Sozial- und Kulturanthropologie, Master

Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie (ab WS 2019/20)

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Master-studiengang Sozial- und Kulturanthropologie mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 6. Februar 2019

Genehmigt vom Präsidium am 23. April 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 6. Februar 2019 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. April 2019 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsaufenthalte (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Forschungsprojekte, Projektbetreuung
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Hausarbeiten, Essays, Forschungskonzepte und Forschungsberichte (RO: § 36)
§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 36 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 38 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 39 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 40 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 42 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 43 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 44 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 45 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 3: Modulbeschreibungen

SKA 01 – Individuelle Projektberatung
SKA 02 – Kultur- und Gesellschaftstheorien
SKA 03 – Projektbezogener Schwerpunkt I
SKA 04 – Projektbezogener Schwerpunkt II
SKA-05 – Forschungskonzept
SKA 06 – Forschungsdurchführung
SKA 07 – MA-Modul

Anlage 4: Regelung für Studierende im Programm der DFH (MA „Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven“)

SKA 02 (DF) – Kultur- und Gesellschaftstheorien
SKA 04 (DF) – Projektbezogener Schwerpunkt II
SKA 07 (DF) – MA-Modul

Abkürzungen

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsaufenthalte (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß 0 Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Sozial- und Kulturanthropologie sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 11 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsaufenthalte (RO: § 5)

(1) Bewerberinnen und Bewerbern wird vor Beginn des Masterstudiums ein Auslandsaufenthalt empfohlen.

(2) Im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie wird im dritten Semester ein Auslandsaufenthalt empfohlen. Das für diesen Zeitraum vorgesehene Forschungsmodul II ist besonders gut geeignet, um im Ausland absolviert zu werden.

Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird, sowie die Netzwerke und Kooperationen des Instituts für Ethnologie.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Die Sozial- und Kulturanthropologie schließt an das Selbstverständnis und die Fachdebatten der britischen Social Anthropology, der amerikanischen Cultural Anthropology sowie der deutschsprachigen Ethnologie an. Wie diese richtet sie den Blick zentral auf den Menschen (Anthropos) in seinem sozialen und kulturellen Umfeld und widmet sich dafür gegenwartsbezogenen als auch historischen Themen, um gesellschaftliche Phänomene als Prozess und Ausdruck vielfältiger Dynamiken zu verstehen. Im Rahmen von Forschung und Lehre werden soziokulturelle Phänomene sowohl auf der lokalen, vor allem außereuropäischen Ebene als auch in einem vergleichenden und globalen Kontext betrachtet. Die Sozial- und Kulturanthropologie verfolgt dafür einen qualitativen Forschungsansatz, eine zentrale Methode der empirischen Untersuchung ist die Teilnehmende Beobachtung/Feldforschung. Einen inhaltlichen Schwerpunkt des Studiums bildet der reflexive Umgang mit Konzepten, die für die kritische Interpretation menschlicher Handlungsstrategien und Institutionen notwendig sind.

Das Masterstudium Sozial- und Kulturanthropologie hat eine international orientierte forschungspraktische, wissenschaftliche Vertiefung und Spezialisierung zum Ziel. Aufbauend auf den grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten aus dem Bachelor-Studium sowie auf Grundlage einer von den Studierenden eigenständig entwickelten Idee für ein sozial- und kulturanthropologisches Forschungsprojekt, das möglichst im Ausland durchgeführt werden soll, vertiefen und erweitern die Studierenden spezifische fachliche und überfachliche Inhalte, die wesentlich zur Vorbereitung und Durchführung des eigenen Forschungsprojekts sind. Dabei setzen sie sich intensiv mit kultur- und gesellschaftstheoretischen Debatten auseinander, beschäftigen sich eingehend mit aktuellen soziokulturellen Phänomenen und mit qualitativen Methoden, die ihrer wissenschaftlichen Analyse dienen. Das eigene Forschungsprojekt wird nach der Durchführung selbständig ausgewertet. Die Ergebnisse schließen an bestehende fachliche Diskussionen und aktuelle Forschungsthemen an und werden in die wissenschaftliche Auseinandersetzung eingebracht.

Je nach eigenem Projektentwurf erforschen die Studierenden beispielsweise 1. relevante Problemstellungen im Kontext sozialer (bspw. verwandtschaftlicher, bürokratischer bzw. staatlicher) Ordnungen, Hierarchien oder Geschlechterrollen auf der Grundlage von kulturspezifischen Ideen, Werten und Praktiken; 2. Phänomene der Mobilität sowie Transnationalität (z.B. durch Migrationsprozesse) und deren Auswirkungen auf die Handlungsmuster zunehmend pluraler Gesellschaften; 3. den Umgang und die Aneignung von Objekten, Gütern oder technologischen Aspekten; 4. die enge Verbindung von religiösen Vorstellungen mit sozialen, ökonomischen und politischen Aspekten, bspw. im Kontext konkreter religiöser Phänomen (z.B. Einfluss von Ritualen auf ökonomische Handlungen) aber auch globaler Konflikte, die mit dem Erstarken religiöser Identität zusammenhängen (z.B. Islamismus).

Dabei werden im Studienverlauf folgende weiterführenden Kompetenzen und Fähigkeiten erworben:

– Vertieftes Verständnis der Theoriebildung sowie der Genese und Weiterentwicklung theoretischer Modelle und Terminologien;

– selbständiger Erwerb spezialisierter methodischer, theoretischer, regionalspezifischer bzw. thematischer Kenntnisse in Bezug auf ein eigenes Forschungsvorhaben; dabei die Fähigkeit, Wissensbestände unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Forschung, komplexer Fachdebatten sowie fachübergreifender Bezüge in die eigene Projektentwicklung zu integrieren;

– Fähigkeit zur eigenständigen Entwicklung von wissenschaftlichen Fragestellungen und Argumentationen und Diskussion dieser mit Fachvertreterinnen und Fachvertretern auf wissenschaftlichem Niveau;

– eigenständige Konzipierung und Durchführung eines mehrmonatigen, sozial- und kulturanthropologischen Forschungsprojekts – möglichst im (außereuropäischen) Ausland; Anwendung von eigenständig entwickelten Fragestellungen, erworbenen Wissensbeständen sowie überfachlichen Kompetenzen (Projektmanagement, Problemlösung, etc.) in neuen und unvertrauten Situationen;

– Erwerb bzw. Ausbau interkultureller sowie fremdsprachlicher Kompetenzen, ggf. spezialisierter (außereuropäischer) Sprachkenntnisse;

– vertiefte methodische sowie methodologische Kompetenzen: komplexe soziale Zusammenhänge nicht nur selbständig mit qualitativen Methoden untersuchen und dokumentieren, sondern Methoden auch selbst- und wissenschaftskritisch reflektieren, Ergebnisse analysieren und angemessen interpretieren;

– Fähigkeit, auf Basis eigener Forschungsergebnisse wissenschaftliche fundierte Erkenntnisse unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Implikationen zu generieren, argumentativ nachvollziehbar schriftlich wie mündlich zu präsentieren sowie auf wissenschaftlichem Niveau zu diskutieren und zu bestehenden Theoriediskussionen beizutragen; projektbezogene Verknüpfungen zwischen Theorie und Empirie herstellen

Neben spezialisierten theoretischen, methodischen, systematischen, regionalen sowie fachgeschichtlichen Kenntnissen erwerben Studierende fachübergreifende Schlüsselqualifikationen, die beispielsweise maßgeblich sind für interkulturelle oder internationale Tätigkeitsfelder in der Entwicklungszusammenarbeit, für Verfahren der Konfliktprävention und -mediation oder Beteiligung in Debatten über Minderheitenrechte.

