Sportmedizinisches Training / Leistungsphysiologie, Master

Masterstudiengang Sportmedizinisches Training / Leistungsphysiologie (ab WS 2016/17)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Sportmedizinisches Training / Leistungsphysiologie

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§34 Sportpraktische Prüfungsleistungen
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 47 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 3: Modulbeschreibungen

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangsspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 13 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Allgemeines Studienziel ist der Erwerb einer weiterführenden sportwissenschaftlichen Ausbildung auf den Feldern der Sportmedizin und der Trainingswissenschaften. Der Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie vermittelt vertiefte sportwissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Sportmedizin und Trainingswissenschaften sowie die Fähigkeiten, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden sowie gesellschaftliche Zusammenhänge kritisch zu reflektieren. Das theoretische Lehrangebot wird durch ein Spektrum (sport)motorischer Inhalte mit vertiefendem Charakter ergänzt. Ziel des akademischen Abschlusses ist, neben der Vertiefung von fachspezifischem Wissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten für sport-/bewegungs-/gesundheits- sowie freizeitbezogene Berufsfelder, der gezielte Erwerb von Kompetenzen in wissenschaftlichem Arbeiten.

Darüber hinaus bietet er Gelegenheit zur spezialisierten Konzentration auf sportwissenschaftliche Themenfelder aus sportmedizinischer und trainingswissenschaftlicher Perspektive und zur Sammlung und systematischen Reflexion praktischer Erfahrungen.

Das sportwissenschaftliche Lehrangebot wird durch Veranstaltungen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegung ergänzt, welche die traditionellen Sportarten (z.B. Leichtathletik oder Fußball) zum Gegenstand haben, und solchen Veranstaltungen, die vergleichsweise aktuelle Trends aufgreifen (z.B. Inline-Skating oder Snowboarding). Thematisch angelegte Veranstaltungen vermitteln Kompetenzen in komplexeren Handlungsfeldern wie z.B. Sport und Gesundheit. Das Angebot Theorie und Praxis sportlicher Bewegung dient auch dem Erwerb von Vermittlungskompetenz, da hier eine Auseinandersetzung mit Konzepten zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen bzw. von sportlichem Training stattfindet, die zudem unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Theorien diskutiert und reflektiert werden. Da sich die Tätigkeitsbereiche im Bereich Sportmedizin und Trainingswissenschaft ständig wandeln, ist es ein Ziel des Studiums, die Studierenden zu befähigen, sich nach Beendigung des Studiums schnell mit neuen Entwicklungen vertraut zu machen, in neue Gebiete einzuarbeiten und selbst zu weiteren Entwicklungen ihres Fachgebiets in Wissenschaft und Praxis beizutragen.

(2) Der Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie ist eher forschungsorientiert.

(3) Aufbauend auf einen Bachelorabschluss im Fach Sportwissenschaften bildet die Masterprüfung Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. Die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität (und auch von Kooperationspartnern) im Masterstudium vertretenen Fächer ermöglichen Studierenden, erweiterte Kompetenzen für spätere Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen des Sports und angrenzender Bereiche zu erwerben, für die eine solide wissenschaftliche Ausbildung und eine anwendungsorientierte sportmedizinisch/trainingswissenschaftliche Spezialisierung erforderlich sind. Zu diesen Bereichen gehören in einem sich laufend verändernden personen- und sachbezogenen Markt z.B. Sportvereine, Sportverbände, kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, kommerzielle Sportanbieter, freiberufliche Trainer-, Übungsleiter- und Betreuertätigkeit, Sport- und Bewegungstherapie in Prävention und Rehabilitation sowie Krankenversicherungen. Das Masterstudium dient auch der Vorbereitung auf eine anschließende Promotion. Über die genannte fachliche Qualifikation hinaus werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen von Bedeutung sind, und eine Befähigung für anspruchsvolle Tätigkeitsfelder in Wissenschaft, Industrie und Praxis gewährleisten, wie Teamfähigkeit, selbstständige Problemlösungskompetenz, fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse, Projektplanung, -ausführung und -präsentation.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 9 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis

a) eines sportwissenschaftlichen oder eines verwandten primär bewegungsbezogenen und/oder gesundheitsbezogenen Bachelorabschlusses, oder

b) eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, oder
c) eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) Die Bewerber müssen Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung sowie entweder Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern oder Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates im Diploma Supplement des Bachelorabschlusses nachweisen.

Fehlen Methodenkenntnisse empirischer Sozialforschung, so wird die Auflage erteilt, das entsprechende Modul aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (Wissenschaftsmethodologie).

Fehlen sowohl Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern, als auch Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates, so wird die Auflage erteilt, eines der beiden entsprechenden Module aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (Vertiefungsmodul Sportmedizin).

(4) Darüber hinaus kann in den Fällen des Abs. 2 b) und c) die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von insgesamt maximal 60 CP erteilt werden.

(5) Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 11 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(6) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 1.

(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(8) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 240 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder

f) einen TOEFL-Test (Internet-basierter Score mindestens 87) oder

g) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

(9) Der Bewerbung ist weiterhin ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis beizulegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird.

(10) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(11) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 10 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(12) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 oder Abs. 4 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(13) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 21 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie gliedert sich in vier Bereiche. Die Studieninhalte des ersten Bereichs umfassen Kenntnisse aus Anatomie, Sportmedizin und Sportpsychologie. Im zweiten Bereich werden Kenntnisse aus den Sport- und Trainingswissenschaften vermittelt. Bereich drei beinhaltet die Sportpraxis. Der vierte Bereich umfasst Forschungsmethoden, Forschungsdesign, Forschung und Schlüsselqualifikationen, Berufspraktika sowie die Anfertigung der Masterarbeit.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkten (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Bereich 1 Sportmedizin und Sportpsychologie
Anatomie und Histologie PF 12
Sportmedizin I PF 6
Sportmedizin II PF 6
Angew. Sportmed. PF 6
Sportpsychologie PF 5
Bereich 2 Bewegungs- und Trainingswissenschaften
Trainings- und Bewegungswissenschaften PF 8
Biomechanik PF 5
Bereich 3 Sportpraxis
Sportpraxis PF 8
Schwerpunktsportarten PF 8
Bereich 4 Wissenschaft
Wiss. und Methoden PF 10
Forschung & Schlüsselqualifikationen PF 6
Berufspraktika PF 10
Masterarbeit (ggf. Abschlussmodul) PF 30
Summe 120

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie ist ein internes Praxismodul im Bereich Wissenschaft in Form von Berufspraktikum vorgesehen.

§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 3 der Rahmenordnung eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

– (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

– Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

– studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

– Dauer der Module

– empfohlene Voraussetzungen

– Unterrichts-/Prüfungssprache

– Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

– Verwendbarkeit der Module

– Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

– (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangsbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangsbezogenen Webseite bekannt gegeben.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss M.A. Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Wissenschaftliche Praktika: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

f) Kolloquium: Kolloquien dienen der Vorbereitung und Diskussion der Abschlussarbeiten sowie der ausführlichen Diskussion spezieller Fragestellungen und Forschungsergebnisse des Faches sowie der Erörterung kontroverser wissenschaftlicher Positionen. Sie dienen darüber hinaus zur Darstellung und Diskussion aktueller Forschungsergebnisse des jeweiligen Fachgebiets.

