Sinologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Sinologie Nebenfach, 6-semestrig (ab WS 2006/07)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Sinologie NF

Ordnung des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sinologie mit dem Abschluss “Bachelor of Arts” im Nebenfach am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften

Fassung vom 29.04.2009

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 – Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung
§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Nebenfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 – Prüfungsgebühren
§ 28 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 – Modulbeschreibungen

Modul 1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
Modul 1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
Modul 3N Grundwissen zu Staat und Gesellschaft im vormodernen und modernen China
Modul 6N-1 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
Modul 6N-2 Kommunikative Praxis chinesischer Medien und Öffentlichkeit

Anhang 2 – Studienverlaufsplan und Modulübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Hauptfachs, Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie. Das Studium und die Modulprüfungen des Hauptfachs sind nach Maßgabe der für dieses maßgeblichen Ordnung zu absolvieren; vorgeschlagene Kombinationen des Nebenfachs Sinologie mit Hauptfachstudiengängen sind in Anhang 1 unter I. aufgeführt.

§ 2 – Inhalte und Ziel des Studiums, Struktur des Hauptfachs, Zweck der Prüfung

(1) Der Nebenfach-Bachelorstudiengang Sinologie vermittelt folgende grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten:

– Kenntnisse der modernen chinesischen Standardsprache

– Kenntnisse über die politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen und kulturellen Strukturen des modernen China sowie deren historische Grundlagen

– Grundkenntnisse in interkultureller Kommunikation

– Kenntnis der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Kompetenzen zur Beschaffung, Auswertung und Beurteilung sowie Aufbereitung und Präsentation chinabezogener Informationen

– Kenntnisse über die Fachgeschichte der Sinologie und Kompetenz des kritischen und reflektiven Umgangs mit chinabezogenen Daten, Quellen, Texten und Methoden.

Er vermittelt zudem spezielle Kenntnisse im Bereich chinesischer Medien und Öffentlichkeit und behandelt hier:

– Geschichte und Transformation der Medienlandschaft und Öffentlichkeit im modernen China und interpretative Methoden der Medienanalyse zu zentralen politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Fragestellungen

– Informationstechniken und strukturelle Grundlagen öffentlicher Meinungsäußerung

-anwendungsbezogene Übungen zur kommunikativen Praxis aktueller Medien zur eigenständigen Erschließung chinesischer Quellen und zur Analyse chinesischer politischer Medienberichterstattung

(2) Das Studium des Nebenfaches Sinologie wird in Verbindung mit einem Bachelor-Hauptfachstudiengang mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Sinologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

§ 3 – Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad “Bachelor of Arts”,
abgekürzt B.A.

§ 4 – Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorstudiengang Sinologie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften stellt durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen universitären Satzung und der Hessischen Teilzeitstudiumsverordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Bachelorabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Hauptfach; Kreditpunkte (CP) für das Haupt- und Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkugen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach

(1) Das Studium im Nebenfach Sinologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach Sinologie ist die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen. Des weiteren sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach nachzuweisen sind (§ 13).

(3) Das Studium im Nebenfach Sinologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe des Anhangs 2 mit einer Modulprüfung in Form einer Abschlussprüfung oder kumulativer veranstaltungsbezogener Teilprüfungen oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflichtmodule enthält Anhang 2. Die Lerninhalte und -ziele der Pflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige, und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Teil- bzw. Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 8, 16 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9).

(5) Für den Bachelorstudiengang im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 – Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Seminare (S), 7. Praktika (P). Dafür gilt, soweit in den Modulbeschreibungen im Anhang 2 nichts anderes vorgesehen ist, in der Regel folgendes:

– Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

– Tutorien begleiten grundlegende Veranstaltungen; sie dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

– Übungen dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen, Vorlesungen, Proseminaren und Seminaren erworbenen Kenntnisse, wobei die Analyse von Texten im Vordergrund steht und neue Themenbereiche erarbeitet werden.

– In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

– In Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung).

– Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars umfasst neben Kontaktzeit und Vor- und Nachbereitung die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung („Große Hausarbeit“) oder eine vergleichbare Leistung.

– Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten neben Praktika oder Hospitation die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (im Anhang 2). Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 2 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9), die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die aktive Beteiligung kann die Erfüllung von Aufgaben wie die regelmäßige Vor- und Nachbereitung, Lektüre, Beteiligung an Diskussion, Bearbeitung von Übungsaufgaben, Erstellung von Protokollen, mündliche Kurzreferate, Teilnahme an mündlichen oder schriftlichen Lernkontrollen o.ä. umfassen. Die genauen Kriterien für den Erwerb eines Teilnahmenachweises sind von der Veranstaltungsleitung bei Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In der Regel kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüberhinausgehenden Fehlzeiten kann der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle, Kolloquien, Referate mit und ohne Vortrag und Hausarbeiten. Bei schriftlichen Arbeiten (Referaten und Hausarbeiten) hat die oder der Studierende bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs. 2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden.

§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften erstellt für das Nebenfach Sinologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Das Verzeichnis wird spätestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Studienfachberatung im Nebenfach Sinologie erfolgt durch die hierzu beauftragten Lehrkräfte; die Zuständigkeit für die Studienfachberatung in den jeweiligen Hauptfächern ergibt sich aus der Ordnung für das betreffende Hauptfach.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 11 – Akademische leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 – Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisterhauptfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungn einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs.8 Ziff.3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 – Akademische Leitung des Bachelorstudienganges und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, die das Fach Sinologie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder akademische Leiterin des Studiengangs; dieser oder diese plant und koordiniert schwerpunktübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Bachelorstudiengangs Sinologie. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang Sinologie bedarf es der Zustimmung des akademischen Leiters oder der akademischen Leiterin des Faches.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs Sinologie ernennt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulbeauftragter oder Modulbeauftragte ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung zuständig bzw. vertritt diese den Modulbeauftragten oder die Modulbeauftragte.

§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sinologie sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte gemäß § 23 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren oder Professorinnen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer oder Prüferin bestellt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzenden für die mündlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sinologie. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin der mündlichen Prüfung oder an die akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges oder des betreffenden Schwerpunkts übertragen. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzenden gilt §10 Abs.15 entsprechend.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Nebenfach-Bachelorstudiengang Sinologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. Englischkenntnisse nachweist..

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation in einem Bachelorstudiengang mit Sinologie als Nebenfach;

2. Nachweis von mindestens “ausreichenden” Kenntnissen in Englisch, und zwar durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder der Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder

c) Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie oder im Nebenfach Sinologie oder in einem verwandten Studiengang oder eine Zwischenprüfung oder Magisterprüfung in einem dem gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 1 (II.) entsprechenden Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden oder seinen oder ihren Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

4. die Nennung des Hauptfaches;

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Hauptfach Sinologie oder im Nebenfach Sinologie oder in einem verwandten Studiengang oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Sinologie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn des folgenden Semesters, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(4) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zur Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist sowie die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel (wie z.B. Mobiltelefone) während und nach Austeilung von Klausuraufgaben bei sich führt.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 2 oder 3 mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie setzt sich aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen nach Maßgabe des Anhangs 2 zusammen.

§ 17 – Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Prüfungen zu den Modulen werden als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen oder als einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modulen durchgeführt. Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen. Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen sind modulbegleitend im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls abzulegen. Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht. Abs.4 bleibt unberührt.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen. Sie können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden auch in einer anderen Sprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 – Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer und der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. Multiple-Choice”-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. Bei Multiple-Choice-Fragen ist den Studierenden bei der Klausurstellung bekannt zu geben, ob eine oder mehrere Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Bewertungsmaßstäbe sind anzugeben.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(4) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(5) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.

(6) Für Hausarbeiten gilt § 8 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

(7) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 4 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 21 – Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung im gewählten Hauptfach.

§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Bachelorstudiums am Fachbereich Sprach und Kulturwissenschaften erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Module mit vergleichbarer Kreditpunkt-Anzahl, die an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland in einem Bachelorstudiengang der Sinologie oder einem eng verwandten Bachelorstudiengang erbracht worden sind, werden nach Gleichartigkeitsprüfung anerkannt. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in eng verwandten Studiengängen von ausländischen Universitäten, mit denen der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen unterhält, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Sinologie angerechnet. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 2 und Abs. 3 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das europäische Kredittransfer System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Maximal zwei Drittel der für die Module im Nebenfach erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nicht mehr als 40 CP können von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden.

