Geschichte Profilbildung INF, Bachelor (ab WS 2018/19)

Bachelorstudiengang Geschichte Profilbildung Internes Nebenfach (ab WS 2018/19)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Geschichte HF (ab WS 2018/19) & Geschichte Profilbildung INF (ab WS 2018/19)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 30. Mai

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 24. Juli 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 30. Mai 2018 die folgende Ordnung für das Hauptfach Geschichte in einem Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. Juli 2018 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Inhaltsverzeichnis

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Geschichte

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Geschichte (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Geschichte

§ 39 Wechsel von Nebenfächern (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Geschichte; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Modulbeschreibungen Internes BA-Nebenfach Geschichte Profilbildung (ab WS 2018/19)

Profilbildung 1: Festigung der Grundlagen
Profilbildung 2: Schwerpunktsuche
Profilbildung 3a: Berufliche und wissenschaftliche Praxis (Variante I)
Profilbildung 3b: Berufliche und wissenschaftliche Praxis (Variante II)
Profilbildung 3c: Internationalisierung
Profilbildung 3d: Öffentliche Geschichte
Profilbildung 4: Vertiefung im Schwerpunkt

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan Internes BA-Nebenfach Geschichte Profilbildung (ab WS 2018/19)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach Geschichte im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte und im internen Nebenfach (INF) ‚Geschichte Profilbildung’. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Der Studiengang Bachelor Geschichte Hauptfach Geschichte ist Bestandteil des konsekutiven Studiengangs, in dem Bachelor und Master direkt aufeinander aufbauen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelor Geschichte berechtigt zur Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang Geschichte.

(3) Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte umfasst das Hauptfach Geschichte und zwei Nebenfächer (siehe Anlage 1). Ein Nebenfach kann durch das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ ersetzt werden. Das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ kann nur in Kombination mit dem Hauptfach Geschichte gewählt werden. Die Wahl des internen Neben-faches muss zu Beginn des Bachelorstudiums erklärt werden. § 1 Abs. 6 bleibt davon unberührt. Wird ‚Geschichte Profilbildung’ als Vertiefung gewählt, so ersetzt es vollständig ein Nebenfach (60 CP). Die hierzu gehörenden Module sind im Anhang 4 aufgeführt. Eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelor-Hauptfach Geschichte und im internen Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ ist nicht möglich.

(4) Als Nebenfächer zum Bachelorhauptfach Geschichte sind alle in der Anlage 1 aufgeführten externen Bachelor-Nebenfächer mit jeweils einem Umfang von 60 Kreditpunkten (CP) und das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ zugelassen. Das Fach Geschichte kann nicht gleichzeitig als Hauptfach und Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden. Die Fächer-kombination Hauptfach Geschichte mit den Nebenfächern ‚Philosophie’ und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ ist ausgeschlossen. Sollte im Hauptfach Geschichte das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ gewählt werden, ist ‚Ge-schichte und Philosophie der Wissenschaften’ als weiteres Nebenfach ausgeschlossen.

(5) Das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ ist auch für Studierende als Auflage für die Zulassung zum Masterstudiengang Geschichte (vgl. Ordnung MA Geschichte § 8 Abs. 2 und 3) möglich, die einen andernorts erworbenen Studienabschluss (entsprechend insgesamt 180 CP) nachweisen können.

(6) Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen auf Antrag einer oder eines Studierenden ein nicht im Fächerkatalog der Anlage 1 genanntes Fach im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs ausnahmsweise zulassen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Das als Nebenfach zuzulassende Fach stammt aus dem Angebot der Bachelorfächer der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

b) Das als Nebenfach zuzulassende Fach ergänzt das gewählte Bachelor-Hauptfach Geschichte sinnvoll.

c) Für das Fach liegt ein vom fachlich zuständigen Fachbereich erstellter Studienplan vor, welcher Module im Umfang von mindestens 60 CP ausweist; ein Überschreiten bis maximal 4 CP ist in begründeten Einzelfällen möglich; ein Unterschreiten ist unzulässig.

d) Im Studienplan ist festgelegt, nach welchen Regelungen die Nebenfachprüfung abzulegen ist. Soweit das entsprechende Fach als Bachelor-Hauptfach angeboten wird, ist die Nebenfachprüfung in entsprechender Anwendung der Hauptfachordnung abzulegen.

(7) Die Nebenfächer sind mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 22) zu benennen bzw. im Falle des Abs. 6 zu beantragen.

(8) Das Studium und die Modulprüfungen in den Nebenfächern sind nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Abs. 6 d. bleibt unberührt. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen des Hauptfaches und der Nebenfächer im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbst-ständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach Geschichte und in den gewählten Bachelor-Nebenfächern verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)

(1) Die Regelstudienzeit für den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte beträgt acht Semester.
Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind bei einem achtsemestrigen Studiengang 240 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Dabei entfallen 120 CP auf das Hauptfach und jeweils 60 CP auf die beiden Nebenfächer.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Die mit Hauptfach und Nebenfach am Bachelorstudiengang beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Der Zeitraum zu Beginn der Vertiefungsphase hat sich hierfür als besonders geeignet erwiesen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Studium im Hauptfach Geschichte zielt auf einen Gegenstand, der, wie die Mehrdeutigkeit des Worts Geschichte verdeutlicht, weder unmittelbar erfahrbar ist, noch abgeschlossen vorliegt. Vielmehr muss er ausgehend von den Erfahrungen, Problemen und Orientierungsbedürfnissen einer jeden Gegenwart, immer aufs Neue konstituiert und erschlossen werden. Dies erfordert ein hohes Maß an begrifflich methodischer Bewusstheit (Kritik); zugleich zwingt es zur Reflexion und Relativierung des eigenen Standpunkts. Wissenschaftliche Arbeit führt hier zu einer Bewusstwerdung des eigenen Orts – insofern besitzt sie auch allgemeinbildende Kraft.

