Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (ab WS 2012/13), Master

Masterstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (ab WS 2012/13)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Ordnung für den Studiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad §
4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Masterstudienganges KAEE und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Masterprüfung

§ 13 Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Masterprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Masterarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Masterstudiengang sowie Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung

§ 25 Bewertung der Modulabschlussprüfungen
§ 26 Gesamtnote der Masterprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 31 Masterurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 36 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang I: Freies Studium

Anhang II: Modulbeschreibung

Einführungsmodul (Pflichtmodul)

Studienbegleitendes Einführungsmodul für Master-Studierende „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung“

Thematische Master-Module (Pflichtmodule)

Master-Modul „Kulturen und Techniken der Unsichtbarkeit und Sichtbarkeit. Kulturanthropologische Forschungen zu globalen Regeln visueller Erklärung und Präsenz“ (=Kurztext: Kulturen und Techniken des Visuellen)

Master-Modul „Informationsströme, Warenströme, Menschenströme, Wissensdriften, Kapitalwanderungen – Mobilitäten, topographisch, typographisch, geographisch“ (= Kurztext: Mobilitäten)

Master-Modul „Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften“

Master-Modul „Globale Ökonomien“ Vertiefungsphase „Vertiefungsphase“

Freies Studium (Studium Generale)

Master-Modul „Freies Studium“ (Studium Generale)

Abschlussmodul

Mastermodul „Abschlussmodul“

 

Anhang III. Studienverlaufsplan

Anhang IV. Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen

Anhang V. Diploma Supplement Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 01 – Geltungsbereich der Ordnung
§ 02 – Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen
§ 03 – Akademischer Grad
§ 04 – Regelstudienzeit

§ 1 – Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fach¬bereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Masterstudiengangs Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie.

(2) Der Masterstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (nachfolgend: „KAEE“) umfasst das Fachstudium der Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie sowie ein freies Studium („Studium Generale“) in einem oder mehreren anderen Masterstudiengängen, das oder die nach Maßgabe von Anhang 1 zum freien Studium zugelassen ist.

(3) Diese Ordnung regelt das Studium und die Masterprüfung im Masterstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie. Die Studienleistungen und Prüfungen in dem/den für das freie Studium gewählten Fach / Fächern sind nach Maßgabe der für diese Fächer maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen zu absolvieren. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum freien Studium haben unmittelbare Geltung.

§ 2 – Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen

(1) Der Master-Studiengang vermittelt fundierte Kenntnisse der Breite des Faches Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie und ermöglicht vertiefende Spezialisierungen in Teilgebieten dieses Faches. Das Fach Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie verbindet die international unter dem Namen Sozial- oder Kulturanthropologie etablierten Forschungs- und Lehrprogramme mit der Europäischen Ethnologie, die als verhältnismäßig junge Entwicklung im deutschsprachigen Raum als Nachfolgedisziplin der Volkskunde entstanden ist. Forschung und Lehre des Institutes haben sich der Entwicklung, Erhaltung und Veränderung menschlicher Lebenszusammenhänge verpflichtet. Kultur wird dabei wissenschaftlich verstanden als dauerhafte Anstrengung von Menschen, erreichte Arbeits-, Denk-, Produktions-, Konsum- und Organisationsweisen zu erhalten und zu pflegen, und gleichzeitig Anpassungs-, Veränderungs- und Erfindungsfähigkeit zu garantieren. Alle Forschungs- und Lehrbereiche sind daran ausgerichtet, Bedingungen möglicher Entwicklungen zu behandeln. Sie gehen davon aus, dass gegenwärtige Kulturen erheblichen Anpassungs- und Änderungsanforderungen unterliegen oder daran beteiligt sind. Empirische Bereiche, in denen dies erforscht wird, sind: – die Bedeutungszunahme von Kulturen und Techniken des Visuellen, – die Zunahme grenzüberschreitender Mobilitäten, – die Transnationalisierung wissenschaftlichen Wissens und – die Globalisierung der Ökonomie, der Medienstrukturen und Informationsströme. Dabei sind die Rückwirkungen und Wechselwirkungen mit kulturellen Regional- und Lokalkonzepten ebenso unter¬suchenswert wie die Fragen danach, welche globalen Verständigungs- und Regelsysteme entstehen und welche Verbindlichkeit diesen pragmatisch oder normativ zukommt. Studierende werden herangeführt an die Möglichkeit, Befunde der Grundlagenwissenschaften sowohl mit eigener theoriegeleiteter und theoriegenerierender Analyse als auch mit selbst durchgeführter empirischer Feldforschung in Beziehung zu setzen. Dazu gehört sowohl eine kritische Einschätzung der Reichweite ethnographischer Forschung und deren Erweiterungen und Neuausrichtungen als auch Überlegungen zur epistemologischen Fundierung der Anthropologie als vergleichender Wissenschaft. Um ein umfassendes, theoriefähiges Wissen über die Entwicklungs- und Transformationsprozesse menschlicher Lebens-, Sozial- und Kulturproduktion und -organisation zu entwickeln, ist es erforderlich, auch Forschungsstände anderer Disziplinen in die Kulturanthropologie aufzunehmen. Dabei werden vor allem die Wissensformen und Technologien, die Menschsein konstituieren, entwicklungsgeschichtlich und aktuell thematisiert. Dies ist nicht ohne Berücksichtigung von Neurowissenschaften, Paläoanthropologie, Genetik, Informatik usw. denkbar.

(2) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie. Der Studiengang kann als konsekutiv aufbauend auf den Bachelor-Studiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie betrachtet werden. Durch die mit der Masterprüfung verbundenen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende im Rahmen seiner oder ihrer wissenschaftlichen Ausbildung die Zusammenhänge des Faches Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und das erworbene Wissen kritisch einordnen und bewerten zu können. Der Master-Studiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie befähigt zur Kulturanalyse mit den Metho¬den des Faches. Er leitet zu wissenschaftlichem Arbeiten unter Einbezug der gesellschaftlichen Verantwortung der Wissenschaft an, befähigt die Studierenden, die im Bachelorstudiengang erlernten Methoden kritisch zu reflektieren (Forschungskompetenz), sich mit theoretischen Konzepten des eigenen Faches auseinanderzusetzen (Theoriefähigkeit) und diese zu Theorien und Forschungsentwicklungen in Beziehung zu setzen (Interdisziplinarität). Zusätzlich in anderen Fächern im Rahmen eines freien Studiums („Studium Generale“) zu erbringende Leistungen sollen dazu beitragen, diese Fähigkeiten zu vertiefen. Der Master-Studiengang ermöglicht eine wissenschaftliche Qualifizierung, die auf die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsaufgaben vorbereitet und zu höherqualifizierten wissensorientierten Tätigkeiten in einem breiten Spektrum von Tätigkeiten befähigt. Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind möglich beispielsweise in folgenden Berufsfeldern: – Kultur- und Freizeitplanung, Kulturdienstleistungen, Tourismus – Medienproduktion (Fernsehen, Rundfunk, Print-Medien, Online-Publishing, Video- und Filmproduktionen, Multimedia) – Verlags- und Büchereiwesen, Informations- und Content-Management – Museen, Archiven, Bibliotheken, Dokumentationsstellen – Entwicklungszusammenarbeit, Technologie- und Wissenstransfer – Sozial- und Bildungsarbeit, Erwachsenenbildung, Förderprogrammen für Migrantinnen und Migranten, Mediation, Coaching – Marketing, Werbung, Marktforschung, Public Relations, Unternehmenskommunikation – Produktentwicklung/Technologie-Assessment – Consulting, Personalberatung – Politikberatung, Projektentwicklung und -evaluation, Qualitätsmanagement wissenschaftlicher Lehre und Forschung.

(3) Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, die sich für eine wissenschaftliche Laufbahn entscheiden, können nach ihrem Masterabschluss mit der Promotion beginnen.

§ 3 – Akademischer Grad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt M.A.

§ 4 – Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang KAEE beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und dem freien Studium vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Master-Studium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfung erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Das Studium im Masterstudiengang KAEE kann zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Für die Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang ist ein Abschluss in einem kultur- oder sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengang einer Hochschule oder ein vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannter akademischer Abschluss Voraussetzung. Bewerber und Bewerberinnen müssen Methodenkenntnisse der empirischen Sozial- oder Kulturforschung im Diploma Supplement des Bachelorabschlusses und ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. Die Englischkenntnisse sind durch

a) Diploma Supplement oder

b) Abiturzeugnis oder

c) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

d) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

e) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

f) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis zu belegen.

Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprach¬nachweis, entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

Der Bewerbung ist ein Studienexposé, das Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt, von mindestens 500 und maximal 700 Wörtern beizufügen. Bewerber und Bewerberin müssen an einem Eingangskolloquium teilnehmen (Aufnahmegespräch in Gruppen von jeweils 5 Bewerbern und Bewerberinnen von jeweils 25 Minuten pro Gruppe).

Die Zulassung kann bei Bewerbern oder Bewerberinnen auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszuges (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn:

1. mindestens 150 CP im Bachelor-Studiengang erreicht wurden;

2. die Methodenkenntnisse und englischen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind;

3. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten oder eine Empfehlung des Betreuers vorliegt und

4. das Eingangskolloquium erfolgreich absolviert wurde.

Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin. Die vorläufige Zulassung gilt für 12 Monate.

(3) Das Studium im Masterstudiengang KAEE ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Im Masterstudiengang KAEE sind für das Fachstudium sechs Pflichtmodule zu absolvieren. Diese umfassen das Einführungsmodul „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung“ sowie vier thematische Pflichtmodule, eines davon mit einer Vertiefungsphase. Eine Liste Module enthält § 17 Abs. 2. Die Lerninhalte und -ziele des Einführungsmoduls, der thematischen Pflichtmodule und der Vertiefungsphase sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Zusätzlich ist ein freies Studium („Studium Generale“) in Master- oder Diplomstudiengängen oder Hauptstudiumsveranstaltung in Magisterstudiengängen vorgesehen.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 2) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – die Modulabschlussprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der – soweit im Modul vorgesehen – erfolgreiche Abschluss der Modulabschlussprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(5) Für den Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP zu erbringen. Dabei entfallen 15 CP auf das freie Studium in anderen Masterstudiengängen. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfungen im Fach KAEE und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen und die für das freie Studium notwendigen CP durch Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachgewiesen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

1. Vorlesungen (V),
2. Tutorien und Mentorate (T/M),
3. Seminare (S),
4. Lektürekurse (L),
5. Kolloquien (K),

Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich mit didaktischen Aktivierungselementen (Diskussionen, Gruppenarbeit). Die Kreditpunkte für die Vorlesung werden nach bestandener Modulabschlussprüfung vergeben.

Grundlegende Veranstaltungen werden von Tutorien oder Mentoraten begleitet; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind. Für 30 Stunden Kontaktzeit umfassende Tutorien oder Mentorate werden in der Regel 2 CP vergeben. Ist bei Tutorien auch in erheblichem Maße Selbststudium erforderlich, erhöht sich die Zahl der Kreditpunkte entsprechend des Arbeitsaufwandes. Für die regelmäßige Teilnahme an Tutorien wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt.

Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars mit 30 Stunden Kontaktzeit von in der Regel 3 CP enthält Kontaktzeit, anspruchsvolle Vor- und Nachbereitung sowie eine schriftliche Ausarbeitung oder ein Referat. Seminare können in „Grundlagenseminare“ (Textarbeit, Theorieorientierung) und „Forschungsseminare“ (Textarbeit und empirische Forschung, Forschungsorientierung) unterschieden werden. Für Seminare werden qualifizierte Leistungsnachweise ausgestellt.

Lektürekurse erfordern die selbstständige Erarbeitung von Lehrstoff (Selbststudium im Umfang von 90 Stunden) unter Anleitung. Für die Vergabe von 3 CP wird die Anfertigung von Lektüreberichten gefordert. Für Lektürekurse werden qualifizierte Leistungsnachweise ausgestellt.

Kolloquien sind Lehrveranstaltungen, die den Studierenden die Möglichkeit geben, an aktuellen wissenschaftlichen Diskursen zu partizipieren, indem Gastvorträge, Podiumsdiskussionen u.ä. organisiert werden. In Kolloquien der Studienabschlussphase stellen Studierende ihre laufenden Masterarbeits-Vorhaben zur Diskussion. Das Kolloquium im Einführungsmodul wird mit 5 CP bewertet, das Kolloquium in der Studienabschlussphase wird mit 2 CP bewertet. Für Kolloquien werden qualifizierte Leistungsnachweise ausgestellt.

Einzelne Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache abgehalten werden.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 2). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch das Prüfungsamt (§ 10, Abs. 11).

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 2) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen der Lehr- und Lernformen (§ 6) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2 und Anhang 4 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen CPs werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten macht der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, z.B. einer zusätzlichen Hausaufgabe, abhängig. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit von der oder dem Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 3) und die Übersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen (Anlage 4) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie erstellt für den Masterstudiengang KAEE auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldelfristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Masterstudiengang KAEE erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Diese beraten auch in das freie Studium betreffenden Fragen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: ? bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben ? vor und nach Auslandsaufenthalten ? bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Masterstudienganges KAEE und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder bestellt der Fachbereichsrat einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die Mitglieder des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht deren Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Hauptfächern der Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Masterstudienganges KAEE und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach KAEE in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Im Regelfall ist dies die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des Instituts für KAEE. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen.

(2) Für jedes Modul des Faches KAEE ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professorin oder Professor oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für KAEE, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden..

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Masterabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Masterprüfung

§ 13 Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Masterprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Masterarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulabschlussprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. gegebenenfalls die Zahlung der ersten Rate der nach § 32 zu entrichtenden Prüfungsgebühr nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen ist schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Masterstudiengang KAEE;

2. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Masterprüfung in KAEE oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in KAEE endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

3. gegebenenfalls der Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Masterprüfung im Masterstudiengang KAEE entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Masterprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Masterprüfung in KAEE oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach KAEE oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die Modul abschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Masterprüfung zugelassen ist, die betreffende Modulabschlussprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 2 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(5) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulabschlussprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 6, 23 Abs. 9 abgegeben hat. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Umfang der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung im Masterstudiengang KAEE setzt sich zusammen aus:

1. der Modulabschlussprüfung zum Pflichtmodul „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung”;

2. den Modulabschlussprüfungen zu den vier thematischen Pflichtmodulen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

3. der Modulabschlussprüfung der Vertiefungsphase zu einem der thematischen Pflichtmodule

4. dem Nachweis der für Studien- und Prüfungsleistungen im „freien Studium“ erworbenen Kreditpunkte; 5. der Studienabschlussphase inklusive Masterarbeit gemäß § 23.

(2) Die vier thematischen Pflichtmodule sind jeweils mit einer Prüfung (Modulabschlussprüfung) erfolgreich, eines davon zusätzlich mit der erfolgreichen Prüfung der Vertiefungsphase, abzuschließen:

– Kulturen und Techniken des Visuellen;
– Mobilitäten;
– Transnationalisierung und (Lebens-)Wissenschaften;
– Globale Ökonomien.

(3) In Einzelfällen kann eines der thematischen Pflichtmodule mit Zustimmung der Akademischen Leitung auch aus dem Lehrangebot eines anderen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Faches entnommen werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zur Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie aufweist und in seinem Umfang und in seinen Anforderungen den nach Abs. 2 zugelassenen und im Anhang 2 geregelten thematischen Pflichtmodulen vergleichbar ist. Die Zulassung eines Moduls aus dem Lehrangebot eines anderen Faches ist rechtzeitig unter Vorlage eines von einem Prüfer oder einer Prüferin dieses Moduls festgelegten Studienplans, der die für das Modul zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen sowie die für das Modul nachzuweisenden Kreditpunkte enthält, beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu beantragen.

§ 18 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Die Modulabschlussprüfung zum Pflichtmodul gem. § 17 Abs. 1 Ziff. 1 besteht in der Regel aus einer Klausurarbeit; die Modulabschlussprüfungen zu den thematischen Pflichtmodulen gem. § 17 Abs. 1 Ziff. 2 bestehen aus einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit. Die Modulabschlussprüfung des thematischen Pflichtmoduls, an das die Vertiefungsphase angeschlossen wird, besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Modulabschlussprüfung der Vertiefungsphase besteht in einer Hausarbeit. Die Entscheidung über die Prüfungsform trifft der oder die für die Modulabschlussprüfung verantwortliche Prüfende in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Meldetermins für die Modulabschlussprüfung verbindlich mitzuteilen. Im Falle der Wiederholung der Modulabschlussprüfung ist die Prüfung gemäß Satz 1 als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von in der Regel 30 Minuten durchzuführen.

