Geschichte und Philosophie der Wissenschaften NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften Nebenfach

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften NF

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Teilstudiengang ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen
§ 4 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium
§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

II. Studien- und Prüfungsorganisation

§ 6 Module, Kreditpunkte
§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 8 Lehr- und Lernformen
§ 9 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen
§ 10 Sprachanforderungen
§ 11 Lehr- und Prüfungssprache
§ 12 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 13 Studienverlaufsplan und Studienberatung
§ 14 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 16 Prüfungsbefugnis, Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 18 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 19 Versäumnis, Rücktritt
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 22 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 23 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 24 Klausurarbeiten
§ 25 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

III. Organisation der Abschlussprüfung

§ 28 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 29 Umfang der Bachelorprüfung
§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 31 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 33 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

IV. Schlussbestimmungen

§ 34 Wechsel in den Bachelorstudiengang, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Studienphasen und Module

Anhang 2 Modulbeschreibungen

Basismodul Geschichte
Basismodul Philosophie
Basismodul Wissenschaftsgeschichte
Vertiefungsmodul Wissenschaftsgeschichte
Vertiefungsmodul Philosophie der Wissenschaften

Anhang 3 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen
§ 4 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium
§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

(1) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften (FB 08) hat am 06.07.2011 gem. § 44 Abs.1 Nr.1 HHG auf der Grundlage der §§ 18 bis 21 HHG diese Ordnung beschlossen.

(2) Diese Ordnung regelt nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Allg. Best.) das Studium und die Modulprüfungen in dem vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Studiengang Bachelor of Arts Geschichte und Philosophie der Wissenschaften (Nebenfach).

(3) Die weiteren an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Rahmen des Studiengangs Bachelor of Arts angebotenen und den Studierenden bei der Fächerkombination zur Wahl stehenden Haupt- und Nebenfächer sind nach den für diese Fächer maßgeblichen Ordnungen zu absolvieren.

§ 2 Ziele des Studiengangs

(1) Kultur und Gesellschaft der Gegenwart sind in hohem Maß durch wissenschaftliches Wissen aus einem breiten Spektrum natur- und humanwissenschaftlicher Disziplinen geprägt. Diese Kenntnisse haben eine lange und komplexe historische Entwicklung hinter sich, die eng mit allen Bereichen der menschlichen Geschichte verflochten ist. Zugleich gaben sie seit der Antike Anlass zur philosophischen Reflexion des Charakters und der Dynamik jener Art von Wissen, die den Status der Wissenschaftlichkeit beansprucht. Diese Reflexion besitzt selbst eine genuin historische Dimension. Sie verändert sich mit der Kultur und den Wissenschaften, auf die sie sich bezieht. Der Nebenfach-Studiengang soll es ermöglichen, Kompetenz in der historischen und philosophischen Reflexion wissenschaftlichen Wissens sowie seiner historisch sich wandelnden technischen, sozialen und kulturellen Bedeutung zu erwerben. Gegenstand der Geschichte und Philosophie der Wissenschaften sind die Zeugnisse wissenschaftlichen Denkens und wissenschaftlicher Praxis sowie der philosophischen Reflexion der Wissenschaften aus allen historischen Epochen und Kulturen.

(2) Fachwissenschaftliche Ziele: Der Studiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften soll es den Studierenden ermöglichen, kritische Einsichten in die Grundlagen und Methoden dieses Faches zu gewinnen und ein fundiertes Wissen von seinen Gegenständen zu erwerben sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Dabei sollen Kenntnisse historischer und philosophischer Art, die sich auf alle historischen Epochen von der Antike bis in die Moderne und alle grundlegenden Felder der Wissenschaftsentwicklung von den Natur- bis zu den Humanwissenschaften beziehen, miteinander verbunden werden. Diese Aufgabe erfordert einen stark interdisziplinären Studienaufbau. Neben spezifisch wissenschaftshistorischen und -philosophischen Lehrmodulen müssen auch allgemeinhistorische und philosophische Grundkenntnisse erworben werden. Freie Studienanteile ermöglichen es, einführende Kenntnisse jener Wissenschaften zu erwerben, die Gegenstand der historischen und philosophischen Analyse sind. Durch die Beschäftigung mit der historischen Kultur und Praxis sowie der philosophischen Dimension der Wissenschaften werden die Studierenden in die Lage versetzt, traditionelle Grenzen geisteswissenschaftlicher Bildung zu überschreiten und sich entsprechenden aktuellen Diskussionen zu stellen.

