Moving Cultures – Master

Fachspezifischer Anhang Moving Cultures, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Rahmenordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17.10.2012.

I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Zulassung zum Studium
§ 5 - Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 6 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 - Lehr- und Lernformen
§ 8 - Leistungs- und Teilnahmenachweise
§ 9 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 10 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III. Prüfungsorganisation

§ 11 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt
§ 12 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 - Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 - Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 15 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 16 - Versäumnis und Rücktritt, Fristen
§ 17 - Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 18 - Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs
§ 19 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 - Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten
§ 23 - Masterarbeit

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 - Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

VII. Prüfungszeugnis; Masterurkunde und Diploma-Supplement

§ 27 - Prüfungszeugnis
§ 28 - Masterurkunde
§ 29 - Diploma-Supplement

VIII. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
§ 33 - Prüfungsgebühren

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten

Anhang 1: Vom Fachbereich angebotene Masterstudiengänge

Anhang 2: Paragraphenteil I. – III. Fachspezifischer Anhang Moving Cultures

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS

I.1.1 Studiengangsbeschreibung
I.1.2 Ziele und Kompetenzen
I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

I.2 STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.2.1 Studienvoraussetzungen
I.2.2 Fremdsprachenkenntnisse
I.2.3 Studienbeginn
I.2.4 Studienfachberatung

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 AUFBAU DES STUDIUMS, MODULE, KREDITPUNKTE

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)
II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule
II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte

II.2 STUDIENGANGSSPEZIFISCHE LEHR- UND LERNFORMEN, PRÜFUNGSFORMEN UND LEISTUNGSNACHWEISE

II.2.1 Lehr- und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung
III.2 Umfang der Masterprüfung
III.3 Berechnung der Gesamtnote

IV. IN-KRAFT-TRETEN

Anhang 2: V. Modulbeschreibungen Fachspezifischer Anhang Moving Cultures

V.1 EINFÜHRUNGSMODUL
MA MCTE 1: Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt

V.2 QUALIFIKATIONSMODULE
MA MCTE 2: Repräsentationen transkultureller Praktiken und Lebenswelten
MA MCTE 3: Formen des medialen Transfers und der Translatio

V.3 FREMDSPRACHLICHE KOMMUNIKATION
MA MCTE 4: Fremdsprachliche Kommunikation

V.4 OPTIONALBEREICH – INTERDISZIPLINÄRES STUDIUM
MA MCTE 5: Optionalbereich – Interdisziplinäres Studium: Kulturkontakt und Kulturkonflikt

V.5 AUSLANDSSTUDIUM / – PRAKTIKUM / PROJEKTSTUDIUM
MA MCTE 6: Auslandsstudium / Auslandspraktikum / Projektstudium

V.6 MASTERARBEITSMODUL
Modul 7: Masterarbeit

Anhang 2: VI. Exemplarischer Studienverlaufsplan Fachspezifischer Anhang Moving Cultures

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008“ in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen und in Anhang I aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Masterstudiengangs sowie die Zugangsvoraussetzungen und die Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Masterstudiengang. Die studiengangsspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

 

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, überwiegend forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für berufliche und wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Der Masterabschluss bildet die Voraussetzung für den Erwerb eines weiterführenden akademischen Grades.

(2) Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten, komplexe kultur-, literatur- oder sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Die Möglichkeit einer Promotion regelt die Promotionsordnung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden.

(4) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

 

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.).

 

§ 4 Zulassung zum Studium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in gleicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bestanden hat oder

b. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

d. eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß §13 Abs. 2 a vorzulegen. § 13 Abs. 3b gilt entsprechend.

Näheres zu a, b und c regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die Zulassung in den Fällen des Abs. 1b und c unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten (CP) erteilt wird. Die Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss gesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(3) Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere qualitative, nach dem entsprechenden Profil des Studiengangs erforderliche Anforderungen verlangen.

(4) Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszugs (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 144 CP erreicht wurden,

2. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten beziehungsweise eine Empfehlung der die Bachelorarbeit betreuenden Person vorliegt

3. ggf. die nach dem studiengangsspezifischen Anhang gemäß Abs. 4 geforderten Nachweise vorliegen,

4. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang nachgewiesen wird.

Die vorläufige Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis ist dies durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerrufs der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzutei-len.

(5) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Dieser kann Zulassungsausschüsse einsetzen, die für je einen oder mehrere Masterstudiengänge zuständig sind. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei Profes-sorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

(6) Sind für einen Masterstudiengang Zulassungszahlen festgesetzt, so gilt anstelle von Abs. 5 die Regelung nach § 18 Abs. 3 der Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

 

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Sind gemäß dem studiengangsspezifischen Anhang für den Masterzugang Auflagen von maximal 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und die durch fachbereichsübergreifende Vereinbarungen am Lehrangebot beteiligten Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

 

II. STUDIENORGANISATION


§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangsspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammensetzen.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätzlich, nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Anhänge, in Wahlpflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Masterarbeit. Die im jeweiligen Masterstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in den studiengangsspezifischen Anhängen festgelegt.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester oder ein Studienjahr. Die studiengangsspezifischen Anhänge enthalten die Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und Lernziele sowie die Modulprüfung ergeben.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Masterprüfung ein. Näheres legen die studiengangsspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge (insbesondere Referate, Hausarbeiten und Praktikumsberichte), die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester in der Regel 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Masterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls, eventuelle Leistungsnachweise, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung im Modul erbracht werden müssen, sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Nichtimmatrikulierte Studierende dürfen im Studiengang keine Modulprüfungen ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des §19 Abs.3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirklung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gemäß §8 Abs.3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP zu erbringen.

 

§ 7 Lehr- und Lernformen

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas.

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(K) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

(Kq) Kolloquien bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch.

(Pr) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

(Pj) In Projekten arbeiten die Studierenden einzeln oder im Team und unter fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung wissenschaftliche Erkenntnisse auf oder entwickeln mit wissenschaftlichen Methoden Konzepte und Lösungen für komplexe, praxisnahe Aufgabenstellungen oder für wissenschaftliche Problemstellungen.

Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere Lehr- und Lernformen vorsehen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den studiengangsspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche, nach Bedarf bei der Durchführung des Praktikums sowie bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen.

(3) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die praktikumsgebende Stelle stellt eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

(4) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln den Umfang des Praktikums und des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(5) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den studiengangsspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

 

§ 8 Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach der Modulbeschreibung für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nichtbestandene Studienleistungen sind uneingeschränkt wiederholbar. Bei Täuschungsversuchen gilt § 18 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch vom Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern die Modulbeschreibung dies vorsieht. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Referate und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit angegebenen benutzt hat; ferner ist zu erklären, das die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 17 Abs. 1.

 

§ 9 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt den Studierenden ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-gestützten Systems oder in Druckform erscheint. Es beinhaltet insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. In folgenden Fällen wird eine fachbezogene Studienberatung dringend empfohlen:

- zu Beginn des ersten Semesters

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

- bei Teilzeitstudium

- vor und nach studienbedingten Auslandaufenthalten.

Zur Ergänzung der Studienfachberatung können die Institute regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(5) Die akademische Leitung der Masterstudiengänge übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion wird in der Regel für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes professorales Mitglied für die Dauer von zwei Jahren übertragen.

(6) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekannt gegeben; die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(7) Die akademische Leitung ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere: - die Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots - die Erstellung und Aktualisierung von Listen der Prüfenden.