(7) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt er das Fachsemester fest. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der Entscheidungen für den Studiengang sicherzustellen.

(8) Werden Studien und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 23 – Bewertung der Prüfngsleistungen, Bildung von Noten, Gesamtnote im Hauptfach

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende sowie in Modulen, für die Teilprüfungen vorgesehen sind, errechnet sich die Abschlussnote für das betreffende Modul als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden bzw. Teilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 – sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 – nicht ausreichend.

§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung

Sind sämtliche Modulprüfungen nach Maßgabe des Anhangs 2 bestanden, so wird für das Nebenfach Sinologie durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Diese ist das arithmetische Mittel aus den Modulnoten gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2. Im übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Hauptfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungen im Hauptfach Sinologie sowie Wiederholungsfrist

(1) Prüfungen, die mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen (Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen) können einmal wiederholt werden. Lediglich eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(3) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 15 Abs.1 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie ist endgültig nicht bestanden, wenn wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Nebenfach Sinologie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gilt;

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 – Prüfungsgebühren
§ 28 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 27 – Prüfungsgebühren

Die Bachelorprüfung im Nebenfach Sinologie ist endgültig nicht bestanden, wenn wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Nebenfach Sinologie auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet gilt;

§ 28 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für “nicht ausreichend” (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für “nicht bestanden” erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für “nicht ausreichend” (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für “nicht bestanden” erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für “nicht bestanden” erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 29 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 31 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Karft. Zum selben Zeitpunkt treten die in der “Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für das Magisternebenfach Sinologie außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisternebenfach Sinologie vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung in diesen Studiengängen bis spätestens zum 31.03.2011 (Regelstudienzeit) abgelegt haben. Danach werden im Magisternebenfach Sinologie keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Für Studierende, die ihr Studium im Magisterhaupt- oder -nebenfach Sinologie vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufgenommen haben, ist der Wechsel in den Bachelorstudiengang Sinologie als Nebenfach nicht möglich.

(4) Ein Wechsel von Studierenden eines Bachelorstudiengangs Sinologie als Haupt- oder Nebenfach an einer anderen deutschen Hochschule unter Anrechnung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist im ersten Studienjahr nach Einführung dieses Bachelorstudiengangs nicht möglich. Im zweiten Studienjahr nach Einführung ist lediglich eine Einstufung bis höchstens zum 3. Fachsemester möglich. Ab dem dritten Studienjahr nach Einführung ist auch eine Einstufung in höhere Fachsemester zulässig.

Anhang 1 – Modulbeschreibungen

M1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
Pflichtmodul – 16 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M1a Modernes Chinesisch Grundkurs bietet eine Einführung in die chinesische Sprache und vermittelt grundlegende sprachliche Kompetenzen in den Bereichen Sprechen, Hören, Verstehen. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz und aktive und passive Kenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen und sollen zu einfachen Gesprächen auf Chinesisch befähigt werden. Der Einsatz von umfangreichen Materialien in der Hanyu Pinyin-Schrift ermöglicht eine schnelle Progression in den Bereichen Wortschatz und Grammatik sowie im Textverständnis und allgemeinen sprachlichen Verständnis.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach und als Nebenfach sowie im Schwerpunktbereich Chinesische Sprachwissenschaft des BA-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaft als Hauptfach und als Nebenfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS Ü Propädeutikum: Aussprache-
training
Chinesisch (Intensivkurs 2 Wochen vor Vorlesungs-
beginn)
3 keine Teilnahme-
nachweis
    2
WS K1 Modernes Chinesisch: Grundkurs I 6 Teilnahme­
nachweis
Ü
Leistungs-
nachweis:
erfolg-
reicher
Sprachtest (mündliche Einzel­
prüfung,
10 Minuten: Aussprache, Sprechen, Verstehen)
und Klausur
(90 Minuten)
Klausur und Sprachtest
setzen Teilnahme-
nachweis voraus
    7
SS K2 Modernes Chinesisch: Grundkurs II 6 Leistungs­
nachweis
K1
Teilnahme-
nachweis
    7
            Teilnahme-
nachweise
Ü, K2* -Leistungs-
nachweis K1
*Vorlage
nachträglich
möglich
Modul-
abschluss-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:
Ü, K1, K2
 
