Germanistik – HF, Bachelor

Fachspezifischer Anhang Germanistik Hauptfach (ab WS 2017/18), Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Bachelor (Version 2016)

Nichtamtliche Lesefassung

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PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, BACHELOR (Version 2016)


Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)
§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

Anlage 1: Studiengangspezifische Anhänge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)

Anhang: Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Germanistik (HF) (ab WS 2017/18)

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung
I.2.2. Fachkompetenzen
I.2.3 Schlüsselkompetenzen
I.2.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Voraussetzungen
I.3.2 Fremdsprachen
I.3.3 Studienbeginn
I.3.4 Studienfachberatung

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil III: Bachelorprüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung
III.2 Bachelorarbeit
III.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil IV: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Anlage 3: Importmodule

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Ab-schluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 16. August 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philolo-gien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 13. Juli 2016 die folgende Ordnung für die Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität ge-mäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 16. August 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)

(1) Diese Ordnung (BAO-FB10) regelt das Studium und die Modulprüfungen für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Die studiengangspezifischen Bestimmungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien sind in den studiengangspezifischen Anhängen enthalten. Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere die Gliederung des Studiums als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studiengang (Kombinationsstudiengang), den geeigneten Zeitrahmen für ein Auslandsstudium, die Ziele des Studiengangs, den Studienbeginn, Voraussetzungen für die Zulassung, Aufbau des Studiengangs und der Module, Vergabe von Studiennachweisen und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die studiengangspezifischen Anhänge sind Bestandteil der BAO-FB10.

(3) Das Bachelorstudium kann am Fachbereich Neure Philologien als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studium angeboten werden. Ein Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang umfasst ein Hauptfach und ein Nebenfach.

(4) Im Falle eines Mehr-Fach-Studiums sind das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in der BAO-FB10 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

(5) Das Bachelor-Nebenfach kann frei aus dem Nebenfachkatalog der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden (vgl. Anlage 3 zur RO-GU). Die Kombination von zwei Teilstudiengängen (Haupt- und Nebenfach) desselben Fachs ist unzulässig.

(6) Das Nebenfach ist spätestens mit der Zulassung zur Bachelorprüfung § 22 zu benennen.

 

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang – bei Mehr-Fach-Studiengängen die Summe der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach – einschließlich der Bachelorarbeit bilden zusammen die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

(2) Die Regelung in Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung der BAO-FB10 absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

 

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Neuere Philologien und die an den Bachelorstudiengängen beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10 ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Fest-setzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studien-fachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob und inwiefern in einem der Bachelorstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist und weisen ggf. einen besonders geeigneten Zeitrahmen für das Auslandsstudium aus.

 

 

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)

(1) Die Bachelorstudiengänge sind grundständige, wissenschaftliche Studiengänge. Sie vermitteln grundlegendes Fach- und Methodenwissen sowie implizit damit auch berufsfeldbezogene Qualifikationen. Das Bachelorstudium versetzt die Studierenden in die Lage, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den Aufgaben der Praxis erfolgreich zu stellen, und bereitet sie auf weiterführende akademische Grade vor.

(2) Näheres zu den Gegenständen und Zielen der Bachelorstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Bachelorstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Bachelorstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

(1) In die Bachelorstudiengänge kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für die Bachelorstudiengänge noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung im jeweiligen Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1a) und b) vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Der studiengangspezifische Anhang kann die Zulassung vom Studiengang zusätzlich vom Nachweis besonderer studiengangspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, deren Vorliegen für das Erreichen des Studienziels unabdingbar ist. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, die Gegenstand der schulischen Ausbildung sind, oder künstlerische Begabungen. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang für den Bachelorstudiengang legt diese Anforderungen fest und regelt, ob und wie der Nachweis zu führen ist.

(4) Die Immatrikulation erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die in Abs. 3 geforderten Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten im Hinblick auf die Zulassung zum Studium bis zum Ende des zweiten Semesters nachgewiesen werden. Andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen .

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 (B2 gemäß GeR) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Abweichend von Satz 1 können die studiengangspezifischen Anhänge die Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) voraussetzen.

(6) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ 29, 30 vorzulegen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(8) Sofern für die Bachelorstudiengänge aus Kapazitätsgründen eine Zugangsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

 

 

III. Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)

(1) Bei den in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengängen handelt es sich um Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Bachelorstudiengänge sind modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester. In fachlich und didaktisch besonders begründeten Fällen sowie unter Berücksichtigung von dem in jedem Studiengang gewünschten Zeitfenster für Auslandsaufenthalte und Praktika können sich Module auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des jeweiligen Bachelorstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen. Diese regeln auch die Zuordnung der Module insbesondere nach der Niveaustufe und ihrem Verpflichtungsgrad sowie den nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) nach CP.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin können Studiengänge ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus dem Studienangebot der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann in den Modulbeschreibungen vorsehen, dass Module oder einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden. Er kann auch ein ausschließlich englischsprachiges Angebot vorsehen. In diesem Fall ist der studiengangspezifische Anhang in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den im studiengangspezifischen Anhang vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das betreffende Bachelorfach nicht mit einbezogen. Die Zusatzmodule werden im Transcript of Records gemäß § 40 dokumentiert.

(10) Zum Studienaufbau und zur Modularisierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 RO-GU.

 

§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)

(1) Sofern Module der Bachelorstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO-GU).

 

§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)

Ob und inwiefern in den Bachelorstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthalten die studiengangspezifischen Anhänge eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO-GU. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO-GU mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul
- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)
- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)
- Dauer der Module
- empfohlene Voraussetzungen
- Unterrichts-/Prüfungssprache
- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten
- Verwendbarkeit der Module
- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter
- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO-GU betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für die sechssemestrigen Bachelorstudiengänge sind 180 CP nachzuweisen. Bei Mehr-Fach-Studiengängen entfallen davon 120 CP auf das Bachelor-Hauptfach und 60 CP auf das gewählte Bachelor-Nebenfach.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der Modulbeschreibung

(5) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben. Für Einzelheiten zu dessen Berechnung gelten im Übrigen die Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 der RO-GU.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann
die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Bachelorstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problem-stellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder in Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

h) Kolloquium: bietet den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

i) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

j) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

(2) Die in Abs. 1 genannten Formen können in den studiengangspezifischen Anhängen durch weitere Lern- und Lehrformen, insbesondere fachspezifische oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning), ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibungen der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in den Modulbeschreibungen für die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung ein Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)

(1) Während des Studiums sind in der Regel Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Leistungsnachweise können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Prüfung nach § 31 Abs. 2 abschließen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6. Für Vorlesungen wird keine Anwesenheitspflicht formuliert. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung ein Leistungsnachweis im Sinne von Abs. 6 und 7 verlangt wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
- Fachgespräche
- Arbeitsberichte, Projektberichte
- Bearbeitung von Übungsaufgaben
- Durchführung von Versuchen
- Tests
- Literaturberichte oder Dokumentationen
- Exkursionen

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Formen der Studienleistung vorsehen. Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)

(1) Jedem studiengangspezifischen Anhang ist ein Studienverlaufsplan beizufügen. Dieser gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Bachelorstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO-GU vorgesehen sind.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 5 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu
§ 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fach-bereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die BAO-FB10 zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

 

IV. PrÜfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, deren Vorsitz die Studiendekanin oder der Studiendekan innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungs-ausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzu-berufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmen-mehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studien-gängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der BAO-FB10 eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der BAO-FB10. Er entscheidet in allen Prüfungs-angelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

- die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform der BAO-FB10.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben, die einen einzelnen Studiengang betreffen, an die jeweilige akademische Leitung des Studiengangs zur selbstständigen Erfüllung delegieren.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten und andere schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

 

V. PrÜfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im betreffenden Bachelorstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim zuständigen Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Bachelorstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) bei Kombinationsstudiengängen Angaben des Nebenfachs;

e) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 50 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten. § 42 Abs. 9 Satz 1 ist zu beachten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Der studiengangspezifische Anhang kann abweichend von Abs. 2 vorsehen, dass Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt werden.

(4) Sofern der studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung im Sinne von Abs. 3 Satz 4 trifft, setzt der Prüfungsausschuss für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine anderen Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Anmeldung vorsieht. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung anmelden beziehungsweise die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein, und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Er-krankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 37 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfer-tigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ bzw. 5,0) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Bachelorarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang bzw. im Bachelor-Hauptfach und im gewählten Nebenfach nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) ver-sehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule er-worben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

 

VI. DurchfÜhrungen der ModulprÜfungen


§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur in inhaltlich und didaktisch begründeten Ausnahmen können im studiengangspezifischen Anhang auch kumulative Modulprüfungen vorgesehen werden, deren Modulteilprüfungen im zeitlichen Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Kumulative Modulprüfungen dürfen aus höchstens drei Modulteilprüfungen bestehen und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen. In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbe-schreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;
- Hausarbeiten;
- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
- Thesenpapieren;
- Berichten;
- Portfolios;
- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;
- Gruppenprüfungen;
- Fachgesprächen;
- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;
- Referate;
- Präsentationen;
- fachpraktische Prüfungen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Prüfungsformen vorsehen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modul-beschreibungen der studiengangspezifischen Anhänge geregelt. Bei der Festlegung der Prüfungsform können bis zu drei Varianten genannt werden, wenn die Prüfungsformen in ihren Bedingungen (wie Vorbereitungszeit und Niveau der Prüfung) gleichwertig sind. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vor-gesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildaus-weises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Bei-sitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenom-men haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nach-holen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 48. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Bei-trag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Work-load) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbe-schreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung, mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

 

§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Film, Hördateien, Hausaufgabenportfolio), die den Kompetenzzuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für das Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechend Anwendung.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Andere Prüfungsformen sind hinsichtlich ihres Inhalts, der Form, der Dauer sowie der Zahl der zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfer in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Bachelorstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abge-schlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Den Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regeln die studiengangspezifischen An-hänge. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 CP und darf 12 CP nicht überschreiten. Dies entspricht einer Bearbeitungszeit zwischen fünf bis neun Wochen.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge legen die Module bzw. den Umfang der CP fest, die Studierende im jeweiligen Bachelorstudiengang nachweisen müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Aus-stattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch in einer Ein-richtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall ist die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständnis-erklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Bachelorarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird in-folge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abge-liefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF ein-zureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen frem-den Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen ent-sprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Pro-fessorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 38 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsbe-rechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 38 Abs. 7 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

(19) Die studiengangspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die bestandene Bachelorarbeit im Rahmen eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung vorzustellen ist. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

 

 

VII. Bewertung der Studien- und PrÜfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der GesamtprÜfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibungen und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet. Die Benotung bzw. Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang bei kumulativen Prüfungen regeln, dass sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilnoten errechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der Note der Modulprüfung die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung zur Hebung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung oder das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(7) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modul-note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(8) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse in die Gesamtnote eingehen. Dabei müssen Module im Umfang von mindestens 60% der CP für den Gesamtstudiengang (vgl. § 11 Abs. 14 RO-GU) in die Gesamtnote eingehen. Die Nichteinbeziehung einzelner Module muss sich aus fachlichen und/oder didaktischen Gründen ergeben. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Bachelorarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(9) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(10) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(11) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen gelten für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach die Vorgaben der betreffenden Ordnung.