2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch den verantwortlichen Lehrenden überprüft.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs.3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 34 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein..

(6) Sofern dies die Modulbeschreibung voraussetzt, ist für den Erwerb eines Leistungsnachweises auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erforderlich. Diese ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/ Partner in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– Schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Gruppenarbeit, Demonstrationen, praktische Übungen und Versuche
– Lehrversuche mit mündlicher Erörterung

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 2 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, darunter drei Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender aus dem Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden. Das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– (ggf.) Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 27, 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss M.A. Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses M.A. Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– Eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 33 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen: eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Sport oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Sport oder in einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

a) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

b) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 45 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der
Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahme]nachweise erbracht haben. [Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 34 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. „Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/ Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.“

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 14 Abs. 8, 29 Abs. 7, 32 Abs. 5, 33 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. (3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Masterstudiengangs Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 6 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten [und sonstige schriftliche Ausarbeitungen] (RO: § 36)
§ 34 Sportpraktische Prüfungsleistungen
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;
– Thesenpapieren;
– Berichten;
– Projektarbeiten;
– Beschreibungen.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Lehrversuchen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;
– Referate;
– Präsentationen;

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgehalten werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausge-nommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 23 und 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls [beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils] orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 45 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 43. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§34 Sportpraktische Prüfungsleistungen

(1) Soweit die Modulbeschreibung sportpraktische Prüfungsleistungen verlangt, umfassen diese sowohl einen sportpraktischen als auch in einigen Fällen einen theoretischen Prüfungsteil.

(2) Im sportpraktischen Prüfungsteil werden anhand spezifischer Aufgaben sowohl (sport)motorische Leistungsfähigkeit als auch Handlungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen geprüft. Die genauen Anforderungen an den sport-praktischen Teil dieser Prüfungsleistung werden zu Beginn des Moduls von der die jeweilige Lehrveranstaltung leitenden Person bekannt gegeben. Die Zahl der Prüfungsversuche in der Sportpraxis beträgt höchstens zwei.

(3) Im theoretischen Prüfungsteil werden Kenntnisse in der Theorie der gewählten Sportart abgeprüft. Dieser Prüfungsteil besteht in der Regel aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(4) Jeder Teil der sportpraktischen Prüfungsleistung muss mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet ein eigenständiges Modul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Das Thema der Masterarbeit muss aus den Schwerpunkten des Masterstudienganges Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie sein.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 30 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von sechs Monate

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 80 CP aus dem Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie dabei müssen die Module „Berufspraktika“ und die Veranstaltung „Forschungsassistenz“ erfolgreich abgeschlossen worden sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe, das eine Lehrtätigkeit im Studiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie ausübt, gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in 4 schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in Form von 4 CD einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 34 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 34 Abs. 4 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 20 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 34 Abs. 4 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Bei kumulativen Modulprüfungen errechnet sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen. Zur Ermittlung der Note der Modulprüfung werden die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(3) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(4) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote durch Berechnung des Mittelwertes der nach den CP gewichteten Modulnoten gebildet. Die Masterarbeit wird dabei doppelt gewichtet.

(7) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(9) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(10) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 41 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Bei kumulativen Modulprüfungen bestimmt die Modulbeschreibung, welche Modulteilprüfungen bestanden sein müssen, damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Anlage 4 in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Die erste Wiederholungsprüfung wird am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt. Eine zweite bzw. dritte Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 37 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem Diplomabschluss beziehungsweise dem Magisterabschluss entspricht.

§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 34 Abs. 6 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 47 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 47 Prüfungsgebühren (RO: § 54)
§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 47 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt …,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

§ 48 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie aufnehmen.

Frankfurt am Main, den 26.09.2016
Prof. Dr. Dr. Winfried Banzer
Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss setzt die Zulassung ein kurzes Studienexposé und die Teilnahme an einem Auswahlgespräch voraus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Zeugnis über den Erstabschluss gemäß § 8 Abs.2 sowie Diploma Supplement.

2. Bescheinigung (Transcript of Records) der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule, aus der hervorgeht, dass 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP erworben wurden unter Angabe der errechneten Durchschnittsnote

3. Die Anmeldeformular am Institut für Sportwissenschaften („Anmeldung zum Fachstudium am Institut für Sportwissenschaften“)

4. Ein kurzes Studienexposé von 300 bis maximal 500 Wörtern (zum Teil auf Englisch), welches Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt. Insbesondere sollten Sie den ersten Part des Studienexposés nutzen, um (auf Deutsch) Ihren bisherigeren Werdegang und Ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren, anhand Ihres Werdeganges Hard und Soft Skills erkennen zu lassen, die für ein erfolgreiches Studium und den Einstieg in das Berufsleben relevant sind, eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar zu machen, überzeugend eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Inhalten und Qualifikationen zu Ihren beruflichen Vorstellungen und Zielen sichtbar zu machen. Im zweiten Part sollten Sie auf Englisch folgende Aufgabe bearbeiten: „Goethe University is a place that challenges its students to stretch and take risks that they might not take elsewhere. Tell us about a time when you took a risk and what you learned from that experience.”

5. Tabellarischer Lebenslauf

6. Ein Passfoto

7. Der Bewerbung ist weiterhin gemäß § 8 Abs. 9 ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis vorlegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird

8. Nachweis englischer Sprachkenntnisse gemäß § 8 Abs. 8

9. Für ausländische Studienbewerber: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse § 8 Abs. 7.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 und führt das weitere Verfahren durch. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch einen oder mehrere Zulassungsausschüsse einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Setzt der Prüfungsausschuss mehrere Zulassungsausschüsse für denselben Masterstudiengang ein, so findet zu Beginn des Auswahlverfahrens, in der Regel unter dem Vorsitz des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden, eine gemeinsame Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe statt. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Der Ausschuss bewertet das Studienexposé nach dem daraus ersichtlichen Grad der Motivation und Eignung für das Masterstudium mit Noten entsprechend § 34 Abs. 3.

(5) Zum Auswahlgespräch wird mit angemessener Frist schriftlich eingeladen. Wer nicht erscheint, hat keinen Anspruch auf Anberaumung eines neuen Termins. Das Gespräch kann als Kleingruppengespräch mit max. 5 Bewerbern durchgeführt, ist nichtöffentlich und soll zwischen 20 und 30 Minuten dauern. In begründeten Ausnahmen kann es als Ferngespräch geführt werden, das möglichst mit Bild übertragen werden soll; das gilt insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz im Ausland hat oder aufgrund von Dienstverpflichtungen oder sozialen Einsätzen außer Landes weilt.

