Modern East Asian Studies (MEAS), Master

Masterstudiengang Modern East Asian Studies (MEAS) (ab WS 2018/19)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Modern East Asian Studies (MEAS) (ab WS 2018/19)

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Durchführung des Studiengangs durch das Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienwissenschaften
§ 3 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 4 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 5 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 6 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 7 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 8 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 10 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 11 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 12 Praxismodule (RO: § 13)
§ 13 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 14 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 15 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 16 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 17 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 18 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 19 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 20 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 21 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 22 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 23 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 24 Umfang der Masterprüfung
§ 25 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 26 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 27 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 28 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 29 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 30 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 31 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 32 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 33 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 34 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 35 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 36 Hausarbeiten [(RO: § 36)
§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfest-stellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

Anlage 2 Modulübersicht

Anlage 3: Modulbeschreibungen

Anlage 4: Liste der Importmodule und –Lehrveranstaltungen

Anlage 5: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Durchführung des Studiengangs durch das Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienwissenschaften
§ 3 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 4 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 5 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 6 Auslandsstudium (RO: § 5)

Ordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 11. Juli 2018

Genehmigt vom Präsidium am 28. August 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 11. Juli 2018 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 28. August 2018 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Durchführung des Studiengangs durch das Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienwissenschaften

Der Studiengang MEAS wird im Auftrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und unter Einbindung des Interdiszipli-näre Zentrum für Ostasienstudien (nachfolgend „IZO“), eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main nach Maßgabe dieser Ordnung durchgeführt. Der Auftrag umfasst insbesondere die Organi-sation und Durchführung der Lehrveranstaltungen gemäß dieser Ordnung.

§ 3 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Modern East Asian Studies einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 4 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften den akademischen Grad eines „Master of Arts“, abgekürzt als M.A.

§ 5 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß (3) Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Modern East Asian Studies handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Modern East Asian Studies sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß 3 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung sowie durch Vereinbarungen mit allen beteiligten Fachbereichen ein Lehrangebot bereit und stellt durch die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 6 Auslandsstudium (RO: § 5)

Ein Auslandsstudium/Auslandaufenthalt muss im Rahmen des Language Track oder kann im Rahmen des Professional Track im dritten Semester absolviert werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung zu Modul MEAS 6.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 7 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 8 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 7 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Der Masterstudiengang Modern East Asian Studies ist forschungsorientiert.

(2) Die Ausrichtung des MEAS ist sozialwissenschaftlich, d.h. die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Ostasien einschließ-lich seiner historischen Grundlagen ist an Phänomenen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und dem Verhalten der hier agierenden Akteure interessiert. Die Analyse erfolgt theoriegeleitet, ist empirisch und methodisch fundiert. Kerndisziplinen der Sozialwissenschaften in diesem Studiengang sind Wirtschaftswissenschaft, Recht, Politik/Soziologie und Geschichte. Er richtet sich an Studierende der Sozial- und Geisteswissenschaften mit einem Ostasienschwerpunkt (d.h. auch der sozialwissenschaftli-chen Regionalstudien). Die sozialwissenschaftliche Ausrichtung spiegelt sich in der core lecture wider, die sich theoriegeleitet mit empirischen Phänomenen in Ostasien auseinandersetzt; in den electives, die sich jeweils stark fokussiert mit Einzelfragen der Gesellschaften Ostasiens beschäftigen; und in den research skills, in denen ein Fokus auf methodisch-konzeptionelle Zugänge gelegt wird.

(3) Durch die Masterprüfung erhalten die Studierenden einen zweiten berufsbefähigenden Abschluss im Anschluss an den Bachelor-Grad sowohl im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Befähigung als auch im Hinblick auf eine praktische Tätigkeit. Durch Bestehen der Master-Prüfung stellt die/der Studierende ihre/seine Befähigung unter Beweis, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Phänomene des modernen Asiens unter Zuhilfenahme originalsprachlicher Quellen wissenschaftlich zu analysieren. Der Master-Titel befähigt zu einem breiten Spektrum an asienbezogenen Berufen, so beispielsweise zu einer leiten-den Stellung in Unternehmen, die sich in Asien engagieren, zur unternehmensberatenden Tätigkeit, zur gehobenen Tätigkeit in Ministerien und vergleichbaren Einrichtungen, die politische und/oder wirtschaftlichen Kontakte mit asiatischen Ländern pfle-gen, zur Tätigkeit in europäischen oder internationalen Organisationen sowie zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität oder in einer sonstigen Forschungseinrichtung. Studierende, die eine wissenschaftliche Karriere einschlagen möch-ten, bereitet der Studiengang auf eine anschließende Promotion vor. Dafür ist ein spezieller „Research Track“ im Studienverlauf vorgesehen.

§ 8 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Modern East Asian Studies sind beim Prüfungsausschuss oder bei einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (8) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) Ein Bachelor-Abschluss in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaft, Politikwissenschaften, Soziologie (nachfolgend „Sozialwissenschaften“) oder Sprach- und Kulturwissenschaften mit Ostasienbezug (Japanologie, Sinologie, Koreastudien, Südostasienwissenschaften, Empirische Sprachwissenschaft mit Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas oder Südostasienwissenschaften als Hauptfach) oder Geschichtswissenschaft oder Ethnologie oder vergleichbaren Fächern an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, oder

b) ein mindestens gleichwertiger Abschluss einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) ein mindestens gleichwertiger ausländischer Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) In den Fällen des Abs. (2) b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Bachelorstudiengängen der Sozialwissenschaften oder der Bachelorstudiengänge Japanologie, Sinologie, Koreastudien oder Südostasienwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. (8) Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen (Eignungsfeststellungsverfahren) regelt Anlage 1.

(5) Die Unterrichtssprache des Masterstudiengangs ist in der Regel Englisch. Der Studiengang kann komplett in Englisch studiert werden und erfordert somit keine Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) gemäß § 9 Abs. (10) Rahmenordnung(RO). Es wird ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern jedoch empfohlen, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu verfügen.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau C1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) Test of English as a foreign Language (TOEFL)* Internet based (0-120 Pkt.) Min. 95 Pkt.

b) Test of English for International Communication (TOEIC) (10-990 Pkt.) 945 Pkt.

c) International English Language Testing System (IELTS) Min. Note 7,0

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

e) Im Ausnahmefall kann der Prüfungs- bzw. Zulassungsausschuss ein geringeres Niveau, mindestens aber B2 zulassen, wenn aufgrund der Gesamtumstände der Bewerbung davon auszugehen ist, dass die für den erfolgreichen Abschluss im Masterstudiengang MEAS unabdingbaren Sprachkenntnisse vorliegen.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 9 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. 0 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. (3) können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Mit der Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt die Zuordnung des/der Studierenden zu den alternativ angebotenen Modulkombinationen „Sprachkurs für Anfänger“ oder „Sprachkurs für Fortgeschrittene“. Maßgebend hierfür ist gemäß § 7 Abs. (3) und (4) die Fachrichtung des Bachelorabschlusses. In den Fällen, in denen kein sozial- oder geisteswissenschaftlicher Abschluss mit Ostasienschwerpunkt nach Abs. (2) a) vorliegt, bei denen aber die Vergleichbarkeit mit diesen Fächern festgestellt worden ist, sowie in den Fällen, in denen die oder Studierende sowohl über eine sozialwissenschaftliche Qualifikation wie auch über fortgeschrittene Kenntnisse einer asiatischen Sprache verfügt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber, ob die oder der Studierende die Modulkombination „Language Courses for Beginners“ oder „Language Courses for Advanced Learners“ zu belegen hat, und inwieweit bisherige Leistungen gemäß § 30 angerechnet werden können.

(11) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in 03 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 10 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 11 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 12 Praxismodule (RO: § 13)
§ 13 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 14 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 15 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 16 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 17 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 18 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 19 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 10 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Modern East Asian Studies handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Modern East Asian Studies ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(4) Studierende mit einem Bachelorabschluss in den Sozialwissenschaften oder vergleichbarer Qualifikation nach § 6 Abs. (2) a) belegen die Pflichtmodule MEAS 1a und 1b „Language Courses for Beginners“, in denen sie die Grundlagen einer asiatischen Sprache erlernen (Variante 1);

(5) Studierende mit geisteswissenschaftlichem Bachelor-Abschluss mit Ostasienschwerpunkt oder vergleichbarer Qualifikation nach § 6 Abs. (2) a), die bereits über fortgeschrittene Kenntnisse in einer vom Studiengang MEAS angebotenen Sprache verfügen, belegen das Pflichtmodul MEAS 1c „Language Courses for Advanced Learners“, in denen sie ihre Kenntnisse einer asiati-schen Sprache vervollkommnen (Variante 2).

(6) Alle Studierenden belegen das Pflichtmodul „Research Skills: Methods and Concepts“, das sich aus den Veranstaltungen „Young Scholars Forum“ und „Skills & Competences“ zusammensetzt. Im Young Scholars Forum suchen Studierende in selbstorganisierter Gruppenarbeit nach Lösungen für aktuelle ökonomische, rechtliche oder gesellschaftliche Fragen. Im Kurs „Skills & Competences“ werden ihnen wahlweise sozialwissenschaftliche Methodenkenntnisse, Kenntnisse im academic writing oder Kenntnisse in der asiatischen Wissenschaftssprache vermittelt werden. Vor der Wahl einer Veranstaltung haben die Studierenden die Studienfachberatung aufzusuchen. Studierende ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) können aus diesem Modul nur solche Veranstaltungen wählen, die in engli-scher Sprache angeboten werden.

(7) Alle Studierenden besuchen gemeinsam das Pflichtmodul „Core Lecture: East Asian Societies: Theories and Empirical Evi-dence“, in dem sie mit der Anwendung von Theorien, Methoden und Konzepten auf aktuelle wirtschaftliche, juristische und sozialwissenschaftliche Entwicklungen in Ostasien vertraut gemacht werden.

(8) Alle Studierenden belegen den Wahlpflichtbereich „Electives: East Asian Societies: Contemporary and Historical Topics“. Das Modul bietet Veranstaltungen, die sich jeweils aus unterschiedlichen disziplinären Blickwinkeln Ostasien nähern. Dazu gehören Fragen der Ökonomie, des Rechts, der Politik, der Gesellschaft oder der Geschichte Ostasiens. Die Studierenden kön-nen in Abstimmung mit den gebotenen Electives ihre Schwerpunkte frei wählen. Studierende ohne deutsche Hochschulzu-gangsberechtigung und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) können aus diesem Modul nur solche Ver-anstaltungen wählen, die in englischer Sprache angeboten werden. Anstelle eines der genannten Module können die Studieren-den eine „Summer School“ belegen, die entweder vor Ort oder an einer anderen Hochschule, die hierfür vom Prüfungsaus-schuss anerkannt ist, stattfindet. Hier erhalten die Studierenden Gelegenheit zur Vertiefung und Spezialisierung in einem sozial-wissenschaftlichen Gebiet mit Asienbezug. Die Wahl der einzelnen Module und Lehrveranstaltungen soll nach Rücksprache mit der Studienberatung erfolgen.

(9) Alle Studierenden verfassen im Pflichtmodul „Masterarbeit“ eine Arbeit zu einem sozialwissenschaftlichen Thema mit Asi-enbezug. Die Masterarbeit wird von einem Kolloquium begleitet.