(2) Der Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie ist forschungsorientiert.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums qualifiziert für die Bewerbung auf ein Promotionsprogramm und – je nach individueller Spezialisierung und ggf. weiteren Qualifikationen – zu Tätigkeiten in verschiedensten Berufsfeldern. Diese umfassen neben den charakteristischen sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen Berufsfeldern in Wissenschaft, Forschung, Museum und Entwicklungszusammenarbeit auch Berufsfelder mit höheren Qualifikationsanforderungen in international tätigen Organisationen, in interkulturellen Kontexten oder in Arbeitsbereichen, in denen besondere kultur- oder regionalspezifische Expertise gefordert wird. Mögliche Arbeitsfelder umfassen anspruchsvolle und qualifizierte Tätigkeiten für internationale NGOs, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft/Forschung, Museum und Ausstellungswesen, Friedens- und Konfliktforschung bzw. -management, die Bereiche Interkulturelle Bildung und Globales Lernen, Integrations- und Migrationsarbeit, Sicherheitswesen und Polizei; Kultur-, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. -management; Tourismus und Journalismus; Unternehmensberatung, Organisations- und Marktforschung.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

(1) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in Ethnologie oder Sozial- und Kulturanthropologie oder in der gleichen Fachrichtung jeweils mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern (120 CP) als Hauptfach oder

b) der Nachweis eines Bachelorabschlusses mit dem Nebenfach Ethnologie oder Sozial- und Kulturanthropologie (mit mind. 60 CP) oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in Ethnologie oder Sozial- und Kulturanthropologie im Haupt- oder Nebenfach (mind. 60 CP) oder in verwandter
Fachrichtung (bspw. Geschichtswissenschaften, Kulturwissenschaften, Regionalwissenschaften, Politikwissenschaften, Religionswissenschaften, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

d) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern

In den Fällen des Abs. (2) d) und d) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Ethnologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Absolventinnen und Absolventen des BA Studiengangs Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie der Goethe-Universität werden ohne Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang Ethnologie zugelassen, sofern sie die übrigen allgemeinen sowie die besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungs- bzw. Zulassungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Ans. 9 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(3) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 1.

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Weitere Zugangsvoraussetzung für den MA Sozial- und Kulturanthropologie sind fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die Englisch über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht für die englische Sprache ein Nachweis über 3 Jahre, wenn die Sprache bis zum Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachniveaus B1 belegen.

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) Nachweis über Englischkenntnisse durch einen TOEFL-Test (Englisch: ab 72), einen IELTS-Test (Englisch:5.5-6.5), Cambridge Certificate (Englisch: FCE (A-C)) oder UNIcert-Test (Englisch: UNIcert II);

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(6) Besondere Zugangsvoraussetzung für den MA Sozial- und Kulturanthropologie sind fortgeschrittene Kenntnisse einer weiteren, bevorzugt modernen Fremdsprache. Für den Nachweis der weiteren Fremdsprache ist die Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Nachweise erfolgen durch:

a) Schulzeugnisse, durch die die weitere Fremdsprache über mind. drei Jahre nachgewiesen wird. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachnachweises A2 belegen. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so kann der Nachweis über die Sprachprüfung Latein erfolgen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 9 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 21 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung oder eine Magisterprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 12 Forschungsprojekte, Projektbetreuung
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie besteht aus vier Studienphasen, die teils parallel studiert werden, sowie aus einem durchgehenden Modul zur „Individuellen Projektberatung“, welches die Projektentwicklung vom ersten bis zum vierten Semester begleitet. Im Modul „Kultur- und Gesellschaftstheorien“ (Theoriephase) werden vertiefte Kenntnisse fachlicher und fachnaher Theorieschulen sowie -bildung vermittelt. In den „Projektbezogenen Schwerpunktmodulen I und II“ (Schwerpunkt-Phase) vertiefen die Studierenden ausgewählte theoretische, methodische, regionalspezifische, systematische und/oder historische Spezialbereiche der Sozial- und Kulturanthropologie unter Berücksichtigung relevanter fachfremder Inhalte und des Bezugs zu ihrem eigenen Forschungsprojekt. Auf dieser inhaltlichen Grundlage werden in der Forschungsphase im „Forschungsmodul I: Forschungskonzept“ die Forschungsprojekte konkret methodisch und konzeptionell vorbereitet und im „Forschungsmodul II: Forschungsdurchführung“ in mehreren Monaten möglichst im Ausland durchgeführt sowie im Anschluss reflektiert und ausgewertet. Das MA-Modul bildet die Abschlussphase, in der die Master-Arbeit verfasst und in einem Kolloquium präsentiert und diskutiert wird.

(3) Module sind Pflichtmodule, die obligatorisch sind. Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologiefolgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Beratung PF 8
Modul MA-SKA-01 PF
8 Individuelle Projektberatung
Theorie-Phase 13
Modul MA-SKA-02 PF
13 Kultur- und Gesellschaftstheorien
Schwerpunkt-Phase 30
Modul MA-SKA-03 PF
15 Projektbezogener Schwerpunkt I
Modul MA-SKA-04 PF 15 Projektbezogener Schwerpunkt II
Forschungs-Phase PF 41
Modul MA-SKA-05 PF
13 Forschungskonzept
Modul MA-SKA-06 PF 28 Forschungsdurchführung
Abschlussphase PF 28
Modul MA-SKA-07 PF
28
Abschlussphase PF 15
Modul 14: BA-Modul PF
15 MA-Modul
Summe 120

(4) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(5) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(6) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Sozial- und Kulturanthropologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Modul enthält Anlage 3 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält die zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– ggf. Kennzeichnung als Importmodul
– Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)
– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)
– Dauer der Module
– empfohlene Voraussetzungen
– Unterrichts-/Prüfungssprache
– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten
– Verwendbarkeit der Module
– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter
– ggf. zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeits-belastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss Sozial- und Kulturanthropologie werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 12 Forschungsprojekte; Projektbetreuung

(1) Im Forschungsmodul I werden Forschungsprojekte konzipiert und in Forschungsmodul II als Forschungsarbeit durchgeführt. Mit ihnen soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen Arbeitsweisen nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Die Forschungsarbeit im Forschungsmodul II wird durch die individuelle Projektbetreuerin oder den individuellen Projektbetreuer betreut, die oder der die Projektentwicklung im Beratungsmodul begleitet.

(2) Die Wahl einer Projektbetreuerin oder eines Projektbetreuers aus dem Kreis der angestellten prüfungsberechtigten Lehrenden / Professorinnen oder Professoren obliegt den Studierenden; Unterstützung bei der Suche einer Projektbetreuerin oder eines Projektbetreuers bietet die Fachstudienberatung am Institut. In begründeten Fällen ist es möglich, die Betreuerin oder den Betreuer zu wechseln. Ein Wechsel der Projektbetreuerin bzw. des Projektbetreuers bedarf der Zustimmung des Modulbeauftragten des Moduls „Individuelle Projektberatung“ (MA-SKA-01).

(3) In Abstimmung mit der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer erfolgt im Beratungsmodul die Themenfindung und -entwicklung für das Forschungsprojekt. Der Zugang zum Forschungsmodul II (Forschungsdurchführung) erfolgt nur mit Zustimmung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers auf Basis des im Forschungsmodul I erstellten Forschungskonzepts.

(4) Der zeitliche Umfang der Forschungsarbeiten beträgt je nach Forschungsregion und -thema maximal sechs Monate. Der genaue Umfang ist im Einvernehmen mit der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer auf Basis des Forschungskonzepts festzulegen. Die Forschungsarbeit kann unabhängig von den Vorlesungszeiten durchgeführt werden.

(5) Die Forschungsarbeit kann auch als Gruppenarbeit absolviert werden. Bei einer als Gruppenarbeit erbrachten Forschungsarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(6) Die Auswertung der Forschungsarbeit ist integraler Bestandteil des Forschungsmoduls II und wird durch eine Übung unterstützt, die begleitend oder an die Forschung anschließend auch als Blockveranstaltung stattfinden kann. Das Forschungsmodul II wird mit einem Forschungsbericht als Prüfungsleistung abgeschlossen. Dieser wird von der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer bewertet.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Kurs/Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Selbststudium: eigenverantwortliche Bearbeitung von Themen und Fragen; selbständige Gestaltung weiterführender Lernprozesse; Lernform ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität erbracht wird.

d) Kolloquien: Präsentation und Diskussion laufender Forschungsprojekte.

e) Individuelle Projektberatung: regelmäßige individuelle Beratung mit der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer zur fortlaufenden Begleitung der Projektentwicklung, Vor- und Nacharbeit im Selbststudium.

f) Forschungsarbeit: Durchführung von selbst konzipierten Forschungsprojekten (z. B. eigenständiges Forschungsprojekt, Lehrforschung).

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Lehrenden überprüft; die Prüfungsberechtigung wird im Rahmen der Anmeldung zur Prüfung vom Prüfungsamt überprüft.

(3) Das Modulhandbuch kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (5). Als Nachweis der aktiven und ggf. regelmäßigen Teilnahme kann der Besuch von über die Beschreibung im Modulkatalog hinausgehenden Veranstaltungen und Tutorien zur Vermittlung fachnaher und weiterbildender Kompetenzen erforderlich sein (z. B. Tagungen, Workshops, Vorträge, Sprachkurse).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung von Studienleistungen. Eine Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. (3) erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen (z.B. Exzerpte, Rezensionen, Definitionen, Protokolle, Reflexionen)
– Präsentationen
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– (kommentierte) Bibliographien
– Portfolios
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle, Dokumentationen
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Tests
– Moderations- und Forschungsübungen
– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 Abs. 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan veröffentlicht.

Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;
– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung zum Studienbeginn statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären. Die Teilnahme zum Studienbeginn ist obligatorisch und Teil des Moduls MA-SKA-01.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Sozial- und Kulturanthropologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls und der Studiengangsverantwortlichen/Studiengangskoordinatoren. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die vom Fachbereich verantworteten BA-/MA-Studiengänge am Fachbereich einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende. Unter den vier Professorinnen und Professoren

(3) sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Studiengänge angeboten werden. Die Studierenden sollen in einem der Studiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Das Prüfungsamt für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie ist die Philosophische Promotionskommission. Diese ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie zuständige Prüfungsamt (Philosophie Promotionskommission) sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 32 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung oder eine Magisterprüfung im Fach Sozial- und Kulturanthropologie oder Ethnologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Sozial- und Kulturanthropologie oder Ethnologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie oder Ethnologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 44 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1.b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(6) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Der Rücktritt muss schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt erfolgen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 33 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 14 Abs. 7, § 29 Abs. 7, § 31 Abs. 25, § 32 Abs. 17 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Sozial- und Kulturanthropologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 6 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Hausarbeiten, Essays, Forschungskonzepte und Forschungsberichte (RO: § 36)
§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Hausarbeiten;
– Essays;
– Forschungskonzepte;
– Forschungsberichte;
– Masterarbeit.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung und das Modulhandbuch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Hausarbeiten, Essays, Forschungskonzepte und Forschungsberichte (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29(7) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung sind sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Mit einem (nach Vorgabe des Lehrenden ggf. konsekutiven, d.h. aus mehreren, aufeinander aufbauenden Teilen bestehenden) Essay soll der oder die Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein wissenschaftliches oder wissenschaftspraktisches Thema pointiert und kritisch zu reflektieren.

(9) Forschungskonzepte skizzieren den Beitrag des Forschungsvorhabens zum Stand der Forschung, legen die wissenschaftliche Fragestellung und das geplante empirische Vorgehen dar.

(10) Forschungsberichte dokumentieren und reflektieren Methoden, Prozesse und Auswertung der Materialerhebung kritisch.

(11) Für Essays, Forschungskonzepte und Forschungsberichte (Abs. 8, 9 und 10) gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 32 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet zusammen mit einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß § 2 und § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 25 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von 5 Monaten.

(4) Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen in der Regel alle Module der Theorie-, Schwerpunkt- und Forschungsphase abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 übernommen. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind befugt, sofern sie regelmäßig Module des Masterstudiengangs Sozial- und Kulturanthropologie durchführen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit. In der Regel handelt es sich bei der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit auch um die Projektbetreuerin oder den Projektbetreuer.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden, z.B. Frobenius-Institut für kulturanthropologische Forschung an der Goethe-Universität, Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, L’École des hautes études en sciences sociales (Paris). In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen. Dabei empfiehlt es sich, die Ergebnisse des Forschungsmodul II weiter zu verarbeiten; es kann jedoch auch ein anderes Thema gewählt werden.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(10) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(11) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(12) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(13) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 14 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(14) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(15) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in digitaler Form von CD-ROM einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(17) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 33 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 33 Abs. 4 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 20 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 33 Abs. 4 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

(19) Die Masterarbeit muss im Rahmen eines Master-Kolloquiums vorgestellt werden. Die Länge der Präsentation beläuft sich auf 30 Minuten. Sie soll nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen der Vergabe des Masterthemas und der Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Die Präsentation ist unbenotet.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 33 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(6) Bei der Bildung der Gesamtnote gehen die Noten für die Module der Module der Theorie- und Schwerpunktphase sowie das Forschungsmodul I mit dem Gewicht von jeweils 10% ein, die Note des Forschungsmoduls II mit 20%. Die Note für das Abschlussmodul geht in die Gesamtnote mit 40% Gewicht ein.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,3 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(9) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 40 aufgenommen.

§ 34 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennach weise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 35 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Muster Anlage Anlage 7 der RO) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 36 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)
§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 36 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen. Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(7) Eine nicht bestandene Modulprüfung muss zu Beginn des folgenden Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Wird die erste Wiederholung nicht bestanden, muss die Veranstaltung, in deren Anschluss die Prüfung erfolgte (oder eine äquivalente Veranstaltung des Moduls), wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung erfolgt im Anschluss daran zum nächsten regulären Prüfungstermin. Die Studierende müssen sich zur Wiederholungsprüfung fristgerecht anmelden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht. Die Wiederholung der Masterarbeit ist nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Masterarbeit abzulegen.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 37 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

3. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 36 überschritten wurde,

4. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 38 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 39 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 40 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 38 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

(2) Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 39 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 40 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 33 Abs. 7 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 42 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 43 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 44 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 42 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 43 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (über das Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 44 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI. Schlussbestimmungen

§ 45 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Masterstudiengang Ethnologie vom 27. Oktober 2014 – veröffentlicht im UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 20. Februar 2015 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 im Masterstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Ethnologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach der Ordnung vom 27. Oktober 2014 bis spätestens 30. September 2021 ablegen.
Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im Masterstudiengang Ethnologie immatrikuliert wurden, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 27 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 24.04.2019

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen / Eignungsfeststellungsverfahren für MA Sozial- und Kulturanthropologie

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss setzt die Zulassung einen Grad besonderer fachlicher Eignung (mind. 7 Eignungspunkte) voraus. Der Grad der Eignung setzt sich zusammen aus der Bewertung eines Motivationsschreibens, aus der Bewertung eines Bewerbungskolloquiums sowie aus der Note des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und den in § 8 Abs. 6 festgelegten besonderen Zugangsvoraussetzungen.

(2) Der Bewerbung ist ein Motivationsschreiben von mindestens 500 und maximal 700 Wörtern beizufügen, das Auskunft über die Studienmotivation, relevante Praxiserfahrung, die angestrebte berufliche Perspektive sowie das im Masterstudiengang angestrebte Forschungsprojekt geben soll.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 und führt das weitere Verfahren durch. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch einen oder mehrere Zulassungsausschüsse einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Setzt der Prüfungsausschuss mehrere Zulassungsausschüsse für denselben Masterstudiengang ein, so findet zu Beginn des Auswahlverfahrens, in der Regel unter dem Vorsitz des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden, eine gemeinsame Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe statt. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Der Grad der Eignung berechnet sich zu 20% aus der Bewertung des Motivationsschreibens, zu 20% aus der Bewertung eines Bewerbungskolloquiums sowie zu 60% aus der Note des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der Grad der Eignung wird in einem zweistufigen Verfahren überprüft.

a. Die Bachelornote wird gemäß folgender Tabelle in Eignungspunkte umgerechnet:

Note 1,0 bis 1,5 – 10 Eignungspunkte
Note 1,51 bis 2,0 – 9 Eignungspunkte
Note 2,01 bis 2,3 – 8 Eignungspunkte
Note 2,31 bis 2,5 – 7 Eignungspunkte
Note 2,51 bis 2,6 – 6 Eignungspunkte
Note 2,61 bis 2,7 – 5 Eignungspunkte
Note 2,71 bis 2,8 – 4 Eignungspunkte
Note 2,81 bis 2,9 – 3 Eignungspunkte
Note 2,91 bis 3,0 – 2 Eignungspunkte
Note schlechter als 3,0 – 1 Eignungspunkte

b. Der Ausschuss bewertet das Motivationsschreiben nach dem daraus ersichtlichen Grad der Motivation und Eignung für das Masterstudium mit Eignungspunkten von 1 (nicht ausreichend) bis 10 (sehr gut).

c. Um zum Bewerbungskolloquium geladen zu werden, muss aus der Punktzahl der Bachelornote (gem. (4) a)) und der Bewertung des Motivationsschreibens mind. eine Zwischen-Punktzahl in Höhe von 5,5 erreicht werden. Die Zwischen-Punktzahl berechnet sich wie folgt: [(umgerechnete Punktzahl der Bachelornote * 6)+(Punktzahl der Bewertung des Motivationsschreibens * 2)] / 8. Von einer Ladung zum Bewerbungskolloquium kann abgesehen werden, wenn angesichts der Bewertung des Bachelorabschlusses und des Motivationsschreibens der Grad der besonderen Eignung nach Abs. 1 nicht mehr erreicht werden kann.

