Religionswissenschaft, Master

Masterstudiengang Religionswissenschaft (ab SoSe 2016)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Religionswissenschaft

Ordnung der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Religionswissenschaft mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 02. März 2016. Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 01. März 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1) Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Evangelische Theolo-gie am 06. Mai 2015 und der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 03. Februar 2016 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Religionswissenschaft beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium gemäß § 37 Abs. 5) Hessisches Hochschul-gesetz am 01. März 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Liste der Import-/Exportmodule (Anlage 4 RO)

Anlage 2: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

Anlage 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Religionswissen-schaft. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Religionswissenschaft einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleihen die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Religionswissenschaft beträgt 4 Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8(3) Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkte – nachfolgend CP – bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Religionswissenschaft handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudien-gang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Religionswissenschaft sind 120 Kreditpunkte gemäß § 13 zu erreichen.

(5) Die am Studiengang beteiligten Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Religionswissenschaft ist eine bekenntnisungebundene Geistes- und Kulturwissenschaft. Sie beschäftigt sich analysierend und mit menschlichen Handlungen, Vorstellungen und Institutionen in Geschichte und Gegenwart, die gemeinhin und aus Gründen, nach denen die Religionswissenschaft selbst forscht, als „religiös“ betrachtet werden. Dabei sind historisch-philologische, phänomenologisch-hermeneutische sowie empirisch-sozialwissenschaftliche Methoden von großer Bedeutung. Sie fragt auf der Basis vielfältigen Quellenmaterials (Text, Bild, Film, Architektur, Ritual, usw.) sowie empirischer Daten (z.B. Umfragen, Interviews, Statistiken) nach den Funktionen von Religion in der Gesellschaft, nach Grundmustern religiösen Wandels und nach For-men religiöser Identitätsbildung sowie nach Interaktionen (Konflikt, Dialog, Inkulturation) mit anderen Religionen und Weltanschauungen.

(2) Das Studium der Religionswissenschaft vermittelt in hohem Maße interkulturelle und Kompetenzen und qualifiziert somit nicht nur für eine akademische Laufbahn, sondern auch für zahlreiche Arbeitsfelder im gesellschaftspolitischen (z.B. Institutionen für Ausländer- und Migrationsarbeit) und kulturellen Bereich (Erwachsenenbildung, Museen, Medien und Journalismus, Touristik, Stiftungen). Durch entsprechende Schwerpunktbildung und Kombination mit anderen Disziplinen können eigene Profile erarbeitet werden.

(3) Das Studium im Hauptfach Religionswissenschaft zielt darauf, Funktion und Bedeutung von Religionen in gesellschaftlichen Prozessen und (inter-)kulturellen Kontexten zu analysieren und vermittelt dabei in einem hohen Maße interkulturelle und interreligiöse Kompetenzen. Im Studium sind Schwerpunktsetzungen im Be-reich der Allgemeinen/ Vergleichenden Religionswissenschaft (a) sowie in den Bereichen Religions- und Kulturgeschichte des Judentum (b), des Christentum (c) oder des Islam (d) möglich.

(4) Der Masterstudiengang Religionswissenschaft ist gegenüber dem Bachelor ein stärker forschungsorientierter Studiengang. Er gibt den Studierenden die Möglichkeit, sehr selbstbestimmt, eigene Interessen zu verfolgen. Durch die Master-Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Bereiche und Methoden der Religionswissenschaft umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass sie oder er einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Religionswissenschaft sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichnete Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (7) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorstudiengangs in Religionswissenschaft oder in der gleichen Fachrichtung jeweils mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern oder;

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder;

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) In den Fällen des Abs. (2)b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Religionswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Umfang von maximal 60 CP erteilt wird. Die Auflagen können insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. (7) Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Um den Zugang zur internationalen Fachliteratur zu ermöglichen, sind gute Englischkenntnisse erforderlich. Diese sind nachzuweisen durch das Sprachniveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“. Als mögliche Nachweise können gelten:

– vier Jahre Englischunterricht an einer Schule (letzte oder vorletzte Zeugnisnote mindestens „befriedigend“) oder;

– einen UNIcert-Abschluss der Stufe I oder;

– einen ToEFL (Internet-basiert) mit mindestens 57 Punkten oder;

– einen vergleichbaren Nachweis durch einen Sprachtest über das Niveau B1.

(6) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80% der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeug-niserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die end-gültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(7) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. (9) entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Abs. (1) Satz 4 bleibt unberührt.

(8) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. (3) können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(9) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Religionswissenschaft handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Religionswissenschaft ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveran-staltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Das Bachelor-Hauptfach Religionswissenschaft gliedert sich in eine Basisphase und eine Aufbauphase. In der Spezialisierungsphase ist eine Schwerpunktsetzung vorgesehen. Durch entsprechende Wahl der Module MA-RW 024a-d, MA-RW 025a-d, MA-RW 026a-d, MA-RW 027a-d, MA-RW 028a-d und MA-RW 031/ Masterarbeit wird ein Studienschwerpunkt bestimmt. Dieser kann entweder im Bereich Religions- und Kulturgeschichte des Judentums (b), des Christentums (c) oder des Islams (d) gewählt werden. Bei der Wahl unterschiedlicher oder anderer religiöser Traditionen liegt der Schwerpunkt im Bereich Allgemeine/ Vergleichende Religionswissenschaft (a).

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang Religionswissenschaft folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 28
MA-RW 020 PF 12 Zwei Module aus den Modulen 21- 23
MA-RW 021 WP 8
MA-RW 022 WP 8
MA-RW 023 WP 8
Spezialisierungsphase 42
MA-RW 024 (a-d) PF 12 Drei Module aus den Modulen 25-28
MA-RW 025 (a-d) WP 10
MA-RW 026 (a-d) WP 10
MA-RW 027 (a-d) WP 10
MA-RW 028 (a-d) WP 10
Abschlussphase 50
MA-RW 029 PF 12
MA-RW 030 PF 8
MA-RW 031/Masterarbeit PF 30
Summe 120

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat des Fachbereichs Evangelische Theologie bekannt zu geben. § 16 Abs. (3) findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 16 Abs. (2) ist zu beachten.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(9) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module des Bachelor-Hauptfaches Religionswissenschaft aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage 2 aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss recht-zeitig auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. (3)) unter http://www.religionswissenschaft.uni-frankfurt.de hinterlegt.

(2) Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO).

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Im Masterstudiengang Religionswissenschaft ist ein internes oder externes Praxismodul (MA-RW 029) in der Abschlussphase in Form von einer berufsorientierten Projektkonzeption vorgesehen. Interne Praxismodule sind in der Regel benotet, externe Praktikumsmodule sind in der Regel unbenotet und werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Trans-fer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsauf-wand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss Religionswissenschaft werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Religionswissens werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/ Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufga-benstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

e) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

f) Tutoring/ Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

g) Selbststudium: selbstständige Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden sowie Vertiefung der Erkenntnisse aus Präsenz-lehrveranstaltungen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolg-reichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die oder den Leh-rende/n überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (5).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepart-nerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/ nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37(3) 38 Abs 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren;

– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten;

– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung);

– Fachgespräche;

– Arbeitsberichte, Protokolle;

– Bearbeitung von Übungsaufgaben;

– Tests;

– Literaturberichte oder Dokumentationen;

– Exkursionen.

