Sozialwissenschaften des Sports, Master

Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports, Master

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5 Ziele des Studiengangs
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 11 Lehrveranstaltungsformen des Bereiches Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen
§ 12 Leistungs- und Teilnahmenachweise (Studiennachweise)
§ 13 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 14 Akademische Leitung und Modulkoordination

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 15 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 17 Prüfende und beisitzende Personen

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 18 Zulassung zur Masterprüfung
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 20 Versäumnis und Rücktritt
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 22 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 23 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 24 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen

§ 25 Modulprüfungen
§ 26 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 27 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 28 Hausarbeiten und Praktikumsbericht
§ 29 Sportpraktische Prüfungsleistungen
§ 30 Portfolio
§ 31 Projektarbeiten
§ 32 Masterarbeit

Abschnitt VII: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 33 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 34 Bestehen und Notenbekanntgabe

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 35 Wiederholung von Prüfungen
§ 36 Studienfachberatung und Befristung von Prüfungen
§ 37 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 38 Prüfungszeugnis
§ 39 Masterurkunde
§ 40 Diploma-Supplement

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 42 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 43 Einsprüche und Widersprüche
§ 44 Prüfungsgebühren

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 45 In-Kraft-Treten

Anhang 1: Modulhandbuch mit den Modulbeschreibungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Vertiefungsmodule des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports mit dem Abschluss „Master of Arts“

Anhang 2: Exemplarische Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports mit Verlaufsplan A für die Vertiefung „Sportpädagogik“ und Verlaufsplan B für die Vertiefung „Sportsoziologie“

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Prüfung im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

(2) Die vorliegende Ordnung soll den Studierenden ermöglichen, ihr Studium sinnvoll zu gestalten und erfolgreich abzuschließen. Sie informiert über Prüfungen, Studienziele und Studienaufbau, Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn, Regelstudienzeit, Leistungsnachweise und Art der Lehrveranstaltungen.

(3) Für die in dem Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports aus einem anderen Studiengang einzubringenden Module gilt die Ordnung jenes Studiengangs, in dem diese Module angeboten werden, sofern in der Modulbeschreibung nichts anderes geregelt ist.

§ 2 Zweck der Prüfung

(1) Die Masterprüfung schließt das Studium des konsekutiven Masterstudienganges Sozialwissenschaften des Sports mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden, das erworbene Wissen kritisch einzuordnen und zu bewerten und auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet sind.

§ 3 Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Master of Arts“ in Sozialwissenschaften des Sports, abgekürzt „MA“.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums besteht die Möglichkeit zur Promotion. Näheres regelt die Promotionsordnung.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und kooperierende Fachbereiche und Institute stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5 Ziele des Studiengangs

(1) Allgemeines Studienziel ist der Erwerb einer weiterführenden Ausbildung in den sozialwissenschaftlichen Disziplinen der Bewegungskultur und des Sports. Die explizite Wissenschaftsorientierung des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports zielt auf die Vermittlung theoretischer und methodischer Kenntnisse insbesondere im Bereich der Sportsoziologie und der Sportpädagogik. Darüber hinaus sollen die Studierenden die Fähigkeiten erwerben, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten, sozialwissenschaftliche Forschungsinstrumentarien und Erkenntnisse anzuwenden sowie gesellschaftliche Zusammenhänge kritisch-konstruktiv zu reflektieren. Das theoretische Lehrangebot wird durch ein Spektrum (sport-)motorischer Inhalte mit vertiefendem Charakter ergänzt, um den Studierenden einen direkten Zugang zur leiblichen Dimension ihres zukünftigen Berufsfeldes zu ermöglichen.

(2) Da sich die Tätigkeitsbereiche im Bereich der Bewegungskultur und des Sports ständig wandeln, ist es ein Ziel des Studiums, die Studierenden zu befähigen, sich nach Beendigung des Studiums schnell und professionell mit neuen Entwicklungen vertraut zu machen, in neue Gebiete einzuarbeiten und selbst zur weiteren Entwicklung ihres Fachgebiets in Wissenschaft und Praxis beizutragen. Aus diesem Grund werden sowohl theorieorientierte (Reflexionskompetenz) und methodologische (Methodenkompetenz) als auch an der Berufspraxis orientierte (Beratungs- und Vermittlungskompetenz) Inhalte behandelt.

(3) Es wird begrüßt, wenn ein Teil des Masterstudiums im Ausland absolviert wird. Auslandsaufenthalte während des Masterstudiums werden vom Institut für Sportwissenschaften gefördert.

(4) Die Absolvent/innen des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports erwerben Qualifikationen für spätere anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten zum einen in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen der Bewegungskultur und des Sports (Sportvereine und -verbände, Sportverwaltungen und -redaktionen, kommerzielle und freiberufliche Sportanbieter und -berater, Experten für Bewegungsangebote in Ganztagsschulen u.Ä.), für die solide sportsoziologische und/oder sportpädagogische Erkenntnisse und Kompetenzen erforderlich sind. Zum Zweiten erwerben die Studierenden Kompetenzen, die für eine sportwissenschaftliche Laufbahn (Universität, Forschungseinrichtungen) qualifizieren. Das Masterstudium dient auch der Vorbereitung auf eine anschließende Promotion.

(5) Über die genannten fachlichen Qualifikationen hinaus werden Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen von Bedeutung sind und eine Befähigung für anspruchsvolle Tätigkeitsfelder in Wissenschaft, Industrie und Sportpraxis gewährleisten (Teamkompetenz, Problemlösungskompetenz, Medienkompetenz, Projektplanung, -ausführung, -präsentation u.Ä.).

§ 6 Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer

a) in einem sportwissenschaftlichen oder einem verwandten primär bewegungsbezogenen und/oder sozialwissenschaftlichen Studienfach die Bachelorprüfung bestanden hat, oder

b) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt, oder

c) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

d) eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Universität nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Prüfungsausschuss eine entsprechende Über¬einstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 18 Abs. 1 a) vorzulegen. § 18 Abs. 3 b) gilt entsprechend.

(2) Die Bewerber müssen grundlegende Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung, ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie eine sportpraktische Eignung nachweisen.

Fehlen Methodenkenntnisse empirischer Sozialforschung, so wird die Auflage erteilt, das entsprechende Modul aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft (Wissenschaftsmethodologie) zu absolvieren. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(3) Die Englischkenntnisse sind zu belegen durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder

f) einen TOEFL-Test (Computer basierter Score mindestens 213, schriftlicher Test mindestens 550 Punkte) oder

g) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

Gute Kenntnisse in mindestens einer weiteren Fremdsprache sind empfehlenswert.

(4) Ausländische Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Studierende, die keinen sportwissenschaftlichen, sondern einen sozialwissenschaftlichen Bachelorabschluss haben, müssen ihre sportpraktische Eignung nachweisen. Als Nachweis gelten

a) das deutsche Sportabzeichen (mind. Bronze), oder

b) der Besitz einer aktuell gültigen sportfachlichen Übungsleiter B- oder A-Lizenz (oder dem Trainerdiplom)

(6) Über Ausnahmen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Der Bewerbung ist ein Studienexposé, das Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt, von bis zu 500 Wörtern beizufügen. Nach Vorlage des Exposés geladene Bewerber nehmen an einem Eingangskolloquium teil (Aufnahmegespräch in Gruppen mit jeweils 5 Personen, Dauer 25 Minuten pro Gruppe). Das Eingangskolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Lehrenden des Master-Studiengangs geführt und protokolliert. Ein Mitglied der Studierendenvertretung des Prüfungsausschusses kann am Eingangskolloquium beobachtend teilnehmen und wird dazu eingeladen.
Die Entscheidung über die Empfehlung zur Zulassung geschieht auf der Basis der Bachelornote (60%), des Studienexposés (20%) und des Eingangskolloquiums (20%). Die Benotung von Studienexposé und Eingangskolloquium nehmen zwei prüfungsberechtige Lehrende des Fachbereiches konsensusbasiert anhand eines standardisierten Bewertungsbogens vor, der vier gleichwertig gewichtete Punkte umfasst:

1. Wie gut sind die Kandidaten in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren?

2. Inwieweit lassen die Studierenden anhand ihres Werdeganges Hard und Soft Skills erkennen, die für ein erfolgreiches Studium und den Einstieg in das Berufsleben relevant sind?

3. Wie gut werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar?

4. Können die Kandidaten überzeugend eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Inhalten und Qualifikationen zu ihren beruflichen Vorstellungen und Zielen sichtbar machen?

Studienexposé und Eingangskolloquium werden jeweils mit einer Note von 1 bis 5 nach folgender Notenskala bewertet:

1 – sehr gut
2 – gut
3 – befriedigend
4 – ausreichend
5 – nicht ausreichend

Die Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt, wenn der aus Bachelorabschluss, Studien-exposée und Eingangskolloquium ermittelte Notenwert mindestens 3,0 (Grad der besonderen Eignung) beträgt.

(8) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszuges (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 150 CP im Bachelor-Studiengang erreicht wurden,

2. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten beziehungsweise eine Empfehlung des Betreuers vorliegt,

3. die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 vorliegen,

4. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang nachgewiesen wird.

Zur Ermittlung des Grads der besonderen Eignung im Eignungsfeststellungsverfahren nach Abs. 7 wird anstelle der Bachelornote die vorläufige Durchschnittsnote aus dem Transcript of Records herangezogen; im Übrigen bleibt Abs. 7 unberührt. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Abschluss der Bachelornote innerhalb von 12 Monaten beim Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Nachweis, ist dies durch den Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerrufs der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzuteilen.

(9) Der Bewerbung ist weiterhin ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis vorlegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird.

(10) Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums die Studienfachberatung (§ 13) aufzusuchen.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module

(1) Der Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports ist modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule (Vertiefungsmodule). In den Modulen werden schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Kenntnisse und sportpraktische Kompetenzen vermittelt. Die Modulstruktur sowie Anzahl, Inhalte, Prüfungen und Beschreibungen der Module finden sich im Anhang 1. Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben.

(2) Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praktikum sowie Selbstlernzeiten dar. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester, ausnahmsweise über drei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, wird dringend empfohlen, die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern zu besuchen.

(3) Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Ordnung des Studiengangs eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(4) Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden.

