Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie Nebenfach (ab WS 2011/12)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie NF

Ordnung für den Teilstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges KAEE und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach KAEE

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Modulbeschreibungen

“Ökonomie, Technologie, Kulturen”
“Mobilitäten”
“Europäisierung”
“Das Wissen vom Wissen”
“Kultur (in) der Stadt”
“Medien und Medialität”

Anhang 2 – Studienverlaufplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (nachfolgend „KAEE“) im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Bachelornebenfachstudiengang vermittelt Grundlagenkenntnisse in Kulturanthropologie und Europäischer Ethnologie. Dieses Fach verbindet die international unter dem Namen Sozial- oder Kulturanthropologie etablierten Forschungs- und Lehrprogramme mit der Europäischen Ethnologie, die als verhältnismäßig junge Entwicklung im deutschsprachigen Raum als Nachfolgefach der Volkskunde entstanden ist.

Forschung und Lehre des Institutes haben sich der Entwicklung, Erhaltung und Veränderung menschlicher Lebenszusammenhänge verpflichtet. Hieraus ergeben sich zum einen umfangreiche Arbeiten zu langfristigen Entwicklungen von Sesshaftigkeit, Urbanisierungen, Schriftsprachen, Gesellschaften, Wissens- und Mediensystemen. Damit eng verbunden sind die Themen der Technik- und Wissenschaftsentwicklung, der Zusammenhänge bio-technischer und sozio-technischer Lebensbedingungen, ihrer Ökonomisierung, Normierung, Institutionalisierung und weiter gehenden Verwissenschaftlichung. Vor diesen Hintergründen profiliert sich der weitere Schwerpunkt, die Erforschung von Kulturentwicklungen in zeitgenössischen Gesellschaften Europas und die Forschung über Europa als einem kulturell-heterogenen aber mit Zusammenhangsversprechen auftretenden Projekt innerhalb globaler Gefüge. Kultur wird dabei wissenschaftlich verstanden als dauerhafte Anstrengung von Menschen, erreichte Arbeits-, Denk-, Produktions-, Konsum- und Organisationsweisen zu erhalten und zu pflegen, und gleichzeitig Anpassungs-, Veränderungs- und Erfindungsfähigkeit zu garantieren. Alle Forschungs- und Lehrbereiche sind daran ausgerichtet, Bedingungen möglicher Entwicklungen zu behandeln. Sie gehen davon aus, dass gegenwärtige Kulturen erheblichen Anpassungs- und Änderungsanforderungen unterliegen oder daran beteiligt sind. Empirische Bereiche hierfür sind Globalisierung der Ökonomie, der Medienstrukturen und Informationsströme, Zunahme transnationaler Mobilität, weltweite wissenschaftlich-technische Projekte, Verlagerung der technischen und infrastrukturellen Bedingungen von Industriegesellschaften hin zu Dienstleistungs-, Wissens- und Informationsgesellschaften. Dabei sind die Rückwirkungen und Wechselwirkungen mit kulturellen Regional- und Lokalkonzepten ebenso untersuchenswert wie die Fragen danach, welche globalen Verständigungs- und Regelsysteme entstehen und welche Verbindlichkeit diesen pragmatisch oder normativ zukommt.

Das Nebenfachstudium der Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie befähigt die Studierenden, diese Prozesse und ihre Effekte zu beobachten, mit wissenschaftlichen Begriffen zu problematisieren und mit empirischen Forschungsmethoden zu bearbeiten. Das Nebenfach KAEE ergänzt das jeweilige Bachelorhauptfach in sinnvoller Weise durch fachübergreifende Schlüsselkompetenzen und Kenntnisse in einem angemesen weiten Wissensgebiet. Dies unterstützt die Erschließung eines breiten Spektrums möglicher Berufsfelder

(2) Das Studium des Nebenfaches KAEE und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches KAEE überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfachbachelorstudiengang KAEE beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Hauptfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Nebenfachbachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfung erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

(5) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach KAEE ist die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Studium im Nebenfach KAEE sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach nachzuweisen sind (§ 12).

(4) Das Studium im Fach KAEE kann zum Wintersemester aufgenommen werden.

