Sinologie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Sinologie Hauptfach, 6 Semester (ab WS 2006/07)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Sinologie HF

Ordnung des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sinologie mit dem Abschluss “Bachelor of Arts” im Hauptfach am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften

Fassung vom 29.04.2009

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 – Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Hauptfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 27 – Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse
§ 28 – Zeugnis und Diploma Supplement
§ 29 – Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 – Prüfungsgebühren
§ 31 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 32 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 33 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 34 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 – Kombinationen mit Nebenfächern

Anhang 2 – Modulbeschreibungen

Modul 1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
Modul 1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
Modul 2 Modernes Chinesisch Mittelstufe: Studien- und Praxissemester im chinesischsprachigen Raum
Modul 3 Gesellschaft und Kultur des modernen China
Modul 4-1 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur:Grundlagen
Modul 4-2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur:Vertiefung
Modul 5 Moderne Chinesische Literatur
Modul 6 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
Modul 7 Historische Grundlagen des modernen China
Modul 8 Wissenschaftliche Beschaffung und Verarbeitung von Informationen in der Sinologie

Anhang 3 – Studienverlaufsplan und Modulübersicht

Anhang 4 – Diploma Supplement

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Hauptfachs, Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

(1) Der Bachelorstudiengang Sinologie besteht aus dem Hauptfach Sinologie und einem Nebenfach. Zugelassene Nebenfächer sind in Anhang 1 dieser Ordnung aufgeführt. Das Nebenfach wird parallel zum Hauptfach Sinologie studiert.

(2) Ein im Fächerkatalog des Anhang 1 nicht aufgeführtes Fach kann der gemeinsame Prüfungsausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften auf Antrag der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn das Fach das Hauptfach Sinologie im Hinblick auf die Berufsfeldqualifikation in sinnvoller Weise ergänzt und in seinem Umfang den Anforderungen des § 5 Abs.5 dieser Ordnung genügt.

(3) Das gewählte Nebenfach ist bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung (§ 18) zu benennen beziehungsweise im Falle des Abs.2 zu beantragen. Das Nebenfach kann nach Zulassung zur Bachelorprüfung höchstens zweimal gewechselt werden.

(4) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie. Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach den Bestimmungen der für das Nebenfach maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung zu absolvieren. Handelt es sich bei dem Nebenfach um ein noch nicht modularisiertes Nebenfach aus dem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität, ist das Studium des Nebenfaches nach der Studienordnung für das Magister-Nebenfach durchzuführen. Die Zwischenprüfung, sofern diese für das Nebenfach verpflichtend ist, sowie die Abschlussprüfung sind nach den Bestimmungen der Magisterprüfung abzulegen. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 – Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Hauptfachs, Zweck der Prüfung

(1) Der BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach

vermittelt folgende grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten:

– Sehr gute Kenntnisse der modernen chinesischen Standardsprache (mündliche/schriftliche Kommunikationsfähigkeit, Lese- und Textverständnis)

– Empirisches Studium der chinesischen Alltagskultur und Einüben ethnographischer Analysen im Auslandssemester im chinesischsprachigen Raum

– Kenntnisse über die politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen und kulturellen Strukturen sowie historischen Grundlagen des modernen China

– chinabezogene kommunikative und interkulturelle Kompetenz

– Kenntnis der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Kompetenzen zur Beschaffung, Auswertung und Beurteilung sowie Aufbereitung und Präsentation chinabezogener Informationen

– Kenntnisse über die Fachgeschichte der Sinologie und Kompetenz des kritischen und reflektiven Umgangs mit chinabezogenen Daten, Quellen, Texten und Methoden.

Er vermittelt Fachkenntnisse in drei Schwerpunktsbereichen:

– Chinesische Kommunikation und Sprachkultur und Methoden der angewandten Sprachwissenschaft und Soziolinguistik, Theorie und Praxis der inter- bzw. transkulturellen Kommunikation

– Geschichte und Transformation der Medienlandschaft und Öffentlichkeit im modernen China und interpretative Methoden der Medienanalyse zu zentralen politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Fragestellungen

– Anwendung chinesischer und westlicher literaturwissenschaftlicher Methoden auf die moderne chinesische Literatur zur Analyse der Bedeutung, Funktions- und Wirkungsweise der modernen Literatur Chinas.

(2) Das Studium qualifiziert für ein breites berufliches Spektrum. Abhängig von Fächerkombination, teilweise auch ergänzt durch Zusatzausbildungen oder Weiterqualifizierung (z.B. MA-Studium) bereitet das Studium auf chinabezogene Tätigkeiten in Bereichen wie den folgenden vor

– Wissenschafts- und Kulturaustausch/-management

– Verlage, Medien, Journalismus

– Politik: diplomatischer Dienst, Ministerien, Parteien

– Wirtschaft: Industrie und Handel, Außenwirtschaft, Banken, Consulting, IHK,
DIHT u.ä.

– Dolmetschen und Übersetzen

– Lehre und Forschung

– Bildungswesen: Weiterbildung, Interkulturelles Training, Sprachdidaktik

– Bibliothekswesen

u.a.

(3) Das Studium des Hauptfaches Sinologie und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie sowie dem Nebenfach soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Sinologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und in der Lage ist, aufgrund eines breiten Grundlagenwissens und wissenschaftlicher Orientierung die zukünftigen Entwicklungen der Sinologie zu verstehen, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im gewählten Nebenfach regelt die Ordnung für das Nebenfach.

(4) Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges Sinologie steht der auf ihm aufbauenden Masterstudiengang offen. Näheres regelt die Ordnung für diesen Masterstudiengang.

§ 3 – Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (FB 9) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad “Bachelor of Arts”, abgekürzt B.A.

§ 4 – Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Sinologie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und im Nebenfach sechs Semester. Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften stellt durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Hauptfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Bachelorabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkugen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach

(1) Das Studium im Hauptfach Sinologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für das Studium im Hauptfach Sinologie ist die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen. Des weiteren sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach nachzuweisen sind (§ 13).

(3) Das Studium im Hauptfach Sinologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe des Anhangs 2 mit einer Modulprüfung in Form einer Abschlussprüfung oder kumulativer veranstaltungsbezogener Teilprüfungen oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflichtmodule enthält Anhang 2. Die Lerninhalte und -ziele der Pflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 8, 16 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt (siehe § 10 Abs. 9).

(5) Für den Bachelorstudiengang sind insgesamt 180 CP zu erbringen. Dabei entfallen 110 CP auf das Studium des Hauptfaches Sinologie, 10 CP auf die Bachelorarbeit und 60 CP auf das gewählte Nebenfach. Ein nicht modularisiertes Nebenfach aus dem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität (Umfang ca. 36 SWS) wird nach erfolgreicher Abschlussprüfung mit 60 CP gewertet.