(3) Berufspraktische Ziele: Das Studium soll den Studierenden solide Spezialkenntnisse und Zusatzqualifikationen vermitteln, durch die das Berufsfeld des jeweils studierten Hauptfaches in Richtung auf jene Tätigkeiten erweitert wird, in denen gute Kenntnisse der Wissenschaften und ihrer Entwicklung erforderlich sind. Solche Tätigkeiten werden in der Kultur der Gegenwart immer wichtiger. Sie reichen vom akademischen Bereich über Tätigkeiten in wissenschaftlich bzw. technisch orientierten Museen und Archiven bis zum Kulturmanagement, zur Öffentlichkeitsarbeit in technologieorientierten Unternehmen, zum Verlagswesen und zum Wissenschaftsjournalismus. Schlüsselqualifikationen (Umgang mit wissenschaftlichen, insbesondere fremdsprachlichen Texten, Recherche in unterschiedlichen Medien, schriftliche, mündliche und visuelle Präsentationstechniken, Operationalisierung von Fragestellungen, rationales Argumentieren in komplexen Problemsituationen, kritische historische und philosophische Reflexion vergangener und gegenwärtiger wissenschaftlicher und technischer Sachverhalte und Zusammenhänge usw.) werden im Studium fortlaufend vermittelt. Durch den epochenübergreifenden und interdisziplinären Ansatz des Studiengangs wird die Fähigkeit zu vernetztem Denken eingeübt und gestärkt.

§ 3 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen

(1) Der Studiengang Bachelor Geschichte und Philosophie der Wissenschaften (Nebenfach) dient als Nebenfach für ein Hauptfachstudium in einem Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt.

(2) Das Studium umfasst im Nebenfach 60 CP. (3) Als Hauptfach zum Bachelor-Nebenfach ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ sind alle Bachelor-Hauptfächer ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Das Hauptfach muss so gewählt werden, dass Hauptfach und Nebenfächer in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern.

(4) Die Fächerkombinationen Hauptfach ‚Philosophie’ mit den Nebenfächern ‚Geschichte’ und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ oder Hauptfach ‚Geschichte’ mit den Nebenfächern ‚Philosophie’ und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ werden ausgeschlossen.

§ 4 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit richtet sich nach der Regelstudienzeit des Hauptfaches. Das Studium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich 08 stellt durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Wird das Studium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Abschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester begonnen werden.

(2) In den Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen. Zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 28 Abs. 1 a) vorzulegen. § 28 Abs. 3 b) gilt entsprechend.

(3) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, sofern sie nach § 1 Abs. 3 der DSH-Ordnung nicht von der Sprachprüfung freigestellt sind.

Abschnitt II: Studien- und Prüfungsorganisation

§ 6 Module, Kreditpunkte
§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 8 Lehr- und Lernformen
§ 9 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen
§ 10 Sprachanforderungen
§ 11 Lehr- und Prüfungssprache
§ 12 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 13 Studienverlaufsplan und Studienberatung
§ 14 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 16 Prüfungsbefugnis, Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 18 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 19 Versäumnis, Rücktritt
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 22 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 23 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 24 Klausurarbeiten
§ 25 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

§ 6 Module, Kreditpunkte

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. Die zu absolvierenden Module sind im Studienplan (Anhang) festgelegt.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich zusammengehörende Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Studienjahrs vermittelt werden können. In begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über drei Semester erstrecken. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.

(3) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht-und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(4) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen nach Abs.1 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben (z.B. elektronisches Vorlesungsverzeichnis, Homepage des Historischen Seminars).

(5) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Bachelorstudiengangs Geschichte und Philosophie der Wissenschaften wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Besuch der obligatorischen Studienberatung gemäß § 13 Abs. 5.

(2) Das Studium im Bachelor Nebenfach ist in zwei Phasen gegliedert: Zunächst erwirbt die oder der Studierende in zwei Basismodulen (à 15 CP) Grundlagenkenntnisse. In zwei Vertiefungsmodulen (à 15 CP) wird die wissenschaftliche Ausbildung vertieft.

(3) In die Endnote gehen ein:

a) die Modulnoten aus den zwei Basismodulen (à 15 CP),
b) die Modulnoten aus den zwei Vertiefungsmodulen (à 15 CP).