(12) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs durch die Gesamtnote des Hauptfachs und die Gesamtnote des Nebenfachs. Das Bachelor-Hauptfach wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet, das Bachelor-Nebenfach wird einfach gewichtet. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. 9 entsprechend.

(13) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prü-fungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 Good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
Schlechter als 4,0 fail

(14) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Bachelorarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(15) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 46 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Studiennachweise vorliegen und die Modulprüfungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss ent-scheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung be-ziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

(1) Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

(2) Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

 

VIII. Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von PrÜfungen; Verlust des PrÜfungsanspruchs und endgÜltiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(4) Ein Wechsel des Nebenfaches ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden. Bei Modulteilprüfungen ist nur der nicht-bestandene Teil zu wiederholen.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolf-gang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wieder-holungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorar-beit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen in der Regel die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu¨r einen Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungs-termins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 Abs. 4 und Abs. 9 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsan-spruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die be-standenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

 

IX. PrÜfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Über-tragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der im Ein-Fach-Bachelorstudiengang absolvierten Module – bei Mehr-Fach-Studiengängen enthält es die im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach absolvierten Module – mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit, die Gesamtnote für das Nebenfach und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen
Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem der Studiengang bzw. bei Mehr-Fach-Studiengängen dem das Hauptfach zugeordnet ist, sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses für das Hauptfach unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO-GU).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38 Abs. 10 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/
Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

 

X. UngÜltigkeit der BachelorprÜfung; PrÜfungsakten; EinsprÜche und WidersprÜche; PrÜfungsgebÜhren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend be-richtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie be-tragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt in sechssemestrigen Bachelorstudiengängen 150,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungs-gebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

 

XI. Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

(1) Die BAO-FB10 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Die BAO-FB10 gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 in einem dem Gel-tungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Bachelorstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Bachelorstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt, den 01.09.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Anlage 1: Studiengangspezifische AnhÄnge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)


 

a) Bachelor-Hauptfächer

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
American Studies
English Studies
Germanistik

b) Bachelor-Nebenfächer

American Studies
English Studies
Germanistik

 

 

Studiengangspezifischer Anhang für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Germanistik an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 31. Mai 2017 zur Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016

Hier: Änderung vom 20. April 2022

Genehmigt vom Präsidium am 30.08.2022

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 31. Mai 2017 den folgenden studiengangspezifischen Anhang für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Germanistik beschlossen. Diesen studiengangspezifischen Anhang hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 4. Juli 2017 genehmigt. Er wird hiermit bekannt gemacht.

I. Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

Dieser studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Bachelorteilstudiengang Germanistik (Hauptfach). Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016, nachfolgend Bachelor-Ordnung FB 10 (BAO-FB10) und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung

Die Germanistik untersucht die deutsche Sprache und Literatur in ihrer Struktur und Entwicklung. Als Theorie der Sprache und Literatur steht sie vor allem im Zusammenhang mit Philosophie, Soziologie und Psychologie; als Beschreibung und Erklärung der Geschichte der deutschen Sprache und Literatur steht sie insbesondere in Verbindung mit den anderen Geistes- und Kulturwissenschaften, speziell den Philologien, der Geschichtswissenschaft und den Theater-, Film- und Medienwissenschaften. Das Bachelor-Hauptfach Germanistik umfasst folgende Studienschwerpunkte:

Schwerpunkte im Bereich Literaturwissenschaft:

• Ältere deutsche Literatur
• Neuere deutsche Literatur
• Kinder- und Jugendliteratur

sowie den Schwerpunkt

• Sprachwissenschaft.

Die Literaturwissenschaft umfasst das gesamte Spektrum der deutschsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Sie teilt sich in die Ältere deutsche Literatur (ÄdL, bis 1600) und Neuere deutsche Literatur (NdL, ab 1500) sowie die Kinder- und Jugendliteratur (KJL). In Forschung und Lehre ist sie komparatistisch und interdisziplinär ausgerichtet. Sie setzt auf die Integration von Philologie, Literaturtheorie und Kulturwissenschaft. Arbeitsgebiete sind:

• Textanalyse und Literaturgeschichte
• Literatur- und Kulturtheorie
• Editionsphilologie
• Ästhetik und Rhetorik
• Geschlechterforschung
• Theorie von Schrift und Bild
• Buch- und Medienpraxis

Gegenstände des Schwerpunkts Ältere deutsche Literatur sind: 1. die Ältere deutsche Literatur und ihre Geschichte, 2. Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie der Germanistischen Mediävistik, 3. vergleichende mediävistische Literatur- und Kulturwissenschaft sowie, 4. die spezifischen medienhistorischen Bedingungen der Älteren deutschen Literatur (insbesondere Handschriften- und Inkunabelkunde).

Gegenstände des Schwerpunktes Neuere deutsche Literatur sind: 1. die Neuere deutsche Literatur und ihre Geschichte sowie 2. Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie. Dieser Schwerpunkt umfasst auch:

• Literaturkritik
• Geschichte der Germanistik.

Gegenstände des Schwerpunktes Kinder- und Jugendliteratur sind: 1. Geschichte und Gegenwart der an Kinder und Jugendliche adressierten wie der von Kindern und Jugendlichen rezipierten Literatur (unter Einschluss anderer Kinder- und Jugendmedien wie Comic, Theater, Film, Fernsehen, Computerspiele, Internet), 2. Theorien der Kinder- und Jugendliteratur, des Literaturerwerbs und der literarischen Erziehung. Dieser Schwerpunkt umfasst auch:

• Geschichte der Kinder- und Jugendliteratur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart
• Jüdische Kinder- und Jugendliteratur
• Jugend- bzw. Adoleszenzroman (und -film) und Popliteratur
• Europäische Märchendichtung vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart
• Bildgeschichte, Comic und Manga.

Der Schwerpunkt Sprachwissenschaft setzt sich mit der Struktur, Entwicklung und Verwendung von Sprache am Beispiel des Deutschen auseinander. Die Studierenden werden im Rahmen ihres Studiums mit den Grundbegriffen und Methoden der modernen Sprachwissenschaft und den wichtigsten Forschungsgebieten vertraut gemacht. Das Studium des Schwerpunktes Sprachwissenschaft befähigt die Studierenden, sprachliche Phänomene aus den Teildisziplinen der Grammatikforschung am Beispiel des Deutschen und seiner historischen Entwicklung zu beschreiben und zu analysieren. Der Schwerpunkt umfasst die folgenden Schwerpunktbereiche:

• Phonologie
• Syntax/Morphologie
• Semantik/Pragmatik
• Psycho- und Neurolinguistik
• Historische Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte des Deutschen, Theorie des Sprachwandels).

I.2.2. Fachkompetenzen

In den literaturwissenschaftlichen Schwerpunkten erhalten die Studierenden einen Überblick über die Geschichte der deutschsprachigen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart (inkl. der Kinder- und Jugendliteratur). Sie erwerben differenzierte Kenntnisse literatur-, kultur- und medientheoretischer Methoden und Theorien. Im sprachwissenschaftlichen Schwerpunkt gewinnen die Studierenden einen Überblick über die Entwicklung der deutschen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart und über die wichtigsten sprachwissenschaftlichen Theorien und Konzepte.

Das Bachelor-Hauptfach Germanistik ermöglicht es den Studierenden, auf der Basis kritischer Einsicht in die theoretischen Grundlagen und Methoden des Faches fundierte analytische Kenntnisse zu erwerben. Die Studierenden werden befähigt, eigenständig und verantwortlich wissenschaftlich zu arbeiten sowie ihre Erkenntnisse klar und systematisch darzustellen.

I.2.3 Schlüsselkompetenzen

Das Bachelor-Hauptfach integriert den Erwerb fächerübergreifender Schlüsselkompetenzen in die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Das hochschuldidaktische Konzept fördert sowohl die Grundlagenkompetenz als auch Analyse-, Text-, Vermittlungs-, Informations-, Team- und Medienkompetenz.

Grundlagenkompetenz: Im Bachelor-Hauptfach entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, fächer-, theorie- und sprachübergreifend Zusammenhänge herzustellen und in Zusammenhängen zu denken. Sie erwerben damit auch die Fähigkeit, die weiteren spezifischen Kompetenzen adäquat und zielführend einzusetzen.

Analysekompetenz: Die Studierenden lernen in der analytischen Praxis mit Primär- und Sekundärliteratur den kritischen Umgang mit Texten. Sie sind in besonderer Weise darin geübt, komplexe Sinnzusammenhänge und Strukturen als solche zu erkennen und sichtbar zu machen.

Text-/Darstellungskompetenz: Durch die Einübung von unterschiedlichen Formen der Darstellung in Rede und Schrift – Protokolle, Thesenpapiere, Einzel- und Gruppenreferate, Essays, Rezensionen, Klausuren, Hausarbeiten und die Bachelorarbeit – erwerben die Studierenden die Fähigkeit, ihre Analysen, Hypothesen und Einsichten in argumentativ schlüssiger und stilistisch überzeugender Weise einem größeren Publikum darzulegen.

Vermittlungskompetenz: Die Studierenden lernen, zu Diskussionen beizutragen und sie zu leiten, schwierige Sachverhalte verständlich zu formulieren, ihre Argumente sowohl im Hinblick auf ihre Gegenstände als auch mit Rücksicht auf ihr Publikum vorzutragen. Die Eignung unterschiedlicher Vermittlungstechniken wird in der Vorbereitung mit den Lehrenden diskutiert und die Präsentationen in der Lehrveranstaltung offen und produktiv evaluiert.

Informationskompetenz: Die Studierenden üben in Kursen und Seminaren die selbstständige Erschließung von Information (z.B. germanistische Datenbanken, Online-Fachportale).

Teamkompetenz: Die gemeinsame Vorbereitung und Ausarbeitung von Referaten, die Diskussion von Texten in Lektüre- oder Arbeitsgruppen sowie die gemeinschaftliche Präsentation von Arbeitsergebnissen in den Lehrveranstaltungen fördert die Fähigkeit der Studierenden, im Team Sachverhalte und Probleme zu analysieren sowie Erklärungen plausibel zu machen.

