Skandinavische Sprachen – NF, Bachelor

Schwerpunkt Skandinavische Sprachen, Empirische Sprachwissenschaft, Bachelor (ab WS 2011/12, 6 Semester) für das externe Nebenfach (ENF)

PARAGRAPHENTEIL EMPIRISCHE SPRACHWISSENSCHAFT (AB WS 2011/12) - NF, BACHELOR

I. Allgemeines

§ l Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 17 Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 18 Nachteilsausgleich
§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 Bachelorarbeit
§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
§ 24 Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach

VI. Nichtbestehen u.Wiederholung v. Modulprüfungen sowie endgült. Nichtbestehen d. BA-Prüfung im NF

§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach ES sowie Wiederholungsfrist
§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Prüfungsgebühren
§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

ANHANG 1: FÄCHERKOMBINATIONEN UND -ÄQUIVALENZEN

I.
Vorgeschlagene Kombinationen der Schwerpunkte mit Hauptfächern

II. Äquivalenzen der Schwerpunkte mit bisherigen Magisternebenfachstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)

ANHANG 2: MODULBESCHREIBUNGEN

Erläuterungen:

Die Aufstellung erfasst alle Module des BA-Studiengangs „Empirische Sprachwissenschaft“ für das Hauptfach (HF) sowie für das Interne Nebenfach (INF). Die Studierbarkeit der einzelnen Module ist für die einzelnen Schwerpunkte bzw. Ergänzungsbereiche vorab sowie bei den betreffenden Modulbeschreibungen explizit deklariert. In der studentischen Arbeitsbelastung ist der Zeitaufwand für Prüfungsvor- und nachbereitung unter dem Aufwand für „Modulprüfungen“ mit erfasst.

I. Allgemeiner Pflichtbereich

Modul KN1: Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft

Schwerpunkt Skandinavische Sprachen

Modul Sk1: Einführung in die Ältere Skandinavistik
Modul Sk2: Skandinavische Kultur im Mittelalter: sprachliche, literarische und historische Grundlagen
Modul Sk3: Skandinavische Kultur und Sprache der Neuzeit
Modul Sk4: Grundlagen der modernen schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache
Modul Sk7: Interskandinavische Kommunikation
Modul Sk8: Ãœberlieferung und Kultur des skandinavischen Mittelalters
Modul Sk9: Skandinavische Literatur der Neuzeit

Anhang 3 : Exemplarische Studienverlaufspläne

Exemplarischer Studienverlaufsplan Externes Nebenfach – Allgemeiner Pflichtbereich

Exemplarischer Studienverlaufsplan Externes Nebenfach – Schwerpunkt Skandinavische Sprachen


I. ALLGEMEINES


§ l Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

(1) Der Nebenfach-Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft (nachfolgend: „ES“) umfasst neben einem allgemeinen Pflichtbereich die folgenden Schwerpunkte, von denen einer bei der Zulassung zur Bachelorprüfung zu wählen ist:

• Afrikanische Sprachwissenschaften I-III
• Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft
• Indogermanische Sprachwissenschaft
• Kaukasische Sprachwissenschaft
• Phonetik und Phonologie
• Skandinavische Sprachen
• Chinesische Sprachwissenschaft
• Sprachen und Kulturen Südostasiens
• Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums
• Sprache und Kultur Koreas
• Altorientalische Sprachen
• Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft
• Semitische Sprachen
• Sprachen des pazifischen Raums

(2) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach ES, sofern dieses nicht als "internes Nebenfach" in Verbindung mit dem Hauptfach ES studiert wird; in diesem Fall ist die Ordnung für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft (Hauptfach) anzuwenden. Das Studium und die Modulprüfungen anderer Hauptfächer sind nach Maßgabe der für diese maßgeblichen Ordnungen zu absolvieren; vorgeschlagene Kombinationen des Nebenfachs ES mit Hauptfachstudiengängen sind in Anhang 1 unter I. aufgeführt.

