Philosophie, Master

Masterstudiengang Philosophie (ab WS 2013/14)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Philosophie (ab WS 2013/14)

Ordnung für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 06.06.2012. Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 02.12.2014

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums
§ 5 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen
§ 6 Regelstudienzeit

III. Studienstruktur und -organisation

§ 7 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)
§ 8 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 9 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 10 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 11 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 12 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 13 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

V. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zu den Masterprüfungen
§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 16 Versäumnis und Rücktritt
§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

VI. Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Masterarbeit

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Masterprüfung

IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Masterurkunde
§ 31 Diploma-Supplement

X. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche
§ 35 Prüfungsgebühren

XI. Schlussbestimmungen

§ 36 In-Kraft-Treten

Anhang 1: Modulbeschreibungen

Grundlagenmodul GM 1 (Geschichte der Philosophie)
Grundlagenmodul GM 2 (Theoretische Philosophie)
Grundlagenmodul GM 3 (Praktische Philosophie)
Spezialisierungsmodul SPM 1
Spezialisierungsmodul SPM 2
Selbststudiumsmodul SM
Erweiterungsmodul EM 1 (Anderes Fach)
Erweiterungsmodul EM 2 (Griechisch- oder Lateinkurs)
Erweiterungsmodul EM 3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)
Erweiterungsmodul EM 4 (Extrakurrikulare Aktivitäten)
Erweiterungsmodul EM 5 (Unterrichten von Tutorien)
Erweiterungsmodul EM 6 (Zusatzspezialisierung)
Masterabschlussmodul MAM

Anhang II: Exemplarischer Studienverlaufsplan Philosophie M.A.

Anhang III: Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Anhang IV: Regelung zur Anerkennung von extrakurrikularen Aktivitäten im Rahmen des EM 4 (Extrakurrikulare Aktivitäten)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Masterstudiengangs Philosophie.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Die Masterprüfung schließt das Studium des konsekutiven und forschungsorientierten Masterstudiengangs Philosophie mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen bilden zusammen die Masterprüfung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden und das erworbene Wissen kritisch einzuordnen und zu bewerten.

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Master of Arts“ („M.A.“).

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums
§ 5 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen
§ 6 Regelstudienzeit

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums

(1) Das Masterstudium Philosophie zielt darauf, die Einsichten der Studierenden in die historische und systematische Vielfalt philosophischer Probleme zu vertiefen, die Beherrschung bereits erlernter Techniken wissenschaftlichen Arbeitens zu vervollkommnen und zu eigenständigem philosophischen Arbeiten zu befähigen. Das Studium sieht zum einen eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Philosophie in ihrer systematischen Breite vor und ermöglicht den Studierenden die Aneignung wissenschaftlicher Kenntnisse und Kompetenzen im Umgang mit historischen wie gegenwärtigen philosophischen Ansätzen und Problemstellungen. Das Masterstudium sieht zum anderen die Bildung individueller Studienschwerpunkte vor, in denen die Studierenden vertiefte Kenntnisse ausbilden und eine eigene Position zu entwickeln und zu verteidigen lernen. Am Ende des Studiums sollen die Studierenden die Fähigkeit erworben haben, formal und inhaltlich korrekte Beiträge zu philosophischen Fachdiskussionen zu erbringen.

(2) Die Studierenden der Philosophie vertiefen im Studium zentrale Schlüsselkompetenzen, namentlich die Fähigkeiten zu analytischem Denken, zur Problemlösung, zur Argumentation, zum Umgang mit anspruchsvollen Texten und Medien sowie zur Vermittlung komplexer Sachverhalte in verständlicher Form. Der Studiengang zielt somit darauf, den Studierenden Fähigkeiten zu vermitteln, die sie für Berufe qualifizieren, die ausgeprägte analytische, reflexive und kommunikative Kompetenzen verlangen. Zu den Berufsfeldern, für die der Master Philosophie qualifiziert, gehören neben einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Philosophie Tätigkeiten in den Medien, in der Öffentlichkeitsarbeit, in Kultureinrichtungen, in Verlagen, in der Erwachsenenbildung, in Hochschulen und in Beratungsberufen.

§ 5 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudiengang Philosophie kann zugelassen werden, wer

a) einen Bachelorstudiengang mit Hauptfach Philosophie (mit mindestens 120 CP) oder

b) einen Bachelorstudiengang mit Nebenfach Philosophie (mit mindestens 60 CP) abgeschlossen hat, oder

c) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (z. B. Religionswissenschaft, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Literaturwissenschaften) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

d) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt

e) und eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Universität nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Prüfungsausschuss eine entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 14 Abs. 1 vorzulegen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die unter c) oder d) fallen, müssen Studienleistungen und Modulprüfungen im Gesamtumfang von mindestens 40 CP nachweisen, die philosophische Themen betreffen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die unter Abs. 1 c) oder d) fallen und die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können vorläufig unter der Auflage zugelassen werden, spätestens nach Ablauf des ersten Studienjahres die fehlenden CP durch Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang Philosophie zu erbringen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erteilung der Auflagen im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung des Studiengangs. Die Leistungen zur Erfüllung der Auflage sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Bis zur Erfüllung der Auflage können die Studierenden noch keine Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Philosophie erbringen. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(4) Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

(5) Für das Studium der Philosophie sind ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erforderlich. Die Kenntnisse sind nachzuweisen durch:

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

c) Nachweis über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind, oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene wurden, oder

e) Nachweis über einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder

f) Nachweis über einen TOEFL-Test (Computer-basierter Score mindestens 213, schriftlicher Test mindestens 550 Punkte) oder

g) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

(6) Für das Studium der Philosophie sind ausreichende Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache (empfohlen wird: Französisch, Lateinisch oder Altgriechisch, wobei bei einer modernen Fremdsprache Kenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und bei Lateinisch oder Griechisch Kenntnisse, die einer bestandenen „Sprachprüfung in Latein“ (bzw. Latinum) oder einer bestandenen „Sprachprüfung in Griechisch“ entsprechen, nachzuweisen sind) erforderlich. Die Kenntnisse sind nachzuweisen durch:

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in der betreffenden Fremdsprache oder

c) Nachweis über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene wurden, oder

e) Nachweis über einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder

f) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

(7) Das Studium kann zu Beginn des Sommer- wie des Wintersemesters aufgenommen werden.

