Philosophie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Philosophie Hauptfach (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Philosophie HF (ab WS 2019/20)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 26. Juni 2019

Genehmigt vom Präsidium am 23. Juli 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S. 482), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 26. Juni 2019 die folgende Ordnung für das Hauptfach Philosophie in einem Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. Juli 2019 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Praxismodule (RO: § 13)
§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Philosophie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Philosophie (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Philosophie

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Nebenfächern (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Philosophie (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

BM1 – Basismodul Einführung in die Philosophie
BM2 – Basismodul Einführung in die Geschichte der Philosophie
BM3 – Basismodul BM3 (Logik)
AM1 – Aufbaumodul Geschichte der Philosophie
AM2 – Aufbaumodul Theoretische Philosophie
AM3 – Aufbaumodul Praktische Philosophie
VM1 – Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie
VM2 – Vertiefungsmodul Theoretische Philosophie
VM3 – Vertiefungsmodul Praktische Philosophie
VM4 – Vertiefungsmodul freies Modul
WPM1 – Wahlpflichtmodul Lektorium
WPM2 – Wahlpflichtmodul Praktikum/hochschulpolitisches Engagement
WPM3 – Wahlpflichtmodul Unterrichten von Tutorien
WPM4 – Wahlpflichtmodul Latein- oder Griechischkurs
Modul Bachelorarbeit

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 3: Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM 3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Anlage 4: Nebenfächerkatalog (mögliche bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen) (Anlage 3 RO)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung; Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach Philosophie im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie umfasst das Hauptfach Philosophie und ein nach Abs. 3 zugelassenes Nebenfach.

(3) Als Nebenfächer zum Bachelorhauptfach Philosophie sind alle in der Anlage 4 aufgeführten Bachelor-Nebenfächer mit jeweils einem Umfang von 60 Kreditpunkten (CP) zugelassen. Das Fach Philosophie kann nicht gleichzeitig als Hauptfach und Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden.

(4) Das Nebenfach ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 21) zu benennen.

(5) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen des Hauptfaches und des Nebenfaches im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach Philosophie und im gewählten Bachelor-Nebenfach verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: §§ 4, 10)

(1) Die Regelstudienzeit für den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie beträgt
sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 12 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Dabei entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Die mit Hauptfach und Nebenfach am Bachelorstudiengang beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Ein Auslandsstudium/Auslandsaufenthalt wird ab dem 3. Semester empfohlen, bzw. nach erfolgreichem Abschluss aller drei Basismodule.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Studium im Hauptfach Philosophie zielt darauf, Einsichten in die historische und systematische Vielfalt philosophischer Probleme zu gewinnen: Studierende sollen lernen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgenössische philosophische Denkansätze, Theorien und Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen Kriterien zu beurteilen sowie Voraussetzungen, die in der Alltagserfahrung oder in den Wissenschaften als gegeben hingenommen werden, methodisch zu reflektieren. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik vernünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. Die Studierenden der Philosophie sollen im Studium zentrale Schlüsselkompetenzen erwerben, und zwar die Fähigkeiten zu analytischem Denken, zur Problemlösung, zur Argumentation, zum Umgang mit anspruchsvollen Texten und Medien sowie zur Vermittlung komplexer Sachverhalte in verständlicher Form. Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, Argumentierens und Handelns zum Gegenstand, die u.a. in den folgenden Teildisziplinen der Philosophie untersucht werden: Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie (einschließlich Logik, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Wissenschaftstheorie), Praktische Philosophie (einschließlich Ethik, Politische Philosophie, Sozialphilosophie, Handlungstheorie) sowie Philosophische ästhetik, Philosophische Anthropologie und Religionsphilosophie.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Hauptfach Philosophie qualifiziert für verschiedene Berufsfelder, wie eine Tätigkeit an der Hochschule oder z.B. Tätigkeiten in den Medien, in der Öffentlichkeitsarbeit, in Kultureinrichtungen, in Verlagen und in der Erwachsenenbildung sowie für Beratungstätigkeiten.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Hauptfach Philosophie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Philosophie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 a) und b) vorzulegen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für das Studium der Philosophie sind Kenntnisse des Englischen auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) sowie Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau A2 erforderlich. Die Englischkenntnisse sind in der Regel spätestens bei der Zulassung zum ersten Aufbaumodul nachzuweisen. Die Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sind spätestens bei der Anmeldung zum ersten Vertiefungsmodul nachzuweisen. Die Sprachkenntnisse sind gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen.

