Katholische Theologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Katholische Theologie Nebenfach (ab WS 2009/10)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Katholische Theologie NF

Ordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorteilstudiengang Nebenfach Katholische Theologie

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich; Zweck der Prüfungen
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Teilzeitstudium

II. Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5 Ziele des Studiengangs
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

III. Studienstruktur und -organisation

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 11 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 12 Studienverlaufsplan; Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 14 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 16 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

V. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 17 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 18 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 19 Versäumnis und Rücktritt
§ 20 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten
§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 22 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

VI. Durchführung der Modulprüfungen

§ 23 Modulprüfungen
§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 25 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 26 Hausarbeiten
§ 27 Portfolio
§ 28 Bachelorarbeit

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 30 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung und Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 31 Wiederholung von Prüfungen
§ 32 Befristung der Prüfungen
§ 33 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse
§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

IX. Ungültigkeit der Nebenfachprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 35 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 36 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 37 Einsprüche und Widersprüche

X. Schlussbestimmungen

§ 38 In-Kraft-Treten; Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Modulbeschreibungen

Modul 1 Philosophisch-theologische Propädeutik
Modul 2 Biblisch-Historische Propädeutik
Modul 3 Grundlagen christlichen Glaubens und Handelns
Modul 4 Kirche
Modul 5 Jesus Christus
Modul 6 Praktische Theologie

Anhang 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich; Zweck der Prüfungen
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Teilzeitstudium

§ 1 Geltungsbereich; Zweck der Prüfungen

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie für Bachelorstudiengänge der Goethe-Universität, die ein Nebenfach im Umfang von 60 CP zulassen. Das Studium und die Modulprüfungen des Hauptfachs sind nach Maßgabe der für dieses maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfächer können Bachelor- und Magisterhauptfächer im Umfang von 120 CP gewählt werden.

(2) Die Nebenfachprüfung erfolgt kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen. Es gibt keine Abschlussprüfungen.

(3) Durch die kumulative Nebenfachprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 2 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.).

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Katholische Theologie im Nebenfach beträgt 6 Semester. Der Fachbereich Katholische Theologie stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach Katholische Theologie einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium im Nebenfach kann auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine nach der Ordnung für den Studiengang zu absolvierende Modulprüfung erbracht haben, nach Anhörung und eingehender Studienberatung Fristen für die Ablegung der Modulprüfungen setzen und Auflagen erteilen.

§ 4 Teilzeitstudium

Das Studium kann nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Sofern die Ordnungen für die Studiengänge Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebotes. Die Regelstudienzeit verlängert sich entsprechend den auf Antrag gewährten Teilzeit-Studiensemestern, höchstens jedoch auf die doppelte Regelstudienzeit.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5 Ziele des Studiengangs
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

§ 5 Ziele des Studiengangs

Die Studierenden sollen befähigt werden, in repräsentativen Bereichen theologische Fragestellungen und Probleme mit wissenschaftlichen Methoden zu erkennen, sachgerecht und kritisch zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu finden und abzuwägen. Aufbauend auf dem in den Modulen 1-3 in den Teilgebieten der Theologie vermittelten Grundwissen sollen die Studierenden in den Modulen 4-6 ihre Kenntnisse in ausgewählten Forschungsbereichen der Theologie vertiefen. Dabei sollen sie sich das Instrumentarium der Erforschung theologischer Zusammenhänge erarbeiten, um die erforderlichen Qualifikationen für die im Bereich Erwachsenenbildung, Medien und Kirche angebotenen Arbeitsfelder sowie die damit verbundenen beruflichen Anforderungsprofile zu bieten.

Es wird begrüßt, wenn ein Teil des Bachelorstudiums im Ausland absolviert wird. Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums werden vom Fachbereich Katholische Theologie durch Hilfestellung bei der Vermittlung von Studienmöglichkeiten an Partneruniversitäten gefördert.

§ 6 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester begonnen werden.

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

(1) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach Katholische Theologie ist die Zulassung zu einem Bachelor- oder Magisterstudiengang im Hauptfach an der Goethe-Universität.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(3) Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Studiengang die Anrechnungsbescheinigung gem. § 22 vorzulegen.