(4) Ist Geschichte oder Philosophie Bestandteil der gewählten Fächerkombination, so muss das entsprechende Basismodul ersetzt werden durch das Basismodul Wissenschaftsgeschichte.

(5) Wird Geschichte als Nebenfach mit dem Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften kombiniert, darf im Nebenfach Geschichte das Profilmodul Wissenschaftsgeschichte nicht gewählt werden.

(6) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird. Die Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen Universitäten und dabei erbrachte Leistungen erfolgen nach Maßgabe von § 17. Ein Auslandssemester ist jederzeit einplanbar.

§ 8 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

a) Vorlesung (V),
b) Tutorium (T),
c) Übung (Ü),
d) Lektorium (L),
e) Proseminar (PS),
f) Seminar (S).

(2) Erläuterungen:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischer Kenntnisse durch Vortrag; die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Tutorium: Kann bestimmte Veranstaltungen begleiten; es dient der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltung, der es zugeordnet ist.

c) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

d) Lektorium: Hier wird in kleinen Gruppen die vertiefte analytische Lektüre von Schlüsselwerken der Wissenschaft eingeübt und trainiert.

e) Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge; Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

f) Seminar: Weiterführende Lehrveranstaltung zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich.

(3) Die Modulbeschreibungen können Freie Veranstaltungen vorschreiben. Der oder die Studierende kann hier im Rahmen der Anforderungen an Leistungs- und/oder Teilnahmenachweis und gebunden an das Modulthema eine Lehrveranstaltung auswählen. Die Freie Veranstaltung muß eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende und geeignete Veranstaltung sein. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Historischen Seminars und des Instituts für Philosophie als auch Lehrveranstaltungen anderer Institute in Betracht. Über die Anerkennung der Veranstaltungen entscheidet der/die Modulkoordinator(in).

§ 9 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Der oder die Lehrende kann die Zugangsberechtigung zum Modul überprüfen.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(3) Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft die akademische Leitung auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichsrates ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 10 Sprachanforderungen

(1) Im Bachelor (Nebenfach) ist erforderlich: Englisch. Der Erwerb einer alten Fremdsprache (Latein oder Griechisch) sowie des Französischen wird dringend empfohlen.

(2) Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich.

(3) Der Nachweis erfolgt durch:

a) Abiturzeugnis;

b) entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als “ausreichend (4)” bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in denen die englische Sprache über mindestens 5 Jahre und die weitere moderne Fremdsprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens „ausreichend (4)“ bzw. 5 Punkte betragen;

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(4) Der geforderte Sprachnachweis muss spätestens nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung der Basismodule (vgl. Anhang II) beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt werden.

§ 11 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Lehrsprache ist Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können in einer Fremdsprache angeboten werden. Über die Zulassung der Lehrveranstaltung entscheidet das Direktorium.

(2) Die Prüfungen werden in der Regel in Deutsch abgenommen, sofern sie nach den Regelungen in der Modulbeschreibung (Anhang II) nicht in einer Fremdsprache durchzuführen sind.

§ 12 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise

(1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Leistungsnachweise und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und sind Voraussetzung für die Vergabe der CP für das Modul sowie für die Zulassung zur Modulprüfung.

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und, sofern dies der oder die Lehrende für den Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten.

(3) Die regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinaus gehenden begründeten Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(4) Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt, sofern die Ordnung für den Studiengang kein anderes Verfahren vorsieht.

(5) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme (gemäß Abs. 2 und 3) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung erbracht wurde. Die Lehrende oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gelten § 26 Abs. 1 bis 3.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein:

a) Klausuren,
b) schriftliche Ausarbeitungen,
c) Referate (mit oder ohne Ausarbeitung),
d) Fachgespräche,
e) Arbeitsberichte
f) Protokolle,
g) Tests,
h) Hausarbeiten,
i) Essays,
j) Präsentationen,
k) Rezensionen,
l) Katalogtexte,
m) Bearbeitung von Übungsaufgaben.

(7) Die Noten für Studienleistungen gehen nicht in die Modulnoten ein.

(8) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist für ihre Erbringung gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer Ausarbeitung (außer Klausur/Test) unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(10) Kreditpunkte für ein Modul werden nur dann vergeben, wenn die für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise vorliegen und die Modulprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul erforderliche CP-Zahl ergibt sich aus den Modulbeschreibungen (Anhang II).

