Romanistik – HF, Bachelor

Fachspezifischer Anhang Romanistik Hauptfach, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Bachelor

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, BACHELOR


Rahmenordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 07. Juli 2010 zuletzt geändert am 30. Mai 2012

I.Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Gliederung des Studiums, Wahl des Nebenfachs
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen
§ 6 - Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

II.Studienorganisation

§ 7 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 8 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 9 - Leistungs- oder Teilnahmenachweise
§ 10 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III.Prüfungsorganisation

§ 12 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Bachelor-Prüfungen und Prüfungsamt
§ 13 - Prüfungsbefugniss; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV.Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 - Zulassung zur Bachelorprüfung und Entscheidung über die Zulassung
§ 15 - Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt; Fristen
§ 18 - Nachteilsausgleich
§ 19 - Täuschung und Störung des Prüfungsverlaufs
§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 21 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 22 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 - Klausuren und Hausarbeiten
§ 24 - Bachelorarbeit

V.Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI.Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 26 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 27 - Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Bachelorprüfung

VII.Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 28 - Prüfungszeugnis
§ 29 - Bachelorurkunde
§ 30 - Diploma-Supplement

VIII.Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungs-Akten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 31 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 32 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 33 - Einsprüche und Widersprüche
§ 34 - Prüfungsgebühren

IX.Schlussbestimmungen

§ 35 - Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen
§ 36 - In-Kraft-Treten

Anhang: Vom Fachbereich angebotene Bachelorstudiengänge gemäß §1

Anhang: Vorgeschriebene bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen gemäß §4 Abs. 2

Anhang: Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Romanistik HF

I. Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Gegenstände und Ziele des Studiums

I.1.1 Fachbeschreibung
I.1.2 Fachkompetenzen
I.1.3 Schlüsselkompetenzen
I.1.4 Berufliche Tätigkeiten

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.2.1 Voraussetzungen
I.2.2 Fremdsprachen
I.2.3 Beginn des Studiums
I.2.4 Studienfachberatung

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums/Schwerpunkte/Module/Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule
II.1.3 Vergabe von Kreditpunkten

II.2 Fachspezifische Lehrveranstaltungs- und Prüfungsformen

II.3 Bachelorarbeit

III. Bachelorprüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung

III.2 Umfang der Bachelorprüfung

III.3 Berechnung/Gewichtung d. einz. Prüfungsleist. / Bachelorarbeit f. d. Berechnung der Gesamtnote

III.4 Auslandsstudium/Auslandsaufenthalt

Anhang: Modulbeschreibungen Fachspezifischer Anhang Romanistik HF

IV.1 Basismodule

IV.1.1 Basismodule Fachwissenschaft

ROM B-1: Basismodul Romanistische Literaturwissenschaft

ROM B-2: Basismodul Romanistische Sprachwissenschaft

IV.1.2 Basismodule Fremdsprachenausbildung
(es müssen 2 Module erfolgreich absolviert werden)

ROM B-3 FR: Basismodul Französisch

ROM B-3 ES: Basismodul Spanisch

ROM B-3 IT: Basismodul Italienisch

ROM B-3 PT: Basismodul Portugiesisch

IV.2 Qualifizierungsmodule 1

IV.2.1 Qualifizierungsmodule Fremdsprachenausbildung

ROM Q-1 FR: Qualifizierungsmodul Französisch

ROM Q-1 ES: Qualifizierungsmodul Spanisch

ROM Q-1 IT: Qualifizierungsmodul Italienisch

ROM Q-1 PT: Qualifizierungsmodul Portugiesisch

IV.2.2 ROM Q-2: Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft I

IV.2.3 ROM Q-3: Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft I

IV.3 Qualifizierungsmodule 2

IV.3.1 ROM Q-4: Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft II

IV.3.2 ROM Q-5: Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft II

IV.4 Qualifizierungsmodule 3

IV.4.1 ROM Q-6: Akademische Praxis: Spezialisierung Literaturwissenschaft

IV.4.2 ROM Q-7: Akademische Praxis: Spezialisierung Sprachwissenschaft

IV.5 Bachelorarbeit

IV.5 ROM Q-8: Qualifizierungsmodul Bachelorarbeit

IV.6 Optionalbereich – Wahlpflichtmodule

FW-O-1 – Katalanische Sprache und Kultur

FW-O-2 – Schlüsselqualifikation Studium und Beruf

FW-O-3 – Baskische Sprache und Kultur

Anhang: Exemplarischer Studienverlaufsplan Fachspezifischer Anhang Romanistik HF

Anhang: Zum Wintersemester 2010/11 eingestellte Magisterteilstudiengänge

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011“ das Studium und die Modulprüfungen in den vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen Bachelorstudiengängen („Ein-Fach“-Studiengänge und Bachelorteilstudiengänge mit Haupt- und Nebenfach). Im Anhang Ia) sind die vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen „Ein-Fach“-Studiengänge und Bachelorteilstudiengänge aufgeführt.

(2) Die fachspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere: die Zielsetzung des Studiengangs, besondere Zugangsvoraussetzungen, den Studienbeginn und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die fachspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

Die Bachelorstudiengänge sind grundständige, wissenschaftliche Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führen. Das Studium kann die individuelle Erfahrung in der Berufspraxis nicht vorwegnehmen. Es soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den Aufgaben in der Praxis erfolgreich zu stellen. Weitergehende Ziele der Studiengänge werden in den jeweiligen fachspezifischen Anhängen beschrieben. Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden.

§ 3 - Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.). Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge steht der Zugang zu weiterführenden Masterstudiengängen offen. Näheres regeln die Ordnungen für die Masterstudiengänge.

(2) Die Regelung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung dieser Ordnung absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

§ 4 - Gliederung des Studiums, Wahl des Nebenfachs

(1) Abhängig von der Ausgestaltung des Studiengangs umfasst das Bachelorstudium entweder das Studium eines einzigen Faches oder das Studium eines Hauptfaches und eines Nebenfaches. Das Nebenfach wird parallel zum Hauptfach studiert. Die vorge-schriebenen und ausgeschlossenen Kombinationen von Haupt- und Nebenfächern regelt Anhang Teil Ib.

(2) Als Nebenfächer sind alle Magisternebenfächer (nicht-modularisierte sowie modularisierte) und Bachelornebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Das gewählte Nebenfach ist bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung (§ 14 Abs. 2e) zu benennen. Auf Antrag des oder der Studierenden kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien ein nicht als Nebenfach eingeführtes Fach im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn es im sinnvollen Zusammenhang zum gewählten Hauptfach steht und in seinem Umfang sowie den Anforderungen einem Nebenfach nach Satz 1 entspricht. Die Zulassung des Faches als Nebenfach ist unter Vorlage eines Studienplans bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung zu beantragen (§ 14 Abs. 2e).

(3) Nach Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach kann das Nebenfach höchstens zweimal gewechselt werden. Der Wechsel ist beim Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Studium und die Modulprüfungen in einem nicht vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen Nebenfach sind nach den Bestimmungen der für das Nebenfach maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnungen zu absolvieren. Handelt es sich bei dem Nebenfach um ein noch nicht modularisiertes Nebenfach aus einem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität, ist das Studium des Nebenfaches nach der Studienordnung für das Magisternebenfach zu absolvieren. Die Zwischenprüfung, sofern diese für das Nebenfach verpflichtend ist, und die Abschlussprüfung in dem Magisternebenfach sind nach den Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung abzulegen. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen

(1) In einen Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 14 Abs. 2a vorzulegen. § 14 Abs. 3b gilt entsprechend. Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Studiengang die Anrechnungsbescheinigung gem. § 20 vorzulegen.

(2) Soweit für die Einschreibung in einen Bachelorstudiengang über die Hochschulzugangsberechtigung hinausgehende Anforderungen nachgewiesen werden müssen, regelt dies der fachspezifische Anhang.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen bei der Einschreibung nach der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

§ 6 - Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Bachelorstudiengänge einschließlich aller Prüfungen im Haupt- und Nebenfach und der Bachelorarbeit sechs Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und kooperierende Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Bachelorstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Das Studium kann nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Teilzeitstudierende haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Fristen dieser Ordnung, die sich auf Fachsemester beziehen, verdoppeln sich entsprechend für diejenigen Semester, die als Teilzeitstudium absolviert werden. Sonstige Prüfungsfristen oder termine werden durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.

 

II. Studienorganisation


§ 7 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die vom Fachbereich angebotenen Bachelorstudiengänge sind im Hauptfach in eine Basisphase und eine Qualifizierungsphase gegliedert. Für Bachelornebenfächer kann im jeweiligen fachspezifischen Anhang eine abweichende Gliederung des Studiengangs vorgesehen werden.

(2) Die vom Fachbereich angebotenen Bachelorstudiengänge bestehen aus Modulen. Die im jeweiligen Bachelorstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind im entsprechenden fachspezifischen Anhang festgelegt. Zu den Pflichtmodulen eines Bachelorhauptfaches gehört die Bachelorarbeit.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert werden. Detaillierte Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des jeweiligen Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und -ziele und die Modulprüfungen ergeben, enthalten die fachspezifischen Anhänge.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Näheres regelt § 15 Abs. 1. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Bachelorprüfung ein. Näheres legen die fachspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Dazu gehört neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf Leistungskontrollen und Prüfungen und die Teilnahme an Leistungskontrollen und Prüfungen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Bachelorstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die aktive regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung nach Maßgabe der Modulbeschreibung. Studierende, die nicht eingeschrieben sind, dürfen keine Modulprüfungen des Studiengangs ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des § 20 Abs. 3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gem. § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Bachelorstudiengang sind insgesamt 180 CP zu erbringen. Bei der Kombination Hauptfach und Nebenfach entfallen auf das Hauptfach 120 CP und das Nebenfach 60 CP. Ein nicht modularisiertes Nebenfach aus dem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität (Umfang ca. 36 SWS) wird nach erfolgreicher Abschlussprüfung mit 60 CP gewertet.

(8) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben.

§ 8 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(T) Übungen/Tutorien erlauben den Studierenden, Lehrstoffe zu vertiefen und vermitteln spezielle Fertigkeiten durch die Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

(P) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

Die fachspezifischen Anhänge können weitere, fachspezifische Lehrveranstaltungsformen (wie Projekte) oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (e-Learning) nennen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den fachspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche; während der Durchführung des Praktikums und bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die Praktikumsstelle stellt eine Bescheinigung aus. Näheres regelt § 9 Abs. 8. Die fachspezifischen Anhänge regeln die Dauer des Praktikums und den Umfang des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den fachspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegun-gen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist durch den jeweiligen Leiter bzw. die Leiterin der Lehrveranstaltung ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft die Geschäftsführung des Instituts, im Rahmen dessen die Veranstaltung angeboten wird, auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Lehrveranstaltung zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazi-tätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Geschäftsführung ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt die Geschäftsführung fest. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 9 - Leistungs- oder Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- und oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehr-veranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unein-geschränkt wiederholbar. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 19 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveran-staltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder eines oder einer pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden. Die für den Nachweis der aktiven Teilnahme zu erfüllenden Arbeiten bleiben unbewertet.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von dem Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Kolloquien, Referate, Essays und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; ferner ist zu erklären, dass die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe eines Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, in der diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Wird in der Ordnung für den Studiengang ein Berufspraktikum vorgeschrieben, ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachnahme, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

§ 10 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung des Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der fachspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute des Fachbereichs für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel spätestens in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems oder in Druckform erscheint. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Im Rahmen der Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters,

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel,

- bei Teilzeitstudium,

- vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

Der Besuch der Studienfachberatung nach dem Abschluss der Basismodule wird dringend empfohlen. Die Institute können zu diesem Zweck regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten. Die fachspezifischen Anhänge können eine verpflichtende Studienberatung zu bestimmten Studienphasen vorsehen. Zu Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, bieten die Institute eine Orientierungsveranstaltung an, die über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs, über die Studienorganisation betreffende Fragen und semesterspezifische Besonderheiten informieren.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die akademische Leitung übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekanntgegeben, die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(3) Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs;
- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten.

 

III. Prüfungsorganisation


§ 12 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Bachelor-Prüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereiches Neuere Philologien für die Prüfungsorgani-sation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreter/innen der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge immatrikuliert sein, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Profes-sorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 13 Abs. 2), bei der Zulassung zur Bachelorprüfung in Ausnahmefällen (§ 14 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 16), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 20), bei der Ausgabe des Bachelorthemas in Zweifelsfällen (§ 24 Abs. 7) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 33).