SWS insgesamt 15 CPs insgesamt: 16
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü, K2; Leistungsnachweis K1; Bestehen der Modulabschlussprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
Pflichtmodul – 11 CP
Inhalt und Ziel
Die Studierenden erlernen die Struktur und Funktionsweise der chinesischen Schrift und sollen beim Abschluß des Moduls ca. 800-1000 chinesische Schriftzeichen beherrschen, selbst einfache chinesische Texte erstellen können, und erste originalsprachliche Texte lesen. Sie trainieren die Benutzung chinesischer Wörterbücher, das Nachschlagen von Schriftzeichen und erhalten Anleitung zur elektronischen Textverarbeitung mit chinesischen Schriftzeichen. Sie werden mit dem Lern- und Leseprogramm Wenlin vertraut gemacht, welches u.a. das eigenständige Erarbeiten chinesischer Texte unterstützt, sowie mit anderer moderner Lernsoftware. Bei der Vermittlung von Lese- und Schreibfähigkeiten werden vorrangig Kurzzeichen berücksichtigt. Daneben werden in gewissem Umfange auch Kenntnis der Langzeichen vermittelt.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Abgeschlossene oder parallele Absolvierung des Moduls M1a.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Hauptfach und als Nebenfach sowie im Schwerpunktbereich Chinesische Sprachwissenschaft des BA-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaft als Hauptfach und als Nebenfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS K1 Modernes Chinesisch:
Schrift-
zeichen-
kunde und
Lesever-
ständnis I
4 -Teilnahme-
nachweis
M1a-Ü
Leistungs-
nachweis:
Klausur (90 Minuten),
Klausur-
teilnahme
setzt Teilnahme-
nachweis
voraus
    5
WS Ü Chinesische
Lernsoftware
und elektro-
nische Text-
verarbeitung
1 -abge-
schlossene
oder
parallele Absolvierung
von K1
Teilnahme-
nachweis
    1
SS K2 Modernes Chinesisch:
Schrift-
zeichen-
kunde und
Lese-
verständnis II
4 -Leistungs-
nachweis K1
Teilnahme-
nachweis
    5
            Leistungs-
nachweis K1
-Teilnahme-
nachweis
Ü, K2**Vorlage
nachträglich
möglich
Modul-
abschluss-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:
Ü, K1, K2
 
SWS insgesamt 9 CPs insgesamt: 11
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü, K2; Leistungsnachweis K1; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M3N Grundwissen zu Staat und Gesellschaft im vormodernen u. modernen China
Pflichtmodul – 8 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M3N Grundwissen Staat und Gesellschaft im vormodernen und modernen China bietet eine Einführung in zentrale Aspekte von Gesellschaft und Politik Chinas. Es vermittelt die historischen Grundlagen für das Verständnis der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse des heutigen China in Themenbereichen wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen politischen Handelns in China, das politische System Chinas, politische Prozesse und ihre Träger, Außenpolitik Chinas, Wirtschaft und Gesellschaft. In der historischen Aufarbeitung dieser Themenbereiche werden zum einen Grundlagen klassischer chinesischer politischer Theorien und Praktiken vermittelt. Gleichzeitig wird die Transformation der vormodernen Institutionen und Praktiken in heutige Verhältnisse eingehend beleuchtet.

Die Studierenden erwerben dabei Einblicke zentrale politische und gesellschaftliche Problemfelder und erlangen durch die Vermittlung historischer Tiefenschärfe ein umfassenderes Verständnis gegenwärtiger Entscheidungsfindungsprozesse.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul und Basismodul im BA-Studiengang Sinologie als Nebenfach.
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS PS1 Geschichte,
Staat und Gesellschaft
des
vormo-
dernen
China
2   Leistungs-
nachweise:
Klausur
(90 Minuten)
Klausur
setzt
Teilnahme-
nachweis
voraus
    3
WS PS2 Staat und
Gesellschaft
des moder-
nen China
2   Teilnahme-
nachweis
    2
WS V Chinas Weg
in die
Moderne
seit dem
19. Jh.
2   Teilnahme-
nachweis
TN V*
*Vorlage nachträglich möglich
  3
            Teilnahme-
nachweis
V**Vorlage
nachträg-
lich mög-
lich
Einzelne
veranstal-
tungsbe-
zogene
Modul-
prüfung:
Klausur
(90 Minuten)
Inhalt:V
 
