Linguistik (ab WS 2013/14), Master

Masterstudiengang Linguistik (ab WS 2013/14)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Linguistik (ab WS 2013/14)

Ordnung des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Linguistik vom 24.11.2010

Genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 05.03.2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Beschreibung des Fachs Linguistik
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Zweck der Masterprüfung; Akademischer Grad
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Hinweis auf weiterführende Studien

II. Studienorganisation

§ 8 Studienbeginn; Aufbau des Studiums; Module Schwerpunkte; Kreditpunkte
§ 9 Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 10 Leistungs- oder Teilnahmenachweise
§ 11 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 12 Akademische Leitung und Modulkoordination

III. Prüfungsorganisation

§ 13 Gemeinsamer Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 14 Prüfungsbefugnis

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 15 Zulassung zur Masterprüfung und Entscheidung über die Zulassung
§ 16 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 17 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 18 Versäumnis und Rücktritt
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 21 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projekt bzw. Forschungsberichte und mündliche Prüfungen
§ 23 Master-Arbeit

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 Nichtbestehen u. Wiederholung v. Modulabschlussprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Masterprüfung

VII. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Masterurkunde
§ 29 Diploma-Supplement

VIII. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 Einsprüche und Widersprüche
§ 33 Prüfungsgebühren
§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 25

Anhang Modulbeschreibungen

Schwerpunkt Phonologie

Modul MA-P1: Kernmodul Phonologie, 15 CP
Modul MA-P2: Schnittstellenmodul I (Phonologie im grammatischen Modell), 12 CP
Modul MA-P3: Schnittstellenmodul II (Phonologie in empirischer Perspektive), 12 CP
Modul MA-P4: Kolloquiumsmodul Phonologie, 12 CP
Ergänzungsmodul Phonologie MA-P5 12 CP

Schwerpunkt Syntax

Modul MA-S1: Kernmodul Syntax, 15 CP
Modul MA-S2: Schnittstellenmodul I (Syntax), 12 CP
Modul MA-S3: Schnittstellenmodul II (Syntax), 12 CP
Modul MA-S4: Kolloquiumsmodul Syntax, 12 CP
Ergänzungsmodul Syntax MA-S5 12 CP

Schwerpunkt Semantik

Modul MA-B1: Kernmodul Semantik, 15 CP
Modul MA-B2: Schnittstellenmodul I (Semantik), 12 CP
Modul MA-B3: Schnittstellenmodul II (Semantik), 12 CP
Modul MA-B4: Kolloquiumsmodul Semantik, 12 CP
Ergänzungsmodul Semantik MA-B5 12 CP

Schwerpunkt Psycho- und Neurolinguistik

Modul MA-N1: Kernmodul Psycholinguistik, 15 CP
Modul MA-N2: Schnittstellenmodul I (Psycholinguistik), 12 CP
Modul MA-N3: Schnittstellenmodul II (Psycholinguistik), 12 CP
Modul MA-N4: Kolloquiumsmodul Psycho- und Neurolinguistik, 12 CP
Ergänzungsmodul Psycholinguistik MA-N5 12 CP

Abschlussmodul

Master-Arbeit 30 CP

Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Beschreibung des Fachs Linguistik
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Zweck der Masterprüfung; Akademischer Grad
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Hinweis auf weiterführende Studien

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich der Ordnung

Die vom Fachbereich Neuere Philologien am 24.11.2010 aufgrund des § 44 Abs.1 i.V. mit § 20 Abs.1 HHG vom 14.12.2009 beschlossene Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 13.04.2008“ das Studium und die Modulprüfungen im Masterstudiengang Linguistik. Der zweijährige Masterstudiengang baut konsekutiv auf dem Bachelorstudiengang Linguistik des Fachbereichs Neuere Philologien auf.

§ 2 Beschreibung des Fachs Linguistik

Die Linguistik ist eine wissenschaftliche Disziplin, deren Gegenstandsbereich die menschliche Sprache ist. Sie befasst sich mit diesem Phänomenbereich mit dem Ziel, theoretische und praktische Aspekte von Sprache und Sprechen zu beschreiben und zu erklären. Die Erforschung der Sprachfähigkeit umfasst somit die Untersuchung der grammatischen Struktureigenschaften der Sprache, der biologischen und physiologischen Grundlage von Sprache im menschlichen Gehirn, der historischen Entwicklung und typologischen Variation der Sprachen sowie der Prozesse des muttersprachlichen (und fremdsprachlichen) Spracherwerbs. Hinzu kommen ferner die Analysen sprachpathologischer Phänomene sowie kommunikativer Bedingungen und Auswirkungen sprachlichen Verhaltens.

Ausgehend vom Zeichencharakter der Sprache lassen sich folgende Hauptgebiete der Linguistik unterscheiden:

• Phonetik und Phonologie, die sich mit der lautlichen Struktur von Sprache befassen;

• Morphologie und Syntax, die die Bausteine der sprachlichen Form und ihrer Verknüpfung zu komplexen Ausdrücken untersuchen;

• Semantik, die mit Hilfe formallogischer Methoden die Bedeutung sprachlicher Äußerungen untersucht;

• Pragmatik, die die situationsangemessene Verwendung von Ausdrücken beim sprachlichen Handeln untersucht.