d. Das Bewerbungskolloquium wird von mind. zwei prüfungsberechtigten Lehrenden mit Eignungspunkten von 1 (nicht ausreichend) bis 10 (sehr gut) bewertet, die sich auf die überzeugende Darstellung der Eignung und Motivation für den Studiengang stützen. Dazu können auch Studien-, Berufs- oder Praxiserfahrungen gehören sowie die Darlegung einer ersten Idee für das Forschungsprojekt im Masterstudiengang.

e. Aus Bachelornote, Bewertung des Motivationsschreibens und Bewertung des Bewerbungskolloquiums wird eine Gesamtbewertung berechnet. Der Grad fachlicher Eignung berechnet sich wie folgt: [(umgerechnete Punktzahl der Bachelornote * 6)+(Punktzahl der Bewertung des Motivationsschreibens * 2)+(Punktzahl des Bewerbungskolloquiums*2] / 10. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung von mindestens 7,0 Eignungspunkten

(5) Zum Bewerbungskolloquium wird mit angemessener Frist schriftlich eingeladen wer sich frist- und formgerecht beworben hat und den Grad der besonderen Eignung nach Umrechnung des Bachelorabschlusses und Bewertung des Motivationsschreibens noch erreichen kann. Wer nicht erscheint, hat keinen Anspruch auf Anberaumung eines neuen Termins. Das Gespräch wird als Gruppengespräch mit je 5 BewerberInnen (Bewerbungskolloquium) durchgeführt, ist nichtöffentlich und soll zwischen 20 und 30 Minuten dauern. In begründeten Ausnahmen kann es als Ferngespräch geführt werden, welches möglichst mit Bild übertragen werden soll; das gilt insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz im Ausland hat oder aufgrund von Dienstverpflichtungen oder sozialen Einsätzen außer Landes weilt.

(6) Im Bewerbungskolloquium erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit, ihre Motivation und Eignung für das Masterstudium darzulegen und zu begründen. Das Bewerbungskolloquium wird von mind. zwei prüfungsberechtigten Lehrenden – darunter mind. eine Professorin oder ein Professor – des Masterstudiengangs geführt, protokolliert und bewertet. Das Protokoll enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Dauer des Gesprächs, die gestellten Fragen und Antworten sowie den wesentlichen Verlauf des Gesprächs.

(7) Motivationsschreiben und Bewerbungskolloquium werden anhand eines standardisierten Bewertungsbogens nach den folgenden, gleichwertig gewichteten Fragen bewertet:

a. Wie gut sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren?

b. Inwieweit lassen sie anhand ihres Werdeganges Hard und Soft Skills erkennen, die für ein erfolgreiches Studium und den Einstieg in das Berufsleben relevant sind?

c. Wie gut werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar?

d. Können die Bewerberinnen und Bewerber überzeugend eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Inhalten und Qualifikationen zu ihren beruflichen Vorstellungen und Zielen sichtbar machen?

FS Studienphase Modultitel Lehrform MP (CP) SWS CP Modul-Nr.
1 Beratung Obligatorische Orientierungsveranstaltung Orientierungsveranstaltung 1
1 Beratung Individuelle Projektberatung – Teil 1 Projektberatung 2 1
1 Theoriephase Kultur- und Gesellschaftstheorien Seminar (5 CP) Seminar (5 CP) Hausarbeit im Anschluss an Präsentation des Themas (3 CP) 4 13 2
1 Schwerpunktphase Projektbezogener Schwerpunkt 1 Seminar oder Übung (5 CP) Lektürekurs (5 CP) Forschungskolloquium (2 CP) Hausarbeit oder konsekutiver Essay oder mündliche Prüfung (3 CP) 6 15 3
2 Beratung Individuelle Projektberatung – Teil 2 Projektberatung 2 1
2 Schwerpunktphase Projektbezogener Schwerpunkt 2 Seminar oder Übung (5 CP) Lektürekurs (5 CP) Forschungskolloquium (2 CP) Hausarbeit oder konsekutiver Essay oder mündliche Prüfung (3 CP) 6 15 4
2 Forschungsphase Forschungsmodul I: Forschungskonzept Seminar (5 CP) Seminar (5 CP) Forschungskonzept (3 CP) 4 13 5
3 Beratung Individuelle Projektberatung – Teil 3 Projektberatung 2 1
3 Forschungsphase Forschungsmodul II: Forschungsdurchführung Forschungsarbeit (20 CP) Übung (3 CP) Forschungsbericht (5 CP) 2 28 6
4 Beratung Individuelle Projektberatung – Teil 4 Projektberatung 2 1
4 Abschlussphase MA-Modul Kolloquium (3 CP) Masterarbeit (25 CP) 2 28 7

BERATUNG

MA-SKA-01 / Beratung - Individuelle Projektberatung / Individual project counselling
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 8 h - Selbststudium 232 h
Inhalte

Zu Beginn des MA-Studiums werden Studierende in einer obligatorischen Orientierungsveranstaltung über Studienaufbau und -formalia informiert. Die Suche nach einem Projektbetreuer/einer Projektbetreuerin ist ebenfalls Thema der Orientierungsveranstaltung.

Zur fortschreitenden Entwicklung der individuellen Forschungsprojekte nehmen Studierende pro Semester zwei Beratungsgespräche bei ihrem/ihrer ProjektbetreuerIn wahr. Der Inhalt der Beratungsgespräche mit dem/der ProjektbetreuerIn ist der Entwicklungsstand und Fortschritt der Forschungsprojekte. Insbesondere können im Beratungsgespräch auch individuelle Probleme oder Hürden der Projektentwicklung angesprochen werden (bspw. Klärung des Zugangs zum Feld).

Inhalte der einzelnen Beratungsgespräche können daher umfassen:

1. Semester: Suche nach und Entscheidung für eine/n ProjektbetreuerIn; Eingrenzung des Themas/Operationalisierbarkeit des Forschungsprojekts; mögliche Anknüpfbarkeit von Themen an laufende Forschungsprojekte am Institut; Stand der Vorarbeiten

2. Semester: inhaltliche Begleitung und Unterstützung der Schwerpunktphase und der Projekt-Vorbereitung; Diskussion möglicher absehbarer Hürden für die Projekt-Durchführung (bspw. Zugang zum Feld)

3. Semester: Begleitung der Projektdurchführung

4. Semester: Begleitung der Projekt-Auswertung; Diskussion von Fragen/Thesen für die MA-Arbeit

Der/die ProjektbetreuerIn kann Studienleistungen an die Vor-/Nachbereitung der Beratungsgespräche knüpfen. Die Wahl eines/einer ProjektbetreuerIn aus dem Kreis der angestellten prüfungsberechtigten Lehrenden obliegt den Studierenden; Unterstützung bei der Suche eines/einer ProjektbetreuerIn bietet die Fachstudienberatung am Institut.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Eigenständige Projektentwicklung; Selbstreflexion und Kritikfähigkeit im Rahmen der Auseinandersetzung mit individuell konzipiertem Projektvorhaben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Der Besuch der „Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn“ ist Voraussetzung für die Teilnahme an allen folgenden Veranstaltungen und Modulen.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1.-4. Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Dr. Markus Lindner, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Teilnahme an zwei Beratungsgesprächen mit dem/der ProjektbetreuerIn pro Semester

Leistungsnachweise:

Der/die ProjektbetreuerIn kann Studienleistungen (bspw. Arbeitsbericht, Protokoll, Fachgespräch, kommentierte Bibliographie schriftl. Ausarbeitung, Exposé und/oder weitere gemäß § 14 Abs. 5) an die Vor- und Nachbereitung der Beratungsgespräche knüpfen.

Lehr- / Lernformen
Beratungsgespräch, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Keine Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn OV - x
Beratungsgespräche 1 und 2 Beratung 2 x
Beratungsgespräche 3 und 4 Beratung 2
x
Beratungsgespräche 5 und 6 Beratung 2 x
Beratungsgespräche 7 und 8 Beratung 2 x
Summe 8

 

THEORIEPHASE

MA-SKA-02 / Theorie
Kultur- und Gesellschaftstheorien / Theoretical Perspectives on Culture and Society
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 330 h - 4 SWS
Inhalte

Im Rahmen dieses Moduls findet eine weiterführende intensive Auseinandersetzung mit ausgewählten fachrelevanten Kultur- und Gesellschaftstheorien statt. Zur Einordnung der fachlichen Diskussionen werden auch fachübergreifende Theorieschulen behandelt und gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Rahmenbedingungen der Entwicklung unterschiedlicher Theorieschulen vermittelt. Studierende eignen sich Kenntnisse der Theorienbildung an und erhalten die Fähigkeit, theoretische Modelle sowie Terminologien kritisch zu reflektieren.