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Nebenfach-Bachelorstudiengang ES vermittelt grundlegende Fachkenntnisse und Methoden, die erforderlich sind, um menschliche Sprachen zu erforschen und zu analysieren. Er befasst sich mit heutigen und älteren Sprachen der Menschheit mit dem Ziel, sowohl spezifische, diese Sprachen betreffende als auch allgemeine Aspekte von Sprache und Sprechen zu beschreiben, typologisch und historisch-genetisch zu klassifizieren und zu erklären. Die Erforschung der Sprachen umfasst dabei sowohl deren Verwendung als „gesprochene Sprachen“ in alltäglichen Kommunikationsprozessen als auch schriftliche Ausprägungsformen natürlicher Sprachen aller Arten. Das Nebenfach ES soll dabei die Perspektive in Richtung auf eine größere Menge unterschiedlicher Sprachen, die mit verschiedenen Sprachen verbundenen literarischen Traditionen, die historisch-gesellschaftlichen Verwendungsbedingungen verschiedener Sprachen oder andere mit dem Gebrauch menschlicher Sprache verknüpfte Phänomene erweitert werden. Zu diesem Zweck vermittelt das Studium in Verbindung mit einer soliden, integrierten Ausbildung in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Fremdsprachen die theoretischen Grundlagen und Techniken der linguistischen Analyse und Beschreibung dieser Sprachen und setzt diese Verfahren mit damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern der wissenschaftlichen Forschung in Beziehung.

(2) Das Studium des Nebenfaches ES wird in Verbindung mit einem Bachelor-Hauptfachstudiengang mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach ES soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Empirischen Sprachwissenschaft überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorstudiengang ES beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften sowie die sonstigen zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium im Nebenfach kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Bachelorabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Aufnahme eines Teilzeitstudiums wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

II. Studienorganisation


§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach

Das Studium im Nebenfach ES kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

Voraussetzung für das Studium im Nebenfach ES ist die Hochschulzugangsberechtigung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

Des weiteren sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach nachzuweisen sind (§ 13). Darüber hinausgehende schwerpunktspezifische Voraussetzungen sind in Anhang 2 geregelt.

Das Studium im Nebenfach ES ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe des Anhangs 2 in der Regel mit einer Modulprüfung in Form einer Abschlussprüfung, in Ausnahmefällen auch mit kumulativen veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflichtmodule sowie der möglichen Wahlpflichtmodule enthält Anhang 2. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Eine Doppeltbelegung von Modulen im Haupt- und Nebenfach ist ausgeschlossen.

Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Teil- bzw. Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 8, 16 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9).

Für den Bachelorstudiengang im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erbringen, von denen 6 CP auf den allgemeinen Pflichtbereich und 54 CP auf den gewählten Schwerpunkt entfallen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach ES ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Seminare (S), 7. Praktika (P). Dafür gilt, soweit in den Modulbeschreibungen im Anhang 2 nichts anderes vorgesehen ist, in der Regel folgendes:

– Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

– Grundlegende Veranstaltungen werden von Tutorien begleitet; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

– Übungen dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen, Vorlesungen und Proseminaren erworbenen Kenntnisse, wobei die Analyse von Texten im Vordergrund steht und neue Themenbereiche erarbeitet werden.

– In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

– In Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung).

– Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Der Arbeitsaufwand eines Seminars umfasst neben Kontaktzeit und Vor- und Nachbereitung die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung („Große Hausarbeit“) oder eine vergleichbare Leistung.

– Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (im Anhang 2). Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 2 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9), die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 2) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. In der Regel kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Einzelveranstaltungen versäumt hat, sofern im Anhang 2 nichts anderes geregelt ist. Bei darüberhinausgehenden Fehlzeiten kann der oder die Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle, Kolloquien, Referate mit und ohne Vortrag und Hausarbeiten. Bei schriftlichen Arbeiten (Referaten und Hausarbeiten) hat die oder der Studierende bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs.2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der exemplarische Studienverlaufsplan (Anlage 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften erstellt für das Nebenfach ES auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Das Verzeichnis wird spätestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Studienfachberatung im Nebenfach ES erfolgt durch die hierzu beauftragten Lehrkräfte; die Zuständigkeit für die Studienfachberatung in den jeweiligen Hauptfächern ergibt sich aus der Ordnung für das betreffende Hauptfach. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung bzw. einer fachlichen Studienberatung ist für Studienanfänger verpflichtend.

