Sprachen und Kulturen Südostasiens NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens Nebenfach (ab WS 2010/11)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens NF

Ordnung des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ im Nebenfach vom 6. Juli 2011

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Inhalte und Ziele des Studiums, Struktur des Nebenfaches, Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 – Akademische Leitung des Nebenfachs-Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens
§ 17 – Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung d. Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Gesamtnote im Nebenfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach; Bescheinigungen

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 – Prüfungsgebühren
§ 28 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 – I. Liste der Module

Anhang 1 – II. Modulbeschreibungen

SKS 1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1
SKS 2 Bahasa Indonesia Grundstufe 2
SKS 3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft
SKS 4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden

WP-SKS 5 Wahlpflichtmodulgruppe „Schwerpunktbildung“
WP-SKS 5a Linguistik
WP-SKS 5b Südostasien seit 1945

SKS 6nf Bahasa Indonesia Mittelstufe

Wahlpflichtmodulgruppe WP-SKS7nf / WP-SKS8
SKS 7nf Themenverschränkung
WP-SKS 8a Thai
WP-SKS 8b Vietnamesisch

Anhang 2 – Studienverlaufsplan und Modulübersicht

A. Modulübersicht
B. Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 – Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 – Inhalte und Ziele des Studiums, Struktur des Nebenfaches, Zweck der Prüfung
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Regelstudienzeit

§ 1 Gliederung des Studiums und Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens (nachfolgend: SKS). Das Studium und die Modulprüfungen des Hauptfachs sind nach Maßgabe der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren.

§ 2 Inhalte und Ziele des Studiums, Struktur des Nebenfaches, Zweck der Prüfung

(1) Der Bachelorstudiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens vermittelt im Nebenfach grundlegende Fachkenntnisse in den Bereichen Sprachen, Literaturen und Medien Südostasiens, ergänzt durch weitere kulturwissenschaftliche und landeskundliche Kenntnisse, etwa in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Religion und Kunst Südostasiens. Der Schwerpunkt des Studiums liegt auf dem insularen Südostasien, vor allem Indonesien und Malaysia.

Darüber hinaus vermittelt das Studium:

– gute Kenntnisse des modernen Indonesischen (Bahasa Indonesia) bzw. Malaiischen (Bahasa Melayu), namentlich in den Bereichen Lese- und Textverständnis sowie mündlicher und schriftlicher Kommunikationsfähigkeit

– fundierte Kenntnisse der interkulturellen Kommunikation

In die Ausbildung miteinbezogen sind zudem:

– die Vermittlung der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens im Hinblick auf die Kenntnis von Strukturen und Theorien wissenschaftlicher Analysen, der Recherche und der Auswertung

– sowie der Aufbereitung und Präsentation von Wissen, bzw. von südostasienbezogenen Forschungsergebnissen und Informationen.

Im Bachelorstudiengang SKS als Nebenfach sind die Pflichtmodule SKS1, SKS2, SKS3, SKS4 und SKS6nf zu absolvieren.

Pflichtmodule:

Darüber hinaus sind zwei Wahlpflichtmodule zu wählen: eines im Umfang von 6 CP aus der Wahlpflichtgruppe „Schwerpunktbildung“ (SKS5) und eines im Umfang von 10 CP aus der Wahlpflichtgruppe „Sprache“ (SKS8) oder das Wahlpflichtmodul „Themenverschränkung“ (SKS7nf).

Wahlpflichtmodule:

(2) Der Bachelorstudiengang SKS vermittelt mit seiner strukturierten Wissensdarbietung und dem Einüben eines reflektierten Zugangs zu südostasienbezogenen Quellen die Grundlagen einer interkulturellen Kompetenz im Bereich Südostasien und öffnet den Zugang für ein breites berufliches Spektrum von südostasienbezogenen Tätigkeiten in Bereichen wie den folgenden:

– wissenschaftliche Laufbahn (MA, Promotion)
– Bildungsinstitutionen
– Wirtschaft (Außenwirtschaft, Banken, Consulting)
– Kulturmanagement
– Bibliothekswesen
– Verlagsredaktionen
– Trendforschung
– Werbeagenturen
– Medien, Journalismus
– Politik (diplomatischer Dienst)

(3) Das Studium des Nebenfaches SKS wird in Verbindung mit einem Bachelor Hauptfachstudiengang mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen. Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach SKS soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende Methoden und Zielsetzungen der Südostasienwissenschaften überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im jeweiligen Hauptfach regelt die Ordnung für die betreffenden Hauptfächer.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorstudiengang SKS beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften stellt durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Modulprüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium im Nebenfach kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 – Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach
§ 6 – Lehr- und Lernformen
§ 7 – Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 – Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 – Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach; Kreditpunkte (CP) für das Nebenfach

(1) Das Studium im Nebenfach SKS kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach SKS ist die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung die Deutsche Sprachprüfung mit dem Ergebnis DSH-2 nachweisen. Des Weiteren sind Englischkenntnisse erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach nachzuweisen sind (§ 13).

(3) Das Studium im Nebenfach SKS ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe des Anhangs 1 mit einer Modulprüfung in Form einer Abschlussprüfung oder kumulativer veranstaltungsbezogener Teilprüfungen oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung bzw., wo keine Modulprüfung vorgesehen ist, durch Nachweis aller geforderten Studienleistungen abgeschlossen wird. Eine Liste der Pflicht- und Wahlpflichtmodule enthält §2 Absatz 2. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 1.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium), die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls sowie die Modulprüfungen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester durchschnittlich 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige, und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der in den Modulbeschreibungen geforderten Leistungsnachweisen und Teil- bzw. Modulprüfungen; Näheres regeln die §§ 8, 16 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 1. Erst die Vergabe der CP bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Moduls; sie erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9).