(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 17 geregelt.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 11 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 12 Studienverlaufsplan; Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module

(1) Das Nebenfach Katholische Theologie ist modular aufgebaut. Es besteht aus 6 Pflichtmodulen, in denen insgesamt 60 CP erworben werden. Sind Lehrveranstaltungen oder Module im Hauptfach und im Nebenfach identisch, können die dafür vorgesehenen CP nur einmal in einem der beiden Fächer angerechnet werden; eine doppelte Anrechnung von CP im Haupt- und im Nebenfach ist ausgeschlossen. Stattdessen ist eine andere geeignete Lehrveranstaltung oder ein anderes geeignetes Modul mit mindestens der gleichen CP-Zahl zu absolvieren. Die Auswahl einer anderen Lehrveranstaltung oder eines Ersatzmoduls erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ggfls. einer oder einem hierzu Beauftragten.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar.

(3) Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.

(4) Die Absolvierung eines Moduls kann nach Maßgabe der Modulbeschreibung vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder Teilmodule abhängig sein.

(5) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) erstreckt. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden. In besonders begründeten Ausnahmen können in der Ordnung des Studienganges auch kumulative Modulprüfungen (bestehend aus Modulteilprüfungen) vorgesehen werden. Die Ergebnisse der Modulprüfung gehen in der Regel in das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung ein. § 29 Abs. 4 bleibt unberührt. Als Modulprüfungen kommen die in §§ 24 ff. genannten Leistungen in Frage.

(6) Die Studierenden haben die Möglichkeit, nach Maßgabe freier Plätze sich innerhalb ihres Studiengangs in weiteren als den in der Ordnung des Studiengangs vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Nebenfachprüfung nicht mit einbezogen.

(7) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen bestanden wurden und insgesamt mindestens 60 CP nachgewiesen sind.

§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen zu den in den Anhängen für das Bachelorstudium ausgewiesenen Pflichtmodulen.

(2) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(3) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(4) CP werden nur vergeben, wenn die nach der Modulbeschreibung geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang ist nach Einführung des Studiengangs im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 HHG zu überprüfen.

§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Seminar/Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

c) Grundkurs: Vermittlung und Erarbeitung wissenschaftlicher Grundkenntnisse und Methoden durch Vortrag und Gruppenarbeit.

d) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, liegt die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zugangsberechtigung bei den jeweiligen Lehrenden.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs, auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats oder des Fachbereichsrates des veranstaltenden Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 11 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums und sind in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen. Verantwortlich für die Ausstellung der Teilnahmenachweise ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige und, sofern dies die oder der Lehrende für den Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Die regelmäßige Teilnahme soll noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(3) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche Teilnahme und darüber hinaus, sofern dies der oder die Lehrende voraussetzt, die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete individuelle Studienleistung erbracht wurde.

(4) Bestandene Studienleistungen sind nicht wiederholbar. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 12 Studienverlaufsplan; Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang) gibt den Studierenden Hinweis für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorischen Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des für ihren Studiengang zuständigen Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs;

– Bestellung der Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 14 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 16 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

§ 14 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für den Bachelorstudiengang einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören die Studiendekanin oder der Studiendekan und drei Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierende an.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Studiendekanin oder der Studiendekan inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten nach Maßgabe der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er achtet auf die Einhaltung der Ordnung für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, sofern nicht einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen wurden.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Bachelorstudiengang

– Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen

– Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen

– Festlegung der Rücktrittsfristen

– Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

– Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen

– Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt über die Entwicklung der Bachelorarbeiten sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 16 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs.2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 17 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 18 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 19 Versäumnis und Rücktritt
§ 20 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten
§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 22 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

§ 17 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggfls. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

b) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang im Nebenfach Katholische Theologie;

d) Nennung des Hauptfaches.

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Nebenfachprüfung muss versagt werden, wenn

a) die oder der Studierende die in Abs.1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) die oder der Studierende die Bachelorprüfung im gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet.

c) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 31 Abs. 3 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der zuständige Prüfungsausschuss.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls. Sie sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulteilprüfung veranstaltungsbezogenen Modulprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

§ 19 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulabschluss- beziehungsweise -teilprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs.1 geltend gemachten Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 20 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 23 Abs.7 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs.1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ [5,0]) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs.1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Bei der Gleichwertigkeit ist auf die erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse abzustellen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist. Insgesamt können maximal 40 CP angerechnet werden.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(6) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 31 Abs. 3 findet Anwendung.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Goethe-Universität.

