Religionsphilosophie, Master (ab WS 2018/19)

Masterstudiengang Religionsphilosophie (ab WS 2018/19)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Religionsphilosophie, Master (ab WS 2018/19)

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 30 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 36 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 37 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 39 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 40 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 41 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 45 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

M1 Religionsphilosophie und Theoretische Philosophie
M2 Klassische Religionsphilosophie (Antike und Mittelalter)
M3 Religionsphilosophie der Moderne
M4 Religionsphilosophie und praktische Philosophie
M5 Jüdische Religionsphilosophie
M6 „Kontinentale“ Ansätze der Religionsphilosophie
M7 Analytische Ansätze der Religionsphilosophie
M8a Religionsphilosophie im interkulturellen Vergleich
M8b Religionsphilosophie im interdisziplinären Kontext
M8c Religion in der säkularen Gesellschaft
M9 Masterarbeit/Kolloquium

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung der Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie sowie Philosophie und Geschichtswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Religionsphilosophie mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 4. Juli 2018

Genehmigt vom Präsidium am 24. Juli 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, haben der Fachbereichsrat des Fachbereichs Evangelische Theologie der Goethe-Universität Frankfurt am Main, am 4. Juli 2018, der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Goethe-Universität Frankfurt am Main, am 11. April und 13. Juni 2018 sowie der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main, am 4. Juli 2018 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Religionsphilosophie beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. Juli 2018 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Religionsphilosophie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt. Die Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie sowie Philosophie und Geschichtswissenschaften bieten den Masterstudiengang Religionsphilosophie gemeinsam an. Die organisatorische Federführung für diesen gemeinsamen Studiengang liegt bei dem Fachbereich Katholische Theologie. Die Immatrikulation erfolgt wahlweise am Fachbereich Evangelische Theologie, am Fachbereich Katholische Theologie oder am Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Religionsphilosophie einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleihen die Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie sowie Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Religionsphilosophie beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3. Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Religionsphilosophie handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Religionsphilosophie sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 11 zu erreichen.

(5) Die Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie sowie Philosophie und Geschichtswissenschaften stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Der Masterstudiengang Religionsphilosophie richtet sich an Bachelor-Absolventen der Philosophie, der evangelischen und katholischen Theologie und der Religionswissenschaften sowie an andere Absolventen berufsqualifizierender Studiengänge, sofern diese über philosophische Vorkenntnisse verfügen. Er dient dem Ziel, begriffliche und methodische Kenntnisse zu vermitteln, die zur qualifizierten Erschließung religionsphilosophischer Fragestellungen erforderlich sind. Der Studiengang ist interdisziplinär ausgerichtet und verstärkt forschungsorientiert.

Der Studiengang befähigt die Studierenden, die im religiösen Kontext auftretenden Phänomene und Traditionen auf der Basis allgemeiner philosophischer Rationalitätsstandards zu reflektieren. Sie werden in die Lage versetzt, eigenständig eine systematisch und historisch fundierte Position zu religionsphilosophischen Problemstellungen zu erarbeiten. Dies schließt die Schlüsselqualifikation einer ausgeprägten analytischen Urteilsfähigkeit mit ein. Dementsprechend qualifiziert der Studiengang sowohl für Berufsfelder im Bereich von Wissenschaft und Bildung, als auch für andere Aufgaben in Wirtschaft und Gesellschaft, in denen die Fähigkeit zur schlüssigen Beurteilung komplexer und abstrakter Zusammenhänge in einem interkulturellen und multireligiösen sozialen Kontext benötigt wird.

(2) Den Schwerpunkt des Studiengangs bildet das Studium religionsphilosophischer Positionen aus Geschichte und Gegen-wart, wobei die Auseinandersetzung mit historischen Texten unter dem Vorrang der systematischen Perspektive, d.h. der sachbezogenen Klärung des zugrunde gelegten Problems, erfolgt. Das Angebot zeichnet sich dabei dadurch aus, dass so-wohl der im angloamerikanischen Sprachraum vorherrschende analytische Ansatz, als auch die in Abgrenzung dazu sogenannte kontinentale Tradition als Perspektiven zur Geltung kommen.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Religionsphilosophie sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in Philosophie oder in der gleichen Fachrichtung jeweils mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) müssen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber gute philosophische Grundkenntnisse nachweisen durch

a) den Erwerb von mindestens 10 CP durch Lehrveranstaltungen mit philosophischer Ausrichtung während des Bachelorstudiengangs bzw. des anderen berufsqualifizierenden Studiengangs und

b) einen deutlich erkennbaren philosophischen oder religionsphilosophischen Themenschwerpunkt der Bachelorarbeit oder einer vergleichbaren Abschlussarbeit.

