Sportwissenschaft HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Sportwissenschaft Hauptfach (ab WS 2013/14)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Sportwissenschaft HF

Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ vom 4. Juli 2012

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Teilzeitstudium

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs
§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

III. Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienstruktur; Nebenfächer
§ 10 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsorganisation

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 18 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

V. Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 19 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

VI. Durchführung von Modulprüfungen

§ 26 Modulprüfungen
§ 27 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 28 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 29 Hausarbeiten
§ 30 Sportpraktische Prüfungen
§ 31 Bachelorarbeit

VII. Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 32 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 33 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

VIII. Wiederholung; Freiversuch sowie Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 34 Wiederholung von Prüfungen
§ 35 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 36 Prüfungszeugnis
§ 37 Bachelorurkunde
§ 38 Diploma Supplement

X. Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 40 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 41 Einsprüche und Widersprüche
§ 42 Prüfungsgebühren

XI. Schlussbestimmungen

§ 43 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Anhang 1: Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs „Sportwissenschaft“

Modul BP 1: Basismodul Anatomie
Modul BP 2: Basismodul Physiologie
Modul BP 3: Basismodul Prävention
Modul BP 4: Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften I
Modul BP 5: Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II
Modul BP 6: Basismodul Sportpädagogik
Modul BP 7: Basismodul Geistes- und Sozialwissenschaften
Modul BP 8: Basismodul Wissenschaftsmethodologie
Modul BP 9: Vertiefungsmodul Sportpädagogik
Modul BP 10: Basismodul Spiele I (Zielschussspiele)
Modul BP 11: Basismodul Spiele II (Rückschlagspiele)
Modul BP 12: Basismodul Kompositorische Sportarten
Modul BP 13: Basismodul Metrische Sportarten
Modul BP 14: Vertiefungsmodul Sportpraxis
Modul BP 15: Sportbezogene Exkursion und Berufspraktikum
Modul BP 16: Bachelorarbeit
Modul BP 17: Vertiefungsmodul Sportmedizin
Modul BWp 1: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften I
Modul BWp 2: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften II
Modul BWp 3: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften III

Anhang 2: Studienverlaufsplan Bachelor „Sportwissenschaft“

1. Semester (WS)
2. Semester (SS)
3. Semester (WS)
4. Semester (SS)
5. Semester (WS)
6. Semester (SS)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Teilzeitstudium

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16. April 2008 in der Fassung vom 13. April 2011 das Studium und die Prüfung im Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften im Hauptfach.

(2) Der Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ umfasst das Hauptfach mit 120 CP und ein frei wählbares Nebenfach mit einem Umfang von 60 CP (siehe § 9).

(3) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach der für das Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren, sofern in der Modulbeschreibung nichts anderes geregelt ist.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Die Bachelorprüfung schließt das Studium des Studiengangs „Sportwissenschaft“ mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Bachelorprüfung.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ in Sportwissenschaft, abgekürzt „B.A.“.

(2) Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs steht der Zugang zu weiteren Masterstudiengängen, z. B. „Sports Medical Training/Clinical Exercise Physiology“ oder „Sozialwissenschaften des Sports“, offen. Näheres regeln die Ordnungen der Masterstudiengänge.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und kooperierende Fachbereiche und Institute stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Bachelorstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

§ 5 Teilzeitstudium

Das Studium kann nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Sofern Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorgesehen sind, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag zu verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung (§ 14) aufzusuchen.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs
§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

§ 6 Ziele des Studiengangs

(1) Der Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ verfolgt das Ziel, Studierende für flexible und interdisziplinäre Berufsfelder vorzubereiten und ihnen einen international anerkannten berufsqualifizierenden Abschluss zu ermöglichen. Der Studiengang ist in großer fachübergreifender Breite angelegt, um Verständnis für die Komplexität des Fachgebiets Sportwissenschaften zu entwickeln. Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklungen lässt sich das Fach Sportwissenschaften als ein Verbund sportwissenschaftlicher Teildisziplinen wie z.B. Bewegungs- und Trainingswissenschaften, Sportmedizin, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie und Sportgeschichte beschreiben, wobei jede Teildisziplin einen eigenständigen und nur partiell austauschbaren Beitrag bezüglich des zentralen Studienziels leistet. Gegenstand der Sportwissenschaften sind Probleme und Erscheinungsformen von Sport, die unter Anwendung wissenschaftlicher Richtlinien und Methoden erörtert und untersucht werden. Darüber hinaus gilt das Erkenntnisinteresse auch ausgewählten Erscheinungsformen von Bewegungskultur.

(2) Das sportwissenschaftliche Lehrangebot wird durch Veranstaltungen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegung ergänzt, die die traditionellen Sportarten (z.B. Sportspiele) zum Gegenstand haben und solchen Veranstaltungen, die aktuelle und zeitgemäße Trends aufgreifen (z.B. Freizeit- und Trendsportarten). Thematisch angelegte Veranstaltungen vermitteln Kompetenzen in komplexeren Handlungsfeldern wie z.B. Sport und Gesundheit. Das Angebot Theorie und Praxis sportlicher Bewegung dient auch dem Erwerb von Vermittlungskompetenz, da hier eine Auseinandersetzung mit Konzepten zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen bzw. von sportlichem Training stattfindet, die zudem unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Theorien diskutiert und reflektiert werden.

(3) Ziel des Bachelorstudiengangs „Sportwissenschaft“ ist es, die Studierenden auf den sich verändernden personen- und sachbezogenen Markt Sport vorzubereiten. Mögliche Arbeitgeber stellen z.B. Sportvereine, Sportverbände, kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, Sportredaktionen unterschiedlicher Medien, kommerzielle Sportanbieter und Krankenversicherungen dar. Weitere Arbeitsfelder sind im Bereich der Sport- und Bewegungstherapie in Prävention und Rehabilitation zu sehen.

(4) Die im Bachelorstudium vertretenen sportwissenschaftlichen Teildisziplinen ermöglichen es, sich zunächst in den Sportwissenschaften in voller Breite zu orientieren und Kenntnisse in allen eingeschlossenen Disziplinen zu erlangen. Es werden Methoden vermittelt, die auch außerhalb der Sportwissenschaften vielfältig Anwendung finden.

(5) Über die genannte fachliche Qualifikation hinaus werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen von Bedeutung sind u. a. Teamfähigkeit, selbstständige Problemlösungskompetenz, fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse, Projektplanung, -ausführung und -präsentation.

(6) Es wird begrüßt, wenn ein Teil des Bachelorstudiengangs im Ausland absolviert wird. Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums werden von der Johann Wolfgang Goethe-Universität gefördert.

§ 7 Studienbeginn

Der Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

(1) In den Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschul-zugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 19 Abs. 1 a) vorzulegen. § 19 Abs. 3 b) gilt entsprechend.

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Erstsemester, Fachwechsler, Studiengangswechsler) werden zugelassen und immatrikuliert, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag auf Immatrikulation beigefügt sind:

(a) Vorlage des Deutschen Sportabzeichens (Abzeichen mit Ordenscharakter mindestens in Bronze für die Altersspanne 18-24 Jahre) oder des Nachweises einer bestandenen Sporteignungsprüfung einer anderen Universität (nicht älter als 1 Jahr).

(b) Eine sportärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber sporttauglich ist, und die bei Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf. Für die sportärztliche Bescheinigung ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Dieses kann von der Internetseite des Instituts für Sportwissenschaften herunter geladen werden.

(3) Es sind ausreichende Kenntnisse in Englisch sowie ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines 9-stündigen Erste-Hilfe-Kurses und ein Nachweis über die Erfüllung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens – Bronze – erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung nachzuweisen sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 19 geregelt.

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Studiengang die Anrechnungsbescheinigung gem. § 24 vorzulegen.

(6) Besteht in dem Bachelorstudiengang aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

(7) Es wird dringend empfohlen, vor Aufnahme des Studiums die Studienfachberatung (§ 14) aufzusuchen.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienstruktur; Nebenfächer
§ 10 Studien- und Prüfungsaufbau; Module
§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis
§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 9 Studienstruktur; Nebenfächer

(1) Das Studienfach „Sportwissenschaft“ wird für das Bachelorstudium als Teil eines Kombinationsstudiengangs (Hauptfach und Nebenfach) angeboten. Der in dieser Ordnung geregelte Teil umfasst das Hauptfach mit 120 CP.

(2) Der Umfang des Nebenfachs beträgt 60 CP. Eine doppelte Anrechnung von Modulen im Haupt- und Nebenfach ist ausgeschlossen.

(3) Als Nebenfächer sind alle Bachelornebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Ein anderes Fach kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für das Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach das Hauptfach Sportwissenschaft im Hinblick auf die Qualifikation in sinnvoller Weise ergänzt.

(4) Das Nebenfach ist mit Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 19) zu benennen. Das Nebenfach kann höchstens zweimal gewechselt werden mit der Maßgabe, dass ein Wechsel nur möglich ist, soweit eine Modulprüfung im Nebenfach noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Die Kombination desselben Haupt- und Nebenfachs innerhalb eines Studiengangs ist ausgeschlossen.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung wird das Nebenfach gemäß § 32 Abs. 6 berücksichtigt.

§ 10 Studien- und Prüfungsaufbau; Module

(1) Der Bachelorstudiengang gliedert sich in einen Basisabschnitt und einen Vertiefungsabschnitt. Im Basisabschnitt werden anhand der Basismodule sportwissenschaftliche und sportpraktische Grundlagen vermittelt. In den Vertiefungsmodulen werden ein breites sportwissenschaftliches Wissen und sportpraktisches Können erworben, die zur Erlangung einer Berufsqualifikation befähigen.

(2) Der Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut. Es sind 17 Pflichtmodule (einschließlich Bachelorarbeit, sportbezogene Exkursion und Berufspraktikum) und 1 von 3 Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester, ausnahmsweise über drei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, wird dringend empfohlen, die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern zu besuchen. Detaillierte Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere Dauer des Moduls, Semesterwochenstunden-umfang (SWS) sowie Lehrinhalte und -ziele ergeben, enthält Anhang 1.

(4) Die Lehrveranstaltungen eines Moduls können aufeinander aufbauen. Studierende sind nach Maßgabe der in der Modulbeschreibung angegebenen Reihenfolge von Lehrveranstaltungen gebunden.

