Philosophie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Philosophie Hauptfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Philosophie HF

Ordnung für den Teilstudiengang Philosophie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) im Hauptfach des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

II. Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

III. Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)
§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Modulprüfungen)
§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 12 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

V. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 14 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 17 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 18 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 19 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

VI. Durchführung der Modulprüfungen

§ 20 Modulprüfungen
§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Bachelorarbeit

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Bachelorprüfung

IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Bachelorurkunde
§ 31 Diploma-Supplement

X. Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche
§ 35 Prüfungsgebühren

XI. Schlussbestimmungen

§ 36 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Studierende im Magisterstudiengang
§ 37 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Modulbeschreibungen

Basismodul BM 1 Einführung in die Philosophie
Basismodul BM 2 Einführung in die Geschichte der Philosophie
Basismodul BM 3 Logik
Aufbaumodul AM 1 (Geschichte der Philosophie)
Aufbaumodul AM 2 (Theoretische Philosophie)
Aufbaumodul AM 3 (Praktische Philosophie)
Vertiefungsmodul VM 1 (Geschichte der Philosophie)
Vertiefungsmodul VM 2 (Theoretische Philosophie)
Vertiefungsmodul VM 3 (Praktische Philosophie)
Vertiefungsmodul VM 4 (freies Modul)
Wahlpflichtmodul WPM 1 (Lektorium)
Wahlpflichtmodul WPM 2 (Praktikum/hochschulpolitisches Engagement)
Wahlpflichtmodul WPM 3 (Unterrichten von Tutorien)
Wahlpflichtmodul WPM 4 (Latein- oder Griechischkurs)
Bachelorarbeit

Anhang 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anhang 3 Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des WPM 2 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Bachelorteilstudiengangs Philosophie im Hauptfach.

(2) Der Bachelorstudiengang Philosophie umfasst das Hauptfach Philosophie und ein Nebenfach. Als Nebenfach zum Bachelorstudiengang Philosophie sind alle Bachelor-Nebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Ein anderes Fach kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften auf Antrag der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach das Hauptfach Philosophie im Hinblick auf die Qualifikationen in sinnvoller Weise ergänzt sowie den Anforderungen an ein Nebenfach nach Satz 2 entspricht.

(3) Das Nebenfach ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 13) zu benennen beziehungsweise zu beantragen. Im Falle des Abs. 2 Satz 3 ist dem Antrag ein Studienplan beizufügen. Nach Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach kann das Nebenfach höchstens zweimal gewechselt werden. Der Wechsel ist beim Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) unverzüglich anzuzeigen; vgl. hierzu auch § 28 Abs. 2. (4) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach den Bestimmungen der für das Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Bachelorprüfung erfolgt kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Bachelorprüfung.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Die Studierenden der Philosophie sollen Einsicht in die historische und systematische Vielfalt philosophischer Probleme gewinnen: Sie sollen lernen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgenössische philosophische Denkansätze, Theorien und Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen Kriterien zu beurteilen sowie Voraussetzungen, die in der Alltagserfahrung oder in den Wissenschaften als gegeben hingenommen werden, methodisch zu reflektieren. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik vernünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. Die Studierenden der Philosophie sollen im Studium zentrale Schlüsselkompetenzen erwerben, und zwar die Fähigkeiten zu analytischem Denken, zur Problemlösung, zur Argumentation, zum Umgang mit anspruchsvollen Texten und Medien sowie zur Vermittlung komplexer Sachverhalte in verständlicher Form. Das Studium qualifiziert für verschiedene Berufsfelder, wie eine Tätigkeit an der Hochschule oder z. B. Tätigkeiten in den Medien, in der Öffentlichkeitsarbeit, in Kultureinrichtungen, in Verlagen und in der Erwachsenenbildung sowie für Beratungstätigkeiten. Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, Argumentierens und Handelns zum Gegenstand, die u.a. in den folgenden Teildisziplinen der Philosophie untersucht werden: Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie (einschließlich Logik, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Wissenschaftstheorie), Praktische Philosophie (einschließlich Ethik, Politische Philosophie, Sozialphilosophie, Handlungstheorie) sowie Philosophische Ästhetik, Philosophische Anthropologie und Religionsphilosophie.

(2) In den Bachelorstudiengang Philosophie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Philosophie muss noch bestehen. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 13 Abs. 1 vorzulegen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

(4) Für das Studium der Philosophie sind ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache erforderlich. Die Englischkenntnisse sind in der Regel bei der Zulassung zu den Bachelorprüfungen (§ 13 Abs. 1), spätestens bei der Anmeldung zum ersten Aufbaumodul (AM1, 2 oder 3), nachzuweisen. Die Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sind spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit nachzuweisen (§ 13 Abs. 1).

(5) Das Studium des Bachelorstudiengangs Philosophie kann zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.