(4) Werden die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelor-Hauptfach Philosophie an der Goethe-Universität im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden.

Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) fünf Jahre Englischunterricht an einer Schule bis zum Abschluss (letzte Zeugnisnote mindestens „ausreichend“) oder

b) UNI-CERT-Abschluss II oder

c) einen TOEFL-Test ab 87 iBT

Der Prüfungsausschuss kann weitere Sprachnachweise anerkennen, soweit sie gleichwertig sind

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 4 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 20 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Religionsphilosophie handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Religionsphilosophie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehr-veranstaltungen einschließlich Praxisphasen sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Religionsphilosophie gliedert sich in eine Basis-, Aufbau-, Vertiefungs- und Abschlussphase und umfasst insgesamt neun Module, davon ein Wahlpflichtmodul und ein Abschlussmodul Masterarbeit.

Die Basisphase dient der Ausbildung eines differenzierten Begriffsverständnisses im Bereich der Religionsphilosophie. Neben systematischen Problemstellungen werden historische Konzepte diskutiert. Die Aufbauphase führt auf dieser Basis zur Schärfung des kritischen Urteilsvermögens. In der Vertiefungsphase werden eigene Positionen im Kontext kontroverser religionsphilosophischer Ansätze und vor dem Horizont weltanschaulicher Pluralität zur Diskussion gestellt. Die Abschlussphase dient der Anfertigung der Masterarbeit.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang Religionsphilosophie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung

Basisphase PF 34

Modul 1 Religionsphilosophie und Theoretische Philosophie, PF, 10 CP
Modul 2 Klassische Religionsphilosophie (Antike und Mittelalter), PF, 12 CP
Modul 3 Religionsphilosophie der Moderne, PF, 12 CP

Aufbauphase 32 CP

Modul 4 Religionsphilosophie und Praktische Philosophie, PF, 10 CP
Modul 5 Jüdische Religionsphilosophie, PF, 10 CP
Modul 6 „Kontinentale“ Ansätze der Religionsphilosophie, PF, 12 CP

Vertiefungsphase 24 CP

Modul 7 Analytische Ansätze der Religionsphilosophie, PF, 12 CP
Modul 8a Religionsphilosophie im interkulturellen Vergleich, WP, 12 CP (8a oder 8b oder 8c)
Modul 8b Religionsphilosophie im interdisziplinären Kontext, WP, 12 CP (8a oder 8b oder 8c)
Modul 8c Religion in der säkularen Gesellschaft, WP, 12 CP (8a oder 8b oder 8c)

Abschlussphase 30 CP

Modul 9 Masterarbeit, PF, 30 CP

Summe 120 CP

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 14 Abs. 2 findet Anwendung.

(7) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Religionsphilosophie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält die Anlage 2 Modulbeschreibung eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 und Abs. 5 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss Religionsphilosophie werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Religionsphilosophie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Tutorium: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Directed Studies: Einzel- oder Kleingruppengespräch mit den Lehrenden zu den vom Studierenden erstellen Essays.

e) Kolloquium: Präsentation und Diskussion der Masterarbeit.

f) E-Learning: Fachspezifische Lehrformen können auch unter Verwendung elektronischer Medien zur Schulung der Medienkompetenz ergänzt oder durchgeführt werden.

g) Selbststudium: Erarbeitung von Forschungsinhalten und Debatten.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die jeweilige Lehrende oder den jeweiligen Lehrenden überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs.5.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 23 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3(3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3(3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 33 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein; § 33 Abs. 6 bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren

– Fachgespräch

– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

– Essays

– Bearbeitung von Übungsaufgaben

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 14 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 1 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die beteiligten Fachbereiche richten für den Masterstudiengang Religionsphilosophie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Die beteiligten Fachbereiche erstellen für den Masterstudiengang Religionsphilosophie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 15 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Religionsphilosophie der Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie oder Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von Studiendekaninnen und Studiendekane beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Religionsphilosophie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des federführenden Fachbereichs (Fachbereich Katholische Theologie) wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Die am Masterstudiengang Religionsphilosophie beteiligten Fachbereichsräte bilden für den Masterstudiengang einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an: zwei Professorinnen beziehungsweise Professoren aus dem Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften, je eine Professorin beziehungsweise ein Professor aus dem Fachbereich Evangelische Theologie und dem Fachbereich Katholische Theologie, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin beziehungsweise ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, abwechselnd aus jeweils einem der drei beteiligten Fachbereiche, zwei Studierende aus den beteiligten Fachbereichen, wobei jeder Fachbereich im regelmäßigen Turnus zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche Evangelische Theologie, Katholische Theologie sowie Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgabe eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), delegieren. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungs-ausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Religionsphilosophie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -Zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ § 26, § 27 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungs-fächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 32 Abs. 16 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Religionsphilosophie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Religionsphilosophie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung im Fach Religionsphilosophie oder Philosophie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Religionsphilosophie der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Religionsphilosophie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 45 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1(1) c) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b)
oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a)
genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch das Prüfungsamt, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 22 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden und ablegen, sofern sie oder er an der Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 22 Abs. 1.

§ 22 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 33 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 23 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §13 Abs. 7, § 28 Abs. 7, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 15 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungs-anspruch im Masterstudiengang Religionsphilosophie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 26 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschafts-verträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Religionsphilosophie der Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Religionsphilosophie nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 (4) i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 6 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt für alle Module, außer dem Modul Masterarbeit. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 30 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 28 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;

– Hausarbeiten;

– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. schriftliche Referate);

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;

– Gruppenprüfungen;

– Fachgesprächen;

– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;

– Referate

– Präsentationen

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.

Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 29 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 30 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(3) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ § 22 und § 24.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(5) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 43. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 31 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 28 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 30 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § § 22 oder auf § 24 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6(6) entsprechend.

§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet zusammen mit einem begleitenden Kolloqium ein eigenständiges Abschluss-Modul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ § 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 29 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 22 Wochen.

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 60 CP aus dem Masterstudiengang Religionsphilosophie voraus.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(9) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(10) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 12 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF-Datei einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der ange-gebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(16) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 33 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren der drei am Masterstudiengang Religionsphilosophie beteiligten Fachbereiche angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 33 Abs. 4 festgesetzt.

(17) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 19 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 33 Abs. 4 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 oder § 24 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Modulnoten, wobei die Note für die Masterarbeit dreifach und die Noten für die übrigen Module einfach gewichtet werden.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 41 aufgenommen.

§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modul-prüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 36 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)
§ 37 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 36 Wechsel von Wahlpflichtmodulen (RO: § 45)

Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

§ 37 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. In maximal zwei Modulen können nicht bestandene Prüfungsleistungen ein drittes Mal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses angemeldet werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Die Widerholungsprüfung ist jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen. Die erste Wiederholungsprüfung sollte am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung sollte zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 24 vorliegt,

3. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 37 überschritten wurde.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 39 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 40 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 41 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 39 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Goethe-Universität des federführenden Fachbereichs zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

§ 40 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan oder von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des federführenden Fachbereichs sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Goethe-Universität des federführenden Fachbereichs versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 41 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 33 Abs. 8 (8) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 45 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 45 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 46 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang Religionsphilosophie aufnehmen.

(2) Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Religionsphilosophie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach der Ordnung vom 27. April 2011 bis spätestens zum Ablauf des Sommersemesters 2021 ablegen. Sie können jedoch auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien und Prüfungsleistungen werden nach § 26 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 12.08.2018

Prof. Dr. Melanie Köhlmoos
Dekanin des Fachbereichs Evangelische Theiologie

Frankfurt am Main, den 08.08.2018

Prof. Dr. Bernd Trocholepczy
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

