Skandinavistik – Master

Studiengangspezifischer Anhang Skandinavistik (ab WS 2018/19), Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master (Version 2015)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL NEUE RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 (2016) - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anhang: Paragraphenteil Studiengangspezifischer Anhang Skandinavistik (ab WS 2018/19)

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten
I.2.1 Fachbeschreibung
I.2.2 Fachkompetenzen
I.2.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung
I.3.1 Studienvoraussetzungen
I.3.2 Sprachkenntnisse
I.3.3 Studienbeginn
I.3.4 Auslandsstudium
I.3.5 Obligatorische Studienfachberatung

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte
II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise
II.2.1 Lehr und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil III: Masterprüfung

III.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit
III.2 Masterarbeit
III.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil IV: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Anlage 3: Importmodule

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt, und enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien.

 

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

 

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Masterstudiengänge sind als Vollzeitstudiengänge konzipiert. Die Möglichkeit des Teilzeitstudiums regelt die Rahmenordnung.

(3) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkten - nachfolgend CP - bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(4) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(5) In den viersemestrigen Masterstudiengängen sind mindestens 120 CP gemäß § 13 zu erbringen.

(6) Der Fachbereich Neuere Philologien und andere an den Studiengängen des Fachbereichs beteiligte Fachbereiche und kooperierende Einrichtungen stellen auf Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Ob und inwiefern in einem der Masterstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist, regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird (s. auch § 29 Abs. 5).

 

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten komplexe kultur-, literatur-, medien- bzw. sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den Geisteswissenschaften erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.

(2) Näheres zu den Zielen der Masterstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Masterstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zu den Masterstudiengängen sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs,

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Goethe-Universität zu befragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelor-studiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Masterstudiengang sind gemäß den Anforderungen des § 9 Abs. 8 und 9 RO im studiengangspezifischen Anhang geregelt.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache ausschließlich Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Für einen mehrsprachigen Masterstudiengang kann der studiengangspezifische Anhang ein geringeres Niveau in Deutsch festlegen.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen i.d.R. auf dem Sprachniveau C1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000. Der studiengangspezifische Anhang kann ein hiervon abweichendes Niveau in Englisch festlegen. Näheres zum Niveau und zur Nachweisform regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch Zulassungsausschüsse einsetzen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in
einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

 

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um „Ein-Fach-Studiengänge“. Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut und setzen sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Masterstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen oder einzelne Module in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Masterstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

 

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module der Masterstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des importierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungs
ausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der RO.

 

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Ob und in wie fern in den Masterstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält der studiengangspezifische Anhang eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge zu dieser Ordnung.

(2) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts-/Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und

Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für vollständig und erfolgreich absolvierte Module vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Masterstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Seminar/Hauptseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

d) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

f) Kolloquium: bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

g) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

h) E-Learning: Alle Formen von Lernen, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 7.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren

- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

- Fachgespräche

- Arbeitsberichte, Projektberichte

- Bearbeitung von Übungsaufgaben

- Tests

- Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die jeweils den studiengangspezifischen Anhängen angefügten Studienverlaufspläne geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Masterstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, kann eine Orientierungsveranstaltung stattfinden, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 3 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fachbereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte soll Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studiengängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

- die Entscheidungen zur Masterarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung im entsprechenden Masterstudiengang beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Masterstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

e) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus
zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt
vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienberatung vorgesehen ist.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 36 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Masterstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Masterarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs-und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Masterstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im selben Masterstudiengang nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen


§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähig-keiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;

- Hausarbeiten;

- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

- Thesenpapieren;

- Berichten;

- Portfolios;

- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;

- Gruppenprüfungen;

- Fachgesprächen;

- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;

- Referate;

- Präsentationen;

- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen des studiengangspezifischen Anhangs geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. oder auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Inhalt und Form anderer Prüfungsformen gemäß § 33 Abs. 5 c) RO sind in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Masterstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abgeschlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, 6 und gemäß den in den studiengangspezifischen Anhängen für den Masterstudiengang geregelten Zielen ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Den Bearbeitungsumfang der Masterarbeit, sowie die Bearbeitungszeit regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Bearbeitungszeit darf 15 CP nicht unter und 30 CP nicht überschreiten.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, in welchem Umfang die Studierenden CP aus den Masterstudiengängen nachweisen müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit
anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Masterarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall, ist die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt es eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 37 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

 

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.


(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse neben der Note für die Masterarbeit in die Gesamtnote eingehen. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Masterarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 - gut

2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend

über 4,0 - nicht ausreichend


(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good

1,6 bis einschließlich 2,5 - Good

2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory

3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient

Schlechter als 4,0 - fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Masterarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

 

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Voraussetzungen für den Wechsel eines Studienschwerpunkts festlegen, insbesondere können sie die Wechselmöglichkeit einschränken.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwölf Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu r einen
Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)


Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt in vieremestrigen Masterstudiengängen 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Masterstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Masterstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.


Frankfurt am Main, den 15.06.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto

Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Impressum
UniReport Satzungen und Ordnungen erscheint unregelmäßig und anlassbezogen als Sonderausgabe des UniReport. Die Auflage wird für jede Ausgabe separat festgesetzt.
Herausgeber ist die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.



Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Neuerer Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Skandinavistik mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 23.05.2018 zur Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 09. Dezember 2015

Genehmigt vom Präsidium am 24. Juli 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 23. Mai 2018 den folgenden studiengangspezifischen Anhang für den Masterstudiengang Skandinavistik beschlossen. Diesen studiengangspezifischen Anhang hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. Juli 2018 genehmigt. Er wird hiermit bekannt gemacht.

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

Dieser studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Skandinavistik. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 9. Dezember 2015 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Masterordnung FB 10 (MA-O FB10) und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung

(1) Der Masterstudiengang Skandinavistik ist philologisch ausgerichtet: Sein Gegenstand sind die modernen nordgermanischen Sprachen Schwedisch, Dänisch, Norwegisch, Isländisch und Färöisch sowie ihre historischen Vorstufen, ferner die in diesen Sprachen verfassten Textzeugnisse, deren historische und kulturelle Kontexte und die Geschichte ihrer Rezeption sowie die Wissenschaftsgeschichte der Skandinavistik. Die Studierenden werden ermuntert, gegenüber dem Fachgegenstand eine Langzeitperspektive vom Mittelalter bis zur Gegenwart einzunehmen und die Inhalte der traditionellen Fachrichtungen Ältere Skandinavistik und Neuere Skandinavistik zusammenzudenken. Zugleich erhalten sie die Möglichkeit, innerhalb dieses Spektrums einen von drei Schwerpunkten zu wählen:

1. Der philologische Schwerpunkt konzentriert sich auf literatur- und sprachwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in der Älteren sowie der Neueren Skandinavistik unter Einbeziehung anderer Philologien.

