Klassische Archäologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Klassische Archäologie Nebenfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen HF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen (AGRP) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen u. Studienbeginn, sowie Studien- u. Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges AGRP und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Note im Hauptfach sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach AGRP
§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 31 Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 36 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen
§ 37 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Nebenfächer

Anhang 2 Modulbeschreibungen

AGRP-BA-HF-M 1: Propaedeuticum Archaeologicum
AGRP-BA-HF-M 2: Basismodul I: Historisches Grundwissen
AGRP-BA-HF-M 3: Basismodul II: Archäologisches Grundwissen
AGRP-BA-HF-M 4: Basismodul III: Archäologische Materialkunde
AGRP-BA-HF-M 5: Basismodul IV: Münze, Geld und Wirtschaft in der Antike
AGRP-BA-HF-M 6: Methoden, Theorien, Praxis
AGRP-BA-HF-M 7: Hausarbeit
AGRP-BA-HF-M 8: Exkursionen I
AGRP-BA-HF-M 9: Feldmodul
AGRP-BA-HF-M 10: Praxisbezug
AGRP-BA-HF-M 11: Nachbarwissenschaften
AGRP-BA-HF-M 12: Exkursionen II
AGRP-BA-HF-M 13: Aufbaumodul I: Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen in angewandten Beispielen
AGRP-BA-HF-M 14: Aufbaumodul II: Theorien, Modelle, Debatten
AGRP-BA-HF-M 15: Aufbaumodul III: Aktuelle Forschungsschwerpunkte
AGRP-BA-HF-M 16: Aufbaumodul IV: Praktikum
AGRP-BA-HF-M 17: BA-Arbeit im Fach Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen

Anhang 3 Studienverlaufsplan Haupt- und Nebenfach

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Klassische Archäologie im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Der Bachelorstudiengang vermittelt grundlegende Fachkenntnisse in Klassischer Archäologie. Gegenstand der Klassischen Archäologie ist die materielle Kultur der griechisch–römischen Antike, besonders ihre heute noch sichtbaren oder rekonstruierbaren Hinterlassenschaften (bildende Kunst, Architektur). Der zeitliche Rahmen reicht vom Ende der Ägäischen Bronzezeit (ca. 1000 v. Chr.) bis in die frühchristliche Spätantike (5./6. Jh. n. Chr.). Die Klassische Archäologie ist Bestandteil der Altertumswissenschaften, deren Gegenstand die antiken Kulturen und deren Geschichte insgesamt sind. Enge inhaltliche Berührungspunkte und Überschneidungen sowie methodische Gemeinsamkeiten bestehen insbesondere zu folgenden Fächern: Alte Geschichte, Klassische Philologie, Geschichte und Archäologie der römischen Provinzen, Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike, Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients, Archäologie und Philologie des Alten Orients, Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie, Kunstgeschichte, Archäometrie.

Ziel des Studiums ist die Einübung der Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb eines fachspezifischen Universitätsabschlusses. Dabei ist zu unterscheiden zwischen fachbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen, die von grundlegender Bedeutung für erfolgreiche berufliche Tätigkeit über die engeren Fachgrenzen hinaus sind. Fachbezogene Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen bedürfen dauernden Ausbaus und ständiger Einübung, weshalb in verschiedenen Modulbeschreibungen häufig die gleichen Begriffe aufgeführt sind.

Der B.A Studiengang Klassische Archäologie im Nebenfach beginnt mit einem Einführungsmodul, das dem Studienanfänger einen Überblick über die Geschichte und den Gegenstand des Faches, seine Gliederung, die dort verwendeten Methoden und Grundlinien der griechisch – römischen Geschichte und Kulturgeschichte ermöglicht. Zu den Qualifikationszielen und Kompetenzen gehört die Vermittlung der für die Arbeit im Fach nötigen Hilfsmittel und Arbeitsweisen und der grundlegenden Techniken und Termini wissenschaftlichen Arbeitens.

In den drei Wahlpflicht-Basismodulen werden methodische Grundlagen und Materialkenntnis auf den Gebieten der Ikonographie, Formanalyse, Datierung, Architektur und Topographie vermittelt:

Vermittelt wird ein Überblick über die wichtigsten antiken Bilddenkmäler und -gattungen, über das Repertoire und die Konventionen der kultur- und epochenspezifischen Bildsprachen. Eingeübt werden die fachspezifischen Methoden zur Ermittlung von Darstellungsinhalten und ihrer Interpretation in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang.