Frankfurt, am Main, den 07.08.2018

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan Master Religionsphilosophie
Fach- semester Titel der Veranstaltung Veranst.-Form Dauer (SWS) Dauer (CP) Modul-Nr.
1. Basisphase Pflichtmodul 1: S,S 4 10 M1
Erkenntnistheorie/Wissenschaftstheorie oder Metaphysik, Rationalität religiöser Überzeugungen
Basisphase Pflichtmodul 2: S od. V, DS 2,5 12 M2
Religionsphilosophie bzw. Gotteslehre in Antike oder Mittelalter, Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie in Antike und Mittelalter
Basisphase Pflichtmodul 3: S od. V, DS 2,5 12 M3
Religionsphilosophie der Moderne, Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie der Moderne
1. Summe SWS bzw. CP 9 34
2. Aufbauphase Pflichtmodul 4: S,S 4 10 M4
Moralphilosophische Probleme in der Philosophie der Gegenwart, Religion und Moral
Aufbauphase Pflichtmodul 5: S od. V, S 4 10 M5
Jüdische Religionsphilosophie des Mittelalters oder der Neuzeit, Ausgewählte Texte der jüdischen Religionsphilosophie des Mittelalter oder der Neuzeit
Aufbauphase Pflichtmodul 6: S, DS 2,5 12 M6
Einschlägige Texte aus dem Bereich der „kontinentalen“ Philosophie, Ausgewählte Texte der „kontinentalen“ Religionsphilosophen
2. Summe SWS bzw. CP 9 32
3. Vertiefungsphase Pflichtmodul 7: S, DS 2,5 12 M7
Einschlägiger Texte aus dem Bereich der analytischen Philosophie, Ausgewählte Texte analytischer Religionsphilosophen: sieben Essays
Vertiefungsphase Wahlpflichtmodul 8a, 8b oder 8c S, DS 2,5 12 M8a od. M8b od. M8c
Summe SWS bzw. CP 5,5 24
4. Abschlussmodul 9: Masterarbeit MA, Koll 2 30 M9
Summe SWS bzw. CP 30
Summe 1.-4. Sem. 120

 

M1 - Religionsphilosophie und Theoretische Philosophie
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte

• Ansätze aus Geschichte und Gegenwart im Bereich der Epistemologie und Wissenschaftstheorie sowie der Metaphysik

• grundlegende Fragen im Spannungsfeld zwischen Glaube und Vernunft, wie:

- Möglichkeiten und Grenzen philosophischer Gottesbeweise,

- Theodizeefrage

- philosophische Debatten um Eigenschaften Gottes

• Struktur der Geltung religiöser Überzeugungen im Kontext moderner Rationalitätsstandards

• Religionskritik und Atheismus

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Schlüsselbegriffe der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie (Wissen und Erkenntnis, Begründung und Rechtfertigung, Vernunft etc.)

• Fähigkeit zur Anwendung argumentativer Mittel der theoretischen Philosophie

• Fähigkeit zur Erörterung von Fragen hinsichtlich der rationalen Rechtfertigung religiöser Überzeugungen im Horizont aktueller erkenntnistheoretischer und metaphysischer Debatten

• Fähigkeit zur Verknüpfung der Grundproblematik "Glaube und Vernunft" mit weiterführenden Problemen (religiöser Pluralismus, Säkularisierung etc.)

• Fähigkeit zur Erschließung religionsphilosophischer Begrifflichkeiten und Probleme aus systematischer Perspektive

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas M. Schmidt
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Referat und Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen im Seminar: „Rationalität religiöser Überzeugungen“

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen (Bearbeitungszeit: 3 Wochen in Vollzeit) im Seminar: „Erkenntnistheorie/Wissenschaftstheorie oder Metaphysik“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Erkenntnistheorie / Wissenschaftstheorie oder Metaphysik (FB 08) S 2 5 x    
Rationalität religiöser Überzeugungen (FB 06/07/08) S 2 5 x    
Modulprüfung    
Summe 4 10    

 

M2 - Klassische Religionsphilosophie (Antike und Mittelalter)
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Analyse einschlägiger religionsphilosophischer Texte aus Antike und Mittelalter

• Ideengeschichtliche Voraussetzungen der verschiedenen religionsphilosophischen Positionen

• Systematischer Ertrag der jeweiligen Ansätze

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Kenntnis der für Antike bzw. Mittelalter charakteristischen inhaltlichen Fragestellungen und methodischen Zugänge

• Fähigkeit, philosophische Ansätze diachron miteinander in Beziehung zu setzen (Identifikation von Kontinuitäten und Brüchen/Innovationen)

• Fähigkeit zur differenzierten Einordnung zeitgenössischer religionsphilosophischer Ansätze vor dem Hintergrund der Geschichte der Religionsphilosophie

• Fähigkeit zur Erschließung religionsphilosophischer Begrifflichkeiten und Probleme aus historischem Blickwinkel

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Dr. Matthias Lutz-Bachmann
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie in Antike und Mittelalter“