§ 6 – Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Seminare (S), 7. Praktika (P). Dafür gilt, soweit in den Modulbeschreibungen im Anhang 2 nichts anderes vorgesehen ist, in der Regel folgendes:

– Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

– Tutorien begleiten grundlegende Veranstaltungen; sie dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

– Übungen dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen, Vorlesungen, Proseminaren und Seminaren erworbenen Kenntnisse, wobei die Analyse von Texten im Vordergrund steht und neue Themenbereiche erarbeitet werden.

– In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

– In Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung).

– Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars umfasst neben Kontaktzeit und Vor- und Nachbereitung die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung (“Große Hausarbeit”) oder eine vergleichbare Leistung.

– Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten neben Praktika oder Hospitation in Institutionen und Unternehmen die selbständige Textbearbeitung oder Übersetzung, die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (im Anhang 2). Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 2 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9), die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die aktive Beteiligung kann die Erfüllung von Aufgaben wie die regelmäßige Vor- und Nachbereitung, Lektüre, Beteiligung an Diskussion, Bearbeitung von Übungsaufgaben, Erstellung von Protokollen, mündliche Kurzreferate, Teilnahme an mündlichen oder schriftlichen Lernkontrollen o.ä. umfassen. Die genauen Kriterien für den Erwerb eines Teilnahmenachweises sind von der Veranstaltungsleitung bei Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In der Regel kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinaus gehenden Fehlzeiten kann der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von Pflichten abhängig machen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle, Kolloquien, Referate mit und ohne Vortrag und Hausarbeiten. Bei schriftlichen Arbeiten (Referaten und Hausarbeiten) hat die oder der Studierende bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs. 2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden.

§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften erstellt für das Hauptfach Sinologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Das Verzeichnis wird spätestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Studienfachberatung im Hauptfach Sinologie erfolgt durch die hierzu beauftragten Lehrkräfte; die Zuständigkeit für die Studienfachberatung in den Nebenfächern ergibt sich aus der Ordnung für das jeweilige Nebenfach.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 – Akademische leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisterhauptfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 – Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Sinologie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder akademische Leiterin des Studiengangs; dieser oder diese plant und koordiniert das Lehrveranstaltungsangebot des Faches Sinologie. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang Sinologie bedarf es der Zustimmung der akademischen Leitung des Faches.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs Sinologie ernennt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulbeauftragter oder Modulbeauftragte ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung zuständig bzw. vertritt diese den Modulbeauftragten oder die Modulbeauftragte.

§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sinologie sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte gemäß § 23 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren oder Professorinnen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer oder Prüferin bestellt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzenden für die mündlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sinologie. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin der mündlichen Prüfung oder an die akademische Leitung des Bachelorstudienganges oder des betreffenden Schwerpunkts übertragen. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Begutachtung der Bachelorarbeit (§ 21) kann der oder die Studierende einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin vorschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bestellung des vorgeschlagenen Prüfers oder der vorgeschlagenen Prüferin.

(4) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzenden gilt §10 Abs. 15 entsprechend.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung des Hauptfachs im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang Sinologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. Englischkenntnisse nachweist;

3. die erste Rate der Prüfungsgebühr gem. § 30 entrichtet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang Sinologie;

2. Nachweis von mindestens “ausreichenden” Kenntnissen in Englisch, und zwar durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder der Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder

c) Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie oder im Nebenfach Sinologie oder in einem verwandten Studiengang oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Sinologie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

4. die Nennung des Nebenfaches bzw. den Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 2;

5. den Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Sinologie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn des folgenden Semesters, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(4) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zur Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist sowie die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel (wie z.B. Mobiltelefone) während und nach Austeilung von Klausuraufgaben bei sich führt.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs.2 oder 3 mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie setzt sich aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen nach Maßgabe des Anhangs 2 und aus der Bachelorarbeit gemäß § 21 zusammen.

§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Prüfungen zu den Modulen werden als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen oder als einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modulen durchgeführt. Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen. Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen sind modulbegleitend im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls abzulegen. Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen. Sie können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden auch in einer anderen Sprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 – Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer und der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. Bei Multiple-Choice-Fragen ist den Studierenden bei der Klausurstellung bekannt zu geben, ob eine oder mehrere Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Bewertungsmaßstäbe sind anzugeben.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(4) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(5) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.

(6) Für Hausarbeiten gilt § 8 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.
(7) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 4 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 21 – Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet der Sinologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer mindestens 100 CP im Hauptfach des Bachelorstudiengangs Sinologie erworben hat.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.

(4) Die Bachelorarbeit kann von Professoren oder Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sowie Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der Johann Wolfgang Goethe-Universität ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss andere Personen nach § 12 Abs. 1 prüfungsbefugte Personen als Betreuer oder Betreuerin bestellen.

(5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen.

(6) Für die Studierenden besteht die Möglichkeit, bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit zu beantragen. Dieser oder diese sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass der oder die Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Auf Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin vorliegt.

(8) Der Bearbeitungszeitraum der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Prüfungsunfähigkeit um den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit auf Antrag möglich. Der Prüfungsunfähigkeit des oder der Studierenden steht die Krankheit eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(10) Alle Stellen der Bachelorarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung zusammen mit der Erklärung, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde, im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Sie ist mit einer Erklärung des Studierenden oder der Studierenden zu versehen, dass die Bachelorarbeit von ihm oder ihr selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde.

(11) Die Bachelorarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bewerten. Das Gutachten über die Bewertung soll spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit vorgelegt werden. Wird die Bachelorarbeit durch die Betreuerin oder den Betreuer positiv beurteilt, so ist die von der oder dem Betreuer festgelegte Note die Note der Bachelorarbeit. Wird die Bachelorarbeit von der Betreuerin oder dem Betreuer mit “nicht ausreichend” (5) beurteilt, beauftragt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin mit der Begutachtung der Bachelorarbeit. Die Beurteilung der Bachelorarbeit durch die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer soll spätestens drei Wochen nach der Beauftragung vorliegen. Wird auch in dem zweiten Gutachten die Bachelorarbeit mit “nicht ausreichend” (5) bewertet, ist die Note der Bachelorarbeit “nicht ausreichend” (5). Bei abweichenden Beurteilungen errechnet sich die Note der Bachelorarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Beurteilungen. Das Ergebnis der Bachelorarbeit ist der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt unverzüglich bekannt zu geben.

(12) Beantragt die oder der Studierende im Falle des Abs. 12 Satz 3 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bachelorarbeit bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bewertung der Bachelorarbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung errechnet sich die Note der Bachelorarbeit aus dem Durchschnitt der Beurteilungen.

(13) Für die mit “ausreichend” oder besser bewertete Bachelorarbeit werden 10 CP vergeben.