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Aner-kennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 23 Modulprüfungen
§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 25 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 26 Hausarbeiten
§ 27 Portfolio
§ 28 Bachelorarbeit

§ 23 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung

(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die Inhalte und Methoden des Teilmoduls abgeprüft. Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. Die Modulbeschreibungen können vorsehen, dass in bestimmten Lehrveranstaltungen Portfolio-Arbeiten erstellt werden, in denen alle Fächer des betreffenden Moduls berücksichtigt werden müssen.

(4) Modulprüfungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, sind bestanden.

(5) Der Bachelorstudiengang Hauptfach Katholische Theologie sieht Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen in Form von schriftlichen Arbeiten (z.B. Hausarbeiten, Essays, Portfolio), mündlichen Prüfungen, Klausuren, Referaten vor. Die Formen, in denen die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

(9) Das Ergebnis einer schriftlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt unverzüglich zuleitet. In das Prüfungsprotokoll sind neben dem Prüfungsergebnis die Modulbezeichnung bzw. der Modulteil, die Prüfungsform, das Prüfungsdatum sowie die Prüfungsdauer aufzunehmen. Weiterhin sind solche Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 21 Abs.1 und Abs.2, aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, öffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Prüfende entsprechende Nachweise verlangen.

§ 25 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten liegt zwischen 60 und 180 Minuten.

(3) Die Klausurarbeiten und die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 26 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Umfang einer Hausarbeit beträgt in Proseminaren zwischen 10 und 12 Seiten, in Seminaren zwischen 15 und 22 Seiten. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung eines Referats beträgt in Proseminaren zwischen 5 und 8 Seiten, in Seminaren zwischen 10 und 15 Seiten.

(3) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(4) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer der Hausarbeiten wird von der oder dem Prüfenden festgelegt.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 25 Abs.3 entsprechende Anwendung.

(7) Die befristete Nachbesserung nicht positiv bewerteter Hausarbeiten ist möglich. Sie gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

(8) Für sonstige, nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten (Portfolio, Textzusammenfassung, Essay, Forschungstagebuch, Online-Aufgaben, Erstellung eines Werkstücks inkl. schriftlicher Reflexion, Ausarbeitung eines Referats / einer Seminarsitzung / eines Lernarrangements / einer Lernmethode / einer Präsentation) finden die Absätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.

§ 27 Portfolio

Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

§ 28 Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung im gewählten Hauptfach.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 30 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note 1 sehr gut = eine hervorragende Leistung

Note 2 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Note 3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

Note 4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die einzelnen Teilprüfungen. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend

Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend, wenn nur eine Modulprüfungsleistung erforderlich ist und diese von zwei oder mehr Prüferinnen oder Prüfern unterschiedlich bewertet wird.

(5) Für das Nebenfach Katholische Theologie wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulprüfungen. Soweit innerhalb eines Moduls zwei Leistungen zu erbringen sind, sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

§ 30 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung der Ordnung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Studiengang vorgeschriebenen Module bestanden sind.

(4) Die Bekanntgabe der Noten für die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch Aushang an geeigneter Stelle oder auf einer geeigneten Plattform im Internet. Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt VIII.: Wiederholung und Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfun

§ 31 Wiederholung von Prüfungen
§ 32 Befristung der Prüfungen
§ 33 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse
§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 31 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen oder veranstaltungsbezogene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen oder veranstaltungsbezogene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(4) Die Wiederholung der Modulprüfungen ist jeweils nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung möglich. Die Prüfungswiederholung ist nicht zwingend an den erneuten Besuch der Lehrveranstaltung gebunden. Die Wiederholungsfristen sind so festzulegen, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholungsprüfung sollte am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung sollte zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(5) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. §§ 18 Abs.3, 32 Abs.2 bleiben unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

(6) In besonderen Fällen kann für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen eine mündliche Prüfung angesetzt werden. Einen entsprechenden Antrag kann die oder der Studierende innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Vor der Wiederholung einer Modulabschlussprüfung oder veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen können der oder dem Studierenden durch den Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

§ 32 Befristung der Prüfungen

(1) Die Frist für den Abschluss der Nebenfachprüfung beträgt zehn Semester.

