Theater-, Film- u. Medienwissenschaft – HF, Bachelor

Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- u. Medienwissenschaft Hauptfach, ab WS 2017/18, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Bachelor

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Theater-, Film- und Medienwissenschaft ab dem Wintersemester 2017/2018 aufnehmen.  

Studierende, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufgenommen haben, können ihr Studium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen oder auf Antrag beim Prüfungsamt in die neue Regelung überwechseln. Der Wechsel in die neue Regelung ist ausgeschlossen, wenn das „Praxismodul 2- Praktikum“ und das „Abschlussmodul“ bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung am 3. Juli 2017 begonnen wurden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, BACHELOR


Rahmenordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 07. Juli 2010 zuletzt geändert am 30. Mai 2012

I.Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Gliederung des Studiums, Wahl des Nebenfachs
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen
§ 6 - Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

II.Studienorganisation

§ 7 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 8 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 9 - Leistungs- oder Teilnahmenachweise
§ 10 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III.Prüfungsorganisation

§ 12 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Bachelor-Prüfungen und Prüfungsamt
§ 13 - Prüfungsbefugniss; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV.Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 - Zulassung zur Bachelorprüfung und Entscheidung über die Zulassung
§ 15 - Modulprüfungen; Prüfungsformen
§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt; Fristen
§ 18 - Nachteilsausgleich
§ 19 - Täuschung und Störung des Prüfungsverlaufs
§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 21 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 22 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 23 - Klausuren und Hausarbeiten
§ 24 - Bachelorarbeit

V.Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI.Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 26 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 27 - Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Bachelorprüfung

VII.Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 28 - Prüfungszeugnis
§ 29 - Bachelorurkunde
§ 30 - Diploma-Supplement

VIII.Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungs-Akten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 31 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 32 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 33 - Einsprüche und Widersprüche
§ 34 - Prüfungsgebühren

IX.Schlussbestimmungen

§ 35 - Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen
§ 36 - In-Kraft-Treten

Anhang: Vom Fachbereich angebotene Bachelorstudiengänge gemäß §1

Anhang: Vorgeschriebene bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen gemäß §4 Abs. 2

Anhang: Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- u. Medienwissenschaft HF

I. Ziele des Studiums, Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

I.1 Ziele des Studiums

I.1.1 Theater-, Film- und Medienwissenschaft
I.1.2 Studien- und Bildungsziele
I.1.3 Fachkompetenzen
I.1.4 Schlüsselkompetenzen
I.1.5 Berufliche Tätigkeiten

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Empfehlungen zum Studium

I.2.1 Fremdsprachenkenntnisse
I.2.2 Weitere Studienvoraussetzungen
I.2.3 Studienbeginn
I.2.3 Studienberatung

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums

II.2 Module

II.2.1 Basisphase
II.2.2 Qualifizierungsphase

II.3 Kreditpunkte

II.4 Prüfungsleistungen

II.5 Zusätzliche Lernformen

II.6 Praktikum (Praxismodul)

III. Bachelor-Prüfung

III.1 Zulassung zur Bachelor-Prüfung
III.2 Umfang der Bachelor-Prüfung
III.3 Berechnung der einzelnen Prüfungsleistungen für die Berechnung der Gesamtnote

IV. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang: Modulbeschreibungen Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- u. Medienwissenschaft HF

V.1 Module der Basisphase

Basismodul 1: Theater
Basismodul 2: Film
Basismodul 3: Medien

V.2 Module der Qualifizierungsphase

Gegenstandsmodul 1: Theater
Gegenstandsmodul 2: Film
Gegenstandsmodul 3: Medien
Systematisches Modul „Ästhetik und Theorie“
Systematisches Modul „Geschichte und Pragmatik“
Praxismodul 1.1 – Theater
Praxismodul 1.2 – Film
Praxismodul 1.3 – Medien
Praxismodul 2 – Praktikum
Abschlussmodul

Anhang: Exemplarischer Studienverlaufsplan Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- u. Medienwissenschaft HF

Anhang: Zum Wintersemester 2010/11 eingestellte Magisterteilstudiengänge

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011“ das Studium und die Modulprüfungen in den vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen Bachelorstudiengängen („Ein-Fach“-Studiengänge und Bachelorteilstudiengänge mit Haupt- und Nebenfach). Im Anhang Ia) sind die vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen „Ein-Fach“-Studiengänge und Bachelorteilstudiengänge aufgeführt.