(8) Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums eine Studienfachberatung aufzusuchen. Das Beratungsangebot ist der Webseite des Instituts für Philosophie zu entnehmen. Darüber hinaus wird die Teilnahme an einer Orientierungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters empfohlen. Näheres ist in § 10 geregelt.

(9) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung um den Master-Studienplatz ihr Studium im Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen haben, können zusätzlich zu diesem unter dem Vorbehalt zum Masterstudiengang Philosophie zugelassen werden, dass der Abschluss des Bachelorstudiengangs innerhalb eines Semesters beim Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen für die vorläufige Zulassung einen Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang und eine Empfehlung der Betreuerin oder des Betreuers der Bachelorarbeit vorlegen.

(10) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen, der mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied besteht, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

(11) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 4 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

§ 6 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Philosophie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Masterarbeit im Vollzeitstudium vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden. Sind gemäß § 5 Abs. 4 Auflagen erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend.

(2) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 7 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)
§ 8 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 9 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 10 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 11 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 7 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Der Masterstudiengang Philosophie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Selbstlernzeiten dar. Sie erstrecken sich über ein oder zwei Semester.

(2) Das Studium im Masterstudiengang Philosophie ist in 5 Modulbereiche gegliedert:

– Grundlagenbereich (30 CP; bestehend aus 3 Pflichtmodulen): Vermittlung eines forschungsorientierten Zugangs zu den drei grundlegenden Teildisziplinen der Philosophie (Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie).

– Spezialisierungsbereich (30 CP; bestehend aus 2 Pflichtmodulen): Ausbildung von individuellen Schwerpunkten, in denen die Studierenden spezialisierte Kenntnisse und einen eigenständigen Zugang zu Problemen der Philosophie gewinnen. Die Spezialisierungsmodule umfassen zwei Lehrveranstaltungen aus den Modulen GM 1–3, die in einem bedeutsamen inhaltlichen Zusammenhang stehen und die durch ihre Verbindung der Bildung eines individuellen Studienschwerpunkts dienen. Die Auswahl der in ein Spezialisierungsmodul einzubringenden Veranstaltungen geschieht in Absprache mit dem Modulprüfer zu Beginn der zweiten Veranstaltung.

– Selbststudiumsbereich (15 CP; bestehend aus 1 Pflichtmodul): angeleitetes Selbststudium, das zum Erwerb von Fähigkeiten dient, die für die eigenständige Erschließung und Entfaltung einer Forschungsfrage erforderlich sind, und das damit auf die Masterarbeit hinführt. Diese Hinführung erfolgt durch die selbstständige Einarbeitung in ein Spezialgebiet, in dem die Masterarbeit geplant ist.

– Erweiterungsbereich (10 CP; bestehend aus 1 Wahlpflichtmodul): Erweiterung der Kenntnisse durch Studieren anderer Fächer, Erlernen alter Sprachen, praktische Erfahrungen, hochschulpolitisches Engagement, extrakurrikulare Aktivitäten, Unterrichten von Tutorien oder den Erwerb einer Zusatzspezialisierung.

– Abschlussbereich (35 CP; bestehend aus 1 Pflichtmodul): Entwicklung und Ausführung eines eigenständigen wissenschaftlichen Vorhabens (Masterarbeit) sowie dessen mündliche Verteidigung.

Das Studium im Masterstudiengang Philosophie besteht dementsprechend aus den folgenden Modulen:

– 3 Pflichtmodule im Grundlagenbereich: Geschichte der Philosophie (GM 1), Theoretische Philosophie (GM 2), Praktische Philosophie (GM 3),

– 2 Pflichtmodule im Spezialisierungsbereich: Spezialisierungsmodul 1 (SPM 1), Spezialisierungsmodul 2 (SPM 2),

– 1 Pflichtmodul im Selbststudiumsbereich: Selbststudiumsmodul (SM),

– 1 Wahlpflichtmodul im Erweiterungsbereich: Anderes Fach (EM 1), Griechisch- oder Lateinkurs
(EM 2), Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement (EM 3), Extrakurrikulare Aktivitäten (EM 4), Unterrichten von Tutorien (EM 5), Zusatzspezialisierung (EM 6),

– 1 Pflichtmodul im Abschlussbereich: Masterabschlussmodul (MAM).

Die Modulbeschreibungen finden sich im Anhang 1 dieser Ordnung; der Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Ein Teil der Pflichtmodule besteht aus Wahlpflichtveranstaltungen.

(3) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(4) Durch Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften können weitere als die in Abs. 2 genannten Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie in ihrem Umfang und in ihren Anforderungen den in Abs. 2 genannten Wahlpflichtmodulen entsprechen.

(5) Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige (aktive) Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls nach Maßgabe der Modulbeschreibung sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 9, 21 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Kreditpunkte für die Vorlesungen werden nach bestandener Modulprüfung vergeben.

(6) Für jeden Studierenden und jede Studierende des Masterstudiengangs Philosophie wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Masterstudiengang Philosophie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 120 CP erreicht wurden und die Masterprüfung bestanden ist.

§ 8 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Die verschiedenen Veranstaltungsformen des Masterstudiengangs zeichnen sich insgesamt durch ihre forschungsorientierte Ausgestaltung aus.

