetenz in Bearbeitung und Auswertung forschungsorientierter Themen sowie differenzierter Umgang mit Forschungsergebnissen; Kenntnisse der Theoriebildung und der kritischen Reflexion ethnologischer Modelle; Verstehen des überfachlichen, gesellschaftlichen Zusammenhangs von Forschungsthemen. Fertigkeiten in selbständigerer Themenbearbeitung und in Weiterentwicklung wissenschaftlicher Fragestellungen; Fähigkeit, unterschiedliche Ansätze und eigene Positionen vor einem Publikum sowie in einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu präsentieren und argumentativ zu verteidigen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase (= Module BA-Ethn-01, -02) sowie

Abschluss der Basisphase (= Module BA-Ethn-3a, -3b, -4a, -4b, -4c)

Nachweis der zweiten Fremdsprache.

Je nach Angebot kann für Lehrforschungen eine verbindliche Abfolge von Lehrveranstaltungen festgelegt werden.

Empfohlene Voraussetzungen
Besuch der entsprechenden Schwerpunkt-Veranstaltungen im Basis-Modul.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Roland Hardenberg, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Präsentation, Referat, Moderation, Protokoll, Portfolio, Fachgespräch, Forschungsübung und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in der Lehrveranstaltung.

Lehr- / Lernformen
Seminare, Kurs, Exkursion, Übung, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 4 CP.

Die Hausarbeit geht zu 75% in die Modulabschlussnote ein, die Noten der Studienleistungen aus beiden Seminaren gehen im Mittel zu 25% in die Modulabschlussnote ein (benoteter Leistungsnachweis gemäß § 35 Abs. 1).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Profilbildung 2.1 S, K, Ex oder Ü 2 4… x
Profilbildung 2.2 S 2 4… x
MP zu S nach Wahl 4 x
Summe 12

 

BA-Ethn-09 / DÜ
Disziplinübergreifendes Modul (Optionalmodul) / Transdisciplinary module
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h
Inhalte

Studierende erhalten in diesem Modul einen Einblick in die thematischen Schwerpunkte und Methoden anderer Facheinheiten. Sie sollen sich mit disziplinübergreifenden Arbeitsformen auseinandersetzen. Das disziplinübergreifende Modul ermöglicht zudem die Übertragung ethnologischer Konzepte auf andere Disziplinen, aber auch die Betrachtung dieser Konzepte aus der Perspektive fremder Disziplinen. Insbesondere können Studierende die Perspektive anderer Fachdisziplinen auf ihre Profilthemen erkennen und die ethnologische Herangehensweise entsprechend kritisch reflektieren und ggf. ergänzen.

Im disziplinübergreifenden Modul müssen insgesamt 15 CP aus Lehrveranstaltungen anderer Fächer erbracht werden.

Beispiele: Afrikanistik / FB 09, Amerikanistik/American Studies / FB 10, Archäologische Wissenschaften / FB 09, Empirische Sprachwissenschaften / FB 09, Erziehungswissenschaften / FB 04, Islamische Studien und Islamische Religionswissenschaft / FB 09, Linguistik / FB 10, Kunstpädagogik / FB 09, Südostasienwissenschaften / FB 09, Theater-, Film- und Medienwissenschaft / FB 10, Vergleichende Religionswissenschaften / FB 06.

Hinweise

Die Veranstaltungen und Fächer werden von den Studierenden ausgewählt. Die für die Vergabe der CP zu erbringenden Leistungen werden durch das jeweilige Institut geregelt, das die Veranstaltung anbietet. Die Anrechnung einzelner Leistungen, die für einen Studiengang erbracht wurde, der erfolgreich absolviert wurde oder mit diesem Ziel noch studiert wird, ist nicht möglich.

Der Abschluss des Moduls wird vom Modulbeauftragten bestätigt.