(2) Die fachspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere: die Zielsetzung des Studiengangs, besondere Zugangsvoraussetzungen, den Studienbeginn und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die fachspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

Die Bachelorstudiengänge sind grundständige, wissenschaftliche Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führen. Das Studium kann die individuelle Erfahrung in der Berufspraxis nicht vorwegnehmen. Es soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den Aufgaben in der Praxis erfolgreich zu stellen. Weitergehende Ziele der Studiengänge werden in den jeweiligen fachspezifischen Anhängen beschrieben. Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden.

§ 3 - Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.). Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge steht der Zugang zu weiterführenden Masterstudiengängen offen. Näheres regeln die Ordnungen für die Masterstudiengänge.

(2) Die Regelung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung dieser Ordnung absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

§ 4 - Gliederung des Studiums, Wahl des Nebenfachs

(1) Abhängig von der Ausgestaltung des Studiengangs umfasst das Bachelorstudium entweder das Studium eines einzigen Faches oder das Studium eines Hauptfaches und eines Nebenfaches. Das Nebenfach wird parallel zum Hauptfach studiert. Die vorge-schriebenen und ausgeschlossenen Kombinationen von Haupt- und Nebenfächern regelt Anhang Teil Ib.

(2) Als Nebenfächer sind alle Magisternebenfächer (nicht-modularisierte sowie modularisierte) und Bachelornebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Das gewählte Nebenfach ist bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung (§ 14 Abs. 2e) zu benennen. Auf Antrag des oder der Studierenden kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien ein nicht als Nebenfach eingeführtes Fach im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn es im sinnvollen Zusammenhang zum gewählten Hauptfach steht und in seinem Umfang sowie den Anforderungen einem Nebenfach nach Satz 1 entspricht. Die Zulassung des Faches als Nebenfach ist unter Vorlage eines Studienplans bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung zu beantragen (§ 14 Abs. 2e).

(3) Nach Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach kann das Nebenfach höchstens zweimal gewechselt werden. Der Wechsel ist beim Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Studium und die Modulprüfungen in einem nicht vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen Nebenfach sind nach den Bestimmungen der für das Nebenfach maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnungen zu absolvieren. Handelt es sich bei dem Nebenfach um ein noch nicht modularisiertes Nebenfach aus einem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität, ist das Studium des Nebenfaches nach der Studienordnung für das Magisternebenfach zu absolvieren. Die Zwischenprüfung, sofern diese für das Nebenfach verpflichtend ist, und die Abschlussprüfung in dem Magisternebenfach sind nach den Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung abzulegen. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen

(1) In einen Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 14 Abs. 2a vorzulegen. § 14 Abs. 3b gilt entsprechend. Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Studiengang die Anrechnungsbescheinigung gem. § 20 vorzulegen.

(2) Soweit für die Einschreibung in einen Bachelorstudiengang über die Hochschulzugangsberechtigung hinausgehende Anforderungen nachgewiesen werden müssen, regelt dies der fachspezifische Anhang.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen bei der Einschreibung nach der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

§ 6 - Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Bachelorstudiengänge einschließlich aller Prüfungen im Haupt- und Nebenfach und der Bachelorarbeit sechs Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und kooperierende Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Bachelorstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Das Studium kann nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Teilzeitstudierende haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Fristen dieser Ordnung, die sich auf Fachsemester beziehen, verdoppeln sich entsprechend für diejenigen Semester, die als Teilzeitstudium absolviert werden. Sonstige Prüfungsfristen oder termine werden durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.

 

II. Studienorganisation


§ 7 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die vom Fachbereich angebotenen Bachelorstudiengänge sind im Hauptfach in eine Basisphase und eine Qualifizierungsphase gegliedert. Für Bachelornebenfächer kann im jeweiligen fachspezifischen Anhang eine abweichende Gliederung des Studiengangs vorgesehen werden.