2. Den Kern des mediävistischen Schwerpunkts bildet die Ältere Skandinavistik, welche die Zeit bis zum Ende des Mittelalters behandelt; dieser Schwerpunkt ist durch die Verknüpfung mit Lehrveranstaltungen nicht philologisch arbeitender Fächer transdisziplinär erweitert.

3. Der ebenfalls transdisziplinäre neuzeitliche Schwerpunkt basiert auf der Neueren Skandinavistik, welche den Zeitraum von der Reformation bis zur Gegenwart behandelt.

Alle drei Schwerpunkte orientieren sich an bestehenden Forschungsrichtungen der Skandinavistik; sie stellen so die Einheit von Forschung und Lehre sicher und qualifizieren die Absolventinnen und Absolventen auf diese Weise zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

(2) Die Unterrichts- und Prüfungssprachen im Masterstudiengang Skandinavistik sind Deutsch, Dänisch, Norwegisch und Schwedisch sowie optional auch Isländisch und Englisch.

I.2.2. Fachkompetenzen

Die Studierenden erwerben durch die Auseinandersetzung mit konkreten Forschungsgegenständen des nordgermanischen Sprachgebiets umfassende Kenntnisse der Fragestellungen, Theorien, Methoden und Inhalte der Skandinavistik; durch den Besuch von Lehrveranstaltungen anderer Fächer sind sie außerdem in der Lage, ihre Kenntnisse im fächerübergreifenden Kontext einzuordnen und fruchtbar zu machen. Die Studierenden entwickeln hierdurch zugleich bereits erworbene analytische und interpretatorische Fähigkeiten im Umgang mit Textzeugnissen und anderen medialen Überlieferungen des nordgermanischen Sprachraums weiter. Der Studiengang befähigt die Studierenden dazu, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten, Arbeitsprozesse zu organisieren und die Ergebnisse auf hohem sprachlichem Niveau systematisch zu formulieren. Mithin dient das Studium der Qualifizierung zum selbständigen Forschen und damit der Vorbereitung auf eine eventuell angestrebte Promotion.

Darüber hinaus wird besonderer Wert auf den Ausbau von Sprachkompetenz gelegt. Ziel ist die exzellente Beherrschung einer kontinentalskandinavischen Sprache in Wort und Schrift, sehr gute passive Kenntnisse in den anderen kontinentalskandinavischen Sprachen und im Altnordischen sowie eine breite Kenntnis der skandinavischen Literaturen im jeweiligen Kontext von Geschichte, Kultur und Gesellschaft.

I.2.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

Das Studium der Skandinavistik orientiert sich an einem Spektrum von Berufsfeldern, die in der Regel in Verbindung mit dem Studium anderer Fächer oder bereits vorhandener beruflicher Qualifikationen (im Sinne der Kompetenzerweiterung und Weiterbildung) angestrebt werden können. Das Studium selbst vermittelt insbesondere Text- und Fremdsprachenkompetenz (vgl. I.1.2), so dass es zu empfehlen ist, sich im Hinblick auf die angestrebte Berufswahl zusätzlich mittels praktischer Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Volontariaten zu qualifizieren.

Tätigkeitsfelder für Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Skandinavistik finden sich u.a. in den Medien, in der Kulturarbeit (Theater, Museum, Volkshochschule, kultureller Staatsdienst usw.), an wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes, im Verlagswesen, in der Touristik, in der Wirtschaft usw. Für einige dieser Bereiche ist ein weiterführendes Studium, d.h. eine Promotion unerlässlich, etwa im Verlagswesen und vor allem in der Wissenschaft.

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. den Bachelorstudiengang im Hauptfach oder im Nebenfach Skandinavistik oder den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft mit Schwerpunkt Skandinavische Sprachen im Haupt- oder Nebenfach an der Goethe-Universität erfolgreich abgeschlossen hat oder

b. einen mindesten gleichwertigen Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (z.B. Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, American Studies, English Studies, Germanistik, Klassische Philologie, Romanistik oder eine andere Philologie, Geschichte, Philosophie, Evangelische oder Katholische Theologie oder Religionswissenschaft) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt sowie Kenntnisse philologischer Arbeitsweisen nachweisen kann oder

c. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt und gute Kenntnisse mindestens einer kontinentalskandinavischen Sprache (Dänisch, Norwegisch, Schwedisch) sowie Kenntnisse philologischer Arbeitsweisen nachweisen kann.

(2) In den Fällen des Abs. 1 b) und c) erfolgt die Zulassung nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 MA-O FB 10.

Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorabschluss oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss in einem verwandten Fach oder in der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule erworben haben, kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen von maximal 60 CP nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 MA-O FB 10 erteilt werden.

(3) Über die Zulassung zum Masterstudiengang (das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Erteilung der Auflagen gemäß Abs. 2) entscheidet der Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss wird gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 MA-O FB 10 durch den Prüfungsausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien eingesetzt. Er besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang lehrenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

I.3.2 Sprachkenntnisse

(1) Zur Bewerbung, spätestens jedoch bei der Einschreibung sind Englischkenntnisse des Niveaus B2 des Eu-ropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachzuweisen sowie Kenntnisse mindestens einer kontinentalskandinavischen Sprache (Dänisch, Norwegisch, Schwedisch) auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Für den Besuch von Veranstaltungen mit altnordistischem Schwerpunkt sind Kenntnisse des Altnordischen erforderlich. Diese Kenntnisse können auch im Rahmen des Studiums nachträglich erworben werden; der Erwerb kann im Optionalbereich angerechnet werden. Der Master kann aber auch mit einem rein neuskandinavistischen Schwerpunkt ohne Altnordischkenntnisse studiert werden. Kenntnisse des Lateinischen werden für ein Studium mit altnordistischem Schwerpunkt dringend empfohlen. Auf die Möglichkeit der Anerkennung im Rahmen des Optionalbereichs (s. II2.1) wird hingewiesen.

(2) Der Nachweis der Englischkenntnisse erfolgt, sofern der Bachelorabschluss nicht am Fachbereich „Neuere Philologien“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität erworben wurde, durch

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind; oder

– Nachweis über einen UNIcert Abschluss der Stufe 2; oder

– Nachweis über einen TOEFL-Test (Computerbasierter Score mindestens 213, schriftlicher Test mindestens 550 Punkte); oder

– einen anderen vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

– Der Nachweis von Kenntnissen in den skandinavischen Sprachen erfolgt durch

– den Abschluss des Bachelorstudiums Skandinavistik an der Goethe-Universität im Haupt- oder Nebenfach; oder

– den Abschluss des Bachelorstudiums Empirische Sprachwissenschaft an der Goethe-Universität mit dem Schwerpunkt Skandinavische Sprachen im Haupt- oder Nebenfach; oder

– Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, wobei mindesten 300 Stunden Unterricht bzw. eine in Umfang und Qualität dem Sprachunterricht im BA Skandinavistik (d.h. den Modulen Skand4.1 oder Skand4.2 oder Skand4.3, Skand 5.1 oder Skand5.2 oder Skand5.3) entsprechende Qualifikation nachzuweisen sind.