(2) Gegenstand der Geschichtswissenschaft sind Zeugnisse menschlichen Handelns, Leidens und Denkens, die von einer Gegenwart als bedeutsam angesehen werden. Für deren Erschließung bedient sich die Historie eines Instrumentariums hochdifferenzierter und immer neuer wissenschaftlicher Methoden. Zeitlich gliedert sich die Geschichtswissenschaft in die Alte Geschichte (vom Beginn der Schriftlichkeit im Mittelmeerraum bis ins 6. Jh. n. Chr.), in die Mittelalterliche Geschichte (vom 5. bis zum 16. Jh.) und in die Neuere und Neueste Geschichte (vom 16. Jh. bis in die Gegenwart), die sich wiederum in die Frühe Neuzeit (vom 16. bis zum 18. Jh.) und in die Moderne (von der Französischen Revolution bis in die neueste Zeit) aufteilt. Räumlich umfasst sie alle Kontinente und Kulturen, wobei sich in Frankfurt am Main ein Schwerpunkt in der Geschichte Mittel- und Westeuropas herausgebildet hat.

(3) Systematisch unterteilt die Geschichtswissenschaft ihren Gegenstand nach verschiedenen Erkenntnisinteressen in Ideengeschichte, Politikgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Wissenschaftsgeschichte, Geschichte der Religion u. a. m. Die Einteilung in Epochen, Räume und Gegenstandbereiche erfolgt nach dem Selbstverständnis der Gegenwart und unterliegt fortwährend Verhandlungen. Daher gehört die Zuordnung eines Themas zu einer Epoche, einem Raum und einem Gegenstandsbereich in die Verantwortung der dafür berufenen Lehrenden. Die Aneignung kommunikativer Kompetenzen, die Befähigung, fachbezogene Positionen beziehen und diese kritisch diskutieren zu können, stellt zugleich ein wichtiges Studienziel dar.

(4) Fachwissenschaftliche Ziele: Der Studiengang Bachelor Geschichte (Hauptfach) soll den Studierenden kritische Einsichten in die Grundlagen und Methoden des Faches vermitteln, ein fundiertes Wissen von seinen Gegenständen sowie die Befähigung, wissenschaftliche Erkenntnisse sachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Dabei sollen Kenntnisse epochenspezifischer und epochenübergreifender Entwicklungen verbunden werden. Angesichts der Methodenvielfalt der historischen Fächer ergibt sich bereits daraus eine interdisziplinäre Anlage des Studiengangs.

(5) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Hauptfach Geschichte soll die Studierenden befähigen, Themen der Alten, der Mittleren und der Neueren und Neuesten Geschichte selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten und im Berufsleben mit historischen Gegenständen wissenschaftlich reflektiert umzugehen. Auf berufliche Tätigkeiten bereitet das Geschichtsstudium im zweierlei Hinsicht vor: zum einen auf die spezifische Arbeit des Fachhistorikers bzw. Fachhistorikerin an Universitäten, Weiterbildungseinrichtungen, Archiven, Museen und sonstigen kulturellen Institutionen; zum anderen auf Berufsfelder in denen Historikerinnen und Historiker wie andere Kultur- und Geisteswissenschaftler tätig sind, vor allem im Medienbereich wie dem Ver-lagswesen und Journalismus, aber auch in der Öffentlichkeitsarbeit oder der Unternehmensberatung. Hierfür vermittelt das Geschichtsstudium fortlaufend Schlüsselqualifikationen wie den Umgang mit fremdsprachlichen Texten, Recherche in unterschiedlichen Medien, schriftliche, mündliche und visuelle Präsentationstechniken, Analyse komplexer Sachverhalten, Operationalisierung von Fragestellungen, kritisch-historischer Reflexion gegenwärtiger kultureller Sachverhalte u. a.

(6) Der optionale interne BA-Nebenfachstudiengang‚ Geschichte Profilbildung’ eröffnet besonders engagierten und interessierten Studierenden die Möglichkeit, eine alle Epochen (Antike, Mittelalter, Neuzeit), eine große Methodenvielfalt und die Befähigung zu erstem forschendem Arbeiten umfassende Grundlage zu erwerben und darüber hinaus eine frühzeitig beginnende Schwerpunktsuche und Schwerpunktsetzung anzustreben. In dieser Erweiterung soll das Geschichtsstudium die oder den Studierenden befähigen, auf sehr breiter fachlicher Basis eine eigene, gründlich vorbereitete Schwerpunktsetzung zu entwickeln und sie in die Lage versetzen, einerseits eine durchdachte Themenwahl für die Masterarbeit zu treffen, andererseits Vorstellungen ihrer beruflichen Zukunft zu konkretisieren.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Hauptfach Geschichte kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Geschichte noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22(1) a) und b) vorzulegen. § 22(3) gilt entsprechend.

(2) Spezifische Zugangsvoraussetzung für den BA-Hauptfachstudiengang Geschichte sind fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch

a) Schulzeugnisse, durch die die Fremdsprache über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht ein Nachweis über 3 Jahre, wenn die Fremdsprache bis zum Anschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde. In beiden genannten Fällen muss die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachnachweises B1 belegen.

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) Einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(3) Die Immatrikulation erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach Abs. 2 geforderten Kenntnisse bzw. Fähigkeiten bis zum Abschluss der ersten beiden Semester nachgewiesen werden, andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen.