III. Prüfungsorganisation


§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

- fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

- drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die in einem Magisterhauptfach des Fachbereichs eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(15) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die einen der Schwerpunkte des Bachelorstudiengangs ES in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder akademische Leiterin des Studiengangs; dieser oder diese plant und koordiniert schwerpunktübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Bachelorstudiengangs ES. Für die einzelnen Schwerpunkte wird vom Fachbereichsrat jeweils ein Professor oder eine Professorin, der oder die diesen Schwerpunkt bzw. Ergänzungsbereich in der Lehre vertritt, als Koordinator oder Koordinatorin bestellt; dieser oder diese plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot in dem jeweiligen Schwerpunkt. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang ES bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Koordinators oder der jeweiligen Koordinatorin.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs ES ernennt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Schwerpunkts einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulbeauftragter oder Modulbeauftragte ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben der Koordinator oder die Koordinatorin des betreffenden Schwerpunkts zuständig bzw. vertritt diese den Modulbeauftragten oder die Modulbeauftragte.

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen im Bachelorstudiengang ES sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren oder Professorinnen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer oder Prüferin bestellt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzenden für die mündlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang ES. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin der mündlichen Prüfung oder an die akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges oder des betreffenden Schwerpunkts übertragen. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzenden gilt §10 Abs.15 entsprechend.

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung


§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach ES ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs.2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Nebenfach-Bachelorstudiengang ES an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. Englischkenntnisse nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach ES ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation in einem Bachelorstudiengang mit ES als Nebenfach;

2. Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Kenntnissen in Englisch, und zwar durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder der Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder

c) Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

3. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach ES oder im Nebenfach ES oder in einem verwandten Studiengang oder eine Zwischenprüfung oder Magisterprüfung in einem dem gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 1 (II.) entsprechenden Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden oder seinen oder ihren Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

4. die Nennung des Hauptfaches.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach ES entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach ES wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Hauptfach ES oder im Nebenfach ES oder oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach in einem dem gewählten Schwerpunkt gemäß Anhang 1 (II.) entsprechenden Magisterstudiengang oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(4) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zur Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist sowie die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

(8) Mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul ist der Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul ausgeschlossen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel (wie z.B. Mobiltelefone) während und nach Austeilung von Klausuraufgaben bei sich führt.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs.2 oder 3 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach ES setzt sich zusammen

– aus der Modulprüfung zu dem Pflichtmodul des Allgemeinen Pflichtbereichs nach Maßgabe des Anhangs 2 und

– aus den für die Gesamtnote relevanten Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Nebenfachschwerpunkts nach Maßgabe des Anhangs 2.

(2) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

§ 17 Modulprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Prüfungen zu den Modulen werden entsprechend § 5 Abs. 3 als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen oder als einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modulen durchgeführt. Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen. Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen sind modulbegleitend im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls abzulegen. Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden in deutscher oder in einer Fremdsprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer und der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 20 Klausurarbeiten und Hausarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. Bei Multiple-Choice-Fragen ist den Studierenden bei der Klausurstellung bekannt zu geben, ob eine oder mehrere Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Bewertungsmaßstäbe sind anzugeben.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(3) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(4) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(5) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.

(6) Für Hausarbeiten gilt § 8 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

(7) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 4 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 21 Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung im gewählten Hauptfach.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs.2 bis 5 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Bachelorstudiums am Fachbereich Sprach und Kulturwissenschaften erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Module mit vergleichbarer Kreditpunkt-Anzahl, die an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland in einem Bachelorstudiengang der Empirischen Sprachwissenschaft oder einem eng verwandten Bachelorstudiengang erbracht worden sind, werden nach Gleichartigkeitsprüfung anerkannt. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

(3) Studienleistungen und Prüfungen sowie Kreditpunkte, die in eng verwandten Studiengängen von ausländischen Universitäten, mit denen der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften über Erasmus/Socrates-Abkommen Austauschbeziehungen unterhält, erbracht wurden, werden in vollem Umfang auf das Nebenfach Empirische Sprachwissenschaft angerechnet. Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Abs. 2 und Abs. 3 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das europäische Kredittransfer System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs.4 gilt entsprechend.

(6) Maximal zwei Drittel der für die Module im Nebenfach erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nicht mehr als 40 CP können von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden.

(7) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt er das Fachsemester fest. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der Entscheidungen für den Studiengang sicherzustellen.