(2) Die vom Fachbereich angebotenen Bachelorstudiengänge bestehen aus Modulen. Die im jeweiligen Bachelorstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind im entsprechenden fachspezifischen Anhang festgelegt. Zu den Pflichtmodulen eines Bachelorhauptfaches gehört die Bachelorarbeit.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert werden. Detaillierte Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des jeweiligen Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und -ziele und die Modulprüfungen ergeben, enthalten die fachspezifischen Anhänge.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Näheres regelt § 15 Abs. 1. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Bachelorprüfung ein. Näheres legen die fachspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Dazu gehört neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf Leistungskontrollen und Prüfungen und die Teilnahme an Leistungskontrollen und Prüfungen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Bachelorstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die aktive regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung nach Maßgabe der Modulbeschreibung. Studierende, die nicht eingeschrieben sind, dürfen keine Modulprüfungen des Studiengangs ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des § 20 Abs. 3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gem. § 8 Abs. 3 der HImmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Bachelorstudiengang sind insgesamt 180 CP zu erbringen. Bei der Kombination Hauptfach und Nebenfach entfallen auf das Hauptfach 120 CP und das Nebenfach 60 CP. Ein nicht modularisiertes Nebenfach aus dem Magisterstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität (Umfang ca. 36 SWS) wird nach erfolgreicher Abschlussprüfung mit 60 CP gewertet.

(8) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben.

§ 8 - Lehrveranstaltungsformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(T) Übungen/Tutorien erlauben den Studierenden, Lehrstoffe zu vertiefen und vermitteln spezielle Fertigkeiten durch die Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

(P) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

Die fachspezifischen Anhänge können weitere, fachspezifische Lehrveranstaltungsformen (wie Projekte) oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (e-Learning) nennen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den fachspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche; während der Durchführung des Praktikums und bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die Praktikumsstelle stellt eine Bescheinigung aus. Näheres regelt § 9 Abs. 8. Die fachspezifischen Anhänge regeln die Dauer des Praktikums und den Umfang des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(3) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den fachspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegun-gen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist durch den jeweiligen Leiter bzw. die Leiterin der Lehrveranstaltung ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft die Geschäftsführung des Instituts, im Rahmen dessen die Veranstaltung angeboten wird, auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Lehrveranstaltung zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazi-tätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Geschäftsführung ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt die Geschäftsführung fest. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 9 - Leistungs- oder Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach den Modulbeschreibungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- und oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten nachfolgende Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehr-veranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unein-geschränkt wiederholbar. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 19 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveran-staltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder eines oder einer pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden. Die für den Nachweis der aktiven Teilnahme zu erfüllenden Arbeiten bleiben unbewertet.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von dem Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Kolloquien, Referate, Essays und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; ferner ist zu erklären, dass die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe eines Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, in der diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Wird in der Ordnung für den Studiengang ein Berufspraktikum vorgeschrieben, ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachnahme, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

§ 10 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung des Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der fachspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute des Fachbereichs für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel spätestens in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems oder in Druckform erscheint. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Im Rahmen der Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters,

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel,

- bei Teilzeitstudium,

- vor und nach studienbedingten Auslandsaufenthalten.

Der Besuch der Studienfachberatung nach dem Abschluss der Basismodule wird dringend empfohlen. Die Institute können zu diesem Zweck regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten. Die fachspezifischen Anhänge können eine verpflichtende Studienberatung zu bestimmten Studienphasen vorsehen. Zu Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, bieten die Institute eine Orientierungsveranstaltung an, die über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs, über die Studienorganisation betreffende Fragen und semesterspezifische Besonderheiten informieren.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 11 - Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die akademische Leitung übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekanntgegeben, die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(3) Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs;
- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten.

 

III. Prüfungsorganisation


§ 12 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Bachelor-Prüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereiches Neuere Philologien für die Prüfungsorgani-sation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreter/innen der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge immatrikuliert sein, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Profes-sorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 13 Abs. 2), bei der Zulassung zur Bachelorprüfung in Ausnahmefällen (§ 14 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 16), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 20), bei der Ausgabe des Bachelorthemas in Zweifelsfällen (§ 24 Abs. 7) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 33).