Studierenden wird empfohlen, sich vor Besuch der fachfremden Veranstaltungen mit dem/der jeweiligen Lehrenden in Verbindung zu setzen zur Klärung ggf. weiterer Zugangsvoraussetzungen oder bestehender Teilnehmerbeschränkungen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Interdisziplinäres Arbeiten, Anwendung von Methoden und Kenntnissen anderer Fächer.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Einführungsphase
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Basisphase
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mamadou Diawara, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Die für die Vergabe der CP zu erbringenden Leistungen werden durch das jeweilige Institut geregelt, das die Veranstaltung anbietet.

Leistungsnachweise

Die für die Vergabe der CP zu erbringenden Leistungen werden durch das jeweilige Institut geregelt, das die Veranstaltung anbietet. Es werden keine Noten übernommen.

Lehr- / Lernformen
frei wählbar aus dem Präsenz-Lehrveranstaltungsangebot der GU.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Nach Wahl
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Frei wählbar Frei wählbar x
Frei wählbar Frei wählbar x
Frei wählbar Frei wählbar
x
Summe 15

 

BA-Ethn-10 / Spr - Fremdsprachen / Languages
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 90 h - 6 SWS
Inhalte

Ergänzend zu regionalspezifischen Kenntnissen sollen im Rahmen des Fremdsprachenmoduls sprachliche Kompetenzen erworben bzw. ausgebaut werden. Dabei sollen sich Studierende bevorzugt dem Erlernen einer weiteren, möglichst außereuropäischen Sprache widmen. Die Sprache soll mit Hinblick auf einen späteren Auslandsaufenthalt in der entsprechenden Region gewählt werden.

Der Sprachkurs bzw. die Sprachkurse müssen einen Umfang von mindestens 90 Stunden (6 SWS) haben. Alternativ können auch einführende linguistische Veranstaltungen der Sprachwissenschaften besucht werden. Die Kurse können an universitätsinternen Sprachinstituten oder an außeruniversitären Instituten auch in der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden.

Neben Sprachkursen am Institut für Ethnologie sind beispielsweise Kurse folgender Institute und Einrichtungen anrechenbar: Afrikanistik (FB 09), Empirische Sprachwissenschaften (FB 09), Islamische Studien (FB 09), Linguistik (FB 10), Sprachen und Kulturen Südostasien (FB 09), Sprachlabor/Sprachenzentrum sowie weitere Regional- bzw. Sprachwissenschaften der Goethe-Universität. Die Anrechnung von Sprachkursen externer Träger (VHS, Sprachreisen) erfolgt nach Rücksprache mit dem/der Modulbeauftragten.

Hinweise

Der Abschluss des Moduls wird vom Modulbeauftragten bestätigt.

Die Zustimmung zur Anrechnung außeruniversitärer Sprachkurse muss vor Beginn von dem/der Modulbeauftragten eingeholt werden.

Das Modul kann nicht für den Nachweis der zweiten Fremdsprache genutzt werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Sprachkompetenzen (v.a. außereuropäische Sprachen)
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Einführungsphase
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Einführungsphase
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Max. 2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Roland Hardenberg, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Sprachkurse (auch E-Learning) über insgesamt 90 Zeitstunden oder 6 SWS.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise: Sprachprüfungen gemäß Vorgaben des Sprachkursanbieters. Es werden keine Noten für das Modul angerechnet.

Lehr- / Lernformen
Sprachkurse, E-Learning
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine Modulprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Sprachkurs Sk 2 2… x
Sprachkurse Sk 4 4 x
Summe 6 6

 

PROJEKTPHASE (Praxisphase 2)

BA-Ethn-11 / Pro1
Projektmodul I: Methoden der Ethnologie
Project Module I: Anthropological research methods
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Schwerpunkt des Moduls bildet zum einen die kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte und Theorie ethnologischer Feldforschung, zum anderen die Aneignung von Methoden-Kompetenz für die Erhebung, Analyse und Auswertung von empirischem Datenmaterial. Das Modul liefert somit auch die methodischen Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung studentischer Projekte (Projektmodule II und III).