Lehr- / Lernformen
Seminar oder Vorlesung, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Prüfungsgespräch (15 Min.) im Rahmen der Directed Studies-Veranstaltung „Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie in Antike und Mittelalter“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religionsphilosophie bzw. Gotteslehre in Antike oder Mittelalter (FB 06/07/08) S od. V 2 3 x    
Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie in Antike und Mittelalter (FB 06/07/08) DS 0,5 9 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M3 - Religions-philosophie der Moderne
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Analyse einschlägiger religionsphilosophischer Texte der Moderne

• Ideengeschichtliche Voraussetzungen der verschiedenen religionsphilosophischen Positionen

• Frage: Wie kann in einer von moderner Wissenschaft und kulturellem Pluralismus geprägten säkularen Welt noch philosophisch sinnvoll von Gott geredet werden?

• Systematischer Ertrag der jeweiligen Ansätze

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Kenntnis der für die Moderne charakteristischen inhaltlichen Fragestellungen und methodischen Zugänge

• Fähigkeit, philosophische Ansätze diachron miteinander in Beziehung zu setzen (Identifikation von Kontinuitäten und Brüchen/Innovationen)

• Fähigkeit zur differenzierten Einordnung zeitgenössischer religionsphilosophischer Ansätze vor dem Hintergrund der Geschichte der Religionsphilosophie

• Fähigkeit zur Erschließung religionsphilosophischer Begrifflichkeiten und Probleme aus historischem Blickwinkel

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jährlich
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas M. Schmidt
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie der Moderne“

Lehr- / Lernformen
Seminar oder Vorlesung, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Prüfungsgespräch (15 Min.) im Rahmen der Directed Studies-Veranstaltung „Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie der Moderne“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religionsphilosophie der Moderne (FB 06/07/08) S od. V 2 3 x    
Ausgewählte Texte aus der Religionsphilosophie der Moderne (FB 06/07/08) DS 0,5 9 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M4 - Religions-philosophie und praktische Philosophie
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte

• Vertiefung der Grundfragen der praktischen Philosophie

• Theoretische Ansätze aus Geschichte und Gegenwart zur Verhältnisbestimmung von Religion und Moral

• Religionskritik in moralisch-praktischer Absicht

• Auseinandersetzung mit den für alle Bürger des Allgemeinwesens unterstellte Standards von Rationalität und Moralität hierdurch: Aneignung begrifflicher Normen, denen gesellschaftlicher Diskurs über Religion gerecht werden muss

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Fähigkeit zur Anwendung argumentativer Mittel der praktischen Philosophie

• Kenntnis der spezifischen Probleme im Spannungsfeld zwischen Religion und Moral

• vertieftes Bewusstsein über die Spezifika religiöser Überzeugungen in allgemeinen Begründungszusammenhängen

• Fähigkeit zum Transfer der Problemstruktur auf andere Problemkontexte (Verhältnis zwischen Religion und Staat usw.)

• in Verbindung mit Modul 1:

- Fähigkeit zur Hinterfragung der selbst entwickelten Position aus der Perspektive anderer wissenschaftlicher, aber auch politischer und ethischer Schwerpunktsetzungen (Reflexions- und Kritikkompetenz)

- Fähigkeit, diese Perspektivenvielfalt bereits im Zuge der eigenen Urteilsbildung zu antizipieren (Urteilsfähigkeit)

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Sommersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Dr. Matthias Lutz-Bachmann
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Referat und Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen im Seminar: Moralphilosophische Probleme in der Philosophie der Gegenwart

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen (Bearbeitungszeit: 3 Wochen in Vollzeit) im Seminar: „Religion und Moral“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Moralphilosophische Probleme in der Philosophie der Gegenwart (FB 08) S 2 5 x    
Religion und Moral (FB 06/07/08) S 2 5 x    
Modulprüfung    
Summe 4 10    

 

M5 - Jüdische Religions-philosophie
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte

• Auseinandersetzung mit Ansätzen der jüdischen Religionsphilosophie sowie ihren historischen und gegenwärtigen Kontexten

• Beschäftigung mit verschiedenen jüdischen religiösen und säkularen Denktraditionen und Strömungen

• Vergleichende Betrachtung jüdischer und christlicher Positionen zu philosophischen Problemen des Monotheismus

