Musikwissenschaft HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Musikwissenschaft Hauptfach (ab WS 2013/14)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Musikwissenschaft HF

Ordnung für den Teilstudiengang Musikwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 24. April 2013 in der Fassung vom 18. Dezember 2013. Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 24. März 2015

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Musikwissenschaft und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

V. Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Hauptfach sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 26 Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Musikwissenschaft
§ 27 Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 28 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 29 Wiederholung von Prüfungen
§ 30 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 31 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 32 Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 33 Prüfungsgebühren
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 35 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 36 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 37 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1: Modulübersicht BA Musikwissenschaft (Hauptfach)

Anhang 2: Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft (Hauptfach)

Pflichtmodul 1: Methodik und musikalische Propädeutik
Pflichtmodul 2: Analyse
Pflichtmodul 3: Historiographie / Musikgeschichte
Pflichtmodul 4: Musikkulturen: Lokal / Global
Pflichtmodul 5: Interpretation / Performance
Pflichtmodul 6: Mediale Kontexte
Pflichtmodul 7: Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt
Pflichtmodul 8: Optionalbereich
Pflichtmodul 9: Abschluss

Anhang 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan BA Musikwissenschaft (Hauptfach)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Musikwissenschaft im Hauptfach.

(2) Der Bachelorstudiengang Musikwissenschaft umfasst das Hauptfach Musikwissenschaft und ein Nebenfach, das nach Abs. 3 als Nebenfach zugelassen ist.

(3) Als Nebenfächer zum Bachelorstudiengang Musikwissenschaft sind alle Bachelornebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Ein anderes Fach kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften auf Antrag des oder der Studierenden im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach das Hauptfach Musikwissenschaft im Hinblick auf die Qualifikation in sinnvoller Weise ergänzt. Das Nebenfach ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 13) zu benennen beziehungsweise zu beantragen. Das Nebenfach kann zweimal gewechselt werden.

(4) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft. Das Studium und die Modulabschlussprüfungen im Nebenfach sind nach Maßgabe der für das Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Musikwissenschaft erforscht und vermittelt als ein Teil der Geschichts- und Kulturwissenschaften die Genese, Funktionalität und Wirkung von Musik. Im Mittelpunkt stehen die kulturgeschichtlichen Zusammenhänge von europäischer und außereuropäischer Musik. Geschichtlich erstreckt sich der Gegenstandsbereich von den dokumentierten Anfängen bis in die Gegenwart, systematisch auf die akustischen, psychologischen, anthropologischen und soziologischen Bedingungen des Phänomens Musik.

(2) Der Bachelorstudiengang Musikwissenschaft Hauptfach vermittelt grundlegende Kenntnisse musikwissenschaftlicher Inhalte und Methoden, einen Überblick über die epochenspezifischen Repertoires nebst deren historischen und sozialen Kontexten, ferner die wesentlichen Entwicklungen und Diskurse der Disziplin. Das Fach verbindet die Bereiche Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft sowie Musikethnologie/ Ethnomusikologie. Im Sinne einer integrativen Ausrichtung dieser unterschiedlichen musikwissenschaftlichen Teildisziplinen zielt der Studiengang auf eine Vermittlung musiktheoretischer, musikästhetischer, musiksystematischer sowie anwendungsbezogener Kenntnisse, wobei die intermediale und performative Perspektivierung besondere Berücksichtigung findet.

(3) Der Bachelorstudiengang Musikwissenschaft Hauptfach bereitet die Studierenden auf die mit dem Phänomen Musik in Beziehung stehenden Berufsfelder vor. Er vermittelt Kompetenzen, die den Anforderungen künftiger Berufspraxis in einem breiten Spektrum von Tätigkeiten entsprechen. Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind beispielsweise in folgenden Berufsfeldern zu finden: Archive, Bibliotheken, Dokumentationsstellen, Editionsprojekte, Theater- und Konzertwesen (Dramaturgie, Öffentlichkeitsarbeit), Verlags- und Redaktionswesen (Musikverlag, Rundfunk etc.), Medien- und Tonträgerproduktion (Fernsehen, Rundfunk, Print-Medien, CD- und Filmproduktion, Multimedia). Ein Nebenfach ergänzt das Hauptfach Musikwissenschaft in sinnvoller Weise durch den Erwerb von Grundlagenkenntnissen in einer weiteren Disziplin. Die dadurch mögliche Erlangung von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen und Kenntnissen unterstützt die Erschließung eines breiten Spektrums möglicher beruflicher Tätigkeitsfelder.

(4) Das Studium des Hauptfaches Musikwissenschaft und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(5) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Musikwissenschaft überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden; ferner ob sie oder er in der Lage ist, aufgrund des erworbenen Grundlagenwissens sowie der disziplinären Wissenschaftsorientierung die Entwicklungen des (Haupt-)Faches Musikwissenschaft zu verstehen und ob sie oder er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach regelt die Ordnung für das Nebenfach.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges Musikwissenschaft steht der Masterstudiengang Musikwissenschaft (in Vorbereitung) offen.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und im Nebenfach sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Nebenfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Die akademische Leitung des Studiengangs erteilt Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine der nach dieser Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfungen erbracht haben, die Einladung zur Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch. Danach kann sie eine Frist für die Ablegung von Modulprüfungen setzen.

(5) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) In den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft als Hauptfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 3 vorzulegen. § 13 Abs.3 gilt entsprechend.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Studium im Hauptfach Musikwissenschaft sind Kenntnisse in Englisch sowie einer weiteren Fremdsprache erforderlich, die in der Regel mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach nachzuweisen sind (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2). Der Nachweis der nicht-englischen Sprachkenntnisse kann innerhalb der ersten beiden Semester des Studiums nachgereicht werden.

(4) Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Studiengang die Anrechnungsbescheinigung gem. § 24 vorzulegen.