Im Seminar „Theorie der Feldforschung“ wird nicht nur die Geschichte der ethnologischen Feldforschung und ihre zentrale Bedeutung für Fach und Fachverständnis behandelt, sondern auch theoretische Positionen und Diskussionen zur Feldforschung als Erhebungsmethode und zur Positionierung von EthnologInnen ‚im Feld’, insbesondere bei der Teilnehmenden Beobachtung. Dabei analysieren und reflektieren die Studierenden auch ethische Implikationen ethnologischer Forschung, Fragen des Zugangs beim ethnographischen Arbeiten sowie die normative Bedingtheit von Erkenntnis- und Theoriebildung auf Basis von ethnographischem Datenmaterial.

In der Übung „Forschungsmethoden“ beschäftigen sich Studierende mit unterschiedlichen (qualitativen) Methoden der ethnologischen Feldforschung (u.a. Teilnehmender Beobachtung, Interviewtechniken), mit ethnographischen Dokumentationsformen sowie mit Techniken der Datenauswertung. Die Methoden und Techniken werden unter Anleitung und ggf. in Gruppen in Form unterschiedlicher Forschungsübungen erprobt. Studierende lernen dabei auch, ihre Quellen, ihr erhobenes Datenmaterial sowie ihre eigene Rolle im Forschungsprozess kritisch zu hinterfragen.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an die Veranstaltung „Forschungsmethoden“ und prüft die im Modul vermittelten übergreifenden Kompetenzen ab (Methodenreflexion).

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Kenntnis von und Fähigkeit zur Positionierung in methodologischen Fachdiskussionen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Implikationen; kritische Hinterfragung, Analyse und Bewertung von Daten, Quellen und der eigenen Rolle im Forschungsprozess;

spezifische Kenntnisse und erste praktische Erfahrungen in Methoden und Techniken der Datenerhebung, -dokumentation und -interpretation; Kompetenz, die Anwendung empirischer Methoden zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase

Abschluss der Basisphase

Nachweis der zweiten Fremdsprache

Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Hans Peter Hahn, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Forschungsübung, schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Arbeitsbericht, Protokoll, Dokumentation, Übungsaufgabe und/oder weitere gemäß §13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in S/Ü „Forschungsmethoden“.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Übung, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit zur Methodenreflexion im Anschluss an eine Präsentation des Themas in S/Ü „Forschungsmethoden“ (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 3 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Theorie der Feldforschung S 2 6… x
Forschungsmethoden S/Ü 2 6… x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 15

 

BA-Ethn-12 / Pro2
Projektmodul II: Projekt-Vorbereitung
Project Module II: Preparation of an individual project
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 240 h - 2 SWS
Inhalte

Das Modul dient der Vorbereitung und Konzeption eines eigenen Projekts, das thematisch an die Profilphase anschließen soll und in Projektmodul III umgesetzt wird.

Für das Projekt bearbeiten die Studierenden – unter Anleitung, jedoch weitestgehend eigenständig – im Verlauf des Semesters systematisch ein eigenes Projekt, das mit einer Forschungsfrage verbunden ist. Die Studierenden entwickeln hierfür eigene zielgerichtete Fragestellungen und Lösungsansätze. Ziel des Seminars ist es, die Studierenden schrittweise an die Erstellung eines Projektexposés heranzuführen, das die Modulprüfung darstellt.

Projekte können sein:

- eine Forschungsübung im In- oder Ausland,

- ein Forschungspraktikum im In- oder Ausland,

- ein Auslandsstudium (s. § 5 Abs. 2 der Studien-/Prüfungsordnung).

Genaueres bestimmen die Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie, die auf der Webseite des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

Hinweise

Eine Anrechnung des gleichen Praktikums für das „Ethnologische Berufspraktikum“ und dieses Modul ist ausgeschlossen.

Insbesondere Studierende, die das Projektmodul III im Ausland durchführen möchten, sollten das Projektmodul II bereits im 3. Semester absolvieren, um sich mit dem Projektexposé auf Stipendien bewerben zu können.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Projektentwicklung und Projektmanagement, spezifische regionale, thematische, theoretische und methodische Kompetenzen.