(5) Das Studium im Nebenfach KAEE ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Im Nebenfach KAEE sind vier Wahlpflichtmodule zu absolvieren. Eine Liste der möglichen Wahlpflichtmodule enthält § 16 Abs. 2. Die Lerninhalte und -ziele der Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulabschlussprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulabschlussprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 1 sowie Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Nebenfachstudiengang sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfungen im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

1. Vorlesungen (V),
2. Forschungsseminare (FS),
3. Lektürekurse (L).

Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich. In den Wahlpflichtmodulen werden für Vorlesungen außerdem Studienleistungen verlangt (Protokoll, Diskussionsmoderation o.ä.), deshalb beträgt die Kreditpunktzahl entsprechend 2 CP. Steht für die Vorlesung aufgrund einer begrenzten Lehrkapazität keine zum Halten von Vorlesungen berechtigte Lehrkraft zur Verfügung, kann das Direktorium für das betreffende Semester beschliessen, die Vorlesung als Übung mit 2 CP durchzuführen. Die Kreditpunkte für die Vorlesung werden nach bestandener Modulabschlussprüfung vergeben.

Forschungsseminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars von in der Regel 5 CP enthält Kontaktzeit von 30 Stunden Kontaktzeit sowie anspruchsvolle Vor- und Nachbereitung (Erarbeitung von Forschungsliteratur, Planung und Durchführung kleiner empirischer Recherchen, Vorbereitung von Präsentationen im Seminar o.ä.). Eine ausführliche schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse des Selbststudiums kann Bestandteil des Forschungsseminars sein. Für Forschungsseminare werden qualifizierte Leistungsnachweise ausgestellt.

Lektürekurse (30 Stunden Kontaktzeit) geben eine Einführung in Grundlagen- und weiterführende Literatur, die anhand von Primärtexten im Selbststudium erarbeitet und in der Lehrveranstaltung unter Anleitung einer Lehrkraft diskutiert und kritisch gewürdigt wird. Für die Vergabe von 3 CP kann die Anfertigung von Lektüreberichten, Diskussionsprotokollen o.ä. gefordert werden. Für Lektürekurse werden qualifizierte Leistungsnachweise ausgestellt.

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 5) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 sowie Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen CPs werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat.

Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten macht der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, z.B. einer zusätzlichen Hausaufgabe, abhängig. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit von der oder dem Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die im Nebenfach erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang 2) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie erstellt für das Nebenfach KAEE auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldelfristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach KAEE erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

– bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges KAEE und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin inne hat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

1. fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

2. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

3. drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges KAEE und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach KAEE in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts für KAEE. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der Akademischen Leitung sind insbesondere:

4. Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

5. Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

6. Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudienganges KAEE ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für KAEE, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoodinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulabschlussprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang KAEE an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang im Nebenfach KAEE;

2. Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Englischkenntnissen und zwar durch:

– Abiturzeugnis oder

– Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

– Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

– Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

– einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in KAEE oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in KAEE endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

4. die Nennung des Hauptfaches

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach KAEE oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die Modul abschliessenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die betreffende Modulabschlussprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 1 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(5) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulabschlussprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 13 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 7 Absatz 6 abgegeben hat. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE setzt sich zusammen aus den Modulabschlussprüfungen zu vier Wahlpflichtmodulen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Die vier Wahlpflichtmodule sind aus dem nachfolgenden Katalog auszuwählen und jeweils mit einer Prüfung (Modulabschlussprüfung) erfolgreich abzuschließen:

7. Ökonomie, Technologie, Kultur
8. Mobilitäten
9. Europäisierung
10. Das Wissen vom Wissen
11. Kultur (in) der Stadt
12. Medien und Medialität

(3) In Einzelfällen kann eines der Wahlpflichtmodule mit Zustimmung der Akademischen Leitung auch aus dem Lehrangebot eines anderen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Faches entnommen werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zur Kulturanthropologie und Europäischen Ethnologie aufweist und in seinem Umfang und in seinen Anforderungen den nach Abs. 2 zugelassenen und im Anhang 1 geregelten Wahlpflichtmodulen vergleichbar ist. Die Zulassung eines Moduls aus dem Lehrangebot eines anderen Faches ist rechtzeitig unter Vorlage eines von einem Prüfer oder einer Prüferin dieses Moduls festgelegten Studienplans, der die für das Modul zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen sowie die für das Modul nachzuweisenden Kreditpunkte enthält, beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu beantragen.

