Religionswissenschaft NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Religionswissenschaft Nebenfach (ab SoSe 2016)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Religionswissenschaft NF

Ordnung der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Religionswissenschaft in den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ vom 02. März 2016

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 01. März 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1) Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, haben der Fachbereichsrat des Fachbereichs Evangelische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 03. Februar 2016 die folgende Ordnung für das Hauptfach Religionswissenschaft in einem Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5) Hessisches Hochschulgesetz am 01. März 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 36 Bewertung/ Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Bescheinigung (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Studienrichtungen (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 47)

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 45 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Magisterstudiengänge (RO: § 55)
§ 46 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Das Nebenfach Religionswissenschaft wird parallel zu einem Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfach ist bei sechssemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 Kreditpunkten (CP), bei achtsemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP (mit zwei Nebenfächern mit jeweils 60 CP) oder im Umfang von 180 CP zu absolvieren.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium im Hauptfach und im Nebenfach schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung im Nebenfach dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen bilden die Bachelorprüfung im Nebenfach.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft sowie ggf. in einem weiteren Nebenfach (vgl. § 1 Abs. 2) verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Der Abschlussgrad richtet sich nach § 3 RO und hängt von der Wahl des Hauptfaches ab.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges sind 60 CP gemäß § 13 zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie stellen für das Nebenfach Religionswissenschaft ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem ersten akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt.

(2) Religionswissenschaft ist eine bekenntnisungebundene Geeistes- und Kulturwissenschaft. Sie beschäftigt sich analysierend und vergleichend mit menschlichen Handlungen, Vorstellungen und Institutionen in Geschichte und Gegenwart, die gemeinhin und aus Gründen, nach denen die Religionswissenschaft selbst forscht, als „religiös“ betrachtet werden. Dabei sind historisch-philologische, phänomenologisch-hermeneutische sowie empirisch-sozialwissenschaftliche Methoden von großer Bedeutung. Sie fragt auf der Basis vielfältigen Quellenmaterials (z.B. Text, Bild, Film, Architektur, Ritual) sowie empirischer Daten (z.B. Umfragen, Interviews, Statistiken) nach den Funktionen von Religion in der Gesellschaft, nach Grundmustern religiösen Wandels und nach Formen religiöser Identitätsbildung sowie nach Interaktionen (Konflikt, Dialog, Inkulturation) mit anderen Religionen und Weltanschauungen. Durch die Einbindung des Studiengangs Religionswissenschaft in die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie und eine enge Kooperation mit anderen Fachbereichen und Instituten (u.a. Judaistik, Studien der Kultur und Religion des Islam), bietet sich für die Studierenden die Möglichkeit einer Schwerpunktsetzung innerhalb religionswissenschaftlicher Themen und Fragestellungen bereits während des Studiums. So können sie sich neben den elementaren Arbeitsfeldern der Religionswissenschaft (z.B. Theorien und Methoden, Religionsgeschichte und empirische Religionsforschung) einen vertiefenden Einblick in eine religiöse Tradition oder fachspezifische Thematik aneignen.

(3) Das Studium im Nebenfach Religionswissenschaft zielt darauf, Funktion und Bedeutung von Religionen in gesellschaftlichen Prozessen und (inter-)kulturellen Kontexten zu analysieren und vermittelt dabei in einem hohen Maße interkulturelle und interreligiöse Kompetenzen. Im Studium sind Schwerpunktsetzungen im Bereich der Allgemeinen/ Vergleichenden Religionswissenschaft (a) sowie in den Bereichen Religions- und Kulturgeschichte des Judentums (b), des Christentums (c) oder des Islams (d) möglich.