Medienkompetenz: Die Arbeit mit DV-Programmen und Internet ist integrierter Bestandteil von Forschung und Lehre (Recherche, Text-/Informationsverarbeitung, Lehrmaterialien, E-Learning).

Soziale und (inter-)kulturelle Kompetenz: Studierende im Bachelor-Hauptfach Germanistik lernen, Literatur und Sprache in soziale und kulturelle Entwicklungen einzuordnen und die Bedeutung und Möglichkeiten der Literatur kritisch und mit historischem Bewusstsein zu reflektieren. Hierzu gehören auch die Auseinandersetzung mit politischer Indienstnahme von Sprache und Literatur sowie das Aufgreifen bereits tradierter und jüngerer kulturwissenschaftlicher Fragestellungen, beispielsweise im Bereich der Frauen- und Geschlechterstudien. Am Beispiel der Literatur werden Begrifflichkeiten und Konzepte eingeübt und an Beispielen angewendet, die für ein zivilgesellschaftliches Engagement und eine aufgeklärte und kritische Rolle in der Gesellschaft von Bedeutung sind. Neben den fachwissenschaftlichen und berufsorientierten Kompetenzen werden auch soziale und (inter-)kulturelle Kompetenzen vermittelt.

I.2.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

Das Bachelor-Hauptfach Germanistik bereitet Studierende u.a. auf Tätigkeiten in den folgenden Bereichen vor

• Verlagswesen (Buch, Zeitung / Zeitschrift),
• Bildungseinrichtungen (Erwachsenenbildung, Deutsch als Fremdsprache etc.),
• Bibliotheken / Museen,
• Archive / Dokumentationswesen,
• Literatur- und Kulturmanagement (Literaturhäuser, Literaturveranstaltungen etc.),
• Medien (Theater, Rundfunk, Fernsehen),
• Öffentlichkeitsarbeit, Marketing etc.,
• Verwaltung / Politik.

Neben den klassischen Berufsfeldern Verlagswesen, Archive und den ‚alten’ Medien Theater, Rundfunk und Fernsehen bieten auch die neue Medien den Absolventinnen und Absolventen der Bachelor-Studiengänge berufliche Perspektiven, z.B. als Online- und Intranet-Redakteur, in der Öffentlichkeitsarbeit nicht nur im kulturellen Bereich, sondern auch in privaten Unternehmen (Wirtschaft, Banken), mit den Schwerpunkten Dokumentation, Redaktion, Kommunikation.

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Voraussetzungen

(1) Sehr gute Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie ausgeprägtes Interesse an deutscher Sprache und Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart werden erwartet.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (gemäß GeR) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von
der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

I.3.2 Fremdsprachen

Für das Studium der Germanistik werden Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, insbesondere Englisch, erwartet.

I.3.3 Studienbeginn

Das Studium im Bachelor-Hauptfach Germanistik kann zum Beginn des Winter- und des Sommersemesters aufgenommen werden.

I.3.4 Studienfachberatung

Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums die Orientierungsveranstaltung (inkl. Studienfachberatung) zu besuchen.

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Bachelor-Hauptfachs Germanistik besteht aus einer Basis- und einer Qualifizierungsphase sowie einem Optionalbereich:
Die Module der Basisphase (1.-2. Semester) führen ein in Methoden, Theorien und Arbeitsbereiche von drei Schwerpunkten der Germanistik: Ältere deutsche Literatur und Neuere deutsche Literatur sowie Sprachwissenschaft.

In der Qualifizierungsphase (3.-6. Semester) werden drei Schwerpunkte studiert. Ab dem 3. Semester kann auch der Schwerpunkt Kinder- und Jugendliteratur gewählt werden. Die in der Basisphase erworbenen Kenntnisse werden erweitert und vertieft.
Einer der Schwerpunkte Neuere deutsche Literatur oder Sprachwissenschaft ist obligatorisch. Voraussetzung für die Wahl des Schwerpunktes Kinder- und Jugendliteratur ist der erfolgreiche Abschluss des Basismoduls Neuere deutsche Literatur. Die Wahl der Schwerpunkte erfolgt in der Regel spätestens im 4. Semester. Bei einem Wechsel in den alternativen Schwerpunkt werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Schwerpunkt angerechnet.
Die im Optionalbereich zu besuchenden Lehrveranstaltungen sind zum Teil wählbar im Rahmen eines Lehrangebots, das auf der Basis fächerübergreifender Vereinbarungen bereitgestellt wird.

(2) Das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis für die Germanistik (online) informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihrer thematischen Breite mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Kreditpunkte dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden.

(3) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 BAO-FB10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für das Bachelor-Hauptfach GERMANISTIK folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 33
GER B-1: Einführung in die Literaturwissenschaft: ÄdL PF 11
GER B-2: Einführung in die Literaturwissenschaft: NdL PF 11
GER B-3: Einführung in die Sprachwissenschaft PF 11
Qualifizierungsphase 63
Schwerpunkt I:
Qualifizierungsmodul I PF 12 Es werden drei Schwerpunkte gewählt; pro Schwerpunkt werden zwei Qualifizierungsmodule belegt.
Qualifizierungsmodul II PF 9
Schwerpunkt II:
Qualifizierungsmodul I PF 12
Qualifizierungsmodul II PF 9
Schwerpunkt III:
Qualifizierungsmodul I PF 12
Qualifizierungsmodul II PF 9
Optionalbereich 12
Optionalmodul WP 12 Ein Modul aus GER O-1 bis O-11
Abschlussphase 12
Qualifizierungsmodul: Bachelorarbeit PF 12
Summe 120

II.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Germanistik ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Hauptfach Germanistik und im gewählten Nebenfach alle Modulprüfungen bestanden sind und insgesamt 180 CP erreicht wurden. Nach diesem studiengangspezifischen Anhang sind für das Hauptfach Germanistik insgesamt 120 Kreditpunkte zu erwerben. Dabei entfallen auf die Pflichtmodule in der Basisphase 33 CP, auf die Pflichtmodule in der Qualifizierungsphase einschließlich der Bachelorarbeit 75 CP (die Bachelorarbeit hat eine Wertigkeit von 12 CP) sowie 12 CP auf ein Wahlpflichtmodul im Optionalbereich. Die restlichen 60 CP müssen über die Absolvierung eines Nebenfaches erworben werden. Ein Ein-Fach-Studium ist nicht möglich.

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Selbststudium Lektüre (Pflichtmodule GER Q-1, GER B-2 und GER Q-3): Das Selbststudium hat zum Ziel, die in den Basis- oder Qualifizierungsmodulen erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Eine Einordnung der ausgewählten Werke in den jeweiligen Epochenkontext wird bei der Modulprüfung vorausgesetzt.

Lesegruppe (Wahlpflichtmodul GER O-7): Lesegruppen dienen der selbstbestimmten Arbeit und Diskussion der Studierenden in Absprache mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden. Orientierungshilfe für die Arbeit in den Lesegruppen ist die Große Leseliste des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. Lesegruppen sollten nicht mehr als zehn Personen umfassen

Berufsvorbereitung Praktikum (Wahlpflichtmodul GER O-8): Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Berufsvorbereitung“ ist ein Praktikum (300 Arbeitsstunden, ca. 8 Wochen in Vollzeit) zu absolvieren. Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der Schlüsselkompetenzen (vgl. 1.1.3) dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution sowie ein Praktikumsbericht (Umfang ca. 10Seiten) vorzulegen. Diese werden von einer oder einem prüfungsberechtigten Lehrenden abgenommen. Der Praktikumsnachweis muss insbesondere Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben. Empfohlen wird die Absolvierung im Zeitraum des 3. bis 6. Semesters in der vorlesungsfreien Zeit. Als Praktika gelten zum Beispiel Tätigkeiten in privaten oder staatlichen Kultur- und Bildungsinstitutionen, aber auch in Kulturmanagement und Publizistik, Verlagen, Rundfunksendern und Museen. Praktika in anderen Bereichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer oder eines prüfungsberechtigten Lehrenden. Es ist Aufgabe der Studierenden, geeignete Praktikumsplätze zu suchen. Der oder die Modulbeauftragte berät die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen und während der Absolvierung des Praktikums. Weitere Informationen sind auf der Homepage der germanistischen Institute zu finden.

Berufsausbildungen und berufspraktische Tätigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums absolviert wurden, können auf Antrag von einem prüfungsberechtigten Lehrenden schriftlich als Äquivalent des Berufspraktikums anerkannt werden.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Kleine Hausarbeit (Prüfungsform, Leistungsnachweis): Der Umfang der kleinen Hausarbeit variiert je nach Schwerpunkt. In den Schwerpunkten ÄDL, NDL und KJL beträgt der Umfang 10-12 Seiten (2.500-3.500 Wörter), im Schwerpunkt Sprachwissenschaft ca. 9 Seiten (ca. 1.800 Wörter). Die Bearbeitungszeit beträgt in den Schwerpunkten ÄDL, NDL und KJL maximal 1 bzw. 2 Wochen (Vollzeit, d.h. 1 bis 2 CP Workload); im Schwerpunkt Sprachwissenschaft maximal 1 Woche (Vollzeit, d.h. 1 CP Workload).

Große Hausarbeit (Prüfungsform): Der Umfang beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter). Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen (Vollzeit, d.h. 3 CP Workload).

Klausur (Prüfungsform, Leistungsnachweis): Klausuren haben eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten. Das Workload variiert je nach Schwerpunkt und Konzeption der Aufgabenstellung (geschlossene Aufgaben, z. B. Multiple Choice- und Zuordnungsaufgaben; offene Aufgaben, z.B. Übersetzung, kleine Textanalyse und Essay). Für Klausuren werden 1 CP oder 2 CP bzw. 3 CP berechnet.

Essay (Prüfungsform): Ein Essay oder mehrere kleine Essays entsprechen dem Umfang einer großen Hausarbeit (4.000-6.000 Wörter). Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen (Vollzeit, d.h. 3 CP Workload).

Fachgespräch (Prüfungsleistung): Fachgespräche erfolgen in Form von Einzel- oder Gruppenprüfungen. Sie haben eine Dauer von 15-20 Minuten.

Referat (Prüfungsleistung): Referate sind mündliche Leistungen, mit denen die Studierenden darlegen, dass sie in der Lage sind, selbständig mit literarischen und theoretischen Texten umzugehen, sie in ihren jeweiligen Kontext einzuordnen und sich eigenverantwortlich Wissen zu erschließen. Referate haben eine Dauer von 20-30 Minuten.