(2) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden, auch durch von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

c) Lektorium: Eigenständige Lektüre und Auseinandersetzung mit frei gewählten Texten nach Absprache mit dem Dozent bzw. der Dozentin; schriftliche und mündliche Präsentation der Texte und der eigenen Interpretation; gegebenenfalls Lektüre und Diskussion in Kleingruppen.

d) Unterrichten von Tutorien: Eigenständige Vorbereitung und Durchführung von veranstaltungsbegleitenden Tutorien.

e) Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement: Praktikum in Einrichtungen oder Unternehmen (z. B. Unternehmensberatungen, Verlage, Medien); hochschulpolitisches Engagement.

f) Extrakurrikulare Aktivitäten: Aktive Teilnahme an und/oder eine aktive Rolle in der Planung von extrakurrikularen Veranstaltungen wie Workshops, Tagungen, Konferenzen, Meisterkursen, die intensive Kenntnisse philosophischer Forschung vermitteln.

g) Kolloquium: Präsentation und Diskussion aktueller Forschungsbeiträge sowie eigener Arbeiten der Studierenden.

(3) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 9 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

(1) Leistungsnachweise über Studienleistungen und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums. Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungsnachweise vorsehen, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Regelungen zu den Modulprüfungen folgen in § 21 ff.

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird der oder dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(3) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern in der Modulbeschreibung nicht anders geregelt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn ein durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewerteter (entsprechend der Modulbeschreibung benoteter oder unbenoteter) individueller Leistungsnachweis erbracht wurde, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Leistungsnachweise abhängig machen. Werden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 25 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Werden Leistungsnachweise schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung zu versehen, in der der oder die Studierende schriftlich versichert, dass er oder sie diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(5) Die möglichen Formen und den allgemeinen Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen bestimmen die Modulbeschreibungen. Die genaue Form und Anzahl der Leistungen sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(6) Studienleistungen werden nicht benotet, sondern nur nach „bestanden/nicht bestanden“ beurteilt.

(7) Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 10 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung des Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters,

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird insbesondere Gelegenheit gegeben, die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 11 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden.

Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen;

– Evaluation des Studiengangs.

(2) Für jedes Modul ernennt das Direktorium des Instituts für Philosophie aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 12 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 13 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

§ 12 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Masterstudiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Bachelor- oder Masterstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Masterstudiengang Philosophie ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

§ 13 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für die Betreuung der Masterarbeit gilt § 24 Abs. 5.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch zwei Prüfende. Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudienganges nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zu den Masterprüfungen
§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 16 Versäumnis und Rücktritt
§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

§ 14 Meldung und Zulassung zu den Masterprüfungen

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung bei dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Masterstudiengang Philosophie oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat;

b) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) gegebenenfalls ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 35 bleibt unberührt.

(2) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a) die oder der Studierende die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) die oder der Studierende die Masterprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat;

c) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 27 Abs. 4 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

(4) Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil mit den geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der zuständige Prüfungsausschuss. (6) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Die Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) für die Modulprüfungen werden von dem Modulkoordinator oder der Modulkoordinatorin des Faches in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin und dem Prüfungsamt festgelegt. Sie werden spätestens vier Wochen vor den Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben.

(6) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei dem oder der Prüfenden, der die Daten an das Prüfungsamt weiterleitet. Bei elektronischer Anmeldung kann dieses Verfahren abweichen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der oder die Prüfende in Absprache mit dem Prüfungsamt.

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Masterprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Die Modulprüfung ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann bis zu eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt und dem Prüfer oder der Prüferin erfolgen.

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zu Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 27 Abs.7, 34 Abs.17 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall) oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie – wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone – zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Zeugnis gekennzeichnet.

(6) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Masterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 27 Abs. 4 findet Anwendung.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb welcher diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Erweiterungsmodul „Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement“ (EM3).

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen
§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Masterarbeit

§ 21 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls, wobei wesentliche Aspekte des Moduls berücksichtigt werden (veranstaltungsbezogene Modulprüfung), erstreckt.

(3) Die Prüfungsformen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gibt es in einem Modul alternative Prüfungsformen, trifft die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung und teilt den Studierenden dies zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mit.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Dies gilt insbesondere für fremdsprachige Veranstaltungen.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert pro zu prüfendem Studierenden etwa 30 Minuten.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann der oder die Prüfende Nachweise verlangen.

§ 23 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie schließt sich an eine Lehrveranstaltung an.

(2) Prüfende oder Prüfender ist in der Regel der oder die Lehrende der Veranstaltung, in deren Anschluss die Hausarbeit geschrieben wird.

(3) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(4) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Hausarbeit kann sich an eine Präsentation der oder des Prüflings in einer Lehrveranstaltung anlehnen. Die Bearbeitungsdauer der Hausarbeiten wird von der oder dem Prüfenden festgelegt.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Der Ausgabezeitpunkt sowie die Bearbeitungsdauer sind von der oder dem Prüfenden zu dokumentieren. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist die Hausarbeit von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Hausarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(7) Nicht positiv bewertete Hausarbeiten können befristet nachgebessert werden. Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

§ 24 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Umfang der Masterarbeit beträgt ca. 70 Seiten (168.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (30 CP). Die Bearbeitungszeit beträgt 24 Wochen.

(3) Um die Zulassung für die Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Grundlagenmodule GM 1–3, die Spezialisierungsmodule SPM 1–2 sowie entweder das Selbststudiumsmodul SM oder eines der Wahlpflichtmodule des Erweiterungsbereichs (EM 1–6) abgeschlossen sein.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(5) Die Masterarbeit wird von einer Erstgutachterin bzw. einem Erstgutachter ausgegeben und betreut sowie von ihr oder ihm und einer Zweitgutachterin bzw. einem Zweitgutachter begutachtet und benotet. Erstgutachterin bzw. Erstgutachter und Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter können Professorinnen bzw. Professoren, Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten oder promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sein.

(6) Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter über die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(9) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Absprache mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter kann sie auch auf Englisch – in begründeten Ausnahmefällen auch in anderen Sprachen – abgefasst werden.

(10) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts nach Abs. 11 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(11) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(12) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(13) Die Masterarbeit ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(14) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Die Masterarbeit ist von der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung soll von beiden Prüfenden spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note entsprechend § 25 Abs. 4 errechnet.