(4) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Nebenfach Religionswissenschaft qualifiziert für zahlreiche Arbeitsfelder im gesellschaftspolitischen (z.B. Institutionen für Ausländer- und Migrationsarbeit) und kulturellen Bereichen (Erwachsenenbildung, Museen, Medien und Journalismus, Touristik, Stiftungen), sowie innerhalb religiöser Institutionen (z.B. Ämter für Weltanschauungsfragen, Moscheegemeinden). Durch entsprechende Schwerpunktsetzung und Kombination mit anderen Disziplinen können eigene Profile, z.B. in den Bereichen politische Bildung und Journalismus ausgebildet werden. Selbstverständlich ist es gegebenenfalls auch möglich, eine akademische Laufbahn einzuschlagen bzw. das Studium der Religionswissenschaft im Masterstudiengang fortzusetzen.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Religionswissenschaft kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Religionswissenschaft noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1 b und c vorzulegen. § 22(3) gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulkatalog angegeben.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe B 2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § § 28 und § § 29 vorzulegen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenfach-Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(6) Sofern für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft gliedert sich in die Studienphasen Basisphase und Aufbauphase.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin ist im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Das Modul BA-RW 004 ist praxisorientiert ausgerichtet. Es fördert gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regelt § 11.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 28
BA-RW 001 (NF) PF 7
BA-RW 002 (NF) PF 7
BA-RW 003 (NF) PF 7
BA-RW 004 (NF) PF 7
Aufbauphase 32
BA-RW 005 (NF) PF 7
BA-RW 006 (NF) PF 7
BA-RW 007 (NF) PF 8
BA-RW 008 (NF) WP 10 Wahl zwischen Modul BA-RW 008 (NF) oder BA-RW 009 (NF)
BA-RW 009 (NF) WP 10
Summe 60

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat des Fachbereiches Evangelische Theologie bekannt zu geben. § 16 Abs. 3 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 16(2) ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet aus-zuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Nebenfach-Bachelorteilstudiengangs Religionswissenschaft nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module des Nebenfach-Bachelorteilstudiengangs Religionswissenschaft aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage 2 aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16(2)) unter http://www.religionswissenschaft.uni-frankfurt.de hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft ist ein internes Praxismodul in der Basisphase vorgesehen. Dies beinhaltet ein einführendes Tutorium, eine kollektive und eine individuelle Exploration bestehend aus Vor- und Nachbereitungssitzung sowie Gruppenexkursion, eine individuelle Exploration bestehend aus einer individuellen Exkursion und einer anschließenden Dokumentation sowie eine diese begleitende Übung.

§ 12 Modulbeschreibung (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 1 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den „Mehr-Fächer“-Bachelorstudiengang sind je nach Regelstudienzeit insgesamt 180 CP bzw. 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 60 CP auf das Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jeden im Bachelor-Nebenfach eingeschriebenen Studierenden wird im für das Nebenfach zuständigen Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Judenwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/ Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

e) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

f) Tutoring/ Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

g) Selbststudium: selbstständige Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden sowie Vertiefung der Erkenntnisse aus Präsenzlehrveranstaltungen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Lehrende oder den Lehrenden überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Nebenfach-Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (5).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/ Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren

– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

– Fachgespräche

– Arbeitsberichte, Protokolle

– Bearbeitung von Übungsaufgaben

– Tests

– Literaturberichte oder Dokumentationen

– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan stellt auf einen möglichen Studienbeginn im Sommersemester oder im Wintersemester ab und gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Nebenfach-Studiums. Der Studienplan berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie richten für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie erstellen für das Bachelor-Hauptfach Religionswissenschaft auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft des Fachbereichs Evangelische Theologie oder des Fachbereichs Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges Religionswissenschaft nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Evangelische Theologie wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 2 Semestern übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Die Fachbereichsräte der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie bilden für den Hauptfach-, den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang und den Masterstudiengang Religionswissenschaft einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich Evangelische Theologie und zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich Katholische Theologie, ein Angehöriger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder aus dem Fachbereich Evangelische Theologie bzw. aus dem Fachbereich Katholische Theologie und zwei Studierende aus den religionswissenschaftlichen Studiengängen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Evangelische Theologie hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission). Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten nach Maßgabe der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine und –zeiträume sowie Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § § 28 und § § 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für das Nebenfach;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses im Nebenfach;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) Benennung des gewählten Bachelor-Hauptfaches;

b) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplom-prüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Religionswissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Religionswissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

d) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Nebenfach-Studiengang eingebracht werden sollen;

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. (1) c. oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. (1) unter b. genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und (3) in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24(2) Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Ablegung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24(1).