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(6) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht aus-zugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26(1) 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(7) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die als Anlage 2 angefügten Studienverlaufspläne stellen auf einen möglichen Studienbeginn im Sommersemester oder im Wintersemester ab und geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Der Studienplan berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedin-gungen des Studienangebots.

(2) Die Fachbereiche richten für den Masterstudiengang Religionswissenschaft eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/ oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Die Fachbereiche erstellen für den Masterstudiengang Religionswissenschaft auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Religionswissenschaft der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauf-tragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachbera-tung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aus-hang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studien-gangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Religionswissenschaft nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Evangelische Theologie wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Semestern übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modul-beauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichern-den Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Die Fachbereichsräte der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie bilden für den Hauptfach-, den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang und den Masterstudiengang Religionswissenschaft einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter zwei Mitglieder der Gruppe der Professorin-nen und Professoren aus dem Fachbereich Evangelische Theologie und zwei Mitglieder der Gruppe der Professo-rinnen und Professoren aus dem Fachbereich Katholische Theologie, ein Angehöriger der Gruppe der wissen-schaftlichen Mitglieder aus dem Fachbereich Evangelische Theologie bzw. aus dem Fachbereich Katholische Theologie und zwei Studierende aus den religionswissenschaftlichen Studiengängen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche Evangelische Theolo-gie und Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglie-der zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Evangelische Theologie hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschluss-fassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stim-menmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzen-den. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prü-fungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Religionswissenschaft zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Religionswissenschaft verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang ein-schließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine und –zeiträume sowie Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 28 und § 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täu-schungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2) HHG). Privatdozentin-nen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofesso-rinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflich-tete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindes-tens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Religionswissenschaft hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Religionswissenschaft einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulas-sungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Religionswissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Religionswissenschaft der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Religionswissenschaft oder in denselben Modulen eines anderen Studien-gangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studien-gang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fach-richtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu ein-zelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prü-fungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. .1 .c genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1b oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1a genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studie-renden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel min-destens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einverneh-men mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätes-tens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24(2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studie-rende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht end-gültig nicht bestanden haben. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachwei-se erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studie-rende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Anga-be von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24(1).

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftli-chen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsun-fähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prü-fungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werk-tagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/ Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den Prü-fungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 15(6), § 30(7), § 33(5) und § 36(16) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungs-anspruch im Masterstudiengang Religionswissenschaft erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schrift-lich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungs-weise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungs-ausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleis-tungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) eben-falls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende au-ßerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Religionswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität be-reits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Religionswissenschaft nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Master-studiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hoch-schule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung bezie-hungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an ande-ren Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden ange-rechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden wer-den. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis (4) i.V. mit Abs. (10) besteht ein Rechtsanspruch auf An-rechnung. Satz 1 und Abs. 7 und (11) bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die An-rechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf formlosen schriftlichen Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;

– Hausarbeiten;

– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

– Berichten;

– Portfolios;

– Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:
– Einzelprüfungen;

– Gruppenprüfungen;

– Fachgesprächen;

– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:
– Seminarvorträge;

– Referate;

– Präsentationen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungs-termins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studie-renden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wur-de.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öf-fentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Auf-gaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausma-chen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausge-nommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Ant-worten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spä-testens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22% unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.
(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § § 24 und § 26.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 90 Minuten und höchstens 180 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität ste-hender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewer-tungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestand-teil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30(7) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststem-pel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einrei-chung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32(6) entsprechende An-wendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-tet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird ledig-lich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 33 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studie-renden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet ein eigenständiges Ab-schluss-Modul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß § 2 und § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 30 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 6 Mona-ten.

(4) Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Module der Spezialisierungsphase abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Aus-stattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Evangelische Theologie oder des Fachbereichs Katholische Theologie gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmel-dung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Mas-terarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen

und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (2) erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, so-fern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Be-treuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hin-reichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge-geben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (13) Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkran-kung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht einge-halten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abge-liefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in Form eines elektronischen Exemplars einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37(3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Ar-beit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Evangelische Theologie oder des Fachbereichs Katholische Theologie angehö-ren. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37(5) festgesetzt.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. (3) erfolgt verknüpft mit Notenpunkten. Die Prüfungsleistun-gen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzie-rung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte – Notenstufen nach Abs. (3) – Dezimalnote

15 – sehr gut (1) – 1,0

14 – sehr gut (1) – 1,0

13 – sehr gut (1) – 1,3

12 – gut (2) – 1,7

11 – gut (2) – 2,0

10 – gut (2) – 2,3

9 – befriedigend (3) – 2,7

8 – befriedigend (3) – 3,0

7 – befriedigend (3) – 3,3

6 – ausreichend (4) – 3,7

5 – ausreichend (4) – 4,0

4 – 0 – nicht ausreichend – 5,0

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-chen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 – gut

2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend

über 4,0 – nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good

1,6 bis einschließlich 2,5 – good

2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory

3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient

über 4,0 – fail

(10) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 45 aufgenommen.

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modul-prüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Muster Anlage 4 RO) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Studiengang einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit, kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgege-ben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Ge-brauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wieder-holungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterar-beit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Die erste Wiederholungsprüfung erfolgt am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens zu Beginn des folgenden Semesters. Die zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischen-zeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;
2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde;
3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.
(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsan-spruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekenn-zeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Im Zeugnis werden ferner der Studienschwerpunkt, der sich aus den Wahlpflichtmodulen ergibt (Allgemeine/ Vergleichende Religionswissenschaft (a), Religions- und Kulturgeschichte des Judentum (b), des Christentum (c) und des Religions- und Kulturgeschichte des Islam (d)) Studienschwerpunkt sowie das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzmodulen aufgenommen.

(2) Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Evangelische Theologie zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterab-schluss inhaltlich dem entsprechenden Diplomabschluss beziehungsweise dem entsprechenden Magisterabschluss entspricht.

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie oder des Fachbereichs Katholische Theologie sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37(8) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejeni-gen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeug-nis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos-sen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungs-protokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen

und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aus-setzt, finden die Abs. (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Jo-hann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Master-studiengang Religionswissenschaft vom 18. Juni 2008 – veröffentlicht im UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 06. Dezember 2011 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2016 im Masterstudiengang Religionswissenschaft aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Religionswissenschaft vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach der Ordnung vom 18. Juni 2008 bis spätestens 31. März 2021 ablegen.