(3) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 16 Abs. 1, 2, 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 19 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der oder die Modulbeauftragte.

§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll ca. 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 2 keine abweichende Regelung getroffen ist. § 18 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulabschlussprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 12 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens 6 Wochen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheiden. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren der Hausarbeiten, soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten, die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, in der vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet der Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung des Einführungsmoduls „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung“ sowie drei weiterer thematischer Pflichtmodule (mindestens 61 CP) nachweist.

(3) Die Ausgabe des Themas für die Masterarbeit kann durch einen Professor oder eine Professorin, einen Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, einen Hochschuldozenten oder eine Hochschuldozentin sowie durch wissenschaftliche Mitglieder der Johann Wolfgang Goethe-Universität, sofern sie gem. § 12 Abs. 1 prüfungsbefugt sind, erfolgen.

(4) Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Masterarbeit sowie den Betreuer oder die Betreuerin der Masterarbeit vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuer oder eine bestimmte Betreuerin.

(5) Das Thema sowie der Ausgabezeitpunkt der Masterarbeit sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(6) Die Arbeit kann in Englisch verfasst werden, wenn das schriftliche Einverständnis des Betreuers vorliegt.

(7) Der Bearbeitungszeitraum der Masterarbeit beträgt höchstens 4 Monate (15 CP). Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.

(8) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden oder eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert das Prüfungsamt einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Abgabetermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten. Abs. 7 Satz 5 bleibt unberührt.

(9) Alle Stellen, Bilder und Zeichnungen in der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel oder Quellen verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in vierfacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(11) Die Masterarbeit ist vom Betreuer oder der Betreuerin der Masterarbeit sowie einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin schriftlich zu beurteilen. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin wird auf Vorschlag des Betreuers oder der Betreuerin von der akademischen Leitung bestellt. Wenn der oder die Betreuende und Themenstellende der Masterarbeit nicht Professor oder Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist, muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin Professor oder Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin sein. Der Zweitgutachter oder die die Zweitgutachterin kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf die Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note das arithmetische Mittel.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach ihrer Einreichung, erfolgen.

(13) Wird die Masterarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, während der oder die andere Prüfende eine bessere Note vergibt, bestellt die akademische Leitung einen dritten Prüfer oder eine dritte Prüferin. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Fach Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalts ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Maximal ein Drittel der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Masterstudiengang KAEE bzw. nicht mehr als 40 CP können aus anderen Studiengängen anerkannt werden. Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechung erfolgt entsprechend der Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5. Insgesamt dürfen nicht mehr als ein Viertel der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. Die Anrechnung einer Masterarbeit ist nicht möglich.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

Abschnitt V: Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Masterstudiengang sowie Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung

§ 25 Bewertung der Modulabschlussprüfungen
§ 26 Gesamtnote der Masterprüfung

§ 25 Bewertung der Modulabschlussprüfungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Masterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 =nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulabschlussprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

§ 26 Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Für den erfolgreich absolvierten Masterstudiengang KAEE wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulabschlussprüfungen und der doppelt gewichteten Masterarbeit.

Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

(2) Noten, die in Lehrveranstaltungen und Modulen anderer Fächer im Rahmen des „freien Studiums“ erworben wurden, gehen nicht in die Gesamtnote ein; hier genügt die durch Kreditpunkte attestierte erfolgreiche Teilnahme.

(3) In der englischsprachigen Übersetzung des Zeugnisses werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet.

bis 1,5 sehr gut very good;
über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut good;
über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend satisfactory;
über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend sufficient.

(4) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Anhand des prozentualen Anteils der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden folgende Grades zugeordnet:

A= die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen;
B= die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
C= die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
D= die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
E= die Note , die die nächsten 10 % erzielen in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt. Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich werden, sollte die Vergleichsgruppe aus denjenigen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bestehen, die die Masterprüfung in den letzten drei Jahren bestanden haben. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(5) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn alle Modulprüfungen im Masterstudiengang und die Masterarbeit übereinstimmend mit 1,0 benotet wurden. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet excellent.

Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Masterstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden und die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulabschlussprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden..

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Masterarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 28 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulabschlussprüfung soll innerhalb eines Jahres stattfinden. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulabschlussprüfungen sind die Wiederholungstermine bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Säumnis des Wiederholungstermins sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für das Säumnis nachzuholen. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür Termine fest. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

(6) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein neues Thema ausgegeben. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulabschlussprüfung im Masterstudiengang KAEE auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) die Masterarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet gilt;

c) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 31 Masterurkunde

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache und, auf Antrag des oder der Studierenden, in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module des Masterstudienganges KAEE und des „Freien Studiums“ mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote der Masterprüfung und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Masterarbeit, so ist es deren Abgabedatum. Das Zeugnis wird erst dann ausgegeben, wenn die Prüfungsgebühren vollständig entrichtet sind.

(2) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

§ 31 Masterurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich auf Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 36 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren für die Masterprüfung betragen insgesamt 100,- Euro.

(2) Die Prüfungsgebühren werden in zwei Raten zu jeweils 50 Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Masterarbeit.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 36 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt zum Wintersemester 2012/2013 in Kraft. Studierende, die ihr Master-Studium Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie vor dem Wintersemester 2012/2013 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Johann-Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 04.05.2005 veröffentlicht am 20.10.2006 beziehungsweise der Ordnung für den Studiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der Johann-Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 01.02.2011 veröffentlicht am 03.03.2011 fortsetzen und bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung zu Ende führen. Nach dieser Frist werden alle vorher erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen voll auf das Studium nach der neuen Ordnung angerechnet.

(2) Diese Ordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium im UniReport veröffentlicht.

Anhang I: “Freies Studium“ (Studium Generale)

Der Erwerb von 15 Kreditpunkten im Freien Studium in einem anderen oder mehreren anderen Fächern ergänzt das Fachstudium. Wählbar sind Lehrveranstaltungen aus:

1. allen Studiengängen im Fachbereich 09: Sprach- und Kulturwissenschaften

Wenn Studiengänge nicht als Masterstudiengänge angeboten werden, oder Masterstudiengänge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfungsordnung noch nicht eingerichtet sind, können die Lehrveranstal-tungen des Hauptstudiums der bestehenden Magister-Studiengänge, sofern sie die Vergabe von CP für Lehrveranstaltungen zulassen, für das freie Studium gewählt werden. Eine Übersicht der Studiengänge bietet die Philosophische Promotionskommission: https://www.pgks.de/studium/faecher/index.php

2. Master-Studiengängen anderer Fachbereiche

(vorbehaltlich der wechselseitigen Vereinbarung von Dienstleistungen zwischen dem FB 09 und den anderen Fachbereichen.)

 

1. Einführungsmodul (Pflichtmodul)

Studienbegleitendes Einführungsmodul für Master-Studierende „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung“

Epistemologie und kulturanthropologische Forschung
Pflichtmodul - 16 CP - 120 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Studienbegleitendes Einführungsmodul für Master-Studierende „Epistemologie und kulturanthropologische Forschung“
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das zweisemestrige Modul wird im Regelfall in jedem akademischen Jahr angeboten.
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Einführungsvorlesung: 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

T Tutorium zur Einführungsvorlesung: 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Teilnahmenachweis nach § 6

K Kolloquium, 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

T Tutorium zum Kolloquium, 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Teilnahmenachweis nach § 6

Lehrinhalte

Die Bedingungen, individuelles, biologisches Leben in kleinen oder großen, nachbarschaftlichen oder anonymen, personalisierbaren und depersonalisierten Organisationen zusammenzuführen und zusammenzuhalten, sind für alle Menschengruppen gleich – und doch sehr variabel. Die Biologie des Menschen stellt sich als variationsreiche Biologie von mehreren Milliarden Menschen dar; Gruppen, Kulturen, Gesellschaften regeln diese Verschiedenheiten über Pflichten, Normen, Funktionsbestimmungen, Arbeits- und Wissensteilungen, Grenzsetzungen, kollektive Identitätsoptionen, Herrschaftsweisen. Betrachtet man diese Grundlagen, lässt sich feststellen: Weder ist aus der Biologie menschlichen Lebens irgendeine Praxis, Form, Organisation oder Norm begründbar, noch sind die Unterschiede menschlicher Lebensorganisation so erheblich, dass keinerlei Zusammenhang angenommen werden kann. Keiner der polarisierenden Gegensätze wie Mensch und Technik / Maschine / Medien, personale Identität und Gesellschaft, Lebensorganisation und Macht, Gehirn und Identität, Evolution und Existenz, oder Universalismus und Relativismus ist wissenschaftlich hilfreich.

