Katholische Theologie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Katholische Theologie Hauptfach (ab SoSe 2016)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Katholische Theologie HF

Ordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 16. März 2016

Hier: Berichtigung der Bekanntmachung vom 18. März 2016

Die Ordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 16. März 2016 wird wie folgt berichtigt:

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 15. März 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 20. Januar 2016 die folgende Ordnung für das Hauptfach Katholische Theologie in einem Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 15. März 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Bachelorarbeit (RO: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Katholische Theologie

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1a: Exemplarischer Studienverlaufsplan Wintersemester

Anlage 1b: Exemplarischer Studienverlaufsplan Sommersemester

Anlage 2: Nebenfächerkatalog (Anlage 3 RO)

Anlage 3: Liste der Import-/Exportmodule (Anlage 4 RO)

Anlage 4: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach Katholische Theologie im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie umfasst das Hauptfach Katholische Theologie und ein nach Abs. 3 oder Abs. 4 zugelassenes Nebenfach.

(3) Als Nebenfächer zum Bachelorhauptfach Katholische Theologie sind alle in der Anlage 2 Nebenfächerkatalog aufgeführten Bachelor-Nebenfächer mit jeweils einem Umfang von 60 Kreditpunkten (CP) zugelassen. Das Fach Katholische Theologie kann nicht gleichzeitig als Hauptfach und Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden.

(4) Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen auf Antrag einer Studierenden oder eines Studierenden ein nicht im Fächerkatalog der Anlage 2 Nebenfächerkatalog genanntes Fach im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs ausnahmsweise zulassen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Das als Nebenfach zuzulassende Fach stammt aus dem Angebot der Bachelorfächer der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

b) Das als Nebenfach zuzulassende Fach ergänzt das gewählte Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie sinnvoll.

c) Für das Fach liegt ein vom fachlich zuständigen Fachbereich erstellter Studienplan vor, welcher Module im Umfang von mindestens 60 CP ausweist; ein Überschreiten bis maximal 4 CP ist in begründeten Einzelfällen möglich; ein Unterschreiten ist unzulässig.

d) Im Studienplan ist festgelegt, nach welchen Regelungen die Nebenfachprüfung abzulegen ist. Soweit das entsprechende Fach als Bachelor-Hauptfach angeboten wird, ist die Nebenfachprüfung in entsprechender Anwendung der Hauptfachordnung abzulegen.
Das Nebenfach ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung § 22 zu benennen ggf. im Falle des Abs. 4 zu beantragen.

(5) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Abs. 4 d bleibt unberührt. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen des Hauptfaches und des Nebenfaches im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie und im gewählten Bachelor-Nebenfach verleiht der Fachbereich Katholische Theologie den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)

(1) Die Regelstudienzeit für den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Dabei entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Die mit Hauptfach und Nebenfach am Bachelorstudiengang beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird. Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums werden vom Fachbereich Katholische Theologie durch Hilfestellung bei der Vermittlung von Studienmöglichkeiten an Partneruniversitäten gefördert.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Studium im Hauptfach Katholische Theologie zielt auf die Erkenntnis und sachgerechte sowie kritische Analyse theologischer Fragestellungen und Probleme mit wissenschaftlichen Methoden und das Finden und Abwägen von Lösungsmöglichkeiten. Aufbauend auf dem in den Modulen 1-6 in den Teilgebieten der Theologie vermittelten Grundwissen sollen die Studierenden in den Modulen 7-12 ihre Kenntnisse in ausgewählten Forschungsbereichen der Theologie vertiefen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Hauptfach Katholische Theologie qualifiziert für die verschiedenen Bereiche der Erwachsenenbildung; für Arbeits- und Berufsfelder wie traditionelle und/oder digitale öffentliche und private Medien, in denen eine theologische Grundbildung im Kontext wachsender weltanschaulicher und religiöser Vielfalt unverzichtbar ist; für die Arbeit in Feldern kirchlichen Engagements im caritativen und sozialen Bereich; auch im Kontext von Berufsfeldern der privaten Wirtschaft eröffnen sich Perspektiven, in denen vermehrt eine breite geisteswissenschaftliche fundierte Grundbildung erwartet wird.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Katholische Theologie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 a und b vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies in den Modulbeschreibungen angegeben.

(3) Für die Teilnahme am Modul 4 sind ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache, die eine Arbeit an geschichtlichen Quellen in der Originalsprache gestatten. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch das Abiturzeugnis (Latinum) oder das Bestehen der Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen. An die Stelle des Latinums können auch Lateinkenntnisse treten, die dem früheren Kleinen Latinums entsprechen. Weitere Sprachkenntnisse werden im Studium erworben (Griechisch bzw. Hebräisch).

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe B 2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ 28, 29 vorzulegen.