(10) Im Wahlpflichtbereich ist das Modul MEAS 5 (Professional Track) praxis- und projektorientiert ausgerichtet und wird durch ein Kolloquium wissenschaftlich begleitet. Die fachwissenschaftliche Reflexion erfolgt hier mit klarem Praxis- bzw. Gegenstandsbezug. Näheres regelt 0.

(11) Aus den Zuordnungen der Module zu Variante 1 und Variante 2, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach 04 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang der in Anlage 2 ausgewiesene Studienaufbau.

(12) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. (2) findet Anwendung.

(13) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(14) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(15) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Modern East Asian Studies nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

§ 11 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module oder Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Modern East Asian Studies aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“ beziehungsweise „Importlehrveranstaltungen“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage 2 aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig auf der studiengangsbezogenen Webseite (vgl. (2)) unter http://www… hinterlegt. Der Umfang der zu vergebenden Credit Points (CP) gemäß § 14 Abs.(2) erfolgt jedoch unter Berücksichtigung des speziell für Studierende des Studiengangs MEAS veranschlagten Arbeitsaufwandes nach Maßgabe dieser Ordnung.

(2) Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 12 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Masterstudiengang Modern East Asian Studies ist im Wahlpflichtbereich ein externes Praxismodul (Professional Track) vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung zu MEAS 5.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) unterstützt die Studierenden durch Informationsmaterial bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle.

§ 13 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 3 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

§ 14 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss Modern East Asian Studies werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 15 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Modern East Asian Studies werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten.

b) Übung (Ü): umfasst hauptsächlich Sprachübungen, beispielsweise Übersetzungsübungen. Sie vermittelt den Studie-renden Fach- und fachspezifische Sprachkenntnisse.

c) Seminar(S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissen-schaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben bezie-hungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Kurs (K): bezeichnet Anfänger-Sprachkurses bezeichnet, in denen die Studierenden eine moderne Gegenwartsprache Asiens erlernen, sowie Fortgeschrittenen-Sprachkurse, in denen die Studierenden ihre bereits vorhandenen Kenntnis-se moderner asiatischer Sprachen vervollkommnen.

e) Kolloquium (Kol): bezeichnet eine Veranstaltung, in der die Studierenden ihre in individueller Arbeit oder selbstorga-nisierter Gruppenarbeit erarbeiteten Ergebnisse zu einem wissenschaftlichen Problem einem Publikum durch Referat und/oder schriftliche Hausarbeit vorstellen;

f) Internship (PR): Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hoch-schule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und ergänzt durch fachliche und methodische Reflexion in einem ab-schließenden Kolloquium;

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Lehrveranstaltungsleitung überprüft.

(3) „(3) Ist die Teilnehmerzahl für eine Lehrveranstaltung beschränkt und ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilli-gen Studierenden diese Beschränkung der Teilnehmerzahl übersteigt, ist durch den/die jeweilige(n) verantwortliche(n) Veranstaltungsleiter/in ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden durch entsprechende Veröffentlichung in den Kommunikationsmedien (Aushang, Intra-/ Internet etc.) des Fachbereichs bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl von Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist nach den Richtlinien des Dekanats des anbietenden Fachbereichs ein geeig-netes Auswahlverfahren durchzuführen. Kann ein/eine Studierende(r) hiernach an einer Veranstaltung nicht teilnehmen und kommt sein/ihr Studienplan dadurch in Verzug, so verlängern sich die Zeiten, in denen das Studium abgeschlossen sein muss, entsprechend. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenom-menen Studierenden auf Antrag hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.“

§ 16 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (6).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in 0 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum (Internship MEAS 5) ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des (3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein.. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. (3) erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 1(1) gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 17 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 5 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 18 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch die akademische Leitung bzw. von ihr beauftragten Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 19 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Modern East Asian Studies wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften in Abstimmung mit dem IZO auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 2 Jahren übertragen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Übertragung – auch mehrfach – möglich. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 20 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 21 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 22 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 20 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Die am Masterstudiengang Modern East Asian Studies beteiligten Fachbereiche bilden für den Masterstudiengang einen Prüfungsausschuss.

(2)Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende an.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt, indem die Fachbereichsräte der Fachbereiche Wirtschaftswissen-schaften, Rechtswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Kulturwissenschaften aus ihrem jeweiligen Fachbereich jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren wählen. Das Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird von den am MEAS in der Lehre beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewählt, die beiden studentischen Mitglieder aus der Mitte der im Masterstudiengang MEAS immatrikulierten Studierenden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Professorengruppe und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören, beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder aus der Studierendengruppe ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

(5) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsaus-schusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschluss-fassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung gemäß den in § 41 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(13) Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission.

§ 21 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Modern East Asian Studies verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über-tragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß 0 und 0 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 22 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. (15) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 23 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 24 Umfang der Masterprüfung
§ 25 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 26 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 27 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 28 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 29 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 30 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 31 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 32 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 23 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Modern East Asian Studies hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Modern East Asian Studies oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Modern East Asian Studies der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Modern East Asian Studies oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach 0 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. (1) b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. (1) a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Umfang der Masterprüfung

(1) Für Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Bachelor-Abschluss setzt sich die Masterprüfung aus erfolgreich bestandenen Prüfungen für die folgenden Module zusammen:

• Pflichtmodul „Language Courses for Beginners“ (24 CP);
• Wahlpflichtmodul “Core Lecture” (14 CP);
• Wahlpflichtmodul „Research Skills“ (10 CP);
• Wahlpflichtmodul „Electives“ (12 CP);
• Study Tracks mit Modulen
– Professional Track mit Modul “Internship” (30CP)
– Language Track mit Modul “Language Study Abroad” (30 CP)
– Research Track mit Modulen “Research Skills (b)” (10 CP); “Electives” (12 CP), “Research Training” (8 CP)

• Pflichtmodul „Masterarbeit“ (30 CP).

(2) Für Studierende mit einem geisteswissenschaftlichen Bachelorabbschluss mit Ostasienschwerpunkt oder einem vergleichba-ren Abschluss setzt sich die Masterprüfung aus erfolgreich bestandenen Prüfungen für die folgenden Module zusammen:

• Pflichtmodul „Language Courses for Advanced Learners“ (12 CP);
• Wahlpflichtmodul “Core Lecture” (14 CP);
• Wahlpflichtmodul „Research Skills“ (10 CP);
• Wahlpflichtmodul „Electives“ (24 CP);
• Study Tracks mit Modulen

– Professional Track mit Modul “Internship” (30CP)
– Language Track mit Modul “Language Study Abroad” (30 CP)
– Research Track mit Modulen “Research Skills (b)” (10 CP); “Electives” (12 CP), “Research Training” (8 CP)

• Pflichtmodul „Masterarbeit“ (30 CP).

(3) Im Rahmen der Module nach Abs. 1 und 2 werden Module bzw. einzelne Lehrveranstaltungen der Fachbereiche 01, 02, 03 und 09 angeboten; hierbei ist § 11 Abs. (1) zu beachten.

§ 25 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. (2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 26 Abs.5.

§ 26 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß (3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 27 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 28 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)

Die oder der Studierende muss an einem verpflichtenden Beratungsgespräch teilnehmen, sofern sich der Studienverlauf im Verhältnis zum Studienplan um mehr als zwei Semester verzögert hat.

§ 29 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ (8), (8), (5), (14) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Modern East Asian Studies erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 30 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 31 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Modern East Asian Studies der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Modern East Asian Studies nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i.V. mit Abs. (10) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze (7) und (11) bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 32 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Module Language Track, Professional Track und Elec-tives “East Asian Societies: Contemporary and Historical Topics“. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Diese Leistungen dürfen nicht bereits in einem anderen, abgeschlossenen Studiengang angerechnet worden sein und sollten nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Im Falle des Language Track muss der Studierende einen gültigen Sprachnachweis auf dem in der Modulbeschreibung festgehaltenen Niveau vorlegen. Im Falle des Professional Track muss das Praktikum mit einem Praktikumsbericht und aktiver Teilnahme am Praktikumskolloquium wissenschaftlich reflektiert werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 33 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 34 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 35 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 36 Hausarbeiten [(RO: § 36)
§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 33 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).Nur in den Modulen Chinese Advanced, Core Lecture, Research Skills und Electives erfolgt ggf. die Modulprüfung kumulativ.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;
– Thesenpapieren;
– Berichten;
– Portfolios;
– Projektarbeiten;
– Zeichnungen;
– Beschreibungen.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;
– Referate;
– Präsentationen;
– fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist je nach Veranstaltungssprache Englisch oder Deutsch. Schriftliche und mündliche Prüfungen sollen im Einvernehmen mit allen an der Prüfung Beteiligten auch dann in englischer Sprache abgenommen werden können, wenn die Unterrichtssprache der betreffenden Veranstaltung Deutsch ist. Bei Sprachprüfungen kann die Prüfungssprache auch diejenige Sprache sein, die im betreffenden Kurs gelehrt wird.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

(11) Das Ergebnis der Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer an das Prüfungsamt zugeleitet.

§ 34 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 35 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 0 und 0.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt 0. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 36 Hausarbeiten [(RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß (8) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet (7) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf 0 oder auf 0 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet zusammen mit dem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß 03 und 0 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit einschließlich des begleitenden Kolloquiums beträgt 30 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten.

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 60 CP aus dem Masterstudiengang Modern East Asian Studies voraus.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß 0 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen weitere nach § 22 prüfungsberechtigte Personen zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Masterarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(10) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (11) Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(12) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(13) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren sowie elektronisch gespeichert auf CD im Prüfungsamt einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß (3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß 0 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend (6) festgesetzt.

(16) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach 0 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß (6) gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 0 oder 0 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Die nach Maßgabe der im Fachbereich Rechtswissenschaft geltenden Regeln vergebenen Punkte für Prüfungsleistungen werden auf folgende Weise in Noten umgerechnet:

Punkte – Note

18 – 1,0
17 – 1,0
16 – 1,3
15 – 1,3
14 – 1,3
13 – 1,7
12 – 1,7
11 – 1,7
10 – 2,0
9 – 2,3
8 – 2,7
7 – 3,0
6 – 3,3
5 – 3,7
4 – 4,0
3 – 5,0
2 – 5,0
1 – 5,0
0 – 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen. Dabei errechnet sich die Gesamtnote aus dem mittels CP gewichteten Mittel der Modulnoten.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1.3 und einer mit der Note 1.3 bewerteten Masterarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß 0 aufgenommen.

§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) beziehungsweise mit 4 Punkten (§ 38 Abs. 4 beziehungsweise Abs. (5)) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Muster s. Anlage 7 RO) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Es besteht kein Anspruch auf eine zweite Wiederholung für die gleiche Veranstaltung, sondern nur für das Modulteil. Soweit jedoch Module bzw. Modulteile nach Maßgabe der Ordnung eines anderen Studiengangs absolviert werden, gelten die Wiederholungsregelungen der betreffenden Ordnung.

(5) Bei Wiederholung eines Seminars oder Projektseminars besteht kein Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines bestimmten Seminars oder Projektseminar oder bei einer bestimmten Prüferin oder einem bestimmten Prüfer.

