Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven, Master

Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten (RO: § 56)

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Modul 1a Theologische Grundlagen
Modul 1b Interdisziplinäre Erweiterung und Verknüpfung theol. Grundlagen
Modul 2 Kontexte der Theologie
Modul 3 Berufspraktikum
Modul 4 Theologie und Medien
Modul 5 Theologie und Interkulturalität
Modul 6a Vertiefung Theologie und Medien
Modul 6b Vertiefung Theologie und Interkulturalität
Modul 7 Forschungswerkstatt
Modul 8 Masterkolloquium

Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne

Anlage 3: Liste der Importmodule

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden und auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Katholische Theologie den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8(1) Abs. 4 Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 13 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Katholische Theologie stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Masterstudium befasst sich mit der Auseinandersetzung mit den Geltungsansprüchen der Religionen, insbesondere der christlichen Religion, außerdem werden die beiden großen gesellschaftlichen Rahmenentwicklungen – der durch Globalisierung zunehmenden Interkulturalität und der sich durch Digitalisierung verändernden Medialität – mit der religiösen Pluralität theologisch verknüpft.

(2) Der Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven ist eher forschungsorientiert.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für eine Tätigkeit in den Medien, Journalismus, Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder wissenschaftlichen Einrichtungen, Verlagen, internationaler Kulturpolitik, Verbänden und Unternehmen, insbesondere im Personalbereich, sowie in Nicht-Regierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Institutionen, Parteien und Stiftungen. Der Studienabschluss qualifiziert ferner potentiell für Tätigkeiten im kirchlichen Bereich. Das Nähere regeln die Bistümer. Für den pastoralen Dienst ist in der Regel ein Abschluss einer katholischen Fakultät nötig. Der Studiengang kann durch seine Forschungsorientierung auch als Vorbereitung auf die Aufnahme einer Promotion und damit einer wissenschaftlichen Laufbahn studiert werden.

(4) Zum Ersten strebt der Masterstudiengang danach, an die Studierenden theologisches Fachwissen zu vermitteln. In systematischer Hinsicht wird eine Vermehrung der bisherigen Kenntnisse angestrebt. In historischer Hinsicht werden sowohl die Religion als auch die Entstehung und Entwicklungen von Medien behandelt. Die methodische Vielfalt ergibt sich aus der Verknüpfung von Inhalten der Theologie, Interkulturalität und Medialität. Zum Zweiten zielt die Konzeption des Studiengangs darauf ab, die fachlichen Inhalte so zu vermitteln, dass sie zugleich als Basis zur Entwicklung eigenständiger wissenschaftlicher Urteilsbildung herangezogen werden können. Als didaktischer Grundsatz wird dabei unterstellt, dass die Fähigkeit zum wissenschaftlich qualifizierten Urteil umso ausgeprägter ist, je detaillierter die fachspezifischen Problemstellungen im Rahmen des Wissenserwerbs wahrgenommen werden. Zum Dritten vermittelt der Studiengang vielfältige Methoden. Dazu zählen der Ausbau und die Anwendung der exegetischen und historischen Methoden. Auch andere Methoden der theologischen Fächer werden erarbeitet, angewendet und individuell weiterentwickelt. Die Analyse von gesellschaftlichen und theologischen Fragestellungen wird ebenfalls angeregt. Das tiefere Verständnis von Kultur und Religion wird weiterentwickelt. Zum Vierten ermöglicht der Studiengang im systemischen Kontext verschiedenste Probleme aus unterschiedlichen Dimensionen zu interpretieren, zu bewerten, zu beurteilen und auch diese durch die erworbenen medialen Kompetenzen gestalterisch und kreativ aufzuarbeiten. Ziel dieses Vorgehens ist, dass die Studierenden zum Zeitpunkt des Studienabschlusses in der Lage sind, Perspektivenvielfalt im Zuge ihrer Urteilsbildung zu antizipieren und ihre Position in einem differenzierten Bewusstsein um ihre umfassenden Implikationen zu etablieren. Zum Fünften ist die spätere eigenständige Entwicklung von Forschungsvorhaben Ziel des Studiengangs, nicht nur im Hinblick auf ihre inhaltliche Fragestellung, sondern auch mit Bezug auf ihren methodischen Aufbau.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in Katholischer Theologie oder in der gleichen Fachrichtung jeweils mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, wobei gute Grundkenntnisse der Katholischen Theologie erforderlich sind, oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, wobei gute Grundkenntnisse der Katholischen Theologie erforderlich sind.

(3) Gute Grundkenntnisse im Sinne des Abs. 2 können nachgewiesen werden durch

a) den Erwerb von mindestens 18 CP durch Lehrveranstaltungen mit katholisch-theologischer Ausrichtung während des Bachelorstudiengangs bzw. des gleichwertigen Abschlusses und

b) einen deutlich erkennbaren katholisch-theologischen Themenschwerpunkt der Bachelorarbeit oder einer vergleichbaren Abschlussarbeit
oder

c) durch ein abgeschlossenes Bachelor-Studium der Katholischen Theologie im Nebenfach.

(4) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Katholische Theologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse, sind.

(5) Die zusätzlichen Leistungen nach Abs. 4 sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(6) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(7) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch:

a) fünf Jahre Englischunterricht an einer Schule (letzte Zeugnisnote mindestens „ausreichend“), die durch Abitur- oder entsprechende Oberstufenzeugnisse belegt sind, oder

b) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder

c) einen TOEFL iBT Test mit mindestens 87 Punkten.

Der Prüfungsausschuss kann weitere Sprachnachweise anerkennen, soweit sie gleichwertig sind.