SWS insgesamt 6 CPs insgesamt: 8
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise PS2, V; Leistungsnachweis PS1; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M6N-1 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
Pflichtmodul – 13 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M6N-1 Chinesische Medien und Öffentlichkeit dient der Vermittlung von Kenntnissen über Kommunikationsformen innerhalb politischer und gesellschaftlicher Prozesse des modernen und gegenwärtigen China, z.B. durch die Behandlung von folgenden u. ä. Teilbereichen aus historischer und gegenwartsbezogener Perspektive :

– Verlagswesen und moderne Massenmedien

– politische Ideologie, Propaganda, Kampagnen

– Öffentlichkeit und Spielräume für Dissen Zivilgesellschaft und Gouvernance

– kulturelles Gedächtnis und Erinnerung

Das Modul widmet sich den strukturellen Grundlagen öffentlicher Meinungsäußerung. Die Analyse zeitgenössischer politischer und kultureller Diskurse macht die Studierenden vertraut mit den Schlüsselfragen der gegenwärtigen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Landschaft Chinas. Die Studierenden erhalten Hintergrundkenntnisse über die Formen der Produktion dieser Texte und der Handlungsspielräume ihrer Produzenten. Ergänzt wird das Modul durch Vermittlung von Kenntnissen über die Geschichte und spezifische Ausprägung der Fachdisziplin Sinologie , womit die eigene Produktion von Wissen über China kritisch hinterfragt werden kann, sowie eine Einführung in sinologische Arbeitstechniken.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a, M1b und M3N.
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Nebenfach
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
SS PS Kultur,
Bildung
und
Medien
des
modernen
China
2   Teilnahme-
nachweis
    3
SS V Fachgeschichte
und Selbst-
reflexion
in der
Sinologie
2   Leistungs-
nachweis:
Klausur
(90Min)
Klausur
setzt
Teilnahme-
nachweis
ian V und Ü
voraus
    2
SS Ü Methoden des
wiss. Arbeitens
und der wissen-schaftlichen Recherche in der Sinologie
1       2*
WS HS Ausgewählte Themen zu
Medien
und
Öffentlich-
keit in China
2 -Abschluss
der Module
M1a, M1b, M3N
Teilnahme-
nachweis
Abschluss
der Module
M1a, M1b- LN V
-TN PS, Ü, HS*
*Vorlage
nachträg-
lich mög-
lich
einzelne
veranstal-
tungsbezo-
gene Modul-prüfung :
Schriftliche
Hausarbeit
(ca. 15
Seiten)
Inhalt:
HS
6*
SWS insgesamt 6 CPs insgesamt: 13
Hinweis
*Für diese Lehrveranstaltung werden mehr CP vergeben als im Hauptfach Sinologie wegen erhöhtem Aufwand für Vor- und Nachbereitung für Studierende im Nebenfach Sinologie.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
TeilnahmenachweisePS, HS; LeistungsnachweisV; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
M6N-2 Kommunikative Praxis chinesischer Medien u. Öffentlichkeit
Pflichtmodul – 12 CP
Inhalt und Ziel
Das Modul M6N-2 ergänzt das Modul M6N-1 durch anwendungsbezogene Übungen zur kommunikativen Praxis, zur eigenständigen Erschließung chinesischer Quellen und zur Analyse chinesischer politischer Medienberichterstattung. Diese Übungen zu Bereichen wie politische Kommunikation in Medien, Rundfunk und Fernsehen, politische Dokumentensprache, Wirtschaftskommunikation, situationsbezogene Kommunikation, Sprachregister vermitteln Grundkenntnisse in spezifischen Fachwortschätzen und fördern einen reflektierten Umgang mit der chinesischen Sprache in der inter- bzw. transkulturellen Kommunikation. Die Vermittlung von Spezialkompetenzen in der Analyse und Entschlüsselung politischer Dokumente, offizieller Nachrichtenberichterstattung und Medientexte versetzt die Absolventen in die Lage, einen (text)kritisch-analytischen Blick auf offizielle Verlautbarungen und Dokumente werfen zu können. Die praktische Einübung von Recherchetechniken in verschiedenen Medien befähigt sie zu gezielter und rascher Informationssammlung zu spezifizierten Fragestellungen. Sie erwerben so eine Schlüsselkompetenz, mit der sie sich für vielfältige chinabezogene Berufsfelder profilieren können.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module M1a, M1b
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sinologie als Nebenfach
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
WS Ü1
oder
Chinesische offizielle
Dokumente
1   Teilnahme-
nachweis
    4*
Ü2 Chinesische
Nachrichten
in Funk und
Fernsehen
SS Ü3 Situations-
spezifik
chinesischer
Kommuni-
kations-
formen
1   Teilnahme-
nachweis
    2*
SS Ü4 Chinesische
Wirtschafts-
kommuni-
kation
    Teilnahme-
nachweis
    2*
SS Ü5 Erwerb von Lesekompetenz: Chinesische Medienbericht-erstattung 2   Teilnahme-
nachweis
Teilnahme-
nachweise
Ü1 oder Ü2,
Ü3*, Ü4*, Ü5*
*Vorlage
nachträglich
möglich
einzelne
veranstal-
tungsbe-
zogene
Modulprüfung
Klausur (9o Minuten) Inhalt Ü5
4*
SWS insgesamt 5 CPs insgesamt: 12
Hinweis
*Für diese Lehrveranstaltung werden mehr CP vergeben als im Hauptfach Sinologie wegen erhöhtem Aufwand für Vor- und Nachbereitung für Studierende im Nebenfach Sinologie.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise Ü1 oder Ü2, Ü3, Ü4,Ü5; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.
Anhang 2 – Studienverlaufsplan und Modulübersicht