 

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

Fehlt

 

III. PRÜFUNGSORGANISATION


§ 11 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Neuere Philologien für die Prüfungsorganisation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, immatrikuliert sein.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen nach dieser Ordnung im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 12 Abs. 2), bei der Zulassung zur Masterprüfung in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 15), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 19), bei der Ausgabe des Masterthemas in Ausnahmefällen (§ 23 Abs. 6) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 32).

(8) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Ablehnende Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang im Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

 

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe einschließlich der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -VERFAHREN


§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Masterstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren in einem solchen Studiengang nicht abgeschlossen hat;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr (§ 33).

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbringt;

b. die oder der Studierende die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung in demselben oder einem verwandten Masterstudiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil mit den Modulen und den in ihnen geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung;

c. die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 25 Abs. 6 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

d. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung. In einzelnen Modulen kann die Modulprüfung auch aus kumulativen Modulprüfungen (mehrere Modulteilprüfungen) bestehen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als mündliche Prüfungen (§ 21), Klausuren, Hausarbeiten oder Projektarbeiten (§ 22) erbracht. Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere, studiengangsspezifische Prüfungsformen vorsehen.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden sowie die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse nach § 16 Abs. 2 und § 18 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 16 Abs. 1 und 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Der Prüfungstermin für eine veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulprüfung werden auf der Webseite der Philosophischen Promotionskommission bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Prüfungsamt nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss festgelegt und im Fachbereich bekannt gegeben. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Masterprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

 

§ 16 Versäumnis und Rücktritt, Fristen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende den bindenden Prüfungstermin versäumt, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den nicht-fristgerechten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Zeitpunkt, Art und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-, Lebenspartner/in) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei einer Krankheit gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Erkennt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder -partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend

 

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf eine sonstige Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Gemeinsame Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§ 18 Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungs- oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone, zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 19 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen und Teilmodulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden. Ausnahmen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(5) Maximal können 60 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Masterarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Masterstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 25 Abs. 6 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und / oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbelehrung zu versehen.

 

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen beziehen sich auf den Stoff eines Moduls oder einzelner Lehrveranstaltungen. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Genaueres legen die studiengangsspezifischen Studiengänge fest.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sein denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die studiengangsspezifischen Anhänge zu, dass Multiple Choice-Fragen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den studiengangsspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren beträgt in der Regel vier Wochen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige und angemessene schriftliche Ausarbeitung einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die Prüferin oder der Prüfer in Absprache mit der oder dem Studierenden fest. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit sind zu dokumentieren; das Nähere dazu legt der Gemeinsame Prüfungsausschuss fest.

(7) In Projektarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie konzeptionell und lösungsorientiert praxisnahe Aufgabenstellungen oder wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in den studiengangsspezifischen Anhängen geregelt. Für Projektarbeiten gilt Abs. 6 entsprechend.

(8) Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Projekt- und Hausarbeiten auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(9) Für Haus- und Projektarbeiten gilt § 23 Abs. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit oder Projektarbeit in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer und nach Absprache mit ihr oder ihm einzureichen ist.

(10) Beurteilung und Benotung von Projekt- und Hausarbeiten obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen.

(11) Die studiengangsspezifischen Anhänge können andere schriftliche Prüfungsformen (zum Beispiel Forschungsbericht, Portfolio) vorsehen.

 

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein anspruchsvolles Thema aus dem Fachgebiet des Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit wird als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt; sie kann im näheren Zusammenhang mit einem der Pflichtmodule des Studiengangs stehen; näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Personen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten angefertigt und mit mindestens 15 und höchstens 30 CP angerechnet; sie kann auch Bestandteil eines Mastermoduls sein. Näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(4) Die Masterarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Masterstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Das Thema vergibt die Betreuerin oder der Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(6) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(7) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, in welcher Sprache die Masterarbeit verfasst werden kann. Wird die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden; die Bearbeitungsfrist des neuen Themas beginnt mit der Ausgabe. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Krankheit um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2.

(10) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung oder Studienleistung verwendet wurde. Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(11) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuungsperson von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss in der Regel Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorgelegt werden; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(13) Wird die Masterarbeit von einer oder einem der beiden Prüfenden mit "nicht ausreichend" (5,0) beurteilt, beauftragt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 2,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Masterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN, GESAMTURTEIL BEI BESTANDENER PRÜFUNG


§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung für einzelne Prüfungsleistungen ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen; sie wird von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüfenden vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und der Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls. Die studiengangsspezifischen Anhänge legen fest, welche der Modulprüfungen in die Gesamtbenotung einbezogen werden. Die Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls wird dabei zweifach gewichtet, sofern die studiengangsspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(3) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses angefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 sehr gut very good
über 1,5 bis 2,5 gut good
über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
über 4,0 nicht ausreichend fail

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen.

B = die Note, die die nächsten 25%,

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%,

E = die Note, die die nächsten 10% in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Masterprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,3 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. NICHTBESTEHEN UND WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN; NICHTBESTEHEN DER MASTERPRÜFUNG


§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 Abs. 1 oder § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nichtbestehen der erstmaligen Wiederholung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulprüfung bezogen ist, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung für diese Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die zweite Wiederholungsprüfung als angemeldet. Bei Nichtbestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen bis zu acht Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich, sofern von der Rückgabe beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.

(6) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

 

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer Wiederholung gemäß § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

d. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

e. Hat eine Studierende oder ein Studierender die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. PRÜFUNGSZEUGNIS; MASTERURKUNDE UND DIPLOMA-SUPPLEMENT


§ 27 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

§ 28 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 29 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch ausgestellt, welches Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Masterabschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. UNGÜLTIGKEIT DER MASTERPRÜFUNG; PRÜFUNGSAKTEN; EINSPRÜCHE UND WIDERSPRÜCHE; PRÜFUNGSGEBÜHREN


§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung auszustellen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Masterurkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO).

 

§ 32 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro. (3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden in zwei Raten zu je 50.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Frankfurt, den 26. März 2013

Prof. Dr. Susanne Opfermann
Dekanin des Fachbereichs Neue Philologien

 



Anhang I - Vom Fachbereich Neuere Philologien angebotene Masterstudiengänge:


M.A. Ästhetik
M.A. American Studies
M.A. Anglophone Literatures, Cultures and Media
M.A. Deutsche Literatur
M.A. Filmkultur: Archivierung, Programmierung, Präsentation
M.A. Moving Cultures – Transcultural Encounters / Cultures en mouvement – recontres transculturelles / Culturas en movimiento – encuentros transculturales
M.A. Romanistische Linguistik
M.A. Romanistische Literatur- und Kulturwissenschaft
M.A. Skandinavistik
M.A. Theater-, Film- und Medienwissenschaft

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 Gegenstände und Ziele des Studiums

I.1.1 Studiengangsbeschreibung

Der viersemestrige Masterstudiengang Moving Cultures – Transcultural Encounters / Cultures en mouvement – rencontres transculturelles / Culturas en movimiento – encuentros transculturales (im folgenden Kurztitel: Moving Cultures) ist ein mehrsprachiger, kulturwissenschaftlicher Studiengang, der Kernkompetenzen im Bereich der Neueren Philologien vermittelt und diese mit einer interdisziplinären Perspektive auf Phänomene des Kulturkontakts verbindet.