(4) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule nach Abs. 3 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Die Modulabschlussprüfungen zu den Wahlpflichtmodulen gem. § 16 Abs. 2 bestehen jeweils entweder aus einer Klausur oder einer Hausarbeit. Die Entscheidung über die Prüfungsform trifft der oder die für die Modulabschlussprüfung verantwortliche Prüfende in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Meldetermins für die Modulabschlussprüfung verbindlich mitzuteilen. Im Falle der Wiederholung der Modulabschlussprüfung ist die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von in der Regel 30 Minuten durchzuführen.

(3) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1, 2, 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der oder die Modulbeauftragte.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. § 17 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 1 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulabschlussprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt. Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens 5 Wochen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheiden. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren der Hausarbeit soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalts ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Maximal ein Drittel der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Nebenfach KAEE bzw. nicht mehr als 20 CP können aus anderen Studiengängen anerkannt werden. Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechung erfolgt entsprechend der Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5. Insgesamt dürfen nicht mehr als ein Viertel der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

Abschnitt V: Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach KAEE

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulabschlussprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulabschlussprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden sind.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulabschlussprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet. Bei Hochschuhlwechsel werden nicht bestandene Prüfungsversuche auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(5) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulabschlussprüfung soll innerhalb eines Jahres stattfinden. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulabschlussprüfungen sind die Wiederholungstermine bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Säumnis des Wiederholungstermins sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für das Säumnis nachzuholen. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür Termine fest. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach KAEE ist endgültig nicht bestanden, wenn: a) eine Modulabschlussprüfung im Nebenfach KAEE auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 29 Einsprüche u. Widersprüche gegen d. Prüfungsverfahren u. gegen Prüfungsentscheidungen
§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 30 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt zum Wintersemester 2012/13 in Kraft. Studierende, die ihr Bachelor-Studium im Nebenfach Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie vor dem Wintersemester 2012/13 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Ordnung für den Teilstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 04.05.2005, veröffentlicht 20.10.2006, Änderungen veröffentlicht 20.04.2010, beziehungsweise Ordnung für den Teilstudiengang Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 01.02.2011, veröffentlicht 01.03.2011 fortsetzen und bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung zu Ende führen. Nach dieser Frist werden alle vorher erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen voll auf das Studium nach der neuen Ordnung angerechnet.

(2) Diese Ordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium im UniReport veröffentlicht.

 

„Ökonomie, Technologie, Kulturen” (ehemals: "Globalisierung und Transnationalisierung")
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul ist einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
15 CP, 90 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

FS Forschungsseminar 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte
Immer mehr Medienprodukte, Konsumartikel, Wissensbestände, Technologien, Organisationsformen sind weltweit verfügbar. Die Globalisierung der Märkte, die internationale Standardisierung von Produkten und die grenzüberschreitende Diffusion immer neuer Konsumangebote können die Vereinheitlichung sozialer Praxisformen und kultureller Orientierungen befördern. Kultur- und sozialanthro-pologische Forschungen zeigen aber auch, dass die lokale Aneignung global zirkulierender Produkte ganz unterschiedliche Effekte haben kann, ebenso wie die Anwendung global gültiger Standards nicht überall die gleichen Wirkungen hat. Diese unter dem Begriff der “Globalisierung” bekannten Auswirkungen der glo-balen Reichweite ökonomischer Prozesse und technologischer Entwicklungen wird in diesem Modul an exemplarischen Fallbeispielen und Forschungsfeldern exploriert. Solche Forschungsfelder betreffen beispielsweise die Wechselwirkungen der globale Verbreitung von Infektionskrankheiten, sozialer Ungleichheit und staatlicher bzw. supranationaler Gesundheitsvorsorge; die transnationale Vernetzung der Finanzmärkte und ihre Auswirkungen auf die Lebensperspektiven und Entscheidungsmöglichkeiten von Menschen in unterschiedlichen Ländern und sozioökonomischen Situationen; die Umstände und Bedingungen der Herstellung von Konsumartikeln des täglichen Bedarfs, die in weltumspannenden Wertketten produziert werden; Nichtregierungsorganisationen, die neue politische Aktions-weisen und Formen des Wissenstransfers entwickeln, um umweltpolitische Anliegen weltweit zu vertreten.
Lernziele/ Kompetenzen
Die Studierenden werden mit aktuellen Ergebnissen der Globalisierungsforschung in der Kulturanthropologie und anderen Sozialwissenschaften vertraut gemacht. Sie lernen einen kritischen Umgang mit Erklärungsmodellen, die das in der Globalisierung beobachtbare Prozessgeschehen konzeptualisieren (“Modernisierung”. “Verwestlichung”). Die kritische Hinterfragung von Begrifflichkeiten, die von territorial gebundenen Kulturen und von nationalstaatlich verfassten Gesell-schaften ausgehen, gehört zu den wichtigen Lernschritten im Modul. Nach Abschluss des Moduls sollen die Studierenden in der Lage sein, Globalisierungsphänomene zu identifizieren und vor dem Hintergrund der gewonnenen Fachkenntnisse wissenschaftlich informierte Problemdefinitionen zu leisten.
Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

