Lateinische Philologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Lateinische Philologie Nebenfach (ab WS 2011/12)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Lateinische Philologie NF

Ordnung für den Teilstudiengang Lateinische Philologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Lateinische Philologie und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Nebenfach

§ 24 Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Lateinische Philologie

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 26 Wiederholung von Prüfungen
§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 28 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 29 Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 Prüfungsgebühren
§ 31 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 33 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1: Modulbeschreibung Lateinische Philologien (Nebenfach)

Modul I: Grundlagenwissen
Modul II: Prosa I
Modul III: Poesie I
Modul IV: Prosa II
Modul V: Poesie II
Modul VI: Lateinische Sprache

Anhang 2: Studienverlaufsplan Lateinische Philologien (Nebenfach)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Lateinische Philologie im Nebenfach.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Der Bachelorstudiengang vermittelt eine Ausbildung in Lateinischer Philologie, die allgemein altertums-wissenschaftlich orientiert ist und so als wissenschaftliche Grundausbildung für unterschiedliche Berufe dienen kann. Sie soll die Studierenden befähigen, den besonderen Charakter der antiken Kultur zu verstehen und darüber hinaus durch die Kenntnis kulturgeschichtlicher Beziehungen zwischen der griechisch-römischen Antike und nachfolgenden Epochen der europäischen Kultur und durch konfrontierenden Vergleich zu einem historisch fundierten kritischen Verständnis beizutragen. Das Fach steht in enger Beziehung zu den anderen altertumswissenschaftlichen Disziplinen, unterscheidet sich von ihnen jedoch durch die primär sprach- und literaturwissenschaftliche Betrachtungsweise und ihre besonderen Methoden, die es andererseits mit den sprach- und literaturwissen-schaftlichen Disziplinen verbinden.

Im Verlauf des Studiums sollen die Studierenden

– ihre Kenntnis der Lateinischen Sprache nach den Methoden der historisch-diachronen und der systematisch-synchronen Sprachwissenschaft festigen und vertiefen,

– die Methoden der Sicherung und kritischen Prüfung der Texte, die die Grundlagen der wissenschaftlichen Arbeit bilden, erlernen: Kodikologie, Paläographie und Textkritik (wissenschaftlich fundierte Erschließung der originalen Fassung eines Textes aus den mehr oder weniger fehlerhaften überlieferten Fassungen)

– die Methoden der Interpretation von Texten nach verschiedenen Gesichtspunkten erarbeiten und praktizieren, z. B.: literaturgeschichtliche Bezüge des Textes; Strukturen und Intentionen des Textes; poetologische und rhetorische Aspekte; Theorien und Modelle der Sprach- und Literaturwissenschaft; philosophiegeschichtliche Bezüge; kulturhistorische Bezüge; Zusammenhang des Textes mit der sozialen Wirklichkeit seiner Entstehungszeit.

– Methoden der rezeptionsgeschichtlichen Forschung (Erforschung der Wirkungsgeschichte bzw. des im Lauf der Zeit sich wandelnden Verständnisses bestimmter Texte) und der Komparatistik kennenlernen (der vergleichenden Betrachtung von Texten verschiedener historischer und nationaler einschließlich zeitgeschichtlicher Literaturen).

Der B.A.-Studiengang Lateinische Philologie im Nebenfach vermittelt den Studierenden wissenschaftliche Kompetenzen, die auf eine Tätigkeit in folgenden beruflichen Tätigkeitsfeldern vorbereiten:

– Tätigkeit in Bibliotheken, Archiven, Verlagen

– Tätigkeit am Theater, in Publizistik, Presse, Rundfunk, Fernsehen, Öffentlichkeitsarbeit

– Tätigkeit in kulturellen Institutionen und Weiterbildungseinrichtungen

Schlüsselqualifikationen liegen in den Bereichen: Fähigkeiten im Umgang mit Texten, insbesondere fremdsprachlichen Texten; kritische Reflexionsfähigkeit bezüglich sprachlicher und allgemein kultureller Sachverhalte; Fähigkeiten zur Recherche in unterschiedlichen Medien; Fähigkeiten zur Analyse von Texten und anderen komplexen Zusammenhängen; schriftliche und mündliche Präsentationsverfahren.

(2) Das Studium des Nebenfaches Lateinische Philologie und des gewählten Hauptfachs wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Lateinische Philologie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Lateinische Philologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden; in der Lage ist, aufgrund seines soliden Grundlagenwissens und seiner Wissenschaftsorientierung die Entwicklungen des Nebenfaches Lateinische Philologie zu verstehen sowie für den Übergang in die Berufspraxis notwendige Fachkenntnisse erworben hat.