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

§ 13 - Prüfungsbefugniss; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Bachelorstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens einen Bachelorabschluss oder eine ver-gleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 14 - Zulassung zur Bachelorprüfung und Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die fachspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung in einem Modul an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung oder eine Modulprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr; der Nachweis entfällt, wenn nach § 34 Abs. 1 die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgesetzt ist.

e. eine Erklärung über das Nebenfach, wenn das Nebenfach nach § 4 Abs. 1 ohne gesonderte Beantragung zugelassen ist bzw. ein Antrag auf Zulassung eines Nebenfachs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Belege nicht erbringt;

b. die oder der Studierende eine Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet.

(4) Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge bzw. Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil mit den geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 - Modulprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht in der Regel aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbeschreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) bezieht. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft. In Ausnahmen kann der Studiengang auch kumulative Modulteilprüfungen vorsehen. Modulteilprüfungen sind Modul begleitend abzulegen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein.

(2) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausuren, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht. Die fachspezifischen Anhänge können weitere, fachspezifische Prüfungsformen vorsehen. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet (veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfung), werden deren Inhalte und Methoden geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen fachspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prü-fung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 17 Abs. 2 und § 19 aufzunehmen, welche für die Fest-stellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

§ 16 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen – erfolgen im Anschluss an die letzte Studienleistung des Moduls innerhalb der hierfür vorgesehenen Prüfungszeiträume. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen – werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen (vgl. Abs. 9) durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Veranstaltungsbezogene Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen des Moduls.

(4) Der Prüfungstermin für die Modulprüfungen sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Prüfung (vgl. Abs. 9) werden auf der Webseite des Prüfungsamts bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen.

(6) Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt online über QIS. Die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung erfolgt bei der Prüferin oder beim Prüfer oder online über QIS.

(7) Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung – mit Ausnahme der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung – in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder einer Modulteilprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(8) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen des Moduls sowie die Modulteilprüfungen oder die Modulabschlussprüfung bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(9) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

§ 17 - Versäumnis und Rücktritt; Fristen

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin nicht erscheint, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztli-ches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), die oder der von der oder dem Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich. Die oder der Vorsitzende des Gemein-samen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob der Grund anerkannt wird. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Modulteilen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 18 - Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder auf eine Beeinträchtigung oder auf eine chronische Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 19 - Täuschung und Störung des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung einer Arbeit ohne erlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausrei-chend“ (5,0) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 - Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen und Modulen aus modularisierten und nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschafts-verträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurde, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angerechnet werden.

(5) Maximal können 80 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität für ein Hauptfach, 40 CP für Prüfungsleistungen in einem Nebenfach und 120 CP in einem aus einem einzigen Fach bestehenden Ba-chelorstudiengang anerkannt werden. Die Anrechnung einer auswärtigen Bachelorarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 26 Abs. 7 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Prüfungs- und/oder Studienleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anerkennung der CP erfolgt durch individuellen Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen

§ 22 - Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bzw. mehreren Prüferinnen oder Prüfern in der Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem in den Basismodulen mindestens 15 und höchstens 20 Minuten, in den Qualifizierungsmodulen mindestens 20 und höchstens 30 Minuten soweit in den studiengangspezifischen Anhängen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 23 - Klausuren und Hausarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den ge-läufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausuren können Multiple-Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple-Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die fachspezifischen Anhänge zu, dass Multiple-Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den fachspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Die Bewertungen der Klausuren sind zu begründen. Die Bewertung der Klausuren erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Hausarbeiten auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag nach objektiven Kriterien erkennbar sein. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die oder der Prüfende unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Absprache mit der oder dem Studierenden fest; die oder der Prüfende dokumentiert das ausgegebene Thema, dessen Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsfrist.

(7) Für Hausarbeiten gilt § 24 Abs. 11 entsprechend. Die Hausarbeit ist nach Absprache mit der oder dem Prüfenden in einfacher Ausfertigung innerhalb der Bearbeitungsfrist einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die oder der Prüfende macht die Abgabe der Hauarbeit aktenkundig.