(5) In der Regel werden Module mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. In besonders begründeten Fällen kann die Modulprüfung aus einer Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen (kumulative Modulprüfung) bestehen. In fachlich begründeten Ausnahmefällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Ergebnisse der Modulprüfung gehen in der Regel in das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung ein. § 32 Abs. 6 bleibt unberührt. Als Modulprüfungen kommen die in §§ 26 Abs. 4, 27 ff. genannten Leistungen in Frage.

(6) Einzelne Module können mit jeweils einer Studienleistung oder mehreren Studienleistungen abgeschlossen werden. Die Noten der Studienleistungen gehen in der Regel nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Näheres zu den Studienleistungen regelt § 13.

(7) In Modulen, die mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen werden, können für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls Studienleistungen (§ 13) als Voraussetzung für die Ablegung der Modulprüfung zu erbringen sein. Die Studienleistungen müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen des Moduls erbracht werden können. Mit Ausnahme von Vorlesungen sind nach Maßgabe der Modulbeschreibungen für einzelne Lehrveranstaltungen Teilnahmenachweise zu erbringen.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb ihres Studiengangs nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in der Ordnung des Studiengangs vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

(9) Praxismodule sollen insbesondere die Entwicklung einer kritischen, reflektierten beruflichen Handlungskompetenz in einem exemplarischen Lernprozess ermöglichen. Einzelne Praxismodule werden in Form von Praktika und Exkursionen erbracht und sollen in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Sie können zeitlich aufgeteilt und/oder in Teilzeit absolviert werden. Einschlägige Berufserfahrungen können als Berufspraktikum angerechnet werden.

(10) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in der Ordnung des Studiengangs geregelten Modulen entsprechen.

(11) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird. Die Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen Universitäten und dabei erbrachten Leistungen erfolgen nach Maßgabe von § 24. Ein Auslandsemester ist jederzeit einplanbar.

§ 11 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen CP auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule, beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen sowie dem außeruniversitären Praktikum auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ sind für den Bachelorabschluss insgesamt 180 CP, 120 CP für das Hauptfach und 60 CP für das Nebenfach, nachzuweisen.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. Er beträgt in der Regel mindestens 5 und höchstens 15 CP.

(5) Der Bearbeitungsumfang für das Modul Bachelorarbeit beträgt 11 CP.

(6) CP werden nur vergeben, wenn die nach der Modulbeschreibung geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind.

(7) Für die im Bachelorstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(8) Der Arbeitsumfang ist nach Einführung des Studiengangs im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 HHG zu überprüfen.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesungen (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Übungen (Ü): Bearbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

c) Seminare (S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereiteten Beiträgen, Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

d) Exkursion (E): Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

(2) Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen werden in Veranstaltungen mit und ohne Sportartenbezug differenziert und in folgenden Lehrformen durchgeführt:

a) Grundkurse (GK): Sie dienen der Ausbildung relevanter (sport)motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und beinhalten die exemplarische Durchführung bzw. Darstellung verschiedener didaktischer, unterrichts- oder trainingsmethodischer Ansätze.

b) Sportartspezifische Theorie (SST): In diesen seminarähnlichen Lehrveranstaltungen werden vornehmlich bewegungs- und trainingswissenschaftliche sowie lerntheoretische oder auch didaktisch-methodische Fragestellungen aus den Grundsportarten bearbeitet und gegebenenfalls in die Praxis umgesetzt.

c) Kurse des Typs Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen (TPK): Ohne Bindung an eine Sportart soll ein Verständnis für die vielfältigen Möglichkeiten sportlichen Bewegens hergestellt werden und für diesen Bereich spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

d) Wahlpflicht-Kurse (WPK): Sie ermöglichen den Studierenden entsprechend ihrer Interessen und Neigungen zusätzliche bzw. vertiefte Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse aus weiteren Sportarten oder Bewegungsfeldern zu erwerben.

e) Eine sportbezogene Exkursion (E) im Umfang von mindestens sieben Tagen ergänzt Können, Kenntnisse und Fertigkeiten aus den anderen Veranstaltungen und soll den Erfahrungshorizont hinsichtlich Schlüsselqualifikationen erweitern.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen im Anhang 1 die entsprechenden Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch das Prüfungsamt und/oder die Lehrende oder den Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Kapazität der Lehrveranstaltung übersteigt, ist durch die jeweilige Leiterin bzw. den jeweiligen Leiter der Lehrveranstaltung ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Veranstaltungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Kapazität der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat auf Antrag der Leiterin bzw. des Leiters der Lehrveranstaltung zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Wenn gleiche Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Auswahl nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(5) Um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten, soll die Zahl der Studierenden in den Basis- und Vertiefungsmodulen des Bereichs Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen 12 nicht unter- bzw. 20 nicht überschreiten.

§ 13 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

Soweit nach den Modulbeschreibungen für Module Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen:

(1) Die in den Modulbeschreibungen geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(2) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen in der Regel nicht in die Modulnote ein; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist nach Maßgabe des Abs. 6 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht.

(4) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und soweit dies die Leiterin bzw. der Leiter der Lehrveranstaltung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(5) Im Modul Berufspraktikum ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikant ein Praktikumsbericht zu erstellen.

(6) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme (Abs.4) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung erbracht wurde. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 32 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– Schriftliche Ausarbeitungen bzw. Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Lehrversuche
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen

(8) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(9) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung gemäß § 26 Abs. 7 zu versehen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(10) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 14 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Instituts für Sportwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Person. Hier erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. Die fachbezogene Studienberatung wird in folgenden Fällen empfohlen:

– Zu Beginn des ersten Semesters,

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel,

– bei Teilzeitstudium,

– vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semester-spezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 15 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs;

– Bestellung der Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 18 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 16 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für den Studiengang „Sportwissenschaft“ bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Fachbereichsrat kann auch für konsekutive Studiengänge oder für mehrere von ihm verantworteten Studiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an und zwar: drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender. Die Professorinnen und Professoren sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sollen dem Institut für Sportwissenschaften angehören und ihre Lehrleistung überwiegend in dem Studiengang erbringen. Die Studierendenvertretung soll im Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Näheres regelt die Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Der Prüfungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren.

(4) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein Jahr. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen, solange wie diese Angelegenheit behandelt wird. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen und Professoren derjenigen Fachbereiche, die Lehre für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ erbringen, zur Beratung hinzuziehen.

(6) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Vorsitzenden die alleinige Durchführung und Entscheidung einzelner Aufgaben übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt oder andere geeignete Medien bekannt geben.

(13) Das Prüfungsamt wird vom Dekanat in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Prüfungsorganisation für die Studiengänge des Fachbereichs nach § 45 Abs. 1 HHG eingerichtet. Das Dekanat führt die Aufsicht über das Prüfungsamt.

(14) Das Prüfungsamt ist zentral in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt.

§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Sie achten auf die Einhaltung der Ordnung für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen

– gegebenenfalls Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen

– gegebenenfalls Festlegung der Rücktrittsfristen

– Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

– Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen

– Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt über die Entwicklung der Bachelorarbeiten sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 18 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Veranstalterin oder ein Veranstalter aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzerinnen oder Beisitzer für mündliche Prüfungen. Die Bestellung kann an die Prüferin oder den Prüfer delegiert werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und den Bachelorabschluss in „Sportwissenschaft“ besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(6) Sofern Kooperationsvereinbarungen mit auswärtigen Hochschulen bestehen, können auch die Prüfungs-berechtigten der daran beteiligten auswärtigen Hochschulen zu Prüferinnen und Prüfern sowie Beisitzerinnen und Beisitzern bestellt werden. Dabei gelten die Absätze 1, 2, und 4 entsprechend.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 19 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

§ 19 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossenen hat;

b) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c) Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 42 bleibt unberührt;

d) Nachweis von ausreichenden Kenntnissen (mindestens Note 4,0 bzw. 5 Punkte) in Englisch und zwar durch – Abiturzeugnis oder – Schulzeugnisse über einen fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder – Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder – Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder – einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

e) Ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines 9-stündigen Erste-Hilfe-Kurses und ein Nachweis über die Erfüllung des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens – Bronze.

(2) Die Nachweise nach Abs. 1 b), d) und e) können bis zum Ende des 2. Fachsemesters vorgelegt werden. In diesem Fall erfolgt eine vorläufige Zulassung, die im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlage widerrufen wird mit der Folge, dass keine weiteren Prüfungsleistungen absolviert werden können.

(3) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist.

(4) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung muss versagt werden, wenn

a) die oder der Studierende die in Abs.1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) die oder der Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat;

c) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 34 Abs. 6 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind. Als verwandte Studiengänge oder Studienfächer gelten solche, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die Prüfungszeiträume für modulabschließende Prüfungen und Klausurarbeiten liegen in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und/oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit. Wiederholungsprüfungen liegen in der Regel in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und/oder der ersten Vorlesungswoche des nachfolgenden Semesters.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Abweichend von Abs. 3 werden Termine für mündliche Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen fest (in der Regel 2 Wochen), die spätestens vier Wochen vor Beginn der Meldefrist durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden.

(6) Zu jeder Modulprüfung (Modulabschlussprüfung und Modulteilprüfung) hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzumelden; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulprüfungen und deren Wiederholungen erfolgt beim Prüfungsamt, die Meldung zu einer Modulteilprüfung erfolgt bei der Prüferin oder dem Prüfer. Sie oder er leitet die Meldung zur Prüfung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt beziehungsweise bei kumulativen Modulteilprüfungen bei der Veranstaltungsleitung zurückgezogen wird. Ein Rücktritt von einer Modulprüfung ist bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen möglich.

§ 21 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulabschluss- beziehungsweise -teilprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs.1 geltend gemachten Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsamt vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 22 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 26 Abs. 7, 31 Abs. 14 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf das Berufspraktikum angerechnet werden.

(5) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(6) Maximal 80 CP der nach der Ordnung geforderten 120 CP können angerechnet werden. Die Anrechnung der Bachelor-arbeit ist ausgeschlossen. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen von Kooperationen mit anderen Universitäten möglich.