(6) Im Auswahlgespräch erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit, ihre Motivation und Eignung für das Masterstudium darzulegen und zu begründen. Über das Gespräch wird von einem professoralen Ausschussmitglied ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Dauer des Gesprächs, die gestellten Fragen und Antworten sowie den wesentlichen Verlauf des Gesprächs enthält.

(7) Das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs wird mit Noten entsprechend § 34 Abs. 3 bewertet, die sich auf die überzeugende Darstellung der Eignung und Motivation für den Studiengang stützt. Dazu können auch Studien-, Berufs- oder Praxiserfahrungen gehören. Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, die zu jeweils 20 % auf der Note des Exposés und des Bewerbungsgesprächs und zu 60 % auf der Note des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beruht. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0.

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Modul (CP) Modulkoordinator Veranstaltung 1. Sem – WS 2. Sem – SS 3. Sem – WS 4. Sem – SS
SWS/CP SWS/CP SWS/CP SWS/CP
PM Sportmed. SBT (6 CP) V Schadens-/Krankheitsbilder 2/3
Vogt S+Ü Sport-/Bewegungstherapie 2/3 MAP
PM Anatomie u. Histologie (12 CP) V Anatomie Bewegungsapparat 4,5/6
Nürnberger/ Stefanicki V+Ü Makroskopische u. mikroskopische Anatomie 4,5/6 MAP
PM Biomech. (5 CP) V Spezielle Themen der Biomechanik 2/2
Preiß S+Ü Angewandte Biomechanik 2/3 MAP
PM Wiss. u. Meth. (10 CP) V+Ü angewandte Statistik 2/2
Vogt PR wiss. Praktikum Sportmedizin oder PR wiss. Praktikum „Bewegung und Gesundheit“ 3/4
PR wiss. Praktikum Biomech. oder PR wiss. Trainingswiss. 3/4 MAP
PM Sportmed. MTT (6 CP) V Sporttraumatologie 2/3
Banzer S+Ü Medizinische Trainingstherapie 2/3 MAP
PM Trainings-/Bewegungswiss. (8 CP) S Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften 2/2
NN S+Ü Spezielle Themen des Motorischen Lernens und der Motorischen Entwicklung 2/3
S+Ü Neurophysiologische Aspekte d. Bewegungswissenschaften 2/3 MAP
PM Sportpsychologie (5 CP) V Sportpsychologie 2/2
NN S+Ü Spezielle Fragen der Sportpsychologie 2/3 MAP
PM Angew. sportmed. Diagnostik (6 CP) V Leistungs- u. Sportmedizin 2/3
Rosenhagen S+Ü Funktionsdiagnostik 2/3 MAP
PM Abschlussarbeit (30 CP) Masterarbeit 30
Banzer
SUMME SWS 15 17 11
SUMME CP 20 22 16 30
PM Sportpraxis (8 CP) Ü TPK 4/4 MTP
Frick Ü WPK 1 2/2 MTP
Ü WPK 2 2/2 MTP
PM Schwerpunktsportarten (8 CP) Ü SSP (Feld 1 oder 2) 4/4 MTP
Brettmann/Frick Ü SSP (Feld 3 oder 4) 4/4 MTP
PM Forschung & Schlüsselqualifikation (6 CP) Forschungsassistenz 4/3
Vogt/Rosenhagen Ü Schlüsselqualifikation (z.B. Zentrum für Weiterbildung) 90 Zeitstunden/3
PM Berufspraktika (10 CP) P Berufspraktikum ”Sportmedizin” 140 Zeitstunden/5
Grigereit P Berufspraktikum ”Trainingswissenschaften” 140 Zeitstunden/5
SUMME CP (studienbegleitend) 32

Ein exemplarischer Studienverlaufsplan für die Module 10-13. Das Modul Berufspraktikum ist für die vorlesungsfreie Zeit empfohlen.

Modul (CP) Modulkoordinator Veranstaltung 1. Sem – WS 2. Sem – SS 3. Sem – WS 4. Sem – SS
SWS/CP SWS/CP SWS/CP SWS/CP
PM Sportpraxis (8 CP) Ü TPK 4/4 MTP
Frick Ü WPK 1 2/2 MTP
Ü WPK 2 2/2 MTP  
PM Schwerpunktsportarten (8 CP) Ü SSP (Feld 1 oder 2) 4/4 MTP
Brettmann/Frick Ü SSP (Feld 3 oder 4) 4/4 MTP
PM Forschung & Schlüsselqualifikation (6 CP) Forschungsassistenz 4/3
Vogt/Rosenhagen Ü Schlüsselqualifikation (z.B. Zentrum für Weiterbildung) 90 Zeitstunden/3
PM Berufspraktika (10 CP) P Berufspraktikum ”Sportmedizin” 140 Zeitstunden/5
Grigereit P Berufspraktikum ”Trainingswissenschaften” 140 Zeitstunden/5
SUMME CP (studienbegleitend) 32

1 / MA SMeT/CEP SPM2 - Vertiefungsmodul Sportmedizin-SBT (Advanced Sports Medicine 2)
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul besteht aus der Vorlesung „Schadens-/Krankheitsbilder“ und dem Seminar mit Übung „Sport-/Bewegungstherapie“. Es liefert vertiefenden Einblick in relevante Krankheitsbilder, die Wirksamkeit sporttherapeutischer Intervention und deren verbreitete Anwendung. Zudem stellt es die verschiedenen Ebenen und Möglichkeiten bewegungsbezogener Prävention und Rehabilitation vertieft dar und diskutiert sie.

Die Vorlesung „Schadens-/Krankheitsbilder“ konzentriert sich auf die Vermittlung von Erkrankungen und Schadensbildern, bei denen empirische Belege für die Wirksamkeit sporttherapeutischer Interventionen vorliegen. Ein Bezug zu pädagogischen, psychologischen und psychosozialen Grundlagen wird angestrebt. Vermittelt werden zudem Kenntnisse zu gesetzlichen, ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen bewegungsbezogener Therapie. Die Rolle des Sportwissenschaftlers im interdisziplinären Interventionsteam wird dabei vertieft behandelt. Die Inhalte beziehen sich auf Sport und Bewegung bei degenerativen Gelenkerkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Tumoren, metabolischem Syndrom und Asthma.

Im Rahmen der Lehrveranstaltung „Sport-/Bewegungstherapie“ steht die kritische Betrachtung spezieller Probleme der Bewegungstherapie bei ausgewählten Erkrankungen im Mittelpunkt. Neben der Vermittlung theoretischer Kenntnisse werden praxisrelevante Problemstellungen erarbeitet und kritisch reflektiert. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Erarbeitung und Anwendung verschiedener Verfahren der Gesundheitsbildung (Gesprächsführung, Vermittlungsmodelle, Verhaltensmodifikation etc.) und den für die Bereiche der Prävention und Rehabilitation notwendigen pädagogischen Grundkenntnissen.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Durch dieses Modul sollen die Studierenden chronische und degenerative Erkrankungen und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können.