(8) Um den Zugang zur internationalen Fachliteratur zu ermöglichen, sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Sprachniveau B1 erforderlich. Diese werden nachgewiesen durch:

a) drei Jahre Unterricht in der entsprechenden Fremdsprache an einer Schule (letzte Zeugnisnote mindestens „ausreichend“ bzw. 5 Punkte), die durch Abitur- oder entsprechende Oberstufenzeugnisse belegt sind, oder

b) entsprechende Schulzeugnisse anderer Staaten, wobei die Abschlussnote insgesamt nicht schlechter als „ausreichend“ bzw. 5 Punkte sein darf, oder

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse an deutschen oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens einhundertzwanzig Stunden Unterricht nachzuweisen sind, oder

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfung oder

e) das Zertifikat über einen Lehrgang an einer Volkshochschule, der mit staatlicher Abschlussprüfung abgeschlossen wurde (in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Kultusministers vom 1. November 1977).

Der Prüfungsausschuss kann weitere Sprachnachweise anerkennen, soweit sie gleichwertig sind.

(9) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(10) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen, Ausnahmen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 9 entscheidet der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(11) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 4 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(12) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven gliedert sich in 9 Module, diese sind eingeordnet in drei Phasen. Die Basisphase beinhaltet die Module 1-5, die Aufbauphase die Module 6 und 7, das Studium schließt mit den Modulen 8 und 9 in der Abschlussphase ab.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Das Modul 1a richtet sich an Studierende, die ihren Abschluss in anderen Fächern erworben haben.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP)

Basisphase, Pflicht, 64 CP

Modul 1 a Theologische Grundlagen, WP, 12 CP (1 a oder 1 b)
Modul 1 b Interdisziplinäre Erweiterung und Verknüpfung theologischer Grundlagen, WP, 12 CP
Modul 2 Kontexte der Theologie, PF, 15 CP
Modul 3 Berufspraktikum, PF, 9 CP
Modul 4 Theologie und Medien, PF, 15 CP
Modul 5 Theologie und Interkulturalität, PF, 13 CP

Aufbauphase 20 CP

Modul 6 a Vertiefung Theologie und Medien, WP 15 CP (6 a oder 6 b)
Modul 6 b Vertiefung Theologie und Interkulturalität, WP 15 CP
Modul 7 Forschungswerkstatt, PF, 5 CP

Abschlussphase 36 CP

Modul 8 Masterkolloquium, PF, 7 CP
Modul 9 Masterarbeit, PF, 29 CP

Summe 120 CP

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16(2) findet Anwendung.

Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 16(2) ist zu beachten.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung und im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis geregelt.

(9) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module bzw. Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage 3 aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungsausschuss auf der studiengangsbezogenen Webseite (vgl. § 16(2)) unter http://www.uni-frankfurt.de/69201272/master hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Rahmen des Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven ist ein externes Praxismodul durch das Modul 3 Berufspraktikum vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.

§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeits-belastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar (PS/S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Berufspraktikum (BP): Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

d) Tutoring/Mentoring (T/M): Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

e) Directed Studies (DS): Einzel- oder Kleingruppengespräch mit den Lehrenden zu den von den Studierenden erstellten Essays.

f) Kolloquium (K): Präsentation und Diskussion der Masterarbeit

g) Forschungsbesuch (F): Die Studierenden setzten sich in Rücksprache mit der ausgewählten Professorin oder dem ausgewählten Professor auseinander. Es muss sich dabei um eine Professorin oder einen Professor der Goethe-Universität handeln. Der Forschungsbesuch beinhaltet: Eine angemessene Vorbereitung mit der Literatur und der Erstellung eines Fragekatalogs inklusive einer Literaturrecherche und der Erstellung des Entwurfes eines Forschungsprofils. Die Ergebnisse der Vorbereitung werden mit der ausgewählten Professorin oder dem ausgewählten Professor besprochen. Das Gespräch umfasst ca. 1 Stunde und dient auch der Beantwortung des Fragekatalogs. Die Studierenden fertigen über den Forschungsbesuch ein Protokoll nach wissenschaftlichen Standards an im Umfang von 5 Seiten. Dieses ist der ausgewählten Professorin oder dem ausgewählten Professor als Leistungsnachweis vorzulegen und von dieser oder diesem abzunehmen.

h) Übung (Ü): Die Veranstaltung dient dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten durch die Studierenden oder reflektiert über die erworbenen Fähigkeiten, um Unterstützung für die weitere Praxis zu liefern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Formen können durch weitere Lehrformen, insbesondere fachspezifische Lehrformen oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning) ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch den Modulbeauftragten überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein; § 37(4) bleibt unberührt.

Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– Fachgespräch
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Protokolle
– Essays
– Projektvorstellungen
– Praktikumsbericht
– Portfolio

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26(1) gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar, vgl. § 26(1) Abs. 10 RO.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die als Anlage 2 angefügten Studienverlaufspläne stellen auf einen möglichen Studienbeginn im Sommersemester oder im Wintersemester ab und geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven des Fachbereichs Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird, vgl. § 26(1) Abs. 1 RO. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven und für den Bachelorstudiengang Katholische Theologie einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende aus dem Masterstudiengang.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgabe eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamte genannt) delegieren. Diese ist die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Veröffentlichung auf der Website des Masterstudiengangs oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, Zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 28, 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme eine Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Katholische Theologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Katholische Theologie der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. (1) b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. (1) a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das zuständige Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer fachbereichsöffentlich durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine fristgerechte schriftliche oder elektronische Meldung beim Prüfungsamt bzw. Prüfungsverwaltungssystem erforderlich. Die vom Prüfungsausschuss festzulegende Meldefrist muss spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefrist durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Masterprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat, § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen sowie die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien-und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ § 15(8), § 30(7), § 33(5), § 36(16) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone, und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i.V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze (6) und (10) bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul 3. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;
– Portfolios;
– Projektarbeiten;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;
– Referate;
– Präsentationen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf
Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(3) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ § 24 und 26.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(5) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die Bearbeitungsfristen und Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30 Abs. 7 ersehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32(5) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien), die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 33 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet ein eigenständiges Modul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ § 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 29 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 20 Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Module 1 bis 5 abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Katholische Theologie gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren beim Prüfungsamt und in elektronischer Form als PDF direkt bei der Gutachterin oder dem Gutachter einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Katholische Theologie angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 37 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 26 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 -sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 -gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtig.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(7) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Modulnoten, wobei die Note für die Masterarbeit doppelt und die Noten für die übrigen Module einfach gewichtet werden.