(7) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(8) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelor- oder Masterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 34 Abs. 6 findet Anwendung.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung von Modulprüfungen

§ 26 Modulprüfungen
§ 27 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 28 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 29 Hausarbeiten
§ 30 Sportpraktische Prüfungen
§ 31 Bachelorarbeit

§ 26 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) erstreckt. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen sind Voraussetzung für eine Modulprüfung. In besonders begründeten Ausnahmen können kumulative Modulprüfungen (bestehend aus Modulteilprüfungen) vorgesehen werden.

(3) Bei kumulativen Modulprüfungen müssen sämtliche Modulteilprüfungen bestanden sein.

(4) Die Formen, in denen die einzelnen Prüfungen zu erbringen sind, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Als Prüfungsformen für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen gelten Klausuren, mündliche Prüfungen, Referate, Berichte oder sonstige schriftliche Arbeiten (z.B. Hausarbeiten, Projektarbeiten, Protokolle), Lehrversuche oder sportpraktische Prüfungen.

(5) Soweit die Modulbeschreibung unterschiedliche Prüfungsformen vorsieht, muss die Prüferin oder der Prüfer die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden zu Beginn der Vorlesungszeit verbindlich mitzuteilen.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten auch in einer Fremdsprache abgenommen werden.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 27 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden bzw. mehreren Prüferinnen oder Prüfern als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierendem in den Basismodulen mindestens 15 und höchstens 20 Minuten, in den Vertiefungsmodulen mindestens 20 und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 1 nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Prüfende entsprechende Nachweise verlangen.

§ 28 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausuren können Multiple-Choice-Fragen enthalten. Diese dürfen ohne besondere Voraussetzung bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen. Machen Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl aus, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnisstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professoren angehören muss.

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

– Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Bei Fehlen einer Referenzgruppe entscheidet der Prüfungsausschuss über das weitere Verfahren.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten, soweit dies im Anhang 1 nicht anders festgelegt ist.

(4) Die Klausurarbeiten und die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie werden in der Regel durch zwei Prüfende erarbeitet. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifizierbar sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder des Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 40. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 29 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer ist von der oder dem Prüfenden festzulegen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 29 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

(6) Eine befristete Nachbesserung nicht positiv bewerteter Hausarbeiten kann von der oder dem Prüfenden eingeräumt werden. Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

§ 30 Sportpraktische Prüfungen

(1) In den Praxismodulen (BP 10 – BP 14) sind als Teil der Modulprüfung sportpraktische Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Im sportpraktischen Prüfungsteil werden – anhand spezifischer Aufgaben – sowohl (sport)motorische Leistungsfähigkeit als auch Handlungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen geprüft. Die genauen Anforderungen an den sportpraktischen Teil dieser Prüfungsleistung werden zu Beginn des Moduls vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Die Anzahl der sportpraktischen Prüfungsversuche beträgt höchstens drei. Abweichend von § 34 Abs. 3 müssen zur letztmaligen Wiederholung der sportpraktischen Prüfung keine Lehrveranstaltungen wiederholt werden.

(3) Jeder Teil der sportpraktischen Prüfungsleistung muss mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

§ 31 Bachelorarbeit

1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus einem Fachgebiet der Sportwissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit wird im Rahmen des Pflichtmoduls (BP 16) als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt.

(2) Die Bachelorarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(3) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt 90 CP nachweist.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(5) Die Bachelorarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und promovierten Mitgliedern, die in den sportwissenschaftlichen Modulen lehren, ausgegeben und betreut werden, sofern sie nach § 18 Abs. 1 prüfungsberechtigt sind.

(6) Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen.

(7) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit. Diese oder dieser sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt.

(11) Der Bearbeitungszeitraum der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen und entspricht einer Leistung von 11 CP. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 12 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt einzureichen; im Falle des Postweges ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(14) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(15) Die Bachelorarbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note entsprechend § 32 Abs. 5 festgesetzt.

(16) Wird die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer zur Bewertung binnen weiterer zwei Wochen. In diesem Fall ergibt sich die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen.

Abschnitt VII.: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 32 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 33 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

§ 32 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und für die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung

Note 2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

Note 3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

Note 4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul nach Maßgabe der Modulbeschreibungen.. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

In einigen Modulen gehen nach Maßgabe der Modulbeschreibungen auch Noten von Studienleistungen in die Modulnote ein. Der Umfang macht höchstens 25% der Modulnote aus.

(5) Sofern nur eine einzige Modulprüfungsleistung erforderlich ist und diese von zwei oder mehr Prüfenden unterschiedlich bewertet wird, errechnet sich die Note für die Prüfungsleistung als Durchschnitt der einzelnen Noten.

(6) Für das Hauptfach Sportwissenschaft wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus dem mit den CP gewichteten Mittelwert der Modulnoten des Hauptfachs. Dabei wird das Modul BP16 Bachelorarbeit doppelt gewertet. Die Gesamtnote im Nebenfach errechnet sich nach den Vorgaben der betreffenden Ordnung. Sofern dort keine Regelungen vorgesehen sind, ergibt sich die Note des Nebenfachs aus dem Mittel der mit den CP gewichteten Modulnoten des Nebenfachs.

(7) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft und im gewählten Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Das Hauptfach Sportwissenschaft wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 sehr gut very good
über 1,5 bis 2,5 gut good
über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
über 4,0 nicht ausreichend fail

(9) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-NOTE, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS- Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Bachelorprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25%

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%

E = die Note, die die nächsten 10% erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei wird ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzustellen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der zuständige Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

§ 33 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in den Modulbeschreibungen vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht worden sind. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche nach dieser Ordnung zu absolvierenden Module und das Nebenfach bestanden sind.

(3) Nach Ablegung einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich. Dies gilt auch für den Wechsel einer Sportart bzw. eines Kurses innerhalb der sportpraktischen Module.

(4) Das Nebenfach kann höchstens zweimal gewechselt werden mit der Maßgabe, dass ein Wechsel nur möglich ist, soweit eine Modulprüfung im Nebenfach noch nicht endgültig nicht bestanden ist.

(5) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Die Noten werden unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen durch studiengangsöffentlichen Aushang bekannt gegeben und/oder durch das elektronische Prüfungssystem zur Einsicht für die Studierenden vorgehalten. Abs. 6 bleibt unberührt.

(6) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt VIII.: Wiederholung; Freiversuch sowie Befristung von Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 34 Wiederholung von Prüfungen
§ 35 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 34 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulabschlussprüfungen können, sofern in den Modulbeschreibungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, zu Beginn des folgenden Semesters einmal wiederholt werden. Zur Wiederholung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Sie muss spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum des nachfolgend angebotenen Modulzyklus erfolgen. Wird dieser verbindliche Wiederholungstermin ohne triftigen Grund versäumt, gilt die Modulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. Ist die oder der Studierende wegen länger währender Krankheit oder aus anderen triftigen Gründen, wie etwa erheblicher Mitarbeit in Gremien der universitären oder studentischen Selbstverwaltung oder Mutterschutz und Elternzeit oder die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen nicht in der Lage, das Studium ordnungsgemäß zu absolvieren, hat der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden ausnahmsweise eine Verlängerung dieser Frist zur Wiederholung zu bewilligen. Der Antrag ist unmittelbar nach Bekanntwerden der Gründe zu stellen. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Bei erneutem Nichtbestehen der Modulabschlussprüfung muss das gesamte Modul mit anschließender Modulabschlussprüfung wiederholt werden. Diese Regelung gilt nicht bei sportpraktischen Prüfungen. Wird dieser zweite Wiederholungstermin ebenfalls nicht bestanden, ist die Modulabschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Für die Wiederholung von Modulteilprüfungen, gelten die Wiederholungsregelungen hinsichtlich der Fristen nach Abs. 2 und 3 entsprechend. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(6) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

§ 35 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt;

b. die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder gemäß den §§ 21, 23 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 36 Prüfungszeugnis
§ 37 Bachelorurkunde
§ 38 Diploma Supplement

§ 36 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Noten der Prüfungen nach § 10 Abs. 8 (Zusatzmodule) können auf Antrag der oder des Studierenden zusätzlich aufgeführt werden, und zwar getrennt von den Ergebnissen der eigentlichen Bachelorprüfung. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügende Anlage aufgenommen.

§ 37 Bachelorurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts “ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde auch in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 38 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch entsprechend den Regelungen zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 40 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 41 Einsprüche und Widersprüche
§ 42 Prüfungsgebühren

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 32 Abs. 2 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 40 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Eine Akteneinsicht kann auch nach Ablegung einzelner Modulteilprüfungen gewährt werden. Die Akteneinsicht muss zeitnah zum Prüfungsereignis beantragt werden.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 41 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 42 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe – Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.

(2) Für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben.

(3) Die Prüfungsgebühren betragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150,- Euro.

(4) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 43 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Die Ordnung vom 04. Juli 2012 in der Fassung vom 02.07.2014 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Fassung vom 04. Juli 2012 zum Wintersemester 2013/14 wurde die Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft vom 04. Juni 2008 außer Kraft gesetzt. Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die ihr Bachelorstudium im Hauptfach Sportwissenschaft spätestens im Wintersemester 2012/2013 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang Sportwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 04. Juni 2008 fortsetzen. Ein Prüfungsanspruch nach der Ordnung vom 04. Juni 2008 besteht jedoch nur bis zum 30. September 2015. Studierende, die zu diesem Termin ihr Studium nicht abgeschlossen haben, setzen das Studium nach dieser neuen Bachelorordnung fort. Alle vorher erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden in vollem Umfang auf das Studium nach der neuen Ordnung angerechnet.

(4) Den Studierenden, die sich im Wintersemester 2012/2013 für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft immatrikuliert haben, ist auf Antrag beim Prüfungsamt bis zum 30.09.2014 zu gestatten, das Studium insgesamt nach der neuen Ordnung ab Wintersemester 2013/2014 zu absolvieren. Bereits vorliegende Studien- und Prüfungsleistungen werden dann für diese neue Ordnung angerechnet. Sind bereits Studien- oder Prüfungsleistungen in einem Modul erbracht worden, ist dieses Modul aber noch nicht abgeschlossen, wird das Modul nach den Regelungen der bisherigen Ordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft vom 04. Juni 2008 abgeschlossen.