• exemplarische Diskussion der philosophischen Ansätze anderer Weltreligionen

• Kontextualisierung der in der Basisphase erlangten Erkenntnisse

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Verständnis der eigenständigen jüdischen religionsphilosophischen Tradition in ihrem Dialog mit unterschiedlichen religiös-kulturellen Kontexten

• Kompetenz zur Relativierung der religionsphilosophischen Fragen und Ansätze aus dem christlichen Kontext angesichts vergleichbarer Konzepte aus der jüdischen Tradition

• Reflexion der Beziehung zwischen Judentum, Christentum und Islam auf Grundlage der Kenntnis ihrer jeweiligen philosophischen Tradition

• in Verbindung mit übrigen Modulen:

- Fähigkeit zur Hinterfragung der selbst entwickelten Position aus der Perspektive anderer wissenschaftlicher, aber auch politischer und ethischer Schwerpunktsetzungen (Reflexions- und Kritikkompetenz)

- Fähigkeit, diese Perspektivenvielfalt bereits im Zuge der eigenen Urteilsbildung zu antizipieren (Urteilsfähigkeit)

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im konfessionsübergreifenden Kontext zu vertreten

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Christian Wiese
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

Referat und Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen im Rahmen des Seminars „Ausgewählte Texte der jüdischen Religionsphilosophie des Mittelalters und der Neuzeit“

Lehr- / Lernformen
Seminar oder Vorlesung, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Mündliche Prüfung (30 Min.) oder Klausur (60 Min.) im Seminar oder der Vorlesung „Jüdische Religionsphilosophie des Mittelalters oder der Neuzeit“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Jüdische Religionsphilosophie des Mittelalters oder der Neuzeit (FB 06) S od. V 2 5 x    
Ausgewählte Texte der jüdischen Religionsphilosophie des Mittelalters oder der Neuzeit (FB 06) S 2 5 x    
Modulprüfung    
Summe 4 10    

 

M6 - „Kontinentale“ Ansätze der Religions-philosophie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Thematische und methodische Charakteristika der sogenannten kontinentalen Philosophie, z.B.

- Phänomenologie,

- Hermeneutik,

- Strukturalismus

- und Existenzialismus

• Religionsphilosophische Positionen aus dem Umfeld der sogenannten kontinentalen Philosophie

• Verdeutlichung inhaltlichen Disparität religionsphilosophischer Zugänge der Gegenwart

• Kontextualisierung der in der Basisphase erlangten Erkenntnisse

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Fähigkeit zur Einordnung philosophischer Ansätze in den Kontext der sogenannten „kontinentalen“ Philosophie

• Fähigkeit zur Berücksichtigung und Kritik der für die diversen kontinentalen Ansätze spezifischen methodischen Prämissen

• Fähigkeit zur Verortung religionsphilosophischer Ansätze in die Landschaft gegenwärtiger philosophischer Richtungen

• Kompetenz zur Reflexion verschiedener Konzepte und Positionen der jeweiligen Richtung („kontinental“ und analytisch) als spezifische Orientierung

• Kompetenz zum Vergleich kontinentaler mit analytischen Ansätzen und zur Begründung einer Präferenz

• Kompetenz zur konstruktiven Entwicklung eigener Urteile

• Erweiterung des Repertoires an Kategorien zur philosophischen Kritik

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im methodenübergreifenden Kontext zu vertreten

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Schmidt
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies: „Ausgewählte Texte der „kontinentalen“ Religionsphilosophen“

Lehr- / Lernformen
Seminar, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Prüfungsgespräch (15 Min.) im Rahmen der Directed Studies-Veranstaltung „Ausgewählte Texte der „kontinentalen“ Religionsphilosophen“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Einschlägiger Texte aus dem Bereich der „kontinentalen“ Philosophie (FB 08) S 2 3 x    
Ausgewählte Texte der „kontinentaler“ Religionsphilosophen (FB 06/07/08) DS 0,5 9 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M7 - Analytische Ansätze der Religions-philosophie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Thematische und methodische Charakteristika der analytischen Philosophie

• Religionsphilosophische Positionen aus dem Umfeld der analytischen Philosophie

• Verdeutlichung inhaltlichen Disparität religionsphilosophischer Zugänge der Gegenwart

• Kontextualisierung der in der Basisphase erlangten Erkenntnisse

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Fähigkeit zur Einordnung philosophischer Ansätze in den Kontext der analytischen Philosophie

