Japanologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Japanologie Nebenfach (ab WS 2013/14)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Japanologie NF

Ordnung für den Bachelorstudiengang Japanologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ l Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Aufbau und Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Studiengangs und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie
§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Note sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Japanologie
§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 30 Diploma Supplement

VIII. Schlussbestimmungen

§ 31 Prüfungsgebühren
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 35 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Empfohlene Fächerkombinationen

Anhang 2 Modulbeschreibungen

J1 Modernes Japanisch I
J2 Grundwissen Japan
J3 Modernes Japanisch II
J4 Hilfsmittel der Japanologie
J5 Modernes Japanisch III
J6 Japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart / Japanisches Recht und Japanische Wirtschaft

Anhang 3: Studienverlaufspläne

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ l Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Aufbau und Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

§ l Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Japanologie im Nebenfach.

(2) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren.

§ 2 Aufbau und Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Der Bachelorstudiengang vermittelt im Nebenfach Grundkenntnisse in den Bereichen japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart ODER Japanisches Recht und Japanische Wirtschaft. Die Studierenden haben die Möglichkeit, über individuelle Schwerpunktsetzungen das Ziel ihrer Ausbildung selbst zu bestimmen. Zwei Schwerpunkte stehen ihnen im Nebenfach offen:

i) Der Schwerpunkt Literatur- und Kultur Japans in Geschichte und Gegenwart

Dieser Schwerpunkt kommt dem zunehmenden Bedarf an interkultureller Kompetenz in der Ära der Globalisierung entgegen. Ziel der Ausbildung ist es, die im zweiten Studienjahr erworbenen Grundlagenkenntnisse in der ideengeschichtlichen, kultur- und literaturwissenschaftlichen Dimension zu erweitern und zu vertiefen.

Im fünften Fachsemester wählen die Studierenden zwei Proseminare, die in die Forschungsbereiche, Aufgabengebiete und Methoden der literatur- und kulturwissenschaftlichen Japanologie einführen. Die Proseminare sind an allgemeineren Themenstellungen ausgerichtet, und die Studierenden bearbeiten Teilprojekte, aus denen die individuellen Hausarbeiten hervorgehen.

ii) Der rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt

Dieser Schwerpunkt antwortet auf den zunehmenden Bedarf nach juristischer und ökonomischer Expertise in der japanologischen Ausbildung. Im fünften Semester ist es Ziel der Ausbildung, Studierende mit Grundlagen der japanischen Wirtschaft und des japanischen Rechts vertraut zu machen. Den Studierenden wird das Bewusstsein vermittelt, dass die einzelnen Teile des Studiums – insbesondere des Sprach- und des Fachstudiums – ineinander greifen. Die Studierenden eignen sich, vor dem Hintergrund einer breiteren Einführung in die japanische Wirtschaft und das japanische Recht Expertise in einem spezifischen Themenfeld an.

Darüber hinaus vermittelt das Studium:

– Kenntnisse der modernen japanischen Sprache (Lese- und Textverständnis, mündliche/schriftliche Kommunikationsfähigkeit);

– Kenntnisse der interkulturellen Kommunikation;

– landeskundliche Kenntnisse.

In die Ausbildung miteinbezogen sind zudem:

die Vermittlung der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens im Hinblick auf die Kenntnis von Strukturen und Theorien wissenschaftlicher Analysen, der Recherche, der Auswertung sowie der Aufbereitung und Präsentation von Wissen, bzw. von japanbezogenen Forschungsergebnissen und Informationen. Das Nebenfach Japanologie ergänzt ein Hauptfach in sinnvoller Weise. Die dadurch mögliche Erlangung von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen und Kenntnissen in einem angemessenen weiteren Wissensgebiet unterstützt die Erschließung eines breiten Spektrums möglicher beruflicher Tätigkeitsfelder.

Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind möglich beispielsweise in den folgenden Berufsfeldern:

– Banken
– Bibliothekswesen
– Bildungsinstitutionen
– Consulting
– Exportwirtschaft
– Kulturmanagement, Kulturdienstleistungen, Tourismus
– Marketing, Werbung
– Medien, Journalismus
– Museen, Archiven, Bibliotheken, Dokumentationsstellen
– Politikberatung, diplomatischer Dienst, internationale Organisationen
– Trendforschung
– Verlags- und Büchereiwesen, Verlagsredaktionen
– Wissenschaftliche Laufbahn (M.A., Promotion)

(2) Das Studium des Nebenfachs Japanologie wird in Verbindung mit einem Bachelor Hauptfachstudiengang mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Japanologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Japanologie im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die am Bachelorstudiengang Japanologie mit Lehrleistungen beteiligten Fachbereiche sowie die für die Hauptfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Das Studium im Nebenfach Japanologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) In den Bachelorstudiengang Japanologie im Nebenfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen, soweit sie nicht nach der DSH-Ordnung von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Für das Studium im Nebenfach Japanologie sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach nachzuweisen sind (§ 13).