(6) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(7) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(8) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen, mit Ausnahme der Mastarbeit, kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(9) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen (z.B. Testat) erteilen. Der Prüfungsausschuss kann Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung der oder die Studierende einen obligatorischen Studienberatungstermin aufsuchen muss. Bis zur Vorlage eines Testats über diese Studienberatung kann eine Anmeldung zu weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden.

(10) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Die Wiederholungstermine sind so festzulegen, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(11) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß 0 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Im Zeugnis werden auf Antrag der oder des Studierenden ferner die Ergebnisse der Leistungen in Zusatzmodulen aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem entsprechenden Diplomabschluss beziehungsweise dem entsprechenden Magisterabschluss entspricht.

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß (8) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird ein zeitnaher Termin zur Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle genannt.

(2) Nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt. Der Antrag nach S. 1 ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Masterprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 0 und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Masterstudiengang Modern East Asian Studies vom 18.09.2009 in der Fassung vom 13.07.2011 – veröffentlicht im UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 01.11.2011 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang Modern East Asian Studies aufnehmen.

(3) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Masterstudiengang Modern East Asian Studies immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach 0 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 04.09.2018

Prof. Dr. Raimond Maurer
Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfest-stellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und den weiteren in § 9 genannten Zugangsvoraussetzungen setzt die Zulassung den Nachweis der besonderen Eignung voraus. Für die Feststellung des Vorliegens der besonderen fachlichen Eig-nung ist ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest erforderlich. Dieser wird in der Regel durch Abfassen eines Forschungsvorhabens in englischer Sprache von nicht weniger als 800 und nicht mehr als 1200 Wörtern zu sozialwissenschaftlichen Fragen des modernen Asien einschließlich seiner historischen Grundlagen abgelegt. Alternativ kann der Prüfungsausschuss für einzelne Jahrgänge einen fachspezifischen Studierfähigkeitstest in Form einer wissenschaftlichen Stellungnahme in englischer Sprache von nicht weniger als 800 und nicht mehr als 900 Wörtern zu einer vom Prüfungsausschusses zugänglich gemachten Auswahl an Fachliteratur betreffend aktuelle sozialwissenschaftliche Fragen des modernen Asien festlegen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

a) eine einfache Kopie des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,

b) ein aussagekräftiger und lückenloser Lebenslauf, der über die Anschlussfähigkeit der bisher angeeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten an den MEAS Auskunft gibt,

c) ein aussagekräftiges Motivationsschreiben, das über das Interesse des Bewerbers oder der Bewerberin für den Studiengang MEAS Auskunft gibt.

d) Der Sprachnachweis gemäß § 9 Abs. in einfacher Kopie

e) Ein schriftliches Exemplar des Forschungsvorhabens bzw. der wissenschaftlichen Stellungnahme gemäß Abs. (1) Satz 3.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 und führt das weitere Verfahren durch. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch einen oder mehrere Zulassungsausschüsse einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Setzt der Prüfungsausschuss mehrere Zulassungsausschüsse für denselben Masterstudiengang ein, so findet zu Beginn des Auswahlverfahrens, in der Regel unter dem Vorsitz des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden, eine gemeinsame Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe statt. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Der Ausschuss bewertet den Studierfähigkeitstest für das Masterstudium mit Eignungspunkten entsprechend § 42 Abs. (4) Rahmenordnung (RO). Das Forschungsvorhaben gemäß Abs.1 Satz 3 (1. Alternative) soll ein aktuelles, vom Bewerber/von der Bewerberin zu wählendes Thema der vom Studiengang vertretenen Disziplinen der Sozialwissenschaften (vgl. §9) mit Ostasienbezug disziplinär oder fachübergreifend behandeln. Die Bewertung des Forschungsvorhabens stützt sich auf die Fähigkeit, aktuelle sozialwissenschaftliche Themen zu erkennen, sie in größere Diskussionszusammenhänge einzuordnen und ihre Bedeutung darin herauszustreichen, Querbezüge herzustellen, sie im Lichte der erkannten Diskussionszusammenhänge und hergestellten Querbezüge angemessen einzugrenzen, die Fachterminologie korrekt anzuwenden, plausible Thesen zu entwickeln und die eigenen Gedanken in angemessener sprachlicher und argumentativer Form zu strukturieren. Entscheidet sich der Prüfungsaus-schuss, anstatt des Forschungsvorhabens eine wissenschaftliche Stellungnahme gemäß Abs.1 Satz 4 (2. Alternative) vorzusehen, so stützt sich die Bewertung der Stellungnahme auf die Fähigkeit, Texte von sozialwissenschaftlicher Relevanz zu verstehen, in größere Diskussionszusammenhänge einzuordnen und Querbezüge herzustellen, die Fachterminologie korrekt anzuwen-den, aus den verfügbar gemachten Informationen plausible Schlussfolgerungen zu ziehen und die eigenen Gedanken in angemessener sprachlicher und argumentativer Form zu Papier zu bringen.

(5) Die Note des Bachelorabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses wird in Notenpunkte von 0 bis 15 gemäß § 42 Abs. (4) Rahmenordnung (RO) umgewandelt.

(6) Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, die zu 49% auf der Punktzahl des Studierfähigkeitstests und zu 51%* auf der Punktzahl des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beruht. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung von mindestens 7 Punkten.

Anlage 2: Modulübersicht

Anlage 2 Modulübersicht

Variante 1 (Sprache für Anfänger)

Pflichtbereich:
MEAS 1a+b Language Courses for Beginners 24 CP
MEAS 2 Core Lecture “East Asian Societies: Theories and Empirical Evidence” 14 CP
MEAS 3a Research Skills: Methods and Concepts 10 CP
MEAS 4a Electives “East Asian Societies : Contemporary and Historical Topics“ 12 CP
Wahlpflichtbereich (zu wählen ist einer aus drei Tracks):
Professional Track
MEAS 5 Internship 30 CP
Language Track
MEAS 6 Language Study in East Asia 30 CP
Research Track
MEAS 3b Research Skills: Methods and Concepts 10 CP
MEAS 4b Electives “East Asian Societies : Contemporary and Historical Topics“ 12 CP
MEAS 7 Research Training 8 CP
Masterabschluss
MEAS 8 Master Thesis 30 CP
Summe: 120 CP

Variante 2 (Sprache für Fortgeschrittene)

Pflichtbereich:
MEAS 1c Language Courses for Advanced Learners 12 CP
MEAS 2 Core Lecture “East Asian Societies: Theories and Empirical Evidence” 14 CP
MEAS 3a Research Skills: Methods and Concepts 10 CP
MEAS 4a Electives “East Asian Societies : Contemporary and Historical Topics“ 24 CP
Wahlpflichtbereich (zu wählen ist einer aus drei Tracks):
Professional Track
MEAS 5 Internship 30 CP
Language Track
MEAS 6 Language Study in East Asia 30 CP
Research Track
MEAS 3b Research Skills: Methods and Concepts 10 CP
MEAS 4b Electives “East Asian Societies : Contemporary and Historical Topics“ 12 CP
MEAS 7 Research Training 8 CP
Masterabschluss
MEAS 8 Master Thesis 30 CP
Summe: 120 CP

MEAS 1a: Language Courses for Beginners I

MEAS 1a Ch - Language Courses for Beginners: Chinese I
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 12 SWS / 180 h - Selbststudium 270 h - 12 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängersprachkursen teil, die im ersten und zweiten Semester des Bachelor-Studiengangs Sinologie angeboten werden. Das Modul bietet eine Einführung in die chinesische Sprache.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche (Hanyu Pinyin) Kompetenzen. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz sowie aktive und passive Grundkenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen. Sie können einfache Gespräche auf Chinesisch führen. Der Einsatz von umfangreichen Materialien in der Hanyu Pinyin-Schrift ermöglicht eine schnelle Progression in den Bereichen Wortschatz und Grammatik sowie im Textverständnis und allgemeinen sprachlichen Verständnis.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Kenntnis der Phonetik (Anlaute, Auslaute, mögliche Kombinationen (ca. 420), vier Töne) und des Wortbildungssystems des modernen Chinesischen, wie sie im Propädeutikum (Intensivkurs zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn) erworben werden. Außerdem müssen einfache Sätze und kurze Dialoge gebildet werden können. Können Studierende diese Kenntnisse nicht nachweisen, ist eine Teilnahme am Propädeutikum der Sinologie verpflichtend. Das Propädeutikum findet in den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn des Wintersemesters statt.

Teilnahmevoraussetzung für MEAS 1a Ch.2: MEAS 1a Ch.1

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sinologie / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MEAS
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Beginn im WiSe)
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Sinologie in der jeweils gültigen Fassung.

Leistungsnachweis MEAS 1a Ch.1: Klausur (90 min)

Teilnahmenachweis MEAS 1a Ch.2

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch (alternativ: Deutsch)/ Chinesisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Jin
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1a Ch.1: Modern Chinese Basic Course : Language I K 6 6 x
MEAS 1a Ch.2: Modern Chinese Basic Course : Language II K 6 9 x
Summe 12 15

 

MEAS 1a Ja - Language Courses for Beginners: Japanese I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul bietet eine Einführung in die japanische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen. Die Studierenden erlernen Hiragana/Katakana sowie auch ca. 150 Kanji und erwerben einen Basiswortschatz und Grundkenntnisse der Grammatik. Bis Ende des Kurses werden sie in der Lage sein, einfache Konversationen auf Japanisch zu führen und einfache Texte in japanischer Schrift zu lesen und zu schreiben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Japanisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min), Mündliche Prüfung (10 min)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1a Ja: Modern Japanese for Beginners I K 6 12 x
Summe 6 12

 

MEAS 1a Ko - Language Courses for Beginners: Korean I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Bachelor-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaften: Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul bietet eine Einführung in die koreanische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen (TOPIK Level 1). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden ein Grundverständnis der Grammatik der modernen koreanischen Sprache. Außerdem erwerben sie die Fähigkeit, Koreanisch zu sprechen sowie die koreanische Schrift Hangeul zu lesen und zu schreiben. Das Hörverständnis wird ebenfalls trainiert. Die Studierenden besitzen Grundkenntnisse in Bezug auf soziolinguistische und soziokulturelle Fragen in Korea, insbesondere über die unterschiedlichen Sprachebenen sowie Höflichkeits- und Anredeformen in Alltagssituationen. Damit schaffen die Studierenden eine Grundlage für ein vertiefendes Studium der koreanischen Sprache.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Koreastudien / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Koreastudien in der jeweils gültigen Fassung; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt.

Lehr- / Lernformen
Kurs, Übung, Tutorium, E-Learning
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Koreanisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min), Mündliche Prüfung (5 min)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Moon
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1a Ko.1: Korean for Beginners I K 4 9 x
MEAS 1a Ko.2: Korean for Beginners – Tutorial I Ü 2 3 x
Summe 6 12

 

MEAS 1a In - Language Courses for Beginners: Indonesian I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Bachelorstudiengangs Sprachen und Kulturen Südostasiens angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul bietet eine Einführung in die indonesische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen. Dazu gehören:

• Erwerb eines Basiswortschatzes sowie aktiver und passiver Grundkenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen

• Verständnis von einfachen Sätzen und häufig gebrauchten Ausdrücken in verschiedenen Alltagssituationen

• Die Fähigkeit, sich in einfachen, routinemäßigen Situationen zu verständigen, in denen es um einen direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt.

