Philosophie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Philosophie Nebenfach (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Philosophie NF (ab WS 2019/20)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Philosophie in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 26. Juni 2019

Genehmigt vom Präsidium am 23. Juli 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 26. Juni 2019 die folgende Ordnung für das Bachelor-Nebenfach Philosophie beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. Juli 2019 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Philosophie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Philosophie (RO: § 42)
§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

§ 37 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Philosophie (RO: § 46)
§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 43 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Modulbeschreibungen

BM1(NF) – Basismodul Einführung in die Philosophie (NF)
BM2 (NF) – Basismodul 2 (NF) Einführung in die Geschichte der Philosophie/Logik
AM1 – Aufbaumodul Geschichte der Philosophie
AM2 – Aufbaumodul Theoretische Philosophie
AM3 – Aufbaumodul Praktische Philosophie
VM1 – Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie
VM2 – Vertiefungsmodul Theoretische Philosophie
VM3 – Vertiefungsmodul Praktische Philosophie

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach Philosophie im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Das Nebenfach Philosophie wird parallel zu einem Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfach ist bei sechssemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP, bei achtsemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP (mit zwei Nebenfächern mit jeweils 60 CP) oder im Umfang von 180 CP zu absolvieren.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium im Hauptfach und im Nebenfach schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung im Nebenfach dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen bilden die Bachelorprüfung im Nebenfach.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach Philosophie sowie ggf. in einem weiteren Nebenfach (vgl. § 1 Abs. 2) verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Der Abschlussgrad richtet sich nach § 3 RO und hängt von der Wahl des Hauptfaches ab.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges sind 60 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 12 zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt für das Nebenfach Philosophie ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Ein Auslandsstudium/Auslandsaufenthalt wird ab dem 3. Semester empfohlen, bzw. nach erfolgreichem Abschluss der Basismodule.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem ersten akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt.

(2) Das Studium im Nebenfach Philosophie zielt darauf, Einsichten in die historische und systematische Vielfalt philosophischer Probleme zu vermitteln. Die Studierenden der Philosophie sollen lernen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgeno¨ssische philosophische Denkansätze, Theorien und Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen Kriterien zu beurteilen sowie Voraussetzungen, die in der Alltagserfahrung oder in den Wissenschaften als gegeben hingenommen werden, methodisch zu reflektieren. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik vernünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. Die Studierenden der Philosophie sollen im Studium zentrale Schlüsselkompetenzen erwerben, und zwar die Fähigkeiten zu analytischem Denken, zur Problemlo¨sung, zur Argumentation, zum Umgang mit anspruchsvollen Texten und Medien sowie zur Vermittlung komplexer Sachverhalte in verständlicher Form.

Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, Argumentierens und Handelns zum Gegenstand, die u.a. in den folgenden Teildisziplinen der Philosophie untersucht werden: Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie (einschließlich Logik, Erkenntnistheorie, Metaphysik, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Wissenschaftstheorie), Praktische Philosophie (einschließlich Ethik, Politische Philosophie, Sozialphilosophie, Handlungstheorie) sowie Philosophische ästhetik, Philosophische Anthropologie und Religionsphilosophie.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Nebenfach qualifiziert für verschiedene Berufsfelder, wie eine Tätigkeit an der Hochschule oder z.B. Tätigkeiten in den Medien, in der Öffentlichkeitsarbeit, in Kultureinrichtungen, in Verlagen und in der Erwachsenenbildung sowie für Beratungstätigkeiten.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Nebenfach Philosophie kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 b) und c) vorzulegen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für das Studium der Philosophie sind Kenntnisse des Englischen auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) sowie Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau A2 erforderlich. Die Englischkenntnisse sind in der Regel spätestens bei der Zulassung zum ersten Aufbaumodul nachzuweisen. Die Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sind spätestens bei der Anmeldung zum ersten Vertiefungsmodul nachzuweisen. Die Sprachkenntnisse sind gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen.

Der Nachweis der Englischkenntnisse erfolgt durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

Der Nachweis der Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache erfolgt durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Unterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 27, § 28 vorzulegen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenfach-Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(6) Sofern für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie gliedert sich in drei Studienphasen:

– Basisphase (20 CP): Vermittlung grundlegender Kenntnisse in den Bereichen Geschichte der Philosophie, Theoretische und Praktische Philosophie sowie Logik;

– Aufbauphase (20-30 CP): Erweiterung der erworbenen Grundkenntnisse;

– Vertiefungsphase (10-20 CP): Vertiefung der erworbenen Kenntnisse bzw. Spezialisierung;

Das Nebenfachstudium Philosophie besteht aus insgesamt 6 Pflichtmodulen:

– 2 Basismodule (BM): BM-NF Einführung in die Philosophie, BM-NF Einführung in die Geschichte der Philosophie/Logik; auf Wunsch der Studierenden kann das BM-NF Einführung in die Geschichte der Philosophie/Logik durch das Basismodul Logik aus dem Hauptfachstudium ersetzt werden.

