Kunstgeschichte NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Kunstgeschichte Nebenfach (ab WS 2011/12)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Kunstgeschichte NF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Kunstgeschichte mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 16. Januar 2013 Genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 18. März 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Nebenfachs, Zweck der Prüfung
§ 3 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Credit Points (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudiengangs Kunstgeschichte und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte
§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Kunstgeschichte

§ 23 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Nebenfach

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 26 Wiederholung von Prüfungen
§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Schlussbestimmungen

§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1: Modulüberblick

Anhang 2: Modulbeschreibungen

Modul NF 1: Einführung wissenschaftliches Arbeiten und Methodik
Modul NF 2: Propädeutik Bildkünste
Modul NF 3: Propädeutik Architektur
Modul NF 4.1: Kunst und Kunsttheorie des Mittelalters
Modul NF 4.2: Kunst und Kunsttheorie der Neuzeit
Modul NF 4.3: Kunst und Kunsttheorie der Moderne und der Gegenwart
Modul NF 5: Kunsttheorie, Medientheorie, kunsthistorische Methodik und Geschichte der Kunstgeschichte
Modul NF 6: Vertiefung

Anhang 3: Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Nebenfachs, Zweck der Prüfung
§ 3 Regelstudienzeit

§ 1 Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte.

§ 2 Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Nebenfachs, Zweck der Prüfung

(1) Kunstgeschichte erforscht und vermittelt als ein Teil der Geschichts- und Kulturwissenschaften die Entstehung, Eigenart, Funktion und Wirkung von Kunstwerken im Bereich von Architektur, Plastik, Malerei, Grafik und Kunstgewerbe seit der Spätantike sowie von Industrieformen, Fotografie und audiovisuellen Medien. Zu den Forschungs- und Lehrgegenständen gehören die gesellschaftspolitischen Zusammenhänge des Faches. Die europäischen Regionen seit der Spätantike und die damit im Austausch stehenden außereuropäischen Gebiete sind das Kerngebiet des Faches.

(2) Der BA-Studiengang Kunstgeschichte als Nebenfach vermittelt grundlegende Kenntnisse kunstgeschichtlicher Inhalte und Methoden, einen Überblick über die wesentlichen Epochen und Gattungen, über ihre diskursiven und sozialen Kontexte und die wesentlichen fachgeschichtlichen Entwicklungen. Erlernt wird das methoden- und geschichtsbewusste Erschließen, Ordnen und Interpretieren von künstlerischen Werken und Konzepten unterschiedlichster Art. Folgende allgemeine Kompetenzen sollen erworben werden: genaue Wahrnehmung und Objekterfassung, präzise sprachliche Übersetzung visueller, bildlicher und räumlicher Phänomene sowie die verständliche Darstellung ihrer historischen Kontexte. Dies macht gleichzeitig mit den fachspezifischen wissenschaftlichen Rechercheinstrumenten vertraut und vermittelt basale Medienkompetenz (Bilddatenbanken, Präsentation etc.).

(3) Das Nebenfach Kunstgeschichte ergänzt das jeweilige Bachelorhauptfach in sinnvoller Weise durch fachübergreifende Schlüsselkompetenzen und Kenntnisse in einem angemessen weiten Wissensgebiet. Dies unterstützt die Erschließung eines breiten Spektrums möglicher Berufsfelder.

(4) Das Studium des Nebenfaches Kunstgeschichte und des gewählten Hauptfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierendem Abschluss abgeschlossen.

(5) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Kunstgeschichte überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Kunstgeschichte im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und im Nebenfach sechs Semester. Das Bachelorstudium kann auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Hauptfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung der Prüfungsverfahrens sicher, dass der Bachelor-Studiengang Kunstgeschichte im Nebenfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfung erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

(5) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Credit Points (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 5 Lehr- und Lernformen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Credit Points (CP) für das Haupt- und Nebenfach

(1) Das Studium im Nebenfach Kunstgeschichte kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

(2) In den Bachelorstudiengang Kunstgeschichte als Nebenfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(3) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

(4) Das Studium im Nebenfach Kunstgeschichte ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit einer Modulabschlussprüfung oder mit einer einzigen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflichtmodule enthält Anhang 1. Die Lerninhalte und -ziele der Pflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(5) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Credit Points (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit im Modul vorgesehen – die Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung; Näheres regeln die §§ 7, 17 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt.