(2) Die Frist für den Abschluss der Nebenfachprüfung ist der oder dem Studierenden auf Antrag zu verlängern, wenn sie oder er infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Bei der Einhaltung der Frist für den Abschluss der Nebenfachprüfung und weiterer in der Ordnung für den Studiengang für die Meldung zu Prüfungen vorgeschriebener Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie u.a.

1. durch Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung oder

2. durch länger andauernde Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder andere, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen oder

3. durch Mutterschutz oder Erziehungsurlaub

4. oder durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren oder durch Pflege einer oder eines sonstigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

bedingt waren. Im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Über den Antrag auf Verlängerung der Frist entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich wird. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise nach Satz 2 und Satz 3 obliegt der oder dem Studierenden, diese sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

§ 33 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

(1) Über die bestandene Nebenfachprüfung kann auf Antrag der oder des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten sowie die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ein Prüfungszeugnis wird von dem für das Hauptfach zuständigen Fachbereich ausgestellt.

(2) Bei Studienabbruch, Studienort- und Studiengangswechsel oder in sonstigen begründeten Fällen erhält der oder die Studierende auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Studiennachweise eine tabellarische Zusammenstellung, welche die in der Bachelorprüfung bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält.

§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist oder

c) die Frist nach § 32 Abs.1 überschritten ist, ohne dass die oder der Studierende einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 32 Abs.2 gestellt hat oder ohne dass einer Fristverlängerung nach § 32 Abs.2 stattgegeben wurde.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, ist der oder dem Studierenden ein Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung zu erteilen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt IX. Ungültigkeit der Nebenfachprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 35 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 36 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 37 Einsprüche und Widersprüche

§ 35 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 29 Abs.2 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Nebenfachprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Nebenfachprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die unrichtige Prüfungsbescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls eine neue zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.

§ 36 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden innerhalb eines Monats auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 37 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 38 In-Kraft-Treten; Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Goethe-Universität am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport aktuell der Goethe-Universität in Kraft. Der Magisternebenfach-Studiengang Katholische Theologie wird zum WS 2009/10 eingestellt. Mit der Einstellung des Magisternebenfach-Studiengangs treten die in der „Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/einer Magistra Artium der Goethe-Universität“ vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für das Magisternebenfach Katholische Theologie sowie die Studienordnung für das Magisternebenfach Katholische Theologie außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisternebenfach Katholische Theologie vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der Goethe-Universität begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung mit dem Nebenfach Katholische Theologie innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester, d.h. bis zum 30.09.2015, abgelegt haben. Danach werden im Magisternebenfach Katholische Theologie keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 1 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Studierende, die ihr Studium im Magisternebenfach Katholische Theologie vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der Goethe-Universität begonnen haben, können in den Bachelorstudiengang Katholische Theologie wechseln. Studienleistungen in einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studiendekanin oder dem Studiendekan auf Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit überprüft, im positiven Fall nach Maßgabe des Anhangs anerkannt und nachträglich mit CP versehen. Modulprüfungen müssen ggf. nachträglich abgelegt werden.

(4) Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Katholische Theologie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung begonnen haben, können ihr Studium nach der alten Ordnung abschließen. Sie können aber auch zur vorliegenden Ordnung übertreten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

Anhang 1: Modulbeschreibungen

Modul 1 Philosophisch-theologische Propädeutik
Pflichtmodul – 11 CP
Inhalte
• Organisatorische und methodische Grundlagen des Studiums der Theologie

• Einführung in die Grundlagen der Philosophie und des logisch-wissenschaftlichen Denkens und Argumentierens; Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, besonders der Philosophie der Religion

• Einführung in die Grundlagen der Religionswissenschaft, Grundzüge der Weltreligionen, Probleme des Religionsvergleichs

• Philosophische Gotteslehre: Gottesbeweise, Gottesattribute, Theodizeeproblem, religiöse Erfahrung und die Frage nach Gott; das Verhältnis von Anthropologie und Theologie, von Metaphysik und Dogmatik