(4) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Masterstudiengang Religionswissenschaft immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 ange-rechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 27.02.2016

Prof. Dr. Christian Wiese
Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie

Frankfurt am Main, den 02.03.2016

Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

Anlage 1: Liste der Import-/Exportmodule (Anlage 4 RO)

Importmodul MA RW

Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe / WiSe CP
BA Islamische Studien BA-ISt 1.1: Grundmodul Arabisch FB 09 WS 10

MA-RW 020 - Diskurse, Methoden, Ansätze in der Religionswissenschaft
Basisphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS/ 90 h - Selbststudium 270 h
Inhalte

Beschäftigung mit Diskursen und Positionen innerhalb der Religionswissenschaft, oder mit verschiedenen Überschneidungen zu anderen Disziplinen, z.B. Soziologie, Ethnologie, Philosophie, Geschichte, Literatur- oder Kulturwissenschaft

Vertiefung von verschiedenen Methoden, ihrer theoretischen Implikationen und Anwendungen

Vergleich von Theoriebildungen zum Religionsbegriff, Herausarbeiten von Differenzen zwischen hermeneutisch-phänomenologischen und deskriptiv-kulturwissenschaftlichen Ansätzen

Themenbezogene Diskursanalysen

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls, sind die Studierenden dazu in der Lage verschiedene Positionen innerhalb der Religionswissenschaft zu identifizieren, sie mit ähnlichen Positionen anderer Disziplinen zu vergleichen und diese dann im fachlichen Kontext der Religionswissenschaft zu beurteilen. Sie entwickeln unter Rückbezug auf selbständig recherchierter Forschungsliteratur eigene Fragestellungen und analysieren und bewerten die eigenständig dargestellte Sachzusammenhänge. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer Klausur nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW II

Leistungsnachweise:

im S Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

120-180 minütige Klausur im Anschluss an das S Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Überblick Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW V 2 2 x
Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW I S 2 3 x
Diskurse, Methoden, Ansätze in der RW II S 2 3
x
Modulprüfung 4
Summe 6 12

 

MA-RW 021 - Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen
Basisphase Wahlpflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit Ursachen, Formen, Wirkungsweisen, Konflikten und Dynamiken religiösen Wandels in Geschichte und Gegenwart

Vertiefung der Kenntnisse zu den Verhältnissen zwischen Religionen und religiösen Gruppen (auch Neubildungen), sowie zwischen Religionen und Gesellschaft

Reflexion von Möglichkeiten und Chancen interkultureller Kommunikation/ interreligiöser Dialoge

Erarbeitung des Themenkomplexes anhand ausgewählter Quellen, verschiedener Medien oder empirischen Materials

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sind die Studierenden dazu in der Lage Ursachen und Dynamiken von Wandlungsprozessen innerhalb von Religionen und/oder interreligiösen Diskursen zu identifizieren und zu beschreiben. Sie erarbeiten eigenständige Analysen dieser religiösen, bzw. interreligiösen Diskurse anhand von selbst gewähltem und selbst eingegrenztem Material. Dabei sind sie dazu befähigt eigene Fragestellungen anzubringen und diese mittels ihres Materials und einer bevorzugten Methode zu bearbeiten. Die erarbeiteten Kompetenzen werden im Rahmen einer zwanzig- bis dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Aus den Wahlpflichtmodulen 21, 22, 23 sind zwei auszuwählen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen II

Leistungsnachweise:

im S Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen I – in Form von Essay oder Referat

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an aus-gewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 min mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im S Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen I S 2 3 x
Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen II S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 4 8

 

MA-RW 022 - Religion und Gesellschaft
Basisphase Wahlpflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 4 SWS - Kontaktstudium Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Debatten und Konflikten um religiöse Praxis, Ethik oder religiösem Recht im Rahmen von Modellen zur Säkularisierung, Pluralisierung und Moderne

Vertiefende Beschäftigung mit diesen Diskursen oder Konflikten auf der Grundlage empirischer Studien oder empirischen Materials

Reflexion gegenwärtiger Positionierungen bzw. Kontroversen in verschiedenen, vor allem öffentlichen Medien (Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet)

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls dazu imstande verschiedene Methoden zur Erforschung und zur Darstellung von Sachverhalten auszuwählen und sicher anzuwenden. Sie sind dazu in der Lage mit empirischen Daten umzugehen, sie auszuwerten und zu interpretieren. Sie können Positionierungen in öffentlichen Debatten zu Konflikten um religiöse Praxis, Ethik oder Recht analysieren und gegebenenfalls falsifizieren oder validieren. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer zwanzig- bis dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Es empfiehlt sich, vor Beginn des Moduls das Tutorium empirische Religionsforschung, Abschluss BA-RW 004 zu besuchen. Aus den Wahlpflichtmodulen 21, 22, 23 sind zwei auszuwählen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II

Leistungsnachweise:

im S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft I – in Form von Essay oder Referat

Lehr-/ Lernformen
eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 min mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Empirische/ angewandte Religionswissenschaft I S 2 3 x
Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 4 8

 

MA-RW 023 - Religion/ Gender/ Diversität
Basisphase Wahlpflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Kennenlernen oder Vertiefen von Kenntnissen im Zusammenhang des Verhältnisses von Religion und Geschlecht sowie der Beziehungen von Geschlechterverhältnissen und Religion als soziokultureller Kategorie

Auseinandersetzung mit der Diversität von Akteuren oder Gruppen innerhalb verschiedener Religionen und deren Verortung in ihnen

Reflexion interdisziplinärer Methodik zur Analyse und Beschreibung von Religion, Geschlecht und Diversität in den entsprechenden gesellschaftlichen, kulturellen, sprachlichen und medialen Kontexten

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben sich nach Abschluss dieses Moduls umfassende Kenntnisse der diversen Verhältnisse von Religionen zu Geschlecht, sowie der Bedingungen von Geschlechterverhältnissen und Religion als soziokultureller Kategorie angeeignet. Sie greifen auf Ihre bestehenden Methodenkenntnisse zurück und passen sie auf ihre Fragestellungen im Rahmen der Erforschung von Geschlechterverhältnissen, Diversität und Religion an, sind sich in diesem Zusammenhang aber auch der Komplexitäten und Schwierigkeiten verschiedener methodischen Zugänge bewusst. Außerdem können die Studierenden Auszüge gegenwärtiger Diskussionen zu diesem Themenkomplex kritisch beurteilen und bewerten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer zwanzig- bis dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Aus den Wahlpflichtmodulen 21, 22, 23 sind zwei auszuwählen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II

Leistungsnachweise:

im S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 min mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Empirische/ angewandte Religionswissenschaft I S 2 3 x
Empirische/ angewandte Religionswissenschaft II S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 4 8

 

MA-RW 024a - Spracherwerb
Spezialisierungsphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS/ 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Erlernen bzw. Vertiefen einer Quellensprache oder Erweiterung von Sprachkenntnissen in Bezug auf die Bearbeitung von Quellentexten oder ggf. von empirischen Material (Wahl einer neuen Sprache, um bei Interesse in fremdsprachlichen Feldern zu forschen)