(6) Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums eine Studienfachberatung aufzusuchen. Das Beratungsangebot ist der Webseite des Instituts für Philosophie zu entnehmen. Darüber hinaus wird die Teilnahme an einer Orientierungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters empfohlen. Näheres ist in § 9 geregelt.

(7) Studierenden wird ein Auslandsaufenthalt empfohlen.

§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Philosophie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Bachelorarbeit im Vollzeitstudium sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Das Studium kann ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Teilzeitstudierende haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Fristen dieser Ordnung, die sich auf Fachsemester beziehen, verdoppeln sich entsprechend für diejenigen Semester, die als Teilzeitstudium absolviert werden. Sonstige Prüfungsfristen oder -termine werden durch ein Teilzeitstudium nicht berührt. Bei einem Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)
§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Modulprüfungen)
§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Der Bachelorstudiengang Philosophie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Selbstlernzeiten dar. Sie erstrecken sich über ein oder mehrere Semester.

(2) Das Studium im Bachelorstudiengang Philosophie ist in vier Phasen gegliedert:

– Basisphase (38 CP): Vermittlung grundlegender Kenntnisse in den Bereichen Geschichte der Philosophie, Theoretische und Praktische Philosophie sowie Logik;

– Aufbauphase (30 CP): Erweiterung der erworbenen Grundkenntnisse;

– Vertiefungsphase (40 CP): Vertiefung der erworbenen Kenntnisse; Spezialisierung in Richtung des Themas der Bacherlorarbeit;

– Abschlussphase (12 CP): Verfassen der Bachelorarbeit.

Das Studium im Bachelorstudiengang Philosophie besteht aus insgesamt 10 Pflichtmodulen und einem Wahlpflichtmodul:

– 3 Basismodule: Einführung in die Philosophie (BM 1), Einführung in die Geschichte der Philosophie (BM 2), Logik (BM 3),

– 3 Aufbaumodule: Geschichte der Philosophie (AM 1), Theoretische Philosophie (AM 2), Praktische Philosophie (AM 3),

– 3 Vertiefungsmodule: Geschichte der Philosophie (VM 1), Theoretische Philosophie (VM 2), Praktische Philosophie (VM 3),

– 1 Wahlpflichtmodul: Auswahl aus Lektorium (WPM 1), Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement (WPM 2), Unterrichten von Tutorien (WPM 3), Latein- oder Griechischkurs (WPM 4 ) oder Freies Modul (VM 4),

– 1 Bachelorarbeit

Die Modulbeschreibungen finden sich im Anhang 1 dieser Ordnung; der Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Ein Teil der Pflichtmodule besteht aus Wahlpflichtveranstaltungen. Studierende haben die Möglichkeit, sich nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder Leistungskontrolle zu unterziehen. Das Ergebnis wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

(3) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(4) Durch Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften können weitere als die in Abs. 2 genannten Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie in ihrem Umfang und in ihren Anforderungen den in Abs. 3 geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen.

(5) Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige (aktive) Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls nach Maßgabe der Modulbeschreibung sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 8, 20 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Kreditpunkte für die Vorlesungen werden nach bestandener Modulprüfung vergeben.

(6) Für jeden Studierenden und jede Studierende des Bachelorstudiengangs Philosophie im Hauptfach wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Bachelorstudiengang Philosophie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 120 CP im Hauptfach Philosophie sowie 60 CP im Nebenfach erreicht wurden und die Bachelorprüfung bestanden ist.

§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden, auch durch von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

c) Lektorium: Eigenständige Lektüre und Auseinandersetzung mit einem frei gewählten Text nach Absprache mit dem Dozent bzw. der Dozentin; schriftliche und mündliche Präsentation des Textes und der eigenen Interpretation; gegebenenfalls Lektüre und Diskussion in Kleingruppen.

d) Unterrichten von Tutorien: Eigenständige Vorbereitung und Durchführung von veranstaltungsbegleitenden Tutorien.

e) Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement: Praktikum in Einrichtungen oder Unternehmen (z. B. Unternehmensberatungen, Verlage, Medien); hochschulpolitisches Engagement.

(2) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Modulprüfungen)

(1) Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums. Sie werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen (Anhang 1) erbracht. Die Regelungen zu den Modulprüfungen folgen in § 20 ff.

(2) Ein Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern in der Modulbeschreibung nicht anders geregelt, ist für den Erwerb des Leistungsnachweises auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung nach Maßgabe von Abs. 5 Voraussetzung.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete Studienleistung erbracht wurde. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung, (mündliches) Referat, Protokoll, Essay, Klausur und mündliche Prüfung. Die möglichen Formen der jeweils zu erbringenden Leistungen bestimmen die Modulbeschreibungen. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Studienleistungen werden nicht benotet, sondern nur nach „bestanden/nicht bestanden“ beurteilt.