Der Nachweis von Altnordischkenntnissen erfolgt durch

– den Abschluss des Bachelorstudiums Skandinavistik an der Goethe-Universität im Haupt- oder Nebenfach; oder

– den Abschluss des Bachelorstudiums Empirische Sprachwissenschaft an der Goethe-Universität mit dem Schwerpunkt Skandinavische Sprachen im Haupt- oder Nebenfach.

(3) Können die geforderten Kenntnisse in kontinentalskandinavischen Sprachen zum Zeitpunkt der Immatri-kulation nicht nachgewiesen werden, erfolgt die Zulassung zum Studium unter der Auflage, dass der Er-werb fehlender Sprachkenntnisse im Regelfall mit dem zweiten Fachsemester abgeschlossen wird. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Module Sk.MA.2, Sk.MA.4 und SK.MA.5 ist erst nach Erwerb der erforderlichen Leistungsnachweise in den entsprechenden Sprachkursen möglich.

Wird der für das Vorliegen der jeweiligen Sprachkenntnisse geforderte Nachweis nicht innerhalb der für die Auflagenerfüllung festgelegten Frist erbracht, ist die Zulassung zum Masterstudium zu widerrufen.

I.3.3 Studienbeginn

Das Studium im Masterstudiengang Skandinavistik kann zum Winter- und zum Sommersemester aufgenommen werden.

I.3.4 Auslandsstudium

Im Rahmen des Masterstudiengangs Skandinavistik wird ein Studienaufenthalt im Ausland empfohlen, vorzugsweise in Skandina-vien oder auf Island. Besonders geeignet ist hierfür das 2. und 3. Semester. Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe von § 29 MA-O FB 10 anerkannt.

I.3.5 Obligatorische Studienfachberatung

Die Teilnahme an der Studienfachberatung zu Beginn des Studiums ist obligatorisch. Der Nachweis ist Teilnahmevoraussetzung für das Modul Sk.MA.1.

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium im Masterstudiengang Skandinavistik umfasst sieben Pflichtmodule und ein Wahlpflichtmodul. Es beginnt im ersten Semester mit dem Pflichtmodul Wissenschaft als Projekt: Philologische Arbeitsweisen in der Skandinavistik (Sk.MA.1). Dieses dient bei intensiver Betreuung der inhaltlichen und arbeitstechnischen Orientierung der Studierenden, schafft eine gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Absolventinnen und Absolventen verschiedener Bachelorstudiengänge und ist zugleich bei der Wahl eins der drei Studienschwerpunkte behilflich. Nach Abschluss dieses Moduls beschäftigen sich die Studierenden in den folgenden beiden Semestern in jeweils einem Seminar intensiv mit Forschungsfragen der Skandinavistik (Modul Sk.MA.2) anhand wechselnder Themen. Ein individueller Fachschwerpunkt wird parallel durch den Besuch eins der drei Wahlpflichtmodule Sk.MA.3.1: Skandinavistik im philologischen Kontext, Sk.MA.3.2: Der Norden und Europa im Mittelalter: Kontakte, Konflikte, Kulturtransfer oder Sk.MA.3.3: Literatur und Kultur der Neuzeit ausgebaut. Hier ist – neben der Möglichkeit zum Besuch von einschlägigen Lehrveranstaltungen am Institut für Skandinavistik – der Besuch von Lehrveranstaltungen anderer Fächer (beispielsweise Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, Amerikanistik, Anglistik, Germanistik, Geschichte, Griechische Philologie, Katholische Theologie, Kunstgeschichte, Lateinische Philologie, Religionswissenschaft oder Romanistik) vorgesehen; Näheres regeln die Modulbeschreibungen zu den Wahlpflichtmodulen.

Das wissenschaftliche Arbeiten in den kontinentalskandinavischen Sprachen wird ab dem ersten Semester in dem Pflichtmodul Sk.MA.4: Skandinavische Sprachen: Literatur, Kultur und Gesellschaft weiter eingeübt; parallel hierzu werden in einem verpflichtenden Lektüremodul (Sk.MA.5) die Kenntnisse der kontinentalskandinavischen Sprachen erweitert.

Das Pflichtmodul Sk.MA.6: Optionalbereich ermöglicht die Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erbrachten Leistungen und dient sowohl der selbständigen weiteren Berufsqualifikation als auch der fachlichen Weiterbildung (vgl. II.2.1). Leistungen im Optionalbereich können während des ganzen Studiums erbracht werden.
Im letzten Studiensemester wird die Masterarbeit (Modul Sk.MA.8) verfasst; auf diesen letzten Abschnitt des Studiums breitet inhaltlich und methodisch im vorangehenden Semester ein Kolloquium mit nicht benoteter Präsentation (Modul Sk.MA.7) vor.

(3) Das kommentierte Vorlesungsverzeichnis informiert über die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen am Institut, wobei einzelne Lehrveranstaltungen aufgrund ihrer thematischen Breite mehrere Module abdecken können. In diesen Lehrveranstaltungen erworbene CP können nur für jeweils ein Modul angerechnet werden. Bei Unklarheiten bezüglich der Zuordnung von Lehrveranstaltungen anderer Institute zu den entsprechenden Wahlpflichtmodulen entscheidet die oder der Modulbeauftragte.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 MA-O FB10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Skandinavsitik folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Orientierungsphase 15
SK.MA.1: Wissenschaft als Projekt: Philologische Arbeitsweisen in der Skandinavistik PF
15
Qualifizierungsphase 55
Sk.MA.2: Forschungsfragen der Skandinavistik PF
15
SK.MA.3: Schwerpunktmodul WP 15 Es wird 1 von 3 Wahlpflichtmodulen belegt.
Sk.MA.4: Skandinavische Sprachen: Literatur, Kultur und Gesellschaft PF
15
Sk.MA.5: Kanon: Konstitution und Kritik PF 10
Optionalbereich 15
SK.MA.6: Optionalmodul PF
15
Abschlussphase 35
Sk.MA.7: Vorbereitung und Begleitung der Examensphase PF
5
Sk.MA.8: Masterarbeit PF
30
Summe 120

II.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Der Masterstudiengang Skandinavistik ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind und insgesamt 120 CP erreicht wurden. Dabei entfallen 30 CP auf die Masterarbeit, 60 CP auf die übrigen Pflichtmodule, 15 CP auf das Wahlpflichtmodul und 15 CP auf den Optionalbereich.

II.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Zusätzlich zu den in § 14 MA-O FB 10 genannten Lehr- und Lernformen werden im Masterstudiengang Skandinavistik verwendet:

Hauptseminar: Lehrveranstaltungen in der Qualifizierungsphase des Studiums, die der Vertiefung und dem eigenständigen Forschen dienen.