(5) Das Studium im Nebenfach Japanologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 3 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der möglichen Module in den jeweiligen Schwerpunkten enthält § 17. Die Lerninhalte und -ziele der Module sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 2) Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit im Modul vorgesehen – die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 6, 8 und 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2 sowie Anhang 4. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Bachelorstudiengang Japanologie im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erwerben. Die Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt:

1. Vorlesungen (V)
2. Tutorien (T)
3. Übungen und Proseminare (Ü/PS)
4. Kurse (K)
5. Hauptseminare (S)
6. Praktika (Pr)

(2) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

(3) Einige Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

(4) Übungen und Proseminare dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen und Vorlesungen erworbenen Kenntnisse. In Übungen und Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung, Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung) und/oder der Vorbereitung von Referaten im Selbststudium.

(5) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse (Japanischkenntnisse), vermittelt und eingeübt.

(6) Hauptseminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars umfasst neben der Kontaktzeit die umfangreiche Vor- und Nachbereitung von fremdsprachlichem (i.d.R. englisch- und japanischsprachigem) Quellenmaterial und Sekundärliteratur sowie das Halten eines Referates und die aktive Mitarbeit im Unterricht. Eine ausführliche schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse des Selbststudiums kann Bestandteil des Seminars sein.

(7) Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität durchzuführen sind. Innerhalb der Universität beinhalten sie die selbständige Einarbeitung in Themenfelder und die Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Durchführung von Tutorien sowie die Aufbereitung (gegebenenfalls Übersetzung aus dem Japanischen), Analyse und Präsentation von relevantem Material zu Japan, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 2). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Anmeldeerfordernis und Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls die Vergabe von CP vorsehen und Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Vorlesungen werden keine Teilnahmenachweise gefordert.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2a-d erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen CP werden veranstaltungsbegleitend erbracht. Die Noten für Studienleistungen gehen in der Regel nicht in die Modulnoten ein; § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige und aktive Teilnahme (Abs. 5) an der Lehrveranstaltung. Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Abs. 6).

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Findet die Veranstaltung in Form einer Blockveranstaltung statt, kann die regelmäßige Teilnahme ebenfalls nur attestiert werden, wenn die oder der Studierende nicht mehr als 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, z.B. einer zusätzlichen Hausaufgabe, abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen bzw. 30% der Veranstaltungszeit im Falle einer Blockveranstaltung wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die aktive Teilnahme beinhaltet, sofern von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter vorausgesetzt, die Durchführung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(6) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Für einen Leistungsnachweis ist auch die regelmäßige Teilnahme (Abs. 5) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein:

– Referate (mit und ohne Ausarbeitung)
– Klausuren, Tests
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– mündliche Lernkontrollen
– Protokolle
– schriftliche Ausarbeitungen bzw. Hausarbeiten
– Forschungsstandberichte
– Portfolioaufgaben

Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 25 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(7) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die Veranstaltungsleitung den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden.

(8) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die oder der Studierende die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Japanologie erstellt für das Nebenfach Japanologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und/oder per Aushang – veröffentlicht.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach Japanologie erfolgt durch die hierzu von der akademischen Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung soll insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

(4) Die Zuständigkeit für die Studienfachberatung im Hauptfach ergibt sich aus der Ordnung für das jeweilige Hauptfach.

(5) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(6) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Studiengangs und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz die Studiendekanin oder der Studiendekan innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben der Studiendekanin oder dem Studiendekan 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss eine Professorin oder einen Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen.

(5) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegen die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs.8 Ziff.3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder durch andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Studiengangs und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bestellt eine Professorin oder einen Professor, die oder der dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angehört und die oder der das Fach Japanologie in Forschung und Lehre vertritt, als akademische Leiterin oder akademischen Leiter des Bachelorstudiengangs. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor der Japanologie. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und –koordinatorinnen

Für die Schwerpunktbereiche Japanische Wirtschaft und Japanisches Recht wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften im Einvernehmen mit den kooperierenden Fachbereichen jeweils eine Professorin oder ein Professor, die oder der den Wahlpflichtbereich in Forschung und Lehre vertritt, als Koordinatorin oder Koordinator des Wahlpflichtbereichs bestellt. Die Koordinatorin oder der Koordinator plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot in dem jeweiligen Schwerpunktbereich. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften für die Sicherstellung des Lehrveranstaltungsangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang Japanologie bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Koordinatorin oder des jeweiligen Koordinators.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs Japanologie bestellt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Diese oder dieser muss Professorin oder Professor oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Ist keine Modulkoordinatorin oder kein Modulkoordinator ernannt oder ist diese oder dieser längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator.