Der Masterstudiengang Moving Cultures ist auf die anglophone, frankophone und hispanophone Welt und ihre Kontaktzonen ausgerichtet. Er geht davon aus, dass Sprachen, Literaturen, Medien und Kulturen sich nicht in ethnisch abgeschlossenen, sprachlich homogenen und territorial abgegrenzten Räumen konstituieren, sondern durch grenzüberschreitende Vernetzungen, die sich aus Migration und Kontakt ergeben. Der Schwerpunkt des Masterstudiengangs Moving Cultures liegt daher auf transkulturellen Prozessen in Geschichte und Gegenwart und den damit verbundenen Aushandlungsstrategien im jeweiligen regionalen und historischen Kontext, die sich in Schrift, Bild, Ton und weiteren Medien manifestieren. Diese Prozesse und Strategien werden im Masterstudiengang Moving Cultures exemplarisch anhand von konkreten transkulturellen Kontaktzonen in den Mittelpunkt des forschenden Lernens gerückt. Aus der folgenden Liste werden im Rahmen des Studiums mehrere Kontaktzonen exemplarisch untersucht: Kanada (mit der Bipolarität von anglophoner und frankophoner Kultur im Kontext einer multikulturellen Migrationsgesellschaft), die Karibik (mit ihrer von Hybridität, Kreolisierung und Kultursynkretismus geprägten Geschichte und Gegenwart), Iberoamerika (mit den vielfältigen Beziehungen Spaniens und Lateinamerikas untereinander sowie mit anderen Regionen, vor allem Nordamerika und Afrika, bis hin zur aktuellen Latino-Kultur in den USA), Afrika (mit seiner sprachlichen Diversität, der Interaktion von „alten“ und „neuen“ Diasporas und dem Maghreb als europäisch-afrikanischer Kontaktzone), die südasiatische Diaspora (die Asien mit Nordamerika, Afrika, der Karibik, Europa sowie dem Pazifikraum verbindet) sowie Großbritannien und Frankreich (wo Migrantinnen und Migranten aus außereuropäischen Regionen seit mehreren Jahrzehnten maßgeblich zu kulturellen Transformationsprozessen beitragen).

Die Inhalte des Studiums befassen sich mit kulturellen, literarischen, sprachlichen, medialen und sozialen Wechselbeziehungen und verteilen sich auf zwei Studienschwerpunkte: Anglistik und Romanistik. Die Romanistik ist untergliedert in Iberoromanistik und Frankophoniestudien. In beiden Schwerpunkten stehen Migration, Mobilität, Wissensformen, religiöse und andere kulturelle Praktiken sowie deren Darstellung, Inszenierung und Vermittlung in Texten, Bildern, Filmen und anderen Medien im Mittelpunkt.

I.1.2 Ziele und Kompetenzen

Der Masterstudiengang Moving Cultures vermittelt transkulturelle Kompetenz bei der Beschäftigung mit Prozessen des kulturellen Transfers und der Migration. Die Sprachen, Kulturen und Medien der anglophonen, frankophonen und hispanophonen Welt werden dabei nicht isoliert, sondern in ihren transversalen und überregionalen Vernetzungen betrachtet. Der Studiengang befähigt dazu, die sprachlichen, kulturellen und literarischen Dimensionen von Migrations-, Transfer- und Übersetzungsprozessen einer theoretisch fundierten Analyse zu unterziehen. Die Studierenden lernen, historische, ökonomische und kulturelle Zusammenhänge in der Entwicklung vom Kolonialismus zur postkolonialen Welt sowie transnationale Vernetzungen und Konflikte zu erkennen und diese zu reflektieren.

Durch die Ausbildung in den Studiensprachen Englisch und Französisch oder Spanisch vertiefen die Absolventinnen und Absolventen bereits vorhandene Sprachkenntnisse und erwerben damit weitere Qualifikationen. Der Standort Frankfurt mit seiner multikulturellen Stadtgesellschaft sowie mit seinen Konsulaten, Verlagen, Medien- und Finanzzentren bietet eine in Deutschland einzigartige Möglichkeit, bereits während des Studiums berufsorientierte Praktika zu absolvieren und Kontakte zu knüpfen.

Zentrale Kompetenzen, die im Studium eingeübt und ausgebildet werden, sind: Abstraktionsfähigkeit; Techniken des internationalen wissenschaftlichen Arbeitens; mündliche und schriftliche Darstellung von wissenschaftlichen Ergebnissen in englischer, französischer und spanischer Sprache; wissenschaftliche Recherche; Zugriff auf und Umgang mit englischsprachigen, französischsprachigen, spanischsprachigen und deutschsprachigen Ressourcen; Ausdrucksvermögen, Argumentations- und Diskussionsfähigkeit in mindestens zwei Sprachen; Umgang mit Medien und Präsentationsmethoden.

I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

Das Studium im Masterstudiengang Moving Cultures bereitet Studierende auf berufliche Tätigkeiten in Wissenschaft, Kultur, Medien und internationalen Organisationen vor, z.B.:

• Akademische Laufbahn
• Journalismus
• Literatur- und Kulturmanagement
• Medien
• Museen
• Nichtregierungsorganisationen
• Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
• Tourismus
• Übersetzung
• Verlagswesen

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.2.1 Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in ENGLISH STUDIES Haupt-oder Nebenfach oder ROMANISTlK Haupt-oder Nebenfach der Goethe-Universität Frankfurt bestanden hat oder

b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer deutschsprachigen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (z.B. Amerikanistik, Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. Germanistik oder einer anderen Neuphilologie, Medienwissenschaften, Kulturanthropologie, Ethnologie. Soziologie oder Kulturwissenschalr) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt.

Studierenden, die in ihrem Bachelorstudiengang keine literatur-oder kulturwissenschaftlichen Kompetenzen erworben haben, wird die Zulassung zum Masterstudiengang Moving Cultures unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus den Bachelorstudiengängen English Studies und Romanistik erteilt.

Im Bachelor English Studies sind dies:

• das Modul BAES 2.2: Grundlagen der Neuen EngJischsprachigen Literaturen und Kulturen (mit Studienleistung, aber ohne Modulprüfung, 8 CP),

• das Modul BAES 3.3: Neue Englischsprachige Literaturen und Kulturen (mit Studienleistung, aber ohne Modulprüfung, 8 CP).

Im Bachelor Romanistlk sind dies:

• das Modul ROM B-l: Basismodul Romanistische Literaturwissenschaft (7 CP) oder das

• Modul ROM B-2: Basismodul Romanistische Sprachwissenschaft (7 CP),

• das Qualifizierungsmodul Modul ROM Q4 (ohne Hausarbeit, 6 CP) oder das

• Qualifizierungsmodul ROM Q5 (mit Studienleistung, aber ohne Modulprü[ung, 6 CP).

Die Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht bis zum Ende des zweiten Studiensemesters erfüllt. ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.

(2) Neben dem ersten berufsqualilizierenden Abschluss setzt die Zulassung die Darlegung der Eignung durch ein Motivationsschreiben voraus. Dieses gibt Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte wissenschaftliche Schwerpunktsetzung. Die Bewertung des Motivationsschreibens stützt sich neben der äußeren Qualität auf die überzeugende Darstellung insbesondere des persönlichen und fachspezifischen Interesses am Masterstudiengang Moving Cultures. Das Motivationsschreiben soll maximal 800 Wörter umfassen. Die Allswahlkommission bewertet das Motivationsschreiben in Hinsicht auf folgende Qualitätskriterien:

a) Wie sind die Kandidaten in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren lind zu komnlunizieren?

b) Imvieweit lassen die Studierenden anhand ihres Werdeganges akademische Fähigkeiten und grundlegende Vertrautheit mit kulturtheoretischen Konzepten und kulturwissenschaftlichem Arbeiten erkennen, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind?

c) Inwiefern werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar?

d) Können die Kandidaten eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Methoden und Inhalten zu ihren wissenschaftlichen Zielen und beruflichen Vorstellungen sichtbar machen?