Optionalbereich: Der Optionalbereich dient der Vertiefung von im Studium erworbenen Fähigkeiten und ihrer berufs- oder forschungsorientierten Anwendung. Den Studierenden wird ermöglicht, ihrem Studium ein individuelles Profil zu geben. Darüber hinaus soll der praktische Anteil den Studierenden erste Erfahrungen und Einblicke in mögliche Berufsfelder eröffnen. Die CP werden hier durch eine große Bandbreite an extra-curricularen Aktivitäten erbracht, deren Auswahl und Zusammenstellung bei vorheriger Absprache mit der modulverantwortlichen Stelle den einzelnen Studierenden überlassen wird. Hierzu gehören unter anderem:

Fachrelevante extra-curriculare Aktivität Richtlinie für CP-Werte
Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem BA-Studiengang Skandinavistik, sofern dieser dem Erwerb weiterer skandinavischer Sprachkenntnisse dient 3-6 CP je nach gewählter Veranstaltung (Nachweis der aktiven Teilnahme / Leistungsnachweis)
Besuch einer Lehrveranstaltung aus den Wahlpflichtmodulen Sk.MA.3.1–Sk.MA.3.3 2-5 CP je nach gewählter Veranstaltung (Nachweis der aktiven Teilnahme / Leistungsnachweis)
Besuch eines Kolloquiums (Sk.MA.7-1) 3 CP (Nachweis der aktiven Teilnahme)
Besuch einer Lehrveranstaltung zum Erwerb von Lateinkenntnissen Nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten
Besuch einer Lehrveranstaltung eines anderen Masterstudiengangs, sofern ein fachlicher Zusammenhang mit den Lehrinhalten des MA-Studiengangs Skandinavistik nachweisbar ist. Nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten
Besuch von Gastvorträgen und skandinavischsprachigen Autorenlesungen 1 CP / vier Vorträge bzw. Lesungen mit jeweils einer einseitigen schriftlichen Zusammenfassung
Besuch von Tagungen, Workshops, Konferenzen 1 CP / Veranstaltungstag (3seitiger Tätigkeitsbericht)
Praktikum in einem studienrelevanten Bereich (inkl. 10 Seiten Tätigkeitsbericht) 1 CP / 30 h Umfang + 1 CP für den Tätigkeitsbericht
Vorbereitung eines unterrichtsbegleitenden Tutoriums im Bachelorstudiengang Skandinavistik 3-5 CP / Semester (wiederholt abgehaltene Tutorien können nur einmal anerkannt werden)
Mithilfe bei Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen oder von außerplanmäßigen studienrelevanten Veranstaltungen wie Workshops, Arbeitskreisen u.ä. Nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten
Teilnahme an Exkursionen nebst Mitwirkung an deren Vor- und Nachbereitung 1 CP / 30 h Umfang
Erhebliche Mitwirkung in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremium der akademischen oder studentischen Selbst-verwaltung 1 CP / Semester (Bescheinigung)
Sonstige fachliche, wissenschaftsorganisatorische oder berufsqualifizierende Tätigkeiten Nach Rücksprache mit der oder dem Modulbeauftragten
Studierende, die während des BA-Studiums nicht Neuisländisch gelernt haben, können sich Modul Skand12: Grundlagen der modernen isländischen Sprache des BA-Studiengangs Skandinavistik im Optionalbereich anerkennen lassen 12 CP

Studierende, die während des BA-Studiums nicht Neuisländisch gelernt haben, können sich Modul Skand12: Grundlagen der modernen isländischen Sprache des BA-Studiengangs Skandinavistik im Optionalbereich anerkennen lassen 12 CP
In keinem der aufgeführten Bereiche dürfen mehr als 10 CP angerechnet werden, es sei denn, es wird das Modul Skand12: Grundlagen der modernen isländischen Sprache belegt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für Leistungen zum Optionalbereich sind Leistungsnachweise bzw. Bescheinigungen sowie die Vorlage eines aussagekräftigen Tätigkeitsberichts. Die Zumessung der CP-Anzahl erfolgt auf Grundlage der für die Leistungen angesetzten beziehungsweise der im Tätigkeitsbericht ausgewiesenen Arbeitsbelastung. Zuständig für die Bescheinigung der erbrachten Leistung sind jeweils die Lehrenden, welche die zur Leistung gehörenden Veranstaltung (Seminar, Gastvortrag, Tagung etc.) anbieten. Der Tätigkeitsbericht hat einen Umfang von ca. 10 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) (1 CP).

Über die Anerkennung der zu erbringenden Leistung entscheidet der oder die Modulbeauftragte. Schon im Vorfeld sind Dauer und Art der Tätigkeit, Umfang und formale Gestaltung des jeweiligen Tätigkeitsberichts sowie die entsprechende Zumessung der CP in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten festzulegen und zu dokumentieren. Den vorgelegten Unterlagen ist jeweils eine rechtsverbindliche Erklärung darüber beizufügen, dass die fragliche Leistung nicht bereits für einen anderen Studiengang angerechnet wurde.

Praktika, die im Rahmen des Optionalbereichs absolviert werden, ermöglichen den Studierenden, die im Studium erworbenen Kompetenzen zu erweitern und berufspraktische Erfahrungen zu sammeln. Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten im Umfang von mindestens 90 und höchstens 300 Arbeitsstunden (3-10 CP), sofern diese fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in I.2.2 genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Über das Praktikum ist ein Tätigkeitsbericht/Praktikumsbericht von ca. 10 Standardseiten (1800 Zeichen pro Seite) vorzulegen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Ob ein Praktikum anerkannt werden kann, sollte im Vorfeld mit der oder dem Modulbeauftragten abgesprochen werden. Auch während der Durchführung des Praktikums kann die oder der Modulbeauftragte zur Beratung konsultiert werden.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Schriftlicher Bericht mit Präsentation (Prüfungsform): Im Bericht im jeweiligen Studienschwerpunkt (Modul Sk.MA.3.1, Sk.MA.3.2 oder Sk.MA.3.3) stellen die Studierenden in einem Umfang von 10 bis 15 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) die Gegenstände der besuchten Veranstaltungen kurz dar, resümieren anschließend ihren methodischen und inhaltlichen Erkenntnisfortschritt im gewählten Studienschwerpunkt und stellen Überlegungen zur Relevanz dieses Fortschritts für das Arbeiten an Gegenständen der Skandinavistik, auch im Hinblick auf die abschließende Masterarbeit, an. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. In der 30minütigen mündlichen Präsentation stellen die Studierenden die Ergebnisse des Berichts vor und diskutieren diese mit der Prüferin oder dem Prüfer. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Bericht beträgt in Vollzeit 2 Wochen. Für den Bericht werden 2 CP vergeben.