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/ Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes welches des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 15(7), § 30(7) und § 33(5) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Nebenfach Religionswissenschaft erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten und schriftliche Referate gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/ oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1)) nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2)) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im Bachelorstudiengang (Hauptfach und Nebenfach) ist nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i.V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Abs. (7) und (10) bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf formlosen schriftlichen Antrag angerechnet werden. Es sind davon in der Regel Praktika oder Sprachkurse betroffen. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;

– Hausarbeiten;

– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

– Berichten;

– Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:
– Einzelprüfungen;

– Gruppenprüfungen;

– Fachgesprächen;

– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:
– Seminarvorträge;

– Referate;

– Präsentationen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfendem in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22% unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § § 24 und § § 26.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 90 Minuten und höchstens 180 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 43. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30(7) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32(6) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder schlechter bewertet wird.

Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Abs. (1) bis (6) entsprechend.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 33 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 36 Bewertung/ Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Bescheinigung (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/ Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. (3) erfolgt verknüpft mit Notenpunkten. Die Prüfungsleistungen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzierung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte – Notenstufen nach Abs. (3)) – Dezimalnote

15 – sehr gut (1) – 1,0
14 – sehr gut (1) – 1,0
13 – sehr gut (1) – 1,3
12 – gut (2) – 1,7
11 – gut (2) – 2,0
10 – gut (2) – 2,3
9 – befriedigend (3) – 2,7
8 – befriedigend (3) – 3,0
7 – befriedigend (3) – 3,3
6 – ausreichend (4) – 3,7
5 – ausreichend (4) – 4,0
4 – 0 – nicht ausreichend – 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Bachelor-Nebenfaches eingehen.

(8) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(9) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.

§ 38 Bescheinigung (RO: § 44)

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Studienrichtungen (RO: § 45)
§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 47)

§ 39 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Studienrichtungen (RO: § 45)

(1) Ein endgültig nicht bestandenes Pflichtmodul kann im Nebenfach einmalig durch ein Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(2) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(3) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde.

§ 40 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(7) Die erste Wiederholungsprüfung erfolgt am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens zu Beginn des folgenden Semesters. Die zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 41 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch im Nebenfach Religionswissenschaft geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;
2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 40 überschritten wurde;
3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs im Nebenfach Religionswissenschaft wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Abschnitt IX.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 42 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und ggf. der entsprechenden Studiennachweis einzuziehen und ggf. neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch eine Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 43 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 44 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 45 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Magisterstudiengänge (RO: § 55)
§ 46 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 45 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Magisterstudiengänge (RO: § 55)

§ 46 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft vom 18. Juni 2008 – veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 06. Dezember 2011 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2016 im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach nach der Ordnung vom 18. Juni 2008 bis spätestens 31. März 2021 ablegen.

(4) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Religionswissenschaft immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Nebenfach-Studium absolvieren und die Bachelorprüfung im Nebenfach ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 27.02.2016

Prof. Dr. Christian Wiese
Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie

Frankfurt am Main, den 02.03.2016

Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

BA-RW 001 - Einführung in die Religionswissenschaft
Basisphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Elementare Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und Vermittlung der grundlegenden Methoden

Allgemeine Übersicht über die klassischen Arbeiten und Ansätze in der Religionswissenschaft/ Überblick zur Geschichte der Religionswissenschaft

Einführung in religionswissenschaftliche Diskurse, Theorien und Methoden, sowie die Heranführung an die Grundfragen der Religionswissenschaft