Lehr- / Lernformen
K, T
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Indonesisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min.)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Klausur (90 min.)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1a In: Bahasa-Indonesia for Beginners I K 5 11 x
MEAS 1a In T: Tutorium Bahasa-Indonesia for Beginners I T 1 1 x
Summe 6 12

 

MEAS 1b: Language Courses for Beginners II

MEAS 1b Ch - Language Courses for Beginners: Chinese II
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 150 h - 8 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte Vorkenntnisse der chinesischen Schrift, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerzeichenkursen teil, die im ersten und zweiten Semester des Bachelor-Studiengangs Sinologie angeboten werden. Die Studierenden erlernen die Struktur und Funktionsweise der chinesischen Schrift.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul bietet eine Einführung in die chinesische Schrift und vermittelt grundlegende schriftliche Kompetenzen. Bei Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden ca. 800-1000 chinesische Schriftzeichen, können selbst einfache chinesische Texte erstellen und erste originalsprachliche Texte lesen. Sie trainieren die Benutzung chinesischer Wörterbücher, das Nachschlagen von Schriftzeichen und erhalten Anleitung zur elektronischen Textverarbeitung mit chinesischen Schriftzeichen. Bei der Vermittlung von Lese- und Schreibfähigkeiten werden vorrangig Kurzzeichen berücksichtigt. Daneben werden in gewissem Umfange auch Kenntnisse der Langzeichen vermittelt.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Kenntnis der Phonetik (Anlaute, Auslaute, mögliche Kombinationen (ca. 420), vier Töne) und des Wortbildungssystems des modernen Chinesischen, wie sie im Propädeutikum (Intensivkurs zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn) erworben werden. Außerdem müssen einfache Sätze und kurze Dialoge gebildet werden können. Können Studierende diese Kenntnisse nicht nachweisen, ist eine Teilnahme am Propädeutikum der Sinologie verpflichtend. Das Propädeutikum findet in den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn des Wintersemesters statt. Für MEAS 1b Ch.2: MEAS 1b Ch.1
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sinologie / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MEAS
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Beginn im WiSe)
Dauer des Moduls
zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Sinologie in der jeweils gültigen Fassung.

Leistungsnachweis MEAS 1b Ch.1: Klausur (90 min)

Teilnahmenachweis MEAS 1b Ch.2

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch (alternativ Deutsch) / Chinesisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

--

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Jin
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1b Ch.1: Modern Chinese Basic Course: Characters and Reading I K 4 6 x
MEAS 1b Ch.2: Modern Chinese Basic Course: Characters and Reading II K 4 3 x
Summe 8 9

 

MEAS 1b Ja - Language Courses for Beginners: Japanese II
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Wahlpflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Japanisch-Sprachkurs für Anfänger I“ durchlaufen haben
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vervollständigt die Einführung in die japanische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen. Die Studierende erlernen ferner 200 Kanji und erwerben gute Kenntnisse über die Grammatik, so dass sie allgemeine Originaltexte aus dem Alltag auf Japanisch lesen und verstehen können. Sie werden einfache Alltagsgespräche führen und einfache Aufsätze schreiben können. Außerdem werden sie ein kurzes Referat über ein allgemeines Thema auf Japanisch halten können.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Bestehen des Moduls „Japanisch-Sprachkurs für Anfänger I“.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
---
Häufigkeit des Angebots
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Japanisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min), Mündliche Prüfung (10 min)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1b Ja: Modern Japanese for Beginners II K 6 12 x
Summe 6 12

 

MEAS 1b Ko - Language Courses for Beginners: Korean II
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Wahlpflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Koreanisch-Sprachkurs für Anfänger I“ durchlaufen haben. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im zweiten Semester des Schwerpunkts Sprache und Kultur Koreas im Bachelorstudium Empirische Sprachwissenschaften angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vervollständigt die Einführung in die koreanische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen. Die Studierenden vertiefen ihren Basiswortschatz und ihre aktiven und passiven Grundkenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen (TOPIK Level 2), um einfache alltagsrelevante Gespräche auf Koreanisch führen zu können. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden in der Lage, sich an alltäglichen Konversationen zu beteiligen. Sie beherrschen grundlegende grammatische Strukturen, einen Basiswortschatz und können kurze Aufsätze verfassen. Die Studierenden besitzen solide Grundkenntnisse der Sprache und sind für eine höhere Stufe bereit.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Bestehen des Moduls „Koreanisch-Sprachkurs für Anfänger I“.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Koreastudien / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis für Koreanisch-Sprachkurs für Anfänger II im SoSe. Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Koreastudien in der jeweils gültigen Fassung; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt. Die Teilnahme am angebotenen Koreanisch-Tutorium wird empfohlen.

Lehr- / Lernformen
Kurs, Übung, Tutorium, E-Learning
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Koreanisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (120 min), Mündliche Prüfung

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Moon
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1b Ko.1: Korean for Beginners II K 4 9 x
MEAS 1b Ko.2: Korean for Beginners – Tutorial II Ü 2 3 x
Summe 6 12

 

MEAS 1b In - Language Courses for Beginners: Indonesian II
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im zweiten Semester des Bachelorstudiengans Sprachen und Kulturen Südostasiens angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul vervollständigt die Einführung in die indonesische Sprache und vermittelt grundlegende mündliche und schriftliche Kompetenzen. Dazu gehören:

• Erweiterung des Wortschatzes sowie aktive und passive Anwendung der wichtigsten grammatischen Strukturen

• Verständnis von längeren Texten und deutlich gesprochener Standardsprache über vertraute Inhalte

• Die Fähigkeit, sich einfach und zusammenhängend in eingeübten sowie auch vielen neuen Situationen zu äußern und dabei über Ereignisse zu berichten, Wünsche und Pläne zu formulieren und eigene Ansichten zu begründen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den BA Sprachen und Kulturen Südostasiens in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt.

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Indonesisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min.)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Bosnak
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1b In: Bahasa-Indonesia for Beginners II K 5 11 x
MEAS 1b In T: Tutorium Bahasa-Indonesia for Beginners II T 1 1 x
Summe 6 12

 

MEAS 1c: Language Courses for Advanced Learners

MEAS 1c Ch - Language Courses for Advanced Learners: Chinese
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h - 8 SWS
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende, die nach dreijährigem Studium einen Bachelorabschluss im Fach Sinologie oder entsprechenden Sprachkenntnisse vorweisen, die beispielsweise durch ein HSK-Zertifikat nachgewiesen werden können. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen und zu übersetzen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erreichen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau, das ungefähr der HSK 5 entspricht. Sie vertiefen zudem Ihre Fertigkeiten der kritischen Lektüre und des stilistisch adäquaten Übersetzens chinesischer Texte.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Sprachkenntnisse in Chinesisch auf dem Niveau HSK-Stufe 4 260 Punkte und höher.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sinologie / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MEAS
Häufigkeit des Angebots
Beginn im WS
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Sinologie in der jeweils gültigen Fassung.

Lehr- / Lernformen
Kurs, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch (alternativ: Deutsch) / Chinesisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Nachweis der Teilnahme- und Leistungsnachweise, Bestehen der Modulteilprüfungen.
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus:

WS: Klausur (90 Minuten, Inhalt: K, Ü1) oder Klausur + mündl. Prüfung (die Form der Prüfung wird zu Semesterbeginn bekanntgegeben); alternativ: HSK-Prüfung Level 5 (s. Ordnung BA Sinologie)

SoSe: Annotierte Übersetzung eines Quellentextes (8-10 Seiten deutscher oder englischer Text) Beide Modulteilprüfungen müssen bestanden werden und gehen jeweils zu 50% in die Modulnote ein.

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Jin
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1c Ch.1: Modern Chinese Advanced K 2 3 x
MEAS 1c Ch.2: Working with Chinese Texts Ü 2 3 x
MEAS 1c Ch.3: Reading Chinese Literature Ü 2 3
x
MEAS 1c Ch.4: Translating Chinese Scientific Literature Ü 2 3 x
Summe 8 12

 

MEAS 1c Ja - Language Courses for Advanced Learners: Japanese
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h - 4 SWS
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit fortgeschrittenen Kenntnissen des Japanischen, in erster Linie an Studierende mit einem B.A.-Abschluss im Fach Japanologie. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte zu lesen. Vor allem wird angestrebt, sozialwissenschaftsbezogene Texte selbständig zu lesen. Die Studierenden werden außerdem ein kurzes Referat über ihr Fachgebiet auf Japanisch halten können.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das etwa Stufe 2 des Japanese Language Proficiency Tests (JLPT) entspricht. Sie werden Artikel und Kommentare in Zeitungen und Zeitschriften sowie Sachtexte zu allgemeinen Themen lesen und deren Inhalte verstehen. Außerdem werden sie in der Lage sein, nicht nur Alltagsgespräche zu führen, sondern auch mündlich vorgetragenen Materialien zu allgemeinen Themen bzw. Nachrichten zu folgen und deren wesentlichen Punkte zu verstehen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
B.A. Japanologie oder äquivalente Sprachkenntnisse in Japanisch, die etwa dem Niveau des JLPT Stufe 3 entsprechen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Beginn im WS
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis

Lehr- / Lernformen
Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Japanisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Kumulative Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) Mündliche Prüfung (30 min, in Kleingruppen)

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1c Ja.1: Modern Japanese Advanced I K 2 6 x
MEAS 1c Ja.2: Modern Japanese Advanced II K 2 6 x
Summe 4 12

 

MEAS 1c Ko - Language Courses for Advanced Learners: Korean
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h - 8 SWS
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit Vorkenntnissen in Koreanisch, wie sie beispielsweise im B.A.-Studiengang Empirische Sprachwissenschaften (Schwerpunkt Koreastudien) an der Goethe-Universität erlangt werden. Das Modul bietet eine Einführung in zentrale Aspekte der koreanischen Mediensprache. Behandelt werden Zeitungstexte aus dem Bereich Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur des gegenwärtigen Südkoreas. Studenten erlernen dabei wichtige gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Fachtermini und gewinnen Einblicke, wie man im Koreanischen öffentliche Texte konstruiert. Das Ziel des Kurses ist nicht nur ein linguistisches Verständnis der Texte und die Übersetzung ins Deutsche, sondern auch die kritische Lektüre im jeweiligen Kontext.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben:

- Das Verständnis von Hauptinhalten komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen inklusive wissenschaftlicher Texte im eigenen Spezialgebiet.

- Die Fähigkeit, sich so spontan und fließend zu verständigen, dass ein Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten möglich ist.

- Die Befähigung, sich zu einem breiten Themenspektrum klar auszudrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage zu erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten anzugeben.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Vorkenntnisse auf dem Niveau TOPIK Level 3.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Empirische Sprachwissenschaft Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MEAS
Häufigkeit des Angebots
Beginn im WS
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzliche Studienleistungen werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt.

Teilnahmenachweise für MEAS 1c Ko.1, MEAS 1c Ko.2, MEAS 1c Ko.3, MEAS 1c Ko.4.

