Sports Medical Training / Clinical Exercise Physiology, Master

Masterstudiengang Sports Medical Training / Clinical Exercise Physiology

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Sports Medical Training / Clinical Exercise Physiology

Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Masterstudiengang „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“ („Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie“) mit dem Abschluss „Master of Arts“ (MA) vom 08. Dezember 2010

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Teilzeitstudium

II. Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs
§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

III. Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 10 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 11 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 12 Lehrveranstaltungsformen des Bereiches Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen
§ 13 Leistungs- und Teilnahmenachweise (Studiennachweise)
§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 18 Prüfende und beisitzende Personen

V. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 19 Zulassung zur Masterprüfung
§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

VI. Durchführung der Modulprüfungen

§ 25 Modulprüfungen
§ 26 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 27 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 28 Hausarbeiten und Praktikumsbericht
§ 29 Sportpraktische Prüfungsleistungen
§ 30 Masterarbeit

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 32 Bestehen und Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Wiederholung von Prüfungen
§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Masterurkunde
§ 37 Diploma-Supplement

X. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 39 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 40 Einsprüche und Widersprüche
§ 41 Prüfungsgebühren

XI. Schlussbestimmungen

§ 42 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Modulbeschreibungen

MA SMeT / CEP WISS – Vertiefungsmodul Wissenschaft und Methoden
MA SMeT / CEP SPM1 – Vertiefungsmodul Sportmedizin I
MA SMeT / CEP SPM2 – Vertiefungsmodul Sportmedizin II
MA SMeT / CEP DIAG – Vertiefungsmodul angewandte sportmedizinische Diagnostik
MA SMeT / CEP ANAT – Anatomie und Histologie
MA SMeT / CEP TRBW – Vertiefungsmodul Trainings-/Bewegungswissenschaften
MA SMeT / CEP BIOM – Vertiefungsmodul Biomechanik
MA SMeT/CEP THES – Abschlussarbeit (Thesis)
MA SMeT/CEP PRAX – Vertiefungsmodul Sportpraxis
MA SMeT/CEP SSP – Schwerpunktsportarten
MA SMeT/CEP FOSQ – Forschungsassistenz & Schlüsselqualifikation
MA SMeT/CEP PRA – Berufspraktika

Anhang 2 Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Teilzeitstudium

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Prüfung im Masterstudiengang „Sports Medical Training / Clinical Exercise Physiology“ des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

(2) Die vorliegende Ordnung soll den Studierenden ermöglichen, ihr Studium sinnvoll zu gestalten und erfolgreich abzuschließen. Sie informiert über Prüfungen, Studienziele und Studienaufbau, Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn, Regelstudienzeit, Leistungsnachweise und Art der Lehrveranstaltungen.

§ 2 Zweck der Prüfung

(1) Die Masterprüfung schließt das Studium des konsekutiven und forschungsorientierten Masterstudienganges Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden, das erworbene Wissen kritisch einzuordnen und zu bewerten und auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet sind.

§ 3 Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Master of Arts in Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“, abgekürzt „MA“.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums besteht die Möglichkeit zur Promotion. Näheres regelt die Promotionsordnung.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und kooperierende Fachbereiche und Institute stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Teilzeitstudium

Ein Teilzeitstudium ist gemäß HImmaVO für Masterstudierende nicht möglich.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs
§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

§ 6 Ziele des Studiengangs

(1) Allgemeines Studienziel ist der Erwerb einer weiterführenden sportwissenschaftlichen Ausbildung auf den Feldern der Sportmedizin und der Trainingswissenschaften. Der Masterstudiengang Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology vermittelt vertiefte sportwissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Sportmedizin und Trainingswissenschaften sowie die Fähigkeiten, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden sowie gesellschaftliche Zusammenhänge kritisch zu reflektieren. Das theoretische Lehrangebot wird durch ein Spektrum (sport)motorischer Inhalte mit vertiefendem Charakter ergänzt. Ziel des akademischen Abschlusses ist neben der Vertiefung von fachspezifischem Wissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten für sport-/bewegungs-/gesundheits- sowie freizeitbezogene Berufsfelder, der gezielte Erwerb von Kompetenzen in wissenschaftlichem Arbeiten. Darüber hinaus bietet er Gelegenheit zur spezialisierten Konzentration auf sportwissenschaftliche Themenfelder aus sportmedizinischer und trainingswissenschaftlicher Perspektive und zur Sammlung und systematischen Reflexion praktischer Erfahrungen.

(2) Das sportwissenschaftliche Lehrangebot wird durch Veranstaltungen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegung ergänzt, welche die traditionellen Sportarten (z.B. Leichtathletik oder Fußball), zum Gegenstand haben und solchen Veranstaltungen, die vergleichsweise aktuelle Trends aufgreifen (z.B. Inline-Skating oder Snowboarding). Thematisch angelegte Veranstaltungen vermitteln Kompetenzen in komplexeren Handlungsfeldern wie z.B. Sport und Gesundheit. Das Angebot Theorie und Praxis sportlicher Bewegung dient auch dem Erwerb von Vermittlungskompetenz, da hier eine Auseinandersetzung mit Konzepten zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen bzw. von sportlichem Training stattfindet, die zudem unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Theorien diskutiert und reflektiert werden.

(3) Es wird begrüßt, wenn ein Teil des Masterstudiums im Ausland absolviert wird. Auslandsaufenthalte während des Masterstudiums werden von der Johann Wolfgang Goethe-Universität gefördert.

(4) Da sich die Tätigkeitsbereiche im Bereich Sportmedizin und Trainingswissenschaft ständig wandeln, ist es ein Ziel des Studiums, die Studierenden zu befähigen, sich nach Beendigung des Studiums schnell mit neuen Entwicklungen vertraut zu machen, in neue Gebiete einzuarbeiten und selbst zu weiteren Entwicklungen ihres Fachgebiets in Wissenschaft und Praxis beizutragen.

(5) Aufbauend auf einen Bachelorabschluss im Fach Sportwissenschaften bildet die Masterprüfung „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“ den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. Die in Frankfurt (und auch von Kooperationspartnern) im Masterstudium vertretenen Fächer ermöglichen Studierenden erweiterte Kompetenzen für spätere Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen des Sports und angrenzender Bereiche zu erwerben, für die eine solide wissenschaftliche Ausbildung und anwendungsorientierte sportmedizinisch/trainingswissenschaftliche Spezialisierung erforderlich sind. Zu diesen Bereichen gehören in einem sich laufend verändernden personen- und sachbezogenen Markt z.B. Sportvereine, Sportverbände, kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, kommerzielle Sportanbieter, freiberufliche Trainer-, Übungsleiter- und Betreuertätigkeit, Sport- und Bewegungstherapie in Prävention und Rehabilitation, sowie Krankenversicherungen. Das Masterstudium dient auch der Vorbereitung auf eine anschließende Promotion. Über die genannte fachliche Qualifikation hinaus werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen von Bedeutung sind, und eine Befähigung für anspruchsvolle Tätigkeitsfelder in Wissenschaft, Industrie und Praxis gewährleisten, wie Teamfähigkeit, selbstständige Problemlösungskompetenz, fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse, Projektplanung, -ausführung und -präsentation.

§ 7 Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer

(a) im selben oder einem verwandten primär bewegungsbezogenen und/oder gesundheitsbezogenen Studienfach die Bachelorprüfung bestanden hat, oder

(b) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt, oder

(c) einen vom Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

(d) eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Universität nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Prüfungsausschuss eine entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Über nicht bestandene Masterprüfungen in gleicher oder verwandter Fachrichtung ist bei der Bewerbung zum Studium eine Erklärung abzugeben.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bewerber müssen Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung sowie entweder Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern oder Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates im Diploma Supplement des Bachelor-Abschlusses nachweisen. Zudem werden ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt.

Fehlen Methodenkenntnisse empirischer Sozialforschung, so wird die Auflage erteilt, das entsprechende Modul aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (Wissenschaftsmethodologie).

Fehlen sowohl Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern, als auch Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates, so wird die Auflage erteilt, eines der beiden entsprechenden Module aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (entweder Sportmedizin 1 oder Sportmedizin 2). Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Werden die Auflagen nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.

(4) Die Englischkenntnisse sind zu belegen durch

a) Abiturzeugnis oder

b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 240 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

e) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder f) einen TOEFL-Test (Internet-basierter Score mindestens 83, Computer basierter Score mindestens 213, schriftlicher Test mindestens 550 Punkte) oder

g) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

Gute Kenntnisse in mindestens einer weiteren Fremdsprache sind empfehlenswert.