(5) Das Studium im Hauptfach Musikwissenschaft kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

(6) Das Studium im Hauptfach Musikwissenschaft ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 2 mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Im Hauptfach Musikwissenschaft sind die zwei Pflichtmodule des Grundlagenbereichs „Methodik und Musiktheorie“, „Analyse und Musiktheorie“, sowie die vier Pflichtmodule des Vertiefungsbereichs „Historiographie/ Musikgeschichte“, „Musikkulturen: Lokal/ Global“, „Interpretation/ Performance“ und „Mediale Kontexte“, ferner die Module „Optionalbereich“, „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ und „Abschluss“ zu absolvieren. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(7) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 2) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulabschlussprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulabschlussprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, und 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden.

(8) Für den Bachelorstudiengang sind insgesamt 180 CP zu erbringen. Dabei entfallen 120 CP auf das Studium des Hauptfaches Musikwissenschaft und 60 CP auf das gewählte Nebenfach. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfungen im Haupt- und im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

1. Vorlesungen (V),
2. Tutorien (T),
3. Übungen (Ü),
4. Proseminare (PS),
5. Seminare (S),
6. Kolloquien (K),
7. Praktika (PR),
8. Exkursionen (E).

Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich. Auf Vorlesungen entfallen 2 CP, die sich aus der Kontaktzeit (1 CP) und der Vor- und Nachbereitung (1 CP) zusammensetzen. Die Kreditpunkte für die Vorlesung werden nach bestandener Modulabschlussprüfung vergeben.

Grundlegende Veranstaltungen wie Übungen werden von Tutorien begleitet; diese dienen der ergänzenden Vertiefung der Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Für 30 Stunden Kontaktzeit umfassende Tutorien wird 1 CP für die Kontaktzeit vergeben, der im Modul „Optionalbereich“ angerechnet werden kann. Für die regelmäßige Teilnahme an Tutorien wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt.

Übungen dienen der intensiven Erarbeitung fachspezifischer Grundlagen, hier insbesondere des musiktheoretischen und –analytischen Propädeutikums. Die musikanalytisch fokussierten Übungen sind an ein Training gebunden (Vor- und Nachbereitung, wöchentliche Übungsaufgaben) und können von einem Tutorium begleitet werden. Für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme sowie das Erbringen der in der Veranstaltung geforderten Studienleistungen werden in der Regel 4 CP vergeben. Für Übungen werden Leistungsnachweise ausgestellt.

Proseminare üben an spezifischen Themen- und Problemstellungen exemplarisch das musikwissenschaftliche Arbeiten ein. Die Lehrenden führen in das jeweilige methodologische bzw. musikanalytische Problemfeld ein, ferner steuern sie durch die Auswahl der zu behandelnden Einzelgegenstände die Kohärenz zwischen Selbststudium, Überblicks- und Spezialwissen. Studienleistungen im Rahmen eines Proseminars sind in der Regel das Erstellen kleinerer Werkstücke, einer Kurzanalyse oder eines Essays. Der Veranstaltungstyp Proseminar wird durch Beiträge der Studierenden mitgetragen, die durch Kurzreferate, Protokolle oder Präsentationen von Ergebnissen aus Arbeitsgruppen das Seminar aktiv mitgestalten. Für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme sowie das Erbringen der in der Veranstaltung geforderten Studienleistungen werden 4 bzw. 5 CP vergeben. Für Proseminare werden Leistungsnachweise ausgestellt.

Seminare vertiefen an exemplarischen Einzelfragen das wissenschaftliche Arbeiten. Es sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium voraussetzen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars von in der Regel 8 CP enthält Kontaktzeit von 30 Stunden sowie Vor- und Nachbereitung (Vorbereitung von Präsentationen im Seminar, Erarbeitung von Forschungsliteratur, o.ä.). Bestandteil eines Seminars ist in der Regel eine mündliche Präsentation und eine ausführliche schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse des Selbststudiums. Nach Wahl wird in einem der Module 3-6 die schriftliche Ausarbeitung durch eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten ersetzt. Für Seminare werden Leistungsnachweise ausgestellt.

Kolloquien bieten den Studierenden ein Forum zur Präsentation und Diskussion der zu erstellenden Bachelorarbeit. Sie dienen dem gemeinsamen Gedankenaustausch hinsichtlich Methodik, Vermittlung und Kontextualisierung von fachspezifischen Kenntnissen der unterschiedlichen Teilbereiche des Studiengangs Musikwissenschaft. Für Kolloquien werden Leistungsnachweise ausgestellt.

Praktika haben einen Umfang von 150 Stunden und dauern ca. 4 Wochen. Sie werden außerhalb der Universität absolviert und im Rahmen des Moduls „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ (Modul 7) organisatorisch begleitet. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin berät Studierende bei der Suche nach studiengangsaffinen Praktikumsplätzen. Er oder sie ist auch zuständig für die Überprüfung der für die Erteilung von 5 CP notwendig vorzulegenden Dokumente (Praktikumsbericht, Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Stelle). Näheres ist im Anhang 2 geregelt.

Exkursionen sind in der Regel thematisch an ein Seminar geknüpft und dienen vorwiegend der vertiefenden Anschauung eines bestimmten Gegenstandes. Die Teilnahme an einer Exkursion wird mit 2 CP bedacht. Näheres ist im Anhang 2 geregelt. Für Exkursionen werden Leistungsnachweise ausgestellt.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 2). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 6 sowie Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungsbezogenen Kreditpunkten werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten macht der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, z.B. einer zusätzlichen Hausaufgabe, abhängig. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit von der oder dem Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Fachgespräche, Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 3) und das Modulhandbuch (Anhang 2) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Das Institut für Musikwissenschaft erstellt für das Hauptfach Musikwissenschaft auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein semesteraktuelles Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses wird spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn – im Internet und per Aushang – veröffentlicht. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen und gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen.