(4) Zugangsvoraussetzungen für die Modulprüfungen in den Vertiefungsmodulen sowie Teilnahmevoraussetzung zu Übung und Seminar der Vertiefungsmodule VM1 und VM2 sind Kenntnisse in mindestens zwei weiteren studienrelevanten Fremdsprachen, von denen eine Latein sein muss. Dringend empfohlen wird die Beherrschung des Französischen, bei einer Schwerpunktbildung in Alter Geschichte des Altgriechischen.

(5) Für Latein ist der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums erforderlich. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch

a) die universitäre Prüfung „Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums“ für Historikerinnen und Historiker;

b) das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Oberstufen- und Abiturverordung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360) in der jeweils gültigen Fassung) als Nachweis zugelassen.

c) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(6) Ist die dritte Fremdsprache Altgriechisch, sind Kenntnisse im Umfang des Graecums nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch

a) das Abitur durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360) in der jeweils gültigen Fassung);

b) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(7) Für die moderne Fremdsprache sind Kenntnisse im Umfang der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch

a) Schulzeugnisse, durch die die Fremdsprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachnachweises A2 belegen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(8) Der Erwerb von Sprachkenntnissen erfolgt im Pflichtmodul „Erwerb von Sprachkenntnissen“. Bereits vorhandene Sprach-kenntnisse werden anerkannt und mit höchstens 8 CP angerechnet. Das Pflichtmodul geht nicht in die Bachelornote ein. Über den Kreditierungsrahmen des Pflichtmoduls hinausgehende Anforderungen an den Spracherwerb sind entsprechend Absatz 3 bis 4 zu erfüllen.

(9) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goe-the-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe C 1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(10) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 28, § 29 vorzulegen.

(11) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(12) Sofern für den Bachelorstudiengang Geschichte aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Besuch der obligatorischen Studienberatung gemäß § 17 Abs. 2.

(2) Das Bachelor-Hauptfach Geschichte ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.

(3) Das Bachelor-Hauptfach Geschichte gliedert sich in eine Basisphase, eine Aufbauphase, eine Vertiefungsphase und eine Phase der Profilbildung und Bachelorarbeit.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind; darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für das Bachelor-Hauptfach Geschichte folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase: (Obligatorische Studienfachberatung I) PF 24
Basismodul 1 Alte Geschichte PF 8
Basismodul 2 Mittelalterliche Geschichte PF 8
Basismodul 3 Neuere und Neueste Geschichte PF 8
Aufbauphase: PF 36
Aufbaumodul 1 Alte Geschichte PF 7
Aufbaumodul 2 Mittelalterliche Geschichte PF 7
Aufbaumodul 3 Neuere und Neueste Geschichte PF 7
Aufbaumodul 4 PF 7
Fremdsprachenmodul PF 8
Vertiefungsphase: (Obligatorische Studienfachberatung II) PF 45
Vertiefungsmodul 1 Alte Geschichte PF 15
Vertiefungsmodul 2 Mittelalterliche Geschichte PF 15
Vertiefungsmodul 3 Neuere und Neueste Geschichte PF 15
Profilbildung und Bachelorarbeit: WP 15
Profilmodul 1 Politikgeschichte WP 15
Profilmodul 2 Ideengeschichte WP 15
Profilmodul 3 Sozial- und Wirtschaftsgeschichte WP 15
Profilmodul 4 Wissenschaftsgeschichte WP 15
Profilmodul 5 Dimension des Religiösen WP 15
Summe 120

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltun-gen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO).

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Rahmen des internen Bachelornebenfaches ‚Geschichte Profilbildung’ ist ein internes Praxismodul in den Modulen PB3a und PB3b wählbar. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.

§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 2, bzw. Anlage 4 für das interne BA-Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’, eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den achtsemestrigen Bachelorstudiengang Geschichte sind 240 CP nachzuweisen, davon 120 CP für das Bachelor-Hauptfach Geschichte und jeweils 60 CP für die beiden gewählten Nebenfächer.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die, durch die Evaluierung ermittelte, Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Hauptfach Geschichte werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Lektorium: Hier wird in kleinen Gruppen die vertiefte analytische Lektüre von Schlüsselwerken der Wissenschaft eingeübt und trainiert;

d) Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben bezie-hungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

e) Seminar: Weiterführende Lehrveranstaltung zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich;

f) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

h) Kurs: Hier werden systematische grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, u. a. Fremdsprachenkenntnisse vermittelt und eingeübt;

i) Studiengruppe: Hier arbeiten Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Qualifikationsstufen semesterübergreifend an Projekten zu einem Forschungsfeld;

j) Selbststudium: Der oder die Studierende erarbeitet sich eigenverantwortlich und selbständig spezifische Fragestellungen, Themenbereiche oder Sprachen.

(2) Die Modulbeschreibungen können Freie Veranstaltungen vorschreiben. Der oder die Studierende kann hier im Rahmen der Anforderungen an Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise und gebunden an das Modulthema eine Lehrveranstaltung auswählen. Die Freie Lehrveranstaltung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende und geeignete Veranstaltung sein. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Historischen Seminars als auch Lehrveranstaltungen anderer Institute in Betracht. Über die Anerkennung der Veranstaltung entscheidet der/die Modulbeauftragte.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch den oder die Lehrende überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

(5) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(6) Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft die akademische Leitung auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichsrates ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung ver-pflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(7) Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung mehr, soweit eine universitätsweite Regelung vorhanden ist.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums im Bachelor-Hauptfach Geschichte sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein; § 37 Abs. 4 bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte
– Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Präsentationen
– Tests
– Rezensionen
– Katalogtexte

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende der oder dem Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann die oder den Studierenden die Nachbes-serung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 3 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums im Bachelor-Hauptfach Geschichte, der als Anlage 5 angefügte Studienverlaufsplan für eine entsprechende Gestaltung im internen Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für das Bachelor-Hauptfach Geschichte und das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen, Regelungen zu den Studiengängen und die Studienverlaufspläne in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind.