(4) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und nach Maßgabe der Modulbeschreibung darüber hinaus auch die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten wie Übungsaufgaben, mündliche Kurzreferate etc. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird der oder dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht.

(6) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung zu versehen, in der der oder die Studierende schriftlich versichert, dass er oder sie diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(7) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters,

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen;

– Evaluation des Studiengangs.

(2) Für jedes Modul ernennt das Direktorium des Instituts für Philosophie aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademi-sche Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 12 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Bachelorstudiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Philosophie ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

§ 12 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für die Betreuung der Bachelorarbeit gilt § 24 Abs. 5.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können, und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen. Die Bewertung der Bachelorarbeit durch eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfer erfolgt nur auf Antrag des oder der Studierenden.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 14 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 17 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 18 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 19 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

§ 13 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung bei dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung sind insbesondere beizufügen:

– eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Philosophie oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder

– gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat; – gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

– Nachweis von mindestens ausreichenden Englischkenntnissen (spätestens bei der Anmeldung zum ersten Aufbaumodul nachzureichen) und Kenntnissen in einer Fremdsprache (spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit) und zwar durch:

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache oder

c) Nachweis über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

– gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 35 bleibt unberührt.

– Eine Erklärung über das Nebenfach, wenn das Nebenfach nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ohne gesonderte Beantragung zugelassen ist bzw. ein Antrag auf Zulassung eines Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3.

(2) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

– die oder der Studierende die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt;

– die oder der Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat;

– die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 27 Abs. 4 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

(4) Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil mit den geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der zuständige Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Die Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) für die Modulprüfungen werden von dem Modulkoordinator oder dem Modulkoordinator des Faches in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin und dem Prüfungsamt festgelegt. Sie werden spätestens vier Wochen vor den Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben.

(6) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei dem oder der Prüfenden, der die Daten an das Prüfungsamt weiterleitet. Bei elektronischer Anmeldung kann dieses Verfahren abweichen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der oder die Prüfende in Absprache mit dem Prüfungsamt.

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden bzw. die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Die Modulprüfung ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen des Moduls bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann mit einer Frist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt und dem Prüfer oder der Prüferin erfolgen.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

§ 16 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prü-fung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 17 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 20 Abs. 5 und § 24 Abs. 14 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall) oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Zeugnis gekennzeichnet.

(6) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 27 Abs. 4 findet Anwendung.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb welcher diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das WPM 2 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement).

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 20 Modulprüfungen
§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Bachelorarbeit

§ 20 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Modulprüfungen der WPM sowie von VM 4, die lediglich mit „bestanden/nicht bestanden“ beurteilt werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls, wobei wesentliche Aspekte des Moduls berücksichtigt werden (veranstaltungsbezogene Modulprüfung), erstreckt.

(3) Die Prüfungsformen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gibt es in einem Modul alternative Prüfungsformen, trifft die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung und teilt den Studierenden dies zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mit.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Dies gilt insbesondere für fremdsprachige Veranstaltungen.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert pro zu prüfendem Studierenden etwa 20 Minuten.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann der oder die Prüfende Nachweise verlangen.

§ 22 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Multiple-Choice-Fragen in der Klausurarbeit dürfen nicht mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt 90 Minuten.

(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 23 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie schließt sich an eine Lehrveranstaltung an.

(2) Prüfende oder Prüfender ist in der Regel der oder die Lehrende der Veranstaltung, in deren Anschluss die Hausarbeit geschrieben wird.

(3) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(4) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Hausarbeit kann sich an eine Präsentation der oder des zu Prüfenden in einer Lehrveranstaltung anlehnen. Die Bearbeitungsdauer der Hausarbeiten ist in den Modulbeschreibungen festgelegt. Abweichend davon kann sie von der oder dem Prüfenden festgelegt werden.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Der Ausgabezeitpunkt sowie die Bearbeitungsdauer sind von der oder dem Prüfenden zu dokumentieren. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Fall des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist die Hausarbeit von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Hausarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(7) Nicht positiv bewertete Hausarbeiten können befristetet nachgebessert werden. Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

§ 24 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 30 Seiten (72.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (12 CP). Die Bearbeitungszeit beträgt 9 Wochen.

(3) Um die Zulassung für die Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen die Basismodule BM 1-3, die Aufbaumodule AM 1-3 sowie 3 Vertiefungsmodule VM 1-3 oder 2 Vertiefungsmodule und 1 Wahlpflichtmodul aus WPM 1-4 oder VM 4 abgeschlossen sein.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(5) Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor, einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten oder einer bzw. einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausgegeben und betreut. Diese oder dieser ist Gutachterin oder Gutachter der Bachelorarbeit.