(5) Ausländische Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Über Ausnahmen der Voraussetzungen nach Abs. 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Der Bewerbung ist ein Studienexposé, das Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt, von bis zu 500 Wörtern beizufügen. Nach Vorlage des Exposés geladene Bewerber nehmen an einem Eingangskolloquium teil (Aufnahmegespräch in Gruppen mit jeweils 5 Personen, Dauer 25 Minuten pro Gruppe). Das Eingangskolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Lehrenden des Master-Studiengangs geführt und protokolliert. Ein Mitglied der Studierendenvertretung des Prüfungsausschusses nimmt am Eingangskolloquium beobachtend teil.

Die Entscheidung über die Empfehlung zur Zulassung geschieht auf der Basis der Bachelornote (60%), des Studienexposés (20%) und des Eingangskolloquiums (20%). Die Benotung von Studienexposé und Eingangskolloquium nehmen zwei prüfungsberechtige Lehrende des Fachbereiches konsensusbasiert anhand eines standardisierten Bewertungsbogens vor, der vier gleichwertig gewichtete Punkte umfasst:

1. Wie gut sind die Kandidaten in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren?

2. Inwieweit lassen die Studierenden anhand ihres Werdeganges Hard und Soft Skills erkennen, die für ein erfolgreiches Studium und den Einstieg in das Berufsleben relevant sind?

3. Wie gut werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar?

4. Können die Kandidaten überzeugend eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Inhalten und Qualifikationen zu ihren beruflichen Vorstellungen und Zielen sichtbar machen?

Studienexposé und Eingangskolloquium werden jeweils mit einer Note von 1 bis 5 nach folgender Notenskala bewertet:

1 – sehr gut
2 – gut 3 –
befriedigend
4 – ausreichend
5 – nicht ausreichend

Die Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt, wenn der aus Bachelorabschluss, Studienexposée und Eingangskolloquium ermittelte Notenwert mindestens 3,0 (Grad der besonderen Eignung) beträgt.

Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszuges (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 150 CP im Bachelor-Studiengang erreicht wurden,

2. die englischen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind,

3. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten oder eine Empfehlung des Betreuers vorliegt und

4. das Eingangskolloquium erfolgreich absolviert wurde.

Grundlage für die Entscheidung über die vorläufige Zulassung sind die aus dem vorläufigen Transcript of Records hervorgehende, gemäß ECTS gewichtete Durchschnittsnote (60%) sowie die Bewertung des Studienexposés (20%) und des Eingangskolloquiums (20%). Die vorläufige Zulassung gilt für 12 Monate.

(8) Der Bewerbung ist weiterhin ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis vorlegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird.

(9) Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums die Studienfachberatung (§ 14) aufzusuchen.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 10 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 11 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 12 Lehrveranstaltungsformen des Bereiches Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen
§ 13 Leistungs- und Teilnahmenachweise (Studiennachweise)
§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 9 Studien- und Prüfungsaufbau; Module

(1) Der Masterstudiengang Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology ist modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule. In den Pflicht – und Wahlpflichtmodulen werden sportpraktische und schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt. Die Modulstruktur sowie Anzahl, Inhalte, Prüfungen und Beschreibungen der Module finden sich im Anhang 1. Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben.

(2) Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praktikum sowie Selbstlernzeiten dar. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester, ausnahmsweise über drei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, wird dringend empfohlen, die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern zu besuchen.

(3) Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Ordnung des Studiengangs eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(4) Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden. Ein Anteil englischsprachiger Lehrveranstaltungen von 50% wird angestrebt.

(5) Die Lehrveranstaltungen eines Moduls können aufeinander aufbauen. Studierende sind nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang an die in der Modulbeschreibung angegebene Reihenfolge von Lehrveranstaltungen gebunden.

(6) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung der Masterprüfung eingehen. Eine Modulprüfung besteht entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungsleistungen. Als Modulprüfungen sind die in §§ 25 bis 29 genannten Leistungen vorgesehen. Die Einzelheiten des Modulabschlusses werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen geregelt.

(7) Wird ein Modul mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen, können innerhalb eines Moduls nach Maßgabe des Anhangs 1 Studienleistungen als Voraussetzung zum Erwerb der Modulprüfungsleistung gefordert werden. Studienleistungen müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen innerhalb eines Moduls erbracht werden können. Näheres regelt § 13.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich in weiteren als den in der Ordnung des Studiengangs vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzmodule). Dies können Wahlpflichtmodule gemäß der Auflistung in Anhang 1, aber auch Module zum Erwerb weiterer sogenannter „soft skills“ sein. Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

§ 10 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Jedem Modul sind in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule ermöglichen.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den Studierende im Durchschnitt für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an einem außeruniversitären Praktikum, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Bei einer Regelstudienzeit von vier Semestern sind für den Masterabschluss 120 CP nachzuweisen. Dabei entfallen 80 CP auf elf Pflichtmodule, 10 CP auf zwei Wahlpflichtmodule und 30 CP auf die Masterarbeit.

(4) CP werden nur vergeben, wenn die nach der Modulbeschreibung geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind.

(5) Für alle Studierenden des Master-Studiengangs wird beim Prüfungsamt für jedes Modul ein persönliches Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten können Studierende jederzeit in den Stand ihrer persönlichen Konten Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang ist nach Einführung des Studienganges im Rahmen der Evaluierung nach § 27 Abs. 4 HHG zu überprüfen.

§ 11 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1. Vorlesungen (V)
2. Seminare (S)
3. Übungen (Ü)
4. Wissenschaftliche Praktika (PR)
5. Kolloquien (Ko)
6. Berufspraktika (P)
7. Forschungsassistenz (Fo)

• Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

• Seminare sind fortgeschrittene Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Sie beinhalten die selbstständige Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung sowie die Darstellung dieser Arbeit und ihrer Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag mit anschließender Diskussion und/oder einer schriftlichen Ausarbeitung.

• Übungen dienen der Anwendung, Vertiefung und Ergänzung der Inhalte von Lehrveranstaltungen.

• Wissenschaftliche Praktika sind Veranstaltungen, in denen die erlernten wissenschaftlichen Methoden auf die Entwicklung eines Designs sowie die Durchführung von Forschungsprojekten angewendet werden. Sie ermöglichen die Anwendung methodischer Kenntnisse in einem spezifischen gesellschaftlichen Arbeits- und Problemfeld. Die Studierenden führen dabei in einzelnen betreuten Arbeitsgruppen kleinere Fallstudien im Rahmen eines Gesamtthemas durch. In der Regel beinhaltet ein Praktikum die Vorbereitung, Durchführung, den Abschluss, die Auswertung und die Interpretation von Versuchen (Erarbeitung der Fragestellung, Aufarbeitung von Materialien, Erstellung eines Abschlussberichts).

• Kolloquien dienen der Vorbereitung und Diskussion der Abschlussarbeiten sowie der ausführlichen Diskussion spezieller Fragestellungen und Forschungsergebnisse des Faches sowie der Erörterung kontroverser wissenschaftlicher Positionen. Sie dienen darüber hinaus zur Darstellung und Diskussion aktueller Forschungsergebnisse des jeweiligen Fachgebiets. In der Regel halten Forscherinnen und Forscher, die im Inland oder Ausland Arbeitsgruppen leiten, einen Vortrag über ihre Arbeit, dem sich eine Diskussion anschließt.

• Berufspraktika dienen dem Kennenlernen und der Auseinandersetzung mit praxis- und anwendungsbezogenen Themen und Fragestellungen. Sie werden unter Anleitung qualifizierer Angestellter der jeweiligen Einrichtung durchgeführt. Ziel ist eine ausbildungsorientierte Teilnahme am Arbeitsmarkt, die im Praktikumsbericht theoriegeleitet aufgearbeitet wird.

• Forschungsassistenz ermöglicht Studierenden Einblicke in die universitäre Forschung der Arbeitsbereiche Trainingswissenschaften oder Sportmedizin. Sie ermöglicht das Kennenlernen von Strategien, Abläufen und der Organisation wissenschaftlicher Untersuchungen, wie sie unter anderem im Rahmen von Qualifikationsarbeiten, Forschungsprojekten und Industrieaufträgen ihren Einsatz finden.

(2) Die in Abs.1 genannten Formen können durch weitere Lehrformen, insbesondere fachspezifische Lehrformen oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning) ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthält die Modulbeschreibung (Anhang 1) die erforderliche Festlegung. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen desselben Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Erfüllung der Zugangsberechtigung wird von den verantwortlichen Lehrenden des Moduls überprüft.

(4) Sofern der Zugang zu Modulen die Kenntnis anderer Modulinhalte voraussetzt, ist dies den Modulbeschreibungen zu entnehmen (vgl. Anhang 1).