Die Bewertung erfolgt anhand einer Skala von 1 bis 5, wobei folgende Werte zulässig sind: I (sehr gut), 2 (gut), 3 (befriedigend), 4 (ausreichend) und 5 (nicht ausreichend).

(3) Es wird eine Gesamtbewertung gebildet. wobei die Note für den berufsqualifizierenden Abschluss mit dem Faktor 0,51 und die Bewertung des Motivationsschreibens mit dem Faktor 0,49 gewichtet wird. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung mit mindestens 2.5 (Grad der besonderen Eignung).

(4) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet die Auswahlkommission.

I.2.2 Sprachkenntnisse

Die Bewerbung für den Masterstudiengang Moving Cultures setzt Kenntnisse des Deutschen auf Niveau C1 voraus. Die Studiensprachen sind Englisch, Französisch und Spanisch, woraus bei der Bewerbung eine Hauptsprache und eine Nebensprache zu wählen ist. Eine Studiensprache muss Englisch sein.

Angehende Studierende müssen in der Lage sein, studienrelevante mündliche Äußerungen oder schriftliche Texte in englischer, französischer und/oder spanischer Sprache zu verstehen, auf sie angemessen zu reagieren sowie Texte zu bearbeiten und selbst zu verfassen. Dies schließt insbesondere ein:

• die Fähigkeit, in den Studiensprachen dargestellte Sachverhalte, Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Argumente in den Zielsprachen präzise und zielorientiert zu äußern;

• eine für das wissenschaftliche Studium angemessene Beherrschung von Wortschatz, Syntax, Textstrukturen und Idiomatik der Studiensprachen.

Für die Sprachkenntnisse werden folgende Mindestanforderungen verlangt:

Bewerberinnen und Bewerber, die Englisch als Hauptsprache wählen, müssen Sprachkenntnisse des Englischen auf Niveau C1 nachweisen. Darüber hinaus sind Sprachkenntnisse des Französischen oder Spanischen auf Niveau B2 nachzuweisen.

Bewerberinnen und Bewerber, die Französisch als Hauptsprache wählen, müssen Sprachkenntnisse des Französischen auf Niveau C1 nachweisen. Darüber hinaus sind Sprachkenntnisse des Englischen auf Niveau B2 nachzuweisen.

Bewerberinnen und Bewerber, die Spanisch als Hauptsprache wählen, müssen Sprachkenntnisse des Spanischen auf Niveau B2 nachweisen. Darüber hinaus sind Sprachkenntnisse des Englischen auf Niveau B2 nachzuweisen.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen erfolgt für das Englische durch ein abgeschlossenes Studium des Bachelorstudiengangs English Studies oder American Studies (Haupt- oder Nebenfach) oder des Lehramtsstudiengangs Englisch (L3) an der Goethe Universität, ein abgeschlossenes Studium äquivalenter anglistischer oder amerikanistischer Studiengänge anderer Hochschulen, oder durch einen standardisierten Test, aus dem das Niveau C1 bzw. B2 klar ersichtlich ist (z.B. TOEFL) und der zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Für das Französische erfolgt der Nachweis durch ein abgeschlossenes Studium des Bachelorstudiengangs Romanistik (Haupt- oder Nebenfach), des Lehramtsstudiengangs Französisch (L3) oder der romanistischen Magisterstudiengänge (Haupt- und Nebenfach) an der Goethe-Universität, ein abgeschlossenes Studium äquivalenter romanistischer Studiengänge anderer Hochschulen oder durch einen standardisierten Französischtest, aus dem das Niveau C1 (z.B. DALF) bzw. B2 (DELF) klar ersichtlich ist und der zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Für das Spanische erfolgt der Nachweis durch ein abgeschlossenes Studium des Bachelorstudiengangs Romanistik (Haupt- oder Nebenfach), des Lehramtsstudiengangs Spanisch (L3) oder der romanistischen Magisterstudiengänge (Haupt- und Nebenfach) an der Goethe-Universität, ein abgeschlossenes Studium äquivalenter romanistischer Studiengänge anderer Hochschulen oder durch einen standardisierten Spanischtest (z.B. DELE), aus dem das Niveau B2 klar ersichtlich ist und der zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

Genaueres zur Prüfungsordnung der Sprachnachweise Französisch und Spanisch sowie zu den Niveaus und zu den geforderten Noten bzw. Punktzahlen in den Tests steht auf der Website des Instituts für England- und Amerikastudien bzw. es Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen. Abiturzeugnisse werden in keinem Fall als Sprachnachweise anerkannt.

Studierende, die im Rahmen ihres romanistischen Studienanteils die Sprache wechseln wollen, müssen dies beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Masterstudiengänge des Fachbereichs „Neuere Philologien“ beantragen, wobei ein Nachweis der zu diesem Zeitpunkt geforderten Sprachkenntnisse zu erbringen ist. Ab dem zweiten Semester ist zudem der Besuch einer der gewählten Sprache zugeordneten fachwissenschaftlichen Veranstaltung nachzuweisen. Vor dem Wechsel nicht bestandene Prüfungsversuche werden in den Sprachpraxisseminaren der neu gewählten Sprache angerechnet.

Übersicht über die erforderlichen Punkte bzw. Noten:
 
Sprache Sprachnachweis Niveau
C1 B2
Englisch TOEFEL
Internet based 110 87-109
Computer based 270 230-267
Paper based 637 570-633
anderer standardisierter Test
Französisch DALF bestanden (je Prüfungsteil mind. 5 Punkte; insgesamt 50 von 100 Punkten)
DELF bestanden (je Prüfungsteil mind. 5 Punkte; insgesamt 50 von 100 Punkten)
Spanisch DELE mind. 70 von 100 Punkten

I.2.3 Studienbeginn

Das Studium im Masterstudiengang Moving Cultures kann nur zum Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

I.2.4 Studienfachberatung

Zu Beginn des ersten Fachsemesters ist von allen Studierenden eine Studienfachberatung wahrzunehmen. Die Studienfachberatung sowie eine Orientierungsveranstaltung führen die Lehrenden bzw. Modulverantwortlichen des Studienganges Moving Cultures durch. Die Termine werden auf der Homepage des Instituts bekannt.

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

Der Masterstudiengang Moving Cultures ist in einen anglistischen und einen romanistischen Anteil untergliedert, die interdisziplinär ausgerichtet sind. Die Studierenden wählen zwei Studiensprachen (Haupt- und Nebensprache), eine davon ist Englisch, die andere Spanisch oder Französisch. Die Studienzeit im Masterstudiengang Moving Cultures beträgt zwei Jahre bzw. vier Semester. Insgesamt werden 120 ECTS Kreditpunkte (CP) vergeben. Er schließt ein einsemestriges Auslandsstudium ein.