(5) Die Lehrveranstaltungen eines Moduls können aufeinander aufbauen. Studierende sind nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang an die in der Modulbeschreibung angegebene Reihenfolge von Lehrveranstaltungen gebunden.

(6) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung der Masterprüfung eingehen. Eine Modulprüfung besteht entweder aus einer Prüfungsleistung als Modulabschlussprüfung oder ausnahmsweise aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungsleistungen. Als Modulprüfungen sind die in §§ 25 bis 31 genannten Leistungen vorgesehen. Die Einzelheiten des Modulabschlusses werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen im Anhang 1 geregelt.

(7) Wird ein Modul mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen, können innerhalb eines Moduls nach Maßgabe des Anhangs 1 Studienleistungen als Voraussetzung zum Erwerb der Modulprüfungsleistung gefordert werden. Studienleistungen müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen innerhalb eines Moduls erbracht werden können. Näheres regelt § 12.

§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Jedem Modul sind in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule ermöglichen.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den Studierende im Durchschnitt für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an einem außeruniversitären Praktikum, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Bei einer Regelstudienzeit von vier Semestern sind für den Masterabschluss 120 CP nachzuweisen. Dabei entfallen 98 CP auf 8 Pflichtmodule (MP1, 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 10 inklusive 30 CP für die Masterarbeit), 12 CP auf das entsprechende Wahlpflichtmodul (entweder „Vertiefung Sportpädagogik“ oder „Vertiefung Sportsoziologie“) und 10 CP auf das Berufspraktikum.

(4) CP werden nur vergeben, wenn die nach der Modulbeschreibung geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind.

(5) Für alle Studierenden des Masterstudiengangs wird beim Prüfungsamt für jedes Modul ein persönliches Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten können Studierende jederzeit in den Stand ihrer persönlichen Konten Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang ist nach Einführung des Studienganges im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 HHG zu überprüfen.

§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen;

Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1. Vorlesungen (V)
2. Seminare (S)
3. Übungen (Ü)
4. Wissenschaftliche Praktika/ Projektarbeit (P)
5. Kolloquien (Ko)
6. Berufspraktika (BP)
7. Exkursionen (Ex)

• Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

• Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Sie dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder der Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, dem Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Sie beinhalten die selbstständige Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung sowie die Darstellung dieser Arbeit und ihrer Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag mit anschließender Diskussion und/oder einer schriftlichen Ausarbeitung.

• Übungen dienen der Anwendung, Vertiefung und Ergänzung der Inhalte von Lehrveranstaltungen sowie der Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

• Wissenschaftliche Praktika/Projektarbeiten sind Lehrveranstaltungen, in denen die erlernten wissenschaftlichen Methoden auf die Entwicklung eines Designs sowie die Durchführung von Forschungsprojekten angewendet werden. Sie ermöglichen die Anwendung methodischer Kenntnisse in einem spezifischen gesellschaftlichen Arbeits- und Problemfeld. Die Studierenden führen dabei in einzelnen betreuten Arbeitsgruppen kleinere Fallstudien im Rahmen eines Gesamtthemas durch. In der Regel beinhaltet ein Praktikum/Projekt die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Interpretation und Ergebnissicherung von qualitativen oder quantitativen Datenerhebungen (Erarbeitung der Fragestellung, Aufarbeitung von Materialien, Erstellung eines Abschlussberichts).

• Kolloquien dienen der Vorbereitung und Diskussion der Abschlussarbeiten sowie der ausführlichen Diskussion spezieller Fragestellungen und Forschungsergebnisse des Faches sowie der Erörterung kontroverser wissenschaftlicher Positionen. Sie dienen darüber hinaus zur Darstellung und Diskussion aktueller Forschungsergebnisse des jeweiligen Fachgebiets.

• Berufspraktika dienen dem Kennenlernen und der Auseinandersetzung mit praxis- und anwendungsbezogenen Themen und Fragestellungen. Sie werden unter Anleitung qualifizierter Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung durchgeführt. Die Erfahrung berufspraktischen Arbeitens wird durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson erworben. Ziel ist eine ausbildungsorientierte Teilnahme am Arbeitsmarkt, die im Praktikumsbericht theoriegeleitet aufgearbeitet wird.

• Exkursionen sind in der Regel sportbezogene Veranstaltungen außerhalb der Hochschule im Umfang von mindestens sieben Tagen, in denen die Studierenden erlangtes Können, Kenntnisse und Wissen aus anderen Veranstaltungen ergänzen und ihren Erfahrungshorizont erweitern.

(2) Die in Abs.1 genannten Formen können durch weitere Lehrformen, insbesondere fachspezifische Lehrformen oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning) ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthält die Modulbeschreibung (Anhang 1) die erforderliche Festlegung. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen desselben Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Erfüllung der Zugangsberechtigung wird von den verantwortlichen Lehrenden des Moduls überprüft.

(4) Ist davon auszugehen, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann der Fachbereichsrat ein Auswahlverfahren beschließen. Die Kriterien für die Auswahl sind in Absprache mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Fachbereich stellt im Rahmen seiner Kapazität sicher, dass die nichtaufgenommenen Studierenden in alternative Lehrveranstaltungen dieses Masterstudienganges aufgenommen werden, soweit sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 11 Lehrveranstaltungsformen des Bereiches Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen

(1) Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen werden in Lehrveranstaltungen des Moduls 5 „Praxis der Bewegungskultur“ mit und ohne Sportartenbezug differenziert und in folgenden Lehrformen durchgeführt:

(SSP) Schwerpunktsportarten ermöglichen den Erwerb erhöhter konditioneller, technomotorischer und taktischer Qualifikationen und fordern die vertiefte Auseinandersetzung mit bewegungs- und trainingswissenschaftlichen Fragen sowie didaktisch-methodischen Aspekten.

(WPK) Wahlpflicht-Kurse ermöglichen den Studierenden, entsprechend ihrer Interessen und Neigungen weitere Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben und sich zu spezialisieren.

(TPK) Kurse zur Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart bereiten die Studierenden auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vor, indem übergreifende Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen behandelt werden. Dabei werden Vermittlungsperspektiven thematisiert, sowie Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen integrativ in die Praxis umgesetzt.

(2) Um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten, soll die Zahl der Studierenden in den Modulen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen 12 nicht unter- bzw. 20 nicht überschreiten.

§ 12 Leistungs- und Teilnahmenachweise (Studiennachweise)

(1) Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht. Soweit nach den Modulbeschreibungen für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls bzw. für die Vergabe von CP Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises sind die veranstaltungsleitenden Lehrenden. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die lehrende Person positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung (Abs. 7) erbracht wurde. Lehrende können die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die studierende Person in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die aktive Teilnahme beinhaltet Arbeiten wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Sie schließt gleichzeitig die aktive Mitarbeit z. B. praktischen Übungen ein. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die studierende Person bis zu zwei Einzelveranstaltungen versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von insgesamt bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen eigener Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrenden ausgestellt.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne zusätzliche schriftliche Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Befragungen und anderen Formen der Datenerhebung
– Praktische Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Lehrproben
– Aktive Teilnahme an Gruppenarbeiten, Demonstrationen, Sportpraxis, praktischen Übungen und Versuchen

Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die lehrende Person den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Bei schriftlichen Arbeiten (bspw. Referate und Hausarbeiten) haben die Studierenden bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung gemäß § 25 Abs. 8 abzugeben, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Lehrenden geben die genauen Kriterien für die Vergabe eines Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, in der diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die Lehrenden können den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. § 22 Abs.1 gilt entsprechend.

(7) Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 13 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Instituts für Sportwissenschaften aufzusuchen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;
– bei Fragen zur Wahl des Vertiefungsbereichs spätestens vor Beginn des zweiten Semesters;
– bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel;
– vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Kurz vor Beginn eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans im Rahmen von LSF und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere Informationen zu den Modulkoordinatoren, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 14 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudienganges Sozialwissenschaften des Sports nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von drei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulkoordinatoren;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs.

(2) Für jedes Modul des Masterstudiengangs ernennt der Prüfungsausschuss aus dem Kreis der prüfungsbefugten Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Diese Person ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Dazu gehören insbesondere Vorschläge für die prüfenden Personen der Modulprüfungen. Modulkoordinatoren werden durch die akademische Studiengangsleiterin oder den akademischen Studiengangsleiter des Fachbereichs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 15 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften bildet einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ (vgl. Bachelorordnung) sowie den beiden konsekutiven Masterstudiengängen Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology und Sozialwissenschaften des Sports.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an: Drei Mitglieder der Professorengruppe, ein Mitglied der wissenschaftlichen Mitarbeiter und eine studierende Person. Die Vertreter der Professorengruppe und der wissenschaftlichen Mitarbeiter sollen dem Institut für Sportwissenschaften angehören. Die Studierendenvertreterin oder der Studierendenvertreter sollte im Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ oder im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern der Professorengruppe und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein Jahr. Verlängerungen der Amtszeit sind zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(4) Bei Angelegenheiten, welche die Prüfung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die stellvertretende Person wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann dem vorsitzenden Mitglied die Durchführung und Entscheidung einzelner Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

(9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch geeignete Medien bekannt machen.

(10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds sind der studierenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der studierenden Person ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Das Prüfungsamt ist zentral an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt.

§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen zuständig. Sie achten auf die Einhaltung dieser Masterordnung. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang;

– Organisation der Eingangskolloquien;

– Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen;

– Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen;

– Festlegung der Rücktrittsfristen;

– Bestellung der Prüfenden;

– Organisation der Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen;

– Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat;

– Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person.

(3) Der Prüfungsausschuss prüft die Voraussetzungen zur Zulassung und übernimmt die Zulassung. Er kann hierfür beratende Mitglieder hinzuziehen.

(4) Der Prüfungsausschuss berichtet jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen, die Verteilung der Masterarbeit sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 17 Prüfende und beisitzende Personen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Sportwissenschaften, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung durch die in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollten die in dem Modul Lehrenden aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere prüfende Lehrperson benennen.