§ 3 Ziele des Studiums

(1) Fachliche Kompetenzen

Der Master-Studiengang soll die Studierenden in die Lage versetzen, die während des Bachelor-Studiums erlernten Methoden kritisch zu reflektieren und die Sprachwissenschaft in Beziehung zu den Kognitionswissenschaften, zur Philosophie und zur Informatik zu setzen. Der Master-Studiengang Linguistik beschäftigt sich mit speziellen theoretischen und empirischen Fragen der erklärenden Sprachanalyse sowie mit den verschiedenen Anwendungsgebieten sprachwissenschaftlicher Forschung.

(2) Fächerübergreifende

Schlüsselkompetenzen Der Studiengang integriert den Erwerb wichtiger, fächerübergreifender Schlüsselkompetenzen in die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Das hochschuldidaktische Konzept fördert sowohl die Grundlagenkompetenz, als auch Informations-, Text-, Vermittlungs-, Team- und Medienkompetenz. Zudem vermittelt der Studiengang Fremdsprachenkenntnisse.

Grundlagenkompetenz: Im Studiengang entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, fächer-, theorie- und sprachübergreifend Zusammenhänge herzustellen und in Zusammenhängen zu denken. Sie erwerben damit auch die Fähigkeit, die weiteren spezifischen Kompetenzen adäquat und zielführend einzusetzen.

Informationskompetenz: Die Studierenden üben in Vorlesungen mit Gesprächsanteil, Tutorien und Seminaren die effiziente, selbstständige Erschließung von Information. Basis für den Wissenserwerb sind wissenschaftliche Literatur, Datencorpora und Kontakt zu den Lehrenden.

Textkompetenz: Einen Schwerpunkt bildet die zunächst angeleitete, dann selbstständig Prioritäten setzende und übersichtliche schriftliche Präsentation von Information in Thesenpapieren und Hausarbeiten.

Vermittlungskompetenz: Die Studierenden verwenden für ihre mündliche Präsentation verschiedene Medien. Die Eignung unterschiedlicher Präsentationstechniken wird in der Vorbereitung mit den Lehrenden diskutiert und die Präsentationen in der Lehrveranstaltung offen und produktiv evaluiert.

Kooperationskompetenz: Die Erarbeitung von Thesenpapieren und Referaten in Kleingruppen fördert Teamarbeit, Kommunikations- und Integrationsfähigkeit. Die Studierenden erwerben überdies Strategien, Konfliktpotenziale im Vorfeld zu entschärfen bzw. entstandene Konflikte positiv und kreativ zu bewältigen.

Medienkompetenz: Elektronische Datenverarbeitungssysteme und Internet sind integrierte Bestandteile von Forschung (Recherche, Text-/ Informationsverarbeitung und Auswertung von Daten) und Lehre (Lehrmaterialien, virtuelle Lehrveranstaltungen).

(3) Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Masterstudium

Der MA in Linguistik gibt als wissenschaftliche Qualifikation Einblick in die Forschungsinitiativen und in den Stand linguistischer Grundlagenforschung in den Bereichen Phonologie, Syntax, Semantik, Spracherwerbsforschung bzw. Psycho- und Neurolinguistik. Er qualifiziert für eine Beschäftigung in Forschungsprojekten und in Forschungsinstituten mit kognitionswissenschaftlichem bzw. linguistischem Arbeitsschwerpunkt. Darüber hinaus bildet der MA-Abschluss in Linguistik die Voraussetzung für eine akademische Karriere innerhalb der Hochschule. Studierende, die sich für eine wissenschaftliche Laufbahn entscheiden, können nach ihrem Masterabschluss mit der Promotion beginnen.

§ 4 Zweck der Masterprüfung; Akademischer Grad

(1) Der Erwerb des akademischen Grades „Master of Arts“ in Linguistik bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs Linguistik. Durch die damit verbundenen Prüfungen wird die wissenschaftliche Qualifikation im Fach Linguistik nachgewiesen.

(2) Nach erfolgreich abgeschlossener Masterprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad „Master of Arts“ (abgekürzt M.A.).“

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung

Allgemeine Voraussetzungen

(1) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer

1. im Bachelorstudiengang Linguistik die Bachelorprüfung bestanden hat oder

2. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer Universität oder einer Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

3. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern abgeschlossen hat. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Abschluss müssen bei der Immatrikulation entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ in ihrer jeweils gültigen Fassung die Sprachprüfung mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen, sofern sie nicht von der Deutschen Sprachprüfung nach Maßgabe der DSH-Ordnung freigestellt sind. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zulassung in den Fällen des Abs.1 Ziffern 2 und 3 kann unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang Linguistik im Umfang von maximal 60 CP) erteilt werden. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss für die Auflagenerfüllung gesetzten Frist erfüllt, ist die mit der Zulassung zur Masterprüfung verbundenen Entscheidung zu widerrufen.

(3) Für das Studium im Masterstudiengang Linguistik sind mindestens ausreichende Englischkenntnisse erforderlich. Näheres regelt § 15.

(4) Studienbewerber und Studienbewerberinnen können abweichend von Abs.1zum Masterstudiengang vorläufig zugelassen werden, wenn im Bachelorstudiengang mindestens 150 CP erlangt wurden. Für die vorläufige Zulassung ist ein Nachweis über die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Linguistik und eine detaillierte Bescheinigung über den Stand sowie den voraussichtlichen Abschluss des Bachelorstudiums vorzulegen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die vorläufige Zulassung nach Abs.4. Für das Nachreichen des Bachelorzeugnisses ist eine Frist von einem Jahr zu setzen. Wird das Bachelorzeugnis nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist dies durch den Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerruf der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzuteilen.