Vermittelt werden Grundkenntnisse der formalen Entwicklung (Stilgeschichte) der griechisch-römischen Kunst einschließlich der materiellen Bedingungen von Formphänomenen sowie die einschlägige Terminologie. Methoden des “Vergleichenden Sehens”, der Analyse von Formphänomenen (Stilkritik) sowie die Verfahren archäologischer Zeitbestimmung werden eingeübt.

Vermittelt werden das Spektrum antiker Architekturformen und die fachwissenschaftlichen Termini, die Kenntnis der wichtigsten antiken Baudenkmäler und Bautechniken. Exemplarisch wird in die Zusammenhänge zwischen Formen und Funktionen antiker Gebäudetypen eingeführt sowie die Fähigkeit zum Lesen und Interpretieren von Plänen und Architekturzeichnungen

Die Qualifikations- und Kompetenzziele der Basismodule umfassen auch die Verbalisierung visueller Sachverhalte und den Umgang mit fachwissenschaftlicher (auch fremdsprachiger) Literatur und das Konzipieren und Präsentieren erster wissenschaftsgerechter Texte.

In den drei Wahlpflicht-Aufbaumodulen werden die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die einzelnen Denkmälergattungen – Plastik/Skulptur, Flächenkunst, Architektur/Topographie – angewendet und vertieft. Zusammenhänge von Form, Inhalt und Funktion der Objekte/Bildträger stehen im Mittelpunkt sowie die Beurteilung des historischen und kulturhistorischen Aussagewertes. Die Fähigkeit zur historischen und geistesgeschichtlichen Einordnung von Klassifizierungen und Urteilen wird gefördert, u.a. durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Fachgeschichte, mit kontroversen Forschungspositionen und mit aktuellen Forschungstrends. Zum Aufbaustudium gehört auch der kritische Umgang mit visuellen Dokumentationsformen archäologischer Objekte, insbesondere im Hinblick auf Rekonstruktionen.

(2) Das Studium des Nebenfaches Klassische Archäologie und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Klassische Archäologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden, ob sie/er in der Lage ist, aufgrund ihres/seines breiten Grundlagenwissens und ihrer/seiner Wissenschaftsorientierung die Entwicklungen des Faches Klassische Archäologie zu verstehen, und ob sie/er gründliche Fachkenntnisse erworben hat.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Klassische Archäologie im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen nach Maßgabe des gewählten Hauptfaches sechs bis acht Semester. Das Nebenfachbachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bzw. der für das Hauptfach zuständige Fachbereich stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung der Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) In den Bachelorstudiengang Klassische Archäologie als Nebenfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Verständnis der einschlägigen Fachliteratur ist die Kenntnis des Englischen und Französischen unverzichtbar. Ferner wird der Erwerb von Kenntnissen weiterer fachrelevanter moderner Fremdsprachen dringend empfohlen (z. B. Italienisch, Neugriechisch, Türkisch). Eine fachbezogene Studienberatung ist obligatorisch zu Beginn des Studiums (Studienberatung I) sowie nach Abschluss der Basismodule (Studienberatung II).

(4) Das Studium im Nebenfach Klassische Archäologie kann im Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

(5) Das Studium im Nebenfach Klassische Archäologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Das Studium gliedert sich in Einführungsmodul, Basismodule und Aufbaumodule. Die Module bestehen jeweils aus mehreren Lehrveranstaltungen, die thematische Einheiten bilden. Die Basismodule sind im Wesentlichen methodenorientiert definiert, die Aufbaumodule materialorientiert. Im ersten Studienabschnitt sollen Grundkenntnisse vermittelt und die wichtigsten Methoden des Faches an unterschiedlichen Gegenstandsbereichen erlernt werden. Im zweiten Studienabschnitt sollen die zuvor erworbenen Fähigkeiten auf verschiedene Themenfelder angewendet und ihre Beherrschung dabei ausgebaut werden. Dabei soll von der Erarbeitung allgemeiner Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erwerb der Kompetenz zu speziellen Problemlösungen auf dem Niveau eigenständiger Forschung übergegangen werden. Im Nebenfach Klassische Archäologie sind 1 Pflichtmodul und 4 Wahlpflichtmodule zu absolvieren: das Pflichtmodul „Einführungsmodul“ sowie als Wahlpflichtmodule zwei von drei angebotenen Basismodulen („Methodische Grundlagen und Materialkenntnis I-III: Ikonographie – Bilddenkmäler; Formanalyse – Zeitbestimmung; Architektur – Topographie – Grabungskontexte“) und zwei von drei angebotenen Aufbaumodulen („Angewandte Methodik – Denkmäler und ihre Kontexte I-III: Plastik – Skulptur; Flächenkunst; Architektur – Topographie“). Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, und 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 1. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Bachelorstudiengang entfallen auf das Nebenfach Klassische Archäologie 60 CP. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Haupt- und im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