„Mobilitäten“ (ehemals "Migration, Ethnizität, Kultur")
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul in einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro Akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
15 CP, 90 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung: 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

FS Forschungsseminar: 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs: 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte
Grenzüberschreitende Mobilität kennzeichnet die globalisierte Welt. Arbeits-migranten auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten, Flüchtlinge und Vertriebene aus Kriegs- und Krisengebieten, Exilierte, Ausbildungsmigranten und mobile Hochqualifizierte gehören ebenso zu den heute mobilen Menschen und Bevölkerungen wie auch Touristen und sog. “Lifestyle Migrants”. Für die Kulturanthropologie relevant sind die neuen Formen transnationaler Lebensführung, die von diesen Akteuren erprobt und weiterentwickelt werden, ebenso wie die oft temporären und transitorischen Formen der Sozialität. Ebenso interessant sind die Infrastrukturen, die Mobilität ermöglichen, beschleunigen oder auch behindern, insbesondere grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen und Kommunikationsmedien. Mobilitäten können nicht angemessen erforscht werden ohne Berücksichtigung der Formen politischer Regulation, die Mobilität - insbesondere grenzüberschreitende Arbeitsmigration - kontrollieren, fördern oder einschränken. Hierzu gehört die Migrationspolitik staatlicher und supranationaler Akteure, die Praxis von Grenzregimes und die in- bzw. exkludierenden Effekte der Definition von Staatsangehörigkeiten und Zugangs- und Bleiberechten (“citizenship”).
Lernziele/ Kompetenzen
Das Modul vermittelt Theorieentwicklung in der Kulturanthropologie und verwandten Fächern, führt ein in aktuelle Forschungsergebnisse der kulturanthropologischen sowie genereller der sozialwissenschaftlichen Mobilitätsforschung, vor allem in Europa, und übt die Perspektivierung wissen-schaftlicher Probleme an ausgewählten Fallstudien. Die Studierenden werden dazu befähigt, Prozesse und Faktoren des Kulturwandels im Rahmen von Migrationsphänomenen angemessen zu konzeptualisieren. Sie entwickeln eine kritische Problemlösungskompetenz, die Handlungsfähigkeit in transnationalen Berufsfeldern herstellt.
Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

„Europäisierung“ (ehemals: "Europäische Identität(en)")
Wahlpflichtmodul - 5 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul in einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro Akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

FS Forschungsseminar 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Aus der Perspektive der Kulturanthropologie ist die politische Integration Europas ein kultureller Prozess, der oft unmerklich, im alltäglichen Funktionieren und Handeln der beteiligten Organisationen und Akteure, geschieht. Die Europäische Union selbst wird in aus diesem Blickwinkel zum kulturellen Artefakt, dessen Herstellung durch unterschiedliche soziale Akteure in lokalen gesellschaftlichen Kontexten es zu untersuchen gilt. Diese "Europäisierung von unten" geschieht im Handeln der Durchschnittsbürger ebenso wie im Berufsalltag von Menschen, die bei EU-Institutionen beschäftigt sind. Auch die Ko-Produktion Europas durch Akteure, die von außerhalb der EU kommen oder dort leben, gehört als Perspektive hierzu. Die umstrittene Grenze EU-Europas und die europäische Peripherie sind deswegen ebenfalls wichtige Beobachtungsfelder.