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Japanologie und der kooperierenden Fachbereiche, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss angenommen. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und teilt Fristen, Termine und Prüfende mit. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie
§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang Japanologie im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität immatrikuliert ist;

2. mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang Japanologie

2. Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Englischkenntnissen und zwar durch:

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

c) Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder durch Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. Eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Bachelorprüfung Japanologie oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung Japanologie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

4. die Nennung des Hauptfaches oder der Antrag auf Zulassung des Hauptfaches gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist die oder der Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Fach Japanologie oder die Magisterzwischenprüfung oder Magisterabschlussprüfung in Japanologie oder in einem inhaltlich eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die modulabschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfende werden im Einvernehmen mit den Prüfenden und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungsterminen, in geeigneter Weise bekannt gegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfenden möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich, andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 2 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder als ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen. (6) Für Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 entschuldigte Studierende gilt § 28 Abs. 5.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 5) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei lang anhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleiben unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, der Wiederholung von Prüfungen, bei der Angabe von Gründen für das Versäumnis von Prüfungen und der Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit der oder des Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner/in), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin genannt.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 8 Abs. 8 oder § 22 Abs. 6 abgegeben hat. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ 5,0) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann die oder der Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie setzt sich zusammen

1.) im Pflichtbereich aus den Modulen

PM J1 Modernes Japanisch I 15 CP
PM J2 Grundwissen Japan 10 CP
PM J3 Modernes Japanisch II 13 CP
PM J4 Hilfsmittel und Methoden Japanologie 4 CP
PM J5 Modernes Japanisch III 8 CP

2.) im Wahlpflichtbereich aus den Modulen

WPM J6 Japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart 10 CP
ODER
WPM J6 Japanisches Recht und Japanische Wirtschaft 10 CP

(2) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig im elektronischen Vorlesungsverzeichnis (LSF) bekannt gegeben.

§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind modulbegleitend abzulegen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten abgelegt. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende im Einvernehmen mit der oder dem Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(4) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 16 Abs. 1, 2 und 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 19 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen; der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen die oder der Modulbeauftragte.

§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist in den Modulbeschreibungen geregelt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 2 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der Beisitzerin oder dem Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin und dem Beisitzer zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

§ 21 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. „Multiple-Choice-Fragen“ dürfen bei Klausurarbeiten bis zu 100 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(2) Bei der Stellung von Klausurarbeiten, bei denen Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der in der Klausurarbeit zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

1. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer mindestens der Professorengruppe angehören muss.

2. Die Bestehensvoraussetzungen für die Klausur sind spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

3. Auf der Aufgabenstellung muss vermerkt sein, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf in Abhängigkeit des Gesamtergebnisses nicht nach oben verändert werden.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist in Anhang 2 festgelegt.

(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichungen der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten.

(5) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 22 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 12 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft und nach Absprache mit der oder dem Studierenden.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens fünf Wochen. Der Bearbeitungszeitraum wird durch die Prüfende oder den Prüfenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Hausarbeit zusätzlich von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 23 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung im Hauptfach.

§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Maximal 30 CP der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Nebenfach Japanologie können aus anderen japanologischen Studiengängen anerkannt werden.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien – und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelor- oder Masterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 28 Abs. 4 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(10) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor oder während des Studiums ausserhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Module J1 Modernes Japanisch I, J3, Modernes Japanisch II, J 5, Modernes Japanisch III. Ein Einstufungstest über die Japanischkenntnisse ist obligatorisch. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Note sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Japanologie
§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Japanologie

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Die Modulnote lautet:

– bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
– bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
– bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
– bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
– bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Nach Maßgabe der Modulbeschreibung können auch Noten für einzelne Studienleistungen aus dem Modul zu 25 % in die Modulnote eingehen.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten folgender Module nicht berücksichtigt: J1 Modernes Japanisch I

§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Nebenfach ist das arithmetische Mittel aus den Noten aller Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen mit Ausnahme der unter § 25 Abs. 5 angeführten Modulprüfungen, deren Noten nicht berücksichtigt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulprüfungen durch Aushang bekannt gegeben werden.