Vertiefung vorhandener Sprachkompetenzen durch Sprachkurse, Übersetzungsübungen, Repetitorien oder Lektürekurse

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls sehr gut mit einer Quellensprache ihrer Wahl vertraut, oder sie haben in einem Themenschwerpunkt eine neue Sprache gelernt oder diese vertieft. Sie können Texte verstehen und übersetzen. Im Fall der Wahl einer neuen Sprache können sie sich in dieser Sprache ausdrücken, Material bearbeiten und Forschungsliteraturen lesen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen der Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs geprüft, an dem die gewählten Kurse besucht worden sind.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Der Spracherwerb muss sinnvoll mit dem Studium bzw. dem Schwerpunkt der Masterarbeit verknüpft werden. Vor der Wahl entsprechender Lehrveranstaltungen wird daher ein Studienberatungsgespräch bei der/dem Modulbeauftragten dringend empfohlen. An den FBen 06 und 07 besteht die Möglichkeit Hebräisch, Altgriechisch oder Latein zu erlernen, der FB 09 (Islamische Studien) bietet Arabisch-, Persisch-, oder Osmanischkurse an. Es können auch andere Sprachen gewählt werden, z.B. Sanskrit oder Indonesisch, ebenso besteht die Möglichkeit, bestehende Sprachkenntnisse, z.B. Französisch oder Spanisch zu erweitern bzw. zu vertiefen, wenn ein sinnvoller Bezug zum Studium plausibel gemacht werden kann.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

In den Veranstaltungen I-III

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literatur-recherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methodenkenntnissen, Umgang mit Lektüren, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, ggf. Übersetzungen, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sprachprüfung (i.d.R. 90 min Klausur) im Anschluss an Veranstaltung IV

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spracherwerb I PS/Ü 2 2 x
Spracherwerb II PS/Ü 2 2 x
Spracherwerb III S 2 3
x
Spracherwerb IV S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 8 12

 

MA-RW 024b - Spracherwerb Hebräisch
Spezialisierungsphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS/ 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Erlernen von Morphologie, Syntax, Grundwortschatz der hebräischen Sprache

Übungen zu Grammatik und Textverständnis; Übersetzung; Lektüren

Bei bereits bestehenden Sprachkenntnissen: Vertiefung vorhandener Sprachkompetenzen durch Sprachkurse, Übersetzungsübungen, Repetitorien oder Lektürekurse

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls sind die Studierenden mit der Morphologie, der Syntax und dem Grundwortschatz der hebräischen Sprache vertraut. Sie können Quellen der jüdischen Religions- und Kulturgeschichte erschließen und originalsprachliche Texte des Tanachs oder im Falle der Vertiefung auch rabbinische Texte bearbeiten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen der Bestimmungen des Fachbereichs geprüft, an dem die Veranstaltungen besucht worden sind.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
An den FBen 06 und 07 besteht die Möglichkeit Hebräisch zu lernen. Der FB 09 (Judaistik) bietet mit Hebräisch II einen Aufbaukurs an, ebenso einen Sprachkurs für Jiddisch oder Aramäisch.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Altes Testament (FB 06)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

In den Veranstaltungen I-III

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literatur-recherche und Techniken der Lektüre, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sprachprüfung (i.d.R. 90 min Klausur) im Anschluss an Veranstaltung IV

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spracherwerb Hebräisch I S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Hebräisch II S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Hebräisch III S 2 3
x
Spracherwerb Hebräisch IV S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 8 12

 

MA-RW 024c - Spracherwerb Altgriechisch
Spezialisierungsphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS/ 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Erlernen von Morphologie, Syntax, Grundwortschatz der altgriechischen Sprache

Übungen zu Grammatik und Textverständnis; Übersetzung; Lektüren

Oder Vertiefung vorhandener Sprachkompetenzen durch Sprachkurse, Übersetzungsübungen, Repetitorien oder Lektürekurse

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls mit der Morphologie, der Syntax und dem Grundwortschatz der altgriechischen Sprache vertraut. Sie können qualifizierte Auskunft über den Inhalt der Quellen der christlichen Religions- und Kulturgeschichte geben und die originalen Bibeltexte des Neuen Testaments lesen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen der Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs geprüft, an dem die Sprachkurse oder ähnliche Veranstaltungen besucht worden sind.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
An den FBen 06 und 07 besteht die Möglichkeit Hebräisch, Altgriechisch oder Latein zu erlernen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Neues Testament (FB 06)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

In den Veranstaltungen I-III

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literatur-recherche und Techniken der Lektüre, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sprachprüfung (i.d.R. 90 min Klausur) im Anschluss an Veranstaltung IV

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spracherwerb Altgriechisch I S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Altgriechisch II S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Altgriechisch III S 2 3
x
Spracherwerb Altgriechisch IV S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 8 12

 

MA-RW 024d - Spracherwerb Arabisch
Spezialisierungsphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS/ 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Erlernen von Morphologie, Syntax und Grundwortschatz der klassisch arabischen Sprache zur Erschließung der Quellen der islamischen Religion; wenn im BA bereits Arabisch gelernt wurde, kann man hier die vorhandenen Arabisch-Kenntnisse vertiefen oder Persisch bzw- Oslamisch erlernen

Übungen zu Grammatik und Textverständnis; Übersetzung; Lektüren

Ggf. Vertiefung vorhandener Sprachkompetenzen durch Sprachkurse, Übersetzungsübungen, Repetitorien oder Lektürekurse

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls sind die Studierenden mit der Morphologie, der Syntax und dem Grundwortschatz der klassisch arabischen Sprache vertraut. Sie können arabische Quellen der islamischen Religions- und Kulturgeschichte erschließen und originalsprachliche Texte wie den Koran oder Hadithliteraturen lesen und verstehen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen der Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs geprüft, an dem die Veranstaltungen besucht worden sind.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Der FB 09 (Islamische Studien) bietet Arabisch- oder Persischkurse, bzw. Osmanischkurse an.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Neues Testament (FB 06)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

In den Veranstaltungen I-III

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literatur-recherche und Techniken der Lektüre, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sprachprüfung (i.d.R. 90 min Klausur) im Anschluss an Veranstaltung IV

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spracherwerb Arabisch I S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Arabisch II S/Ü 2 2 x
Spracherwerb Arabisch III S 2 3
x
Spracherwerb Arabisch IV S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 8 12

 

MA-RW 025a - Literaturen/ Medien/ Kunst (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 90 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit sinnlichen Wahrnehmungen und Ausdrucksformen von Religion in Text, Bild, Film, Musik, bildender Kunst, archäologischen Artefakten, modernen Medien, Ritualen oder anderen Inszenierungen

Auseinandersetzung mit ästhetischen, medien-, kunst- oder symboltheoretischen Ansätzen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls dazu befähigt, verschiedene ästhetische, medien-, kunst- oder symboltheoretische Ansätze im Kontext von Religion zu unterscheiden und anzuwenden..