§ 6 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Modulprüfungen und der Master-Arbeit vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Der Fachbereich Neuere Philologien garantiert auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot, das es den Studierenden ermöglicht, die Regelstudienzeit einzuhalten.

§ 7 Hinweis auf weiterführende Studien

Der in dieser Studienordnung geregelte Studiengang kann nach erfolgreichem Abschluss mit dem Promotionsstudium entsprechend der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in der jeweils gültigen Fassung fortgesetzt werden.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 8 Studienbeginn; Aufbau des Studiums; Module Schwerpunkte; Kreditpunkte
§ 9 Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 10 Leistungs- oder Teilnahmenachweise
§ 11 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 12 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 8 Studienbeginn; Aufbau des Studiums; Module Schwerpunkte; Kreditpunkte

(1) Das Studium kann zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Der Masterstudiengang Linguistik ist in Module untergliedert. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet.

(3) Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, welcher in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester im Durchschnitt 30 CP vorgesehen.

(4) Der Master-Studiengang umfasst 7 Mastermodule und die Master-Arbeit. Vier der Mastermodule bilden den gewählten Schwerpunkt (vgl. Abs. 5). Bei den anderen drei Modulen handelt es sich um die Kern- und Schnittstellenmodule eines nicht gewählten Schwerpunkts. Eines der Schnittstellenmodule des nicht gewählten Schwerpunkts kann allerdings durch ein Ergänzungsmodul desselben Schwerpunkts ersetzt werden, sofern es nicht bereits als Schwerpunktmodul im Bachelorstudium gewählt wurde. Die Modulbeschreibungen für die Master- und Ergänzungsmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des jeweiligen Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und –ziele und die Modulprüfungen ergeben, finden sich im Anhang dieser Ordnung. Der Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung.

(5) Im Laufe des Studiums müssen sich die Studierenden für einen der im Master-Studiengang angebotenen inhaltlichen Schwerpunkte entscheiden. Die Wahl des Schwerpunktes sollte frühzeitig – möglichst vor Ende des ersten Semesters – getroffen werden, muss aber spätestens vor Abschluss des dritten Fachsemesters der Philosophischen Promotionskommission mit dem dafür vorgesehenen Formular mitgeteilt werden. Der gewählte Schwerpunkt schränkt die Auswahl der zu wählenden Module ein und legt das Gebiet der Abschlussarbeit fest. Die folgenden Schwerpunkte stehen zur Auswahl:

• Phonologie
• Syntax
• Semantik
• Psycho- und Neurolinguistik

(6) Ein Wechsel des Schwerpunkts ist einmalig möglich. Bei einem Wechsel in den alternativen Schwerpunkt werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Schwerpunkt angerechnet.

(7) Für die im Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die erfolgreiche Erbringung der in der Modulbeschreibung geforderten Leistungen. Die Gesamtzahl der im Masterstudiengang Linguistik zu erbringenden CP beträgt 120, von 30 auf die Master-Arbeit und 90 auf die anderen Module entfallen.

(8) Studierende, die nicht eingeschrieben sind und beurlaubte Studierende dürfen keine Modulprüfungen des Studiengangs ablegen. Hiervon abweichend sind wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende nach § 8 Abs.3 HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(9) Die Masterprüfung ist erfolgreich abgeschlossen wenn alle Modulprüfungen nach Maßgabe der Modulbeschreibungen einschließlich der Master-Arbeit bestanden wurden und insgesamt mindestens 120 CP nachgewiesen sind.

§ 9 Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V+G) Vorlesungen mit Gesprächsanteil bilden eine aufgelockerte Form des Frontalunterrichts mit aktiver Beteiligung der Studierenden.

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(T) Tutorien erlauben den Studierenden, Lehrstoffe zu vertiefen und vermitteln spezielle Fertigkeiten durch die Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.In Vorlesungen mit Gesprächsanteil werden 4 CP vergeben. In Seminaren werden 4 bzw. 5 CP vergeben. Bei Seminaren, in denen 4 CP vergeben werden, ist der Vor- und Nachbereitungsaufwand geringer. In Tutorien werden 2 CP erworben.

(2) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen im Anhang die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist durch den jeweiligen Leiter bzw. die Leiterin der Lehrveranstaltung ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft die Geschäftsführung des Instituts für Linguistik auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Lehrveranstaltung zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Geschäftsführung des Instituts für Linguistik ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt die Geschäftsführung fest. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 10 Leistungs- oder Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- und oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind uneingeschränkt wiederholbar.

(4) Voraussetzungen für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von dem Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Bei der Abgabe einer Hausarbeit als Studien- oder Prüfungsleistung hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat; ferner ist zu erklären, dass die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe eines Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, in der diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Die Studienleistungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in folgenden Formen erbracht:

• Hausarbeit, Projekt- bzw. Forschungsbericht: Der Umfang beträgt in der Regel 15–20 Seiten (4.000–6.000 Wörter, 2 CP).

• Klausur: Die Dauer der Klausuren beträgt 90 Minuten 2 CP (2-stündig).