(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(7) Sofern für den Bachelorstudiengang Katholische Theologie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie gliedert sich in die Studienphasen Basisphase, Aufbauphase und Vertiefungsphase.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind; darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 56
Theologie als Glaubenswissenschaft – Modul 1 PF 11
Sprachliche Grundlagen I – Modul 2 PF 7
Vertiefte philosophische Propädeutik – Modul 3a WP 7 3a oder 3b
Sprachliche Grundlagen II – Modul 3b WP 7
Geschichtliche Grund-lagen des christlichen Glaubens – Modul 4 PF 12
Christliche Ethik und Glaubenspraxis – Modul 5 PF 11
Theologie der Religionen – Modul 6 PF 8
Aufbauphase 25
Praktische Theologie – Modul 7 PF 14
Der christliche Gottesglaube – Modul 8 PF 11
Vertiefungsphase 19
Kontexte des Glaubens: Gesellschaften, Kulturen, Religionen (systematisch) – Modul 9a WP 10 9a oder 9b
Kontexte des Glaubens: Gesellschaften, Kulturen, Religionen (historisch-religionswissenschaftliche) – Modul 9b WP 10
Institutionen und Vollzüge des Glaubens – Modul 10 PF 9
Bachelorarbeit
Modul 11 PF 12
Praktikum Modul 12 PF 8
Summe 120

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 3 findet Anwendung.

Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen ent-sprechen. § 12 und § 16 Abs. 3 sind zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Bachelor-Hauptfaches Katholische Theologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Hauptfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module des Bachelor-Hauptfaches Katholische Theologie aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage Anlage 3 Liste der Import-/Exportmodule aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig in das kommentierte Vorlesungsverzeichnis aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite unter http://www.uni-frankfurt.de/44392256/bachelor hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO).

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie ist ein internes Praxismodul in der Studienphase Aufbau- oder Vertiefungsphase in Form eines Praktikums vorgesehen.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.

§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 4 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang Katholische Theologie sind 180 CP nachzuweisen, davon 120 CP für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie und 60 CP für das gewählte Bachelor-Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die, durch die Evaluierung ermittelte, Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Grundkurs: zielt darauf einen Überblick über die verschiedenen Disziplinen der Katholischen Theologie zu geben und fachrelevante wissenschaftliche Arbeitstechniken zu erlernen

d) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

e) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

f) Selbststudium

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, liegt die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zugangsberechtigung bei den jeweiligen Lehrenden.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein.

Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Portfolios
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die als Anlage 1 angefügten Studienverlaufspläne stellen auf einen möglichen Studienbeginn im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie im Wintersemester oder im Sommersemester ab und geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienpläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch die Studienverlaufspläne und, soweit Module im und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie des Fachbereichs Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Bachelorstudiengangs Katholische Theologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 4 Semestern übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für den Bachelorstudiengang Katholische Theologie einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren.
Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Hauptfach Katholische Theologie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 28, 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

– die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 16 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Katholische Theologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Katholische Theologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Katholische Theologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) Nennung des Nebenfaches bzw. Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4

e) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 c., genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Die Meldung zur Prüfung erfolgt durch den Antritt zur Prüfung bzw. durch Entgegennahme des Prüfungsthemas oder nach Festlegung durch die akademische Leitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss oder durch die fristgerechte Meldung am Prüfungsverwaltungssystem. Im zweiten Fall ende die Meldefrist frühestens sechs Wochen und die Rücktrittsfrist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 30 Abs. 8, 33 Abs. 5, 36 Abs. 15 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein
Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Bachelorstudiengangs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie und im gewählten Nebenfach nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i. V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. Dies gilt insbesondere für die Module 2 und 3b.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Bachelorarbeit (RO: § 40)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die Modulbeschreibung regelt gegebenenfalls ob, und welche nicht bestandenen Modulteilprüfungen durch das Bestehen eines anderen Modulteils ausgeglichen werden können, damit das Modul insgesamt bestanden ist. In diesem Fall ist die Wiederholung der nicht bestandenen, aber zum Ausgleich gebrachten, Modulteilprüfungen unzulässig. Unzulässig ist auch der Ausgleich von nach §§ 24 oder 26 mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewerteten Modulteilprüfungen.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Portfolios;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen

Weitere Prüfungsformen sind:

– Referate;

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 26.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 – 6 entsprechend.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 33 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 36 Bachelorarbeit (RO: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfaches. Sie bildet ein eigenständiges Modul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 9 Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen die Module 1-6 abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(10) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 12 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungs-termin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Bachelorarbeit ist in 4 schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in Form von einer PDF-Datei auf einem Wechseldatenträger einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(16) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Katholische Theologie angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 37 Abs. 6 festgesetzt.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe von Abs. 3 benotet, gehen aber nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet“. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;

2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. 3 erfolgt verknüpft mit Notenpunkten. Die Prüfungsleistungen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzierung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte – Notenstufen nach Abs. 3 – Dezimalnote

15 sehr gut (1) 1,0
14 sehr gut (1) 1,0
13 sehr gut (1) 1,3
12 gut (2) 1,7
11 gut (2) 2,0
10 gut (2) 2,3
9 befriedigend (3) 2,7
8 befriedigend (3) 3,0
7 befriedigend (3) 3,3
6 ausreichend (4) 3,7
5 ausreichend (4) 4,0
4 – 0 nicht ausreichend 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Für die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Bachelor-Hauptfaches Katholische Theologie eingehen.