(5) Die Lehrveranstaltungen sind für Studierende der am Fachbereich durchgeführten Studiengänge offen. Ist davon auszugehen, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann der Fachbereichsrat ein Auswahlverfahren beschließen. Die Kriterien für die Auswahl sind in Absprache mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Fachbereich stellt im Rahmen seiner Kapazität sicher, dass die nichtaufgenommenen Studierenden in alternative Lehrveranstaltungen dieses Masterstudienganges aufgenommen werden, soweit sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 12 Lehrveranstaltungsformen des Bereiches Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen

(1) Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen werden in Veranstaltungen mit und ohne Sportartenbezug differenziert und in folgenden Lehrformen durchgeführt:

(SSP) Schwerpunktsportarten ermöglichen den Erwerb erhöhter konditioneller, technomotorischer und taktischer Qualifikationen und fordern die vertiefte Auseinandersetzung mit bewegungs- und trainingswissenschaftlichen Fragen sowie didaktisch-methodischen Aspekten.

(WPK) Wahlpflicht-Kurse ermöglichen den Studierenden entsprechend ihrer Interessen und Neigungen weitere Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben und sich zu spezialisieren.

(TPK) Kurse zur Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart bereiten die Studierenden auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vor, indem übergreifende Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen behandelt werden. Dabei werden Vermittlungsperspektiven thematisiert, sowie Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen integrativ in die Praxis umgesetzt.

(2) Um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten, soll die Zahl der Studierenden in den Modulen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen 12 nicht unter- bzw. 20 nicht überschreiten.

§ 13 Leistungs- und Teilnahmenachweise (Studiennachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls bzw. für die Vergabe von CP Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises sind die veranstaltungsleitenden Lehrenden. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Vorlesungen ausgenommen, ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die studierende Person in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die aktive Teilnahme beinhaltet Arbeiten wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Sie schließt gleichzeitig die aktive Mitarbeit z. B. bei Demonstrationen, praktischen Übungen und Versuchen ein. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teil-nahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrenden ausgestellt.

(6) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die lehrende Person positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung (Abs. 7) erbracht wurde. Lehrende können die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren

– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

– Referate (mit oder ohne zusätzliche schriftliche Ausarbeitung)

– Fachgespräche

– Arbeitsberichte, Protokolle

– Bearbeitung von Übungsaufgaben

– Durchführung von Versuchen

– Praktische Tests

– Literaturberichte oder Dokumentationen

– Lehrproben

– Aktive Teilnahme an Gruppenarbeiten, Demonstrationen, Sportpraxis, praktischen Übungen und Versuchen

Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die lehrende Person den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Bei schriftlichen Arbeiten (Referaten und Hausarbeiten) haben die Studierenden bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Lehrenden geben die genauen Kriterien für die Vergabe eines Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, in der diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die Lehrenden können den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden.

§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Instituts für Sportwissenschaften aufzusuchen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel;

– bei Teilzeitstudium;

– vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Kurz vor Beginn eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans im Rahmen von LSF und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere Informationen zu den Modulkoordinatoren, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudienganges Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von drei Jahren übertragen werden.

Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulkoordinatoren;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs.

(2) Für jedes Modul des Masterstudiengangs ernennt der Prüfungsausschuss aus dem Kreis der prüfungsbefugten Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Diese Person ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Dazu gehören insbesondere Vorschläge für die prüfenden Personen der Modulprüfungen. Modulkoordinatoren werden durch die akademische Studiengangsleiterin oder den akademischen Studiengangsleiter des Fachbereichs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 18 Prüfende und beisitzende Personen

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften bildet einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ (vgl. Bachelorordnung) und den konsekutiven Masterstudiengang „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an: Drei Mitglieder der Professorengruppe, ein Mitglied der wissenschaftlichen Mitarbeiter und eine studierende Person. Die Vertreter der Professorengruppe und der wissenschaftlichen Mitarbeiter sollen dem Institut für Sportwissenschaften angehören. Die Studierendenvertreterin oder der Studierendenvertreter sollte im Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ oder im Masterstudiengang „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“ eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern der Professorengruppe und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein Jahr. Verlängerungen der Amtszeit sind zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung der Goethe Universität.

(4) Bei Angelegenheiten, welche die Prüfung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die stellvertretende Person wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann dem vorsitzenden Mitglied die Durchführung und Entscheidung einzelner Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

(9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch geeignete Medien bekannt machen.

(10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds sind der studierenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der studierenden Person ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Das Prüfungsamt ist zentral an der Universität in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt.

§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen zuständig. Sie achten auf die Einhaltung dieser Masterordnung. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang;

– Organisation der Eingangskolloquien;

– Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen;

– Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen;

– Festlegung der Rücktrittsfristen – Bestellung der Prüfenden;

– Organisation der Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen;

– Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat;

– Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person.

(3) Der Prüfungsausschuss prüft die Voraussetzungen zur Zulassung und übernimmt die Zulassung. Er kann hierfür beratende Mitglieder hinzuziehen.

(4) Der Prüfungsausschuss berichtet jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen, die Verteilung der Masterarbeit sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 18 Prüfende und beisitzende Personen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Sportwissenschaften, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung durch die in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollten die in dem Modul Lehrenden aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere prüfende Lehrperson benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind im Falle des Nichtbestehens von einer zweiten prüfungsberechtigten Lehrperson zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person abzunehmen. Die Masterarbeit ist von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Als Beisitzende bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen des Masterstudienganges Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss bestellt werden. Die Bestellung von Beisitzenden erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die prüfende Person delegieren.

(5) Prüfende und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 19 Zulassung zur Masterprüfung
§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

§ 19 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität haben die Studierenden einen vollständig ausgefüllten Anmeldebogen zur Masterprüfung beim Prüfungsamt abzugeben. Diesem sind insbesondere beizufügen:

(a) eine Erklärung darüber, ob die studierende Person bereits eine Abschlussprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

(b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

(c) Nachweis über die Zahlung der nach der Ordnung für den Studiengang zu entrichtenden Prüfungsgebühr. § 41 bleibt unberührt.

(2) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

(a) die studierende Person die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt;

(b) die studierende Person die Abschlussprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet.

Als verwandt gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung.

(3) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der studierenden Person der zuständige Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der studierenden Person durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen (Klausuren, mündliche oder praktische Prüfungen) werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Die Termine für die veranstaltungsgebundenen Modulprüfungen werden von der Veranstaltungsleitung festgelegt. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und/oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit des Semesters und die Wiederholungsprüfungen in der ersten Woche nach Beginn des nach-folgenden Semesters und/oder in der ersten Vorlesungswoche des nachfolgenden Semesters.

(2) Zu jeder Modulprüfung haben sich die Studierenden innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden, andernfalls ist die Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschuss auf Antrag der studierenden Person.

(3) Studierende können sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung ablegen, sofern sie zur Bachelor- oder Masterprüfung zugelassen sind, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig bestanden haben und sofern sie die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt.

(4) Soweit ein Modul aus einem anderen Studiengang zu absolvieren ist, gelten in diesem Fall für die Modulprüfung die Regelungen des anderen Studiengangs über die Prüfungszeiträume und Meldefristen.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt beziehungsweise bei der Veranstaltungsleitung zurückgezogen wird. Ein Rücktritt von einer Modulprüfung ist bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen möglich.

§ 21 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die studierende Person zu dem sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angesetzten Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der studierenden Person ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen ist zusätzlich ein ausführliches ärztliches Gutachten oder ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der prüfenden Person oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der studierenden Person die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer nahen angehörigen Person (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), welche von der studierenden Person notwendigerweise alleine betreut wird, gleich. Das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 22 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die studierende Person gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie wegen ihrer körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. § 29, Abs. 5 bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die prüfende Person, in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der prüfenden Person.

§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die studierende Person das Ergebnis ihrer Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die studierende Person nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 25 Abs. 9, 28 Abs. 4 abgegeben worden ist. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beziehungsweise Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den prüfenden oder aufsichtsführenden Personen in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Abs.1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Haben Studierende durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der zuständige Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Studierende können innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vom zuständigen Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Teilnahmenachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können nur dann für den Masterstudiengang angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Masterstudiengang waren.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Studienvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“ (§ 8) gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.

(8) Es können höchstens 80 CP anerkannt werden, die Masterarbeit kann nicht anerkannt werden.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Masterstudienganges Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der zuständige Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Die studierende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen

§ 25 Modulprüfungen
§ 26 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 27 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 28 Hausarbeiten und Praktikumsbericht
§ 29 Sportpraktische Prüfungsleistungen
§ 30 Masterarbeit

§ 25 Modulprüfungen

(1) Die Masterprüfung setzt sich aus den Modulprüfungen und aus der Masterarbeit zusammen.

(2) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(3) Eine Modulprüfung besteht entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungsleistungen (kumulative Modulprüfung). Die Art der Modulprüfung und die Prüfungsform sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die prüfende Person die Prüfungsform festlegen und sie den Studierenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung mitteilen.