(8) Werden Studien und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten


§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende sowie in Modulen, für die Teilprüfungen vorgesehen sind, errechnet sich die Abschlussnote für das betreffende Modul als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden bzw. Teilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

§ 24 Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach

Sind sämtliche Modulprüfungen nach Maßgabe des Anhangs 2 bestanden, so wird für das Nebenfach ES durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Diese ist das arithmetische Mittel aus den Modulnoten gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

VI. Nichtbestehen u.Wiederholung v. Modulprüfungen sowie endgült. Nichtbestehen d. BA-Prüfung im NF

§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach ES sowie Wiederholungsfrist

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen (Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, einzelne veranstal-tungsbezogene Modulprüfungen) können einmal wiederholt werden. Lediglich eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(3) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 15 Abs.1 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach

Die Bachelorprüfung im Nebenfach ES ist endgültig nicht bestanden, wenn wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Nebenfach ES auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

VII. Schlussbestimmungen


§ 27 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren fallen entsprechend der Ordnung für das jeweilige Hauptfach an und werden gemäß der dafür geltenden Ordnung erhoben.

§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie gilt erstmals ab dem Wintersemester 2011/12. Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft vor dem Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, können auf Antrag ihr Studium nach dieser Ordnung fortsetzen.

 

 

 

ANHANG 1: FÄCHERKOMBINATIONEN UND -ÄQUIVALENZEN

I.
Vorgeschlagene Kombinationen der Schwerpunkte mit Hauptfächern
II. Äquivalenzen der Schwerpunkte mit bisherigen Magisternebenfachstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)

I. Vorgeschlagene Kombinationen der Schwerpunkte mit Hauptfächern


(BA-Studiengänge oder modularisierte Magisterstudiengänge):

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften I (Zielsprache Hausa)

Hauptfach Historische Ethnologie

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften II (Zielsprache Swahili)

Hauptfach Historische Ethnologie

Schwerpunkt Afrikanische Sprachwissenschaften III (Zielsprache Fula)

Hauptfach Historische Ethnologie

Schwerpunkt Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Hauptfach Germanistik oder
Hauptfach Romanistik

Schwerpunkt Indogermanische Sprachwissenschaft

Hauptfach Lateinische Philologie oder
Hauptfach Griechische Philologie

Schwerpunkt Kaukasische Sprachwissenschaft

Hauptfach Politologie
Hauptfach Geschichte

Schwerpunkt Phonetik und Phonologie

Hauptfach Germanistik oder
Hauptfach Anglistik

Schwerpunkt Skandinavische Sprachen

Hauptfach Germanistik oder
Hauptfach Anglistik

Schwerpunkt Chinesische Sprachwissenschaft:

Hauptfach Germanistik oder
Hauptfach Anglistik

Schwerpunkt Altorientalische Sprachen

Hauptfach Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients

Schwerpunkt Sprachen und Kulturen Südostasiens

Hauptfach Historische Ethnologie

Schwerpunkt Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Hauptfach Religionswissenschaft
Hauptfach Geschichte

Schwerpunkt Sprache und Kultur Koreas

Hauptfach Sinologie
Hauptfach Japanologie

II. Äquivalenzen der Schwerpunkte mit bisherigen Magisternebenfachstudiengängen (entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3)


Afrikanische Sprachwissenschaften I-III

Afrikanische Sprachwissenschaften

Allgemeine Vergleichende Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Indogermanische Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Kaukasische Sprachwissenschaft

Vergleichende Sprachwissenschaft

Phonetik und Phonologie

Phonetik

Skandinavische Sprachen

Skandinavistik

Chinesische Sprachwissenschaft

Sinologie

Altorientalische Sprachen

Altorientalische Philologie

Sprachen und Kulturen Südostasiens

Südostasienwissenschaften

Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Judaistik

Japanische Sprach- und Kulturwissenschaft

Japanologie

Semitische Sprachen

Judaistik
Orientalistik
Altorientalische Philologie

Sprachen des pazifischen Raums

Japanologie
Südostasienwissenschaften

 


I. Allgemeiner Pflichtbereich

Im Externen Nebenfach ist zu absolvieren: das Pflichtmodul KN1 (6 CP).