Frankfurt am Main, den 29. September 2014

Prof. Dr. Rolf van Dick
Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

Modul BP 1: Basismodul Anatomie
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

In der Vorlesung mit Übung „Funktionelle Anatomie“ werden Grundlagen menschlicher Bewegung bei Aktivitäten des täglichen Lebens und des Sports vermittelt. Es werden vielfältige Muskelfunktionen sowie grundlegende Aspekte der Biomechanik von Haltung und Bewegung vermittelt.

Im Seminar mit Übung „Anatomie in vivo“ werden Methoden und Techniken der Diagnostik des Bewegungssystems an Lebenden thematisiert und in die Praxis umgesetzt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden grundlegende anatomische Strukturen kennen und deren Funktionen erklären können. Sie sollen Methoden und Techniken der Diagnostik kennen, reflektieren und auf verschiedene Praxisfelder anwenden können. Bezüge zu gesundheitsorientierten und sporttherapeutischen Bewegungsformen sollen vor dem Hintergrund möglicher Berufsfelder hergestellt werden können.
Angebotszyklus
Das Modul wird in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar mit Übung „Anatomie in vivo“, Referat oder Hausarbeit im Seminar mit Übung „Anatomie in vivo“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 90 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis, Leistungsnachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Basismoduls BP 2 (Physiologie) und des Vertiefungsmoduls BP 17.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Funktionelle Anatomie V+Ü 2 1 CP
Anatomie in vivo S+Ü 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 2: Basismodul Physiologie
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Das Modul besteht aus den Basisveranstaltungen Vorlesung „Sportphysiologie“ und Seminar mit Übung „Diagnostik“. Es vermittelt grundlegende bewegungs- und sportbezogene physiologische Kenntnisse sowie Anwendungskompetenzen von diagnostischen Verfahren zur Ermittlung differentieller motorischer Leistungen und Defizite.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Vermittlung grundlegender leistungsphysiologischer und pathophysiologischer Inhalte unter besonderer Berücksichtigung von Bewegung sowie sportlicher und alltagsmotorischer Belastungen. Durch die Darstellung von Regulationsmechanismen des menschlichen Organismus (biochemisch, kardiopulmonal, neurophysiologisch, hormonell etc.) soll ein Verständnis von leistungsbezogenen Belastungen und individuellen Beanspruchungen entwickelt werden.

Durch dieses Modul sollen die Studierenden grundlegende (sport-) physiologische Vorgänge kennen lernen und deren Funktionen erklären können. Sie sollen weitere Techniken der Diagnostik erlernen, reflektieren und differenzialdiagnostisch von pathophysiologischen Veränderungen abgrenzen können. In der Übung wird die Durchführung der Techniken erprobt und kritisch reflektiert. Grundlagen zu sportphysiologischen Bewegungs- und Trainingsformen sollen vor dem Hintergrund möglicher Berufsfelder hergestellt werden können.

Angebotszyklus
Das Modul wird in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls BP 1 (Anatomie).
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar mit Übung „Diagnostik“, Referat oder Hausarbeit im Seminar mit Übung „Diagnostik“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 90 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Leistungsnachweis im Seminar mit Übung „Diagnostik“ und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Basismoduls BP 2 (Physiologie) und des Vertiefungsmoduls BP 17.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Sportphysiologie V 2 1 CP
Diagnostik S+Ü 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 3: Basismodul Prävention
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Die Vorlesung „Prävention“ und das Seminar „Gesundheitsförderung“ vermitteln umfassende Inhalte der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention. Auf der Basis der gesundheitlichen Folgen des Bewegungsmangels werden die gesundheitsrelevanten Chancen von Bewegung und Sport thematisiert und Aspekte der individuellen und gesamtgesellschaftlichen Gesundheitserziehung und -bildung sowie praxisrelevanter Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Zusammenhang mit Sport und Bewegung erörtert. Der Schwerpunkt der Lehrveranstaltung Vorlesung „Prävention“ liegt in der Darstellung der verschiedenen Ebenen und Möglichkeiten der Prävention unter Bezugnahme auf die entsprechenden Themengebiete der Sportmedizin. Neben diagnostischen Verfahren und epidemiologischen Aspekten ausgewählter Krankheitsbilder und deren Bezug zur Alltags- und Sportmotorik sowie den Folgen des Bewegungsmangels werden Methoden und Strategien der Prävention durch Bewegung und Sport, deren Anwendungsfelder, Strukturen und Settings sowie indikationsspezifische Adaptationen an körperliche Belastungen thematisiert.

In der Lehrveranstaltung Seminar „Gesundheitsförderung“ werden auf der Basis epidemiologischer Aspekte Möglichkeiten und Modelle der Gesundheitsförderung durch körperliche Aktivität erarbeitet und kritisch beleuchtet. Schwerpunkte bilden Möglichkeiten zur Stärkung von Gesundheitsressourcen und Bewältigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie zielgruppen- und anbieterorientierte Modelle im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden die Prinzipien präventiver Handlungsweisen kennen lernen und deren Funktion für die Bevölkerung erklären können. Sie sollen die unterschiedlichen Ansätze der Präventionsmöglichkeiten erläutern, reflektieren und auf verschiedene Praxisfelder anwenden können. Bezüge zu einzelnen Krankheitsbildern sollen vor dem Hintergrund spezifischer Maßnahmen hergestellt werden können.
Angebotszyklus
Die Vorlesung „Prävention“ wird in der Regel im Wintersemester, das Seminar „Gesundheitsförderung“ in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule BP 1 (Anatomie) und BP 2 (Physiologie).
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar, Referat oder Hausarbeit im Seminar „Gesundheitsförderung“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung; Prüfungsform: Klausur (90 Min.) oder mündliche Prüfung
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis im Seminar und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Prävention V 2 1 CP
Gesundheitsförderung S 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 4: Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften I
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Der Schwerpunkt der Vorlesung „Einführung in die Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik“ liegt in einer grundlegenden Einführung in die Bewegungswissenschaften mit ihren verschiedenen Betrachtungsweisen. Der zweite Teil dieser Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit den Trainingswissenschaften und liefert eine Einführung in die Grundzüge des Kraft-, Ausdauer-, Beweglichkeits-, Schnelligkeits- und Koordinationstrainings sowie der Biomechanik.

In dem Seminar mit Übung „Weiterführende Veranstaltung der Bewegungs- und Trainingswissenschaften“ werden aktuelle Themen der Bewegungs- und Trainingswissenschaften behandelt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden grundlegende Kenntnisse über die konditionellen Fähigkeiten erwerben, sie wiedergeben und auf einfache sportmotorische Fragestellungen transferieren können.
Angebotszyklus
Die Vorlesung „Einführung in die Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik“ wird für die Bachelorstudierenden in der Regel im Wintersemester angeboten. Das Seminar mit Übung „Weiterführende Veranstaltung der Bewegungs- und Trainingswissenschaften“ wird in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar mit Übung. Referat oder Hausarbeit im Seminar mit Übung (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 90 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis, Leistungsnachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise

Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Basismoduls BP 5 Bewegungs- & Trainingswissenschaften II.

In besonderen Fällen (z.B. hohen Studierendenanzahl) wird das Seminar mit Übung als Vorlesung durchgeführt.

Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Die Vorlesung ist auch für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik V 2 1 CP
Weiterführende Veranstaltung der Bewegungs- und Trainingswissenschaften (z.B. Motorische Entwicklung) S + Ü 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 5: Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II
Pflichtmodul - 14 CP
Arbeitsaufwand
420 h
Kontaktzeit
128 h
Selbststudium
292 h
Inhalte

Das Modul besteht aus den vier Lehrveranstaltungen: Vorlesung „Grundlagentheorie des Krafttrainings“, Seminar und Übung „Praktisch-methodische Übungen zum Krafttraining“, Vorlesung „Grundlagen des Ausdauertrainings“ und Seminar und Übung „Praktisch-methodische Übungen zum Ausdauertraining“.

Die beiden Lehrveranstaltungen Vorlesung „Grundlagentheorie des Krafttrainings“ und Vorlesung „Grundlagen des Ausdauertrainings“ bieten einen vertiefenden Einblick in physiologische Vorgänge, die mit den jeweiligen Belastungsformen einhergehen, in Trainingsmethoden und Adaptationen an die jeweiligen Trainingsreize sowie in diagnostische Verfahren. Spezielle Probleme der jeweiligen Themengebiete werden erörtert.

In den praktisch-methodischen Übungen bildet die Umsetzung der theoretischen Grundlagen in die Trainingspraxis den Schwerpunkt. Dabei werden Aspekte der Trainingsplanung und -durchführung thematisiert und exemplarisch in die Sportpraxis übertragen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden aktuelle Theorien, Methoden und Erkenntnisse der Bereiche Kraft- und Ausdauertraining kennen lernen und reflektieren können. Sportpraktische Probleme sollen vor dem Hintergrund der bewegungs- und trainingswissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und Lösungen für die Praxis entwickelt und umgesetzt werden können.
Angebotszyklus
Die Vorlesung „Grundlagentheorie des Ausdauertrainings“ und das Seminar und Übung „Praktisch-methodische Übungen zum Ausdauertraining“ werden in der Regel im Sommersemester, die Vorlesung „Grundlagentheorie des Krafttrainings“ und das Seminar und Übung „Praktisch-methodische Übungen zum Krafttraining“ werden in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls BP 4.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden „Praktisch-methodischen Übungen“, Referat, Hausarbeit oder Lehrversuch in den beiden „Praktisch-methodischen Übungen“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 90 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis, Leistungsnachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
In besonderen Ausnahmefällen (z.B. hohe Anzahl an Studierenden) werden Seminar und Übung als Vorlesung und Übung durchgeführt.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Grundlagen des Ausdauertrainings V 2 1 CP
Praktisch-methodische Übungen zum Ausdauertraining S+Ü 4 4 CP
Grundlagentheorie des Krafttrainings V 2 1 CP
Praktisch-methodische Übungen zum Krafttraining S+Ü 4 4 CP
Modulabschlussprüfung 4 CP

 

Modul BP 6: Basismodul Sportpädagogik
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Der Vorlesung „Grundriss der Sportpädagogik“ und dem Seminar „Ausgewählte Themen der Sportpädagogik“, in denen sportpädagogische Grundlagen des Sports thematisiert werden. In der Vorlesung „Grundriss der Sportpädagogik“ werden grundlegende Aspekte der sportpädagogischen Begriffs-, Modell- und Theoriebildung erarbeitet. In dem Seminar „Ausgewählte Themen der Sportpädagogik“ werden sportpädagogische Diskurse und Erkenntnisse auf das außerschulische Berufsfeld übertragen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen sportpädagogische Forschungsergebnisse kennen und einschätzen können, didaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichts- und/oder Trainingsprozessen kennen und in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung in außerschulischen Praxen umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.
Angebotszyklus
Das Modul wird in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar „Ausgewählte Themen der Sportpädagogik“. Referat oder Hausarbeit im Seminar mit Übung „Ausgewählte Themen der Sportpädagogik“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 60 Min
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis, Leistungsnachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Es wird empfohlen, die Vorlesung sowie das Seminar im gleichen Semester zu besuchen.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Die Vorlesung ist auch für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Grundriss der Sportpädagogik V 2 1 CP
Ausgewählte Themen der Sportpädagogik S 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 7: Basismodul Geistes- und Sozialwissenschaften
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
44 h
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

In der Vorlesung „Geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports“ werden grundlegende philosophische, soziologische und historische Aspekte des Sports vorgestellt. Die Vorlesung gibt damit einen Überblick über zentrale geistes- und sozialwissenschaftliche Theorien, Begriffe und Themen des Sports.