Die in der EU vorangetriebene Vereinheitlichung, Formalisierung und Verrechtlichung von Verfahrensweisen und Maßstäben im ökono¬mischen und gesellschaftlichen Leben wird von den Akteuren vor Ort unterschiedlich aufgenommen und umgesetzt. Tatsächlich setzen die neuen Formen des Regierens in der EU auf das “Mitmachen” der Bürger, der ökonomischen Akteure und der gesellschaftlichen Institutionen. An die Stelle einer “top-down” Durchsetzung von Gesetzen tritt in vielen Fällen das Aushandeln von Umsetzungsvarianten. Konflikte entstehen in den Spannungsfeldern von Standardisierung und Diversifizierung, von Regionalisierung, Nationalisierung und Transnationalisierung und den Beziehungen von „Zentren" und „Peripherien".

Lernziele/ Kompetenzen

Das Modul befähigt dazu, Europäisierung als wirtschaftlich, politisch und kulturell verhandelten Prozess zu analysieren. Dazu gehören insbesondere, die Akteure und Handlungsebenen in diesem Prozess identifizieren und in Beziehung zueinander setzen zu können.

Grundlagenkenntnisse der Institutionengeschichte der Europäischen Union und der Reichweite und Wirkungsweise ihrer Politik gehören ebenso dazu wie Wissen über gesellschaftliche Veränderungen in Mitgliedsstaaten, Beitrittskandidaten und sog. Drittländern. Europäisierungsprozesse werden exemplarisch an aktuellen Beispielen behandelt. Die Modulteilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, ihre spezifische kulturanthropologische Perspektive in den Dialog mit anderen Fach-disziplinen, insbesondere Politik- und Geschichtswissenschaft sowie Geographie, produktiv einzubringen.

Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

„Das Wissen vom Wissen“
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul in einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro Akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
15 CP, 90 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

FS Forschungsseminar 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Zu modernen sozialen Systemen gehört, - fast selbstverständlich - die Entwicklung, Veränderung und auch ständige Erweiterung wissenschaftlichen, technischen, administrativen, organisatorischen Wissens. Selbsteinwirkungsfähigkeit und damit verbundene Modernisierungsargumente privilegieren ein scheinbar objektives, überzeitliches Wissensmodell. In den Verläufen ökonomischer, technischer, medialer und wissenschaftlicher Ausdifferenzierung wird dieses Privileg fraglich. Radikaler noch stellen sich Fragen aus den Bereichen der Wahrnehmungs-, Kommunikations- oder Netzwerkforschung. Sie alle zeigen: Wissen ist die Königsdisziplin des Erkennens. Es ist ein Denkvermögen, abhängig von Regeln, Konventionen, Realitätserwartungen und Anwendungsforderungen. Diese These stellt Wissensforschung auf Wissensentstehung und –weitergabe um. Damit stellen sich kultur- und sozialanthropologischen Fragen danach, wie alltägliche Zusammenhänge, professionelle Teilkulturen, Planungs- und Entscheidungsstrukturen auf veränderte Wahrnehmungsbedingungen und also veränderte Wissensbedingungen reagieren. Wie werden sie diese für sich übersetzen, welche Konventionen und Regelwerke werden erfunden, um auswählendes Erkennen in Wissen zu übersetzten? Wie machen sie dieses nutzbar, handhabbar, bedenkbar? Worin bestehen die Bewertungsmaßstäbe des Nutzens, der Praktikabilität, der Reflexion? Wer formuliert sie? Wie werden sie verbreitet und gefestigt?

Wissen ist nicht losgelöst von den soziokulturellen, edukatorischen, qualifikatorischen und institutionellen Bedingungen seines Entstehens, seines Erhaltes, seines Vergessens und seiner Weitergabe, zu beschreiben. Der Schwerpunkt des Wahlpflichtmoduls liegt demnach in der Vermittlung aktueller Erklärungen und Untersuchungen über Wissensentstehung. Wie ist das Gefüge von Wissen, das Menschen über sich und ihre Umwelt erzeugen, aufgebaut? Wie sind Verfügungsrechte, Zulassungsregeln, wie Organisationsformen und Verbreitungsmechanismen formuliert? Wie sind Grenzsetzungen und Austauschstrukturen für Wissen formalisiert und wie werden sie durchgeführt?