Außerdem sind sie dazu in der Lage, ästhetische Ausdrucksformen von Religionen differenziert zu betrachten und sie in ihren jeweiligen Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind ebenfalls dazu qualifiziert im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern im Rahmen ihrer Kompetenzen zu argumentieren und ihren religionswissenschaftlichen Standpunkt darzustellen und zu verteidigen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Leistungsnachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Einübung wissenschaft-licher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methodenkenntnisse und Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Literaturen/ Medien/ Kunst I S 2 3
x
Literaturen/ Medien/ Kunst II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 025b - Literaturen/ Medien/ Kunst im Kontext jüdischer Religions- und Kulturgeschichte (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul -10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit sinnlichen Wahrnehmungen und Ausdrucksformen von Religion in Text, Bild, Film, Musik, bildender Kunst, archäologischen Artefakten, modernen Medien, Ritual oder anderen Inszenierungen im Kontext jüdischer Religions- und Kulturgeschichte

Auseinandersetzung mit ästhetischen, medien-, kunst- oder symboltheoretischen Ansätzen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls dazu befähigt, verschiedene ästhetische, medien-, kunst- oder symboltheoretische Ansätze im Kontext von jüdischer Religions- und Kulturgeschichte zu unterscheiden und anzuwenden. Außerdem sind sie dazu in der Lage ästhetische Ausdrucksformen jüdischer Religion und Kultur differenziert zu betrachten und sie in ihren jeweiligen Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind ebenfalls dazu qualifiziert im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern im Rahmen ihrer Kompetenzen zu argumentieren und ihren religionswissenschaftlichen Standpunkt darzustellen und zu verteidigen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Leistungsnachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methoden-kenntnisse und Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Literaturen/ Medien/ Kunst I S 2 3
x
Literaturen/ Medien/ Kunst II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 025c - Literaturen/ Medien/ Kunst im Kontext christlicher Religions- und Kulturgeschichte (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit sinnlichen Wahrnehmungen und Ausdrucksformen von Religion in Text, Bild, Film, Musik, bildender Kunst, archäologischen Artefakten, modernen Medien, Ritual oder anderen Inszenierungen im Kontext christlicher Religions- und Kulturgeschichte

Auseinandersetzung mit ästhetischen, medien-, kunst- oder symboltheoretischen Ansätzen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls dazu befähigt, verschiedene ästhetische, medien-, kunst- oder symboltheoretische Ansätze im Kontext von christlicher Religions- und Kulturgeschichte zu unterscheiden und anzuwenden. Außerdem sind sie dazu in der Lage ästhetische Ausdrucksformen von christlicher Religion und Kultur differenziert zu betrachten und sie in ihren jeweiligen Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind ebenfalls dazu qualifiziert im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern im Rahmen ihrer Kompetenzen zu argumentieren und ihren religionswissenschaftlichen Standpunkt darzustellen und zu verteidigen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Leistungsnachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methoden-kenntnisse und Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Literaturen/ Medien/ Kunst I S 2 3
x
Literaturen/ Medien/ Kunst II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 025d - Literaturen/ Medien/ Kunst im Kontext islamischer Religions- und Kulturgeschichte (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit sinnlichen Wahrnehmungen und Ausdrucksformen von Religion in Text, Kalligrafie, Film, Musik, bildender Kunst, archäologischen Artefakten, modernen Medien, Ritual oder anderen Inszenierungen im Kontext islamischer Religions- und Kulturgeschichte

Auseinandersetzung mit ästhetischen, medien-, kunst- oder symboltheoretischen Ansätzen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls dazu befähigt, verschiedene ästhetische, medien-, kunst- oder symboltheoretische Ansätze im Kontext von islamischer Religion und Kultur zu unterscheiden und anzuwenden. Außerdem sind sie dazu in der Lage ästhetische Ausdrucksformen von islamischer Religion und Kultur differenziert zu betrachten und sie in ihren jeweiligen Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind ebenfalls dazu qualifiziert im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern im Rahmen ihrer Kompetenzen zu argumentieren und ihren religionswissenschaftlichen Standpunkt darzustellen und zu verteidigen. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Leistungsnachweise:

im S Literaturen/ Medien/ Kunst I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methoden-kenntnisse und Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Literaturen/ Medien/ Kunst II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Literaturen/ Medien/ Kunst I S 2 3
x
Literaturen/ Medien/ Kunst II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 026a - Religionsgeschichte im kulturellen Kontext (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit historischen Herausbildungen von Religion bzw. Religionen (bis in die Gegenwart), ihren Hintergründen, ihren Verläufen, ihren Ausbreitungsverhalten und Brüchen, ihren Ideen, Institutionalisierungen und Praxen

Analyse von pluralistischen Bildungen, Inkulturationen, Austauschprozessen, Apologetiken, Ausgrenzungen, Konflikten und Dialogen sowie deren gesellschaftlicher, politischer und sozialer Dimension

Arbeit mit und an Texten oder anderen materialen, medialen sowie visuellen Quellen

Auseinandersetzung mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden können nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls historische und kulturelle Herausbildungen und Prozesse von Religion bzw. Religionen beschreiben, einordnen und analysieren und ihren Umgang mit Anderen in politischen und sozialen Dimensionen prüfen und erklärend interpretieren. Sie sind dazu in der Lage, mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden umzugehen, sie anzuwenden und zu beurteilen. Die Studierenden können sich das nötige Wissen selbstständig an Quellen erarbeiten und fachlich im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern argumentieren. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Leistungsnachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I S 2 3
x
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 026b - Religionsgeschichte des Judentums im kulturellen Kontext (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit der historischen Herausbildung des Judentums bzw. jüdischer Gruppierungen (bis in die Gegenwart), ihren Hintergründen, ihren Verläufen, ihren Ausbreitungsverhalten und Brüchen, ihren Ideen, Institutionalisierungen und Praxen

Analyse von pluralistischen Bildungen, Inkulturationen, Austauschprozessen, Apologetiken, Ausgrenzungen, Konflikten und Dialogen sowie deren gesellschaftlicher, politischer und sozialer Dimension

Arbeit mit und an Texten oder anderen materialen, medialen sowie visuellen Quellen

Auseinandersetzung mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden können nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls historische und kulturelle Herausbildungen und Prozesse der jüdischen Religion beschreiben, einordnen und analysieren und ihren Umgang mit Anderen in politischen und sozialen Dimensionen prüfen und erklärend interpretieren. Sie sind dazu in der Lage, mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden umzugehen, sie anzuwenden und zu beurteilen. Die Studierenden können sich das nötige Wissen selbstständig an Quellen erarbeiten und fachlich im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern argumentieren. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (Hebräisch) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Leistungsnachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I S 2 3
x
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 026c - Religionsgeschichte des Christentums im kulturellen Kontext (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit der historischen Herausbildungen des Christentums bzw. christlicher Gruppierungen (bis in die Gegenwart), ihren Hintergründen, ihren Verläufen, ihren Ausbreitungsverhalten und Brüchen, ihren Ideen, Institutionalisierungen und Praxen