 

KN1 - Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft
Pflichtmodul - 6 CP
Semester
Das Modul beginnt in jedem WiSe.
Dauer
3
Studentische Arbeitsbelastung
180 Std., davon: 90 Std. Präsenzstudium, 45 Std. Selbststudium, 45 Std. Modulprüfungen
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
ENF
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Modulabschlussprüfung: Klausur (3-stdg.). (Bestehen der Modulabschlussprüfung)
Lehr- und Lernmethoden
Vorlesung / Tutorium / Lehrendenzentrierte Plenumsarbeit / Gruppenarbeit / eLearning
Qualifikationsziele
Die Studierenden erhalten einen Überblick über die zentralen Gegenstände und Problemstellungen der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Grundkenntnisse der sprachwissenschaftlichen Beschreibung im lautlichen, morphologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Bereich werden erworben. Die Kernthemen der Empirischen Sprachwissenschaft (Erhebung sprachlicher Daten, empirische Analyse von Sprachdaten in Form eines Sprachkorpus) können von den Absolventen inhaltlich erfasst werden. Durch den Lernzuwachs in diesem Modul wird die weitere Orientierung in der Fachthematik für die Studierenden erheblich erleichtert. Die erworbene Methodenkompetenz ist für die Absolventen im weiteren Studium von Nutzen und befähigt sie, eigene wissenschaftlichen Analysen durchzuführen.
Lehrinhalte
In dem Modul werden die allgemeinen Grundlagen für eine wissenschaftliche Beschäftigung mit natürlichen Sprachen dargelegt und ein Verständnis für die Abgrenzung der Teilgebiete der Grammatik sowie ihrer jeweils spezifischen Fragestellungen und Zugänge zur Sprache entwickelt. Den Teilnehmer steht eine extra für das Modul eingerichtete elektronische Lernplattform (web CT, BSCW) zur Verfügung, wobei durch ein Tool für die Erstellung der Lerninhalte (LernBar) alle modulrelevanten Dateien zugänglich und interaktiv nutzbar sind.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
KN1.1 Vorlesung: Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft 2
KN1.2 Vorlesung: Grundlagen Phonetik / Phonologie 2
KN1.3 Vorlesung: Grundlagen der Morphologie 2

Im Externen Nebenfach (ENF) sind zu absolvieren: die Pflichtmodule Sk1 bis Sk3 und Sk7 (insgesamt 34 CP), ein Wahlpflichtmodul aus Sk4 (12 CP) sowie eines der beiden Pflichtmodule Sk8 oder Sk9 (8 CP).

Gesamtnotenrelevant sind folgende Module: Sk1 Sk2 Sk3 Sk4 Sk7 Sk8 Sk9.

 

Sk1 - Einführung in die Ältere Skandinavistik
Pflichtmodul - 9 CP
Semester
1
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 60 Stunden Selbststudium: 180 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit

ENF Gesamtnotenrelevant

Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch der Module Sk8 und Sk10

Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (90 min)
Lehr- und Lernmethoden
Sprachunterricht Altnordisch (Grammatik, Lautlehre, Sprachgeschichte, Überlieferung), Grammatikübungen, Lektüreübungen, Protokoll, selbständige Übersetzungsübungen, Tutorium, exemplarische Auseinandersetzung mit einem ausgewählten altwestnordischen Textbeispiel, Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sprachliche Zeugnisse des mittelalterlichen Skandinavien im Original zu lesen sowie grundlegende sprachgeschichtliche Zusammenhänge zu verstehen.
Lehrinhalte
In diesem Modul werden die Grundlagen der altnordischen Sprache (Grammatik, Lautlehre, Sprachgeschichte, Ãœberlieferung) vermittelt und vertieft.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk1.1 Einführung ins Altnordische 2
Sk1.2 Einführung in die ältere Skandinavistik 2

 

Sk2 - Skandinavische Kultur im Mittelalter: sprachliche, literarische und historische Grundlagen
Pflichtmodul - 8 CP
Semester
2
Dauer
1
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 60 Stunden Selbststudium: 210 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Die Teilnahme an Sk2.2 setzt einen Leistungsnachweis in Sk1.1 voraus
Verwendbarkeit

ENF Gesamtnotenrelevant

Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch der Module Sk8 und Sk10

Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Hausarbeit
Lehr- und Lernmethoden
Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Referate (mit individueller Beratung), Protokoll, Ãœbungen zu Arbeitstechniken und zur Textarbeit, Tutorium, Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, originalsprachliche Zeugnisse des mittelalterlichen Skandinavien zu interpretieren und in einen historischen und literaturgeschichtlichen Referenzrahmen einzuordnen.
Lehrinhalte
In diesem Modul werden die fachlichen, methodischen und arbeitstechnischen Grundlagen der Älteren Skandinavistik vermittelt und eingeübt.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk2.1 Altnordische Lektüre 2
Sk2.2 Seminar oder Vorlesung zu wechselnden Themen lt. Vorlesungsverzeichnis 2