• Mündliche Prüfung: Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten (2 CP).

§ 11 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Der Studienverlaufsplan im Anhang zu dieser Ordnung gibt Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung des Studiums.

(2) Auf der Basis des Studienverlaufsplans und der Modulbeschreibungen erstellt die Geschäftsführung des Instituts für Linguistik für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das spätestens in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems oder in Druckform erscheint.

(3) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung des Instituts für Linguistik aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. Die fachbezogene Studienberatung wird zu folgenden Zeitpunkten und bei folgenden Fällen innerhalb des individuellen Studiums empfohlen:

• zu Beginn des ersten Semesters,

• vor der Wahl des Schwerpunkts

• beim Wechsel eines Schwerpunkts

• bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

• bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

• bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel,

• vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 12 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die akademische Leitung übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion kann auf ein im Masterstudiengang Linguistik prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Professorengruppe für die Dauer von drei Jahren übertragen werden.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekanntgegeben, die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(3) Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere:

• Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs;
• Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 13 Gemeinsamer Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 14 Prüfungsbefugnis

§ 13 Gemeinsamer Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Master-Studiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereiches Neuere Philologien für die Prüfungsorganisation bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Vertreterinnen/Vertreter der Professorenschaft sowie eine Studierende oder ein Studierender und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Das studentische Mitglied muss in einem Studiengang immatrikuliert sein, für den der Prüfungsausschuss zuständig ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 14), bei der Zulassung zur Masterprüfung in Ausnahmefällen (§ 15), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 17), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 21) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 32).

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission.

§ 14 Prüfungsbefugnis

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens einen Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 15 Zulassung zur Masterprüfung und Entscheidung über die Zulassung
§ 16 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 17 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 18 Versäumnis und Rücktritt
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 21 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projekt bzw. Forschungsberichte und mündliche Prüfungen
§ 23 Master-Arbeit

§ 15 Zulassung zur Masterprüfung und Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation im Masterstudiengang voraus.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung in einem Modul an der Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Masterprüfung oder eine Modulprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) Sprachkenntnisse Ein Großteil der Lehrbücher und der Forschungsliteratur zur Linguistik ist auf Englisch verfasst. Für das Studium sind daher ausreichende Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen sind. Der Nachweis erfolgt durch:

• Abiturzeugnis; oder

• entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf; oder

• Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind; oder

• Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder im Selbststudium erworben wurden; oder

d) Zertifikate über einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis. ggf. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr; der Nachweis entfällt, wenn nach § 33 die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgesetzt ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a) die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Belege nicht erbringt;

b) die oder der Studierende eine Masterprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge bzw. Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil mit den geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

§ 16 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung), die in der Regel veranstaltungsbezogen ist (veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfung).

(2) Modulabschlussprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausuren, mündliche Prüfungen, schriftliche Hausarbeiten oder Projekt- bzw. Forschungsberichte erbracht.

(3) Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet (veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfung), werden deren Inhalte und Methoden geprüft.

(4) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 18 Abs. 2 und § 20 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 17 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(3) Der Prüfungstermin für eine veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Prüfung (vgl. Abs. 9) werden den Studierenden von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen.

(5) Die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung erfolgt bei der Prüferin oder dem Prüfer; sie oder er leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung auch in elektronischer Form erfolgen.

(6) Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Masterprüfung zugelassen, nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. § 8 Abs.8 bleibt unberührt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung ausgeschlossen. Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(8) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 18 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin nicht erscheint, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), die oder der von der oder dem Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich. Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob der Grund anerkannt wird. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

§ 19 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 20 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 10 Abs. 6 oder § 23 Abs. 11 abgibt. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beziehungsweise Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurde, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Goethe-Universität angerechnet werden.

(5) Maximal können 80 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer auswärtigen Master-Arbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projekt bzw. Forschungsberichte und mündliche Prüfungen

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausuren können Multiple-Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple-Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Wenn Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

• Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei einer oder eine der Professorengruppe angehören muss.

• Den Studierenden sind die Voraussetzungen für das Bestehen der Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

• In der Aufgabenstellung ist auszuweisen, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf nicht nach oben verändert werden.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten.

(4) Die Bewertungen der Klausuren sind zu begründen. Der Bewerungszeitraum beträgt vier Wochen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit oder ein Projekt- bzw. ein Forschungsbericht ist die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Hausarbeiten und Projekt- bzw. Forschungsberichte auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag nach objektiven Kriterien erkennbar sein. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit bzw. des Projekt- bzw. Forschungsberichts legt die oder der Prüfende unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Absprache mit der oder dem Studierenden fest; die oder der Prüfende dokumentiert das ausgegebene Thema, dessen Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsfrist.

(7) Für Hausarbeiten bzw. Projekt- bzw. Forschungsberichte gilt § 23 Abs. 11 entsprechend. Die Hausarbeit bzw. der Projekt- bzw. Forschungsbericht sollte vor Beginn des der jeweiligen Lehrveranstaltung nachfolgenden Semesters eingereicht sein. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Beurteilung und Benotung obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person und sollen in der Regel nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen.

(8) Eine mündliche Prüfung bezieht sich auf den Stoff einer Lehrveranstaltung die Bestandteil eines Moduls des Masterstudiengangs ist. Eine mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.