Analyse von pluralistischen Bildungen, Inkulturationen, Austauschprozessen, Apologetiken, Ausgrenzungen, Konflikten und Dialogen sowie deren gesellschaftlicher, politischer und sozialer Dimension

Arbeit mit und an Texten oder anderen materialen, medialen sowie visuellen Quellen

Auseinandersetzung mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden können nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls historische und kulturelle Herausbildungen und Prozesse der christlichen Religionen beschreiben, einordnen und analysieren und ihren Umgang mit Anderen in politischen und sozialen Dimensionen prüfen und erklärend interpretieren. Sie sind dazu in der Lage, mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden umzugehen, sie anzuwenden und zu beurteilen. Die Studierenden können sich das nötige Wissen selbstständig an Quellen erarbeiten und fachlich korrekt im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern argumentieren. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (Altgriechisch/ Latein) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Leistungsnachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I S 2 3
x
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 026d - Religionsgeschichte des Islam im kulturellen Kontext (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Beschäftigung mit der historischen Herausbildung des Islam bzw. islamischer Gruppierungen (bis in die Gegenwart), ihren Hintergründen, ihren Verläufen, ihrem Ausbreitungsverhalten und Brüchen, ihren Ideen, Institutionalisierungen und Praxen

Analyse von pluralistischen Bildungen, Inkulturationen, Austauschprozessen, Apologetiken, Ausgrenzungen, Konflikten und Dialogen sowie deren gesellschaftlicher, politischer und sozialer Dimension

Arbeit mit und an Texten oder anderen materialen, medialen sowie visuellen Quellen

Auseinandersetzung mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls sind die Studierenden dazu in der Lage, historische und kulturelle Herausbildungen und Prozesse der islamischen Religion zu beschreiben, einzuordnen und zu analysieren und ihren Umgang mit Anderen in politischen und sozialen Dimensionen zu prüfen und erklärend zu interpretieren. Sie können mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden umgehen, sie anwenden und beurteilen. Die Studierenden können sich das nötige Wissen selbstständig an Quellen erarbeiten und fachlich korrekt im interdisziplinären Dialog mit anderen Fächern argumentieren. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (Arabisch) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Leistungsnachweise:

im S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext I S 2 3
x
Religionsgeschichte im kulturellen Kontext II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 027a - Organisationsformen von Religionen (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit Organisations- und Rechtsformen, Institutionen, religiösen Gemeinschaften, Netzwerken oder Herrschaftsformen

Beschäftigung mit Prozessen von Abspaltungen oder Neubildungen von Schulen, Orden oder Konfessionen sowie regionalen, milieubedingten oder anderweitig verursachten Besonderheiten von Religionen oder religiösen Gruppen

Reflektieren und Vertiefen von Fragen nach dem Verhältnis oder der Einflussnahme von religiösen Organisationsformen auf spezifische Muster gesellschaftlicher oder politischer Gegebenheiten und Handlungen

Auseinandersetzung mit Debatten und Kontroversen um die Lehre, die Auslegung oder den Ritus

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden bewegen sich nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls frei im Feld von Organisationsformen von Religionen und/oder religiösen Gruppen und ihrer Bildung in historischen Prozessen im Spiegel spezifisch theologischer und/oder politischer Positionierungen. Sie sind dazu in der Lage zwischen Konfessionen, Gruppen, Schulen, Orden oder anderer besonderer Richtungen zu differenzieren und deren Verhältnisse untereinander zu reflektieren. Fehlende Informationen können sich die Studierenden im Rahmen einer selbst initiierten Recherche aus selbstständig gewählten Quellen erarbeiten. Die Studierenden können in diesem Zusammenhang mit soziologischen, kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen, Kategorien und Methoden umgehen und diese gezielt auf Ihre Fragestellung anwenden. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Organisationsformen von Religionen II

Leistungsnachweise:

im S Organisationsformen von Religionen I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Organisationsformen von Religionen II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Organisationsformen von Religionen I S 2 3
x
Organisationsformen von Religionen II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 027b - Organisationsformen und Richtungen in der Geschichte des Judentums (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit Organisations- und Rechtsformen, Institutionen, religiösen Gemeinschaften, Netzwerken oder Herrschaftsformen in der jüdischen Religions- und Kulturgeschichte

Beschäftigung mit Prozessen von Abspaltungen oder Neubildungen von Schulen oder Gemeinden sowie regionalen, milieubedingten oder anderen Besonderheiten von jüdischen Gruppen und Bewegungen, z.B. Differenzen zwischen sephardischem und aschkenasischem Judentum, orthodoxem Judentum und Reformjudentum

Reflektieren und Vertiefen von Fragen nach dem Verhältnis oder der Einflussnahme verschiedener jüdischer Gruppierungen auf spezifische Muster gesellschaftlicher oder politischer Gegebenheiten und Handlungen

Auseinandersetzung mit Debatten und Kontroversen um die Auslegung der Schrift, des Gesetzes oder Praxisformen

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden bewegen sich nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls frei im Feld von Organisationsformen von jüdischer Religion oder jüdischen Gruppierungen und ihrer Bildung in historischen Prozessen im Spiegel spezifisch theologischer und/oder politischer Positionierungen.. Sie sind dazu in der Lage zwischen Konfessionen, Gruppen, Schulen, Orden oder anderer besonderer Richtungen zu differenzieren und deren Verhältnisse untereinander zu reflektieren. Fehlende Informationen können sich die Studierenden im Rahmen einer selbst initiierten Recherche aus selbstständig gewählten Quellen erarbeiten. Die Studierenden können in diesem Zusammenhang mit soziologischen, kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen, Kategorien und Methoden umgehen und diese gezielt auf Ihre Fragestellung anwenden. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Organisationsformen und jüdische Richtungen II

Leistungsnachweise:

im S Organisationsformen und jüdische Richtungen I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Organisationsformen und jüdische Richtungen II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Organisationsformen und jüdische Richtungen I S 2 3
x
Organisationsformen und jüdische Richtungen II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 027c - Organisationsformen und Richtungen in der Geschichte des Christentums (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul -10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit Organisations- und Rechtsformen, Institutionen, religiösen Gemeinschaften, Netzwerken oder Herrschaftsformen in der christlichen Religions- und Kulturgeschichte

Beschäftigung mit Prozessen von Abspaltungen oder Neubildungen von Kirchen, Konfessionen, Gemeinden oder Orden sowie regionalen oder milieubedingten Besonderheiten von christlichen Gruppen, Einordnen der Differenzierung zwischen Konfessionen (katholisch, evangelisch, orthodox) oder anderen Denominationen, Schulen, Orden, Gemeinschaften oder ökumenischer Institutionen

Reflektieren und Vertiefen von Fragen nach dem Verhältnis oder der Einflussnahme von verschiedenen christlichen Gruppierungen auf spezifische Muster gesellschaftlicher oder politischer Gegebenheiten und Handlungen

Auseinandersetzung mit Debatten und Kontroversen um die Auslegung der Schrift, der Lehre, des Amts und des Ritus