(3) Der Fachbereich erstellt für das Bachelor-Hauptfach Geschichte und für das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für das Bachelor-Hauptfach Geschichte des Historischen Seminars aufzusuchen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie Studierende, die von einer anderen Universität an die Johann Wolfgang Goethe-Universität wechseln, müssen zu Beginn ihres Studiums eine Studienfachberatung am Historischen Seminar besuchen (Studienfachberatung I). Die Beratung wird durch einen Schein nachgewiesen. Er ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Basismodulen. Eine weitere Studienfachberatung ist in dem Semester zu absolvieren, in dem das erste Vertiefungsmodul besucht wird (Studienfachberatung II).

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Bachelorstudiengangs Geschichte nimmt die Studiendekanin oder der Studien-dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von mindestens zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modul-beauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Studiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Hauptfach Geschichte zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Bachelor-Hauptfach Geschichte verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Das Prüfungsamt für das Bachelor-Hauptfach Geschichte ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -Zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 28, § 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

– die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den ver-schiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35 Abs. 15 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelor-Hauptfach Geschichte hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für das Bachelor-Hauptfach Geschichte einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Geschichte oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Geschichte oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Bachelor-studiengang Geschichte oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) den Nachweis über die nach § 8 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse. § 8 Abs. 4 bleibt davon unberührt;

e) Nennung der Nebenfächer bzw. Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 6;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 48 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d. genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b. oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a. genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt der oder dem Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit der oder dem Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen), die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24(2) gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24(1).

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 30 Abs. 8, 33 Abs. 5, 35 Abs. 14 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studentin oder dem Studenten aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie elektronische Kommunikationsmittel, und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweili-gen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun-gen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Bachelorstudiengangs Geschichte der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelor-Hauptfach Geschichte und in den gewählten externen Nebenfächern oder im internen Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ nicht möglich.

(7) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(9) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(10) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzel-fällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraus-setzungen der Absätze 1 bis 4 i. V. mit Abs. 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 6 und 9 bleiben unberührt.

(11) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(12) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(13) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Geschichte

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und der oder dem Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) In zwei der drei Module der Vertiefungsphase besteht die Abschlussprüfung aus einer Hausarbeit, in einem aus einer mündlichen Prüfung. Für Studierende des Masterstudiengangs Geschichte, die das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung‘ als Auflage gem. MA-Ordnung Geschichte, § 8 Abs. 3 studieren, ist im Modul PB 4 ‚Vertiefung im Schwerpunkt‘ die Prüfungsform ‚mündliche Prüfung‘ (30 Min.) obligatorisch.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(4) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 24 und § 26.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(7) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 46. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfaches. Sie ist die Modulprüfung im Profilmodul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit muss sich auf das Seminar im Profilmodul beziehen.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 48.000 bis 60.000 Zeichen inkl. Leerzeichen und Fließtext (6 CP); die Bearbeitungszeit beträgt studienbegleitend 9 Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen zwei der drei Vertiefungsmodule abgeschlossen sein. Die Zulassung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit von der Dozentin oder dem Dozenten des Seminars im Profilmodul (prüfungsberechtigt gemäß § 21) ausgegeben und betreut. Diese oder dieser ist Gutachterin oder Gutachter der Bachelorarbeit. Diese oder dieser hat die Pflicht, die Studentin oder den Studenten bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelo-rarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachte-rin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(10) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 11 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(12) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(13) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in digitaler Form einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindes-tens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Faches Geschichte angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 36 Abs. 4 festgesetzt.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Geschichte (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Geschichte (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet“. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 – gut eine Leistung, die erheblich über den durch-schnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforde-rungen entspricht;
4 – ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Bachelorprüfung Bachelor-Hauptfach Geschichte wird eine arithmetische Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse von drei der vier Aufbaumodule und zwei der drei Vertiefungsmodule eingehen. Die Note für das Abschlussmodul (Bachelorarbeit) geht in die Gesamtnote mit doppeltem Gewicht ein.

(6) Im internen Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung’ wird in eine Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse der Module PB1 oder PB2 und der Module PB3 oder PB4 eingehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermitt-lung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Geschichte ergibt sich durch die folgende Ab-bildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(9) Für die Bildung der Gesamtnote in den Nebenfächern gelten die Vorgaben der betreffenden Ordnungen.

(10) Ist die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Geschichte und in den Nebenfächern bestanden, wird durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften eine Gesamtnote gebildet. Das Bachelor-Hauptfach Geschichte wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

(11) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(12) Bei einer Bachelor-Gesamtnote bis einschließlich 1,0 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englisch-sprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(13) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Geschichte ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebene Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records; Muster Anlage 7 RO S. 332) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Geschichte

§ 39 Wechsel von Nebenfächern (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Geschichte; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte (RO: § 47)

§ 39 Wechsel Nebenfächern (RO: § 45)

Ein Wechsel der Nebenfächer ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Geschichte; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen und müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 39 bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Dies sollte im Folgesemester des erfolglosen Prüfungsversuchs geschehen. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Bei der 2. Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden. Es ist anzustreben, dass die 2. Prüfungswiederholung innerhalb der folgenden zwei Semester durchgeführt wird.