Moderation (Prüfungsform): Bei einer Moderation übernehmen die Studierenden in enger Abstimmung mit der bzw. dem Lehrenden die Mitverantwortung für die Gestaltung einer Seminarsitzung. Zur Moderation gehören informierende Sitzungsteile, in denen eine gemeinsame Wissensbasis hergestellt bzw. gesichert wird, i.d.R. eine Anwendungsphase, in der das Plenum themenbezogenes Wissen anwendet sowie eine Anleitung zur gemeinsamen Diskussion und Auswertung der Ergebnisse. Die referierenden Anteile sollen in der Moderationen nicht überwiegen. Eine Moderation hat eine Dauer von 60-90 Minuten (25-30 Minuten pro Person).

Präsentation (Prüfungsform): Präsentationen dienen der individuellen mündlichen Darstellung komplexer Fragestellungen oder Themen im Kontext eines Seminars (ca. 40 Minuten). Die Ergebnisse sind in Form einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von 8-10 Seiten schriftlich zu fixieren.

Portfolio (Prüfungsform): Das Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Exzerpte, Dokumente), die den Kompetenz- und Wissenszuwachs des oder der Studierenden präsentieren und reflektieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für die Veranstaltung/das Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen. Der Umfang ist mit den jeweiligen Lehrenden abzustimmen.

Hausaufgabenportfolio (Leistungsnachweis): Ein „Hausaufgabenportfolio“ ist eine zielgerichtete Sammlung von kleineren, schriftlichen Arbeitsleistungen, die regelmäßig über den Zeitraum der Veranstaltung angefertigt wird (Übungsaufgaben sowie ein 30minütiger Test am Ende des Semesters; der Test entfällt, wenn in der Lehrveranstaltung, in der das Hausaufgabenportfolio angefertigt wird, die Modulprüfung abgelegt wird). Das Hausaufgabenportfolio kann als Studienleistung neben einer Modulprüfung als Voraussetzung für die Vergabe der zu erbringenden CPs verpflichtend vorgesehen werden. Soweit ein „Hausaufgaben-Portfolio“ als Studienleistung verlangt wird, korrigiert die Veranstaltungsleitung die einzelnen Arbeitsleistungen zeitnah und individuell oder stellt Musterlösungen zur Verfügung. Ein „Hausaufgaben-Portfolio“ kann gemäß § 37 Abs. 6 BAO-FB 10 bei der Modulnote als Bonus in einer seinem Arbeitsaufwand angemessenen Form maximal bis zum Wert von höchstens 25% der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung berücksichtigt werden, dies darf jedoch keinen Einfluss auf das Bestehen der Modulprüfung haben (Bonusregelung). Näheres regelt die Modulbeschreibung bzw. das Modulhandbuch.

III. Bachelor-Prüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung

Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in § 22 BAO-FB10 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

III.2 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelorstudiengangs und bildet das Abschlussmodul. Mit ihrer Bachelorarbeit zeigen die Studierenden, dass sie selbstständig eine fachspezifische Themenstellung der Germanistik bearbeiten können. Näheres zur Wahl des Themas, Anfertigung, Betreuung und Beurteilung der Bachelorarbeit regelt die BAO-FB 10. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen selbständig angefertigt. Der Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Standardseiten (1800 Zeichen pro Seite) liegen.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP im Hauptfach Germanistik nachweist.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung für das Hauptfach Germanistik errechnet sich aus den Modulnoten der Qualifizierungsmodule und der Note der Bachelorarbeit, die mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht. Für die Berechnung der Gesamtnote für den Bachelorabschluss gilt § 38 Abs. 7 der BAO-FB10.

IV. In-Kraft-Treten

(1) Dieser studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 im Bachelor-Hauptfach Germanistik aufnehmen

(2)Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Germanistik vor dem Inkrafttreten dieses studiengangspezifischen Anhangs aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung noch bis zum Ende des Wintersemesters 2021/22 nach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen. Sie können jedoch auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach diesem studiengangspezifischen Anhang ihr Studium fortsetzen und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 29 der BAO-FB 10 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 06.07.2017

Prof. Dr. Britta Viebrock
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) im Haupt- und Nebenfach als auch die internen Voraussetzungen in der Lehreinheit Germanistik. Auch eine individuelle Studienplanung ist möglich und kann gegenüber dem vorgeschlagenen Studienverlaufsplan Vorteile bieten; bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Studienfachberatung (s. Hinweise im WEGWEISER und auf der Homepage).

Die Zahl der Semesterwochenstunden variiert zwischen 42 und 50 Stunden, je nach Wahl der Schwerpunkte und des Optionalmoduls. Werden in der Qualifizierungsphase zum Beispiel die Schwerpunkte ÄdL, NdL und KJL sowie im Optionalbereich eines der Vertiefungsmodule mit 6 SWS gewählt, beträgt die Summe 50 SWS.

Sem Veranstaltungen SWS CP Summe
SWS/CP
Basisphase
1. Sem
GER B-1,1+2: EV Literaturwissenschaft ÄdL
GER B-3,1+3: EV Sprachwissenschaft I
4 SWS
4 SWS
6+2
6
8 / 14
2. Sem
GER B-3,2: EV Sprachwissenschaft II
GER B-1,3: EV Literaturwissenschaft ÄdL
GER B-2,1-3: EV Literaturwissenschaft NdL
2 SWS
2 SWS
4 SWS
3+2
3
9+2
8 / 19
Qualifizierungsphase Beispiel: ÄdL, NdL und Sprachwissenschaft Optionalbereich: Beispiel GER O-8: Praktikum
3. Sem
GER Q-1,1: Literaturwissenschaft ÄdL I
GER Q-1,1: Lektüre – Selbststudium – ÄdL
GER Q-2,1: Literaturwissenschaft NdL I
GER Q-2,3: Literaturwissenschaft NDL I, Tutorium
GER Q-4,1: Sprachwissenschaft I
GER Q-4,2: Sprachwissenschaft I
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
3+3
3
3
3
3+1
4
10 / 23
4. Sem
GER Q-1,2: Literaturwissenschaft ÄdL I
GER Q-2,2: Literaturwissenschaft NdL I
GER Q-4,3: Sprachwissenschaft I
GER Q-5,1: Literaturwissenschaft ÄdL II
GER Q-6,1: Literaturwissenschaft NdL II
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
3
3+3
4
3+3
3
10 / 22
5. Sem
GER Q-5,2: Literaturwissenschaft ÄdL II
GER Q-8,1: Sprachwissenschaft II
GER O-8: Praktikum
2 SWS
2 SWS
3
4+1
12
4 / 20
6. Sem
GER Q-6,2: Literaturwissenschaft NdL II
GER Q-8,2: Sprachwissenschaft II
2 SWS
2 SWS
3+3
4
4 / 10
GER Q-9: Bachelor-Arbeit
12
12 CP
Summe 44 SWS 120 44 / 120

Pflichtmodule in der Basisphase

GER B-1 - Basismodul: Einführung in die Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Das Modul vermittelt Grundlagenkenntnisse von spezifischen Bedingungen und Gegebenheiten der deutschen Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit (bis 1600) im europäischen Kontext. Insbesondere gibt es Einblicke in die mittelhochdeutsche Sprache (Aspekte der Sprachgeschichte, historische Grammatik, historische Semantik) und Literatur (Gattungen, Institutionen der literarischen Kultur etc.). Es schafft die Voraussetzungen für den Erwerb von Lektürekompetenz und führt ein in literaturwissenschaftliche Arbeitstechniken der germanistischen Mediävistik. Dies geschieht in zwei Schritten: Während die Vorlesung einen Überblick über Themen, Formen und Arbeitsweisen präsentiert, widmet sich das die Vorlesung begleitende Seminar v.a. der Vermittlung von Grundlagen des Mittelhochdeutschen. Die in Vorlesung und Seminar erworbenen Basiskenntnisse werden im Rahmen eines thematischen Seminars vertieft, das nach dem erfolgreichen Abschluss von Vorlesung und Seminar zu belegen ist. Es dient insbesondere der Einübung von wissenschaftlichen Diskursformen (in Wort und Schrift) und vertieft die Kompetenzen im selbständigen Umgang mit mittelhoch-deutschen Texten.

Vorlesung und Begleitseminar sollen regelmäßig durch das zusätzliche Angebot eines (nicht kreditierten) Tutoriums ergänzt werden, das den Studierenden die Gelegenheit bietet, den Umgang mit der fremden Sprachstufe noch intensiver einzuüben und das erste Elemente der Fachpropädeutik vermittelt (bes. Umgang mit Wörterbüchern, Lexika, Handschriftendatenbank usw.).

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Texte der deutschen Literatur vor 1600 analysieren und literaturgeschichtlich einordnen. Sie verfügen über Grundlagenkenntnisse der germanistischen Mediävistik; sie können Kontinuität und Alterität der älteren im Verhältnis zur neueren deutschen Literatur beschreiben und sind in der Lage, über die spezifischen medialen Bedingungen der älteren deutschen Literatur zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Die Lehrveranstaltung LV 3 muss nach Abschluss von LV 1 und 2 besucht werden.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

Bachelor Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Franziska Wenzel

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium, Übungsaufgaben, optional: Tutorium,

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Minuten) zu LV 1+2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 EV ÄdL - Vorlesung V 2 3 x
2 EV ÄdL - Basisseminar S 2 3 x
3 EV ÄdL - Seminar S 2 3
x
Modulprüfung 2 x
Summe 6 11

 

GER B-2 - Basismodul: Einführung in die Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Modul vermittelt Grundlagenkenntnisse der Neueren deutschen Literaturwissenschaft (Gattungen/Textsorten; Medien; Methodik und Geschichte der Literaturwissenschaft; Literatur als kulturelle Institution) und führt in literaturwissenschaftliches Arbeiten ein. In der Vorlesung werden die begrifflichen, literatur- und wissenschaftshistorischen sowie methodologischen Grundlagen des Faches vorgestellt; im begleitenden Seminar lernen die Studierenden, kritisch zu analysieren und methodenorientiert zu interpretieren.