(16) Weichen die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als zwei ganze Notenstufen (2,0) voneinander ab oder bewertet eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit mit „nicht ausreichend (5)“, wird die Masterarbeit binnen weiterer zwei Wochen von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer bewertet. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers entsprechend § 25 Abs. 4 gebildet.

(17) Die Masterarbeit muss im Rahmen einer mündlichen Prüfung, die nach Bekanntgabe der Note der Masterarbeit erfolgt, vorgestellt und verteidigt werden. In der Regel prüfen die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter. Die Dauer der Prüfung beträgt 30 Minuten. § 22 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Wird die mündliche Prüfung (Verteidigung der Masterarbeit) nicht bestanden, so ist das Masterabschlussmodul insgesamt nicht bestanden.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 sehr gut = eine hervorragende Leistung

Note 2 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Note 3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

Note 4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(4) Die Note des Masterabschlussmoduls ergibt sich aus zwei benoteten Teilprüfungsleistungen, der Masterarbeit und der mündlichen Prüfung (Verteidigung der Masterarbeit): Die Note des Masterabschlussmoduls errechnet sich dabei als Durchschnitt der vierfach gewichteten Note der Masterarbeit und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung (Verteidigung der Masterarbeit). Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

– bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
– bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
– bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
– bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
– bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(5) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich als Durchschnitt der einfach gewichteten Noten der vier am besten bewerteten Module aus dem Kreis der Grundlagenmodule (GM 1–3), der Spezialisierungsmodule (SPM 1–2) und des Selbststudiumsmoduls (SM) sowie der doppelt gewichteten Note des Masterabschlussmoduls (MAM). Bei der Berechnung der Note gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.

(6) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

– bis 1,5 sehr gut very good
– über 1,5 bis 2,5 gut good
– über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
– über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
– über 4,0 nicht ausreichend fail

(7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10 % derjenigen erzielen, die die Masterprüfung bestanden haben

B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen

C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen

D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(8) Bei einer Gesamtnote von 1,3 oder besser wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

§ 26 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 7 Pflichtmodule (3 Grundlagenmodule (GM 1–3), 2 Spezialisierungsmodule (SPM 1–2), 1 Selbststudiumsmodul (SM) und 1 Masterabschlussmodul (MAM) sowie 1 Wahlpflichtmodul (aus den Modulen EM 1–6) bestanden wurden.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden spätestens vier Wochen nach dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Sie werden vom Prüfungsamt über den persönlichen Onlineaccount der Studierenden und durch den Prüfenden oder die Prüfende bekannt gegeben.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Masterarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt VIII. Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 28 Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Weichen die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulprüfungen bei Modulen aus anderen Studiengängen von den Regelungen der Ordnungen für den Studiengang der oder des Studierenden ab, so gilt die Ordnung desjenigen Studienganges, in dessen Rahmen die Module angeboten werden.

(3) Eine nicht bestandene Masterarbeit einschließlich der mündlichen Prüfung kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(4) Fehlversuche derselben oder einer inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die Wiederholungsfrist für die Masterarbeit beträgt sechs Monate.

(6) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 28 Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

b) das Masterabschlussmodul auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder

c) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Masterurkunde
§ 31 Diploma-Supplement

§ 29 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung wird möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügende Anlage aufgenommen.

§ 30 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist, sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe- Universität versehen.

(3) Der akademische Grad (Master of Arts, M.A.) darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 31 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch entsprechend den Regelungen zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.

Abschnitt X. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche
§ 35 Prüfungsgebühren

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 25 Abs. 2 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 35 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100 Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung der Masterarbeit, die zweite Rate bei der Zulassung der Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI. Schlussbestimmungen

§ 36 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität und am Tag nach ihrer Bekanntmachung im UniReport Satzungen und Ordnungen in Kraft.

Frankfurt am Main, den 08.07.2013

Prof. Dr. Luise Schorn-Schütte
Dekanin des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

 

GM 1 - Grundlagenmodul (Geschichte der Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Grundlagenmodule vermitteln einen forschungsorientierten Zugang zu den drei grundlegenden Teildisziplinen der Philosophie. Im Grundlagenmodul „Geschichte der Philosophie“ erwerben die Studierenden einen forschungsorientierten Zugang zu und differenzierte Kenntnisse in Hinsicht auf

− Fragestellungen und Methoden der Geschichte der Philosophie,

− Themen der Geschichte der Philosophie der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Einordnung philosophischer Probleme in philosophiegeschichtlich relevante Kontexte,

− zur Interpretation komplexer historischer philosophischer Texte,

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch einer Veranstaltung zu einem Thema der Geschichte der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit; Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu einem Thema der Geschichte der Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen
Modulprüfung (bezogen auf die besuchte Veranstaltung): Hausarbeit (ca. 15 Seiten), 5 CP
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit / SWS Selbststudium Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Seminar oder 1 Vorlesung 30 h / 2 SWS 270 h 5 CP

 

GM 2 - Grundlagenmodul (Theoretische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Grundlagenmodule vermitteln einen forschungsorientierten Zugang zu den drei grundlegenden Teildisziplinen der Philosophie. Im Grundlagenmodul „Theoretische Philosophie“ erwerben die Studierenden einen forschungsorientierten Zugang zu und differenzierte Kenntnisse in Hinsicht auf

− Fragestellungen und Methoden der theoretischen Philosophie,

− exemplarische Probleme sowie klassische und gegenwärtige Positionen der theoretischen Philosophie.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Einordnung von Problemen in relevante Kontexte der theoretischen Philosophie,

− zur Analyse und Diskussion philosophischer Probleme,

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch einer Veranstaltung zu einem Thema der Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes oder Wissenschaftstheorie oder zu einem Thema einer weiteren philosophischen Teildisziplin (z. B. Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern es für Fragen der theoretischen Philosophie relevant ist; Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu einem Thema der theoretischen Philosophie.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen
Modulprüfung (bezogen auf die besuchte Veranstaltung): Hausarbeit (ca. 15 Seiten), 5 CP.
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit / SWS Selbststudium Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Seminar oder 1 Vorlesung 30 h / 2 SWS 270 h 5 CP