§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Bachelorstudiums am Fachbereich Sprach und Kulturwissenschaften erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Module mit vergleichbarer Kreditpunkt-Anzahl, die an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland in einem Bachelorstudiengang der Sinologie oder einem eng verwandten Bachelorstudiengang erbracht worden sind, werden nach Gleichartigkeitsprüfung anerkannt. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in eng verwandten Studiengängen von ausländischen Universitäten, mit denen der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen unterhält, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Hauptfach Sinologie angerechnet. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das europäische Kredittransfer System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Maximal zwei Drittel der für die Module im Hauptfach nach Maßgabe des Anhangs 2 erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nicht mehr als 80 CP für das Hauptfach können von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Bachelorarbeit ist nicht möglich.

(7) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt er das Fachsemester fest. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der Entscheidungen für den Studiengang sicherzustellen.

(8) Werden Studien und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende sowie in Modulen, für die Teilprüfungen vorgesehen sind, errechnet sich die Abschlussnote für das betreffende Modul als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden bzw. Teilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 – sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 – nicht ausreichend.

(3) Für das Hauptfach Sinologie sowie für das gewählte Nebenfach wird je eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote im Hauptfach ist das arithmetische Mittel aus den Modulnoten in den Pflichtmodulen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie der Note der Bachelorarbeit. Die Gesamtnote im Nebenfach errechnet sich nach den Vorgaben der betreffenden Ordnung. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie und im gewählten Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Das Hauptfach Sinologie wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 – sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Hauptfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Hauptfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist

(1) Prüfungen, die mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen (Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen) können einmal wiederholt werden. Lediglich zwei nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(3) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 15 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

(5) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Aufgabenstellung muss spätestens vier Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Die Zulassung zur Wiederholung einer Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 21 für die Wiederholung der Bachelorarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Hauptfach Sinologie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gilt;

b) die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde oder gemäß § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gilt;

c) die Bachelorprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 27 – Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse
§ 28 – Zeugnis und Diploma Supplement
§ 29 – Bachelorurkunde

§ 27 – Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

Bei Studienabbruch, Studienort- und Studiengangswechsel oder in sonstigen begründeten Fällen erhält der oder die Studierende auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Studiennachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine tabellarische Zusammenstellung, welche die in der Bachelorprüfung bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält.

§ 28 – Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis in deutscher Sprache und, auf Antrag des oder der Studierenden, mit einer Übertragung in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis benennt das Hauptfach und das Nebenfach, die Module des Haupt- und Nebenfaches mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Bachelorarbeit, so ist es deren Abgabedatum.

(2) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement (in deutsch und englisch nach Anhang 4) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

(3) Das Zeugnis und das Diploma Supplement werden erst ausgehändigt, wenn die Prüfungsgebühren vollständig entrichtet sind.

§ 29 – Bachelorurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades “Bachelor of Arts” beurkundet.

(2) Die Bachelorurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- Kulturwissenschaften oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe Universität versehen.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 30 – Prüfungsgebühren
§ 31 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 32 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 33 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 34 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 30 – Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen insgesamt 150,- EUR.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei Raten zu jeweils 75 EUR fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

§ 31 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für “nicht ausreichend” (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für “nicht bestanden” erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für “nicht ausreichend” (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für “nicht bestanden” erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für “nicht bestanden” erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 32 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 34 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die in der “Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für Sinologie als Magisterhaupt- und -nebenfach außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisterhaupt- oder Nebenfach Sinologie vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung in diesen Studiengängen bis spätestens zum 31.03.2011 (Regelstudienzeit) abgelegt haben. Danach werden in den in Abs. 1 genannten Magisterhaupt- und Magisternebenfächern keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Für Studierende des Magisterstudienganges mit dem Haupt- oder Nebenfach Sinologie ist ein Wechsel in den Bachelorstudiengang Sinologie nicht möglich.

(4) Ein Wechsel von Studierenden eines Bachelorstudiengangs Sinologie als Haupt- oder Nebenfach an einer anderen deutschen Hochschule unter Anrechnung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist im ersten Studienjahr nach Einführung dieses Bachelorstudiengangs nicht möglich. Im zweiten Studienjahr nach Einführung ist lediglich eine Einstufung bis höchstens zum 3. Fachsemester möglich. Ab dem dritten Studienjahr nach Einführung ist auch eine Einstufung in höhere Fachsemester zulässig.

Anhang 1 – Kombinationen mit Nebenfächern

Ordnung des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sinologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ als Hauptfach am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften

a) im Fachbereich 9

Empirische Sprachwissenschaft (außer dem Schwerpunkt Chinesische Sprachwissenschaft)
Japanologie
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
Kunstgeschichte
Südostasienwissenschaften

b) in anderen Fachbereichen

Amerikanistik
Anglistik
Geographie
Germanistik
Historische Ethnologie
Geschichte
Philosophie
Politologie
Rechtswissenschaft
Religionswissenschaft und Religionsgeschichte (Studienrichtung Vergleichende Regligionswissenschaften)
Romanistik
Soziologie
Wirtschaftswissenschaften

Anhang 2 – Modulbeschreibungen

Es sind folgende Pflichtmodule zu absolvieren:

M1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
Pflichtmodul – 16 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M1a Modernes Chinesisch Grundkurs bietet eine Einführung in die chinesische Sprache und vermittelt grundlegende sprachliche Kompetenzen in den Bereichen Sprechen, Hören, Verstehen. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz und aktive und passive Kenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen und sollen zu einfachen Gesprächen auf Chinesisch befähigt werden. Der Einsatz von umfangreichen Materialien in der Hanyu Pinyin-Schrift ermöglicht eine schnelle Progression in den Bereichen Wortschatz und Grammatik sowie im Textverständnis und allgemeinen sprachlichen Verständnis.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach und als Nebenfach sowie im Schwerpunktbereich Chinesische Sprachwissenschaft des BA-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaft als Hauptfach und als Nebenfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS Ü Propädeutikum: Aussprache-
training
Chinesisch (Intensivkurs 2 Wochen vor Vorlesungs-
beginn)
3 keine Teilnahmenachweis     2
WS K1 Modernes Chinesisch: Grundkurs I 6 Teilnahme­
nachweis
Ü
Leistungs-
nachweis:
Sprachtest (mündliche Einzel­
prüfung,
10 Minuten: Aussprache, Sprechen, Verstehen)
und Klausur
(90 Minuten)
Klausur und Sprachtest
setzen Teilnahme-
nachweis voraus
    7
SS K2 Modernes Chinesisch: Grundkurs II 6 Leistungs­
nachweis
K1
Teilnahme-
nachweis
    7
            Teilnahme-
nachweise
Ü, K2* Leistungs-
nachweis K1
*Vorlage
nachträglich
möglich
Modul-
abschluss-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:
Ü, K1, K2
 