§ 13 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich erstellt für das Fach auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Dieses wird im Rahmen des elektronischen Kommentierten Vorlesungsverzeichnisses der Johann Wolfgang Goethe-Universität veröffentlicht.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

a) bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

b) bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

c) bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(5) Der Besuch der Studienfachberatung zu Beginn des ersten Semesters im Bachelorstudiengang ist verpflichtend. Er ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Vertiefungsmodulen.

(6) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 14 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Bachelorstudiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ (Nebenfach) ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

b) Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

c) Evaluation des Studiengangs;

d) Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen.

(2) Für jedes Modul ernennt die Studiendekanin oder der Studiendekan aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

§ 16 Prüfungsbefugnis, Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte befugt, die Lehrveranstaltungen anbieten, in denen Prüfungsbestandteile absolviert werden können oder müssen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied, Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Masterprüfung in dem gleichen Fach oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(3) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüfer, Prüferinnen, Gutachter, Gutachterinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die akademische Leitung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 3 bis 7 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Studiums im Studiengang Bachelor (Nebenfach) ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes und im Benehmen mit der zuständigen Modulkoordination.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Fach Geschichte an einer deutschen Hochschule erbracht wurden, werden für die Erlangung des B.A. angerechnet. Soweit das Studium an einer anderen Hochschule Fachgebiete bzw. Module nicht enthält, die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand des Studiums bis zur Erlangung des B.A. sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Faches Geschichte an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist auf die erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse abzustellen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Anrechnung von Studienzeiten und Modulen sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das Europäische-Kredit-Transfer-System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(7) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs.2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewie-sen.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Fehlversuche derselben oder einer inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(11) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs Bachelor ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(12) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten. Die modulabschließenden Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(2) Die Termine für die Modulprüfungen werden vom Modulkoordinator oder der Modulkoordinatorin im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung und den Prüfern und Prüferinnen festgelegt. Das Prüfungsamt gibt möglichst frühzeitig, spätestens vier Wochen vor den Prüfungsterminen, in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüfer bekannt. Die Prüfungstermine sind im Internet zu veröffentlichen. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der Modulkoordination im Einvernehmen mit den Prüfern oder den Prüferinnen zulässig.

(3) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine schriftliche Meldung innerhalb der Meldefrist (in der Regel zwei Wochen) erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei der Veranstaltungsleitung; diese leitet die Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung entscheidet in begründeten Fällen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden.

(5) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, soweit er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen ist (§ 28), und die entsprechende Modul- bzw. Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat.

(6) Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss.

(7) Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz, Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist. (8) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Meldetermine und Rücktrittstermine werden durch den Prüfer oder die Prüferin zu Beginn eines jeden Semesters, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin am Historischen Seminar, beim Prüfungsamt oder durch andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben. Wird die Anmeldung bis zum festgelegten Rücktrittstermin nicht zu-rückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. § 19 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. § 19 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses möglichst vor dem Prüfungstermin entscheidet, ob die Gründe anerkannt werden.

§ 19 Versäumnis, Rücktritt

(1) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann mit einer Frist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt erfolgen.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird, oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 2 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt.

(5) Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(6) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem oder der Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klausuraufgaben oder einer vergleichbaren Aufgabenstellung bei sich führt oder eine falsche Erklärung nach Abs. 4 abgibt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, muss der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, sodass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Bei ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungs- oder Studienleistungen hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(5) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 2 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Abs.1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung des oder der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder wegen chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden bei der Meldung zur Prüfungsleistung. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 22 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 i.V. mit Anhang I in die Gesamtbewertung der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften eingehen. In den Prüfungen zu den Modulen werden deren Inhalte und methodischen Grundlagen abgeprüft.

(2) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich auf die im Modul vermittelten Kompetenzen und exemplarischen Inhalte. Ist die Prüfung einer einzelnen Lehrveranstaltung eines Moduls zugeordnet, werden Inhalte und Methoden des ganzen Moduls abgeprüft. Die Prüfungsinhalte der Module sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(3) Die Prüfungsleistungen werden insbesondere erbracht in Form von:

a) Klausurarbeiten,
b) mündlichen Prüfungen,
c) Hausarbeiten.

oder vergleichbaren Formen, die eine Bewertung des individuellen Lernerfolges in einem Modul erlauben.

(4) Die Modulbeschreibung kann für die modulabschließende Prüfung je zwei alternative Prüfungsformen vorsehen. Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen.