Lernziele/ Kompetenzen
Mit dem Studium in diesem Modul werden komplexe Zusammenhänge wissensorientierter Kulturen vermittelt. Es werden Kompetenzen entwickelt, Prozesse der Wissensentstehung, ihrer Struktur, ihrer Dynamik auf die kulturellen und sozialen Zusammenhänge zu beziehen, in denen sie stattfinden. Damit verbindet sich die Fähigkeit, diese Prozesse zu bewerten, sie beratend zu begleiten, ihre Bedeutung für die Lebens- und Wissensqualität einer Gesellschaft zu benennen. Die damit angesprochenen Berufsfelder liegen im privatwirtschaftlichen und öffentlichen Wissensmanagement, in Bereichen der Medien- und Netzentwicklung, von Bildungsinstitutionen und Beratungsagenturen. Die Studierenden lernen über die Wissensgeschichte, die methodischen Fragen und die strukturtheoretischen Lernfelder, wie sich Kulturen über das ihnen eigene Wissen organisieren und wie sie sich verändern können. Hiermit verbindet sich nicht allein wissenschaftliche Grundkompetenz, sondern auch ein entwickeltes Verständnis für die sensiblen und komplexen Zusammenhänge gegenwärtiger und zukünftiger Lebenszusammenhänge.
Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

„Kultur (in) der Stadt“
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul in einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro Akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
15 CP, 90 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit,

FS Forschungsseminar 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Die Kulturanthropologie bestimmt den Siedlungstyp Stadt über seine kulturellen Spezifika. Die Erklärungsrichtung zielt auf städtische Kultur in zweifacher Weise, nämlich die Formierung von typisch städtischen Einstellungen und kulturellen Dispositiven sowie die Praxisformen und sozialen Beziehungen, die in Städten ausgebildet werden, und die kulturelle Funktion von Städten für ganze Gesellschaften. Die Stadt wird unter dieser Perspektive betrachtet als Ort, der kulturelle Vielfalt und soziale Differenziertheit fördert und damit zugleich die Entwicklung neuer kultureller Formen begünstigt.

Städte können von ihren kulturellen Voraussetzungen her als soziale Situationen beschrieben werden, die Wandlungsoffenheit provozieren. Städte sind nicht nur Nährboden für Produktivität im engeren Sinne literarischer und im weiteren Sinne ästhetisch-künstlerischer Entwürfe, sondern auch Orte der Erfindung und Gestaltung neuer Alltagskulturen, die quer liegen können zu ethnischen, nationalen und religiösen Milieus und Klassenkulturen, die die jeweiligen Gesellschaften trennen und teilen. Weit reichende soziale Systeme haben sich immer der Städte und des Städtischen bedient. Territoriale Gesellschaften entstanden mit den Städten und zwischen diesen. Gerade warenwirtschaftliche und industrialisierende Prozesse ließen einen Primat der Gesellschaft gegenüber dem Städtischen entstehen. Die finanzwirtschaftlichen, informations- und medienwirtschaftlichen Globalisierungen lösen diesen Modernisierungsprimat des Gesellschaftlichen auf. An seiner Stelle entsteht eine Kopplung des Städtischen und Globalen, wie z.B. an Global Cities oder vernetzten Städten erkennbar ist. Gesellschaft, im Sinne der sozialen Systematik, büßt an ökonomischer, rechtlicher Regulierungskraft ein.

Lernziele/ Kompetenzen
Das Modul führt ein in sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien, die Urbanität als Lebensform zum Gegenstand haben. „Kultur der Stadt" bezieht sich dabei auf die Stadt als Idee und Entwurf, während „Kultur in der Stadt" städtische Alltagskultur, kulturelle Öffentlichkeit(en) sowie Konzepte und Paradigmen staatlichen Planungshandelns bezeichnen kann. Die Studierenden werden mit der Geschichte, dem Forschungsstand und dem Methodeninstrumentarium der internationalen Urban Anthropologie vertraut gemacht. Dies geschieht insbesondere über das Kennenlernen exemplarischer Studien zu urbanen Lebenswelten, sozialen Konflikten und In- und Exklusionsprozessen. Die Studierenden werden befähigt, die Problematik aktueller Stadtentwicklungsphänomene (Stadtumbau infolge von Deindustrialisierung, Suburbanisierung im Stadtumland, soziale Polarisierung und Segregation in Innenstädten, Gentrifizierung) zu erkennen, wissenschaftlich informiert zu thematisieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Sie werden insbesondere in die Lage versetzt, mit ethnografischen Methoden in städtischen Forschungsfeldern Untersuchungen durchzuführen.
Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