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden bewegen sich nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls frei im Feld von Organisationsformen von christlicher Religion oder christlichen Gruppierungen und ihrer Bildung in historischen Prozessen im Spiegel spezifisch theologischer und/oder politischer Positionierungen.. Sie sind dazu in der Lage zwischen Konfessionen, Gruppen, Schulen, Orden oder anderer besonderer Richtungen zu differenzieren und deren Verhältnisse untereinander zu reflektieren. Fehlende Informationen können sich die Studierenden im Rahmen einer selbst initiierten Recherche aus selbstständig gewählten Quellen erarbeiten. Die Studierenden können in diesem Zusammenhang mit soziologischen, kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen, Kategorien und Methoden umgehen und diese gezielt auf Ihre Fragestellung anwenden. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Organisationsformen im Christentum II

Leistungsnachweise:

im S Organisationsformen im Christentum I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Organisationsformen im Christentum II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Organisationsformen im Christentum I S 2 3
x
Organisationsformen im Christentum II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 027d - Organisationsformen und Richtungen in der Geschichte des Islam (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit Organisations- und Rechtsformen, Institutionen, religiösen Gemeinschaften, Netzwerken oder Herrschaftsformen in der islamischen Religions- und Kulturgeschichte

Beschäftigung mit Prozessen von Abspaltungen oder Neubildungen von Konfessionen, Schulen, Gemeinden oder Orden sowie regionalen, milieubedingten oder anderen Besonderheiten von islamischen Gruppen, Einordnen der Differenzierung zwischen ‚Konfessionen’ (sunnitisch, schiitisch) oder anderen Richtungen (die in diesen historischen Zusammenhang gehören, wie Aleviten, Ahmadiyya oder Bahai), weitere Schulen, Orden oder Gemeinschaften

Reflektieren und Vertiefen von Fragen nach dem Verhältnis oder der Einflussnahme von verschiedenen islamischen Gruppierungen auf spezifische Muster gesellschaftlicher oder politischer Gegebenheiten und Handlungen

Auseinandersetzung mit Debatten und Kontroversen um die Auslegung des Koran, der Lehre oder der Rechtspraxis

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden bewegen sich nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls frei im Feld von Organisationsformen von islamischer Religion oder islamischen Gruppierungen und ihrer Bildung in historischen Prozessen im Spiegel spezifisch theologischer und/oder politischer Positionierungen.. Sie sind dazu in der Lage zwischen Konfessionen, Gruppen, Schulen, Orden oder anderer besonderer Richtungen zu differenzieren und deren Verhältnisse untereinander zu reflektieren. Fehlende Informationen können sich die Studierenden im Rahmen einer selbst initiierten Recherche aus selbstständig gewählten Quellen erarbeiten. Die Studierenden können in diesem Zusammenhang mit soziologischen, kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen, Kategorien und Methoden umgehen und diese gezielt auf Ihre Fragestellung anwenden. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes 2. Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Organisationsformen im Islam II

Leistungsnachweise:

im S Organisationsformen im Islam I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Organisationsformen im Islam II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Organisationsformen im Islam I S 2 3
x
Organisationsformen im Islam II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 028a - Religionsphilosophie/ Ethik (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit religionsphilosophischen oder ethischen Frage- und Problemstellungen, System- und Theoriebildungen sowie ihre Verortung im Zusammenhang allgemeiner religionsphilosophischer oder ethischer Diskurse

Analyse von religionsphilosophischen, ethischen oder mystischen Literaturen

Erarbeitung und Anwendung komparativer Zugänge zu Themen der Religionsphilosophie, Religionsphänomenologie oder Ethik im Vergleich zu anderen religiösen und kulturellen Traditionen im interreligiösen und interkulturellen Kontext

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls mit ausgewählten religionsphilosophischen oder ethischen Fragestellungen und Diskursen vertraut und können sie beschreiben und gegenüberstellen. Sie sind dazu in der Lage, eigenständig System- und Theoriebildungen zu bewerten und sie in ihren Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind im Umgang mit Schwerpunktbezogener Literaturen geübt und können diese in Bezug auf ihre Fragestellungen auswählen und bearbeiten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religionsphilosophie/ Ethik II

Leistungsnachweise:

im S Religionsphilosophie/ Ethik I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Religionsphilosophie/Ethik II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Religionsphilosophie/ Ethik I S 2 3
x
Religionsphilosophie/ Ethik II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 028b - Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit jüdischen religionsphilosophischen oder ethischen Frage- und Problemstellungen, System- und Theoriebildungen sowie ihre Verortung im Zusammenhang allgemeiner religionsphilosophischer oder ethischer Diskurse

Erarbeitung dieser Themen anhand von religionsspezifischer Quellenliteratur

Analyse von religionsphilosophischen, ethischen oder mystischen Literaturen in der jüdischen Religions- und Kulturgeschichte

Erarbeitung und Anwendung komparativer Zugänge zu Themen der jüdischen Religionsphilosophie oder Ethik im Vergleich zu anderen religiösen und kulturellen Traditionen im interreligiösen und interkulturellen Kontext

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls mit ausgewählten religionsphilosophischen oder ethischen Fragestellungen und Diskursen innerhalb des Judentums vertraut und können sie beschreiben und gegenüberstellen. Sie sind dazu in der Lage, eigenständig System und Theoriebildungen zu bewerten und sie in ihren Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind im Umgang mit Schwerpunktbezogener Literaturen geübt und können diese in Bezug auf ihre Fragestellungen auswählen und bearbeiten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (z.B. Hebräisch) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik II

Leistungsnachweise:

im S Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik I S 2 3
x
Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 028c - Christliche Religionsphilosophie/ Ethik (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit christlichen religionsphilosophischen oder ethischen Frage- und Problemstellungen, System- und Theoriebildungen sowie ihre Verortung im Zusammenhang allgemeiner religionsphilosophischer oder ethischer Diskurse

Erarbeitung dieser Themen anhand von religionsspezifischer Quellenliteratur

Analyse von religionsphilosophischen, ethischen oder mystischen Literaturen in der christlichen Religions- und Kulturgeschichte

Erarbeitung und Anwendung komparativer Zugänge zu Themen der christlichen Religionsphilosophie, Religionsphänomenologie oder Ethik im Vergleich zu anderen religiösen und kulturellen Traditionen im interreligiösen und interkulturellen Kontext

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls mit ausgewählten religionsphilosophischen oder ethischen Fragestellungen und Diskursen innerhalb des Christentums vertraut und können sie beschreiben und gegenüberstellen. Sie sind dazu in der Lage, eigenständig System und Theoriebildungen zu bewerten und sie in ihren Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind im Umgang mit Schwerpunktbezogener Literaturen geübt und können diese in Bezug auf ihre Fragestellungen auswählen und bearbeiten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (z.B. Altgriechisch, Latein) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Christliche Religionsphilosophie/ Ethik II