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

§ 13 - Prüfungsbefugniss; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Bachelorstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens einen Bachelorabschluss oder eine ver-gleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 14 - Zulassung zur Bachelorprüfung und Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die fachspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung in einem Modul an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung oder eine Modulprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr; der Nachweis entfällt, wenn nach § 34 Abs. 1 die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgesetzt ist.

e. eine Erklärung über das Nebenfach, wenn das Nebenfach nach § 4 Abs. 1 ohne gesonderte Beantragung zugelassen ist bzw. ein Antrag auf Zulassung eines Nebenfachs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Belege nicht erbringt;

b. die oder der Studierende eine Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet.

(4) Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge bzw. Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil mit den geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 - Modulprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht in der Regel aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) bezieht. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft. In Ausnahmen kann der Studiengang auch kumulative Modulteilprüfungen vorsehen. Modulteilprüfungen sind Modul begleitend abzulegen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausuren, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht. Die fachspezifischen Anhänge können weitere, fachspezifische Prüfungsformen vorsehen. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet (veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfung), werden deren Inhalte und Methoden geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen fachspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prü-fung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 17 Abs. 2 und § 19 aufzunehmen, welche für die Fest-stellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen – erfolgen im Anschluss an die letzte Studienleistung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen – werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen (vgl. Abs. 9) durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(4) Der Prüfungstermin für die Modulprüfungen sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Prüfung (vgl. Abs. 9) werden auf der Webseite des Prüfungsamts bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen.

(6) Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt online über QIS. Die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung erfolgt bei der Prüferin oder beim Prüfer oder online über QIS.

(7) Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung – in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(8) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen des Moduls sowie die Modulteilprüfungen oder die Modulabschlussprüfung bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(9) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 17 - Versäumnis und Rücktritt; Fristen

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin nicht erscheint, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztli-ches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), die oder der von der oder dem Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich. Die oder der Vorsitzende des Gemein-samen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob der Grund anerkannt wird. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Modulteilen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 18 - Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder auf eine Beeinträchtigung oder auf eine chronische Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 19 - Täuschung und Störung des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne erlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausrei-chend“ (5,0) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen und Modulen aus modularisierten und nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschafts-verträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurde, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angerechnet werden.

(5) Maximal können 80 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität für ein Hauptfach, 40 CP für Prüfungsleistungen in einem Nebenfach und 120 CP in einem aus einem einzigen Fach bestehenden Ba-chelorstudiengang anerkannt werden. Die Anrechnung einer auswärtigen Bachelorarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 26 Abs. 7 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Prüfungs- und/oder Studienleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anerkennung der CP erfolgt durch individuellen Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen

§ 22 - Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bzw. mehreren Prüferinnen oder Prüfern in der Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem in den Basismodulen mindestens 15 und höchstens 20 Minuten, in den Qualifizierungsmodulen mindestens 20 und höchstens 30 Minuten soweit in den studiengangspezifischen Anhängen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 23 - Klausuren und Hausarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den ge-läufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausuren können Multiple-Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple-Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die fachspezifischen Anhänge zu, dass Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den fachspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Die Bewertungen der Klausuren sind zu begründen. Die Bewertung der Klausuren erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Hausarbeiten auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag nach objektiven Kriterien erkennbar sein. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die oder der Prüfende unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Absprache mit der oder dem Studierenden fest; die oder der Prüfende dokumentiert das ausgegebene Thema, dessen Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsfrist.

(7) Für Hausarbeiten gilt § 24 Abs. 11 entsprechend. Die Hausarbeit ist nach Absprache mit der oder dem Prüfenden in einfacher Ausfertigung innerhalb der Bearbeitungsfrist einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die oder der Prüfende macht die Abgabe der Hauarbeit aktenkundig.

(8) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen, abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Die Bewertungen der Hausarbeiten sind zu begründen. Abs. 5 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

(9) Die fachspezifischen Anhänge können weitere Prüfungsformen vorsehen.

§ 24 - Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung seines Studienfachs selbstständig und innerhalb der vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit wird im Rahmen eines Pflichtmoduls (siehe jeweils die fachspezifischen Anhänge) als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt. Die Bachelorarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewer-tende Beitrag der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Die fachspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraumes von neun Wochen angefertigt und mit 12 CP ange-rechnet.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(4) Die Bachelorarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, APL-Professorinnen oder -Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Bachelorstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit vergibt die Betreuerin oder die Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(7) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(8) In der Regel wird die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abgefasst, soweit die Modulbeschreibung der fachspezifischen Anhänge nichts anderes vorsieht. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Ba-chelorarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt.

(9) Das Thema der Bachelorarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Vergabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(10) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Erkrankung um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Der Prüfungsunfähigkeit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.

(11) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Bachelorarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungs- oder Studienleistung verwendet wurde.

(12) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(13) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers schriftlich zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, der Betreuungsperson eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(14) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen, die Bewertung ist zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(15) Wird die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritten Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 3,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Bachelorarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung


§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note für die Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Der Bewertung der Prüfungsleistung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüferinnen oder Prüfern vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(5) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Gesamtnote des Hauptfaches doppelt und die Gesamtnote des Nebenfaches einfach gewichtet. Die Gesamtnote für das Hauptfach errechnet sich aus Noten für dort abgelegte Modulprüfungen nach Maßgabe des jeweiligen fachspezifischen Anhangs und der Note für die Bachelorarbeit, wobei die Note für die Bachelorarbeit mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht. Die Gesamtnote für das Nebenfach errechnet sich nach Maßgabe des jeweiligen fachspezifischen Anhangs aus Noten für dort abgelegte Modulprüfungen. Für die Bildung aller Noten gilt Abs. 3 entsprechend.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Bachelorprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25 %,

C = die Note, die die nächsten 30 %,

D = die Note, die die nächsten 25 %,

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Bachelorprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,4 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Bachelorprüfung


§ 26 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 17 Abs. 1 oder § 19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulabschlussprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung und zur Modulteilprüfung gilt die oder der Studierende für die erste Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Bei Nicht-Bestehen der erstmaligen Wiederholungsprüfung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulabschlussprüfung und die Modulteilprüfung bezogen sind, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung dieser Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die letztmalige Wiederholungsprüfung als angemeldet (vgl. Abs. 4, Satz 1). Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nicht-Bestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel kurz vor oder zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung, der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 17 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Nach Ablegung einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich.

(6) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 17 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 23 für die Wiederholung der Bachelorarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

(7) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

§ 27 - Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer letztmaligen Wiederholung gemäß § 17 oder § 19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; b. die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder gemäß § 17 oder § 19 als „nicht ausreichend“ bewertet gilt; c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Die Bachelorprüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach nach Maßgabe der für das Nebenfach geltenden Ordnung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde nur das Nebenfach nach dieser Ordnung absolviert und ist die Nebenfachprüfung endgültig nicht bestanden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Bachelorprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement


§ 28 - Prüfungszeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Bei aus einem einzigen Fach bestehenden Bachelorstudiengängen, enthält das Zeugnis die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Sofern bei Bachelorteilstudiengängen das Hauptfach nach dieser Ordnung absolviert wurde, enthält das Zeugnis auch die in die Gesamtnote eingegangenen Nebenfach-Module mit den in ihnen erzielten Noten. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beigefügte Anlage aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 29 - Bachelorurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 30 - Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch erteilt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungs-Akten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren


§ 31 - Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so muss der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Studierende oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Studierende oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 32 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HimmaVO).

§ 33 - Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 34 - Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150,- Euro.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei Raten zu je 75.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren erfolgt beim Prüfungsamt.

(4) Wenn nur ein Nebenfach unter Geltung dieser Ordnung absolviert wird, fallen keine Prüfungsgebühren nach dieser Ordnung an. In diesem Fall sind die Prüfungsgebühren nach Maßgabe der Ordnung für das jeweilige Hauptfach zu entrichten.

 

IX. Schlussbestimmungen


§ 35 - Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen

(1) Die in der Anlage V aufgeführten Magisterteilstudiengänge werden zum Wintersemester 2010/11 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der „Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium / einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität“ vom 12.1.1994 in ihrer jeweils gültigen Fassung für diese Magisterteilstudiengänge enthaltenen fach-spezifischen Bestimmungen sowie die einschlägigen Studienordnungen außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium in einem in Abs. 1 genannten Magisterteilstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Studium in dem jeweiligen Magisterteilstudiengang nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen jedoch die Magisterprüfung im jeweiligen Magisterteilstudiengang bis spätestens 31. März 2018 abgeschlossen haben. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Theater-. Film- und Medienwissenschaft (Nebenfach) vor dessen Einstellung (ab dem WS 2012/2013) begonnen haben, können es nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen jedoch die Bachelorprüfung bis spätestens 30. September 2016 abgeschlossen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Studierende in den Magisterstudiengängen am Fachbereich Neuere Philologien können in einen Bachelorstudiengang wechseln. Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 20 anerkannt.

§ 36 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport (Satzungen und Ordnungen) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 07.07.2010 zuletzt geändert am 20.07.2011 mit den fachspezifischen Anhängen für die Bachelorteilstudiengänge Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Hauptfach), American Studies (Haupt- und Nebenfach), English Studies (Haupt- und Nebenfach), Germanistik (Haupt- und Nebenfach), Romanistik (Haupt- und Nebenfach), Skandinavistik (Haupt- und Nebenfach) sowie Theater-, Film- und Medienwissenschaft (Nebenfach).

(2) Studierende die ihr Studium in den Teilstudiengängen American Studies oder Romanistik oder im Teilstudiengang English Studies im Nebenfach in Kombination mit American Studies im Hauptfach unter der Geltung der bisherigen fachspezifischen Bestimmungen begonnen haben, können bereits begonnene Module in diesen Teilstudiengängen bis zum Ende des Wintersemesters 2013/14 nach den bisherigen Regelungen abschließen. In besonderen Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung äquivalenter Leistungen.

Anhang Ia - Vom Fachbereich angebotene Bachelor-studiengänge (Ein-Fach-Studiengänge und Bachelor-teilstudiengänge) gem. §1


Ein-Fach-Studiengänge:

Linguistik
Linguistik (ab WS 2014/15)


Im Hauptfach angebotene Bachelorteilstudiengänge:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
American Studies
English Studies
Germanistik
Romanistik
Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaft


Im Nebenfach angebotene Bachelorteilstudiengänge

American Studies
English Studies
Germanistik
Romanistik
Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Angang Ib - Vorgeschriebene bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen gemäß §4 Abs. 2


Die Bachelorteilstudiengänge können grundsätzlich frei miteinander kombiniert werden, sofern an der Johann Wolfgang Goethe-Universität ein entsprechendes Studienangebot besteht. Kombinationen von zwei Teilstudiengängen desselben Fachs sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Kombination eines Magisterteilstudiengangs mit einem Bachelorteilstudiengang desselben Fachs.

I. Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Gegenstände und Ziele des Studiums

I.1.1 Fachbeschreibung

Die Romanistik untersucht die Sprachen, Literaturen und Kulturen der romanischen Länder (hier vor allem: Frankreich und die französischsprachigen Länder außerhalb Frankreichs, Spanien und Lateinamerika, Italien, Portugal, Katalonien) in ihrer Struktur und Entwicklung. Als Theorie der Sprache und Literatur steht sie vor allem im Zusammenhang mit Philosophie und Soziologie; als Beschreibung und Erklärung der Geschichte der romanischen Sprachen und Literaturen steht sie insbesondere in Verbindung mit den anderen Geistes- und Kulturwissenschaften, speziell den Philologien, der Geschichtswissenschaft und den Theater-, Film- und Medienwissenschaften.

Der B.A.- Romanistik umfasst folgende Arbeitsgebiete:

1. Literaturwissenschaft
2. Sprachwissenschaft
3. Fremdsprachenausbildung

I.1.1.1 Literaturwissenschaft

Die Literaturwissenschaft umfasst das gesamte Spektrum der romanischen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart. In Forschung und Lehre ist sie komparatistisch und interdisziplinär ausgerichtet. Sie setzt auf die Integration von Philologie, Literaturtheorie und Kulturwissenschaft.

Hauptsächliche Arbeitsgebiete sind:

• Textanalyse und Literaturgeschichte
• Literatur- und Kulturtheorie
• Medienwissenschaft
• Ästhetik und Rhetorik
• Geschlechterforschung
• Wissenschaftsgeschichte und -theorie.

I.1.1.2 Sprachwissenschaft

Die Sprachwissenschaft setzt sich mit der Struktur, Entwicklung und Verwendung von Sprache am Beispiel der romanischen Sprachen auseinander. Die Studentinnen und Studenten werden im Rahmen ihres Studiums mit den Grundbegriffen und Methoden der modernen Sprachwissenschaft und den wichtigsten Forschungsgebieten vertraut gemacht.