Fähigkeit, eigenständig Forschungsfragen oder -themen zu entwickeln sowie unter Anleitung ein eigenes Themenfeld zu erschließen; eigenständige Literaturrecherche; projektbezogene Verknüpfung von Empirie und Theorie.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase

Abschluss der Basisphase

Nachweis der zweiten Fremdsprache

Empfohlene Voraussetzungen
Weitere empfohlene Voraussetzungen werden ggf. im Beratungsgespräch zur Profilbildung thematisiert.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Susanne Schröter, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Übungsaufgabe, schriftl. Ausarbeitung, Fachgespräche, kommentierte Bibliographie, Portfolio und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Projektexposé (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 3 CP

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Projekt-Vorbereitung S 2 6 x
Modulprüfung 3 x
Summe 2 9

 

BA-Ethn-13 / Pro3
Projektmodul III: Projekt-Durchführung
Project Module III: Implementation of an individual project
Pflichtmodul - 17 CP (insg.) = 510 h
Inhalte

Das im Projektmodul II entwickelte Projekt wird in Absprache mit dem Projektbetreuer durchgeführt. Die erhobenen Daten werden dokumentiert, organisiert und in einem ersten Schritt ausgewertet. Die Durchführung wird im Projektbericht (Modulprüfung) reflektiert.

Die Durchführung des Projekts – Forschungsübung, Forschungspraktikum oder Auslandsstudium – erfolgt in Absprache mit dem/der ProjektbetreuerIn (Lehrender/Lehrende des Projektmoduls II) und beträgt 6-8 Wochen (10 CP). Darauf folgt eine erste Auswertung des erhobenen Datenmaterials und/oder eine Reflexion des Projektverlaufs (4 CP). Auswertung und Reflexion werden vom Projektbetreuer/von der Projektbetreuerin individuell in Sprechstunden oder in Peer Groups begleitet und münden schließlich in einen Projektbericht (Modulprüfung). Ebenfalls begleitend können Workshops der Schreibberatung stattfinden.

Die weitere Analyse und Interpretation der Ergebnisse kann Bestandteil der BA-Arbeit darstellen.

Hinweise

Bei Forschungspraktikum: Die Anrechnung des gleichen Praktikums für das Modul „Ethnologisches Berufspraktikum“ und „Projektmodul“ ist ausgeschlossen.

Weitere Hinweise befinden sich in den Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie, die auf der fachspezifischen Webseite zur Verfügung gestellt werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Projektmanagement, Problemlösungs- und Sozialkompetenz, Kompetenzen der Angewandten Ethnologie: Fähigkeit, ein Projekt eigenständig durchzuführen; weitergehende Erprobung eines Methoden-Pools in der Praxis; Fähigkeit zur Umsetzung konstruktiver Kritik begleitend zur Projektdurchführung; kritische und selbstreferentielle Beurteilung des durchgeführten Projekts

Bei Projekten im Ausland: Auslandserfahrung/interkulturelle Kompetenz, Sprachkenntnisse.

Bei Forschungspraktikum: weitergehende berufliche Orientierung.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase

Abschluss der Basisphase

Abschluss der Module „Profilbildung 1“ und „Profilbildung 2“

Abschluss des Moduls „Berufsfelder der Ethnologie“ (WPM A oder B)

Abschluss von „Projektmodul I: Methoden“ und „Projektmodul II: Vorbereitung“

Der Zugang zum Modul erfolgt nur mit Zustimmung der/des Projektbetreuers/Projektbetreuerin. Die Zustimmung muss vor Beginn des Projekts vorliegen

Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss des Moduls „Berufsfeldbezogene Qualifikationen“.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester (13 Wochen)
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Susanne Schröter, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In Absprache mit dem/der ProjektbetreuerIn

Leistungsnachweise

Studienleistungen, z.B. Arbeitsbericht, Protokoll, Dokumentation, Fachgespräche und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 nach Vorgabe des Projektbetreuers bzw. der Projektbetreuerin.