(4) Die veranstaltungsgebundene Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf die im Modul vermittelten Kompetenzen und exemplarischen Inhalte. Die Modulteilprüfung bezieht sich auf Inhalte und Methoden einzelner Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Modulbeschreibungen.

(5) Sämtliche Modulteilprüfungsleistungen eines Moduls müssen bestanden werden.

(6) Als Prüfungsformen gelten für modulabschließende Prüfungen oder Modulteilprüfungsleistungen mündliche Prüfungen, Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten) sowie praktische Prüfungen. Näheres regelt die Modulbeschreibung (Anhang 1).

(8) Prüfungssprache ist Deutsch oder Englisch. Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer anderen Fremdsprache abgenommen werden.

(9) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der studierenden Person nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die studierende Person hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie diese selbständig verfasst und alle von ihr benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(10) Das Ergebnis einer schriftlichen Modulprüfung wird durch die prüfende Person in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie zusammen mit der Prüfungsarbeit dem Prüfungsamt unverzüglich zuleitet. In das Prüfungsprotokoll sind neben dem Prüfungsergebnis die Modulbezeichnung bzw. der Modulteil, die Prüfungsform, das Prüfungsdatum sowie ggf. die Prüfungsdauer aufzunehmen. Weiterhin sind solche Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2. aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 26 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt zwischen 15 und 30 Minuten. Die Dauer von Gruppenprüfungen legt die prüfende Person fest. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der beisitzenden Person in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der prüfenden Person und der beisitzenden Person zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die beisitzende Person unter Ausschluss der zu prüfenden Person sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der studierenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende desselben Studiengangs, die im gegenwärtigen oder darauf folgenden Semester die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die zu prüfende Person kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zu prüfende Person. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann der zuständige Prüfungsausschuss entsprechende Nachweise verlangen.

§ 27 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung von Fragen oder die Lösung von Aufgaben. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die studierende Person nachweisen, dass sie eigenständig in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht das Wissen des entsprechenden Fachgebietes beherrscht und für die Lösung von Problemen einsetzen kann. Die Klausuren können „Multiple-choice“-Fragen enthalten. Diese dürfen ohne besondere Voraussetzungen bis zu 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. In diesem Fall ist bei der Aufstellung der Multiple-choice-Fragen und des Antwortkatalogs festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Machen die Multiple-choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl aus, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei einer oder eine mindestens der Professorengruppe angehören muss.

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

– Auf der Aufgabenstellung ist auszuweisen, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf nicht nach oben verändert werden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten und anderer schriftlicher Aufsichtsarbeiten beträgt 90 Minuten, sofern in der Modulbeschreibung keine abweichende Regelung getroffen wird.

(3) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer prüfenden Person bewertet. Wird eine Klausur bei ihrer letztmaligen Wiederholung als nicht bestanden bewertet, ist sie von einer zweiten prüfenden Person zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 28 Hausarbeiten und Praktikumsbericht

(1) Mit einer Hausarbeit soll die studierende Person zeigen, dass sie in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Den Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Ausgabe des Themas erfolgt durch die prüfende Person, die den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit dokumentiert. Die prüfende Person legt die Bearbeitungsdauer fest und teilt sie den Studierenden bei der Ausgabe des Themas schriftlich mit. Die Bearbeitungsdauer ist von der prüfenden Person aktenkundig zu machen.

(4) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der Studierenden oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(5) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der prüfenden Person einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die prüfende Person aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die prüfende Person soll in der Regel binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

(7) Der Praktikumsbericht ist bei der Modulkoordinatorin oder beim Modulkoordinator abzugeben. Diese oder dieser leitet ihn an ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs weiter. Dieses stellt fest, ob der Bericht ausreichend ist (bestanden/nicht bestanden). Der Praktikumsbericht gilt nicht als Prüfungsleistung.

§ 29 Sportpraktische Prüfungsleistungen

(1) Soweit die Modulbeschreibung sportpraktische Prüfungsleistungen verlangt, umfassen diese sowohl einen sportpraktischen als auch in einigen Fällen einen theoretischen Prüfungsteil.

(2) Im sportpraktischen Prüfungsteil werden – anhand spezifischer Aufgaben – sowohl (sport)motorische Leistungsfähigkeit als auch Handlungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen geprüft. Die genauen Anforderungen an den sportpraktischen Teil dieser Prüfungsleistung werden zu Beginn des Moduls von der die jeweilige Lehrveranstaltung leitenden Person bekannt gegeben. Die Zahl der Prüfungsversuche in der Sportpraxis beträgt höchstens zwei.

(3) Im theoretischen Prüfungsteil werden Kenntnisse in der Theorie der gewählten Sportart abgeprüft. Dieser Prüfungsteil besteht in der Regel aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung (Anhang 1).

(4) Jeder Teil der sportpraktischen Prüfungsleistung muss mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

(5) Ersatzleistungen und Teilbefreiungen von sportpraktischen Prüfungsleistungen sind nicht zulässig. § 33 Abs. 6 bleibt davon unberührt.

§ 30 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die studierende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen § 2 Abs. 2 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten.

(2) Die Masterarbeit entspricht 30 CP. Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas durch den Betreuer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt sechs Monate. Bei der Ausgabe des Themas erfolgt eine Fristsetzung für die Abgabe durch das Prüfungsamt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit. Vor der Zulassung müssen mindestens 77 CP nachgewiesen werden.

(4) Die Masterarbeit kann von einem Mitglied der Professorengruppe, einer außerplanmäßigen Professorin oder einem außerplanmäßigen Professor, oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des Instituts für Sportwissenschaften am Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch weitere gemäß § 18 Abs. 1 prüfungsberechtigte Personen mit der Betreuung von Arbeiten beauftragen. Die betreuende Person ist Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten. Die betreuende Person hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht.

(5) Studierende können in Absprache mit der betreuenden Person ein Thema für die Masterarbeit vorschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die betreuende Person über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die studierende Person rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Masterarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit Zustimmung der dem zuständigen Prüfungsausschuss vorsitzenden Person angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des verantwortlichen Fachs gestellt werden. Die externe Betreuerin oder der externe Betreuer kann durch den zuständigen Prüfungsausschuss als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit zugelassen werden.

(7) Die Masterarbeit ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mit den Prüfenden ist die Abfassung in einer anderen Sprache zulässig. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer anderen Sprache als deutsch verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Ein begleitendes Forschungskolloquium bietet Unterstützung bei der Erstellung der Masterarbeit, sowie Gelegenheit zur Präsentation und Diskussion von Problemen.

(9) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß § 21 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(10) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, welche die studierende Person nicht zu vertreten hat (z.B. Erkrankung der studierenden Person beziehungsweise eines von ihr zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die studierende Person dies vor dem ersten Ablieferungstermin beantragt und die betreuende Person zustimmt. Die Bearbeitungszeit kann maximal um 50 % verlängert werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die studierende Person von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(11) Die Masterarbeit ist fristgemäß in vier gedruckten und gebundenen Exemplaren im Prüfungsamt abzuliefern. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden. In der Masterarbeit sind alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Sie ist mit einer Erklärung der studierenden Person zu versehen, dass sie die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(12) Die Masterarbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung soll von beiden Prüfenden in der Regel sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit wird vom vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

(13) Weichen die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als zwei ganze Notenstufen (2,0) voneinander ab oder bewertet eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit mit „nicht ausreichend (5)“, wird die Masterarbeit binnen weiterer zwei Wochen von einer dritten prüfenden Person bewertet. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der ersten, zweiten und dritten prüfenden Person aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 32 Bestehen und Notenbekanntgabe

§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der studierenden Person zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungsleistungen, so wird die Gesamtnote für das Modul durch Berechnung des gewichteten Mittelwertes (CP-Anteile der Lehrveranstaltungen) gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend, wenn nur eine Modulprüfungsleistung erforderlich ist und diese von zwei oder mehr Prüfenden unterschiedlich bewertet wird.

(5) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote durch Berechnung des nach CP gewichteten Mittelwertes der einzelnen Modulnoten gebildet. Die Masterarbeit wird dabei doppelt gewichtet. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Abs. 4 entsprechend.

(6) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 – sehr gut – very good
über 1,5 bis 2,5 – gut – good
über 2,5 bis 3,5 – befriedigend – satisfactory
über 3,5 bis 4,0 – ausreichend – sufficient
über 4,0 – nicht ausreichend – fail

(7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25 %,

C = die Note, die die nächsten 30 %,

D = die Note, die die nächsten 25 %,

E = die Note, die die nächsten 10 % erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der zuständige Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(8) Wenn alle Einzelnoten „sehr gut“ (1,3 oder besser) lauten, wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: excellent.