Hauptsächliche Arbeitsgebiete sind:

• Soziolinguistik
• Systematische Sprachwissenschaft
• Historische Sprachwissenschaft
• Varietätenlinguistik
• Mehrsprachigkeitsforschung
• Sprachwissenschaftliche Komparatistik.

I.1.1.3 Fremdsprachenausbildung

Die Fremdsprachenausbildung umfasst folgende romanische Sprachen als Schwerpunkte des Hauptfachstudiums: Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch.

Arbeitsgebiete in der Fremdsprachenausbildung sind:

• Rezeptionstraining auf der Basis von authentischen Hörtexten/Hörsehtexten/ Lesetexten; Aussprachetheorie und -korrektur;

• argumentatives Sprechen und themengebundene Diskussion;

• Erarbeitung einer schriftsprachlichen Kompetenz durch lexikalisch-stilistische Analyse von narrativen, deskriptiven, argumentativen Texten; Textproduktion: Verfassen von Resümees, Berichten und Aufsätzen in der Fremdsprache, kreatives Schreiben;

• Grammatik: Festigung und Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen der Morphologie und der Syntax;

• Sensibilisierung für übersetzungspraktische Strategien;

• Einbeziehung der verschiedenen Wissenschaftsbereiche der Romanistik in die Sprachausbildung, wie etwa die Text- und Medienwissenschaft als analytische und kritische Auseinandersetzung mit verschiedenen Textsorten und die Landeskunde als Ideen-, Sozial- und Kulturgeschichte des jeweiligen Sprachraums.

I.1.2 Fachkompetenzen

In den literaturwissenschaftlichen Modulen erhalten die Studierenden einen Überblick über die Geschichte der romanischsprachigen Literaturen von den Anfängen bis zur Gegenwart; sie erwerben differenzierte Kenntnisse literatur-, kultur- und medientheoretischer Methoden und Theorien.

In den sprachwissenschaftlichen Modulen gewinnen die Studierenden einen Überblick über die Entwicklung der romanischen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart und über die wichtigsten sprachwissenschaftlichen Theorien und Konzepte.

Hauptziel der Fremdsprachenausbildung ist das Erlangen einer umfassenden Handlungskompetenz in den verschiedenen romanischen Sprachen. Dazu gehören in besonderem Maße die Entwicklung und die Vertiefung funktionaler kommunikativer Fähigkeiten durch Aneignung mündlicher und schriftlicher Fertigkeiten und sprachlicher Mittel, das Erreichen einer interkulturellen und mehrsprachlichen Kompetenz in der Fremdsprache sowie die Selbstständigkeit des Lernens und die Fähigkeit, das Erlernte weiterzugeben.

Der B.A.-Studiengang Romanistik ermöglicht es den Studierenden, auf der Basis kritischer Einsicht in die theoretischen Grundlagen und Methoden des Faches fundierte analytische Kenntnisse zu erwerben. Sie werden befähigt, eigenständig und verantwortlich wissenschaftlich zu arbeiten sowie ihre Erkenntnisse klar und systematisch darzustellen.

I.1.3 Schlüsselkompetenzen

Der Studiengang integriert den Erwerb fächerübergreifender Schlüsselkompetenzen in die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Das hochschuldidaktische Konzept fördert sowohl die Grundlagenkompetenz als auch Analyse-, Text-, Vermittlungs-, Informations-, Team- und Medienkompetenz.

Grundlagenkompetenz:
Im Studiengang entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, fächer-, theorie- und sprachübergreifend Zusammenhänge herzustellen und in diesen Zusammenhängen zu denken. Sie erwerben damit auch die Fähigkeit, die weiteren spezifischen Kompetenzen adäquat und zielführend einzusetzen.

Analysekompetenz:
Die Studierenden lernen in der analytischen Praxis mit Primär- und Sekundärliteratur den kritischen Umgang mit Texten. Sie sind in besonderer Weise darin geübt, komplexe Sinnzusammenhänge und Strukturen als solche zu erkennen und sichtbar zu machen. Text-/Darstellungskompetenz: Durch die Einübung von unterschiedlichen Formen der Darstellung in Rede und Schrift – Protokolle, Thesenpapiere, Einzel- und Gruppenreferate, Essays, Rezensionen, Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten – erwerben die Studentinnen und Studenten die Fähigkeit, ihre Analysen, Hypothesen und Einsichten in argumentativ schlüssiger und stilistisch überzeugender Weise einem größeren Publikum darzulegen.

Vermittlungskompetenz:
Die Studierenden lernen, zu Diskussionen beizutragen und sie zu leiten, schwierige Sachverhalte verständlich zu formulieren, ihre Argumente sowohl im Hinblick auf ihre Gegenstände als auch mit Rücksicht auf ihr Publikum vorzutragen. Die Eignung unterschiedlicher Vermittlungstechniken wird in der Vorbereitung mit den Lehrenden diskutiert und die Präsentationen in der Lehrveranstaltung offen und produktiv evaluiert.

Informationskompetenz:
Die Studierenden üben in Kursen und Seminaren die selbstständige Erschließung von Informationen (z.B. romanistische Datenbanken, Online-Fachportale).

Teamkompetenz:
Die gemeinsame Vorbereitung und Ausarbeitung von Referaten, die Diskussion von Texten in Lektüre- oder Arbeitsgruppen sowie die gemeinschaftliche Präsentation von Arbeitsergebnissen in den Lehrveranstaltungen fördert die Fähigkeit der Studierenden, im Team Sachverhalte und Probleme zu analysieren sowie Erklärungen plausibel zu machen.

Medienkompetenz:
Die Arbeit mit DV-Programmen und Internet ist integrierter Bestandteil von Forschung und Lehre (Recherche, Text-/Informationsverarbeitung, Lehrmaterialien, E-Learning). Die Studierenden erhalten in einem Wahlpflichtmodul der Optionalphase die Möglichkeit, berufsbezogene Schlüsselkompetenzen zu erwerben und zu erproben.

Soziale und kulturelle Kompetenz:
Studierende im BA-Studiengang Romanistik lernen, Literatur und Sprache in soziale und kulturelle Entwicklungen einzuordnen und die Bedeutung und Möglichkeiten der Literaturen verschiedener Sprachen kritisch und mit historischem und interkulturellem Bewusstsein zu reflektieren. Auch die Einübung wissenschaftlicher-kritischer Verhaltensweisen (wie kritisches Hinterfragen, methodisches und wissensgestütztes Argumentieren, Darlegen und Verteidigen von Standpunkten, lösungsorientiertes Aushandeln von Ergebnissen), die für ein zivilgesellschaftliches Engagement und eine aufgeklärte und kritische Rolle in der Gesellschaft von Bedeutung sind, tragen zur Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden bei.

I.1.4 Berufliche Tätigkeiten

Mögliche Berufsfelder sind:

• Akademische Laufbahn;
• Verlagswesen (Buch, Zeitung/Zeitschrift);
• Bildungseinrichtungen (Erwachsenenbildung, etc.);
• Bibliotheken/Museen;
• Archive/Dokumentationswesen;
• Literatur- und Kulturmanagement (Literaturhäuser, Literaturveranstaltungen, etc.);
• Medien (Theater, Rundfunk, Fernsehen);
• Öffentlichkeitsarbeit, Marketing etc.;
• Verwaltung/Politik;
• Übersetzungswesen.

1.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.2.1 Voraussetzungen

Sehr gute Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie ausgeprägtes Interesse an den romanischen Sprachen und Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart werden erwartet.

Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen bei der Einschreibung nach der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

I.2.2 Fremdsprachen

(1) Für das Studium des Hauptfaches Romanistik werden Lesekompetenzen im Englischen mindestens auf einem B1-Niveau (nach Gemeinsamen europäischem Referenzrahmen für Sprachen, GeR) erwartet. Englischkenntnisse sind nötig, um die relevante englischsprachige Fachliteratur zu rezipieren.

(2) Je nach Schwerpunktwahl werden Kenntnisse in zwei Fremdsprachen erwartet.

(3) Von Studierenden des Schwerpunkts Französisch sind Französischkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 des GeR entsprechen, nachzuweisen. Das Basismodul in der Fremdsprachenausbildung baut auf diesen Sprachkenntnissen auf. Der Nachweis erfolgt durch Abiturzeugnis oder entsprechende Schulzeugnisse, die Französischkenntnisse im Umfang von mindestens 4 Jahren belegen; oder durch oder einen anderen standardisierten Französischtest; oder durch Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder im Selbststudium erworben wurden. Die geforderten Sprachkenntnisse sind bei der Zulassung zur Bachelorprüfung gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen.

(4) Von Studierenden der Schwerpunkte Spanisch und Italienisch werden Spanisch- bzw. Italienischkenntnisse erwartet, die mindestens dem Niveau A2 des GeR entsprechen (dies entspricht den Kompetenzen, die durch das erfolgreiche Absolvieren von ca. 120 Lehrstunden in der jeweiligen Sprache erworben werden). Die Basismodule in der Fremdsprachenausbildung Spanisch und Italienisch bauen auf diesen Sprachkenntnissen auf.

(5) Von Studierenden des Schwerpunkts Portugiesisch werden keine Vorkenntnisse des Portugiesischen erwartet. Das erste Modul in der Fremdsprachenvermittlung des Portugiesischen besteht aus Anfängerkursen.

(6) Das Zentrum für Weiterbildung der Universität Frankfurt bietet in der Regel Anfängerkurse für Spanisch und Italienisch an, die in den Semesterferien und/oder semesterbegleitend absolviert werden können und die erforderlichen Kompetenzen für den Einstieg in die relevanten Module der Fremdsprachenausbildung vermitteln. Auskünfte zu diesem Angebot geben die Fachstudienberaterinnen und -berater im Bereich der Fremdsprachenvermittlung bzw. in den Orientierungsveranstaltungen des Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen am Semesterbeginn.

(7) Studierende können nicht von Veranstaltungen oder Modulen der Fremdsprachenausbildung befreit werden, weil sie Muttersprachlerinnen oder Muttersprachler sind.

I.2.3 Beginn des Studiums

Der Bachelorstudiengang Romanistik kann zum Beginn des Wintersemesters und des Sommersemesters aufgenommen werden.

I.2.4 Studienfachberatung

Es wird empfohlen, vor Aufnahme des Studiums die Orientierungsveranstaltung der Lehreinheit Romanistik und die Studienfachberatung zu besuchen.

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums/Schwerpunkte/Module/Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

Das Bachelorstudium Romanistik besteht aus einer Basis- und einer Qualifizierungsphase sowie einem Optionalbereich:

Die Module der Basisphase (1.-2. Semester) führen ein in Methoden, Theorien und Arbeitsgebiete der Romanistik: Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Fremdsprachenausbildung.

In der Qualifizierungsphase (3.-6. Semester) werden die in der Basisphase erworbenen Kenntnisse erweitert und in Schwerpunkten vertieft.

Im Rahmen des B.A.-Studiums Romanistik im Hauptfach sind zwei Schwerpunkte zu studieren.

Die Wahl der beiden Schwerpunkte erfolgt bei der Meldung zur ersten Prüfungsleistung in einem Modul an der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Dabei hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt einzureichen, aus dem auch die Wahl von Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 2 im Rahmen des B.A.-Romanistik ersichtlich wird. Näheres regelt die „Rahmenordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 10“.

Die zwei Schwerpunkte müssen aus den folgenden Schwerpunkten gewählt werden:

• FR: Französisch
• ES: Spanisch
• IT: Italienisch
• PT: Portugiesisch

Ein Wechsel des Schwerpunkts ist möglich. Nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Schwerpunkt werden in alternativen Schwerpunkten angerechnet.

Optional ist innerhalb der Schwerpunktwahl eine zusätzliche Spezialisierung auf Katalanisch möglich. Vgl. dazu die Modulbeschreibungen der Qualifizierungsmodule ROM Q-4 bis ROM Q-7. Vgl. daneben auch die Modulbeschreibungen des Optionalmoduls „Katalanische Sprache und Kultur“ sowie die Angaben zum aktuellen Lehrangebot im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis (KVV).

Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass die Spezialisierung Katalanisch nicht mehr angeboten wird. Im Falle der Einstellung des Lehrangebots stellt der Fachbereich sicher, dass Prüfungen in den Modulen zur Spezialisierung Katalanisch noch über einen Zeitraum von einem Semester abgenommen werden.

In der Basisphase des B.A-Studiums Romanistik sind zwei Wahlpflichtmodule und zwei Pflichtmodule im Gesamtumfang von 30 CP, bei Wahl des Schwerpunkts Portugiesisch von 33 CP, erfolgreich zu absolvieren und zwar

• das Basismodul ROM B-1 Romanistische Literaturwissenschaft (7 CP)

• das Basismodul ROM B-2 Romanistische Sprachwissenschaft (7 CP) und

• in den beiden gewählten Schwerpunkten jeweils das Basismodul ROM B-3 Fremdsprachenausbildung zur gewählten Sprache (z.B. FR und ES; Umfang jeweils 8 CP, beim Schwerpunkt Portugiesisch 11 CP).