Wie entstehen die künstlichen, exo-somatischen, organisierten Welten des Menschen? Wie kommt es zu ´alle überraschenden Veränderungen´? Was ist am Menschen (Gattungswesen), dass er ´keine Ruhe gibt´, obwohl gerade diese viele Menschen (Einzelwesen) suchen?

Gerade in der zweiten Hälfte des 20. Jhs. bemühen sich verschiedenste natur-, technik- und kulturwissenschaftliche Disziplinen sowie Anthropologien, diesem ‚Werden‘ näher zu kommen. Konzepte dynamischer, rekursiver Wechselwirkungen, von Evolution oder Koevolution, von Komplexitäten, Gene und Gehirn – Zusammenhänge, koordinierende Informationsströme, kognitiver Selbstorganisation und Emergenz, Infogenese des Menschen versuchen wissenschaftliche Erklärungen für komplexe Zusammenhänge und deren Änderungsgeschehen plausibel zu entwickeln. Die Frankfurter Kulturanthropologie stellt sich in diese Forschungen und Diskurse und erarbeitet epistemologische Grundlagen für die Beobachtung aktueller Lokalisierungen, Regionalisierungen und Globalisierungen.

Lernziele/ Kompetenzen
Studierende werden herangeführt an die Möglichkeit, Befunde der Grundlagenwissenschaften sowohl mit eigener theoriegeleiteter und theoriegenerierender Analyse als auch mit selbst durchgeführter empirischer Feldforschung in Beziehung zu setzen. Dazu gehört sowohl eine kritische Einschätzung der Reichweite ethnographischer Forschung und deren Erweiterungen und Neuausrichtungen als auch Überlegungen zur epistemologischen Fundierung der Anthropologie als vergleichender Wissenschaft. Um ein umfassendes, theoriefähiges Wissen über die Entwicklungs- und Transformationsprozesse menschlicher Lebens-, Sozial- und Kulturproduktion und -organisation zu entwickeln, ist es erforderlich, auch Forschungsstände anderer Disziplinen in die Kulturanthropologie aufzunehmen. Das Wissen vom Menschen ist inzwischen so umfangreich und ausdifferenziert, dass die Anthropologie als Wissenschaft der menschlichen Selbstorganisation nicht umhin kommt, Erkenntnisse aus Biologie, Physik, Hirnforschung, Experi¬mentalpsychologie, Medizin, Informatik etc. in ihre Erklärungsansätze und theoretischen Rahmenbedingungen zu übersetzen.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer Klausur von 120 min. ab. Die Prüfung hat den Umfang von 3 CPs.

 

2. Thematische Master-Module (Pflichtmodule)

Master-Modul „Kulturen und Techniken der Unsichtbarkeit und Sichtbarkeit. Kulturanthropologische Forschungen zu globalen Regeln visueller Erklärung und Präsenz“ (=Kurztext: Kulturen und Techniken des Visuellen)

Kulturen und Techniken der Unsichtbarkeit und Sichtbarkeit. Kulturanthropologische Forschungen zu globalen Regeln visueller Erklärung und Präsenz
Pflichtmodul - 15 CP - 90 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Master-Modul „Kulturen und Techniken der Unsichtbarkeit und Sichtbarkeit. Kulturanthropologische Forschungen zu globalen Regeln visueller Erklärung und Präsenz“ (=Kurztext: Kulturen und Techniken des Visuellen)
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird im Regelfall mindestens in jedem zweiten akademischen Jahr angeboten
Wertigkeit

15 CPs, 90 Stunden Kontaktzeit

Es besteht die Möglichkeit, an dieses Modul eine Vertiefungsphase (empirische Forschung, Literaturrecherche) anzuschließen. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, an dieses Modul eine Vertiefungsphase (empirische Forschung, Literaturrecherche) anzuschließen. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich.

Lehrveranstaltungen oder Lernformen

S Grundlagenseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

S Forschungsseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

LK Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Mediale Individualisierung [durch PC, e-Sports, Online-Games und Netz-Projekte, Screens, Displays], die Versprechen rascher automatisierter Informationsauswahl [in max. 3 Sek.] und die Zusage, Informationen sofort für Diagnosen, Therapien, Didaktik oder Seminararbeiten nutzen zu können, haben einen gemeinsamen Nenner: die Durchsetzung eines tauglichen Weltrepertoires von Sichtbarkeit. Visuelle Wahrnehmung, Entscheidung und visuelles Wissen beschreiben als Schlagwörter die globale Neustrukturierung von kommunikativer Pragmatik. Es entstehen sehr differenzierte visuelle Metacodes. Die ökonomischen, technologischen, pragmatischen und wissenschaftlichen Schritte in Richtung weltweit einsetzbarer Ikono- / Visu-Typen sind an den globalen Konvergenzen von Medienformaten, Wahrnehmungs-, Anwendungsformaten orientiert. Subtile, zeitsensible Balancen von professionellen, kulturellen, ästhetischen Ähnlichkeiten entstehen. Von großer Bedeutung ist dabei, dass Sichtbarkeit kein kleines Zubrot des textlichen oder Erfahrungswissens ist. Immer mehr Wissens-bereiche werden auf visuelle Informationen gegründet, die den Sinnen nicht direkt zugänglich sind. Es ist Wissen, dass über bildgebende Verfahren begründet wird und seine Bedeutung in der Interpretation der technogenen Sichtbarkeit erhält.

Eine Metastruktur für Kulturen und soziale Systeme entsteht. In ihr geht es nicht um technologisches Sichtbar-Machen. Globale Zeit- und Aufmerksamkeitsökonomie bestimmen zunehmend die Geschehensabläufe. Visuelle Wahrnehmungs-, Interaktivitäts-, Sozialpatente breiten sich aus. Stellen sie eine neue Herrschaftsform dar? Wenn ja: wessen? Sind sie eine neue Machtform? Ist eine Ikono-Kratie zu erwarten? Wie können sich lokale Gruppen, regionale Kulturen, professionelle Gruppen, globale Netzwerke an der Erzeugung von diskutierbarer ‚zusammengesetzter‘ Sichtbarkeit beteiligen? Was geschieht mit visuell-expressiven Traditionen, wenn sie in die Praxen vernetzter Visualisierung integriert werden?

Lernziele/ Kompetenzen
Ziel ist es zunächst, aktuelle Visualisierungsprogramme und –politiken darzulegen, sowie ihre technologischen, pragmatischen, ästhetischen, ökonomischen und kognitiven Dimensionen zu erörtern. Im zweiten Schritt werden Bildkontinuitäten, Konventionen des Sehens, Regeln für die Verbindung von (ökonomischer, technologischer, medizinischer, statistischer, semantischer) Sichtbarkeit und Wissen erarbeitet werden, sowie wissenschaftliche Fragen nach den gruppen(-kulturellen) Integrationsleistungen von Wissensbildern, visueller Narration, technologisch erzeugter visueller Wahrheit gestellt. Im dritten Schritt wird nach den bildsprachlichen Übersetzungen gefragt, die aus globalen Bild-Strömen als Ortsbildung, Lokalisierung, Projektierung oder Peer-Production folgen.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit (5.000 Wörter) ab. Die Prüfung hat den Umfang von 6 CPs. Wird die Vertiefungsphase an dieses Modul angeschlossen, schließt das Modul mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung ab.