§ 32 Bestehen und Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Ordnung für den Studiengang vorgeschriebene Anzahl von Leistungen erfolgreich erbracht wurde.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der Ordnung für den Studiengang vorgesehenen Module bestanden, die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden und die mündliche Prüfung im Anschluss an die Masterarbeit bestanden ist.

(4) Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten, die in Prüfungen erzielt werden, unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. Der Prüfungsausschuss legt dann auch das Verfahren fest. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.

Abschnitt VIII.: Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Wiederholung von Prüfungen
§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungsleistungen oder Modulteilprüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungsleistungen oder Modulteilprüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Eine nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist im nächsten Modulzyklus zu wiederholen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und –fristen hinzuweisen ist. Sofern für die Zulassung zu einem Modul das Bestehen eines Moduls des vorangegangenen Semesters Voraussetzung ist, bietet der Fachbereich eine erste Wiederholungsmöglichkeit vor Beginn des jeweiligen Semesters an.

(4) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.

(5) Beim zweiten Nicht-Bestehen der Modulabschlussprüfung muss das gesamte Modul mit anschließender Modulabschlussprüfung wiederholt werden. Bei kumulativen Modulprüfungen muss nur das nicht bestandene Modulteil wiederholt werden.

(6) Nach Nicht-Bestehen einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich. Dies gilt auch für den Wechsel einer Sportart bzw. eines Kurses innerhalb der sportpraktischen Module.

(7) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

(8) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(9) Vor der Wiederholung einer Modulprüfungsleistung oder Modulteilprüfungsleistung können der studierenden Person durch den Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

(10) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind anzurechnen.

(11) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Der Termin für die Wiederholung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und der studierenden Person vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die studierende Person bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

(a) eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

(b) die Masterarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

(c) der Prüfungsanspruch ggf. wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfungsleistung ist die studierende Person zu exmatrikulieren (§ 68 Abs. 2 Nr. 6 HHG).

(3) Hat eine studierende Person die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

Abschnitt IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Masterurkunde
§ 37 Diploma-Supplement

§ 35 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis, auf Antrag der studierenden Person mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterprüfung, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Freiwillig erbrachte benotete Studienleistungen und CP können auf Antrag in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügenden Anlage aufgenommen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich mindestens dem Diplomabschluss entspricht.

§ 36 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die studierende Person eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 37 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch erteilt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

Abschnitt X. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 39 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 40 Einsprüche und Widersprüche
§ 41 Prüfungsgebühren

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die studierende Person bei einer Prüfungsleistung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 22 Abs. 1 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. Der studierenden Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die studierende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die studierende Person vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs.1 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch das Diploma Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 39 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der studierenden Person auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieses Mitglied bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 40 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüfender, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 41 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit betragen insgesamt 100,- Euro.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei Zulassung der Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

Abschnitt XI. Schlussbestimmungen

§ 42 In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am Tage nach ihrer Bekanntgabe im UniReport aktuell der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

 

Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des Masterstudiengangs Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology (Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie) mit dem Abschluss „Master of Arts“

Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und über ihren Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und den Arbeitsaufwand in Kreditpunkten (CP) sowie zu den Prüfungsvorleistungen und der Art der Prüfungen.

 

MA SMeT / CEP WISS - Vertiefungsmodul Wissenschaft und Methoden
Pflichtmodul - 15 CP
Dieses Modul besteht aus den folgenden Veranstaltungen: Vorlesung mit Übung „Angewandte Statistik“ sowie den Praktika „wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin“, „wissenschaftliches Praktikum Biomechanik“ und „Trainingswissenschaftliches Praktikum“. Es richtet sich an Studierende vor Abschluss des Studiums und vermittelt vertiefende praxisbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Arbeitstechniken), die zur Erarbeitung und Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse notwendig sind.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Lehrveranstaltung Vorlesung mit Übung „Angewandte Statistik“ zielt primär auf die Vertiefung der Kompetenzen der Studierenden im Bereich der empirischen Erkenntnisgewinnung ab. Ausgehend von grundlegenden Methoden biometrischer Analyse werden hier verschiedene Methoden der angewandten Statistik vertiefend dargestellt und in Praxisbezug gesetzt. Techniken zur Verarbeitung und Darstellung von Forschungsresultaten werden in Form der Erstellung von kurzen Publikationen eines sportwissenschaftlichen Themas erprobt. Studierende sollen die Ergebnisse eines sportwissenschaftlichen Themas unter Mediennutzung präsentieren und einen entsprechenden sportwissenschaftlichen Text verfassen können.

Im Praxisteil „wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin“ werden Möglichkeiten der Erhebung und Evaluation in der Sportmedizin und Bewegungstherapie erarbeitet. Im Mittelpunkt steht dabei die supervisionierte eigenständige Planung und Durchführung inhaltlich relevanter Labor- und Felduntersuchungen unter Berücksichtigung spezieller sportmedizinischer Aspekte bei der Versuchsplanung. Die grundlegenden Methoden für eine ökonomische Qualitätssicherung und Effektivitätsuntersuchung von bewegungstherapeutischen Interventionen werden hier praktisch erprobt, kritisch reflektiert und empirisch abgesichert.

Im Praxisteil „wissenschaftliches Praktikum Biomechanik“ werden die in der Vorlesung „Grundlagen der Biomechanik“ vorgestellten Messmethoden erprobt. Die Studierenden erarbeiten zunächst in Einzelversuchen Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten, Fehlerquellen und Grenzen der Messmethoden und vertiefen diese Kenntnisse und Verfahrensweisen in vergleichenden Versuchen. Auf der Grundlage der praktischen Arbeit wird eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Kommunikation der Anwendung von Messverfahren, von Messwerten und von Fehlerangaben in Wort und Schrift geübt.

Im „Trainingswissenschaftlichen Praktikum“ sollen die Studierenden lernen, im Zusammenhang mit trainingswissenschaftlich relevanten Fragestellungen Daten methodisch richtig zu erheben, diese mit Hilfe statistischer Verfahren zu analysieren, aufzubereiten und darzustellen. In der Veranstaltung steht die praktische Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse in den Bereichen Methodik und Statistik im Vordergrund. Ferner sollen Erfahrungen in den Bereichen Organisation und Durchführung einer wissenschaftlichen Studie gesammelt werden.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jährlich. Zweisemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Das „wissenschaftliche Praktikum Sportmedizin“ als Wahlfach im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.), mündliche Prüfung (20 Min.), oder schriftliche Hausarbeit
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Angewandte Statistik V+Ü 2 21 h 42 h 3
Wissenschaftliches Praktikum Sportmedizin PR 3 31,5 h 63 h 4
Wissenschaftliches Praktikum Biomechanik PR 3 31,5 h 63 h 4
Trainingswissenschaftliches Praktikum PR 3 31,5 h 63 h 4 MAP

 

MA SMeT / CEP SPM1 - Vertiefungsmodul Sportmedizin I
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Das Modul besteht aus der Vorlesung „Sporttraumatologie“, in welcher grundlegende Aspekte der Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie von Sportverletzungen und Sportschäden vermittelt werden, dem Seminar „Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation“, in dem die verschiedenen Ebenen und Möglichkeiten bewegungsbezogener Prävention und Rehabilitation vertieft dargestellt und diskutiert werden, und dem Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“, bei dem der Schwerpunkt auf der trainingstherapeutischen Intervention im Rahmen der Prävention und Rehabilitation liegt.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Vorlesung „Sporttraumatologie“ vermittelt typische Entstehungsmechanismen und Folgen von Sportverletzungen und Sportschäden mit anatomischem und gewebestrukturellem Bezug. Die jeweiligen Symptomatiken und Diagnosemöglichkeiten sowie kurz- und längerfristige Behandlungen werden abgeleitet. Vermittelt werden zudem Kenntnisse zu gesetzlichen, ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen bewegungsbezogener Prävention und Therapie. Die Rolle des Sportwissenschaftlers im interdisziplinären Interventionsteam wird dabei vertieft behandelt.

Im Seminar „Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation“ werden auf Basis ätiologischer und epidemiologischer Aspekte ausgewählter Krankheitsbilder und deren Bezug zu körperlicher Aktivität und Inaktivität verhaltens- und verhältnisbezogene Methoden und Strategien der Prävention und Rehabilitation durch Bewegung und Sport im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Evidenzbasierung einer kritischen Würdigung unterzogen.

Im Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“ werden (auf der Basis der in der Vorlesung „Sporttraumatologie“ erworbenen Grundlagen) Inhalte und Methoden der trainingstherapeutischen Intervention erarbeitet und unter didaktischen Gesichtspunkten praktisch erprobt.