(8) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung soll in der Regel zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Die Studierenden müssen sich zur Wiederholungsprüfung anmelden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Geschichte (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 40 überschritten wurde;

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

4. die Bachelorprüfung in einem der beiden Nebenfächer unter Berücksichtigung von § 39 und § 40 Abs. 3 endgültig nicht bestanden ist.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48) und Bescheinigung (RO: § 44)

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben dem Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die im Hauptfach Geschichte sowie in den Nebenfächern absolvierten Module mit den in ihnen erzielten Noten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung.

(2) Das Zeugnis ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(3) Über die bestandene Nebenfachprüfung des internen Nebenfachs ‚Geschichte Profilbildung’ ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunter-lagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Bachelorarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Bachelorarbeiten ausgesondert.

§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 48 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Bachelorprüfung im Hauptfach und in den Nebenfächern einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 200,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt für das Hauptfach nachzuweisen.

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 49 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Teilstudiengang Geschichte mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach vom 6. Juli 2011“, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 27. November 2013, außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Geschichte ab dem Wintersemester 2018/19 aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Hauptfach Geschichte vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können

a) die Bachelorprüfung nach der Ordnung vom 6. Juli 2011 bis spätestens 30. September 2024 ablegen.

b) auf Antrag an den Prüfungsausschuss in diese Ordnung wechseln und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 23.08.2018

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

Modul PB 1 - Festigung der Grundlagen
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 10 SWS - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Die Vorlesungen vermitteln strukturierte und vertiefte Kenntnisse verschiedener Epochen und Themenfelder der Geschichte und erweisen die Erkenntnismöglichkeiten aktueller Fragestellungen.

Die Vorlesung und die Einführungsveranstaltung anderer Fächer ergänzen und relativieren die historische Herangehensweise durch Methoden und Fragestellungen der Nachbarwissenschaften.

Die Übung vermittelt Erfahrung im Umgang mit historischen Quellen der jeweiligen Epoche. Die Offenheit der Lehrveranstaltungswahl unterstützt die Studierenden dabei, Kenntnisse und Fertigkeiten gezielt in Bereichen zu erwerben und zu ergänzen, in denen sie diese als besonders gering einschätzen oder die für sie als zukünftiger Studienschwerpunkt in Frage kommen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

In den Vorlesungen erwerben die Studierenden in Bereichen ihrer Wahl Orientierungswissen und lernen die Fragestellungen der gegenwärtigen Forschung kennen. Die Prüfungsformen regen zu systematischer und strukturierter Erfassung und Präsentation des Gehörten an.

In den Einführungsveranstaltungen anderer Fächer erweitern die Studierenden ihre Kenntnisse über die Fachgrenzen hinaus und erwerben Erfahrung in der Anwendung der Methoden des jeweiligen Faches.

Die Übung trainiert den praktischen Umgang mit Quellen der jeweiligen Epoche und die Befähigung, diese Quellen adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

In der Auseinandersetzung mit verschiedenen Feldern der Geschichtswissenschaften und den jeweiligen Nachbardisziplinen begründen und erweitern die Studierenden ihren Kenntnisstand und ihre Methodenkompetenz und schaffen sich Grundlagen für eine begründete Schwerpunktwahl.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Obligatorische Studienberatung I und wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte

oder

b) für die Teilnahme an der Übung der Nachweis des bereits erfolgreich absolvierten Basismoduls der entsprechenden Epoche aus dem BA-Hauptfachstudiengang Geschichte.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Die epochenbezogene Übung und die fachfremde Einführungsveranstaltung sind mit dem Nachweis regelmäßiger Teilnahme abzuschließen.

Leistungsnachweise

In den Vorlesungen Geschichte: Mündliche Prüfung zu den Themen der Vorlesung (15 Min.) oder Protokolle zweier Sitzungen.

In der Übung: Er setzt sich neben der regelmäßigen Teilnahme aus mehreren kleineren Aufgaben zusammen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Proseminar, Kurs, Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (18.000 Zeichen) im Anschluss an die Übung. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Vorlesung Geschichte (epochen- oder themenbezogen) VL 2 3 x
Vorlesung Geschichte (epochen- oder themenbezogen) VL 2 3 x
Einführungsveranstaltung (fachfremd) PS oder Ü oder Koll oder VL 2 2 x
Vorlesung (fachfremd) VL 2 2
x
Übung epochenbezogen zur Alten, Mittelalterlichen oder Neueren und Neuesten Geschichte Ü 2 3 x
Modulprüfung 2 x
Summe 10 15

 

Modul PB 2 - Schwerpunktsuche
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 10 SWS - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Die weiteren Vorlesungen vermitteln strukturierte und vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen und weiterer Themenfelder der Geschichte und erweisen die Erkenntnismöglichkeiten aktueller Fragestellungen.

Die Übung vermittelt Kenntnisse der Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder der Geschichtskultur und ggf. Erfahrung im praktischen Umgang mit Geschichte.

Die Vorlesung und die Einführungsveranstaltung anderer Fächer ergänzen und relativieren die historische Herangehensweise durch Methoden und Fragestellungen der Nachbarwissenschaften.

Die Offenheit der Lehrveranstaltungswahl bietet Gelegenheit zur Identifizierung besonderer Interessenschwerpunkte.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

In den Vorlesungen erwerben die Studierenden in Bereichen ihrer Wahl Orientierungswissen und lernen die Fragestellungen der gegenwärtigen Forschung kennen. Die Prüfungsformen regen zu systematischer und strukturierter Erfassung und Präsentation des Gehörten an. In den Einführungsveranstaltungen anderer Fächer erweitern die Studierenden ihre Kenntnisse über die Fachgrenzen hinaus und erwerben Erfahrung in der Anwendung der Methoden des jeweiligen Faches.