Das Selbststudium erweitert die Kenntnisse ausgewählter Werke der deutschen Literatur von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart (Gattungen Prosa, Drama und Lyrik). Die Studierenden wählen aus den nach Jahrhunderten und Gattungen strukturierten Listen jeweils einen Text oder eine Textsammlung (z.B. Erzählungen, Zyklen, Anthologie) aus. Die Lektüre begleitet die Lehrveranstaltungen und stellt eine vertiefende Ergänzung und Erweiterung der Arbeit im Seminar dar. Sie kann auch in Lesegruppen (3-4 Personen) organisiert werden. Die Leseliste findet sich auf der Homepage des Instituts; weitere Texte können nach Rücksprache mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden in die Leseliste aufgenommen werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über Grundkenntnisse in der Textanalyse (historische und systematische Aspekte). Sie können ausgewählte Aspekte der Literatur- und Rezeptionsgeschichte sowie der Literaturtheorie kritisch reflektieren und in ihrer Komplexität darstellen. Sie kennen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken (z.B. Literaturrecherche, Exzerpt, Protokoll) und Formen wissenschaftlicher Diskussion und Darstellung (Analyse/Interpretation, Hausarbeit, Klausur).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

Bachelor Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

PD Dr. Jörg Schuster

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Minuten) zu LV 1+2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 EV NdL - Vorlesung V 2 3 x
2 EV NdL - Seminar S 2 3 x
3 EV NdL – Selbststudium: Lektüre 3
x
Modulprüfung 2 x
Summe 6 11

 

GER B-3 - Basismodul: Einführung in die Sprachwissenschaft
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Die Einführungsveranstaltungen machen die Studierenden mit den Grundbegriffen der systematischen Sprachwissenschaft unter synchroner und diachroner Perspektive vertraut und vermitteln die Grundlagen der Grammatiktheorie. Ziel ist es, den Studierenden ein Verständnis für Kernthemen in der Sprachwissenschaft (Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik) zu vermitteln und ihnen spezifische Fragestellungen in den Anwendungsgebieten wie historische Sprachwissenschaft und Psycho- und Neurolinguistik nahe zu bringen. Außerdem führt das Modul in Methoden der Sprachanalyse ein.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden die Methoden der Sprachanalyse einsetzen, um organisierende Prinzipien der Sprache zu entdecken. Die Veranstaltungen schaffen die Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an allen Modulen der angewandten und theoretischen Linguistik, insbesondere dem Qualifizierungsmodul Sprachwissenschaft I (GER Q-4).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

Bachelor Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Markus Bader

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und am Tutorium

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Tutorium, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Minuten) in EV 2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 EV SW I V/S 2 3 x
2 EV SW II Modulprüfung V/S 2 3+2 x
3 EV SW Tutorium Tut 2 3
x
Summe 11

 

Pflichtmodule in der Qualifizierungsphase

Drei Schwerpunkte sind zu wählen; der Schwerpunkt Neuere deutsche Literatur oder Sprachwissenschaft ist obligatorisch.

GER Q-1 - QM Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul vertieft und erweitert die in der Basisphase erworbenen Kenntnisse. Anhand von Beispielen wird zur eigenständigen Analyse von Texten der älteren deutschen Literatur angeleitet und der Umgang mit den Texten methodisch reflektiert. Die Kenntnisse literar- und kulturhistorischer Zusammenhänge werden vertieft und im Kontext aktueller literatur- und kulturtheoretischer Konzepte (z.B. Poetik, Narratologie, Hermeneutik, Kultursemiotik, Gender Studies) erweitert. Eingeübt wird so auch der selbständige und reflektierte Umgang mit der Methodenvielfalt des Faches.

Das Selbststudium erweitert die Kenntnisse ausgewählter Werke der deutschen und europäischen Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Die Studierenden wählen aus den drei Kategorien der Leseliste – I Deutsche Literatur des Hochmittelalters, II Deutsche Literatur des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit und III Europäische Literatur des Mittelalters – jeweils einen Text oder eine Textgruppe aus. Die Lektüre begleitet die Lehrveranstaltungen und stellt eine vertiefende Ergänzung und Erweiterung der Arbeit im Seminar dar. Sie kann auch in Lesegruppen (3-4 Personen) organisiert werden. Die Leseliste findet sich auf der Homepage des Instituts; weitere Texte können nach Rücksprache mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden in die Leseliste aufgenommen werden. Vor dem Beginn der Lektüreeinheit ist ein Beratungsgespräch verpflichtend, das den Studierenden bei der Auswahl der Lese-Texte helfen soll. Abgeschlossen wird die Lektüreeinheit mit einem ca. 20-minütigen Gespräch über die gelesenen Texte auch im Blick auf einige Aspekte der mit diesen Texten verbundenen aktuellen Forschungsdebatten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Texte der deutschen Literatur vor 1600 im Original lesen, analysieren und forschungsgeschichtlich kontextualisieren. Sie verfügen über erweiterte Grundkenntnisse der germanistischen Mediävistik; sie können Kontinuität und Alterität der älteren im Verhältnis zur neueren deutschen Literatur im Blick auf aktuelle literatur- und kulturtheoretische Konzepte beschreiben und sind in der Lage, die ältere deutsche Literatur im größeren Rahmen der europäischen Literatur des Mittelalters zu reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-1

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Germanistik NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Franziska Wenzel (ab 04/2022)

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder Portfolio in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-1 oder Q-5 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter). Den Umfang des Portfolios legen die Lehrenden zu Semesterbeginn fest.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte + Selbststudium: Lektüre V/S 2 3+3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 12

 

GER Q-2 - QM Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Modul vertieft und erweitert die in der Basisphase erworbenen Kenntnisse; anhand von Beispielen wird zur eigenständigen Analyse von Texten der neueren deutschen Literatur angeleitet und der Umgang mit den Texten methodisch reflektiert. Die Kenntnisse literarhistorischer Zusammenhänge werden vertieft und im Kontext gattungs- und epochenspezifischer Entwicklungen sowie aktueller literatur- und kulturtheoretischer Konzepte (z.B. Poetik, Narratologie, Hermeneutik, Kultursemiotik, Gender Studies) erweitert.

Das obligatorische Tutorium dient der literaturwissenschaftlichen Propädeutik. Es führt in die Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens mit den Schwerpunkten Bibliografie, Literaturrecherche, Struktur und Argumentation wissenschaftlicher Hausarbeiten ein.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über erweiterte Grundkenntnisse literatur-, kultur- und medientheoretischer Sachverhalte. Sie können ausgewählte Aspekte der Literatur- und Rezeptionsgeschichte sowie der Literaturtheorie kritisch reflektieren und in ihrer Komplexität darstellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-2

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Roland Borgards

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren und am Tutorium

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium, Tutorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder Portfolio in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-2 oder Q-6 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter). Den Umfang des Portfolios legen die Lehrenden zu Semesterbeginn fest.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
3 Tutorium Tut 2 3
x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 12

 

GER Q-3 - QM Literaturwissenschaft: Kinder- und Jugendliteratur I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Anhand von Beispielen wird zur eigenständigen literatur- bzw. medienwissenschaftlichen Analyse von Texten der deutschsprachigen Kinder- und Jugendliteratur sowie deren Medienformate angeleitet und der Umgang mit diesen Texten und Medien methodisch reflektiert. Die Kenntnisse literarhistorischer Zusammenhänge werden vertieft und im Kontext gattungs- und epochenspezifischer Entwicklungen sowie relevanter kinder- und jugendliteraturwissenschaftlicher und kulturwissenschaftlicher Konzepte erweitert.

Die Einheit Lektüre im Selbststudium besteht aus fünf textsortenbezogenen Listen (1. Kinderromane von den Anfängen bis zum Beginn der 1970er Jahre, 2. Kinderroman der Gegenwart, 3. Jugendroman der Gegenwart, 4. Klassiker der Mädchenliteratur, 5. Phantastik und Fantasy; Listen auf Homepage des Instituts) mit je ca. 10 Titeln. Die Studierenden sind aufgefordert, sich für eine der Listen zu entscheiden; die Texte sollten bis zum Ende des 4. Semesters gelesen werden. Die Lektüre begleitet die Lehrveranstaltungen und stellt eine vertiefende Ergänzung und Erweiterung der Seminarlektüre dar.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über erweiterte Grundkenntnisse kinder- und jugendliteraturliterarischer Sachverhalte. Sie können ausgewählte Aspekte der Geschichte der Kinder- und Jugendliteratur, ihrer Medien und ihrer Rezeption sowie verschiedener Strömungen der Kinder- und Jugendliteraturtheorie kritisch reflektieren und in ihrer Komplexität darstellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-2

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Ute Dettmar

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder 40-minütige Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung (8-10 Seiten) in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-3 oder Q-7 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte + Selbststudium: Lektüre V/S 2 3+3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 12

 

GER Q-4 - QM Sprachwissenschaft I: Sprachwissenschaftliche Grundlagen
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

In dem Modul sind drei Kurse aus verschiedenen Teilgebieten zu wählen.

GER Q-4.1: Geschichte der deutschen Sprache

Inhalte: Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse der Vorgeschichte des Deutschen bzw. über die Periodisierung der deutschen Sprachgeschichte und Binnengliederung des Deutschen auf Grund struktureller Eigenschaften der jeweiligen Sprachstufen. Weiterer Gegenstand des Seminars sind Aspekte der Etymologie, historischen Phonologie/Graphemik, Syntax und Morphologie. Außerdem wird in verschiedene Theorien des Sprachwandels eingeführt.

Kompetenzziele: Die Studierenden können mittels konkreter lautlicher, graphemischer, morphologischer und syntaktischer Kriterien deutsche Texte sprachhistorisch einordnen und die entsprechenden Phänomene sprachhistorisch angemessen interpretieren. Sie erwerben die Fähigkeit, sprachliche und außersprachliche Bedingungen zu identifizieren, die die historische Entwicklung des Deutschen bestimmt haben.

GER Q-4.2: Phonologie

Inhalte: Die Veranstaltung gibt einen Einblick in die Lautstruktur im Allgemeinen und die des Deutschen. Merkmaltheorie, Segmentinventare und Silbenstruktur sind die Hauptkomponenten des Inhalts.

Kompetenzziele: Nach erfolgreichem Abschluss können die Studierenden im Rahmen moderner Strukturtheorien phonologische Phänomene analysieren und sie mit anderen Kerngebieten der Grammatik in einen theoretischen Zusammenhang bringen.

GER Q-4.3: Syntax / Morphologie

Inhalte: Die Veranstaltung stellt die grundlegenden Strukturbegriffe und Strukturtheorien der Syntax und/oder der Morphologie anhand von Beispielen aus dem Deutschen dar und vermittelt Fertigkeiten im syntaktischen Argumentieren und in der morphologischen Analyse.

Kompetenzziele: Nach erfolgreichem Abschluss können die Studierenden im Rahmen moderner syntaktischer bzw. morphologischer Theorien Strukturanalysen von Wörtern und Sätzen vornehmen und die Zusammenhänge syntaktischer und morphologischer Analysen mit anderen Gebieten der Grammatik erkennen.

GER Q-4.4: Semantik / Pragmatik

Inhalte: Die Veranstaltung hat die Beschreibung und Erklärung sprachlicher Bedeutung anhand von Beispielen aus dem Deutschen zum Gegenstand. Sie vermittelt Fertigkeiten in der Analyse des konventionellen (wörtlichen) Bedeutungsanteils mithilfe formalsemantischer Methoden und/oder der Herleitung des kontextuellen Bedeutungsanteils auf der Basis von pragmatischen Prinzipien.