Leistungsnachweis für MEAS 1c Ko.1

Lehr- / Lernformen
Kurs / Übung / eLearning
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch (alternativ: Deutsch) / Koreanisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur inkl. Hörverständnistests (90 Minuten) und mündliche Prüfung (5 Minuten je Kandidat); Gewichtung: 4/5 schriftlich und 1/5 mündlich

Modulteilprüfung MEAS 1c Ko.1:

Klausur inkl. Hörverständnistests (90 Minuten) und mündliche Prüfung (5 Minuten je Kandidat); Gewichtung: 4/5 schriftlich und 1/5 mündlich

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Moon
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1c Ko.1 Koreanisch Oberstufe I - Hauptkurs K 2 3 x
MEAS 1c Ko.2 Koreanisch Oberstufe I - Übung Ü 2 3 x
MEAS 1c Ko.3 Koreanisch Oberstufe II - Hauptkurs K 2 3
x
MEAS 1d Ko.4 Koreanisch Oberstufe II - Übung Ü 2 3 x
Summe 8 12

 

MEAS 1c In - Language Courses for Advanced Learners: Indonesian
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit Vorkenntnissen in Indonesisch, wie sie beispielsweise im B.A.-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens an der Goethe-Universität erlangt werden. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen. Die Modulveranstaltungen werden nach Möglichkeit mit den vorhandenen Kursen aus dem Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens zusammengelegt. Neben dem Sprachunterricht können die Studierenden dazu angehalten werden, begleitende und vertiefende Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Recherche und dgl. Kurse zu belegen, und/oder zur Erbringung zusätzlicher prüfungsrelevante Leistungen angehalten werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das sie zur flüssigen Beherrschung der gesprochenen Sprache sowie zum Lesen komplizierter Texte in der Zielsprache befähigt. Die angestrebten Kompetenzziele umfassen somit:

• Verbesserung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeiten und der Kenntnisse von Formkonventionen

• Verbesserung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit und des Hörverstehens

• Die Fähigkeit, anspruchsvolle Texte zu verstehen und auch implizite Bedeutungen zu erfassen sowie die Kompetenz, diese Texte auch in sprachlicher Hinsichtlich analysieren und beurteilen zu können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
B.A. Schwerpunkt Südostasien oder äquivalente Vorkenntnisse.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens / FB 09
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Beginn im WS
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzliche Studienleistungen werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt.

Lehr- / Lernformen
Kurs, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch / Indonesisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulabschlussprüfung.
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (8-12 S.) zu einer der drei Lehrveranstaltungen nach Wahl

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Bosnak
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 1c In.1: Bahasa Indonesia Advanced I K 2 3 x
MEAS 1c In.2: Spoken / Written Indonesian S 2 3 x
MEAS 1c In.3: Bahasa Indonesia Advanced II K 2 3+3
x
Summe 6 12

 

MEAS 2: Core Lecture „ East Asian Societies: Theories and Empirical Evidence”

MEAS 2 - Core Module „Economy and Society: Theories, Concepts, Framework”
Pflichtmodul - 14  CP (insg.) = 420 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 360 h - 4 SWS
Inhalte
Das Modul richtet sich an alle Studierenden des Master-Programms. Die Besonderheit des Moduls liegt in der Integration von Theorien, Konzepten und/oder Methoden und deren Anwendung auf ein oder mehrere Ländern Ostasiens. Es werden mithin Theorien, Konzepte und/oder Methoden vorgestellt und diskutiert, die sich in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Ostasien besonders bewährt haben. In dem Modul werden mindestens zwei aus vier der beteiligten Kernprofessuren des MEAS mit je einer Vorlesung eingespeist. Zu den angebotenen Themen gehören insbesondere: Institutionen und Innovationen (Storz), Recht in Ostasien (Bälz); Staat und Gesellschaft (Holbig); sowie Transformationen Chinas seit 1800 (Amelung). Studierende müssen zwei aus vier Core-Veranstaltungen mit jeweils unterschiedlichem disziplinärem Schwerpunkt wählen. Studierende werden durch Übungen, Tutorien oder erweiternden Lesekanon zum Selbststudium angehalten.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Studierende erproben ihr gesellschaftswissenschaftliches, geschichtswissenschaftliches, juristisches bzw. ökonomisches Fachwissen gezielt an Asien, werden also zu Asienexperten innerhalb ihres jeweiligen Fachbereichs ausgebildet. Geisteswissenschaftler mit Ostasienbezug erhalten grundlegende Einblicke in die Anwendung sozialwissenschaftlicher Arbeitsweisen und Theorien.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Zwei Semester (Da pro Semester nur jeweils ein bis maximal zwei Core-Vorlesungen angeboten werden, ist in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf vier Semester möglich, um den Studierenden die Wahl ihres Schwerpunkts mit der entsprechenden Core-Veranstaltung zu ermöglichen)
Teilnahme- und Leistungsnachweise

--

Lehr- / Lernformen
V
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Jede der zwei Teilprüfungen muss bestanden worden sein; ist der anbietende Studiengang ein anderer als der Studiengang MEAS, so gelten die Bedingungen dieses anderen Studiengangs.
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulteilprüfung je Semester / kumulativ: Hausarbeit oder Klausur; ist der anbietende Studiengang ein anderer als der Studiengang MEAS, so richtet sich die Prüfung nach den Bedingungen dieses anbietenden Studiengangs.

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Storz
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 2.1: WS Core I V 2* 7 x
MEAS 2.2: SoSe Core II V 2* 7 x
Summe 14

 

MEAS 3a: Research Skills: Methods and Concepts

MEAS 3a - Research Skills: Methods and Concepts
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 3 SWS / 45 h - Selbststudium 255 h - 3 SWS
Inhalte

Das Modul „Research Skills“ setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen: Young Scholars Forum und Skills & Competences.

Young Scholars Forum: Aktuelle Forschungsarbeiten aus den am Studiengang beteiligten sozialwissenschaftlichen Disziplinen werden kritisch diskutiert. Dazu gehören etwa Relevanz des Forschungsthemas, Methode, Argumentation und Passung von Theorie und Empirie. Die Studierenden sollen auf offene Fragen und kritische Punkte der diskutierten Papiere in Gruppenar-beit nach Lösungen suchen. Die Präsentation ihrer Ergebnisse erfolgt nach Absprache mit der/dem Veranstaltungsleiter(in) in Form von Vorträgen, schriftlicher Ausarbeitung oder weiteren Formen. Diese(r)stellt sicher, dass die Leistung jedes einzelnen Gruppenteilnehmers für sich bewertet wird. Die erarbeiteten Kenntnisse können darüber hinaus am konkreten Forschungsbeispiel geschärft werden. Das heißt, Studierende im dritten Semester des MEAS (Modul „Research Training“) haben hier die Möglichkeit, ihre empirischen Projekte sozialwissenschaftlicher Ostasienforschung zu reflektieren.

Skills & Competences: Die Veranstaltung vermittelt methodische, theoretische und/oder konzeptionelle Grundlagen der im MEAS vertretenen sozialwissenschaftlichen Disziplinen. Dementsprechend unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung je nach Disziplin und ermöglicht den Studierenden eine Spezialisierung. Sie beinhaltet etwa Elemente der Rechtsprache, den wissenschaftlichen Gebrauch der ostasiatischen Zielsprache, die Auseinandersetzung mit historischen Quellen sowie quantitative und qualitative Grundlagen der Sozialforschung. Ebenso werden wissenschaftliche Arbeitstechniken (z.B. academic writing) vermittelt. Vor der Wahl einer aus den beteiligten Fachbereichen für den MEAS geöffneten Veranstaltung, die nicht bereits als Importmodul deklariert ist (s. Anlage 1), hat der/die Studierende die/den MEAS-Koordinator(in) zur Studienfachberatung zu konsultieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Young Scholars Forum: Studierende lernen aktuelle Forschungsthemen kennen. Sie üben sich in wissenschaftlicher Teamarbeit sowie in der Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen. Neben der vertieften Betrachtung wissenschaftlicher Fragestellungen erwerben sie durch die Übernahme von Verantwortung für ein wissenschaftliches Gruppenprojekt wichtige Kernkompetenzen im Hinblick auf eine weiterführende wissenschaftliche Karriere.

Skills & Competences: Das Modul soll Studierende befähigen, sich mit den methodischen, theoretischen und/oder konzeptionellen Grundlagen ihrer jeweiligen gewählten sozialwissenschaftlichen Schwerpunktdisziplin auseinanderzusetzen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abhängig von der Veranstaltung können Vorkenntnisse verlangt werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Regelmäßige Importveranstaltungen

Die am MEAS beteiligten Studiengänge öffnen folgende Veran-staltungen für Studierende des MEAS:

Fundamentals of Econometrics (FECO); Advanced Management (ADMA); Research Design (eine Veranstaltung aus dem Modul Soz-MA 7; PW-MA 1 oder IS-MA-1); Angewandte Methoden der empirischen Sozialforschung (eine Veranstaltung aus dem Modul WF-MA-7, PW-MA-5 oder IS-MA-4); BA Koreastudien:„Neuere Forschung Modernes Korea“ (eine Veranstaltung aus dem Modul Ko8); MA/BA Südostasienwissenschaft: „Clas-sical language and history“ oder „Verschränkung: Literatur und Medien / Politik und Geschichte“ (eine Veranstaltung aus den Modulen SEAS5 oder SKS7); MA Sinologie: „Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen“, „Kriti-sche Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen“ I + II (V-K; V-Ü1, V-Ü2); Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas, Klassische chinesische Schriftsprache / Wenyanwen 1, 2; Hilfsmittel der Arbeit mit chi-nesischen Quellen (W1-Ü, S7-K1, S7-K2, B2-Ü2).*

Im MEAS werden sie den Skills & Competences zugeordnet, mit Ausnahme der Methoden der empirischen Sozialforschung. Bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung und Arbeitsbelastung kann diese Veranstaltung als MEAS 3.1 und MEAS 3.2 anerkannt werden.

* Studierende können S&C mit China-Schwerpunkt wie folgt belegen: 1. Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen (WiSe); 2. Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen I und II (WiSe und SoSe; Klausur im SoSe); 3. Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas (WiSe) und Klassische chinesische Schriftsprache I (WiSe) (dann möglichst die Noten aus beiden Kursen mitteln); 4. Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas (WiSe) und Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen (SoSe) (Klausur im WiSe); 5. Klassische chinesische Schriftsprache I und II (Leistungsnachweis in K1 Teilnahmevoraussetzung für K2; Modulnote aus Kurs K2); 6. Klassische chinesische Schriftsprache I (WiSe) und Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen (SoSe) (Klausur im WiSe)
Häufigkeit des Angebots
Jährlich (beginnt im WiSe)
Dauer des Moduls
Ein bis zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

YSF: Teilnahme

Des Weiteren Veranstaltungsbezogen, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Lehr- / Lernformen
S / V /K
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

S&C: Klausur/Hausarbeit

Voraussetzung für die Vergabe der CP:

YSF: Teilnahme

S&C: Bestehen der Modulprüfung

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 3.1: Young Scholars Forum K 1 4 x
MEAS 3.2: Skills & Competences S / V 2 6 x
Summe 3 10

 

Nur im Falle des Research Tracks:

Das folgende Modul ist nur für den Research Track vorgesehen. Es entspricht dem Modul 3a, wobei die Studierenden nicht dieselben Veranstaltungen besuchen dürfen, die bereits für das Modul 3a angerechnet wurden.