(8) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(9) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(10) Für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach gelten die Vorgaben der betreffenden Ordnung.

(11) Ist die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie und im Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Katholische Theologie eine Gesamtnote gebildet. Das Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. 10 entsprechend.

(12) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

(13) Bei einer Bachelor-Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(14) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 45 Abs. 2 aufgenommen.

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Bei kumulativen Prüfungen bestimmt die Modulbeschreibung, welche Modulteilprüfungen bestanden sein müssen, damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist. § 30 Abs. 4 ist zu beachten.

(3) Die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebene Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Katholische Theologie

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie (RO: § 47)

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Hauptfach-Studiengang einmalig durch ein nach seinem Umfang (CP) gleichwertiges Wahlpflichtmodul ersetzt werden. Der Umfang des Wahlpflichtmoduls darf die CP des zu ersetzenden Pflichtmoduls nicht unterschreiten.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Ein Wechsel des Nebenfaches ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Katholische Theologie (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 40 bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Die erste Wiederholungsprüfung erfolgt am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens zu Beginn des folgenden Semesters. Die zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Katholische Theologie (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben dem Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die im Hauptfach Katholische Theologie sowie im Nebenfach absolvierten Module mit den in ihnen erzielten Noten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung.

Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

§ 44 Bachelorurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37 Abs. 9 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt für das Hauptfach nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie ab dem Sommersemester 2016 aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Hauptfach Katholische Theologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach der Ordnung vom 31.05.2011 bis spätestens 30.09.2025 ablegen.

Frankfurt am Main, den 27.04.2016
Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

Anlage 1a: Exemplarischer Studienverlaufsplan für das Fach Katholische Theologie als Hauptfach, Studienbeginn: Wintersemester, Studiendauer: 6 Semester (180 CP)

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) in den anderen Studienfächern, als auch die internen Voraussetzungen.

Anlage 1b: Exemplarischer Studienverlaufsplan für das Fach Katholische Theologie als Hauptfach, Studienbeginn: Sommersemester, Studiendauer: 6 Semester (180 CP)

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) in den anderen Studienfächern, als auch die internen Voraussetzungen.

Anlage 2: Nebenfächerkatalog (Anlage 3 RO)

Anlage 2 Nebenfächerkatalog

Studiengang Fachbereich
American Studies FB 10
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen FB 09
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients FB 09
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike FB 09
Archäometrie FB 09
Betriebswirtschaftslehre FB 02
Empirische Sprachwissenschaft FB 09
English Studies FB 10
Erziehungswissenschaft FB 04
Ethnologie FB 08
Geographie FB 11
Germanistik FB 10
Geschichte FB 08
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften FB 08
Griechische Philologie FB 09
Japanologie FB 09
Judaistik FB 09
Katholische Theologie FB 07
Klassische Archäologie FB 09
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie FB 09
Kunst-Medien-Kulturelle Bildung FB 09
Kunstgeschichte FB 09
Lateinische Philologie FB 09
Musikwissenschaft FB 09
Philosophie FB 08
Politikwissenschaft FB 03
Religionswissenschaft FB 07
Romanistik FB 10
Sinologie FB 09
Skandinavistik FB 10
Soziologie FB 03
Sprachen und Kulturen Südostasiens FB 09
Volkswirtschaftslehre FB 02
Vor- und Frühgeschichte FB 09
Anlage 3: Liste der Import-/Exportmodule (Anlage 4 RO)

Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe / WiSe CP
Evangelische Theologie Griechisch FB 06 WiSe 7
Evangelische Theologie Hebräisch FB 06 SoSe 7
Dienstleistung für Studiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe / WiSe CP
Evangelische Theologie Latein FB 06 SoSe/ WiSe 7

Modul 1 - Theologie als Glaubenswissenschaft
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 8 SWS /120 h - Selbststudium 210 h - 8 SWS
Inhalte

• Organisatorische und methodische Grundlagen des Studiums der Theologie

• Einführung in die Grundlagen der Philosophie und des logisch-wissenschaftlichen Denkens und Argumentierens; Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, besonders der Philosophie der Religion

• Theologische Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Systematischen Theologie

• Vergewisserung der überlieferten Glaubensgestalt im Kontext der modernen Gesellschaft und der Vielfalt religiöser Traditionen; theologische Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Systematischen Theologie

• Einführung in Geschichte, Schwerpunkte und Themenfelder, Fachbegriffe und grundlegende Methoden der Systematischen Theologie und der Moraltheologie/Sozialethik

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Organisation des eigenen Studiums gestalten

• Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Argumentierens sowie der Elementarisierung von Inhalten und ihrer Präsentation beherrschen

• Grundpositionen der Philosophie nennen und beurteilen lernen; Basiskompetenz in logischer Argumentation erwerben

• Die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens im Kontext anderer Religionen und der säkularen Gesellschaft bedenken und verantworten lernen; reflexive Kompetenz im Verhältnis von persönlicher Überzeugung und wissenschaftlicher Argumentation erwerben; die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens bedenken und verantworten lernen

• Geschichte, Selbstverständnis, Aufgaben, Schwerpunktthemen und Methoden der Systematischen Theologie nennen können

• Exemplarisch eigenständige Reflexionen nach theologisch-systematischen und moraltheologisch/ethischen Methoden und Kriterien anstrengen können

• Sprachkompetenz im Umgang mit theologisch-systematischen und moraltheologisch/ethischen Fachbegriffen und Texten erwerben

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Grundkurs und den Proseminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Grundkurs, Proseminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

In „Philosophische Propädeutik“ und in „Kriterien des christlichen Glaubens“ ist jeweils eine Leistung unter Prüfungsbedingungen zu erbringen.