(6) Für den Bachelornebenfachstudiengang sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelornebenfachprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt:

Vorlesungen (VL) bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

Propädeutika (PP) sind gattungs- und methodenbezogene Einführungsveranstaltungen.

Tutorien (TT) begleiten grundlegende Veranstaltungen; sie dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

In Proseminaren (PS) wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung). Der Arbeitsaufwand eines Proseminars umfasst außerdem die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung oder eine vergleichbare Leistung.

Hauptseminare (HS) sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Hauptseminars umfasst neben Kontaktzeit und Vor- und Nachbereitung die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung oder eine vergleichbare Leistung.

§ 6 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 2 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt, die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die oder der Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die genauen Kriterien für den Erwerb eines Teilnahmenachweises sind von der Veranstaltungsleitung bei Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In der Regel kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei Versäumnis von bis zu vier der Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei erheblicher Mitwirkung als gewählte Vertretung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit von der oder dem Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle, Kolloquien, Referate (mit und ohne Hausarbeiten). Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass der oder die Studierende die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs. 2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen können wiederholt werden.

§ 8 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan Anhang 3und die Übersicht über die im Nebenfach erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang 1) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Kunstgeschichtliche Institut erstellt für das Nebenfach Kunstgeschichte auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach Kunstgeschichte erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

– bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 9 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudiengangs Kunstgeschichte und Modulkoordination
§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 9 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisternebenfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegen die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 10) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Akademische Leitung des Bachelorstudiengangs Kunstgeschichte und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Kunstgeschichte in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudiengangs. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Kunstgeschichte. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

(2) Für jedes Modul des Nebenfaches Kunstgeschichte ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugten Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig.

Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 11 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Kunstgeschichte, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und In Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 14 Versäumnis und Rücktritt
§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte
§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung des Nebenfachs im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität -Universität immatrikuliert ist;

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach Kunstgeschichte oder im Nebenfach Kunstgeschichte oder in einem inhaltlich eng verwandten Studiengang oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Kunstgeschichte endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

2. die Nennung des Hauptfaches

3. ggf. die Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren nachweist.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Kunstgeschichte oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 13 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Modulen durchgeführt. Sie beziehen sich nach Maßgabe der Modulbeschreibungen entweder auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls oder werden modulbegleitend im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt (veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfungen).

(2) Die modulabschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, Orte und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Für jede Modulabschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Meldefrist und Rücktrittsfrist fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefrist bekanntgegeben werden.

(4) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsausschuss innerhalb der Meldefrist (Abs. 3) erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(5) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die betreffende Modulabschlussprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und die nach Maßgabe des Anhangs 2 für das Modul geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht hat. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese spätestens vor Ablauf des auf das betreffende Semester folgende Studienjahr beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als nicht abgeschlossen. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während einer Beurlaubung ist möglich. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind nach § 8 Abs. 3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(6) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Melde- und Rücktrittsfristen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt und spätestens vier Wochen vor Beginn der Meldefristen bekannt gegeben. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 5 ist die Zulassung zur Modulabschlussprüfung ausgeschlossen.

(7) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 14 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 14 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei lang anhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner/in), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 15 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 7 Abs. 6, § 21 Abs. 6 abgegeben hat. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 2 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte setzt sich zusammen aus:

den Modulabschlussprüfungen zu den Pflichtmodulen „Einführung wissenschaftliches Arbeiten und Methodik“ (M-NF 1), „Propädeutik Bildkünste“ (M-NF 2), „Propädeutik Architektur“ (M-NF 3); zu einem der Wahlpflichtmodule „Kunst und Kunsttheorie des Mittelalters“ (M-NF 4.1), „Kunst und Kunsttheorie der Neuzeit“ (M-NF 4.2), „Kunst und Kunsttheorie der Moderne und der Gegenwart“ (M-NF 4.3) sowie zu den Modulen „Kunsttheorie, Medientheorie, kunsthistorische Methodik und Geschichte der Kunstgeschichte“ (M-NF 5) und „Vertiefung“ (M-NF 6).