Hausarbeit (Prüfungsform): Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Eine Hausarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Der Umfang einer Hausarbeit beträgt etwa 10-15 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite), die Bearbeitungszeit beträgt in Vollzeit 4 Wochen. Für eine Hausarbeit werden 5 CP vergeben

Klausur (Prüfungsform): Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgaben-stellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit von Klausuren beträgt 90 Minuten.

Mündliche Prüfung (Prüfungsform): Die Studierenden legen im Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer Forschungsfragen, Problemstellungen und Arbeitsergebnissen dar, die sie im gewählten Studienschwerpunkt erarbeitet haben. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten.

Präsentation (Leistungsnachweis): Bei der Präsentation im Rahmen des Kolloquiums (Modul Sk.MA.7) handelt es sich um ein mündliches Referat im Umfang von ca. 30 Minuten. Die Studierenden präsentieren einen ersten Projektentwurf ihrer Masterarbeit, welcher einen Überblick über das Thema, den Forschungsstand und den geplanten Arbeitsprozess vermittelt.

Projektarbeit (Prüfungsform): Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. In den Projektarbeiten in den Modulen Sk.MA.1 und Sk.MA.2 weisen die Studierenden nach, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Für das Erstellen der Projektarbeiten sind jeweils 150 Arbeitsstunden (5 CP), d.h. 4 Wochen in Vollzeit, vorgesehen.

Tätigkeitsbericht (Leistungsnachweis): Der Tätigkeitsbericht dient der Reflexion der im Optionalmodul besuchten Tagungen und Vorträge etc. bzw. der im Praktikum absolvierten Tätigkeiten und Berufserfahrungen. Er hat einen Umfang von ca. 10 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite).

Teil III: Masterprüfung

III.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit

Für die Zulassung zur Masterprüfung sind die in § 22 MA-O FB10 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer die Module Sk.MA.1-Sk.MA.5 erfolgreich abgeschlossen und insgesamt 70 CP erworben hat.

III.2 Masterarbeit

Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet das Abschlussmodul. Die Masterarbeit wird in einem Zeitraum von sechs Monaten als selbständige wissenschaftliche Arbeit verfasst. Der Umfang sollte bei etwa 70 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) liegen. Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Wird die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst, ist ihr nach § 36 Abs. 11 MA-O FB10 eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung in Skandinavistik wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus folgenden Modulendnoten ergibt: Die Note der Masterarbeit zählt dreifach, die Note des Moduls Sk.MA.1 zählt einfach, die Noten der Module Sk.MA.2-Sk.MA.4 zählen doppelt, die Note des Moduls Sk.MA.5 zählt anderthalbfach. Aus diesen Noten wird ein arithmetisches Mittel gebildet.

Teil IV: In-Kraft-Treten

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann
Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

Frankfurt am Main, den 27.04.2022

Prof. Dr. Frank Schulze-Engler
Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist lediglich als Vorschlag zu begreifen. Ein Ablegen sämtlicher Prüfungsleistungen in sechs Semestern ist auch bei anderen Studienverläufen möglich. Bei der individuellen Planung des Studiums berät die Studienfachberatung.

Sem Modul Veranstaltung SWS CP
1. Sem Sk.MA.1-1 S 2 SWS 5 CP
Sk.MA.1-2 Kq und Projektarbeit 10 CP
Sk.MA.4-1 S: Skandinavische Sprachen 2 SWS 5 CP
Sk.MA.5-1 S: Kanon (z.B. Dänisch) 2 SWS 5 CP
Sk.MA.6 Optionalbereich 5 CP
8 SWS 30 CP
2. Sem Sk.MA.2-1 HS 2 SWS 5 CP
Sk.MA.3.1-1 S (fremdes Fach) 2 SWS 5 CP
Sk.MA.3.1-2 S (fremdes Fach o. lt. KVV) 2 SWS 5 CP
Sk.MA.4-2 S: Skandinavische Sprachen 2 SWS 10 CP
Sk.MA.5-2 S: Kanon (z.B. Norwegisch) 2 SWS 5 CP
Sk.MA.6 Optionalbereich 1 CP
10 SWS 31 CP
3. Sem Sk.MA.2-2 HS: Thema lt. VZ 2 SWS 5 CP
Sk.MA.2-3 Projektarbeit 5 CP
Sk.MA.3.1-3 V (fremdes Fach oder lt. VZ) 2 SWS 5 CP
Sk.MA.7-1 Kq 2 SWS 5 CP
Sk.MA.6 Optionalbereich 9 CP
6 SWS 29 CP
4. Sem Sk.MA.8 Masterarbeit 30 CP
120 CP

Sk.MA.1 - Wissenschaft als Projekt: Philologische Arbeitsweisen in der Skandinavistik - Research Projects: Philological Methods in Scandinavian Studies
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte
Dieses Modul dient der Auseinandersetzung mit den speziellen Arbeitsweisen und Methoden der Skandinavistik, insbesondere dem Einüben philologischer Arbeitsweisen anhand spezieller Probleme der skandinavischen Literatur und Kultur von den Anfängen bis zur Gegenwart, wodurch zugleich eine gemeinsame Wissensgrundlage gebildet wird. Die Studierenden erhalten Gelegenheit, bereits vorhandene Interessen zu verfolgen, und sie entwickeln parallel zum besuchten Seminar eine wissenschaftliche Fragestellung. Die Arbeitsprozesse an der hieraus entstehenden Projektarbeit werden in einem kleinen Kolloquium regelmäßig analysiert und diskutiert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Moduls sind in der Lage, in der Auseinandersetzung mit Quellen und der Forschungsliteratur ein wissenschaftliches Problem zu formulieren und zu untersuchen. Darüber hinaus können sie ihr Vorhaben in einem Exposé prozessorientiert darstellen, optimal strukturieren und methodisch kompetent und zeitgerecht ausarbeiten.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Besuch der obligatorischen Studienfachberatung
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird in jedem Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Julia Zernack
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme am Seminar und am Kolloquium

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar, Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Projektarbeit (im Umfang von 150 Arbeitsstunden; 5 CP)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.1.1: Seminar S 2 5 x
SK.MA.1.2: Kolloquium zur Projektarbeit Kq 2 5 + 5 x
Modulprüfung x
Summe 4 15

 

Sk.MA.2 - Forschungsfragen der Skandinavistik - Research Questions in Scandinavian Studies
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte
Fähigkeit, in der gesamten Breite des Faches Skandinavistik wissenschaftlich zu arbeiten. Sie werden angehalten, den gewählten Schwerpunkt innerhalb des Studiengangs in seiner Zuordnung zum Gesamtfach zu reflektieren und im Hinblick darauf in einer Projektarbeit fruchtbar zu machen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Mit dem Abschluss des Moduls beherrschen die Studierenden unterschiedliche wissenschaftliche Theorien, Methoden und Arbeitstechniken auf fortgeschrittenem Niveau und können sie reflektiert und eigenständig auf die gewählten skandinavistischen Forschungsfragen übertragen. Die Studierenden üben somit Kompetenzen in folgenden Bereichen ein:

- der Analyse, Diskussion und Einordnung skandinavistischer Probleme

- der thematischen Spezialisierung

- der Rekonstruktion, rationalen Bewertung und Entwicklung von Argumenten und Meinungen

- der strukturierten (mündlichen und schriftlichen) Darstellung komplexer Sachverhalte.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss von Sk.MA.1. Dänisch-, Norwegisch- oder Schwedischkenntnisse entsprechend des Niveaus B2 (GeR); Altnordischkenntnisse (siehe I.3.2).
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird in jedem Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Frederike Felcht
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Projektarbeit (im Umfang von 150 Arbeitsstunden; 5 CP)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.2-1: Seminar HS 2 5 (+ 5) x
Sk.MA.2-2: Seminar HS 2 5 (+ 5) x
Modulprüfung x
Summe 4 15

 

Sk.MA.3.1 - Skandinavistik im philologischen Kontext - Philological Contexts
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Dieses Modul dient der Vertiefung literatur- und sprachwissenschaftlicher Arbeitsweisen bei einer gleichzeitigen Erweiterung der Perspektive auf die Gegenstände, Methoden und Forschungsfragen anderer Philologien. Hierzu ist je nach Schwerpunkt-setzung und Vorkenntnissen aus dem B.A.-Studium neben der Möglichkeit des Besuchs von institutseigenen Veranstaltungen der Besuch von Veranstaltungen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, Amerikanistik, Anglistik, Germanistik, Lateinischen Philologie, Griechischen Philologie und der Romanistik in Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten vorgesehen. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veranstaltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Die Studierenden besuchen mindestens zwei Seminare; eines davon kann durch eine Vorlesung ersetzt werden. Die Lehrformen der übrigen Veranstaltungen sind frei wählbar. Mindestens eine der in diesem Modul besuchten Veranstaltungen muss aber aus der Skandinavistik stammen. Die Studierenden stellen in einem abschließenden Bericht, der alle besuchten Veranstaltungen berücksichtigt, den Bezug zwischen den von ihnen besuchten Veranstaltungen und ihrem Studienschwerpunkt in der Skandinavistik her und reflektieren ihren methodischen sowie inhaltlichen Erkenntnisfortschritt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, Forschungsfragen der Skandinavistik vor dem Hintergrund verschiedener literatur- und sprachwissenschaftlicher sowie literaturtheoretischer Ansätze zu behandeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der betreffenden Fächer zu entnehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen nicht aufgeführter Fächer ist nach Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten und dem fraglichen Institut möglich. Besucht werden muss mindestens ein Seminar, daneben können unterschiedliche Veranstaltungstypen gewählt werden. Für die durch den Seminarleiter zu bescheinigende aktive Teilnahme an einem Seminar werden 5 CP, für die Teilnahme an einer Übung 3 CP und für den Besuch einer Vorlesung 2 CP angerechnet. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veranstaltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Insgesamt müssen 15 CP erworben werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Leistungen im Rahmen dieses Moduls können in jedem Semester erbracht werden.
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Julia Zernack
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren und Übungen

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

schriftlicher Bericht (10-15 Seiten; 2 CP) mit mündlicher Präsentation (30 Minuten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.3.1.1: Seminar S 2 5 x
Sk.MA.3.1.2: Seminar/Vorlesung S/V 2 5 x
Sk.MA.3.1.3: nach Wahl S/V/UE 2 3 + 2
x
Modulprüfung x
Summe 6 15

 

Sk.MA.3.2 - Der Norden und Europa im Mittelalter: Kontakte, Konflikte und Kulturtransfer - The North and Europe in Medieval Times: Contacts, Conflicts and Cultural Transfer
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 CP - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Dieses Modul dient dem Erwerb von Kenntnissen über Geschichte, Literatur und Kultur Europas im Mittelalter. Hierzu ist je nach Schwerpunktsetzung und Vorkenntnissen aus dem B.A.-Studium neben der Möglichkeit des Besuchs von institutseigenen Veranstaltungen der Besuch von Veranstaltungen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, Anglistik, Germanistik, Lateinischen Philologie, Griechischen Philologie, Romanistik, Geschichte, Kunstgeschichte, Religionswissenschaft oder Katholischen Theologie in Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten vorgesehen. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veranstaltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Die Studierenden besuchen mindestens zwei Seminare; eines davon kann durch eine Vorlesung ersetzt werden. Die Lehrformen der übrigen Veranstaltungen sind frei wählbar. Die Studierenden stellen in einem abschließenden Bericht, der alle besuchten Veranstaltungen berücksichtigt den Bezug zwischen den von ihnen besuchten Veranstaltungen und ihrem Studienschwerpunkt in der Skandinavistik her und reflektieren ihren methodischen sowie inhaltlichen Erkenntnisfortschritt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die spezifischen historischen und kulturellen Bedingungen der mittelalterlichen skandinavischen Literaturen im europäischen Kontext mittels komparativer Zugänge zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Leistungen im Rahmen dieses Moduls können in jedem Semester erbracht werden.
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Hinweise
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der betreffenden Fächer zu entnehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen nicht aufgeführter Fächer ist nach Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten und dem fraglichen Institut möglich. Besucht werden muss mindestens ein Seminar, daneben können unterschiedliche Veranstaltungstypen gewählt werden. Für die durch den Seminarleiter zu bescheinigende aktive Teilnahme an einem Seminar werden 5 CP, für die Teilnahme an einer Übung 3 CP und für den Besuch einer Vorlesung 2 CP angerechnet. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veranstaltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Insgesamt müssen 15 CP erworben werden.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Julia Zernack
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren und Übungen

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

schriftlicher Bericht (10-15 Seiten; 2 CP) mit mündlicher Präsentation (30 Minuten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.3.2.1: Seminar S 2 5 x
Sk.MA.3.2.2: Seminar/Vorlesung S/V 2 5 x
Sk.MA.3.2.3: nach Wahl S/V/UE 2-6 3 + 2
x
Modulprüfung x
Summe 6 15

 