(8) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(9) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 45 aufgenommen.

(12) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Anderenfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Wahlpflichtmodulen; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)

Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Die Wiederholung der Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses angemeldet werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht. Die erste Wiederholungsprüfung ist am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchzuführen. Die zweite [beziehungsweise dritte] Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Die Studierenden haben die Wiederholungstermine zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten. Hierfür ist jeweils eine weitere Anmeldung erforderlich.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung oder der Masterarbeit gemäß § 41 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und den damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

(2) Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem entsprechenden Diplomabschluss beziehungsweise dem entsprechenden Magisterabschluss entspricht.

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan oder von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Katholische Theologie sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37(9) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/Absolventen innerhalb der Referenzgruppe

bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2018/2019 im Masterstudiengang Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven aufnehmen.

Frankfurt, den 10.07.2018

Prof. Dr. Bernd Trocholepczy
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

 

Modul 1a - Theologische Grundlagen
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 210 h - 10 SWS
Inhalte

- Einführung in Dogmatik, Exegese und theologische Ethik

- Überblick über die Kirchengeschichte

- Ansätze aus Geschichte und Gegenwart im Bereich der Theologie

- Fragen im Spannungsfeld zwischen Glaube und Vernunft

- Organisatorische und methodische Grundlagen des Studiums der Theologie

- Einführung in Grundlagen, Fragestellungen und Methoden der Theologie

- Einführung in Aufbau und Arbeitsweisen der Theologie

- Überblick über die Grundlagen des christlichen Glaubens

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Schlüsselbegriffe der Theologie

(2) Geschichte, Selbstverständnis, Aufgaben, Schwerpunktthemen und Methoden der theologischen Fächer kennen

(3) Exemplarisch eigenständige Reflexionen nach theologischen Methoden und Kriterien anstrengen können

(4) Sprachkompetenz im Umgang mit theologischen Fachbegriffen und Texten besitzen

(5) Selbstverständnis, Struktur und Methoden der katholischen Theologie kennen

(6) Die Grundlagen und wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens kennen und theologisch bedenken können

(7) Die spezifischen Perspektiven und Fragestellungen theologischer Fächer kennen und mit ihren Verschiedenheiten reflektiert umgehen können

(8) Aufbau, Vielfalt und Einheit der Bibel kennen; exegetische Methoden einschätzen, anwenden und vermitteln können.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Das Modul 1a richtet sich an Studierende, die kein Bachelor-Studium in Katholischer Theologie im Haupt- oder Nebenfach abgeschlossen haben. Näheres regelt die Prüfungsordnung § 8.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan (Prof. Dr. Thomas M. Schmidt)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Proseminaren und im Tutorium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Im Proseminar oder Seminar „Theologische Ethik“ ein Portfolio (18.000 Zeichen à25 Stunden Bearbeitungszeit) oder eine Hausarbeit (18.000 Zeichen à 25 Stunden Bearbeitungszeit).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Tutorium T 2 2 x    
Wesen des christlichen Glaubens V 2 2 x (x)*    
Theologische Ethik PS/S 2 2
x    
Kirchengeschichte PS/S 2 2 x    
Exegese PS/S 2 2 x    
Modulprüfung 2    
Summe 10 12    

* Vorlesung „Das Wesen des christlichen Glaubens“ findet im Wintersemester statt. Wenn das Studium im Sommersemester begonnen wird, verschiebt sich damit die Vorlesung in den Winter

 

Modul 1b - Interdisziplinäre Erweiterung und Verknüpfung theol. Grundlagen
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h - 8 SWS
Inhalte

- Reflexion von Religion und Glaube auf dem Hintergrund der Moderne

- Einführung in eine Phänomenologie der Religion

- Auseinandersetzung mit zentralen Diskursen anderer Geisteswissenschaften

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Vertieftes Verständnis von Religion und deren Verortung in modernen Gesellschaften

(2) Grundpositionen anderer Geisteswissenschaften vertieft kennen und bewerten lernen

(3) Einordnung theologischer Inhalte und Methoden in interdisziplinären Kontexten

(4) Fähigkeit zu interdisziplinärer, vernetzter Reflexion und zum Umgang mit Methodenpluralität.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Das Modul 1b richtet sich an Studierende, die ein Bachelor-Studium in Katholischer Theologie im Haupt- oder Nebenfach abgeschlossen haben – vgl. Prüfungsordnung § 8
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Hinweise
Die Seminare und Vorlesungen der angrenzenden Wissenschaften (z.B. Philosophie, Geschichte, Islamische Studien) findet sich auf der Liste der Importmodule – Anlage 3 der Prüfungsordnung. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der angrenzenden Wissenschaften kann aus Kapazitätsgründen beschränkt sein. Für die Studierenden gilt es zu beachten, dass sie sich vergewissern, dass sie in den Seminaren angrenzender Fachbereiche einen Leistungsnachweis erbringen können. Eine Prüfungsleistung in einem anderen Fach ist nicht als Leistungsnachweis im Sinne der Studienordnung anerkannt.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Veranstaltungen der angrenzenden Wissenschaften sind frei wählbar und können somit auf Winter- oder Sommersemester entfallen. Die Veranstaltung „Religion und moderne Gesellschaft“ wird im Winter- und Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan (Prof. Dr. Thomas M. Schmidt)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Im Seminar „Religion und moderne Gesellschaft“ ein Portfolio (18.000 Zeichen à 25 Stunden Bearbeitungszeit) oder eine Hausarbeit (18.000 Zeichen à 25 Stunden Bearbeitungszeit).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
angrenzende Wissenschaften Fachbereich 8 /9/10 S 2 3 x    
Systematische Theologie V 2 2 x    
Religionswissenschaft FB 06/07 V 2 2
x    
Religion und moderne Gesellschaft S 2 3 x    
Modulprüfung 2    
Summe 8 12    

 

Modul 2 - Kontexte der Theologie
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h - 8 SWS
Inhalte