Die beiden Basismodule sind durch eine der beiden folgenden Modulkombinationen zu ergänzen:

entweder

– 3 Aufbaumodule (AM) (Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie) und 1 Vertiefungsmodul (VM) (Auswahl aus: VM 1 Geschichte der Philosophie, VM 2 Theoretische Philosophie, VM 3 Praktische Philosophie),

oder

– 2 Aufbaumodule (AM) (Auswahl aus: AM 1 Geschichte der Philosophie, AM 2 Theoretische PhilosoF phie, AM 3 Praktische Philosophie), und 2 Vertiefungsmodule (VM) (Auswahl aus: VM 1 Geschichte der Philosophie, VM 2 Theoretische Philosophie, VM 3 Praktische Philosophie).

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP)
Basisphase PF 20
BM1 (NF) PF
10
BM2 (NF) PF
10
Aufbauphase/ Vertiefungsphase PF 40
AM1 (NF) WP
10
AM2 (NF) WP
10
AM3 (NF) WP
10
VM1 (NF) WP
10
Summe 60

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Nebenfach-Bachelorteilstudiengangs Philosophie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 Rahmenordnung.

§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den „Mehr-Fächer“-Bachelorstudiengang sind je nach Regelstudienzeit insgesamt 180 CP bzw. 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 60 CP auf das Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jeden im Bachelor-Nebenfach eingeschriebenen Studierenden wird im für das Nebenfach zuständigen Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Nebenfach Philosophie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch das Prüfungsamt überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Nebenfach-Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 5.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 34 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Nebenfach-Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges Philosophie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften bildet für die Bachelorstudiengänge Philosophie B.A. Hauptfach, Philosophie B.A. Nebenfach und Philosophie M.A. einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professoren-schaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Philosophie ist die Philosophische Promotionskommission. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Bachelor-Nebenfach Philosophie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für das Nebenfach;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses im Nebenfach;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) Benennung des gewählten Bachelor-Hauptfaches;

b) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Philosophie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Philosophie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Philosophie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

d) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Nebenfach-Studiengang eingebracht werden sollen;

e) Nachweise über Englischkenntnisse auf Sprachniveau B1 und Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache. Die Englischkenntnisse sind in der Regel spätestens zur Anmeldung zum ersten Aufbaumodul nachzuweisen. Die Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sind spätestens zur Anmeldung zum ersten Vertiefungsmodul nachzuweisen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 e) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 c) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 b) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23(2) 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist§ 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 34 Abs3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes welches des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 14 Abs. 7, § 29 Abs. 7, § 32 Abs. 5 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungs-anspruch im Nebenfach Philosophie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten und schriftliche Referate gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im Bachelorstudiengang (Hauptfach und Nebenfach) ist nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Philosophie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– Portfolios;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfendem in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 und § 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 41. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen. Ein Portfolio ist auch als netzbasierte Sammelmappe, sog. E-Portfolio möglich, das unterschiedliche Medien und Services integriert. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Philosophie (RO: § 42)
§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Philosophie (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der vier bestbenoten Module.

(6) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.

§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

§ 37 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Philosophie (RO: § 46)
§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

§ 37 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Nebenfach einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Philosophie (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 37 bleiben unberührt.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(6) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(7) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch im Nebenfach Philosophie geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 38 überschritten wurde;

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall vorliegt oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Philosophie und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs im Nebenfach Philosophie wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Abschnitt IX.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und ggf. der entsprechenden Studiennachweise einzuziehen und ggf. neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch eine Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 43 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 43 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 im Bachelor-Nebenfach Philosophie aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Nebenfach Philosophie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach nach der Ordnung vom
24. April 2013 bis spätestens zum 30. September 2026 ablegen.

(4) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang Philosophie Bachelor Hauptfach immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 27.08.2019

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

BM1 (NF) - Basismodul Einführung in die Philosophie (NF)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Zentrale Probleme und Positionen der theoretischen und praktischen Philosophie (u.a. der Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes, Metaphysik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Handlungstheorie, Moralphilosophie/Ethik, ausgewählte Positionen zu Fragen der Angewandten Ethik, der Politischen Philosophie und der Sozialphilosophie)
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende Grundkenntnisse über die zentralen Positionen der oben genannten Inhalte, sind in der Lage, diese zu vergleichen und besitzen eine Übersicht über den Zusammenhang der Teil-disziplinen. Studierende beherrschen die Grundlagen des rationalen Argumentierens sowie den systematischen Umgang mit komplexen Problemen und umfangreicher und anspruchsvoller Literatur, als auch die Anwendung von abstrakten Modellen und zentralen Begriffen auf allgemeinere philosophische und ggf. gesellschaftliche Zusammenhänge
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