(5) Für den Bachelorstudiengang im Nebenfach sind insgesamt 60 CP zu erbringen. Die Bachelorprüfung im Nebenfach SKS ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Praktika (P), 7. Kolloquien (Ko). Dafür gilt, soweit in den Modulbeschreibungen im Anhang 1 nichts anderes vorgesehen ist, in der Regel folgendes:

– Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.

– Einige grundlegende Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.

– Übungen dienen der Erarbeitung eines Themenbereichs bzw. dem Vertiefen der in Kursen, Vorlesungen und Proseminaren erworbenen Kenntnisse, wobei die Analyse von Texten im Vordergrund steht und neue Themenbereiche erarbeitet werden.

– In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

– In Proseminaren wird der Stoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung erarbeitet; dies geschieht in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung, Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben (Vor- und Nachbereitung).

– Praktika sind Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten neben Praktika oder Hospitation die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung (z.T. Übersetzung) und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

– Kolloquien sind seminarartige Veranstaltungen, in denen (i.d.R.) auswärtige Wissenschaftler über ihr Fachgebiet referieren oder fortgeschrittene Bachelorstudierende die Vorbereitung und Konzeption selbständiger Arbeiten vorstellen.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (im Anhang 1). Entsprechendes gilt, soweit gemäß Anhang 1 ein Leistungs- oder Teilnahmenachweis zu einer Lehrveranstaltung eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen dieses Moduls oder für den Zugang zu Lehrveranstaltungen eines anderen Moduls vorausgesetzt wird. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulprüfungen erfolgt durch das Prüfungsamt (s. § 10 Abs. 9), die Überprüfung der Zugangsberechtigung für einzelne Lehrveranstaltungen durch die oder den jeweiligen Modulbeauftragten.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das Dekanat fest.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen (Anhang 1) für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß § 5 Abs. 4 sowie Anhang 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Abs. 6); Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme (Abs. 5) an der Lehrveranstaltung.

(5) Die für das Erteilen eines Teilnahmenachweises vorausgesetzte regelmäßige und aktive Teilnahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung voraussetzt, sich insbesondere mit kleineren Beiträgen und Aufgaben (z.B. Kurzreferat, Lektürebericht) aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Die in den Modulbeschreibungen für die aktive Teilnahme enthaltenen Festlegungen bleiben unberührt. Eine regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Einzelveranstaltungen versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen

(6) Die für das Erteilen eines Leistungsnachweises vorausgesetzte regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn die oder der Studierende regelmäßig und aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat (Anwesenheit bei 80 % der Einzelveranstaltungen) und zusätzlich eine durch die Veranstaltungsleitung positiv

(7) bewertete individuelle Leistung erbracht wurde.

(8) Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Referate mit und ohne Vortrag, Klausuren, mündliche Lernkontrollen, Protokolle und Kolloquien. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 15 Abs. 2. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 2) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften erstellt für das Nebenfach SKS auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dies für jedes Semester. Das Verzeichnis wird spätestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Studienfachberatung im Nebenfach SKS erfolgt durch die hierzu beauftragten Lehrkräfte; die Zuständigkeit für die Studienfachberatung in den jeweiligen Hauptfächern ergibt sich aus der Ordnung für das betreffende Hauptfach.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 – Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 – Akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges und Modulkoordination
§ 12 – Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

• fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

• zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

• drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelor- oder Masterstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

• Bestellung der Prüfer und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

• Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

• Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

• Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudienganges (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs.8 Ziff.3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelor- oder Masterstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von den oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Nebenfach-Bachelorstudienganges und Modulkoordination

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angehört und der oder die den Bachelorstudiengang SKS in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder akademische Leiterin des Studiengangs; dieser oder diese plant und koordiniert das Lehrveranstaltungsangebot des Bachelorstudiengangs SKS. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften für die Sicherstellung des Lehrveranstaltungsangebots bleibt hiervon unberührt. Für alle fachspezifischen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Bachelorstudiengang SKS bedarf es der Zustimmung des akademischen Leiters oder der akademischen Leiterin.

(2) Für jedes Modul des Bachelorstudiengangs SKS ernennt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden einen Modulbeauftragten oder eine Modulbeauftragte. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulbeauftragter oder Modulbeauftragte ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben des akademischen Leiters oder der akademischen Leiterin zuständig bzw. vertritt diese den Modulbeauftragten oder die Modulbeauftragte.

(3) Die aktuell gültigen Namen und Kontaktadressen der akademischen Leitung und der einzelnen Modulbeauftragten des Studiengangs SKS werden auf der Internetseite des Fachs bekannt gemacht.

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen im Bachelorstudiengang SKS sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren oder Professorinnen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer oder Prüferin bestellt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzenden für die mündlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang SKS. Er oder sie kann die Bestellung an den Prüfer oder die Prüferin der mündlichen Prüfung oder an die akademische Leitung des Bachelorstudienganges übertragen. Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzenden gilt §10 Abs.15 entsprechend.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 – Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 – Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 – Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens
§ 17 – Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 18 – Nachteilsausgleich
§ 19 – Mündliche Prüfungsleistungen
§ 20 – Klausurarbeiten und Hausarbeiten
§ 21 – Bachelorarbeit
§ 22 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach SKS ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

• im Nebenfach-Bachelorstudiengang SKS an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

• Englischkenntnisse nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach SKS ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

• Nachweis der Immatrikulation in einem Bachelorstudiengang mit SKS als Nebenfach;

• Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Kenntnissen in Englisch, und zwar durch

• Abiturzeugnis oder

• Oberstufenzeugnisse oder der Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder

• Nachweise über erfolgreich absolvierte anerkannte Sprachkurse, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder

• Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder

• einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

• eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung im Hauptfach SKS oder im Nebenfach SKS oder in einem verwandten Studiengang oder eine Magisterzwischen- oder Magisterabschlussprüfung im Haupt- oder Nebenfach SKS endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet,

• die Nennung des Hauptfaches.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach SKS entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach SKS wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung im Hauptfach SKS oder im Nebenfach SKS oder in einem verwandten Studiengang oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach SKS oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wenn eine Hausarbeit als Modulabschlussprüfung vorgesehen ist, liegt der Prüfungszeitraum in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 1 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn des folgenden Semesters, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(2) Die Modulteilprüfungen bzw. die einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls. Im Fall von Hausarbeiten liegt der Prüfungszeitraum in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(4) Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungs-bezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist sowie die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung, der Modulteilprüfung oder der einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden die Krankheit eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit eines oder einer nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), der oder die von dem oder der Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel (wie z.B. Mobiltelefone) während und nach Austeilung von Klausuraufgaben bei sich führt oder der oder die Studierende eine falsche Erklärung nach § 21 Abs.10 abgegeben hat.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

(4) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 2 oder 3 mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens

Die Bachelorprüfung im Nebenfach SKS setzt sich aus den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen SKS2, SKS3, SKS4 und SKS6nf und den Wahlpflichtmodulen WP-SKS5 und WP-SKS7nf oder WP-SKS8 nach Maßgabe des Anhangs 1 zusammen.

§ 17 Modulprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind modulbegleitend abzulegen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen oder einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht. Abs.4 bleibt unberührt.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden geprüft. Die Lehrinhalte zu den Modulen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen. Sie können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden auch in einer anderen Sprache abgenommen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung, Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Prüfungsprotokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft der Prüfer oder die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 19 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist in den Modulbeschreibungen geregelt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen mündlichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 20 Klausurarbeiten und Hausarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. “Multiple-Choice-Fragen” dürfen bei Klausurarbeiten bis zu 100 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(2) Bei der Stellung von Klausurarbeiten, bei denen Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der in der Klausurarbeit zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

a) Der Fragen- und Antwortkatalog ist von zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei einer oder eine mindestens der Professorengruppe angehören muss.

b) Die Bestehensvoraussetzungen für die Klausur sind spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

c) Auf der Aufgabenstellung muss vermerkt sein, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf in Abhängigkeit des Gesamtergebnisses nicht nach oben verändert werden.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(5) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person in Absprache mit der oder dem Studierenden fest.

(7) Für Hausarbeiten gilt § 21 Abs. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit bei der Prüferin / dem Prüfer in einfacher Ausfertigung abzugeben ist.

(8) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Das Bewertungsverfahren soll nach vier Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Abs. 5 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 21 Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung im gewählten Hauptfach.

§ 22 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang SKS an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs.1 gilt entsprechend.

(5) Maximal können 40 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität für das Nebenfach SKS anerkannt werden.

(6) Werden Studien und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs SKS an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten

§ 23 – Bewertung d. Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Gesamtnote im Nebenfach
§ 24 – Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten, Gesamtnote im Nebenfach

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungen durch mehrere Prüfende sowie in Modulen, für die Teilprüfungen vorgesehen sind, errechnet sich die Abschlussnote für das betreffende Modul als arithmetisches Mittel der Noten der Prüfenden bzw. Teilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

§ 24 Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach

Sind sämtliche Modulprüfungen nach Maßgabe des Anhangs 1 bestanden, so wird für das Nebenfach SKS durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Diese ist das arithmetische Mittel aus den Modulnoten gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach; Bescheinigungen

§ 25 – Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach sowie Wiederholungsfrist
§ 26 – Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach

§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach sowie Wiederholungsfrist

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen (Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfungen) können zweimal wiederholt werden. Wird ein Wahlpflichtmodul nach Nichtbestehen einer Modulprüfung gewechselt, werden die bisherigen Fehlversuche übertragen und auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

(3) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 15 Abs.1 findet entsprechende Anwendung. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.

(4) Der Termin für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem oder der Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. Vor der zweiten Wiederholung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

(5) Nach Ablegung einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich.

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach

Die Bachelorprüfung im Nebenfach SKS ist endgültig nicht bestanden, wenn wenigstens eine der Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen oder einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen im Nebenfach SKS auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 15 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 27 – Prüfungsgebühren
§ 28 – Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 29 – Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 30 – Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 31 – In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 27 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren fallen entsprechend der Ordnung für das jeweilige Hauptfach an und werden entsprechend der dafür geltenden Ordnung erhoben. Im Falle der Erhebung von Studiengebühren nach dem Hessischen Studiengebührengesetz werden keine Prüfungsgebühren erhoben.

§ 28 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für “nicht bestanden” erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 31 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben.

(2) Studierende im Magisterstudiengang mit Südostasienwissenschaften im Haupt- oder Nebenfach können in den Bachelorstudiengang SKS wechseln, Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 22 anerkannt.

Anhang 1: I. Liste der Module

Im BA-Studium der Sprachen und Kulturen Südostasiens als Nebenfach sind die Pflichtmodule SKS1, SKS2, SKS3, SKS4 und SKS6nf zu absolvieren. Darüber hinaus sind zwei Wahlpflichtmodule zu wählen: eines im Umfang von 6 CP aus der Wahlpflichtgruppe „Schwerpunktbildung“ (SKS5) und eines im Umfang von 10 CP aus der Wahlpflichtgruppe „Sprache“ (SKS8) oder das Wahlpflichtmodul SKS7nf.