(3) Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person abzunehmen. Die Masterarbeit ist von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Als Beisitzende bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen des Masterstudienganges Sozialwissenschaften des Sports nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss bestellt werden. Die Bestellung von Beisitzenden erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die prüfende Person delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 18 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität haben die Studierenden einen vollständig ausgefüllten Anmeldebogen für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt abzugeben. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind insbesondere beizufügen:

(a) eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Masterstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossenen hat;

(b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(c) Nachweis über die Zahlung der nach der Ordnung für den Studiengang zu entrichtenden Prüfungsgebühr. § 44 bleibt unberührt.

(2) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

(a) die oder der Studierende die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt,

(b) die oder der Studierende die Masterprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht be standen hat oder sich oder sich in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet.

(c) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 35 Abs. 10) keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

Als verwandt gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung.

(4) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Studierenden der zuständige Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen (Klausuren, mündliche oder praktische Prüfungen) werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Die Termine für die veranstaltungsgebundenen Modulprüfungen werden von der Veranstaltungsleitung festgelegt. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und/oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit des Semesters und die Wiederholungsprüfungen in der ersten Woche nach Beginn des nachfolgenden Semesters und/oder in der ersten Vorlesungswoche des nachfolgenden Semesters. Alle Modulprüfungen werden in der Regel mindestens zweimal pro Jahr angeboten.

(2) Zu jeder Modulprüfung haben sich die Studierenden innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden, andernfalls ist die Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschuss auf Antrag der studierenden Person.

(3) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Masterprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(4) Das Modul 2 des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports wird in Kooperation mit dem Bachelorstudiengang „Soziologie“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität angeboten. Die Lehrveranstaltungen dieses Moduls sind in der Regel dem Modul 4 des BA „Soziologie“ zu entnehmen. Für die Modulprüfung gelten die Regelungen des BA „Soziologie“ über die Prüfungszeiträume und Meldefristen.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt beziehungsweise bei der Veranstaltungsleitung zurückgezogen wird. Ein Rücktritt von einer Modulprüfung ist bis spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen möglich.

§ 20 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die studierende Person zu dem sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angesetzten Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 21 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen (Nachteilsausgleich)

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die studierende Person gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie wegen ihrer körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die prüfende Person, in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der prüfenden Person.

§ 22 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die studierende Person das Ergebnis ihrer Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die studierende Person nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 25 Abs. 8 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den prüfenden oder aufsichtsführenden Personen in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der zuständige Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Studierende können innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom zuständigen Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können nur dann für den Masterstudiengang angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Masterstudiengang waren.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein An-spruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelor- oder Masterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 35 Abs. 10 findet Anwendung.

(8) Maximal 80 CP der nach der Ordnung geforderten 120 CP können angerechnet werden. Die Anrechnung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen von Kooperationen mit anderen Universitäten möglich.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Masterstudienganges Sozialwissenschaften des Sports an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Die studierende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 25 Modulprüfungen

(1) Die Masterprüfung setzt sich aus den Modulprüfungen und aus der Masterarbeit zusammen.

(2) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(3) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) erstreckt. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können nach Maßgabe der Modulbeschreibung als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden. In besonders begründeten Ausnahmen können in der Ordnung des Studienganges auch kumulative Modulprüfungen (bestehend aus Modulteilprüfungen) vorgesehen werden. Die Art der Modulprüfung und die Prüfungsform sind den Modulbeschreibungen (Anlage 1) zu entnehmen. Soweit die Modulbeschreibung unterschiedliche Prüfungsformen vorsieht, muss die Prüferin oder der Prüfer die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden zu Beginn der Vorlesungszeit verbindlich mitzuteilen.

(4) Die veranstaltungsgebundene Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf die im Modul vermittelten Kompetenzen und exemplarischen Inhalte. Die Modulteilprüfung bezieht sich auf Inhalte und Methoden einzelner Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Modulbeschreibungen.

(5) Sämtliche Modulteilprüfungsleistungen eines Moduls müssen bestanden werden.

(6) Als Prüfungsformen gelten für modulabschließende Prüfungen oder Modulteilprüfungsleistungen mündliche Prüfungen, Referate, Portfolio, Berichte, Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten) sowie praktische Prüfungen. Näheres regelt die Modulbeschreibung (Anhang 1).

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der studierenden Person nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die studierende Person hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie diese selbständig verfasst und alle von ihr benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Das Ergebnis einer schriftlichen Modulprüfung wird durch die prüfende Person in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie zusammen mit der Prüfungsarbeit dem Prüfungsamt unverzüglich zuleitet. In das Prüfungsprotokoll sind neben dem Prüfungsergebnis die Modulbezeichnung bzw. der Modulteil, die Prüfungsform, das Prüfungsdatum sowie ggf. die Prüfungsdauer aufzunehmen. Weiterhin sind solche Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2. aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

(10) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 26 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt zwischen 15 und 30 Minuten. Die Dauer von Gruppenprüfungen legt die prüfende Person fest. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der beisitzenden Person in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der prüfenden Person und der beisitzenden Person zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die beisitzende Person unter Ausschluss der zu prüfenden Person sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der studierenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende desselben Studiengangs, die im gegenwärtigen oder darauf folgenden Semester die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die zu prüfende Person kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zu prüfende Person. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann der zuständige Prüfungsausschuss entsprechende Nachweise verlangen.

§ 27 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung von Fragen oder die Lösung von Aufgaben. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die studierende Person nachweisen, dass sie eigenständig in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht das Wissen des entsprechenden Fachgebietes beherrscht und für die Lösung von Problemen einsetzen kann. Die Klausuren können „Multiple-Choice“-Fragen enthalten. Diese dürfen ohne besondere Voraussetzungen bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. In diesem Fall ist bei der Aufstellung der Multiple-Choice-Fragen und des Antwortkatalogs festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Machen die Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl aus, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen
Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei einer oder eine mindestens der Gruppe der Professoren angehören muss.

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

– Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteter Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

– In der Aufgabenstellung ist auszuweisen, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf nicht nach oben verändert werden.

(2) Die Dauer von Klausurarbeiten und anderen schriftlichen Aufsichtsarbeiten beträgt in der Regel 90 Minuten, sofern in der Modulbeschreibung keine abweichende Regelung getroffen wird.

(3) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer prüfenden Person bewertet. Wird eine Klausur bei ihrer letztmaligen Wiederholung als nicht bestanden bewertet, ist sie von einer zweiten prüfenden Person zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie werden in der Regel durch zwei Prüfende erarbeitet. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifizierbar sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder des Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 42. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 28 Hausarbeiten und Praktikumsbericht

(1) Mit einer Hausarbeit soll die studierende Person zeigen, dass sie in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Den Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Ausgabe des Themas erfolgt durch die prüfende Person, die den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit dokumentiert. Die prüfende Person legt die Bearbeitungsdauer fest und teilt sie den Studierenden bei der Ausgabe des Themas schriftlich mit. Die Bearbeitungsdauer ist von der prüfenden Person aktenkundig zu machen.

(4) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der Studierenden oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(5) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der prüfenden Person einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die prüfende Person aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die prüfende Person soll in der Regel binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

(7) Der Praktikumsbericht ist bei der Modulkoordinatorin oder beim Modulkoordinator abzugeben. Diese oder dieser leitet ihn an ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs
weiter. Dieses stellt fest, ob der Bericht ausreichend ist (bestanden/nicht bestanden). Der Praktikumsbericht gilt nicht als Prüfungsleistung.

§ 29 Sportpraktische Prüfungsleistungen

(1) Soweit die Modulbeschreibung sportpraktische Prüfungsleistungen verlangt, umfassen diese sowohl einen sportpraktischen als auch in einigen Fällen einen theoretischen Prüfungsteil.

(2) Im sportpraktischen Prüfungsteil werden – anhand spezifischer Aufgaben – sowohl (sport-)motorische Leistungsfähigkeit als auch Handlungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen geprüft. Die genauen Anforderungen an den sportpraktischen Teil dieser Prüfungsleistung werden zu Beginn des Moduls von der die jeweilige Lehrveranstaltung leitenden Person bekannt gegeben. Die Prüfungsversuche in der Sportpraxis sind zwei Mal wiederholbar.

(3) Im theoretischen Prüfungsteil werden Kenntnisse in der Theorie der gewählten Sportart abgeprüft. Dieser Prüfungsteil besteht in der Regel aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung (Anhang 1).

(4) Jeder Teil der sportpraktischen Prüfungsleistung muss mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

(5) Ersatzleistungen und Teilbefreiungen von sportpraktischen Prüfungsleistungen sind nicht zulässig. § 35 Abs. 6 bleibt davon unberührt.

§ 30 Portfolio

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio und andere, nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten, findet § 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend Anwendung.

§ 31 Projektarbeiten

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von wissenschaftlichen Forschungskonzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie durch die Bearbeitung einer größeren Aufgabe Ziele definieren, sowie Lösungsansätze und fallbezogene Konzepte erarbeiten können.

(2) Der Umfang der jeweiligen Projektarbeiten ist in den entsprechenden Modulbeschreibungen (Anhang 1) geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der individuelle Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs.1 erfüllen.

§ 32 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die studierende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen § 2 Abs. 3 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten.

(2) Die Masterarbeit entspricht 30 CP. Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas durch den Betreuer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt sechs Monate. Bei der Ausgabe des Themas erfolgt eine Fristsetzung für die Abgabe durch das Prüfungsamt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit. Vor der Zulassung müssen mindestens 77 CP nachgewiesen werden.

(4) Die Masterarbeit kann von einem Mitglied der Professorengruppe, einer außerplanmäßigen Professorin oder einem außerplanmäßigen Professor, oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des Instituts für Sportwissenschaften am Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch weitere gemäß § 17 Abs. 1 prüfungsberechtigte Personen mit der Betreuung von Arbeiten beauftragen. Die betreuende Person ist Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten. Die betreuende Person hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht.

(5) Studierende können in Absprache mit der betreuenden Person ein Thema für die Masterarbeit vorschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die betreuende Person über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die studierende Person rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Masterarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit Zustimmung der dem zuständigen Prüfungsausschuss vorsitzenden Person angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des verantwortlichen Fachs gestellt werden. Die externe Betreuerin oder der externe Betreuer kann durch den zuständigen Prüfungsausschuss als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit zugelassen werden.