§ 28 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Bei Hochschulwechsel werden nicht bestandene Prüfungsversuche auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung muss im Laufe des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung muss im Laufe der beiden folgenden Semester, spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin stattfinden. Bei der Terminwahl muss gewährleistet werden, dass ein zur Vorbereitung angemessen langer zeitlicher Abstand besteht. Siehe § 22 (3). Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine zu nennen. Wird der Wiederholungstermin versäumt, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Japanologie ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) eine Modulprüfung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 30 Diploma Supplement

(1) Der Prüfungsausschuss stellt ein Diploma Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 31 Prüfungsgebühren
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 35 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 31 Prüfungsgebühren

(1) Prüfungsgebühren fallen entsprechend der Ordnung für das jeweilige Hauptfach an und werden entsprechend der dafür geltenden Ordnung erhoben.

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung behoben. Hat die oder der Studierende durch Täuschung erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 35 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit Wirkung zum Beginn des Wintersemesters 2013/14 in Kraft. Studierende, die ihr Bachelorstudium im Nebenfach Japanologie vor dem Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang Japanologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 27.05.2009, veröffentlicht am 17.02.2010) fortsetzen. Sie müssen die Bachelorprüfung in diesem Studiengang bis spätestens 30.09.2014 abgelegt haben. Nach dieser Frist werden alle vorher erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen in vollem Umfang auf das Studium nach dieser ab Wintersemester 2013/14 geltenden Ordnung angerechnet.

(2) Studierende des Bachelorstudiengangs Japanologie im Nebenfach, die im Wintersemester 2011/12 bzw. im Wintersemester 2012/13 mit dem Studium begonnen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang Japanologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 23.08.2011, veröffentlicht am 20.09.2011) fortsetzen. Sie müssen die Bachelorprüfung in diesem Studiengang bis spätestens 30.09.2017 abgelegt haben. Nach dieser Frist werden alle vorher erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen in vollem Umfang auf das Studium nach dieser ab Wintersemester 2013/14 geltenden Ordnung angerechnet.

Frankfurt am Main, den 29. Juli 2014

Prof. Dr. Iwo Amelung
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

Anhang 1: Empfohlene Fächerkombinationen

Studierenden des Nebenfachs Japanologie wird ein Hauptfach aus den literatur- und kulturwissenschaftlich orientierten Fächern empfohlen.

Beispiele:
Anglistik / Amerikanistik
Empirische Sprachwissenschaften
Germanistik
Geschichte
Kulturanthropologie
Kunstgeschichte
Philosophie
Politologie
Religionswissenschaft
Soziologie
Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Anhang 2: Modulbeschreibungen    
J1 Modernes Japanisch I
Pflichtmodul - Wertigkeit: 15 CP, 8 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über ein Semester.
Voraussetzungen
keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Das Modul ist identisch mit dem Modul J1 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ bzw. dem Modul PR1 des Ergänzungsbereichs „Sprachen des pazifischen Raums“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (K) + 30h (K) + 30h (K) + 30h (K) = 120h Selbststudium: 240h + 90h für Prüfungsleistung = 330h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
K J1.1 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J1.2 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J1.3 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J1.4 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
WS (1. FS) K J1.1 Sprachkurs 2 TN 3
J1.2 Sprachkurs 2 TN 3
J1.3 Sprachkurs 2 TN 3
J1.4 Sprachkurs 2 TN 3
TN J1.1-J1.4 Modul- abschluss- prüfung: Klausur (90 min.) 3
SWS insgesamt 8 CPs insgesamt: 15
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TN für die Lehrveranstaltungen J1.1-J1.4, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehrinhalte und Lernziele
Das Modul »Modernes Japanisch I« (J1) bietet eine Einführung in die japanische Sprache und vermittelt grundlegende Sprachfähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, Hören, Verstehen und Sprechen. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz sowie aktive und passive Kenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen und sollen im Laufe des Kurses dazu in der Lage sein, einfache Gespräche auf Japanisch zu führen und einfache Satzstrukturen analysieren zu können. Das grundlegende Lehrmaterial mit eventuellen Ergänzungsmaterialien wird über die Lernplattform der Universität bekanntgegeben und eventuell auch bereitgestellt. Das Modul hat folgende Lernziele: 1. Beherrschung einfacher grammatischer Strukturen der japanischen Sprache, 2. Beherrschung der beiden japanischen Silbenzeichensysteme (je 46 Schriftzeichen [kana]), 3. Passive und aktive Beherrschung der im Lehrmaterial vermittelten grundlegenden chinesischen Zeichen im japanischen Gebrauch (kanji) sowie Einübung von ca. 220 kanji-Zeichen bei Behandlung des Lehrmaterials, 4. ca. 500 Einheiten des Basiswortschatzes, 5. Die im Lehrmaterial vermittelte korrekte Aussprache und Satzmelodie der japanischen Sprache. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Moduls J1 können einfache Satzmuster erkennen sowie erste grundlegende Sprechakte verstehen und produzieren. Sie können den »Japanese Language Proficieny Test« (JLPT) der Stufe N5 bestehen. Bei Nachweis von Vorkenntnissen in der japanischen Sprache kann die Teilnahmeverpflichtung nach erfolgtem Einstufungstest durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 90 min. Klausur. Die Klausur hat die Wertigkeit von 3 CP.
 