(5) Das Ergebnis der Modulprüfung ist durch den Prüfer oder die Prüferin schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. Das Prüfungsdatum, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer sowie die dazugehörige Bezeichnung des Moduls sind aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 19 und 20 mitzuteilen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 23 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit in den Modulbeschreibungen (Anhang) keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungs-protokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen. Die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modul- oder Modulteilprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 24 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In den Klausurarbeiten soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie eigenständig, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des studierten Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(3) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie werden in der Regel durch zwei Prüfende erarbeitet. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifizierbar sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines ebensolchen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

(5) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Mit “nicht ausreichend” bewertete Klausurarbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Klausurarbeit in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

§ 25 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin. Diese oder dieser dokumentiert den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit. Die Bearbeitungsdauer und/oder der Umfang der Hausarbeit wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(5) Zusätzlich zur schriftlichen Einreichung ist jede Hausarbeit der Prüferin oder dem Prüfer innerhalb der Einreichungsfrist auch in digitaler Form zugänglich zu machen, um die Überprüfbarkeit auf etwaige Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hin zu gewährleisten.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

(7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

(8) Mit “nicht ausreichend” bewertete Arbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Hausarbeit in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Prüfungs- oder Studienleistung von zwei oder mehr Prüfern oder Prüferinnen bewertet (z.B. bei der letztmaligen Wiederholung von schriftlichen Prüfungsleistungen), errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfenden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

(5) Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

(1) Prüfungsleistungen zu Modulen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 18 Abs. 8 sowie §§ 19 und 20 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Prüfenden bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden und/oder durch das elektronische Prüfungssystem zur Einsicht für die Studierenden vorgehalten werden.

(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen zu Modulen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung sollte am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(4) Eine erstmalig nicht bestandene Modulprüfung ist am nächsten Prüfungstermin zu wiederholen, ansonsten gilt die erste Wiederholung als nicht bestanden. § 18 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und -fristen hinzuweisen ist. Wird die Frist zur zweiten Wiederholung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Bei nicht zu vertretendem Überschreiten der Wiederholungsfrist sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt hierfür Termine fest.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann durch die Dozentin oder den Dozenten eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

(7) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet.

Abschnitt III: Organisation der Abschlussprüfung

§ 28 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 29 Umfang der Bachelorprüfung
§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 31 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 33 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

§ 28 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen

(1) Die Anmeldung für die Bachelorprüfungen erfolgt in dem Semester, in dem die Immatrikulation erfolgt. Für die Zulassung hat der oder die Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat;

b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) Nachweis über die nach § 10 geforderten Fremdsprachenkenntnisse. § 10 Abs. 8 bleibt unberührt;

d) die Nennung des Hauptfachs.

(2) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

a) der oder die Studierende die in Abs.1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) der oder die Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat;

c) der oder die Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 18 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

(4) Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Das Studium im Bachelor (Nebenfach) ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module erfolgreich absolviert und die entsprechenden CP nachgewiesen sind.

(2) Die Prüfung zur Erlangung des Abschlusses Bachelor of Arts im Nebenfach wird studienbegleitend als Abschluss der Module durchgeführt. In der Beschreibung der Modulstruktur und in den Modulbeschreibungen (Anhang I-III) ist festgelegt, welche Module und welche Prüfungs- und Studienleistungen zu den einzelnen Modulen für den erfolgreichen Abschluss notwendig sind.

§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfungs- oder Studienleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungs- oder Studienleistung geheilt. Hat der oder die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die Prüfungs- oder Studienleistung ablegen konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsl- oder Studieneistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 31 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften (Nebenfach) ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) im Bachelor Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch ggf. wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften (Nebenfach) endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Angaben der Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen.

(2) Hilft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, so erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt IV.: Schlussbestimmungen

§ 34 Wechsel in den Bachelorstudiengang, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Der Magisterstudiengang mit dem Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften wird zum Wintersemester 2011/2012 eingestellt. Gleichzeitig treten die in der „Ordnung für die modularisierten Magisterteilstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006“ für das Magister-Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften enthaltenen Fachspezifischen Bestimmungen sowie die betreffenden Studienordnungen außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang mit Geschichte und Philososophie der Wissenschaften im Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, können in den Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften wechseln. Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 17 anerkannt.