In der Qualifizierungsphase des BA-Studiums Romanistik sind sieben Pflichtmodule (einschl. der Bachelorarbeit) sowie ein Wahlpflichtmodul im Gesamtumfang von 76 bzw. 79 CP erfolgreich zu absolvieren und zwar:

• in den beiden gewählten Schwerpunkten jeweils das Qualifizierungsmodul ROM Q-1 zu den gewählten Sprachen (Umfang jeweils 8 CP, beim Schwerpunkt Portugiesisch 5 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-2 Romanistische Literaturwissenschaft I (9 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-3 Romanistische Sprachwissenschaft I (9 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-4 Romanistische Literaturwissenschaft II (10 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-5 Romanistische Sprachwissenschaft II (10 CP);

• das Wahlpflichtmodul ROM Q-6 Qualifizierungsmodul Akademische Praxis: Spezialisierung Literaturwissenschaft (13 CP) oder das Wahlpflichtmodul Q-7 Akademische Praxis: Spezialisierung Sprachwissenschaft (13 CP) sowie

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-8 Bachelorarbeit (12 CP).

Für weitere Informationen zu den einzelnen zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der Basis- und Qualifizierungsphase vgl. Teil IV (Modulbeschreibungen) des vorliegenden fachspezifischen Anhangs.

Im Schwerpunkt Portugiesisch verteilt sich der workload im Bereich der Fremdsprachenausbildung deshalb anders als in den anderen Schwerpunkten, da hier Anfängerkurse angeboten werden, die einen besonderen Zeitaufwand in der Basisphase benötigen. Der zusätzliche workload in der Basisphase wird durch einen proportional geringeren Arbeitsaufwand in der Qualifizierungsphase auf das Gesamtstudium betrachtet aber wieder ausgeglichen.

Die im Optionalbereich im Umfang von 11 CP zu besuchenden Lehrveranstaltungen (ab 3. Semester) sind wählbar im Rahmen eines Lehrangebots, das entweder vom Institut für Romanische Sprachen und Literaturen oder auf der Basis fächerübergreifender Vereinbarungen bereitgestellt wird. Vgl. dazu die Modulbeschreibungen unter IV.6. Unabhängig von den in dieser Ordnung genannten Optionalmodulen können Lehrveranstaltungen bzw. Module aus Nachbardisziplinen in den B.A.-Romanistik eingebracht werden. Näheres dazu regelt III.2 (4).

II.1.2 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule

Unabhängig von der Schwerpunktwahl umfasst der Studiengang in der Basisphase zwei Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule und in der Qualifizierungsphase sieben Pflichtmodule (einschl. der Bachelorarbeit) sowie ein Wahlpflichtmodul. Im Optionalbereich ist ein Wahlpflichtmodul zu absolvieren.

Das aktuelle Vorlesungsverzeichnis informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihrer thematischen Breite mehreren Arbeitsgebieten zugeordnet und daher auch mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Kreditpunkte dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden.

II.1.3 Vergabe von Kreditpunkten

Der Bachelorstudiengang Romanistik ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 180 CP erreicht wurden. Nach dieser Ordnung sind für das Hauptfach Romanistik insgesamt 120 Kreditpunkte zu erwerben.

Dabei entfallen 80 CP auf die Pflichtmodule (einschließlich 12 CP für die Bachelorarbeit) sowie 29 CP auf die Wahlpflichtmodule in der Basis- und Qualifizierungsphase und 11 CP auf das Wahlpflichtmodul im Optionalbereich.

Die restlichen 60 CP müssen durch ein Nebenfach erworben werden. Ein Ein-Fach-Studium ist nicht möglich.

Für Studierende des Schwerpunktes Portugiesisch ist die Verteilung der CP auf Pflicht- und Wahlpflichtmodule leicht verändert (siehe II.1.1): bei ihnen entfallen 77 CP auf die Pflichtmodule und 32 CP auf die Wahlpflichtmodule.

II.2 Fachspezifische Lehrveranstaltungs- und Prüfungsformen

In den literatur- und sprachwissenschaftlichen Qualifizierungsmodulen ROM Q-2 bis ROM Q-7 sind die Prüfungsleistungen teilweise in der Fremdsprache zu erbringen.

In den beiden Basismodulen ROM B-1: Romanistische Literaturwissenschaft und ROM B-2: Romanistische Sprachwissenschaft muss jeweils ein Tutorium absolviert werden. Ein Tutorium ist eine studentisch angeleitete Modulveranstaltung, die den Stoff einer anderen Modulveranstaltung erweitert und vertieft.

Eine berufsbezogene Veranstaltung (vgl. Modul FW-O-2) ist eine Einführung in ein oder mehrere Berufsfelder im Rahmen eines Seminars. Dieses Seminar wird von einem praxiserfahrenen Lehrenden angeboten.

Ein Praktikum bietet die Gelegenheit, erlernte fachliche Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen in außeruniversitären Berufsfeldern anzuwenden. Das Praktikum darf nicht weniger als drei Wochen dauern, um die drei dafür vorgesehenen Kreditpunkte erhalten zu können, und sollte in der vorlesungsfreien Zeit im Block absolviert werden. Die Studierenden können eine eigene Schwerpunktsetzung bei der Wahl des Praktikums vornehmen. Das Praktikum muss selbst organisiert werden. Als Praktika gelten Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind, der Vertiefung der in I.1.3 genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder (vgl. I.1.4) bieten. Praktika benötigen die schriftliche Zustimmung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft des Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen. Berufsausbildungen und berufspraktische Tätigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums absolviert wurden, können nach Absprache mit dem oder der Modulbeauftragten anerkannt werden. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Stelle sowie ein Praktikumsbericht vorzulegen. Der oder die Modulbeauftragte berät die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen und während der Absolvierung des Praktikums.

Übungen zum wissenschaftlichen Schreiben können im Rahmen der Weiterbildungsprogramme der Universität Frankfurt oder des Fachbereichs 10 absolviert werden und leiten zum Verfassen von Hausarbeiten an.

Autonome Tutorien sind von Studierenden eigenverantwortlich organisierte Lehrformen (Arbeitsgruppen), die nach Absprache mit der oder dem Modulverantwortlichen des Moduls das Curriculum des Fachs ergänzen. Sie entsprechen dem Workload von 2 SWS und sollten semesterbegleitend angeboten und absolviert werden. Die Leitung eines autonomen Tutoriums kann nach Absprache mit der oder dem Modulverantwortlichen mit 6 CP angerechnet werden, der Besuch bei regelmäßiger, aktiver Teilnahme mit 4 CP.

II.3 Bachelorarbeit

Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer den Erwerb von insgesamt mindestens 80 CP im Hauptfach nachweist. Nähere Informationen sind in der Modulbeschreibung des Qualifizierungsmoduls „Bachelorarbeit“ zu finden.

III. Bachelor-Prüfung

III.1 Zulassung zur Bachelorprüfung

Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in I.2.2 und in der Rahmenordnung in Abschnitt IV, §14 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

III.2 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung setzt sich zusammen aus:

a – den Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der Basis- und Qualifizierungsphase (vgl. Abs. 2) sowie der Bachelorarbeit;

b – der Modulprüfung/den Modulprüfungen des Wahlpflichtmoduls des Optionalbereichs (vgl. Abs. 3).

(2) Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach Abs. 1a sind:

• das Basismodul ROM B-1 Romanistische Literaturwissenschaft (7 CP)

• das Basismodul ROM B-2 Romanistische Sprachwissenschaft (7 CP) und

• in den beiden gewählten Schwerpunkten jeweils das Basismodul ROM B-3 Fremdsprachenausbildung zur gewählten Sprache (z.B. FR und ES; Umfang jeweils 8 CP, beim Schwerpunkt Portugiesisch 11 CP).

• in den beiden gewählten Schwerpunkten jeweils das Qualifizierungsmodul ROM Q-1 Fremdsprachenausbildung zu den gewählten Sprachen (Umfang jeweils 8 CP, beim Schwerpunkt Portugiesisch 5 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-2 Romanistische Literaturwissenschaft I (9 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-3 Romanistische Sprachwissenschaft I (9 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-4 Romanistische Literaturwissenschaft II (10 CP);

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-5 Romanistische Sprachwissenschaft II (10 CP);

• das Wahlpflichtmodul ROM Q-6 Akademische Praxis: Spezialisierung Literaturwissenschaft (13 CP) oder das Wahlpflichtmodul ROM Q-7 Akademische Praxis: Spezialisierung Sprachwissenschaft (13 CP) sowie

• das Qualifizierungsmodul ROM Q-8 Bachelorarbeit (12 CP).

(3) Wahlpflichtmodule nach Abs.1b sind:

• FW-O-1: Katalanische Sprache und Kultur;

• FW-O-2: Schlüsselqualifikation Studium und Beruf;

• FW-O-3: Baskische Sprache und Kultur

(4) Ein in Anhang Teil IV nicht aufgeführtes und von anderen Fachbereichen der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder anderen Universitäten im Lehrangebot angebotenes Modul kann im Einzelfall auf Antrag vom Prüfungsausschuss als Wahlpflichtmodul zugelassen werden, wenn es in seinem Umfang und in seinen Anforderungen den nach dieser Ordnung zugelassenen Wahlpflichtmodulen vergleichbar ist.

(5) Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen angefertigt. Der Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Standardseiten betragen (eine Standardseite umfasst 1.800 Zeichen pro Seite). Näheres zur Wahl des Themas, Anfertigung, Betreuung und Beurteilung der Bachelorarbeit regelt §24 der Rahmenordnung und IV.5.

III.3 Berechnung/Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen / Bachelorarbeit für die Berechnung der Gesamtnote

Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich im Verhältnis 2:1 aus der Gesamtnote des Hauptfachs und des Nebenfachs. Für das Hauptfach errechnet sich die Gesamtnote aus den Modulendnoten der Qualifizierungsmodule und der Note des Bachelorarbeits-Moduls. Aus diesen Noten wird das arithmetische Mittel berechnet, wobei die Note der Bachelorarbeit doppelt gewertet wird.

Übersicht für das Hauptfach:

Bachelorarbeit (doppelt gewichtet)
Durchschnittsnote der Qualifizierungsmodule

Hinweis: Die Modulnoten der Basisphase im Hauptfach gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

III.4 Auslandsstudium/Auslandsaufenthalt

Studierenden der Romanistik wird auch im Hinblick auf ihre Fremdsprachenkompetenzen ein Auslandssemester dringend empfohlen! Es wird angeraten, das Auslandssemester in einem romanischsprachigen Land für das 5. Semester zu planen.

Das Studium im Ausland wird, wenn dort vergleichbare Studienleistungen und CPs erbracht wurden, als Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft II (ROM Q-4), Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft II (ROM Q-5), Qualifizierungsmodul Akademische Praxis: Spezialisierung Literaturwissenschaft (ROM Q-6) und/oder Qualifizierungsmodul Akademische Praxis: Spezialisierung Sprachwissenschaft (ROM Q-7) anerkannt. Wenn entsprechende Leistungen nachgewiesen werden, ersetzen sie eines oder mehrere der genannten Module. Möglich ist auch die Anerkennung einzelner Modulveranstaltungen.

Zudem berechtigt das nachweislich erfolgreiche Absolvieren von mindestens 3 fachrelevanten universitären Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zur Anerkennung einer Modulveranstaltung von 2-5 (Französisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch) in ROM Q-6 oder in ROM Q-7. Analog wird mit den über mindestens 6 Monate verlaufenden und über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD) organisierten Fremdsprachenassistenzen in einem romanischen Land verfahren: hier genügt der Nachweis der Ausübung einer solchen Fremdsprachenassistenz zur Anerkennung. Die Berücksichtigung dieses prinzipiell auch für diejenigen Studierenden, die keinen Lehramtsstudiengang absolvieren, offenen Auslandsaufenthalts ist damit begründet, dass im Rahmen von Fremdsprachenassistenzen in Unterrichtsvor- und -nachbereitung in erheblichem Maße bestehende Fremdsprachenkenntnisse erprobt und zusätzliche fremdsprachliche Kompetenzen erworben werden. Der tägliche Umgang mit Schülerinnen und Schülern außerhalb der Lehrstunde, Lehrerinnen und Lehrern, Schulleitung und Eltern findet in der Fremdsprache statt. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Programme bewegen sich also in besonders intensiver Weise in fremdsprachlichen Kontexten. Schließlich wird die fremdsprachliche Kompetenz auch durch den Unterricht der Erstsprache an Schülerinnen und Schüler, für die diese Erstsprache eine Fremdsprache ist, abgerufen und verbessert.