 

GM 3 - Grundlagenmodul (Praktische Philosophie)
Pflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Grundlagenmodule vermitteln einen forschungsorientierten Zugang zu den drei grundlegenden Teildisziplinen der Philosophie. Im Grundlagenmodul „Praktische Philosophie“ erwerben die Studierenden einen forschungsorientierten Zugang zu und differenzierte Kenntnisse in Hinsicht auf

− Fragestellungen und Methoden der praktischen Philosophie,

− exemplarische Probleme sowie klassische und gegenwärtige Positionen der praktischen Philosophie.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Einordnung von Problemen in relevante Kontexte der praktischen Philosophie,

− zur Analyse und Diskussion philosophischer Probleme,

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch einer Veranstaltung zu einem Thema der Moralphilosophie, Ethik, Metaethik, politischen Philosophie oder Sozialphilosophie oder zu einem Thema einer weiteren philosophischen Teildisziplin (z.B. Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie), sofern dieses für Fragen der praktischen Philosophie relevant ist; Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu einem Thema der praktischen Philosophie.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen
Modulprüfung (bezogen auf die besuchte Veranstaltung): Hausarbeit (ca. 15 Seiten), 5 CP.
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit / SWS Selbststudium Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Seminar oder 1 Vorlesung 30 h / 2 SWS 270 h 5 CP

 

SPM 1 - Spezialisierungsmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Ziele

Ziele Die Spezialisierungsmodule dienen der Ausbildung von individuellen Schwerpunkten der Studierenden. In diesen Modulen erwerben die Studierenden einen eigenständigen Zugang zu und spezialisierte Kenntnisse im Hinblick auf

− den Forschungsstand zu einem gegenwärtigen oder historischen Themenkomplex der Philosophie,

− die Einordnung eines spezifischen Themenkomplexes in den Zusammenhang allgemeiner Fragestellungen der Philosophie.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Analyse, Diskussion und Relationierung philosophischer Probleme,

− zur thematischen Spezialisierung,

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch von zwei Veranstaltungen aus GM 1, GM 2 und GM 3, die in einem bedeutsamen inhaltlichen Zusammenhang stehen und aus denen das Modul in Absprache mit dem Modulprüfer zu Beginn der zweiten Veranstaltung individuell zusammengestellt wird. Ein inhaltlich bedeutsamer Zusammenhang kann dabei z. B. darin bestehen, dass zwei Veranstaltungen zwei Aspekte oder Dimensionen eines philosophischen Problems betreffen, zwei unterschiedliche Werke desselben Autors, derselben Epoche oder derselben philosophischen Richtung behandeln, parallele oder gegenläufige Strategien oder Methoden des Philosophierens zum Gegenstand haben oder zwei sich wechselseitig ergänzende oder erhellende philosophische Diskussionen thematisieren. Die in das Spezialisierungsmodul einzubringenden Lehrveranstaltungen dürfen nicht zugleich in eines der Grundlagenmodule GM 1–3 oder das EM 6 (Zusatzspezialisierung) eingebracht werden. Neben dem Besuch der beiden Veranstaltungen ist in diesem Modul eine schriftliche Arbeit zu dem in SPM 1 behandelten individuellen Schwerpunkt anzufertigen.
Arbeitsaufwand
450 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
2.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
Abschluss mindestens eines der Grundlagenmodule GM 1, GM 2, GM 3.
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistung (in einer der beiden besuchten Veranstaltungen): Schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Thesenpapier (nach Vorgabe der Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters).

b) Modulprüfung (in der jeweils anderen besuchten Veranstaltung): Hausarbeit (ca. 15 Seiten), 5 CP.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Seminar oder 1 Vorlesung 60 h 390 h 2 SWS 5 CP
1 Seminar oder 1 Vorlesung 2 SWS 5 CP

 

SPM 2 - Spezialisierungsmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Ziele

Die Spezialisierungsmodule dienen der Ausbildung von individuellen Schwerpunkten der Studierenden. In diesen Modulen erwerben die Studierenden einen eigenständigen Zugang zu und spezialisierte Kenntnisse im Hinblick auf

− den Forschungsstand zu einem gegenwärtigen oder historischen Themenkomplex der Philosophie,

− die Einordnung eines spezifischen Themenkomplexes in den Zusammenhang allgemeiner Fragestellungen der Philosophie.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Analyse, Diskussion und Relationierung philosophischer Probleme,

− zur thematischen Spezialisierung,

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch von zwei Veranstaltungen aus GM 1, GM 2 und GM 3, die in einem bedeutsamen inhaltlichen Zusammenhang stehen und aus denen das Modul in Absprache mit dem Modulprüfer zu Beginn der zweiten Veranstaltung individuell zusammengestellt wird. Ein inhaltlich bedeutsamer Zusammenhang kann dabei z.B. darin bestehen, dass zwei Veranstaltungen zwei Aspekte oder Dimensionen eines philosophischen Problems betreffen, zwei unterschiedliche Werke desselben Autors, derselben Epoche oder derselben philosophischen Richtung behandeln, parallele oder gegenläufige Strategien oder Methoden des Philosophierens zum Gegenstand haben oder zwei sich wechselseitig ergänzende oder erhellende philosophische Diskussionen thematisieren. Die in das Spezialisierungsmodul einzubringenden Lehrveranstaltungen dürfen nicht zugleich in eines der Grundlagenmodule GM 1–3 oder das EM 6 (Zusatzspezialisierung) eingebracht werden. Neben dem Besuch der beiden Veranstaltungen ist in diesem Modul eine schriftliche Arbeit zu dem in SPM 2 behandelten individuellen Schwerpunkt anzufertigen
Arbeitsaufwand
450 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
2.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
Abschluss mindestens eines der Grundlagenmodule GM 1, GM 2, GM 3.
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistung (in einer der beiden besuchten Veranstaltungen): Schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Thesenpapier (nach Vorgabe der Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters).