Philosophische Propädeutik: Klausur (60 min)

und

Kriterien des christlichen Glaubens: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen)

Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Grundkurs Katholische Theologie Gk 2 3 x
Philosophische Propädeutik (Religionsphilosophie) PS 2 3 x
Kriterien christlichen Glaubens und Handelns (Dogmatik/Moraltheologie) PS 2 3 x
Das Wesen christlichen Glaubens (Dogmatik) V 2 2 x
Modulprüfung
Summe 8 11

 

Modul 2 - Sprachliche Grundlagen I
Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 90 h - 8 SWS
Inhalte
• Einführung in das Griechische (bzw. in das Hebräische, sofern Griechischkenntnisse bereits vor dem Studium erworben wurden)
Lernergebnisse / Kompetenzziele
• Grundkenntnisse in Griechisch (bzw. in Hebräisch s.o.) erwerben
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Evangelische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Sprachkurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (180 Minuten, 80%) und mündliche Prüfung (20 Minuten, 20%)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Griechisch I (bzw. Hebräisch oder eine andere Sprache) SK 8 7 x (x)*
Modulprüfung
Summe 8 7

* Die Einklammerung bedeutet, dass je nach Angebot die jeweiligen Kurse in unterschiedlichen Semestern belegt werden können.

 

Modul 3a - Vertiefte philosophische Propädeutik
Wahlpflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 135 h - 5 SWS
Inhalte

• Vertiefte Einführung in die Grundlagen der Philosophie und des logisch-wissenschaftlichen Denkens und Argumentierens

• Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, besonders der Philosophie der Religion

• Klassische Werke der antiken Philosophie in Auseinandersetzung mit Religion und Gottesfragen, des frühen Christentums aus religionsphilosophischer Perspektive und der modernen religionsphilosophischen Literatur

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Zusätzliche vertiefte Kompetenz in logischer Argumentation erwerben

• Grundpositionen der Philosophie vertieft kennen und bewerten lernen

• Zentrale Positionen und Argumente religionsphilosophischer Perspektive nachvollziehen und anwenden lernen

• Differenzierte Kenntnis von religionsphilosophischen Themen und deren kontroverse Diskussion vertiefen und ausbauen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) bzw. Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Glaube und Vernunft (Religionsphilosophie) V 1 1 (x) x
Relevante Lehrveranstaltung aus dem Angebot der Fachbereiche 06, 07 V 2 2 (x) x
Relevante Lehrveranstaltung aus dem Angebot der Fachbereiche 06, 07 V 2 4
(x) x
Modulprüfung
Summe 5 7

 

Modul 3b - Sprachliche Grundlagen II
Wahlpflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 90 h - 8 SWS
Inhalte
• Einführung in das Hebräische oder Vertiefung bereits erworbener Griechischkenntnisse
Lernergebnisse / Kompetenzziele
• Grundkenntnisse in Hebräisch oder vertiefte Kenntnisse in Griechisch erwerben
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester (Hebräisch) bzw. jedes Sommersemester (Griechisch II)
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Sprachkurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (180 Minuten, 80%) und mündliche Prüfung (20 Minuten, 20%)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Hebräisch oder Griechisch II SK 8 7 (x) x
Modulprüfung
Summe 8 7

 

Modul 4 - Geschichtliche Grundlagen des christlichen Glaubens
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 210 h - 10 SWS
Inhalte

• Exegetische Methoden, die Entstehung der biblischen Bücher und des Kanons, wesentliche Textformen und Inhalte der Bibel

• Grundkenntnisse der Geschichte Israels und der neutestamentlichen Zeitgeschichte

• Kirchengeschichte als theologische und historische Disziplin, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Kirchengeschichte: Methoden der Quelleninterpretation und Heuristik, Vorstellung kirchenhistorischer Frageansätze anhand von Exempeln aus den wichtigsten Epochen

• Kirchengeschichte der ersten vier Jahrhunderte: Mission und Ausbreitung des Christentums; Verfolgung und Apologie; Theologie zwischen Orthodoxie und Häresie; Kirche und kirchliches Amt, Schrift und Tradition; Gottesdienst und Leben; der trinitätstheologische Streit des 4. Jahrhunderts

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Aufbau, Vielfalt und Einheit der Bibel kennen; exegetische Methoden einschätzen, anwenden und vermitteln können, zentrale biblische Texte historisch, literarisch und theologisch einordnen und auswerten können

• Grundlagen des kirchenhistorischen Arbeitens beherrschen lernen, Ort und Reichweite historischen Denkens im Rahmen der Theologie reflektieren, Überblick über kirchenhistorische Themen und Epochen gewinnen