(8) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen, abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen. Die Bewertungen der Hausarbeiten sind zu begründen. Abs. 5 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

(9) Die fachspezifischen Anhänge können weitere Prüfungsformen vorsehen.

§ 24 - Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung seines Studienfachs selbstständig und innerhalb der vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit wird im Rahmen eines Pflichtmoduls (siehe jeweils die fachspezifischen Anhänge) als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt. Die Bachelorarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewer-tende Beitrag der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Die fachspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraumes von neun Wochen angefertigt und mit 12 CP ange-rechnet.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(4) Die Bachelorarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, APL-Professorinnen oder -Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Bachelorstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit vergibt die Betreuerin oder die Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(7) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(8) In der Regel wird die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abgefasst, soweit die Modulbeschreibung der fachspezifischen Anhänge nichts anderes vorsieht. Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Abfassung der Ba-chelorarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt.

(9) Das Thema der Bachelorarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Vergabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(10) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Erkrankung um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Der Prüfungsunfähigkeit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.

(11) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Bachelorarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungs- oder Studienleistung verwendet wurde.

(12) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(13) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers schriftlich zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, der Betreuungsperson eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(14) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen, die Bewertung ist zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(15) Wird die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritten Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 3,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Bachelorarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung


§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note für die Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Der Bewertung der Prüfungsleistung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüferinnen oder Prüfern vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(5) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Gesamtnote des Hauptfaches doppelt und die Gesamtnote des Nebenfaches einfach gewichtet. Die Gesamtnote für das Hauptfach errechnet sich aus Noten für dort abgelegte Modulprüfungen nach Maßgabe des jeweiligen fachspezifischen Anhangs und der Note für die Bachelorarbeit, wobei die Note für die Bachelorarbeit mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht. Die Gesamtnote für das Nebenfach errechnet sich nach Maßgabe des jeweiligen fachspezifischen Anhangs aus Noten für dort abgelegte Modulprüfungen. Für die Bildung aller Noten gilt Abs. 3 entsprechend.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Bachelorprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25 %,

C = die Note, die die nächsten 30 %,

D = die Note, die die nächsten 25 %,

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Bachelorprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,4 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Bachelorprüfung


§ 26 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulabschlussprüfungen bzw. Modulteilprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 17 Abs. 1 oder § 19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulabschlussprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulabschlussprüfung und zur Modulteilprüfung gilt die oder der Studierende für die erste Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Bei Nicht-Bestehen der erstmaligen Wiederholungsprüfung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulabschlussprüfung und die Modulteilprüfung bezogen sind, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung dieser Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die letztmalige Wiederholungsprüfung als angemeldet (vgl. Abs. 4, Satz 1). Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nicht-Bestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel kurz vor oder zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulabschlussprüfung, der veranstaltungsbezogenen Modulabschlussprüfung oder Modulteilprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 17 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Nach Ablegung einer Prüfung in einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul unter Anrechnung des Prüfungsversuches einmal möglich.

(6) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 17 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 23 für die Wiederholung der Bachelorarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

(7) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

§ 27 - Endgültiges Nicht-Bestehen oder Abbruch der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer letztmaligen Wiederholung gemäß § 17 oder § 19 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; b. die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder gemäß § 17 oder § 19 als „nicht ausreichend“ bewertet gilt; c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Die Bachelorprüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Nebenfach nach Maßgabe der für das Nebenfach geltenden Ordnung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde nur das Nebenfach nach dieser Ordnung absolviert und ist die Nebenfachprüfung endgültig nicht bestanden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Bachelorprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement


§ 28 - Prüfungszeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Bei aus einem einzigen Fach bestehenden Bachelorstudiengängen, enthält das Zeugnis die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Sofern bei Bachelorteilstudiengängen das Hauptfach nach dieser Ordnung absolviert wurde, enthält das Zeugnis auch die in die Gesamtnote eingegangenen Nebenfach-Module mit den in ihnen erzielten Noten. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beigefügte Anlage aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 29 - Bachelorurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 30 - Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch erteilt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungs-Akten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren


§ 31 - Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so muss der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Studierende oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Studierende oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Urkunde einzuziehen. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 32 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HimmaVO).