- Kontexte und Kontextualität theologischer Fragestellungen

- Das Neue Testament in seinem kulturellen Kontext

- Christentum in Europa im Mittelalter und der frühen Neuzeit

- Verschiedene kulturelle Kontexte des Christentums und ihre Bedeutung für die theologische Ethik

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Exemplarische Kenntnisse der Kontexte theologischer Traditionen und Disziplinen

(2) Fähigkeit zur Kontextualisierung theologischer Fragestellungen

(3) Die Schriften des NT in ihren kulturellen Hintergrund einordnen und aus ihm heraus verstehen können

(4) Exemplarisch die Gestalt des Christentums im Europa des Mittelalters und der frühen Neuzeit kennen und aus ihrem Kontext verstehen lernen

(5) Kenntnisse der interkulturellen Bezüge des christlichen Glaubens; die Probleme und Chancen der Verschiedenheit kultureller Kontexte für die christliche Ethik reflektieren können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Die Veranstaltungen „Fem. Theologie“ und „Interkulturalität und Medien in der Resonanz der th. Ethik“ finden im Sommersemester statt. Kirchengeschichte sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester. „NT im Kontext griechisch-römischer Kultur“ wird in jedem Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Schmeller
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Entweder im Seminar „NT im Kontext der griechisch-römischen Kultur“ oder im Seminar „Kirchengeschichte“ eine Klausur (à 60 Minuten).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
NT im Kontext griechisch-römischer Kultur S 2 3 x    
Kirchengeschichte S 2 3 x    
Fem. Theologie S 2 3
x    
Interkulturalität und Medien in der Resonanz der th. Ethik S 2 3 x    
Modulprüfung 3 x    
Summe 8 15    

 

Modul 3 - Berufspraktikum
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 240 h - 2 SWS
Inhalte

Das Praktikum ermöglicht das Kennenlernen eines außeruniversitären beruflichen Tätigkeitsbereiches in den Feldern Theologie, Interkulturalität, Medien, der für die eigene spätere Berufstätigkeit von Interesse ist (und mit der/dem Praktikumsbeauftragten abgestimmt wurde). Für das Praktikum kommen soziale und karitative, sowohl kirchennahe als auch staatliche und nichtstaatliche, Bildungseinrichtungen, Institutionen und Organisationen u.a. des interkulturellen Dialogs oder der globalen Vernetzung, Verlage, Funkhäuser und andere Medieneinrichtungen in Frage. Je nach Ort und Ausrichtung des Praktikums stehen Hospitationen und die Übernahme von kleineren Aufgaben / Hilfstätigkeiten oder eigene Untersuchungen/Befragungen o.Ä. im Vordergrund. Leitend ist jedoch in jedem Fall die Betrachtung des Praxisfelds aus (disziplinbezogen) theologischer Perspektive.

Der Forschungsbesuch fördert die nähere Auseinandersetzung mit theologischen Forschungsfeldern.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Praktikum soll der eigenen beruflichen Orientierung dienen, jedoch auch im Rahmen des Studiums die theoretisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erproben und erweitern.

Je nach Ort und Ausrichtung des Praktikums unterscheiden sich die angestrebten Kompetenzen und die Möglichkeiten der Weiterqualifikation. Durch grundsätzliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den Institutionen und der J.W. Goethe-Universität wird eine qualifizierte Praktikumsbetreuung vor Ort gewährleistet. Am Fachbereich gewährleistet der Studiendekan eine angemessene Vor- und Nachbereitung.

Grundsätzlich sind folgende Kompetenzen (weiter) auszubilden:

(1) Selbstreflexion zum Abgleich zwischen eigenem Potential und beruflichen Vorstellungen mit beruflichen Anforderungen und Perspektiven

(2) Selbstorganisation, Eigeninitiative und Eigenverantwortung

(3) Soziale und kommunikative Kompetenz

(4) Beobachtungs-, Deutungs- und Darstellungskompetenz

(5) Fähigkeiten und Kenntnisse (ggf. Qualifikationen) im Praxisfeld sowie interdisziplinäre Vermittlungskompetenz

(6) Verbindung von praktischen und theoretischen Kompetenzen im Forschungsbesuch

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Anmeldung des Praktikums bei der/dem Praktikumsbeauftragten in der Vorlesungszeit, spätestens bis zum 15.01. (für das WiSe) bzw. bis zum 01.06. (für das SoSe).
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester: Vorlesungsfreie Zeit 1. – 3. Semester
Dauer des Moduls
Das Praktikum umfasst 200 Stunden (bzw. 5 Wochen), hinzu kommt eine Übung.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Maximilian Röll
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Praktikumsbestätigung

Leistungsnachweise:

Protokoll für den Nachweis des Forschungsbesuchs, Anfertigung eines Praktikumsberichts (ca. 15 S.), der als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet wird, in Absprache mit dem Betreuer/der Betreuerin.

Lehr- / Lernformen
Übung, Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (ggf. kann die Sprache im Praktikum abweichen)
Modulprüfung
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Berufspraktikum Praktikum 7 x    
Praktikumsbegleitung Übung 1 1 x    
Forschungsbesuch 1 1
x    
Summe 2 9    

 

Modul 4 - Theologie und Medien
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 10 SWS / 150 h - Selbststudium 300 h - 10 SWS
Inhalte

- Reflexion von Medien als Quellenmaterial

- Projektbezogene Auseinandersetzung mit religiösen Themen

- Film als Form der Ausdrucksmöglichkeit für theologische Inhalte

- Einsatzmöglichkeit von Medien im Bildungskontext

- Inhalte angrenzender Wissenschaften kennenlernen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf die historische Entwicklung von Medien

(2) Fähigkeit zur Anwendung von Medien in verschiedenen Kontexten der modernen Gesellschaft

(3) Selbstverständnis, Struktur und Methoden der Medien in der katholischen Theologie

(4) Grundlagenkenntnisse und -fertigkeiten im Umgang mit (digitalen) Medien im Kontext religiösen Lernens anwenden können