• Wie weisungsabhängig vom Arzt verordnet, sollen für einzelne Krankheitsbilder gemäß ihrem Schweregrad entsprechende Therapieeinheiten geplant und personenbezogen durchgeführt werden. Schwerpunktmäßig wird dabei die Behandlungsform der Gruppentherapie berücksichtigt.

• Zudem sollen die Studierenden Möglichkeiten und Grenzen aktueller präventiver und rehabilitativer Handlungsansätze kritisch reflektieren und die Bedeutung der Evidenzbasierung therapeutischen Handelns erfassen können.

• Sie sollen Zielgruppen-, Schadensbild- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien verstehen und in verschiedenen Praxisfeldern anwenden können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Wintersemester
Dauer des Moduls
Zweisemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Vogt
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme in der Lehrveranstaltung Sport-/Bewegungstherapie

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (20 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Schadens-/Krankheitsbilder V 2 3 x
Sport-/Bewegungstherapie S+Ü 2 3 x
Modulprüfung x
Summe 4 6

 

2 / MA SMeT/CEP ANAT - Anatomie und Histologie (Anatomy and Histology)
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 9 SWS - Kontaktstudium 9 SWS / 135 h - Selbststudium 225 h
Inhalte
Das Modul besteht aus der Vorlesung „Anatomie des Bewegungsapparates“ in welcher vertiefende funktionell-anatomische Inhalte des Bewegungsapparates aus den Schwerpunkten der Sportmedizin vermittelt werden sowie Vorlesung und Übung/Hospitation „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“. Die Veranstaltung „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“ beinhaltet neben Vorlesungen die Hospitation/Demo am Leichenpräparat und ist unterteilt in die Bereiche „Bewegungsapparat“ und „Atmung/Kreislauf“. Zum Thema „Bewegungsapparat“ ist im Wintersemester von Vorlesungsbeginn bis Weihnachten neben der 3 x wöchentlich gehaltenen Vorlesung 2 x wöchentlich eine Hospitation/Demo zu absolvieren, im Anschluss (Jahreswechsel bis Ende des Wintersemesters) zum Thema „Atmung/Kreislauf“ 2 x wöchentlich die Vorlesung und 2 x wöchentlich die Hospitation/Demo. Die Hospitation am Leichenpräparat erfolgt jeweils in der Präpariergruppe der Dr. Senckenbergische Anatomie der Johann Wolfgang Goethe-Universität.
Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden werden nach Abschluss des Moduls theoretisch und praktisch grundlegende anatomische Strukturen kennen und deren Funktionen erklären können.

• Bekannt sein werden auch die Bezüge zu gesundheitsorientierten und sporttherapeutischen Bewegungsformen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen/ Besondere Hinweise
Vorlesungen und Übung/Hospitation „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“ finden an der Dr. Senckenbergische Anatomie der Johann Wolfgang Goethe-Universität statt.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
FB 16
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Vorklinischer Studienabschnitt des Medizinstudiums.
Häufigkeit des Angebots
„Anatomie des Bewegungsapparates“ jährlich im Wintersemester. Jährlich in der ersten Hälfte des Wintersemesters „Bewegungsapparat“ (Dauer: 9-10 Wochen) und nach dem Jahreswechsel bis zum Ende des Wintersemesters „Atmung/Kreislauf“.
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Nürnberger/ Stefanicki
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme der Lehrveranstaltung „Makroskopische und Mikroskopische Anatomie“

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Anatomie des Bewegungsapparates V 4,5 6 x
Makroskopische und Mikroskopische Anatomie V+Ü 4,5 6 x
Modulprüfung x
Summe 9 12

 

3 / MA SMeT/CEP BIOM - Biomechanik (Biomechanics)
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 90 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus der Vorlesung mit Übung „Spezielle Themen der Biomechanik“ und dem Seminar „Angewandte Biomechanik“. Es vermittelt vertiefende Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen der Biomechanik.

Die Vorlesung mit Übung „Spezielle Themen der Biomechanik“ macht die Studierenden mit Untersuchungszielen, Methoden und Messverfahren der Leistungsbiomechanik, der anthropometrischen Biomechanik und der präventiven Biomechanik vertraut.

Im Seminar „Angewandte Biomechanik“ werden Probleme, Forschungsschwerpunkte und Ergebnisse der angewandten Biomechanik vertiefend behandelt. Die Studierenden sollen Themen bearbeiten, die Erkenntnisse aus Biomechanik und Funktionsdiagnostik zur theoretischen Bearbeitung erfordern. Es sollen Fragen im Mittelpunkt stehen, deren Lösung eine Integration disziplinorientierten Denkens und ein Herstellen von Querverbindungen erfordert.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden können Themen bearbeiten, die Erkenntnisse aus Biomechanik und Funktionsdiagnostik zur theoretischen Bearbeitung erfordern.

• Die Studierenden sind in der Lage, Fragen zu lösen, die eine Integration disziplinorientierten Denkens und ein Herstellen von Querverbindungen erfordert.

• Die Studierenden kennen die Untersuchungszielen, Methoden und Messverfahren der Leistungsbiomechanik, der anthropometrischen Biomechanik und der präventiven Biomechanik

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Wintersemester
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Preiß
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme im Seminar „Angewandte Biomechanik“

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Übung und Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spezielle Themen der Biomechanik V+Ü 2 2 x
Angewandte Biomechanik S 2 3 x
Modulprüfung x
Summe 4 5

 

4/ MA SMeT/CEP WISS - Vertiefungsmodul Wissenschaft und Methoden (Advanced Science and Methods)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 180 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus den folgenden Veranstaltungen: Vorlesung mit Übung „Angewandte Statistik“ sowie den Praktika „wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin“, oder „wissenschaftliches Praktikum Bewegung und Gesundheit“ und „wissenschaftliches Praktikum Biomechanik“ oder „Trainingswissenschaftliches Praktikum“. Es richtet sich an Studierende vor Abschluss des Studiums und vermittelt vertiefende praxisbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Arbeitstechniken), die zur Erarbeitung und Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse notwendig sind.

Die Lehrveranstaltung Vorlesung mit Übung „Angewandte Statistik“ zielt primär auf die Vertiefung der Kompetenzen der Studierenden im Bereich der empirischen Erkenntnisgewinnung ab. Ausgehend von grundlegenden Methoden biometrischer Analyse werden hier verschiedene Methoden der angewandten Statistik vertiefend dargestellt und in Praxisbezug gesetzt. Techniken zur Verarbeitung und Darstellung von Forschungsresultaten werden in Form der Erstellung von kurzen Publikationen eines sportwissenschaftlichen Themas erprobt.