 

Master-Modul „Informationsströme, Warenströme, Menschenströme, Wissensdriften, Kapitalwanderungen - Mobilitäten, topographisch, typographisch, geographisch“ (= Kurztext: Mobilitäten)

Informationsströme, Warenströme, Menschenströme, Wissensdriften, Kapitalwanderungen - Mobilitäten, topographisch, typographisch, geographisch
Pflichtmodul - 15 CP - 90 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Master-Modul „Informationsströme, Warenströme, Menschenströme, Wissensdriften, Kapitalwanderungen - Mobilitäten, topographisch, typographisch, geographisch“ (= Kurztext: Mobilitäten)
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird im Regelfall mindestens in jedem zweiten akademischen Jahr angeboten
Wertigkeit

15 CPs, 90 Stunden Kontaktzeit

Es besteht die Möglichkeit, an dieses Modul eine Vertiefungsphase (empirische Forschung, Literaturrecherche) anzuschließen. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich.

Lehrveranstaltungen oder Lernformen

S Grundlagenseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

S Forschungsseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

LK Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Menschen machen ‚Welt‘ durch informationelle, ökonomische, wissensbezogene Globalisierung erneut zum Thema. Nur noch wenige Ereignisse ‚vor Ort‘ lassen sich ohne diese Prozesse wissenschaftlich tragfähig darstellen. In medien-, bio- und sozio-technischen Systemen werden Mobilität, Flexibilisierung und (Komplexitäts-)Sensibilität erzeugt und erwartet. R. Sennett spricht von Sensibilität als einer wichtigen Dimension der „Kultur des Neuen Kapitalismus“. Erweitern lässt sich dies in Richtung Mobilität von Menschen, Gegenständen, Informationen.

Die Weltmärkte von Gegenständen, Informationen, Rohstoffen, Ideen und Patenten bestimmen die menschlich-zivilisatorischen Reproduktionsbedingungen. Neue Abhängigkeiten entstehen, neue Besonderheiten, veränderte kulturelle Selbstverständlichkeiten.

Schon geraume Zeit wird nicht mehr von Inter-Nationalität gesprochen. Der Status des ‚Inter‘ ist kein schlüssiges Differenzierungsargument für Warenwirtschaft mehr. Was sich nun abzeichnet ist eine Geoökonomie, die aufgestellt ist zwischen Lebensmittelproduktion und Wissensproduktion. Regionen und klassisch-moderne Sozialität können diese enorme Spanne nicht mehr bedienen, d.h. nicht mehr integrieren. Soziale Systemstrukturen sind zu globalen Zuständen geworden.

Der Territorialcode der Gesellschaft wird von Geocodes überlagert.

(Einzel-)Gesellschaften können immer weniger die institutionellen, ökonomischen, bildungsgeographischen Voraussetzungen für den Schutz ´ihrer Leute´ bilden. Klassische Berufsmobilität wird durch Gesellschaftsmobilität erweitert. Globale Arbeits- und Konsumstrukturen verzichten zwar nicht auf die Verlässlichkeit familialer oder lokaler Zusammenhänge. Diese setzen aber nicht mehr die Regeln der Lebensorganisation fest. Möglich aber auch, dass globale Ungleichzeitigkeiten von Entwicklungen dazu führen, dass regionale Schutzrechte verstärkt werden, Ausschlussregeln territorialer Gesellschaften vorherrschen, die versuchen, die push and pull-Faktoren für Migration in den Griff zu bekommen. ´Festung Europa´ ist eines der politischen Kürzel dafür. Soziale Systeme und kulturelle Gefüge verfassen sich neu. Überlieferte Regeln sozialer, personaler, kultureller Identität stehen neuen globalen Regelsystemen von Kooperation, Präsenz, Beteiligung, Gruppenbildungen etc. gegenüber. Was modern ist, wird völlig neu verhandelt. Menschen bewegen sich zusehends in vernetzten Wahlgesellschaften und Wahlkulturen. Bedingungen und Auswirkungen dieser nicht frei zu entscheidende ´Zugehörigkeits-Wahlen´ sind zum Kernthema des Faches geworden.

Lernziele/ Kompetenzen
Um sich an den konkreten weltweiten Gestaltungs- und Entwicklungsdynamiken wissenschaftlich beratend beteiligen zu können, werden in diesem Modul die zunehmend komplexen Zusammenhänge von globalen menschlichen Kooperationen dargestellt und untersucht. An Beispielen von globalen industriellen Produktionsverläufen, Entstehung und Auflösung von Informations- und Wissensnetzwerken, von Unternehmensstrukturen, Netzwerken globaler Peer Production, Clickworker u.ä. werden die Fähig¬keiten gestärkt, die Wechselwirkungen techno-, medio-, psycho-, soziologischer und Kultur konstituierender Prozesse in ihren globalen Vernetzungen, ungerichteten Mobilitäten und spezifischen (lokalisierenden) Hierarchisierungen beobachten und bewerten zu lernen.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit (5.000 Wörter) ab. Die Prüfung hat den Umfang von 6 CPs. Wird die Vertiefungsphase an dieses Modul angeschlossen, schließt das Modul mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung ab.

 

Master-Modul „Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften“

Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften
Pflichtmodul - 15 CP - 90 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Master-Modul „Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften“
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird im Regelfall mindestens in jedem zweiten akademischen Jahr angeboten
Wertigkeit

15 CPs, 90 Stunden Kontaktzeit

Es besteht die Möglichkeit, an dieses Modul eine Vertiefungsphase (empirische Forschung, Literaturrecherche) anzuschließen. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich.

Lehrveranstaltungen oder Lernformen

S Grundlagenseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

S Forschungsseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

LK Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte
Globalisierungsprozesse bewirken nicht nur die weltweite Vernetzung der Ökonomie, sondern intensivieren auch die grenzüberschreitende Verbreitung und Implementierung von Expertenwissen und wissensbasierten Technologien. Heterogene Konstellationen von Infrastrukturen, Technologien, sozialen Akteuren, Wissensprozessen und Märkten lassen sich beispielsweise im Bereich der Reproduktionsmedizin und der Etablierung von Biobanken besonders gut beobachten. Die Medizin hatte sich im Prozess der Modernisierung als diejenige Wissensordnung etabliert, die die Körperlichkeit moderner sozialer Akteure definiert und in sie interveniert; im beginnenden 21. Jahrhundert lässt sich nun eine Flexibilisierung von Körperbildern und -praxen beobachten. Vorstellungen der zunehmenden Modifizierbarkeit von Körpern korrespondieren mit gewachsenen Möglichkeiten der Medizin, präventiv und therapeutisch eingreifen und den Menschen neu zu modellieren. Biomedizin setzt zunehmend auf der molekularen Ebene an und die Entwicklungen der Genetik ermöglichen neue diagnostische Optionen, vor allem auch im prädiktiven Bereich. Durch die Entwicklungen der Epigenetik werden neue Erkenntnisse über komplexe Wechselwirkungen zwischen Genom und Umwelt erzeugt. Dies hat auch Konsequenzen für ein anthropologisches Verständnis der entwicklungsgeschichtlichen Wechselbeziehungen zwischen der Biologie des Menschen und seiner “medialen Selbstbefähigung” (Faßler). Die Koevolution von menschlicher Natur und menschlicher Kultur wird damit neu diskutierbar.
Lernziele/ Kompetenzen
Die Studierenden lernen, die globale Reichweite von Expertenwissen und Technologieimplementierung als signifikante Bedingungen menschlichen Handelns im 21. Jahrhundert kulturanthropologisch ernst nehmen. Im Einzelnen machen sie sich damit vertraut, welche neuen Handlungsoptionen und Entscheidungszumutungen für soziale Akteure in spätmodernen Gesellschaften und welche neuen Formen der Regulation entstehen. Unter anderem werden die Studierenden an Forschungsstände der Kultur- und Sozialanthropologie zur Produktion und Anwendung biomedizinischen Wissens, an sozialwissenschaftliche Studien zur Neuformierung von Körperbildern und -praxen und an grundlagenwissenschaftliche Texte zu Genetik, Epigenetik und Koevolution herangeführt, um Fragestellungen und Forschungsoptionen zu formulieren.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit (5.000 Wörter) ab. Die Prüfung hat den Umfang von 6 CPs. Wird die Vertiefungsphase an dieses Modul angeschlossen, schließt das Modul mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung ab.

 

Master-Modul „Globale Ökonomien“

XXXXXX - XXXXXX
Pflichtmodul - 15 CP - 90 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Master-Modul „Globale Ökonomien“
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird im Regelfall mindestens in jedem zweiten akademischen Jahr angeboten
Wertigkeit

15 CPs, 90 Stunden Kontaktzeit

Es besteht die Möglichkeit, an dieses Modul eine Vertiefungsphase (empirische Forschung, Literaturrecherche anzuschließen. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich.