• Vergewisserung der überlieferten Glaubensgestalt im Kontext der modernen Gesellschaft und der Vielfalt religiöser Traditionen

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Organisation des eigenen Studiums vermögen

• Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Argumentierens sowie der Elementarisierung von Inhalten und ihrer Präsentation beherrschen

• Grundpositionen der Philosophie kennen und bewerten lernen; Basiskompetenz in logischer Argumentation erwerben

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Religionswissenschaft kennen

• Die wichtigsten Positionen und Argumente aus der Tradition der philosophischen Gotteslehre kennen und beurteilen lernen, das Verhältnis zwischen philosophischer Außen- und theologischer Binnenperspektive in Bezug auf die Gottesfrage entwickeln und begründen können

Angebotszyklus
Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise im Grundkurs und Proseminar

Leistungsnachweis (Studienleistung*) zu:

1. „Philosophische Propädeutik“: Klausur (60 min.)

oder

2. „Einführung in die Religionswissenschaft“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder Klausur (60 min.)

*siehe Modulprüfung

Veranstaltungsbezogene Modulprüfung
Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Philosophische Propädeutik“: Klausur (60 min.)

oder aus

2. „Einführung in die Religionswissenschaft“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder Klausur (60 min.)

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Grundkurs Katholische Theologie“ GK 2 3
„Philosophische Propädeutik“ (Religionsphilosophie) oder „Einführung in die Religionswissen-schaft“ (Religionswissenschaft) PS 2 3
„Glaube und Vernunft“ (Religionsphilosophie) V 1 1
„Die Frage nach Gott“ (Religionsphilosophie / Fundamentaltheologie) V 2 2
„Das Wesen des christlichen Glaubens“ (Dogmatik) V 2 2
Modul 2 Biblisch-Historische Propädeutik
Pflichtmodul – 10 CP
Inhalte
• Exegetische Methoden, die Entstehung der biblischen Bücher und des Kanons, wesentliche Textformen und Inhalte der Bibel

• Grundkenntnisse der Geschichte Israels und der neutestamentlichen Zeitgeschichte

• Kirchengeschichte als theologische und historische Disziplin, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Kirchengeschichte: Methoden der Quelleninterpretation und Heuristik, Vorstellung kirchenhistorischer Frageansätze anhand von Exempeln aus den wichtigsten Epochen

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Aufbau, Vielfalt und Einheit der Bibel kennen; exegetische Methoden einschätzen, anwenden und vermitteln können, zentrale biblische Texte historisch, literarisch und theologisch einordnen und auswerten können

• Grundlagen des kirchenhistorischen Arbeitens beherrschen lernen, Ort und Reichweite historischen Denkens im Rahmen der Theologie reflektieren, Überblick über kirchenhistorische Themen und Epochen gewinnen

Angebotszyklus
Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise in den Proseminaren

Leistungsnachweis (Studienleistung*) zu:

1. „Biblische Methodenlehre“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder zwei Essays

oder

2. “Glaube und Geschichte“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder zwei Essays

*siehe Modulprüfung

Veranstaltungsbezogene Modulprüfung
Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Biblische Methodenlehre“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder zwei Essays

oder aus

2. “Glaube und Geschichte“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder zwei Essays

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Biblische Methodenlehre“
(Exegese)
PS 2 3
„Glaube und Geschichte“ (Kirchengeschichte) PS 2 3
„Einführung in das Neue Testament“ (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2
„Einführung in das Alte Testament“ (Exegese des Alten Testaments) V 2 2
Modul 3 Grundlagen christlichen Glaubens und Handelns
Pflichtmodul – 11 CP
Inhalte
• Theologische Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Systematischen Theologie

• Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Theologischen Ethik und der Praktischen Theologie und Religionspädagogik

• Einführung in Geschichte, Schwerpunkte und Themenfelder, Fachbegriffe und grundlegende Methoden der Moraltheologie / Sozialethik und der praktisch-theologischen Disziplinen

• Aufgaben und Herausforderungen für Theologie und Kirche heute und Ansätze zeitgemäßer Glaubenskommunikation

• Exemplarische authentische Vorstellung eines nichteuropäischen Kontextes und dortiger theologischer und kirchlicher Arbeit