MEAS 3b: Research Skills: Methods and Concepts

MEAS 3B - Research Skills: Methods and Concepts
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 3 SWS / 45 h - Selbststudium 255 h - 3 SWS
Inhalte

Das Modul „Research Skills“ setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen: Young Scholars Forum und Skills & Compe-tences.

Young Scholars Forum: Aktuelle Forschungsarbeiten aus den am Studiengang beteiligten sozialwissenschaftlichen Disziplinen werden kritisch diskutiert. Dazu gehören etwa Relevanz des Forschungsthemas, Methode, Argumentation und Passung von Theorie und Empirie. Die Studierenden sollen auf offene Fragen und kritische Punkte der diskutierten Papiere in Gruppenarbeit nach Lösungen suchen. Die Präsentation ihrer Ergebnisse erfolgt nach Absprache mit der/dem Veranstaltungsleiter(in) in Form von Vorträgen, schriftlicher Ausarbeitung oder weiteren Formen. Diese(r)stellt sicher, dass die Leistung jedes einzelnen Gruppenteilnehmers für sich bewertet wird. Die erarbeiteten Kenntnisse können darüber hinaus am konkreten Forschungsbeispiel geschärft werden. Das heißt, Studierende im dritten Semester des MEAS (Modul „Research Training“) haben hier die Möglichkeit, ihre empirischen Projekte sozialwissenschaftlicher Ostasienforschung zu reflektieren.

Skills & Competences: Die Veranstaltung vermittelt methodische, theoretische und/oder konzeptionelle Grundlagen der im MEAS vertretenen sozialwissenschaftlichen Disziplinen. Dementsprechend unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung je nach Disziplin und ermöglicht den Studierenden eine Spezialisierung. Sie beinhaltet etwa Elemente der Rechtsprache, den wissenschaftlichen Gebrauch der ostasiatischen Zielsprache, die Auseinandersetzung mit historischen Quellen sowie quantita-tive und qualitative Grundlagen der Sozialforschung. Ebenso werden wissenschaftliche Arbeitstechniken (z.B. academic wri-ting) vermittelt. Vor der Wahl einer aus den beteiligten Fachbereichen für den MEAS geöffneten Veranstaltung, die nicht bereits als Importmodul deklariert ist (s. Anlage 1), hat der/die Studierende die/den MEAS-Koordinator(in) zur Studienfachberatung zu konsultieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Young Scholars Forum: Studierende lernen aktuelle Forschungsthemen kennen. Sie üben sich in wissenschaftlicher Teamarbeit sowie in der Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen. Neben der vertieften Betrachtung wissenschaftlicher Fragestellungen erwerben sie durch die Übernahme von Verantwortung für ein wissenschaftliches Gruppenprojekt wichtige Kernkompetenzen im Hinblick auf eine weiterführende wissenschaftliche Karriere.

Skills & Competences: Das Modul soll Studierende befähigen, sich mit den methodischen, theoretischen und/oder konzeptionellen Grundlagen ihrer jeweiligen gewählten sozialwissenschaftlichen Schwerpunktdisziplin auseinanderzusetzen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abhängig von der Veranstaltung können Vorkenntnisse verlangt werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Regelmäßige Importveranstaltungen

Die am MEAS beteiligten Studiengänge öffnen folgende Veranstaltungen für Studierende des MEAS:

Fundamentals of Econometrics (FECO); Advanced Management (ADMA); Research Design (eine Veranstaltung aus dem Modul Soz-MA 7; PW-MA 1 oder IS-MA-1); Angewandte Methoden der empirischen Sozialforschung (eine Veranstaltung aus dem Modul WF-MA-7, PW-MA-5 oder IS-MA-4); BA Koreastudien:„Neuere Forschung Modernes Korea“ (eine Veranstaltung aus dem Modul Ko8); MA/BA Südostasienwissenschaft: „Classical language and history“ oder „Verschränkung: Literatur und Medien / Politik und Geschichte“ (eine Veranstaltung aus den Modulen SEAS5 oder SKS7); MA Sinologie: „Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen“, „Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen“ I + II (V-K; V-Ü1, V-Ü2); Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas, Klassische chinesische Schriftsprache / Wenyanwen 1, 2; Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen (W1-Ü, S7-K1, S7-K2, B2-Ü2).*

Im MEAS werden sie den Skills & Competences zugeordnet, mit Ausnahme der Methoden der empirischen Sozialforschung. Bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung und Arbeitsbelastung kann diese Veranstaltung als MEAS 3.1 und MEAS 3.2 anerkannt werden.

* Studierende können S&C mit China-Schwerpunkt wie folgt belegen: 1. Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen (WiSe); 2. Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen I und II (WiSe und SoSe; Klausur im SoSe); 3. Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas (WiSe) und Klassische chinesische Schriftsprache I (WiSe) (dann möglichst die Noten aus beiden Kursen mitteln); 4. Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas (WiSe) und Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen (SoSe) (Klausur im WiSe); 5. Klassische chinesische Schriftsprache I und II (Leistungsnachweis in K1 Teilnahmevoraussetzung für K2; Modulnote aus Kurs K2); 6. Klassische chinesische Schriftsprache I (WiSe) und Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen (SoSe) (Klausur im WiSe)
Häufigkeit des Angebots
Jährlich (beginnt im WiSe)
Dauer des Moduls
Ein bis zwei Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

YSF: Teilnahme

Des Weiteren Veranstaltungsbezogen, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Lehr- / Lernformen
S / V / K
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

S&C: Klausur/Hausarbeit

Voraussetzung für die Vergabe der CP:

YSF: Teilnahme

S&C: Bestehen der Modulprüfung

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 3.3: Young Scholars Forum K 1 4 x
MEAS 3.4: Skills & Competences S / V 2 6 x
Summe 3 10

 

MEAS 4a: Electives “East Asian Societies: Contemporary and Historical Topics“

MEAS 4a - Selected Socio-Economic and Cultural Aspects of East Asia
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul bietet Veranstaltungen, die sich jeweils aus unterschiedlichen disziplinären Blickwinkeln Ostasien nähern. Dazu gehören Fragen des Rechts, der Ökonomie, der Politik, der Gesellschaft, oder der Geschichte Ostasiens. Die Studierenden können in Abstimmung mit den gebotenen Electives ihre Schwerpunkte frei wählen (s. auch Liste der Importmodule). Je nach Modulkombination (d.h. Wahl des Tracks und Spracheinstufung) sind zwischen zwei und sechs Electives zu belegen. Auch können geeignete Veranstaltungen aus den beteiligten Fachbereichen (01,02,03,09) für dieses Modul geöffnet werden. Es ist sicherzustellen, dass jede der in dem von ihm/ihr betreuten Modul stattfindenden Veranstaltungen ein asienbezogenes Thema behandelt. Anstelle von Electives kann eine „Summer School“ belegt werden; die Äquivalenz muss vorher mit dem/der Modulverantwortlichen abgeklärt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Studierende sollen lernen, ihre sozialwissenschaftlichen Methoden- und Theorienkenntnisse asienbezogen anzuwenden. Sie sollen sich darüber hinaus durch Hausarbeiten und Referate im wissenschaftlichen Arbeiten und in der Präsentation von Forschungsergebnissen üben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Bei Veranstaltungen, die vom Fachbereich 09 Sprach- und Kulturwissenschaften angeboten werden, können von der Veranstaltungsleitung besondere Vorkenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) vorausgesetzt werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Regelmäßige Importveranstaltungen

Die am MEAS beteiligten Studiengänge öffnen pro Semester mindestens einen Kurs für Studierende des MEAS aus den fol-genden Modulen:

Koreastudien: „Gesellschaft und Kultur des Modernen Korea“; „Korea und Ostasien“ (Ko4, Ko7); SOA-Wissenschaft: „Media, politics and economy in modern Southeast Asia“ oder „Current issues and research“ (SEAS 3, SEAS 4); Sinologie: „Chinabezo-gene Sozialwissenschaften“ oder „Chinesische Wissenskulturen“ (W3-S; W1-S; V1-HS); Politikwissenschaft: Politische Entwicklung China/Ostasien* (PW-MA-2b, PW-MA-2c, PW-MA-3b, PW-MA-3c, PW-MA-4b oder PW-MA-4).

* Dieses Angebot ist an die Anstellung eines neuen wissenschaftlichen Mitarbeiters voraussichtlich ab WS 17/18 gebunden und gilt für drei Jahre.

 

Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Veranstaltungsbezogen, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Lehr- / Lernformen
V / S
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulprüfung
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur oder Hausarbeit, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Je nach Zuordnung der LV: Storz, Bälz, Holbig, Amelung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sprache Anfänger 
MEAS 4.1: WS Elective I S / V 2 6 x
MEAS 4.2: SoSe Elective II S / V 2 6
x
Summe 4 12
Sprache Fortgeschrittene 
MEAS 4.1: WS Elective I S / V 4 12 x
MEAS 4.2: SoSe Elective II S / V 4 12
x
Summe 8 24

 

Nur im Falle des Research Tracks:

Das folgende Modul ist nur für den Research Track vorgesehen. Es entspricht dem Modul 4a, wobei die Studierenden nicht dieselben Veranstaltungen besuchen dürfen, die bereits für das Modul 4a angerechnet wurden.

MEAS 4b: Electives “East Asian Societies: Contemporary and Historical Topics“

MEAS 4B - Selected Socio-Economic and Cultural Aspects of East Asia
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 150 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul bietet Veranstaltungen, die sich jeweils aus unterschiedlichen disziplinären Blickwinkeln Ostasien nähern. Dazu gehören Fragen des Rechts, der Ökonomie, der Politik, der Gesellschaft, oder der Geschichte Ostasiens. Die Studierenden können in Abstimmung mit den gebotenen Electives ihre Schwerpunkte frei wählen (s. auch Liste der Importmodule). Je nach Modulkombination (d.h. Wahl des Tracks und Spracheinstufung) sind zwischen zwei und sechs Electives zu belegen. Auch können geeignete Veranstaltungen aus den beteiligten Fachbereichen (01,02,03,09) für dieses Modul geöffnet werden. Es ist sicherzustellen, dass jede der in dem von ihm/ihr betreuten Modul stattfindenden Veranstaltungen ein asienbezogenes Thema behandelt. Anstelle von Electives kann eine „Summer School“ belegt werden; die Äquivalenz muss vorher mit dem/der Modulverantwortlichen abgeklärt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Studierende sollen lernen, ihre sozialwissenschaftlichen Methoden- und Theorienkenntnisse asienbezogen anzuwenden. Sie sollen sich darüber hinaus durch Hausarbeiten und Referate im wissenschaftlichen Arbeiten und in der Präsentation von Forschungsergebnissen üben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Bei Veranstaltungen, die vom Fachbereich 09 Sprach- und Kulturwissenschaften angeboten werden, können von der Veranstaltungsleitung besondere Vorkenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) vorausgesetzt werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Regelmäßige Importveranstaltungen

Die am MEAS beteiligten Studiengänge öffnen pro Semester mindestens einen Kurs für Studierende des MEAS aus den fol-genden Modulen:

Koreastudien: „Gesellschaft und Kultur des Modernen Korea“; „Korea und Ostasien“ (Ko4, Ko7); SOA-Wissenschaft: „Media, politics and economy in modern Southeast Asia“ oder „Current issues and research“ (SEAS 3, SEAS 4); Sinologie: „Chinabezo-gene Sozialwissenschaften“ oder „Chinesische Wissenskulturen“ (W3-S; W1-S; V1-HS); Politikwissenschaft: Politische Entwicklung China/Ostasien* (PW-MA-2b, PW-MA-2c, PW-MA-3b, PW-MA-3c, PW-MA-4b oder PW-MA-4).