SKS1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1
SKS2 Bahasa Indonesia Grundstufe 2
SKS3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft Südostasiens
SKS4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden

WP-SKS5 Wahlpflichtmodul „Schwerpunktbildung“, z.B.:
WP-SKS5a Linguistik oder
WP-SKS5b Südostasien seit 1945

SKS6nf Bahasa Indonesia Mittelstufe

WP-SKS7nf oder WP-SKS8 „Sprache“
WP-SKS7nf Themenverschränkung oder
WP-SKS8a Thai oder
WP-SKS8b Vietnamesisch (o.a., nach Angebot)

SKS 1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1
Pflichtmodul - 9 CP
Inhalt

Die Bahasa Indonesia Grundstufe bietet eine Einführung in die indonesische Sprache und vermittelt grundlegende sprachliche Kompetenzen in den Bereichen Sprechen, Hören, Verstehen, Lesen und Schreiben. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz und aktive und passive Kenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen und werden zu einfachen Gesprächen auf Indonesisch befähigt. Auch der Gebrauch von Wörterbüchern und Grammatiken wird geübt, damit die Studierenden mit entsprechender Vorbereitung auch Texte verstehen und produzieren können, deren Anforderungen über dem aktiv beherrschten Standard liegen. Darüber hinaus ist die interkulturelle Kommunikation – in Indonesien und anderswo – ein wichtiger Bestandteil des Moduls.

Lernziele und Kompetenzen:

• Verständnis von einfachen Sätzen und häufig gebrauchten Ausdrücken in verschiedenen Alltagssituationen.

• Fähigkeit sich in einfachen, routinemäßigen Situationen zu verständigen, in denen es um einen direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.

Sofern muttersprachliche Vorkenntnisse des Indonesischen nachgewiesen werden, kann die Teilnahmepflicht an den jeweiligen Kursen durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden; dies gilt jedoch nicht für den Leistungsnachweis.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit

Pflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens

BA ESW: Modulteil SOA1.1

MEAS: „Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Indonesisch“

Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 270 Std. (90 Std. Päsenzstudium, 180 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
K SKS1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1 6 keine LN: Klausur (90 Minuten), Klausur- teilnahme setzt TN voraus - keine 9
SWS insgesamt: 6 CP insgesamt: 9
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweis und Leistungsnachweis (Studienleistung)
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul findet in jedem Wintersemester statt.

 

SKS 2 Bahasa Indonesia Grundstufe 2
Pflichtmodul - 10 CP
Inhalt

Die Bahasa Indonesia Grundstufe bietet eine Einführung in die indonesische Sprache und vermittelt grundlegende sprachliche Kompetenzen in den Bereichen Sprechen, Hören, Verstehen, Lesen und Schreiben. Die Studierenden erwerben einen Basiswortschatz und aktive und passive Kenntnisse der wichtigsten grammatischen Strukturen und werden zu einfachen Gesprächen auf Indonesisch befähigt. Auch der Gebrauch von Wörterbüchern und Grammatiken wird geübt, damit die Studierenden mit entsprechender Vorbereitung auch Texte verstehen und produzieren können, deren Anforderungen über dem aktiv beherrschten Standard liegen. Darüber hinaus ist die interkulturelle Kommunikation – in Indonesien und anderswo – ein wichtiger Bestandteil des Moduls.

Lernziele und Kompetenzen:

• Verständnis von längeren Texten und deutlich gesprochener Standardsprache über vertraute Inhalte.

• Fähigkeit sich einfach und zusammenhängend in eingeübten sowie auch vielen neuen Situationen zu äußern und dabei über Ereignisse zu berichten, Wünsche und Pläne zu formulieren und eigene Ansichten zu begründen.

Sofern muttersprachliche Vorkenntnisse des Indonesischen nachgewiesen werden, kann die Teilnahmepflicht an den jeweiligen Kursen durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden; dies gilt jedoch nicht für den Leistungsnachweis und die Modulabschlussprüfung.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Leistungsnachweis SKS 1
Art und Verwendbarkeit

Pflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant)

BA ESW: Modulteile SOA1.2 und 1.3

MEAS: „Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Indonesisch“

Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 300 Std. (105 Std. Päsenzstudium, 195 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
K SKS2.1 Bahasa Indonesia Grundstufe 2 6   TN     9
T SKS2.2 Tutorium 1   TN     1
              MAP: Klausur (90 Minuten)  
SWS insgesamt: 7 CP insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise SKS2.1, SKS2.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul findet in jedem Sommersemester statt.

 

SKS 3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft
Pflichtmodul - 11 CP
Inhalt

Das Modul behandelt prägende historische und kulturelle Grundlagen der südostasiatischen Gesellschaften und zentrale Elemente kulturellen Wandels. Kontinuität und Wandel werden unter besonderer Berücksichtigung von Religion und Ideengeschichte betrachtet, um ausgewählte, zentrale Themen von Geschichte und gesellschaftlichen Entwicklungen in Südostasien zu beleuchten und sie mit gegenwärtigen sozio-politischen Fragen in Beziehung zu setzen.

Lernziele und Kompetenzen:

• Exemplarische Kenntnisse von Grundzügen der Geschichte und Gesellschaftsstruktur Südostasiens sowie von wichtigen, die südostasiatischen Gesellschaften prägenden politischen, religiösen, ethnischen und kulturellen Grundlagen.

• Kennenlernen einflussreicher Werke der Forschungsliteratur und grundlegender Theorien, Methoden und Arbeitstechniken anhand ausgewählter Fragestellungen.