(9) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin in Gegenwart einer Beisitzerin als Einzelprüfung abgelegt.

(10) Die Note für die mündliche Prüfung wird unmittelbar nach der Prüfung von der Prüferin festgesetzt, der Kandidatin bekannt gegeben und begründet. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin die Beisitzerin.

(11) Die wesentlichen Prüfungsgegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden von der Beisitzerin protokolliert. Darüber hinaus sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer, die dazugehörige Bezeichnung des Moduls sowie die personenbezogenen Daten der Kandidatin (Name, Matrikelnummer) in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Prüferin und der Beisitzerin zu unterzeichnen.

§ 23 Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit wird in dem gewählten Schwerpunkt angefertigt. Sie gibt den Studierenden Gelegenheit, ein anspruchsvolles Thema aus dem Gebiet der Linguistik selbstständig zu bearbeiten und Zeugnis über ihre wissenschaftliche Qualifikation abzulegen. Das Thema der Master-Arbeit entstammt dem gewählten Schwerpunkt.

(2) Die Master-Arbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Abs.1 erfüllt. Die Genehmigung erteilt der/die Betreuer/in.

(3) Die Master-Arbeit wird innerhalb eines Zeitraumes von 16 Wochen angefertigt und mit 30 CP angerechnet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Master-Arbeit.

(5) Die Master-Arbeit kann von Professorinnen oder Professoren, entpflichteten Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, APL-Professorinnen oder -Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von prüfungsberechtigten promovierten Mitgliedern, die im Masterstudiengang lehren, ausgegeben und betreut werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(6) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Master-Arbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen.

(7) Das Thema der Master-Arbeit vergibt die Betreuerin oder der Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema darf nicht vergeben werden, bevor der oder die Studierende 60 CP erreicht hat. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(8) Die Master-Arbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Prüferin oder einem Prüfer am Institut für Linguistik gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(9) In der Regel wird die Master-Arbeit in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Master-Arbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt. Wird die Master-Arbeit in einer Fremdsprache abgefasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(10) Das Thema der Master-Arbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Vergabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Bei einer Neuerteilung des Themas muss die Master-Arbeit innerhalb von 2 Jahren ab Beginn der ersten Bearbeitungsfrist abgeschlossen sein. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts ein neues Thema für die Master-Arbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Erkrankung um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Der Prüfungsunfähigkeit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.

(12) Alle Stellen der Master-Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Master-Arbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(13) Die Master-Arbeit ist fristgerecht in vierfacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(14) Die Master-Arbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers schriftlich zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, der Betreuungsperson eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Einer der Prüfenden muss Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Goethe-Universität sein.

(15) Die Bewertung der Master-Arbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen, die Bewertung ist zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Note der Master-Arbeitergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(16) Wird die Master-Arbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritten Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 3,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Master-Arbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

Abschnitt V: Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note für die Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Der Bewertung der Prüfungsleistung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüferinnen oder Prüfern vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Differenzierte Noten sind im Sinne von Abs. 4 zu verstehen.

(3) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote errechnet sich zu aus der Note der Master-Arbeit und den Noten der anderen Module, wobei Erstere mit dem Gewicht 7 und Letztere jeweils mit dem Gewicht 1 eingehen. Für die Bildung aller Noten gilt Abs. 2 entsprechend. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 – sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
bei einem Durchschnitt über 2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 – nicht ausreichend

(4) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Bachelorprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25 %,

C = die Note, die die nächsten 30 %,

D = die Note, die die nächsten 25 %,

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(5) Wird in der Masterprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,2 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 Nichtbestehen u. Wiederholung v. Modulabschlussprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Masterprüfung

§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 18 Abs. 1 oder § 20 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulabschlussprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulabschluss-prüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt die oder der Studierende für die erste Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Bei Nicht-Bestehen der erstmaligen Wiederholungsprüfung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modul-abschlussprüfung bezogen sind, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung dieser Veranstaltungen gilt der Studierende für die erste Wiederholungsprüfung als angemeldet (vgl. Abs. 4, Satz 1). Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nicht-Bestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen kurz vor oder zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 18 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung der Master-Arbeit muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 18 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Master-Arbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Master-Arbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 23 für die Wiederholung der Master-Arbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 26 Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer letztmaligen Wiederholung gemäß § 18 oder § 20 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

die Master-Arbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder gemäß § 18 oder § 20 als „nicht ausreichend“ bewertet gilt;

der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Masterurkunde
§ 29 Diploma-Supplement

§ 27 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung sind möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung je ein Zeugnis in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Master-Arbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 28 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent je eine Masterurkunde in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 29 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und auf Antrag in Englisch erteilt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

Abschnitt VIII.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 Einsprüche und Widersprüche
§ 33 Prüfungsgebühren
§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 25

§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so muss der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Studierende oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Studierende oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist §20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HimmaVO).

§ 32 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Master-Arbeit insgesamt 100 Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei Raten zu je 50 Euro fällig und zwar die erste Rate bei der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Master-Arbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

§ 34 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität zum Wintersemester 2013/14 in Kraft. Sie wird im UniReport Satzungen und Ordnungen veröffentlicht. Gleichzeitig treten die Regelungen zum Masterstudiengang Kognitive Linguistik in der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, für die Bachelor- und Masterprüfungen vom 02.05.2007 (UniReport vom 01.10.2007) sowie die Regelungen für den Masterstudiengang Kognitive Linguistik in der Studienordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Kognitive Linguistik an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 02.05.2007 (UniReport vom 01.10.2007) außer Kraft.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung im Masterstudiengang Kognitive Linguistik immatrikuliert sind, können ihr Studium nach den bisherigen Regelungen abschließen.