* Dieses Angebot ist an die Anstellung eines neuen wissenschaftlichen Mitarbeiters voraussichtlich ab WS 17/18 gebunden und gilt für drei Jahre.

 

Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Veranstaltungsbezogen, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Lehr- / Lernformen
V / S
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulprüfung
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur oder Hausarbeit, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört.

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Je nach Zuordnung der LV: Storz, Bälz, Holbig, Amelung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 4.3: WS Elective III S / V 2 6 x
MEAS 4.4: WS Elective III S / V 2 6
x
Summe 4 12

 

Wahlpflichtmodule: Professional Track, Language Track, Research Track

Das MEAS-Programm bietet im dritten Semester drei mögliche Spezialisierungen:

- Professional Track für Studierende, die das Erlernte im beruflichen Anwendungsfeld erproben und reflektieren möchten;

- Language Track für Studierende, die ihre Kenntnisse der im MEAS erlernten Sprache im Zielland ausbauen möchten;

- Research Track für Studierende, die eine verstärkte wissenschaftliche Ausbildung und eine spätere Promotion anstreben.

 

Professional Track

MEAS 5 - Internship
Wahlpflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 2 SWS / 2 h - Selbststudium 880 h - 31 SWS
Inhalte
Die Studierenden erhalten Einblick in die Struktur und Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution und arbeiten aktiv in dieser mit. Das Praktikum soll in einem im weitesten Sinne ostasienrelevanten Bereich durchgeführt werden. Dazu gehören z.B. Verbände, Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen oder privatwirtschaftliche Unternehmen usw., die in Bezug auf Japan, China, Korea oder Indonesien arbeiten. Die Studierenden finden heraus, inwiefern sozialwissenschaftliche Methoden und Kompetenzen in der Berufspraxis Anwendung finden und erhalten dadurch Impulse und Orientierung für ihre zukünftige Berufswahl. Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen, der von der/dem MEAS-Koordinator(in) abgenommen wird und im Praktikumskolloquium vom/von der jeweiligen Studierenden vorgestellt wird. Darin soll über den Inhalt des Praktikums berichtet und über das Verhältnis von universitärer (Aus-)Bildung und den Anforderungen der Berufspraxis reflektiert werden. Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden. Informationen zu Praktika und mögliche Stipendien erhalten die Studierenden beim International Office (wenn Auslandspraktikum) oder bei den am MEAS beteiligten Studiengängen. Das Praktikum kann in den Semesterferien oder studienbegleitend in Voll- oder Teilzeit, am Stück oder zeitlich aufgeteilt durchgeführt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erproben ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis, lernen zukünftige Arbeitsfelder kennen und erwerben für die Berufspraxis relevante neue Fertigkeiten und Kompetenzen.

Dazu gehört,

• die bisher im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis anzuwenden und zu vertiefen,

• typische Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur der praktikumsgebenden Institution zu erfahren und zu analysieren,

• die Anwendungsbedingungen von ostasienbezogenen Sozialwissenschaften zu reflektieren,

• sich selbstständig Berufsfelder und Berufsqualifikationen für Sozial- und Geisteswissenschaftler mit Ostasienbezug zu erschließen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es wird dringend empfohlen die Module des ersten und zweiten Semesters vorher abzuschließen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
--
Dauer des Praktikums / Moduls
20 Wochen oder 720 h / 2 Semester (inklusive Praktikumskoll)
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Vorherige Absprache mit der MEAS-Koordination (Lernvereinbarung). Praktikumsbericht in Verbindung mit einer Bescheinigung der Institution, an der das Praktikum durchgeführt wurde.

Präsentation des Berichts und Teilnahme am Kolloquium

Lehr- / Lernformen
Pr
Unterrichts- / Prüfungssprache
Nicht festgelegt
Voraussetzung für die Vergabe der CP:

Absprache mit der/dem Modulverantwortlichen und Abgabe einer Lernvereinbarung;

Bescheinigung der praktikumgebende(n) Institution(en) über 20 Wochen Praktikum

Akzeptierte(r) Praktikumsbericht(e) und Vortrag im Praktikumskolloquium.

Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

--

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 5.1: Internship Pr 28 x
MEAS 5.2: Internship colloquium Kol 1 2 x
Summe 30

 

Language Track

MEAS 6 - Language Study in East Asia
Wahlpflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium SWS / 270 h - Selbststudium 630 h - 18 SWS
Inhalte

Das Modul dient der Anwendung und Vertiefung der in den vorangegangenen Semestern erworbenen Sprachkenntnissen in einer chinesisch-, japanisch-, koreanisch-, bahasa-indonesischsprachiger Umgebung. Die Studierenden immatrikulieren sich an einer Hochschule in China (Festland-China, Taiwan, Sonderverwaltungszonen Hongkong oder Macau), Japan, Südkorea oder Indonesien, bevorzugt an Partnerhochschulen der Goethe-Universität Frankfurt. Informationen zu Hochschulen und mögliche Stipendien erhalten die Studierenden beim International Office oder bei den am MEAS beteiligten Studiengängen. Die Studierenden besuchen vor allem Sprachkurse in der modernen Standardsprache des jeweiligen Landes. Wenn möglich, können Sie auch an Vorlesungen oder Seminaren in der jeweiligen Zielsprache teilnehmen. Sie erwerben ein gesichertes sprachliches Niveau, das durch standardisierte Prüfungen nachgewiesen wird. Studierende des Moduls „Sprachkurs für Anfänger“ müssen zum Modulabschluss folgende Zertifikate (je nach Zielsprache nachweisen): HSK 4, JLPT N4, TOPIK 2, Indonesisch auf Niveau B1 (GER, getestet im jeweiligen Studienland).

Studierende des Moduls „Sprachkurs für Fortgeschrittene“ müssen zum Modulabschluss folgende Zertifikate (je nach Zielsprache nachweisen): HSK 5 mind. 260 Punkte, JLPT N2; Indonesisch auf Niveau B2 (GER, getestet im jeweiligen Studienland).

Bei HSK, JLPT und TOPIK handelt es sich um standardisierte Prüfung, die zu festgelegten Terminen in vielen Städten des jeweiligen Ziellandes sowie in Deutschland (inklusive Frankfurt) durchgeführt werden. Die Anmeldung zur Modulprüfung erfolgt bei den Veranstaltern der jeweiligen Sprachprüfung. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann nach Vorlage der Bescheinigung über Teilnahme an der Prüfung und des Nichtbestehens die Prüfung zum nächstmöglichen Termin im jeweiligen Zielland oder in Deutschland wiederholt werden. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfung auf oben genannten Mindestlevel absolviert wird. Die Anrechnung anderer standardisierter Sprachprüfungen der jeweiligen Zielsprache ist auf Antrag und nach einer Überprüfung der Gleichwertigkeit möglich.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Ziel des Moduls ist es, einerseits ostasiatische Sprachkenntnisse und empirische Vertrautheit mit den jeweiligen Landesverhältnissen, andererseits praktische Auslandserfahrung sowie kommunikative Kompetenzen für die spätere berufliche und/oder wissenschaftliche Beschäftigung mit Ostasien bzw. dem chinesisch-, japanisch-, koreanisch- oder indonesisch sprachigen Raum zu erwerben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss des Moduls „Sprachkurs für Anfänger“ oder „Sprachkurs für Fortgeschrittene“. Es wird dringend empfohlen auch die weiteren Module des ersten und zweiten Semesters vorher abzuschließen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Dieses Modul ist für das dritte Semester (= WS) vorgesehen. Es ist zu beachten, dass die Semestereinteilung und Vorlesungszeiten in China, Japan, Südkorea oder Indonesien oft nicht mit denen in Deutschland genau übereinstimmen.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahmen- und Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS, für den Erwerb dieser Nachweise gelten die Vorgaben der Gastuniversität.

Lehr- / Lernformen
K / S / Ü
Unterrichts- / Prüfungssprache
Zielsprache
Voraussetzung für die Vergabe der CP:

Teilnahmen- und Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS.

Sprachzertifikat der jeweiligen Zielsprache: HSK 4, JLPT N4, TOPIK 2; Indonesisch auf Niveau B1 (Studierende des Moduls „Sprachkurs für Anfänger“)

HSK 5 260 Punkte, JLPT N2; Indonesisch auf Niveau B2 (Studierende des Moduls „Sprachkurs für Fortgeschrittene“)

Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

--

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 6: Language Study in East Asia K / S / Ü / V 18 30 x
Summe 18 30

 

Research Track

Der Research Track des MEAS setzt den Schwerpunkt auf akademischer Forschung. Die Studierenden setzen sich intensiv mit den Techniken und Anforderungen akademischen Arbeitens, sowie der sozialwissenschaftlichen Ostasienforschung auseinander. Die erlernten Forschungsmethoden finden in der Masterarbeit Anwendung. Die Studierenden werden auf eine akademische Karriere und eine anschließende Promotion vorbereitet. Der Research Track setzt sich zusammen aus:

- 1 x MEAS 4b: Elective: Selected Socio-Economic and Cultural Aspects of East Asia

- 1 x MEAS 3b: Research Skills

- 1 x MEAS 7: Research Training

MEAS 7 - Research Training
Wahlpflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 1 SWS / 15 h - Selbststudium 225 h - 1 SWS
Inhalte

Das Modul vertieft die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden und bereitet sie auf eine mögliche Promotion vor. Im Kolloquium „Wissenschaftliche Vorträge“ (MEAS 7.1) bekommen die Studierenden studienbegleitend Einblicke in die vielfältigen wissenschaftlichen Arbeitsfelder mit Bezug zu den Ostasienwissenschaften. Die Studierenden werden aufgefordert, sich mit der Forschungslandschaft in und außerhalb Frankfurts vertraut zu machen. Durch vielfältige (Gast)Vorträge am Internationalen Zentrum für Ostasienforschung (IZO) sowie den am MEAS beteiligten Fachbereichen stehen insbesondere Forschungsprojekte in unmittelbarer Nähe zum MEAS im Vordergrund. Die Vorträge können in allen Semestern besucht werden.