§ 17 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Die Modulabschlussprüfung zu den Pflichtmodulen 1-3 besteht jeweils aus einer Klausur. Die Modulabschlussprüfungen zu den Wahlpflichtmodulen (M-NF 4.1-4.3) und den Pflichtmodulen 5 und 6 bestehen jeweils entweder aus einer Klausur, mündlicher Prüfung oder einer Hausarbeit. Die Entscheidung über die Prüfungsform trifft der oder die für die Modulabschlussprüfung verantwortliche Prüfende in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten. Die Prüfungsform der Wahlpflichtmodule (M-NF 4.1-4.3) und der Pflichtmodule 5 und 6 ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Meldetermins für die Modulabschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss verbindlich mitzuteilen. Im Falle der Wiederholung der Wahlpflichtmodule (M-NF 4.1-4.3) und der Pflichtmodule 5 und 6 ist die Prüfung als Klausur, mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von in der Regel 30 Minuten oder schriftliche Hausarbeit durchzuführen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Meldetermins für die Wiederholungsprüfung durch den Prüfungsausschuss verbindlich mitzuteilen.

(3) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden statt in deutscher auch in englischer Sprache abgenommen werden.

(4) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1, 2, 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden durchgeführt werden (vgl. hierzu § 26 Abs.2 der Allgemeinen Bestimmungen). Die mündliche Prüfung soll bei Einzelprüfungen 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen 15 Minuten pro Teilnehmer nicht überschreiten.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer und der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulabschlussprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. „Multiple choice“-Fragen dürfen bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. In diesem Fall ist bei der Aufstellung der Fragen und des Antwortkataloges festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 11 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft, diese dokumentiert den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit wird von dem bzw. der Prüfenden festgelegt und beträgt mindestens 5 Wochen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei dem oder der Prüfenden einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch den oder die Prüfende aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Kunstgeschichtlichen Institut unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Kunstgeschichte angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandaufenthalts ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

Abschnitt V: Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Kunstgeschichte

§ 23 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Nebenfach

§ 23 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Nebenfach

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten für die Modulabschlussprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen im Nebenfach Kunstgeschichte sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 26 Wiederholung von Prüfungen
§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module bestanden sind.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen werden die Noten der Modulabschlussprüfungen durch Aushang bekanntgegeben.

§ 26 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 14 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Bei Hochschulwechsel werden nicht bestandene Prüfungsversuche bei Modulprüfungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet.

(5) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulabschlussprüfung soll in der Woche vor Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulabschlussprüfungen sind die Wiederholungstermine bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Säumnis des Wiederholungstermins sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für das Säumnis nachzuholen. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür Termine fest. Die Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.

§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulabschlussprüfung im Nebenfach Kunstgeschichte auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 14 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

(2) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ab Sommersemester 2014 ihr Studium im Bachelorstudiengang Kunstgeschichte als Nebenfach aufnehmen.

(2) Mit der Ordnung für den Teilstudiengang Kunstgeschichte mit dem Abschluss Bachelor of Arts im Nebenfach vom 06. Juli 2011 (UniReport vom 20. September 2011) trat die in der „Ordnung für die modularisierten Magisterteilstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006“ enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für Kunstgeschichte als Nebenfach außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium im Magister-Nebenfach Kunstgeschichte vor In-Kraft-Treten der Ordnung vom 06. Juli 2011 begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung in diesem Studiengang ab Einführung des Bachelorstudienganges in einer Frist von 9 Semestern (Regelstudienzeit) plus vier Semester abgelegt haben. Danach werden in dem in Abs. 1 genannten Magisternebenfach keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Ortswechsler können (innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist ab Einführung des Bachelorstudiengangs) nach Anerkennung der relevanten Prüfungsleistungen in ein höheres Semester des modularisierten Magisterstudiengangs eingestuft werden.