Zuständig für die Anerkennung der im Rahmen eines Auslandsstudiums erbrachten Leistungen sind die für die jeweiligen Qualifizierungsmodule benannten Modulverantwortlichen des Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen (siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis).


Teil IV: Modulbeschreibungen

Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten Angaben zu den Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, ihren Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und Arbeitsaufwand in Kreditpunkten (CP) sowie zu den Voraussetzungen für die Vergabe der CP und der Art der Prüfungen.

IV.1 Basismodule (Pflicht- und Wahlpflichtmodule)

IV.1.1 Basismodule Fachwissenschaft IV.1.1.1 Basismodule Romanistische Literaturwissenschaft

ROM B-1 - Basismodul Romanistische Literaturwissenschaft
Pflichtmodul - 7 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
150 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt Grundkenntnisse der Theorien, Methoden und Geschichte der romanistischen Literaturwissenschaft und führt in die Formen und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens ein. Es legt die systematischen Grundlagen für das weitere Studium der romanistischen Literaturwissenschaft in der Qualifizierungsphase.
Kompetenzen
Nach Abschluss des literaturwissenschaftlichen Propädeutikums sind die Studierenden in der Lage, literarische Texte und andere Zeichensysteme in ihrem historischen Kontext und bezogen auf verschiedene romanische Literaturen zu analysieren.
Hinweise

• Das Propädeutikum Literaturwissenschaft findet in der Regel im Sommersemester statt.

• Das Modul muss in einem Semester abgeschlossen werden. Studierende, die im Wintersemester ihr Studium aufnehmen, absolvieren es in der Regel im zweiten Semester; Studierende, die im Sommersemester ihr Studium aufnehmen, absolvieren es in der Regel im ersten Semester.

• Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen dieses Moduls ist nicht erforderlich. Dennoch sind veranstaltungsbegleitend kleinere Aufgaben zu erbringen, die zu Beginn des Semesters von der Veranstaltungsleitung bekannt gegeben werden.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (Hauptfach, HF) und B.A. Romanistik (Nebenfach, NF)
Angebotsturnus
Das Modul wird in der Regel im Sommersemester angeboten.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90-120 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
bestandene Modulabschlussprüfung
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Propädeutikum Literaturwissenschaft V 2 3
2 Tutorium zum Propädeutikum Literaturwissenschaft Tut 2 2


IV.1.1.2 Basismodule Romanistische Sprachwissenschaft

ROM B-2 - Basismodul Romanistische Sprachwissenschaft
Pflichtmodul - 7 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
150 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt Überblickswissen über moderne sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden sowie Kenntnisse der Geschichte der romanistischen Sprachwissenschaft. Es vermittelt darüber hinaus Grundbegriffe der sprachwissenschaftlichen Analyse und führt in die Formen und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens ein. Das Modul legt die systematischen Grundlagen für das weitere Studium der romanistischen Sprachwissenschaft in der Qualifizierungsphase.
Kompetenzen
Nach Abschluss des sprachwissenschaftlichen Propädeutikums sind die Studierenden in der Lage, die von ihnen studierte Sprache im Kontext der Geschichte und Strukturen der romanischen Sprachen sprachwissenschaftlich-vergleichend einzuordnen und darzustellen.
Hinweise

• Das Propädeutikum Sprachwissenschaft findet in der Regel im Wintersemester statt.

• Das Modul muss in einem Semester abgeschlossen werden. Studierende, die im Wintersemester ihr Studium aufnehmen, absolvieren es in der Regel im ersten Semester; Studierende, die im Sommersemester ihr Studium aufnehmen, absolvieren es in der Regel im zweiten Semester.

• Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen dieses Moduls ist nicht erforderlich. Dennoch sind veranstaltungsbegleitend kleinere Aufgaben zu erbringen, die zu Beginn des Semesters von der Veranstaltungsleiterin/vom Veranstaltungsleiter bekannt gegeben werden.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF) und B.A. Romanistik (NF)
Angebotsturnus
Das Modul wird in der Regel im Wintersemester angeboten.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90-120 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
bestandene Modulabschlussprüfung
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Propädeutikum Sprachwissenschaft V 2 3
2 Tutorium zum Propädeutikum Sprachwissenschaft Tut 2 2


IV.1.2 Basismodule Fremdsprachenausbildung (die Wahlpflichtmodule unter IV.1.2 sind abhängig von der Schwerpunktwahl: zwei Module müssen erfolgreich absolviert werden)

IV.1.2.1 Basismodul Fremdsprachenausbildung Französisch (8 CP)

ROM B-3 FR - Basismodul Französisch
Wahlpflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul baut auf den mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1/B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf und festigt diese.
Kompetenzen
Das Modul vermittelt, theoretisch und praktisch, integrierte sprachliche Kompetenzen: grundlegende mündliche und schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen, Grundlagen der Phonetik und Prosodie sowie eine Sensibilisierung für grammatische Problemfelder. Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B2+ des GeR.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Französisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren. • Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Studierende des Studienschwerpunkts Französisch (FR) müssen Französischkenntnisse nachweisen, die mindestens dem Niveau B1 des GeR entsprechen (vgl. I.2.2). Dieses Modul baut auf diesem Niveau an Französischkenntnissen auf.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-1 FR.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF) und B.A. Romanistik (NF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Français, Compétences intégrées 1 S 2 4
2 Français, Compétences intégrées 2 S 2 3

 

IV.1.2.2 Basismodul Fremdsprachenausbildung Spanisch (8 CP)

ROM B-3 ES - Basismodul Spanisch
Wahlpflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul baut auf den mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf und festigt diese.
Kompetenzen
Das Modul vermittelt, theoretisch und praktisch, integrierte sprachliche Kompetenzen: grundlegende mündliche und schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen, Grundlagen der Phonetik und Prosodie sowie eine Sensibilisierung für grammatische Problemfelder. Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studentinnen und Studenten über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1 des GeR.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Spanisch

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden. • Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Es wird erwartet, dass Studierende des Studienschwerpunkts Spanisch (ES) über Spanischkenntnisse verfügen, die mindestens dem Niveau A2 des GeR entsprechen. Dieses Modul baut auf diesem Niveau an Spanischkenntnissen auf.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-1 ES.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF) und B.A. Romanistik (NF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1.
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Español, Destrezas integradas 1 S 2 4
2 Español, Destrezas integradas 2 S 2 3

 

IV.1.2.3 Basismodul Fremdsprachenausbildung Italienisch (8 CP)

ROM B-3 IT - Basismodul Italienisch
Wahlpflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul baut auf den mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf und festigt diese.
Kompetenzen
Das Modul vermittelt, theoretisch und praktisch, integrierte sprachliche Kompetenzen: grundlegende mündliche und schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen, Grundlagen der Phonetik und Prosodie sowie eine Sensibilisierung für grammatische Problemfelder. Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1 des GeR.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Italienisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Es wird erwartet, dass Studierende des Studienschwerpunkts Italienisch (IT) über Italienischkenntnisse verfügen, die mindestens dem Niveau A2 des GeR entsprechen. Dieses Modul baut auf diesem Niveau an Italienischkenntnissen auf.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-1 IT.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF) und B.A. Romanistik (NF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Italiano, Competenze integrate 1 S 2 4
2 Italiano, Competenze integrate 2 S 2 3

 

IV.1.2.4 Basismodul Fremdsprachenausbildung Portugiesisch (11 CP)

ROM B-3 PT - Basismodul Portugiesisch
Wahlpflichtmodul - 11 CP / 8 SWS
Präsenzzeit
120 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Vermittelt werden grundlegende systematische Grammatik-, elementare mündliche und schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen. Im Bereich der Phonetik liegt der Schwerpunkt auf der Aussprache des europäischen Portugiesisch. Geübt werden Wortakzentuierung, Satzphonetik und Prosodie.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierende über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR).
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierenden mit Schwerpunkt Portugiesisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Die Veranstaltungen sind jeweils vierstündig.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Vorkenntnisse der portugiesischen Sprache sind nicht erforderlich.

• Veranstaltung 1 ist ein Anfängerkurs und vermittelt den Studierenden die Grundlagen der portugiesischen Sprache.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-1 PT.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Português: Curso básico 1 S 4 5
2 Português: Curso básico 2 S 4 5

 

IV.2 Qualifizierungsmodule 1 (Pflichtmodule)

IV.2.1 Qualifizierungsmodule Fremdsprachenausbildung I (die Pflichtmodule unter IV.2.1 sind abhängig von der Schwerpunktwahl: zwei Module müssen erfolgreich absolviert werden)

IV.2.1.1 Qualifizierungsmodul Fremdsprachenausbildung für Studentinnen und Studenten des Schwerpunkts Französisch I (8 CP)

ROM Q-1 FR - Qualifizierungsmodul Französisch
Pflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt komplexere vor allem schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen; eine theoretische und praktische Vertiefung grammatischer Problemfelder; Kompetenzen der Fehleranalyse mit dem Ziel der Selbst- und Fremdkorrektur; vertiefte Übersetzungsstrategien. Es ergänzt darin Inhalte und Kompetenzen der Module ROM Q-2 und ROM Q-3.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierende über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und sind insbesondere im Hinblick auf die Techniken der Textanalyse fremdsprachlicher Texte und die Übersetzung von Texten geschult.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierenden mit Schwerpunkt Französisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Für Studierende des Schwerpunkts FR ist der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-6 bzw. ROM Q-7.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen

• für Veranstaltung 1: Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Fremdsprachenausbildung Französisch (FR)

• für Veranstaltung 2: Bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Français, Compréhension de textes / Analyse de textes (C1.1) S 2 4
2 Français, Analyse de textes / Traduction (C1.2) S 2 3

 

IV.2.1.2 Qualifizierungsmodul Fremdsprachenausbildung für Studentinnen und Studenten des Schwerpunkts Spanisch I (8 CP)

ROM Q-1 ES - Qualifizierungsmodul Spanisch
Pflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt komplexere vor allem schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen; eine theoretische und praktische Vertiefung grammatischer Problemfelder; Kompetenzen der Fehleranalyse mit dem Ziel der Selbst- und Fremdkorrektur; vertiefte Übersetzungsstrategien. Es ergänzt darin Inhalte und Kompetenzen der Module ROM Q-2 und ROM Q-3.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierende über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1+ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und sind insbesondere im Hinblick auf die Techniken der Textanalyse fremdsprachlicher Texte und die Übersetzung von Texten geschult.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Spanisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Für Studierende des Schwerpunkts ES ist der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-6 bzw. ROM Q-7.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen

• für Veranstaltung 1: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Spanisch (ES).

• für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

Modulverantwortliche Stelle
vgl. aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Español, Comprensión lectora / Análisis de textos (B1.2) S 2 4
2 Español, Análisis de textos (B2.1) S 2 3

 

IV.2.1.3 Qualifizierungsmodul Fremdsprachenausbildung für Studentinnen und Studenten des Schwerpunkts Italienisch I (8 CP)

ROM Q-1 IT - Qualifizierungsmodul Italienisch
Pflichtmodul - 8 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
180 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt komplexere vor allem schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen; eine theoretische und praktische Vertiefung grammatischer Problemfelder; Kompetenzen der Fehleranalyse mit dem Ziel der Selbst- und Fremdkorrektur; vertiefte Übersetzungsstrategien. Es ergänzt darin Inhalte und Kompetenzen der Module ROM Q-2 und ROM Q-3.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierende über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1+ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und sind insbesondere im Hinblick auf die Techniken der Textanalyse fremdsprachlicher Texte und die Übersetzung von Texten geschult.
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Italienisch.

• Es sind beide Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Veranstaltung 1 muss als erste Veranstaltung des Moduls absolviert werden.

• Am Ende von Veranstaltung 1 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des für Veranstaltung 2 geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Für Studierende des Schwerpunkts IT ist der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-6 bzw. ROM Q-7.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen

• für Veranstaltung 1: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Fremdsprachenausbildung Italienisch (IT)

• für Veranstaltung 2: bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in beiden absolvierten Veranstaltungen
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 1

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Italiano, Comprensione scritta/Analisi testuale (B1.2) S 2 4
2 Italiano, Analisi testuale (B2.1) S 2 3

 

IV.2.1.4 Qualifizierungsmodul Fremdsprachenausbildung für Studentinnen und Studenten des Schwerpunkts Portugiesisch I (5 CP)

ROM Q-1 PT - Qualifizierungsmodul Portugiesisch
Pflichtmodul - 5 CP / 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden
Selbststudium
120 Arbeitsstunden
Inhalte
Es werden die im Basismodul erworbenen Kompetenzen der portugiesischen Sprache weiter aufgebaut und unter besonderer Berücksichtigung grammatischer Aspekte und Übersetzungsstrategien vertieft.
Kompetenzen
Die Studierende verfügen nach Abschluss des Moduls über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus A2/B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR).
Hinweise

• Dieses Modul absolvieren Studierende mit Schwerpunkt Portugiesisch.