(3) Studierende, die ihr Magisterstudium im Magister-Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, können das Magisterstudium fortsetzen. Sie müssen die Magisterzwischenprüfung bis zum 01.10.2016 und die Magisterprüfung bis zum 01.10.2018 abgeschlossen haben. Danach werden im Magister-Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihren Studien- und Prüfungsplanung auf diese Fristen ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft.

Anhang 1: Studienphasen und Module

1. Grundphase

• TN Obligatorische Studienberatung
• Pflichtmodul Basismodul Geschichte (15 CP)
• Pflichtmodul Basismodul Philosophie (15 CP)

Ist Geschichte oder Philosophie Bestandteil der gewählten Fächerkombination, so muss das entsprechende Basismodul ersetzt werden durch:

• Pflichtmodul Basismodul Wissenschaftsgeschichte (15 CP)

Kreditierung: 2 x 15 CP = 30 CP

2. Vertiefungsphase

• Vertiefungsmodul Wissenschaftsgeschichte (15 CP)
• Vertiefungsmodul Philosophie der Wissenschaften (15 CP)

In die Endnote gehen die Modulnoten der zwei Basismodule und der zwei Vertiefungsmodule ein.

Kreditierung: 2 x 15 CP = 30 CP

Summe Anrechnung für Endnote: 60 CP

 

GPHW-BA-NF-BM1 - Basismodul Geschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände der Alten, Mittleren oder Neueren Geschichte Grundlagen des historischen Arbeitens die Studierenden erlernen dadurch den wissenschaftlichen Umgang mit Geschichte. Darüber hinaus führt es anhand einer ausgewählten Epoche in die Wissenschaftsgeschichte und deren Methoden ein.
Kompetenzen

Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

• die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter historischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

• das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zur Geschichte und Wissenschaftsgeschichte zu benutzen;

• fachspezifische Termini, Theorien und Methoden der Geschichte und Wissenschaftsgeschichte zu gebrauchen;

• adäquate Fragestellungen zu formulieren;

• Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

• nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
1-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
-
Studiennachweise

Leistungsnachweis Proseminarschein: Er setzt sich aus mehreren kleineren Leistungen zusammen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden (z.B. Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliographie).

Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (Umfang: 18.000 Zeichen) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Hausarbeit (18.000 Zeichen) oder Klausur (120 Min.) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltungsformen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Proseminar Alte oder Mittlere oder Neuere Geschichte (3 SWS) 45 h 105 h 3 5 CP
Vorlesung Alte oder Mittlere oder Neuere Geschichte (2 SWS) 30 h 30 h 2 2 CP
Vorlesung Einführung in die Wissenschaftsgeschichte (2 SWS) 30 h 30 h 2 2 CP
Übung zur Wissenschaftsgeschichte (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 90 h 3 CP

 

GPHW-BA-NF-BM2 - Basismodul Philosophie
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände Grundkenntnisse der Philosophie und ihrer Geschichte de. Die Studierenden erlernen dadurch den wissenschaftlichen Umgang mit Philosophie. Die Studierenden erwerben insbesondere Kenntnisse über zentrale Probleme und Positionen der theoretischen und praktischen Philosophie (u. a. der Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes, Metaphysik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Handlungstheorie, Moralphilosophie / Ethik, ausgewählte Positionen zu Fragen der Angewandten Ethik, der Politischen Philosophie und der Sozialphilosophie). Sie erwerben philosophiehistorische Grundkenntnisse in den Bereichen (a) Antike Philosophie, (b) Mittelalterliche Philosophie, (c) Philosophie der Neuzeit.
Kompetenzen

Die Studierenden erwerben folgende fachspezifische Qualifikationen: Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der Geschichte der Philosophie, Kenntnis unterschiedlicher philosophischer Fragestellungen, Methoden und Stile in ihrem historischen Kontext, Umgang mit philosophischer Fachliteratur.