In der Übung schult der Umgang mit Quellen zur Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder der Geschichtskultur die wissenschaftliche Reflexion. Wird eine fachpraktische Übung gewählt, so wird durch sie der praktische Umgang mit Geschichte an Orten wie Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken, u.a., trainiert. Die Studierenden verfügen über ein breites historisches Grundwissen und über Kenntnisse gegenwärtiger und historischer Fragestellungen der Geschichtswissenschaft.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Obligatorische Studienberatung I und wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte

oder

b) für die Teilnahme an der Übung der Nachweis von zwei bereits erfolgreich absolvierten Basismodulen des BA-Hauptfachstudiengangs Geschichte.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Die Übung zu Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder Geschichtskultur und die fachfremde Einführungsveranstaltung sind mit dem Nachweis regelmäßiger Teilnahme abzuschließen.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweis Vorlesungen Geschichte: Mündliche Prüfung zu den Themen der Vorlesung (15 Min.) oder Protokolle zweier Sitzungen (insges. 18.000 Zeichen).

Leistungsnachweis Übung: Er setzt sich neben der regelmäßigen Teilnahme aus mehreren kleineren Aufgaben zusammen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Proseminar, Kurs, Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (18.000 Zeichen) im Anschluss an die Übung. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Vorlesung Geschichte (epochen- oder themenbezogen) VL 2 3 x
Vorlesung Geschichte (epochen- oder themenbezogen) VL 2 3 x
Einführungsveranstaltung (fachfremd) PS oder Ü oder Koll oder VL 2 2 x
Vorlesung (fachfremd) VL 2 2
x
Übung zu Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder Geschichtskultur Ü 2 3 x
Modulprüfung 2 x
Summe 10 15

 

Modul PB 3a - Berufliche und wissenschaftliche Praxis (Variante I)
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h Praktikum 210 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Praktikum: Es handelt sich um ein mindestens fünfwöchiges externes Berufspraktikum. Das Praktikum wird in einem Berufsfeld durchgeführt, auf das ein Geschichtsstudium in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht oder durch die Vermittlung allgemeiner Kompetenzen vorbereitet. Indem das Praktikum mehrwöchige intensive Erfahrungen im Berufsalltag eröffnet, orientiert es über berufliche Möglichkeiten und Anforderungen, lehrt es die Studierenden die eigenen Fähigkeiten genauer einzuschätzen und eigene Talente und Defizite zu erkennen. Zudem erlaubt es, fachwissenschaftliche Kenntnisse und im Studium erworbene Kompetenzen testweise in einem möglichen Berufsfeld zu erproben, bzw. weist auf die Notwendigkeit weiterer fachlicher Vertiefung hin.

Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst frühzeitig (!) um einen Praktikumsplatz bemühen. Sollten eigene Bemühungen scheitern, unterstützt sie die oder der Praktikumsbeauftragte des Historischen Seminars beratend.

Das Seminar kann aus dem Angebot epochen- bzw. themenbezogener Seminare des Historischen Seminars gewählt werden. Dabei ist nach Möglichkeit ein enger thematischer Bezug zum geplanten oder bereits durchgeführten Praktikum anzustreben. So kommen je nach Wahl des Arbeitsbereichs in Unternehmens-, staatlich-/städtischen oder kirchlichen Archiven, Museen, Bibliotheken oder bspw. bei Verbänden, Parteien oder Parlamenten insbesondere entsprechende Seminare zur politischen Geschichte, zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, zur Geschichte der Religion, der Wissenschaft oder der Ideen in Frage.

Weil das Historische Seminar keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen hat, kann sich die Dauer des Moduls auf bis zu 3 Semester erstrecken. Dieser längere Zeitraum verbessert zudem die Möglichkeit, aus dem Lehrangebot des Historischen Seminars ein für den Einzelfall besonders geeignetes Seminar auszuwählen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul gibt den Studierenden die Möglichkeit Gegenstände des Studiums direkt in praktische Tätigkeit umzusetzen. Sie lernen fach- und bildungsnahe Berufsfelder kennen. Durch den epochenübergreifenden und fachlich ausgreifenden Ansatz wird die Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte und erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

oder

b) BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Hauptfachstudenten:

- obligatorische Studienberatung II

- erfolgreicher Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

- erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester, ggf. 3 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige Teilnahme an Praktikum und Seminar

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Praktikum: Der Leistungsnachweis erfolgt als Praktikumsbericht durch ein vom Historischen Seminar bereitgestelltes Formular, das nach Beendigung Abschluss des Praktikums von der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer auszustellen und der oder dem Praktikumsbeauftragten des Historischen Seminars vorzulegen ist.

2. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss.

Lehr- / Lernformen

Praktikum, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Praktikum PR 2 7 x
Seminar Geschichte S 4 x
Modulprüfung 4 x
Summe 15

 

Modul PB 3b - Berufliche und wissenschaftliche Praxis (Variante II)
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h Praktikum 280 h - Selbststudium 110 h
Inhalte

Praktikum: Es handelt sich um ein mindestens sechswöchiges externes Berufspraktikum. Das Praktikum wird in einem Berufsfeld durchgeführt, auf das ein Geschichtsstudium in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht oder durch die Vermittlung allgemeiner Kompetenzen vorbereitet. Indem das Praktikum mehrwöchige intensive Erfahrungen im Berufsalltag eröffnet, orientiert es über berufliche Möglichkeiten und Anforderungen, lehrt es die Studierenden die eigenen Fähigkeiten genauer einzuschätzen und eigene Talente und Defizite zu erkennen. Zudem erlaubt es, fachwissenschaftliche Kenntnisse und im Studium erworbene Kompetenzen testweise in einem möglichen Berufsfeld zu erproben, bzw. weist auf die Notwendigkeit weiterer fachlicher Vertiefung hin.

Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst frühzeitig (!) um einen Praktikumsplatz bemühen. Sollten eigene Bemühungen scheitern, unterstützt sie die oder der Praktikumsbeauftragte des Historischen Seminars beratend.

Die Übungen können aus dem Angebot epochen- bzw. themenbezogener Seminare des Historischen Seminars gewählt werden. Dabei ist nach Möglichkeit ein enger thematischer Bezug zum geplanten oder bereits durchgeführten Praktikum anzustreben. So kommen je nach der Wahl des Arbeitsbereichs in Unternehmens-, staatlich-/städtischen oder kirchlichen Archiven, Museen, Bibliotheken oder bspw. bei Verbänden, Parteien oder Parlamenten insbesondere entsprechende Seminare zur politischen Geschichte, zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, zur Geschichte der Religion, der Wissenschaft oder der Ideen in Frage.

Weil das Historische Seminar keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen hat, kann sich die Dauer des Moduls auf bis zu 3 Semester erstrecken. Dieser längere Zeitraum verbessert zudem die Möglichkeit, aus dem Lehrangebot des Historischen Seminars für den Einzelfall besonders geeignete Lehrveranstaltungen auszuwählen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul gibt den Studierenden die Möglichkeit Gegenstände des Studiums direkt in praktische Tätigkeit umzusetzen. Sie lernen fach- und bildungsnahe Berufsfelder kennen. Durch den epochenübergreifenden und fachlich ausgreifenden Ansatz wird die Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte und erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

oder

b) BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Hauptfachstudenten:

- obligatorische Studienberatung II

- erfolgreicher Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

- erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester, ggf. 3 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige Teilnahme an Praktikum und Übungen

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Praktikum: Der Leistungsnachweis erfolgt als Praktikumsbericht durch ein vom Historischen Seminar bereitgestelltes Formular, das nach Beendigung Abschluss des Praktikums von der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer auszustellen und der oder dem Praktikumsbeauftragten des Historischen Seminars vorzulegen ist.

2. Leistungsnachweis Übung I: Für ihn muss eine Klausur (90 min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Leistungsnachweis Übung II: Für ihn muss eine Klausur (90 min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Lehr- / Lernformen

Praktikum, Übung, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) oder Ergebnispräsentation (z.B. Führung, Verzeichnis von Archivalien, Gestaltung von Internet-Seiten) im Anschluss an die Übung II. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (20 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Übung.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Praktikum PR 9 x
Übung I Geschichte Ü 2 3 x
Übung II Geschichte Ü 2 3
x
Summe 15

 

Modul PB 3c - Internationalisierung
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 2 SWS - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h Sprachkurs 210 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Es wird empfohlen die Möglichkeit eines Auslandssemesters ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind anrechenbar.

BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Hauptfachstudenten können im Rahmen dieses Moduls nicht die ihnen gemäß § 8 dieser Ordnung noch fehlenden Fremdsprachenkenntnisse erwerben.

MA-Studentinnen und MA-Studenten, denen gemäß § 7 Abs. 3 der Ordnung für den MA-Studiengang Geschichte eine entsprechende Auflage erteilt worden ist, können dieses Modul zur Auflagenerfüllung nutzen.

Im Rahmen von universitätsinternen oder anderen Sprachkursen werden Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache erworben. Der Umfang entspricht der Stufe A2 (Europäischer Sprachreferenzrahmen). Zu den Nachweisformen vgl. § 8 dieser Ordnung.

Das Seminar behandelt ein Thema, das von der Quellenlage oder der Forschungssituation her in besonderem Maß eine mehrsprachige Herangehensweise erfordert. Hierfür bietet sich eine Vielzahl von Themen zur Geschichte des antiken Mittelmeerraums, des Mittelalters in seinen euromediterranen und eurasischen Zusammenhängen, der neuzeitlichen internationalen Politik- und Kirchengeschichte, und der per se grenzüberschreitenden Geschichte des wirtschaftlichen Austauschs und Wissenstransfers an.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, die gleichermaßen für das weitere Studium wie für die Berufspraxis von Bedeutung sind.

Im Seminar erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, originalsprachliche Quellen zu erschließen und zu kontextualisieren.

Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Insbesondere wird der kritische Umgang mit der Forschung geübt und der Blick für die eigene, aber auch für andere Wissenschaftskulturen geschärft.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte und erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

oder

b) BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Hauptfachstudenten:

- obligatorische Studienberatung II

- erfolgreicher Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

- erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

- Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise

Leistungsnachweis Fremdsprache: Nachweis über Fremdsprachenkenntnisse im Umfang A 2 (Europäischer Sprachreferenzrahmen) Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Selbststudium, Kurs

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Fremdsprachennachweis 7 x
Seminar Europäische oder außereuropäische Geschichtev S 2 4 x
Modulprüfung 4 x
Summe 15

 

Modul PB 3d - Öffentliche Geschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 6 oder 8 SWS
Kontaktstudium 8 SWS / 120 h bei Wahl des Lektoriums 6 SWS / 96 h - Selbststudium 330 h oder 354 h
Inhalte

Das Modul thematisiert den Zusammenhang zwischen Geschichtswissenschaft und der öffentlichen außeruniversitären Auseinandersetzung mit Geschichte. Themen der Lehrveranstaltungen können also u.a. sein:

- die unterschiedliche Form der Vermittlung von wissenschaftlichem Wissen an die außeruniversitäre Öffentlichkeit mit ihren jeweiligen Anforderungen und Grenzen,

- die Rolle von Historikerinnen und Historikern als Expertinnen und Experten bei diesem Vorgang,

- verschiedene Arten des Wissens über Geschichte und verschiedene Möglichkeiten des Wissenserwerbs, - die Geschichte der Geschichts- und Erinnerungskultur,

- die Geschichte der Geschichtswissenschaft, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirkung auf die Öffentlichkeit und auf das Geschichtsbild ihrer jeweiligen Gegenwart.