• Für Studierende des Schwerpunkts PT ist der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-6 bzw. ROM Q-7.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF) und B.A. Romanistik (NF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Fremdsprachenausbildung Portugiesisch (PT)
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (2 CP) oder Klausur (90-120 Min.) (2 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Português: Competências integradas (A2/B1) S 2 3

 

IV.2.2 Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft I (9 CP) (Pflichtmodul)

ROM Q-2 - Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft I
Pflichtmodul - 9 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vertieft und erweitert die in der Basisphase erworbenen literaturwissenschaftlichen Kenntnisse in Hinsicht auf den gewählten Schwerpunkt. Anhand von Beispielen wird zur eigenständigen Analyse von literarischen Texten angeleitet. Dabei werden die literaturtheoretischen Grundkenntnisse erprobt und der methodisch reflektierte Umgang mit Texten geschult.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Texte der romanischen Literaturen literaturgeschichtlich einordnen und epochenübergreifende Fragestellungen in Bezug auf den von ihnen gewählten Schwerpunkt formulieren. Davon ausgehend erhalten sie Einblick in exemplarische Texte der romanischen Literaturgeschichte und können diese Texte im Original lesen, literaturgeschichtlich einordnen und methodisch geleitet analysieren.
Hinweise

• Beide Lehrveranstaltungen des Moduls sind erfolgreich zu absolvieren.

• Die Studierenden absolvieren beide Veranstaltungen im Gebiet der von ihnen gewählten Schwerpunkte. Innerhalb der beiden Schwerpunkte sind Veranstaltung 1 und 2 frei wählbar; dieses Modul kann also auch in nur einem der beiden gewählten Schwerpunkte absolviert werden.

• Die Studierenden können dieses Modul im 2. oder 3. Fachsemester beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Modul nur über zwei Semester erstrecken darf.

• Die Prüfung in Veranstaltung 1 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden. Die Prüfung in Veranstaltung 2 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden, wenn der/die Lehrende dies anfangs des Semesters bekannt gibt.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 1 sowie Hausarbeit (2 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene kumulative Modulprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Einführungsveranstaltung (EV) Literaturwissenschaft S 2 3
2 Interpretation literarischer Texte S 2 3

 

IV.2.3 Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft I (9 CP) (Pflichtmodul)

ROM Q-3 - Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft I
Pflichtmodul - 9 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul widmet sich den Grundlagen der einzelsprachlichen Beschreibung der romanischen Sprachen. Es vertieft und erweitert die in der Basisphase erworbenen Kenntnisse im Bereich der Strukturen und Grammatik der romanischen Sprache sowie ihrer Geschichte und Varietäten.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über Grundkenntnisse der markanten Eigenschaften der Einzelsprache und kennen linguistische Analyseverfahren in den genannten Bereichen. Sie sind in der Lage, linguistische Analyseaufgaben selbstständig zu lösen.
Hinweise

• Beide Lehrveranstaltungen des Moduls sind erfolgreich zu absolvieren

• Die Studierenden können dieses Modul im 2. oder 3. Fachsemester beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Modul nur über zwei Semester erstrecken darf.

• Die Prüfung in Veranstaltung 1 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden. Die Prüfung in Veranstaltung 2 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden, wenn der/die Lehrende dies anfangs des Semesters bekannt gibt.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Kumulative Modulprüfung
Klausur (90 Min.) in Veranstaltung 1 sowie Hausarbeit (2 CP) Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene kumulative Modulprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Einführungsveranstaltung (EV) 1 Sprachwissenschaft S 2 3
2 EV 2 Sprachwissenschaft S 2 3

 

IV.3 Qualifizierungsmodule 2 (Pflichtmodule)

IV.3.1 Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft II (10 CP) (Pflichtmodul)

ROM Q-4 - Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft II
Pflichtmodul - 10 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vertieft und erweitert die im Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft I erworbenen Kenntnisse in Hinsicht auf literaturtheoretische Fragestellungen. Es vermittelt exemplarische Kenntnisse über Epochen, Gattungen/Textsorten, Werke und Autoren der romanischen Literaturgeschichte (Mittelalter bis Gegenwart), an denen literaturtheoretische Positionen erprobt werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierende Einblick in zentrale Arbeitsgebiete der Literaturtheorie. Sie haben Einsicht in die Historizität der romanischen Literaturen gewonnen und können den eigenen analytischen, methodischen und theoretischen Standort bestimmen, reflektieren und in der eigenen Arbeit anwenden. Sie lernen in der Textinterpretation, aktuelle Forschungen zu reflektieren.
Hinweise

• Veranstaltung 1 ist übergreifend gesamtromanistisch angelegt. Die Studierende absolvieren Veranstaltung 2 in einem der von ihnen gewählten Schwerpunkte. Die Prüfung in Veranstaltung 2 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden, wenn die oder der Lehrende dies anfangs des Semesters bekannt gibt

• Veranstaltung 2 dieses Moduls kann im Bereich der Katalanistik absolviert werden. In dieser Veranstaltung werden Katalanisch-Kenntnisse benötigt, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entsprechen. Interessierte Studierende können sich diese Kenntnisse beispielsweise durch das erfolgreiche Absolvieren des Optionalmoduls „Katalanische Sprache und Kultur“ aneignen; sie sollten dieses Optionalmodul dann spätestens Ende des vierten Semesters abgeschlossen haben. Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass Katalanisch nicht mehr angeboten wird. Die Spezialisierung Katalanisch kann entweder in der Literaturwissenschaft oder in der Sprachwissenschaft erfolgen, nicht in beiden Bereichen.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-6.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Kumulative Modulprüfung
Hausarbeit (2 CP) oder Klausur (90 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1; Hausarbeit (2 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene kumulative Modulprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Literaturtheorie S 2 3
2 Literaturgeschichte I S 2 3

 

IV.3.2 Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft II (10 CP) (Pflichtmodul)

ROM Q-5 - Qualifizierungsmodul Romanistische Sprachwissenschaft II
Pflichtmodul - 10 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Dieses Modul vertieft vorhandene Kenntnisse im systemlinguistischen Bereich sowie in den Bereichen der Sprachentwicklung (monolingualer und bilingualer Erst- und Zweitspracherwerb, Sprachgeschichte) und der sprachlichen Variation.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte, auf die Einzelsprache bezogene Kenntnisse in den genannten Bereichen. Dabei werden die Studierenden in die Lage versetzt, auf der Basis von Datenanalyse und der Kenntnis der relevanten Fachliteratur eigenständig linguistisch zu argumentieren.
Hinweise

• Die Prüfung in Veranstaltung 2 muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden, wenn der/die Lehrende dies anfangs des Semesters bekannt gibt.

• Eine Veranstaltung dieses Moduls kann im Bereich der Katalanistik absolviert werden. In den entsprechenden Veranstaltungen werden Katalanisch-Kenntnisse benötigt, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entsprechen. Interessierte Studentinnen und Studenten können sich diese Kenntnisse beispielsweise durch das erfolgreiche Absolvieren des Optionalmoduls „Katalanische Sprache und Kultur“ aneignen; sie sollten dieses Optionalmodul dann spätestens Ende des vierten Semesters abgeschlossen haben. Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass Katalanisch nicht mehr angeboten wird. Die Spezialisierung Katalanisch kann entweder in der Literaturwissenschaft oder in der Sprachwissenschaft erfolgen, nicht in beiden Bereichen.

• Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls ROM Q-7.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Kumulative Modulprüfung
Hausarbeit (2 CP) oder Klausur (90 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1; Hausarbeit (2 CP) in Veranstaltung 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene kumulative Modulprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Vertiefungsseminar I S 2 3
2 Vertiefungsseminar II S 2 3

 

IV.4 Qualifizierungsmodule 3 (Wahlpflichtmodule) (ein Modul muss erfolgreich absolviert werden)

IV.4.1 Qualifizierungsmodul Romanistische Fremdsprachenausbildung und Literaturwissenschaft (13 CP)

ROM Q-6 - Akademische Praxis: Spezialisierung Literaturwissenschaft
Wahlpflichtmodul - 13 CP / 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Literaturwissenschaftlicher Anteil: Das Modul vertieft das Qualifizierungsmodul Romanistische Literaturwissenschaft II, indem es differenzierte Kenntnisse über Epochen, Gattungen/Textsorten, Werke und Autoren (Mittelalter bis Gegenwart) vermittelt. Die Studierenden lernen, komparative Perspektiven auf die romanischen Literaturen zu entwickeln und in der eigenen wissenschaftlichen Arbeit reflektiert anzuwenden. Anteil der Fremdsprachenausbildung: Das Modul vermittelt komplexe, fachspezifische schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen; Methoden der Selbstreflexion zur Entwicklung von Lernstrategien; ein systematisches Training der grammatikalischen Schlüsselkompetenzen und der Analyse der Fehlerursachen. Es vermittelt Strategien und Kompetenzen zum Verfassen von Texten in der Fremdsprache.
Kompetenzen

Literaturwissenschaftlicher Anteil: Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über differenzierte Kenntnisse ausgewählter literaturgeschichtlicher Sachverhalte durch die Lektüre und Analyse von Texten in verschiedenen romanischen Sprachen. Sie erproben und erweitern ihre Kompetenz, in der Textinterpretation aktuelle Forschungen zu reflektieren. Anteil der Fremdsprachenausbildung:

- Für Studierenden des Schwerpunkts Französisch: Das Modul festigt die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Studierenden sind in der Lage, längere Texte in französischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Spanisch: Nach Abschluss verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Sie sind in der Lage, längere Texte in spanischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Italienisch: Nach Abschluss verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Sie sind in der Lage, längere Texte in italienischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Portugiesisch: Nach Abschluss verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Sie sind in der Lage, Texte in portugiesischer Sprache zu verfassen.

Hinweise

• Dieses Modul absolvieren jene Studierenden, die sich im sechsten Studiensemester auf die Romanistische Literaturwissenschaft spezialisieren wollen. Alternativ zu diesem Modul kann auch ROM Q-7 absolviert werden.

• 3 der 5 Modulveranstaltungen müssen erfolgreich absolviert werden. Veranstaltung 1 ist eine Pflichtveranstaltung, in der die Modulabschlussprüfung erbracht wird. Diese Prüfung muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden.

• Aus den Veranstaltungen 2-5 suchen sich die Studierenden die beiden ihren jeweiligen Schwerpunkten entsprechenden Veranstaltungen der Fremdsprachenausbildung aus. In diesen beiden Veranstaltungen der Fremdsprachenausbildung muss jeweils ein Leistungsnachweis (Klausur, 1 CP) erworben werden, der das zu erreichende Sprachniveau für den mit dieser Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Schwerpunkt nachweist.

• Zur Festigung der Zielniveaus in den Fremdsprachen besteht die Möglichkeit, parallel zu den curricularen Veranstaltungen dieses Moduls das Programm des Zentrums für Weiterbildung oder außeruniversitärer Bildungseinrichtungen zu nutzen. Dies gilt unter Umständen für diejenige studierte Sprache, die nicht zuvor in einem Auslandssemester vertieft worden ist. Da die Studierenden die in einem solchen Auslandssemester erbrachten Leistungen als eine der beiden zu absolvierenden Modulveranstaltungen dieses Qualifizierungsmoduls anerkannt bekommen können‚ können sie im 6. Fachsemester die dadurch frei werdende Zeit zur Festigung ihrer Kompetenzen in der zweiten studierten Sprache nutzen.

• Die Studierenden, die dieses Modul wählen, absolvieren in der Regel die literaturwissenschaftliche Veranstaltung (Veranstaltung 1) in jenem von ihnen gewählten Schwerpunkt, den sie nicht durch Veranstaltung 2 in ROM Q-4 (Literaturgeschichte I) abgedeckt haben.