Der Nachweis der Englischkenntnisse erfolgt durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

Der Nachweis der Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache erfolgt durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Unterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 27, § 28 vorzulegen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(6) Sofern für den Bachelorstudiengang Philosophie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Praxismodule (RO: § 13)
§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Das Bachelor-Hauptfach Philosophie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Das Bachelor-Hauptfach Philosophie gliedert sich in die Studienphasen

– Basisphase (38 CP): Vermittlung grundlegender Kenntnisse in den Bereichen Geschichte der Philosophie, Theoretische und Praktische Philosophie sowie Logik;

– Aufbauphase (30 CP): Erweiterung der erworbenen Grundkenntnisse;

– Vertiefungsphase (40 CP): Vertiefung der erworbenen Kenntnisse; Spezialisierung in Richtung des Themas der Bacherlorarbeit;

– Abschlussphase (12 CP): Verfassen der Bachelorarbeit.

Das Studium im Bachelorstudiengang Philosophie besteht aus insgesamt 10 Pflichtmodulen und einem Wahlpflichtmodul:

– 3 Basismodule: Einführung in die Philosophie (BM 1), Einführung in die Geschichte der Philosophie (BM 2), Logik (BM 3),

– 3 Aufbaumodule: Geschichte der Philosophie (AM 1), Theoretische Philosophie (AM 2), Praktische Philosophie (AM 3),

– 3 Vertiefungsmodule: Geschichte der Philosophie (VM 1), Theoretische Philosophie (VM 2), Praktische Philosophie (VM 3),

– 1 Wahlpflichtmodul: Auswahl aus Lektorium (WPM 1), Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement (WPM 2), Unterrichten von Tutorien (WPM 3), Latein- oder Griechischkurs (WPM 4) oder Freies Modul (VM 4),

– 1 Bachelorarbeit

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind; darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Das Modul WPM 2 ist praxisorientiert ausgerichtet. Es fördert gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regelt § 10.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für das Bachelor-Hauptfach Philosophie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP)
Basisphase PF 38
BM1 Einführung in die Philosophie PF
12
BM2 Einführung in die Geschichte der Philosophie PF
13
BM3 Logik PF
13
Aufbauphase PF 30
AM 1 Geschichte der Philosophie PF
10
AM 2 Theoretische Philosophie PF
10
AM 3 Praktische Philosophie PF
10
Vertiefungsphase PF 40
VM 1 Geschichte der Philosophie PF
10
VM 2 Theoretische Philosophie PF
10
VM 3 Praktische Philosophie PF
10
Wahlpflichtbereich WP 10
WPM 1 Lektorium WP 10
WPM 2 Praktikum/ Hochschulpolitisches Engagement WP (10)
WPM 3 Unterrichten von Tutorien WP (10)
WPM 4 Latein- oder Griechischkurs WP (10)
Bachelorarbeit PF 12
Summe 120

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(7) Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft die akademische Leitung auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichsrates ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(8) Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung mehr, soweit eine universitätsweite Regelung vorhanden ist.

(9) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(10) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(11) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(12) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Bachelor-Hauptfaches Philosophie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungs-kontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Hauptfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Rahmen des Bachelor-Hauptfaches Philosophie ist ein externes Praxismodul durch das Modul WPM2 vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.
Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.

§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang Philosophie sind 180 CP nachzuweisen, davon 120 CP für das Bachelor-Hauptfach Philosophie und 60 CP für das gewählte Bachelor-Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die, durch die Evaluierung ermittelte, Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Hauptfach Philosophie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Lektorium: Eigenständige Lektüre und Auseinandersetzung mit einem frei gewählten Text nach Absprache mit der Dozentin bzw. dem Dozenten; schriftliche und mündliche Präsentation des Textes und der eigenen Interpretation; gegebenenfalls Lektüre und Diskussion in Kleingruppen.

d) Unterrichten von Tutorien: Eigenständige Vorbereitung und Durchführung von veranstaltungsbegleiten- den Tutorien.

e) Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule in Einrichtungen oder Unternehmen (z. B. Unternehmensberatungen, Verlage, Medien) und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson; hochschulpolitisches Engagement gemäß Anlage 3.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch das Prüfungsamt überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums im Bachelor-Hauptfach Philosophie sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein. Sofern in der Modulbeschreibung nicht anders geregelt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums im Bachelor-Hauptfach Philosophie. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für das Bachelor-Hauptfach Philosophie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für das Bachelor-Hauptfach Philosophie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für das Bachelor-Hauptfach Philosophie des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Bachelorstudiengangs Philosophie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften bildet für die Bachelorstudiengänge Philosophie B.A. Hauptfach, Philosophie B.A. Nebenfach und Philosophie M.A. einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Philosophie ist die Philosophische Promotionskommission. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Hauptfach Philosophie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Bachelor-Hauptfach Philosophie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

– die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35(15) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelor-Hauptfach Philosophie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für das Bachelor-Hauptfach Philosophie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Philosophie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Philosophie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Philosophie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) Nachweis von Englischkenntnissen mindestens auf Level B1 und Kenntnissen in einer weiteren Fremdsprache auf Level A2 und zwar durch:

i) Abiturzeugnis oder

ii) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis u¨ber mindestens fu¨nfja¨hrigen Schulunterricht in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache oder

iii) Nachweis u¨ber erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

iv) Fachgutachten oder Lektorenpru¨fungen u¨ber durch Auslandsaufenthalte, Universita¨tssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

v) einen anderen vom Pru¨fungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

Die Englischkenntnisse sind in der Regel spätestens zur Anmeldung zum ersten Aufbaumodul nachzuweisen. Die Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sind spätestens zur Anmeldung zum ersten Vertiefungsmodul nachzuweisen.

e) Nennung des Nebenfaches bzw. Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1Abs. 3.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen), die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 14 Abs. 8, § 29 Abs. 7, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 14 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Bachelorstudiengangs Philosophie der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelor-Hauptfach Philosophie und im gewählten Nebenfach nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i. V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul WPM2. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach Philosophie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– (e-) Portfolios

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 und § 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls. orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 46. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Ein Portfolio ist auch als netzbasierte Sammelmappe, sog. E-Portfolio möglich, das unterschiedliche Medien und Services integriert. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)

§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfaches. Sie bildet ein eigenständiges Modul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 30 Seiten (72.000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, Fließtext) 12 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 9 Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen die Basismodule BM 1-3, die Aufbaumodule 1-3, sowie 3 Vertiefungsmodule VM 1-3 oder 2 Vertiefungsmodule und 1 Wahlpflichtmodul aus WPM 1-4 oder VM4 abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.
(6) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch das Prüfungsamt oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(10) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 11 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(12) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(13) Die Bachelorarbeit ist in mindestens dreifacher Ausgabe (gebundenen) und in elektronischer Form einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36 Abs. 3 zu. Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt auch durch eine zweite Pru¨fende oder einen zweiten Pru¨fenden. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend
§ 36 Abs. 4 festgesetzt.

(16) Die Bachelorarbeit wird durch eine weitere aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zu bestellende Person bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 36(4) gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Philosophie (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote im Bachelor-Hauptfach Philosophie (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet“. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Bachelorprüfung Bachelor-Hauptfach Philosophie wird eine Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse der Module eingehen. Die Gesamtnote fu¨r das Hauptfach Philosophie errechnet sich als arithmetisches Mittel der sechs besten benoteten Aufbau- (AM 1-3) und Vertiefungsmodule (VM 1-3) sowie der doppelt gewichteten Note der Bachelorarbeit. Noten von Aufbau- und Vertiefungsmodulen ko¨nnen auf Wunsch des Studierenden bzw. der Studierenden durch bis zu drei Noten der Basismodule ersetzt werden.

(6) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Philosophie ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(8) Für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach gelten die Vorgaben der betreffenden Ordnung.

(9) Ist die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach und im Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften eine Gesamtnote gebildet. Das Bachelor-Hauptfach Philosophie wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. 7 entsprechend.

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

(11) Bei einer Bachelor-Gesamtnote von 1,3 oder besser lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(12) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Hauptfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach Philosophie ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebene Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records; Muster Anlage 7 RO) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen im Hauptfach Philosophie

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Nebenfächern (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Philosophie (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie (RO: § 47)

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Nebenfächern (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Hauptfach-Studiengang einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Ein Wechsel des Nebenfaches ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Hauptfach Philosophie (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 39 bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die Modulprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, sind die Studierenden automatisch für den zweiten Versuch angemeldet. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die Wiederholungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(7) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Philosophie (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichen (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

3. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen einer Modulprüfung erloschen ist.

4. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegen.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 42 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben dem Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die im Hauptfach Philosophie sowie im Nebenfach absolvierten Module mit den in ihnen erzielten Noten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

§ 43 Bachelorurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 44 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36 Abs. 7 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 45 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 46 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Bachelorarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Bachelorarbeiten ausgesondert.

(3) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 47 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Philosophie ab dem Wintersemester 2019/2020 aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Hauptfach Philosophie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach der Ordnung vom 24. April 2013 bis spätestens zum 30. September 2026 ablegen.

(4) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang Philosophie Bachelor Hauptfach immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 27 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 27.08.2019

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

BM1 - Basismodul Einführung in die Philosophie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Zentrale Probleme und Positionen der theoretischen und praktischen Philosophie (u.a. der Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes, Metaphysik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Handlungstheorie, Moralphilosophie/Ethik, ausgewählte Positionen zu Fragen der Angewandten Ethik, der Politischen Philosophie und der Sozialphilosophie).
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende Kenntnisse über die zentralen Positionen der oben genannten Inhalte, sind in der Lage, diese zu vergleichen und besitzen eine Übersicht über den Zusammenhang der Teildisziplinen. Studierende beherrschen die Grundlagen des rationalen Argumentierens sowie den systematischen Umgang mit komplexen Problemen und umfangreicher und anspruchsvoller Literatur als auch die Anwendung von abstrakten Modellen und zentralen Begriffen auf allgemeinere philosophische und ggf. gesellschaftliche Zusammenhänge.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (Textzusammenfassung oder Abfassen von mehreren schriftlichen Essays oder Protokoll).

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung und Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min), 4 CP. Im Falle der Wiederholung ist eine mündliche Prüfung anstelle der Klausur möglich.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung: Einführung in die Philosophie (durchführbar in einer einzigen (4 SWS, 6 CP) oder zwei getrennten Vorlesungen (à 2 SWS, 3 CP) Vorlesung 4 6 x
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) Tutorium 2 2 x
Modulprüfung Klausur 4 x
Summe 12

 

BM2 - Basismodul Einführung in die Geschichte der Philosophie
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
(a) Antike Philosophie, (b) Mittelalterliche Philosophie, (c) Philosophie der Neuzeit
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende Grundkenntnisse der Geschichte der westlichen Philosophie von der Antike bis ins 20. Jhd. Studierende verfügen über Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der Geschichte der Philosophie. Sie können philosophische Fragestellungen identifizieren, Texte auslegen, Methoden und Stile in ihren historischen Kontext einordnen, rationale Argumentationsschritte erkennen und kritisch bewerten. Studierende beherrschen die Grundlagen des philosophischen Argumentierens und Schreibens für das Verfassen von Hausarbeiten, inklusive grundlegender Methoden philosophischen Arbeitens (z.B. Zitieren, Literaturrecherche).
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (Textzusammenfassung oder Abfassen von mehreren schriftlichen Essays oder Protokoll). Im Interpretationsseminar: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

Im Interpretationsseminar: Referat (15-30 Minuten, 1-seitiges Thesenpapier). In der Vorlesung: Klausur (90Min.). Nach Vorgabe des Dozenten bzw. der Dozentin ist eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur möglich.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Interpretationsseminar (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung: Einführung in die Geschichte der Philosophie Vorlesung 4 3 x
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) Tutorium 2 2 x
Interpretationsseminar Seminar 2 4
x
Modulprüfung Hausarbeit im Interpretations-seminar 4 x
Summe 13

 

BM 3 - Basismodul BM3 (Logik)
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte

(i) Formale Methoden in der Philosophie, insbesondere klassische Aussagen- und Prädikatenlogik sowie formale Semantik.

(ii) Philosophie der Logik und Anwendungen der Logik in der Philosophie (Philosophische Logik).

(iii) Einblicke in die logischen Grundlagen philosophischer Theorien.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende Grundkenntnisse des formalen und insbesondere des deduktiven Argumentierens. Studierende verfügen über Grundkompetenzen in der Strukturierung und Modellierung von komplexen Problemen mit formalen Mitteln. Sie können philosophische Argumente logisch rekonstruieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Im Tutorium: regelmäßige und aktive Teilnahme (wöchentliche Übungszettel).