(7) Die Masterarbeit ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mit den Prüfenden ist die Abfassung in einer anderen Sprache zulässig. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer anderen Sprache als deutsch verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß § 20 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(9) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, welche die studierende Person nicht zu vertreten hat (z. B. Erkrankung der studierenden Person beziehungsweise eines von ihr zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die studierende Person dies vor dem ersten Ablieferungstermin beantragt und die betreuende Person zustimmt. Die Bearbeitungszeit kann maximal um 50 % verlängert werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die studierende Person von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(10) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren im Prüfungsamt abzuliefern. Zusätzlich zur schriftlichen Einreichung ist die Masterarbeit der Prüferin oder dem Prüfer innerhalb der Abgabefrist auch in digitaler Form zugänglich zu machen, um die Überprüfbarkeit auf etwaige Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hin zu gewährleisten. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden. In der Masterarbeit sind alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Sie ist mit einer Erklärung der studierenden Person zu versehen, dass sie die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(11) Die Masterarbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung soll von beiden Prüfenden in der Regel sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit wird vom vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

(12) Weichen die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als zwei ganze Notenstufen (2,0) voneinander ab oder bewertet eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit mit „nicht ausreichend (5)“, wird die Masterarbeit binnen weiterer zwei Wochen von einer dritten prüfenden Person bewertet. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der ersten, zweiten und dritten prüfenden Person aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 33 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der studierenden Person zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;
Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungsleistungen, so wird die Gesamtnote für das Modul durch Berechnung des gewichteten Mittelwertes (CP-Anteile der Lehrveranstaltungen) gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend, wenn nur eine Modulprüfungsleistung erforderlich ist und diese von zwei oder mehr Prüfenden unterschiedlich bewertet wird.

(5) Sofern nur eine einzige Modulprüfungsleistung erforderlich ist und diese von zwei oder mehr Prüfenden unterschiedlich bewertet wird, errechnet sich die Note für das Modul als Durschnitt der Noten für die einzelnen Teilprüfungen.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote durch Berechnung des nach CP gewichteten Mittelwertes der einzelnen Modulnoten gebildet. Die Masterarbeit wird dabei doppelt gewichtet. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Abs. 4 entsprechend.

(7) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 – sehr gut – very good
über 1,5 bis 2,5 – gut – good
über 2,5 bis 3,5 – befriedigend – satisfactory
über 3,5 bis 4,0 – ausreichend – sufficient
über 4,0 – nicht ausreichend – fail

(8) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen,
B = die Note, die die nächsten 25 %,
C = die Note, die die nächsten 30 %,
D = die Note, die die nächsten 25 %,
E = die Note, die die nächsten 10 % erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der zuständige Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(9) Wenn alle Einzelnoten „sehr gut“ (1,3 oder besser) lauten, wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

§ 34 Bestehen und Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung der Ordnung für den Studiengang vorgeschriebene Anzahl von Leistungen erfolgreich, erbracht wurde.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Studiengang vorgesehenen Module bestanden sind und die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten, die in Prüfungen erzielt werden, unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. Der Prüfungsausschuss legt dann auch das Verfahren fest. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt.

Abschnitt VIII.: Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 35 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungsleistungen oder Modulteilprüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungsleistungen oder Modulteilprüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Weichen die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulprüfungen bei Modulen gemäß § 1 Abs. 3 von den Reglungen der Ordnungen für den Studiengang der oder des Studierenden ab, so gilt die Ordnung desjenigen Studiengangs, in dessen Rahmen die Module angeboten werden (Herkunft).

(3) Eine nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist spätestens im nächsten Modulzyklus zu wiederholen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und -fristen hinzuweisen ist. Sofern für die Zulassung zu einem Modul das Bestehen eines Moduls des vorangegangenen Semesters Voraussetzung ist, bietet der Fachbereich eine erste Wiederholungsmöglichkeit vor Beginn des jeweiligen Semesters an.

(4) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. §§ 20 Abs. 2, 36 Abs.3 bleiben unberührt. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.

(5) Beim zweiten Nicht-Bestehen der Modulabschlussprüfung muss das gesamte Modul mit anschließender Modulabschlussprüfung wiederholt werden. Bei kumulativen Modulprüfungen muss nur das nicht bestandene Modulteil wiederholt werden. Die Wiederholungsfristen sind so festzulegen, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholungsprüfung sollte am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung sollte zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(6) Nach Nicht-Bestehen einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich. Dies gilt auch für den Wechsel einer Sportart bzw. eines Kurses innerhalb der sportpraktischen Module.

(7) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

(8) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(9) Vor der Wiederholung einer Modulprüfungsleistung oder Modulteilprüfungsleistung können der studierenden Person durch den Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

(10) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind anzurechnen.

(11) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Der Termin für die Wiederholung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und der studierenden Person vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die studierende Person bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

§ 36 Studienfachberatung und Befristung der Prüfungen

(1) Die oder der Studierende hat an einem verpflichtenden Beratungsgespräch teilzunehmen, sofern sich der Studienverlauf im Verhältnis zum Studienplan um mehr als zwei Semester verzögert hat. Der zuständige Prüfungsausschuss kann nach dem Beratungsgespräch Auflagen/Fristen für die Erbringung der noch ausstehenden Modulprüfungen erteilen; dies gilt auch im Falle der Nichtteilnahme an dem Beratungsgespräch. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall, ob Studierende, die innerhalb von zwei Jahren keine nach der Ordnung für den Studiengang zu absolvierenden Modulprüfungen erbracht haben, den Prüfungsanspruch im Studiengang verlieren. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheiten zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 für den Abschluss der Masterprüfung ist der oder dem Studierenden auf Antrag zu verlängern, wenn sie oder er infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Bei der Einhaltung von Fristen für die Absolvierung von Modulprüfungen (Abs.1) und weiterer in der Ordnung für den Studiengang für die Meldung zu Prüfungen vorgeschriebener Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie

1. durch Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung;

2. durch Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder aus einem anderen von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Grund;

3. durch Mutterschutz oder Erziehungsurlaub;

4. durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt waren.

(3) Im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Ferner bleibt ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich wird. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Über den Antragt auf Verlängerung der Frist entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 37 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

(a) eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

(b) die Masterarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

(c) der Prüfungsanspruch ggf. wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist oder

(d) die Frist nach § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 überschritten ist, ohne dass die oder der Studierende einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 36 Abs. 3 gestellt hat oder ohne dass einer Fristverlängerung nach § 36 Abs. 3 stattgegeben wurde.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfungsleistung ist die studierende Person zu exmatrikulieren.

(3) Hat eine studierende Person die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 38 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis, auf Antrag der studierenden Person mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterprüfung, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich mindestens dem Diplomabschluss entspricht.

§ 39 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die studierende Person eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 40 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch entsprechend den Regelungen zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die studierende Person bei einer Prüfungsleistung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 22 Abs. 1 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. Der studierenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die studierende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die studierende Person vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs.1 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 42 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der studierenden Person auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieses Mitglied bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 43 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüfender, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 44 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit betragen insgesamt 100,- Euro.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei Zulassung der Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen. In diesem Falle finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 45 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Satzungen und Ordnungen) in Kraft.

Frankfurt am Main, den 29. September 2014

Prof. Dr. Rolf van Dick
Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

 

Anhang 1: Modulhandbuch mit den Modulbeschreibungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Vertiefungsmodule des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports mit dem Abschluss „Master of Arts“

MP 1 - Quantitative Forschungsmethoden (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 12 CP - Arbeitsaufwand 360 h - Kontaktzeit 78 h - Selbststudium 282 h
Inhalte

Das Modul besteht aus drei Seminaren:

- Im Seminar „Quantitative Sozialforschung I“ werden wissenschaftliche Erkenntniswege und Methodenarten (Methodologie), deskriptive Statistik bzw. Inferenzstatistik sowie Prinzipien der Datenerhebung bzw. Ver-suchsplanung vermittelt.

- Im Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ werden die zuvor behandelten Inhalte vertieft. Außerdem erfolgt die exemplarische Auswertung einer empirischen Untersuchung (z. B. Befragung) unter Anwendung computerbasierter Datenanalysen.

- Im Seminar „Triangulation und Evaluation“ werden quantitative und qualitative Methoden kombiniert und Techniken der Evaluation vorgestellt. Es erfolgt eine exemplarische Versuchsauswertung und -darstellung (z. B. Abstract, Poster) mindestens einer Evaluation, ebenfalls unter Anwendung computerbasierter Daten-analysen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen

- bzgl. wissenschaftlicher Erkenntniswege und Methodenarten,

- zu Prinzipien der Datenerhebung,

- zur Anwendung von Evaluationsmethoden und –techniken,

- zur Triangulation quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden im sozialwissenschaftlichen Bereich.

Angebotszyklus

Die Lehrveranstaltungen „Quantitative Sozialforschung I“ sowie „Triangulation und Evaluation“ werden i.d.R. im Wintersemester angeboten.

Das Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ wird i.d.R. im Sommersemester angeboten.

Dauer des Moduls
3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Zugangsvoraussetzung für das Seminar „Triangulation und Evaluation“ ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar „Quantitative Sozialforschung I“ sowie dem Seminar „Quantitative Sozialforschung II“.
Studiennachweise

- Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) für das Seminar „Quantitative Sozialforschung I“,

- Erstellung eines Forschungsberichtes bzw. Abstracts im Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ (LN ge-mäß § 12),

- Bericht- bzw. Postererstellung im Seminar „Triangulation und Evaluation“ (LN gemäß § 12).

Modulprüfung
Modulabschlussprüfung in Form einer 60-minütigen Klausur (3 CP).
Voraussetzung für die Vergabe von CP
Teilnahmenachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Quantitative Sozialforschung I S 2 3
Quantitative Sozialforschung II S 2 3
Triangulation und Evaluation S 2 3
Modulprüfung 3

 

MP 2 - Modul 2: Qualitative Forschungsmethoden (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 10 CP - Arbeitsaufwand 300 h - Kontaktzeit 52 h - Selbststudium 248 h
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- In dem Seminar „Qualitative Sozialforschung I“ werden zentrale methodologische Prinzipien qualitativer Sozialforschung vermittelt, sozialwissenschaftliche Pionierstudien vorgestellt und ein breiter Einblick in qualitative Methoden der Datenerhebung und -auswertung gegeben.