J2 Grundwissen Japan
Pflichtmodul - Wertigkeit: 10 CP, 4 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über zwei Semester.
Voraussetzungen
keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Das Modul ist identisch mit dem Modul J2 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (V/Ü) + 30h (V/Ü) = 60h Selbststudium: 180h + 60h für Prüfungsleistung = 240h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
V/Ü J2.1 Landeskunde Japans (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8 V/Ü J2.2 Geschichte Japans (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
WS (1. FS) V/Ü J2.1 Landeskunde Japans 2 LN (Portfolio- aufgabe im Umfang von 5 Seiten) 4
SS (2. FS) V/Ü J2.2 Grundwissen japanische Geschichte 2 LN (Portfolio- aufgabe im Umfang von 5 Seiten) 4
LN J2.1 und J2.2* *Vorlage nachträglich möglich Modul- abschluss- prüfung: Klausur (90 min) 2
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
LN für die Veranstaltungen J2.1 und J2.2, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehrinhalte und Lernziele
Das Modul Grundwissen Japanologie vermittelt Basiskenntnisse über Japan in den einschlägigen landeskundlichen Bereichen (Geographie, Gesellschaft, Kultur/Populär- und Alltagskultur, Lifestyle und Werteorientierungen, Religion, Politik und Technik) sowie grundlegende Kenntnisse der japanischen Geschichte bis hin zu zeitgeschichtlichen Ereignissen. Lernziele sind das Erfassen historischer und gegenwärtiger kultureller, intellektueller und sozialer Gegebenheiten in Japan unter Berücksichtigung des aktuellen japanwissenschaftlichen Forschungs- und Diskussionsstandes.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 90 min. Klausur. Die Klausur hat die Wertigkeit von 2 CP.
 
J3 Modernes Japanisch II
Pflichtmodul - Wertigkeit: 13 CP, 8 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Sommersemester und erstreckt sich über ein Semester.
Voraussetzungen
Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung des Moduls J1 oder ein durch einen Einstufungstest geführter Nachweis äquivalenter Kenntnisse.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Das Modul ist identisch mit dem Modul J3 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (K) + 30h (K) + 30h (K) + 30h (K) = 120h Selbststudium: 180h + 90h für Prüfungsleistung = 270h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
K J3.1 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J3.2 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J3.3 Sprachkurs (2 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J3.4 Sprachkurs (2 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
SS (2. FS) K J3.1 Sprachkurs 2 TN 3
J3.2 Sprachkurs 2 TN 3
J3.3 Sprachkurs 2 TN 2
J3.4 Sprachkurs 2 TN 2
TN J3.1-J3.4 Modul- abschluss- prüfung: Klausur (90 min.) und 10 min. mündliche Gruppen- prüfung 3
SWS insgesamt 8 CPs insgesamt: 13
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TN für die Lehrveranstaltungen J3.1-J3.4, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehrinhalte und Lernziele
Das Modul »Modernes Japanisch II« (J3) baut auf dem im Modul »Modernes Japanisch I« (J1) erarbeiteten Stoff auf. Neben dem Gebrauch der mündlichen Umgangssprache wird im Modul J3 die Lesefähigkeit weiterentwickelt. Das grundlegende Lehrmaterial mit eventuellen Ergänzungsmaterialien wird über die Lernplattform der Universität bekanntgegeben und eventuell auch bereitgestellt. Bis zum Ende des Moduls werden die im Lehrmaterial vermittelten Strukturen der Basisgrammatik der modernen Hochsprache vollständig erarbeitet und ihre Anwendung in praktischen Übungen gelernt. Bei erfolgreichem Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden außerdem passiv und aktiv kanji und Wortschatz des verwendeten Lehrwerks. Dieser umfasst über »Modernes Japanisch I« (ca. 220 kanji, ca. 500 Einheiten des Basiswortschatzes) und »Modernes Japanisch II« (ca. 300 kanji, ca. 960 Einheiten des Basiswortschatzes) insgesamt ca. 520 kanji-Zeichen sowie einen Basiswortschatz von ca. 1.460 Wörtern. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Moduls J3 können einfache Texte zu alltäglichen und kulturwissenschaftlichen Themen verstehen sowie produzieren und können den »Japanese Language Proficieny Test« (JLPT) der Stufe N4 bestehen. Bei Nachweis von Vorkenntnissen in der japanischen Sprache kann die Teilnahmeverpflichtung nach erfolgtem Einstufungstest durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 90 min. Klausur sowie einer 10 min. mündlichen Gruppenprüfung. Die Klausur wird neunfach, die mündliche Prüfung einfach gewichtet. Klausur und mündliche Prüfung haben die Wertigkeit von 3 CP.
 