Basis bildet die Lektüre und Diskussion von – vor allem originalsprachlichen – Primärtexten verschiedener theoretischer Strömungen (bspw. Evolutionismus, kulturhistorische Schulen, Funktionalismus, Strukturalismus, symbolische oder interpretative Anthropologie, Writing Culture und mehrere „turns“, postkoloniale Theorie und Globalisierungstheorien).

Das Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien I“ gibt einen Überblick über die Fachgeschichte und die Theoriebildung der Sozial- und Kulturanthropologie sowie Ethnologie von den Anfängen der Disziplin bis zur zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Im Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien II“ wird anhand ausgewählter Theoriediskussionen die Entwicklung der Fächer in den letzten Jahrzehnten behandelt. Die Studierenden erhalten ein Verständnis für die zunehmenden Paradigmenwechsel in der Sozial- und Kulturanthropologie sowie Ethnologie und für fachliche Selbstverständnisse, Grenzen und Besonderheiten der letzten Jahrzehnte bis heute.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen nach Wahl des oder der Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Erwerb weiterführender Kompetenzen zum kritischen und reflexiven Umgang mit Kultur- und Gesellschaftstheorien unter Berücksichtigung deren gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und ethischen Rahmenbedingungen, u.a. durch Lektüre von komplexer, v.a. originalsprachlicher Primärliteratur (in Englisch, ggf. Französisch) aus theoretischen Schulen verschiedener Disziplinen.

Kenntnisse der Theorienbildung und die Fähigkeit zur kritischen Interpretation, Anwendung sowie Weiterentwicklung theoretischer Modelle und Terminologien.

Die theoretischen Vorkenntnisse ermöglichen eine kritischere und eigenständigere Auseinandersetzung mit projektbezogenen Theoriemodellen in der Schwerpunktphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Nur Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Hans Peter Hahn, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Portfolio, Moderationsübung und/oder weitere gemäß § 14 Abs.5 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in einem der beiden Seminare

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an Präsentation des Themas in einem der beiden Seminare.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Kultur- und Gesellschaftstheorien I S 2 5 x
Kultur- und Gesellschaftstheorien II S 2 5 x
Modulprüfung (im Anschluss an S1 oder S2) 3
x
Summe 4 13

 

SCHWERPUNKTPHASE

MA-SKA-03/ Schwerpunkt 1 - Projektbezogener Schwerpunkt I / Research Focus 1
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte

In diesem Modul vertiefen die Studierenden ausgewählte theoretische, methodische, regionalspezifische, systematische und/oder historische Spezialbereiche der Sozial- und Kulturanthropologie. Intensiv behandelt werden vor allem soziokulturelle Prozesse und Phänomene mit Bezug zu den jeweiligen (individuellen oder Rahmen-)Projektthemen der Studierenden. Mögliche Anknüpfungspunkte für interdisziplinäre Arbeit erhalten dabei besondere Beachtung sowie auch die Auseinandersetzung mit und Diskussion von laufenden Forschungsarbeiten in Forschungskolloquien.

Die Inhalte der Veranstaltungen S/Ü und K umfassen die intensive Lektüre und kritische Erschließung von Fachtexten, sowie die Erörterung erkenntnistheoretischer Fragen und die kritische Rezeption von Einzelfallethnographien. Auch die Formulierung weiterführender Forschungsfragen wird hierbei geübt. In S/Ü „Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie“ wird die Erarbeitung von Inhalten zur Projektentwicklung in (möglichst) kleinen Gruppen begleitet. In K „Lektürekurs Ethnographien“ werden projektbezogene Ethnographien gelesen und diskutiert.

Zudem nehmen Studierende an einem der Forschungskolloquien des Instituts für Ethnologie teil. Sie erhalten hier Einblick in aktuelle Themen ethnologischer bzw. sozial- und kulturanthropologischer Forschungen aus dem In- und Ausland und diskutieren diese mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau. Neue Erkenntnisse aus aktuellen Forschungen können in die eigene Projektentwicklung mit einbezogen werden. Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an Seminar/Übung oder Kurs nach Wahl der oder des Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Breite sowie detaillierte Kenntnisse der theoretischen, methodischen, regionalspezifischen, systematischen oder historischen Teilgebiete projektrelevanter Themenfelder. Fähigkeit zur kritischen Textarbeit, wissenschaftliche Fragestellungen und Argumentationen eigenständig zu entwickeln und auf aktuellem Stand von Forschung selbständig neues Wissen und Können anzueignen, dabei Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen. Fähigkeit, sich mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Im Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mamadou Diawara, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Portfolio, Moderationsübung, Exkursion, Fachgespräch, Protokoll und/oder weitere gemäß § 14 (5) der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in S/Ü oder K

Lehr- / Lernformen
Seminar oder Übung, Kurs, Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an Präsentation des Themas in S/Ü oder K

oder

konsekutiver Essay (insgesamt 15 Seiten, 36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an S/Ü

oder

K mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an S/Ü oder K (3 CP) nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 1 S/Ü 2 5 x
Lektürekurs: Projektbezogene Ethnographien K 2 5 x
Forschungskolloquium Ko 2 2
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 15

 

MA-SKA-04 / Schwerpunkt 2 - Projektbezogener Schwerpunkt II / Research Focus 2
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte

Dieses Modul dient der weiteren Vertiefung bzw. Spezialisierung auf projektbezogene Schwerpunkthemen, der Auseinandersetzung mit projektrelevanten Theorien sowie der weiteren Auseinandersetzung mit und Diskussion von laufenden Forschungsarbeiten in Forschungskolloquien.

Die Inhalte der Veranstaltungen S/Ü und K umfassen die intensive Lektüre und kritische Erschließung von Fachtexten, sowie die Erörterung erkenntnistheoretischer Fragen und die kritische Rezeption von schwerpunktbezogenen Theorien. Auch die Formulierung weiterführender Forschungsfragen wird hierbei geübt.

In S/Ü „Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie“ wird die Erarbeitung von Inhalten zur Projektentwicklung in (möglichst) kleinen Gruppen begleitet. In K „Lektürekurs Theorien“ werden projektbezogene Theorien gelesen und diskutiert.

Zudem nehmen Studierende an einem der Forschungskolloquien des Instituts für Ethnologie teil. Sie erhalten hier Einblick in aktuelle Themen ethnologischer bzw. sozial- und kulturanthropologischer Forschungen aus dem In- und Ausland und diskutieren diese mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau. Neue Erkenntnisse aus aktuellen Forschungen können in die eigene Projektentwicklung mit einbezogen werden.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an Seminar/Übung oder Kurs nach Wahl der oder des Studierenden

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Breite sowie detaillierte Kenntnisse der theoretischen, methodischen, regionalspezifischen, systematischen oder historischen Teilgebiete projektrelevanter Themenfelder.

Fähigkeit zur kritischen Textarbeit, wissenschaftliche Fragestellungen und Argumentationen eigenständig zu entwickeln und auf aktuellem Stand von Forschung selbständig neues Wissen und Können anzueignen, dabei Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen.

Fähigkeit, sich mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Im Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Mamadou Diawara, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Portfolio, Moderationsübung, Exkursion, Fachgespräch, Protokoll und/oder weitere gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in S/Ü oder K

Lehr- / Lernformen
Seminar oder Übung, Kurs, Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an Präsentation des Themas in S/Ü oder K

oder

konsekutiver Essay (insgesamt 15 Seiten, 36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an S/Ü oder K

mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an S/Ü oder K (3 CP) nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 2 S/Ü 2 5 x
Lektürekurs: Projektbezogene Theorien K 2 5 x
Forschungskolloquium Ko 2 2
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 15

 

FORSCHUNGSPHASE

MA-SKA-05 / Forschungsmodul I - ForschungskonzepT / Research Design
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 330 h - 4 SWS
Inhalte

Inhalt dieses Moduls bildet das weiterführende und vertiefende Studium von qualitativen Forschungsmethoden sowie die betreute, aber weitestgehend eigenständige Ausarbeitung eines Forschungskonzepts, das im darauffolgenden Forschungsmodul II autonom umgesetzt wird. Die Ausarbeitung des Forschungskonzepts erfolgt unter Integration der erworbenen Wissensbestände und beinhaltet die weitere Aneignung relevanter methodischer, theoretischer und regionalspezifischer Kenntnisse sowie die Präsentation des Forschungsvorhabens. Dabei sind eigene methodische und theoretische Ansätze argumentativ zu belegen und auch der geplante Erkenntnisgewinn der Forschungsarbeit sowie deren gesellschaftliche sowie ethische Rahmenbedingungen kritisch zu erläutern.