In den Modulen werden die folgenden Typen von Lehrveranstaltungen verwendet:

Vorlesungen: dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen, orientieren über Forschungsstand und zentrale Problemstellungen

Übungen: dienen der Schulung korrekten Umgangs mit dem archäologischen Quellenmaterial anhand begrenzter Themenbereiche, insbesondere in der Arbeit mit Originalen oder Abgüssen, sowie der Lektüre antiker Texte; Übungen haben einen ausgeprägt praxisbezogenen Charakter.

Proseminare: vermitteln Grundkenntnisse und führen in Arbeitsmethoden ein

Seminare: bauen die im Basisstudium erworbenen Kenntnisse aus, schulen die selbständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und ihre kritische Reflexion

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch die Lehrenden.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der/die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls die Vergabe von CP vorsehen und dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 6) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sollten vor Ablauf des Semesters ausgestellt werden, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen CPs werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige, aktive und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Soweit die Ordnungen für die Studiengänge keine abweichende Regelung treffen, soll die regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nur dann attestiert, wenn die oder der Studierende an der Lehrveranstaltung regelmäßig und/oder aktiv teilgenommen hat. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Datenblätter. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) und die Übersicht über die im Hauptfach erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang 1) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Lehrstuhl für Klassische Archäologie erstellt für das Nebenfach Klassische Archäologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach Klassische Archäologie erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung muss in Anspruch genommen werden:

• zu Beginn des Studiums (Studienberatung I)

• nach Abschluss der Basismodule (Studienberatung II)

Die Studienfachberatung wird dringend empfohlen bei:

• bei zweimaligem Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

• vor und nach Auslandsaufenthalten

• bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

• bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Klassische Archäologie und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

• fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

• zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

• drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig, soweit sie nicht von der akademischen Leitung des Studienganges Klassische Archäologie wahrgenommen wird. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(9) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(10) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(11) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung (§ 10) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(12) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen; 2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe; 3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen; 4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(15) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Klassische Archäologie und Modulkoordination

(1) Das Direktorium des Instituts für Archäologische Wissenschaften bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Klassische Archäologie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der Akademischen Leitung sind insbesondere:

• Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

• Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

• Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

(2) Für jedes Modul des Hauptfaches Klassische Archäologie ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Klassische Archäologie, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bachelorstudiengang Klassische Archäologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in Klassischer Archäologie oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Klassischer Archäologie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet; 2. die Nennung des Hauptfaches.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Klassischer Archäologie entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung in Klassischer Archäologie oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Klassische Archäologie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die modulabschließenden Klausuren, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der von der akademischen Leitung festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfenden, d.h. den Lehrenden der Proseminare bzw. Seminare festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfenden möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen Die Anmeldungen zu den einzelnen Modulprüfungen erfolgen über die Prüfenden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist von einer Woche vor Prüfungstermin zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die Akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zehn Tage später angesetzt.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung beziehungsweise -teilprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 7 Abs. 6, 21 Abs. 6 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)).

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie setzt sich zusammen aus: den Modulprüfungen zu einem Pflichtmodul (KLA-BA-NF-M1) und vier Wahlpflichtmodulen nach Maßgabe des Anhangs 1.

(2) Die vier Wahlpflichtmodule umfassen zwei von drei angebotenen Basismodulen sowie zwei von drei angebotenen Aufbaumodulen. Diese sind mit einer Modulprüfung erfolgreich abzuschließen.