Von der Regel ausgenommen sind Studierenden, die dieses Modul im Bereich der Katalanistik absolvieren möchten. Für letzteren Fall werden Katalanisch-Kenntnisse benötigt, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der Sprachen (GeR) entsprechen. Interessierte Studierende können sich diese Kenntnisse beispielsweise durch das erfolgreiche Absolvieren des Optionalmoduls „Katalanische Sprache und Kultur“ aneignen; sie sollten dieses Optionalmodul dann spätestens Ende des fünften Semesters abgeschlossen haben. Sie können die erforderlichen Sprachkenntnisse beispielsweise auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts in Katalonien im fünften Semester erwerben. Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass Katalanisch nicht mehr angeboten wird.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen

• erfolgreicher Abschluss des Qualifizierungsmoduls Literaturwissenschaft II

• erfolgreicher Abschluss von zwei Qualifizierungsmodulen der Fremdsprachenausbildung aus Q-1 (entsprechend der gewählten Schwerpunkte)

Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (2 CP) oder Klausur (90 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• 2 bestandene Leistungsnachweise aus den Veranstaltungen 2-5

• bestandene Modulabschlussprüfung in Veranstaltung 1

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Literaturgeschichte II S 2 3+2
2 Français, Composition (C1) S 2 4
3 Español, Redacción (B2) S 2 4
4 Italiano, Composizione scritta (B2) S 2 4
5 Português Composição (B1) S 2 4

 

IV.4.2 Qualifizierungsmodul Romanistische Fremdsprachenausbildung und Sprachwissenschaft (13 CP)

ROM Q-7 - Akademische Praxis: Spezialisierung Sprachwissenschaft
Wahlpflichtmodul - 13 CP / 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Für den sprachwissenschaftlichen Anteil: In diesem Modul werden besondere Akzente auf eine vertiefte Behandlung der Analyse von Strukturen, Formen und Varietäten der Sprache gelegt sowie auf Phänomene der Sprachentwicklung und im Kontext von Ein- und Mehrsprachigkeit. Für den Anteil der Fremdsprachenausbildung: Das Modul vermittelt komplexe, fachspezifische schriftliche Rezeptions- und Produktionskompetenzen; Methoden der Selbstreflexion zur Entwicklung von Lernstrategien; ein systematisches Training der grammatikalischen Schlüsselkompetenzen und der Analyse der Fehlerursachen. Es vermittelt Strategien und Kompetenzen zum Verfassen von Texten in der Fremdsprache.
Kompetenzen

Kompetenzen: Für den sprachwissenschaftlichen Anteil: Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse in den genannten Bereichen. Sie lernen, ihre Kenntnisse in der eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu reflektieren und anzuwenden.

Für den Anteil der Fremdsprachenausbildung:

- Für Studierende des Schwerpunkts Französisch: Das Modul festigt die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Studierenden sind in der Lage, längere Texte in französischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Spanisch: Nach Abschluss verfügen die Studentinnen und Studenten über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Studierenden sind in der Lage, längere Texte in spanischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Italienisch: Nach Abschluss verfügen die Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Studierenden sind in der Lage, längere Texte in italienischer Sprache zu verfassen.

- Für Studierende des Schwerpunkts Portugiesisch: Nach Abschluss verfügen Studierenden über die mündlichen und schriftlichen Kompetenzen des Niveaus B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Studierenden sind in der Lage, Texte in portugiesischer Sprache zu verfassen.

Hinweise

• Dieses Modul absolvieren jene Studierenden, die sich im sechsten Studiensemester auf die Romanistische Sprachwissenschaft spezialisieren wollen. Alternativ zu diesem Modul kann auch ROM Q-6 absolviert werden.

• 3 der 5 Modulveranstaltungen müssen erfolgreich absolviert werden. Veranstaltung 1 ist eine Pflichtveranstaltung, in der die Modulabschlussprüfung abgelegt wird. Diese Prüfung muss in der gewählten Fremdsprache abgelegt werden.

• Aus den Veranstaltungen 2-5 suchen sich die Studierenden die beiden ihren jeweiligen Schwerpunkten entsprechenden Veranstaltungen der Fremdsprachenausbildung aus. In diesen beiden Veranstaltungen der Fremdsprachenausbildung muss jeweils ein Leistungsnachweis (Klausur, 1 CP) erworben werden, der das zu erreichende Sprachniveau für den mit dieser Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Schwerpunkt nachweist.

• Zur Festigung der Zielniveaus in den Fremdsprachen besteht die Möglichkeit, parallel zu den curricularen Veranstaltungen dieses Moduls das Programm des Zentrums für Weiterbildung oder außeruniversitärer Bildungseinrichtungen zu nutzen. Dies gilt unter Umständen für diejenige studierte Sprache, die nicht zuvor in einem Auslandssemester vertieft worden ist. Da die Studierenden die in einem solchen Auslandssemester erbrachten Leistungen als eine der beiden zu absolvierenden Modulveranstaltungen dieses Qualifizierungsmoduls anerkannt bekommen können‚ können sie im 6. Fachsemester die dadurch frei werdende Zeit zur Festigung ihrer Kompetenzen in der zweiten studierten Sprache nutzen.

• Die Studierenden, die dieses Modul wählen, absolvieren in der Regel die sprachwissenschaftliche Veranstaltung (Vertiefungsseminar III) in jenem von ihnen gewählten Schwerpunkt, den sie nicht durch ROM Q-5 (Vertiefungsseminar I oder II) bereits abgedeckt haben. Haben sie bereits beide Schwerpunkte in ROM Q-5 abgedeckt, ist Veranstaltung 1 dieses Moduls innerhalb der gewählten Schwerpunkte frei wählbar.

Von der Regel ausgenommen sind Studierende, die die sprachwissenschaftliche Veranstaltung (Vertiefungsseminar III) im Bereich der Katalanistik absolvieren möchten. Für letzteren Fall werden Katalanisch-Kenntnisse benötigt, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der Sprachen (GeR) entsprechen. Interessierte Studierende können sich diese Kenntnisse beispielsweise durch das erfolgreiche Absolvieren des Optionalmoduls „Katalanische Sprache und Kultur“ aneignen; sie sollten dieses Optionalmodul dann spätestens Ende des fünften Semesters abgeschlossen haben. Sie können die erforderlichen Sprachkenntnisse beispielsweise auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts in Katalonien im fünften Semester erwerben. Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass Katalanisch nicht mehr angeboten wird.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen

• erfolgreicher Abschluss des Qualifizierungsmoduls Sprachwissenschaft II

• erfolgreicher Abschluss von zwei Qualifizierungsmodulen der Fremdsprachenausbildung aus Q-1 (entsprechend der gewählten Schwerpunkte)

Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (2 CP) oder Klausur (90 Min.) (2 CP) in Veranstaltung 1
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• 2 bestandene Leistungsnachweise aus den Veranstaltungen 2-5

• bestandene Modulabschlussprüfung in Veranstaltung 1

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Vertiefungsseminar III (Sprachwissenschaft) S 2 3+2
2 Français, Composition (C1) S 2 4
3 Español, Redacción (B2) S 2 4
4 Italiano, Composizione (B2) S 2 4
5 Português, Composição (B1) S 2 4

 

IV.5 Bachelorarbeit

ROM Q-8 - Qualifizierungsmodul Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 12 CP
Selbststudium
360 Arbeitsstunden
Inhalte
Ein Thema aus einem der beiden Schwerpunkte der Qualifizierungsphase (literatur- oder sprachwissenschaftliche Module) wird wissenschaftlich bearbeitet.
Kompetenzen
Mit ihrer Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie selbstständig ein abgegrenztes Problem der gewählten Schwerpunkte bearbeiten können. Sie können die aktuelle Forschungsliteratur kritisch reflektieren und einen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion liefern.
Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer den Erwerb von insgesamt mindestens 80 CP im Hauptfach nachweist.
Modulverantwortliche Stelle
Wissenschaftliche Betreuerin oder wissenschaftlicher Betreuer
Arbeitsaufwand
Für die Vorbereitung und Abfassung der Bachelorarbeit ist ein Arbeitsaufwand von 360 Stunden (12 CP) vorgesehen. Die Arbeit wird in einem Zeitraum von 9 Wochen als eine selbstständige Arbeit angefertigt. Der Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Standardseiten betragen (ca. 1800 Zeichen pro Seite).
Modulabschlussprüfung
Bachelorarbeit (12 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Bachelorarbeit 12

 

IV.6 Optionalbereich – Wahlpflichtmodule

Die Wahl eines Wahlpflichtmoduls im Optionalbereich ist an Voraussetzungen gebunden, die in den entsprechenden Modulbeschreibungen spezifiziert werden.

FW-O-1: Katalanische Sprache und Kultur

FW-O-2: Schlüsselqualifikation Studium und Beruf

FW-O-3: Baskische Sprache und Kultur

 

FW-O-1 - Katalanische Sprache und Kultur
Wahlpflichtmodul - 11 CP / 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt grundlegende Kenntnisse des Katalanischen und Kataloniens. Neben einem sprach- oder literaturwissenschaftlichen Kurs sind auch zwei Sprachkurse zu besuchen. Als romanische Sprache verbindet das Katalanische mit den weiteren Sprachen und Literaturen der romanischen Welt eine lange Geschichte, die wichtige Einblicke in die Romania ermöglicht.
Kompetenzen
In dem auf drei Kurse angelegten Wahlpflichtmodul werden Kenntnisse vermittelt, die es den Studierenden ermöglichen, zum einen einfache Texte in der modernen Ausprägung des Katalanischen selbstständig zu lesen und zu verstehen und zum anderen die Besonderheiten der katalanischen Gesellschaft und Kultur kennen zu lernen.
Hinweise

• Es sind alle Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Die Studierenden können dieses Modul im 3. oder 4. Fachsemester beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Modul nur über zwei Semester erstrecken darf.

• Am Ende von Veranstaltung 2 muss ein Leistungsnachweis erworben werden (Klausur, 90 Min.) (1 CP), der die Kompetenzen des geforderten Sprachniveaus nachweist.

• Studierende, die eine Veranstaltung des Qualifizierungsmoduls II Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft im Bereich der Katalanistik absolvieren wollen, sollten dieses Modul im vierten Studiensemester abgeschlossen haben, sofern sie die erforderlichen katalanischen Sprachkenntnisse nicht anderen Orts erworben haben. Studierende, die das Qualifizierungsmodul III Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft im Bereich der Katalanistik absolvieren wollen, sollten dieses Modul im fünften Studiensemester abgeschlossen haben, sofern sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht anderen Orts erworben haben.

• Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass dieses Optionalmodul nicht mehr angeboten wird.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Hausarbeit (1 CP) oder Klausur (90 Min.) (1 CP) in Veranstaltung 3
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandener Leistungsnachweis in Veranstaltung 2

• bestandene Modulabschlussprüfung in Veranstaltung 3

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Katalanisch 1 P 2 3
1 Katalanisch 1 P 2 4
3 Sozial- und Kulturgeschichte Kataloniens P 2 3

 

FW-O-2 - Schlüsselqualifikation Studium und Beruf
Wahlpflichtmodul - 11 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
270 Arbeitsstunden
Inhalte

Das Modul führt ein in Berufsfelder für Philologinnen/Philologen, indem es die Möglichkeit berufsbezogener Erfahrungen bietet und in einer Reihe von extracurricularen Aktivitäten die Möglichkeit schafft, Schlüsselkompetenzen für Studium und Beruf zu stärken. Das Modul umfasst eine Anzahl von Modulveranstaltungen, die durch freie Wahl so kombiniert werden müssen, dass die erforderlichen 11 CP erreicht werden.

Als Modulveranstaltungen ist neben den in II.2 beschriebenen Veranstaltungstypen (Wissenschaftliches Schreiben, Berufsbezogene Übung, Praktikum, Autonomes Tutorium) die Modulveranstaltung 5: Gastvorträge, Tagungen, Workshops vorgesehen, die es ermöglicht, CPs durch eine ganze Bandbreite an extra-curricularen Aktivitäten zu erbringen, deren Auswahl und Zusammenstellung den einzelnen Studierenden überlassen wird. Im Rahmen dieser Modulveranstaltung kann durch den Besuch bei einer fachlich relevanten wissenschaftlichen Tagung oder Konferenz bzw. bei einem fachlich relevanten Workshop pro Veranstaltungstag 1 CP erworben werden. 4 Gastvorträge entsprechen vom Arbeitsaufwand her einem Veranstaltungstag bei einer Tagung oder einem Workshop. Unter Modulveranstaltung 5 können 1-4 CP erbracht werden. Der Besuch fachlicher relevanter extra-curricularer Veranstaltungen im Rahmen dieser Modulveranstaltung ist mit einem prüfungsberechtigten Lehrenden des Instituts abzusprechen. Daneben kann unter Modulveranstaltung 6 die Mitwirkung als ernannte Vertreterin oder ernannter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität von der oder dem Modulbeauftragten anerkannt werden. Zu letzterem gehört z.B. eine sich über mindestens eine Legislaturperiode erstreckende Mitarbeit als studentisches Mitglied in Senat, Fachbereichsrat oder Direktorium oder die Mitarbeit als studentisches Mitglied in mindestens zwei Berufungskommissionen.