(6) Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und des Themas sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Absprache mit dem Betreuer oder der Betreuerin kann sie auch auf Englisch – in begründeten Ausnahmefällen auch in anderen Sprachen – abgefasst werden.

(10) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts nach Abs. 11 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(12) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(13) Die Bachelorarbeit ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(14) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Die Bachelorarbeit ist von der Gutachterin oder dem Gutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung der Bachelorarbeit durch eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden erfolgt nur auf Antrag der oder des Studierenden. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note in Anwendung von § 25 Abs. 4 festgesetzt.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 sehr gut = eine hervorragende Leistung

Note 2 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Note 3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

Note 4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(4) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Gesamtnote des Hauptfaches doppelt und die Gesamtnote des Nebenfaches einfach gewichtet. Die Gesamtnote für das Hauptfach Philosophie errechnet sich als ungewichteter Durchschnitt der fünf besten benoteten Aufbau- (AM 1-3) und Vertiefungsmodule (VM 1-3) sowie der doppelt gewichteten Note der Bachelorarbeit. Noten von Aufbau- und Vertiefungsmodulen können auf Wunsch des Studierenden bzw. der Studierenden durch bis zu drei Noten der Basismodule ersetzt werden. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

– bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
– bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
– bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
– bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
– bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(5) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

– bis 1,5 sehr gut very good
– über 1,5 bis 2,5 gut good
– über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
– über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
– über 4,0 nicht ausreichend fail

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen erzielen, die die Bachelorprüfung bestanden haben

B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen

C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen

D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Bei einer Gesamtnote von 1,3 oder besser wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 10 Pflichtmodule (3 Basismodule, 3 Aufbaumodule, 3 Vertiefungsmodule 1 Wahlpflichtmodul) und die Bachelorarbeit bestanden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden spätestens sechs Wochen nach dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Sie werden vom Prüfungsamt über den persönlichen Onlineaccount der Studierenden und durch den Prüfenden oder die Prüfende bekannt gegeben.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt VIII.: Wiederholung; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Weichen die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulprüfungen bei Modulen von den Regelungen der Ordnungen für den Studiengang der oder des Studierenden ab, so gilt die Ordnung desjenigen Studienganges, in dessen Rahmen die Module angeboten werden.

(3) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(4) Fehlversuche derselben oder einer inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die Wiederholungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt sechs Monate.

(6) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 28 Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

– eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

– die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

– der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Die Bachelorprüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach nach Maßgabe der für das Nebenfach geltenden Ordnung endgültig nicht bestanden hat und ein Wechsel in ein anderes Nebenfach nicht mehr möglich ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Bachelorurkunde
§ 31 Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung wird möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügende Anlage aufgenommen.

§ 30 Bachelorurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist, sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad (Bachelor of Arts, B. A.) darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 31 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch entsprechend den Regelungen zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche
§ 35 Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 25 Abs. 2 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Die Frist für das Akteneinsichtsrecht beträgt drei Monate nach Bekanntgabe der Note.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 35 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150 Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung der Bachelorarbeit, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 36 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Studierende im Magisterstudiengang
§ 37 In-Kraft-Treten

§ 36 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Studierende im Magisterstudiengang

(1) Beim Wechsel vom Magister- in den Bachelorstudiengang kommen die Bestimmungen von § 18 in Anwendung.

(2) Der Magisterstudiengang Philosophie im Hauptfach wird zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der „Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006 (UniReport vom 11.09.2006) für den Magisterstudiengang Philosophie enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Studium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Dies gilt auch für Studierende, die im Wintersemester 2011/2012 ihr Studium im Magisterstudiengang mit Hauptfach Philosophie als Hauptfach an der Goethe-Universität in einem höheren Fachsemester aufnehmen. Sie müssen die Magisterprüfung bis zum 31.03.2019 abgeschlossen haben. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf die in Satz 2 genannten Fristen ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Für Studierende, die das Studium gemäß Abs. 3 nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen, berechnet sich die Gesamtnote für das Hauptfach Philosophie als arithmetisches Mittel der neun besten Modulnoten aus den Bereichen Basis-, Aufbau-, Vertiefungs- und Spezialisierungsmodul. Unter den berücksichtigten Modulen müssen mindestens zwei Vertiefungsmodule sein oder aber ein Vertiefungsmodul und ein Spezialisierungsmodul. Die Berechnung der Gesamtnote des Magisterabschlusses bleibt davon unberührt.

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität und am Tag nach ihrer Bekanntmachung im UniReport Satzungen und Ordnungen in Kraft.