• Erwerb eines Referenzrahmens zur Einordnung und Beurteilung von südostasienweit anzutreffenden Themen und Fragen einerseits und regionaler Heterogenität andererseits

Für SKS3.2 können je nach Angebot Lehrveranstaltungen zu Religionen in Asien aus den Fächern Ethnologie (z.B. V / P “Regionalgebiet Asien“ aus Modul GS 2, V/P „Einführung in die Religionsethnologie“ aus Modul GS 3 oder „S Regionales Teilgebiet Asien“ aus Modul HS 3), Religionswissenschaften (z.B. „PS Asien“ aus Modul 003 A, oder „V Asien“ aus Modul 003 B, „PS Grundkurs Islamstudium“ aus Modul 001-IR oder „PS Hauptthemen des Koran“ aus Modul 002-IR) oder Südostasienwissenschaften gewählt werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant)
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 330 Std. (90 Std. Päsenzstudium, 240 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
PS SKS3.1 Geschichte und Ideengeschichte Südostasiens 2 keine LN: Referat oder Essay (ca. 3-5 Seiten)     3
V / PS SKS3.2 Religionen 2 keine TN     3
PS SKS3.3 Regionalismus und Zentralismus in Südostasien 2 keine LN: Referat oder Essay (ca. 3-5 Seiten)     3
              MP: Hausarbeit zu SKS3.1 oder SKS3.3 (ca. 10 S.) 2
SWS insgesamt: 6 CP insgesamt: 11
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise SKS3.1, SKS3.3; Teilnahmenachweise SKS3.1, SKS3.2. SKS3.3; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.

 

SKS 4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden
Pflichtmodul - 10 CP
Inhalt

Das Modul stellt zentrale Themen der Erforschung südostasiatischer Kulturen und Gesellschaften vor und macht einflussreiche wissenschaftliche Werke, ihre jeweiligen Methoden sowie Konzepte und Schlüsselbegriffe bekannt. Als thematische und perspektivische Ergänzung zu den meist westlichen Hauptwerken der Südostasienwissenschaften verleihen literarische Werke in deutscher oder englischer Übersetzung der südostasiatischen Sicht auf Themen wie Gesellschaftsordnung, Geschlechter- und Generationenverhältnisse, Modernisierung und Identitätssuche eine Stimme.

Lernziele und Kompetenzen:

• Vermittlung grundlegender Studientechniken und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens wie Literatursuche, effektive Nutzung von Bibliotheken und elektronischen Ressourcen der Universität, Erstellen von Bibliographien, Exzerpten und Rezensionen, und Verwendung verschiedener Belegsysteme

• Einführung in Formen der Informationspräsentation wie Vortrag, Thesenpapier und Hausarbeit

• Vertrautheit mit den Grundzügen von Geschichte und Gegenwart südostasiatischer Literaturen, ihren Genres und Themen sowie ihrer wissenschaftlichen Erforschung.

• Verständnis und Würdigung der Bedeutung von künstlerischen Werken als Zugang zu fremden Kulturen

• Kenntnisse sozio-kultureller und sozio-politischer Fragestellungen infolge von Urbanisierung und regionaler Integration in Südostasien

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant)
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 300 Std. (75 Std. Päsenzstudium, 225 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
PS SKS4.1 Einführung in Fach und Methoden 2 keine LN: Übungs-aufgaben / Hausarbeit (ca. 8 Seiten) oder Klausur (90 Minuten)     3
PS SKS4.2 Südostasiatische Literaturen in Übersetzung 1 keine LN: Referat oder Essay (3-5 Seiten)     2
PS SKS4.3 Südostasiatische Kunst und Kultur zwischen Region und Metropole 2 keine LN: Referat oder Essay (3-5 Seiten)     3
              MP: Hausarbeit zu SKS4.2 oder SKS4.3 (ca. 10 S.) 2
SWS insgesamt: 5 CP insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise SKS4.1, SKA4.2, SKS4.3; Teilnahmenachweise SKS4.1, SKS4.2. SKS4.3; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.

 

WP-SKS 5 Wahlpflichtmodulgruppe „Schwerpunktbildung“

Zu wählen ist eines der Wahlpflichtmodule SKS5a oder je nach vorhandenem Angebot SKS5.b oder ein anderes im Vorlesungsverzeichnis dieser Wahlpflichtgruppe zugeordnetes Modul.

WP-SKS 5a Linguistik
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Inhalt

Das Modul, bestehend aus zwei Seminaren, bietet eine Einführung in die Geschichte der austronesischen (malaio-polynesischen) Sprachfamilie unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Sprachen im westaustronesischen Raum. Die Strukturen ausgewählter moderner Regionalsprachen dieses Sprachraums werden beschrieben und miteinander verglichen. Außerdem befasst sich dieses Modul mit der Sprachenpolitik in der sog. 'Malaiischen Welt' (Indonesien, Malaysia, Brunei Darussalam) unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses, den Faktoren wie Politik, Wirtschaft und staatliche Sprachenzentren dieser Länder auf die Entwicklung der Nationalsprachen nehmen.

Lernziele und Kompetenzen:

• Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Grundbegriffen

• Kenntnisse der Arbeitsfelder und Methoden der synchronen und diachronen Linguistik

• Inhaltliche und methodische Kenntnisse der Inventarisierung, Klassifikation und Typologisierung von Sprachen sowie zur Frage der Sprachpolitik (Landessprache vs. Minderheitensprachen, ex-Kolonialsprache vs. lokal-basierte Nationalsprache)

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Wahlpflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant) BA ESW: Modul SOA 3
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 180 Std. (60 Std. Päsenzstudium, 120 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
S SKS5a.1 Sprachenpolitik in Südostasien 2 keine LN: Referat oder Klausur (90 Minuten)     3
S SKS5a.2 Austronesische Sprachen 2 keine LN: Referat, oder Klausur (90 Minuten)     3
              MP: Hausarbeit (ca. 10 S.) 2
SWS insgesamt: 4 CP insgesamt: 6
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis SKS5a.1; SKS5a.2; Teilnahmenachweise SKS5a.1, SKS5a.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul kann im Winter oder im Sommer begonnen werden und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten und können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Die Häufigkeit ist angebotsabhängig.