• Fähigkeit zur Berücksichtigung und Kritik der analytischen Philosophie spezifischen methodischen Prämissen

• Fähigkeit zur Verortung religionsphilosophischer Ansätze in die Landschaft gegenwärtiger philosophischer Richtungen

• Erweiterung des Repertoires an Kategorien zur philosophischen Kritik

• Kompetenz zur Reflexion verschiedener Konzepte und Positionen der jeweiligen Richtung („kontinental“ und analytisch) als spezifische Orientierung

• Kompetenz zum Vergleich kontinentaler mit analytischen Ansätzen und zur Begründung einer Präferenz

• Kompetenz zur konstruktiven Entwicklung eigener Urteile

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im methodenübergreifenden Kontext zu vertreten

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Heiko Schulz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte Texte analytischer Religionsphilosophen“

Lehr- / Lernformen
Seminar, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Prüfungsgespräch (15 Min.) im Rahmen der Directed Studies-Veranstaltung „Ausgewählte Texte analytischer Religionsphilosophen“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Einschlägiger Texte aus dem Bereich der analytischen Philosophie (FB 08) S 2 3 x    
Ausgewählte Texte analytischer Religionsphilosophen: sieben Essays (FB 06/07/08) DS 0,5 9 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M8a - Religions-philosophie im interkulturellen Vergleich
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Exemplarische Auseinandersetzung mit religionsphilosophischen Positionen unterschiedlicher religiöser Traditionen

• Philosophische Probleme im Zusammenhang mit dem Phänomen des religiösen Pluralismus

• Prüfung der erworbenen religionsphilosophischen Einsichten im Licht anderer wissenschaftlicher Disziplinen (hier Religionswissenschaften)

• Fragen nach Relevanz der in den Religionen thematisierten Werte für die demokratische Gesellschaft

• Herausforderung der Einsichten über die Geltungsstruktur religiöser Aussagen durch ihre Anwendung auf andere religiöse Überzeugungssysteme

• Position wird Bewährungsprobe des interkulturellen Diskurses ausgesetzt

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Kompetenz zur Relativierung der religionsphilosophischen Fragen und Ansätze aus dem christlich-europäischen Kontext angesichts alternativer Konzepte

• Bewusstsein für das Problem des religiösen Pluralismus und Fähigkeit zu seiner Erörterung unter Berücksichtigung insbesondere der erkenntnistheoretischen und der metaphysischen Dimension

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im fächerübergreifenden Kontext zu vertreten

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
N.N. (Professur für Religionswissenschaft, Fachbereich 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte religionsphilosophische Texte aus der islamischen und einer nicht-monotheistischen Tradition“

und

Referat im Rahmen des Seminars „Interkulturelle Religionsphilosophie

Lehr- / Lernformen
Seminar, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen (Bearbeitungszeit: 3 Wochen in Vollzeit) in Seminar: „Interkulturelle Religionsphilosophie“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Interkulturelle Religionsphilosophie (FB 06/07/08) S 2 5 x    
Ausgewählte religionsphilosophische Texte aus der islamischen und einer nicht-monotheistischen Tradition (FB 06/07/08) DS 0,5 7 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M8b - Religions-philosophie im interdisziplinären Kontext
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Exemplarische Auseinandersetzung mit Methoden und Ansätzen der an die Religionsphilosophie angrenzenden Disziplinen

• Prüfung der erworbenen religionsphilosophischen Einsichten im Licht anderer wissenschaftlicher Disziplinen (hier Theologie)

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Fähigkeit zur differenzierten Verhältnisbestimmung zwischen der Religionsphilosophie und den an sie angrenzenden Disziplinen

• Bewusstsein für die methodischen Spezifika religionsphilosophischen Argumentierens

• Herausforderung der Einsichten über die Geltungsstruktur religiöser Aussagen durch ihre Anbindung an andere religionsbezogene Methodologien

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im methodenübergreifenden Kontext zu vertreten

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
Die Directed Studies werden von jeweils einem Lehrenden der genannten Fachbereiche betreut werden. Die Festlegung auf den/die Betreuer/in u erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Modulbeauftragten.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Knut Wenzel
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte Texte aus mindestens zwei der folgenden angrenzenden Disziplinen: Religionswissenschaft, Religionssoziologie, Religionsgeschichte, Theologie“

und

Referat im Rahmen des Seminars Vergleichende Religionswissenschaft oder Systematische Theologie