§ 3 Akademischer Grad

Die Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Universität verleihen nach bestandener Bachelorprüfung den akademischen Grad gemäß der Ordnung für den Studiengang des Hauptfaches.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Lateinische Philologie im Nebenfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen je nach Maßgabe des gewählten Hauptfaches sechs oder acht Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfungen erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

(5) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) In den Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Nebenfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangs¬berechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Studium im Nebenfach Lateinische Philologie sind das Latinum und das Graecum oder Griechischkenntnisse auf der Basis einer institutseigenen Prüfung erforderlich. Das Latinum ist bei Aufnahme des Studiums nachzuweisen, der Nachweis des Graecums oder der Griechischkenntnisse ist Voraussetzung für den Besuch von Veranstaltung 3 des Moduls III. (4) Das Studium im Fach Lateinische Philologie kann zum Winter- und zum Sommersemester aufgenommen werden. Empfohlen wird ein Beginn im Wintersemester.

(5) Das Studium im Nebenfach Lateinische Philologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Im Nebenfach Lateinische Philologie sind vier Pflichtmodule und ein Wahlpflichtmodul zu absolvieren.

Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 1) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeit-stunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulabschlussprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulabschlussprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, und 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 1. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(7) Für den Bachelorstudiengang Lateinische Philologie im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfungen im Haupt- und im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

1. Vorlesungen (V),
2. Übungen (Ü)
3. Proseminare (PS),
4. Hauptseminare (HS),
5. Tutorien (T),

– Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen durch die Lehrende oder den Lehrenden und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

– In den Übungen werden unter der beratenden und korrigierenden Mitwirkung der oder des Lehrenden bestimmte Fähigkeiten wie das Übersetzen aus dem Lateinischen und ins Lateinische und wissenschaftliche Methoden wie Text- und Stilanalyse eingeübt.

– In den Pro- und Hauptseminaren werden unter Leitung der oder des Lehrenden ausgehend von der Über-setzung und Analyse antiker Lateinischer Quellen wissenschaftliche Probleme diskutiert und die Inter-pretation antiker Lateinischer Texte eingeübt. Die unterschiedlichen Seminarstufen ergeben sich aus dem unter § 5, Abs. 5 zu den unterschiedlichen Anforderungen in Grund- und Hauptstudium Gesagten.

– Die Tutorien dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch die oder den Modulbeauftragten, der die Zuständigkeit der jeweiligen Veranstaltungsleiterin oder dem jeweiligen Veranstaltungsleiter übertragen kann.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls die Vergabe von CP vorsehen und dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend der Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 6) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 6 sowie Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme soll noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 25 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die oder der Studierende die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) und die Übersicht über die im Nebenfach erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (in Anhang 1) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Klassische Philologie erstellt für das Nebenfach Lateinische Philologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht.

(3) Die Studienfachberatung im Nebenfach Lateinische Philologie erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

– bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Lateinische Philologie und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsaus-schusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Lateinische Philologie und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Lateinische Philologie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Klassische Philologie. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der Akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren

(2) Für jedes Modul des Nebenfaches Lateinische Philologie ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig.

Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Klassische Philologie, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Lateinische Philologie ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulabschlussprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bachelorstudiengang Lateinische Philologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis des Latinums;

2. Eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in Lateinischer Philo-logie oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Lateinischer Philologie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Lateinische Philologie entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung in Lateinischer Philologie oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Lateinische Philologie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die modulabschließenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der Akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens vier Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelor- oder Masterprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulabschlussprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(5) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die Akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulabschlussprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Bei der Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten, gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit des oder der Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von ihm oder ihr überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner/-in), die bzw. der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 8 Abs. 6, § 22 Abs. 6, 23 Abs. 7 abgegeben hat. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel) muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie wie organisierten Zusammenwirkens und Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone zu werten.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Umfang der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Lateinische Philologie setzt sich zusammen aus allen vorgesehenen Modulprüfungen, wobei die folgenden Modulprüfungen in die Gesamtnote eingehen: Modulprüfungen zum Pflichtmodul „Lateinische Sprache“ (PF VI), zum Wahlpflichtmodul „Prosa II“ (WPF IV) oder „Poesie II“ (WPF V) sowie die bessere Note aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen Prosa I (PF II) oder Poesie I (PF III).