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung und Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90Min.).

Im Falle der Wiederholung ist eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur möglich.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung Vorlesung 4 7 x
Tutorium (begleitend zur Vorlesung) Tutorium 2 2 x
Modulprüfung Klausur 4 x
Summe 13

 

AM 1 - Aufbaumodul AM 1 (Geschichte der Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen mindestens Themen aus einem der Bereiche: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit. Probleme und spezifische Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende erweiterte Grundkenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten. Ferner kennen sie die für diese Texte einschlägige Sekundärliteratur. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, Verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösungen aus den genannten Bereichen der Geschichte der Philosophie treffend darzustellen
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 2
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder (e-) Portfolio. 4
Summe 10

 

AM 2 - Aufbaumodul AM 2 (Theoretische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen Themen basierend auf klassischen Texten aus mindestens einem der Bereiche: Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes und Wissenschaftstheorie, weiterer philosophischer Disziplinen (Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern diese für die theoretische Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende erweiterte Grundkenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über fortgeschrittene Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der theoretischen Philosophie. Ferner verfügen sie über Fähigkeit, metaphysische und erkenntnistheoretische Vorannahmen, die für bestimmte Einzelwissenschaften und Weltanschauungen charakteristisch sind, kritisch zu analysieren. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, Verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösungen aus den genannten Bereichen der theoretischen Philosophie treffend darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 1
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 3 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung In der Vorlesung: Klausur 4
Summe 10

 

AM 3 - Aufbaumodul AM 3 (Praktische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen mindestens eines der folgenden Themen: Zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, Politischen Philosophie oder der Ästhetik und Kunstphilosophie; klassische Texte der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, der Politischen Philosophie; Thema weiterer philosophischer Disziplinen (z.B. Ästhetik, Anthropologie, Kulturphilosophie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der praktischen Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende erweiterte Grundkenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über fortgeschrittene Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der praktischen Philosophie. Ferner besitzen sie die Fähigkeit, soziale und politische Konsequenzen von spezifischen philosophischen Positionen einzuschätzen. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, Verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösung aus den genannten Bereichen der praktischen Philosophie treffend darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 1
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder (e-) Portfolio. 4
Summe 10

 

VM 1 - Vertiefungsmodul VM 1 (Geschichte der Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit. Probleme und spezifische Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie verfügen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten aus der Geschichte der Philosophie. Ferner können sie mit einschlägiger Sekundärliteratur kompetent umgehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten (die auch relevant für die Themenfindung der Bachelorarbeit ist) und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der Geschichte der Philosophie zu verfassen, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 1
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

VM 2 - Vertiefungsmodul VM 2 (Theoretische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes und Wissenschaftstheorie, weiterer philosophischer Disziplinen (Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern diese für die theoretische Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie verfügen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten der theoretischen Philosophie. Ferner können sie zu diesen kritisch Stellung beziehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten (die auch relevant für Themenfindung der Bachelorarbeit ist) und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der theoretischen Philosophie zu verfassen, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 2
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

VM 3 - Vertiefungsmodul VM 3 (Praktische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Ethik, Metaethik, Handlungstheorie, politische Philosophie und Rechts- und Sozialphilosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie verfügen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten der praktischen Philosophie. Ferner können sie zu diesen kritisch Stellung beziehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten (die auch relevant für die Themenfindung der Bachelorarbeit ist) und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der praktischen Philosophie zu verfassen, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 3
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

VM 4 - Vertiefungsmodul VM 4 (Freies Modul)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der theoretischen oder praktischen Philosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie verfügen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten (relevant für Themenfindung der Bachelorarbeit) und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten zu verfassen, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 1-3
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
L3 Philosophie
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

WPM 1 - Wahlpflichtmodul WPM 1 (Lektorium)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 60h - Selbststudium 240h - 4 SWS
Inhalte
Eigenständige Lektüre und Auseinandersetzung mit einem frei gewählten Text nach Absprache mit der Dozentin bzw. dem Dozenten; schriftliche und mündliche Präsentation des Textes und der eigenen Interpretation.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende die Fähigkeit, eigenständig Literatur zu bearbeiten und zu interpretieren und die Ergebnisse schriftlich wie mündlich vorzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Mindestens 2 AM
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