In der Vorlesung: Klausur (90Min.), 4 CP Im Falle der Wiederholung ist eine mündliche Prüfung anstelle der Klausur möglich

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung: Einführung in die Philosophie (durchführbar in einer einzigen (4 SWS, 6 CP) oder zwei getrennten Vorlesungen (à 2 SWS, 3 CP) Vorlesung 4 6 x
Modulprüfung Klausur 4 x
Summe 10

 

BM2 (NF) - Basismodul 2 (NF) Einführung in die Geschichte der Philosophie/Logik
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
(a) Antike Philosophie, (b) Mittelalterliche Philosophie, (c) Philosophie der Neuzeit
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende Grundkenntnisse der Geschichte der westlichen Philosophie von der Antike bis ins 20. Jhd. Studierende verfügen über Lektürekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der Geschichte der Philosophie. Sie können philosophische Fragestellungen identifizieren, Texte auslegen, Methoden und Stile in ihrem historischen Kontext einordnen, rationale Argumentationsschritte erkennen und kritisch bewerten. Studierende beherrschen die Grundlagen des philosophischen Argumentierens und Schreibens für das Verfassen von Hausarbeiten, inklusive der grundlegenden Methoden philosophischen Arbeitens (z. B. Zitieren, Literaturrecherche). Sie sind mit der klassischen Aussagen- und Prädikatenlogik vertraut und können die logische Struktur philosophischer Argumente darstellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Im Seminar Logik: Klausur (90 Min.).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

In der Vorlesung Einführung in die Geschichte der Philosophie: Klausur (90 Min., unbenotet)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung: Einführung in die Geschichte der Philosophie Vorlesung 4 3 x
Seminar Logik Seminar 2 3
x
Modulprüfung Klausur in der Vorlesung 4
Summe 10

 

AM 1 (NF) - Aufbaumodul AM 1 (Geschichte der Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen mindestens Themen aus einem der Bereiche: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit. Probleme und spezifische Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende erweiterte Grundkenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten der Philosophie der Antike, des Mittelalter und der Neuzeit. Ferner kenne sie die für diese Texte einschlägige Sekundärliteratur. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösung aus den genannten Bereichen der Geschichte der Philosophie treffend darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 2 (NF) oder BM 3 (HF)
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder (e-) Portfolio. 4
Summe 10

 

AM 2 (NF) - Aufbaumodul AM 2 (Theoretische Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen Themen basierend auf klassischen Texten aus mindestens einem der Bereiche: Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes und Wissenschaftstheorie, weiterer philosophischer Disziplinen (Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie) sofern diese für die theoretische Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Sie besitzen über fortgeschrittene Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der theoretischen Philosophie. Ferner sind sie fähig für Analyse und Kritik metaphysischer und erkenntnistheoretischer Annahmen in anderen Wissenschaften und Weltorientierungen. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösung aus den genannten Bereichen der theoretischen Philosophie treffend darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 1 (NF)
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder (e-) Portfolio oder Klausur 4
Summe 10

 

AM 3 (NF) - Aufbaumodul AM 3 (Praktische Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen mindestens eines der folgenden Themen: Zentrale Fragen, Positionen und Grundbegriffe der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, Politischen Philosophie oder der Ästhetik und Kunstphilosophie; klassische Texte der Moralphilosophie / Ethik, der Sozialphilosophie, der Politischen Philosophie; Thema weiterer philosophischer Disziplinen (z. B. Ästhetik, Anthropologie, Kulturphilosophie, Religionsphilosophie), sofern sie für Fragen der praktischen Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende erweiterte Grundkenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über fortgeschrittene Lesekompetenz im Umgang mit klassischen Texten aus der praktischen Philosophie. Ferner besitzen sie die Fähigkeit, soziale und politische Konsequenzen von spezifischen philosophischen Positionen einzuschätzen. Sie sind geübt, in Wort und Schrift (Wortbeiträge in Seminaren, verfassen schriftlicher Arbeiten) komplexe Zusammenhänge, Probleme und Problemlösung aus den genannten Bereichen der praktischen Philosophie treffend darzustellen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
BM 1 (NF)
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder (e-)Portfolio (insgesamt 3500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder (e-) Portfolio. 4
Summe 10

 

VM 1(NF) - Vertiefungsmodul VM 1 (Geschichte der Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Philosophie der Antike, des Mittelalters oder der Neuzeit. Probleme und spezifische Fragestellungen und Methoden der antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Philosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten der Philosophie der Antike, des Mittelalter und der Neuzeit. Ferner können sie mit einschlägiger Sekundärliteratur kompetent umgehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der Geschichte der Philosophie, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen, zu verfassen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 1 (NF)
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