Leistungsnachweise:

im S Christliche Religionsphilosophie/ Ethik I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Christliche Religionsphilosophie/ Ethik II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik I S 2 3
x
Jüdische Religionsphilosophie/ Ethik II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 028d - Islamische Religionsphilosophie/ Ethik (Schwerpunktmodul)
Spezialisierungsphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 240 h
Inhalte

Auseinandersetzung mit islamischen religionsphilosophischen oder ethischen Frage- und Problemstellungen, System- und Theoriebildungen sowie ihre Verortung im Zusammenhang allgemeiner religionsphilosophischer oder ethischer Diskurse

Erarbeitung dieser Themen anhand von religionsspezifischer Quellenliteratur

Analyse von religionsphilosophischen, ethischen oder mystischen Literaturen in der islamischen Religions- und Kulturgeschichte

Erarbeitung und Anwendung komparativer Zugänge zu Themen der islamischen Religionsphilosophie, Religionsphänomenologie oder Ethik im Vergleich zu anderen religiösen und kulturellen Traditionen im interreligiösen und interkulturellen Kontext

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden sind nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls mit ausgewählten religionsphilosophischen oder ethischen Fragestellungen und Diskursen innerhalb des Islam vertraut und können sie beschreiben und gegenüberstellen. Sie sind dazu in der Lage, eigenständig System und Theoriebildungen zu bewerten und sie in ihren Kontexten zu verorten. Die Studierenden sind im Umgang mit Schwerpunktbezogener Literaturen geübt und können diese in Bezug auf ihre Fragestellungen auswählen und bearbeiten. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase, es kann in einzelnen Veranstaltungen Sprachkompetenz (z.B. Altgriechisch, Latein) erforderlich sein.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Islamische Religionsphilosophie/ Ethik II

Leistungsnachweise:

im S Islamische Religionsphilosophie/ Ethik I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30 min mündliche Prüfung oder 25 seitige Hausarbeit m Anschluss an das S Islamische Religionsphilosophie/ Ethik II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Islamische Religionsphilosophie/ Ethik I S 2 3
x
Islamische Religionsphilosophie/ Ethik II S 2 3 x
Modulprüfung 4
Summe 6 10

 

MA-RW 029 - Praxisorientierung/ Forschendes Lernen
Abschlussphase Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 8 SWS/ 120 h - Selbststudium 240 h
Inhalte
Betreuung eines Projekts oder Entwicklung eines Konzepts durch selbstständige Tätigkeit in einem selbst gewählten Praxisfeld innerhalb oder außerhalb der Universität, in dem bisher erlernte wissenschaftliche Methoden angewendet, erweitert und vertieft werden. Das Verhältnis von Kontakt- und Selbststudium kann in Rücksprache mit der/ dem Modulbeauftragten auch anders gestaltet werden.
Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls die Fähigkeit erworben, Theorie und Praxis eigenständig und eigenverantwortlich im interkulturellen und interdisziplinären Umfeld miteinander zu verknüpfen. Sie haben bisher erlernte wissenschaftliche Methoden angewendet, erweitert und vertieft. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen eines Berichts, einer Dokumentation oder einer Projektpräsentation vorgeführt und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase und Spezialisierungsphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

in den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Reflektierende Dokumentation, Orientierung in Spannungsfeld von Theorie, Wissenschaft und beruflicher Praxis, Erkundung der Berufspraxis
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bericht, Dokumentation, Projektbeschreibung (12-15 Seiten) im Anschluss an das S forschendes Lernen

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Praxisorientierung Ü 2 2 x
Praxisorientierung/ forschendes Lernen S 3 3 x
Forschendes Lernen S 3 3
x
Modulprüfung 2
Summe 6 12

 

MA-RW 030 - Thematischer Schwerpunkt/ Interdisziplinäres Modul
Abschlussphase Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Erschließung weiterer Studieninhalte in Erweiterung des religionswissenschaftlichen Curriculums, z.B. aus den Fächern Ethnologie, Soziologie, Psychologie, Geschichte, Rechts- und Wirtschaftswissenschaft, Politik

Freie Wahl von Themen und Veranstaltungen entsprechend den eigenen Interessen, vor allem in Hinblick auf die bevorstehende Masterarbeit

Kennenlernen weiterer Arbeitsmethoden

Vertiefung interdisziplinärer Zugänge in der Religionswissenschaft

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreicher Beendigung des Moduls haben die Studierenden ihren eigenständig gewählten Fokus im interdisziplinären Umfeld erweitert und vertieft. Sie haben ihre bereits erworbenen Methoden im interdisziplinären Dialog behauptet und aus einer religionswissenschaftlichen Perspektive argumentiert. Die hier angeeigneten Befähigungen werden im Rahmen einer der gewählten Lehrveranstaltungen entsprechend der fachspezifischen Prüfungsformen an den jeweiligen Fachbereichen präsentiert und nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase und Spezialisierungsphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Thematischer Schwerpunkt II

Leistungsnachweise:

im S Thematischer Schwerpunkt I – in Form von Referat oder Essay

Lehr-/ Lernformen
eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

12-15 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Thematischer Schwerpunkt II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Thematischer Schwerpunkt I S 2 3 x
Thematischer Schwerpunkt II S 2 3 x
Modulprüfung 2
Summe 4 8

 

MA-RW 031 - Masterarbeit
Abschlussphase Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 300 h - 0 SWS - Kontaktstudium 0 SWS/ 0 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Bearbeitung eines religionswissenschaftlichen Themas oder einer Problemstellung im Rahmen einer sechsmonatigen schriftlichen Abschlussarbeit

Anwendung, Vertiefung und Zusammenführung des im Studium erworbenen Wissens und der erworbenen und bisher nachgewiesenen Kompetenzen

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben mit dem erfolgreichen Abschluss des Moduls und dem bestehen der Arbeit den akademischen Nachweis erbracht, dass sie alle nötigen formal-wissenschaftlichen, theoretisch-methodischen und inhaltlichen Kompetenzen aus den 6 Kompetenzfeldern besitzen, die ihnen das Masterstudium der Religionswissenschaft vermittelt haben soll.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Das Thema der Master-Arbeit kann nach dem Erreichen von 60 CP vergeben werden.
Hinweise
Im Vorfeld ist mindestens ein Beratungsgespräch mit dem fachwissenschaftlichen Betreuer notwendig. Bei einem historisch-philologischen Thema muss die Quellensprache beherrscht werden. Bei einem empirischen Thema müssen entsprechende Erfahrungen mit dieser Methode vorliegen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
6 Monate
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Begleitung und Beratung, Selbststudium, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Master-Arbeit im Umfang von 15.000 bis 16.000 Wörtern

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Masterarbeit Selbststudium - 30 x
Summe - 30

 

Anlage 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag und das Beispiel zeigt die Schwerpunktsetzung im Schwerpunkt a) im Wahlpflichtbereich. Er gilt für einen Studienbeginn zum SoSe sowie zum WiSe.

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Religionswissenschaft, Master (ab SoSe 2016)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.