Lehr- / Lernformen
Projekt (Forschungsübung, -praktikum oder Auslandsstudium), Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Projektbericht zur Reflexion der Forschungsübung bzw. des Forschungspraktikums bzw. des Auslandsstudiums entsprechend den Projektrichtlinien des Instituts für Ethnologie (12-15 Seiten, 28.800-36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 3 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Projekt-Durchführung Projekt 10 x x
Auswertung Selbststudium 4 x
Modulprüfung 3 x
Summe 17

 

ABSCHLUSSPHASE

BA-Ethn-14 / BA - BA-Modul / BA Thesis
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte

Im Abschlussmodul erstellen Studierende die Bachelorarbeit und stellen deren Arbeitsthema, vorläufige Gliederung, Leitfragen und Ergebnisse im Rahmen des Bachelor-Kolloquiums zur Diskussion.

Das Kolloquium begleitet die Erstellung der Bachelorarbeit und bietet die Möglichkeit, mit anderen Studierenden die Arbeitsthemen miteinander zu diskutieren.

Die Bachelor-Arbeit kann auf den Ergebnissen des Projektmoduls III aufbauen. Dafür können Studierende die gewonnenen Daten anhand einer Fragestellung weiter analysieren und interpretieren und in einen weiterführenden theoretischen Rahmen einbetten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Entwicklung einer eigenen Fragestellung für größere wissenschaftliche Hausarbeit, selbständige Erarbeitung in das Thema und Recherche von Literatur; schriftliche Ausarbeitung einer größeren wissenschaftlichen Hausarbeit.

Beleg über die Kenntnis in grundlegenden und weiterführenden Themen, Theorien und Methoden eines fachlichen Schwerpunkts; Beleg über die Fähigkeiten, kritisch analysieren und interpretieren, Erkenntnisse anhand einer eigenen Fragestellung diskutieren, argumentativ nachvollziehbar und nach wissenschaftlichen Standards darstellen, sich fachbezogen zu positionieren und wissenschaftlich fundierte Urteile ableiten zu können.

Fähigkeit zu gegenseitiger konstruktiver Kritik (passiv und aktiv).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Abschluss der Einführungsphase

Abschluss der Basisphase

Abschluss des Moduls „Berufsfelder der Ethnologie“ (WPM A oder B) der Praxisphase 1

Abschluss der Module „Profilbildung I“ und „Profilbildung II“ der Profilphase

Abschluss der Projektphase (Praxisphase 2)

Der Zugang zum Modul erfolgt nur mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin der BA-Arbeit.

Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Ethnologie Hauptfach / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
9 Wochen
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Dr. Markus Lindner, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise

Exposé der BA-Arbeit und Präsentation der Bachelorarbeit im BA-Kolloquium. Weitere Studienleistungen, z.B. kommentierte Bibliographie, schriftl. Ausarbeitung und/oder weitere gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelor-Arbeit (30 Seiten; 72.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) – 12 CP

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
BA-Kolloquium Ko 3 x
Modulprüfung: BA-Arbeit 12… x
Summe 15
Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Ethnologie HF (ab WS 2019/20)