Während die Vorlesung und das Lektorium in diesem Rahmen Kenntnisse der Geschichtstheorie, der Geschichte der Geschichtswissenschaft, der Wissenschaftsgeschichte oder der Geschichtskultur und ihrer Geschichte vermitteln, kann die Übung an entsprechenden Gegenständen einen praktischen und ggf. projektbezogenen Zugang eröffnen. Das Seminar kann solche Themen vertiefen, aber auch die Möglichkeit zu fundierter Reflexion über den Gesamtzusammenhang oder über einzelne Gesichtspunkte bieten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Die Vorlesung vermittelt Studierenden die Fähigkeit, unterschiedliche Positionen der Geschichtstheorie, Epochen der Geschichtswissenschaft, der Wissenschaftsgeschichte oder Bereiche der Geschichtskultur zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten sie sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zu den genannten Themenbereichen adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren oder erarbeiten sich die Befähigung zum praktischen, theoretisch reflektierten Umgang mit Geschichte an Orten wie Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken, Gemeinden, Wirtschaftsunternehmen u.a.

Die Beschäftigung mit den genannten Themen schult die wissenschaftliche Selbstreflexion und fördert das fachspezifische Selbstbewusstsein. Das Modul gibt den Studierenden die Möglichkeit Gegenstände des Studiums direkt in praktische Tätigkeit umzusetzen. Sie lernen fach- und bildungsnahe Berufsfelder kennen. Durch den epochenübergreifenden und fachlich ausgreifenden Ansatz wird die Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte und erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

oder

b) BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Studenten:

- obligatorische Studienberatung II

- erfolgreicher Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

- erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige Teilnahme an Übung, Lektorium und Seminar

Leistungsnachweise

Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss.

Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Leistungsnachweis Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppen-Fachgespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Lektorium, Übung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Vorlesung zu Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder Geschichtskultur VL 2 2 x
Übung zu Themen der Geschichtskultur oder der Öffentlichen Geschichte Ü 2 3 x
Lektorium oder Vorlesung zu Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder Geschichtskultur oder zu Themen der Öffentlichen Geschichte VL oder L 2 oder 0 2
x
Seminar zu Themen der Geschichtskultur oder der Öffentlichen Geschichte S 2 4 x
Modulprüfung 4 x
Summe 6 oder 8 15

 

Modul PB 4 - Vertiefung im Schwerpunkt
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 6 oder 8 SWS
Kontaktstudium 8 SWS / 120 h bei Wahl des Lektoriums 6 SWS / 96 h - Selbststudium 330 h oder 354 h
Inhalte

Im Modul werden Themen und Fragestellungen eines thematischen Schwerpunkts behandelt. Dazu kann eines der fünf Profilmodule des BA-Hauptfachstudiengangs Geschichte ausgewählt werden.

GE-BA-HF-PM1 – Politikgeschichte

GE-BA-HF-PM2 – Ideengeschichte

GE-BA-HF-PM3 – Wirtschafts- und Sozialgeschichte

GE-BA-HF-PM4 – Wissenschaftsgeschichte

GE-BA-HF-PM5 – Dimensionen des Religiösen

Anstelle der Abfassung der BA-Arbeit findet im Anschluss dieses Moduls eine Modulprüfung statt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema im gewählten Epochen oder thematischen Schwerpunkt zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen im Bereich ihres gewählten Schwerpunkts adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten sowie in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt.

Durch den ggf. themen- oder epochenübergreifenden und fachlich ausgreifenden Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

wahlweise

a) Zulassung zum „langen“ MA-Studiengang Geschichte und erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

oder b) BA-Hauptfachstudentinnen und BA-Hauptfachstudenten:

- obligatorische Studienberatung II

- erfolgreicher Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

- erfolgreicher Abschluss des Moduls PB 1

- Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

BA Nebenfachstudiengang Geschichte Profilbildung/ Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 18 Abs. 2 dieser Ordnung

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

regelmäßige Teilnahme an Seminar, Übung und Lektorium

Leistungsnachweise

Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss.

Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Leistungsnachweis Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppen-Fachgespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Lektorium, Übung, Seminar, Selbststudium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Für Studierende des Masterstudiengangs Geschichte, die das interne Nebenfach ‚Geschichte Profilbildung‘ als Auflage gem. MA-Ordnung Geschichte, §8 Abs. 3 studieren, ist die Prüfungsform ‚mündliche Prüfung‘ (30 Min.) obligatorisch.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
Vorlesung zur Geschichte, nach eigener Wahl VL 2 2 x
Übung zur Geschichte, nach eigener Wahl Ü 2 3 x
Lektorium oder Vorlesung zur Geschichte, nach eigener Wahl VL oder L 2 oder 0 2
x
Seminar zur Geschichte, nach eigener Wahl S 2 4 x
Modulprüfung 4 x
Summe 6 oder 8 15

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan Internes BA-Nebenfach Geschichte Profilbildung (ab WS 2018/19)

Abkürzungsverzeichnis

B.A. Bachelor of Arts
CP Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS Europäisches-Kredit-Transfer-System
FKoll Forschungskolloquium
FV Freie Veranstaltung
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I, S. 482)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)
INF Internes Nebenfach
Koll Kolloquium
L Lektorium
LV Lehrveranstaltung
M.A. Master of Arts
NF Nebenfach
PR Praktikum
PS Proseminar
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
Ü Übung
VL Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Geschichte Profilbildung (INF), Bachelor (ab WS 2018/19)*

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