(3) Die Studienfachberatung im Hauptfach Musikwissenschaft erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– im Anschluss an den für das Modul 1 stattfindenden Orientierungstest zu Beginn des Semesters

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachwiese zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel – bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Musikwissenschaft und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Musikwissenschaft und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Musikwissenschaft in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Im Regelfall ist dies die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Musikwissenschaft. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

– Evaluation des Studiengangs

(2) Für jedes Modul des Hauptfaches Musikwissenschaft ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig.

Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 12 Prüfungsbefugnis

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Musikwissenschaft, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende bzw. eine vergleichbare Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Prüferinnen oder Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Klausurarbeiten
§ 21 Hausarbeiten
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulabschlussprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang Musikwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. mindestens ausreichende Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache nachweist. Der Nachweis der nicht-englischen Sprachkenntnisse kann innerhalb der ersten beiden Semester des Studiums nachgereicht werden, vgl. § 5, Abs. 3.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang Musikwissenschaft;

2. Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Kenntnissen in Englisch sowie einer weiteren Fremdsprache und zwar durch:

a) Abiturzeugnis

b) Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4)“ bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in der Englisch über mindestens fünf Jahre und die zweite Fremdsprache über mindestens zwei Jahre nachgewiesen wird.

c) Nachweis gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), wobei für Englisch die Niveaustufe B2, für die zweite moderne Fremdsprache B1 erreicht werden muss. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so muss dies über das Latinum erfolgen.

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in Musikwissenschaft oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Musikwissenschaft endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

4. die Nennung des Nebenfaches oder der Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 2;

5. gegebenenfalls der Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung in Musikwissenschaft oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Musikwissenschaft oder in einem inhaltlich eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die Modul abschließenden Klausuren sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer werden im Einvernehmen mit den Prüfern und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 5 ist die Zulassung zur Modulabschlussprüfung ausgeschlossen.

(7) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 6) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht, als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wird.

(2) Die Gründe für Versäumnis oder Rücktritt müssen dem Prüfungsamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches Attest vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 6, § 23 Abs. 7 abgegeben hat. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone zu werten.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Hat ein Studierender oder eine Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs.1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft setzt sich zusammen aus:

1. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den beiden Pflichtmodulen des Grundlagenbereichs „Methodik und musikalische Propädeutik“ (Modul 1) und „Analyse“ (Modul 2)

2. den Modulabschlussprüfungen zu den vier Pflichtmodulen des Vertiefungsbereichs „Historiographie / Musikgeschichte“ (Modul 3), „Musikkulturen: Lokal/ Global“ (Modul 4), „Interpretation / Performance (Modul 5)“ und „Mediale Kontexte“ (Modul 6);

3. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Pflichtmodul „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ (Modul 7);

4. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme des Pflichtmoduls „Optionalbereich“ (Modul 8);

5. und der Modulabschlussprüfung des Pflichtmoduls „Abschluss“ (Modul 9).

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls „Optionalbereich“ (Modul 8) setzt Nachweise oder Leistungsnachweise über Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 CP voraus. Diese können sich zusammensetzen aus zusätzlich zu absolvierenden Lehrveranstaltungen der vier Module des Vertiefungsbereichs (Module 3-6), aus musikwissenschaftlichen oder musikpädagogischen Lehrveranstaltungen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, aus Lehrveranstaltungen thematisch benachbarter Disziplinen (z.B. Theaterwissenschaft) oder der Teilnahme an einer Exkursion. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine äquivalente Mitarbeit beim Campusradio dauerWelle mit 5 CP anzurechnen.

(3) In Einzelfällen können Lehrveranstaltungen aus einem der Vertiefungsmodule mit Zustimmung der akademischen Leitung auch aus dem Lehrangebot eines anderen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Faches entnommen werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zur Musikwissenschaft aufweist. Die Zulassung einer solchen Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot eines anderen Faches ist rechtzeitig unter Vorlage eines von einem Prüfer oder einer Prüferin dieses Moduls festgelegten Studienplans, der die für das Modul zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen sowie die für das Modul nachzuweisenden Kreditpunkte enthält, beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu beantragen.

§ 18 Modulabschlussprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulabschlussprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(2) Drei der vier Modulabschlussprüfungen zu den Pflichtmodulen 3 bis 6 gem. § 17 Abs. 1 Ziff. 2 bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen zu den Pflichtmodulen 3 bis 6 besteht aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3 bis 6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

§ 19 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der oder die Modulbeauftragte.

§ 20 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Hausarbeiten

(1) Eine Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 12 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft. Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt mindestens 5 Wochen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulabschlussprüfungen gewertet werden, soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Für die mündliche Prüfung zum Abschluss eines der Pflichtmodule 3 – 6 ist eine Dauer von 30 Minuten vorgesehen.

(3) Ist die mündliche Prüfung nach Abs. 1 nicht bestanden, ist ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festgehalten. Das Prüfungsprotokoll wird von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden unterzeichnet. Vor der Festsetzung der Note wird die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit gehört. Das Protokoll wird dem Prüfungsamt unverzüglich zugeleitet.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher begründet; die gegebene Begründung wird in das Protokoll aufgenommen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. die oder der Prüfende entsprechende Nachweise verlangen.

§ 23 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, in der vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet der Musikwissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist forschungsorientiert und methodisch in einem musikanalytischen, musikdramaturgischen, musikethnologischen oder musikästhetischen Problemfeld angesiedelt; sie schließt in der Regel thematisch an eines der vier Vertiefungsmodule (Module 3-6) an.

(2) Die Bachelorarbeit kann von Professoren oder Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sowie Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Goethe-Universität ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss andere nach § 12 Abs. 1 prüfungsbefugte Personen als Betreuer oder Betreuerin bestellen. Das Thema sowie der Ausgabezeitpunkt der Bachelorarbeit sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(3) Im Falle der Wiederholung der Bachelorarbeit sowie auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen, sorgt die akademische Leitung innerhalb eines Monats dafür, dass der oder die Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Bachelorarbeit sowie den Betreuer oder die Betreuerin der Bachelorarbeit vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuer oder eine bestimmte Betreuerin.