Im Seminar „Vertiefung qualitativer Forschungsmethoden“ werden spezifische Forschungsmethoden der Sozial- und Kulturanthropologie / der Ethnologie vertieft. Dies erfolgt zum einen über die theoretische und literaturbasierte Beschäftigung mit ausgewählten Forschungsansätzen und -konzepten (z.B. Triangulation, Grounded Theory); zum anderen über praktische Übungen zu ethnographischen Forschungs- und Dokumentationsformen. Auch Methoden der Datenauswertung und -analyse werden diskutiert und erprobt.

Das Seminar „Entwicklung des Forschungskonzepts“ dient der detaillierten Planung der Forschungsprojekte (Feldforschung oder Lehrforschung). Die Forschungsvorhaben werden im Verlauf der Veranstaltung schrittweise weiterentwickelt. Anhand einer umfassenden Literaturrecherche und unter Integration der in der Schwerpunktphase erworbenen Wissensbestände erarbeiten die Studierenden den aktuellen Forschungsstand und den weiteren Forschungsbedarf zu ihrem Forschungsthema und legen den Beitrag ihres eigenen Forschungsprojekts zum aktuellen Stand der Forschung dar. Sie entwickeln weitestgehend eigenständig Hauptfragen, theoretischen Rahmen, sowie – zur Operationalisierung der Projekte – ein geeignetes Methodenrepertoire und einen detaillierten Zeit- und Arbeitsplan. Die Ausarbeitungen werden regelmäßig in der Gruppe präsentiert und diskutiert.

Die Vorarbeiten fließen ein in die Modulprüfung „Forschungskonzept“, in der Studierenden den Beitrag des Forschungsvorhabens zum Stand der Forschung skizzieren und die wissenschaftliche Fragestellung sowie das geplante empirische Vorgehen darlegen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Eigenständige Projektentwicklung und -präsentation; Erwerb weiterführender methodischer, theoretischer und regionalspezifischer Kenntnisse.

Integration von Wissensbeständen auf aktuellem Stand der Forschung und teils komplexer Fachdebatten in die Entwicklung eigener Ideen und Fragestellungen.

Vertiefung methodischer Kenntnisse der Datenerhebung, -auswertung und –analyse.

Kritische Reflexion des eigenen Forschungsvorhabens hinsichtlich gesellschaftlicher, wissenschaftlicher sowie ethischer Implikationen.

Diskussion mit KommilitonInnen auf wissenschaftlichem Niveau.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Roland Hardenberg, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. Forschungsübung, Protokoll, Dokumentation, Arbeitsbericht, schriftl. Ausarbeitung, Portfolio, Übungsaufgaben, kommentierte Bibliographie, Fachgespräche und/oder weitere gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

„Forschungskonzept“ im Anschluss an das Seminar „Entwicklung des Forschungskonzepts“ (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Vertiefung qualitativer Forschungsmethoden S 2 5… x
Entwicklung des Forschungskonzepts S 2 5… x
Modulprüfung 3… x
Summe 4 13…

 

MA-SKA-06 / Forschungsmodul II - Forschungsdurchführung / Conducting Research
Pflichtmodul - 28 CP (insg.) = 840 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 810 h - 2 SWS
Inhalte

Im Forschungsmodul II setzen die Studierenden die im Forschungsmodul I konzipierten Forschungsvorhaben weitestgehend autonom um. Die Forschungsvorhaben (Feldforschung oder Lehrforschung) sollen möglichst mit einem Auslandsaufenthalt (durchschnittlich 4, aber max. 6 Monate) verbunden sein. Die Bearbeitung der Daten beginnt mit der Forschungsphase, die Reflexion und Auswertung der Forschung wird in einer Übung begleitet.

In der Forschungsdurchführung wenden Studierende ihr eigenständig entwickeltes Methodenrepertoire, Zeit- und Arbeitsplan sowie die erworbenen Wissensbestände und Kenntnisse in neuen und unvertrauten Situationen an. Sie erhalten dabei weiterführende praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Materialerhebung (z.B. teilnehmende Beobachtung) und -dokumentation (z.B. schriftlich, audiovisuell) und Auswertung sowie hinsichtlich der Vermittlung der aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse.

Die Form der durchgeführten Forschungsarbeiten kann eigenständige Feldforschung oder Lehrforschung umfassen. Bei neuen, zusätzlichen Projektformen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Direktoriums des Instituts für Ethnologie über Dauer und Umfang.

Die Übung zur Forschungsreflexion und -auswertung begleitet die Nachbereitung der Forschung. Ziel ist es, die Erhebung, Dokumentation und Analyse von ethnographischem Datenmaterial kritisch zu reflektieren. Dabei dienen beispielhafte Übungen am Material, Erfahrungsaustausch und Präsentation erster Erkenntnisse auch dazu, die Abfassung der schriftlichen Masterarbeit vorzubereiten.

Die Modulprüfung „Forschungsbericht“ soll Methoden, Prozesse und Auswertung der (ethnographischen) Datenerhebung dokumentieren und kritisch reflektieren. Die Modulprüfung wird vom Projektbetreuer bewertet.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Autonome Umsetzung eines weitestgehend selbständig konzipierten Forschungsvorhabens; Anwendung entwickelter Ideen, erworbener Wissensbestände und Kompetenzen (bspw. Problemlösung) in neuen und unvertrauten Situationen, ggf. im Ausland.

Kommunikative, insbesondere fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenzen.

Erwerb weiterführender praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet der Datenerhebung sowie Daten-Dokumentation, -Auswertung und Präsentation von gewonnen Erkenntnissen.

Fähigkeit zur kritischen Reflexion, auch selbstreflexiv, gesellschaftlicher und ethischer Implikationen der eigenen Forschung.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Nachweis der Orientierungsveranstaltung

Abschluss der Theorie- und Schwerpunktphase

Abschluss des Forschungsmoduls I

Der Zugang zum Modul erfolgt nur mit Zustimmung des Projektbetreuers / der Projektbetreuerin.

Empfohlene Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen in Absprache mit dem Projektbetreuer/der Projektbetreuerin.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester (Ko)
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Roland Hardenberg, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

FA: gemäß individueller Absprache mit ProjektbetreuerIn Ü: Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. Arbeitsbericht, Protokoll, Dokumentation, Reflexion, Präsentation, Übungsaufgabe und/oder weitere gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Forschungsarbeit, Selbststudium, Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; Forschung ggf. fremdsprachlich
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Forschungsbericht (18–22 Seiten, 43.200–52.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (5 CP)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Forschungsdurchführung FA 20 x
Übung zur Forschungsreflexion und -auswertung Ü 2 3 x
Modulprüfung 5 x
Summe ... 28

 

ABSCHLUSSPHASE

MA-SKA-07 - MA-Modul / MA Thesis
Pflichtmodul - 28 CP (insg.) = 840 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 810 h - 2 SWS
Inhalte

Das MA- Modul dient der selbständigen Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung in Form einer größeren wissenschaftlichen Hausarbeit, die in einem Kolloquium präsentiert und zur Diskussion gestellt wird.

Die MA-Arbeit soll das erhobene Datenmaterial sowie die gewonnenen Erkenntnisse aus dem Forschungsmodul in einem größeren Rahmen diskutieren. Die MA-Arbeit umfasst ca. 60 Seiten (145.000 Zeichen Fließtext inkl. Leerzeichen, ohne Anhang) und wird von dem Projektbetreuer/der Projektbetreuerin bewertet. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit beträgt 5 Monate.