Anhang 1: Modulüberblick

Modul Veranstaltungen CP
Modul NF 1: Einführung wissenschaftliches Arbeiten und Methodik (Pflicht) 1 PP Einf. ins wiss. Arbeiten und d. Methoden d. Kunstgeschichte 7
1 TT Einf. ins wiss. Arbeiten und d. Methoden d. Kunstgeschichte 2
Summe 9
Modul NF 2: Propädeutik Bildkünste (Pflicht) 1 PP Bildkünste 7
1 TT Bildkünste 2
Summe 9
Modul NF 3: Propädeutik Architektur (Pflicht) 1 PP Architektur 7
1 TT Architektur 2
Summe 9
Modul NF 4.1: Kunst und Kunsttheorie des Mittelalters (Wahlpflicht) 1 VL 2
1 PS 7
Summe 9
Modul NF 4.2: Kunst und Kunsttheorie der Neuzeit (Wahlpflicht) 1 VL 2
1 PS 7
Summe 9
Modul NF 4.3: Kunst und Kunsttheorie der Moderne und der Gegenwart (Wahlpflicht) 1 VL 2
1 PS 7
Summe 9
Modul NF 5:
Kunsttheorie, Medientheorie, kunst-historische Methodik und Geschichte
der Kunstgeschichte
(Pflicht)
1 VL 2
1 VL 2
1 HS 8
Summe 12
Modul NF 6: Vertiefung (Pflicht) 1 VL 2
1 VL 2
1 HS 8
Summe 12
Summe gesamt: 60

Modul NF 1 - Propädeutik: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte
Pflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul vermittelt zum einen allgemeine Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, zum anderen zentrale Methoden der Kunstgeschichte. Zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten gehören Übungen zur Literatur- und Bildrecherche, zu Zitierweisen und zum Erstellen eines wissenschaftlichen Apparats. Aktuelle und historische Methoden der Kunstgeschichte werden durch das Studium von Texten erarbeitet. Behandelt werden Quellenkunde, Stilkritik, Ikonographie, Sozialgeschichte, Ideologiekritik, feministischen Theorie, Visual Culture Studies, Phänomenologie oder Bildwissenschaft.
Qualifikationsziele
Die Studierenden erwerben Basiswissen über wichtige Methoden, Kategorien und Theorien der Kunstgeschichte, deren historische Kontexte und Relevanz im aktuellen Forschungsdiskurs. Das Modul führt hin auf einen kritischen Umgang mit methodischen Ansätzen und fördert eine Reflexion über den Zusammenhang von wissenschaftlicher Erkenntnis und Methode. Die Studierenden eignen sich grundlegende systemische Kompetenzen an, die für das weitere Studium notwendig sind: das Recherchieren, Auswerten, Interpretieren und Verwenden fachbezogener Wissensbestände sowie, darauf aufbauend, das Beurteilen wissenschaftlicher Argumentationen. Von zentraler Bedeutung ist die Kompetenz zum selbständigen kritischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.
Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
Studiennachweise

PP Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

TT Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis)

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.) oder schriftliche Hausarbeit (18.000 Zeichen, ca. 10 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Propädeutikum und an dem veranstaltungsbegleitenden Tutorium (Teilnahmenachweise) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 1
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
PP Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte 2 4 3 7
TT Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte 2 2 - 2

 