(2) Studierende die das Studium nach der Ordnung für den Teilstudiengang Philosophie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in der Fassung vom 06.07.2011 aufgenommen haben, setzen das Studium nach den Bestimmungen dieser Ordnung fort. Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieser Ordnung die Module BM 2 oder BM 3 bereits erfolgreich abgeschlossen, wird dafür der neue CP-Umfang angerechnet.“

Basismodul BM 1 Einführung in die Philosophie
Pflichtmodul - 12 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Probleme und Positionen der theoretischen und praktischen Philosophie (u.a. der Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes, Metaphysik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Handlungstheorie, Moralphilosophie/Ethik, ausgewählte Positionen zu Fragen der Angewandten Ethik, der Politischen Philosophie und der Sozialphilosophie)

(ii) Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte, Fähigkeit der vergleichenden Diskussion zentraler Positionen in den unter (i) genannten Teildisziplinen, Übersicht über den Zusammenhang der Teildisziplinen.

Allgemeine Qualifikationen
Grundlagen des rationalen Argumentierens, systematischer Umgang mit komplexen Problemen sowie umfangreicher und anspruchsvoller Literatur, Anwendung von abstrakten Modellen und zentralen Begriffen auf allgemeinere philosophische und ggf. gesellschaftliche Zusammenhänge
Arbeitsaufwand
360 h
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studiensemester
1. – 2.
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
Keine
Kontaktzeit
90 h
Selbststudium
270 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (Textzusammenfassung, oder Abfassen von mehreren schriftlichen Essays oder Protokoll)

b) Leistungsnachweise:

Keine

Modulprüfung

In der Vorlesung: Klausur (2h), 4 CP

Im Falle der Wiederholung ist eine mündliche Prüfung anstelle der Klausur möglich.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen SWS Kreditpunkte
Vorlesung: durchführbar in einer einzigen (4 SWS, 6 CP) oder zwei getrennten Vorlesungen (à 2 SWS, 3 CP) 4 6 CP
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) 2 2 CP

 

Basismodul BM 2 Einführung in die Geschichte der Philosophie
Pflichtmodul - 13 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: (a) Antike Philosophie, (b) Mittelalterliche Philosophie, (c) Philosophie der Neuzeit

(ii) Grundkenntnisse in der Geschichte der westlichen Philosophie von der Antike bis ins 20. Jhd., Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der Geschichte der Philosophie, Kenntnis unterschiedlicher philosophischer Fragestellungen, Methoden und Stile in ihrem historischen Kontext, Umgang mit philosophischer Fachliteratur

(iii) Im Interpretationsseminar: Vertiefung der Lektürekompetenz anhand eines oder mehrerer zentraler Texte aus der Geschichte der Philosophie. Philosophisches Argumentieren und Schreiben (Hausarbeiten); Erlernen und Üben grundlegender Methoden philosophischen Arbeitens (z. B. Zitieren, Literaturrecherche etc.)

Allgemeine Qualifikationen
Rationale Argumentation, Strukturierung und Einschätzung komplexer Problemlagen, Einordnung philosophischer Fragestellungen in (philosophie-) historische Zusammenhänge und Kontexte, Auslegung philosophischer Texte, Beziehung der philosophischen Fragestellungen auf allgemeinere philosophische und gesellschaftliche Fragen
Arbeitsaufwand
360 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
1. – 4.
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
keine
Kontaktzeit
90 h
Selbststudium
270 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (Textzusammenfassung oder Abfassen von mehreren schriftlichen Essays oder Protokoll).

b) Leistungsnachweise:

Im Interpretationsseminar: regelmäßige Teilnahme und Referat In der Vorlesung: Klausur (2 h).

Nach Vorgabe des Dozenten bzw. der Dozentin ist eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur möglich.

Modulprüfung
Im Interpretationsseminar: Hausarbeit (ca. 10 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung: Einführung in die Geschichte der Philosophie 2 3 CP
Interpretationsseminar 2 4 CP
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) 2 2 CP

 

Basismodul BM 3 Logik
Pflichtmodul - 13 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Formale Methoden in der Philosophie, insbesondere klassische Aussagen- und Prädikatenlogik sowie formale Semantik.

(ii) Philosophie der Logik und Anwendungen der Logik in der Philosophie (Philosophische Logik).

(iii) Einblicke in die logischen Grundlagen philosophischer Theorien.