Lehr- / Lernformen
Seminar, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen (Bearbeitungszeit: 3 Wochen in Vollzeit) in Seminar: „Vergleichende Religionswissenschaft oder Systematische Theologie“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Vergleichende Religionswissenschaft oder Systematische Theologie (FB 06/07) S 2 5 x    
Ausgewählte Texte aus mindestens zwei der folgenden angrenzenden Disziplinen: Religionswissenschaft, Religionssoziologie, Religionsgeschichte, Theologie (FB 06/07) DS 0,5 7 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M8c - Religion in der säkularen Gesellschaft
Wahlpflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 2,5 SWS / 37,5 h - Selbststudium 322,5 h - 2,5 SWS
Inhalte

• Grundfragen der politischen Philosophie

• Problemstellungen im Kontext der Verhältnisbestimmung zwischen Religion und Politik (Verhältnis zwischen Religion und Recht; die Rolle der Religion in der säkularen Gesellschaft etc.)

• Frage nach der „Übersetzbarkeit“ religiöser Aussagen führt zu Fragen nach Relevanz der in den Religionen thematisierten Werte für die demokratische Gesellschaft

• Prüfung der erworbenen religionsphilosophischen Einsichten im Licht anderer wissenschaftlicher Disziplinen (hier Sozialwissenschaften)

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Kenntnis der Methoden und Fragestellungen der politischen Philosophie

• Fähigkeit zur differenzierten Verhältnisbestimmung zwischen Religion und Politik

• Kompetenz zur Beurteilung aktueller Fragen zur Rolle der Religion in der Gesellschaft unter Berücksichtigung der philosophischen Lösungsansätze aus Geschichte und Gegenwart

• Herausforderung der Einsichten über die Geltungsstruktur religiöser Aussagen durch ihre Einordnung in den Kontext der säkularen Gesellschaft

• Fähigkeit, die eigenständige wissenschaftliche Position im methodenübergreifenden Kontext zu vertreten

• Fähigkeit zur detaillierten und problemorientierten Beschäftigung mit einzelnen Positionen bei gleichzeitiger Fähigkeit zur Reduktion der Vielschichtigkeit des erworbenen Wissens auf die jeweils zugrundeliegende Problemstruktur

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
jährlich (Wintersemester)
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Schmidt
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige aktive Teilnahme am Seminar

Leistungsnachweise:

7 Essays (18.000-27.000 Zeichen) im Rahmen der Directed Studies „Ausgewählte Texte aus dem Themenbereich Religion und Politik und Referat im Seminar „Probleme der politischen Philosophie“

Lehr- / Lernformen
Seminar, Directed Studies, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 27.000 bis 36.000 Zeichen (Bearbeitungszeit: 3 Wochen in Vollzeit) in Seminar: „Probleme der politischen Philosophie“

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Probleme der politischen Philosophie (FB 07/08) S 2 5 x    
Ausgewählte Texte aus dem Themenbereich Religion und Politik (FB 06/07/08) DS 0,5 7 x    
Modulprüfung    
Summe 2,5 12    

 

M9 - Masterarbeit
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 870 h - 2 SWS
Inhalte

• Grundfragen der politischen Philosophie

• Problemstellungen im Kontext der Verhältnisbestimmung zwischen Religion und Politik (Verhältnis zwischen Religion und Recht; die Rolle der Religion in der säkularen Gesellschaft etc.)

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Fähigkeit zur Erarbeitung, angemessenen Darstellung und argumentativen Beantwortung einer umfassenden wissenschaftlichen Fragestellung in Form einer Masterarbeit

• Fähigkeit zur Präsentation und Diskussion des eigenen Projekts in einem Forschungskolloquium

• Fähigkeit zu Vortrag und Diskussion des eigenen Forschungsergebnisses in einer mündlichen Aussprache

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erwerb von 60 CP im Masterstudiengang Religionsphilosophie
Hinweise
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Religionsphilosophie/ Fachbereich 6,7,8
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
SS und WS
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
-
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme am Kolloqium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Kolloquim
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Masterarbeit im Umfang von mind. 18.000 Wörtern / Bearbeitungszeitraum 22 Wochen
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kolloquium Koll 2 1 x    
Modulabschlussprüfung, bestehend aus Masterarbeit 29 x    
Modulprüfung    
Summe 2 30    
Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

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Religionsphilosophie (ab WS 2018/19), Master*

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