Im Seminar „Ausgewählte Themen der Sozialwissenschaften“ werden die Grundlagen der Vorlesung vertieft. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Themen des Sports aus unterschiedlichen geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Beide Veranstaltungen verfolgen das Ziel, Studierenden grundlegende geistes- und sozialwissenschaftliche Kenntnisse zur Analyse des Sports zu vermitteln. Die Studierenden erwerben damit die Kompetenz, den Sport aus einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Perspektive betrachten zu können. Sie eignen sich wichtige philosophische, soziologische und historische Theorien und Begriffe an und sind damit in der Lage, entsprechende Forschungsergebnisse einzuschätzen und zu reflektieren sowie aktuelle Themen des Sports kompetent zu bewerten.
Angebotszyklus
Die Vorlesung „Geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports“ wird in der Regel im Sommersemester, das Seminar „Ausgewählte Themen der Sozialwissenschaften“ in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13 ) im Seminar. Referat oder Hausarbeit im Seminar ( LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 90 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Leistungsnachweis im Seminar und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Der erfolgreiche Abschluss dieses Moduls ist Voraussetzung für die Belegung von Modul BWp 3-5.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports V 2 1 CP
Ausgewählte Themen der Sozialwissenschaften S 2 3 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 8: Basismodul Wissenschaftsmethodologie
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Vorlesung mit Übung „Einführung in wissenschaftliches Arbeiten“. Basierend auf der Einführung wissenschaftstheoretischer Grundlagen werden hier verschiedene Systeme der Literaturrecherche dargestellt und kritisch analysiert. Im Rahmen der Literaturanalyse werden neben der semantischen Aufarbeitung der Quellen formale Aspekte (Quellentypen, Zitierweise, Quellenverzeichnisse, etc.) erarbeitet. Zudem werden die Techniken zur Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse erprobt. Die Vorlesung mit Übung „Forschungsmethoden“ zielt primär auf die Verbesserung der Kompetenzen der Studierenden im Bereich der empirischen Erkenntnisgewinnung ab. Neben den Grundlagen der Versuchsplanung und –auswertung werden qualitative und quantitative Verfahren der Datengewinnung und -analyse in den Sportwissenschaften thematisiert.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden Basiskenntnisse in der Literaturrecherche und –analyse erwerben. Sie sollen publizierte Forschungsvorhaben auf Einhaltung wissenschaftlichen Vorgehens beurteilen können. Sie sollen ein sportwissenschaftliches Thema unter Mediennutzung präsentieren und einen entsprechenden sportwissenschaftlichen Text verfassen können.
Angebotszyklus
Die beiden Lehrveranstaltungen werden in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
3 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Referat oder Hausarbeit in der Veranstaltung „Einführung in wissenschaftliches Arbeiten“ (LN gemäß § 13). Bearbeitung der wöchentlichen Übungsaufgaben in der Veranstaltung „Forschungsmethoden“. (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung Klausur, 60 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Studienleistungen und Bestehen der Modulprüfung
Hinweise
keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Beide Lehrveranstaltungen sind für jeweils unterschiedliche Module im L3-Studiengang verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in wissenschaftliches Arbeiten V+Ü 2 2 CP
Forschungsmethoden V+Ü 2 2 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 9: Vertiefungsmodul Sportpädagogik
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
136 h
Inhalte
Das Modul besteht aus den zwei Seminaren „Schulsportpädagogik“ und „Lehren und Lernen von Bewegungen“. Das Modul erschließt ein vertieftes Orientierungswissen zur Begründung, Planung und Evaluation des Sportunterrichts sowie formalen bzw. nicht formalen Bildungssituationen im Sport.
Qualifikationsziele und Kompetenzen

In der Vorlesung bzw. im Seminar „Schulsportpädagogik“ werden grundlegende sportpädagogische Begriffs-, Modell- und Theoriebildung im Kontext eines sich weiterentwickelten Schulsystems erarbeitet und auf Themenfelder des Sports bezogen. In dem Seminar „Lehren und Lernen von Bewegungen“ werden instruktionstheoretische Ansätze mit Bezug auf die Vermittlung motorischer Lerninhalte vertieft.

Die Studierenden sollen sportpädagogische sowie unterrichtswissenschaftliche Forschungsmethoden kennen und aktuelle Forschungsergebnisse hinsichtlich exemplarischer Themenfelder des Sports einschätzen und reflektieren können sowie didaktische Ansätze zur Konzeption von bewegungsbezogenen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung im Sportunterricht umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.

Angebotszyklus
Das Seminar „Schulsportpädagogik“ wird in der Regel im Sommersemester, das Seminar „Lehren und Lernen von Bewegungen“ in der Regel im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) im Seminar „Schulsportpädagogik“ und im Seminar „Lehren und Lernen von Bewegungen“, Referat oder Hausarbeit im Seminar „Schulsportpädagogik“ oder im Seminar „Lehren und Lernen von Bewegungen“ (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung, Prüfungsform: Klausur, 60 Min.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis, Leistungsnachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Keine
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Schulsportpädagogik S 2 2 CP
Lehren und Lernen von Bewegungen S 2 2 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BP 10: Basismodul Spiele I (Zielschussspiele)
Pflichtmodul - 5 CP
Arbeitsaufwand
150 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
106 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Im Grundkurs (GK) nach Wahl aus dem Bereich der Zielschussspiele (Basketball, Fußball oder Handball) steht die Ausbildung sportartgebundener grundlegender Erfahrungen und Kenntnisse sowie motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund. Gleichzeitig wird ein didaktisch-methodischer Zugang zur Vermittlung der jeweiligen Sportart aufgezeigt.

Im Seminar „Sportartspezifische Theorie“ (SST) in der gleichen Sportart wird das Anforderungsprofil der Sportart erarbeitet sowie Konsequenzen für das Erlernen derselben, das Training und die Führung bzw. Betreuung der Spieler und Spielerinnen gezogen. Dabei werden die einschlägigen Theorien, Forschungsmethoden und -resultate thematisiert sowie sportartbezogene Berufsfelder aufgezeigt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Der Kompetenzerwerb erfolgt exemplarisch anhand einer dieser Sportarten im Rahmen eines Grundkurses (GK) und eines Seminars „Sportartspezifische Theorie“ (SST). Es sollen grundlegende motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie spezifische Kenntnisse in einer der drei genannten Sportarten erworben werden. Zudem sollen die Studierenden nach Abschluss des Moduls auf die Sportart bezogene wissenschaftliche Fragestellungen entwickeln können, Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse sowie Berufsfelder kennen und reflektieren können.
Angebotszyklus
GK Basketball, GK Handball, SST Basketball und SST Handball werden in der Regel im Wintersemester, GK Fußball und SST Fußball in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Kumulativ; die Modulnote errechnet sich aus den CP gewichteten Noten der beiden Lehrveranstaltungen (2/5 GK, 3/5 SST). Die Modulteilprüfung zum GK besteht aus einer sportpraktischen Prüfung gemäß § 30. Die Modulteilprüfung in der jeweiligen SST beinhaltet eine Klausur von 90 Minuten.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise in beiden Lehrveranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Es muss eine der drei Sportarten Basketball, Fußball oder Handball mit den Kursen GK und SST gewählt werden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Die Grundkurse sind auch für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
GK Basketball oder Handball Ü 2 2 CP
SST Basketball oder Handball S 2 3 CP
ODER
GK Fußball Ü 2 2 CP
SST Fußball S 2 3 CP

 

Modul BP 11: Basismodul Spiele II (Rückschlagspiele) BP 11
Pflichtmodul - 5 CP
Arbeitsaufwand
150 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
106 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Im Grundkurs (GK) nach Wahl aus dem Bereich der Rückschlagspiele (z.B. Volleyball oder Tennis oder Badminton oder Tischtennis) steht die Ausbildung sportartgebundener grundlegender Erfahrungen und Kenntnisse sowie motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund. Gleichzeitig wird ein didaktisch-methodischer Zugang zur Vermittlung der jeweiligen Sportart aufgezeigt.