VM 2 (NF) - Vertiefungsmodul VM 2 (Theoretische Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Metaphysik, Erkenntnistheorie, Logik, Sprachphilosophie, Philosophie des Geistes und Wissenschaftstheorie, weiterer philosophischer Disziplinen (Ästhetik, Anthropologie, Religionsphilosophie) sofern diese für die theoretische Philosophie relevant sind. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten der theoretischen Philosophie. Ferner können sie zu diesen kritisch Stellung beziehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der theoretischen Philosophie, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen, zu verfassen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 2 (NF)
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3 x
Seminar Seminar 2 3 x
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

VM 3 (NF) - Vertiefungsmodul VM 3 (Praktische Philosophie)
Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Je nach Zusammensetzung der Veranstaltungen weiterführende Themen aus mindestens einem der Bereiche: Ethik, Metaethik, Handlungstheorie, politische Philosophie und Rechts- und Sozialphilosophie. Inhalte der angebotenen Veranstaltungen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls besitzen Studierende vertiefende Kenntnisse der oben genannten Inhalte. Sie besitzen über Lesekompetenz im Umgang mit anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Texten der praktischen Philosophie. Ferner können sie zu diesen kritisch Stellung beziehen. Sie haben Erfahrungen in der Themenfindung für Hausarbeiten) und sind in der Lage, umfangreichere schriftliche Arbeiten im Bereich der praktischen Philosophie, die den formalen und inhaltlichen Ansprüchen der Bachelorarbeit genügen, zu verfassen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
AM 3 (NF)
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie Nebenfach
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA Philosophie Hauptfach
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe Website des Instituts für Philosophie
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

keine

Leistungsnachweise

In der Veranstaltung, in der nicht die Modulabschlussprüfung abgelegt wird: schriftlich dokumentierte Seminarvorbereitung oder Textzusammenfassung oder Referat oder Protokoll oder Essay oder Kurzklausur oder (e-)Portfolio (nach Vorgaben der Seminarleitung).

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch oder Englisch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit oder konsekutiver Essay (insgesamt 5500 Wörter +/- 10%) oder Klausur (90 Min.).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester (exemplarisch)
1 2 3 4 5 6
Vorlesung oder Seminar Vorlesung / Seminar 2 3
Seminar Seminar 2 3
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur 4
Summe 10

 

Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne Philosophie BA Nebenfach

Studienbeginn zum Wintersemester:

Jahr/Semester Lehrveranstaltungen CP / SWS
Basisphase 1. Sem. BM1 10 CP/4 SWS
Einführung in die Philosophie
(10 CP)
2. Sem. BM2 10 CP/4 SWS
Einführung in die Geschichte der Philosophie
(10 CP)
3. Sem. Ein Aufbaumodul aus dem Bereich (AM1-3), z.B. AM1 10 CP/4 SWS
(10 CP)
Qualifizierungsphase 4. Sem. Ein weiteres Aufbaumodul aus dem Bereich (AM1-3), z.B. AM2 10 CP/4 SWS
(10 CP)
5. Sem. Entsprechendes Vertiefungsmodul zum 1. Aufbaumodul, also hier VM1 10 CP/4 SWS
(10 CP)
6. Sem. Entsprechendes Vertiefungsmodul zum 2. Aufbaumodul, also hier VM2 10 CP/4 SWS
(10 CP)
CP/SWS insgesamt 60 CP/24 SWS

Studienbeginn zum Sommersemester:

Jahr/Semester Lehrveranstaltungen CP / SWS
Basisphase 1. Sem. BM2 10 CP/4 SWS
Einführung in die Geschichte der Philosophie/Logik
(10 CP)
2. Sem. BM1 10 CP/4 SWS
Einführung in die Philosophie
(10 CP)
3. Sem. Ein Aufbaumodul aus dem Bereich (AM1-3), z.B. AM2 10 CP/4 SWS
(10 CP)
Qualifizierungsphase 4. Sem. Ein weiteres Aufbaumodul aus dem Bereich (AM1-3), z.B. AM3 10 CP/4 SWS
(10 CP)
5. Sem. Entsprechendes Vertiefungsmodul zum 1. Aufbaumodul, also hier VM2 10 CP/4 SWS
(10 CP)
6. Sem. Entsprechendes Vertiefungsmodul zum 2. Aufbaumodul, also hier VM3 10 CP/4 SWS
(10 CP)
CP/SWS insgesamt 60 CP/24 SWS
Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S. 482)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Philosophie (NF), Bachelor (ab WS 2019/20)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.