Im Praxisteil „wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin“ werden Möglichkeiten der Erhebung und Evaluation in der Sportmedizin und Bewegungstherapie erarbeitet. Im Mittelpunkt steht dabei die supervisionierte eigenständige Planung und Durchführung inhaltlich relevanter Labor- und Felduntersuchungen unter Berücksichtigung spezieller sportmedizinischer Aspekte bei der Versuchsplanung. Die grundlegenden Methoden für eine ökonomische Qualitätssicherung und Effektivitätsuntersuchung von bewegungstherapeutischen Interventionen werden hier praktisch erprobt, kritisch reflektiert und empirisch abgesichert.

Im Praxisteil „wissenschaftliches Praktikum Bewegung und Gesundheit“ werden mit Bezug auf die in der Vorlesung „Schadens- und Krankheitsbilder“ vorgestellten Themen praxisorientierte wissenschaftliche Fragestellungen herausgearbeitet und diskutiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die supervisionierte eigenständige Planung und Durchführung inhaltlich relevanter Untersuchungen unter Berücksichtigung spezieller sportmedizinischer und Public-Health-Aspekte. Im Praxisteil „wissenschaftliches Praktikum Biomechanik“ werden die in der Vorlesung „Spezielle Themen der Biomechanik“ vorgestellten Messmethoden erprobt. Die Studierenden erarbeiten zunächst in Einzelversuchen Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten, Fehlerquellen und Grenzen der Messmethoden und vertiefen diese Kenntnisse und Verfahrensweisen in vergleichenden Versuchen. Auf der Grundlage der praktischen Arbeit wird eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Kommunikation der Anwendung von Messverfahren, von Messwerten und von Fehlerangaben in Wort und Schrift geübt.

Im „Trainingswissenschaftlichen Praktikum“ steht die praktische Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse in den Bereichen Methodik und Statistik im Vordergrund. Ferner sollen Erfahrungen in den Bereichen Organisation und Durchführung einer wissenschaftlichen Studie gesammelt werden.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden sind in der Lage die Ergebnisse eines sportwissenschaftlichen Themas unter Mediennutzung zu präsentieren und einen entsprechenden sportwissenschaftlichen Text zu verfassen

• Die Studierenden können unter Anleitung relevante Labor- und Felduntersuchungen unter Berücksichtigung spezieller sportmedizinischer Aspekte planen und durchführen

• Die Studierenden können unter Anleitung relevante Labor- und Felduntersuchungen unter Berücksichtigung spezieller sportmedizinischer und Public-Health-Aspekte planen und durchführen

• Die Studierenden kennen die wichtigsten biomechanischen Messmethoden

• Die Studierenden verstehen die Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten, Fehlerquellen und Grenzen dieser Messmethoden

• Die Studierenden sind in der Lage, Daten methodisch richtig zu erheben, diese mit Hilfe statistischer Verfahren zu analysieren, aufzubereiten und darzustellen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Das „wissenschaftliche Praktikum Sportmedizin“ als Wahlfach im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums.
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Sommersemester
Dauer des Moduls
Zweisemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Vogt
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige Teilnahme in den wissenschaftlichen Praktika

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Übung und Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Minuten), oder schriftliche Hausarbeit (ca. 10 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Angewandte Statistik V+Ü 2 2 x
Angewandte Statistik Wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin oder Wissenschaftliches Praktikum Bewegung und Gesundheit PR 3 4 x
Wissenschaftliches Praktikum Biomechanik oder Trainingswissenschaftliches Praktikum PR 3 4
x
Modulprüfung x
Summe 8 10

 

5 / MA SMeT/CEP SPM 1 - Vertiefungsmodul Sportmedizin-MTT (Advanced Sports Medicine I)
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul besteht aus der Vorlesung „Sporttraumatologie“, in welcher grundlegende Aspekte der Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie von Sportverletzungen und Sportschäden vermittelt werden und dem Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“, bei dem der Schwerpunkt auf der trainingstherapeutischen Intervention im Rahmen der Prävention und Rehabilitation liegt.

Die Vorlesung „Sporttraumatologie“ vermittelt typische Entstehungsmechanismen und Folgen von Sportverletzungen und Sportschäden mit anatomischem und gewebestrukturellem Bezug. Die jeweiligen Symptomatiken und Diagnosemöglichkeiten sowie kurz- und längerfristige Behandlungen werden abgeleitet. Vermittelt werden zudem Kenntnisse zu gesetzlichen, ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen bewegungsbezogener Prävention und Therapie. Die Rolle des Sportwissenschaftlers im interdisziplinären Interventionsteam wird dabei vertieft behandelt.

Im Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“ werden (auf der Basis der in der Vorlesung „Sporttraumatologie“ erworbenen Grundlagen) Inhalte und Methoden der trainingstherapeutischen Intervention erarbeitet und unter didaktischen Gesichtspunkten praktisch erprobt.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Durch dieses Modul sollen die Studierenden Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können.

• Wie weisungsabhängig vom Arzt verordnet, sollen für einzelne Krankheitsbilder gemäß ihrem Schweregrad entsprechende Therapieeinheiten geplant und personenbezogen durchgeführt werden. Schwerpunktmäßig wird dabei die Behandlungsform der Einzeltherapie berücksichtigt.

• Zudem sollen die Studierenden Möglichkeiten und Grenzen aktueller präventiver und rehabilitativer Handlungsansätze kritisch reflektieren und die Bedeutung der Evidenzbasierung therapeutischen Handelns erfassen können.

• Sie sollen Zielgruppen-, Schadensbild- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien verstehen und in verschiedenen Praxisfeldern anwenden können.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Sommersemester
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Banzer/ Rosenhagen
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme in der Lehrveranstaltung „Medizinische Trainingstherapie“

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.), oder mündliche Prüfung (20 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sporttraumatologie V 2 3 x
Veranstaltungsname S+Ü 2 3 x
Modulprüfung x
Summe 4 6

 

6 / MA SMeT/CEP TRBW - Vertiefungsmodul Trainings- und Bewegungswissenschaften (Advanced Training Sciences and Kinesiology)
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 6 SWS - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 150 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus dem Seminar „Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften“, dem Seminar mit Übung „Motorisches Lernen“ oder dem Seminar „Motorische Entwicklung“, sowie dem Seminar mit Übung „Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften“. Es vermittelt vertiefende theoretische Kenntnisse im Bereich Trainings- und Bewegungswissenschaften.

Im Seminar „Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften“ werden ausgesuchte Themenfelder der Trainingswissenschaften vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein trainingswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Es werden in dieser Veranstaltung sowohl trainingswissenschaftliche Kenntnisse vertieft als auch die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten geschult.

Den inhaltlichen Schwerpunkt der Veranstaltung „Motorisches Lernen“ und „Motorische Entwicklung“ bilden die Vermittlung und kritische Analyse der Modelle zur Bewegungskontrolle und –steuerung des motorischen Lernens. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein bewegungswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Im Rahmen der Bereiche Kontrolle und Steuerung bzw. dem Erlernen von Bewegungen werden die Themenfelder Informationsaufnahme, -verarbeitung und –speicherung dargestellt und die unterschiedlichen lerntheoretischen Modelle auf ihre Generalisierbarkeit hin kritisch betrachtet.