(5) Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz im gesellschaftlichen Kontext Verschiedene Wege christlicher Spiritualität kennen und Deutungskompetenz liturgischer Vollzüge, symbolischer Handlungen im Film kennenlernen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreiche Teilnahme an Modul 1a oder 1b.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Hinweise
Die Seminare und Vorlesungen der angrenzenden Wissenschaften (z.B. Kunstgeschichte, Geschichte, Theater- Film- und Medienwissenschaften) findet sich auf der Liste der Importmodule – Anlage 3 der Prüfungsordnung. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der angrenzenden Wissenschaften kann aus Kapazitätsgründen beschränkt sein. Für die Studierenden gilt es zu beachten, dass sie sich vergewissern, dass sie in den Seminaren angrenzender Fachbereiche einen Leistungsnachweis erbringen können. Eine Prüfungsleistung in einem anderen Fach ist nicht als Leistungsnachweis im Sinne der Studienordnung anerkannt.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester (Winter- und Sommersemester)
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Bernd Trocholepczy
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Im Seminar Religion und Medien eine mündliche Prüfung (à 60 Minuten) oder ein Portfolio (22.500 Zeichen à 90 Stunden Bearbeitungszeit) oder eine Hausarbeit (22.500 Zeichen à 90 Stunden Bearbeitungszeit) – es muss eine mündliche Prüfung als Modulprüfung im Modul 4 oder im Modul 5 abgelegt werden. Es ist hingegen nicht erlaubt, in beiden Modulen eine mündliche Prüfung als Modulprüfung abzulegen.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religion und Medien, unter Umständen in angrenzenden Wissenschaften 8/9/10 S 2 3 x x    
Kirche und analoge Medien S oder V 2 3 x x    
Ringvorlesung Medienkompetenzzertifikat V 2 1
x x    
Übung RV Ü 2 2 x    
Theologie und Film S 2 3 x    
Modulprüfung 3 x    
Summe 10 15    

 

Modul 5 - Theologie und Interkulturalität
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 7 SWS / 105 h - Selbststudium 285 h - 7 SWS
Inhalte

- Auseinandersetzung mit anderen Religionen und deren Bedeutung für die Stadt Frankfurt

- Überblick über die Kulturverbundenheit von Religionen

- Interkulturelle Auseinandersetzung mit dem Christentum in anderen Ländern

- Dogmatische Grundlegung des Verhältnisses des Christentums zu anderen Religionen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Interkulturalität

(2) Geschichte, Selbstverständnis, Aufgaben und Schwerpunktthemen anderer Religionen

(3) Exemplarisch eigenständige Reflexionen nach theologisch-systematischen und moraltheologisch /ethischen Methoden und Kriterien anstrengen können

(4) Kenntnisse über Inkulturationsprozesse des Christentums und Spezifika kontextuell theologischer und pastoraler Ansätze erwerben

(5) Bewusstsein für die Notwendigkeit und die Schwierigkeiten des interreligiösen und interkulturellen Dialogs weiterentwickeln

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich - Die Veranstaltungen von Theologie interkulturell (Thi) sowie die Veranstaltung „Dialog der Religionen“ finden in jedem Wintersemester statt. Die übrigen Veranstaltungen des Moduls finden im Sommersemester statt.
Dauer des Moduls
3 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Protokoll als Nachweis des Forschungsbesuches beim Gastprofessor.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung, Forschungsbesuch
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (ggf. kann die Unterrichtsprache in den Thi-Veranstaltungen abweichen, Englisch)
Modulprüfung
Im Seminar Dialog der Religionen eine mündliche Prüfung (à 60 Minuten) oder ein Portfolio (22.500 Zeichen à 30 Stunden Bearbeitungszeit) oder eine Hausarbeit (22.500 Zeichen à 90 Stunden Bearbeitungszeit) – es muss eine mündliche Prüfung als Modulprüfung im Modul 4 oder im Modul 5 abgelegt werden. Es ist hingegen nicht erlaubt, in beiden Modulen eine mündliche Prüfung als Modulprüfung abzulegen.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Theologie interkulturell (Thi) Gastvorlesung V 1 1 x    
Thi-Begleitseminar S 2 2 x    
Forschungsbesuch Gastprofessor F 1
x    
Dialog der Religionen S 2 3 x    
Christliche Religions- und Kulturtheorie/ Theorie + Praxis der Interkulturalität im urbanen Kontext S 2 3 x    
Modulprüfung 3 x    
Summe 7 13    

 

Modul 6a - Vertiefung Theologie und Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 15 CP (insg.) = 450 h - Selbststudium 382,5 h - 4,5 SWS
Inhalte

- Spannungsfeld von Medien und Kirche

- Christliche Elemente im Film

- Theologische und kommunikationswissenschaftliche Reflexion von Medien

- Inhalte angrenzender Wissenschaften kennenlernen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Theologie und Medialität

(2) Eigenständige Reflexionen nach theologisch-systematischen, moraltheologisch /ethischen Methoden oder philosophischen Kriterien anstrengen können

(3) Umgang und Auseinandersetzung der Kirche mit Medien kennen und reflektieren

(4) Die Grundlagen und wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens medial darstellen können

(5) Projektbezogene Anwendung von Medien

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreiche Teilnahme an Modul 1a oder 1b und 2, 4 Veranstaltungen im Modul 4
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Hinweise
Die Seminare und Vorlesungen der angrenzenden Wissenschaften (z.B. Geschichte, Kunstgeschichte, Moving Cultures) findet sich auf der Liste der Importmodule – Anlage 3 der Prüfungsordnung. Ein Anspruch auf Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung besteht nicht. Für die Studierenden gilt es zu beachten, dass sie sich vergewissern, dass sie in den Seminaren angrenzender Fachbereiche einen Leistungsnachweis erbringen können. Eine Prüfungsleistung in einem anderen Fach ist nicht als Leistungsnachweis im Sinne der Studienordnung anerkannt.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Bernd Trocholepczy
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

Vorstellung der Projektarbeit in Form eines Fachgesprächs (Dauer 30 Minuten).