§ 33 - Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 34 - Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt 150,- Euro.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 werden in zwei Raten zu je 75.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren erfolgt beim Prüfungsamt.

(4) Wenn nur ein Nebenfach unter Geltung dieser Ordnung absolviert wird, fallen keine Prüfungsgebühren nach dieser Ordnung an. In diesem Fall sind die Prüfungsgebühren nach Maßgabe der Ordnung für das jeweilige Hauptfach zu entrichten.

 

IX. Schlussbestimmungen


§ 35 - Wechsel in Bachelorstudiengänge; Übergangsbestimmungen

(1) Die in der Anlage V aufgeführten Magisterteilstudiengänge werden zum Wintersemester 2010/11 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der „Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium / einer Magistra Artium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität“ vom 12.1.1994 in ihrer jeweils gültigen Fassung für diese Magisterteilstudiengänge enthaltenen fach-spezifischen Bestimmungen sowie die einschlägigen Studienordnungen außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium in einem in Abs. 1 genannten Magisterteilstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Studium in dem jeweiligen Magisterteilstudiengang nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen jedoch die Magisterprüfung im jeweiligen Magisterteilstudiengang bis spätestens 31. März 2018 abgeschlossen haben. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 2 genannten Termin ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Theater-. Film- und Medienwissenschaft (Nebenfach) vor dessen Einstellung (ab dem WS 2012/2013) begonnen haben, können es nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen jedoch die Bachelorprüfung bis spätestens 30. September 2016 abgeschlossen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Studierende in den Magisterstudiengängen am Fachbereich Neuere Philologien können in einen Bachelorstudiengang wechseln. Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 20 anerkannt.

§ 36 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport (Satzungen und Ordnungen) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Sie ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 07.07.2010 zuletzt geändert am 20.07.2011 mit den fachspezifischen Anhängen für die Bachelorteilstudiengänge Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Hauptfach), American Studies (Haupt- und Nebenfach), English Studies (Haupt- und Nebenfach), Germanistik (Haupt- und Nebenfach), Romanistik (Haupt- und Nebenfach), Skandinavistik (Haupt- und Nebenfach) sowie Theater-, Film- und Medienwissenschaft (Nebenfach).

(2) Studierende die ihr Studium in den Teilstudiengängen American Studies oder Romanistik oder im Teilstudiengang English Studies im Nebenfach in Kombination mit American Studies im Hauptfach unter der Geltung der bisherigen fachspezifischen Bestimmungen begonnen haben, können bereits begonnene Module in diesen Teilstudiengängen bis zum Ende des Wintersemesters 2013/14 nach den bisherigen Regelungen abschließen. In besonderen Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung äquivalenter Leistungen.

Anhang Ia - Vom Fachbereich angebotene Bachelor-studiengänge (Ein-Fach-Studiengänge und Bachelor-teilstudiengänge) gem. §1


Ein-Fach-Studiengänge:

Linguistik
Linguistik (ab WS 2014/15)


Im Hauptfach angebotene Bachelorteilstudiengänge:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
American Studies
English Studies
Germanistik
Romanistik
Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaft


Im Nebenfach angebotene Bachelorteilstudiengänge

American Studies
English Studies
Germanistik
Romanistik
Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Angang Ib - Vorgeschriebene bzw. ausgeschlossene Fächerkombinationen gemäß §4 Abs. 2


Die Bachelorteilstudiengänge können grundsätzlich frei miteinander kombiniert werden, sofern an der Johann Wolfgang Goethe-Universität ein entsprechendes Studienangebot besteht. Kombinationen von zwei Teilstudiengängen desselben Fachs sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Kombination eines Magisterteilstudiengangs mit einem Bachelorteilstudiengang desselben Fachs.

I. Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Ziele des Studiums

I.1.1 Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Der Bachelorstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft (im Folgenden TFM) befasst sich mit den ästhetischen Erscheinungen, semantischen Gehalten und kommunikativen Prozessen im Bereich des Theaters, des Films und der Medien. Er gliedert sich nach untersuchten Gegenständen sowie durch eine Reihe von bereichsübergreifenden Themen und Fragestellungen. In interdisziplinärer Perspektive in Forschung und Lehre befasst sich TFM mit ästhetischen, pragmatischen und historischen Dimensionen von theatralen und medialen Phänomenen sowie mit Genealogie, Struktur und künstlerischen Praktiken der zeitgenössischen Theater-, Film- und Medienkultur. Untersuchungsfelder der TFM sind namentlich Geschichte, Theorie und Ästhetik filmischer, theatraler, medialer und allgemein performativer Darstellungsformen, sowie deren institutionelle, gesellschaftliche, technische und ökonomische Voraussetzungen und Wirkungsbedingungen. Gegenstand des Studiengangs sind insbesondere gegenwärtige und zukünftige künstlerische und mediale Entwicklungen. Das Studium verbindet theoretische und analytisch-deskriptive mit praktischen Arbeitsformen. Darüber hinaus werden theater-, film- und medienbezogene Beiträge auch aus anderen Disziplinen einbezogen. Es empfiehlt sich, den Bachelor TFM im Hauptfach in Kombination mit beispielsweise Philosophie, Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft, Germanistik, Romanistik, English Studies, American Studies, Skandinavistik, Kunstgeschichte, Kulturanthropologie und Europäischer Ethnologie, Musikwissenschaft, Politikwissenschaft, Soziologie oder Betriebswirtschaftslehre im Nebenfach zu studieren.

I.1.2 Studien- und Bildungsziele

Die Studierenden erwerben in einer gegenstandsbezogenen und einer problemorientierten Perspektive die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Kritik und Analyse von zeitgenössischen medialen und künstlerischen Formen sowie von Darstellung und ihrer Wahrnehmung. Entwickelt wird diese Fähigkeit namentlich auf der Basis einer Kenntnis der einschlägigen Theoriemodelle und eines fundierten historischen Sachwissens zu Theater, Film, Kino und anderen technischen Medien sowie ihrer gesellschaftlichen Kontexte und Bedingungen. Das Studium vermittelt Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und Einblicke in berufliche Tätigkeitsfelder. Die Studierenden haben mit Abschluss des Studiums eigene kognitive und künstlerische Fähigkeiten erprobt und erweitert. Das Studium leistet jedoch keine kunstpraktische Ausbildung. Die Studien- und Bildungsziele des Studiengangs qualifizieren nicht für eng umgrenzte Berufsfelder, sondern für ein breites Spektrum von Tätigkeiten, da sich die institutionellen und technologischen Bedingungen im Film-, Theater- und im Medienbereich rasch verändern und erweitern.

I.1.3 Fachkompetenzen

Der Studiengang befähigt die Studierenden zu kritischer Wahrnehmung der Theater-, Film-/Kino- und Medienkultur in zeitgenössischer und historischer Perspektive. Die Vermittlung von Erfahrung mit künstlerischen und medialen Prozessen ist integraler Bestandteil des Studiengangs. Das Studium übt und bildet die Wahrnehmungs- und Darstellungsfähigkeit der Studierenden aus. Theater-, Film- und Medienprojekte im universitären Rahmen (Praxismodule) und außeruniversitäre Hospitanzen oder Assistenzen (Praktika) dienen der Ergänzung und Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung um praktische Kenntnisse von künstlerischen Produktionsprozessen und deren materiellen und institutionelle Bedingungen. Der Studiengang vermittelt Fähigkeiten und Handlungskompetenzen, die den Studierenden in unterschiedlichen kulturellen Berufsfeldern zu Gute kommen: von technischen und organisatorischen Fertigkeiten bis hin zur Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsschulung gegenüber der Medienkultur.

I.1.4 Schlüsselkompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über die Fähigkeit, sich Grundlagenwissen zu Fragen der gegenwärtigen Theater-, Film- und Medienkultur selbstständig auf einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Niveau anzueignen und dieses Wissen in unterschiedlichen, auch außeruniversitären, Sachzusammenhängen zur Darstellung zu bringen. Sie verfügen über die Fähigkeit, die entsprechenden Phänomene analytisch zu durchdringen und die Ergebnisse der Analyse auf argumentativ schlüssige Weise darzulegen. Sie sind vertraut mit den technischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Bedingungen der Theater-, Film- und Medienproduktion und verfügen über eine Kenntnis der in diesem Bereich üblichen Organisationsformen.