Das Seminar mit Übung „Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften“ beschäftigt sich mit den grundlegenden Mechanismen, die für die Entstehung von Bewegungen von Bedeutung sind. Hierbei bilden die Arbeitsweise des zentralen Nervensystems, die Innervation der Skelettmuskulatur und die Funktion reflektorischer Verschaltungen den inhaltlichen Kern der Veranstaltung. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein bewegungs- bzw. trainingswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Den Studierenden soll in dieser Veranstaltung ein vertiefender Blick in die Themenfelder motorische Regelkreise und Steuermechanismen gegeben werden.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden haben gelernt, ein trainingswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren.

• Die Studierenden haben gelernt, ein bewegungswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren.

• Die Studierenden kennen die wichtigsten Modelle zur Bewegungskontrolle und –steuerung des motorischen Lernens

• Die Studierenden sind in der Lage, die unterschiedlichen lerntheoretischen Modelle kritisch zu betrachten

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich SoSe
Dauer des Moduls
Zweisemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
N.N.
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme in allen Lehrveranstaltungen des Moduls

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften S 2 2 x
Motorisches Lernen oder Motorische Entwicklung S+Ü 2 3 x
Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften S+Ü 2 3
x
Modulprüfung x
Summe 6 8

 

7 / MA SMeT/CEP SPSYCH - Sportpsychologie (Sports psychology)
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 90 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus der Vorlesung „Sportpsychologie“ und dem Seminar mit Übung „Spezielle Fragen der Sportpsychologie“. Es vermittelt vertiefende Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen der Sportpsychologie.

Die Vorlesung „Sportpsychologie“ soll Studierenden mit den wichtigsten Aspekten der Sportpsychologie, wie z.B. Volition, Motivation, Emotionsregulation, Verhaltensänderung im Kontext von Breiten- und Leistungssport vertraut machen. Sie zielt auf die Vertiefung der Kompetenzen der Studierenden in unterschiedlichen Bereichen der sportpsychologischen Forschung.

Im Seminar mit Übung „Spezielle Fragen der Sportpsychologie“ werden aktuelle Fragestellungen mit Praxisbezug vorgestellt und diskutiert. Ausgesuchte Themenfelder der Sportpsychologie werden vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet. Es werden in dieser Veranstaltung sowohl sportpsychologische Kenntnisse vertieft als auch die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten geschult.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden sind mit den wichtigsten Themen der Sportpsychologie vertraut

• Die Studierenden können ein aus sportpsychologischer Perspektive relevantes Thema selbständig erarbeiten und präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Sommersemester
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
N.N.
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme im Seminar mit Übung „Spezielle Fragen der Sportpsychologie

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sportpsychologie V 2 2 x
Spezielle Fragen der Sportpsychologie S+Ü 2 3 x
Modulprüfung x
Summe 4 5

 

8 / MA SMeT/CEP DIAG - Vertiefungsmodul angewandte sportmedizinische Diagnostik (Advanced Applied Diagnostics in Sports Medicine)
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus den folgenden zwei Aufbauveranstaltungen: Vorlesung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ sowie dem Seminar mit Übung „Funktionsdiagnostik“. Es vermittelt vertiefende praxisbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der sportmedizinischen Funktions- und Leistungsdiagnostik.

Die Vorlesung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ zielt primär auf die Vertiefung der Kompetenzen der Studierenden im Bereich der diagnostischen und therapeutischen Sportmedizin. Erarbeitet werden Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten verschiedener Krankheitsbilder unter bewegungsmedizinischen Aspekten.

Die Lehrveranstaltung „Funktionsdiagnostik“ vermittelt Kenntnisse und Interpretations- bzw. Anwendungskompetenzen gängiger Test- und Diagnoseverfahren für die Planung und Steuerung individueller Interventionsmaßnahmen in der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden verstehen die theoretischen Grundlagen der verschiedenen diagnostischen Verfahren

• Die Studierenden können diese diagnostischen Verfahren durchführen und kritisch reflektieren

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Die Vorlesung mit Übung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ ist als Wahlfach im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums verwendbar.
Häufigkeit des Angebots
Jährlich zum Wintersemester
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Rosenhagen
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

Teilnahmenachweis in der Lehrveranstaltung Funktionsdiagnostik

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, ggf. Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 Min.) oder mündliche Prüfung (ca. 20 Min.)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin V 2 3 x
Funktionsdiagnostik S+Ü 2 3 x
Modulprüfung
Summe 4 6 x

 

9 / MA SMeT/CEP THES - Masterarbeit (Thesis) - (Master Thesis)
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - 6 Monate - Kontaktstudium 30 h - Selbststudium 870 h
Inhalte

In diesem Modul wird eine wissenschaftliche Untersuchung selbstständig geplant, durchgeführt und die Ergebnisse in Form einer schriftlichen Arbeit kommuniziert. Die Arbeit wird semesterbegleitend parallel in den höheren Semestern des Studiums angefertigt. Das Thema der Abschlussarbeit muss dem Gegenstandsbereich der Trainingswissenschaften oder der Sportmedizin entstammen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch eine oder einen nach § 29 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugte Hochschullehrerin oder befugten Hochschullehrer. Studierende können dieser betreuenden Person einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Abschlussarbeit innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein kann.

Zur Unterstützung und Begleitung der wissenschaftlichen Untersuchung im Rahmen der Abschlussarbeit bietet ein Forschungskolloquium Gelegenheit zur Präsentation und Diskussion von Problemen. Bei der Themenfindung und -bearbeitung ermöglicht es die gemeinsame Auseinandersetzung mit theoretischen und methodischen Fragen.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden sind in der Lage, unterschiedliche forschungsmethodologische Fragestellungen kritisch zu bewerten

• Die Studierenden haben eine Diskussionskompetenz entwickelt • Die Studierenden sind in der Lage, mit eigenen Forschungsdesigns und –ideen kritischen auseinanderzusetzen

• Die Studierenden haben ihre Kompetenzen und Techniken bei Präsentationen und Vorträgen erweitert

• Die Studierenden sind in der Lage, unter wissenschaftlicher Betreuung, eine Forschungsfrage eigenständige zu entwickeln und zu bearbeiten

• Die Studierenden sind in der Lage, ihre Daten und Ergebnisse in Form einer schriftlichen, wissenschaftlichen Arbeit zu kommunizieren

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Bis auf Sportpraxis müssen alle Module abgeschlossen sein.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
6 Monate
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Banzer
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

Keine

Leistungsnachweise:

Keine

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch, auf Antrag Englisch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Schriftliche Masterarbeit, das Forschungskolloquium wird nicht benotet

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Abschlussarbeit (Thesis) 28 x
Forschungskolloquium 2 2 x
Summe 30

 

10 / MA SMeT/CEP PRAX - Vertiefungsmodul Sportpraxis (Advanced Athletic Practice)
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus einem Kurs „Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart“ (TPK) wie z.B. Seniorensport, Sport in der Prävention, Aquafitness, Rückenschule und aus zwei weiteren Wahlpflichtkursen (WPK 1 und WPK 2). Zur Wahl stehen unter anderem Kurse aus den so genannten Bewegungsfeldern wie „Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“.