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Exemplarische Kenntnisse über Inkulturationsprozesse des Christentums und Spezifika kontextuell theologischer und pastoraler Ansätze besitzen

• Geschärftes Bewusstsein für die Notwendigkeit und die Schwierigkeiten des interreligiösen und interkulturellen Dialogs entwickeln

• Die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens im Kontext anderer Religionen und der säkularen Gesellschaft bedenken und verantworten lernen; reflexive Kompetenz im Verhältnis von persönlicher Überzeugung und wissenschaftlicher Argumentation erwerben; die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens bedenken und verantworten lernen

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Moraltheologie / Sozialethik und der Praktischen Theologie / Religionspädagogik kennen

• Grundkenntnisse im Bereich der fachspezifischen (auch nichttheologischen) Ansätze besitzen und exemplarisch eigenständige Reflexionen zu konkreten Fragestellungen insbesondere mit aktueller Relevanz und mit Bezug auf religiöse Bildungszusammenhänge anstrengen können

• Grundlegende Sprach- und Methodenkompetenz im Umgang mit ethischen und praktisch-theologischen / religionspädagogischen Fachbegriffen und Texten besitzen

• Zentrale kirchliche Dokumente zur religiösen Bildungsthematik in ihren Kernaussagen kennen, in ihren jeweiligen Kontext einordnen und sie mit Blick auf heutige praktisch-theologische und religionspädagogische Aufgaben veranschlagen können

• Grundlegende Elementarisierungskompetenz bezüglich ethischer Themen im Kontext von Bildung und Medien und Bewusstsein für didaktische und methodische Fragestellungen in diesem Kontext besitzen

Angebotszyklus
Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise in den Proseminaren

Leistungsnachweis (Studienleistungen*) zu:

1. „Kriterien christlichen Glaubens und Handelns“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

oder

2. „Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

*siehe Modulprüfung

Veranstaltungsbezogene Modulprüfung
Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Kriterien christlichen Glaubens und Handelns“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

oder aus

2. „Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Kriterien christlichen Glaubens und Handelns“ (Dogmatik/Moraltheologie) PS 2 3
„Einführung in die Christliche Ethik“ (Moraltheologie/Sozialethik) V 2 2
„Einführung in die Praktische Theologie und Religionspädagogik“ (Praktische Theologie / Religionspädagogik) V 2 2
„Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten“ (Praktische Theologie/ Religionspädagogik) PS 2 3
„Theologie interkulturell“ (Theologie interkulturell) V 1 1
Modul 4 Kirche
Pflichtmodul – 9 CP
Inhalte
• Wesen, Grundvollzüge, Eigenschaften und Grundgestalten der Kirche; Sakramente, insbes. Taufe und Eucharistie

• Der historische Jesus und die Kirche, neutestamentliche Gemeindemodelle

• Die Entstehung des kirchlichen Amtes, die Urkirche in ihrem zeitgeschichtlichen Kontext, historische Ekklesiologie der abendländischen Kirche im Durchgang durch die großen Konzilien des Mittelalters und der Neuzeit mit paralleler Betrachtung der Herausbildung des päpstlichen Primats

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Die Funktion der Kirche als Gemeinschaft des Glaubens und als Heilszeichen Gottes in der Welt angemessen bestimmen können, eine zeitgemäße Bestimmung der Kirche und der Sakramente entwickeln lernen

• Die Frage des Verhältnisses der Kirchen zueinander beurteilen können, die theologische und soziale Differenzierung der urchristlichen Gemeinden einschätzen können

• Die Herausbildung von Leitungsstrukturen kennen und problematisieren können

• Das Verhältnis der christlichen Gemeinden zu nichtchristlichen Gruppierungen beurteilen können

• Einen thematisch zugespitzten Überblick über die abendländische Kirchengeschichte gewinnen, dabei das Spannungsfeld zentripetaler wie zentrifugaler Faktoren, monarchisch-zentraler und repräsentativ-kollegial-dezentraler Strukturen ausdeuten können, deren Auswirkung auf die Behandlung wichtiger theologischer Themen kennen

• Theologisch auf Bedingtheit und bleibenden Anspruch historisch gewordener Modelle von Kirche reflektieren können

Angebotszyklus
Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abschluss der Module 1-2
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise im Seminar
Modulabschlussprüfung
Modulprüfung (Portfolio) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer*

*In Modul 4 oder Modul 5 muss die Modulprüfung an der Professur für Dogmatik abgelegt werden.