Im Seminar „Sportartspezifische Theorie“ (SST) in der gleichen Sportart wird das Anforderungsprofil der Sportart erarbeitet sowie Konsequenzen für das Erlernen derselben, das Training und die Führung bzw. Betreuung der Spieler und Spielerinnen gezogen. Dabei werden die einschlägigen Theorien, Forschungsmethoden und -resultate thematisiert sowie sportartbezogene Berufsfelder aufgezeigt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Der Kompetenzerwerb erfolgt exemplarisch anhand einer dieser Sportarten im Rahmen eines Grundkurses (GK) und eines Seminars „Sportartspezifische Theorie“ (SST). Es sollen grundlegende motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie spezifische Kenntnisse in einer Sportart aus der Gruppe der Rückschlagspiele erworben werden. Zudem sollen die Studierenden nach Abschluss des Moduls auf die Sportart bezogene wissenschaftliche Fragestellungen entwickeln können, Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse sowie Berufsfelder kennen und reflektieren können.
Angebotszyklus
Grundkurse Tennis oder Volleyball werden in der Regel im Sommersemester, die dazugehörigen Seminare (SST) werden im Sommer- oder Wintersemester angeboten. Grundkurse Badminton oder Tischtennis liegen in der Regel im Wintersemester, die dazugehörigen Seminare (SST) werden im Winter- oder Sommersemester angeboten. Der Grund für die unterschiedliche Verteilung der Lehrveranstaltungen dieses Moduls liegt in unterschiedlichen saisonalen Bedingungen der Sportarten.
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Kumulativ; die Modulnote errechnet sich aus den CP gewichteten Noten der beiden Lehrveranstaltungen (2/5 GK, 3/5 SST). Die Modulteilprüfung zum GK besteht aus einer sportpraktischen Prüfung gemäß § 30. Die Modulteilprüfung in der jeweiligen SST beinhaltet eine Klausur von 90 Minuten.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnamenachweise in beiden Lehrveranstaltungen und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Es muss eine der angebotenen Sportarten (z.B. Volleyball, Tennis, Badminton, Tischtennis) mit den Kursen GK und SST gewählt werden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Die Grundkurse sind auch für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
GK Volleyball oder Tennis Ü 2 2 CP
SST Volleyball oder Tennis S 2 3 CP (3CP)
ODER
GK Badminton oder Tischtennis Ü 2 2 CP
SST Badminton oder Tischtennis S 2 3 CP (3 CP)

 

Modul BP 12: Basismodul Kompositorische Sportarten
Pflichtmodul - 5 CP
Arbeitsaufwand
150 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
106 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Grundkurs (GK) und Sportartspezifische Theorie (SST) in einer der zwei Bereiche Gymnastik & Tanz oder Turnen. Im Grundkurs steht die Ausbildung grundlegender Erfahrungen, Kenntnisse, motorischer Fähig- und Fertigkeiten im Vordergrund. Gleichzeitig wird ein didaktisch-methodischer Zugang zur Vermittlung der jeweiligen Lehr- und Lernbereiche aufgezeigt. In der Lehrveranstaltung SST wird das Anforderungsprofil der Sportart bzw. des Bewegungsbereichs erarbeitet sowie Konsequenzen für Lehr-, Lern- oder Trainingsprozesse hieraus gezogen. Dabei werden die einschlägigen Theorien, Forschungsmethoden und -resultate thematisiert sowie mögliche Berufsfelder aufgezeigt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen grundlegende motorische Fähig- und Fertigkeiten sowie spezifische Kenntnisse der Bereiche Gymnastik und Tanz oder Turnen erworben werden. Zudem sollen die Studierenden nach Abschluss des Moduls spezifische wissenschaftliche Fragestellungen, Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse kennen und reflektieren können sowie Einblick in mögliche Berufsfelder erhalten haben.
Angebotszyklus
Die Kurse GK und SST werden in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Kumulativ; die Modulnote errechnet sich aus den CP gewichteten Noten der beiden Lehrveranstaltungen (2/5 GK, 3/5 SST). Die Modulteilprüfung zum GK besteht aus einer sportpraktischen Prüfung gemäß § 24. Die Modulteilprüfung in der jeweiligen SST beinhaltet eine Klausur von 90 Minuten.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Es muss eine der Sportarten Gymnastik & Tanz oder Turnen mit den Kursen GK und SST gewählt werden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
GK Gymnastik & Tanz Ü 2 2 CP
SST Gymnastik & Tanz S 2 3 CP
ODER
GK Turnen Ü 2 2 CP
SST Turnen S 2 3 CP

 

Modul BP 13: Basismodul Metrische Sportarten
Pflichtmodul - 5 CP
Arbeitsaufwand
150 h
Kontaktzeit
44 h
Selbststudium
106 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

Grundkurs (GK) und Sportartspezifische Theorie (SST) in einer der zwei Bereiche Schwimmen oder Leichtathletik. Im Grundkurs steht die Ausbildung sportartgebundener grundlegender Bewegungserfahrungen und Kenntnisse sowie motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund. Gleichzeitig werden didaktisch-methodische Zugänge zum Erlernen und Training der jeweiligen Sportart aufgezeigt.

In dem Seminar „Sportartspezifische Theorie“ (SST) werden sportartspezifisch die Grundlagen der sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, -medizin) bearbeitet. Dabei werden die einschlägigen Theorien, Forschungsmethoden und -resultate thematisiert sowie sportartbezogene Berufsfelder aufgezeigt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen grundlegende motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sportartspezifische Kenntnisse in den Sportarten Schwimmen oder Leichtathletik erwerben. Sie sollen auf die Sportart bezogene wissenschaftliche Fragestellungen entwickeln sowie Theorien, Forschungsmethoden und -ergebnisse reflektieren können. Bezüge zu späteren Berufsfeldern sollen hergestellt und eingeschätzt werden können.
Angebotszyklus
Die Kurse GK und SST Schwimmen werden in der Regel im Wintersemester, die Kurse GK und SST Leichtathletik in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
1 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Kumulativ; die Modulnote errechnet sich aus den CP gewichteten Noten der beiden Lehrveranstaltungen (2/5 GK, 3/5 SST). Die Modulteilprüfung zum GK besteht aus einer sportpraktischen Prüfung gemäß § 30. Die Modulteilprüfung in der jeweiligen SST beinhaltet eine Klausur von 90 Minuten.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Es muss eine der Sportarten Schwimmen oder Leichtathletik mit den Kursen GK und SST gewählt werden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
GK Schwimmen Ü 2 2 CP
SST Schwimmen S 2 3 CP
ODER
GK Leichtathletik Ü 2 2 CP
SST Leichtathletik S 2 3 CP

 

Modul BP 14: Vertiefungsmodul Sportpraxis
Pflichtmodul - 8 CP
Arbeitsaufwand
240 h
Kontaktzeit
84 h
Selbststudium
156 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus zwei bzw. drei Lehrveranstaltungen:

Im Kurs „Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart“ (TPK) wie z.B. Gesundheitssport, Sport in der Prävention, Aquafitness, Rückenschule o.a. werden Themen aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen in Theorie und Praxis behandelt. In den Wahlpflichtkursen (WPK) werden Kenntnisse und Vermittlungsperspektiven in den Bewegungsfeldern („Rollen und Gleiten“, „Mit/gegen Partner kämpfen“, „Fitness verbessern“, „Wagen und Verantworten“) thematisiert. Darüber hinaus werden Kenntnisse und Theorien aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Disziplinen (z.B. Trainings- und Bewegungswissenschaften, Sportmedizin und Sportpsychologie) in die Praxis umgesetzt.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Kurse TPK (Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart) bereiten die Studierenden auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsmarkts vor, indem Kenntnisse und Fähigkeiten aus aktuellen Sport- bzw. Bewegungsbereichen vermittelt werden. In den Lehrveranstaltungen WPK (Wahlpflichtkurs) sollen erweiterte motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten in sportartübergreifenden Bewegungsfeldern sowie berufsfeldbezogene Kompetenzen erworben werden. Zudem sollen die Studierenden die spezifischen Unterrichtsprozesse kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe zur Vermittlung von Inhalten umsetzen, auswerten und weiterentwickeln können.
Angebotszyklus
Die Kurse TPK und WPK werden in der Regel sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester mit unterschiedlichen Themen angeboten.
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule BP 10-BP 13 wird empfohlen.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in allen Lehrveranstaltungen des Moduls.
Modulprüfung
Kumulativ; die Modulnote errechnet sich aus dem an den CP gewichteten Mittel der einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls. Die Modulteilprüfung zum TPK umfasst ein Referat, ein Lehrversuch oder eine Hausarbeit. Die Modulteilprüfung des gewählten WPK umfasst eine sportpraktische Prüfung gemäß § 30. Bei der Wahl von zwei zweistündigen WPK errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Prüfungsteile.
Hinweise
Es muss ein Kurs TPK aus dem jeweiligen Angebot gewählt werden. Der Kurs WPK kann entweder als vierstündiger Kurs oder als Kombination von zwei zweistündigen WPK-Kursen eingebracht werden. WPK-Kurse können auch als Lehrgang angeboten werden.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Einige TPK Kurse sind auch für Masterstudiengänge verwendbar. WPK-Kurse sind auch für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
TPK Ü 4 4 CP
WPK 1 Ü 2/4 2/4 CP
(WPK 2) Ü 2 (2 CP)

 

Modul BP 15: Sportbezogene Exkursion und Berufspraktikum
Pflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Inhalte

Dieses Modul besteht aus der Lehrveranstaltung Sportbezogene Exkursion und einem Berufspraktikum.

Als Gegenstand der Veranstaltung Sportbezogene Exkursion bieten sich Erlebnis- bzw. Outdoorsportarten wie z.B. Berg-, Winter- und Wassersportarten an, die in Gruppen und unter besonderen Rahmenbedingungen jenseits des Studienorts betrieben werden. Auch die Kombination von Sportarten (z.B. Mountainbiking - Rafting - Klettern) ist möglich, sofern die jeweiligen Sportarten angemessen in Theorie und Praxis behandelt werden.

Verpflichtender Bestandteil des Studiums ist ein Berufspraktikum von drei Wochen Dauer oder ein Langzeitpraktikum im Umfang von 120 Stunden. Es ist in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend in einem berufsrelevanten Bereich zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, Sportvereine, Sportredaktionen unterschiedlicher Medien, kommerzielle Sportanbieter (Sportstudios, Surf- oder Segelschule), Rehabilitationszentren, Krankenkassen oder Ähnliches in Betracht.

Qualifikationsziele und Kompetenzen

Die sportbezogene Exkursion dient dem sportlichen Erleben, insbesondere in der Gemeinschaft, dem Erwerb sportlichen Könnens und Wissens, sowie Kenntnissen hinsichtlich der Organisation einer solchen Veranstaltung. Nach Abschluss des Moduls sollen die Studierenden in der Lage sein, vergleichbare Sportangebote hinsichtlich deren Organisation, Inhalte und Methoden kritisch zu reflektieren und logisch stringente, berufsfeldbezogene Konsequenzen (z.B. für Anbieter von Sportreisen) zu erarbeiten.