Darüber hinaus werden die Studierenden mittels eigener Projektarbeit (MEAS 7.2) an die selbstständige Forschung herangeführt. Hier behandeln die Studierenden selbstgewählte sozialwissenschaftliche Gegenstände und Fragestellungen und können erlernte Methoden, Theorien, Konzepte und Arbeitstechniken am gewählten Gegenstand zum Einsatz bringen und zu einem fokussierten Forschungsprozess zusammenführen. Die Projektarbeit wird vom YSF begleitet und in dessen Rahmen besprochen. Die Studierenden haben hier die Möglichkeit, ihre Projekte im Kontext sozialwissenschaftlicher Ostasienforschung zu reflektieren. Anstelle des vom MEAS angebotenen YSF können in diesem Zusammenhang auch äquivalente Veranstaltungen/Kolloquien der am MEAS beteiligten Fachbereiche besucht werden. Vorgehen und Ergebnisse der Projektarbeit werden in einem Bericht zum Forschungsdesign bzw. in einem abschließenden Bericht zur gesamten empirischen Projektarbeit schriftlich festgehalten. Das Thema der Projektarbeit darf nicht identisch sein mit dem späteren Thema der Masterarbeit. Letztere kann aber sprachlich, fachlich und methodisch auf den Arbeitsergebnissen aufbauen und diese weiterführen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

MEAS 7.1:

- Einblick in die Prozesse, Ergebnisse und Institutionen der aktuellen Ostasienbezogenen Forschung

- Einblicke in die Wissenschaft als Beruf und mögliche Anknüpfungspunkte für die eigene akademische Karriere

MEAS 7.2:

Die Studierenden erwerben die Kompetenzen;

- eine Forschungsfrage aus der Diagnose eines Forschungsstandes heraus zu entwickeln;

- einen Forschungsprozess in seinen wesentlichen Stadien zu konzipieren, zu reflektieren und ggf. durchzuführen;

- ein gegenstandsangemessenes Forschungsdesign zu entwerfen, zur Diskussion zu stellen und zu begründen;

- eigene Forschungsergebnisse überzeugend zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es wird dringend empfohlen die Module des ersten und zweiten Semesters vorher abzuschließen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Jedes WiSe
Dauer des Moduls
--
Teilnahme- und Leistungsnachweise

MEAS 7.1: Der Besuch von 8 wissenschaftlichen Vorträgen wird per Formular „Wissenschaftliche Vorträge“ (MEAS-Webseite, download-Sektion) und der Unterschrift eines/r wissenschaftlichen Mitarbeiters/in oder Professor/in am IZO, vom MEAS oder beteiligten Fachbereichen bestätigt. Darüber hinaus werden für jeden Vortrag kurze Zusammenfassungen/Berichte verfasst und beim/bei der Modulbeauftragten eingereicht.

MEAS 7.2: Die empirische Projektarbeit wird mit einem Forschungsdesign (3-5 Seiten) oder Bericht (8-15 Seiten) abgeschlossen, einzureichen bei der Modulverantwortlichen.

Lehr- / Lernformen
Kol
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

--

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MEAS 7.1: Research Lectures Kol 1 2 x
MEAS 7.2: Empirical Project 6 x
Summe 1 8

 

MEAS 8 - Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 1 SWS / 3 h - Selbststudium 897 h - 1 SWS
Inhalte
Die Master-Arbeit verfasst der oder die Studierende zu einer theoretisch und empirisch gehaltvollen Frage, die – je nach Schwerpunktsetzung im Studium – auf rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Fragen in einem oder mehreren Ländern Ostasiens angewendet wird. Die Master-Arbeit wird von einem Kolloquium begleitet, in dem die Studierenden ihre Forschungsergebnisse vorstellen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden müssen mit der Master-Arbeit unter Beweis stellen, dass sie zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, indem sie die Theorien und Methoden sozialwissenschaftlichen Forschens auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft in Asien anwenden. Die Arbeit muss je nachdem, ob sie ein rechtliches, gesellschaftswissenschaftliches oder ökonomisches Thema behandelt, im Hinblick auf Gang der Darstellung und Tiefe der Auseinandersetzung mit dem gewählten Thema ein Niveau erreichen, das die Ansprüche, die der betreffende Fachbereich an Master-Arbeiten im Allgemeinen stellt, erfüllt.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erreichen von mindestens 60 CP im Masterstudiengang
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MEAS / FB 02
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Teilnahme- und Leistungsnachweise

Teilnahme am Kolloquium

Lehr- / Lernformen
--
Voraussetzung für die Vergabe der CP:
Bestehen der Modulprüfung, Teilnahme am Masterkolloquium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

--

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Flock
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Master-Arbeit 30 x
Masterkolloquium Kol 1 x
Summe 30
Anlage 4: Liste der Importmodule und –Lehrveranstaltungen

Anlage 4: Liste der Importveranstaltungen*

FB (Studiengang) Modul/Veranstaltung Kürzel FB SoSe/ WS CP Zuordnung im MEAS
MA Politikwissenschaft Angewandte Methoden der empirischen Sozialforschung WF-MA-7, PW-MA-5 oder IS-MA-4 03 SoSe 14 S&C + YSF
MA Sozialwissenschaft Research Design Soz-MA 7, PW-MA 1 oder IS-MA-1 03 WS 6 S&C
MA Politikwissenschaft Politische Entwicklung China / Ostasien ** PW-MA-2b, PW-MA-2c, PW-MA-3b, PW-MA-3c, PW-MA-4b oder PW-MA-4c 09 WS / SoSe 6 Elective
MA International Management Advanced Management ADMA 02 WS 6 S&C
MA Money & Finance Fundamentals of Econometrics FECO 02 WS 6 S&C
BA Koreastudien Koreanisch Grundstufe Ko1 09 WS / SoSe 18 Sprachkurs
BA Koreastudien Koreanisch Oberstufe Ko5 09 WS / SoSe 6 Sprachkurs
BA Koreastudien Gesellschaft und Kultur des modernen Korea; Korea und Ostasien oder Ko4, Ko7 09 WS / SoSe 6-12 Elective
BA Koreastudien Neuere Forschung modernes Korea Ko8 09 WS 6 S&C
MA Southeast Asian Studies Media, politics and economy in modern Southeast Asia oder Current issues and research SEAS 3 oder SEAS 4 09 WS / SoSe 6 Elective
MA Southeast Asian Studies Classical language and history SEAS5.1, SEAS 5.2 09 WS / SoSe 4-8 S&C
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens Bahasa Indonesia Grundstufe 1 SKS 1.1, SKS 1.2 09 WS 9 Sprachkurs
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens Bahasa Indonesia Grundstufe 2 SKS 2 09 SoSe 8 Sprachkurs
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens Bahasa Indonesia Aufbaukurs: Schwerpunkt Schriftsprache SKS 9 09 SoSe 4 Sprachkurs
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens Bahasa Indonesia Aufbaukurs: Gesprochene Sprache SKS10 09 WiSe 4 Sprachkurs
BA Sprachen und Kulturen Südostasiens Verschränkung: Literatur und Medien / Politik und Geschichte SKS7.1; SKS 7.2 09 WS oder SoSe 6 S&C
MA/BA Sinologie Chinabezogene Sozialwissenschaften oder Chinesische Wissenskulturen W3-S; W1-S oder V1-HS 09 WS / SoSe 6 Elective
MA-Sinologie Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens aus dem Chinesischen V-K 09 WS 6 S&C
MA-Sinologie Kritische Auswertung chinesischer wissenschaftlicher Quellen I + II V-Ü1, V-Ü2 09 WS / SoSe 3+3 S&C
MA-Sinologie Übung zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Wissenskulturen Chinas W1-Ü 09 WS 3 S&C
BA Sinologie Modernes Chinesisch Elementarstufe 1: Grundkurs Sprache, Modernes Chinesisch Elementarstufe 2: Grundkurs Sprache S1-N-K und S2-N-K 09 WS / SoSe 3-9 Sprachkurs
BA Sinologie Modernes Chinesisch Elementarstufe 3: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis; Modernes Chinesisch Elementarstufe 3: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis 2 S3-N-K1 und S3-N-K2 09 WS / SoSe 6+6 Sprachkurs
BA Sinologie Modernes Chinesisch Oberstufe 2; Lektüre/Übersetzung chinesischer wissenschaftlicher Texte S5-K2, S5-Ü3 09 WS / SoSe 3+3 Sprachkurs
BA Sinologie Lektüre chinesischer Fachliteratur, Übersetzung chinesischer Fachtexte B1-Ü1, B1-Ü2 09 SoSe 3+3 Sprachkurs
BA Sinologie Klassische chinesische Schriftsprache / Wenyanwen 1, 2 S7-K1, S7-K2 09 WS / SoSe 3+3 S&C
BA Sinologie Hilfsmittel der Arbeit mit chinesischen Quellen B1-Ü2 09 SoSe 3 S&C

* Je nach Notwendigkeit werden die Studien- und Prüfungsanforderungen der Importveranstaltungen an die Anforderungen des MEAS angepasst. Genaueres wird in den jeweiligen Modulen geregelt.

** Dieses Angebot ist an die Anstellung eines neuen wissenschaftlichen Mitarbeiters voraussichtlich ab WS 17/18 gebunden und gilt für drei Jahre.

Anlage 5: Exemplarischer Studienverlaufsplan

MEAS Program Structure

1) Professional Track with specialization: module “Internship”

Year Semester Students‘ academic background Courses/Modules CP per semes-ter
1st year Winter social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 29
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
Summer social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 31
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
2nd year Winter Specialization module: Internship 28 CP 28
Summer Master thesis 30 CP Masterkoll. (1 SWS) Internshipkoll 2 CP (1 SWS) 32

2) Language track with specialization: module “Language study in Asia”

Year Semester Students‘ academic background Courses/Modules CP per semes-ter
1st year Winter social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 29
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
Summer social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 31
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
2nd year Winter Specialization module: Language study in Asia 30 CP 30
Summer Master thesis 30 CP Masterkoll. 2 CP (1 SWS) 30

3) Research track with specialization: modules “Research Training”, “Electives”, “Research Skills”

Year Semester Students‘ academic background Courses/Modules CP per semes-ter
1st year Winter social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 29
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
Summer social sciences Language beginner level 12 CP (6-10 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP, 2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 31
humanities Language advanced 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS)
2nd year Winter Specialization modules: 30
Elective 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP, 2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP, 2 SWS) Research Training (lectures & project, 1 SWS, 8 CP)
Summer Master thesis 30 CP Masterkoll. (1 SWS) 30

3a) Research Track: Alternative program structure, including studying language abroad

Year Semester Courses/Modules CP per semester
1st year Winter Elective 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP (2 SWS) Core 7 CP (2 SWS) 30
Summer abroad Language 12 CP (6-10 SWS) Language 12 CP Elective a 6 CP (2SWS) 30
Language 6 CP (2 SWS) Elective 6 CP (2 SWS) Language 6 CP (2 SWS Elective 6 CP (2 SWS) 30
2nd year Winter Research Track 30
Elective 6 CP (2 SWS) Research Skills (S&C 6 CP (2 SWS) Research Skills (YSF 4 CP (2 SWS) Research Training (lectures & project, 1SWS, 8 CP) Core 7 CP (2 SWS)
Summer Master thesis 30 CP Masterkoll. (1 SWS) 30

Abkürzungsverzeichnis

CP = Credit Points / Kreditpunkte
SWS = Semesterwochenstunden
K = Sprachkurs
Kol = Kolloquium
Pr = Praktikum / Projektarbeit
S = Seminar
Ü = Übung
V = Vorlesung

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Modern East Asia Studies (MEAS), Master (ab WS 2018/19)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.