• Die Kirche der Antike als spannungsvolle und bis heute nachwirkende „Inkulturation“ des Christentums verstehen

• Einblick in die konkrete Gewordenheit kirchlicher Strukturen/kirchlicher Lehre gewinnen und Fremdheit wie Nähe der Mentalität antiker Christen wahrnehmen, theologisch auf geschichtliche Kontinuität und Diskontinuität reflektieren können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Proseminaren

Leistungsnachweise

Keine Studienleistungen vorgesehen

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht aus

1. „Biblische Methodenlehre“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder zwei Essays (ca. 12.000 Zeichen)

und

2. “Glaube und Geschichte“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder zwei Essays (ca. 12.000 Zeichen)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Biblische Methodenlehre (Exegese) PS 2 3 x
Glaube und Geschichte (Kirchengeschichte) PS 2 3 x
Einführung in das Neue Testament (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2
x
Einführung in das Alte Testament (Exegese des Alten Testaments) V 2 2 x
Christentum und Antike (Kirchengeschichte) V 2 2 x
Modulprüfung
Summe 10 12

 

Modul 5 - Christliche Ethik und Glaubenspraxis
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 8 SWS
Inhalte

• Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Theologischen Ethik und der Praktischen Theologie und Religionspädagogik

• Einführung in Geschichte, Schwerpunkte und Themenfelder, Fachbegriffe und grundlegende Methoden der Moraltheologie / Sozialethik und der praktisch-theologischen Disziplinen

• Vertiefung theoretischer Ansätze der theologischen Ethik auch im interdisziplinären Diskurs

• Aufgaben und Herausforderungen für Theologie und Kirche heute und Ansätze zeitgemäßer Glaubenskommunikation

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Moraltheologie / Sozialethik und der Praktischen Theologie / Religionspädagogik kennen

• Grundkenntnisse im Bereich der fachspezifischen (auch nichttheologischen) Ansätze erwerben und exemplarisch eigenständige Reflexionen zu konkreten Fragestellungen insbesondere mit aktueller Relevanz und mit Bezug auf religiöse Bildungszusammenhänge anstrengen können

• Grundlegende Sprach- und Methodenkompetenz im Umgang mit ethischen und praktisch-theologischen / religionspädagogischen Fachbegriffen und Texten umsetzen können

• Zentrale kirchliche Dokumente zur religiösen Bildungsthematik in ihren Kernaussagen kennen, in ihren jeweiligen Kontext einordnen und sie mit Blick auf heutige praktisch-theologische und religionspädagogische Aufgaben veranschlagen können

• Die Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen bezogen auf exemplarische Problemfelder und den Vergleich unterschiedlicher Ansätze der Ethik auf fortgeschrittenem Niveau leisten können • Grundlegende Elementarisierungskompetenz bezüglich ethischer Themen im Kontext von Bildung

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss des Moduls 1
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Proseminar und Seminar

Leistungsnachweise

Keine Studienleistungen vorgesehen

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht aus

1. „Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

und

2. „Ausgewählte Probleme christlicher Ethik“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder Forschungstagebuch (ca. 15.000 Zeichen)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten (Praktische Theologie/Religionspädagogik) PS 2 3 x
Einführung in die Christliche Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) V 2 2 x
Ausgewählte Probleme christlicher Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) S 2 4
x
Einführung in die Praktische Theologie und Religionspädagogik (Praktische Theologie/Religionspädagogik) V 2 2 x
Modulprüfung
Summe 8 11

 

Modul 6 - Theologie der Religionen
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 165 h - 5 SWS
Inhalte

• Exemplarische authentische Vorstellung eines nichteuropäischen Kontextes und dortiger theologischer und kirchlicher Arbeit; jeweilige fachspezifische kontextuelle Forschungsansätze; Ansätze zum interkulturellen und interreligiösen Dialog in welt-kirchlicher Perspektive

• Einführung in die Grundlagen der Religionswissenschaft, Grundzüge der Weltreligionen, Probleme des Religionsvergleichs

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Exemplarische Kenntnisse über Inkulturationsprozesse des Christentums und Spezifika kontextuell theologischer und pastoraler Ansätze erwerben

• Geschärftes Bewusstsein für die Notwendigkeit und die Schwierigkeiten des interreligiösen und interkulturellen Dialogs entwickeln

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Religionswissenschaft kennen

• Grundlegende Sprach- und Methodenkompetenz im Umgang mit religionswissenschaftlichen Fachbegriffen und Texten anwenden

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss des Moduls 1
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Seminar und Proseminar

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar, Proseminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

1. Seminar Theologie interkulturell“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen)

und

2. „Einführung in die Religionswissenschaft“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder Klausur (1 Stunde)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Theologie interkulturell (Theologie interkulturell) V 1 1 x
Begleitseminar Theologie interkulturell (Theologie interkulturell) S 2 4 x
Einführung in die Religionswissenschaft PS 2 3
x
Modulprüfung
Summe 5 8

 

Modul 7 - Praktische Theologie
Pflichtmodul - 14 CP (insg.) = 420 h - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 270 h - 10 SWS
Inhalte