(4) Die Arbeit kann in Englisch verfasst werden, wenn das schriftliche Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin vorliegt.

(5) Der Bearbeitungszeitraum der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen (12 CP). Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.

(6) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden oder eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert das Prüfungsamt einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Abgabetermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten. Abs. 5 Satz 5 bleibt unberührt.

(7) Alle Stellen, Bilder und Zeichnungen in der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel oder Quellen verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(9) Die Bachelorarbeit ist von dem Betreuer oder der Betreuerin der Bachelorarbeit und einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin schriftlich zu beurteilen. Wenn der Betreuer oder die Betreuerin der Bachelorarbeit nicht Professor oder Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist, muss ein Professor oder eine Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin als zweiter Prüfer oder zweite Prüferin die Bachelorarbeit beurteilen. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin wird auf Vorschlag des Betreuers oder der Betreuerin von der akademischen Leitung bestellt. Der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf die Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note das arithmetische Mittel.

(10) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach ihrer Einreichung, erfolgen.

(11) Wird die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, während der oder die andere Prüfende eine bessere Note vergibt, bestellt die akademische Leitung einen dritten Prüfer oder eine dritte Prüferin. Absatz 9 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist. Die Beweislast trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in Studiengängen von ausländischen Universitäten, die über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen mit dem Institut für Musikwissenschaft unterhalten, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Hauptfach Musikwissenschaft angerechnet, sofern sie gleichwertig nach Absatz 2 sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

(8) Studentische Mitarbeit als gewähltes oder nominiertes, stimmberechtigtes oder vertretendes Mitglied universitärer Selbstverwaltungsgremien auf Instituts-, Fachbereichs- oder Universitätsebene kann auf Antrag im Pflichtmodul 8 (Optionalbereich) anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Gremienarbeit mit Vor- und Nachbereitung einem workload in der Wertigkeit von 5 CP gleichkommt.

(9) Maximal die Hälfte der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Hauptfach Musikwissenschaft bzw. nicht mehr als 60 CP können aus anderen Studiengängen anerkannt werden. Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt entsprechend der Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5. Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. Die Anrechnung einer Bachelorarbeit ist nicht möglich.

(10) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(11) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtmodul „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ (Modul 7).

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Bildung der Note im Hauptfach sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 26 Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Musikwissenschaft
§ 27 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 26 Bewertung der Modulabschlussprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Musikwissenschaft

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulabschlussprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Für das Hauptfach Musikwissenschaft wird eine Gesamtnote gebildet. Die Pflichtmodule 1 und 2 (Grundlagenbereich) gehen nicht in die Gesamtnote mit ein.

(5) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten aller Modulabschlussprüfungen der Pflichtmodule 3 – 6 sowie des die Bachelorarbeit beinhaltenden Pflichtmoduls „Abschluss“ (Modul 9). Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft und im gewählten Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Das Hauptfach Musikwissenschaft wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

(2) In der englischsprachigen Übersetzung des Zeugnisses werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet.

bis 1,5 sehr gut very good;
über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut good;
über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend satisfactory;
über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend sufficient;

Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Anhand des prozentualen Anteils der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden folgende Grades zugeordnet:

A= die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen;
B= die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
C= die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
D= die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
E= die Note , die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

(3) Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt. Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich werden, sollte die Vergleichsgruppe aus denjenigen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bestehen, die die Bachelorprüfung in den letzten drei Jahren bestanden haben.

(4) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn alle Modulprüfungen im Haupt- und Nebenfach und die Bachelorarbeit übereinstimmend mit 1,0 benotet wurden. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet excellent.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 28 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 29 Wiederholung von Prüfungen
§ 30 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 28 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet wurde.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung für den Studiengang vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Module bestanden und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulabschlussprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 29 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung muss am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel im Folgejahr, erfolgen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

(5) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein neues Thema ausgegeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist nur möglich, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 30 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulabschlussprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 31 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 32 Bachelorurkunde

§ 31 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache und, auf Antrag des oder der Studierenden, in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module des Haupt- und Nebenfaches mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote der Bachelorprüfung und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Bachelorarbeit, so ist es deren Abgabedatum.

(2) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

§ 32 Bachelorurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich auf Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Bachelorurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 33 Prüfungsgebühren
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 35 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 36 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 37 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren für die Bachelorprüfung (Haupt- und Nebenfach) betragen insgesamt 150 Euro.

(2) Die Prüfungsgebühren werden in zwei Raten zu jeweils 75 Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 35 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 36 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 37 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Ordnung vom 24.04.2013 in der Fassung vom 18. Dezember 2013 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport in Kraft und gilt erstmals für im Sommersemester 2015 neu immatrikulierte Studierende.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Fassung vom 04. April 2013 wurden die in der „Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/ einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 12.1.1994 (ABl. S. 243ff.) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für das Magisterhauptfach und Magisternebenfach Musikwissenschaft sowie die betreffenden Studienordnungen außer Kraft gesetzt. (2) Studierende, die ihr Magisterstudium im Magisterhaupt- und Magisternebenfach vor dem Wintersemester 2013/14 begonnen haben, können das Magisterstudium fortsetzen. Sie können noch bis einschließlich Sommersemester 2019 in den Lehrveranstaltungen des Fachs Musikwissenschaft Studienleistungen erbringen, und müssen sich bis spätestens Wintersemester 2019/20 für die Magisterprüfung angemeldet haben. Danach werden im Magisterhauptfach und Magisternebenfach Musikwissenschaft keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf die in Satz 2 und 3 genannten Termine ausrichten.