§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Die Modulabschlussprüfung zu den Pflichtmodulen I und VI besteht aus einer Klausur, zu den Pflichtmodulen II und III sowie den Wahlpflichtmodulen IV und V aus einer Hausarbeit.

(3) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 16 Abs. 1, 2, 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 19 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulabschlussprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

§ 21 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 22 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 12 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens fünf Wochen. Die genaue Bearbeitungsdauer wird von der oder dem Prüfenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen,, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 23 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartner-schaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Institut für Klassische Philologie unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Lateinische Philologie angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Es werden Module im Umfang von maximal 30 CP angerechnet.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

Abschnitt V: Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Nebenfach

§ 24 Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Lateinische Philologie

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sowie die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Für das Nebenfach Lateinische Philologie wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Modulprüfungen gemäß § 17. Von den Pflichtmodulen II und III geht nur die bessere Note in die Gesamtnote ein. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 26 Wiederholung von Prüfungen
§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 26 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet. Bei Hochschulwechsel werden nicht bestandene Prüfungsversuche auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(5) Die Ordnung für das Hauptfach regelt, wie häufig und unter welchen Bedingungen das Nebenfach gewechselt werden kann.

(6) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(7) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 27 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn: a) eine Modulabschlussprüfung im Nebenfach Lateinische Philologie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; b) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 28 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 29 Bachelorurkunde

§ 28 Zeugnis und Diploma Supplement

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten sowie die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ein Prüfungszeugnis wird von dem für das Hauptfach zuständigen Fachbereich ausgestellt.

§ 29 Bachelorurkunde

Eine Urkunde, mit der der nach der Ordnung des Hauptfachs vorgesehene Abschlussgrad verliehen wird, wird von dem für das Hauptfach zuständigen Fachbereich ausgestellt.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 30 Prüfungsgebühren
§ 31 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 33 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 30 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren fallen entsprechend der Ordnung für das jeweilige Hauptfach an und werden entsprechend der dafür geltenden Ordnung erhoben.

§ 31 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung im Nebenfach für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung im Nebenfach für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 32 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechts-behelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt zum Wintersemester 2011/12 in Kraft. Zugleich werden im bestehenden Magister-studiengang keine Neueinschreibungen mehr vorgenommen. Die Magisterprüfung kann bis zum Ende des Sommersemesters 2017 abgelegt werden. Dementsprechend werden bis zu diesem Zeitpunkt die Lehrveranstaltungen des Magisterstudiengangs vorgehalten. Studierende, die von einer anderen Universität an die Johann Wolfgang Goethe-Universität wechseln, können in diesem Zeitraum noch in höhere Fachsemester des Magisterstudiengangs aufgenommen werden.

(2) Diese Ordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium im UniReport veröffentlicht.

PF-L-BA-NF-M1 - Modul I: Grundlagenwissen
Pflichtmodul - 11 CP
Inhalte
Intensive Lektüre einzelner Werke der lateinischen Prosa, Vertiefung der lateinischen Grammatik, Wortschatzarbeit (Propädeutikum); Textkritik, Metrik, Literaturgeschichte (Einführungsübung).
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul vermittelt die für ein erfolgreiches Studium notwendige Lesefähigkeit in lateinischer Prosa (Propädeutikum). Darüber hinaus lernen die Studienanfänger/-innen Gegenstände, Fragestellungen und grundlegende Arbeitstechniken der Klassischen Philologie sowie den Umgang mit den wichtigsten Hilfsmitteln kennen (Einführungsübung). Begleitende Tutorien dienen der Einübung und Vertiefung des gelernten Stoffes.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
330h (150h : 180h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

Veranstaltung 1: Latinum

Veranstaltung 2: M I/ V 1

Veranstaltung 3: Latinum

Veranstaltung 4: M I/ V 1

Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

Veranstaltung 1: LN (Klausur)

Veranstaltung 2: TN

Modulprüfung
Modulabschlußprüfung
Prüfungsform
Klausur (2 Zeitstunden)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestandene Klausur aus V 1 (LN) und bestandene Klausur aus V 2 (MAP)
Hinweis
Die Klausur in V 1 kann zu Beginn oder zum Ende des jeweiligen Semesters geschrieben werden.
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF;

V 1 + 2: Lehramtsstudiengang Latein;