Sie erwerben folgende allgemeinen Qualifikationen:

Rationale Argumentation, Strukturierung und Einschätzung komplexer Problemlagen, Einordnung philosophischer Fragestellungen in (philosophie-) historische Zusammenhänge und Kontexte, Auslegung philosophischer Texte, Anwendung von abstrakten Modellen, Fragestellungen und zentralen Begriffen auf allgemeinere philosophische und gesellschaftliche Zusammenhänge.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
1-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
-
Studiennachweise
Leistungsnachweise im Tutorium: aktive Teilnahme, Textzusammenfassung, Referat
Modulprüfung
Modulprüfung: Klausur (120 Min.) im Anschluss an die Vorlesung Einführung in die Geschichte der Philosophie. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Dozentin oder den Dozenten der Vorlesung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltungsformen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Vorlesung Einführung in die Philosophie (4 SWS) 60 h 120 h 4 6 CP
Vorlesung Einführung in die Geschichte der Philosophie (2 SWS) 30 h 60 h 4 3 CP
Tutorium zur Einführung in die Geschichte der Philosophie (2 SWS) 30 h 30 h 4 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

GPHW-BA-NF-BM3 - Basismodul Wissenschaftsgeschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände Grundlagen des wissenschaftshistorischen Arbeitens. Die Studierenden erhalten einen Einblick in grundlegende Themen der Wissen-schaftsgeschichte erlernen den methodischen Umgang mit diesem Gebiet.
Kompetenzen

Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

• die rekonstruierende Vorgehensweise der Wissenschaftsgeschichte und den perspektivischen Charakter wissenschaftshistorischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

• das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zur Wissenschaftsgeschichte zu benutzen;

• fachspezifische Termini, Theorien und Methoden der Wissenschaftsgeschichte zu gebrauchen;

• adäquate Fragestellungen zu formulieren;

• Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

• nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
1-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
-
Studiennachweise

Leistungsnachweis Proseminarschein: Er setzt sich aus mehreren kleineren Leistungen zusammen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden (z.B. Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliogra-phie).

Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (Umfang: 18.000 Zeichen) erarbeitet werden. Die Freie Vorlesung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende geeignete Veranstaltung mit wissenschaftshistorischem Inhalt aus dem Lehrangebot der Universität Frankfurt sein. Dabei kommen sowohl wissenschaftshistorische Vorlesungen des Historischen Seminars wie auch Vorlesungen anderer Institute und Fachbereiche mit wissenschaftshistorischen Anteilen in Betracht. Hinweise auf geeignete Veranstaltungen geben die Lehrenden des Moduls. Über die Anerkennung entscheidet die/der Modulkoordinator/in.

Modulprüfung
Hausarbeit (18.000 Zeichen) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltungsformen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Proseminar Wissenschaftsgeschichte (3 SWS) 45 h 105 h 3 5 CP
Vorlesung Einführung in die Wissenschaftsgeschichte (2 SWS) 30 h 30 h 3 2 CP
Freie Vorlesung (2 SWS) 30 h 30 h 2 2 CP
Übung zur Wissenschaftsgeschichte (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 90 h 3 CP

 

GPHW-BA-NF-VM1 - Vertiefungsmodul Wissenschaftsgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Modul thematisiert Gegenstände der vormodernen und modernen Wissenschaftsgeschichte. Dabei stehen die Herausbildung wissenschaftlicher Wissenssysteme in antiken Kulturen, Migrationsprozesse wissenschaftlichen Wissens zwischen verschiedenen Kulturen aller Epochen, der Aufstieg der europäischen Wissenschaft in der frühen Neuzeit und die Entwicklung der Naturwissenschaften in Aufklärung, Industrialisierung und kultureller Moderne im Zentrum.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Wissenschaftsgeschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Wissenschaftsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Ferner können sie über die Freie Veranstaltung auch Einblicke in jene Wissenschaften erhalten, deren Geschichte im Modul Thema ist.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifenden Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt. Durch die Beschäftigung mit der historischen Kultur und Praxis insbesondere der Naturwissenschaften werden die Studierenden in die Lage versetzt, traditionelle Grenzen geisteswissenschaftlicher Bildung zu überschreiten und sich entsprechenden aktuellen Diskussionen zu stellen.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
4-6
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte HF, BA Geschichte NF
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss von BM 1 bzw. BM 3
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (Umfang: 18.000 Zeichen) erarbeitet werden.

3. Leistungs- bzw. Teilnahmenachweis(e) über die freie(n) Veranstaltung(en) nach den Vorgaben der Veranstaltung.

Die Freie Veranstaltung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende geeignete Veranstaltung mit wissenschaftshistorischem Inhalt aus dem Lehrangebot der Universität Frankfurt sein, jedoch nicht aus dem Lehrangebot des jeweils studierten Hauptfaches. Dabei kommen sowohl wissenschaftshistorische Lehrangebote des Historischen Seminars (Lektorium, Übung oder Vorlesung) oder Lehrveranstaltungen anderer Institute und Fachbereiche mit wissenschaftshistorischen Anteilen in Betracht. Hinweise auf geeignete Veranstaltungen geben die Lehrenden des Moduls. Über die Anerkennung entscheidet die/der Modulkoordinator/in.