b) Modulprüfung (in der jeweils anderen besuchten Veranstaltung): Hausarbeit (ca. 15 Seiten), 5 CP.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Seminar oder 1 Vorlesung 60 h 390 h 2 SWS 5 CP
1 Seminar oder 1 Vorlesung 2 SWS 5 CP

 

SM - Selbststudiumsmodul
Pflichtmodul - 15 CP
Ziele

Das Selbststudiumsmodul sieht ein angeleitetes Selbststudium vor, das Fähigkeiten vermittelt, die für die eigenständige Erschließung und Entfaltung einer Forschungsfrage erforderlich sind, und führt damit auf die Masterarbeit hin. Diese Hinführung erfolgt durch die selbstständige Erarbeitung und Einarbeitung in ein Spezialgebiet, in dem die Masterarbeit geplant ist. Die Studierenden gewinnen einen eigenständigen Zugang zu und vertiefte Kenntnisse in Hinsicht auf

− ein individuell gewähltes Forschungsfeld aus einer der Teildisziplinen der Philosophie,

− die für dieses Forschungsfeld besonders relevanten Methoden und Techniken, Argumentationsfiguren und -strategien,

− allgemeine Methoden zur Formulierung einer Forschungsfrage.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen,

− zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit und Herausbildung eigener Forschungsfragen,

− zur Exploration und Strukturierung eines Forschungsfeldes,

− zur mündlichen Argumentation für eigene Thesen.

Inhalte
Besuch von 2 Lektorien oder 1 Lektorium und 1 Kolloquium oder 2 Kolloquien. Die Lektorien bestehen in einer von einem Lehrenden betreuten Lektüre von Forschungsliteratur zu einem philosophischen Thema, das in Abstimmung zwischen den Studierenden und den Lehrenden festgelegt wird. Durchgeführt werden die Lektorien in Kleingruppen oder in individueller Betreuung. Die im Lektorium erworbenen Kenntnisse sind in einer mündlichen Prüfung zu präsentieren.
Arbeitsaufwand
450 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
2.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
GM 1, GM 2, GM 3
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistung (in einer der beiden besuchten Veranstaltungen): Schriftlich dokumentierte Sitzungsvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Thesenpapier (nach Vorgabe der Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters).

b) Modulprüfung (in der jeweils anderen besuchten Veranstaltung): Mündliche Prüfung (30 Min.), 5 CP.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Lektorium oder 1 Kolloquium 60 h 390 h 2 SWS 5 CP
1 Lektorium oder 1 Kolloquium 2 SWS 5 CP

 

EM 1 - Erweiterungsmodul (Anderes Fach)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Anderes Fach“ erwerben die Studierenden Kenntnisse in Hinsicht auf

− Themen, Probleme und Methoden eines anderen Fachs.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Erschließung eines der Philosophie fremden oder angrenzenden Wissensgebietes und seiner Gegenstände und Methoden,

− zur Verortung der eigenen Disziplin im Kontext anderer Disziplinen,

− zur Erschließung von inter- oder transdisziplinären Bezügen und Anschlussmöglichkeiten.

Inhalte
Die Studierenden besuchen Vorlesungen oder Seminare aus einem anderen Fach (z. B. Politische Theorie, Linguistik, Skandinavistik, Filmwissenschaft, Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, Religionswissenschaft) mit mindestens 4 SWS und im Umfang von mindestens 10 CP einschließlich mindestens einer Modulprüfungsleistung. Die Lehrveranstaltungen sind frei wählbar und müssen in keinem thematischen Zusammenhang zu den anderen Modulen des Masterstudiengangs stehen.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Teilnahmenachweis (in einer der beiden besuchten Veranstaltungen)

b) Modulprüfungsleistung (in der jeweils anderen besuchten Veranstaltung): Hausarbeit, CP entsprechend der Studienordnung des anderen Fachs.

Das Modul bleibt unbenotet. Der Modulverantwortliche bescheinigt das Bestehen des Moduls.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
Seminare oder Vorlesungen 60 h 240 h insges. 4 SWS insges. 10 CP

 

EM 2 - Erweiterungsmodul (Griechisch- oder Lateinkurs)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Griechisch- oder Lateinkurs“ erwerben die Studierenden Kenntnisse in Hinsicht auf

− Syntax, Morphologie, Lexik und Semantik des Griechischen/Lateinischen,

− Struktur und Bedeutung des Griechischen/Lateinischen.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zum grammatischen Verständnis des Griechischen/Lateinischen,

− zur elementaren Lesefähigkeit des Griechischen/Lateinischen.

Inhalte
Die Studierenden besuchen den Griechischkurs Teil I und II oder den Lateinkurs Teil I und II.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Teilnahmenachweis: Aktive Teilnahme, Übungs- und Übersetzungsaufgaben.

b) Modulprüfung (im Latein- oder Griechischkurs Teil 2): Klausur, 2 CP.

Das Modul bleibt unbenotet.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Griechisch- oder Lateinkurs Teil 1 120 h 180 h 4 SWS 4 CP
1 Griechisch- oder Lateinkurs Teil 2 4 SWS 4 CP

 

EM 3 - Erweiterungsmodul (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement“ erwerben die Studierenden Kenntnisse in Hinsicht auf

− ein mögliches Berufsfeld und die entsprechenden Aufgaben,

− Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Anwendung im Studium erlangter Kenntnisse in einem berufspraktischen Umfeld,

− zum Engagement in studentischer Selbstverwaltung und Hochschulpolitik.