Lehr- / Lernformen
Seminar, Projekt, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Portfolio in Directed Studies bestehend aus 7 Essays (im Umfang von jeweils 5.000 Zeichen pro Essay). Es wird eine Gesamtnote gebildet.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar Professur Mediendidaktik S 2 3 x    
Directed Studies inkl. Modulprüfung DS 0,5 9 x    
Projektarbeit Medien PA 2 3
x    
Summe 4,5 15    

 

Modul 6b - Vertiefung Theologie und InterkulturalitÄt
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4,5 SWS / 67,5 h - Selbststudium 382,5 h - 4,5 SWS
Inhalte

- Selbstgeleitete, reflektierte Auseinandersetzung mit Theologie im Kontext der Interkulturalität

- Praktische Theologie interkulturell einordnen und praktizieren

- Philosophische Inhalte in anderen Kulturen. Religionen in anderen kulturellen Kontexten

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Interkulturalität

(2) Eigenständige Reflexionen nach theologisch-systematischen, moraltheologisch /ethischen Methoden oder philosophischen Kriterien anstrengen können

(3) Selbstverständnis, Struktur und Methoden der katholischen Theologie im interkulturellen Kontext kennen

(4) Die Grundlagen und wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens kennen und theologisch bedenken können

(5) Philosophische und religiöse Inhalte anderer Kulturen kennen lernen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreiche Teilnahme an den Modulen 1 und 2, Besuch von 4 Veranstaltungen im Modul 5
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Hinweise
Die Seminare und Vorlesungen der angrenzenden Wissenschaften (z.B. Islamische Studien, Afrikanistik, Southeast Asian Studies) findet sich auf der Liste der Importmodule – Anlage 3 der Prüfungsordnung. Ein Anspruch auf Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung besteht nicht. Für die Studierenden gilt es zu beachten, dass sie sich vergewissern, dass sie in den Seminaren angrenzender Fachbereiche einen Leistungsnachweis erbringen können. Eine Prüfungsleistung in einem anderen Fach ist nicht als Leistungsnachweis im Sinne der Studienordnung.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, die Veranstaltung in einer Kulturwissenschaft kann auch in einer anderen Sprache stattfinden
Modulprüfung
Portfolio in Directed Studies bestehend aus 7 Essays (im Umfang von jeweils 5.000 Zeichen pro Essay). Es wird eine Gesamtnote gebildet.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar Professur Praktische Theologie S 2 3 x    
Directed Studies inkl. Modulprüfung DS 0,5 9 x    
Wahlweise Interkulturelle Religionsphilosophie oder: Seminar in einer Kulturwissenschaft S 2 3
x    
Summe 4,5 15    

 

Modul 7 - Forschungswerkstatt
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 90 h - 3 SWS
Inhalte

- Auswahl von zu vertiefenden Schlüsselkompetenzen: Explizite Vertiefung von im Studium implizit erworbenen Kompetenzen durch eigenständige Auswahl der Veranstaltungen

- Auseinandersetzung mit Kompetenzen, die für den weiteren beruflichen Werdegang benötigt werden.

- Erste Erfahrungen in der Strukturierung und Aufarbeitung von Unterrichtsinhalten für Lernende

- Einüben einer teilnehmerorientierten Perspektive.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) explizit berufsqualifizierenden Kompetenzen, besonders Bewerbungstraining, Präsentation, Schreib- und Ausdrucksfähigkeit, Diskussionskompetenz, Strukturierungsfähigkeit, Leitungskompetenz.

(2) Vertiefung von Soft Skills, wie Rhetorik, Zeitmanagement, Projektmanagement, Kommunikation, Lernstrategien.

(3) Gestaltungskompetenz von Lerneinheiten

(4) Reflexions- und Bewertungsfähigkeit durch die Einschätzung von Studierenden im Tutorium

(5) Selbstreflexion der eigenen Stärken und Schwächen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan (Prof. Dr. Thomas M. Schmidt)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Teilnahmebestätigung von zwei Veranstaltungen des Zentrums für Schlüsselkompetenzen

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Übung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Die Modulprüfung besteht aus Reflexionsbericht (im Umfang von 18.000 Zeichen) über die Arbeit als TutorIn
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schlüsselkompetenzen Ü 1 1 x    
Tutoring M 2 2 x    
Modulprüfung 2 x    
Summe 3 5    

 

Modul 8 - Masterkolloquium
Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 180 h - 2 SWS
Inhalte

- Relevante Bezüge für die eigene Masterarbeit

- Themen der Arbeiten von KommilitonInnen

- Diskussion und Reflexion des eigenen Forschungsprojekts

Lernergebnisse / Kompetenzziele

(1) Fähigkeit zur Präsentation und Diskussion des eigenen Projekts und der eigenen Forschungsergebnisse in einem Forschungskolloquium

(2) Schrittweise Reflexion und Analyse der eigenen Arbeitsprozesse

(3) Erweiterung der Kompetenz systematischen und argumentativen Problemlösens

(4) Rhetorische Kompetenzen, routinierter Einsatz von Medien und Präsentationstechniken

(5) Feedback zu den Arbeiten anderer geben, sowie Aufnehmen, Beurteilen und angemessene Verarbeitung von an der eigenen Arbeit geäußerten Kritik

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abgeschlossene Module 1a oder 1b, sowie 2-5.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Betreuende/r Professor/in der Masterthesis
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme im Kolloquium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Kolloquium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, nach Absprache kann das Forschungstagebuch auch in anderer Sprache verfasst werden.
Modulprüfung
Forschungstagebuch (im Umfang von 22.500 Zeichen)
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Master Kolloquium K 2 4 x    
Modulprüfung: Independent Studies/ Forschungstagebuch 3 x    
Summe 2 7    

 