Lehrveranstaltungen oder Lernformen

S Grundlagenseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

S Forschungsseminar 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

LK Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte
Ökonomische Globalisierungsprozesse organisieren die räumliche Verteilung der Güterproduktion und -konsumption neu. Die Reichweite von Wertschöpfungsketten, Investitionskapital, Informationsströmen und Transport- und Logistiknetzwerken vergrößert sich. Das Modul beschäftigt sich mit den materiellen und immateriellen Infrastrukturen, die diese Prozesse ermöglichen, und den damit in Verbindung stehenden kulturellen Umwälzungen und Neuentwicklungen. In den Kultur- und Sozialwissenschaften hat sich die Vorstellung durchgesetzt, dass die weltweit intensivierten Austauschprozesse keine Homogenisierung der Kulturen erzeugen, sondern vielmehr Prozesse der Globalisierung (Robertson) die Genese neuer, heterogener Kulturformen befördern würden. Damit werden aber grundsätzliche Fragen der Kulturtheorie angesprochen: Unter welchen Bedingungen wandeln sich Kulturen, wann entsteht Neues und wie setzt es sich durch? Und umgekehrt: Können Bestandsgarantien für bewährte kulturelle Praxen aufrechterhalten werden? Das Modul wird sich u.a. mit den Prozessen befassen, in denen technologische Innovationen, neue Anwendungen und vorher nicht gekannte Produkte von heterogenen, temporären Konstellationen von Akteuren generiert werden. Neben Innovationspraxen sind aber auch Prozesse von Interesse, in denen Traditionen hergestellt werden. Denn kulturelle Artefakte und Praktiken, die als bisher der Reichweite der globalen Ökonomie entzogen galten, werden in Wert gesetzt oder als vermarktbare Güter neu erfunden. Die Kommodifizierung von expressiven Traditionen, die Konsumierbar-Machung von Stadträumen und urbanen Kulturen und die spezifischen Formen der Raumproduktion des Tourismussektors sind zu Beginn des 21. Jahrhunderts global expandierende Wirtschaftsbereiche, die sich der kulturellen Logiken der Identitätspolitik und des Heritage Making bedienen.
Lernziele/ Kompetenzen
Die Studierenden erhalten einen Überblick über aktuelle kultur- und sozialanthropologische Theorien und Forschungsstände zu globalen Ökonomien und transnationalen Konsumpraxen, relevante interdisziplinäre wirtschafts-, informations- und raumwissenschaftliche Wissensbestände -- beispielsweise zu Wertketten, internationalen Infrastrukturen und Innovationsprozessen – und neue Forschungen der Science and Technology Studies. Sie lernen, diese Perspektiven kritisch für die Weiterentwicklung klassischer Forschungsprogramme des Faches (Stadtforschung, Tourismusforschung, Musealisierungstheorien, Forschungen zu europäischer Integration) zu nutzen.
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit (5.000 Wörter) ab. Die Prüfung hat den Umfang von 6 CPs. Wird die Vertiefungsphase an dieses Modul angeschlossen, schließt das Modul mit einer 30minütigen mündlichen Prüfung ab.

 

3. Vertiefungsphase

„Vertiefungsphase“

Vertiefungsphase
Pflichtmodul - 12 CP - 30 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Vertiefungsphase
Dauer, Angebotshäufigkeit
Die Vertiefungsphase schließt an eines der vier thematisches Pflichtmodul an. Eine Vertiefungsphase zu einem frei wählbaren thematischen Pflichtmodul ist zum Abschluss des Master-Studiums erforderlich.
Wertigkeit
12 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

T Tutorium zur Vertiefungsphase: 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Teilnahmenachweis nach § 6

Selbststudium 4 CP (Empirische Forschungsphase und/oder Literaturbearbeitung)

Lehrinhalte
Vertiefungsphasen geben die Möglichkeit, das Thema eines thematischen Pflichtmoduls unter Betreuung durch eine Lehrende oder einen Lehrenden des thematischen Pflichtmoduls durch selbstständige empirische Recherche oder die Erarbeitung eines Literaturberichts zu vertiefen. Das Tutorium unterstützt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Feldphase und/oder der Literaturbearbeitung.
Lernziele/ Kompetenzen

In der Vertiefungsphase werden die Studierenden dazu angeregt, sich intensiv und selbstständig mit den Inhalten eines thematischen Pflichtmoduls auseinanderzusetzen und diese in einem selbstgewählten Schwerpunkt zu vertiefen.

Ziel ist, dass Studierende die Kenntnisse, die in dem thematischen Pflichtmodul erarbeitet wurden, ausbauen, indem sie die fachlichen und methodischen Kenntnisse des Einführungsmoduls anwenden. Dabei können sie selbst zwischen zwei Optionen wählen: erstens die die Entwicklung und Durchführung einer empirischen Forschung kleineren Umfangs, oder zweitens die Identifizierung und Bearbeitung von Forschungsliteratur und theoretischen Texten zum gewählten Themenfeld. Beide Optionen erlauben es, die Fähigkeiten der Problemdefinition und der Bearbeitung von Problemen mit wissenschaftlichen Mitteln zu erproben und weiterzuentwickeln. Die Unterstützung und Entwicklung der Fähigkeit, eigenständige Forschungen durchzuführen, zielt darauf ab, Studierende auf die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsaufgaben vorzubereiten und zu höher qualifizierten wissensorientierten Tätigkeiten zu befähigen.

Abschlussprüfung
Abschlussbericht der Vertiefungsphase (Hausarbeit) im Umfang von 6.000 Wörtern. Die Prüfung hat eine Wertigkeit von 6 CP

 

4. Freies Studium (Studium Generale)

Master-Modul „Freies Studium“ (Studium Generale)

Freies Studium (Studium Generale)
Pflichtmodul - 15 CP - exemplarisch: 120 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Master-Modul „Freies Studium“ (Studium Generale)
Dauer, Angebotshäufigkeit
Die Veranstaltungen des Moduls können währen des Masterstudiums belegt werden
Wertigkeit
15 CPs, exemplarisch: 120 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweise nach § 6
Lehrveranstaltungen oder Lernformen
Das Freie Studium besteht aus frei gewählten Lehrveranstaltungen anderer Master-Studiengänge mit einem Umfang von insgesamt 15 CP
Lehrinhalte

Im Rahmen des Freien Studiums (Studium Generale) wird Studierenden die Möglichkeit gegeben, sich mit selbstgewählten Themenbereichen in anderen Disziplinen auseinandersetzen zu setzen. Damit werden die Studierenden dazu aufgefordert, ein interdisziplinäres, eigenständiges und kritisches Denken zu entwickeln, um eine eigene wissenschaftliche Perspektive zu finden und zu begründen.

Das Freie Studium folgt den an vielen Universitäten im Inland und Ausland etablierten Formen des Studium Generale und des Liberal Arts-Curriculums und dient der Herausbildung von Reflexions-, Kommunikations- und Wahrnehmungsfähigkeiten über wissenschaftliche Fragestellungen, durch die fachübergreifendes Denken und Arbeiten angeregt und produziert wird. Der interdisziplinäre Ansatz des Freien Studiums folgt der Entwicklung, dass die einzelnen Studienfächer eine zunehmende Tendenz zur Spezialisierung haben, zugleich aber bisher geltende Disziplinengrenzen durchlässiger werden. Ziel ist es, einen fachübergreifenden Dialog anzuregen, bei dem die jeweiligen Fachkompetenzen aufeinander bezogen werden können, und die Studierenden für die grenzüberschreitende Verknüpfung von Wissensgebieten zu interessieren.