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Kirche und Sakrament“ (Dogmatik) S 2 2
„Kirche und Gemeinde im Neuen Testament“ (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2
„Konzil und Papst. Grundzüge der historischen Ekklesiologie“ (Kirchengeschichte) V 2 2
Modulprüfung 3
Modul 5 Jesus Christus
Pflichtmodul – 9 CP
Inhalte
• Der Gott Israels und die Götter der Umwelt, die Entwicklung zum Monotheismus, ausgewählte Gottesbilder des Pentateuch, der Geschichtsbücher und der Propheten

• Die Messianität Jesu im Neuen Testament, Monotheismus und Christologie, ausgewählte neutestamentliche Christologien, Erlösungsvorstellungen der hellenistisch-römischen Zeit

• Entwicklung des christlichen Glaubensbekenntnisses, Ursprung und Entwicklung des kirchlichen Christusbekenntnisses, Hauptinhalte und Gegenwartsbedeutung des Christusbekenntnisses, Erlösungslehre, Absolutheit des Christentums

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Wichtige theologische und christologische Entwürfe der Bibel erklären und einordnen können, das Verhältnis zwischen Altem und Neuem Testament exemplifizieren und problematisieren können

• Den christlichen Gottesglauben in den religiösen Kontext seiner Entstehung einordnen können

• Die zentrale Bedeutung Jesu Christi für den christlichen Glauben erkennen können, den Erlösungsglauben im heutigen Kontext auslegen lernen, die Frage des christlichen Absolutheitsanspruches beurteilen können

Angebotszyklus
Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abschluss der Module 1-3
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise in den Seminaren
Modulprüfung
Modulprüfung (Portfolio) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer*

*In Modul 4 oder Modul 5 muss die Modulprüfung an der Professur für Dogmatik abgelegt werden.

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Der alttestamentliche Gottesglaube“ (Exegese des Alten Testaments) S 2 2
„Jesus der Christus im Neuen Testament“ (Exegese des Neuen Testaments) S 2 2
„Christologie“ (Dogmatik) V 2 2
Modulprüfung 3
Modul 6 Praktische Theologie
Pflichtmodul 10 CP
Inhalte
• Religiöse Bildung und Erziehung in schulischen und außerschulischen Kontexten

• Theologisch-bildungstheoretische und religionsdidaktische Ansätze, insbesondere bzgl. des Einsatzes von Methoden und (Neuen) Medien im Blick auf religiöses Lernen und Lehren

• Chancen und Herausforderungen für Christ- und Kirchesein heute

• Historisch relevante und aktuelle Ansätze (zum Beispiel aus den Bereichen der Tugendethik und des Naturrechts, der politischen Ethik, der Sozialethik)

• Verknüpfung der theoretischen Ansätze mit konkreten Fragestellungen, Schwerpunkt theoretische Erarbeitung und methodischen Schulung in ethischen Fragen

• Theologische Praxis zwischen empirischer Erhebung und normativer (kirchenrechtlicher) Verbindlichkeit

Qualifikationsziele und Kompetenzen
• Grundkenntnisse und -kompetenzen im Bereich der Konzeption, Durchführung und Evaluation von Angeboten religiöser Bildung und Erziehung besitzen

• Grundlagenkenntnisse und -fertigkeiten im Umgang mit (Neuen) Medien im Kontext religiösen Lernens besitzen

• Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz im Kontext außerschulischer, insbesondere gemeindlicher, Lernorte und grundlegende Kompetenzen im Blick auf pastorale Beratung und Begleitung aus christlicher Perspektive heute erwerben

• Kompetenz der ethischen Reflexion durch die intensive Lektüre und Diskussion verschiedener Zugänge zur christlichen Ethik und in Auseinandersetzung mit philosophischen bzw. religiösen Ethik-Typen zu schulen; mindestens einen Ansatz der christlichen Ethik eingehend bearbeiten

• Kirchliche Normativität im Bereich des Staats-Kirchen-Verhältnisses begründen und exemplarisch kirchenrechtliche Aussagen in ihrer Bedeutung für den eigenen Kontext veranschlagen können