Sk.MA.3.3 - Literatur und Kultur der Neuzeit - Literature and Culture in the Modern Age
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden Kenntnisse über Geschichte, Literatur und Kultur außerhalb Skandinaviens erworben sowie das methodische Instrumentarium erweitert und in einem komparatistischen Ansatz für wissenschaftliche Fragestellungen der Skandinavistik fruchtbar gemacht. Hierzu ist je nach Schwerpunktsetzung und Vorkenntnissen aus dem B.A.-Studium neben der Möglichkeit des Besuchs von institutseigenen Veranstaltungen der Besuch von Veranstaltungen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, Amerikanistik, Anglistik, Germanistik, Romanistik, Geschichte, Kunstgeschichte, Religionswissenschaft oder Katholischen Theologie in Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten vorgesehen. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veran-staltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Die Studierenden besuchen mindestens zwei Seminare; eines davon kann durch eine Vorlesung ersetzt werden. Die Lehrformen der übrigen Veranstaltungen sind frei wählbar. Die Studierenden stellen in einem abschließenden Bericht, der alle besuchten Veranstaltungen berücksichtigt den Bezug zwischen den von ihnen besuchten Veranstaltungen und ihrem Studienschwerpunkt in der Skandinavistik her und reflektieren ihren methodischen sowie inhaltlichen Erkenntnisfortschritt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, Fragen der Entstehung und Rezeption der neueren skandinavischen Literaturen aus globaler Perspektive und unter Berücksichtigung verschiedener theoretischer Ansätze zu behandeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Leistungen im Rahmen dieses Moduls können in jedem Semester erbracht werden.
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Hinweise
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der betreffenden Fächer zu entnehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen nicht aufgeführter Fächer ist nach Abstimmung mit der oder dem Modulbeauftragten und dem fraglichen Institut möglich. Besucht werden muss mindestens ein Seminar, daneben können unterschiedliche Veranstaltungstypen gewählt werden. Für die durch den Seminarleiter zu bescheinigende aktive Teilnahme an einem Seminar werden 5 CP, für die Teilnahme an einer Übung 3 CP und für den Besuch einer Vorlesung 2 CP angerechnet. Es müssen mindestens drei Veranstaltungen besucht werden, das Modul kann sich aber – je nach gewählten Veranstaltungstypen – auch aus mehr Veranstaltungen zusammensetzen. Insgesamt müssen 15 CP erworben werden.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Frederike Felcht
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren und Übungen

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung, Übung, Colloquium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

schriftlicher Bericht (10-15 Seiten; 2 CP) mit mündlicher Präsentation (30 Minuten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.3.3.1: Seminar S 2 5 x
Sk.MA.3.3.2: Seminar/Vorlesung S/V 2 5 x
Sk.MA.3.3.3: nach Wahl S/V/UE 2-6 3 + 2
x
Modulprüfung x
Summe 6 15

 

Sk.MA.4 - Skandinavische Sprachen: Literatur, Kultur und Gesellschaft - Scandinavian Languages: Literature, Culture, and Society
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul soll das wissenschaftliche Arbeiten in den kontinentalskandinavischen Sprachen anhand der Lektüre, Diskussion und Interpretation von Texten und anderen Medien in der Fremdsprache weiter eingeübt werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss des Moduls sollen die Studierenden die Kenntnisse in den kontinentalskandinavischen Sprachen mit dem Ziel einer fließenden Sprachverwendung auf akademischem Niveau weiter entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Dänisch-, Norwegisch- oder Schwedischkenntnisse entsprechend des Niveaus B2 (GeR); Altnordischkenntnisse (siehe I.3.2).
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird in jedem Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Hinweise
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Hastenplug/Børdahl/ Nordström im Wechsel
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Dänisch / Schwedisch/ Norwegisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

schriftliche Hausarbeit in einer selbst gewählten kontinental-skandinavischen Sprache (10-15 Standardseiten à 1.800 Zeichen; 5 CP) in einem der beiden Seminare.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.4-1: Seminar S 2 5 (+ 5) x
SK.MA.4-2: Seminar S 2 5 (+ 5) x
Modulprüfung x
Summe 4 15

 

Sk.MA.5 - Kanon: Konstitution und Kritik - Literary Canons in Scandinavian Studies
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 240 h - 4 SWS
Inhalte
Im Zentrum steht die Lektüre einer reflektierten Auswahl von Werken in zwei frei zu wählenden kontinentalskandinavischen Sprachen (Dänisch, Norwegisch oder Schwedisch). Ziel ist es dabei, einen Überblick über die jeweiligen Literaturen in ihrer Breite zu gewinnen. Dazu wird zu Beginn des Semesters der Kanonbegriff kritisch hinterfragt; anschließend werden von den Studierenden unter Anleitung im Selbststudium individuelle Werklisten erstellt und diese Werke gelesen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden verbreitern in diesem Modul ihre Kenntnis der skandinavischen Literaturen und setzen sich zugleich selbständig mit dem Problem der Kanonbildung und ihren Konsequenzen auseinander.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Dänisch-, Norwegisch- oder Schwedischkenntnisse entsprechend des Niveaus B2 (GeR); Altnordischkenntnisse (siehe I.3.2).
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird in jedem Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Hinweise
Die genauen Titel der für dieses Modul wählbaren Seminare, deren Spezialthemen in jedem Semester wechseln, sind dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Hastenplug/Børdahl/ Nordström im Wechsel
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige und aktive Teilnahme in beiden Seminaren

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Dänisch / Schwedisch/ Norwegisch
Modulprüfung

Kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Modulteilprüfung in beiden Seminaren: eine der gewählten Lehrveranstaltungen schließt mit einer Klausur (90 Minuten) ab, die zweite mit einer mündlichen Prüfung (30 Minuten).

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

arithmetisches Mittel aus Klausur und mündlicher Prüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.5-1: Seminar: Kanon Dänisch oder Norwegisch oder Schwedisch S 2 5 x
Sk.MA.5-2: Kanon Dänisch oder Norwegisch oder Schwedisch S 2 5 x
kumulative Modulprüfung x
Summe 4 10

 

Sk.MA.6 - Optionalbereich - Special Options
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Selbststudium 360 h
Inhalte und Kompetenzziele
Dieses Modul bietet Raum für den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen und Kenntnissen sowohl fachlicher als auch berufsqualifizierender Natur außerhalb der Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Masterstudiengangs Skandinavistik. Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden Studieninhalte in verschiedenen Kontexten praktisch anwenden, haben im Falle eines Praktikums Einblick in ein mögliches Berufsfeld gewonnen und gelernt, ihre Fähigkeiten in einer Arbeitsumgebung einzubringen. Die fachfremden Zusatzseminare bieten die Möglichkeit, auch über die Kerngebiete des Faches hinaus grundlegende Kenntnisse zu erwerben und Einblicke in andere Disziplinen zu gewinnen. Die Teilnahme an wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen ermöglicht es insbesondere Studierenden, die eine wissenschaftliche Laufbahn ins Auge fassen, sich mit den Gepflogenheiten und Anforderungen im akademischen Forschungsumfeld vertraut zu machen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
In keinem der aufgeführten Bereiche dürfen mehr als 10 CP angerechnet werden, es sei denn, es wird das Modul Skand12: Isländisch.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Häufigkeit des Angebots
Leistungen im Rahmen des Optionalbereichs können in jedem Semester erbracht werden.
Dauer des Moduls
Ein bis drei Semester.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Julia Zernack
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Nachweis über erbrachte Tätigkeiten gemäß II.2.1. des studiengangspezifischen Anhangs.