Frankfurt, den 16. April 2013

Prof. Dr. Susanne Opfermann
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

 

Anhang: Modulbeschreibungen und Studienverlaufsplan

Schwerpunkt Phonologie

MA-P1 - Kernmodul Phonologie
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
360 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul vermittelt einen vertiefenden Überblick über die zentralen Anliegen der Phonologie.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, systematische phonologische Gemeinsamkeiten und Unterschiede natürlicher Sprachen auf der Basis universeller phonologischer Prinzipien zu erklären. Sie kennen auch die wichtigsten Theorien und formalen Ansätze der Lautstruktur und lautlichen Alternationen.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.) oder

schriftliche Hausarbeit oder Projekt- bzw. Forschungsbericht zum Seminar Phonologie A oder B (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Modulbeauftragter
siehe KVV
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Phonologie III S 2 5
Seminar zur Phonologie A S 2 4 (+2)
Seminar zur Phonologie B S 2 4 (+2)

 

MA-P2 - Schnittstellenmodul I (Phonologie im grammatischen Modell)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
60 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden Zusammenhänge zwischen der Phonologie und den anderen Kernbereichen der Grammatik hergestellt, wie z.B. Morphologie/Syntax und Semantik/Pragmatik.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, differenziert darzulegen, wie sich eine phonologische Theorie zu einem umfassenden Bild sprachlicher Kompetenz ergänzen lässt.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Lexikalische Phonologie und Morphologie S 2 5 (+2)
Schnittstelle Phonologie - Syntax ODER Schnittstelle Phonologie-Semantik S 2 5 (+2)

 

MA-P3 - Schnittstellenmodul II (Phonologie in empirischer Perspektive)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden sprachlautliche Phänomene in Zusammenhang mit anderen Bereichen der Linguistik gebracht.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage darzulegen, wie experimentelle Methoden, die aus den Bereichen der Psychologie, Sprachverarbeitung, oder typlogischen Vergleich stammen, phonologische Theorien bestätigen oder widerlegen können.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Variation und Gradienz in der Phonologie S 2 5 (+2)
Phonologie und Psycholinguistik ODER Phonologische Prozesse im Sprachwandel im typologischen Vergleich S 2 5 (+2)

 

MA-P4 - Kolloquiumsmodul Phonologie
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über neueste Entwicklungen der Phonologie.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die gegenwärtige Forschungsliteratur in der Phonologie kritisch zu reflektieren und eigene Beiträge zur wissenschaftlichen Diskussion zu liefern.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
Präsentation der Master-Arbeit im Rahmen einer der beiden Lehrveranstaltungen (mündliche Prüfung, 2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte

Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und

aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Neuere Arbeiten in der Phonologie A S 2 5 (+2)
Neuere Arbeiten in der Phonologie B S 2 5 (+2)

 

MA-P5 - Ergänzungsmodul Phonologie
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Phonologie erweitert.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke mit phonologischen Methoden zu analysieren, sowie phonetischen Daten zu erheben und verstehen.
Angebotsturnus
einmal pro Studienjahr
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
mündliche Modulabschlussprüfung [30 Min., 2 CP] oder Klausur (60 Min, 2CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung; Leistungsnachweise (Klausur von 90 Min. und Hausaufgaben-Portfolio) zu der Lehrveranstaltung Phonologie II; Leistungsnachweis (Hausarbeit) zu der Veranstaltung Seminar zur Phonologie oder Seminar zur Phonetik.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Phonologie II + V+G 2 5
Seminar zur Phonologie S 2 5
Abschlussprüfung 2

 

Schwerpunkt Syntax

MA-S1 - Kernmodul Syntax
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
360 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul vermittelt fortgeschrittene Kenntnisse in Theorien der syntaktischen Strukturanalyse, die es erlauben, systematische Gemeinsamkeiten und Unterschiede natürlicher Sprachen auf der Basis universeller grammatischer Prinzipien zu erklären.
Kompetenzen
Studierende werden in die Lage versetzt, deskriptive Generalisierungen zu kontrastiven syntaktischen Phänomenen zu formulieren und diese theoretisch zu begründen.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

Klausur (90 Min.) oder

mündliche Prüfung (30 Min.) oder

schriftliche Hausarbeit oder Projekt- bzw. Forschungsbericht zum Seminar Syntax A oder B (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Syntax III S 2 5
Seminar zur Syntax A S 2 4 (+2)
Seminar zur Syntax B S 2 4 (+2)

 

MA-S2 - Schnittstellenmodul I (Syntax)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden Zusammenhänge zwischen der Syntax und phonologisch/semantischen bzw. diachronen Forschungsschwerpunkten hergestellt.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, differenziert zu untersuchen, wie externe Evidenz aus den Bereichen der Interaktion von Syntax und Semantik/Phonologie bzw. Diachronie Aufschluss geben kann über Eigenschaften der syntaktischen Komponente der Grammatik.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
schriftliche Hausarbeit oder Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Schnittstellen zur Syntax: PF und LF S 2 5 (+2)
Sprachwandel: Historische Syntax S 2 5 (+2)