 

WP-SKS 5b Südostasien seit 1945
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Inhalt

Das Modul befasst sich sowohl mit literaturwissenschaftlichen als auch sozialwissenschaftlichen Ansätzen zum Verständnis von kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der gesellschaftlichen Entwicklungen in Südostasien seit 1945. Das Seminar 4b.1 behandelt die Geschichte südostasiatischer Sprachen und ihrer Literaturen bis zur Gegenwart im Überblick. Im Vordergrund stehen dabei die literarischen Traditionen der Malaiischen Sprache (inklusive der modernen Bahasa Indonesia und Bahasa Malaysia), ihren Literaturepochen, Textgattungen und deren jeweils bestimmende Themen. Das Seminar 4b.2 greift exemplarisch Aspekte der wirtschaftlichen, politischen oder wirtschaftspolitischen Entwicklungen südostasiatischer Staaten auf und stellt sie in einen weiteren Zusammenhang mit Themen der Regionalstudien zu Südostasien.

Lernziele und Kompetenzen:

• Vertrautheit mit den Grundzügen von Geschichte und Gegenwart südostasiatischer Sprachen und ihren Literaturen sowie ihrer wissenschaftlichen Erforschung

• Einblicke in Probleme von Wirtschaft und Politik in Südostasien

• Erwerb von fachspezifischen Grundkenntnissen philologischer und literaturwissenschaftlicher Methoden einerseits und sozialwissenschaftlicher Methoden andererseits

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Wahlpflichtmodul im BA-Studiengang Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant)
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 180 Std. (60 Std. Päsenzstudium, 120 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
S SKS5b.1 Sprache und Literatur in Südostasien 2 keine LN: Referat oder Klausur (90 Minuten)     3
S SKS5b.2 Wirtschaft und Politik in Südostasien 2 keine LN: Referat oder Klausur (90 Minuten)     3
              MP: Hausarbeit (ca. 10 S.) 2
SWS insgesamt: 4 CP insgesamt: 6
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis SKS5b.1; SKS5b.2; Teilnahmenachweise SKS5b.1, SKS5b.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul kann im Winter oder im Sommer begonnen werden und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten und können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Die Häufigkeit ist angebotsabhängig.

 

SKS6nf Bahasa Indonesia Mittelstufe
Pflichtmodul - 4 CP
Inhalt

Die Bahasa Indonesia Mittelstufe erweitert den Wortschatz und die Vertrautheit mit festen sprachlichen Wendungen aus der Bahasa Indonesia Grundstufe. Der Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit Texten und dem Erstellen und Besprechen von Übersetzungen. Das Modul soll es den Studierenden ferner ermöglichen, anspruchsvolle wissenschaftliche Texte zu lesen, um sie auf diese Weise auf die Bearbeitung von Quellentexten für die Bachelorarbeit vorzubereiten.

Lernziele und Kompetenzen:

• Verständnis von Hauptinhalten komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen inklusive wissenschaftlicher Texte im eigenen Spezialgebiet.

• Fähigkeit sich so spontan und fließend verständigen, dass ein Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten möglich ist.

• Befähigung sich zu einem breiten Themenspektrum klar auszudrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage zu erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten anzugeben.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Leistungsnachweis SKS 1, Teilnahmenachweise SKS2.1 und SKS2.2
Art und Verwendbarkeit
Pflichtmodul im BA-Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant) BA ESW: SOA2
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 120 Std. (30 Std. Päsenzstudium, 90 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
K SKS6nf.1 Bahasa Indonesia Mittelstufe 1 1   LN: Klausur (90 Minuten) oder Referat     2
K SKS6nf.2 Bahasa Indonesia Mittelstufe 2 1   TN     2
            LN: SKS6nf.1*, *Vorlage nachträglich möglich MAP: Klausur (90 Minuten)  
SWS insgesamt: 2 CP insgesamt: 4
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweis SKS6nf.1; Teilnahmenachweise SKS6nf.1, SKS6nf.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.

 

Wahlpflichtmodulgruppe WP-SKS7nf / WP-SKS8

Zu wählen ist eines der Wahlpflichtmodule SKS7nf, SKS8a, SKS8b oder ein anderes dieser Wahlpflichtgruppe zugeordnetes Modul, je nach Angebot.

WP-SKS 7nf Themenverschränkung
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalt

Aufbauend auf den Modulen SKS3 und SKS4 werden relevante Quellen analysiert, um die gewaltigen Umwälzungen politischer und sozioökonomischer Natur zu beleuchten, die die Länder Südostasiens seit ihrer Unabhängigkeit erfahren haben. Dafür ist eine entsprechende Auswahl an historischen Dokumenten und Sekundärliteratur zu treffen, in deren Mittelpunkt die Länder der Malaiischen Welt (Indonesien, Malaysia, Singapur, Osttimor und Brunei) stehen. Von besonderer Wichtigkeit ist die Einbeziehung indonesisch/malaiisch-sprachiger Materialien. Darüber hinaus werden die Ereignisse exemplarisch im Spiegel literarischer Werke von Autoren aus diesen Ländern behandelt.

Im Kolloquium 1 bekommen die Studierenden über mehrere Semester (mindestens 2) hinweg studienbegleitend durch Gastvorträge Einblicke in die vielfältigen wissenschaftlichen und außerwissenschaftlichgen Arbeitsfelder mit Bezug zu den Südostasienwissenschaften. Die Teilnahme am Kolloquium 2, in dem die Hauptfachstudierenden vorbereitende Schritte für ihre Bachelor-Arbeiten gemeinsam planen und vorstellen, gibt allen Beteiligten die Gelegenheit, sich über inhaltliche und methodische Fragen auszutauschen und von den unterschiedlichen Fachhintergründen der Teilnehmenden zu profitieren.