Modulprüfung
Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltungsformen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar (2 SWS) 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung Wissenschaftsgeschichte (2 SWS) 30 h 30 h 2 2 CP
Übung (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Freie Veranstaltung 30 h 30 h 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

GPHW-BA-NF-VM2 - Philosophie der Wissenschaften
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Kenntnis der spezifischen Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie; zentrale Positionen und Grundbegriffe der Metaphysik, der Erkenntnistheorie, der Sprachphilosophie, der Philosophie des Geistes oder der Logik sowie der Wissenschaftstheorie.
Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit, insbesondere von solchen, die für Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie relevant sind, sowie Kompetenz im Umgang mit der einschlägigen Sekundärliteratur. Sie lernen klassische Texte der Metaphysik, Erkenntnistheorie, Sprachphilosophie, der Philosophie des Geistes, der Logik und der Wissenschaftstheorie kennen; ferner Themen weiterer philosophischer Disziplinen (z.B. Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der Philosophie der Wissenschaften relevant sind.

Sie erwerben die Fähigkeit zur Analyse und Kritik erkenntnistheoretischer und wissenschaftstheoretischer Positionen in Geschichte und Gegenwart sowie ihrer Implikationen; die Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung klassischer Texte in den genannten Bereichen; die eigenständige Entwicklung rele-vanter Argumente. Sie erwerben insbesondere die Fähigkeit zur Analyse und Kritik impliziter metaphysischer und erkenntnistheoretischer Annahmen in anderen Wissenschaften.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
4-6
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss von BM 2 bzw. BM 3.
Studiennachweise

Leistungsnachweis in den Seminaren und Vorlesungen, die nicht der Modulprüfung zugeordnet sind: Schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe der Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters).

Das freie philosophische Seminar oder die Vorlesung soll einen wissenschaftsphilosophischen Schwerpunkt haben. Dieser kann historisch oder erkenntnis- bzw. wissenschaftstheoretisch orientiert sein.

Die Freie Veranstaltung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende geeignete Veranstaltung mit wissenschaftsphi-losophischen Anteilen aus dem Lehrangebot der Universität Frankfurt sein, jedoch nicht aus dem Lehrangebot des jeweils studierten Hauptfaches. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Instituts für Philosophie oder Lehrveranstaltungen anderer Institute und Fachbereiche mit wissenschaftsphilosophischen Anteilen in Betracht. Hinweise auf geeignete Veranstaltungen geben die Lehrenden des Moduls. Über die Anerkennung entscheidet die/der Modulkoordinator/in.

Modulprüfung
Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an eines der Seminare. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter eines der Seminare.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltungsformen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar Geschichte der Philosophie (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Seminar Theoretische Philosophie (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Freies philosophisches Seminar oder Vorlesung (2 SWS) 30 h 60 h 2 3 CP
Freie Veranstaltung 30 h 30 h 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

Anhang 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Geschichte und Philosophie der Wissenschaften NF

Empfohlener Studienverlauf (Die Module können auch in anderen als den angegebenen Semestern absolviert werden):

Sem. Basisphase Vertiefungsphase
1 Studien-
beratung
Basismodule 1 und 2 oder 1 und 3 oder 2 und 3 (je 9 bzw. 8 SWS,
je 15 CP)
   
2      
3      
4     Vertiefungsmodule 1 und 2 (8 SWS, 15 CP)
5    
6    

Abkürzungsverzeichnis

Allg. Best.     Allgemeine Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011
B.A.     Bachelor of Arts
CP     Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     Europäisches-Kredit-Transfer-System
GVBl.     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HF     Hauptfach
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 in der jeweils gültigen Fassung (GVBl. I, S. 666).
HKM     Hessisches Kultusministerium
Ko     Kolloquium
L     Lektorium
LN     Leistungsnachweis
M.A.     Master of Arts
NF     Nebenfach
PL     Prüfungsleistung
PR     Praktikum
PS     Proseminar
S     Seminar
StG     Studiengruppe
SWS     Semesterwochenstunden
T     Teilnahmenachweis
Ü     Übung
VL     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Geschichte und Philosophie der Wissenschaften (NF), Bachelor*

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