In der Vorlesung oder im Seminar: Schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Klausur (nach Vorgabe des Seminarleiters bzw. der Seminarleiterin).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar, Lektorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Im Lektorium: Schriftliche Zusammenfassung/Stellungnahme zum gelesenen Text (ca. 5 Seiten), Gespräch über den behandelten Text, unbenotet, 4 CP.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Lektorium Lektorium 2 3 x
Modulprüfung Im Lektorium: Schriftliche Zusammen-fassung und Gespräch. 4
Summe 10

 

WPM 2 - Wahlpflichtmodul WPM 2 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h
Inhalte
Praktikum in Einrichtungen oder Unternehmen (z.B. Unternehmensberatung, Medien, Verlage), hochschulpolitisches Engagement. Das Praktikum ist vor Antritt bei der oder dem verantwortlichen Modulbeauftragten anzumelden. Bei Bedarf werden die Studierenden während des Praktikums durch den verantwortlichen Modulbeauftragten beraten oder betreut.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls haben Studierende ein mögliches Berufsfeld und die für es typischen Aufgaben kennengelernt
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Mindestens 2 AM
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Entweder:

(i) ein Praktikum von 8-wöchiger Dauer oder

(ii) zwei Praktika von 4-wöchiger Dauer oder

(iii) ein Praktikum von 4-wöchiger Dauer sowie zusätzlich hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 4 CP entspricht oder

(iv) hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 8 CP entspricht.

(Siehe Anhang 3 zur Regelung der Anerkennung des hochschulpolitischen Engagements)

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen
Praktikum oder Hochschulpolitisches Engagement
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Deutsch oder Englisch

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Hochschulpolitisches Engagement 8 x
Modulprüfung Bericht 2 x
Summe 10

 

WPM 3 - Wahlpflichtmodul WPM 2 (Unterrichten von Tutorien)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 60h - Selbststudium 240h - 4 SWS
Inhalte
Eigenständige Vorbereitung und selbständiges Unterrichten philosophischer Inhalte in Begleitung zu einem Seminar oder einer Vorlesung; Besuch des entsprechenden Seminars bzw. der entsprechenden Vorlesung. In der Regel werden die TutorenInnen durch ein Tutoren-Tutorium in der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Studierende, die dieses Modul erfolgreich absolvieren, besitzen erste Erfahrungen in der Leitung von Gruppen und der Vermittlung von philosophischen Inhalten und wissenschaftlichen Arbeitstechniken.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Mindestens 2 AM
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
Mindestens 2 AM
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Bescheinigung über den Besuch der zu betreuenden Lehrveranstaltung und die Durchführung eines Tutoriums durch die oder den Lehrenden der Veranstaltung, die durch das Tutorium begleitet wird.

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
-
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Durchführung des Tutoriums, unbenotet.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Unterrichten des Tutoriums 2 7 x
Vorlesung oder Seminar 2 3 x
Summe 10

 

WPM 4 - Wahlpflichtmodul WPM 4 (Latein- oder Griechischkurs)
Wahlpflichtmodul (Importmodul) - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 120h - Selbststudium 180h - 8 SWS
Inhalte
Das Modul dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen in der lateinischen/griechischen Sprache. Die Studierenden erlernen die für den passiven Sprachgebrauch notwendigen Kenntnisse der Syntax, Morphologie, Lexik und Semantik der lateinischen/griechischen Sprache und werden durch wiederholte Übungen mit dem System dieser Sprache vertraut gemacht. Ziel des Moduls sind die Vermittlung von Struktur und Bedeutung der Sprache sowie die Erlangung einer elementaren Lesefähigkeit im Lateinischen/Griechischen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls haben Studierende Kenntnisse über die oben genannten Inhalte.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Mindestens 2 AM
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
-
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

In beiden Veranstaltungen: regelmäßige und aktive Teilnahme (Übungs- und Übersetzungsaufgaben).