Der Masterstudiengang Moving Cultures beginnt im ersten Semester mit Modul 1 (MA MCTE 1, 10 CP), in dem Studierenden mit unterschiedlichen Bachelorabschlüssen eine gemeinsame theoretische und methodische Grundlage vermittelt wird. Im ersten und zweiten Semester absolvieren die Studierenden zwei Qualifikationsmodule (MA MCTE 2 und 3, je 15 CP), in denen jeweils eine Lehrveranstaltung in jeder der beiden Studiensprachen belegt wird. Informationen zu Lehrinhalten Studienverlauf, und Lehrangebot werden online bereitgestellt. Das Modul Fremdsprachliche Kommunikation (MA MCTE 4, 10 CP) dient dazu, die für den Studiengang Moving Cultures besonders wichtigen Sprachkompetenzen der Studierenden zu festigen. Mit dem interdisziplinären Studium (MA MCTE 5, 10 CP) wird in den ersten zwei Semestern das Verständnis transkultureller Prozesse aus der Perspektive weiterer Disziplinen erweitert. Das Projektstudium (MA MCTE 6, 30 CP) gibt im dritten Semester den Studierenden die Möglichkeit zu einem einsemestrigen Auslandsstudium. Dieses kann gegebenenfalls durch ein Praktikum und weitere fachspezifische Lehrveranstaltungen im Inland ersetzt werden. Der Studiengang schließt mit dem Bestehen der Masterarbeit im letzten Pflichtmodul (MA MCTE 7, 30 CP) ab.

Mit dem Studium transkultureller Prozesse befassen sich auch andere Disziplinen, weshalb der Masterstudiengang Moving Cultures einen Optionalbereich für das interdisziplinäre Studium (Modul 5) vorsieht. Die Studierenden nutzen die Kooperationsvereinbarungen mit den im Folgenden genannten Instituten bzw. Fachbereichen, um Fragestellungen und Forschungspraxis anderer Disziplinen kennen zu lernen. In einer Veranstaltung des Moduls ist eine Hausarbeit (5 CP) zu verfassen.

Kooperation mit anderen Instituten/Fachbereichen:

• Politikwissenschaft (Fachbereich 3)
• Soziologie (Fachbereich 3)
• Erziehungswissenschaft (Fachbereich 4)
• Katholische Theologie (Fachbereich 7)
• Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie (Fachbereich 9)
• Anglistische Sprachlehrforschung und Didaktik (Fachbereich 10)
• Kinder- und Jugendbuchliteratur (Fachbereich 10)
• Neuere Deutsche Literatur (Fachbereich 10)
• Kulturgeographie (Fachbereich 11)

Die kooperierenden Institute bzw. Fachbereiche weisen im Jahr mindestens eine für den Masterstudiengang Moving Cultures relevante Lehrveranstaltung aus, die im Rahmen des Optionalbereichs besucht werden kann.

II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)

Der Masterstudiengang Moving Cultures ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind und insgesamt 120 CP erreicht wurden.

II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule

Der Masterstudiengang MOVING CULTURES umfasst die folgenden 7 Pflichtmodule:

• MA MCTE 1: Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt

• MA MCTE 2: Repräsentationen transkultureller Praktiken und Lebenswelten

• MA MCTE 3: Formen des medialen Transfers und der Translatio

• MA MCTE 4: Fremdsprachliche Kommunikation

• MA MCTE 5: Optionalbereich – Interdisziplinäres Studium: Kulturkontakt und Kulturkonflikt

• MA MCTE 6: Auslandsstudium/Projektstudium

• MA MCTE 7: Masterarbeit

II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte

MA MCTE 1: Einführungsmodul 10 CP
MA MCTE 2 und 3: zwei Qualifikationsmodule (2×15) = 30 CP
MA MCTE 4: Fremdsprachliche Kommunikation 10 CP
MA MCTE 5: Optionalbereich – Interdisziplinäres Studium 10 CP
MA MCTE 6: Auslandsstudium/Projektstudium 30 CP
MA MCTE 7: Masterarbeit und Kolloquium 30 CP
Gesamt 120 CP

II.2 Studiengangsspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Projektstudium: Das Projektstudium dient alternativ zum Auslandssemester der beruflichen Orientierung der Studierenden und dem Ziel, neben dem fachspezifischen und fachübergreifenden Studium ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die das gewählte individuelle Studienprofil sinnvoll abrunden. Die erforderlichen CP werden hier durch extra-curriculare Aktivitäten erbracht, deren Auswahl und Zusammenstellung bei vorheriger Absprache mit der bzw. dem Modulbeauftragten den einzelnen Studierenden überlassen wird. Hierzu gehören unter anderem:

Fachrelevante extra-curriculare Aktivität Richtlinie für CP-Werte
Mehrmonatiges Auslandspraktikum im Umfang von 750 Arbeitsstunden in einer fachlich einschlägigen Institution (25 CP) in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenscahftlich reflektiert wird (5 CP)
25 +5 CP
Praktikum in einem studienrelevanten Bereich (inkl. 3-5 Seiten Abschlussbericht)
1 CP / 30 Stunden + 1 CP für den Abschlussbericht; maximal 15 CP insgesamt
Freie projektbezogene Studieneinheit (in Absprache mit dem Lehrpersonal) 10 CP + 1 CP für mündliche Prüfung
Seminar aus dem Bereich des interdisziplinären Studiums 5 CP
Seminar fremdsprachliche Kommunikation
3 CP
Vorbereitung eines Tutoriums 3-5 CP
Mitarbeit im Writing Center des IEAS oder im Schreibzentrum der Goethe-Universität 2 CP / Semester (bei wöchentlich einem Termin)
Chaincourt Theatre 2-5 CP (im Ermessen der leitenden Lektorin oder des leitenden Lektors)
Besuch von Gastvorträgen
1 CP / vier Vorträge mit jeweils einem einseitigen schriftlichen Resümee
Besuch von Tagungen, Workshops, Konferenzen (inkl. 3- bis 5-seitiger Abschlussbericht) 1 CP / Veranstaltungstag + 1 CP für den Abschlussbericht
Erhebliche Mitwirkung in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremium der universitären Selbstverwaltung 1-2 CP / Semester (Bescheinigung)
Weitere extra-curriculare Aktivitäten Nach Rücksprache mit dem Lehrpersonal

Für ein Praktikum können bis zu 15 CP vergeben werden; für ein mehrmonatiges Auslandspraktikum in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenschaftlich reflektiert wird, werden insgesamt 30 CP vergeben; die freie projektbezogene Studieneinheit wird mit 11 CP angerechnet. In den anderen aufgeführten Bereichen dürfen maximal 7 CP pro Bereich angerechnet werden. Zuständig für die Bescheinigung der erbrachten Leistung sind jeweils die Lehrenden, welche die zur Leistung gehörende Veranstaltung (Seminar, Gastvortrag, Tagung etc.) anbieten. Der Modulabschluss wird von der oder dem Modulbeauftragten bescheinigt.