Modul NF 2: Propädeutik Bildkünste
Pflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul bietet einen Überblick über die Bildkünste vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Es führt in die Erschließung und Analyse von Bildwerken und Formen der Bildlichkeit ein. Dies betrifft die Untersuchung der formalen, technischen und materialen Eigenschaften bildlicher Darstellungen. Zugleich wird die Betrachtung von Kunstobjekten in geschichtlichen Zusammenhängen vermittelt. Dazu gehören Funktionsgeschichte, Fragen sakraler und profaner Bildlichkeit, Rezeptionsästhetik und -geschichte, Bildpolitiken, Medien- und Gattungsgeschichte sowie ökonomische Aspekte von Kunst.
Qualifikationsziele
Die Studierenden eignen sich ein breites fachspezifisches Orientierungswissen zum Bildkanon der Kunstgeschichte an. Gleichzeitig wird auch ein differenziertes Verständnis eines historischen Bild- und Kunstbegriffs entwickelt. Damit erlernen die Studierenden exemplarisch vertieftes Fachwissen, das sich auf aktuelle Forschungsfragen bezieht. Das Modul befähigt die Studierenden zur analytischen Auseinandersetzung mit historischen und aktuellen Bildwerken und Formen der Bildlichkeit. Außerdem erwerben sie die für das Fach zentrale Kompetenzen des vergleichenden Sehens und der systematischen Beschreibung.
Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
keine
Studiennachweise

PP Bildkünste

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

TT Bildkünste

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis)

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.), oder schriftliche Hausarbeit (18.000 Zeichen, ca. 10 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Propädeutikum und an dem veranstaltungsbegleitenden Tutorium (Teilnahmenachweise) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 2
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
PP Bildkünste 2 4 3 7
TT Bildkünste 2 2 - 2

 

Modul NF 3: Propädeutik Architektur
Pflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul führt in die Architekturgeschichte ein. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Beschreibung und Analyse von Architekturformen sowie der Vermittlung der Fachterminologie. Darauf aufbauend werden sakrale und profane Bau- und Raumtypen sowie spezifische Aspekte von Raum, Materialität und Technik behandelt. Zu den Inhalten gehören außerdem weiterführende Gesichtspunkte der Funktionalität, Bildlichkeit und Rezeption der Architektur.
Qualifikationsziele
Die Studierenden eignen sich ein breites Orientierungswissen zum Architekturkanon der Kunstgeschichte an. Zugleich gewinnen sie exemplarisch vertieftes Fachwissen, das sich auf aktuelle Forschungsfragen bezieht. Das Modul befähigt die Studierenden zur analytischen Auseinandersetzung mit Architektur von der Spätantike bis in die Gegenwart. Sie können Architekturformen, Bau- und Raumtypen erkennen, benennen, systematisch beschreiben und historisch einordnen. Außerdem erlangen sie die für das Fach zentrale Kompetenz des vergleichenden Sehens.
Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise

PP Architektur

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

TT Architektur

regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis)

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.), oder schriftliche Hausarbeit (18.000 Zeichen, ca. 10 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Propädeutikum und an dem veranstaltungsbegleitenden Tutorium (Teilnahmenachweise) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 3
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
PP Architektur 2 4 3 7
TT Architektur 2 2 - 2

 

Modul NF 4.1: Kunst und Kunsttheorie des Mittelalters
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul behandelt Bildkünste, Bildtheorien und Architektur des europäischen Mittelalters von 300 bis 1300/1500. Grundsätzliche Themen sind dabei das Verhältnis von spätantiker und christlicher Kunst, die Rolle von Bildwerken im christlichen Ritus, die Formen nicht-religiöser Bildkunst und die Herausbildung einer neuen Auftraggeberschaft im Spätmittelalter. Im Vordergrund des Moduls stehen Fragen der Funktionsgeschichte, der Rezeption, des Verhältnisses von Kontext und Bedeutung, der Medialität und der Ikonographie. Dies geht einher mit der Diskussion theologischer Konzepte und liturgischer Praktiken. Das Modul führt daher auch in die Problematik des Gebrauchs schriftlicher Quellen zur Interpretation von Bildwerken und Architektur ein.
Qualifikationsziele

Die Studierenden gewinnen ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Kategorien und Methoden der Kunstgeschichte des Mittelalters und erweitern ihre Denkmalkenntnis. Sie eignen sich Grundwissen über formale Spezifika und geistesgeschichtliche Kontexte von Bildwerken und Architektur an. Weiterhin erwerben sie ein vertieftes Wissen ausgewählter Zusammenhänge mittelalterlichen Bildgebrauchs auf dem Stand der aktuellen Forschung.