§ 17 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Die Modulprüfungen zu dem Pflichtmodul 1 sowie zu den Wahlpflichtmodulen 2-4 bestehen aus je einer Klausur, die Modulprüfungen zu den Wahlpflichtmodulen 5-7 aus je einer Hausarbeit.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung mehrerer Fragen bzw. Aufgabenstellungen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches Lösungen finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von den für die Aufgabenstellung verantwortlichen Lehrenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Tage nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum wird zu Beginn des Semesters durch die Prüfenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen,, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht-modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Fach Klassische Archäologie unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Abs. 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch die akademische Leitung des Studienganges Klassische Archäologie.

(9) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

(10) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Klassische Archäologie

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulabschlussprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Modulprüfungen sämtlicher Pflichtmodule mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werden unverzüglich, die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen nach Ablauf der Korrekturfrist bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Noten für die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Der Prüfer bzw. die Prüferin legt die Fristen für die Wiederholung der Modulprüfungen und das Verfahren fest. Die Wiederholungsfristen werden so festgelegt, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholungsprüfung wird spätestens am Ende des entsprechenden Semesters durchgeführt. Die zweite Wiederholung erfolgt nach Absprache.

(5) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch die Prüferin bzw. den Prüfer festgelegt.

(6) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulprüfung im Nebenfach Klassische Archäologie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Die Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Klassische Archäologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach vom 06. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Satzungen und Ordnungen mit Wirkung zum Wintersemester 2014/15 in Kraft.

Frankfurt, den 15. Oktober 2014

Univ.-Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

KLA-BA-NF-M1 Einführungsmodul - Einführung in die Klassische Archäologie
Pflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Überblick über die Geschichte des Faches

- Überblick über den Gegenstand des Faches und seine Gliederung

- Überblick über die im Fach verwendeten Methoden

- Überblick über die Grundlinien der griechisch – römischen Geschichte und Kulturgeschichte

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Kenntnis der für die Arbeit im Fach nötigen Hilfsmittel und Arbeitsweisen

- Kenntnis grundlegender Techniken und Termini wissenschaftlichen Arbeitens

Angebotszyklus
jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

EK I Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); zwei Tests von je 20 Min. (2 CP)

EK II Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); zwei Tests von je 20 Min. (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: 120-minütige Klausur zu den Inhalten von EK I und EK II (4 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in EK I und EK II
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Klassische Archäologie EK I 2 6
Antike Geschichte und Kulturgeschichte EK II 2 6

 

KLA-BA-NF-M2 BM - Meth. Grundlagen und Materialkenntnis I: Ikonographie – Bilddenkmäler
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Überblick über das ikonographische Repertoire und die Konventionen der antiken Bildsprache

- Methoden zur Ermittlung von Darstellungsinhalten und ihrer Interpretation in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang

- Repertoire der wichtigsten Bilddenkmäler und –gattungen

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Erste Einübung in fachspezifische Methoden zur Ermittlung von Darstellungsinhalten und ihrer Interpretation

- Kenntnisse fachübergreifend angewandter Methoden bildwissenschaftlichen Arbeitens

- Überblickskenntnisse ikonographischer Formeln und Konventionen

- Umgang mit wissenschaftlichen (auch fremdsprachlichen) Texten

- Erstellen kurzer wissenschaftlicher Texte und deren Präsentation

Angebotszyklus
jedes zweite Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

PS Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP)

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll, Datenblatt oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: 90minütige Klausur zu den Inhalten von PS, Ü und V (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in PS und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M2); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis: Ikonographie – Bilddenkmäler PS 2 6 O D E R 6
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis: Ikonographie – Bilddenkmäler Ü 2 4 4
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis: Ikonographie – Bilddenkmäler V 2 2 2

 

KLA-BA-NF-M3 BM - Meth. Grundlagen und Materialkenntnis II: Formanalyse – Zeitbestimmung
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Grundkenntnisse der formalen Entwicklung (Stilgeschichte) der griechisch-römischen Kunst sowie der einschlägigen Terminologie

- Einübung in die Methoden des "Vergleichenden Sehens" und der Analyse von Formphänomenen (Stilkritik)