J4 Hilfsmittel der Japanologie
Pflichtmodul - Wertigkeit: 4 CP, 2 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über ein Semester.
Voraussetzungen
Erfolgreicher Abschluss des Moduls J3
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Das Modul ist identisch mit dem Modul J4 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (K) Selbststudium: 90h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
K J4.1 Hilfsmittel und Methoden der Japanologie (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
WS (3. FS) K J4.1 Hilfsmittel und Methoden der Japanologie 2 TN 4
SWS insgesamt 2 CPs insgesamt: 4
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TN für die Lehrveranstaltung J4.1
Lehrinhalte und Lernziele
Das Modul J4 bietet die Grundlage für die weitere wissenschaftliche Ausbildung. Es führt ein in die Geschichte und Arbeitsfelder des Fachs, vermittelt Kenntnisse der grundlegenden Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens im allgemeinen sowie des Instrumentariums japanologischen Arbeitens im speziellen. An praktischen Fähigkeiten vermittelt dieses Modul eine Vertrautheit im Umgang mit den einschlägigen Nachschlagewerken, die für japanologisches Arbeiten unerlässlich ist.
Abschlussprüfung
keine
 
J5 Modernes Japanisch III
Pflichtmodul - Wertigkeit: 8 CP, 4 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über ein Semester.
Voraussetzungen
Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung des Moduls J3 oder ein durch einen Einstufungstest geführter Nachweis äquivalenter Kenntnisse.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie im Haupt- und Nebenfach. Das Modul ist identisch mit dem Modul J5 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (K) + 30h (K) = 60h Selbststudium: 120h + 60h für Prüfungsleistung = 180h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
K J5.1 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8 K J5.2 Sprachkurs (3 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
WS (3. FS) K J5.1 Sprachkurs 2 TN 3
J5.2 Sprachkurs 2 TN 3
TN J5.1 und TN J5.2 Modul- prüfung: Klausur (90 min.) und 10 min. mündliche Gruppen- prüfung 2
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 8
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TN für die Lehrveranstaltungen J5.1 und J5.2, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehrinhalte und Lernziele
Das Modul »Modernes Japanisch III« (J5) bildet den Übergang von einem anfängerorientierten Unterricht zu einem Mittelstufenunterricht. Es werden die in den Modulen „Modernes Japanisch I“ (J1) und „Modernes Japanisch II“ (J3) erworbenen Sprachkenntnisse durch Anreicherung mit erweiterten Satzmustern und idiomatischen Redewendungen ausgebaut. Das grundlegende Lehrmaterial mit eventuellen Ergänzungsmaterialien wird über die Lernplattform der Universität bekanntgegeben und eventuell auch bereitgestellt. Bis zum Ende des Moduls werden die im Lehrmaterial und in den Ergänzungsmaterialien vermittelten Strukturen der Mittelstufengrammatik der modernen Hochsprache vollständig erarbeitet und ihre Anwendung in praktischen Übungen gelernt. Bei erfolgreichem Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden außerdem passiv und aktiv kanji und Wortschatz des verwendeten Lehrwerks. Dieser umfasst neben den ca. 520 kanji-Zeichen und dem Basiswortschatz von ca. 1.460 Wörtern der Module J1 und J3 die neu vermittelten ca. 315 kanji und ca. 960 Einheiten des Mittelstufenwortschatzes, insgesamt also 815 kanji und 2020 lexikalische Einheiten. Die Absolventen des Moduls können einfache Texte zu alltäglichen und kulturwissenschaftlichen Themen verstehen sowie produzieren, einfache Sachtexte rezipieren und den »Japanese Language Proficieny Test« (JLPT) der Stufe N3 bestehen. Bei Nachweis von Vorkenntnissen in der japanischen Sprache kann die Teilnahmeverpflichtung nach erfolgtem Einstufungstest durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 90 min. Klausur sowie einer 10 min. mündlichen Gruppenprüfung. Die Klausur wird neunfach, die mündliche Prüfung einfach gewichtet. Klausur und mündliche Prüfung haben die Wertigkeit von 2 CP.
 