(3) Studierende im Magisterstudiengang mit Musikwissenschaft im Haupt- oder Nebenfach können in den Bachelorstudiengang wechseln. Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 24 anerkannt.

Frankfurt am Main, den 30.03.2015

Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach-und Kulturwissenschaften

Modulübersicht BA Musikwissenschaft (Hauptfach)
Pflichtmodul 1: Methodik und musikalische Propädeutik
M1-ÜH: Übung Harmonielehre I oder II (4 CP) 12 CP
M1-ÜT: Übung Tonsatzanalyse A oder B oder C (4 CP)
M1-PS: Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft (4 CP)
Pflichtmodul 2: Analyse
M2-ÜH: Übung Harmonielehre II oder III (4 CP) 12 CP
M2-ÜT: Übung Tonsatzanalyse A oder B oder C (4 CP)
M2-PS: Proseminar Einführung in die musikalische Analyse (4 CP)
Pflichtmodul 3: Historiographie / Musikgeschichte
M3-PS: Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte (5 CP) – Sommersemester 15 CP
M3-S: Seminar (8 CP) – Wintersemester
M3-V: Vorlesung (2 CP) – Winter- und Sommersemester
Pflichtmodul 4: Musikkulturen: Lokal / Global
M4-PS: Proseminar Methoden der Musikethnologie / Feldforschung (5 CP) – Wintersemester 15 CP
M4-S: Seminar (8 CP) – Sommersemester
M4-V: Vorlesung (2 CP) – Winter- und Sommersemester
Pflichtmodul 5: Interpretation / Performance
M5-PS: Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse (5 CP) – Wintersemester 15 CP
M5-S: Seminar (8 CP) – Sommersemester
M5-V: Vorlesung (2 CP) – Winter- und Sommersemester
Pflichtmodul 6: Mediale Kontexte
M6-PS: Proseminar Notationen (5 CP) – Sommersemester 15 CP
M6-S: Seminar (8 CP) – Wintersemester
M6-V: Vorlesung (2 CP) – Winter- und Sommersemester
Pflichtmodul 7: Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt
M7-Pr: Praktikum in der Metropolregion Rhein/Main mit Bericht (5 CP) 10 CP
M7-S: Praxisorientiertes Seminar in Zusammenarbeit mit einer Frankfurter Institution (5 CP)
Pflichtmodul 8: Optionalbereich
Zusätzliche LV aus den Modulen 3–6, aus dem Lehrangebot anderer verwandter Fächer an der Goethe-Universität oder der HfMDK Frankfurt, Exkursion, Tutorien 14 CP
Pflichtmodul 9: Abschluss (schriftliche Arbeit und Kolloquium)
M9-K: Präsentation der BA-Arbeit im Kolloquium (2 CP) 14 CP
M9-BA: Bachelor-Arbeit (12 CP)
Summe: 120 CP

Pflichtmodul 1: Methodik und musikalische Propädeutik
Pflichtmodul - 12 CP
Semester
1./2. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
9 CP
Inhalte
Das Modul vermittelt elementare musikwissenschaftliche Arbeitstechniken und Grundlagen von Musiktheorie und Satztechnik. Methodik und Fachgeschichte bilden den Schwerpunkt der Einführungsveranstaltung im Wintersemester, die den reflektierten Einblick in musikhistorische Konstellationen schult und einen genuin wissenschaftlichen Umgang mit Musik eröffnet. Zu den Inhalten des Moduls gehört darüber hinaus die Vermittlung von Kenntnissen in Harmonielehre und Tonsatzanalyse. Musiktheoretische Konzepte wie Satztechniken, Stimmführungs- und Modulationsregeln und harmonische Zusammenhänge werden in ihrem historischen Kontext verortet und an Beispielen aus dem Repertoire der abendländischen Kunstmusik diskutiert.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden erwerben die fundamentalen Kompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens: Literaturrecherche, Lektüretechniken, Gliederung und formaler Zuschnitt einer schriftlichen Arbeit. Zudem erhalten die Studierenden einen Überblick über die vielfältigen Methoden der Musikwissenschaft und die Geschichte des Faches. In den Übungen gewinnen sie Kenntnisse der satztechnischen Grundlagen, auf denen die wissenschaftliche Betrachtung von Musik aufbaut, ferner werden sie zum Nachvollzug musikalischer Gestaltungsstrukturen durch die Bearbeitung kleiner Tonsatzaufgaben angeleitet. Die chronologische Ausrichtung der Kurse Tonsatzanalyse A, B und C, deren Belegung sich über die Module 1 und 2 erstreckt, sorgt zudem für die Vermittlung von überblickshaftem musikhistorischem Epochenwissen.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine
Angebotsturnus
Winter- und Sommersemester
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M1-ÜH; Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M1-ÜT; Mündliche Präsentation und schriftliche Arbeit (Essay, Protokoll, kleine Hausarbeit) im Zusammenhang mit dem Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft (M1-PS), Teilnahmenachweise
Modulabschlussprüfung
keine
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Studienleistungen
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
nein
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M1-ÜH Übung Harmonielehre I oder II Ü 2 4
M1-ÜT Übung Tonsatzanalyse A,B oder C Ü 2 4
M1-PS Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft S 2 4
BEMERKUNG
Die Kurse Harmonielehre I, II und III werden jedes Semester angeboten, zusätzlich jeweils einer der drei Kurse Tonsatzanalyse A, B und C, die nicht aufeinander aufbauen und daher in beliebiger Reihenfolge studiert werden können. Die für die Module 1 und 2 vorgesehenen Kurse in Harmonielehre sollten sukzessive studiert werden, also entweder Harmonielehre I in Modul 1 und II in Modul 2 oder Harmonielehre II in Modul 1 und III in Modul 2. Die Übungen in Tonsatzanalyse können in jeder beliebigen Reihenfolge studiert werden.