 

Sk3 - Skandinavische Kultur und Sprache der Neuzeit Sk3
Pflichtmodul - 9 CP
Semester
1-6
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 60 Stunden Selbststudium: 210 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit
ENF Gesamtnotenrelevant Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraus¬set-zung für den Besuch des Moduls Sk9
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Hausarbeit
Lehr- und Lernmethoden
Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Referate (mit individueller Beratung), Präsentationen, Protokoll, Übungen zu Arbeitstechniken und zur Textarbeit, Tutorium, Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden mit den Grundzügen der skandinavischen Literaturgeschichte seit der Reformation sowie mit den elementaren Methoden und Arbeitstechniken der Literaturwissenschaft vertraut.
Lehrinhalte
In diesem Modul wird an ausgewählten Beispielen in die wissenschaftliche Arbeit mit der skandinavischsprachigen Literatur der Neuzeit eingeführt.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk3.1 Einführung in die Neuere Skandinavistik 2
Sk3.2 Seminar oder Vorlesung zu wechselnden Themen lt. Vorlesungsverzeichnis 2

 

Sk4 - Grundlagen der modernen schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache
Wahlpflichtmodul - 12 CP
Semester
1-2
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 120 Stunden Selbststudium: 240 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Verwendbarkeit

ENF Gesamtnotenrelevant

Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für den Besuch des Moduls Sk5

Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (90 min)
Lehr- und Lernmethoden
Sprachübungen mit Lehrbuch und zusätzlichem Material unter Einsatz verschiedener Medien, Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, einfachere schwedische resp. dänische resp. norwegische Texte zu lesen und zu verfassen sowie elementare Konversation in der schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache zu führen.
Lehrinhalte
Das Modul vermittelt grundlegende Kenntnisse in der schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache der Gegenwart.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
4.1.1 Schwedisch I ODER 4.2.1 Dänisch I ODER 4.3.1 Norwegisch I 4
4.1.2 Schwedisch II ODER 4.2.2 Dänisch II ODER 4.3.2 Norwegisch II 4

 

Sk7 - Interskandinavische Kommunikation
Pflichtmodul - 8 CP
Semester
3-8
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 90 Stunden Selbststudium: 150 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss von Sk4
Verwendbarkeit
ENF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Klausur (90 min)
Lehr- und Lernmethoden
Hör- und Lektüreübungen, Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Einsatz verschiedener Medien, Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, auch diejenigen kontinentalskandinavischen Sprachen, die sie nicht aktiv erlernt haben, auf hohem Niveau zu lesen und zu verstehen.
Lehrinhalte
Das Modul vermittelt Studierenden, die das Modul Sk4 abgeschlossen haben, grundlegende Kenntnisse in denjenigen kontinentalskandinavischen Sprachen, die nicht aktiv erlernt werden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den passiven Sprachfertigkeiten, d.h. Lese- und Hörverständnis; behandelt werden jedoch auch Themen wie Sprachgeschichte, Sprachpolitik und Sprachidentität.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk7.1: Interskandinavische Sprachkompetenz I 3
Sk7.2: Interskandinavische Sprachkompetenz II 3

 

Sk8 - Ãœberlieferung und Kultur des skandinavischen Mittelalters
Pflichtmodul - 8 CP
Semester
3-8
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 60 Stunden Selbststudium: 180 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module Sk1 und Sk2 und Sk4
Verwendbarkeit
ENF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Hausarbeit in einem der beiden zum Modul gehörenden Seminare
Lehr- und Lernmethoden
Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Protokoll, Präsentation, Referat (mit individueller Beratung), Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sprachliche Zeugnisse des mittelalterlichen Skandinavien mit wissenschaftlichen Methoden zu beschreiben, zu analysieren und zu interpretieren.
Lehrinhalte
In diesem Modul werden die bereits erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Älteren Skandinavistik weiter vertieft.
Literatur
Wechselt je nach thematischer Ausrichtung der Veranstaltungen
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk8.1 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2
Sk8.2 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2