Durch dieses Modul sollen die Studierenden Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können. Wie weisungsabhängig vom Arzt verordnet, sollen für einzelne Krankheitsbilder gemäß ihrem Schweregrad entsprechende Therapieeinheiten geplant und personenbezogen durchgeführt werden. Schwerpunktmäßig wird dabei die Behandlungsform der Einzeltherapie berücksichtigt. Zudem sollen die Studierenden Möglichkeiten und Grenzen aktueller präventiver und rehabilitativer Handlungsansätze kritisch reflektieren und die Bedeutung der Evidenzbasierung therapeutischen Handelns erfassen können. Sie sollen Zielgruppen-, Schadensbild- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien verstehen und in verschiedenen Praxisfeldern anwenden können.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jährlich. Zweisemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“ ist die bestandene Klausur der Vorlesung „Sporttraumatologie“ (Studienleistung)
Besondere Hinweise
Aus den zwei Wahlpflichtmodulen Sportmedizin I und II ist verpflichtend das Modul zu belegen, welches noch nicht im Bachelor-Studiengang besucht und abgeschlossen worden ist
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (20 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Sporttraumatologie V 2 21 h 42 h 3
Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation S 2 21 h 42 h 3
Medizinische Trainingstherapie S+Ü 3 31,5 h 63 h 4 MAP

 

MA SMeT / CEP SPM2 - Vertiefungsmodul Sportmedizin II
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Das Modul besteht aus der Vorlesung „Schadens-/Krankheitsbilder“, dem Seminar „Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation“, und dem Seminar mit Übung „Sport-/Bewegungstherapie“. Es liefert vertiefenden Einblick in relevante Krankheitsbilder, die Wirksamkeit sporttherapeutischer Intervention und deren verbreitete Anwendung. Zudem stellt es die verschiedenen Ebenen und Möglichkeiten bewegungsbezogener Prävention und Rehabilitation vertieft dar und diskutiert sie.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Vorlesung „Schadens-/Krankheitsbilder“ konzentriert sich auf die Vermittlung von Erkrankungen und Schadensbildern, bei denen empirische Belege für die Wirksamkeit sporttherapeutischer Interventionen vorliegen. Ein Bezug zu pädagogischen, psychologischen und psychosozialen Grundlagen wird angestrebt. Vermittelt werden zudem Kenntnisse zu gesetzlichen, ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen bewegungsbezogener Therapie. Die Rolle des Sportwissenschaftlers im interdisziplinären Interventionsteam wird dabei vertieft behandelt. Die Inhalte beziehen sich auf Sport und Bewegung bei degenerativen Gelenkerkrankungen, Herz-Kreislauf-erkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Tumoren, metabolischem Syndrom und Asthma.

Im Seminar „Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation“ werden auf Basis ätiologischer und epidemiologischer Aspekte ausgewählter Krankheitsbilder und deren Bezug zu körperlicher Aktivität und Inaktivität verhaltens- und verhältnisbezogene Methoden und Strategien der Prävention und Rehabilitation durch Bewegung und Sport im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Evidenzbasierung einer kritischen Würdigung unterzogen.

Im Rahmen der Lehrveranstaltung „Sport-/Bewegungstherapie“ steht die kritische Betrachtung spezieller Probleme der Bewegungstherapie bei ausgewählten Erkrankungen im Mittelpunkt. Neben der Vermittlung theoretischer Kenntnisse werden praxisrelevante Problemstellungen erarbeitet und kritisch reflektiert. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Erarbeitung und Anwendung verschiedener Verfahren der Gesundheitsbildung (Gesprächsführung, Vermittlungsmodelle, Verhaltensmodifikation etc.) und den für die Bereiche der Prävention und Rehabilitation notwendigen pädagogischen Grundkenntnissen.

Durch dieses Modul sollen die Studierenden chronische und degenerative Erkrankungen und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können. Wie weisungsabhängig vom Arzt verordnet, sollen für einzelne Krankheitsbilder gemäß ihrem Schweregrad entsprechende Therapieeinheiten geplant und personenbezogen durchgeführt werden. Schwerpunktmäßig wird dabei die Behandlungsform der Gruppentherapie berücksichtigt. Zudem sollen die Studierenden Möglichkeiten und Grenzen aktueller präventiver und rehabilitativer Handlungsansätze kritisch reflektieren und die Bedeutung der Evidenzbasierung therapeutischen Handelns erfassen können. Sie sollen Zielgruppen-, Schadensbild- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien verstehen und in verschiedenen Praxisfeldern anwenden können.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jährlich. Zweisemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar mit Übung „Sport-/Bewegungstherapie“ ist die bestandene Klausur der Vorlesung „Schadens-/Krankheitsbilder“ (Studienleistung)
Besondere Hinweise
Aus den zwei Wahlpflichtmodulen Sportmedizin I und II muss das Modul verpflichtend belegt werden, welches noch nicht im Bachelor-Studiengang besucht und abgeschlossen worden ist.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulabschlussprüfung
Prüfungsform: Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung (20 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Schadens-/ Krankheitsbilder V 2 21 h 42 h 3
Körperliche Aktivität in Prävention und Rehabilitation S 2 21 h 42 h 3
Sport-/ Bewegungstherapie S+Ü 3 31,5 h 63 h 4 MAP

 

MA SMeT / CEP DIAG - Vertiefungsmodul angewandte sportmedizinische Diagnostik
Pflichtmodul - 6 CP
Dieses Modul besteht aus den folgenden zwei Aufbauveranstaltungen: Vorlesung mit Übung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ sowie dem Seminar mit Übung „Funktionsdiagnostik“. Es richtet sich an Studierende kurz vor Abschluss des Studiums und vermittelt vertiefende praxisbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der sportmedizinischen Funktions- und Leistungsdiagnostik.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Vorlesung mit Übung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ zielt primär auf die Vertiefung der Kompetenzen der Studierenden im Bereich der diagnostischen und therapeutischen Sportmedizin. Erarbeitet werden Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten verschiedener Krankheitsbilder unter bewegungsmedizinischen Aspekten.

Die Lehrveranstaltung „Funktionsdiagnostik“ vermittelt Kenntnisse und Interpretations- bzw. Anwendungskompetenzen gängiger Test- und Diagnoseverfahren für die Planung und Steuerung individueller Interventionsmaßnahmen in der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation. In dieser Lehrveranstaltung werden die theoretischen Grundlagen der verschiedenen diagnostischen Verfahren erarbeitet, sowie deren Durchführung erprobt und kritisch reflektiert.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jährlich im Wintersemester. Einsemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Die Vorlesung mit Übung „Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin“ ist als Wahlfach im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums verwendbar
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Klausur (60 Min.) oder mündliche Prüfung (20 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Theorie und Praxis der Leistungs- und Sportmedizin V+Ü 3 31,5 h 63 h 3
Funktionsdiagnostik S+Ü 2 21 h 42 h 3 MAP

 

MA SMeT / CEP ANAT - Anatomie und Histologie
Pflichtmodul - 12 CP
Das Modul besteht aus der Vorlesung „Anatomie des Bewegungsapparates“ in welcher vertiefende funktionell-anatomische Inhalte des Bewegungsapparates aus den Schwerpunkten der Sportmedizin vermittelt werden sowie Vorlesung und Übung/Hospitation „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“. Die Veranstaltung „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“ beinhaltet neben Vorlesungen die Hospitation/Demo am Leichenpräparat und ist unterteilt in die Bereiche „Bewegungsapparat“ und „Atmung/Kreislauf“. Zum Thema „Bewegungsapparat“ ist im Wintersemester von Vorlesungsbeginn bis Weihnachten neben der 3 wöchentlich gehaltenen Vorlesung 2 wöchentlich eine Hospitation/Demo zu absolvieren, im Anschluss (Jahreswechsel bis Ende des Wintersemesters) zum Thema „Atmung/Kreislauf“ 2 wöchentlich die Vorlesung und 2 wöchentlich die Hospitation/Demo. Die Hospitation am Leichenpräparat erfolgt jeweils in der Präpariergruppe der Dr. Senckenbergische Anatomie der Johann Wolfgang Goethe-Universität.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen
Die Studierenden werden nach Abschluss des Moduls theoretisch und praktisch grundlegende anatomische Strukturen kennen und deren Funktionen erklären können. Bekannt sein werden auch die Bezüge zu gesundheitsorientierten und sporttherapeutischen Bewegungsformen.
Angebotszyklus und Dauer des Moduls
„Anatomie des Bewegungsapparates“ jährlich im Wintersemester. Jährlich in der ersten Hälfte des Wintersemesters „Bewegungsapparat“ (Dauer: 9-10 Wochen) und nach dem Jahreswechsel bis zum Ende des Wintersemesters „Atmung/Kreislauf“. Einsemestrig.
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Vorlesungen und Übung/Hospitation „Makroskopische und mikroskopische Anatomie“ finden an der Dr. Senckenbergische Anatomie der Johann Wolfgang Goethe-Universität statt.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Vorklinischer Studienabschnitt des Medizinstudiums
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulabschlussprüfung
Klausur (60 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Anatomie des Bewegungsapparates V 4,5 47,25 h 91 h 6
Makroskopische und mikroskopische Anatomie V+Ü 4,5 47,25 h 91 h 6 MAP

 

MA SMeT / CEP TRBW - Vertiefungsmodul Trainings-/Bewegungswissenschaften
Pflichtmodul - 9 CP
Dieses Modul besteht aus dem Seminar „Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften“, dem Seminar mit Übung „Motorisches Lernen“ oder dem Seminar „Motorische Entwicklung“, sowie dem Seminar mit Übung „Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften“. Es richtet sich an Studierende kurz vor Abschluss des Studiums und vermittelt vertiefende theoretische Kenntnisse im Bereich Trainings- und Bewegungswissenschaften.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Im Seminar „Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften“ werden ausgesuchte Themenfelder der Trainingswissenschaften vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein trainingswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Es werden in dieser Veranstaltung sowohl trainingswissenschaftliche Kenntnisse vertieft als auch die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten geschult.