- In dem darauf aufbauenden Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ werden einzelne ausgewählte Methoden qualitativer Sozialforschung vertiefend behandelt. Das Seminar enthält praktische Übungen zur Erhebung, Dokumentation und Auswertung qualitativer Forschungsdaten.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse

- methodologischer Prinzipien qualitativer Sozialforschung,

- bezüglich der Logik, dem Forschungsdesign und -prozess qualitativer Sozialforschung,

- ausgewählter qualitativer Methoden der Datenerhebung und -auswertung,

Die Studierenden erwerben damit die Kompetenz zur

- reflektierten Methodenwahl und Methodenkritik,

- selbständigen Planung, Konzeption und Durchführung eines eigenen qualitativen Forschungsprojekts,

- Bewertung der Qualität von Publikationen im Bereich qualitativer Sozialforschung.

Angebotszyklus

Der Angebotszyklus richtet sich nach den Veranstaltungsanbietern:

- Werden die Lehrveranstaltungen vom Institut für Sportwissenschaften angeboten, findet das Seminar „Qualitative Sozialforschung I“ i.d.R. im Wintersemester, das Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ i.d.R. im Sommersemester statt.

- Alternativ können Lehrveranstaltungen vom Institut für Gesellschaftswissenschaften gewählt werden, die als ein Seminar mit 4 SWS sowohl im Winter- als auch im Sommersemester angeboten werden. Sofern diese Alternative gewählt wird, wird hierfür das Sommersemester (2. Sem.) empfohlen.

Dauer des Moduls
- 2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

- Zugangsvoraussetzung für das Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ ist die Teilnahme am Seminar „Qualitative Sozialforschung I“.

- Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Instituts für Gesellschaftswissenschaften gibt es keine Zugangsvoraussetzung.

Studiennachweise

- Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) für das Seminar „Qualitative Sozialforschung I“,

- Erstellung eines Forschungsberichtes bzw. Abstracts im Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ (LN gemäß § 12).

Modulprüfung

- Modulabschlussprüfung in Form einer 120-minütigen Klausur oder einer Hausarbeit (4 CP).

- Sofern die Veranstaltungen aus dem Modul 4 des BA „Soziologie“ stammen, wird die Modulprüfung gemäß den Bestimmungen des Instituts für Gesellschaftswissenschaften von der Dozentin oder dem Dozenten des BA „Soziologie“ vorgenommen (4 CP).

Voraussetzung für die Vergabe von CP
- Teilnahmenachweis und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise

- Die Lehrveranstaltungen zu diesem Modul werden i.d.R. auch im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Modul 4), angeboten. Die Studierenden haben aus den Angeboten dieses Studiengangs selbständig eine Lehrveranstaltung mit 4 SWS zu wählen.

- Es wird empfohlen, dieses Angebot nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn im Rahmen des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports keine eigenen Lehrveranstaltungen angeboten werden.

Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Qualitative Sozialforschung I S 2 3
Qualitative Sozialforschung II S 2 3
Modulprüfung 4

 

MP 3 - Modul 3: Sportwissenschaftliches Reflexionswissen (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 12 CP - Arbeitsaufwand 360 h - Kontaktzeit 78 h - Selbststudium 282 h
Inhalte

In diesem Modul sollen die philosophischen und wissenschaftlichen Problemstellungen sowie darauf bezogen entsprechende Reflexionsansätze der Bewegungskultur im Allgemeinen und des Sports im Besonderen thematisiert werden, die für ein reflexives Verständnis der Theorie und Praxis des Kulturphänomens „Sport“ unterlässlich sind.

Das Modul besteht aus drei Seminaren:

- In der Lehrveranstaltung „Wissenschaftstheorie des Sports“ werden die wesentlichen Ansätze der allgemeinen Wissenschaftstheorie aufgearbeitet und auf die spezielle Wissenschaftstheorie der Sportwissenschaften als einer angewandten Disziplin übertragen.

- Die Lehrveranstaltung „Ethik und Ästhetik des Sports“ vermittelt ein vertieftes Verständnis des Sports als einem anthropologischen und soziokulturellen Phänomen. Es werden die Spezifika des sportlichen Handelns vor dem Hintergrund philosophischer Ästhetik-Ansätze analysiert und die sozialen Dimensionen des Sports auf der Grundlage philosophischer Ethik-Theorien reflektiert.

- Die Lehrveranstaltung „Kulturgeschichte des Sports“ vertieft die Kenntnisse der historisch-kulturellen Dimension des modernen Sports. Ausgehend von den antiken Leibesübungen wird der Sport als Produkt und Form der abendländischen Körper- und Bewegungskultur diskutiert. Die Kulturgeschichte des Sports wird damit im weiten Verständnis als Körpergeschichte vorgestellt. Dies geschieht auf der Grundlage zentraler Theorien aus der Historischen Anthropologe, Historischen Soziologie und Philosophischen Anthropologie.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen

- bzgl. wissenschaftlicher Erkenntniskriterien und -prozesse,

- bzgl. des Sports als einem zentralen Gut der modernen Kultur,

- zur Anwendung und Analyse wissenschaftstheoretischer Prinzipien auf sportwissenschaftliche Fragestellungen,

- bzgl. des Zustandekommens, der Disziplinspezifik und der Reichweite sportwissenschaftlicher Erkenntnisse,

-• für die kritische Reflexion sportwissenschaftlicher Forschungsergebnisse,

- bzgl. der Analyse der ethischen, ästhetischen, kulturellen und historischen Dimensionen des modernen Sports,

- zur reflektierten Bewertung aktueller sportwissenschaftlicher Thematiken und Problematiken.

Angebotszyklus
Jährlich. Zweisemestrig
Dauer des Moduls
2-3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
• Keine
Studiennachweise
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Schriftliche Hausarbeit über die Inhalte und Zusammenhänge der Themen der drei LV des Moduls (3 CP)
Voraussetzung für die Vergabe von CP
eilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
Das Modul ist für den Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ geöffnet
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Siehe Hinweise
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Wissenschaftstheorie des Sports S 2 3
Ethik und Ästhetik des Sports S 2 3
Kulturgeschichte des Sports S 2 3
Modulprüfung 3

 

MWp 4a - odul 4a: Vertiefung Sportpädagogik (Wahlpflichtmodul)
Wahlpflichtmodul - 12 CP - Arbeitsaufwand 360 h - Kontaktzeit 130 h - Selbststudium 230 h
Inhalte

Das Modul besteht aus fünf Lehrveranstaltungen, von denen zwei dem Block Sportpädagogik I und drei dem Block Sportpädagogik II zugeordnet sind:

- Der Block „Sportpädagogik I“ umfasst zum Ersten das Seminar „Bildungstheorie des Sports“, in dem bewegungs- und sportbezogene Bildungskonzepte aus einer historischen, einer theoretisch-systematischen und/oder einer international-vergleichenden Perspektive behandelt werden. Zum Zweiten enthält dieser Block das Seminar „Ausgewählte Problemfelder der außerunterrichtlichen Sportpädagogik“. Es dient der Analyse nonformaler und informeller Lernwelten im Wandel der Zeit sowie pädagogischer Aspekte des or-ganisierten / außerunterrichtlichen Sports (z. B. Vereinssport, Ganztagsschule, Nachwuchsleistungssport, frühkindliche Bewegungsbildung).

- Der Block „Sportpädagogik II“ umfasst drei Lehrveranstaltungen (je 2 CP), in denen didaktische Ansätze und Vermittlungsoptionen (Lehren und Lernen) in verschiedenen Bewegungsfeldern thematisiert und er-probt werden. Die drei Übungen „Didaktik der Bewegungsfelder des Sports“ thematisieren je eines der Bewegungsfelder Spielen (Rückschlagspiel oder Zielschussspiel), kompositorische Sportarten (Bewegen an Ge-räten oder Bewegungen gestalten) und metrische Sportarten (Laufen, Springen, Werfen oder Bewegen im Wasser). In diesen Lehrveranstaltungen werden didaktische Ansätze zur Konzeption und Organisation von Unterrichtsprozessen vermittelt und von den Studierenden in konkreten Unterrichtsentwürfen umgesetzt, erprobt und reflektiert.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse

- der Bildungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, • individueller Kontextbedingungen von Bildungs- und Entwicklungsprozessen in/im und durch Bewegung, Spiel und Sport in Bezug auf die außerunterrichtliche Bewegungskultur,

- sportdidaktischer Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen.

- des Beitrags von Bewegung und Sport in Bildung und Entwicklung von Heranwachsenden. Die Studierenden erwerben damit Kompetenzen zur

- Einschätzung und Beurteilung des Beitrags von Bewegung und Sport in der Bildung und Entwicklung von Heranwachsenden,

- Analyse individueller und Kontextbedingungen von Bildungs- und Entwicklungsprozessen in/im und durch Bewegung, Spiel und Sport in der außerunterrichtlichen Bewegungskultur,

- Bewerkstelligung des Transfers sportpädagogischer Erkenntnisse in didaktische Kontexte der außerschulischen Bewegungskultur,

- Vermittlung bewegungskultureller Fertigkeiten, • wissenschaftlich fundierten Unterstützung individueller und kollektiver Akteure des Sports.

Angebotszyklus

Die beiden Seminare im Block „Sportpädagogik I“ werden in zwei aufeinanderfolgenden Semestern angeboten:

- „Bildungstheorie des Sports“ im Wintersemester und

- „Ausgewählte Problemfelder des außerunterrichtlichen Sportpädagogik“ im Sommersemester.

Dauer des Moduls
2-3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Das Seminar „Ausgewählte Problemfelder des außerunterrichtlichen Sportpädagogik“ sowie die drei Übungen „Didaktik der Bewegungsfelder des Sports“ aus dem Block „Sportpädagogik II“ können erst nach Ab-schluss des Seminars „Bildungstheorie des Sports“ belegt werden.
Studiennachweise

- Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls. Darüber hinaus:

- Referat oder Hausarbeit in den Seminaren „Bildungstheorie des Sports“ oder „Ausgewählte Problemfelder der außerunterrichtlichen Sportpädagogik“.

- Lehrversuch mit schriftlicher Reflexion in den Übungen „Didaktik der Bewegungsfelder des Sports“.