J6 Japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart / Japanisches Recht und Japanische Wirtschaft
Pflichtmodul - Wertigkeit: 10 CP, 4 SWS
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über ein Semester.
Voraussetzungen
Erfolgreicher Abschluss des Moduls J3
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Japanologie (Nebenfach). Die Modulteile J6.1 und J6.2 sind identisch mit dem Modul J6 des Ergänzungsbereichs „Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft“ im BA-Studiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach).
Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden)
Japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (PS) + 30h (PS) = 60h Selbststudium: 180h + 60h für Prüfungsleistung = 240h ODER Japanisches Recht / Japanische Wirtschaft Kontaktzeit (Unterrichtsstunden): 30h (V) + 30h (V) = 60h Selbststudium: 180h + 60h für Prüfungsleistung = 240h
Lehrveranstaltungen oder Lehrformen
PS J6.1 (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8 PS J6.2 (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8 V J6.3 (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8 V J6.4 (4 CP, 2 SWS), TN nach § 8
Übersicht
WS (5. FS) PS J6.1 Proseminar: Einführung in den Themenschwerpunkt Kultur- und Ideengeschichte 2 TN
PS J6.2 Proseminar: Einführung in den Themenschwerpunkt Literatur und Kultur 2 TN
ODER
V J6.3 Einführung: Grundlagen zum japanischen Recht 2 TN
V J6.4 Einführung: Grundlagen zur japanischen Wirtschaft 2 TN
TN J6.1 und J6.2 ODER J6.3 und J6.4* *Vorlage nachträglich möglich Modul- abschluss- prüfung in J6.1 ODER J6.2: Hausarbeit mit Übersetzungs- teil oder Hausarbeit ODER Modul- abschluss- prüfung in J6.3 ODER J6.4: Klausur
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TN für die Lehrveranstaltungen J6.1 und J6.2 ODER J6.3 und J6.4, Bestehen der Modulabschlussprüfung
Lehrinhalte und Lernziele
Im Schwerpunkt Literatur und Kultur Japans führt das Modul in die an der Universität Frankfurt vertretenen Arbeitsgebiete und Forschungsschwerpunkte der literatur- und kulturwissenschaftlichen Japanologie ein und stellt die Verschränkung der sprachlichen und der fachlichen Ausbildung im Bereich Kultur & Literatur Japans dar. Ziel ist die Erweiterung und Vertiefung der in J2 erworbenen Kenntnisse in der ideengeschichtlichen, kultur- und literaturwissenschaftlichen Dimension. Zu diesem Zweck steht die Arbeit mit Sachtexten und literarischen Texten in der modernen japanischen Hochsprache auf Mittel- bis Oberstufenniveau im Vordergrund. Ausgehend davon erarbeiten sich die Studierenden einen Einblick in die Arbeitsgebiete der kulturwissenschaftlich arbeitenden Japanologie und aktuelle Forschungsfragen. Lernziel des Moduls ist die Einübung einer wissenschaftlichen Arbeitsweise, die insbesondere das Systematisieren von Informationen, das Auswerten wissenschaftlicher Literatur, die Formulierung von wissenschaftlichen Fragestellungen, das Anfertigen von wissenschaftlichen Texten sowie kommentierten Übersetzungen einschließt. Die Studierenden werden dazu qualifiziert, sich in kritischem Denken zu üben und wissenschaftliche Methoden zu reflektieren und anzuwenden. Im Schwerpunkt „Japanisches Recht / Japanische Wirtschaft“ gibt der Modulteil „Einführung: Grundlagen zum Japanischen Recht“ einen Einblick in grundlegende Themen und Diskurse des japanischen Rechts. Die Veranstaltung Grundlagen zum japanischen Recht bietet eine Einführung zum modernen japanischen Recht in seinem sozio-kulturellen Kontext sowie in historischer Perspektive. Es wird ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete vermittelt sowie der institutionelle Rahmen vorgestellt (u.a. Gesetzgebungsverfahren, Gerichtsaufbau, juristische Ausbildung und Berufe). Darauf aufbauend werden die charakteristischen Strukturen des japanischen Rechts auch aus rechtsvergleichender Perspektive sowie aktuelle Entwicklungen erörtert. Im Vordergrund steht dabei die übergreifende Frage, was das japanische Recht auszeichnet und wie seine Besonderheiten zu erklären sind. Zugleich werden gängige westlichsprachige und japanischsprachige Hilfsmittel (Lehrbücher, Lexika, Fachzeitschriften) vorgestellt. Der Modulteil J6.4 „Einführung: Grundlagen zur Japanischen Wirtschaft“ gibt einen Einblick in grundlegende Fragen der japanischen Wirtschaft. Aufbauend auf gängigen ökonomischen Theorien und Modellen erhalten die Studenten zunächst einen Überblick über den historischen und wirtschaftspolitischen Kontext der japanischen Wirtschaft. In einem zweiten Teil der Vorlesung werden grundlegende institutionelle und prozessuale Fragen der Managementlehre in ihrer Anwendung auf japanische Unternehmen diskutiert. Im Vordergrund des komparativ angelegten Moduls steht der sozio-kulturelle und ökonomische Kontext in dem japanische Unternehmen eingebettet sind und agieren. Die Veranstaltung findet als Vorlesung statt; bei Kleingruppen mit seminarähnlichem Charakter.
Abschlussprüfung
Der Schwerpunkt Literatur und Kultur Japans schließt mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit mit Übersetzungsteil, wobei die Übersetzung nicht mehr als die Hälfte der Arbeit einnehmen darf, oder einer wissenschaftlichen Hausarbeit unter Einbeziehung japanischsprachiger Sekundärquellen im Umfang von max. 8 Seiten ab. Die Arbeit wird entweder in J6.1 oder J6.2 angefertigt und hat die Wertigkeit von 2 CP. Der Schwerpunkt Japanisches Recht / Japanische Wirtschaft schließt mit einer Klausur ab, die entweder in J6.3 oder J6.4 geschrieben wird und die Wertigkeit von 2 CP hat.
 