• Religiöse und kulturelle Wandlungsprozesse und ihre heutigen pluralen Erscheinungsformen

• Religiöse Bildung und Erziehung in schulischen und außerschulischen Kontexten

• Theologisch-bildungstheoretische und religionsdidaktische Ansätze; Einsatz von Methoden und (Neuen) Medien im Blick auf religiöses Lernen und Lehren

• Chancen und Herausforderungen für Christ- und Kirchesein heute

• Theologische Praxis zwischen empirischer Erhebung und normativer (kirchenrechtlicher) Verbindlichkeit

• Feier der christlichen Initiationen und Sakramente im Kontext der Gemeinde

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Die vielfältigen religiösen Phänomene in der Gesellschaft anhand empirischer Befunde analysieren und nach theologischen und (religions-)pädagogischen Kriterien bewerten können; Angebot und Aufgabe religiöser Erziehung und Bildung aus theologischer und bildungstheoretischer Perspektive begründen können

• Rolle und Person des/der Religionslehrers/-lehrerin subjekt- und sachangemessen reflektieren können

• Grundkenntnisse und -kompetenzen im Bereich der Konzeption, Durchführung und Evaluation von Angeboten religiöser Bildung und Erziehung erwerben • Grundlagenkenntnisse und -fertigkeiten im Umgang mit (Neuen) Medien im Kontext religiösen Lernens anwenden können

• Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz im Kontext außerschulischer, insbesondere gemeindlicher, Lernorte und grundlegende Kompetenzen im Blick auf pastorale Beratung und Begleitung aus christlicher Perspektive heute erwerben

• Kirchliche Normativität im Bereich des Staats-Kirchen-Verhältnisses begründen und exemplarisch kirchenrechtliche Aussagen in ihrer Bedeutung für den eigenen Kontext veranschlagen können

• Verschiedene Wege christlicher Spiritualität kennen und Deutungskompetenz liturgischer Vollzüge, symbolischer Handlungen und christlicher Riten nennen können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-3
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

1. „Religiöse Bildung und Erziehung“: Vorbereitung und Durchführung eines Lernarrangements mit schriftlicher Ausarbeitung (Entwurf, Materialien, didaktische und methodische Reflexion) (ca. 15.000 Zeichen) oder Vorstellung einer Lernmethode inkl. Anwendung am konkreten Beispiel mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder „Religiöses Lernen und Neue Medien“: Sitzungsbezogene, begleitende schriftliche Online-Aufgaben (10 Aufgaben à 3 Stunden) oder Erstellung eines Werkstücks inkl. schriftlicher Reflexion (ca. 15.000 Zeichen inkl. Deckblatt) oder Portfolioerstellung (sitzungsbegleitende Erstellung über 14 bzw. 16 Sitzungen) (ca. 22.500 Zeichen, inkl. Deckblatt)

oder

2. „Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder „Kirchenrecht im katholischen Alltag“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (20 min) oder „Sakrament und Ritus“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (20 min)

Es sind zwei Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religiöses Lernen und Lehren in der Pluralität (Religionspädagogik/Religionsdidaktik) V 2 2 x
Religiöse Bildung und Erziehung (Religionspädagogik / Religionsdidaktik) oder Religiöses Lernen und Neue Medien (Religionspädagogik / Mediendidaktik) S 2 4 x
Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz (Praktische Theologie) S 2 2
x
Kirchenrecht im katholischen Alltag (Kirchenrecht) V 2 2 x
Sakrament und Ritus (Liturgiewissenschaft) V 2 2 x
Modulprüfung 2
Summe 10 14

 

Modul 8 - Der christliche Gottesglaube
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 8 SWS
Inhalte

• Der Gott Israels und die Götter der Umwelt, die Entwicklung zum Monotheismus, ausgewählte Gottesbilder des Pentateuch, der Geschichtsbücher und der Propheten

• Die Messianität Jesu im Neuen Testament, Monotheismus und Christologie, ausgewählte neutestamentliche Christologien, Erlösungsvorstellungen der hellenistisch-römischen Zeit

• Philosophische Gotteslehre: Gottesbeweise, Gottesattribute, Theodizeeproblem, religiöse Erfahrung und die Frage nach Gott; das Verhältnis von Anthropologie und Theologie, von Metaphysik und Dogmatik

• Entwicklung des christlichen Glaubensbekenntnisses, Ursprung und Entwicklung des kirchlichen Christusbekenntnisses, Hauptinhalte und Gegenwartsbedeutung des Christusbekenntnisses, Erlösungslehre, Absolutheit des Christentums

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Wichtige theologische und christologische Entwürfe der Bibel erklären und einordnen können, das Verhältnis zwischen Altem und Neuem Testament exemplifizieren und problematisieren können

• Den christlichen Gottesglauben in den religiösen Kontext seiner Entstehung einordnen können

• Die wichtigsten Positionen und Argumente aus der Tradition der philosophischen Gotteslehre kennen und beurteilen lernen, das Verhältnis zwischen philosophischer Außen- und theologischer Binnenperspektive in Bezug auf die Gottesfrage entwickeln und begründen können