Kompetenzziele: Nach erfolgreichem Abschluss der Veranstaltung sind die Studierenden in der Lage, die wörtliche Bedeutung einfacher sprachlicher Ausdrücke mit formalsemantischen Methoden zu analysieren und ihre kontextuelle Bedeutung mit pragmatischen Prinzipien herzuleiten.

GER Q-4.5 Psycho- und Neurolinguistik

Inhalte: Diese Veranstaltung vermittelt Kenntnisse darüber, wie Prozesse des Sprachverstehens und der Sprachproduktion ablaufen und wie sich Lernerinnen und Lernern das sprachliche System auf der Basis ihrer angeborenen Ausstattung aneignen. Zudem werden Grundlagen über das Verhältnis von Sprache und Gehirn erläutert und neurolinguistische Methoden vorgestellt.

Kompetenzziele: Nach Abschluss der Veranstaltung können die Studierenden einerseits psychologische Aspekte von Sprachproduktion, Sprachverstehen, Spracherwerb (Erst- und Zweitsprache, Mehrsprachigkeit, gestörter Spracherwerb) sowie von Sprachstörungen nach abgeschlossenem Spracherwerb (z.B. Aphasie) analysieren und andererseits Spracherwerbstheorien sowie Modelle der Interaktion von Teilkomponenten der Grammatik diskutieren und zu linguistischen Hypothesen in Beziehung setzen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Ziel des Moduls ist es, Teilgebiete der germanistischen Linguistik zu vertiefen und den Studierenden terminologisch und methodisch sichere sprachwissenschaftliche Argumentationsweisen zu vermitteln (für weitere Details vgl. die Beschreibung der einzelnen Lehrveranstaltungen).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Empfohlen wird der Abschluss der ersten Veranstaltung (EV I) des Moduls B-3. Teilnahmevoraussetzung für Veranstaltung Ger Q4.1 und Ger Q4.4 der erfolgreiche Abschluss von Ger B3.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Es sind drei verschiedene Schwerpunktbereiche (GER Q-4.1 – GER Q-4.5) zu wählen.

GER Q-4.1: Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung GER Q-8.1.
GER Q-4.2: Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung GER Q-8.2.
GER Q-4.3: Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung GER Q-8.3.
GER Q-4.4: Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung GER Q-8.4.
GER Q-4.5: Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung GER Q-8.5.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Germanistik, NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Helmut Weiß

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Wörter) oder Hausaufgabenportfolio. Die Form des Leistungsnachweises wird zu Beginn des Semesters von der Veranstaltungsleitung festgelegt. Das Hausaufgabenportfolio schließt mit einem 30-minütigen Test ab; wird in dem Seminar, in dem das Hausaufgabenportfolio geschrieben wird, die Modulprüfung abgelegt, so entfällt der Test.

Lehr- / Lernformen

Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Zeichen) in einer der gewählten Lehrveranstaltungen (1 CP). Die Form der Prüfung wird zu Beginn des Semesters durch die Veranstaltungsleitung festgelegt.

Wird die Modulprüfung in derjenigen Lehrveranstaltung abgelegt, in der ein Hausaufgabenportfolio angefertigt wurde, so kann die Note für das Hausaufgabenportfolio bei der Modulnote als Bonus bis zum Wert von 25% der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung berücksichtigt werden, dies darf jedoch keinen Einfluss auf das Bestehen der Modulprüfung haben (Bonusregelung).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Q-4.1 Geschichte der deutschen Sprache S x
2 Q-4.2 Phonologie S 2 4
3 Q-4.3 Syntax / Morphologie S 2 4
4 Q-4.4 Semantik / Pragmatik S 2 3(+1)
5 Q-4.5 Psycho- und Neurolinguistik S
Modulprüfung x
Summe 6 12

 

GER Q-5 - QM Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur II
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 hv - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Modul vermittelt differenzierte Kenntnisse zu Texten und Gattungen/Textsorten und reflektiert übergreifende Fragestellungen zum Literatursystem. Es vertieft insbesondere Kenntnisse über die materiellen und medialen Bedingungen der literarischen Kommunikation des Mittelalters und diskutiert die damit verbundenen fachspezifischen Methoden.

Bei der Analyse der Texte und Textsorten wird ein besonderer Fokus auf die ‚Materialität der Kommunikation’ gelegt: Einerseits werden Kenntnisse im Bereich der Handschriften- und Inkunabelkunde vertieft (etwa der Umgang mit den entsprechenden Datenbanken, Formen und Regeln der Handschriften- und Inkunabelbeschreibung oder Arbeitsweisen der Kodikologie), andererseits werden Problemfelder diskutiert, die Besonderheiten der literarischen Kommunikation des Mittelalters betreffen: etwa die Rekonstruierbarkeit von Performanz und Aufführung, Möglichkeiten der Bestimmbarkeit eines Gebrauchszusammenhangs von Text und Textträger, die historische Situierung ihrer Entstehung, die Semiotik der Seitengestalt, Rezeption und Re-Textualisierung, Überlieferungsvarianz als Teil der Rezeptionsgeschichte, Grundsätze der Editionsphilologie.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über differenzierte Kenntnisse ausgewählter literaturgeschichtlicher Sachverhalte. Bei der Lektüre und Analyse von Texten aus verschiedenen Epochen haben sie Einsicht in die Historizität der deutschen Sprache und Literatur sowie in die Alterität ihrer Überlieferungsbedingungen gewonnen. Die Studierenden verfügen über differenzierte Kenntnisse literatur-, kultur- und medienhistorischer Sachverhalte. Ferner können sie den eigenen analytischen, methodischen und theoretischen Standort bestimmen und fachübergreifend reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER Q-1

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Eines der Qualifizierungsmodule II (Q5 – Q8) muss mit einem Fachgespräch (Q5) oder einem Referat (Q6, Q8) oder einer Moderation (Q7) abgeschlossen werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Franziska Wenzel

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder Fachgespräch (20-25 Minuten) in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-1 oder Q-5 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
Modulprüfung in 1 oder 2 3
x
Summe 4 9

 

GER Q-6 - QM Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur II
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Modul vermittelt differenzierte Kenntnisse über Epochen, Gattungen/Textsorten, Werke und Autoren (Frühe Neuzeit bis zur Gegenwartsliteratur) sowie übergreifende Fragestellungen zu Literatursystemen, Konzepten und Methoden der germanistischen sowie geistes- und sozialwissenschaftlichen Literatur- und Kulturtheorien.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über differenzierte Kenntnisse ausgewählter literaturgeschichtlicher Sachverhalte. Bei der Lektüre und Analyse von Texten aus verschiedenen Epochen haben sie Einsicht in die Historizität der deutschen Sprache und Literatur entwickelt. Die Studierenden verfügen über differenzierte Kenntnisse literatur-, kultur- und medientheoretischer Sachverhalte. Ferner können sie den eigenen analytischen, methodischen und theoretischen Standort bestimmen sowie fachübergreifend reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER Q-2

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Eines der Qualifizierungsmodule II (Q5 – Q8) muss mit einem Fachgespräch (Q5) oder einem Referat (Q6, Q8) oder einer Moderation (Q7) abgeschlossen werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Robert Seidel

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder Referat (20-30 Minuten) in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-2 oder Q-6 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
Modulprüfung 3
x
Summe 4 9

 

GER Q-7 - QM Literaturwissenschaft: Kinder- und Jugendliteratur II
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Modul vermittelt differenzierte Kenntnisse über Epochen, Gattungen/Textsorten, Medien, Werke und Autoren der Kinder- und Jugendliteratur sowie übergreifende Fragen zum kinder- und jugendliterarischen Handlungs- und Symbolsystem, zu Konzepten und Methoden der deutschen und internationalen Kinder- und Jugendliteraturtheorien und Kinder- und Jugendkulturtheorien sowie kulturwissenschaftliche Perspektiven.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über differenzierte Kenntnisse ausgewählter kinder- und jugendliteraturgeschichtlicher Sachverhalte. Bei der Lektüre und Analyse von Texten aus verschiedenen Epochen haben sie Einsicht in deren Historizität entwickelt. Die Studierenden verfügen über differenzierte Kenntnisse kinder- und jugendliteratur-, kultur- und medientheoretischer Sachverhalte. Ferner können sie den eigenen analytischen, methodischen und theoretischen Standort bestimmen sowie fachübergreifend reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER Q-3

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden.

Eines der Qualifizierungsmodule II (Q5 – Q8) muss mit einem Fachgespräch (Q5) oder einem Referat (Q6, Q8) oder einer Moderation (Q7) abgeschlossen werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Ute Dettmar

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Präsentation (mit Ausarbeitung) oder Moderation (25-30 Minuten/Person) in Veranstaltung 1 oder 2; mindestens eine der Modulprüfungen in Q-3 oder Q-7 ist eine Hausarbeit.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3 x
Modulprüfung 3
x
Summe 4 9

 

GER Q-8 - QM Sprachwissenschaft II: Sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Das Qualifizierungsmodul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen und vermittelt einen Überblick über aktuelle theoretische Forschungsansätze in den Schwerpunkten theoretische Phonologie, theoretische Syntax/Morpho-logie, theoretische Semantik/Pragmatik sowie historische Sprachwissenschaft und Psycho- und Neurolinguistik.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden die aktuelle Forschungsliteratur in den entsprechenden Bereichen kritisch reflektieren und einen eigenen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion im Rahmen einer Bachelorarbeit liefern.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

GER Q-4.1 ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung GER Q-8.1
GERQ-4.2 ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung GER Q-8.2
GER Q-4.3 ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung GER Q-8.3
GER Q-4.4 ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung GER Q-8.4
GER Q-4.5 ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung GER Q-8.5

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Es sind zwei Veranstaltungen aus GER Q-8.1 – GER Q-8.5 zu wählen. Eine Spezialisierung ist möglich: Dann wird zunächst ein grundlegendes Seminar in einem der drei Bereiche und anschließend ein vertiefendes oder thematisches Seminar aus demselben Bereich studiert.

Eines der Qualifizierungsmodule II (Q5 – Q8) muss mit einem Fachgespräch (Q5) oder einem Referat (Q6, Q8) oder einer Moderation (Q7) abgeschlossen werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Markus Bader

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Wörter) oder Hausaufgabenportfolio. Die Form des Leistungsnachweises wird zu Beginn des Semesters von der Veranstaltungsleitung festgelegt. Das Hausaufgabenportfolio schließt mit einem 30-minütigen Test ab; wird in dem Seminar, in dem das Hausaufgabenportfolio geschrieben wird, die Modulprüfung abgelegt, so entfällt der Test.

Lehr- / Lernformen

Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Wörtern) oder Referat (20-30 Mínuten) in einer der gewählten Lehrveranstaltungen (1 CP). Die Form der Prüfung wird zu Beginn des Semesters durch die Veranstaltungsleitung festgelegt.