Durch Berufspraktika sollen die Studierenden zukünftige Arbeitsfelder kennen und einschätzen lernen. Während des Praktikums sollen die Studierenden durch Hospitanz, Assistenz oder selbständiges Handeln Einblick in Geschäftsabläufe und Arbeitsorganisation der praktikumsgebenden Institution erhalten und aktiv integriert werden.

Angebotszyklus
Halbjährlich, in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit. Empfohlen werden beide ab dem 4. Semester.
Dauer des Moduls
Die sportbezogene Exkursion hat einen Umfang von mindestens sieben Tagen. Das Berufspraktikum umfasst 3 Wochen bzw. 120 Stunden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Keine
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (gemäß § 13) in Exkursion und Praktikum. Anfertigung eines Exkursionsberichtes und Praktikumsberichtes im Umfang von 5-10 Seiten oder einer Klausur im Umfang von 60 Min zur sportbezogenen Exkursion. (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
keine
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Leistungsnachweis
Hinweise
Als sportbezogene Exkursion können auch außeruniversitäre Veranstaltungen anerkannt werden, sofern sie in Organisation, Inhalten und Methoden vergleichbar mit den von der Universität angebotenen Veranstaltungen sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet der/die zuständige Modulkoordinator/in. Hierzu sind ihm/ihr vor Antritt der außeruniversitären sportbezogenen Exkursion die notwendigen Unterlagen (Curriculum der Veranstaltung und Reiseangebot des Veranstalters) rechtzeitig vorzulegen. Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Berufspraktikumsplatzes obliegt den Studierenden; der Modulkoordinator kann den Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des Praktikums unterstützen. Über das Berufspraktikum ist ein Bericht anzufertigen und mit einer Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Tätigkeit dem Modulkoordinator des Instituts für Sportwissenschaften spätestens im Semester vor der Meldung zur Bachelorprüfung abzugeben.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Keine
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Sportbezogene Exkursion (2 CP) (2 CP) (2 CP)
Berufspraktikum (4 CP) (4 CP) (4 CP)

 

Modul BP 16: Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 11 CP
Arbeitsaufwand
330 h
Inhalt
In diesem Modul wird eine wissenschaftliche Fragestellung selbstständig erarbeitet und durchgeführt. Die Arbeit wird semesterbegleitend parallel zu den übrigen Modulen angefertigt. Das Thema der Bachelorarbeit muss dem Gegenstandsbereich einer der sportwissenschaftlichen Disziplinen entstammen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch einen oder eine nach § 31 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugten Hochschullehrer oder befugte Hochschullehrerin. Der oder die Studierende kann dem Hochschullehrer einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Bachelorarbeit innerhalb von 9 Wochen abgeschlossen sein kann. Bestandteil der Bachelorarbeit ist neben der schriftlichen Arbeit ein Poster, das die Bachelorarbeit zusammenfasst. Das Posterformat wird durch den Betreuer oder die Betreuerin der Bachelorarbeit festgelegt und bei Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit bekannt gegeben.
Angebotszyklus
-
Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelorarbeit
Insgesamt müssen 90 CP nachgewiesen werden.
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung; Prüfungsform: Schriftliche Bachelorarbeit
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 11 CP

 

Modul BP 17: Vertiefungsmodul Sportmedizin
Pflichtmodul - 7 CP
Arbeitsaufwand
210 h (Kontaktzeit: 64 h Selbststudium: 146 h )
Inhalt

In der Vorlesung „Rehabilitative Sportmedizin“, werden Informationen und Hintergründe zu Erkrankungen und Schadensbildern, bei denen empirische Belege für die Wirksamkeit sporttherapeutischer Interventionen vorliegen, vermittelt. Die Inhalte beziehen sich u. a. auf Sport und Bewegung bei degenerativen Gelenkerkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Tumoren, metabolischem Syndrom, HIV, Asthma etc. Weiterhin werden grundlegende Aspekte der Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie von Sportverletzungen und Sportschäden vermittelt. Es werden typische Entstehungsmechanismen und Folgen von Sportverletzungen und Sportschäden mit anatomischem und gewebestrukturellem Bezug thematisiert. Die jeweiligen Symptomatiken und Diagnosemöglichkeiten sowie kurz- und längerfristige Behandlungen werden abgeleitet.

Im Seminar mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“, liegt der Schwerpunkt auf der trainingstherapeutischen Intervention im Rahmen der Rehabilitation. Auf der Basis der in der Vorlesung erworbenen Grundlagen werden Inhalte und Methoden von trainingstherapeutischen Interventionen erarbeitet und unter didaktischen Gesichtspunkten praktisch erprobt.

Im Seminar mit Übung „Sport-/Bewegungstherapie“ steht die kritische Betrachtung spezieller Probleme der Bewegungstherapie bei ausgewählten Erkrankungen im Mittelpunkt. Neben der Vermittlung theoretischer Kenntnisse werden praxisrelevante Problemstellungen erarbeitet und kritisch reflektiert. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Vermittlung, Erarbeitung und Anwendung verschiedener Verfahren der Gesundheitsbildung (Gesprächsführung, Vermittlungsmodelle, Verhaltensmodifikation etc.) und pädagogischen Grundkenntnissen.

Qualifikationsziele und Kompetenzen
Durch dieses Modul sollen die Studierenden chronische und degenerative Erkrankungen und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können. Die einzelnen Krankheitsbilder sollen in ihrem Schweregrad beurteilt, entsprechende Therapieeinheiten für Gruppen geplant und durchführt werden können. Des Weiteren sollen die Studierenden Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und deren Diagnostik kennen lernen sowie die beeinträchtigten Funktionen erklären können. Die einzelnen Krankheitsbilder sollen in ihrem Schweregrad beurteilt, entsprechende Therapieeinheiten (Einzeltherapie) geplant und personenbezogen durchführt werden können.
Angebotszyklus
Die Vorlesung „Rehabilitative Sportmedizin“ wird in der Regel im Wintersemester, die Seminare mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“ und „Sport-/Bewegungstherapie“ in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule BP 1 und BP 2 (LN).
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den Seminaren mit Übung. Referat oder Hausarbeit in den Seminaren mit Übung (benoteter LN gemäß § 32 Abs. 4).
Modulprüfung
Modulabschlussprüfung; Prüfungsform: Klausur (60 Min.) oder mündliche Prüfung (15 Min.) zu 75% und Referat oder Hausarbeit in den Seminaren mit Übung im Mittel zu 25% (benoteter LN gemäß § 32 Abs. 4).
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis im Seminar mit Übung; Leistungsnachweis in den Seminaren mit Übung; Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an den Seminaren mit Übung „Medizinische Trainingstherapie“ und „Sport-/Bewegungstherapie“ ist die Belegung der Vorlesung „Rehabilitative Sportmedizin“.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung bzw. Prüfung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Rehabilitative Sportmedizin V 2 1 CP
Medizinische Trainingstherapie S+Ü 2 2 CP
Sport-/Bewegungstherapie S+Ü 2 2 CP
Modulabschlussprüfung 2 CP

 

Modul BWp 1: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften I
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
42 h
Selbststudium
138 h
Inhalte
Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen im Bereich „Sportsoziologie“. Die beiden Seminare „Sportsoziologie I“ und „Sportsoziologie II“ bauen auf den im Basismodul BP 7 vermittelten Inhalten auf und vertiefen die dort behandelten sportsoziologischen Theorien und Begriffe. Ergänzend dazu werden in den beiden Seminaren zentrale soziologische Methoden und Modelle vorgestellt. Die Themen der beiden Seminare haben einen hohen Aktualitätsbezug und verdeutlichen die enorme gesellschaftliche Relevanz des Sports aus soziologischer Sicht.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Ziel beider Veranstaltungen ist es, Studierenden vertiefte sportsoziologische Kenntnisse zu vermitteln. Sie verfügen damit über ein Wissen, das es ihnen ermöglicht, sportsoziologische Forschungsansätze, -methoden und -ergebnisse einzuschätzen und kritisch zu reflektieren. Die Studierenden erwerben darüber hinaus die Kompetenz, eigenständig sportsoziologische Fragestellungen zu entwickeln und in Forschungsprojekte umzusetzen, diese auszuwerten und weiterzuentwickeln.
Angebotszyklus
Das Seminar „Sportsoziologie I“ wird in der Regel im Wintersemester, das Seminar „Sportsoziologie II“ in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls BP 7.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls. Referat wahlweise in einem der beiden Seminare (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Hausarbeit oder Klausur (60 Min.) wahlweise in einem der beiden Seminare.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis in beiden Seminaren. Leistungsnachweis in einem Seminar und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Aus den drei Wahlpflichtmodulen Sozialwissenschaften (BWp 3-5) ist die Wahl jeweils eines Moduls verpflichtend. Es wird empfohlen, zuerst das Seminar „Sportsoziologie I“ und anschließend das Seminar „Sportsoziologie II“ zu belegen. Studierende haben die Wahl, in welchem Seminar sie die Studienleistung und in welchem sie die Prüfungsleistung erbringen möchten.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Ein Seminar ist für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Sportsoziologie I S 2 3 CP
Sportsoziologie II S 2 3 CP

 

Modul BWp 2: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften II
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
42 h
Selbststudium
138 h
Inhalte
Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen im Bereich „Sportpsychologie“. Die beiden Seminare „Sportpsychologie I“ und „Sportpsychologie II“ bauen auf den im Basismodul BP 7 vermittelten Inhalten auf und vertiefen die dort behandelten sozialpsychologischen Theorien und Begriffe. Ergänzend dazu werden in den beiden Seminaren zentrale psychologische Methoden und Modelle vorgestellt. Im Mittelpunkt stehen die Sozialpsychologie des Sports und damit das Wechselverhältnis von individuellem Erleben und sozialer Umwelt im Sport. Die unterschiedlichen Themen der beiden Seminare behandeln zentrale sportpsychologische Aspekte sowohl des Leistungs- als auch des Breitensports.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Ziel beider Veranstaltungen ist es, Studierenden vertiefte sportpsychologische Kenntnisse zu vermitteln. Sie verfügen damit über ein Wissen, das es ihnen ermöglicht, sportpsychologische Forschungsansätze, -methoden und -ergebnisse einzuschätzen und kritisch zu reflektieren. Die Studierenden erwerben darüber hinaus die Kompetenz, eigenständig sportpsychologische Fragestellungen zu entwickeln und in Forschungsprojekte umzusetzen, diese auszuwerten und weiterzuentwickeln.
Angebotszyklus
Das Seminar „Sportpsychologie I“ wird in der Regel im Wintersemester, das Seminar „Sportpsychologie II“ in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls BP 7.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls. Referat wahlweise in einem der beiden Seminare (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Hausarbeit oder Klausur (60 Min.) wahlweise in einem der beiden Seminare.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis in beiden Seminaren. Leistungsnachweis in einem Seminar und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Aus den drei Wahlpflichtmodulen Sozialwissenschaften (BWp 3-5) ist die Wahl jeweils eines Moduls verpflichtend. Es wird empfohlen, zuerst das Seminar „Sportpsychologie I“ und anschließend das Seminar „Sportpsychologie II“ zu belegen. Studierende haben die Wahl, in welchem Seminar sie die Studienleistung und in welchem sie die Prüfungsleistung erbringen möchten.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Ein Seminar ist für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Sportpsychologie I S 2 3 CP
Sportpsychologie II S 2 3 CP