SWS insgesamt 15 CPs insgesamt: 16
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Voraussetzungen für die Vergabe der CP: Teilnahmenachweise Ü, K2; Leistungsnachweis K1; Bestehen der Modulabschlussprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
Pflichtmodul – 11 CP
Inhalt und Ziel
Die Studierenden erlernen die Struktur und Funktionsweise der chinesischen Schrift und sollen beim Abschluß des Moduls ca. 800-1000 chinesische Schriftzeichen beherrschen, selbst einfache chinesische Texte erstellen können, und erste originalsprachliche Texte lesen. Sie trainieren die Benutzung chinesischer Wörterbücher, das Nachschlagen von Schriftzeichen und erhalten Anleitung zur elektronischen Textverarbeitung mit chinesischen Schriftzeichen. Sie werden mit dem Lern- und Leseprogramm Wenlin vertraut gemacht, welches u.a. das eigenständige Erarbeiten chinesischer Texte unterstützt, sowie mit anderer moderner Lernsoftware. Bei der Vermittlung von Lese- und Schreibfähigkeiten werden vorrangig Kurzzeichen berücksichtigt. Daneben werden in gewissem Umfange auch Kenntnis der Langzeichen vermittelt.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Abgeschlossene oder parallele Absolvierung des Moduls M1a.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach und als Nebenfach sowie im Schwerpunktbereich Chinesische Sprachwissenschaft des BA-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaft als Hauptfach und als Nebenfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS K1 Modernes Chinesisch:
Schrift-
zeichen-
kunde und
Lesever-
ständnis I
4 -Teilnahme-
nachweis
M1a-Ü
Leistungs-
nachweis:
Klausur (90 Minuten),
Klausur-
teilnahme
setzt Teilnahme-
nachweis
voraus
    5
WS Ü Chinesische
Lernsoftware
und elektro-
nische Text-
verarbeitung
1 -abge-
schlossene
oder
parallele Absolvierung
von K1
Teilnahme-
nachweis
    1
SS K2 Modernes Chinesisch:
Schrift-
zeichen-
kunde und
Lese-
verständnis II
4 -Leistungs-
nachweis K1
Teilnahme-
nachweis
    5
            Leistungs-
nachweis K1
-Teilnahme-
nachweis
Ü, K2**Vorlage
nachträglich
möglich
Modul-
abschluss-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:
Ü, K1, K2
 
SWS insgesamt 9 CPs insgesamt: 11
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Voraussetzungen für die Vergabe der CP: Teilnahmenachweise Ü, K2; Leistungsnachweis K1; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M2 Modernes Chinesisch: Mittelstufe- Studien- und Praxissemester im chinesischsprachigen Raum
Pflichtmodul – 30 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M2 dient der Anwendung und Vertiefung der in M1a und M1b erworbenen chinesischen Sprachkenntnisse in chinesischsprachiger Um-gebung (wahlweise VR China, Hongkong, Macao, Taiwan, Singapur). Die Studierenden immatrikulieren sich an einer chinesischen Universität und besuchen chinesische Sprachkurse sowie Lehrveranstaltungen zu Themen aus Bereichen wie chinesische Kultur, Geschichte, Gesellschaft usw. Sie sollen ein sprachliches Niveau erwerben und bei Modulabschlus nachweisen, das mindesten der Hanyu Shuiping Kaoshi (HSK, standardisierte Chinesisch-Prüfung) Grundstufe (Basic B, s.u.) entspricht.

Daneben sollen die Studierenden empirische Untersuchungen zur Alltagskultur in China durchführen und dadurch aus einer reflexiven Perspektive vertraut gemacht werden mit Wahrnehmungs- und Umgangsweisen von und mit “Fremdkultur”. Sie erwerben und reflektieren persönliche Erfahrungen, nicht nur als Studierende in einem chinesischen Universitätscampus, sondern auch in anderen Bereichen der chinesischen Gesellschaft und Kultur. Im Rahmen eines Studienprojektes unter Anwendung ehtnographischer Analysetechniken (Feldforschung, teilnehmende Beobachtung, Interviews, dichte Beschreibung) oder eines Praktikums sollen sie im chinesischen Umfeld lernen, sich mit einer eingegrenzten Fragestellung ausei-nanderzusetzen oder bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Projekt- oder Praktikumsbericht schriftlich festgehalten. Wahlweise ist es den Studierenden freigestellt, chinabezogene Themenbereiche durch Teilnahme an zwei zusätzlichen Lehrveranstaltungen (4 SWS) inhaltlich zu vertiefen und dies durch einen Leistungsnachweis zu belegen.

Ziel des Moduls ist es, einerseits chinesische Sprachkenntnisse und empirische Vertrautheit mit den Landesverhältnissen zu erwerben, die für die er-folgreiche Absolvierung der Aufbaumodule des BA-Studiengangs “Sinologie” erforderlich sind, andererseits praktische Auslandserfahrung, interkulturelle und kommunikative Kompetenzen für spätere berufliche und/oder wissenschaftliche Beschäftigung mit China und Tätigkeiten im Bereich der chinesisch-deutschen bzw. “asiatisch-westlichen” Beziehungen nachweisen zu können.

Die Studierenden werden bei Aufnahme des Studiums von der Fachstudienberatung Sinologie über Planung, Organisation und Finanzierung des Studienaufenthaltes und Wahl des Studienortes beraten. Im Übrigen sind sie für die Durchführung und Finanzierung des Studienaufenthaltes selbst verantwortlich. Die Durchführung und Finanzierung werden dadurch erleichtert, daß es dafür bereits eingefahrene Organisationsabläufe sowie in – begrenztem Umfange – finanzielle Förderungen gibt, außerdem – zumindest in der VR China – die Lebenshaltungskosten niedrig sind. Anlaufstellen für ausländische Studierende und ein auf sie zugeschnittenes Studienangebot gibt es an den meisten Universitäten Chinas, Taiwans und Hongkongs und Singapurs. Besonders zu empfehlen sind das Studienprogramm des European Center for Chinese Studies at Peking University (ECCS), einem Kooperationsprojekt der Universität Frankfurt, sowie das sogenannte “Selbstzahlerprogramm” des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD), das deutschen Studierenden Studienplätze an chinesischen Universitäten vermittelt und die Befreiung von Studiengebühren umfaßt. Auch im Rahmen des BAFöG/Auslands-BAFöG werden Studienaufenthalte im chinesischsprachigen Raum gefördert.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a, M1b Vor Beginn ist des Auslandssemesters ist die Beratung bei der Fachstudienberatung obligatorisch. Außerdem ist zuvor eine Bestätigung über die Anrechenbarkeit der Leistungen an der gewählten Hochschule von der akademischen Leitung des Fachs Sinologie einzuholen.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
  K,Ü Modernes
Chinesisch:
Mittelstufe
(Chinesisch-
Sprachkurse
und/oder ChaF- Lehr-
veranstaltun-
gen
über china-bezo-
gene
Themen)
14   Leistungs-
nachweise
für Lehrver-
anstaltungen
im Umfang von mindestens
8 SWS
Studien-
leistungen entsprechend Vorgabe
der Gast-
universität
Teilnahme-
nachweise
für die
restlichen Lehrver-
anstaltungen
    24
  Ü Frei wähl-
bare Lehrver-
anstaltungen
zur chine-
sischen Sprachpraxis
(keine Anfängerkurse) oder china-
bezogenen
Themen*
4   Leistungsnach–
weis
für eine Lehrveranstal-
tung
(2 SWS)
Studien-
leistungen entsprechend Vorgabe der
Gast-
universität
Teilnahmenach-
weis
für eine
weitere Lehr-
veranstaltung
(2 SWS)
    6
              Modul-
abschluss-
prüfung HSK-Prüfung
 
SWS insgesamt 18 CPs insgesamt: 30
Hinweise
*Ersatzweise kann beu Zustimmung des Modulbeauftragten auch ein mindestens dreiwöchiges Praktikum in China abgeleistet werden. Es muss durch eine Praktikumsbescheinigung nachgewisen werden.