Praktika: Praktika ermöglichen den Studierenden, die im Studium erworbenen Kompetenzen zu erweitern und erste berufspraktische Erfahrungen zu sammeln. Als Praktika anerkannt werden Auslandspraktika in fachlich besonders einschlägigen Institutionen im Umfang von bis zu 750 Arbeitsstunden (25 CP) in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenschaftlich reflektiert wird, sowie Tätigkeiten im Umfang von bis zu 420 Arbeitsstunden (14 CP), die fachlich einschlägig sind und/oder Einblicke in potenzielle Berufsfelder bieten. Über das Praktikum sind ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution und ein Praktikumsbericht (3-10 Standardseiten, 1 CP) vorzulegen. Der Praktikumsnachweis soll Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben. Der Praktikumsbericht soll insbesondere das Verhältnis zwischen universitärer Ausbildung und außeruniversitärer Berufspraxis reflektieren. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Ob ein Praktikum anerkannt werden kann, sollte im Vorfeld mit der oder dem Modulbeauftragten abgesprochen werden. Berufsausbildungen und berufspraktische Tätigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums absolviert wurden, können nach Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten anerkannt werden. Der oder die Modulbeauftragte berät die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen und während der Absolvierung des Praktikums.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Zu den Konventionen des Zitierens siehe die Style-Sheets der einzelnen Abteilungen des Instituts für England- und Amerikastudien sowie des Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen. Der Umfang einer Hausarbeit beträgt etwa 6000 Wörter. Für eine Hausarbeit werden 5 CP vergeben.

Klausur: Eine Klausur ist eine schriftliche Leistungsabfrage, die unter Aufsicht im Zeitraum von 90 Minuten stattfindet. In der Regel sind umfangreiche und detaillierte Kenntnisse der jeweiligen Lehrveranstaltungsinhalte nachzuweisen. Für eine Klausur werden 2 CP vergeben; für eine Sprachklausur 1 CP.

Assignment: Ein Assignment ist eine schriftliche Studienleistung im Umfang von etwa 1500-3000 Wörtern, der nicht unter Aufsicht, wohl aber in einem vorgegebenen Zeitraum erfolgt. In der Regel weisen Studierende hier umfangreiche und detaillierte Kenntnisse der jeweiligen Lehrveranstaltungsinhalte nach. Darüber hinaus verlangen Assignments die Konsultation weiterführender Quellen.

Präsentation: Eine Präsentation ist ein mündlich vorgetragenes, mediengestütztes Referat zur Einführung in ein in der Lehrveranstaltung behandeltes Thema. Dafür erarbeitet sich die oder der Vortragende selbständig anhand weiterführender For-schungsliteratur einen Einblick in den vorzustellenden Gegenstand. Für eine Präsentation werden je nach Umfang 1 oder 2 CP vergeben.

Masterarbeit: Die Masterarbeit (etwa 70 Standardseiten, 30.000 Wörter, 25 CP) ist in einer der Zielsprachen oder – im Falle einer vergleichenden Arbeit oder eines Gegenstands aus dem Optionalbereich – auch in deutscher Sprache während eines Zeitraums von sechs Monaten zu verfassen. Wir die Masterarbeit in einer Fremdsprache abgefasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen (vgl. § 23 Abs. 7 der Masterrahmenordnung). Wird die Masterarbeit im Optionalbereich angefertigt, erfolgt dies in Co-Betreuung durch eine(n) Lehrende(n) aus dem Optionalbereich sowie eine(n) Lehrende(n) aus dem anglistischen oder romanistischen Schwerpunkt des Studiengangs. In diesem Fall sind beide Betreuerinnen oder Betreuer auch Gutachterinnen bzw. Gutachter.

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung

Für die Zulassung zur Masterprüfung sind die in der Rahmenordnung in Abschnitt IV, §13 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer den erfolgreichen Erwerb von mindestens 60 CP nachweist. Zum Zeitpunkt der Beantragung müssen mindestens das Einführungsmodul, die beiden Qualifikationsmodule, das Modul Optionalbereich und die fremdsprachliche Kommunikation abgeschlossen sein.

III.2 Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus:

a. der Modulprüfung im Modul 1
b. den Modulprüfungen in den Modulen 2 und 3,
c. der Modulprüfung des Moduls 4,
d. dem abgeschlossenen Modul 5,
e. der Modulprüfung des Moduls 6, wenn kein Auslandssemester absolviert wird,
f. der Modulprüfung des Moduls 7

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet. Diese errechnet sich aus den Modulnoten der Module 2, 3 und 4 sowie der Note der Masterarbeit. Die Note der Masterarbeit zählt doppelt, die sonstigen Modulnoten zählen jeweils einfach.

IV. IN-KRAFT-TRETEN

(1) Diese fachspezifischen Besrinunungen treten ab dem Wintersemester 2014/15 in Kraft. Studierende, die ihr Masterstudium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Fassung des studiengangsspezifischen Anhangs vom 08.04.2013 fortsetzen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, können auf die neuen Regel ungen wechseln. Dies ist dem Prüfungsamt schriftlich anzuzeigen.

Diese fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

Frankfurt, den 04.02.2015

Prof. Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

 

Teil V: Modulbeschreibungen

Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und ihren Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und dem Arbeitsaufwand in Kreditpunkten (CP) sowie zu den Prüfungsvorleistungen und der Art der Prüfungen.

 

V.1. Einführungsmodul

MA MCTE 1 - Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt
Pflichtmodul - 10 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Das fach- und sprachenübergreifende Modul vermittelt systematisches Wissen über Theorien, Methoden, Fragestellungen und Konzepte von Literaturen und Sprachen im Kontakt. Es präsen-tiert die Grundlagen der Hybriditäts- und Diversitätsforschung, globalisierungstheoretisches Grundlagenwissen sowie postkoloniale Theoriekonzepte. Aus einer kulturwissenschaftlichen Perspektive werden historische, soziologische, politische, philosophische, ästhetische und sprach- und medienwissenschaftliche Ansätze vorgestellt, die der Beschreibung von Phäno-menen wie Migration, Exil, Nomadentum, Diaspora, Multi-, Inter- und Transkulturalität dienen. In der Einführungsvorlesung vermitteln die am Masterstudiengang beteiligten Lehrenden einen Überblick über relevante theoretische Ansätze, die sodann im begleitenden Theorieseminar im zweiten Semester anhand von Fallstudien, Beispieltexten oder anderen medialen Inszenierungen zur Anwendung gebracht werden. Das Modul dient der Erarbeitung von Grundlagenwissen und einer gemeinsamen wissenschaftlichen Terminologie der Studierenden, die mit unterschiedlichen BA-Abschlüssen einen Masterabschluss in MOVING CULTURES anstreben.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sich aus transkultureller und transdisziplinärer Perspektive mit literatur-, kultur-, sprach- und medienwissenschaftlichen Gegenständen differenziert auseinanderzusetzen und sie terminologisch und methodisch kompetent zu untersuchen.
Hinweise
Das Modul wird konsekutiv in Semester 1 und 2 studiert. Beide Veranstaltungen des Moduls sind sprachübergreifend und gelten somit für alle Sprachschwerpunkte Englisch/Französisch/ Spanisch.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn im Wintersemester
Dauer
zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Klausur in der Einführungsvorlesung (2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis (mündliche Präsentation oder Assignment) im Theorie-Seminar; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Einführungsvorlesung V 2 3 1
2 Vertiefendes Theorie-Seminar S 2 5 2

 