Modulprüfung
Referat oder Hausarbeit in einem der beiden Seminare des Moduls
Voraussetzung für die Vergabe von CP
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
Das Modul ist für den Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ geöffnet.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Siehe Hinweise.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bildungstheorie des Sports S 2 3
Ausgewählte Problemfelder der außerunterrichtlichen Sportpädagogik S 2 3
DÜ Bereich I (Spielen) Ü 2 2
DÜ Bereich II (Bewegungen gestalten) Ü 2 2
DÜ Bereich III (metrische Sportarten) Ü 2 2

 

MWp 4b - Modul 4b: Vertiefung Sportsoziologie (Wahlpflichtmodul)
Wahlpflichtmodul - 12 CP - Arbeitsaufwand 360 h - Kontaktzeit 78 h - Selbststudium 282 h
Inhalte

Das Modul besteht aus drei Lehrveranstaltungen, von denen zwei dem Block „Sportsoziologie I“ und eins dem Block „Sportsoziologie II“ zugeordnet sind:

- Der Block „Sportsoziologie I“ umfasst zum einen das Seminar „Soziologische Theorien des Sports“. Hier werden klassische und zeitgenössische Theorien der Allgemeinen Soziologie vorgestellt und mit Bezugnahme auf den Sport diskutiert. Zum Zweiten enthält dieser Block das Seminar „Aktuelle Themen der Sportsoziologie“. Es bietet eine theoretisch fundierte Auseinandersetzung mit den zum jeweiligen Zeitpunkt sportsoziologisch besonders relevanten Frage- und Problemstellungen.

- Der Block „Sportsoziologie II“ umfasst das Seminar „Beratung – Mediation – Coaching“. Darin werden soziologische (v.a. systemische) und sozialpsychologische Ansätze und Modelle der Beratung von Einzelpersonen und Organisationen des Sports, des individuellen und gruppenbezogenen Coachings sowie der Mediation in Konflikten im Feld des Sports vermittelt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse

- zeitgenössischer soziologischer Theorien des Sports,

- soziologischer, systemischer und sozialpsychologischer Beratungsmodelle,

- aktueller sportsoziologischer Fragestellungen und Analysemöglichkeiten.

Die Studierenden erwerben damit Kompetenzen zur

- vergleichenden Analyse, Evaluation und Kritik wissenschaftlicher Theorien und Modelle,

- Formulierung und Beantwortung fachwissenschaftlicher Probleme und Fragestellungen,

- Reflexion soziologischer Möglichkeiten und Grenzen der Analyse des Sports,

- Herstellung theoretischer, methodischer und empirischer Bezüge zwischen den Disziplinen Soziologie und Sportwissenschaft,

- Bewerkstelligung des Transfers sportsoziologischer Erkenntnisse in den gesellschaftlichen, insbesondere sportlichen Kontext,

- wissenschaftlich fundierten Unterstützung individueller und kollektiver Akteure des Sports.

Angebotszyklus

Die beiden Seminare zum Block „Sportsoziologie“ werden in zwei aufeinander folgenden Semestern angeboten:

- „Soziologische Theorien des Sports“ im Wintersemester. • „Aktuelle Themen der Sportsoziologie“ im Sommersemester.

- Das Seminar „Beratung – Mediation – Coaching“ wird im Wintersemester angeboten.

Dauer des Moduls
2-3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
- Das Seminar „Aktuelle Themen der Sportsoziologie“ kann erst nach Abschluss des Seminars „Soziologische Theorien des Sports“ belegt werden.
Studiennachweise
- Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
- Modulabschlussprüfung in Form einer 60-minütigen Klausur (3 CP) oder einer schriftlichen Hausarbeit (3 CP). Die Fragen der Klausur bzw. das Thema der Hausarbeit integrieren die beiden Blöcke „Sportsoziologie I“ und „Sportsoziologie II“.
Voraussetzung für die Vergabe von CP
- Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
- Das Modul ist für die Masterstudiengänge „Soziologie“ und „Wirtschaftspädagogik“ geöffnet.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Siehe Hinweise
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Soziologische Theorien des Sports S 2 3
Aktuelle Themen der Sportsoziologie S 2 3
Beratung – Mediation – Coaching S 2 3
Modulprüfung 3

 

MP 5 - Modul 5: Praxis der Bewegungskultur (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 10 CP - Arbeitsaufwand 300 h - Kontaktzeit 104 h - Selbststudium 196 h
Inhalte

Das Modul besteht wahlweise aus drei oder vier Lehrveranstaltungen: Einer sportbezogenen Exkursion sowie wahlweise einem Kurs Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart (TPK), einem oder zwei Schwerpunktkursen (SSP 1 und SSP 2) bzw. einem oder zwei Wahlpflichtkursen (WPK 1 und WPK 2).

- Als Gegenstand der Exkursion bieten sich z. B. Berg-, Winter- und Wassersportarten an.

- In den Kursen Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart werden Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen behandelt (z. B. Gesundheitssport).

- In den Schwerpunktkursen lernen die Studierenden sportdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen kennen, exemplarische Unterrichtentwürfe zur Vermittlung von Inhalten der Bewegungsfelder umzusetzen, auszuwerten und weiterzuentwickeln.

- In den Wahlpflichtkursen (WPK 1 und WPK 2) werden Kenntnisse und Vermittlungsperspektiven in den Bewegungsfeldern (z. B. „Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“) thematisiert.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Die sportbezogene Exkursion dient dem sportlichen Erleben und Handeln, insbesondere in der Gemeinschaft, dem Erwerb sportlichen Könnens und Wissens sowie dem Erwerb fachübergreifender Sozial- und Führungskompetenzen (Führen/Leiten von Gruppen). Die Studierenden werden in die Lage versetzt, vergleichbare Sportangebote hinsichtlich deren Organisation, Inhalte und methodischer Vermittlung kritisch zu reflektieren und logisch stringente, berufsfeldbezogene Konsequenzen (z. B. für Anbieter von Sportreisen) zu erarbeiten.

- In den TPK werden die Studierenden auf die sportartübergreifenden, spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vorbereitet, indem ihnen Kenntnisse zu aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen vermittelt werden.

- In den Schwerpunktkursen (SSP 1 und SSP 2) werden erweiterte und vertiefte motorische Qualifikationen vermittelt sowie sportartspezifische Kenntnisse aus dem entsprechenden Bewegungsfeld. Neben der Erweiterung der sportgebundenen Kenntnisse und motorischen Qualifikationen findet eine vertiefte Auseinan-dersetzung mit speziellen didaktisch-methodischen Ansätzen statt. Darüber hinaus sollen Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z. B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Sportmedizin) erarbeitet werden.

- In den Wahlpflichtkursen (WPK 1 und WPK 2) werden Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z. B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportmedizin und Sportpsychologie, Sportpädagogik, Sportsoziologie) in die Praxis umgesetzt. Es werden erweiterte motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten in sportartübergreifenden Bewegungsfeldern und berufsfeldbezogene Kompetenzen erworben. Zudem sollen die Studierenden die spezifischen Unterrichtsprozesse kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung von Inhalten umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.

Angebotszyklus

- Sportbezogene Exkursionen: halbjährlich, i.d.R. in der vorlesungsfreien Zeit.

- TPK und WPK 1: i.d.R. jährlich im Wintersemester. WPK 2: i.d.R. jährlich im Sommersemester

- WPK und SSP: aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen werden sie sowohl als zweisemestrige Veranstaltungen mit jeweils 2 SWS als auch in einem Semester mit 4 SWS angeboten. Dies kann zu Abweichungen vom beschriebenen Studienverlaufsplan führen.

Dauer des Moduls
1 – 3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulprüfung

- Bei Wahl SSP im Umfang von 4 SWS: sportpraktische Prüfung sowie eine Klausur (60 Min.) oder ein Lehr-versuch (gemäß § 29) oder

- Bei Wahl WPK im Umfang von 4 SWS: sportpraktische Prüfung sowie eine Klausur (60 Min.) oder ein Lehr-versuch (gemäß § 29).

Voraussetzung für die Vergabe von CP

- Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung.

- Studiennachweise (Exkursionen, TPKs, WPKs) aus vorhergehenden Studiengängen können nicht erneut im Masterstudiengang eingebracht werden.

Hinweise

- Die sportbezogene Exkursion hat einen Umfang von mindestens sieben Tagen. Als sportbezogene Exkursion können auch außeruniversitäre Veranstaltungen anerkannt werden, sofern sie in Organisation, Inhalten und Methoden vergleichbar mit den von der Universität angebotenen Veranstaltungen sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet der/die zuständige Modulkoordinator/in. Hierzu sind ihm/ihr vor Antritt der außeruniversitären sportbezogenen Exkursion die notwendigen Unterlagen (Curriculum der Veranstaltung und Reiseangebot des Veranstalters) rechtzeitig vorzulegen. Bereits in anderen Studiengängen angerechnete Veranstaltungen können nicht erneut im Masterstudiengang eingebracht werden.

- Aus dem Angebot der TPK, SSP und WPK sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 SWS zu belegen. Je nach Veranstaltungsform müssen demnach zwei bis drei Veranstaltungen gewählt werden. Wird die Modulprüfung im Rahmen der SSP abgelegt, muss eine Lehrveranstaltung aus dem Angebot der SSP im Um-fang von 4 SWS belegt werden. Wird die Modulprüfung im Rahmen der WPK abgelegt, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Angebot der WPK im Umfang von 4 SWS zu belegen.

- Falls ein Kurs WPK 2 auf einen Kurs WPK 1 inhaltlich aufbaut (z. B. WPK „Rollen und Gleiten 1“ und WPK „Rollen und Gleiten 2“), kann der WPK 2 nur nach erfolgreichem Abschluss des WPK 1 besucht werden. Beide Kursarten können auch als Lehrgang angeboten werden.

- Um Verzögerungen im Studium zu vermeiden, wird Studierenden ausdrücklich empfohlen, sich zu Beginn des Studiums mit dem sportpraktischen Veranstaltungsangebot der kommenden Semester vertraut zu machen und sportpraktische Module frühzeitig abzuschließen. Seitens der Studierenden besteht kein Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Wahlpflichtkurses.

Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Exkursion Ex 1 Woche 2 CP
TPK Ü 4 4 CP
SSP 1 Ü 2 (4) 2 CP (4 CP)
SSP 2 Ü 2 (4) 2 CP (4 CP)
WPK 1 Ü 2 (4) 2 CP (4 CP)
WPK 2 Ü 2 (4) 2 CP (4 CP)

 

MP 6 - Modul 6: Schlüsselqualifikationen (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 5 CP - Arbeitsaufwand 150 h - Kontaktzeit 52 h - Selbststudium 98 h
Inhalte

Das Modul besteht aus den drei Seminaren „Softskills I“ im Umfang von 3 CP und „Softskills II“ sowie „Softskills III“ im Umfang von je 1 CP.

- In dem Seminar „Softskills I“ erlernen die Studierenden vielfältige Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Medien im beruflichen und wissenschaftlichen Kontext. Neben dem Erstellen von Homepages werden Einblicke in andere elektronische Kommunikationsformen (Podcasts, E-Learning-Plattformen, Web 2.0) gegeben.

- In den Seminaren „Softskills II“ und „Softskills III“ werden Inhalte zur Kommunikation und Sozialkompetenz (bspw. Rhetorik, Präsentationstechniken, Konfliktmanagement, Ethik & Moral in der Wissenschaft, Führung & Vision, Interkulturelle Kompetenz entdecken, u.a.) vermittelt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Das Seminar „Softskills I“ dient dem Erwerb von medialen Fähig- und Fertigkeiten, die für den Einsatz von Medien bspw. bei Präsentationen, dem Nutzen von elektronisch basierten Plattformen, dem Erstellen von Homepages etc. erforderlich sind. Zudem werden einführende Kenntnisse für den Bereich E-learning vermittelt.

- In den Seminaren „Softskills II und III“ erwerben die Studierenden vertiefende, fachübergreifende und berufsfeldunspezifische Schlüsselkompetenzen in den Bereichen Kommunikations- und Sozialkompetenz. Zu den wesentlichen Zielen der Veranstaltungen zählen die Ausbildung einer bereichsübergreifenden Sachkompetenz, welche befähigt, arbeits-, berufs-, organisations- oder prozessbezogene Fertigkeiten gezielt und effektiv einzusetzen oder zu organisieren. Die Studierenden lernen, eigenständig Themen zu recherchieren und angemessen zu präsentieren, ihre eigene studienbezogenen Arbeit zu organisieren, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens anzuwenden, schwierige Kommunikationssituationen zu meistern, fachliche Probleme methodisch-systematisch zu strukturieren und zu lösen.

Angebotszyklus
Die Seminare „Softskills I“ und „Softskills II“ werden jährlich, i.d.R. im WS angeboten. Das Seminar „Softskills III“ wird jährlich, i.d.R. im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Keine. Das Modul bleibt unbenotet
Voraussetzung für die Vergabe von CP

- Teilnahmenachweise nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungsleitung.

- Nachweise von bereits erworbenen Schlüsselkompetenzen aus vorhergehenden Studiengängen können nicht als Studienleistung angerechnet werden

Hinweise
Die Seminare „Softskills II“ und „Softskills III“ können ggf. als eine Lehrveranstaltung angeboten werden. Dies kann zu Abweichungen im Studienverlaufsplan führen.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Softskills I S/Ü 2 3
Softskills II S/Ü 1 1
Softskills III S/Ü 1 1

 

MP 7 - Modul 7: Studium Generale (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 7 CP - Arbeitsaufwand 210 h - Kontaktzeit 52 h - Selbststudium158 h
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Vorlesungen oder Seminaren aus dem Angebot anderer Studiengänge:

- Die Lehrveranstaltungen sind frei wählbar und müssen in keinem thematischen Zusammenhang zu den anderen Modulen des Masterstudiengangs stehen.

- Nachgewiesen werden muss der Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 CP. Die Prüfungsleistung wird mit 1 CP gewertet.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- In den Lehrveranstaltungen des „Studium Generale“ werden eine breitere wissenschaftliche Bildung sowie ergänzende, für die berufliche Tätigkeit und wissenschaftliche Qualifikation nützliche Kenntnisse erworben.

- Die Studierenden erwerben die Kompetenz, das eigene Fachstudium im Kontext anderer Disziplinen zu verorten, Gemeinsamkeiten und Differenzen sowie wissenschaftliche und berufspraktische Anschlussmög-lichkeiten zu erkennen.

Angebotszyklus
Regelmäßig (jedes Semester)
Dauer des Moduls
1-3 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise

- Teilnahmenachweis (TN gemäß § 12) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.

- Teilnahmevoraussetzungen richten sich nach den Vorgaben des Fachgebiets, in denen die Lehrveranstaltungen gewählt werden

Modulprüfung

- Nach Abschluss der Lehrveranstaltungen ist die Relevanz der erworbenen Kenntnisse bzw. Kompetenzen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports in Form einer schriftlichen Ausarbeitung oder einer Präsentation zu reflektieren (1 CP).

- Das Modul bleibt unbenotet.

Voraussetzung für die Vergabe von CP
- Teilnahmenachweis und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
- Die Lehrveranstaltungen des Moduls entstammen dem Lehrangebot der Goethe-Universität.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
- in allen entsprechenden Studiengängen (siehe Hinweise).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Lehrveranstaltung aus anderem Fb (1) V/S 2 3
Lehrveranstaltung aus anderem Fb (2) V/S 2 3
Modulprüfung 3

 

MBP 8 - Modul 8: Berufspraktikum (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 10 CP - Arbeitsaufwand: 300 h Selbststudium
Inhalte

Das Modul besteht aus einem Berufspraktikum bzw. zwei Berufspraktika. Die Studierenden sollen durch Hospitanz, Assistenz oder selbständiges Handeln einen vertiefenden Einblick in Geschäftsabläufe und Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution erhalten und aktiv integriert werden.

- Die Studierenden haben dabei die Wahl zwischen einem Langzeitpraktikum von 300 Stunden in einer Institution und zwei Kurzzeitpraktika im Umfang von je 150 Stunden in verschiedenen Institutionen.

- Das Modul ist in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend in einem berufsrelevanten Bereich zu absolvieren.

- Als Praktikumsstellen kommen kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, Ganztagsschulen, Sportvereine, Sportredaktionen unterschiedlicher Medien, kommerzielle Sportanbieter (Sportstudios, Surf- oder Segelschule), Krankenkassen oder Ähnliches in Betracht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

- Durch das Langzeitberufspraktikum soll den Studierenden ein zukünftiges Arbeitsfeld intensiv eröffnet werden. Die Kurzzeitpraktika bieten hingegen die Möglichkeit, Erfahrungen in verschiedenen Feldern zu sammeln.

- Ziel ist eine ausbildungsorientierte Teilnahme am Arbeitsmarkt, die im Praktikumsbericht bzw. in den Praktikaberichten theoriegeleitet aufgearbeitet wird. Der Bericht ist bzw. die Berichte sind zusammen mit einer Bescheinigung der Praktikumsstelle über die jeweilige Tätigkeit dem Modulkoordinator des Instituts für Sportwissenschaften spätestens im Semester vor der Meldung zur Masterarbeit abzugeben.

- Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden; der Modulkoordinator kann die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des jeweiligen Praktikums unterstützen.

Angebotszyklus
Das Modul kann zwischen den Semestern oder Semester begleitend absolviert werden
Dauer des Moduls
1 – 2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Studiennachweise

- Langzeitpraktikum: Anfertigung eines Praktikumsberichtes im Umfang von 15-20 Seiten (Studienleistung gemäß § 12, Abs.7).

- Kurzzeitpraktika: Anfertigung eines Praktikumsberichtes pro Praktikum im Umfang von 5-10 Seiten (Studienleistung gemäß § 12, Abs.7).

Modulprüfung
Keine
Voraussetzung für die Vergabe von CP
Erbringung der verlangten Studienleistungen (siehe Studiennachweise)
Hinweise

- Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit.

- Das Praktikum muss bzw. die Praktika müssen sich erkennbar von im Bachelor-Studiengang eingebrachten Praktika unterscheiden.

Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Zeitraum Semester/CP
1 2 3 4
Kurzzeitpraktikum (Teil 1) 150 Std. 5 CP
Kurzzeitpraktikum (Teil 2) 150 Std. 5 CP
Langzeitpraktikum 300 Std. 10 CP

 

MP 9 - Modul 9: Forschungsmodul (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 12 CP - Arbeitsaufwand 150 h - Kontaktzeit 56 h - Selbststudium 94 h
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Lehreinheiten:

- Die Studierenden nutzen ihre in den Modulen 1 und 2 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen sozial-wissenschaftlicher Forschungsmethoden für die i.d.R. zweisemestrige Veranstaltung „Planung und Durchführung eines eigenen Projekts“. In dem Projekt soll eine eigenständige Fragestellung entwickelt, konzeptionell umgesetzt, methodisch durchgeführt und in Textform präsentiert werden. Inhaltlich ist das Projekt im Bereich der Sportpädagogik oder Sportsoziologie anzusiedeln. Es wird empfohlen, entweder ein quantitatives oder ein qualitatives Forschungsprojekt durchzuführen.

- Das Projekt wird durch ein „Kolloquium“ begleitet, in dem die Studierenden Fragen besprechen sowie ihre schrittweisen Arbeitsergebnisse präsentieren und zur Diskussion stellen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse in der

- Entwicklung einer wissenschaftlichen Fragestellung,

- Konzeption und Durchführung eines kleinen empirischen Forschungsprojekts,

- Präsentation wissenschaftlicher Ergebnisse.

Die Studierenden erwerben damit die Kompetenz zur

- reflektierten und kritischen Auseinandersetzung mit Publikationen empirischer Studien,

- argumentativen Begründung und Verteidigung einer eigenen Forschungsarbeit,

- wissenschaftlichen Selbstreflexion,

- selbständigen Planung der Masterthesis.

Angebotszyklus
Regelmäßig (jährlich), i.d.R. beginnend im Sommersemester
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

- Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Projekt „Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (Teil 1)“ ist die erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren „Quantitative Sozialforschung I“ (Modul 1) und „Qualitative Sozialforschung I“ (Modul 2).