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach dem erfolgreichen Abschließen des Moduls sind die Studierenden dazu in der Lage, erste, kleinere wissenschaftliche Texte aus selbst recherchierten Quellen zu erstellen. Sie sind ebenfalls dazu befähigt, Themenfelder aus der Religionswissenschaft zu identifizieren und eigenständig zu erarbeiten. Dabei greifen sie auf das Wissen aus den besuchten Veranstaltungen zurück und präsentieren ihre erlernten Grundkenntnisse in der Religionswissenschaft und Religionsgeschichte sowie den Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

in der Übung Wiss. Arbeiten

Leistungsnachweise:

im PS – in Form von Bearbeitung von Übungsaufgaben oder Literaturbericht

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literaturrecherche und Techniken der Lektüre, Vermittlung von Grundlagen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 minütige mündliche Prüfung oder 60-90 minütige Klausur (i.d.R. 60 Minuten, wird zu Beginn der Veranstaltung festgelegt) im Anschluss an das PS

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Wiss. Arbeiten Ü 2 2 x
Einführung in die Religionswissenschaft PS 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 7    

 

BA-RW 002 - Religions- und Kulturgeschichte
Basisphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Heranführung an historische und kulturwissenschaftliche Zugänge sowie Auseinandersetzungen mit Religionen innerhalb unserer pluralen Welt

Exemplarische Einblicke in die Geschichte und Gegenwart von Religionen (insbesondere Europas und Asiens) sowie deren Traditionen in Kultur und Gesellschaft

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls haben die Studierenden sich primäre Kompetenzen in der Auseinandersetzung mit Religions- und Kulturgeschichte anhand konkreter Beispiele angeeignet. Sie sind in der Lage, religiöse Traditionen Europas und Asiens zu identifizieren und in ihre jeweiligen historischen und gesellschaftlichen Kontexte einzuordnen. Dabei wurde an die Fähigkeiten und das Wissen aus Modul BA-RW 001 angeschlossen. Die in Modul BA-RW 001 und BA-RW 002 erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse können in einer wissenschaftlichen Hausarbeit konzipiert und demonstriert werden.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im PS Religions- und Kulturgeschichte

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Erwerb von Sprach- und Methodenkenntnissen sowie Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

12-15 seitige Hausarbeit im Anschluss an das PS Religions- und Kulturgeschichte I

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Überblick Religions- und Kulturgeschichte V 2 2 x
Religions- und Kulturgeschichte PS 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 7    

 

BA-RW 003 - Systematische/ Vergleichende Religionswissenschaft
Basisphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Kennenlernen und Anwendung von systematischer, religionsvergleichender sowie spezifisch phänomenologischer Methodik anhand ausgewählter Themen und Fragestellungen innerhalb der Religionswissenschaft

Einführung und Auseinandersetzung mit Diskursen und Reflexionen zu Religionsvergleichen, z.B. anhand der Beschäftigung mit den Differenzen von deskriptiv-kulturwissenschaftlicher und phänomenologischer Methodik

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls eine differenzierte Perspektive auf die Diversität der religionswissenschaftlichen Vorgehensweisen erhalten. Sie sind dementsprechend in der Lage, die bisher erlernten Methoden den systematischen und religionsvergleichenden Ansätzen zuzuordnen und entsprechende Fragestellungen differenziert und unter Bezugnahme auf diese Methoden zu bearbeiten. Die Ergebnisse der Auseinandersetzungen mit dieser Thematik können entweder mündlich oder schriftlich präsentiert und im Anschluss von einer Prüfungskommission geprüft werden.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im PS Systematische/ Vergleichende Religionswissenschaft

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, Erwerb von Sprach- und Methodenkenntnissen sowie Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 minütige mündliche Prüfung oder 12-15 seitige Hausarbeit im Anschluss an das PS Systematische/Vergleichende Religionswissenschaft I