V.2 Qualifikationsmodule

MA MCTE 2 - Repräsentationen transkultureller Praktiken und Lebenswelten
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt theoretische Konzepte zum Verständnis neuer transkultureller Lebenswelten und Praktiken sowie Methoden zur Analyse ihrer Repräsentation in unter-schiedlichen Medien. Die Studierenden werden mit kultur-, sprach- und literaturtheoretischen, soziologischen und kulturanthropologischen Schlüsselkonzepten (Migration, Diaspora, Exil, Multi- und Transkulturalität, Mehrsprachigkeit, rhizomatische Kulturen, Third Space) vertraut gemacht. Sie lernen, diese kritisch zu reflektieren, konstruktiv für die eigene Arbeit zu nutzen sowie eigenständig weiterzuentwickeln. Sie erproben diese Konzepte im Hinblick auf die Analyse von Texten und anderen medialen Repräsentationen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden einen Überblick über Schlüsselkonzepte zur Beschreibung multipler Identitäten, vielfältiger kultureller Referenzen und ambivalenter Zugehörigkeitsgefühle. Sie können diese Konzepte einordnen, vergleichen und kritisch reflektieren. Auf der Basis selbst entwickelter Konzepte und Theoriedesigns können sie die Repräsentation transkultureller Lebenswelten in unterschiedlichen Medien analysieren und für das Verständnis komplexer kultureller Ensembles nutzbar machen.
Hinweise
Als Qualifikation für die zwei gewählten sprachlichen Schwerpunkte ist je ein Seminar des Moduls im Bereich der Romanistik und eines im Bereich der Anglistik zu besuchen. Die Anglistik deckt den Sprachschwerpunkt Englisch, die Romanistik die Sprachschwerpunkte Französisch und Spanisch an. Dabei können die romanistischen Seminare sowohl sprachspezifisch, Spanisch oder Französisch, als auch sprachübergreifend Spanisch und Französisch ausgerichtet sein.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 und 2. Eine der Hausarbeiten in Modul 2 und 3 ist in Englisch, die andere in Französisch oder Spanisch zu verfassen.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise (mündliche Präsentation oder Assignment) in beiden Seminaren; Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar (Anglistik) S 2 5 (+5) 1
2 Seminar (Romanistik) S 2 5 (+5) 1

 

MA MCTE 3 - Formen des medialen Transfers und der Translatio
Pflichtmodul - 15 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul geht es um verschiedene Formen kultureller Transferprozesse in Bezug auf Sprachen, Literaturen, Mythen, Ästhetiken und Kulturen. Ausgehend von Konzepten der Intertextualität und der Intermedialität umfasst der Begriff ‚translatio‘ die kulturellen, medialen und psycho-sozialen Aspekte des Übersetzens und Übertragens. Die Transferprozesse sind dynamisch definiert als Strategien der ‚Transformation‘ unterschiedlicher Diskurssysteme und Wissensformen (Sprache, Literatur, Religion, soziale Organisation). Diese Strategien erstrecken sich auch auf transnationale und transkulturelle Formen der Medienproduktion, neue Verfahren der weltweiten Dissemination von (Massen-) Medien sowie unterschiedliche lokale Formen der Medienaneignung.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, kulturelle Transferprozesse anhand linguistischer und kulturwissenschaftlicher Methodiken zu beschreiben und konkrete Beispiele von 'translatio' in transkulturellen und transmedialen Kontexten zu analysieren.
Hinweise
Als Qualifikation für die zwei gewählten sprachlichen Schwerpunkte ist je ein Seminar des Moduls im Bereich der Romanistik und eines im Bereich der Anglistik zu besuchen.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Sommersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Hausarbeit (5 CP) in Seminar 1 oder 2. Eine der Hausarbeiten in Modul 2 und 3 ist in Englisch, die andere in Französisch oder Spanisch zu verfassen.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise (mündliche Präsentation oder Assignment) in beiden Seminaren; Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar (Anglistik) S 2 5 (+5) 2
2 Seminar (Romanistik) S 2 5 (+5) 2

 

V.3 Fremdsprachliche Kommunikation

MA MCTE 4 - Fremdsprachliche Kommunikation
Pflichtmodul - 10 CP
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Die Studierenden erweitern und vertiefen ihre aktiven und passiven kommunikativen Fähigkeiten im Englischen sowie im Französischen oder Spanischen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem sprachlichen Transfer kultureller Komplexität zu, der im Bereich der Fremdsprachenausbildung bzw. der fremdsprachlichen Kommunikation und Interaktion analysiert und sprachpraktisch erprobt wird.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sich analytisch und kritisch mit fremdsprachlichen Materialien auf hohem Niveau auseinander zu setzen sowie die sprachlichen Dimensionen komplexer kultureller und weltanschaulicher Kontexte kompetent zu erfassen und zu würdigen.
Hinweise
In allen drei Seminaren des Moduls sind Klausuren zu absolvieren – zwei als Leistungsnachweise, eine als Prüfungsleistung, wobei die Studierenden selbst wählen, in welchem Seminar sie die Prüfungsleistung erbringen.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Winter- und Sommersemester
Dauer
zwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
: 90-minütige Klausur in einem der drei Seminare des Moduls (1 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
90-minütige Klausuren (Leistungsnachweise) in den beiden Seminaren, in denen keine Modulprüfung abgelegt wird; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar Translation Englisch (C1) S 2 3 (+1) 1 - 2
2 Français: Histoire culturelle et sociale (C1) oder Español: Cultura histórica y social (B2/C1) S 2 3 (+1) 1 - 2
3 Integrated Language Skills III oder Français: Compétences intégrées (C1+) oder Español: Destrezas integradas (B2) S 2 3 (+1) 1 - 2

 

V.4 Optionalbereich – Interdisziplinäres Studium

MA MCTE 5 - Optionalbereich – Interdisziplinäres Studium: Kulturkontakt und Kulturkonflikt
Pflichtmodul - 10 CP
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Studierende eignen sich komplementäre Kenntnisse aus anderen Disziplinen an und erweitern ihre kulturwissenschaftlichen Betrachtungsweisen um Fragestellungen, Theorien, Methoden und Arbeitsweisen anderer Fächer. Im Fokus stehen dabei sowohl historische als auch aktuelle Formen kultureller Kontakte und Konflikte.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Formen und Manifestationen transkultureller Prozesse mit den Methoden und Konzepten anderer Disziplinen beschreiben.
Hinweise
Für die Absolvierung des Moduls im Optionalbereich kommen die Ordnungen derjenigen Studiengänge zur Anwendung, in deren Rahmen die entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten werden.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Winter- und Sommersemester
Dauer
Xzwei Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
keine
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme in beiden Seminaren nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 der Rahmenordnung für die Masterstudiengänge. Der Abschluss des Moduls muss von der oder dem Modulverantwortlichen bescheinigt werden.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Seminar S 2 5 1-2
2 Seminar S 2 5 1-2

 