 

Pflichtmodul 2: Analyse
Pflichtmodul - 12 CP
Semester
1./ 2. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
9 CP
Inhalte
Das Modul legt den Schwerpunkt auf die analytische Betrachtung von Musik. Musikalische Analyse befasst sich mit der grundlegenden Frage, wie über Musik adäquat zu sprechen ist und reflektiert die technische Beschreibung klanglicher Strukturen. Auf der Vermittlung eines terminologischen Instrumentariums liegt daher ein besonderes Augenmerk, gleichzeitig nimmt das historisch angelegte Proseminar Fragen der Gattungstheorie oder der Personalstilistik einzelner Komponisten in den Blick. In den beiden Übungen werden die in den Kursen aus Modul 1 erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden erarbeiten sich ein theoretisches Fundament, das für jede historische Betrachtung von Musik unerlässlich ist. In praktischen Übungen und Hausaufgaben lernen sie selbständig die Methodik einer Tonsatzanalyse und erproben einen eigenen Zugang zur Verbalisierung klanglicher Strukturen. Außerdem werden die harmonische Klangvorstellung und das Hörverstehen optimiert.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine
Angebotsturnus
Winter- und Sommersemester
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M2-ÜH, Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M2-ÜT; Hausaufgaben und kleinere schriftliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Proseminar Einführung in die musikalische Analyse (M2-PS), Teilnahmenachweise
Modulabschlussprüfung
keine
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Studienleistungen
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
nein
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M2-ÜH Übung Harmonielehre II oder III Ü 2 4
M2-ÜT Übung Tonsatzanalyse A, B oder C Ü 2 4
M2-PS Proseminar Einführung in die musikalische Analyse PS 2 4
BEMERKUNG
Die bereits im Modul 1 absolvierten Übungen können nicht noch einmal in Modul 2 angerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit, diejenigen Kurse in Harmonielehre und Tonsatzanalyse, die nicht in die Module 1 und 2 eingehen, zu belegen und im Rahmen von Modul 8 (Optionalbereich) anzurechnen.

 

Pflichtmodul 3: Historiographie / Musikgeschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Semester
3./4. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
12 CP
Inhalte
Das Modul fokussiert Musik im historischen Kontext. Repräsentative Ausschnitte der Musikgeschichte von den Anfängen der Notation bis ins 21. Jahrhundert werden kompositions- und ideenhistorisch sowie analytisch verortet, gleichzeitig liegt das Augenmerk auf Konstruktionen von Historizität in westlichen ebenso wie außereuropäischen Kulturen. Das Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte macht die Studierenden mit den Grundlagen einer kulturwissenschaftlichen Methodik vertraut und ermöglicht auf diese Weise die Diskussion alternativer Modelle der (Musik-) Geschichtsschreibung.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden erwerben anhand des Umgangs mit ausgewählten musikhistorischen Einzelphänomenen ein solides Instrumentarium des musikwissenschaftlichen Arbeitens und erhalten Einblicke in die problemorientierte Handhabung historischer Quellen. Gleichzeitig befähigt die Demonstration unterschiedlicher historiographischer Zugänge die Studierenden dazu, den Konstruktionscharakter von Geschichtsschreibung aktiv reflektieren sowie gegenstandsnah verbalisieren zu können und dadurch auf dem neuesten Stand historischer Forschung zu argumentieren.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine (erfolgreiche Absolvierung der Module 1 und 2 wird empfohlen)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Wintersemester, das Proseminar im Sommersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Leistungsnachweis (Präsentation, Protokoll, Essay) im Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte (M3-PS), Teilnahmenachweise im Proseminar und Seminar
Modulabschlussprüfung
Präsentation und Hausarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ca. 7.500 Wörter) oder Präsentation und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Seminar (M3-S)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Prüfungsleistung und der Studienleistung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
ja (Modulabschlussprüfung)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M3-PS Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte PS 2 5
M3-S Seminar S 2 8
M3-V Vorlesung V 2 2
BEMERKUNG
Die mündliche Prüfung kann nur in einem der Module 3-6 als Modulabschlussprüfung gewählt werden.

 

Pflichtmodul 4: Musikkulturen: Lokal / Global
Pflichtmodul - 15 CP
Semester
3./4. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
12 CP
Inhalte
Das Modul widmet sich weltweiten Erscheinungsformen von Musik, die mit primär musikethnologischen Methoden in den Blick genommen werden. Musik wird in diesem Kontext als Gegenstand globaler Austausch- und Transferverhältnisse verstanden, zudem finden auch lokale europäische und außereuropäische Musikkulturen Berücksichtigung. Des Weiteren bereichern Inhalte aus der Popularmusikforschung die Betrachtung, etwa historische, gesellschaftliche und stilistische Aspekte des Jazz oder die kulturanalytische Rezeption von Phänomenen der Popmusik.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
In diesem Modul lernen die Studierenden in erster Linie musikethnologisch geprägte Arbeitsmethoden kennen. Das Proseminar Methoden der Musikethnologie / Feldforschung vermittelt grundlegende Fertigkeiten in Arbeitstechniken der Datenerhebung und -auswertung, Interviewtechniken sowie der Transkription. Darüber hinaus erhalten die Studierenden Einblicke in aktuelle Forschungsdiskurse wie Interkulturalität und Kulturtransfer.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine (erfolgreiche Absolvierung der Module 1 und 2 wird empfohlen)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Sommer-, das Proseminar im Wintersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Leistungsnachweis (Präsentation, Protokoll, Essay, Transkription) im Proseminar Methoden der Musikethnologie / Feldforschung (M4-PS) , Teilnahmenachweise im Proseminar und Seminar
Modulabschlussprüfung
Präsentation und Hausarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ca. 7.500 Wörter) oder Präsentation und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Seminar (M4-S)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Prüfungsleistung und der Studienleistung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
ja (Modulabschlussprüfung)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M4-PS Proseminar Methoden der Musikethnologie / Feldforschung PS 2 5
M4-S Seminar S 2 8
M4-V Vorlesung V 2 2
BEMERKUNG
Die mündliche Prüfung kann nur in einem der Module 3-6 als Modulabschlussprüfung gewählt werden.