Lernziele/ Kompetenzen
Absolventinnen und Absolventen werden damit auf die spezifischen Herausforderungen eines globalisierten Arbeitsmarktes vorbereitet, indem sie dazu angehalten werden, neben den Fachkenntnissen in ihrem eigenen Studienfach auch Entwicklungen in anderen Fächern im Auge zu behalten. Das Freie Studium begünstigt die Vielseitigkeit und Flexibilität des Denkens, um sich mit zusätzlichem Wissen und fachübergreifend wirksamen Handlungskompetenzen mit den hochkomplexen Gegenwartsfragen auseinanderzusetzen.
Abschlussprüfung
keine

 

5. Abschlussmodul

Mastermodul „Abschlussmodul“

Abschlussmodul
Pflichtmodul - 17 CP - 30 Stunden Kontaktzeit
Bezeichnung
Mastermodul „Abschlussmodul“
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird in jedem Sommersemester angeboten
Wertigkeit
17 CP (davon entfallen 15 CP auf die Master-Arbeit nach § 23), 30 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen
K Kolloquium „Master-Kolloquium“, 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit Teilnahmenachweis nach § 6
Lehrinhalte
Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung, in der die entstehenden Master-Arbeiten als „work-in-progess“ auszugsweise vorgestellt und diskutiert werden und dem Erstellen der Master-Arbeit (entsprechend der Regelung in § 23).
Lernziele/ Kompetenzen
Das Modul vermittelt und prüft die Fähigkeit des oder der Studierenden, selbstständig wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie zu entwickeln und mit den zur Verfügung stehenden theoretischen und methodischen Instrumentarien so zu bearbeiten, dass erzielte Forschungergebnisse der wissenschaftlichen und ausserwissenschaftlichen Öffentlichkeit präsentiert werden können
Abschlussprüfung
Das Modul schließt mit der Masterarbeit ab. Die Masterarbeit hat einen Umfang von 15 CP.

 

Anhang III: Studienverlaufsplan Idealtypischer Studienverlaufsplan Master Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie

Studien-jahr Sem. Module CP SKZ* “Freies Studium” CP SKZ* Summe CP
1 1. Pflichtmodul: Epistemologie und kulturanthropologische Forschung 5 60 1. Seminar, 2. Seminar 44 60 28
1. Thematisches Pflichtmodul Kulturen und Techniken des Visuellen 15 90
1 2. Pflichtmodul: Epistemologie und kulturanthropologische Forschung 11 60 3. Seminar 4 30 30
2. Thematisches Pflichtmodul Mobilitäten 15 90
2 3. Thematisches Pflichtmodul Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften 15 90 4. Seminar 3 30 30
3. Vertiefungsphase zu einem thematischen Plichtmodul 12 90
2 4. Thematisches Plichtmodul Globale Ökonomien 15 90 32
4. Abbschlussmodul 17 60
Gesamt CP: 120

*Stundenkontaktzeit Anmerkungen: – Im Durchschnitt sollten pro Semester 30 CP erarbeitet werden. – Der Studienverlaufsplan berücksichtigt den Studienbeginn zum Wintersemester. – Die (thematischen) Pflichtmodule und das „Freie Studium“ können auch so belegt werden, dass eine andere CP-Zahl pro Semester erzielt wird. Insgesamt müssen 15 CP im „Freien Studium“ gesammelt werden.

Anhang IV: Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen

1. Pflichtmodule

Module und zugehörige Lehrveranstaltungen Prüfungsformen SKZ* CP Leistungsnachweise nach § 6
Pflichtmodul: Epistemologie und kulturanthropologische Forschung   120 16  
V: Einführungsvorlesung 30 2
Tutorium zur Einführungsvorlesung 30 3 Teilnahmenachweis
Kolloquium zur Einführungsvorlesung 30 5 Leistungsnachweis
Tutorium zum Kolloquium 30 3 Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung Klausur 3
Thematisches Pflichtmodul Kulturen und Techniken des Visuellen   90 15  
Grundlagenseminar 30 3 Leistungsnachweis
Forschungsseminar 30 3 Leistungsnachweis
Lektürekurs 30 3 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung mündl. Prüf. / Hausarbeit 6
Thematisches Pflichtmodul Mobilitäten   90 15  
Grundlagenseminar 30 3 Leistungsnachweis
Forschungsseminar 30 3 Leistungsnachweis
Lektürekurs 30 3 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung mündl. Prüf. / Hausarbeit 6
Thematisches Pflichtmodul Transnationalisierung und (Lebens-) Wissenschaften   90 15  
Grundlagenseminar 30 3 Leistungsnachweis
Forschungsseminar 30 3 Leistungsnachweis
Lektürekurs 30 3 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung mündl. Prüf. / Hausarbeit 6
Thematisches Plichtmodul Globale Ökonomien   90 15  
Grundlagenseminar 30 3 Leistungsnachweis
Forschungsseminar 30 3 Leistungsnachweis
Lektürekurs 30 3 Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung mündl. Prüf. / Hausarbeit 6
Vertiefungsphase zu einem thematischen Plichtmodul   30 12
Tutorium 30 2 Teilnahmenachweis
Empirische Forschung/Selbststudium 4
Modulabschlussprüfung Hausarbeit 6
Abschlussmodul   30 17  
Kolloquium 30 2 Teilnahmenachweis
Masterarbeit 15
Summe Pflichtmodule 34 105  

*Stundenkontaktzeit

2. „Freies Studium”

Module und zugehörige Lehrveranstaltungen Prüfungsformen SKZ* CP Leistungsnachweise nach § 6
„Freies Studium“ in anderen Masterstudiengängen (exemplarische Darstellung)   120 15  
Seminar 1 30 5 Leistungsnachweis
Seminar 2 30 5 Leistungsnachweis
Seminar 3 30 3 Leistungsnachweis
Seminar 4 30 2 Leistungsnachweis

*Stundenkontaktzeit

Anhang V: Diploma Supplement

Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften
Faculty of Linguistics and Cultural Sciences

Masterstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie Master of Arts Cultural Anthropology and European Ethnology

Diploma Supplement

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ’transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It ist designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

(1) Holder of the qualification / Angaben zur Person

1.1 Family Name / First Name / Name, Vorname:

1.2 Date, Place, Country of Birth / Geburtsdatum, -ort, -land:

1.3 Student ID Number or Code / Matrikel-Nr.

(2) Qualification. Bezeichnung der Qualifikation und der verleihenden Institution

2.1 Name of Qualification / Bezeichnung der Qualifikation
Master of Arts Cultural Anthropology and European Ethnology (M.A. Cultural Anthropology and European Ethnology) Master of Arts Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (M.A. Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie)

2.2 Main Fields of Study / Studienfach/-fächer:
Cultural Anthropology and European Ethnology / Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie.

2.3 Institution Awarding the Qualification / Name der verleihenden Institution:
Johann Wolfgang Goethe University Frankfurt on Main / Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Status / Status:
State University / Universität, Staatlich.

2.4 Language of Instructions / Examinations / Unterrichtssprache:
German / Deutsch.

(3) Level of the Qualification / Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1 Level / Niveau der Qualifikation:
second degree / zweiter berufsqualifizierender Abschluss

3.2 Official Length of Program / Dauer des Studienprogramms (Regelstudienzeit):
three years / drei Jahre

3.3 Admission Requirements / Zulassungsvoraussetzung:
Admission requires a Bachelor of Arts degree awarded in a programme of the social sciences or humanities of a univesity or another academic degree declared equivalent by the examinations board of the faculty. Candidates’ diploma supplements have to contain information on their familiarity with social science methodology and sufficient English language proficiency.

Candidates have to participate in an entrants’ colloquium (group interview). The decision of whether the candidate is recommended for admission is based on the grade of the B.A. degree and an application letter of no less than 500-700 words and the performance during the entrants’ colloquium. The actual decision on admissions is taken by the examinations board of the Faculty of Cultures and Languages. For details see § 5 Abs 1. of examination regulations.

Für die Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang ist ein Abschluss in einem kultur- oder sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengang einer Hochschule oder ein vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannter akademischer Abschluss Voraussetzung. Bewerber und Bewerberinnen müssen Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung im Diploma Supplement des Bachelor-Abschlusses und ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.

Bewerber und Bewerberin müssen an einem Eingangskolloquium teilnehmen (Aufnahmegespräch). Die Entscheidung über die Empfehlung zur Zulassung geschieht auf der Basis der Bachelornote und auf der Basis eines Studienexposés von 500-700 Wörtern, das Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt, und auf Basis des Eingangskolloquiums. Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin. Näheres regelt § 5 Abs. 1 der Ordnung.

(4) Subject Studied and Qualifications Acquired / Angaben zu Studieninhalten und Studienerfolg

4.1 Mode of Study / Form des Studiums:
The Master’s Programme within the prescribed two-year-period requires full-time study.
Das Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit von zwei Jahren erfordert ein Vollzeitstudium.