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Überblick Systematische/ Vergleichende Religionswissenschaft V 2 2 x
Systematische/ Vergleichende Religionswissenschaft PS 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 7    

 

BA-RW 004 - Religiöse Praxis in der Gegenwart
Basisphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Erkundung religiöser Praxis in unterschiedlichen Situationen

Einführung in methodische Fragen zum Verhalten in Forschungssituationen

Reflexion des Umgang als Forscher/in mit religiösen Akteuren und Gemeinschaften

Kennenlernen und erste Anwendung von Kenntnissen der empirischen Religionsforschung, insbesondere der teilnehmenden Beobachtung

Recherchen zu religiösen Gruppen und Beschäftigung mit Fragen der wissenschaftlichen Darstellung

Durchführung von zwei kollektiven und einer individuellen Exploration

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden methodisch darauf vorbereitet, selbst in Forschungssituationen zu gehen. Sie haben sich die dafür notwendigen Kenntnisse der empirischen Religionsforschung sowohl in einem Tutorium erarbeitet als auch in zwei Explorationen in der Gruppe Praxissituationen kennengelernt. Dabei waren sie auf verschiedene Weise mit ihrer Rolle in der teilnehmenden Beobachtung konfrontiert. Sie haben überdies eine Exploration allein durchgeführt und die darin stattfindenden Begegnungen analysiert, thematisch aufgearbeitet und reflektiert. Die dabei gewonnenen Kenntnisse werden schließlich in einem Bericht erläutert und präsentiert.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Für die individuelle Exploration muss das Tutorium besucht worden sein oder im gleichen Semester besucht werden. Der individuellen Exploration muss eine Vorbesprechung mit dem zuständigen Fachvertreter der Religionswissenschaft vorausgehen.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

im T in Form von Arbeitsberichten oder Übungsaufgaben

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Vermittlung von Grundlagen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

5-6 seitige Dokumentation der individuellen Exploration

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religiöse Praxis in der Gegenwart I T 2 2 x
Religiöse Praxis in der Gegenwart II 1 kollektive und 1 individuelle Exploration - 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 2 7    

 

BA-RW 005 - Theorien und Methoden in der Religionswissenschaft
Aufbauphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Vertiefender Einblick in religionswissenschaftliche Diskurse und Theorien sowie in spezifische Positionen und Debatten in der Religionsforschung

Kennenlernen und Durchdenken von verschiedenen Zugängen in der Religionswissenschaft und den entsprechenden Frage- und Problemstellungen

Auseinandersetzung mit historisch-philologischen, phänomenologisch-hermeneutischen sowie empirisch-sozialwissenschaftlichen Methoden

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach der erfolgreichem Abschluss dieses Moduls haben die Studierenden einen tieferen Einblick in religionswissenschaftliche Diskurse, Theorien und Methoden erhalten und sind dazu in der Lage, aktuelle Debatten zu klassifizieren und innerhalb der erlernten Zusammenhänge zu kontextualisieren. Sie können zwischen historisch-philologischen, philosophisch-hermeneutischen sowie empirisch-sozialwissenschaftlichen Methoden differenzieren. Innerhalb der modulabschließenden Hausarbeit haben die Studierenden außerdem gezeigt, dass sie dazu in der Lage sind, zwischen den Methoden und Theorien zu differenzieren und diese sachgerecht anzuwenden. Teilnahmevoraussetzungen für
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferat, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

15-20 seitige Hausarbeit im S Theorien und Methoden der Religionswissenschaft I

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Überblick Theorien und Methoden der Religionswissenschaft V 2 2 x
Theorien und Methoden der Religionswissenschaft S 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 7    

 

BA-RW 006 - Religion und Gesellschaft
Aufbauphase Pflichtmodul - 7 CP (insg.) = 210 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Analyse von aktuellen gesellschaftlichen, politischen und ethischen Themen und Debatten in Religion, Politik und Gemeinschaft anhand diverser Medien (z.B. Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet)

Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Relevanz religionswissenschaftlicher Forschung: Identifikation von Anwendungsfeldern und Handlungsmotivationen

Vertiefung und Anwendung empirischer Forschungsmethoden, Einüben in den Umgang mit empirischen Daten (Erhebung, Interview)

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben nach der erfolgreichen Beendigung des Moduls aktuelle Debatten oder Themen in den Medien exploriert und analysiert. Ferner haben sie ihre Kenntnisse der empirischen Forschungsmethoden vertieft, erweitert und für ihre Analysen angewendet. Parallel dazu haben die Studierenden einen Einblick in die beruflichen Perspektiven erhalten, die sich im Rahmen eines Studiums der Religionswissenschaft ergeben können. Das Angeeignete wurde im Rahmen einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religion und Gesellschaft

Leistungsnachweise:

-

Lehr-/ Lernformen
Einübung wissenschaftlicher Arbeitstechniken, Literatur-recherche und Techniken der Lektüre, Erwerb von Sach- und Methodenkenntnissen sowie Arbeitstechniken, Umgang mit Lektüren, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen, eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferaten
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 minütige mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Religion und Gesellschaft I

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Überblick Religion und Gesellschaft Ü/PS/V 2 2 x
Religion und Gesellschaft S 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 7    

 

BA-RW 007 - Sakrale Texte
Aufbauphase Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS/ 60 h - Selbststudium 180 h
Inhalte
Kennenlernen sakraler Texten und normativer Literaturen (wie z.B. Bibel, Koran, Bhagavadgita, Avesta, oder auch Mythen, Liturgien, Rechtstexte u.ä.). Erlernen der dafür notwendigen exegetischen und/oder literaturwissenschaftlichen Methoden. Auseinandersetzung mit Problemen der Auslegung und Kommentierung der Texte in den jeweiligen historischen und kulturgeschichtlichen Kontexten
Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach Abschluss dieses Moduls sind die Studierenden dazu in der Lage, sakrale Texte als solche zu identifizieren, innerhalb ihrer jeweiligen kulturellen und religiösen Tradition zu verorten sowie deren Inhalte kennen. Sie sind dazu befähigt, diese Texte mittels selbst gewählter methodischer Werkzeuge zu analysieren und zu interpretieren. Die angeeigneten Fähigkeiten wurden dabei im Rahmen einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Sakrale Texte II

Leistungsnachweise:

im S Sakrale Texte I - in Form von Referat, Essay, Literaturbericht

Lehr-/ Lernformen
eigenständige methodengeleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferate, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 minütige mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Sakrale Texte II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Sakrale Texte I S 2 3 x
Sakrale Texte II S 2 3 x
Modulprüfung 2    
Summe 4 8    

 

BA-RW 008 - Religions- und Kulturgeschichte (Vertiefung)
Aufbauphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS/ 90 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Auseinandersetzung und Vertiefung von historischen und kulturwissenschaftlichen Zugängen zur Kenntnis und Beschreibung von Religionen im Kontext unserer pluralen Welt

Beschäftigung mit historischen Herausbildungen und Verläufen von Religion bzw. Religionen (bis in die Gegenwart)

Analyse von pluralistischen Bildungen, Inkulturationen, Austauschprozessen, Apologetiken, Ausgrenzungen, Konflikten und Dialogen

Auseinandersetzung mit kulturwissenschaftlichen und systematischen Begriffen und Methoden

Diskussion von Problemen und Verfahren der Darstellung von Geschichte und Gegenwart religiöser Traditionen sowie religionsbezogener Diskurse

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls haben die Studierenden ihr Wissen aus den vorherigen Modulen und im speziellen Modul BA-RW 002 vertieft. Sie sind in der Lage, aktuelle und historische Zusammenhänge in religiösen Kontexten zu analysieren und Probleme ihrer Darstellung zu erörtern. Die Studierenden sind außerdem dazu befähigt, erste eigene Forschungsansätze zu entwickeln und dafür die erlernten religionswissenschaftlichen Methoden zu kombinieren und gegebenenfalls zu modifizieren. Diese Fertigkeiten wurden mittels einer selbst konzipierten Hausarbeit demonstriert.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase; BA-RW 007.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Religions- und Kulturgeschichte II