Lernziele und Kompetenzen:

• Fähigkeit zum quellenkritischen Arbeiten mit Primär- und Sekundärquellen sowohl in europäischen Sprachen als auch in Indonesisch oder Malaiisch.

• Disziplinübergreifendes Verständnis von Prozessen gesellschaftlichen Wandels in Südostasien

• Einblicke in südostasienrelevante Themen außerhalb des normalen Kurrikulums

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Wahlpflichtmodul im BA-Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant)
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 300 Std. (115 Std. Päsenzstudium, 185 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
S SKS7nf.1 Geschichte und Gesellschaft im Spiegel histor. Quellen, Medien und Literatur 2 keine LN: Referat     3
S SKS7nf.2 Gegenwärtige Politik in Massenmedien und Literatur 2 keine LN: Referat     3
Ko SKS7nf.3 Kolloquium 1: Capita Selecta 1 keine LN: Protokolle / Abstracts zu 8 Vorträgen     2
Ko SKS7nf.4 Kolloquium 2: Examenskolloquium 1 keine TN     2
            LN: SKS7nf.1*, SKS7nf.2* *Vorlage nachträglich möglich MP: Hausarbeit zu SKS7nf.1 oder SKS7nf.2 (ca. 10 S.)  
SWS insgesamt: 7 CP insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise SKS7nf.1, SKS7nf.2, SKS7nf.3; Teilnahmenachweis SKS7nf.4; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul kann im Winter oder im Sommer begonnen werden und erstreckt sich über mindestens zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten und können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

 

WP-SKS 8a Thai
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalt

Das Hauptaugenmerk des Moduls liegt auf dem Erlernen von Grundkenntnissen der thailändischen Sprache und beinhaltet das Erlernen der Schriftzeichen und der Aussprache, Übungen zum Hörverständnis und zur Sprechfertigkeit sowie die Lektüre leichter Texte. Daneben ist auch die Vermittlung von Landeskunde im Rahmen des Moduls vorgesehen.

Lernziele und Kompetenzen:

• Vermittlung von Grundkenntnissen der Laut-, Wort- und Satzlehre.

• Verständnis und aktive Beherrschung vertrauter, alltäglicher Ausdrücke und einfacher Sätze.

• Befähigung alltägliche Kommunikationssituationen zu meistern und sich auf einfache Art zu verständigen, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen.

• Grundlegende Fähigkeit, die Thai-Schrift zu lesen und zu schreiben und Wörterbücher zu benutzen

• Befähigung mit Hilfsmitteln auch aus schwierigeren Texten die Hauptaussagen herauszuarbeiten

Sofern muttersprachliche Vorkenntnisse des Thai nachgewiesen werden, kann die Teilnahmepflicht an den jeweiligen Kursen durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden; dies gilt jedoch nicht für den Leistungsnachweis und die Modulabschlussprüfung.

Das Modul ist inhaltlich identisch mit dem Modul SOA 5 des BA-Studiengangs Empirische Sprachwissenschaft (Schwerpunkt Sprachen und Kulturen Südostasiens) und kann durch dieses ersetzt werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Wahlpflichtmodul im BA-Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant) BA ESW: Modul 5 MA ESW: Modul M-SOA6b
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 300 Std. (90 Std. Päsenzstudium, 210 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
K SKS8a.1 Thai 1 3 keine LN: Klausur (90 Minuten)     5
K SKS8a.2 Thai 2 3 TN: SKS8a.1 LN: Referat oder Hausarbeit (ca. 3-5 Seiten)     5
            LN SKS8a.1*, SKS8.a2* *Vorlage nachträglich möglich MAP: Klausur (90 Minuten)  
SWS insgesamt: 6 CP insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise SKS8a.1, SKS8a.2; Teilnahmenachweise SKA8a.1, SKS8a.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.

 

WP-SKS 8b Vietnamesisch
Wahlpflichtmodul - 10 CP
Inhalt

Das Hauptaugenmerk des Moduls liegt auf dem Erlernen von Grundkenntnissen der vietnamesischen Sprache und beinhaltet auch das Erlernen der quốc ngữ - Schrift und der Aussprache, Übungen zum Hörverständnis und zur Sprechfertigkeit sowie die Lektüre leichter Texte. Daneben ist auch die Vermittlung von Landeskunde im Rahmen des Moduls vorgesehen.

Lernziele und Kompetenzen:

• Vermittlung von Grundkenntnissen der Laut-, Wort- und Satzlehre.

• Verständnis und aktive Beherrschung vertrauter, alltäglicher Ausdrücke und einfacher Sätze. Befähigung alltägliche Kommunikationssituationen zu meistern und sich auf einfache Art zu verständigen, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen.

• Grundlegende Fähigkeit, die Qouc Ngu - Schrift zu lesen und zu schreiben und Wörterbücher zu benutzen

• Befähigung mit Hilfsmitteln auch aus schwierigeren Texten die Hauptaussagen herauszuarbeiten.

Sofern muttersprachliche Vorkenntnisse des Vietnamesischen nachgewiesen werden, kann die Teilnahmepflicht an den jeweiligen Kursen durch die Veranstaltungsleitung reduziert werden; dies gilt jedoch nicht für den Leistungsnachweis und die Modulabschlussprüfung.