Allgemeine Qualifikationen
Rationale und insbesondere deduktive Argumentation, Strukturierung und Modellierung komplexer Probleme mit formalen Mitteln, logische Rekonstruktion philosophischer Argumente.
Arbeitsaufwand
360 h
Dauer des Moduls
1 Sem.
Studiensemester
1.- 2.
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Kontaktzeit
90 h
Selbststudium
270 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (wöchentliche Übungszettel)

b) Leistungsnachweise:

Keine

Modulprüfung

In der Vorlesung: Klausur (2 h), 4 CP

Im Falle der Wiederholung ist eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur möglich.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung 4 7 CP
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) 2 2 CP

 

Aufbaumodul AM 1 (Geschichte der Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Kenntnisse in der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Kenntnis der spezifischen Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie

(ii) Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Kompetenz im Umgang mit der einschlägigen Sekundärliteratur

Allgemeine Qualifikationen
Vermittlung komplexer Zusammenhänge in Wort und Schrift, Strukturierung komplexer Problemlagen, rationale Argumentation und Problemlösung, Interpretation anspruchsvoller Texte, kompetenter Umgang mit der eigenen kulturellen Tradition.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
2. – 5.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
BM 2
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin)

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (ca. 10 Seiten) oder Essays (insgesamt ca. 10 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Aufbaumodul AM 2 (Theoretische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Positionen und Grundbegriffe der Metaphysik, der Erkenntnistheorie, der Logik, der Sprachphilosophie, der Philosophie des Geistes oder der Wissenschaftstheorie; klassische Texte der Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, der Philosophie des Geistes oder der Wissenschaftstheorie; Themen weiterer philosophischer Disziplinen (z. B. Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der theoretischen Philosophie relevant sind.

(ii) Eingehende Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte; Fähigkeit zur Analyse und Kritik philosophischer Positionen; Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung klassischer Texte der unter (i) genannten Bereiche; eigenständige Entwicklung relevanter Argumente.

Allgemeine Qualifikationen
Strukturierung komplexer Problemlagen, rationale Argumentation und Problemlösung, Interpretation anspruchsvoller Texte; ggf. Fähigkeit zur Analyse und Kritik impliziter metaphysischer und erkenntnistheoretischer Annahmen in anderen Wissenschaften und Weltorientierungen, Analyse und Kritik sprachlicher Äußerungen
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
2. – 5.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
BM 1
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin)

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (ca. 10 Seiten) oder Essays (insgesamt ca. 10 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Aufbaumodul AM 3 (Praktische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, Politischen Philosophie oder der Ästhetik und Kunstphilosophie; klassische Texte der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, der Politischen Philosophie; Thema weiterer philosophischer Disziplinen (z. B. Ästhetik, Anthropologie, Kulturphilosophie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der praktischen Philosophie relevant sind

(ii) Eingehende Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte, Rekonstruktion und Erörterung relevanter Argumente; Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung klassischer Texte; eigenständige Entwicklung relevanter Argumente; Fähigkeit zur Analyse und Kritik moralphilosophischer Positionen oder von Positionen der Sozialphilosophie oder Politischen Philosophie sowie ihrer systematischen Implikationen; ggf. Kompetenzen der Beschreibung, Interpretation und Bewertung ästhetischer Gegenstände.

Allgemeine Qualifikationen
Sachgerechte Diskussion und Strukturierung komplexer philosophischer Probleme; verständliche Präsentation von Positionen der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, der Politischen Philosophie oder der Ästhetik und Kunstphilosophie in schriftlicher und mündlicher Form; ggf. Fähigkeit zur Einschätzung der sozialen und politischen Konsequenzen dieser Positionen; Diskussion komplexer Problemzusammenhänge; Interpretations- und Urteilsfähigkeit
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
2. – 5.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
BM 1
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin)

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (ca. 10 Seiten) oder Essays (insgesamt ca. 10 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Vertiefungsmodul VM 1 (Geschichte der Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Vertiefende Kenntnisse in der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Kenntnis der spezifischen Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie

(ii) Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Lektüre anspruchsvoller und voraussetzungsreicher Texte; Kompetenz im Umgang mit der einschlägigen Sekundärliteratur, Themenwahl mit Blick auf mögliche Themen für die BA-Arbeit.

Allgemeine Qualifikationen
Vermittlung komplexer Zusammenhänge in Wort und Schrift, Strukturierung komplexer Problemlagen, rationale Argumentation und Problemlösung, Interpretation anspruchsvoller Texte, kompetenter Umgang mit der eigenen kulturellen Tradition
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
AM 1
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin)

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (10-15 Seiten) oder Essays (insgesamt 10-15 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Vertiefungsmodul VM 2 (Theoretische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Positionen und Grundbegriffe der Theoretischen Philosophie (Metaphysik, Erkenntnis-theorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes oder Wissenschaftstheorie oder Themen weiterer philosophischer Disziplinen (z. B. Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der theoretischen Philosophie relevant sind.

(ii) Vertiefende Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte; Fähigkeit zur Analyse und Kritik philosophischer Positionen; Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung anspruchsvoller Texte der unter (i) genannten Bereiche; eigenständige Entwicklung relevanter Argumente; Themenwahl mit Blick auf mögliche Themen für die BA-Arbeit.