Inhalte
Praktikum in Einrichtungen oder Unternehmen (z. B. Unternehmensberatung, Medien, Verlage) sowie hochschulpolitisches Engagement in einem Gesamtumfang einer Tätigkeit von 300 h. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um einen Praktikumsplatz bemühen bzw. selbst über Möglichkeiten eines hochschulpolitischen Engagements informieren und gegebenenfalls um entsprechende Ämter bewerben. Das Praktikum ist vor Antritt bei der oder dem verantwortlichen Modulbeauftragten anzumelden. Bei Bedarf werden die Studierenden während des Praktikums durch den verantwortlichen Modulbeauftragten beraten und betreut.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

Praktikum: Es ist ein Praktikumsnachweis der jeweiligen Praktikumsstelle vorzulegen, der Dauer und Umfang des Praktikums nennt; überdies ist ein Praktikumsbericht einzureichen (1 CP).

Hochschulpolitisches Engagement Es sind Nachweise über das hochschulpolitische Engagement einzureichen. Die Anrechung des hochschulpolitischen Engagements erfolgt nach den Bestimmungen aus Anhang 3.

Insgesamt ist:

a) ein Praktikum von 8-wöchiger Dauer (10 CP einschließlich 1 CP für den Praktikumsbericht) oder

b) ein Praktikum von 4-wöchiger Dauer (5 CP einschließlich 1 CP für den Praktikumsbericht) sowie zusätzlich hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 5 CP entspricht oder

c) hochschulpolitisches Engagement, das einem workload von 10 CP entspricht, nachzuweisen.

Das Modul bleibt unbenotet.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
Praktikum oder hochschulpolitisches Engagement - 300 h 2 x 5 CP oder 10 CP

 

EM 4 - Erweiterungsmodul (Extrakurrikulare Aktivitäten)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Extrakurrikulare Aktivitäten“ erwerben die Studierenden besondere Kenntnisse philosophischer Forschungstätigkeiten in Hinsicht auf

− komplexe philosophische Themen und Problemlagen, die Gegenstand von extrakurrikularen Veranstaltungen sind (z. B. Tagungen, Workshops, Konferenzen, Meisterkursen),

− wissenschaftliche Präsentations-, Diskussions- und Arbeitsformen.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− in der Teilnahme an und Auswertung von Forschungsdiskussionen,

− in der Vorbereitung und Durchführung von extrakurrikularen philosophischen Veranstaltungen.

Inhalte
Organisatorische Mitarbeit oder aktive Teilnahme an extrakurrikularen Veranstaltungen wie Workshops, Tagungen, Konferenzen, Meisterkursen, die intensive Kenntnisse philosophischer Forschungen vermitteln.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistung: Bescheinigungen der Veranstaltungsleiterin oder des Veranstaltungsleiters der extrakurrikularen Veranstaltungen über die aktive Teilnahme und/oder die aktive Rolle der oder des Studierenden in der Planung der Veranstaltungen. Die für die jeweilige extrakurrikulare Aktivität zu vergebenden CP richten sich nach den Bestimmungen aus Anhang 4. Insgesamt müssen Bescheinigungen im Gesamtumfang von 10 CP vorgelegt werden.

b)

Das Modul bleibt unbenotet.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
Extrakurrikulare Veranstaltungen ca. 80 h ca. 220 h 10 CP

 

EM 5 - Erweiterungsmodul (Unterrichten von Tutorien )
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Unterrichten von Tutorien“ erwerben die Studierenden Kenntnisse in Hinsicht auf

− das Vorbereiten und Unterrichten philosophischer Inhalte.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur didaktischen Gestaltung von Unterricht,

− zur Vermittlung komplexer Gegenstände.

Inhalte
Unterrichten eines Tutoriums in Begleitung zu einer Vorlesung oder einem Seminar; Besuch des entsprechenden Seminars bzw. der entsprechenden Vorlesung.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistung: Bescheinigung über den Besuch der zu betreuenden Lehrveranstaltung und die Durchführung eines Tutoriums durch die oder den Lehrenden der Veranstaltung, die durch das Tutorium begleitet wird.

b) Das Modul bleibt unbenotet.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Tutorium 60 h 240 h 2 SWS 7 CP
1 Vorlesung oder 1 Seminar 2 SWS 3 CP

 

EM 6 - Erweiterungsmodul (Zusatzspezialisierung)
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Ziele

Die Wahlpflichtmodule dienen der Erweiterung der Kenntnisse der Studierenden über die Pflichtmodule im Fach Philosophie hinaus. Im Wahlpflichtmodul „Zusatzspezialisierung“ erwerben die Studierenden die Fähigkeit zur

− Erweiterung ihres Studienprofils durch spezielle Kenntnisse mit Blick auf ein besonderes Problem oder Themenfeld der gegenwärtigen oder historischen Philosophie,

− die Einordnung eines spezifischen Themenkomplexes in den Zusammenhang allgemeiner Frage-stellungen der Philosophie.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

− zur Analyse und Diskussion und Relationierung philosophischer Probleme,

− zur Erweiterung ihrer individuellen Schwerpunkte,

− Darstellung einer Forschungsdiskussion

− zur Rekonstruktion, Bewertung und Entwicklung von Argumenten,

− zur strukturierten Darstellung komplexer Sachverhalte und rationalen Beurteilung von Meinungen.

Inhalte
Besuch von 2 Veranstaltungen aus GM 1, GM 2 und GM 3, die in einem bedeutsamen inhaltlichen Zusammenhang stehen und aus denen das Modul in Absprache mit dem Modulprüfer zu Beginn der zweiten Veranstaltung individuell zusammengestellt wird. Ein inhaltlich bedeutsamer Zusammenhang kann dabei z. B. darin bestehen, dass zwei Veranstaltungen zwei Aspekte oder Dimensionen eines philosophischen Problems betreffen, zwei unterschiedliche Werke desselben Autors, derselben Epoche oder derselben philosophischen Richtung behandeln, parallele oder gegenläufige Strategien oder Methoden des Philosophierens zum Gegenstand haben oder zwei sich wechselseitig ergänzende oder erhellende philosophische Diskussionen thematisieren. Die in das Modul Zusatzspezialisierung einzubringenden Lehrveranstaltungen dürfen nicht zugleich in eines der Grundlagenmodule GM 1–3 oder eines der Spezialisierungsmodule SPM 1–2 eingebracht werden. Neben dem Besuch der beiden Veranstaltung ist in der Zusatzspezialisierung ein Literaturbericht zu erstellen.
Arbeitsaufwand
300 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
1.-3. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
keine
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Teilnahmenachweis und Studienleistung: Anfertigung eines Literaturberichts zu einem ausgewählten Problem der Zusatzspezialisierung in einer der beiden besuchten Veranstaltungen; in der jeweils anderen Veranstaltung ist ein Teilnahmenachweis zu erbringen.

b) Das Modul bleibt unbenotet.