Leistungsnachweise:

Tätigkeitsbericht; der Abschluss wird von der/dem Modulbeauftragten bescheinigt.

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form CP Semester
1 2 3 4
Lehrveranstaltung BA Skandinavistik S/UE/V 3-6 x
Zusätzliches Seminar Sk.MA.3.1–Sk.MA.3.3 S 2-5 x
Kolloquium Kq 3 x
Lateinkurs S nach Rücksprache x
Seminar in anderem Masterstudiengang S nach Rücksprache x
Gastvorträge 1 / 4 Vorträge x
Besuch von Konferenzen, Tagungen, Workshops 1 / Tag x
Praktikum, incl. Tätigkeitsbericht Pr bis 10 x
Tutorium Tut 3-5 x
Exkursion bis 10 x
Gremienarbeit 1-2 x
Modul BA-Skand12: Isländisch S 12 x
Sonstiges nach Rücksprache x
Summe 15

 

Sk.MA.7 - Vorbereitung und Begleitung der Examensphase - Preparation of the Master's Thesis
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 120 h - 2 SWS
Inhalte
Dieses Modul bereitet die Studierenden arbeitstechnisch und inhaltlich auf die Masterarbeit vor und unterstützt sie dabei, die spezifischen Probleme bei der Abfassung einer umfangreicheren wissenschaftlichen Arbeit zu formulieren und zu lösen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die nötige formale und methodische Sicherheit für die Abfassung ihrer Masterarbeit.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master SKANDINAVISTIK / FB 10: Neuere Philologien
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird in jedem Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Hinweis
Das Kolloquium kann während des gesamten Studiums auch mehrfach besucht und im Optionalbereich angerechnet werden. Die Teilnahme und Präsentation im letzten Semester vor dem Abfassen der Masterarbeit sind verpflichtend.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Julia Zernack
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

regelmäßige, aktive Teilnahme am Kolloquium

Leistungsnachweise:

unbenotete Präsentation

Lehr- / Lernformen
Kolloquium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sk.MA.7-1: Kolloquium Kq 2 5 x
Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Einzelveranstaltungen aus folgenden
Modulen der Masterstudiengänge:

Modul Sk.MA.3.1: Skandinavistik im philologischen Kon-text

WiSe/SoSe

5 CP/LV insgesamt 15 CP

Comparative Literature
Modul MA-CompLit-1: Literaturtheorie
Modul MA-CompLit-2: Poetik und Ästhetik
Modul MA-CompLit-AVL-1: Literaturgeschichte und Transtextualität
ModulMA-CompLit-AVL-2: Literaturwissenschaft und Kulturtheorie

FB 10

American Studies
Basismodul American Studies: Literature, Culture, History, and Theory
OM American Literature

Aesthetik
MA AE 1 Basismodul

Anglophone Literatures, Cultures and Media
Modul 1: Introduction to Literatures, Cultures and Media

Moving Cultures
MA MCTE 1: Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt

Deutsche Literatur
Modul GER MA-1: Deutsche Literatur des Mittelalters
Modul GER MA-2: Deutsche Literatur von der Frühen Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert
Modul GER MA-3: Deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart
Modul GER MA-5: Text-und Medientheorie, Poetologie und Ästhetik
Modul GER MA-6: Literatur- und Kulturtheorie

Philosophie
Grundlagenmodul GM 1: Geschichte der Philosophie

FB 08

Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Einzelveranstaltungen aus folgenden Modulen der Bachelorteilstudiengänge:

Sk.MA.3.2: Der Norden und Europa im Mittelalter: Kontakte, Konflikte und Kulturtransfer

SoSe/WiSe

5 CP/LV; insgesamt 15 CP

Comparative Literature
Modul MA-CompLit-1: Literaturtheorie
Modul MA-CompLit-AVL-1: Literaturgeschichte und Transtextualität
ModulMA-CompLit-AVL-2: Literaturwissenschaft und Kulturtheorie

FB 10

Deutsche Literatur
Modul GER MA-1: Deutsche Literatur des Mittelalters

Moving Cultures
MA MCTE 1: Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt

Geschichte
Mastermodul 1: Theorien und Methoden der historischen Forschung I
Mastermodul 2: Theorien und Methoden der historischen Forschung II

FB 08

Philosophie
Grundlagenmodul GM 1: Geschichte der Philosophie

Kunstgeschichte
Modul 1: Bild- und Raumkonzepte
Modul 3: Medialität

FB 09

Empirische Sprachwissenschaft
Wahlpflichtmodul ES-M IS3h: Altgermanische Sprachen
Wahlpflichtmodul ES-M CS4a: Indogermanische Sprachwissenschaft A

Religionswissenschaft
MA-RW 020: Diskurse, Methoden, Ansätze in der Religionswissenschaft
MA-RW 021: Religiöser Wandel/ Interkulturelle Beziehungen

FB 06

Religionsphilosophie
Modul 3: Klassische Religionsphilosophie (Antike und Mittelalter)

Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe/WiSe CP

Einzelveranstaltungen aus folgenden Modulen der Bachelorteilstudiengänge:

Sk.MA.3.3: Literatur und Kultur in der Neuzeit

5 CP/LV insgesamt 15 CP

Comparative Literature
Modul MA-CompLit-1: Literaturtheorie
Modul MA-CompLit-2: Poetik und Ästhetik
Modul MA-CompLit-AVL-1: Literaturgeschichte und Transtextualität
ModulMA-CompLit-AVL-2: Literaturwissenschaft und Kulturtheorie

FB 10

American Studies
Basismodul American Studies: Literature, Culture, History, and Theory
OM American Literature

Aesthetik
MA AE 1 Basismodul

Anglophone Literatures, Cultures and Media
Modul 1: Introduction to Literatures, Cultures and Media

Moving Cultures
MA MCTE 1: Kulturen, Sprachen und Literaturen im Kontakt

Deutsche Literatur
Modul GER MA-2: Deutsche Literatur von der Frühen Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert
Modul GER MA-3: Deutsche Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart
Modul GER MA-5: Text-und Medientheorie, Poetologie und Ästhetik
Modul GER MA-6: Literatur- und Kulturtheorie

Philosophie
Grundlagenmodul GM 1: Geschichte der Philosophie

FB 08

Geschichte
Mastermodul 1: Theorien und Methoden der historischen Forschung I
Mastermodul 2: Theorien und Methoden der historischen Forschung II

Kunstgeschichte
Modul 1: Bild- und Raumkonzepte
Modul 3: Medialität

FB 09

CP Credit Points, Kreditpunkte
ECTS European Credit Transfer Systems
GeR Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
MA-O FB 10 Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs „Neuere Philologien“ vom 09. Dezember 2015
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014
Kq Kolloquium
Pr Praktikum
UE Übung
S Seminar
V Vorlesung
SWS Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Skandinavistik, Master (ab WS 2018/19)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.