Angebotszyklus
Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abschluss der Module 1-4
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweis (Studienleistung*) zu:

1. „Religiöses Lernen und Neue Medien“: Sitzungsbezogene, begleitende schriftliche Online-Aufgaben (10 Aufgaben à 3 Stunden) oder Erstellung eines Werkstücks inkl. schriftlicher Reflexion oder Portfolioerstellung (sitzungsbegleitende Erstellung über 14 bzw. 16 Sitzungen)

oder

„Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) oder Hausarbeit

oder

2. „Ansätze theologischer Ethik“: Referat mit Ausarbeitung oder Schriftliche Hausarbeit oder Forschungstagebuch oder 4 Kurzessays

*siehe Modulprüfung

Veranstaltungsbezogene Modulprüfung
Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Religiöses Lernen und Neue Medien“: Sitzungsbezogene, begleitende schriftliche Online-Aufgaben (10 Aufgaben à 3 Stunden) oder Erstellung eines Werkstücks inkl. schriftlicher Reflexion oder Portfolioerstellung (sitzungsbegleitende Erstellung über 14 bzw. 16 Sitzungen)

oder „Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) oder Hausarbeit

oder aus

2. „Ansätze theologischer Ethik“: Referat mit Ausarbeitung oder Schriftliche Hausarbeit oder Forschungstagebuch oder 4 Kurzessays

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Modulverantwortliche/r
wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6
„Religiöses Lernen und Neue Medien“ (Religionspädagogik /Mediendidaktik) oder „Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz“ (Praktische Theologie) S 2 4
„Ansätze theologischer Ethik“ (Moraltheologie/Sozialethik) S 2 4
„Kirchenrecht im katholischen
Alltag“ (Kirchenrecht)
V 2 2
Anhang 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Sem. Modul Veranstaltungen Typ SWS CP CP gesamt
1 1 Grundkurs Katholische Theologie GK 2 3 11
Philosophische Propädeutik (Religionsphilosophie) oder Einführung in die Religionswissenschaft (Religionswissenschaft) PS 2 3
Glaube und Vernunft (Religionsphilosophie)
V 1 1
Die Frage nach Gott (Religionsphilosophie / Fundamentaltheologie) V 2 2
Das Wesen des christlichen Glaubens (Dogmatik) V 2 2
2 2 Biblische Methodenlehre (Exegese) PS 2 3 10
Glaube und Geschichte (Kirchengeschichte) PS 2 3
Einführung in das Neue Testament (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2
Einführung in das Alte Testament (Exegese des Alten Testaments) V 2 2
3 3 Kriterien christlichen Glaubens und Handelns (Dogmatik/Moraltheologie) PS 2 3 11
Einführung in die Christliche Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) V 2 2
Einführung in die Praktische Theologie und Religionspädagogik (Praktische Theologie / Religionspädagogik) V 2 2
Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten (Praktische Theologie/ Religionspädagogik) PS 2 3
Theologie interkulturell (Theologie interkulturell) V 1 1
4 4 Kirche und Sakrament (Dogmatik) S 2 2 9
Kirche und Gemeinde im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments) S 2 2
Konzil und Papst. Grundzüge der historischen Ekklesiologie (Kirchengeschichte) V 2 2
Modulprüfung 3
5 5 Der alttestamentliche Gottesglaube (Exegese des Alten Testaments) S 2 2 9
Jesus der Christus im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments) S 2 2
Christologie (Dogmatik) V 2 2
Modulprüfung 1 3
6 6

Religiöses Lernen und Neue Medien (Religionspädagogik /Mediendidaktik) oder Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz (Praktische Theologie)

S 2 4 10
Ansätze theologischer Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) S 2 4
Kirchenrecht im katholischen Alltag (Kirchenrecht) V 2 2
Gesamt: 60 60

Abkürzungsverzeichnis

CP     Kreditpunkte
GK     Grundkurs
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weitere Rechtsvor- schriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2009,Teil I, Nr. 22, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010, Teil I, Nr. 5, S. 94)
HRG     Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999
PS     Proseminar
S     Seminar
V     Vorlesung
SWS     Semesterwochenstunden
SK     Sprachkurs

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Katholische Theologie (NF), Bachelor (ab WS 2009/10)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.