FS Studienphase Modultitel Lehrform MP (CP) SWS CP Modul-Nr.
1 Einführungsphase Einführung Orientierungsveranstaltung Keine MP 01
1 Einführungsphase Einführung Vorlesung mit Tutorium (3+3 CP) Kurs (ggf. mit Tutorium) (6, ggf. 8 CP) Klausur oder mündliche Prüfung (3 CP) 6(-8) 15 01
1 Basisphase Regionale Teilgebiete 1 Vorlesung oder Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 03A
1 Basisphase Regionale Teilgebiete 2 Proseminar (5 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas (4 CP) 2 9 03B
2 Einführungsphase Grundfragen der Ethnologie Vorlesung (5 CP) Studienverlaufsberatung (1 CP) (Orien-tierungsveranstaltung und Beratungsgespräch) Klausur oder mündliche Prüfung (3 CP) 2 9 02
2 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie A Vorlesung oder Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 04A
2 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie B Proseminar (5 CP) Referat, Portfolio oder Essay (1 CP) 2 6 04B
2 Basisphase Schwerpunkte der Ethnologie C Proseminar (5 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas im Proseminar (4 CP) 2 9 04C
3 Berufsfeldbezogene Qualifikationen (Praxisphase 1)* Berufsfelder der Ethnologie* – Teil 1 (Ring)Vorlesung (2 CP) Kolloquium (1 CP) 4 3 05A
3 Profilphase Profilbildung I Seminar (4 CP) Seminar (4 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas im Seminar (4 CP) 4 12 07
3 Projektphase (Praxisphase 2) Projektmodul I: Methoden der Ethnologie – Teil 1 Seminar (6 CP) 2 6 11
3 Projektphase (Praxisphase 2) Projektmodul II: Projekt-Vorbereitung Seminar (6 CP) Projektexposé (3 CP) 2 9 12
4 Berufsfeldbezogene Qualifikationen (Praxisphase 1) Berufsfelder der Ethnologie* – Teil 2 Seminar oder Exkursion (4 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas im Semi-nar oder Exkursion (3 CP) 2 7 05A
4 Profilphase Profilbildung II Seminar oder Kurs oder Exkursion oder Übung (4 CP) Seminar (4 CP) Hausarbeit im Anschluss an eine Präsentation des Themas im Seminar (4 CP) 4 12 08
4 Profilphase Fremdsprachen – Teil 1 Sprachkurse (2 CP) 2 2 10
4 Projektphase (Praxisphase 2) Projektmodul I: Methoden der Ethnologie – Teil 2 Übung (Forschungsmethoden) (6 CP) Hausarbeit zur Methodenreflexion im Anschluss an eine Präsentation des Themas (3 CP) 2 9 11
5 Berufsfeldbezogene Qualifikationen (Praxisphase 1) Schlüsselkompetenzen – Teil 1 Workshops, Kurse, Weiterbildungen, Mentoring/Tutoring sowie weitere nach Rücksprache mit dem/der Modulbeauf-tragten (6 CP) 6 06
5 Profilphase Disziplinübergreifendes Modul frei wählbar aus dem Präsenz-Lehrveranstaltungs-Angebot der Goethe-Universität (insges. 15 CP) 15 09
5 Profilphase Fremdsprachen – Teil 2 Sprachkurse (4 CP) 4 4 10
5/6 Projektphase (Praxisphase 2) Projektmodul III: Projektdurchführung Projekt: Durchführung (5+5 CP) 10 13
6 Projektphase (Praxisphase 2) Projektmodul III: Projektdurchführung Projekt: Auswertung (4 CP) Projektbericht zur Reflexion (3 CP) 7 13
6 Berufsfeldbezogene Qualifikationen (Praxisphase 1) Schlüsselkompetenzen – Teil 2 Workshops, Kurse, Weiterbildungen, Mentoring/Tutoring sowie weitere nach Rücksprache mit dem/der Modulbeauf-tragten (3 CP) 3 06
6 Abschlussphase Abschlussmodul: BA-Modul Kolloquium (3 CP) Bachelorarbeit (12 CP) 2 15 14

* oder (05B) Berufsfeldbezogenes Modul IB: Ethnologisches Berufspraktikum (Umfang des Moduls: 10 CP, davon 7 CP Praktikum (Vollzeit 5 Wochen oder entsprechend länger in Teilzeit) und Modulprüfung Praktikumsbericht 3 CP im 3. bis 4. Semester.

Für die Darstellung des Studienverlaufsplans siehe auch den Anhang zum Modulhandbuch.

Abkürzungsverzeichnis

Ber.Pr. Berufspraktikum
CP Credit Points
ECTS European Credit Transfer System
Ex Exkursion
FB Fachbereich
FS Fachsemester
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S.482)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 192)
K Kurs
Ko Kolloquium
OV Orientierungsveranstaltung
P Proseminar
PF Pflicht
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
RV Ringvorlesung
S Seminar
SVB Studienverlaufsberatung
SWS Semesterwochenstunden
Sk Sprachkurs
Tut Tutorium
Ü Übung
V Vorlesung
WP Wahlpflicht

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Ethnologie (HF), Bachelor (ab WS 2019/20)*

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