Bei der Vorlage der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Prüfungsamt ist eine Bescheinigung der akademischen Leitung des Studienganges bzw. der oder des Modulbeauftragten über die Anrechenbarkeit für das Modul M2 beizufügen.

Die Modulprüfung ist bestanden, wenn bei der bei der HSK-Prüfung mindestens die Stufe Basic B erreicht wurde.

Die HSK-Prüfung (Chinese Proficiency Test):

Die HSK-Prüfung prüft das Niveau im Chinesischen als Fremdsprache. Es ist eine standardisierte Prüfung, die zu festgelegten Terminen in vielen Städten (Universitäten) Chinas, in Hongkong, Macao, Singapur und in anderen Ländern der Welt (einschließlich Deutschlands) durchgeführt wird. Organisator ist das Office of China National Committee for Chinese Proficiency Test (HSK) innerhalb des China National Office for Teaching Chinese as a Foreign Language, eingerichtet vom Erziehungsministerium der VR China. Die Anmeldung zur Modulprüfung erfolgt bei den Veranstaltern der HSK-Prüfung. Bei Nichtbestehen der HSK-Prüfung kann nach Vorlage der Bescheinigung über Teilnahme an der Prüfung und des Nichtbestehens die HSK-Prüfung zum nächstmöglichen Termin in China oder in Deutschland oder einem anderen Land wiederholt werden. Falls bis Beginn des folgenden Semesters keine HSK-Prüfungstermine in erreichbarer Nähe angesetzt sind (in Deutschland wird die HSK-Prüfung einmal jährlich – im Mai – durchgeführt), kann im Hinblick auf die Ermöglichung der Fortsetzung des Studiums ersatzweise eine entsprechende Wiederholungsprüfung im Fach Sinologie abgelegt werden. Das gleiche gilt, wenn die Teilnahme an der HSK-Prüfung wegen durch ärztliches Attest eines chinesischen Krankenhauses bescheinigter Krankheit nicht möglich war. Die HSK-Prüfung wird in drei Stufen, und zwar Basic, Elementary-Intermediate und Advanced angeboten. Als Modulprüfung des Moduls M2 wer-den alle Stufen anerkannt. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Stufe Basic B (= Level 2) erreicht wird. Auf der Basis des Umfangs und Inhalts des Chinesisch-Unterrichts innerhalb der Module M1a, M1b und M2 (insgesamt 500 Stunden) ist zu erwarten, daß in der HSK-Prüfung die Stufen zwischen Basic B (level 2, level 3) und Elementary C (level 3) erreicht werden.

sinologie_ba_old_hsk

Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 SWS, Teilnahmenachweise für Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 SWS (bei Nachweis eines Praktikums 8SWS/ 6 SWS). Bestehen der Modulabschlussprüfung. Bei der Vorlage der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Prüfungsamt ist eine Bescheinigung der akademischen Leitung des Studienganges bzw. der oder des Modulbeauftragten über die Anrechenbarkeit für das Modul M2 beizufügen.
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul erstreckt sich über ein Semester. Es soll entsprechend dem Studienplan im Wintersemester (3. Semester) absolviert werden. Es ist zu beachten, daß die Semestereinteilung und Vorlesungszeiten im chinesischsprachigen Raum mit denen in Deutschland nicht genau übereinstimmen. Die Vorlesungszeit des Wintersemester beginnt in der VR China Anfang September und dauert bis Ende Januar. Die HSK-Prüfung für die Stufe Basic wird in China in verschiedenen Städten zweimal jährlich durchgeführt, im Wintersemester jeweils im Dezember; für die Stufe Elementary-Intermediate dreimal jährlich, im Wintersemester ebenfalls im Dezember. Das Ergebnis wird nach ca. 2 Monaten bekannt gegeben. Die Gegebenheiten im chinesischsprachigen Raum erlauben i.d.R. auch eine Absolvierung des Moduls im Sommersemester (Vorlesungszeit in der VR China ab März, HSK-Prüfungstermine in der VR China: im Sommersemester im Mai, die Stufe Elementary-Intermediate zusätzlich auch im Juli)
M3 Gesellschaft und Kultur des modernen China
Pflichtmodul – 9 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M3 Gesellschaft und Kultur des modernen China bietet Einführungen in zentrale Aspekte von Gesellschaft und Politik, Kultur, Medien und Literatur des modernen China. Es vermittelt die Grundlagen für das Verständnis der Verhältnisse des heutigen China und die Beschäftigung mit chinabezogenen Themen in verschiedenen Disziplinen. Behandelt werden Themenbereiche wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen politischen Handelns in China, das politische System Chinas, politische Prozesse und ihre Träger, Außenpolitik Chinas, Wirtschaft und Gesellschaft, Kultur und kulturelle Institutionen China, Aufbau und Funktion des chinesischen Bildungswesens, chinesische Medienlandschaft, Entwicklungen der modernen chinesischen Literatur, Autoren, Texte, Bedingungen literarischen Schaffens Die Studierenden erwerben dabei Einblicke in theoretische und methodische Grundlagen der Gesellschaftswissenschaften, Kultur-, Medien- und Literaturwissenschaft und erhalten Anleitung zu deren kritischer Anwendung und Reflexion.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS PS1 Staat und Gesellschaft des modernen China 2   Leistungs-
nachweis:
Klausur (90 Minuten),
Klausur-
teilnahme
setzt
Teilnahme-
nachweis
voraus
    3
SS PS2 Kultur, Bildung und Medien des modernen China 2   Teilnahme-
nachweis
    3
SS PS3 Einführung in die moderne chinesische Literatur 2   Teilnahme-
nachweis
    3
            -Teilnahme-
nachweise
PS2, PS3*
*Vorlage nachträglich möglich
Modul-
abschluß-
prüfung:
Schriftliche
Hausarbeit
(ca. 10
Seiten)
Inhalt:
PS2, PS3
 
SWS insgesamt 6 CPs insgesamt: 9
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis PS1; Teilnahmenachweise PS2, PS3; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M4-1 und M4-2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur
Pflichtmodul – 8 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M4-1 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur:Grundstufe und M4-2 Chinesische Kommunikation und Sprachkulturvertiefung bietenaufeinander aufbauend eine Einführung in Teilbereiche der Angewandten Sprachwissenschaft und Soziolinguistik, die für chinabezogene Tätgigkeiten in Wissenschaft und Praxis besonders relevant sind.