V 2: B.A.- Studiengang Griechische Philologie HF + NF,

Lehramtsstudiengang Griechisch

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
1 Propädeutikum Ü 4 X 4
2 Einführung in die Klassische Philologie Ü 2 X 5
3 Tutorium zum Propädeutikum Tut. 2 X 1
4 Tutorium zur Einführung Tut. 2 X 1

 

PF-L-BA-NF-M2 - Modul II: Prosa I
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Intensive Lektüre einzelner Werke der lateinischen Prosa; Behandlung literaturwissenschaftlicher Zusammenhänge und Positionen der Sekundärliteratur.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul vermittelt den Studierenden grundlegende Kenntnisse im Bereich eines Autors, einer Gattung oder einer Epoche der lateinischen Prosa sowie philologische Grundfertigkeiten. Die Studierenden werden mit Struktur und Konzepten der Interpretation lateinischer Prosa bekannt gemacht und mit der Fähigkeit versehen, fachliche Fragen selbst zu entwickeln, Forschungsmethoden zu beschreiben, anzuwenden und zu bewerten. Anhand einzelner Beiträge aus der Sekundärliteratur werden die Studierenden dazu angeleitet, Forschungsergebnisse angemessen darzustellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einzuschätzen.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
360h (90h : 270h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

Veranstaltung 2: M I/ V 1

Veranstaltung 3: M I

Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

Veranstaltung 2: LN (Klausur)

Veranstaltung 3: TN

Modulprüfung
Modulabschlußprüfung
Prüfungsform
Hausarbeit
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Bestandene Klausur aus V 2 (LN) und

bestandene Hausarbeit aus V 3 (MAP)

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF,

Lehramtsstudiengang Latein

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
1 Vorlesung V 2 X 2
2 Lektüreübung Grundstudium Ü 2 X 4
3 Proseminar PS 2 X 6

 

PF-L-BA-NF-M3 - Modul III: Poesie I
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Intensive Lektüre einzelner Werke der lateinischen Poesie; Behandlung literaturwissenschaftlicher Zusammenhänge und Posi-tionen der Sekundärliteratur; Einübung einschlägiger Versmaße lateinischer Poesie und Gewinn der Vortragspraxis.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul vermittelt den Studierenden grundlegende Kenntnisse im Bereich eines Autors, einer Gattung oder einer Epoche der lateinischen Poesie sowie philologische Grundfertigkeiten. Die Studierenden werden mit Struktur und Konzepten der Interpretation lateinischer Poesie bekannt gemacht und mit der Fähigkeit versehen, fachliche Fragen selbst zu entwickeln, Forschungsmethoden zu beschreiben, anzuwenden und zu bewerten. Anhand einzelner Beiträge aus der Sekundärliteratur wer-den die Studierenden dazu angeleitet, Forschungsergebnisse angemessen darzustellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einzuschätzen.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
360h (90h : 270h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

Veranstaltung 2: M I/ V 1

Veranstaltung 3: M I,

Graecum oder Griechischkenntnisse

Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

Veranstaltung 2: LN

Veranstaltung 3: TN

Modulprüfung
Modulabschlußprüfung
Prüfungsform
Hausarbeit
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Bestandene Klausur aus V 2 (LN) und

bestandene Hausarbeit aus V 3 (MAP)

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF,

Lehramtsstudiengang Latein

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
1 Vorlesung V 2 X 2
2 Lektüreübung Grundstudium Ü 2 X 4
3 Proseminar PS 2 X 6

 

WPF-L-BA-NF-M4 - Modul IV: Prosa II
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalte
Intensive Lektüre ausgewählter Autoren/ Werke der lateinischen Prosa, die in einem übergeordneten thematischen oder gattungsgeschichtlichen Zusammenhang zueinander stehen; Behandlung literaturwissenschaftlicher Zusammenhänge und Positionen der Sekundärliteratur.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul dient der Vertiefung und Erweiterung der durch das Modul II erworbenen Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Dadurch werden die Studierenden mit Struktur und Konzepten der Interpretation lateinischer Prosa weiter bekannt gemacht. Sie erlernen anhand der Lektüre ausgewählter Werke der lateinischen Prosa und schwierigerer Interpretationsübungen Methoden der Sicherung und kritischen Prüfung der Texte, der Interpretation von Texten unter Berücksichtigung literaturgeschichtlicher und intertextueller, struktureller und intentionaler, poetologischer und rhetorischer, kulturhistorischer und sozialer Zusammenhänge sowie der rezeptionsgeschichtlichen Forschung und der Komparatistik.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
300h (60h : 240h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Erfolgreicher Abschluss von Modul II
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Veranstaltung 2: TN
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung
Prüfungsform
Hausarbeit
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestandene Hausarbeit aus V 2.
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF,