 

Pflichtmodul 5: Interpretation / Performance
Pflichtmodul - 15 CP
Semester
5./6. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
12 CP
Inhalte
Die Ausrichtung des Moduls trägt dem Umstand Rechnung, dass Musik erst in der klanglichen Realisierung zu einem greifbaren Artefakt wird und sich nicht im Notentext erschöpft. Der inhaltliche Fokus liegt daher auf Ansätzen und Methoden aus Interpretations- und Aufführungsforschung sowie performance studies, in denen Musik als verwirklichtes Ereignis und nicht als Abstraktum verstanden wird. Das Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse zeigt am Beispiel der vielseitigen Spielformen von Musiktheater und Konzertformaten auf, welche Beschreibungsmodi zur Erfassung der Verwirklichung musikalischer Texte zur Verfügung stehen, während Vorlesung und Seminar auch interpretatorische Fragen der exemplarischen Werkrezeption innerhalb unterschiedlicher kultureller Kontexte in den Blick nehmen, wobei auch außereuropäische Musik Berücksichtigung finden kann.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Im differenzierten Umgang mit der Aufführung und Interpretation von Musik werden die Studierenden mit einer bedeutsamen aktuellen Forschungsrichtung vertraut gemacht, die als Komplement zu den in Modul 3 vermittelten Methoden der Kompositions- und Ideengeschichte den thematischen Schwerpunkt des Instituts darstellt. In der Auseinandersetzung mit der Pluralität klanglicher und szenischer Umsetzungen gewinnen sie Einsichten in die Hybridität des klassischen Werkbegriffs, wodurch sich interdisziplinäre Schnittstellen mit den Aufführungs- und Ritualkonzepten benachbarter Fächer wie Theaterwissenschaft und Ethnologie ergeben.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
erfolgreiche Absolvierung der Module 1 und 2
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar wird im Sommer-, das Proseminar im Wintersemester angeboten. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Leistungsnachweis (Präsentation, Protokoll, Essay oder Werkstück) im Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse (M5-PS) , Teilnahmenachweise im Proseminar und Seminar
Modulabschlussprüfung
Präsentation und Hausarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ca. 7.500 Wörter) oder Präsentation und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Seminar (M5-S)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Prüfungsleistung und der Studienleistung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
ja (Modulabschlussprüfung)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M5-PS Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse PS 2 5
M5-S Seminar S 2 (8) 8
M5-V Vorlesung V 2 2
BEMERKUNG

1.) Die mündliche Prüfung kann nur in einem der Module 3-6 als Modulabschlussprüfung gewählt werden.

2.) Um im 6. Semester die Konzentration auf die Bachelor-Arbeit zu ermöglichen kann das Seminar ggf. auch schon im 4. Semester belegt werden.

 

Pflichtmodul 6: Mediale Kontexte
Pflichtmodul - 15 CP
Semester
5./6. Semester
Kontaktzeit
3 CP
Selbststudium
12 CP
Inhalte
Die Lehrinhalte des Moduls zielen auf die medialen Prozesse, mittels derer Musik transportiert wird bzw. mit anderen Medien interagiert. Dazu gehört neben der Entwicklung der Speichermedien für Musik und den Wechselwirkungen zwischen Musik und Technologie auch die Geschichte und Theorie der schriftlichen Fixierung von Musik, weshalb das Modul auch den historisch ausgerichteten Kurs Notationen enthält. Darüber hinaus behandeln die Lehrveranstaltungen die intermedialen Dependenzen zwischen Musik und Film, Literatur, bildender Kunst und den ihnen anverwandten theatralen und performativen Kunstformen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden erwerben grundlegende Kompetenzen in Medientheorie und Mediengeschichte und werden befähigt, historische Formen der Notation zu lesen und zu transkribieren. Von dort ausgehend gewinnen sie die Fähigkeit zur Analyse musikalischer Produktions-, Überlieferungs- und Rezeptionsprozesse. Die intermediale Ausrichtung erlaubt zudem den Kontakt mit anderen Fachdisziplinen und schafft ein theoretisches Fundament für die spätere Arbeit in Bereichen wie Journalismus, Radio und Fernsehen.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
erfolgreiche Absolvierung der Module 1 und 2
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar wird im Winter-, das Proseminar im Sommersemester angeboten. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Leistungsnachweis (Präsentation, Protokoll, Essay, Übertragung) im Proseminar Notationen (M6-PS) , Teilnahmenachweise im Proseminar und Seminar
Modulabschlussprüfung
Präsentation und Hausarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ca. 7.500 Wörter) oder Präsentation und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Seminar (M6-S)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme, Erbringen der Prüfungsleistung und der Studienleistung
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
ja (Modulabschlussprüfung)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M6-PS Proseminar Notationen PS 2 (5) 5
M6-S Seminar S 2 8
M6-V Vorlesung V 2 2
BEMERKUNG

1.) Die mündliche Prüfung kann nur in einem der Module 3-6 als Modulabschlussprüfung gewählt werden.

2.) Um im 6. Semester die Konzentration auf die Bachelor-Arbeit zu ermöglichen kann das Proseminar Notationen ggf. auch schon im 4. Semester belegt werden.