- Kennenlernen von Modellen der Interpretation formanalytischer Ergebnisse

- Kennenlernen der und Einübung in die Verfahren archäologische Zeitbestimmung

- Erwerb grundlegender Denkmälerkenntnis

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Verbalisierung visueller Sachverhalte - Grundkenntnisse der materiellen Bedingungen von Formphänomenen

- Kenntnisse formanalytischer Methoden als Bestandteil bildwissenschaftlichen Arbeitens

- Kenntnis und Anwendung der in den historischen Wissenschaften und Kulturwissenschaften üblichen Datierungsverfahren und ihrer entsprechenden Terminologien

- Umgang mit wissenschaftlichen (auch fremdsprachlichen) Texten

- Erstellen kurzer wissenschaftlicher Texte und deren Präsentation

Angebotszyklus
jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
-
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

PS Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP);

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Protokoll, Datenblatt oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: 90minütige Klausur zu den Inhalten von PS, Ü und V (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in PS und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M3); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Archäologisches Grundwissen: Formanalyse – Zeitbestimmung PS 2 6
Archäologisches Grundwissen: Formanalyse – Zeitbestimmung Ü 2 4
XArchäologisches Grundwissen: Formanalyse – Zeitbestimmung V 2 2

 

KLA-BA-NF-M4 BM - Meth. Grundl. u. Materialk. III: Architektur, Topographie, Grabungskontexte
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Überblick über das Spektrum antiker Architekturformen und der einschlägigen Terminologie

- Vermittlung der Grundkenntnisse der griechisch-römischen Architekturgeschichte

- Exemplarische Einführung in die Zusammenhänge zwischen Formen und Funktionen antiker Gebäudetypen

- Erwerben der Grundkenntnisse antiker Bautechniken und grundlegender Denkmälerkenntnis

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Fähigkeit zur Interpretation von Baubefunden sowie von Plänen und Architekturzeichnungen

- Kenntnis der antiken Architekturformen und der einschlägigen Terminologie

- Umgang mit wissenschaftlichen (auch fremdsprachlichen) Texten

- Erstellen kurzer wissenschaftlicher Texte und deren Präsentation

Angebotszyklus
jedes zweite Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung I
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

PS Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP)

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Protokoll, Datenblatt oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: 90minütige Klausur zu den Inhalten von PS, Ü und V (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in PS und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M4); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis III: Architektur – Topographie – Grabungskontexte PS 2 6 O D E R 6
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis III: Architektur – Topographie – Grabungskontexte Ü 2 4 4
Methodische Grundlagen und Materialkenntnis III: Architektur – Topographie – Grabungskontexte V 2 2 2

 

KLA-BA-NF-M5 AM - Angew. Methodik – Denkmäler u. ihre Kontexte I: Plastik – Skulptur
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Schulung und Ausbau der in den Modulen M3 und M4 erworbenen Fähigkeiten zur Formanalyse und zur Zeit- und Funktionsbestimmung antiker Denkmäler

- Schulung der Fähigkeit zur Verbalisierung visuell erfasster Sachverhalte

- Fähigkeit zur historischen und geistesgeschichtlichen Einordnung von Urteilen und Klassifizierungen ästhetischer Kriterien

- Ausbau der Denkmälerkenntnis

- Kennenlernen von und Auseinandersetzung mit aktueller (auch fremdsprachlicher) Fachliteratur und kontroversen Forschungspositionen

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Beherrschung zentraler Methoden bildwissenschaftlichen Arbeitens

- Sensibilität für historische und geistesgeschichtliche Bedingtheit ästhetischer Normen und Beurteilungen

- Präsentation komplexer wissenschaftlicher Gegenstände und Ausarbeitung entsprechender Texte

- Beurteilung divergierender wissenschaftlicher Vorgehensweise und Thesen

Angebotszyklus
jedes zweite Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung II
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

S Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung: Referat (2 CP)

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: Hausarbeit von 12-25 Seiten im S (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in S und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M5); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Angewandte Methodik: Plastik – Skulptur V 2 2 O D E R 2
Angewandte Methodik: Plastik – Skulptur S 2 6 6
Angewandte Methodik: Plastik – Skulptur Ü 2 4 4

 

KLA-BA-NF-M6 AM - Angewandte Methodik – Denkmäler und ihre Kontexte II: Flächenkunst
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Beurteilung der Zusammenhänge von Form, Inhalt und Funktion der Bildträger