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
-
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Im Latein- oder Griechischkurs Teil 2: Klausur, 2 CP, unbenotet.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Latein oder Griechischkurs Teil 1 4 x
Latein oder Griechischkurs Teil 2 4 x
Klausur im Latein- oder Griechischkurs Teil 2 2
Summe 10

 

Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Selbststudium 360 h - 9 Wochen
Inhalte
Werden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit festgelegt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Eigenständige Bearbeitung eines längerfristigen Projekts, eigenständiges Verfassen einer längeren theoretischen Abhandlung, Vermittlung komplexer Zusammenhänge, Strukturierung komplexer Problemlagen, Interpretation anspruchsvoller Texte, Entwicklung eigener Fragestellungen, rationale Argumentation und Problemlösung, Fähigkeit zur Behandlung von Problemen im Licht der gegenwärtigen Forschungssituation.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
3 BM, 3 AM, 3 VM oder 2 VM und 1 Modul aus WPM 1-4 oder VM 4
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
9 Wochen
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

-

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelorarbeit im Umfang von ca. 30 Seiten (72.000 Zeichen, inkl. Leerzeichen, Fließtext).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Modulprüfung Bachelorarbeit 12 x
Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Jahr/Semester Lehrveranstaltungen CP / SWS
Basisphase 1. Sem. BM1 BM3 25 CP/ 12 SWS
Einführung in die Philosophie Logik
(12 CP) (12 CP)
2. Sem. BM2 AM2 23 CP/ 10 SWS
Einführung in die Geschichte der Philosophie Theoretische Philosophie
(13 CP) (13 CP)
3. Sem. AM1 AM3 20 CP/ 8 SWS
Geschichte der Philosophie Praktische Philosophie
(10 CP) (10 CP)
Qualifizierungsphase 4. Sem. VM1 VM2 20 CP/ 8 SWS
Geschichte der Philosophie Theoretische Philosophie
(10 CP) (10 CP)
5. Sem. VM3 1 WPM 20 CP/ 8 SWS
Praktische Philosophie nach Wahl
(10 CP) (10 CP)
6. Sem. BA-Arbeit 12 CP
(12 CP)
CP/SWS insgesamt 120 CP / 46 SWS
Anlage 3: Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM 3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Gremien Richtlinie für Leistungspunkte (CP) pro Semester
Aktive Mitarbeit in der Fachschaft 2
Engagement in der Fachschaftenkonferenz 2
Fachbereichsrat 2
LuSt-Ausschuss 1
Prüfungsausschuss 1
Promotionsausschuss 1
Instituts-Direktorien 2
Frauenrat 2
Berufungskommission 3
Mitglied im Studierendenparlament 2
StuPaVorstand 3
AStA-Referat (ganzes) 6
AStA-Referat (halbes oder viertel) 3
AStA-Vorstand 6
Senatsmitglied 2
Senatskommissionsmitglied 1-3

Die Bescheinigung der Gremienarbeit können in der Fachschaft die Zeichnungsberechtigten, in den Gremien die jeweiligen Vorsitzenden, im AStA der AStA-Vorstand und für Senat und Senatskommission der Dekan ausstellen. Dabei soll die oder der Ausstellende sich an der Richtlinie orientieren, dass ein Leistungspunkt 30 Stunden Aufwand entspricht, so dass im Falle besonders aufwändiger Tätigkeiten eine gegenüber den obigen Richtwerten erhöhte Punktzahl bescheinigt werden kann.

Anlage 4: Nebenfächerkatalog (mögliche bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen) (Anlage 3 RO)

Studiengang Fachbereich
American Studies FB 10
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen FB 09
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients FB 09
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike FB 09
Archäometrie FB 09
Betriebswirtschaftslehre FB 02
Empirische Sprachwissenschaft FB 09
English Studies FB 10
Erziehungswissenschaft FB 04
Ethnologie FB 08
Geographie FB 11
Germanistik FB 10
Geschichte FB 08
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften FB 08
Griechische Philologie FB 09
Japanologie FB 09
Judaistik FB 09
Katholische Theologie FB 07
Klassische Archäologie FB 09
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie FB 09
Kunst-Medien-Kulturelle Bildung FB 09
Kunstgeschichte FB 09
Lateinische Philologie FB 09
Musikwissenschaft FB 09
Politikwissenschaft FB 03
Religionswissenschaft FB 07
Romanistik FB 10
Sinologie FB 09
Skandinavistik FB 10
Soziologie FB 03
Sprachen und Kulturen Südostasiens FB 09
Volkswirtschaftslehre FB 02
Vor- und Frühgeschichte FB 09
Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S. 482)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Philosophie (HF), Bachelor (ab WS 2019/20)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.