 

Sk9 - Skandinavische Literatur der Neuzeit
Pflichtmodul - 8 CP
Semester
3-8
Dauer
2
Studentische Arbeitsbelastung
Präsenzstudium: 60 Stunden Selbststudium: 180 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme
Erfolgreicher Abschluss der Module Sk3 und Sk4
Verwendbarkeit
HF, ENF Gesamtnotenrelevant
Prüfungsform / Prüfungsdauer (Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten)
Hausarbeit in einem der beiden zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen
Lehr- und Lernmethoden
Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Protokoll, Präsentation, Referat (mit individueller Beratung), Selbststudium
Qualifikationsziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, sprachliche Zeugnisse des neuzeitlichen Skandinavien mit wissenschaftlichen Methoden zu beschreiben, zu analysieren und zu interpretieren.
Lehrinhalte
In diesem Modul soll die wissenschaftliche Arbeit mit der skandinavischsprachigen Literatur der Neuzeit geübt werden.
Ãœbersicht
Titel der Lehrveranstaltung SWS
Sk9.1 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2
Sk9.2 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2

 

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
KN1: Grundlagen allg. Sprachw. P V KN1.1 Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft 2 2
V KN1.2 Grundlagen Phonetik / Phonologie 2 2
1. Semester. Pflichtbereich (4)
2. Semester
2. Semester. Pflichtbereich (0)
3. Semester
KN1: Grundlagen allg. Sprachw. P V KN1.3 Grundlagen der Morphologie 2 2
3. Semester. Pflichtbereich (2)
4. Semester
4. Semester. Pflichtbereich (0)
5. Semester
5. Semester. Pflichtbereich (0)
6. Semester
6. Semester. Pflichtbereich (0)
Gesamt CP 6

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester
Sk1: Altnordisch P V 1.1 Einführung ins Altnordische 2 4
Sk4: Grundlagen der modernen schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache P K 4.1.1 Schwedisch I 4.2.1 Dänisch I 4.3.1 Norwegisch I 4 6
10
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 4+10 4
2. Semester
Sk1: Altnordisch P V 1.2 Altnordische Lektüre 2 4
Sk4: Grundlagen der modernen schwedischen resp. dänischen resp. norwegischen Sprache P K 4.1.1 Schwedisch II 4.2.1 Dänisch II 4.3.1 Norwegisch II 4 6
10
3. Semester
Sk7: Interskandinavische Kommunikation P K 7.1: Interskandinavische Sprachkompetenz I 3 4
Sk2: Skandinavische Kultur im Mittelalter: Literarische u. historische Grundlagen P V 2.1 Einführung in die Ältere Skandinavistik 2 4
8
Zusammenfassung der Werte aus dem Pflichtbereich und dem Schwerpunkt 2+8 10
4. Semester
Sk2: Skandinavische Kultur im Mittelalter: Literarische u. historische Grundlagen P S 2.2 Seminar oder Vorlesung zu wechselnden Themen lt. Vorlesungsverzeichnis 2 5
Sk7: Interskandinavische Kommunikation WP S 7.2: Interskandinavische Sprachkompetenz II 3 4
9
5. Semester
Sk3: Skandinavische Kultur und Sprache der Neuzeit P V

3.1 Einführung in die Neuere Skandinavistik

2 4
Sk8: Überlieferung und Kultur des skandinavischen Mittelalters P K 8.1 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2 4
8
6. Semester
Sk3: Skandinavische Kultur und Sprache der Neuzeit P S 3.2 Seminar oder Vorlesung zu wechselnden Themen lt. Vorlesungsverzeichnis 2 5
Sk8: Überlieferung und Kultur des skandinavischen Mittelalters P K 8.2 Seminar (zu wechselnden Themen lt. VZ) 2 4
9
Gesamt CP 6+54
CP Credit Points
HF Hauptfach
INF Internes Nebenfach
b Kurs
Ko Kolloquium
P Pflichtmodul
Pr Praktikum
PS Proseminar
S Seminar
Std. Stunde(n)
SWS Semesterwochenstunden
SoSe Sommersemester
Ü Übung
V Vorlesung
WiSe Wintersemester
WP Wahlpflichtmodul

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Skandinavische Sprachen (Emp.Sprachwiss.) (NF), Bachelor (ab WS 2011/12, 6 Semester)*

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