 

MA-S3 - Schnittstellenmodul II (Syntax)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden Zusammenhänge zwischen der Syntax und dem Spracherwerb bzw. zur typologischen Vielfalt natürlicher Sprachen hergestellt.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, differenziert darzulegen, wie sich eine syntaktische Theorie mittels externer Theorien zum Spracherwerb und zur Typologie zu einem umfassenden Modell der Sprache ergänzen lässt.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Erst- und Zweitspracherwerb S 2 5 (+2)
Typologie S 2 5 (+2)

 

MA-S4 - Kolloquiumsmodul Syntax
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über neueste Entwicklungen der Syntax.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die gegenwärtige Forschungsliteratur in der Syntax kritisch zu reflektieren und eigene Beiträge zur wissenschaftlichen Diskussion zu liefern.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
Präsentation der Master-Arbeit im Rahmen einer der beiden Lehrveranstaltungen (mündliche Prüfung, 2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Neuere Forschungen zur Syntax A S 2 5 (+2)
Neuere Forschungen zur Syntax B S 2 5 (+2)

 

MA-S5 - Ergänzungsmodul Syntax
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden die im Bachelorstudium erworbenen Syntax-Kenntnisse vertieft um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Syntax erweitert.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke mit syntaktischen Methoden zu analysieren.
Angebotsturnus
einmal pro Studienjahr
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

mündliche Modulabschlussprüfung [30 Min., 2 CP] oder

Klausur (60 Min, 2CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung; Leistungsnachweise (Klausur von 90 Min. und Hausaufgaben-Portfolio) zu der Lehrveranstaltung Syntax II; Leistungsnachweis (Hausarbeit) zu der Veranstaltung Seminar zur Syntax.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Syntax II V+G 2 5
Seminar zur Syntax S 2 5
Abschlussprüfung 2

 

Schwerpunkt Semantik

MA-B1 - Kernmodul Semantik
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
360 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul verschafft einen Überblick über die zentralen Theorien und Darstellungstechniken der Bedeutung der wichtigsten grammatischen Konstruktionen.
Kompetenzen
Studierende werden in die Lage versetzt, syntaktischen Strukturen verschiedener Sprachen universelle semantische Operationen zuzuordnen sowie die wichtigsten strukturellen Ambiguitäten zu klassifizieren und zu analysieren.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

Klausur(90 Min.) oder

mündliche Prüfung (30 Min.) oder

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum Seminar Semantik A oder B (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Semantik III S 2 5
Seminar zur Semantik A S 2 4 (+2)
Seminar zur Semantik B S 2 4 (+2)

 

MA-B2 - Schnittstellenmodul I (Semantik)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden Zusammenhänge zwischen der Semantik und den anderen Schwerpunkten des Masterstudiengangs hergestellt.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, differenziert darzulegen, wie sich eine semantische Theorie zu einem umfassenden Bild sprachlicher Kompetenz ergänzen lässt.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bedeutung und Struktur (LF) S 2 5 (+2)
Bedeutung im Spracherwerb ODER Bedeutung und Sprachverarbeitung ODER Schnittstelle Semantik/Phonologie S 2 5 (+2)

 

MA-B3 - Schnittstellenmodul II (Semantik)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden Zusammenhänge zwischen der Semantik und den Nachbardisziplinen Philosophie und Informatik hergestellt.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, differenziert darzulegen, wie sich eine semantische Theorie mittels externer Theorien zu einen umfassenden Bild von Sprache und Kognition ergänzen lässt.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bedeutung und Komplexität S 2 5 (+2)
Sprachphilosophie ODER Pragmatik S 2 5 (+2)

 

MA-B4 - Kolloquiumsmodul Semantik
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über neueste Entwicklungen der formalen Semantik.
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die gegenwärtige Forschungsliteratur in der Semantik kritisch zu reflektieren und eigene Beiträge zur wissenschaftlichen Diskussion zu liefern.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
Präsentation der Master-Arbeit im Rahmen einer der beiden Lehrveranstaltungen (mündliche Prüfung, 2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Neuere Forschungen zur Semantik A S 2 5 (+2)
Neuere Forschungen zur Semantik B S 2 5 (+2)

 

MA-B5 - Ergänzungsmodul Semantik
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden die im Bachelorstudium erworbenen Semantik-Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Semantik und Pragmatik erweitert.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke mit formalsemantischen Methoden zu analysieren und ihre kontextuelle Bedeutung mit pragmatischen Prinzipien herzuleiten.
Angebotsturnus
einmal pro Studienjahr
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
mündliche Modulabschlussprüfung [30 Min., 2 CP] oder Klausur (60 Min, 2CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung; Leistungsnachweise (Klausur von 90 Min. und Hausaufgaben-Portfolio) zu der Lehrveranstaltung Semantik II; Leistungsnachweis (Hausarbeit) zu der Veranstaltung Seminar zur Semantik.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Semantik II V+G 2 5
Seminar zur Semantik S 2 5
Abschlussprüfung 2

 