Sie umfassen – bezogen auf die chinesische Sprache – die Vermittlung von grundlegenden theoretischen und methodischen Kenntnissen aus Bereichen wie

– Pragmatik, Sozio- und Textlinguistik: mündliche und schriftliche chinesische Kommunikationsformen, chinesische Textsorten, “Höflichkeit”, inter- bzw. transkulturelle Kommunikation,

– Übersetzungswissenschaft: Techniken und Methoden der chinesisch-deutschen Übersetzung, Übersetzung und Kulturtransfer

– Fachsprachenlinguistik: chinesische Fachterminologie, insbesondere Wirtschaft, Recht, Sprach- und Kulturwissenschaft, Fachsprache und Transkulturalität

Die Module fördern durch die Einbeziehung chinesischsprachiger Materialien die aktive und passive chinesische Sprachkompetenz in den behandelten Fachgebieten sowie Kommunikationsformen und -situationen. Die vermittelten fachlichen und sprachlich-kommunikativen Kenntnisse und Kompetenzen bilden die Basis für einen souveränen und reflektierten Umgang mit der chinesischen Sprache und chinesischen Texten, der zu den wichtigsten Zielen des Studiengangs gehört. In allen drei behandelte Teilbereichen (Pragmatik, Übersetzungswissenschaft und Fachsprachenlinguistik) spielen außerdem kontrastive Aspekte sowie die Faktoren Kulturtransfer, Inter- und Transkulturalität eine wesentliche Rolle, so dass die Module aus linguistischer Perspektive die kulturwissenschaftliche Ausprägung des Studiengangs stützt.

M4-1 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Grundlagen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a, M1b, M2
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS V Chinesische Sprachkultur
und trans-
kulturelle
Kommunikation
2   Leistungs-
nachweis:
Klausur
(90 Minuten)
Klausur-
teilnahme setzt Teilnahme-
nachweis
voraus
    3
SS Ü1 Situations-
spezifik
chinesischer
Kommunika­
tionsformen
1   Teilnahme-
nachweis
    1
SS Ü2 Chinesische
Wirtschafts-
kommunikation
1   Teilnahme-
nachweis
    1
WS Ü3 Chinesische Fachsprache und chinesisch-
deutsche
Fachübersetzung (Dokumente/
Sachtexte)
1   Teilnahme-
nachweis
Leistungs-
nachweis
V
-Teilnahme-
nachweise
Ü1, Ü2, Ü3,
*,
*Vorlage
nachträglich
möglich
Einzelne veranstaltungs
bezogene
Modulprüfung:
Übersetzungs-
klausur Chinesisch-Deutsch 90 Minuten
3
SWS insgesamt 6 CPs insgesamt: 8
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü1, Ü2, Ü3; Leistungsnachweis V ; Bestehen der Modulprüfung.
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Sommersemester und erstreckt sich über insgesamtzwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M4-2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Vertiefung
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M 1a, M1b, M2 und M3
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS Ü1 Fachliteratur zur chinesischen Sprache und Kommunikatuion 1   Teilnahme-
nachweis
    1
SS Ü2 Elemente aus dem klassischen Chinesisch in der mordernen chinesischen Schriftsprache 1   Leistungs-
nachweis:Klausur
(60 Minuten) Klausurteilnahme setzt TN voraus
    2
SS HS Ausgewählte
Themen der chinesischen angewandten
Sprach­
wissenschaft
2   Teilnahme-
nachweis M8-Ü1,
Leistungsnachweis M4-1 V
Leistungs-
nachweis
Ü2*
Teilnahme
nachweise
Ü1* und HS*
*Vorlage
nachträglich
möglich HS*
Modulab-
schluss-
prüfung:
Hausarbeit
(15 Seiten)
4
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 7
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü1, Ü2, HS; Leistungsnachweise Ü 2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Sommersemester und erstreckt sich über ein Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im SS angeboten.
 
M5 Moderne Chinesische Literatur
Pflichtmodul – 7 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M5 Moderne Chinesische Literatur vertieft die im Proseminar “Einführung in die moderne chinesische Literatur” (M3: PS3) erworbenen Grundkenntnisse in den Teilbereichen Autoren-Studien, Gattungstheorien, Literaturtheorie und Literaturkritik.

Es umfasst – bezogen auf die chinesische Literatur – die Vermittlung von grundlegenden theoretischen und inhaltlichen Kenntnissen aus Bereichen wie

-“Klassiker” der modernen chinesischen Literatur und Kanonbildung

– Subjektivität und Autorschaft, Autorfunktion und Buchmarkt

– Werkästhetik, Theorien der literarischen Werkinterpretation

– Intertextualität und Rezeptionsästhetik

– soziale Funktion und kultureller Status von Texten

– Konstruktion von Literaturgeschichten und nationaler Literatur

– Positionierung der chinesischen Literatur zu “Weltliteratur”

Das Modul verknüpft Fragestellungen nach Produktion, Verbreitung und Rezeption literarischer Produkte und ermöglicht durch die politische, soziale und ökonomische Kontextualisierung der literarischen Texte im literarischen Feld Einblicke in die Funktions- und Wirkungsweisen der modernen Literatur Chinas. Die Analyse der chinesischen Literaturkritik bildet Grundkompetenzen aus für eine reflektierte analytische Lesart literarischer Texte, die auch auf andere Textgattungen transferiert werden können. Die enge Verbundenheit der Entwicklung der modernen chinesischen Literatur zu ausländischen Literaturentwicklungen bildet die Basis für Analysen der damit einhergehenden Konstruktion einer spezifischen chinesischen “Nationalliteratur”.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a, M1b, M2
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS Ü1 Lektüre und
Inter-
pretation literarischer
Texte
1   Teilnahme-
nachweis
    1
WS Ü2 Texte zum literarischen
Feld
2 -parallele Absolvierung
von HS
Teilnahme-
nachweis
    2
WS HS Ausgewählte
Themen der
modernen chinesischen
Literatur-
geschichte
und -kritik
2 Teilnahme-
nachweis M3- PS3
-Teilnahmenachweis M8-Ü1
Teilnahme-
nachweis
-Teilnahme-
nachweise
Ü1*, HS*,-Leistungs-
nachweis
Ü2*
*Vorlage
nach-
träglich
möglich
Modul-
abschluss­
prüfung
Schriftliche
Hausarbeit
(ca. 15 Seiten)
Inhalt: HS,
Ü1, Ü2
4
SWS insgesamt 5 CPs insgesamt: 7
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü, Ü2 und HS; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Sommersemester und erstreckt sich über insgesamt drei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 5. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten
M6 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
Pflichtmodul – 7 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M6 Chinesische Medien und Öffentlichkeit dient der Vermittlung von Kenntnissen über Artikulations- und Kommunikationsformen innerhalb politischer und gesellschaftlicher Prozesse des modernen China, z.B. durch die Behandlung von folgenden u.ä. Teilbereichen aus historischer und gegenwartsbezogener Perspektive:

– Verlagswesen und moderne Massenmedien

– politische Ideologien, Propaganda, Kampagnen

– staatliche Kontrollmechanismen

– Öffentlichkeit und Spielräume für Dissens und Kritik

– Zivilgesellschaft und Gouvernance

– kulturelles Gedächtnis und Erinnerung

Das Modul widmet sich den strukturellen und sprachlichen Grundlagen öffentlicher Meinungsäußerung. Die Analyse politischer und kultureller Diskurse macht die Studierenden vertraut mit den Schlüsselfragen der politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Landschaft Chinas. Die Studierenden erwerben Kompetenzen in der (text-)kritischen Analyse und Entschlüsselung politischer Dokumente, offizieller Nachrichtenberichterstattung und Medientexte aller Art sowie Hintergrundkenntnisse über die Produktion dieser Texte und die Handlungsspielräume ihrer Produzenten.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a und M1b, M2, M3
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS Ü1 Chinesische offizielle Dokumente 1   TN LN für Ü1 oder Ü2 (Klausur 90 Min) setzt TN voraus     1,5
WS Ü2 Chinesische Nachrichten
in Funk und Fernsehen
1   TN     1,5
WS HS Ausgewählte
Themen zu
Medien und Öffentlichkeit
in China
2 -abgeschl.
oder gleich-
zeitige
Absol-
vierung
von Ü1, Ü2, Teilnahmenachweis M8-Ü1
Teilnahme-
nachweis-
  einzelne veranstaltungs-bezogene Modulprüfung:
Schriftliche Hausarbeit
(15 Seiten)
zu HS
4
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 7
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü1, Ü2, HS; Leistungsnachweis zu Ü1 oder Ü2V, Ü1; Bestehen derModulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul findet in jedem Wintersemester statt und dauert 1 Semester.
M7 Historische Grundlagen des modernen China
Pflichtmodul – 9 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M7 Historische Grundlagen des modernen China bietet einen Überblick über die historische Entwicklung des modernen China aus den älteren chinesischen Traditionen. Neben der Vermittlung historischen Wissens steht die Einführung in grundlegende theoretische und methodische Ansätze zur chinesischen Geschichte und Historiographie. Außerdem werden die Studierenden mit Schlüsseltexten der chinesischen Tradition an-hand geeigneter Übersetzungen vertraut gemacht und erhalten damit einen Einblick in die vormoderne Geistes- und Kulturgeschichte. Das Modul fördert die systematische Durchdringung der grundlegenden Zusammenhänge der chinesischen Geschichte unter Berücksichtigung ihres Verhältnisses zur Weltgeschichte und weckt. das Bewusstsein für Probleme der Rezeption und Auswertung historischer Quellen und Sekundärliteratur, auch unter interkulturell vergleichender Perspektive. Es liefert die Basis für ein vertieftes und kritisches Verständnis des heutigen China, nicht zuletzt der aktuellen Diskurse über chinesische Tradition und Identität.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS PS1 Geschichte, Staat und Gesell­
schaft
des vor-
modernen
China
2   Leistungs-
nachweis:
Klausur (60 Minuten),
Klausur-
teilnahme
setzt Teilnahme-
nachweis
voraus
    3
SS PS2 Klassische
Werke aus Literatur und Geistes-
geschichte
Chinas
2   Teilnahme-
nachweis
    3
WS V Chinas Weg
in die
Moderne
seit dem 19. Jahrhundert
2   Teilnahme-
nachweis
    3
            -Teilnahme­
nachweis
V*
*Vorlage
nachträglich
möglich
Einzelne veran-
staltungs-
bezogene
Modulprüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt: V
 
SWS insgesamt 6 CPs insgesamt: 9
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis V, PS2; Leistungsnachweis PS1; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Sommersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M8 Wissenschaftliche Beschaffung und Verarbeitung von Informationen in der Sinologie
Pflichtmodul – 6 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M8 Wissenschaftliche Beschaffung und Verarbeitung von Informationen in der Sinologie führt in die grundlegenden Methoden sowie in die Geschichte und Ausprägung der Fachdisziplin Sinologie ein. Die Kritikfähigkeit bezüglich der eigenen Produktion von Wissen über China sowie der reflektive Umgang mit Methoden und Quellen bilden eine Grundlage interkultureller Kompetenz, die ein zentrales Ausbildungsziel des Studiengangs ist. Unterstützt werden diese Kompetenzen durch Übungen zur eigenständigen Erschließung chinesischer Quellen und zur weiteren Erhöhung der Lesekompetenz im Chinesischen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a und M1b, M2
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS V Fachgeschichte und Selbstrefelxion in der Sinologie 1   Teilnahme-
nachweis
TN V, Ü1*
*Vorlage
nachträglich
möglich
Modulteil-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:V,
Ü1
2
SS Ü1 Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Recherche in der Sinologie 1   Teilnahme-
nachweis
1
SS Ü2 Erwerb von
Lesekompetenz:
Chinesische Me-
dienbereichter-
stattung
2   Teilnahme-
nachweis
-Teilnahme­
nachweis
Ü2*
*Vorlage
nachträglich
möglich
Modulteil-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt: Ü2
3
                 
SWS insgesamt 4 CPs insgesamt: 6
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis V, Ü1 und Ü2; Bestehen der Modulprüfungen
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul findet in jedem Sommersemesterstatt und dauert 1 Semester.
Anhang 3 – Studienverlaufsplan und Modulübersicht