„Medien und Medialität“
Wahlpflichtmodul - 15 CP
Dauer, Angebotshäufigkeit
Das Modul in einsemestrig und wird im Regelfall einmal pro Akademisches Jahr angeboten.
Wertigkeit
15 CP, 90 Stunden Kontaktzeit
Lehrveranstaltungen oder Lernformen

V Vorlesung 2 CP, 30 Stunden Kontaktzeit

FS Forschungsseminar 5 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

L Lektürekurs 3 CP, 30 Stunden Kontaktzeit, Leistungsnachweis nach § 6

Lehrinhalte

Was wir über die Welt wissen, wissen wir durch die Medien. Der Terminus Medien bezeichnet hierbei nicht nur die geläufigen Massenmedien wie Fernsehen, Rundfunk und Printmedien, sondern ganz allgemein jene Artefaktgattung, die Menschen zur Speicherung, Verbreitung und Informierung erfinden und weiter entwickeln, unabhängig davon, ob diese aus organischen und anorganischen Stoffen, oder der Minimierung von Stoffströmen bestehen, wie bei digitalen Medien. Medialität benennt die menschliche Fähigkeit und Absicht, sich mit Zeichen von Gegenständen und Umwelten zu unterscheiden und diese in denkbarer Nähe zu halten, künstliche Umwelten zu entwickeln und Netze symbolischer Beziehungen als Weltbeschreibung oder –versprechen durchzusetzen.

Das Modul „Medien und Medialität“ befasst sich mit der Einführung in Themen-komplexe der Kultur- und Sozialanthropologie des Medialen, wie Material-geschichte der Medien, Medienevolution als sich wechselseitig bedingender Prozess von Variation und Selektion, Medienkulturen, Kulturen des Entwerfens von Medien, mediale gebrauchskulturelle Felder, Theorien zu Kommunikation, Interaktion und Interaktivität, Netzmedialität, Herrschaftsmonopole herstellende und unterwandernde Technologien, Praxen und Prozesse, u.a. Die Studierenden erlangen so Orientierungs- und Strukturwissen, grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Theorien und Methoden mit dem Ziel des Erwerbs von reflexiver Medienkompetenz.

Lernziele/ Kompetenzen
Reflexive Medienkompetenz ist aus keinem heutigen Berufsfeld mehr wegzudenken, so dass ein Modul „Medien und Medialität" zukunftsoffen reagierend auf alle Berufsfelder - sowohl in wissenschaftlichen wie in nicht-wissenschaftlichen Bereichen - künftige Entscheidungsträger/innen zur eigenständigen wissenschaftlich fundierten Beobachtung, Analyse und Bewertung von medial gestützten Globalisierungs- und Universalisierungsphänomenen befähigt
Abschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung ist eine Hausarbeit (5.000 Wörter) oder eine 120 min. Klausur und hat die Wertigkeit von 5 CP.

 

Anhang 2 – Studienverlaufplan

Studienverlaufplan und Studien- und Prüfungsleistungen im Nebenfach

Der Nebenfachstudiengang besteht aus 4 Wahlpflichtmodulen.

Abkürzungsverzeichnis:
LN Leistungsnachweis
CP Kreditpunkt
SWS Semesterwochenstunden
MAP Modulabschlussprüfung

Abkürzungsverzeichnis

KAEE: Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
HHG: Hessisches Hochschulgesetz
B.A.: Bachelor of Arts
CP: Credit Points (Kreditpunkte)
DSH: Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
V: Vorlesungen
T/M: Tutorien und Mentorate
Ü/PS: Übungen und Proseminare
FS: Forschungsseminare
L: Lektürekurse
F/EX: Feldphasen/Exkursionen
Pra: Praktika
TN: Teilnahmenachweis
LN: Leistungsnachweis
SWS: Semesterwochenstunden
PM: Pflichtmodul
WPM: Wahlpflichtmodul
ECTS: European Credit Transfer System

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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