Pflichtmodule
M1a Modernes Chinesisch: Grundkurs
M1b Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis
M3N Grundwissen zu Staat und Gesellschaft im vormodernen und modernen China
M6N-1 Chinesische Medien und Öffentlichkeit
M6N-2 Kommunikative Praxis chinesischer Medien und Öffentlichkeit
1. Semester WS
M1a: Modernes Chinesisch: Grundkurs Ü Propädeutikum: Aussprachetraining Chinesisch (Intensivkurs 2 Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit) 3 2
K1 Modernes Chinesisch: Grundkurs I 6 7
9 9
2. Semester SS
M1a: Modernes Chinesisch: Grundkurs K2 Modernes Chinesisch: Grundkurs II 6 7
M3N: Grundwissen zu Staat und Gesellschaft im vormodernen und modernen China PS1 Geschichte, Staat und Gesellschaft des vormodernen China 2 3
8 10
3. Semester WS
M1b: Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis K1 Chinesische Schriftzeichenkunde und Leseverständnis I 4 5
Ü Chinesische Lernsoftware und elektronische Textverarbeitung 1 1
M3N: Grundwissen zu Staat und Gesellschaft im vormodernen und modernen China PS2 Staat und Gesellschaft des modernen China 2 2
V Chinas Weg in die Moderne seit dem 19. Jahrhundert 2 3
9 11
4. Semester SS
M1b: Modernes Chinesisch: Schriftzeichenkunde und Leseverständnis K2 Chinesische Schriftzeichenkunde und Leseverständnis II 4 5
M6N-1: Chinesische Medien und Öffentlichkeit Ü Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Recherche in der Sinologie 1 2
V Fachgeschichte und Selbstrefelxion in der Sinologie 1 2
PS Kultur, Bildung und Medien des modernen China 2 3
8 12
5. Semester WS
M6N-1: Chinesische Medien und Öffentlichkeit HS Ausgewählte Themen zu Medien und Öffentlichkeit in China 2 6
M6N-2: Kommunikative Praxis chinesischer Medien und Öffentlichkeit Ü1
oder
Chinesische offizielle Dokumente
oder
1 4
Ü2 Chinesische Nachrichten in Funk und Fernsehen
3 10
6. Semester SS
M6N-2: Kommunikative Praxis chinesischer Medien und Öffentlichkeit        
Ü3 Situationsspezifik chinesischer Kommunikationsformen
oder
1 2
Ü4 Chinesische Wirtschaftskommunikation 1 2
Ü5 Erwerb von Lesekompetenz: Chinesische Berichterstattung 2 4
4 8
SWS und CP insgesamt:
41 60

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sinologie (NF), Bachelor (ab WS 2006/07) 6-semestrig*

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