Die Kurse TPK (Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart) bereiten die Stu-dierenden auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vor, indem Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen behandelt werden. In den Lehrveranstaltungen WPK 1 und WPK 2 (Wahlpflichtkurs) werden Kenntnisse und Vermittlungsperspektiven in den Bewegungsfeldern („Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“) thematisiert. Darüber hinaus werden Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportmedizin und Sportpsychologie) in die Praxis umgesetzt.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Durch dieses Modul werden erweiterte motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten in sportartübergreifenden Bewegungsfeldern und berufsfeldbezogene Kompetenzen erworben

• Zudem sollen die Studierenden die spezifischen Unterrichtsprozesse kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung von Inhalten umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen/ Besondere Hinweise
Es muss ein Kurs TPK aus dem jeweiligen Angebot gewählt werden. Falls ein Kurs WPK 2 auf einen Kurs WPK 1 inhaltlich aufbaut (z.B. WPK Rollen und Gleiten 1 und WPK Rollen und Gleiten 2), kann WPK 2 nur nach erfolgreichem Abschluss von WPK 1 besucht werden. Beide Kursarten können auch als Lehrgang angeboten werden. Bereits in den Bachelorstudiengang eingebrachte TPK-und WPK Veranstaltungen dürfen nicht erneut im Master gewählt werden. Um Verzögerungen im Studium zu vermeiden, wird Studierenden ausdrücklich empfohlen, sich zu Beginn des Studiums mit dem sportpraktischen Veranstaltungsangebot der kommenden Semester vertraut zu machen und sportpraktische Module frühzeitig abzuschließen. Seitens der Studierenden besteht kein Anspruch auf die Wahl einer bestimmten TPK oder WPK Veranstaltung.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Bachelorstudiengang Sportwissenschaft
Häufigkeit des Angebots
TPK und WPK 1 in der Regel jährlich im Wintersemester, WPK 2 in der Regel jährlich im Sommersemester.
Dauer des Moduls
-
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Frick
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme in allen Lehrveranstaltungen des Moduls

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Kumulative Modulprüfung bestehend aus::

Die Modulteilprüfung zum TPK umfasst ein Referat oder eine Hausarbeit. Die Modulteilprüfungen der beiden gewählten WPK 1 und WPK 2 umfassen eine sportpraktische Prüfung gemäß § 24 und theoretische Prüfung in Form einer Klausur (60 Min.) oder einem Referat.

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Modulteilnote der WPK 1 und WPK 2 errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden gewählten Kurse.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
TPK- Kurs Ü 4 4 x
WPK 1 Ü 2 2 x
WPK 2 Ü 2 2
x
Modulprüfung x
Summe 8 8

 

11 / MA SMeT/CEP SSP - Schwerpunktsportarten (Advanced Sport Types)
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 120 h
Inhalte
Dieses Modul besteht aus zwei Schwerpunktsportarten (SSP), von denen eines aus den Feldern 1 oder 2 (Spielsportarten: Zielschuss- und Rückschlagspiele) und ein weiteres aus den Feldern 3 oder 4 (Individualsportarten: Metrische und kompositorische Sportarten) belegt werden muss. Vermittelt werden sollen erweiterte und vertiefte motorische Qualifikationen, sowie sportartspezifische Kenntnisse aus zwei Bewegungsfeldern.
Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden sollen sportdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtentwürfe zur Vermittlung von Inhalten der Bewegungsfelder umsetzen, auswerten und weiterentwickeln.

• Die Studierenden haben vertiefte sportgebundene Kenntnisse und motorischen Qualifikationen

• Die Studierenden setzen sich mit speziellen didaktisch-methodischen Ansätzen auseinander

• Die Studierenden verfügen über Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Sportmedizin)

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es können nur solche Sportarten als Schwerpunktsportarten gewählt werden, in denen bereits im Bachelorstudium erfolgreich Grundkurse zu Theorie & Praxis absolviert worden sind.
Empfohlene Voraussetzungen/ Besondere Hinweise

Um Verzögerungen im Studium zu vermeiden, wird Studierenden ausdrücklich empfohlen, sich zu Beginn des Studiums mit dem sportpraktischen Veranstaltungsangebot der kommenden Semester vertraut zu machen und sportpraktische Module frühzeitig abzuschließen. Seitens der Studierenden besteht kein Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Schwerpunktsportart.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zertifizierte Ausbildungsgänge, wie z.B. einige Weiterbildungskurse der Weiterbildungsakademie Sportmedizin, für eine Schwerpunktsportart anerkannt werden.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Studiengang Sport auf Lehramt für Gymnasien (L3)
Häufigkeit des Angebots
-
Dauer des Moduls
Variabel. SSP werden aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen sowohl als zweisemestrige Veranstaltungen mit jeweils 2 SWS als auch in einem Semester mit 4 SWS angeboten. Dies kann zu Abweichungen vom beschriebenen Studienverlaufsplan führen.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Frick
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

regelmäßige Teilnahme in allen Lehrveranstaltungen des Moduls

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Kumulative Modulprüfung bestehend aus::

Die Modulteilprüfungen in beiden SSP umfassen jeweils im ersten Teil eine Klausur (60 Minuten) oder einen Lehrversuch, im zweiten Teil je eine praktische Prüfung und entweder eine Klausur (60 Minuten) oder einen Lehrversuch.

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Modulteilnote der SSP Feld 1 und SSP Feld 2 errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden gewählten Kurse.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
SSP aus Feld 1 oder 2 Ü 4 2+2 x
SSP aus Feld 3 oder 4 Ü 4 2+2 x
Modulprüfung x
Summe 8 8

 

12 / MA SMeT/CEP FOSQ - Forschungsassistenz und Schlüsselqualifikation (Research Assistance and Soft Skills)
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

In diesem Modul erhalten Studierende durch Teilnahme an Forschungsstudien (Probandin oder Proband, Versuchsperson) als auch als Forschungsassistentin oder Forschungsassistent von Versuchsleiterinnen oder Versuchsleitern in der universitären sportwissenschaftlichen Forschung (in der Regel in den Arbeitsbereichen Sportmedizin, Trainings- und Bewegungswissenschaft und weiteren empirisch arbeitenden sportwissenschaftlichen Fachdisziplinen) Einblicke in Strategien, Abläufe und Organisation wissenschaftlicher Untersuchungen.