V.5 Auslandsstudium/Projektstudium

MA MCTE 6 - Auslandsstudium / Projektstudium
Pflichtmodul - 30 CP
Präsenzzeit und Selbststudium
900 Arbeitsstunden
Inhalte
Dieses Modul gibt Gelegenheit zu einem Auslandsstudium. Ein ordnungsgemäß nachgewiesenes Auslandssemester wird mit 30 CP angerechnet. Ein mehrmonatiges Auslandspraktikum in einer fachlich besonders einschlägigen Institution im Umfang von bis zu 750 Arbeitsstunden (25 CP) in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenschaftlich reflektiert wird (5 CP) wird ebenfalls mit insgesamt 30 CP angerechnet. Das mehrmonatige Auslandspraktikum muss mit dem Modulbeauftragten abgesprochen werden; bei Nachweis der besonderen Einschlägigkeit können auch vor Studienbeginn abgelegte Auslandspraktika anerkannt werden. Des Weiteren werden in Verbindung mit einem Auslandsstudium/Auslandspraktikum 3 CP für das Modul 4 angerechnet (die dritte Lehrveranstaltung des Moduls MA MCTE 4 entfällt). Falls kein Auslandsstudium oder mehrmonatiges Auslandspraktikum absolviert wird, sind ein mehrwöchiges Praktikum (bis zu 15 CP) und/oder eine freie projektbezogene Studieneinheit mit mündlicher Prüfung (11 CP), eine weitere sprachpraktische Übung (3 CP) sowie ein weiteres Seminar aus dem Optionalbereich (5 CP) zu absolvieren. Weiterhin kann auch der Besuch von wissenschaftlichen Fachtagungen oder Vorlesungsreihen mit bis zu 7 CP angerechnet werden. Das Auslandsstudium kann auch mit der projektbezogenen Studieneinheit im Bereich der empirischen Feldforschung, der Materialrecherche für die Masterarbeit, wie z.B. Recherche in Archiven oder eigens konzipierte und durchgeführte Interviews kombiniert werden. Dies bietet die Möglichkeit, die projektbezogene Studieneinheit im Ausland zu absolvieren (11 CP). Hierbei verringert sich der Nachweis für erbrachte Studienleistungen im Auslandssemester auf 19 CP.
Kompetenzen
Das Auslandsstudium/Projektstudium bereitet auf die Anfertigung der Masterarbeit und den Abschluss des Studiums vor. Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden im Rahmen des Studiums an einer der Partneruniversitäten eigene Erfahrungen transkultureller Mobilität gewonnen, ihre sprachlichen Kompetenzen vertieft und den Wissenschaftsbetrieb in anderen Ländern kennengelernt. Falls kein Auslandsstudium absolviert wird, eignen sich die Studierenden in einem Praktikum, im Bereich der eigens konzipierten Feldforschung, in weiterführenden Lehrveranstaltungen, auf wissenschaftlichen Fachtagungen sowie im Rahmen weiterer extracurricularer Aktivitäten die für die Anfertigung der Masterarbeit erforderlichen Kompetenzen der Materialerschließung und Datenerhebung bzw. der theoretischen und methodischen Durchdringung des zu bearbeitenden Problemfelds an.
Hinweise
Mit Ausnahme des Praktikums und der freien projektbezogenen Studieneinheit dürfen in keinem Bereich mehr als 7 CP erworben werden. Näheres ist unter II.2.1 geregelt. Generell gelten die Anrechnungsregelungen des § 19 der Rahmenordnung für die Masterstudiengänge des FB 10.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
erfolgreicher Abschluss von Modul 1
Angebotsturnus
Wintersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
entfällt bei Auslandssemester oder Auslandpraktikum / mündliche Prüfung (1 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Nachweise über die im Ausland erbrachten Leistungen oder Nachweis des mehrmonatigen Auslandspraktikums in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenschaftlich reflektiert wird; bzw. (beim Studium in Frankfurt) Nachweis des Praktikums und/oder der projektbezogenen Studieneinheit sowie Nachweis über erbrachte akademische Tätigkeiten gemäß II.2.1. Der Abschluss dieses Moduls muss von der modulverantwortlichen Stelle anerkannt und bescheinigt werden.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
Auslandsstudium (variabel) oder 30 3
mehrmonatiges Auslandspraktikum (25 CP) in Verbindung mit einer Hausarbeit, in der die Praktikumserfahrung fachwissenschaftlich reflektiert wird (5 CP) oder Pr(A) 30 3
Praktikum Pr max. 15 3
Freie projektbezogene Studieneinheit 11 3
Weiteres Seminar aus dem Optionalbereich S 2 5 3
Vorbereitung eines Tutoriums 3-5 3
Mitarbeit im Writing Centre / Schreibzentrum 2 3
Chaincourt Theatre 2-5 3
Besuch von Gastvorträgen, Tagungen, Workshops max. 7
Mitwirkung in einem Gremium 1-2

 

V.5. Masterarbeitsmodul

Modul 7 - Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden
Selbststudium
870 Arbeitsstunden
Inhalte
Es wird ein Thema aus dem Themenbereich der MOVING CULTURES oder dem Optionalbereich wissenschaftlich bearbeitet. Die Masterarbeit ist in einem Zeitraum von sechs Monaten als selb-ständige wissenschaftliche Arbeit zu verfassen. Der Umfang sollte bei etwa 70 Standardseiten (30.000 Wörter) liegen. Die Masterarbeit ist in einer der Zielsprachen oder – im Falle einer vergleichenden Arbeit oder eines Gegenstands aus dem Optionalbereich – auch in deutscher Sprache zu verfassen. Wird die Masterarbeit in einer Fremdsprache abgefasst, ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen (vgl. § 23 Abs.7 MA-RO FB 10). Vergleichend angelegte Arbeiten bzw. Arbeiten, die einen im Sinne des Masters MOVING CULTURES einschlägigen Gegenstand aus dem Optionalbereich behandeln, werden durch eine(n) Lehrende(n) aus dem Optionalbereich sowie eine(n) Lehrende(n) aus der Anglistik oder Romanistik betreut. Beide Betreuerinnen oder Betreuer sind auch Gutachterinnen bzw. Gutachter.
Kompetenzen
Mit ihrer Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie selbstgewählte komplexe wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Sie können die aktuelle Forschungsliteratur kritisch reflektieren und einen eigenständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion liefern.
Verwendbarkeit
MA MOVING CULTURES
Teilnahmevoraussetzungen
nachgewiesener Erwerb von mindestens 60 CP
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein Semester
Modulbeauftragte
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulprüfung
Masterarbeit (25 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Exposé und Präsentation des Masterarbeitskonzepts im begleitenden Kolloquium; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS CP Semester
1 Kolloquium KO 2 5 4

 

Teil VI: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Exemplarischer Studienverlaufsplan
Modul Semester 1 Semester 2 Semester 3 Semester 4 CP/Modul
MA MCTE 1 Einführungs-vorlesung (5 CP) sprachübergreifend Theorie-seminar (5 CP) sprachübergreifend 10 CP
MA MCTE 2 Seminar Angl. (5 CP) + Seminar Rom. (5 CP) 1 Hausarbeit (5 CP) 15 CP
MA MCTE 3 Seminar Angl. (5 CP) + Seminar Rom. (5 CP) + 1 Hausarbeit (5 CP) in Modul 3 15 CP
MA MCTE 4 Seminar Translation English (3 (+1) CP) Français: Histoire culturelle et sociale oder Español: Cultura histórica y social (3 (+1) CP) English: Integrated Language Skills III (3 (+1) CP) Français: Compétences intégrées oder Español: Destrezas integradas (3 (+1) CP) 10 CP
MA MCTE 5 Seminar (5 CP) Seminar (5 CP) 10 CP
MA MCTE 6 Auslandsstudium/ Projekt (30 CP) 30 CP
MA MCTE 7 Masterarbeit (25 CP) + Kolloquium (5 CP) 30 CP
CP/SWS 29 CP / 10 SWS 31 CP / 12 SWS 30 CP / SWS variabel 30 CP / 2 SWS 120 CP
CP Credit Points (Kreditpunkte)
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS European Credit Transfer Systems
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
Kq Kolloquium
M.A. Master of Arts
Pr Praktikum
Pj Projekt
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
V Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Moving Cultures – Transcultural Encounters, Master (ab WS 2013/14)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.