Allgemeine Qualifikationen
Strukturierung komplexer Problemlagen, rationale Argumentation und Problemlösung, Interpretation anspruchsvoller und voraussetzungsreicher Texte; ggf. Fähigkeit zur Analyse und Kritik impliziter Annahmen der theoretischen Philosophie in anderen Wissenschaften und Weltorientierungen
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
AM 2
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin)

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (10-15 Seiten) oder Essays (insgesamt 10-15 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Vertiefungsmodul VM 3 (Praktische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der praktischen Philosophie (Ethik, Metaethik, Handlungstheorie, politische Philosophie oder Rechts- und Sozialphilosophie).

(ii) Vertiefende Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte, Rekonstruktion und Erörterung relevanter Argumente; Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung klassischer anspruchsvoller Texte; eigenständige Entwicklung relevanter Argumente; Fähigkeit zur Analyse und Kritik von Positionen in der praktischen Philosophie sowie ihrer systematischen Implikationen. Themenwahl mit Blick auf mögliche Themen der BA-Arbeit.

Allgemeine Qualifikationen
Sachgerechte Diskussion und Strukturierung komplexer philosophischer Probleme; verständliche Präsentation von Positionen der praktischen Philosophie; Diskussion komplexer Problemzusammenhänge; Interpretations- und Urteils-fähigkeit.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
AM 3
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin).

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (10-15 Seiten) oder Essays (insgesamt 10-15 Seiten), 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Vertiefungsmodul VM 4 (freies Modul)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen

(i) Inhalte: Vertiefende Kenntnisse in der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Kenntnis der spezifischen Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie, oder zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der theoretischen oder praktischen Philosophie

(ii) Vertiefende Kenntnisse der unter (i) genannten Inhalte, Rekonstruktion und Erörterung relevanter Argumente; Fähigkeit der Lektüre und kritischen Bewertung klassischer anspruchsvoller Texte; eigenständige Entwicklung relevanter Argumente; Fähigkeit zur Analyse und Kritik von Positionen in der Philosophie sowie ihrer systematischen Implikationen. Themenwahl mit Blick auf mögliche Themen der BA-Arbeit.

Allgemeine Qualifikationen
Sachgerechte Diskussion und Strukturierung komplexer philosophischer Probleme; verständliche Präsentation von Positionen der praktischen Philosophie; Diskussion komplexer Problemzusammenhänge; Interpretations- und Urteilsfähigkeit.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls

BA Philosophie

L3 Philosophie

Teilnahmevoraussetzung
AM 1-3
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In einer der beiden Veranstaltungen: regelmäßige Teilnahme und schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin).

Modulprüfung
In der jeweils anderen der beiden Veranstaltungen: Klausur (2 h) oder Hausarbeit (10-15 Seiten) oder Essays (insgesamt 10-15 Seiten), unbenotet, 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Seminar 2 3 CP

 

Wahlpflichtmodul WPM 1 (Lektorium)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische und allgemeine Qualifikationen

(i) Inhalte: Zentrale Texte und Positionen aus der Philosophiegeschichte oder der zeitgenössischen Philosophie.

(ii) Eigenständige Lektüre und Auseinandersetzung mit einem frei gewählten Text nach Absprache mit der Dozentin bzw. dem Dozenten; schriftliche und mündliche Präsentation des Textes und der eigenen Inter-pretation.

Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
mindestens 2 AM
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Keine

b) Leistungsnachweise:

In der Vorlesung oder im Seminar: Schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin).

Modulprüfung
Im Lektorium: Schriftliche Zusammenfassung/Stellungnahme zum gelesenen Text (ca. 5 Seiten), Gespräch über den behandelten Text, unbenotet, 4 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP
Lektorium 2 3 CP

 

Wahlpflichtmodul WPM 2 (Praktikum/hochschulpolitisches Engagement)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische Qualifikationen
Praktikum in Einrichtungen oder Unternehmen (z. B. Unternehmensberatung, Medien, Verlage), hochschulpolitisches Engagement. Das Praktikum ist vor Antritt dem bei der oder dem verantwortlichen Modulbeauftragten anzumelden. Bei Bedarf werden die Studierenden während des Praktikums durch den verantwortlichen Modulbeauftragten beraten oder betreut.
Allgemeine Qualifikationen
Kennenlernen eines möglichen Berufsfelds und der entsprechenden Aufgaben
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
mindestens 2 AM
Kontaktzeit
mindestens 2 AM
Selbststudium
300 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Entweder:

(i) ein Praktikum von 8-wöchiger Dauer oder

(ii) zwei Praktikas von 4-wöchiger Dauer oder

(iii) ein Praktikum von 4-wöchiger Dauer sowie zusätzlich hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 4 CP entspricht oder

(iv) hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 10 CP entspricht

b) Leistungsnachweise:

Keine

Modulprüfung
Verfassen eines Berichts über das Praktikum/hochschulpolitische Engagement (insgesamt ca. 5 Seiten), unbenotet, 2 CP
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Selbststudium Kreditpunkte (je Veranst.)
Praktikum oder hochschulpolitisches Engagement 300 h 8 CP

 

Wahlpflichtmodul WPM 3 (Unterrichten von Tutorien)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische und allgemeine Qualifikationen
Eigenständiges Vorbereiten und Unterrichten philosophischer Inhalte in Begleitung zu einer Vorlesung; Besuch des entsprechenden Seminars bzw. der entsprechenden Vorlesung.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
mindestens 2 AM
Kontaktzeit
60 h
Selbststudium
240 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweise:

Bescheinigung über den Besuch der zu betreuenden Lehrveranstaltung und die Durchführung eines Tutoriums durch die oder den Lehrenden der Veranstaltung, die durch das Tutorium begleitet wird.

b) Leistungsnachweise:

Keine

Modulprüfung
Durchführung eines Tutoriums, das Modul ist unbenotet
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Unterrichten eines Tutoriums 2 7 CP
Vorlesung oder Seminar 2 3 CP

 

Wahlpflichtmodul WPM 4 (Latein- oder Griechischkurs)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Fachspezifische und allgemeine Qualifikationen
Das Modul dient dem Erwerb grundlegender grammatischer Kompetenzen in der lateinischen/griechischen Sprache. Die Studierenden erlernen die für den passiven Sprachgebrauch notwendigen Kenntnisse der Syntax, Morphologie, Lexik und Semantik der lateinischen/griechischen Sprache und werden durch wiederholte Übungen mit dem System dieser Sprache vertraut gemacht. Ziel des Moduls sind die Vermittlung von Struktur und Bedeutung der Sprache sowie die Erlangung einer elementaren Lesefähigkeit im Lateinischen/Griechischen.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer des Moduls
1-2 Sem.
Studiensemester
3. – 6.
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester Die Griechisch- und Lateinkurse werden vom Institut für Klassische Philologie der Goethe-Universität
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
mindestens 2 AM
Kontaktzeit
120 h
Selbststudium
180 h
Studiennachweise

a) Teilnahmenachweis:

In beiden Veranstaltungen: regelmäßige und aktive Teilnahme (Übungs- und Übersetzungsaufgaben)

b) Leistungsnachweise:

Keine

Modulprüfung
Im Latein- oder Griechischkurs Teil 2: Klausur, 2 CP ,unbenotet
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung SWS Kreditpunkte
Latein- oder Griechischkurs Teil 1 4 4 CP
Latein- oder Griechischkurs Teil 2 4 4 CP

 

Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 12 CP
Allgemeine Qualifikationen
Eigenständige Bearbeitung eines längerfristigen Projekts, eigenständiges Verfassen einer längeren theoretischen Abhandlung, Vermittlung komplexer Zusammenhänge, Strukturierung komplexer Problemlagen, Interpretation anspruchsvoller Texte, Entwicklung eigener Fragestellungen, rationale Argumentation und Problemlösung, Fähigkeit zur Behandlung von Problemen im Licht der gegenwärtigen Forschungssituation.
Arbeitsaufwand
360 h
Dauer des Moduls
9 Wochen
Studiensemester
6. Semester
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Verwendbarkeit des Moduls
BA Philosophie
Anmeldungsvoraussetzung
3 BM, 3 AM, 3 VM oder 2 VM und 1 Modul aus WPM 1-4 oder VM 4
Kontaktzeit
-
Selbststudium
360 h
Studiennachweise
Bachelorarbeit im Umfang von ca. 30 Seiten (72.000 Zeichen, inkl. Leerzeichen, Fließtext)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Selbststudium Kreditpunkte (je Veranst.)
Bachelorarbeit 360 h 12 CP

 

Anhang 2 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anhang 3 Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des WPM 2 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Die Bescheinigung der Gremienarbeit können in der Fachschaft die Zeichnungsberechtigten, in den Gremien die jeweiligen Vorsitzenden, im AStA der AStA-Vorstand und für Senat und Senatskommission der Dekan ausstellen. Dabei soll die oder der Ausstellende sich an der Richtlinie orientieren, dass ein Leistungspunkt 30 Stunden Aufwand entspricht, so dass im Falle besonders aufwändiger Tätigkeiten eine gegenüber den obigen Richtwerten erhöhte Punktzahl bescheinigt werden kann.

Abkürzungsverzeichnis

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
HF     Hauptfach
NF     Nebenfach
SWS     Semesterwochenstunden
BM     Basismodul
AM     Aufbaumodul
VM     Vertiefungsmodul
PM     Pflichtmodul
WPM     Wahlpflichtmodul

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Philosophie (HF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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