- Die Teilnahme am zweiten Teil des Projekts setzt die erfolgreiche Teilnahme am ersten Teil voraus

Studiennachweise
Keine
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit, in der die Konzeption und Durchführung sowie die Ergebnisse des Projekts präsentiert werden (3 CP).
Voraussetzung für die Vergabe von CP
Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (1) P 2 3
Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (2) P 2 3
Kolloquium S 2 3
Modulprüfung 3

 

MP 10 - Modul 10: Masterthesis (Pflichtmodul)
Pflichtmodul - 30 CP - Arbeitsaufwand 900 h - Selbststudium 900 h
Inhalte

In diesem Modul wird eine wissenschaftliche Untersuchung selbstständig geplant und durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Form einer schriftlichen Arbeit kommuniziert.

- Das Thema der Abschlussarbeit muss dem Gegenstandsbereich der Sportpädagogik oder der Sportsoziologie entstammen.

- Die Festlegung des Themas erfolgt durch eine nach § 32 Abs. 4 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugte Hochschullehrerin oder einen befugten Hochschullehrer.

- Studierende können der betreuenden Person einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Abschlussarbeit innerhalb von 6 Monaten fertiggestellt sein kann.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die Studierenden erwerben Kompetenzen

- zur Entwicklung einer umfassenden wissenschaftlichen Fragestellung auf der Grundlage eines eigenen komplexen Forschungsdesigns,

- zur Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung innerhalb eines festen Zeitrahmens,

- zum eigenständigen Erschließen von wissenschaftlichen Informationsquellen,

- zur Durchführung und Reflexion eines komplexen Forschungsprozesses in all seinen Stadien.

Angebotszyklus
Regelmäßig
Dauer des Moduls
6 Monate
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul

- Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 77 CP voraus (vgl. § 32 Abs. 3).

- Das Modul 8 (Berufspraktikum) muss erfolgreich abgeschlossen sein.

Studiennachweise
Keine
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung. Schriftliche Arbeit (30 CP)
Voraussetzung für die Vergabe von CP
Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Zeitraum Semester/CP
1 2 3 4
Masterthesis 6 Monate 30
Die beiden exemplarischen Studienverlaufspläne gehen von der Voraussetzung aus, dass keine Ersatzleistungen zu erbringen sind und die verpflichtenden Berufspraktika in den Semesterferien zwischen dem zweiten und dritten bzw. dem dritten und vierten Semester absolviert werden. Der Studienverlaufsplan wird einmal für die Vertiefung „Sportpädagogik“ und einmal für die Vertiefung „Sportsoziologie“ erstellt. Der Plan kann sich durch die Auswahl anderer Wahlpflicht-Veranstaltungen (WPK I + II, SSP, Studium Generale, Schlüsselqualifikationen) verändern.

Exemplarischer Studienverlaufsplan Vertiefung „Sportpädagogik“

1. Semester (WS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Quantitative Sozialforschung I 2 3 90
MP 2 Qualitative Forschungsmethoden S Qualitative Sozialforschung I 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Wissenschaftstheorie des Sports 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Kulturgeschichte des Sports 2 3 90
MWp 4a Vertiefung Sportpädagogik S Bildungstheorie des Sports 2 3 90
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü WPK I 2 2 60
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü SSP oder TPK 4 (2+2) 120
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ex Exkursion 2 90
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills I 2 3 90
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills II 1 1 30
MP 7 Studium Generale V/ S LV (1) Studium Generale 2 3 90
Prüfungen: SSP, evtl WPK – keine vorgesehen
Gesamt 30 900
2. Semester (SS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Quantitative Sozialforschung II 2 3 90
MP 2 Qualitative Forschungsmethoden S Qualitative Sozialforschung II 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Ethik und Ästhetik des Sports 2 3 90
MWp 4a Vertiefung Sportpädagogik S Ausgewählte Problemfelder der außerun-terrichtlichen Sportpädagogik 2 3 90
MWp 4a Vertiefung Sportpädagogik Ü DÜ Bereich I (Spielen) 2 2 60
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills III 1 1 30
MP 9 Forschungsmodul P Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (Teil 1) 2 3 90
MBP 8 Berufspraktikum* BP Berufspraktikum (Teil1) 5 150
Prüfungen: MP2 (4 CP), MP 3 (3 CP) 7 210
Gesamt 23+7 900
3. Semester (WS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Triangulation und Evaluation 2 3 90
MWp 4a Vertiefung Sportpädagogik Ü DÜ Bereich II (metrische Sportarten) 2 2 60
MWp 4a Vertiefung Sportpädagogik Ü DÜ Bereich III (Bewegungen gestalten) 2 2 60
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü WPK II 2 2 60
MP 7 Studium Generale V/ S LV (2) Studium Generale 2 3 90
MP 9 Forschungsmodul P Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (Teil 2) 2 3 90
MP 9 Forschungsmodul S Kolloquium zum Forschungsmodul 2 3 90
MP 8 Berufspraktikum* BP Berufspraktikum (Teil2) 5 150
Prüfungen: MP 1 (3 CP), MP 7 (1 CP), MP 9 (3 CP) 7 210
Gesamt 23+7 900
4. Semester (SS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 10 Masterthesis Masterthesis 6 Monate 30 900
Prüfungen: Masterthesis
Gesamt 30 900
Semesterverlaufsplan Vertiefung Sportpädagogik SWS CP wload
1. Semester (WS) Prüfungen: SST/TPK, evtl. WPK 30 + 0 900
2. Semester (SS) Prüfungen: MP 2 (4 CP), MP 3 (3 CP) 23 + 7 900
3. Semester (WS) Prüfungen: MP 1 (3 CP), MP 7 (1 CP), MP 9 (3 CP) 23 + 7 900
4. Semester (SS) Prüfungen: Masterthesis 0 + 30 900
Gesamt 120 3600

* Berufspraktikum: Es soll die Möglichkeit gegeben werden, das Berufspraktikum in zwei Praktika zu splitten. Damit können zwei unterschiedliche berufliche Einstiege gewählt werden und der Workload sich auf zwei Semesterferien oder studienbegleitende Belastungen verteilen.

Exemplarischer Studienverlaufsplan Vertiefung „Sportsoziologie“

1. Semester (WS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Quantitative Sozialforschung I 2 3 90
MP 2 Qualitative Forschungsmethoden S Qualitative Sozialforschung I 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Wissenschaftstheorie des Sports 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Kulturgeschichte des Sports 2 3 90
MWp 4b Vertiefung Sportsoziologie S Soziologische Theorien des Sports 2 3 90
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü WPK I 2 2 60
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü SSP oder TPK 4 (2+2) 120
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ex Exkursion 2 90
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills I 2 3 90
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills II 1 1 30
MP 7 Studium Generale V/ S LV (1) Studium Generale 2 3 90
Prüfungen: SSP, evtl WPK – keine vorgesehen
Gesamt 30 900
2. Semester (SS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Quantitative Sozialforschung II 2 3 90
MP 2 Qualitative Forschungsmethoden S Qualitative Sozialforschung II 2 3 90
MP 3 Reflexionswissen S Ethik und Ästhetik des Sports 2 3 90
MWp 4b Vertiefung Sportsoziologie S Aktuelle Themen der Sportsoziologie 2 3 90
MP 5 Praxis der Bewegungskultur Ü WPK II 2 2 60
MP 6 Schlüsselqualifikation S/Ü Softskills III 1 1 30
MP 9 Forschungsmodul P Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (Teil 1) 2 3 90
MBP 8 Berufspraktikum* BP Berufspraktikum (Teil1) 5 150
Prüfungen: MP2 (4 CP), MP 3 (3 CP) 7 210
Gesamt 23+7 900
3. Semester (WS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 1 Quantitative Forschungsmethoden S Triangulation und Evaluation 2 3 90
MWp 4b Vertiefung Sportsoziologie Ü Beratung – Mediation – Coaching 2 3 90
MP 7 Studium Generale V/ S LV (2) Studium Generale 2 3 90
MP 9 Forschungsmodul P Planung und Durchführung eines eigenen Projekts (Teil 2) 2 3 90
MP 9 Forschungsmodul S Kolloquium zum Forschungsmodul 2 3 90
MP 8 Berufspraktikum* BP Berufspraktikum (Teil2) 5 150
Prüfungen: MP 1 (3 CP), MP 7 (1 CP), MP 9 (3 CP) 10 300
Gesamt 20+10 900
4. Semester (SS)
Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP wload
MP 10 Masterthesis Masterthesis 6 Monate 30 900
Prüfungen: Masterthesis
Gesamt 30 900
Semesterverlaufsplan Vertiefung Sportpädagogik SWS CP wload
1. Semester (WS) Prüfungen: SST/TPK, evtl. WPK 30 + 0 900
2. Semester (SS) Prüfungen: MP 2 (4 CP), MP 3 (3 CP) 23 + 7 900
3. Semester (WS) Prüfungen: MP 1 (3 CP), MWp 4b (3 CP), MP 7 (1 CP), MP 9 (3 CP) 20+10 900
4. Semester (SS) Prüfungen: Masterthesis 0 + 30 900
Gesamt 120 3600

* Berufspraktikum: Es soll die Möglichkeit gegeben werden, das Berufspraktikum in zwei Praktika zu splitten. Damit können zwei unterschiedliche berufliche Einstiege gewählt werden und der Workload sich auf zwei Semesterferien oder studienbegleitende Belastungen verteilen.

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
Didaktische Übung
ECTS European Credit Point Transfer System
Ex Exkursion
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weitere Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2009, Teil I, Nr. 22, S. 666)
HMWK Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. I, Nr. 5, S. 94)
HRG Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999
Ko Kolloquium
LN Leistungsnachweis
MA Master of Arts
MAP Modulabschlussprüfung
MBP Berufspraktikum
MP Pflichtmodul
MWp Wahlpflichtmodul
PR Wissenschaftliche Praktika
P Projektarbeit
S Seminar
SSP Praxiskurs Schwerpunktsportart
SWS Semesterwochenstunden
TN Teilnahmenachweis
TOEFL Test of English as a Foreign Language
TPK Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart
Ü Übungen
V Vorlesung
WPK Wahlpflicht-Kurs Sportpraxis
ZfW Zentrum für Weiterbildung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sozialwissenschaften des Sports, Master (ab WS 2012/13)*

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