- Schulung und Ausbau der in den Modulen M3 und M4 erworbenen Fähigkeiten zur inhaltlichen Interpretation, formalen und zeitlichen Einordnung sowie zum historischen und kulturhistorischen Aussagewert der Bildträger, d. h. Reliefs, Malerei und Mosaik, figürlich verzierte Keramik (Ikonologie bzw. Kontextualisierung)

- Ausbau der Denkmälerkenntnis

- Kennenlernen von und Auseinandersetzung mit aktueller (auch fremdsprachlicher) Fachliteratur und kontroversen Forschungspositionen

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Beherrschung zentraler Methoden bildwissenschaftlichen Arbeitens

- Präsentation komplexer wissenschaftlicher Gegenstände und Ausarbeitung entsprechender Texte

- Beurteilung divergierender wissenschaftlicher Vorgehensweise und Thesen

Angebotszyklus
jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung II
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

S Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung: Referat (2 CP)

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: Hausarbeit von 12-25 Seiten im S (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in S und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M6); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Angewandte Methodik: Flächenkunst V 2 2
Angewandte Methodik: Flächenkunst S 2 6
Angewandte Methodik: Flächenkunst Ü 2 4

 

KLA-BA-NF-M7 AM - Angew. Methodik – Denkmäler u. Befunde III Architektur – Topographie
Wahlpflichtmodul - 12 CP (= 360 h)
Inhalte

- Schulung der im Modul M5 erworbenen Fähigkeiten zur Analyse antiker Architektur und siedlungsarchäologischer Befunde

- kritischer Umgang mit visuellen Dokumentationsformen von Architektur und topographischen Gegenständen, insbesondere in Hinblick auf das Verhältnis von Bauaufnahme bzw. Kartierung und Rekonstruktion

- Ausbau der Denkmälerkenntnis

- Kennenlernen von und Auseinandersetzung mit aktueller (auch fremdsprachlicher) Fachliteratur und kontroversen Forschungspositionen

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Präsentation komplexer wissenschaftlicher Gegenstände und Ausarbeitung entsprechender Texte

- Beurteilung von visuellen Darstellungen und Rekonstruktionen antiker Architektur, auch im Hinblick auf Öffentlichkeitsarbeit

- Beurteilung divergierender wissenschaftlicher Vorgehensweise und Thesen

Angebotszyklus
jedes zweite Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Studienberatung II
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

S Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung: Referat (2 CP)

V Teilnahme (kein Teilnahmenachweis) (1 CP); Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP)

Ü Regelmäßige und aktive Teilnahme (1 CP), Vor- und Nachbereitung im Selbststudium (1 CP); Studienleistung wie Kurzreferat, Protokoll oder ähnliches (2 CP)

Modulprüfungen sowie Prüfungsform
Modulprüfung: Hausarbeit von 12-25 Seiten im S (2 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studiennachweise in S und Ü
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
im Nebenfach-Studiengang Klassische Archäologie (als KLA-BA-NF-M7); die Lehrveranstaltungen in allen altertumswissenschaftlichen Studiengängen als Bestandteile nachbarwissenschaftlicher Module
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/ CP
1 2 3 4 5 6 7 8
Angewandte Methodik: Architektur – Topographie V 2 2 O D E R 2
Angewandte Methodik: Architektur – Topographie S 2 6 6
Angewandte Methodik: Architektur – Topographie Ü 2 4 4

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Nebenfach

Sem. Module CP
1 WiSe M1 12
2 SoSe ein beliebiges Basismodul (aus dem Angebot M2, M3, M4)
12
3 WiSe ein anderes Basismodul (aus dem Angebot M2, M3, M4)
12
4 SoSe ein beliebiges Aufbaumodul (aus dem Angebot M5, M6, M7) 12
5 WiSe ein anderes Aufbaumodul (aus dem Angebot M5, M6, M7)
12

Abkürzungsverzeichnis

B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EX     Exkursionen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
L     Lektürekurse
LN     Leistungsnachweis
PS     Proseminare
S     Seminare
SWS     Semesterwochenstunden
T     Tutorien
TN     Teilnahmenachweis
Ü     Übungen
V     Vorlesungen

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Klassische Archäologie (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.