Die Studierenden lernen, systematische Objektbeschreibungen mit der Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen zu verknüpfen. Sie erwerben die Fähigkeit des kritischen Umgangs mit der Forschungsliteratur sowie die fachübergreifende Kompetenz der prägnanten mündlichen und schriftlichen Darstellung wissenschaftlicher Argumente. In besonderer Weise wird im Modul die Quellenkritik erlernt.

Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

VL Keine

PS erfolgreicher Abschluss des Modul 1 Propädeutik „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte“ sowie eines weiteren Moduls Propädeutik (Modul 2 oder 3)

Studiennachweise

VL Keine

PS regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.), mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit (ca. 20.000 Zeichen, 10-12 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Proseminar (Teilnahmenachweis) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 4
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
VL 2 2 - 2
PS 2 3 4 7

 

Modul NF 4.2: Kunst und Kunsttheorie der Neuzeit
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul behandelt die Bildkünste und die Architektur der europäischen Neuzeit von 1300/1500 bis 1800. Vermittelt werden wesentliche Problemstellungen der neuzeitlichen Kunst, etwa die Ausdifferenzierung des Kunstbegriffs, die Entwicklung einer Kunsttheorie und die Ausbildung des autonomen Tafelbildes. Im Zusammenhang damit stehen sozialgeschichtliche Fragen nach der Auftraggeberschicht, der Entstehung von Kunstsammlungen und eines Kunstmarktes, der sozialen Aufwertung des Künstlers und der aufkommenden Kunstkritik. Relevante Themenkomplexe sind die Antikenrezeption sowie der erhöhte mimetische Anspruch der Bildkünste, wie er in der Zentralperspektive und der Erforschung der menschlichen Anatomie zum Ausdruck kommt. Neben die christliche Ikonographie tritt als wichtiger Lehrinhalt des Moduls die profane Ikonographie.
Qualifikationsziele

Die Studierenden gewinnen ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Kategorien und Methoden der Kunstgeschichte der Neuzeit und erweitern ihre Denkmalkenntnis. Sie erwerben Grundwissen über formale Spezifika von Bildwerken und Architektur. Sie verstehen die Ausdifferenzierung der Bildgattungen in der Neuzeit unter kulturhistorischen, typologischen und medialen Aspekten. Ihr Wissen entspricht dem aktuellen Stand der Forschungsliteratur zu ausgewählten Themenfeldern.

Die Studierenden lernen, systematische Objektbeschreibungen mit der Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen zu verknüpfen. Sie erwerben die Fähigkeit des kritischen Umgangs mit der Forschungsliteratur sowie die fachübergreifende Kompetenz der prägnanten mündlichen und schriftlichen Darstellung wissenschaftlicher Argumente. In besonderer Weise wird im Modul die Kompetenz erlangt, kritische Zusammenhänge zwischen Kunsttheorie und Werk zu verfolgen.

Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

VL Keine

PS erfolgreicher Abschluss des Modul 1 Propädeutik „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte“ sowie eines weiteren Moduls Propädeutik (Modul 2 oder 3)

Studiennachweise

VL Keine

PS regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.), mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit (ca. 20.000 Zeichen, 10-12 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Proseminar (Teilnahmenachweis) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 5
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
VL 2 2 - 2
PS 2 3 4 7

 