 

Modul BWp 3: Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften III
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Arbeitsaufwand
180 h
Kontaktzeit
42 h
Selbststudium
138 h
Inhalte
Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen im Bereich „Sportgeschichte“. Die beiden Seminare „Sportgeschichte I“ und „Sportgeschichte II“ bauen auf den im Basismodul BP 7 vermittelten Inhalten auf und vertiefen die dort behandelten sporthistorischen Theorien und Begriffe. Ergänzend dazu werden in den beiden Seminaren zentrale geschichtswissenschaftliche Methoden und Modelle vorgestellt. Die unterschiedlichen Themen der beiden Seminare geben einen fundierten Einblick in die historische, gesellschaftliche, politisch und ökonomische Entwicklung insbesondere des modernen Sports.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Ziel beider Veranstaltungen ist es, Studierenden vertiefte sporthistorische Kenntnisse zu vermitteln. Sie verfügen damit über ein Wissen, das es ihnen ermöglicht, sporthistorische Forschungsansätze, -methoden und -ergebnisse einzuschätzen und kritisch zu reflektieren. Die Studierenden erwerben darüber hinaus die Kompetenz, eigenständig sporthistorische Fragestellungen zu entwickeln und in Forschungsprojekte umzusetzen, diese auszuwerten und weiterzuentwickeln.
Angebotszyklus
Das Seminar „Sportgeschichte I“ wird in der Regel im Wintersemester, das Seminar „Sportgeschichte II“ in der Regel im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
2 Semester
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Modul bzw. an diesen Lehrveranstaltungen
Erfolgreicher Abschluss des Basismoduls BP 7.
Studiennachweise (TN bzw. LN)
Teilnahmenachweis (TN gemäß § 13) in den beiden Lehrveranstaltungen des Moduls. Referat wahlweise in einem der beiden Seminare (LN gemäß § 13).
Modulprüfung
Hausarbeit oder Klausur (60 Min.) wahlweise in einem der beiden Seminare.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis in beiden Seminaren. Leistungsnachweis in einem Seminar und Bestehen der Modulprüfung.
Hinweise
Aus den drei Wahlpflichtmodulen Sozialwissenschaften (BWp 3-5) ist die Wahl jeweils eines Moduls verpflichtend. Es wird empfohlen, zuerst das Seminar „Sportgeschichte I“ und anschließend das Seminar „Sportgeschichte II“ zu belegen. Studierende haben die Wahl, in welchem Seminar sie die Studienleistung und in welchem sie die Prüfungsleistung erbringen möchten.
Verwendbarkeit in anderen Studiengängen
Ein Seminar ist für Lehramtsstudiengänge verwendbar.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Sportgeschichte I S 2 3 CP
Sportgeschichte II S 2 3 CP

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Bachelor „Sportwissenschaft“

1. Semester WS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BP1 Basismodul Anatomie V+Ü Funktionelle Anatomie 2 1
BP1 Basismodul Anatomie S+Ü Anatomie in vivo
2 3
BP 4 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik I V+Ü Einführung in Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik 2 1
BP 8 Basismodul Wissenschaftsmethodologie V+Ü Einführung in wissenschaftliches Arbeiten 2 3
BP 10 Basismodul Spiele I Ü GK Basketball oder GK Handball 2 2
BP 10 Basismodul Spiele I S SST Basketball oder SST Handball 2 3
BP 13 Basismodul Metrische Sportarten Ü GK Schwimmen 2 2
BP 13 Basismodul Metrische Sportarten S SST Schwimmen oder Leichtathletik 2 3
Evtl. Erste Hilfe und/oder DLRG- Schein*
Prüfungen: BP1 (2 CP), BP 10, BP 13 2
Gesamt 10-16 13-20

2. Semester SS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BP 2 Basismodul Physiologie V Sportphysiologie 2 1
BP 2 Basismodul Physiologie S+Ü Diagnostik 2 3
BP 4 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften und Biomechanik I S+Ü Weiterführende Veranstaltung der Bewegungs- und Trainingswissenschaften 2 3
BP 7 Basismodul Geistes- und Sozialwissenschaften V Geistes- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports 2 1
BP 10 Basismodul Spiele I Ü GK Fußball 2 2
BP 10 Basismodul Spiele I S SST Fußball 2 3
BP 12 Basismodul Kompositorische Sportarten Ü GK Gymnastik/Tanz oder GK Turnen 2 2
BP 12 Basismodul Kompositorische Sportarten S SST Gymnastik/Tanz oder GK Turnen 2 3
BP 13 Basismodul Metrische Sportarten Ü GK Leichtathletik 2 2
Prüfungen: BP2 (2 CP), BP 4 (2 CP), (BP 10), BP 12, (BP 13) 4
Gesamt 14-18 19-24

3. Semester WS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BP 3 Basismodul Prävention V Prävention 2 1
BP 6 Basismodul Sportpädagogik V Grundriss der Sportpädagogik 2 1
BP 6 Basismodul Sportpädagogik S Ausgewählte Themen der Sportpädagogik 2 3
BP 7 Basismodul Geistes- und Sozialwissenschaften S Ausgewählte Themen der Sozialwissenschaften 2 3
BP 8 Basismodul Wissenschaftsmethodologie V+Ü Forschungsmethoden 2 1
BP 17 Vertiefungsmodul Sportmedizin V Rehabilitative Sportmedizin 2 1
BP 10 Basismodul Spiele I S SST Fußball 2 3
BP 11 Basismodul Spiele II Ü GK Badminton oder GK Tischtennis 2 2
BP 11 Basismodul Spiele II S SST Badminton oder Tischtennis 2 3
Prüfungen: BP6 (2 CP), BP 7 (2 CP), BP 8 (1), (Bp 10), (BP 11) 5
Gesamt 12-18 16-24

4. Semester SS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BP 3 Basismodul Prävention S Gesundheitsförderung 2 3
BP 5 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II V Grundlagen des Ausdauertrainings 2 1
BP 5 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II S+Ü Praktisch-methodische Übungen zum Ausdauertraining 4 4
BP 9 Vertiefungsmodul Sportpädagogik V Unterrichtstheorie 2 1
BP 17 Vertiefungsmodul Sportmedizin S+Ü Medizinische Trainingstherapie 2 2
BP 17 Vertiefungsmodul Sportmedizin S+Ü Sport/Bewegungstherapie 2 2
BP 11 Basismodul Spiele II Ü GK Volleyball oder GK Tennis 2 2
BP 11 Basismodul Spiele II S SST Volleyball oder SST Tennis 2 3
B P15 Sportbezogene Exkursion* E Nach Wahl 1 Woche 2
Prüfungen: BP3 (2 CP), BP 17 (2 CP), (BP 11) 3
Gesamt 14-17 17-23

5. Semester WS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BP 5 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II V Grundlagen des Krafttrainings 2 1
BP 5 Basismodul Bewegungs- und Trainingswissenschaften II S+Ü Praktisch-methodische Übungen zum Krafttraining 4 4
BP 9 Vertiefungsmodul Sportpädagogik S Lehren und Lernen von Bewegungen 2 3
BWpf 1 oder 2 oder 3 Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften I oder II oder III S Sportsoziologie oder Sportpsychologie oder Sportgeschichte 2 1
BP 14 Vertiefungsmodul Sportpraxis Ü TPK nach Wahl 4 4
BP 14 Vertiefungsmodul Sportpraxis Ü WPK nach Wahl 2/4 2/4
Prüfungen: BP5 (4 CP), BP 9 (2 CP), BP 14 6
Gesamt 14-18 19-23

6. Semester SS

Modul Typ Lehrveranstaltung SWS CP
BWpf 1 oder 2 oder 3 Vertiefungsmodul Sozialwissenschaften I oder II oder III S Sportsoziologie oder Sportpsychologie oder Sportgeschichte 2 3
BP 14 Vertiefungsmodul Sportpraxis Ü WPK nach Wahl 2/4 2/4
BP 15 Berufspraktikum* Nach Wahl 120 Std. 4
BP 16 Bachelorarbeit (9 Wochen) 11
Prüfungen: BWP 3-5 (2 CP), (BP 14), BP 16 2
Gesamt 2-6 16-24

* Diese Anforderungen bzw. Module sind für die vorlesungsfreie Zeit empfohlen und können prinzipiell zu jeder Zeit im Studium absolviert werden.

Abkürzungsverzeichnis

BP     Bachelor-Pflichtmodul
BPO     Ordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
BWp     Bachelor-Wahlpflichtmodul
CP     Kreditpunkte
E     Sportbezogene Exkursion
ECTS     European Creditpoint Tranfer System
GK     Grundkurs
GVBl.     Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666 ff.), in der jeweils gültigen Fassung
LN     Leistungsnachweis
S     Seminar
S+Ü     Seminar und Übung
SST     Sportartspezifische Theorie
StAnz.     Staatsanzeiger für das Land Hessen
SWS     Semesterwochenstunden
TN     Teilnahmenachweis
TPK     Theorie und Praxis sportlicher Bewegungen ohne Bindung an eine Sportart
Ü     Übung
V     Vorlesung
V+Ü     Vorlesung und Übung
WPK     Wahlpflichtkurs

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sportwissenschaft (HF), Bachelor (ab WS 2013/14)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.