Schwerpunkt Psycho- und Neurolinguistik

MA-N1 - Kernmodul Psycholinguistik
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
360 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul vermittelt fortgeschrittene Kenntnisse in Theorien über Erwerb von sich typologisch, aber auch modalitätsspezifisch unterscheidenden natürlichen Sprachen, empirisch begründeten Modellen der Sprachverarbeitung (Produktion und Perzeption) unter diversen Sprachverarbeitungsbedingungen sowie formalen Aspekten der echtzeitlichen Analyse sprachlicher Strukturen.
Kompetenzen
Nach Abschluss aller Prüfungen sind die Studierenden in der Lage, den theoretischen Zusammenhang von Erwerb, Verarbeitung und Modalität in all seinen Facetten zu verstehen und auf die gegebene psycholinguistische und sprachtypologische Vielfalt von Sprachverarbeitungsdaten systematisch zu beziehen.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

Klausur(90 Min.) oder

mündliche Prüfung (30 Min.) oder

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum Seminar Psycholinguistik A oder B (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Psycholinguistik III S 2 5
Seminar zur Psycholinguistik A S 2 4 (+2)
Seminar zur Psycholinguistik B S 2 4 (+2)

 

MA-N2 - Schnittstellenmodul I (Psycholinguistik)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über Sprachperzeption und Sprachproduktion im Zusammenhang mit den anderen Schwerpunkten des Masterstudienganges und der Kognitionswissenschaft (Psychologie, Philosophie und Neurowissenschaft).
Kompetenzen
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls befähigt Studierende, Sprachverarbeitungsprozesse in den jeweiligen Bereichen differenziert zu beschreiben.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
2 Veranstaltungen aus: Sprachverarbeitung und Phonologie - Sprachverarbeitung und Syntax - Sprachverarbeitung und Semantik - Sprachverarbeitung und Kognitionswissenschaft S S 2 2 5 (+2) 5 (+2)

 

MA-N3 - Schnittstellenmodul II (Psycholinguistik)
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über den Spracherwerb in unterschiedlichen Bereichen linguistischer Strukturbeschreibung.
Kompetenzen
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls befähigt Studierende, Spracherwerbsprozesse in den jeweiligen Bereichen differenziert zu beschreiben.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

schriftliche Hausarbeit oder

Projekt- bzw. Forschungsbericht zum zu einem der beiden Seminare (2 CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
2 Veranstaltungen aus: Spracherwerb Phonologie Spracherwerb Syntax Spracherwerb Semantik Spracherwerb Lexikon S S 2 2 5 (+2) 5 (+2)

 

MA-N4 - Kolloquiumsmodul Psycho- und Neurolinguistik
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
Das Modul gibt einen Überblick über neueste Entwicklungen der Forschung zu Erwerb, Verarbeitung und Störung von Laut- und/oder Gebärdensprachen
Kompetenzen
Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die gegenwärtige Forschungsliteratur in den entsprechenden Bereichen kritisch zu reflektieren und eigene Beiträge zur wissenschaftlichen Diskussion zu liefern.
Angebotsturnus
WiSe oder SoSe
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)
Präsentation der Master-Arbeit im Rahmen einer der beiden Lehrveranstaltungen (mündliche Prüfung, 2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen des Moduls
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Neuere Forschungen zur Psycholinguistik A S 2 5+(2)
Neuere Forschungen zur Psycholinguistik B S 2 5+(2)

 

MA-N5 - Ergänzungsmodul Psycholinguistik
Pflichtmodul - 12 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium (inklusive Prüfung)
300 Arbeitsstunden
Inhalt
In diesem Modul werden die im Bachelor-Studium erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Psycho- und Neurolinguistik erweitert.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe Zusammenhänge von zerebralen Strukturen und Sprachfähigkeit sowie die Methoden zur Analyse von Sprachverarbeitungsprozessen und Spracherwerb differenziert zu beurteilen.
Angebotsturnus
einmal pro Studienjahr
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Modulprüfung (Abschlussprüfung, veranstaltungsbezogen)

mündliche Modulabschlussprüfung [30 Min., 2 CP] oder

Klausur (60 Min, 2CP)

Voraussetzungen für die Vergabe der Kreditpunkte
Bestandene Modulabschlussprüfung; Klausur [90 Min.] und Hausaufgaben-Portfolio zu der Lehrveranstaltung Psycholinguistik II; Hausarbeit zu der Veranstaltung Seminar zur Psycholinguistik.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Psycholinguistik II V+G 2 5
Seminar zur Psycholinguistik S 2 5
Abschlussprüfung 2

 

Abschlussmodul

Master-Arbeit
Pflichtmodul - 30 CP
Inhalte
Die Master-Arbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit zu einem Thema aus dem gewählten Schwerpunkt. Der Betreuer bzw. die Betreuerin legt das Thema in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.
Kompetenzen
Die Master-Arbeit zeigt, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine linguistische Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten.
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- oder Sommersemester begonnen werden.
Dauer des Moduls
Die Master-Arbeit wird innerhalb eines Zeitraums von 16 Wochen selbstständig angefertigt.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Zulassung zur Master-Arbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 60 CP nachweist.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Semester/CP
1 2 3 4
Master-Arbeit 30

 

Anhang: Studienverlaufsplan Masterstudiengang Linguistik (ab WS 2013/14)

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points, Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EV Einführungsveranstaltung ECTS European Credit Transfer Systems
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
S Seminare
SWS Semesterwochenstunden
T Übungen / Tutorien
V Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Linguistik, Master (ab WS 2013/14)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.