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

(1) Im Rahmen der Teilnahme an Forschungsstudien als Probandin oder Proband („Versuchspersonenstunden“) ist das Ziel, aus der Perspektive von Studienteilnehmenden die Forschungspraxis kennenzulernen. Dabei erfahren die Studierenden aus diesem Blickwinkel die Bedeutung ethischer Aspekte bei der Versuchsdurchführung ebenso wie die einer angemessenen und den Empfehlungen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechende Probandenbetreuung über den gesamten Verlauf einer Untersuchung. In diesem Bereich sind 50 Zeitstunden zu absolvieren.

(2) Bei der „Forschungsassistenz“ wird der im Rahmen akademischer Bildung relevante Schritt zur Versuchsleitung angebahnt. Hier sollen Studierende die Konzeption und Realisierung von Forschungsvorhaben sowie die Strategien der Datenaufbereitung und -auswertung unter Anleitung von erfahrenen Versuchsleiterinnen oder Versuchsleitern erlernen, wie sie unter anderem im Rahmen von Qualifikationsarbeiten, Forschungsprojekten und bei Industrieaufträgen angewendet werden. In diesem Bereich sind 50 Zeitstunden zu absolvieren.

(3) Ergänzt wird dieses Modul durch die nachweisliche Belegung von „Schlüsselqualifikations“-Veranstaltungen, die in der Regel an den zentralen Einrichtungen der Goethe-Universität (Career Service, „Starker Start ins Studium“, ggf. GRADE etc.) geleistet werden. In diesem Bereich sind 50 Zeitstunden zu absolvieren. Es wird auch ehrenamtliche Arbeit in gemeinnützigen Vereinen oder im Rahmen kommunaler Projekt für die Bearbeitung sozialer Fragestellungen anerkannt (im Umfang von maximal 10 Stunden).

Lernziele:

- Die Studierenden kennen die Perspektive von Versuchspersonen/Forschungsstudienteilnehmenden .

-Die Studierenden haben sich Strategien in der Versuchsplanung, Versuchsdurchführung und Versuchsanalyse angeeignet .

- Die Studierenden haben spezifische Kompetenzen im Bereich Sozialkommunikation, Selbstmanagement und Arbeitstechniken

Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Empfohlene Voraussetzungen/ Besondere Hinweise
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Forschungsassistenz: Offen für Studierende im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums. Schlüsselqualifikationen: Die Veranstaltungen sind für alle Studiengänge offen.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Einsemestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Rosenhagen
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

Die Studierenden legen Nachweise zu 1), 2) und 3) mit entsprechender Stundenangabe (pro Bereich sind 50 Zeitstunden erforderlich) vor. Bei Zweifeln über die Anerkennungsfähigkeit einer Veranstaltung müssen die Studierenden vor Besuch und Belegung dieser Rücksprache mit der Modulbeauftragten halten.

Leistungsnachweise:

Die Studierenden legen der Modulkoordinatorin oder dem Modulkoordinator einen Bericht einschließlich einer Reflektion über die in allen drei Bereichen erbrachten Leistungen vor. Dieser Bericht sollte nicht mehr als 1500 Wörter zählen. Der Bericht wird mit „bestanden“ oder „nicht-bestanden“ bewertet.

Prüfungsvorleistungen:

Keine

Lehr- / Lernformen
Forschung und Übung
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine

Kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Keine

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen

Das Modul wird nicht benotet.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Versuchspersonenstunden ( 50 Zeitstunden) F - 2 x
Forschungsassistenz ( 50 Zeitstunden) F - 2 x
Schlüsselqualifikationen (50 Zeitstunden) Ü - 2 x
Modulprüfung -
Summe - 6

 

13 / MA SMeT/CEP PRA - Berufspraktikum (Professional Traineeship)
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 280 h - Selbststudium 20 h
Inhalte

Das Modul umfasst zwei Veranstaltungen: Berufspraktikum „Trainingswissenschaften“ und Berufspraktikum „Sportmedizin“ als integrative Kombination theoretischer Vermittlung von Faktenwissen, praktischer Erprobung und Vertiefung. Berufspraktika sollen den Studierenden zukünftige Arbeitsfelder eröffnen. Als Praktikumsstellen für das sportmedizinische Berufspraktikum kommen Kliniken, Krankenkassen, ambulante Rehabilitationszentren, Orthopädische Fachgeschäfte, Gesundheitsförderungszentren und Institute/Vereine/Verbände für Gesundheitssport in Frage. Plätze für das trainingswissenschaftliche Berufspraktikum bieten Sportvereine, kommerzielle Sportanbieter, Olympiastützpunkte und Zentren des Leistungssports.

Während des Praktikums sollen die Studierenden durch Hospitanz, Assistenz oder selbständiges Handeln Einblick in Geschäftsabläufe und Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution erhalten und aktiv integriert werden. Es ist jeweils im Umfang von 140 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend in einem berufsrelevanten Bereich zu absolvieren. Ziel ist eine ausbildungsorientierte Teilnahme am Arbeitsmarkt, die im Praktikumsbericht theoriegeleitet aufgearbeitet wird. Der Bericht ist zusammen mit einer Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Tätigkeit dem Modulkoordinators des Institutes für Sportwissenschaften spätestens im Semester vor der Meldung zur Masterarbeit abzugeben. Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden; der Modulkoordinator kann die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des Praktikums unterstützen

Lernergebnisse/ Kompetenzziele

• Die Studierenden lernen potentielle Arbeitsfelder aus der Praxis kennen

• Die Studierenden lernen die Geschäftsabläufe der Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution kennen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen/ Besondere Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit. Die Praktika müssen sich erkennbar von den in den Bachelor-Studiengang eingebrachten Praktika unterscheiden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Das Modul kann zwischen den Semestern oder als semesterbegleitendes Praktikum absolviert werden.
Dauer des Moduls
-
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Grigereit
Studiennachweise:

Teilnahmenachweise:

keine

Leistungsnachweise:

Leistungsnachweis (LN gemäß § 14) im Praktikum. Anfertigung eines Praktikumsberichtes im Umfang von jeweils 10 Seiten

Lehr- / Lernformen
Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form/Dauer)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Berufspraktikum Sportmedizin P - 5 x
Berufspraktikum Trainingswissenschaften P - 5 x
Modulprüfung
Summe 10

 

Abkürzungsverzeichnis

CP Credit Points
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS European Credit Point Transfer System
Fo Forschungsassistenz
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HMWK Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)
HRG Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999

Ko Kolloquium
LN Leistungsnachweis
MA Master of Arts
MAP Modulabschlussprüfung
MTP Modulteilprüfung
PM Pflichtmodul
P Berufspraktikum
PR Wissenschaftliche Praktika

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

S Seminar
SS Sommersemester
SSP Praxiskurs Schwerpunktsportart
SWS Semesterwochenstunden
S+Ü Seminar & Übung
TN Teilnahmenachweis
TOEFL Test of English as a Foreign Language
TPK Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart
Ü Übungen
V Vorlesung
WP Wahlpflichtmodul
WPK Wahlpflicht-Kurs Sportpraxis
WS Wintersemester

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sportmedizinisches Training / Leistungsphysiologie, Master (ab WS 2016/17)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.