Im MA-Kolloquium (alternativ möglich: in einem Forschungskolloquium des Instituts für Ethnologie) wird der vorläufige Stand der MA-Arbeit präsentiert und vor einem Publikum zur Diskussion gestellt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Fähigkeit, eine eigenständig ausgearbeitete Fragestellung nach wissenschaftlichen Kriterien und sachlich nachvollziehbar zu verfolgen, dabei ggf. reflektierte Integration der eigenen, ggf. begrenzten Forschungsergebnisse; Präsentation der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen eines Forschungs-Kolloquiums sowie Niederschrift als Masterarbeit.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis der Orientierungsveranstaltung Abschluss der Theorie-, Schwerpunkt- und Forschungsphase
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Dr. Markus Lindner, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Exposé der Masterarbeit und Präsentation der Masterarbeit im Kolloquium. Weitere Studienleistungen, z.B. kommentierte Bibliographie, gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung. Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

MA-Arbeit (ca. 60 Seiten, 145.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (25 CP), Bearbeitungszeit: 5 Monate

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MA-Kolloquium Ko 2 3 x
Modulprüfung MA-Arbeit 25 x
Summe 2 28

(1) Grundlagen

In Zusammenarbeit des Instituts für Ethnologie der Goethe Universität Frankfurt mit der École des Hautes Études en Sciences Sociales (EHESS) in Paris besteht die Möglichkeit, einen durch die DFH anerkannten deutsch-französischen M.A. Abschluss in Ethnologie (im Folgenden: Deutsch-Französischer M.A.) mit der genauen Bezeichnung "Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven" zu erwerben. Die Studierenden verbringen das zweite und dritte Semester an der Partneruniversität (EHESS Dep. d'Ethnologie et Anthropologie Sociale) in Paris. Wie im Kooperationsvertrag vereinbart, sind die französischen Studierenden aus dem Partnerstudiengang der EHESS berechtigt, das zweite und dritte Semester am Institut für Ethnologie in Frankfurt zu belegen.

(2) Zulassungsbedingungen

Die Zulassung für Studierende des Deutsch-Französischen M.A. unterliegen den gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für die Studierenden des Master Sozial- und Kulturanthropologie an der Goethe Universität. Zusätzlich müssen sie über sehr gute Französischkenntnisse verfügen. Der Nachweis der Französischkenntnisse, die in etwa dem Niveau C1 (DELF) entsprechen sollen, erfolgt im Rahmen einer mündlichen Sprachprüfung von ca. 15 min Dauer vor Semesterbeginn unter Beteiligung eines Vertreters des IFHA an der Goethe-Universität.

(3) Besondere Leistungen

a) Für Studierende des deutsch-französischen M.A in Ethnologie, die zum Beginn des zweiten Semesters aus Paris kommen, findet durch die Programmbeauftragte oder den Programmbeauftragten oder einen Vertreter eine obligatorische Studienberatung statt.

b) Für Studierende des deutsch-französischen M.A Ethnologie, gilt für das Modul 02 (Kultur und Gesellschaftstheorien) folgende Modulbeschreibung:

MA-SKA-02 (DF) / Theorie(DF)
Kultur- und Gesellschaftstheorien / Variante für Studierende des dt.-frz. MA
Theoretical Perspectives on Culture and Society
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 330 h - 4 SWS
Inhalte

Im Rahmen dieses Moduls findet eine weiterführende intensive Auseinandersetzung mit ausgewählten fachrelevanten Kultur- und Gesellschaftstheorien mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Ethnologie in Frankreich statt. Zur Einordnung der fachlichen Diskussionen werden auch fachübergreifende Theorieschulen behandelt und gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Rahmenbedingungen der Entwicklung unterschiedlicher Theorieschulen vermittelt. Studierende eignen sich Kenntnisse der Theorienbildung an und erhalten die Fähigkeit, theoretische Modelle sowie Terminologien kritisch zu reflektieren.

Basis bildet die Lektüre und Diskussion von – vor allem originalsprachlichen – Primärtexten verschiedener theoretischer Strömungen, v.a. der deutschen und der französischen Ethnologie.

Studierende des deutsch-französischen Programms besuchen entweder das Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien 1“ oder das Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien 2“. Das Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien I“ gibt einen Überblick über die Fachgeschichte und die Theoriebildung der Sozial- und Kulturanthropologie sowie Ethnologie von den Anfängen der Disziplin bis zur zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Im Seminar „Kultur- und Gesellschaftstheorien II“ wird anhand ausgewählter Theoriediskussionen die Entwicklung der Fächer in den letzten Jahrzehnten behandelt. Die Studierenden erhalten ein Verständnis für die zunehmenden Paradigmenwechsel in der Sozial- und Kulturanthropologie sowie Ethnologie und für fachliche Selbstverständnisse, Grenzen und Besonderheiten der letzten Jahrzehnte bis heute.

Studierende besuchen außerdem das Seminar „Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie“. In diesem Seminar werden am Beispiel ausgewählter deutscher oder und französischer Autoren aus den Fächern Ethnologie bzw. Anthropologie die jeweiligen theoretischen Positionen erarbeitet. Dabei sind die mit Wirkung und Debatten auf bzw. im jeweiligen Nachbarland besonders zu berücksichtigen.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an eine der beiden Veranstaltungen nach Wahl des oder der Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Erwerb weiterführender Kompetenzen zum kritischen und reflexiven Umgang mit Kultur- und Gesellschaftstheorien unter Berücksichtigung deren gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und ethischen Rahmenbedingungen, u.a. durch Lektüre von komplexer, v.a. originalsprachlicher Primärliteratur (v.a. Französisch, ggf. Englisch) aus theoretischen Schulen verschiedener Disziplinen.

Kenntnisse der Theorienbildung und die Fähigkeit zur kritischen Interpretation, Anwendung sowie Weiterentwicklung theoretischer Modelle und Terminologien.

Die theoretischen Vorkenntnisse ermöglichen eine kritischere und eigenständigere Auseinandersetzung mit projektbezogenen Theoriemodellen in der Schwerpunktphase.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie – Variante: MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Nur Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Hans Peter Hahn
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Portfolio, Moderationsübung und/oder weitere gemäß § 14 (5) der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in einem der beiden Seminare

Lehr- / Lernformen
Seminare, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung (veranstaltungsbezogen) bestehend aus:

Hausarbeit (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an Präsentation des Themas in einem der beiden Seminare.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Kultur- und Gesellschaftstheorien I oder II S 2 5 x
Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie S 2 5 x
Modulprüfung (im Anschluss an eines der beiden Seminare) 3
x
Summe 4 13

 

c) Für Studierende, die den deutsch-französischen M.A. Ethnologie der EHESS in Paris begonnen haben, gilt für das Modul 04 (Projektbezogener Schwerpunkt II) folgende Modulbeschreibung:

 

MA-SKA-04 (DF) / Schwerpunkt 2 (DF)
Projektbezogener Schwerpunkt 2 / Variante für Studierende des dt.-frz. MA
Research Focus 2
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte

Dieses Modul dient der weiteren Vertiefung bzw. Spezialisierung auf projektbezogene Schwerpunkthemen, der Auseinandersetzung mit projektrelevanten Theorien mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie sowie der weiteren Auseinandersetzung mit und Diskussion von laufenden Forschungsarbeiten in Forschungskolloquien.

Studierende besuchen entweder das Seminar/die Übung „Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 2“ oder den Lektürekurs „Projektbezogene Theorien“.

Die Inhalte dieser Veranstaltungen umfassen die intensive Lektüre und kritische Erschließung von Fachtexten, sowie die Erörterung erkenntnistheoretischer Fragen und die kritische Rezeption von schwerpunktbezogenen Theorien. Auch die Formulierung weiterführender Forschungsfragen wird hierbei geübt. In S/Ü „Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie“ wird die Erarbeitung von Inhalten zur Projektentwicklung in (möglichst) kleinen Gruppen begleitet. In K „Lektürekurs Theorien“ werden projektbezogene Theorien gelesen und diskutiert. Studierenden wird zur Entwicklung des eigenen Projekts empfohlen, das Seminar/die Übung „Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 2“ zu besuchen.

Außerdem besuchen Studierende das Seminar „Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie“. In diesem Seminar werden am Beispiel ausgewählter deutscher oder und französischer Autoren aus den Fächern Ethnologie bzw. Anthropologie die jeweiligen theoretischen Positionen erarbeitet. Dabei sind die mit Wirkung und Debatten auf bzw. im jeweiligen Nachbarland besonders zu berücksichtigen. Zudem nehmen Studierende an einem der Forschungskolloquien des Instituts für Ethnologie teil. Sie erhalten hier Einblick in aktuelle Themen ethnologischer bzw. sozial- und kulturanthropologischer Forschungen aus dem In- und Ausland und diskutieren diese mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau. Neue Erkenntnisse aus aktuellen Forschungen können in die eigene Projektentwicklung mit einbezogen werden.

Die Modulprüfung erfolgt im Anschluss an Seminar, Seminar/Übung oder Kurs nach Wahl der oder des Studierenden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Breite sowie detaillierte Kenntnisse der theoretischen, methodischen, regionalspezifischen, systematischen oder historischen Teilgebiete projektrelevanter Themenfelder.