Leistungsnachweise:

im S Religions- und Kulturgeschichte I - in Form von Referat, Essay, Bearbeitung von Übungsaufgaben

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferate, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Religions- und Kulturgeschichte II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religions- und Kulturgeschichte V 2 2 x
Religions- und Kulturgeschichte I S 2 3 x
Religions- und Kulturgeschichte II S 2 3
x
Modulprüfung 2    
Summe 6 10    

 

BA-RW 009 - Systematische Religionswissenschaft/ Religionsphilosophie (Vertiefung)
Aufbauphase Wahlpflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS/ 90 h - Selbststudium 210 h
Inhalte

Vertiefen systematischer, religionsvergleichender Methodik

vertiefende Auseinandersetzung z.B. mit phänomenologischen, hermeneutischen oder strukturalistischen Ansätzen in der Religionswissenschaft

Beschäftigung mit religionsphilosophischer Denkrichtungen und Systembildungen

Bearbeiten von systematischen und/ oder philosophischen Frage- und Problemstellungen

Lernergebnisse/ Kompetenzziele
Die Studierenden haben nach erfolgreichem Abschluss des Moduls ihr Wissen über die systematischen, religionsvergleichenden Methoden aus Modul BA-RW 003 vertieft. Sie bearbeiten selbstständig spezifisch religionswissenschaftliche Fragestellungen und Themenfelder unter Anwendung der bisher erlernten Methoden. Sie haben diese durch die Auseinandersetzung mit religionsphilosophischen Diskursen und Systembildungen ergänzt und erweitert und können entsprechende religionsphilosophische Fragestellungen und Themenfelder analysieren. Die Studierenden sind dazu befähigt, mittels oder innerhalb verschiedener Systeme zu argumentieren und die erlernten Methoden auf ihre Bedürfnisse anzupassen. Die Lernergebnisse und Kompetenzen wurden im Rahmen einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module der Basisphase; BA-RW 007.
Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang/ Fachbereiche)
Religionswissenschaft/ FBe Ev. und Kath. Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte/ Modulbeauftragter
Professor/-in Religionswissenschaft (FB 06 und 07)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen:

Teilnahmenachweise:

im S Systematische Religionswissenschaft II

Leistungsnachweise:

im S Systematische Religionswissenschaft I - in Form von Referat, Essay, Bearbeitung von Übungsaufgaben oder Literaturbericht

Lehr-/ Lernformen
Lehrvortrag und Selbststudium, eigenständige methoden-geleitete Arbeit an ausgewählter Literatur, Verfassen von schriftlichen Rezensionen und Kurzreferate, Rhetorik mündlicher Vorträge und wissenschaftliche Diskussionen
Unterrichts-/ Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/ Dauer/ ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

20-30 minütige mündliche Prüfung oder 15-20 seitige Hausarbeit im Anschluss an das S Systematische Religionswissenschaft II

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Systematische Religionswissenschaft/ Religionsphilosophie V 2 2 x
Systematische Religionswissenschaft/ Religionsphilosophie I S 2 3 x
Systematische Religionswissenschaft/ Religionsphilosophie II S 2 3
x
Modulprüfung 2    
Summe 6 10    

 

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag und das Beispiel zeigt die Schwerpunktsetzung im Schwerpunkt a) mit Modul BA-RW 008 im Wahlpflichtbereich. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/ SWS) in den andern Studienfächern, als auch die internen Voraussetzungen. Er gilt für einen Studienbeginn zum SoSe sowie zum WiSe.

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666),  zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVB. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S.94),  zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang    Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Religionswissenschaft (NF), Bachelor (ab SoSe 2016)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.