Anhang 3: Studienverlaufspläne

Nr. Modul Typ Lehrveranstaltungen (Beispieltitel) SWS/(h) CP CP gesamt Prüfungs- und Studienleistungen
1. Semester 8 15
J1 Modernes Japanisch I K J1.1 Grammatik 2 3 12(+3)* Modulprüfung (Klausur)
J1.2 Lektüre 2 3
J1.3 Konversation 2 3
J1.4 Hörverständnis 2 3
2. Semester 8 13
J3 Modernes Japanisch II K J3.1 Sprachkurs 2 3 10(+3)* Modulprüfung (Klausur, mündl. Prüfung)
J3.2 Sprachkurs 2 3
J3.3 Sprachkurs 2 2
J3.4 Sprachkurs 2 2
3. Semester 8 16
J4 Hilfsmittel der Japanologie PS J4.1 Hilfsmittel der Japanologie 2 4 4 TN
J2 Grundwissen Japan K J2.1 Landeskunde Japans 2 4 4 LN
J5 Modernes Japanisch III K J5.1 Sprachkurs 2 3 6(+2)* Modulprüfung (Klausur, mündl. Prüfung)
J5.2 Sprachkurs 2 3
4. Semester 2 6
J2 Grundwissen Japan K J2.2 Grundwissen japanische Geschichte 2 4 4(+2)* LN Modulprüfung (Klausur über J2.1 und J2.2)
5. Semester 4 10
J6 J6 Japanische Literatur und Kultur in Geschichte und Gegenwart PS J6.1 Proseminar: Einführung in den Themenschwerpunkt Kultur- und Ideengeschichte 2 4 8 (+2)* Modulprüfung entweder in J6.1 oder J6.2 (Hausarbeit mit Übersetzungsteil oder Hausarbeit)
J6.2 Proseminar: Einführung in den Themenschwerpunkt Literatur und Kultur 2 4
ODER ODER
Japanisches Recht / Japanische Wirtschaft V J6.3 Grundlagen zum japanischen Recht 2 4 Modulprüfung entweder in J6.3 oder J6.4 (Klausur)
J6.4 Grundlagen zur Japanischen Wirtschaft 2 4
CP insgesamt: 60

Abkürzungsverzeichnis

B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
K     Kurse
LN     Leistungsnachweis
TN     Teilnahmenachweis
SWS     Semesterwochenstunden
Ü     Übungen
V     Vorlesungen

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Japanologie (NF), Bachelor (ab WS 2013/14)*

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