Modul NF 4.3: Kunst und Kunsttheorie der Moderne und der Gegenwart
Wahlpflichtmodul - 9 CP
Lehrinhalte
Das Modul behandelt die Bildkünste und die Architektur der Moderne und Gegenwart seit 1800. Vermittelt werden wesentliche Problemstellungen, etwa die Entwertung der Mimesis und des neuzeitlichen Repräsentationskonzeptes sowie die Auflösung der herkömmlichen Gattungen und die reflexiven Autonomisierungsprozesse der Künste. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Verselbständigung von Farbe und Form, die Auflösung des perspektivischen Bildraums, die Abstraktion und schließlich das Wiederauftreten illusionistischer Techniken. Im Bereich der Architektur werden Modernisierungsprozesse formaler Reduktion und Standardisierung sowie deren postmoderne Weiterentwicklungen vermittelt. Inhalt des Moduls sind weiterhin die Kommerzialisierung der Kunst und die zunehmend wichtigere Rolle massenmedialer Bilder.
Qualifikationsziele

Die Studierenden gewinnen ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Kategorien und Methoden der Kunstgeschichte der Moderne und Gegenwart und erweitern ihre Objektkenntnis. Sie erwerben Grundwissen über formale Spezifika von Bildwerken und Architektur unter dem Vorzeichen der Theoretisierung und Selbstreflexion der Künste. Ihr Wissen entspricht dem aktuellen Stand der Forschungsliteratur zu ausgewählten Themenfeldern.

Die Studierenden lernen, systematische Objektbeschreibungen mit der Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen zu verknüpfen. Sie erwerben die Fähigkeit des kritischen Umgangs mit der Forschungsliteratur sowie die fachübergreifende Kompetenz der prägnanten mündlichen und schriftlichen Darstellung wissenschaftlicher Argumente. In besonderer Weise wird im Modul die Kompetenz zur analytischen Differenzierung von Kunstdiskursen und Werkanalyse vermittelt.

Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

VL Keine

PS erfolgreicher Abschluss des Modul 1 Propädeutik „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und die Methodik der Kunstgeschichte“ sowie eines weiteren Moduls Propädeutik (Modul 2 oder 3)

Studiennachweise

VL Keine

PS regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.), mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit (ca. 20.000 Zeichen, 10-12 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Proseminar (Teilnahmenachweis) sowie das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 6
SWS gesamt
4
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 60 h, Selbststudium 210 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
VL 2 2 - 2
PS 2 3 4 7

 

Modul NF 5: Kunsttheorie, Medientheorie, kunsthistorische Methodik und Geschichte der Kunstgeschichte
Pflichtmodul - 12 CP
Lehrinhalte
Das Modul behandelt theoretische und fachgeschichtliche Fragen auf einem erhöhten Niveau. Es baut auf den Inhalten der Module 4 bis 7 auf. Der Zugang zu Fragen der Kunsttheorie, Medientheorie, kunsthistorische Methodik und die Geschichte der Kunstgeschichte ist dabei sowohl systematisch als auch historisch. Forschungspositionen werden einer kritischen Reflexion bezüglich ihrer konzeptuellen Voraussetzungen und ihrer Rezeptionen unterzogen. In diesem Modul kommt mit dem Schwerpunkt der Theorie und Methodenreflexion ein starker und kontinuierlicher Forschungsschwerpunkt des Frankfurter kunstgeschichtlichen Instituts in der Lehre zur Geltung.
Qualifikationsziele

Die Studierenden erwerben integriertes Fachwissen, das über das in den Modulen 4 bis 7 erworbene Basis- und Orientierungswissen hinausgeht. Sie gewinnen Einsichten in die Zusammenhänge von Kunstgeschichtsschreibung und fachübergreifender Theoriegeschichte. Gleichermaßen erlangen sie ein Verständnis spezifischer historischer Kontexte wie konzeptueller Systematiken. Sie können den aktuellen Forschungsstand in seinen historischen Dimensionen einschätzen.

Die Studierenden lernen, Problemstellungen und Argumente der Kunstgeschichte eigenständig zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Sie können wissenschaftlich fundierte Urteile bilden und ihre Position auf einem wissenschaftlichen Niveau mündlich und schriftlich darstellen. Sie gewinnen die Fähigkeit, selbständig weiterführende Lernprozesse zu gestalten.

Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

VL Keine

HS erfolgreicher Abschluss eines Moduls aus dem Bereich der Wahlpflichtmodule 4.1-4.3

Studiennachweise

VL Keine

HS regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: schriftliche Hausarbeit (27.000 Zeichen, ca. 15 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Hauptseminar (Teilnahmenachweis) und das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 8
SWS gesamt
6
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 90 h, Selbststudium 270 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
VL 2 2 - 2
VL 2 2 - 2
HS 2 3 5 8

 

Modul NF 6: Vertiefung
Pflichtmodul - 12 CP
Lehrinhalte
Das Modul vermittelt profundes methodisches und historisches Fachwissen zu exemplarischen Themenfeldern. Die Studierenden können die Themenfelder im Rahmen des Lehrangebots individuell wählen und auf diese Weise einen Schwerpunkt für die Bachelorarbeit entwickeln. Die Schwerpunktbildung umfasst systematische Kenntnisse einzelner Werke und größerer Werkgruppen sowie spezialisiertes historisch-kulturelles Quellen- und Kontextwissen. Forschungspositionen werden einer kritischen Reflexion bezüglich ihrer konzeptuellen Voraussetzungen und ihrer Rezeptionen unterzogen. Im Modul werden weiterführende Forschungsperspektiven aufgezeigt.
Qualifikationsziele

Die Studierenden erlangen vertiefte Fachkenntnisse zu ausdifferenzierten Forschungsgebieten. Sie arbeiten eigenständig mit spezialisiertem Fachwissen in seinen historischen und aktuellen Bezügen. Sie verstehen Zusammenhänge von methodischen Entscheidungsprozessen und angestrebtem Erkenntnisgewinn.

Damit vertiefen die Studierenden ihre systemische Kompetenz, selbständig weiterführende Lernprozesse zu gestalten. Sie können zielgerichtet tragfähige Fragestellungen entwickeln.

Angebotszyklus
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

VL Keine

HS erfolgreicher Abschluss eines Moduls aus dem Bereich der Wahlpflichtmodule 4.1-4.3

Studiennachweise

VL Keine

HS regelmäßige aktive Teilnahme (Teilnahmenachweis) und Erbringen der Prüfungsleistung

Modulprüfung und Prüfungsform:
Modulabschlussprüfung: schriftliche Hausarbeit (27.000 Zeichen, ca. 15 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungs- punkten (CP)
Die Voraussetzungen für die Vergabe von CP sind die regelmäßige aktive Teilnahme am Hauptseminar (Teilnahmenachweis) und das Erbringen der Prüfungsleistung.
Herkunft des Moduls, sofern nicht aus diesem Studiengang
Entfällt
Verwendbarkeit
BA-HF Modul 11
SWS gesamt
6
Arbeitsaufwand
Präsenzstudium 90 h, Selbststudium 270 h
Übersicht Lehrveranstaltungen
Typ SWS CP CP Prüf. CP Total
VL 2 2 - 2
VL 2 2 - 2
HS 2 3 5 8

 

Anhang 3: Studienverlaufsplan

1. M NF 1: PP Einf. ins wiss. Arbeiten und Methoden der KG M NF 1: TT Einf. ins wiss. Arbeiten und Methoden der KG     9 CP
2. M NF 3 PP Architektur M NF 3: TT Architektur     9 CP
3. M NF 4.1-4.3: VL M NF 2: PP Bildkünste M NF 2: TT Bildkünste   11 CP
4. M NF 6: VL M NF 4.1-4.3: PS M NF 6: VL   11 CP
5. M NF 5: VL M NF 5: VL M NF 6: HS   12 CP
6. M NF 5: HS       8 CP

Abkürzungsverzeichnis

HHG     Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung
HS     Hauptseminar
PL     Prüfungsleistung
PP     Propädeutikum
PS     Proseminar
SL     Studienleistung (Teilnahmenachweis)
TT     Tutorium
Ü     Übung
VL     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Kunstgeschichte (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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