 

Pflichtmodul 7: Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt
Pflichtmodul - 10 CP
Semester
3. – 6. Semester
Kontaktzeit
-
Selbststudium
-
Inhalte
Das Modul ermöglicht erste Einblicke in die musikwissenschaftliche Berufswelt durch die Kooperation des Instituts mit Kulturinstitutionen in Frankfurt und der Metropolregion Rhein/Main (Opernhäuser, Hessischer Rundfunk, Internationales Quellenlexikon RISM, Gluck-Gesamtausgabe, Hindemith-Institut, Telemann-Gesellschaft, Frankfurter Gesellschaft für Neue Musik, Tageszeitungen und Musikverlage der Region, Campusradio dauerWelle).
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch die Absolvierung eines Praktikums von 150 Stunden Arbeitszeit (ca. 4 Wochen, mit entsprechendem Nachweis der praktikumsgebenden Stelle) in der Metropolregion Rhein/Main oder andernorts erwerben die Studierenden Kompetenzen in der Anwendung der Studieninhalte in professionellem Rahmen, die in einem Bericht dargelegt werden. Zusätzlich besuchen sie ein berufsorientiertes Seminar, in dem Lehrbeauftragte aus der Praxis Arbeitstechniken aus dem musikwissenschaftlichen Berufsalltag vermitteln.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Praktikumsbericht oder Werkstück zum praxisorientierten Seminar
Modulabschlussprüfung
keine
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Regelmäßige Teilnahme im Seminar, Erbringen des Studiennachweises
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
nein
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M7-Pr Praktikum mit Bericht P 5
M7-S Praxisorientiertes Seminar in Zusammenarbeit mit einer Frankfurter Musikinstitution S 2 5

 

Pflichtmodul 8: Optionalbereich
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Dieses Modul ermöglicht den Studierenden die stärkere Setzung individueller Studienschwerpunkte. In frei gewählten Lehrveranstaltungen aus dem Angebot des Musikwissenschaftlichen Instituts, anderer Fächer der Goethe-Universität oder der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt kann auf diese Weise das vorhandene Wissen vertieft und je nach persönlichem Interesse zusätzliche Kenntnisse erworben werden. Ferner können Tutorien und/oder Exkursionen des Musikwissenschaftlichen Instituts in die CP-Vergabe einfließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine äquivalente Mitarbeit beim Campusradio dauerWelle mit 5 CP anzurechnen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Zusätzliche Seminare aus den Modulen des Vertiefungsbereichs bieten die Möglichkeit der breiteren inhaltlichen und methodischen Orientierung der Studierenden. Thematisch affine Seminare aus anderen Fächern fördern den Erwerb grundlegender Kenntnisse über die Fachgrenzen hinaus und damit das interdisziplinäre Denken. Die existierende Kooperation mit der HfMDK bietet eine ideale Voraussetzung für die Erweiterung des Kompetenzspektrums um musikpädagogische und musiktheoretische Inhalte. In Tutorien können zudem die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse vertiefend diskutiert werden. Exkursionen erlauben den Besuch wichtiger Kulturstätten der Musikgeschichte und das Lernen in direkter Anschauung von historischen Artefakten.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
flexibel
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
keine
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Abfolge der Lehrveranstaltungen ist freigestellt.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
analog dem Anforderungskatalog der gewählten Lehrveranstaltungen
Modulabschlussprüfung
keine
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Erbringen der in den jeweiligen Lehrveranstaltungen geforderten Studienleistungen
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
nein
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 CP 12
BESONDERE HINWEISE
Die Kreditierung der besuchten Lehrveranstaltungen richtet sich nach den Studienordnungen der Fächer, denen sie entstammen. Es ist keine festgelegte Verteilung der erforderlichen 12 CP vorgesehen. Tutorien des Musikwissenschaftlichen Instituts werden mit 1 CP kreditiert, Exkursionen mit 2 CP. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen bedarf der Genehmigung durch die/den Modulbeauftragte(n). Der frühzeitige Beginn des Moduls wird empfohlen.

 

Pflichtmodul 9: Abschluss
Pflichtmodul - 14 CP
Inhalte
Ein frei gewähltes Thema wird in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer innerhalb eines Zeitraums von 9 Wochen selbständig bearbeitet. Der Umfang der Abschlussarbeit sollte bei etwa 30 Standardseiten (ca. 15.000 Wörter) liegen. Die Präsentation im Kolloquium dient der Diskussion der Forschungsergebnisse mit anderen fortgeschrittenen Studierenden sowie den Mitarbeiterinnnen und Mitarbeitern des Instituts.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
In der Bachelorarbeit werden die in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Rahmen einer selbstständig bearbeiteten fachlichen Problemstellung nachgewiesen, in welcher Forschungsliteratur kritisch implementiert und ein eigener Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion geliefert wird. Im Kolloquiumsvortrag stellen die Studierenden darüber hinaus ihre Fähigkeit zur komprimierten Präsentation komplexer Inhalte unter Beweis.
Angebotszyklus
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul
Nachgewiesener Erwerb von mindestens 70 CP. Bei der Prüfungsanmeldung sollten die Module 1 und 2, sowie drei der vier Module des Vertiefungsbereichs erfolgreich absolviert worden sein.
Angebotszyklus
jedes Semester
Angebotsturnus
Das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden.
Studiennachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweis)
Präsentation im Kolloquium (2 CP)
Modulabschlussprüfung
Bachelorarbeit im Umfang von ca. 30 Seiten (ca. 15.000 Wörter) (12 CP)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Nachgewiesener Erwerb von mindestens 70 CP. Bei der Prüfungsanmeldung sollten die Module 1 und 2, sowie drei der vier Module des Vertiefungsbereichs erfolgreich absolviert worden sein.
Herkunft des Moduls sofern nicht aus diesem Studiengang
/
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
/
Endnotenrelevanz
ja (Bachelorarbeit)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
M9 K Kolloquium K 2 2
M9 BA Bachelorarbeit 12

 

Anhang 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan BA Musikwissenschaft (Hauptfach)

Abkürzungsverzeichnis

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. I, S. 666) in der jeweils gültigen Fassung
SWS     Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Musikwissenschaft (HF), Bachelor (ab WS 2013/14)*

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