Voraussetzungen für die Teilnahme
Keine
Art und Verwendbarkeit
Wahlpflichtmodul im BA-Nebenfach Sprachen und Kulturen Südostasiens (gesamtnotenrelevant) MA ESW: Modul M-SOA6a
Leistungs- und Prüfungsanforderungen, Arbeitsaufwand
Studentische Arbeitsbelastung: 300 Std. (90 Std. Päsenzstudium, 210 Std. Selbststudium)
Übersicht Lehrveranstaltungen
K SKS8b.1 Vietnamesisch 1 3 keine LN: Klausur (90 Minuten)     5
K SKS78.2 Vietnamesisch 2 3 TN: SKS8b.1 LN: Referat oder Hausarbeit (ca. 3-5 Seiten)     5
            LN SKS8b.1*, SKS8b.2* *Vorlage nachträglich möglich MAP: Klausur (90 Minuten)  
SWS insgesamt: 6 CP insgesamt: 10
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Leistungsnachweise SKS8b.1; SKS8b.2; Teilnahmenachweise SKS8b.1; SKS8b.2; Bestehen der Modulprüfung
Häufigkeit des Angebots und Dauer
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester und erstreckt sich über insgesamt zwei Semester. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem unter 4. angegebenen Turnus jeweils im WS oder SS angeboten.

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan und Modulübersicht

A. Modulübersicht

SKS1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1
SKS2 Bahasa Indonesia Grundstufe 2
SKS3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft Südostasiens
SKS4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden

WP-SKS5 Wahlpflichtmodul „Schwerpunktbildung“, z.B.:
WP-SKS5a Linguistik oder
WP-SKS5b Südostasien seit 1945

SKS6nf Bahasa Indonesia Mittelstufe

WP-SKS7nf oder WP-SKS8 „Sprache“
WP-SKS7nf Themenverschränkung oder
WP-SKS8a Thai oder
WP-SKS8b Vietnamesisch (o.a., nach Angebot)

B. Exemplarischer Studienverlaufsplan

Module Lehrveranstaltungen SWS CP
1. Semester [12 CP]
SKS1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1 SKS1 Bahasa Indonesia Grundstufe 1 6 9
SKS 4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden SKS4.1 Einführung in die Fachgeschichte und Methoden 2 3
2. Semester [10 CP]
SKS 2 Bahasa Indonesia Grundstufe 2 SKS 2.1 Bahasa Indonesia Grundstufe 2 6 9
SKS 2.2 Bahasa Indonesia Tutorium 1 1
3. Semester [12 CP]
SKS 3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft Südostasiens SKS3.1 Geschichte und Ideengeschichte Südostasiens 2 3+2
SKS3.2
Religionen
2 3
SKS 6 Bahasa Indonesia Mittelstufe SKS6.1 Bahasa Indonesia Mittelstufe 1 1 2
SKS 4 Grundwissen 2:
Region, Fachgeschichte
und Methoden
SKS4.2 Südostasiatische Literaturen in Übersetzung 1 2
4. Semester [10 CP]
SKS 3 Grundwissen 1: Geschichte und Gesellschaft Südostasiens SKS3.3 Regionalismus und Zentralismus in Südostasien 2 3
SKS 6 Bahasa Indonesia Mittelstufe SKS6.2 Bahasa Indonesia Mittelstufe 2 1 2
SKS 4 Grundwissen 2: Region, Fachgeschichte und Methoden SKS4.3 Kunst und Kultur zwischen Region und Metropole 2 3+2
5. Semester [6/8 CP]
SKS5 Wahlpflichtmodul – SKS5a Linguistik oder SKS5b SOA seit 1945 WP-SKS5a.2 Sprachenpolitik in Südostasien oder 2 3
WP-SKS5b.2 Wirtschaft und Politik in SOA (2) (3)
SKS 7nf Verschränkung: Kolloquium, Literatur und Medien / Politik und Gesellschaft ODER SKS 8 Wahlpflichtmodul 8a Thai oder 8b Vietnamesisch (o.a.) WP-SKS7nf.1 Gegenwärtige Politik in Massenmedien und Literatur in Südostasien 2 3
z.B. WP-SKS8a.1 Thai 1 oder (3) (5)
WP-SKS8b.1 Vietnamesisch 1 (3) (5)
6. Semester [10/8 CP]
SKS 5 Wahlpflichtmodul – SKS5a Linguistik oder SKS5b SOA seit 1945 WP-SKS5a.1 Austronesische Sprachen oder 2 3
WP-SKS5b.1 Sprache und Literatur in SOA (2) (3)
SKS 7nf Verschränkung Kolloquium, Literatur und Medien / Politik und Geschichte ODER SKS 8 Wahlpflichtmodul 8a Thai oder 8b Vietnamesisch (o.a.) WP-SKS7nf.2 Geschichte und Gesellschaft im Spiegel historischer Quellen, der Mediendokumentation und Literatur 2 3
WP-SKS7nf.3+4 Kolloquium 1+2 2 4
z.B. WP-SKS8a.2 Thai 2 oder (3) (5)
WP-SKS8b.2 Vietnamesisch 2 (3) (5)
SWS und CP insgesamt: 34/35 60

Abkürzungsverzeichnis

B.Sc.     Bachelor of Science
BWL     Betriebswirtschaftslehre
CP     Credit Points, Kreditpunkte
ECTS     European Credit Transfer System
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HImmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)

Modulbeschreibungen

CP = Credit Point(s)
ESW = Empirische Sprachwissenschaft
LN = Leistungsnachweis(e)
MAP = Modulabschlussprüfung
MEAS = (MA-Studiengang) Modern East Asian Studies
MP = Modulprüfung
NF = Nebenfach: kennzeichnet Abweichungen von Modulbeschreibungen im Hauptfach
SKS = (BA-Studiengang) Sprachen und Kulturen Südostasiens
SOA = Südostasien
SS = Sommersemester
SWS = Semesterwochenstunden
TN = Teilnahmenachweis(e)
WP = Wahlpflicht
WS = Wintersemester

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sprachen und Kulturen Südostasiens (NF), Bachelor (ab WS 2010/11)*

*Öffnet neuen Browser Tab