Kompetenzen
Die Studierenden erarbeiten sich in Veranstaltung 1 Techniken zur Abfassung einer schriftlichen Hausarbeit anhand praktischer Beispiele: Themenfindung, Literaturrecherche, Gliederung, Ausarbeitung, formale Gestaltung sowie Abbau von Schreibblockaden. Durch die eigene Schwerpunktsetzung bei der Wahl des Praktikums werden die Studentinnen und Studenten in die Lage versetzt, mögliche romanistische Berufsfelder kennen zu lernen sowie eigene Fähigkeiten und Stärken zu erkennen und zu nutzen. Es ist das Ziel dieses Moduls praktische Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen zu vermitteln, erlernte fachliche Kompetenten und Wissen in außeruniversitären Berufsfeldern selbstständig und sinnvoll anzuwenden. In den weiteren Veranstaltungen des Moduls werden Schlüsselqualifikationen trainiert, die im Hinblick auf Studium und Beruf von besonderer Bedeutung sind.
Hinweise

• Es müssen so viele Veranstaltungen des Moduls erfolgreich absolviert werden, wie zum Erlangen von insg. 11 CP benötigt werden.

• Die Studierenden können dieses Modul im 3. oder 4. Fachsemester beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Modul nur über maximal drei Semester erstrecken darf. Es wird empfohlen, Veranstaltung 1 im 3. Fachsemester zu studieren.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
Stelle: siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• Modulveranstaltungen 1 und 2: regelmäßige, aktive Teilnahme nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• Modulveranstaltung 3: Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Stelle, der die Dauer des Praktikums, die geleistete Stundenanzahl und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder dokumentiert, sowie ein Praktikumsbericht von ca. 3000 Wörtern, der auf das erworbene praktische Wissen eingeht und die Kenntnis des Tätigkeitsbereichs hinreichend dokumentiert. Praktikumsnachweis und Praktikumsbericht müssen bei einer oder einem prüfungsberechtigten Lehrenden des Instituts eingereicht werden.

• Modulveranstaltung 4: Bestätigung einer oder eines prüfungsberechtigten Lehrenden des Instituts über Leitung/regelmäßigen Besuch eines fachlich relevanten autonomen Tutoriums

• Modulveranstaltung 5: Einreichung eines ca. 3000 Wörter umfassenden hinreichenden Abschlussberichts bei einer oder einem prüfungsberechtigten Lehrenden des Instituts, der die Inhalte der besuchten Veranstaltungen präzise zusammenfasst und dokumentiert

• Modulveranstaltung 6: Einreichung eines ca. 3000 Wörter umfassenden hinreichenden Tätigkeitsberichts bei der oder dem Modulbeauftragten, der die Tätigkeiten präzise zusammenfasst und dokumentiert

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Wissenschaftliches Schreiben P 2 3
2 berufsbezogene Übung P 2 4
3 berufsbezogenes Praktikum P 4
4 autonomes Tutorium (Leitung 6 CP, Teilnahme 4 CP) 2 4-6

5 Gastvorträge / Tagungen / Workshops

1-4
6 Gremienarbeit / Selbstverwaltung 4

 

FW-O-3 - Baskische Sprache und Kultur
Wahlpflichtmodul - 11 CP / 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
240 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt grundlegende Kenntnisse des Baskenlandes. Neben einem landeskundlichen oder literaturwissenschaftlichen Kurs sind auch zwei Sprachkurse zu besuchen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine vorindoeuropäische Sprache handelt erleichtern die Grundkenntnisse der Sprache das Verständnis der soziokulturellen Besonderheiten des Baskenlandes.
Kompetenzen
In dem auf drei Kurse angelegten Wahlpflichtmodul werden Kenntnisse vermittelt, die es den Hörer/inne/n ermöglichen, zum einen einfache Texte in der modernen Ausprägung des Baskischen selbstständig zu lesen und zu verstehen und zum anderen die Besonderheiten der baskischen Kultur kennen zu lernen.
Hinweise

• Es sind alle Veranstaltungen des Moduls erfolgreich zu absolvieren.

• Die Studierenden können dieses Modul im 3. oder 4. Fachsemester beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Modul nur über zwei Semester erstrecken darf.

• Abhängig von den Ressourcen kann der Fachbereich beschließen, dass dieses Optionalmodul nicht mehr angeboten wird. Für aktuelle Informationen dazu vgl. das KVV.

Verwendbarkeit
B.A. Romanistik (HF)
Angebotsturnus
Das Modul kann im Wintersemester begonnen werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Modulverantwortliche Stelle
siehe aktuelles Vorlesungsverzeichnis
Modulabschlussprüfung
Klausur (90-120 Min.) (2 CP) Veranstaltung 2 oder 3
Voraussetzungen für die Vergabe der CP

• regelmäßige, aktive Teilnahme in allen zu absolvierenden Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 Abs. 6 der Rahmenordnung

• bestandene Modulabschlussprüfung

Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Baskisch 1 P 2 3
2 Baskisch 2 P 2 3
3 Baskische Sprachwissenschaft P 2 3

 

Teil V: Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) in den anderen Studienfächern als auch die internen Voraussetzungen in der Lehreinheit Romanistik. Auch eine individuelle Studienplanung ist möglich und kann gegenüber dem vorgeschlagenen Studienverlaufsplan Vorteile bieten; bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Studienfachberatung (s. Hinweise im KVV).

Semester Phase/Module SWS Kreditpunkte
1. – 2. Semester Basismodule 16 30
2. – 3. Semester Qualifizierungsmodule 1 16 34
4. – 5. Semester Qualifizierungsmodule 2 8 20
5. – 6. Semester Qualifizierungsmodule 3 6 13
3. – 6. Semester Optionalmodul 6 11
6. Semester Bachelorarbeit 12
Summe 52 120
Sem Veranstaltungen SWS CP Summe
SWS/CP
Beispielfall: Studienbeginn Wintersemester Schwerpunkte Spanisch und Französisch; Optionalbereich: Katalanisch; Spezialisierung: Literaturwissenschaft in der Qualifizierungsphase 3
1. Sem
– Propädeutikum Sprachwissenschaft (ROM B-2)
– Tutorium zum Propädeutikum Sprachwissenschaft (ROM B-2)
– Español, Destrezas integradas 1 (ROM B-3 ES)
– Français, Compétences intégrées 1 (ROM B-3 FR)
2
2
2
2
3+2
2
4
5
8 SWS/
15 CP
2. Sem
– Propädeutikum Literaturwissenschaft (ROM B-1)
– Tutorium zum Propädeutikum Literaturwissenschaft (ROM B-1)
– Français, Compétences intégrées 2 (ROM B-3 FR)
– Español, Destrezas integradas 2 (ROM B-3 ES)
– EV 1 Sprachwissenschaft (Spanisch) (ROM Q-2)
2
2
2
2
2
3+2
2
3+1
3+1
3+1
10 SWS/
19 CP
3. Sem
– Español, Comprensión lectora/Análisis de textos (B1.2) (ROM Q-1 ES)
– Français, Compréhension écrite/Analyse de textes (C1.1) (ROM Q-1 FR)
– EV Literaturwissenschaft (Spanisch) (ROM Q-3)
– EV 2 Sprachwissenschaft (ROM Q-2)
2
2
2
2
4
4
3+1
3+2
8 SWS/
17 CP
4. Sem
– Español, Análisis de textos (B2.1) (ROM Q-1 ES)
– Français, Analyse de textes/Traduction (C1.2) (ROM Q-1 FR)
– Interpretation literarischer Texte (z.B.Spanisch) (ROM Q-3)
– Vertiefungsseminar I (Sprachwiss.) (ROM Q-5)
2
2
2
2
3+1
3+1
3+2
3+2
8 SWS/
18 CP
5. Sem
– Literaturtheorie (ROM Q-4)
– Literaturgeschichte I (ROM Q-4)
– Vertiefungsseminar II (Sprachwiss.) (ROM Q-5)
– Katalanisch 1 (FW-O-1)
2
2
2
2
3+2
3+2
3+2
3
8 SWS/
18 CP
6. Sem
– Español, Redacción (B2) (ROM Q-6)
– Français, Composition (C1) (ROM Q-6)
– Literaturgeschichte II (Französisch) (ROM Q-6)
– Katalanisch 2 (FW-O-1)
– Sozial- und Kulturgeschichte Kataloniens (FW-O-1)
2
2
2
2
2
4
4
3+2
4
3+1
10 SWS/
21 CP
Bachelorarbeit 12 12 CP
Summe 52 120 52 SWS/
120 CP
Sem Veranstaltungen SWS CP Summe
SWS/CP
Beispielfall: Studienbeginn Sommersemester Schwerpunkte Italienisch und Portugiesisch; Optionalbereich: Schlüsselqualifikation Studium und Beruf; Spezialisierung: Sprachwissenschaft in der Qualifizierungsphase 3
1. Sem
– Propädeutikum Literaturwissenschaft (ROM B-1)
– Tutorium zum Propädeutikum Literaturwissenschaft (ROM B-1)
– Italiano, Competenze integrate 1 (ROM B-3 IT)
– Português, Curso básico 1 (ROM B-3 PT)
2
2
2
4
3+2
2
4
5
10 SWS/
16 CP
2. Sem
– Propädeutikum Sprachwissenschaft (ROM B-2)
– Tutorium zum Propädeutikum Sprachwissenschaft (ROM B-2)
– Italiano, Competenze integrate 2 (ROM B-3 IT)
– Português, Curso básico 2 (ROM B-3 PT)
– EV 1 Literaturwissenschaft (ROM Q-2)
2
2
2
4
2
3+2
2
3+1
5+1
3+1
12 SWS/
21 CP
3. Sem
– Italiano, Comprensione scritta/Analisi testuale (B1.2) ( ROM Q-1 IT)
– Português, Competências integradas (A2/B1) (ROM Q-1 PT)
– Interpretation literarischer Texte (ROM Q-2)
– EV 1 Sprachwissenschaft (ROM Q-3)
– Wissenschaftliches Arbeiten (FW-O-2)
2
2
2
2
2
4
3+2
3+2
3+1
3
10 SWS/
21 CP
4. Sem
– Italiano, Analisi testuale (B2.1) (ROM Q-1 IT)
– EV 2 Sprachwissenschaft (ROM Q-3)
– Literaturtheorie (Rom Q-4)
– berufsbezogene Übung (FW-O-2)
2
2
2
2
3+1
3+2
3+2
4
8 SWS/
18 CP
5. Sem
– Português, Composição (B1) (ROM Q-7 PT)
– Literaturgeschichte I (ROM Q-4)
– Vertiefungsseminar I Sprachwissenschaft (ROM Q-5)
– berufsbezogenes Praktikum (FW-O-2)
2
2
2
4
3+2
3+2
4
6 SWS/
18 CP
6. Sem
– Italiano, Composizione scritta (B2) (ROM Q-7)
– Vertiefungsseminar II (Sprachwissenschaft) (z.B. Italienisch) (ROM Q-5)
– Vertiefungsseminar III (Sprachwissenschaft) (hier: Portugiesisch) (ROM Q-7)
2
2
2
4
3+2
3+2
6 SWS/
14 CP
Bachelorarbeit (ROM Q-8) 12 12 CP
Summe 52 SWS 120 CP 52 SWS/
120 CP

Anhang V - Zum Wintersemester 2010/11 eingestellte Magisterteilstudiengänge


Eingestellte Magisterteilstudiengänge im Hauptfach

(a) Magisterteilstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Hauptfach)
(b) Magisterteilstudiengang Amerikanistik (Hauptfach)
(c) Magisterteilstudiengang Anglistik (Hauptfach)
(d) Magisterteilstudiengang Germanistik (Hauptfach)
(e) Magisterteilstudiengang Romanistik (Hauptfach)
(f) Magisterteilstudiengang Skandinavistik (Hauptfach)
(g) Magisterteilstudiengang Theater- Film- und Medienwissenschaft (Hauptfach)


Eingestellte Magisterteilstudiengänge im Nebenfach

(a) Magisterteilstudiengang Amerikanistik (Nebenfach)
(b) Magisterteilstudiengang Anglistik (Nebenfach)
(c) Magisterteilstudiengang Germanistik (Nebenfach)
(d) Magisterteilstudiengang Romanistik (Nebenfach)
(e) Magisterteilstudiengang Skandinavistik (Nebenfach)

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EV     Einführungsveranstaltung
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
S     Seminare
T     Übungen / Tutorien
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Romanistik (HF), Bachelor (ab WS 2010/11)*

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