• Die zentrale Bedeutung Jesu Christi für den christlichen Glauben erkennen können, den Erlösungsglauben im heutigen Kontext auslegen lernen, die Frage des christlichen Absolutheitsanspruches beurteilen können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-3
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Portfolio (ca. 22.500 Zeichen) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Der alttestamentliche Gottesglaube (Exegese des Alten Testaments) S 2 2 x
Jesus der Christus im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments) S 2 2 x
Die Frage nach Gott (Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie) V 2 2
x
Christologie (Dogmatik) V 2 2 x
Modulprüfung 3
Summe 8 11

 

Modul 9a - Kontexte des Glaubens: Gesellschaften, Kulturen, Religionen (systematisch)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

• Grundfragen der Fundamentaltheologie

• Herausforderungen der Theologie (Atheismus, Naturalismus)

• Theoretische Ansätze der theologischen und philosophischen Ethik, Grundfragen der Moraltheologie und Sozialethik

• Historisch relevante und aktuelle Ansätze (zum Beispiel aus den Bereichen der Tugendethik und des Naturrechts, der politischen Ethik, der Sozialethik)

• Verknüpfung der theoretischen Ansätze mit konkreten Fragestellungen, Schwerpunkt theoretische Erarbeitung und methodischen Schulung in ethischen Fragen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Den christlichen Glauben vor dem Hintergrund der Moderne denkerisch verantworten lernen

• Einen eigenen, wohlbegründeten Standpunkt zu normativen Fragen des Verhältnisses von Recht, Moral und Religion in der säkularen Gesellschaft entwickeln, unterschiedliche methodische Zugänge in Sozialwissenschaften und politischer Philosophie zur Religion als gesellschaftlichem Phänomen einschätzen lernen

• Kompetenz der ethischen Reflexion durch die intensive Lektüre und Diskussion verschiedener Zugänge zur christlichen Ethik und in Auseinandersetzung mit philosophischen bzw. religiösen Ethik-Typen zu schulen; mindestens einen Ansatz der christlichen Ethik eingehend bearbeiten

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-3
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

1. „Religion und moderne Gesellschaft“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder Klausur (90 min.)

und

2. „Ansätze theologischer Ethik“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder Forschungstagebuch (ca. 22.500 Zeichen) oder 4 Kurzessays (ca. 15.000 Zeichen)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kontexte des Glaubens (Fundamentaltheologie) V 2 2 x
Religion und moderne Gesellschaft (Religionsphilosophie) S 2 4 x
Ansätze theologischer Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) S 2 4
x
Modulprüfung
Summe 6 10

 

Modul 9b - Kontexte des Glaubens: Gesellschaften, Kulturen, Religionen (historisch-religionswissenschaftlich)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

• Reaktion des Papsttums und Prägung der lokalen Katholizismen (u.a. Milieubildung); variierende thematische Querschnitte bzw. Schwerpunktsetzungen (z.B. Modernismuskrise, Kirche und Nationalsozialismus, relevante Aspekte der Bistumsgeschichte/kirchlichen Landesgeschichte)

• Transformationsprozesse in der Kirchen- und Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Umwälzungen der Moderne, vor allem der Herausforderung durch Revolution, die Bildung liberaler Nationalstaaten, von Ideologien und Totalitarismen, allgemein durch Ausdifferenzierungs- und Säkularisierungsprozesse

• Exemplarische Bearbeitung einer gegenwartsrelevanten religionswissenschaftlichen Thematik

• Religionswissenschaftliche Zugangsweise zum Problem der Religion; Frage nach einer gemeinsamen Basis aller Religionen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Eigenständiges religionswissenschaftliches und kirchenhistorisches Arbeiten anhand eines umgrenzten Themas einüben; aktuelle Forschungsansätze kennen und anwenden lernen

• Die näheren/unmittelbaren historischen Vorbedingungen der eigenen kirchlichen und theologischen Gegenwart überblicken; auf eine angemessene Positionierung des Katholizismus in der Moderne theologisch reflektieren können

• Die wichtigsten Grundpositionen aus der religionswissenschaftlichen Methodendiskussion kennen und selbständig beurteilen lernen

• Einüben einer problemorientierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der Religionswissenschaft; Vermittlung der Zukunftsbedeutung religionswissenschaftlicher Grundkenntnisse in einer weithin säkularisierten Gesellschaft

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-3
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

1. „Katholizismus und Moderne“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder drei Essays (ca. 15.000 Zeichen)

und

2. „Religion in der Moderne“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 min.)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungs-leistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Katholizismus und Moderne (Kirchengeschichte) S 2 4 x
Religion in der Moderne (Religionswissenschaft) S 2 4 x
Religion in den Religionen (Religionswissenschaft) V 2 2
x
Modulprüfung
Summe 6 10

 

Modul 10 - Institutionen und Vollzüge des Glaubens
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 180 h - 6 SWS
Inhalte

• Wesen, Grundvollzüge, Eigenschaften und Grundgestalten der Kirche; Sakramente, insbes. Taufe und Eucharistie