Lehramtsstudiengang Latein

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
1 Vorlesung V 2 X 2
2 Hauptseminar HS 2 X 8

 

WPF-L-BA-NF-M5 - Modul V: Poesie II
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalte
Intensive Lektüre ausgewählter Autoren/ Werke der lateinischen Poesie, die in einem übergeordneten thematischen oder gattungsgeschichtlichen Zusammenhang zueinander stehen; Behandlung literaturwissenschaftlicher Zusammenhänge und Positionen der Sekundärliteratur.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul dient der Vertiefung und Erweiterung der durch das Modul III erworbenen Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Dadurch werden die Studierenden mit Struktur und Konzepten der Interpretation lateinischer Poesie weiter bekannt gemacht. Sie erlernen anhand der Lektüre ausgewählter Werke der lateinischen Poesie und schwierigerer Interpretationsübungen Methoden der Sicherung und kritischen Prüfung der Texte, der Interpretation von Texten unter Berücksichtigung literaturgeschichtlicher und intertextueller, struktureller und intentionaler, poetologischer und rhetorischer, kulturhistorischer und sozialer Zusammenhänge sowie der rezeptionsgeschichtlichen Forschung und der Komparatistik.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
300h (60h : 240h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Erfolgreicher Abschluß von Modul III
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)
Veranstaltung 2: TN
Modulprüfung
Modulabschlußprüfung
Prüfungsform
Hausarbeit
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestandene Hausarbeit aus V 2.
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF,

Lehramtsstudiengang Latein

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
1 Vorlesung V 2 X 2
2 Hauptseminar HS 2 X 8

 

PF-L-BA-NF-M6 - Modul VI: Lateinische Sprache
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Rückübersetzung von Originaltexten ins Lateinische; intensive Lektüre ausgewählter Autoren/ Werke der lateinischen Prosa, Vertiefung literaturwissenschaftlicher Kenntnisse.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Sprach- und Stilübungen dienen der Vertiefung der grammatischen Kompetenzen und des Stilverständnisses. Das Sprachgefühl, insbesondere die morphologischen, aber auch syntaktische und stilistische Fähigkeiten, werden durch das Rückübersetzen von Originaltexten ins Lateinische gestärkt und verbessert. Das Übersetzen vom Lateinischen ins Deutsche wird dadurch erheblich erleichtert. Im Wissenschaftlichen Übersetzen Prosa schulen die Studierenden ihre Fähigkeit, unbekannte Prosatexte ohne Hilfsmittel zu übersetzen und sie aufgrund ihrer sprachlichen, stilistischen und inhaltlichen Besonderheiten einer bestimmten Epoche und Gattung, im Idealfall sogar einem bestimmten Autor und Werk zuzuordnen. Die Übung schließt mit einer Klausur im Umfang von drei Zeitstunden ab, in der ein unbekannter Prosatext übersetzt und literaturgeschichtlich eingeordnet werden muss.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Arbeitsaufwand/h (Kontaktzeit/h : Selbststudium/h)
450h (60h : 390h)
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Erfolgreicher Abschluß von M II und M III
Studiennachweise (Teilnahme- / Leistungsnachweise)

Veranstaltung 1: LN

Veranstaltung 2: TN

Modulprüfung
Modulabschlußprüfung
Prüfungsform
Klausur (3 Zeitstunden)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

Bestandene Klausur aus V 1 (LN) und

bestandene Klausur aus V 2 (MAP)

Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen

B.A. - Studiengang Lateinische Philologie HF;

V 1: Lehramtsstudiengang Latein

Modulverantwortlicher
Prof. Dr. Hans Bernsdorff
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester / CP
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1 Sprach- und Stilübungen Ü 2 X 6
2 Wissenschaftliches Übersetzen Prosa Ü 2 X 9

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Lateinische Philologien (Nebenfach)

Abkürzungsverzeichnis

HHG     Hessisches Hochschulgesetz
B. A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
V     Vorlesung
T     Tutorium
Ü     Übung
    Lektüreübung
PS     Proseminar
HS     Hauptseminar
Exk     Exkursion
Coll     Forschungscolloquien
PF     Pflichtmodul
WPF     Wahlpflichtmodul
TN     Teilnahmenachweis
LN     Leistungsnachweis
SWS     Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Lateinische Philologie (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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