Modul 9 - Masterarbeit
Pflichtmodul - 29 CP (insg.) = 870 h - Kontaktstudium 0 SWS / 0 h - Selbststudium 870 h - 0 SWS
Inhalte
Anwendung der erlernten wissenschaftlichen Methodik und Kenntnisse in einem frei gewählten theologischen Fach mit Einbeziehung des im Schwerpunkt behandelten Themengebietes.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Selbständig eine längere wissenschaftliche Arbeit anfertigen können
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abgeschlossene Module 1a oder 1b, sowie 2-5.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Religiöse Kommunikation: interkulturelle und mediale Perspektiven
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Betreuende/r Professor/in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, nach Absprache kann die Masterarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden.
Modulprüfung
Masterthesis (der Bearbeitungszeitraum für die Masterthesis beträgt 20 Wochen, ihr Umfang etwa 15.000 bis 16.000 Wörter).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Modulprüfung 29 x    
Summe 29    
Beginn im Wintersemester
Fach- semester Titel der Veranstaltung Veranst.-Form Dauer (SWS) Dauer (CP) Modul-Nr.
1. Basisphase Pflichtmodul 1a (alternativ 1b) Theologische Grundlagen [Tutorium, Vorlesung: Wesen des christlichen Glaubens, Proseminar/Seminar: Theologische Ethik, Proseminar/Seminar: Kirchengeschichte, Proseminar/Seminar: Exegese und Modulprüfung ] T, V, PS, PS, PS 10 12 PF 1a
Basisphase Pflichtmodul 1b (alternativ 1a) Interdisziplinäre Erweiterung und Verknüpfung Theologischer Grundlagen [Vorlesung Systematische Theologie, Seminar in angrenzenden Wissenschaften, Vorlesung: Religionswissenschaft, Seminar: Religion und Moderne Gesellschaft und Modulprüfung ] V, S, V, S 8 12 PF 1b
Basisphase Pflichtmodul 2 Kontexte der Theologie [Seminar: Interkulturalität und Medien in der Resonanz der th. Ethik, Seminar: Kirchengeschichte, Seminar: Fem. Theologie ] S, S, S 6 9 PF2
Basisphase Pflichtmodul 4 Theologie und Medien [Vorlesung: Ringvorlesung Medienkompetenzzertifikat, Übung: Medienkompetenzzertifikat] V, Ü 4 3 PF4
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Vorlesung: Theologie Interkulturell Gastvorlesung, Seminar: Theologie Interkulturell, Forschungsbesuch: Gastprofessor Theologie Interkulturell] V,S,F 3 4 PF 5
Aufbauphase Pflichtmodul 7 Forschungswerkstatt [Übung: zwei Veranstaltungen des Zentrums für Schlüsselkompetenzen] Ü 1 1 PF 7
1. Summe SWS bzw. CP 22/24* 29
2. Basisphase Pflichtmodul 2 Kontexte der Theologie [Seminar: NT im Kontext griechisch-römischer Kultur und Modulprüfung ] S 2 6 PF2
Basisphase Pflichtmodul 4 Theologie und Medien [Vorlesung: Kirche und analoge Medien, Seminar: Theologie und Film, Seminar zu Religion und Medien in angrenzenden Wissenschaften und Modulprüfung] S,S, V 6 12 PF4
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Seminar: Christliche Religions und Kulturtheorie/ Theorie + Praxis der Interkulturalität im urbanen Kontext] S 2 3 PF5
Basisphase Pflichtmodul 3 Berufspraktikum [Praktikum] P 0 7 PF3
2. Summe SWS bzw. CP 10 28
3. Basisphase Pflichtmodul 3 Berufspraktikum [Forschungsbesuch bei ausgewähltem/r Professor/in, Übung: Praktikumsbegleitung] F, Ü 2 2
Aufbauphase Pflichtmodul 7 Forschungswerkstatt [Tutoring ] M 2 4 PF7
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Seminar: Dialog der Religionen und Modulprüfung] S 2 6 PF 5
Aufbauphase Wahlpflichtmodul 6a oder 6b Vertiefung Theologie und Medien/ Theologie und Interkulturalität 6a : [Seminar: Professur Mediendidaktik, Directed Studies, Projektarbeit Medien] 6b: [Seminar: Professur Praktische Theologie, Directed Studies, Seminar: Interkulturelle Religionsphilosophie oder Seminar in einer Kulturwissenschaft] S,S/PA, DS 4,5 15 WP 6a / WP 6b
Summe SWS bzw. CP 10,5 27
4. Abschlussphase Pflichtmodul 8 [Master Kolloquium und Modulprüfung] K 2 7 PF 8
Abschlussphase Pflichtmodul 9 [Masterarbeit] MA 29 PF 9
Summe SWS bzw. CP 2 36
Summe 1.-4. Sem. 120

* Differenz in den SWS und den CPs entsteht durch die Wahlpflichtmodule 1a oder 1b