Fähigkeit zur kritischen Textarbeit, wissenschaftliche Fragestellungen und Argumentationen eigenständig zu entwickeln und auf aktuellem Stand von Forschung selbständig neues Wissen und Können anzueignen, dabei Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen.

Fähigkeit, sich mit FachvertreterInnen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über Besuch der Orientierungsveranstaltung zu Studienbeginn.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie – Variante: MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Im Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Hans Peter Hahn
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Studienleistungen, z.B. schriftl. Ausarbeitung, Referat, Präsentation, Portfolio, Moderationsübung, Exkursion, Fachgespräch, Protokoll und/oder weitere gemäß § 14 (5) der Ordnung. Die Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Prüfungsvorleistung: Präsentation des Themas der Hausarbeit in S, Ü oder K

Lehr- / Lernformen
Seminar, Seminar oder Übung oder Kurs, Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (15-17 Seiten, 36.000-40.800 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an Präsentation des Themas in S, S/Ü oder K

oder

konsekutiver Essay (insgesamt 15 Seiten, 36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (3 CP) im Anschluss an S, S/Ü oder K

mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an S, S/Ü oder K (3 CP) nach Wahl des oder der Lehrenden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 2 oder Lektürekurs Projektbezogene Theorien S/Ü oder K 2 5 x
Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie S 2 5 x
Forschungskolloquium Ko 2 2
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 15

 

d) Für Studierende des deutsch-französischen M.A Ethnologie lautet §32, Abs. 19 der Studienordnung wie folgt:

Sofern die Masterarbeit bestanden wurde, ist sie im Rahmen einer mündlichen Prüfung vorzustellen. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Masterarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Masterarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

e) Für Studierende des deutsch-französischen M.A Ethnologie gilt für das Modul 07 (MA-Modul) folgende Modulbeschreibung:

 

MA-SKA-07 - MA-Modul / MA Thesis
Pflichtmodul - 28 CP (insg.) = 840 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 810 h - 2 SWS
Inhalte

Das MA- Modul dient der selbständigen Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung in Form einer größeren wissenschaftlichen Hausarbeit, die in einem Kolloquium präsentiert und zur Diskussion gestellt wird.

Die MA-Arbeit soll das erhobene Datenmaterial sowie die gewonnenen Erkenntnisse aus dem Forschungsmodul in einem größeren Rahmen diskutieren. Die MA-Arbeit umfasst ca. 60 Seiten (145.000 Zeichen Fließtext inkl. Leerzeichen, ohne Anhang) und wird von dem Projektbetreuer/der Projektbetreuerin bewertet. Die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit beträgt 5 Monate.

Im MA-Kolloquium (alternativ möglich: in einem Forschungskolloquium des Instituts für Ethnologie) wird der vorläufige Stand der MA-Arbeit präsentiert und vor einem Publikum zur Diskussion gestellt.

Die mündliche Prüfung hat den zeitlichen Umfang von einer Stunde und dient der vertiefenden Erörterung der Inhalte und Hypothesen der Masterarbeit. Es soll in der Form eines Gesprächs zu Thema, Methoden und Interpretationen der schriftlichen Arbeit durchgeführt werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fähigkeit, eine eigenständig ausgearbeitete Fragestellung nach wissenschaftlichen Kriterien und sachlich nachvollziehbar zu verfolgen, dabei ggf. reflektierte Integration der eigenen, ggf. begrenzten Forschungsergebnisse;

Präsentation der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen eines Forschungs-Kolloquiums sowie Niederschrift als Masterarbeit.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis der Orientierungsveranstaltung Abschluss der Theorie-, Schwerpunkt- und Forschungsphase
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozial- und Kulturanthropologie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Ethnologie und ihre deutsch-französischen Perspektiven
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Dr. Markus Lindner, Ronja Metzger-Ajah
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige, aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Exposé der Masterarbeit und Präsentation der Masterarbeit im Kolloquium.

Weitere Studienleistungen, z.B. kommentierte Bibliographie, gemäß § 14 Abs. 5 der Ordnung.

Studienleistungen werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Lehr- / Lernformen
Kolloquium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

50% MA-Arbeit (ca. 60 Seiten, 145.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (25 CP), Bearbeitungszeit: 5 Monate 50% mündliche Prüfung (ca. 60 Minuten) zur Masterarbeit

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
MA-Kolloquium Ko 2 3 x
Modulprüfung MA-Arbeit und mündliche Prüfung 25 x
Summe 2 28

 

f) Für Studierende des deutsch-französischen M.A Ethnologie gelten für die Berechnung der Gesamtnote des Masterstudiums die Regelungen des M.A. Sozial- und Kulturanthropologie.

Verlaufsplan Option 1 : Frankfurt-Paris-Frankfurt

Goethe Universität (Frankfurt) S1 M03 Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie1 I (5 ECTS) M03 Projektbezogene Ethnographien I (5 ECTS) M03 Forschungskolloquium (2 ECTS) M02 Kultur-und Gesellschaftstheorien (5 ECTS) M02 Geschichte der deutsch-französischen Ethnologie (5 ECTS) M01 Beratung (2 ECTS)
Modulabschluss-prüfung (3 ECTS) Modulabschlussprüfung (3 ECTS)
EHESS (Paris) S2 Studienleistungen werden gemäß der Studienordnung an der EHESS in Paris erbracht: Module Ethngr. Praxis (6 ECTS), 2 x Pflichtmodul Ethnologie nach Wahl (6 ECTS + 6 ECTS), Gekreuzte Perspektive auf die Ethn. Dtschld-Frankreich (6 ECTS), Vorbereitung einer Feldforschung (6 ECTS) (Summe der ECTS Punkte 30)
EHESS (Paris) S3 Studienleistungen werden gemäß der Studienordnung an der EHESS in Paris erbracht: Module Ethnologie im Spiegel seiner Kontroversen (6 ECTS), Pflichtmodul Anthropologie (6 ECTS), Seminar Ethnologie (3 ECTS) Option Theorie: 2 Seminare in Ethnologie (3 ECTS + 3 ECTS) plus Seminar in einem anderen Fach (3 ECTS),Altemativ Option Pratique Feldforschung (9 ECTS);Bilanz der Forschungen (6 ECTS) (Summe der ECTS Punkte 30)
Goethe Universität (Frankfurt) S4 Masterarbeit und Forschungskolloquium (25 +3 ECTS) 28 ECTS M01 Beratung (2 ECTS)

Verlaufsplan Option 2 : Paris-Frankfurt-Paris

Studienleistungen werden gemäß der Studienordnung an der EHESS in Paris erbracht. Geschichte und Fachrichtungen der Sozialanthropologie (6 ECTS), Pflichtmodul: Anthropologie (Verwandtschaft oder Politik) (6 ECTS), 3 x Anthropologie nach Wahl (3 + 3 + 3 ECTS), Nebenfachmodul (3 ECTS), Gekreuzte Perspektiven auf die Ethnologie: Deutschland und Frankreich (6 ECTS) (Summe der ECTS Punkte 30) EHESS (Paris) S1
M05a Forschungskonzept (5 ECTS) M05a Vertiefung ethnologischer Methoden (5 ECTS) M01 Beratung (2 ECTS) M04 Projektbezogene Sozial- und Kulturanthropologie 2 ODER Lektürekurs Theorien( 5 ECTS) M04 Geschichte der deutschfranzösischen Ethnologie (5 ECTS) M04 Forschungs-kolloquium (02 ECTS) Goethe Universität (Frankfurt) S2
Modulabschluss- prüfung (3 ECTS) Modulabschlussprüfung (3 ECTS)
M05b Forschungsarbeit (Feldforschung) + Übung/Kolloquium zur Forschungsreflexion +Modulprüfung ("Forschungsbericht") M01 Beratung (02 ECTS) Goethe Universität (Frankfurt) S3
(22+3+3 ECTS)
28 ECTS
Studienleistungen werden gemäß der Studienordnung an der EHESS in Paris erbracht. 2 x Pflichtmodul: Anthropologie nach Wahl (3 +3 ECTS), Masterarbeit (24 ECTS) (Summe der ECTS Punkte 30) EHESS (Paris) S4

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points
ECTS European Credit Transfer Systen
FA Forschungsarbeit
FS Fachsemester
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S.482)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 192)
K Kurs
OV Orientierungsveranstaltung
PF Pflicht
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
Ü Übung
WP Wahlpflicht

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sozial- und Kulturanthropologie, Master (ab WS 2019/20)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.