Den inhaltlichen Schwerpunkt der Veranstaltung „Motorisches Lernen“ und „Motorische Entwicklung“ bilden die Vermittlung und kritische Analyse der Modelle zur Bewegungskontrolle und –steuerung des motorischen Lernens. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein bewegungswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Im Rahmen der Bereiche Kontrolle und Steuerung bzw. dem Erlernen von Bewegungen werden die Themenfelder Informationsaufnahme, -verarbeitung und –speicherung dargestellt und die unterschiedlichen lerntheoretischen Modelle auf ihre Generalisierbarkeit hin kritisch betrachtet.

Das Seminar mit Übung „Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften“ beschäftigt sich mit den grundlegenden Mechanismen, die für die Entstehung von Bewegungen von Bedeutung sind. Hierbei bilden die Arbeitsweise des zentralen Nervensystems, die Innervation der Skelettmuskulatur und die Funktion reflektorischer Verschaltungen den inhaltlichen Kern der Veranstaltung. Die Studierenden sollen hierbei lernen ein bewegungs- bzw. trainingswissenschaftlich relevantes Thema selbständig zu erarbeiten und zu präsentieren. Den Studierenden soll in dieser Veranstaltung ein vertiefender Blick in die Themenfelder motorische Regelkreise und Steuermechanismen gegeben werden.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
jährlich zweisemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Spezielle Fragen der Trainingswissenschaften S 2 21 h 42 h 3
Motorisches Lernen oder Motorische Entwicklung S+Ü 2 21 h 42 h 3 oder 3
Neurophysiologische Aspekte der Bewegungswissenschaften S+Ü 2 21 h 42 h 3 MAP

 

MA SMeT / CEP BIOM - MA SMeT / CEP BIOM
Pflichtmodul - 6 CP
Dieses Modul besteht aus der Vorlesung mit Übung „Grundlagen der Biomechanik“ und dem Seminar „Präventive Biomechanik“. Es vermittelt grundlegende und vertiefende Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen der Biomechanik.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Vorlesung mit Übung „Grundlagen der Biomechanik“ soll die Studierenden mit Untersuchungszielen, Methoden und Messverfahren der Leistungsbiomechanik, der anthropometrischen Biomechanik und der präventiven Biomechanik vertraut machen.

Im Seminar „Präventive Biomechanik“ werden Probleme, Forschungsschwerpunkte und Ergebnisse der präventiven Biomechanik vertiefend behandelt. Die Studierenden sollen Themen bearbeiten, die Erkenntnisse aus Biomechanik und Sportmedizin zur theoretischen Bearbeitung erfordern. Es sollen Fragen im Mittelpunkt stehen, deren Lösung eine Integration disziplinorientierten Denkens und ein Herstellen von Querverbindungen erfordert.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jährlich. Zweisemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Klausur (90 Min.)
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Grundlagen der Biomechanik V+Ü 2 21 h 42 h 3
Präventive Biomechanik S 2 21 h 42 h 3 MAP

 

MA SMeT/CEP THES - Abschlussarbeit (Thesis)
Pflichtmodul - 30 CP

In diesem Modul wird eine wissenschaftliche Untersuchung selbstständig geplant, durchgeführt und die Ergebnisse in Form einer schriftlichen Arbeit kommuniziert. Die Arbeit wird semesterbegleitend parallel in den höheren Semestern des Studiums angefertigt. Das Thema der Abschlussarbeit muss dem Gegenstandsbereich der Trainingswissenschaften oder der Sportmedizin entstammen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch eine oder einen nach § 29 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugte Hochschullehrerin oder befugten Hochschullehrer. Studierende können dieser betreuenden Person einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Abschlussarbeit innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein kann.

Zur Unterstützung und Begleitung der wissenschaftlichen Untersuchung im Rahmen der Abschlussarbeit bietet ein Forschungskolloquium Gelegenheit zur Präsentation und Diskussion von Problemen. Bei der Themenfindung und -bearbeitung ermöglicht es die gemeinsame Auseinandersetzung mit theoretischen und methodischen Fragen.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jedes Semester. Einsemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Insgesamt müssen 77 CP nachgewiesen werden. Zudem müssen das Modul „Berufspraktika“ und die Veranstaltung „Forschungsassistenz“ erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Besondere Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Keine
Modulabschlussprüfung
Schriftliche Masterarbeit
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ Zeit- raum Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Abschlussarbeit (Thesis) 6 Mon 50 h 850 h 30

 

MA SMeT/CEP PRAX - Vertiefungsmodul Sportpraxis
Pflichtmodul - 8 CP
Dieses Modul besteht aus einem Kurs „Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart“ (TPK) wie z.B. Seniorensport, Sport in der Prävention, Aquafitness, Rückenschule und aus zwei weiteren Wahlpflichtkursen (WPK 1 und WPK 2). Zur Wahl stehen unter anderem Kurse aus den so genannten Bewegungsfeldern wie „Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Kurse TPK (Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart) bereiten die Studierenden auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vor, indem Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen behandelt werden. In den Lehrveranstaltungen WPK 1 und WPK 2 (Wahlpflichtkurs) werden Kenntnisse und Vermittlungsperspektiven in den Bewegungsfeldern („Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“) thematisiert. Darüber hinaus werden Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportmedizin und Sportpsychologie) in die Praxis umgesetzt.

Durch dieses Modul sollen erweiterte motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten in sportartübergreifenden Bewegungsfeldern und berufsfeldbezogene Kompetenzen erworben werden. Zudem sollen die Studierenden die spezifischen Unterrichtsprozesse kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung von Inhalten umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
TPK und WPK 1 in der Regel jährlich im Wintersemester, WPK 2 in der Regel jährlich im Sommersemester
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise

Es muss ein Kurs TPK aus dem jeweiligen Angebot gewählt werden. Falls ein Kurs WPK 2 auf einen Kurs WPK 1 inhaltlich aufbaut (z.B. WPK Rollen und Gleiten 1 und WPK Rollen und Gleiten 2), kann WPK 2 nur nach erfolgreichem Abschluss von WPK 1 besucht werden. Beide Kursarten können auch als Lehrgang angeboten werden.

Bereits in den Bachelorstudiengang eingebrachte TPK-und WPK Veranstaltungen dürfen nicht erneut im Master gewählt werden. Um Verzögerungen im Studium zu vermeiden, wird Studierenden ausdrücklich empfohlen, sich zu Beginn des Studiums mit dem sportpraktischen Veranstaltungsangebot der kommenden Semester vertraut zu machen und sportpraktische Module frühzeitig abzuschließen. Seitens der Studierenden besteht kein Anspruch auf die Wahl einer bestimmten TPK oder WPK Veranstaltung.

Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Bachelorstudiengang Sportwissenschaft
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Kumulativ. Die Modulteilprüfung zum TPK umfasst ein Referat oder eine Hausarbeit. Die Modulteilprüfungen der beiden gewählten WPK 1 und WPK 2 umfassen eine sportpraktische Prüfung gemäß § 24 und theoretische Prüfung in Form einer Klausur (60 Min.) oder einem Referat. Die Modulteilnote der WPK 1 und WPK 2 errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden gewählten Kurse.
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
TPK-Kurs Ü 4 42 h 84 h 4 MTP
WPK 1 Ü 2 21 h 42 h 2 MTP
WPK 2 Ü 2 21 h 42 h 2 MTP

 

MA SMeT/CEP SSP - Schwerpunktsportarten
Pflichtmodul - 8 CP
Dieses Modul besteht aus zwei Schwerpunktsportarten (SSP), von denen eines aus den Feldern 1 oder 2 (Spielsportarten: Zielschuss- und Rückschlagspiele) und ein weiteres aus den Feldern 3 oder 4 (Individualsportarten: Metrische und kompositorische Sportarten) belegt werden muss. Vermittelt werden sollen erweiterte und vertiefte motorische Qualifikationen, sowie sportartspezifische Kenntnisse aus zwei Bewegungsfeldern. Die Studierenden sollen sportdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtentwürfe zur Vermittlung von Inhalten der Bewegungsfelder umsetzen, auswerten und weiterentwickeln. Neben der Erweiterung der sportgebundenen Kenntnisse und motorischen Qualifikationen findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit speziellen didaktisch-methodischen Ansätzen statt. Darüber hinaus sollen Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Sportmedizin) erarbeitet werden.
Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Variabel. SSP werden aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen sowohl als zweisemestrige Veranstaltungen mit jeweils 2 SWS als auch in einem Semester mit 4 SWS angeboten. Dies kann zu Abweichungen vom beschriebenen Studienverlaufsplan führen.
Teilnahmevoraussetzungen
Es können nur solche Sportarten als Schwerpunktsportarten gewählt werden, in denen bereits im Bachelorstudium erfolgreich Grundkurse zu Theorie & Praxis absolviert worden sind.
Besondere Hinweise
Um Verzögerungen im Studium zu vermeiden, wird Studierenden ausdrücklich empfohlen, sich zu Beginn des Studiums mit dem sportpraktischen Veranstaltungsangebot der kommenden Semester vertraut zu machen und sportpraktische Module frühzeitig abzuschließen. Seitens der Studierenden besteht kein Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Schwerpunktsportart.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Studiengang Sport auf Lehramt für Gymnasien (L3)
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Lehrveranstaltungen des Moduls
Modulabschlussprüfung
Kumulativ. Die Modulteilprüfungen in beiden SSP umfassen jeweils im ersten Teil eine Klausur (60 Minuten) oder einen Lehrversuch, im zweiten Teil je eine praktische Prüfung und entweder eine Klausur (60 Minuten) oder einen Lehrversuch.
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Teilnahmenachweise und Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
SSP aus Feld 1 oder 2 Ü 4 42 h 84 h 2 + 2 MTP
SSP aus Feld 3 oder 4 Ü 4 42 h 84 h 2 + 2 MTP

 

MA SMeT/CEP FOSQ - Forschungsassistenz & Schlüsselqualifikation
Pflichtmodul - 6 CP

In diesem Modul erhalten Studierende durch Assistenz in der universitären Forschung der Arbeitsbereiche Trainingswissenschaften oder Sportmedizin Einblick in Strategien, Abläufe und Organisation wissenschaftlicher Untersuchungen.

Zudem müssen Inhalte wie wissenschaftliches Arbeiten, Präsentationstechniken, Wissenschaftsethik, Lehr- und Lerntechniken, Projektarbeit, Kommunikation und weitere Soft Skills im Gesamtumfang von 90 Arbeitsstunden (= 3 CP) gewählt werden. Derartige Soft Skills werden zum Beispiel vom Zentrum für Weiterbildung und vom Internationalen Studienzentrum für Ausländische Studierende der Goethe-Universität angeboten. Ebenfalls kann die Bearbeitung sozialer Fragestellungen im Rahmen ehrenamtlicher kommunaler Projekte oder eine Tätigkeit als Tutor in geeigneten Lehrveranstaltungen anerkannt werden.

Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen

Bei der „Forschungsassistenz“ sollen Studierende die Konzeption und Realisierung von Forschungsvorhaben sowie die Strategien der Datenaufbereitung und -auswertung erlernen, wie sie unter anderem im Rahmen von Qualifikationsarbeiten, Forschungsprojekten, der forschungsbezogenen Lehre und bei Industrieaufträgen Einsatz finden. Ein Kurzbericht arbeitet diese Inhalte theoriegeleitet auf und ist dem Modulkoordinator spätestens im Semester vor der Meldung zur Masterarbeit auszuhändigen. Plätze im Bereich Forschungsassistenz sowohl in der Vorlesungszeit, als auch in der vorlesungsfreien Zeit vergeben die Arbeitsbereiche Trainingswissenschaften oder Sportmedizin auf Anfrage durch die Studierenden. Der Modulkoordinator kann die Studierenden dabei unterstützen.

Die „Schlüsselqualifikationen“, vielfach auch mit Soft Skills gleichgesetzt, sind wichtige allgemeine Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die fachlichen Qualifikationen hinausgehen und persönlichkeitsbildend wirken. Hierzu zählen u. a. soziale Kompetenzen wie Team-, Kontakt-, Kritikfähigkeit und Selbstkompetenzen wie Zeitorganisation, Stressbewältigung, emotionale Intelligenz usw.

Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Jedes Semester. Einsemestrig
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss der Veranstaltung „Forschungsassistenz“ ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit. Studierenden wird empfohlen, sich frühzeitig um einen Platz in der Forschungsassistenz zu bemühen.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Forschungsassistenz: Offen für Studierende im klinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums. Schlüsselqualifikationen: Die Veranstaltungen sind für alle Studiengänge offen
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Forschungsassistenz: Leistungsnachweis durch Anfertigung eines Kurzberichts in wissenschaftlicher Notation im Umfang von bis zu 5 Seiten. Schlüsselqualifikationen: Leistungsnachweis in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulabschlussprüfung
Keine
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Leistungsnachweis
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Forschungsassistenz Fo 4 50 h 50 h 3
Schlüsselqualifikationen (z.B. Veranstaltungen am Zentrum für Weiterbildung, Tutorentätigkeiten) Ü - 90 h 30 h 3

 

MA SMeT/CEP PRA - Berufspraktika
Pflichtmodul - 10 CP
Das Modul umfasst zwei Veranstaltungen: Berufspraktikum „Trainingswissenschaften“ und Berufspraktikum „Sportmedizin“ als integrative Kombination theoretischer Vermittlung von Faktenwissen, praktischer Erprobung und Vertiefung. Berufspraktika sollen den Studierenden zukünftige Arbeitsfelder eröffnen. Als Praktikumsstellen für das sportmedizinische Berufspraktikum kommen Kliniken, Krankenkassen, ambulante Rehabilitationszentren, Orthopädische Fachgeschäfte, Gesundheitsförderungszentren und Institute/Vereine/Verbände für Gesundheitssport in Frage. Plätze für das trainingswissenschaftliche Berufspraktikum bieten Sportvereine, kommerzielle Sportanbieter, Olympiastützpunkte und Zentren des Leistungssports.
Inhalte und Qualifikationsziele der einzelnen Lehrveranstaltungen
Während des Praktikums sollen die Studierenden durch Hospitanz, Assistenz oder selbständiges Handeln Einblick in Geschäftsabläufe und Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution erhalten und aktiv integriert werden. Es ist jeweils im Umfang von 140 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend in einem berufsrelevanten Bereich zu absolvieren. Ziel ist eine ausbildungsorientierte Teilnahme am Arbeitsmarkt, die im Praktikumsbericht theoriegeleitet aufgearbeitet wird. Der Bericht ist zusammen mit einer Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Tätigkeit dem Modulkoordinators des Institutes für Sportwissenschaften spätestens im Semester vor der Meldung zur Masterarbeit abzugeben. Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden; der Modulkoordinator kann die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des Praktikums unterstützen.
Angebotszyklus und Dauer des Moduls
Das Modul kann zwischen den Semestern oder als semesterbegleitendes Praktikum absolviert werden.
Teilnahmevoraussetzungen
Keine
Besondere Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit. Die Praktika müssen sich erkennbar von den in den Bachelor-Studiengang eingebrachten Praktika unterscheiden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Leistungsnachweis (TN gemäß § 13) im Praktikum. Anfertigung eines Praktikumsberichtes im Umfang von jeweils 10 Seiten.
Modulabschlussprüfung
Keine
Voraussetzung für die Vergabe der Kreditpunkte des Moduls
Leistungsnachweise
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Kontaktzeit Selbststudium Semester/CP
1 2 3 4
Berufspraktikum Sportmedizin P 140 h 40 h 5
Berufspraktikum Trainingswissenschaften P 140 h 40 h 5

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Masterstudiengang Sports Medical Training / Clinical Exercise Physiology

Master Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology
(Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie)

Fortsetzung Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
EX     Exkursion
Fo     Forschungsassistenz
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl., S. 666)
HMWK     Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
HRG     Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 1. 1999
Ko     Kolloquium
LN     Leistungsnachweis
MA     Master of Arts
PM     Pflichtmodul
P     Berufspraktikum
PR     Wissenschaftliche Praktika
S     Seminar
SSP     Praxiskurs Schwerpunktsportart
SWS     Semesterwochenstunden
TN     Teilnahmenachweis
TOEFL     Test of English as a Foreign Language
TPK     Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart
Ü     Übungen
V     Vorlesung
WP     Wahlpflichtmodul
WPK     Wahlpflicht-Kurs Sportpraxis

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology, Master*

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