Beginn im SOMMERsemester
Fach- semester Titel der Veranstaltung Veranst.-Form Dauer (SWS) Dauer (CP) Modul-Nr.
1. Basisphase Pflichtmodul 1a (alternativ 1b) Theologische Grundlagen [Tutorium, Proseminar/Seminar: Theologische Ethik, Proseminar/Seminar: Kirchengeschichte, Proseminar/Seminar: Exegese und Modulprüfung ] T, PS, PS, PS 8 10 PF 1a
Basisphase Pflichtmodul 1b (alternativ 1a) Interdisziplinäre Erweiterung und Verknüpfung Theologischer Grundlagen [Vorlesung Systematische Theologie, Seminar in angrenzenden Wissenschaften, Vorlesung: Religionswissenschaft, Seminar: Religion und Moderne Gesellschaft und Modulprüfung ] V, S, V,S 8 12 PF 1b
Basisphase Pflichtmodul 2 Kontexte der Theologie [Seminar: Kirchengeschichte, Seminar: Fem. Theologie ] S,S 4 6 PF2
Basisphase Pflichtmodul 4 Theologie und Medien [Vorlesung: Ringvorlesung Medienkompetenzzertifikat, Übung: Medienkompetenzzertifikat] V, Ü 4 3 PF4
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Seminar: Christliche Religions und Kulturtheorie/ Theorie + Praxis der Interkulturalität im urbanen Kontext] S 2 3 PF 5
Aufbauphase Pflichtmodul 7 Forschungswerkstatt [Übung: zwei Veranstaltungen des Zentrums für Schlüsselkompetenzen] Ü 1 1 PF 7
3. Summe SWS bzw. CP 19 23/ 25*
2. Basisphase Pflichtmodul 1 a Theologische Grundlagen [Vorlesung: Wesen des christlichen Glaubens] V 2 2 PF 1a
Basisphase Pflichtmodul 2 Kontexte der Theologie [Seminar: Interkulturalität und Medien in der Resonanz der th. Ethik, Seminar: NT im Kontext griechisch-römischer Kultur und Modulprüfung] S,S 4 9 PF2
Basisphase Pflichtmodul 4 Theologie und Medien [Vorlesung: Kirche und analoge Medien, Seminar: Theologie und Film, Seminar zu Religion und Medien in angrenzenden Wissenschaften und Modulprüfung] S,S, V 6 12 PF4
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Vorlesung: Theologie Interkulturell Gastvorlesung, Seminar: Theologie Interkulturell, Forschungsbesuch: Gastprofessor Theologie Interkulturell] S, V, F 3 4 PF5
Basisphase Pflichtmodul 3 Berufspraktikum [Praktikum] P 0 7 PF3
4. Summe SWS bzw. CP 13/15 32/34*
3. Basisphase Pflichtmodul 3 Berufspraktikum [Forschungsbesuch bei ausgewähltem/r Professor/in, Übung: Praktikumsbegleitung] F, Ü 2 2 PF3
Aufbauphase Pflichtmodul 7 Forschungswerkstatt [Tutoring] M 2 4 PF7
Basisphase Pflichtmodul 5 Theologie und Interkulturalität [Seminar: Dialog der Religionen und Modulprüfung] S 2 6 PF 5
Aufbauphase Wahlpflichtmodul 6a oder 6b Vertiefung Theologie und Medien/ Theologie und Interkulturalität 6a : [Seminar: Professur Mediendidaktik, Directed Studies, Seminar zum Thema Medien aus einem angrenzenden Fachbereich, Projektarbeit Medien] 6b: [Seminar: Professur Praktische Theologie, Directed Studies, Seminar: Interkulturelle Religionsphilosophie, Seminar in einer Kulturwissenschaft] S,S/ PA, DS 4,5 15 WP 6a / WP 6b
Summe SWS bzw. CP 11,5 27
4. Abschlussphase Pflichtmodul 8 [Master Kolloquium und Modulprüfung] K 2 7 PF 8
Abschlussphase Pflichtmodul 9 [Masterarbeit] MA 29 PF 9
Summe SWS bzw. CP 2 36
Summe 1.-4. Sem. 120

* Differenz in den SWS und den CPs entsteht durch die Wahlpflichtmodule 1a oder 1b

Abkürzungen

DS: Directed Studies F: Forschungsbesuch K: Kolloquium M: Mentoring MA: Masterarbeit P: Praktikum PA: Projektarbeit PS: Proseminar S: Seminar T: Tutoring Ü: Übung V: Vorlesung

Modul 1 b InterdisziplinÄre Erweiterung und VerknÜpfung theol. Grundlagen
Herkunftsstudiengang FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Master Philosophie

FB 08

WiSe / SoSe

7

Master Geschichte

FB 08

Master Afrikanistik

FB 09

Master Empirische Sprachwissenschaft

FB 10

Master Griechische Philologie

FB 09

Master Lateinische Philologie

FB 09

Master Islamische Studien

FB 09

Master Japanologie

FB 09

Master Judaistik

FB 09

Master Science and Technology Studies: Economies, Governance, Life

FB 09

Master Kunstgeschichte

FB 09

Master Sinologie

FB 09

Master Southeast Asian Studies

FB 09

Master Archäologie und Geschichte der Römischen Provinzen

FB 09

Master Theater-, Film und Medienwissenschaft

FB 10

Master Ästhetik

FB 10

Master Moving Cultures – Transcultural Encounters, Cultures en mouvement – rencontres transculturelles, Culturas en movimiento – encuentros transculturales

FB 10

Master American Studies

FB 10

Master Skandinavistik

FB 10

Modul 4 Theologie und Medien
Herkunftsstudiengang FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Master Philosophie

FB 08

WiSe/ SoSe

3

Master Geschichte

FB 08

Master Kunstgeschichte

FB 09

Master Theater-, Film und Medienwissenschaft

FB 10

Master Ästhetik

FB 10

Master Moving Cultures – Transcultural Encounters, Cultures en mouvement – rencontres transculturelles, Culturas en movimiento – encuentros transculturales

FB 10

Modul 6a Vertiefung Theologie und Medien
Herkunftsstudiengang FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Master Philosophie

FB 08

WiSe/ SoSe

2

Master Geschichte

FB 08

Master Kunstgeschichte

FB 09

Master Theater-, Film und Medienwissenschaft

FB 10

Master Ästhetik

FB 10

Master Moving Cultures – Transcultural Encounters, Cultures en mouvement – rencontres transculturelles, Culturas en movimiento – encuentros transculturales

FB 10

Modul 6b Vertiefung Theologie und Interkulturalität
Herkunftsstudiengang FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Master Afrikanistik

FB 09

WiSe/ SoSe

2

Master Empirische Sprachwissenschaft

FB 10

Master Griechische Philologie

FB 09

Master Lateinische Philologie

FB 09

Master Islamische Studien

FB 09

Master Japanologie

FB 09

Master Judaistik

FB 09

Master Science and Technology Studies: Economies, Governance, Life

FB 09

Master Kunstgeschichte

FB 09

Master Sinologie

FB 09

Master Southeast Asian Studies

FB 09

Master Archäologie und Geschichte der Römischen Provinzen

FB 09

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

DS: Directed Studies
F: Forschungsbesuch
K: Kolloquium
M: Mentoring
MA: Masterarbeit
P: Praktikum
PA: Projektarbeit
PS: Proseminar
S: Seminar
T: Tutoring
Ü: Übung
V: Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Religiöse Kommunikation: Interkulturelle & mediale Perspektiven, Master*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.