4.2 Programme Subjects and Qualifications / Studieninhalte und -ziele:
In the Master’s programme, students acquire a broad foundation in Cultural Anthropology and European Ethnology and then go on to specialize in one or more subfields of the discipline, with a focus on the cultural dynamics of contemporary Europe.

Building on the introduction to the basics of the discipline in the Bachelor programme, the Master’s programme constitutes a research-oriented academic education that teaches students to follow scholarly discourse and to contribute to it. While in the Bachelor programme, training is based on case studies and selected topics, in the Masters programme, prominent theories and epistemological foundations of the discipline are taught. Students learn how to critically examine concepts and research findings. Students in the Master’s programme also are required to develop fieldwork ability within the framework of so-called in-depth-phases that are supervised closely by teaching staff.

The Master’s programme gives graduates a grasp of body of knowledge of Cultural Anthropology and European Ethnology, enables them to apply methods and theories of the discipline to problems at hand, and to critically assess the information thus acquired. Graduates will be able to conduct entire research projects independently. They have learned how to take the reflexivity of methods into account when doing research (research qualification), to assess theoretical developments in a well-founded manner (theory qualification) and to enter into an informed dialogue with other research orientations and theories (interdisciplinary qualification).

The Master’s Programme awards an academic degree that enables graduates to take qualified professional positions in a number of fields, including recreational and cultural services including tourism, media (television, broadcasting, print media, online publishing, film and video productions, multimedia), information storage (publishing and libraries, information and content management services, museums, archives, documentation centres), education (development policy, technology and knowledge transfer; social work and adult education); marketing and consultancy work (including market research, advertising, public relations, evaluations and quality assessment). Graduates possess the analytic skills and the ability to apply concepts and methodologies from Cultural Anthropology and European Ethnology in any of these professional fields. The Master of Arts qualifies for an academic career and constitutes a basic requirement for entering into a Ph.D. programme.

Der Masterstudiengang vermittelt fundierte Kenntnisse der Breite des Faches Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie und ermöglicht forschungsorientierte Spezialisierungen in Teilgebieten dieses Faches mit einem Fokus auf Kulturprozesse im zeitgenössischen Europa.

Im Masterstudiengang wird nun zusätzlich zu bzw. aufbauend auf den Basiskenntnissen, die im Bachelorstudiengang vermittelt werden, eine forschungsorientierte Ausbildung angeboten, die die Studierenden darin schult, wissenschaftliche Diskurse zu verstehen und sich an ihnen zu beteiligen. Hier stehen im Unterschied zum Bachelorstudiengang, wo mit beispielhaften Fallstudien und exemplarischen Feldern gearbeitet wird, die Einführung in wichtige fachtheoretische und epistemologische Ansätze, die kritische Begriffsarbeit und die Bewertung von Forschungsständen im Vordergrund. Die Studierenden des Masterstudienganges sind zudem angehalten, eigene Forschungskompetenz zu entwickeln; dies geschieht im Rahmen von sog. Vertiefungsphasen zu einzelnen Lehrveranstaltungen, die von den betreffenden Lehrenden intensiv betreut werden.

Das Masterstudium befähigt die Studierenden, die Zusammenhänge des Faches Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie zu überblicken, in fundierter Weise wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und das erworbene Wissen kritisch einordnen und bewerten zu können. Die Absolventen werden in die Lage versetzt, selbstständig Kulturanalysen durchzuführen. Insbesondere lernen die Studierenden im Master-Studiengang, Methoden kritisch zu reflektieren (Forschungskompetenz), sich mit theoretischen Konzepten des eigenen Faches auseinanderzusetzen (Theoriefähigkeit) und diese zu Theorien und Forschungsentwicklungen in anderen Fächern in Beziehung zu setzen (Interdisziplinarität).

Der Masterstudiengang ermöglicht eine wissenschaftliche Qualifizierung, die auf die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsaufgaben vorbereitet und zu höherqualifizierten wissensorientierten Tätigkeiten in einem breiten Spektrum von Tätigkeiten befähigt. Wissenschaftlich qualifizierte Tätigkeiten sind möglich beispielsweise in

– Kultur- und Freizeitplanung, Kulturdienstleistungen, Tourismus

– Medienproduktion (Fernsehen, Rundfunk, Print-Medien, Online-Publishing, Video- und Filmproduktionen, Multimedia)

– Verlags- und Büchereiwesen, Informations- und Content-Management

– Museen, Archive, Bibliotheken, Dokumentationsstellen

– Entwicklungszusammenarbeit, Technologie- und Wissenstransfer

– Sozial- und Bildungsarbeit, Erwachsenenbildung, Förderprogrammen für Migranten, Mediation, Coaching

– Marketing, Werbung, Marktforschung, Public Relations, Unternehmenskommunikation

– Produktentwicklung/Technologie-Assessment

– Consulting, Personalberatung

– Politikberatung, Projektentwicklung und -evaluation, Qualitätsmanagement

Der Master-Abschluss qualifiziert insbesondere auch zu Tätigkeiten im Bereich wissenschaftlicher Lehre und Forschung und zur Promotion.

4.3 Subjects Studied and Qualifications Acquired by the Graduate / Angaben zum Studium
The attached Transcript of Records contains all information on the modules successfully completed (subjects, volume, skills acquired) and the awarded grades. Detailed module descriptions may be accessed at http://web.uni-frankfurt.de/fb09/kulturanthro/

Dem beigefügten Transcript of Records in der Anlage sind detaillierte Angaben zu den absolvierten Modulen (Inhalt, Umfang, Qualifikationsziel) und den erzielten Noten zu entnehmen. Zur ausführlichen Beschreibung einzelner Module kann auf die Modulbeschreibung im Internet unter. http://www.uni-frankfurt.de/65011436/Veranstaltungen-_-Organisatorisches verwiesen werden)

4.4 Grading Scheme / Beschreibung der Notenskala
Note Percentage of graduates/ Anzahl Absolventen in Prozent *
bis 1,5 sehr gut / outstanding
1,6 bis 2,5 gut / good
2,6 bis 3,5 befriedigend / satisfactory
3,6 bis 4,0 ausreichend / pass
ab 4,1 nicht ausreichend / fail

* Graduates of the most recent academic year / Absolventen des letzten Jahres

4.5 Overall Classification/ Gesamtnote:

(5) Function of the Qualification / Funktion der Qualifikation

5.1 Access to Further Study / Zugang zu weiterführenden Studien:
Holders of Master degrees may enter a postgraduate or doctoral programme.
Der Masterabschluss emöglicht die Zulassung zur Promotion.

5.2 Professional Status / Offizieller Status der Absolventen
This degree entitles the holder to the legally protected professional title of „Master of Arts (M.A.) in Cultural Anthropology and European Ethnology”.
Der Abschluss berechtigt zur Führung des gesetzlich geschützten Titels “Master of Arts (M.A.) in Kulturanthropologie und Europäischer Ethnologie“.

(6) Supplementary Information / Zusätzliche Informationen

6.1 Additional certificates / Zusätzliche Leistungen:
see Appendix (additional certificates may be supplied by the candidate)
siehe Anhang (Zertifikate bzw. ergänzende Zeugnisse können selbst beigefügt werden)

6.2 Further Information Sources / Informationsmöglichkeiten:
On the Institution / über die Universität http://web.uni-frankfurt.de/
On the Program / über den Studiengang http://www.uni-frankfurt.de/65011436/Veranstaltungen-_-Organisatorisches

(7) Certification / Unterzeichnung des Diploma Supplement

This Diploma Supplement refers to the following document: Master- Urkunde and Master-Zeugnis

7.1 Frankfurt am Main, [date, signature]

Siegel / Seal

Abkürzungsverzeichnis

KAEE: Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
HHG: Hessisches Hochschulgesetz
B.A.: Bachelor of Arts
CP: Credit Points (Kreditpunkte)
DSH: Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
V: Vorlesungen
T/M: Tutorien und Mentorate
Ü/PS: Übungen und Proseminare
FS: Forschungsseminare
L: Lektürekurse
F/EX: Feldphasen/Exkursionen
Pra: Praktika
TN: Teilnahmenachweis
LN: Leistungsnachweis
SWS: Semesterwochenstunden
PM: Pflichtmodul
WPM: Wahlpflichtmodul
ECTS: European Credit Transfer System

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Master (ab WS 2012/13)*

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