Wird die Modulprüfung in derjenigen Lehrveranstaltung abgelegt, in der ein Hausaufgabenportfolio angefertigt wurde, so kann die Note für das Hausaufgabenportfolio bei der Modulnote als Bonus bis zum Wert von 25% der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung berücksichtigt werden, dies darf jedoch keinen Einfluss auf das Bestehen der Modulprüfung haben (Bonusregelung).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Q-8.1: Historische Sprachwissenschaft S 2 4 / 4+1 x
Q-8.2: Theoretische Phonologie S 2
Q-8.3: Theoretische Syntax/ Morphologie S 2
Q-8.4: Theoretische Semantik/Pragmatik S 2
Q-8.5: Psycho- und Neurolinguistik II S 2
Modulprüfung x
Summe 4 9

 

GER Q-9 - Qualifizierungsmodul Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 270 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Ein Thema aus einem der drei Schwerpunkte der Qualifizierungsphase wird bearbeitet. Für die Vorbereitung und Abfassung der Bachelorarbeit ist ein Arbeitsaufwand von 360 Stunden (12 CP) vorgesehen. Die Arbeit wird in einem Zeitraum von 9 Wochen als selbstständige Arbeit angefertigt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Mit ihrer Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie selbstständig ein abgegrenztes Problem des gewählten Schwerpunktes bearbeiten können. Sie können die aktuelle Forschungsliteratur kritisch reflektieren und einen eigenen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion liefern.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP im Hauptfach nachweist.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Susanne Komfort-Hein

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

--

Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen

Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelorarbeit (12 CP) im Umfang von nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Standardseiten (ca. 1.800 Zeichen pro Seite); Bearbeitungszeit 9 Wochen.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 12 x
Summe 12 x

 

Wahlpflichtmodule im Optionalbereich

GER O-1 - Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Wahlpflichtmodul Literaturwissenschaft: Ältere deutsche Literatur erweitert und vertieft die in den Modulen GER Q-1 und GER Q-5 erworbenen Kenntnisse in allen Teilbereichen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden die komplexen Zusammenhänge zwischen den einzelnen literarhistorischen sowie literatur- und kulturtheoretischen Teilbereichen der ÄdL differenzieren und reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-1

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Für das Wahlpflichtmodul müssen zwei Veranstaltungen aus dem Modul GER Q-1 sowie eine Veranstaltung aus dem Modul GER Q-5 gewählt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Franziska Wenzel (ab 04/2022)

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Portfolio oder Klausur (90 Minuten) zu einer der drei Lehrveranstaltungen.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter). Den Umfang des Portfolios legen die Lehrenden zu Semesterbeginn fest.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literaturgeschichte oder Literatur- und Kulturtheorie S 2 3 x
3 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 12

 

GER O-2 - Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Wahlpflichtmodul Literaturwissenschaft: Neuere deutsche Literatur erweitert und vertieft die in den Modulen GER Q-2 und GER Q-6 erworbenen Kenntnisse in allen Teilbereichen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden die komplexen Zusammenhänge zwischen den einzelnen literarhistorischen sowie literatur- und kulturtheoretischen Teilbereichen der NdL differenzieren und reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-2

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Für das Wahlpflichtmodul müssen zwei Veranstaltungen aus dem Modul GER Q-2 sowie eine Veranstaltung aus dem Modul GER Q-6 gewählt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Heinz Drügh

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Portfolio oder Klausur (90 Minuten) zu einer der drei Lehrveranstaltungen.

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter). Den Umfang des Portfolios legen die Lehrenden zu Semesterbeginn fest.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literaturgeschichte oder Literatur- und Kulturtheorie S 2 3 x
3 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 12

 

GER O-3 - Literaturwissenschaft: Kinder- und Jugendliteratur
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Wahlpflichtmodul Literaturwissenschaft: Kinder- und Jugendliteratur erweitert und vertieft die in den Modulen GER Q-3 und GER Q-7 erworbenen Kenntnisse in allen Teilbereichen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden die komplexen Zusammenhänge zwischen den einzelnen literarhistorischen sowie literatur- und kulturtheoretischen Teilbereichen der KJL differenzieren und reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Moduls GER B-2

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Für das Wahlpflichtmodul müssen zwei Veranstaltungen aus dem Modul GER Q-3 sowie eine Veranstaltung aus dem Modul GER Q-7 gewählt werden.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Ute Dettmar

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) oder Klausur (90 Minuten) oder Präsentation (mit Ausarbeitung) zu einer der drei Lehrveranstaltungen

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte V/S 2 3 x
2 Literaturgeschichte oder Literatur- und Kulturtheorie S 2 3 x
3 Literatur- und Kulturtheorie V/S 2 3
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 12

 

GER O-4 - Sprachwissenschaft
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Wahlpflichtmodul Sprachwissenschaft besteht aus drei Lehrveranstaltungen und erweitert die in den Qualifizierungsmodulen der Sprachwissenschaft (GER Q-4 und GER Q-8) erworbenen Kenntnisse in ausgewählten Schwerpunktbereichen der germanistischen Linguistik.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden im Rahmen moderner Strukturtheorien formale Analysen von sprachlichen Äußerungen vornehmen und theoretische Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilbereichen der Grammatik erkennen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von Modul GER B-3 und GER Q-4.

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Für das Wahlpflichtmodul Sprachwissenschaft sind insgesamt drei Veranstaltungen aus den Modulen Ger Q-4 und Ger Q-8 zu wählen. Eine Lehrveranstaltung soll dabei aus dem Qualifizierungsmodul Sprachwissenschaft I (GER Q-4) stammen, die nicht bereits in Modul Ger Q-4 gewählt wurde. Zwei Veranstaltungen sollen aus dem Qualifizierungsmodul Sprachwissenschaft II (Ger Q-8) stammen, die entweder jeweils einen in Q-8 gewählten Schwerpunkt fortsetzen oder beide aus einem nicht bereits in Ger Q-8 gewählten Schwerpunkt stammen.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Helmut Weiß

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Zeichen) oder Hausaufgabenportfolio. Die Form des Leistungsnachweises wird zu Beginn des Semesters von der Veranstaltungsleitung festgelegt. Das Hausaufgabenportfolio schließt mit einem 30-minütigen Test ab; wird in dem Seminar, in dem das Hausaufgabenportfolio geschrieben wird, die Modulprüfung abgelegt, so entfällt der Test.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

90-minütige Klausur oder kleine Hausarbeit im Umfang von ca. 9 Standardseiten (1.800 Zeichen) in einer der drei gewählten Lehrveranstaltungen (1 CP). Die Form der Prüfung wird zu Beginn des Semesters durch die Veranstaltungsleitung festgelegt.

Wird die Modulprüfung in derjenigen Lehrveranstaltung abgelegt, in der ein Hausaufgabenportfolio angefertigt wurde, so kann die Note für den Hausaufgabenportfolio bei der Modulnote als Bonus bis zum Wert von 25% der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung berücksichtigt werden, dies darf jedoch keinen Einfluss auf das Bestehen der Modulprüfung haben (Bonusregelung).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 GER O-4 S 2 4 x
2 GER O-4 S 2 4 x
3 GER O-4 S 2 3+1
x
Modulprüfung x
Summe 6 12

 

GER O-5 - Niederländisch – Fremdsprachliche Kommunikation
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Die drei auf einander aufbauenden Kurse Niederländisch vermitteln und vertiefen progressiv die vier Komponenten der Sprachvermittlung: Lesen, Hören, Sprechen und Schreiben. In den beiden ersten Kursen wird die Basisgrammatik vermittelt und das freie Sprechen, das fehlerfreie selbstständige Schreiben sowie das Hörverständnis geübt. Im dritten Kurs wird eingehend das Lesen anhand von kurzen, progressiv schwieriger werdenden literarischen Texten von namhaften Autor*innen eingeübt und damit zugleich ein erster Einblick in die neuere Literatur der Niederlande und Flanderns geboten. An die Stelle des Lektürekurses kann nach Bedarf ein Übersetzungskurs treten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Ziel ist es, sich ausbaufähige Niederländischkenntnisse anzueignen, die dabei helfen können, für das eigene Studium wissenschaftliche Literatur auf Niederländisch zu verstehen oder sich auf ein Austauschsemester an einer niederländischen oder flämischen Universität vorzubereiten. Darüber hinaus werden erste Kenntnisse der niederländischsprachigen Literatur vermittelt und ggf. erste Übersetzungserfahrungen gesammelt.

Nach den beiden ersten Kursen Niederländisch I und II sollte man das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben. Studierenden, die ein offizielles Zertifikat anstreben, wird empfohlen, eigenständig an der zentral organisierten Prüfung „Certificaat Nederlands als Vreemde Taal“ (CNaVT) - Maatschappelijk Informeel (A2) teilzunehmen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Die Sprachkurse bauen aufeinander auf; die Teilnahme am Kurs Niederländisch II und am Lektürekurs setzt die bestandene Teilprüfung (Klausur) im jeweils vorangegangenen Kurs voraus.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Germanistik NF

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Drei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Laurette Artois

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den drei Übungen

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch und Niederländisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

jeweils eine Klausur (90 Minuten) zu den Kursen Niederländisch I und II. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die beiden Teilprüfungen.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Niederländisch I (A1) Ü 3 3 + 1 x
2 Niederländisch II (A2) Ü 3 3 + 1 x
3 Niederländisch III (B1) Ü 2 3 + 1
x
Kumulative Modulprüfung x x x
Summe 8 12

 

Modul GER O-7 - Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul vermittelt Kenntnisse der Geschichte der Poetologie, der Hermeneutik und der Sprachtheorie; es stellt an signifikanten Beispielen die Beziehungen zwischen einem Text und anderen Texten, zwischen einer Literatur und anderen Literaturen, zwischen der Literatur und anderen Künsten dar und gibt die Mittel für ihre historische und strukturelle Analyse im Kontext des Kulturwandels an die Hand.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Ziel der Veranstaltungen ist, allgemeine Fragen dieser Disziplinen an literarischen und theoretischen Texten kennen zu lernen, sowie der Erwerb komparatistischer literarhistorischer Kenntnisse von der Antike bis zur jüngsten Moderne. Die Studierenden sollen Sicherheit in der reflektierten Verwendung von Methoden der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft gewinnen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls GER B-1 oder B-2; gute Kenntnisse des Englischen und Französischen

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul besteht aus zwei Seminaren und einer Lesegruppe. Eines der Seminare kann durch eine Vorlesung ersetzt werden. Eine Orientierungshilfe für die Arbeit in der Lesegruppe bietet die große Leseliste des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Eine der Lehrveranstaltungen wird im Winter-, die andere im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Achim Geisenhanslüke

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminare, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

große Hausarbeit (3 CP) in Veranstaltung 1 oder 2

Der Umfang der Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten (4.000-6.000 Wörter).