Pflichtmodule
M1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
M1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
M2 Modernes Chinesisch Mittelstufe: Studien- und Praxissemester im chinesisch­sprachigen Raum
M3 Gesellschaft und Kultur des modernen China
M4-1 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Grundlagen
M4-2 Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Vertiefung
M5 Moderne chinesische Literatur
M6 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
M7 Historische Grundlagen des modernen China
M8 Wissenschaftliche Beschaffung und Verarbeitung von Informationen in der Sinologie
1. Semester WS
M1a: Modernes Chinesisch: Grundkurs Ü Propädeutikum: Aussprachetraining Chinesisch (Intensivkurs 2 Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit) 3 2
K1 Modernes Chinesisch: Grundkurs I 6 7
M1b: Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis K1 Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis I 4 5
Ü Chinesische Lernsoftware und elektronische Textverarbeitung 1 1
M3: Gesellschaft und Kultur des Modernen China PS1 Staat und Gesellschaft des modernen China 2 3
16 18
2. Semester SS
M1a: Modernes Chinesisch: Grundkurs K2 Modernes Chinesisch: Grundkurs II 6 7
M1b: Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis K2 Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis II 4 5
M3: Gesellschaft und Kultur des Modernen China PS2 Kultur, Bildung und Medien des modernen China 2 3
PS2 Einführung in die moderne chinesische Literatur 2 3
14 18
3. Semester WS
M2: Modernes Chinesisch Mittelstufe – Studien- und Praxissemester im chinesischsprachigen Raum K,Ü Modernes Chinesisch: Mittelstufe 14 24
Ü Freiwählbare chinabezogene Lehrveranstaltungen 4 6
18 30
4. Semester SS
M4-1: Chinesische Kommunikation und Sprachkultur:Grundlagen V Chinesische Sprachkultur und transkulturelle Kommunikation 2 3
Ü1 Situationsspezifik chinesischer Kommunikationsformen 1 1
Ü2 Chinesische Wirtschaftskommunikation 1 1
M5: Moderne chinesische Literatur Ü1 Lektüre und Interpretation literarischer Texte 1 2
M8 Wissenschaftliche Beschaffung und Verarbeitung von Informationen in der Sinologie V Fachgeschichte und Selbstreflexion der Sinologie 2 4
Ü1 Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens und
der wissenschaftlichen Recherche in der Sinologie
1 1
Ü2 Erwerb von Lesekompetenz: Chinesische Medienberichterstattung 2 3
M7: Historische Grundlagen des modernen China PS1 Geschichte, Staat und Gesellschaft des vormodernen China 2 3
PS2 Klassische Werke aus Literatur und Geistesgeschichte Chinas 2 3
13 18
5. Semester WS
M4-1: Chinesische Kommunikation und Sprachkultur Ü3 Chinesische Fachsprache und chinesisch-deutsche
Fachtextübersetzung (Dokumente/Sachtexte, z.B.
Wirtschaft, Recht)
2 3
M5: Moderne chinesische Literatur Ü2 Texte zum literarischen Feld 2 2
HS Ausgewählte Themen der modernen chinesischen Literaturgeschichte und -kritik 2 4
M6: Chinesische Medien und Öffentlichkeit Ü2 Chinesische offizielle Dokumente 1 1,5
Ü3 Chinesische Nachrichten in Funk und Fernsehen 1 1,5
HS Ausgewählte Themen zu Medien und Öffentlichkeit
in China
2 4
M7: Historische Grundlagen des modernen China V Chinas Weg in die Moderne seit dem 19. Jahrhundert 2 3
12 19
6. Semester SS
M4-2: Chinesische Kommunikation und Sprachkultur: Vertiefung HS Ausgewählte Themen der chinesischen angewandten Sprachwissenschaft 2 4
Ü1 Fachliteratur zur chinesischen Sprache und Kommunikation 1 1
Ü2 Elemente aus dem klassischen Chinesisch in der
modernen chinesischen Schriftsprache
1 2
4 7
Bachelorarbeit 10
SWS und CP insgesamt:
77 120
Anhang 4 – Diploma Supplement

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission., Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

(1) Holder of the qualification. Angaben zur Person

1.1 Family Name / First Name. Name, Vorname: ……………………………………………………………..

1.2 Date, Place, Country of Birth. Geburtsdatum, -ort, -land: ……………………………………………

1.4 Student ID Number or Code. Matrikel-Nr.: …………………………………………………………………

(2) Qualification. Bezeichnung der Qualifikation und der verleihenden Institution

2.1 Name of Qualification. Bezeichnung der Qualifikation (vollständige Bezeichnung,
Abkürzung): Bachelor of Arts / Sinology; B.A. / Sinologie

2.2 Main Fields of Study. Studienfach: Sinology / Sinologie

2.3 Institution Awarding the Qualification. Name der verleihenden Institution:
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaft
Status. Status: University, stately. Universität, Staatlich

2.4 Language of Instructions/Examination. Unterrichtssprache: German. Deutsch

(3) Level of the Qualification. Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1 Level. Niveau der Qualifikation: Erster berufsqualifizierender Abschluss

3.2 Official Length of Program. Dauer des Studienprogramms (Regelstudienzeit): 3 years. 3 Jahre

3.3 Access Requirements. Zulassungsvoraussetzung: Allgemeine Hochschulreife

(4) Contents and Results Gained. Angaben zu Studieninhalten und Studienerfolg

4.1 Mode of Study. Form des Studiums: Vollzeitstudium, Teilzeitstudium

4.2 Program Requirements. Studieninhalte:

-Profound capabilities in modern Chinese (reading, writing, oral), experience of studying abroad, empirical knowledge of Chinese everyday life, knowledge on modern Chinese political, social, economic and cultural conditions and their historical background with a special focus in three areas: Chinese communication and language culture, Chinese media and the public sphere, Chinese literature.

On the basis of a profound knowledge of academic practice and source materials the study program enables its graduates to analyse, evaluate, and present china-related information and critically reflect upon their cultural context.

It qualifies for a broad professional spectrum like
Educational affairs: intercultural training, language teaching
Interpreting and Translation,
Publishing, Journalism,
Diplomatic Service, Political Institutions,
Commerce and Consulting
Academic Research

4.3 Program Details. Angaben zum Studium
For program details see Transcript of Records. For a detailed description of all moduls please refer to:
www. …

4.4 Grading Scheme. Beschreibung der Notenskala

Note Anzahl Absolventen in Prozent *
bis 1,5 sehr gut
1,6 bis 2,5 gut
2,6 bis 3,5 befriedigend
3,6 bis 4,0 ausreichend
ab 4,1 nicht ausreichend

* Absolventen des letzten Jahres

4.5 Overall Classification, Gesamtnote: (individuell)

(5) Function of the Qualification. Funktion der Qualifikation

5.1 Access to Further Study. Zugang zu weiterführenden Studien: (Master of Arts / Sinology)

5.2 Professional Status. Offizieller Status der Absolventen
This degree entitles its holder to the legally protected professional title of “Bachelor of Arts” (B.A.) and to exercise professional work in the field for which the degree was awarded (Sinology)

(6) Additional Information. Zusätzliche Informationen

6.1 Additional Information. Zusätzliche Leistungen: s. Anhang

6.2 Further Information Sources. Informationsmöglichkeiten:
On the Institution: http://www.uni-frankfurt.de/
On the Program (http:…)

(7) Certification. Unterzeichnung des Diploma Supplement

This Diploma Supplement refers to the following document: Bachelor-Urkunde and Bachelor-Zeugnis

7.1 Frankfurt am Main, (Siegel)

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM
(Standardtext der KMK)

Anhang zum Diploma Supplement

Transcript of Records

Familiy Name ………………………

First Name …………………………..

Date, Place, Country of Birth ………………………

Student ID Number ……………………….

Modul CP Note
Pflichtmodule
Wahlpflichtmodule

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sinologie (HF), Bachelor (ab WS 2006/07) 6-semestrig*

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