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Vorlesung oder 1 Seminar 60 h 240 h 2 SWS 5 CP
1 Vorlesung oder 1 Seminar 2 SWS 5 CP

 

MAM - Masterabschlussmodul
Pflichtmodul - 35 CP
Ziele

Das Abschlussmodul gilt der Entwicklung und Ausführung eines eigenständigen wissenschaftlichen Vorhabens und seiner mündlichen Verteidigung. Im Rahmen dieser Abschlussmoduls erwerben die Studierenden extensive Kenntnisse und bilden eine ausgestaltete und selbstständige Position aus in Hinsicht auf

− ein spezifisches Thema der theoretischen oder praktischen Philosophie oder der Philosophiegeschichte.

Kompetenzen

Die Studierenden erwerben insbesondere Kompetenzen

− zur Entwicklung eigener wissenschaftlicher Fragestellungen,

− zum eigenständigen Verfassen einer längeren theoretischen Abhandlung,

− zur eigenständigen Planung und Bearbeitung eines längerfristigen Projekts.

Inhalte
Besuch eines Kolloquiums; Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit im Umfang von ca. 70 Seiten (168.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) in einem Zeitraum von 6 Monaten; 30-minütige mündliche Prüfung (Verteidigung der Masterarbeit) nach Bekanntgabe der Note der Masterarbeit.
Arbeitsaufwand
1050 h
Dauer
1-2 Sem.
Studiensemester
3.-4. Sem.
Verwendbarkeit des Moduls
M.A. Philosophie
Teilnahmevoraussetzung
GM 1, GM 2, GM 3, SPM 1, SPM 2 sowie entweder SM oder eines der Erweiterungsmodule EM 1–6
Studiennachweise und Modulprüfungsleistungen

a) Studienleistungen: Schriftlich dokumentierte Sitzungsvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Thesenpapier in dem besuchten Kolloquium (nach Vorgabe der Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters).

b) Modulprüfung: Masterarbeit im Umfang von ca. 70 S. (168.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext; Bearbeitungszeit: 6 Monate) sowie 30-minütige mündliche Prüfung (Verteidigung der Masterarbeit).

Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Kontaktzeit Selbststudium SWS Kreditpunkte (je Veranstaltung)
1 Masterarbeit 30 h 1020 h - -
1 Kolloquium 2 SWS 5 CP

Anhang II: Exemplarischer Studienverlaufsplan Philosophie

Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anhang III: Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM 3 (Praktikum/Hochschulpolitisches Engagement)

Gremien Richtlinie für Leistungspunkte pro Semester
Aktive Mitarbeit in der Fachschaft 2
Fachbereichsrat 2
LuSt-Ausschuss 1
Prüfungsausschuss 1
Promotionsausschuss 1
Instituts-Direktorien 2
Frauenrat 2
Berufungskommission 3
Mitglied im Studierendenparlament 2
StuPaVorstand 3
AStA-Referat (ganzes) 6
AStA-Referat (halbes oder viertel) 3
AStA-Vorstand 6
Senatsmitglied 2
Senatskommissionsmitglied 1-3

Die Bescheinigung der Gremienarbeit können in der Fachschaft die Zeichnungsberechtigten, in den Gremien die jeweiligen Vorsitzenden, im AStA der AStA-Vorstand und für Senat und Senatskommission der Dekan ausstellen. Dabei soll die oder der Ausstellende sich an der Richtlinie orientieren, dass ein Leistungspunkt 30 Stunden Aufwand entspricht, so dass im Falle besonders aufwändiger Tätigkeiten eine gegenüber den obigen Richtwerten erhöhte Punktzahl bescheinigt werden kann.

Anhang IV: Regelung zur Anerkennung von extrakurrikularen Aktivitäten im Rahmen des EM 4 (Extrakurrikulare Aktivitäten)

Regelung zur Anerkennung von studentischen Selbstverwaltungsaktivitäten im Rahmen des EM 4

Fachrelevante extrakurrikulare Aktivität Richtlinie für Leistungspunkte
Aktive Teilnahme an Workshops, Tagungen, Konferenzen, Meisterkursen 1 CP/Veranstaltungstag
Aktive Rolle in der Planung und Ausrichtung von Workshops, Tagungen, Konferenzen, Meisterkursen 2–3 CP/Veranstaltungstag

Die Bescheinigung der extrakurrikularen Aktivität geschieht durch die Veranstaltungsleiterin oder den Veranstaltungsleiter. Dabei soll die oder der Ausstellende sich an der Richtlinie orientieren, dass ein Leistungspunkt 30 Stunden Aufwand entspricht, so dass bei Veranstaltungen, die durch speziellen Vorbereitungsbedarf oder außergewöhnlich umfangreiche Aufgaben besonders aufwändig sind, eine gegenüber den obigen Richtwerten erhöhte Punktzahl bescheinigt werden kann.

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points, Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS European Credit Transfer Systems
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
SWS Semesterwochenstunden
HF Hauptfach
NF Nebenfach
SWS Semesterwochenstunden
GM Grundlagenmodul
SPM Spezialisierungsmodul
SM Selbststudiumsmodul
EM Erweiterungsmodul
MAM Masterabschlussmodul

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Philosophie, Master (ab WS 2013/14)*

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