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 AVL – Geschichte der Poetik / Geschichte der Ästhetik + Lesegruppe V/S + L 2 3+3 x
2 AVL – Geschichte der Hermeneutik / Geschichte der Rhetorik V/S 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 12

 

GER O-8 - Praktikum - Berufsvorbereitung
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 0 SWS - Kontaktstudium -- - Selbststudium 360 h
Inhalte

In diesem Modul wird nach Absprache mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden ein Praktikum absolviert, in dem die Studierenden künftige Berufsfelder kennen lernen und erste Berufserfahrungen sammeln.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Im Praktikum erweitern die Studierenden die im Studium erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und eignen sich neue Qualifikationen an, die ihre weitere berufliche Ausbildung fördern. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution sowie ein Bericht vorzulegen. Diese werden von einer oder einem prüfungsberechtigen Lehrenden abgenommen. Der Praktikumsnachweis muss Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben; der Praktikumsbericht soll ins-besondere das Verhältnis zwischen universitärer Ausbildung und außeruniversitärer Berufspraxis reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Es ist Aufgabe der Studierenden, geeignete Praktikumsplätze zu suchen. Das Praktikum sollte in einem der unter Absatz 1.1.4 des Fachspezifischen Anhangs genannten Tätigkeitsfeldern absolviert werden.

Als Praktika können, sofern der für sie erforderliche Arbeitsaufwand 10 CP (300 Arbeitsstunden) entspricht, neben Tätigkeiten in den unter 1.1.4 genannten Institutionen auch freie journalistische oder übersetzerische Arbeiten gelten, etwa das Verfassen von Rezensionen oder Übersetzungen. Diese müssen von der/dem Modulbeauftragten als Praktika anerkannt und mit dem Praktikumsbericht zur Beurteilung vorgelegt werden.

Die oder der Modulbeauftragte berät die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen und während der Absolvierung des Praktikums. Den Abschluss des Moduls bestätigt die/der Modulbeauftragte.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Apl.-Prof. Dr. Bernd Zegowitz

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

--

Leistungsnachweise

Bescheinigung über absolviertes Praktikum und Praktikumsbericht (10 Standardseiten, 1.800 Zeichen, unbenotet)

Lehr- / Lernformen

Praktikum, Rezensionen, Übersetzungen etc.

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praktikum 10+2 x
Summe 12

 

GER O-9 - Schlüsselkompetenzen Studium und Beruf
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Modul vermittelt zentrale Schlüsselkompetenzen für Studium und Beruf. Folgende Arbeitsschwerpunkte können gewählt werden: Wissenschaftliches Schreiben, Schreiben im Beruf, Journalistisches Schreiben, Kreatives Schreiben und Buchproduktion/Verlagswesen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

GER O-9,1: Wissenschaftliches Schreiben

In der Übung werden die Techniken zur Abfassung einer schriftlichen Hausarbeit anhand praktischer Beispiele erarbeitet und vertieft: Themenfindung, Literaturrecherche, Gliederung, Ausarbeitung, formale Gestaltung sowie Abbau von Schreibblockaden. Die Studierenden erwerben weiterführende Kompetenzen im wissenschaftlichen Lesen und Schreiben.

GER O-9,2: Schreiben im Beruf

Schreiben ist in vielen Berufen eine zentrale Schlüsselqualifikation; je nach Aufgabengebiet sind zum Beispiel Arbeitsberichte und -dokumentationen, Projektskizzen und -präsentationen, Werbetexte, Pressemitteilungen, Texte für den Druck und Texte für das Netz zu verfassen. In der Übung werden ausgewählte Textsorten vorgestellt und mit berufsfeldbezogenen Aufgaben erprobt. Die Studierenden lernen die Vielfalt berufspraktischer Textsorten kennen und erwerben berufsbezogene Schreibkompetenzen.

GER O-9,3: Journalistisches Schreiben

Diese Übungen werden von Journalisten geleitet und vermitteln grundlegende Techniken des Schreibens für Print- und Online-Medien. Verschiedene journalistische Genres wie Glosse, Bericht, Kommentar, Rezension, Inter-view werden vorgestellt und schreibpraktisch erarbeitet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfassen Texte zu aktuellen Themen. Anhand der Ergebnisse werden in den Sitzungen journalistische Methoden und Kriterien erarbeitet. Die Studierenden werden vertraut mit unterschiedlichen Textsorten und können die in der Übung entstandenen Beiträge kritisch bewerten.

GER O-9,4: Kreatives Schreiben

In der Übung werden Methoden und Techniken literarischen Schreibens (Prosa, Lyrik, Drama) im Anschluss an die in den literaturwissenschaftlichen Einführungsveranstaltungen vorgestellten gattungstheoretischen und -analytischen Grundlagen vermittelt und schreibpraktisch erprobt. Die Studierenden erwerben Kompetenzen im literarischen Schreiben und können die gattungsspezifischen Formen und Techniken kritisch reflektieren.

GER O-9,5: Buchproduktion/Verlagswesen

Die Übung vermittelt anhand praktischer Beispiele einen Überblick über die einzelnen Tätigkeitsfelder in einem Buchverlag sowie über das Buchhandels- und Verlagswesen allgemein. Der Produktionsweg im Verlag wird von Manuskriptprüfung über Kalkulation, Vertragsverhandlungen, Manuskripterstellung, Satz, Layout und Druck bis hin zu Vertrieb, Marketing und Pressearbeit detailliert vorgestellt. Die Studierenden lernen unterschiedliche Formen der Verlagsorganisation und konkrete berufliche Perspektiven kennen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Basismodule

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Drei Veranstaltungen aus zwei mindestens Arbeitsschwerpunkten müssen gewählt werden. Den Abschluss des Moduls bestätigt die/der Modulbeauftragte.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Apl.-Prof. Dr. Bernd Zegowitz

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Übungen

Leistungsnachweise

Kleine Übungsaufgaben in den Übungen

Lehr- / Lernformen

Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
O-9,1: Wissenschaftliches Schreiben Ü x
O-9,2: Schreiben im Beruf Ü 2 3+1
O-9,3: Journalistisches Schreiben Ü 2 3+1
O-0,4: Kreatives Schreiben Ü 2 3+1
O-9,5: Buchproduktion/ Verlagswesen Ü
Summe 6 12

 

GER O-10 - Freies Modul
WPM - 12 CP (insg.) = 360 h - max. 4 SWS - Kontaktstudium Max. 4 SWS / 60 h - Selbststudium 270 - 360h
Inhalte / Kompetenzziele

Das Freie Modul dient der beruflichen Orientierung der Studierenden. Die CPs werden durch eine ganze Bandbreite an extra-curricularen Aktivitäten erbracht, deren Auswahl und Zusammenstellung bei vorheriger Absprache mit der modulverantwortlichen Stelle den einzelnen Studierenden überlassen wird. In der Tabelle werden Beispiele aufgeführt; Studierende können weitere Aktivitäten vorschlagen; diese Vorschläge bedürfen der Zustimmung der modulverantwortlichen Stelle.

Im Praktikum erweitern die Studierenden die im Studium erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und eignen sich neue Qualifikationen an. Im Dialog mit benachbarten Fachkulturen und/oder dem Besuch von Tagungen und Workshops überschreiten sie die Grenzen der eigenen Disziplin und können Methoden und Theorie anderer Fächer reflektieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

In mindestens zwei Bereichen müssen jeweils mindestens 3 CP erworben werden. Es dürfen in keinem Bereich mehr als 6 CP erworben werden. Zuständig für die Bescheinigung der erbrachten Leistungen sind jeweils die Lehrenden, welche die zur Leistung gehörende Veranstaltung (Seminar, Vorlesung, Gastvortrag, Tagung etc.) anbieten. Der Modulabschluss wird von der modulverantwortlichen Stelle bescheinigt.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

--

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Ein oder zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Apl.-Prof. Dr. Bernd Zegowitz

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise

Praktikum: 1 CP / 30 h Umfang und 1 CP für Abschlussbericht (ca. 5-10 Seiten)

Besuch von Tagungen oder Workshops: 1 CP pro Veranstaltungstag (3-5-seitiger Abschlussbericht)

Bescheinigung über Mitwirkung in Gremien der akademischen Selbstverwaltung: Nach Rücksprache mit der/dem Modulbeauftragten, 3-6 CP

Lehr- / Lernformen

Praktikum, Tagungsbericht, Selbststudium etc.

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kleines Praktikum 3-6 x
Besuch von Tagungen oder Workshops 1-3 x
Besuch einer fachfremden Lehrveranstaltung V/S 3 x
Besuch einer Ringvorlesung V 3 x
Teilnahme an einem autonomen Tutorium Tut 3
x
Mitwirkung in Gremien der akadem. Selbstverwaltung 3-6 x
Weitere Aktivitäten x
Summe 12

 

GER O-11 - Jiddisch
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Das Modul bietet eine Einführung in die jiddische Sprache und Literatur. Durch exemplarische Lektüren erschließen sich wichtige literaturgeschichtliche Entwicklungen und Wechselbeziehungen. Zugleich wird ein Einblick in das kulturelle Umfeld des ashkenasischen Judentums gegeben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Vor Beginn des Semesters findet ein Kompaktkurs statt (6 Stunden), in dem die Grundlagen der hebräischen Schrift erlernt werden können. Anhand von Lehrbüchern, ausgewählten Texten unterschiedlicher Gattungen und zusätzlichen Medien werden grammatisches Wissen sowie aktive und passive Kenntnisse in Wort und Schrift vermittelt. Die Studierenden erwerben dabei die Fähigkeit, selbständig leichte jiddische Texte zu lesen und zu analysieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen

Das Modul beginnt jedes Wintersemester und erstreckt sich über zwei Semester.

Zuordnung des Moduls

BA Germanistik, HF / Fachbereich Neuere Philologien

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

-

Häufigkeit des Angebots

Winter- und Sommersemester

Dauer des Moduls

Zwei Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Rebekka Voß

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige, aktive Teilnahme an den Übungen

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch und Jiddisch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Minuten) in LV 3

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
1 Jiddisch I Ü 2 3 x
2 Einführung Frühe Neuzeit/ Neuzeit V/Ü 2 3 x
3 Jiddisch II Modulprüfung Ü 2 3+3
x
Summe 6 12

 

Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (BA)

GER O-7: Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

FB 10

SoSe/WiSe

12

Judaistik (BA)

GER O-11: Jiddisch

FB 9

SoSe/WiSe

12

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EV     Einführungsveranstaltung
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
S     Seminare
T     Übungen / Tutorien
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung
LV Lehrveranstaltung

BA-O FB10
Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016

RO-GU
Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Germanistik (HF), Bachelor (ab WS 2017/18)*

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