• Der historische Jesus und die Kirche, neutestamentliche Gemeindemodelle

• Die Entstehung des kirchlichen Amtes, die Urkirche in ihrem zeitgeschichtlichen Kontext, historische Ekklesiologie der abendländischen Kirche im Durchgang durch die großen Konzilien des Mittelalters und der Neuzeit mit paralleler Betrachtung der Herausbildung des päpstlichen Primats

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Die Funktion der Kirche als Gemeinschaft des Glaubens und als Heilszeichen Gottes in der Welt angemessen bestimmen können, eine zeitgemäße Bestimmung der Kirche und der Sakramente entwickeln lernen

• Die Frage des Verhältnisses der Kirchen zueinander beurteilen können, die theologische und soziale Differenzierung der urchristlichen Gemeinden einschätzen können

• Die Herausbildung von Leitungsstrukturen kennen und problematisieren können

• Das Verhältnis der christlichen Gemeinden zu nichtchristlichen Gruppierungen beurteilen können

• Einen thematisch zugespitzten Überblick über die abendländische Kirchengeschichte gewinnen, dabei das Spannungsfeld zentripetaler wie zentrifugaler Faktoren, monarchisch-zentraler und repräsentativ-kollegial-dezentraler Strukturen ausdeuten können, deren Auswirkung auf die Behandlung wichtiger theologischer Themen kennen

• Theologisch auf Bedingtheit und bleibenden Anspruch historisch gewordener Modelle von Kirche reflektieren können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-4
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Seminar

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung Portfolio (ca. 22.500 Zeichen) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer*

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kirche und Sakrament (Dogmatik) S 2 2 x
Kirche und Gemeinde im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2 x
Konzil und Papst. Grundzüge der historischen Ekklesiologie (Kirchengeschichte) V 2 2
x
Modulprüfung 3
Summe 6 9

* Modul 10 muss die Modulprüfung an der Professur für Dogmatik abgelegt werden.

 

Modul 11 - BA-Arbeit
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 330 h
Inhalte
• Anwendung der erlernten wissenschaftlichen Methodik und Kenntnisse in einem frei gewählten theologischen Fach
Lernergebnisse / Kompetenzziele
• Selbständig eine längere wissenschaftliche Arbeit anfertigen können
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-6
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
BA-Arbeit
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Bachelorarbeit umfasst ca. 40 Seiten (ca. 60.000 Zeichen) und ist im Zeitraum von 9 Wochen in Vollzeit zu verfassen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
BA-Arbeit 12 x

 

Modul 12 - Praktikum
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 1 SWS / 15 h - Selbststudium 225 h - 1 SWS
Inhalte
Das Praktikum ermöglicht das Kennenlernen eines außergemeindlichen und außerschulischen beruflichen Tätigkeitsbereiches, der für die eigene spätere Berufstätigkeit von Interesse ist (und mit der/dem Praktikumsbeauftragten abgestimmt wurde). Für das Praktikum kommen soziale und karitative (ggf. kirchennahe) Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, aber auch staatliche und nichtstaatliche Institutionen und Organisationen, Verlage und andere Medieneinrichtungen usw. in Frage. Je nach Ort und Ausrichtung des Praktikums stehen Hospitationen und die Übernahme von kleineren Aufgaben/Hilfstätigkeiten oder eigene Untersuchungen/Befragungen o.Ä. im Vordergrund. Leitend ist jedoch in jedem Fall die Betrachtung des Praxisfelds aus (disziplinbezogen) theologischer Perspektive.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Praktikum soll v.a. der eigenen beruflichen Orientierung dienen. Je nach Ort und Ausrichtung des Praktikums unterscheiden sich die angestrebten Kompetenzen und die Möglichkeiten der Weiterqualifikation. Grundsätzlich sind folgende Kompetenzen (weiter) auszubilden:

• Selbstreflexion zum Abgleich zwischen eigenem Potential und beruflichen Vorstellungen mit beruflichen Anforderungen und Perspektiven

• Selbstorganisation, Eigeninitiative und Eigenverantwortung

• Soziale und kommunikative Kompetenz

• Beobachtungs-, Deutungs- und Darstellungskompetenz

• Fähigkeiten und Kenntnisse (ggf. Qualifikationen) im Praxisfeld sowie interdisziplinäre Vermittlungskompetenz

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Vorlesungsfreie Zeit ab 3. Semester Anmeldung des Praktikums bei der/dem Praktikumsbeauftragten in der Vorlesungszeit, spätestens bis zum 15.01. (für das WS) bzw. bis zum 01.06. (für das SoSe).
Dauer des Moduls
Das Praktikum umfasst 200 Stunden (bzw. 5 Wochen), hinzu kommt eine Übung zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Begleitung des Praktikums.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis an der Übung „Praktikumsbegleitung“ Nachweis der Stelle, die das Praktikum zur Verfügung stellt.

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Übung, Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Anfertigung eines Praktikumsberichts (ca. 22.500 Zeichen), der als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet wird, in Absprache mit dem Betreuer/der Betreuerin.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praktikum 7 x
Praktikumsbegleitung Ü 1 1 x
Summe 1 8

 

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG  Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94),
zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO  Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

SK Sprachkurs

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Katholische Theologie HF, Bachelor (ab SoSe 2016)*

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