I.1.5 Berufliche Tätigkeiten

Mögliche Arbeitsfelder für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs sind der gesamte Bereich des Theaters, des Films, des Kinos, des Fernsehens und anderer Medien; Presse und Verlagswesen, Kulturvermittlung; Medienarchive und Museen; Bildungsinstitutionen (etwa Jugendarbeit in Spiel-, Therapie- und Filmgruppen); Kulturarbeit in Verbänden und Unternehmen, im Bereich der Freizeitgestaltung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung.

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Empfehlungen zum Studium

I.2.1 Fremdsprachenkenntnisse

Vorausgesetzt wird der Nachweis von Kenntnissen in zwei neueren Fremdsprachen, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) entsprechen (dies entspricht den Kompetenzen, die durch das erfolgreiche Absolvieren von ca. 120 Lehrstunden in der jeweiligen Sprache erworben werden) oder Latein- bzw. Griechischkenntnissen und Kenntnissen in einer neueren Fremdsprache. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum Abschluss der Basisphase vorliegen. Besonders wünschenswert sind gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache.

Die Fremdsprachenkenntnisse werden nachgewiesen durch:

– Schulzeugnisse, mit denen die Fremdsprache über mindestens drei Jahre nachgewiesen wird, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf,

– Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind,

– Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen von Sprachkenntnissen, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen oder im Selbststudium erworben wurden,

– VHS-Zertifikate, das heißt ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (Niveau A2) oder

– einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

I.2.2 Weitere Studienvoraussetzungen

Es wird empfohlen, vor Aufnahme des Studiums der TFM ein einschlägiges, mindestens vierwöchiges Praktikum im Theater-, Film- und Medienbereich zu absolvieren.

Anerkannte Formen des Praktikums sind insbesondere:

– eine Hospitanz bzw. Assistenz bei einer Theater- bzw. einer Film-, Fernseh-, oder Videoproduktion mit entsprechenden Einblicken in verschiedene Produktionsbereiche, z.B. Herstellungsleitung, Ausstattung, Kamera, Schnitt bzw. Konzeption, Probenarbeit und den Theaterbetrieb oder in die Arbeit eines Radio- und Fernsehsenders oder anderer Institutionen, die mit Medien und ihrer Geschichte befasst sind (etwa Verlagswesen, Presse, Gestaltung, Ausstellungswesen),

– Hospitanzen im Verleih oder im Programmkino,

– Praktika in Institutionen der Kulturverwaltung, -vermittlung oder -förderung

– Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden ebenfalls als Praktikum anerkannt. Über Zweifelsfälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

Bei einer Zulassungsbeschränkung aus Kapazitätsgründen gelten die Regelungen zum Auswahlverfahren in der entsprechenden Auswahlsatzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

I.2.3 Studienbeginn

Der Bachelorstudiengang TFM kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

I.2.4 Studienberatung

Es wird dringend empfohlen, zu Beginn des ersten Semesters die institutsinterne Studienfachberatung aufzusuchen. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung bei Studienaufnahme ist obligatorisch.

II. Studien- und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums

Der Bachelorstudiengang TFM im Hauptfach besteht aus einer Basisphase (1.–2. Semester) und einer Qualifizierungsphase (3.-6. Semester). In der Basisphase werden die fachwissenschaftlichen Grundlagen der TFM vermittelt. Auf diesen Grundlagen aufbauend erweitern und vertiefen die Studierenden in der Qualifizierungsphase die erworbenen Kenntnisse. In diesem Studienabschnitt kommt zur theoretischen Auseinandersetzung mit den Inhalten der TFM ihre praktische Erprobung in inner- und außeruniversitären Projekten hinzu.

II.2 Module

Die Qualifizierungsphase umfasst sieben Module:

II.2.1 Basisphase

Die Basisphase umfasst die drei Pflichtmodule „Basismodul 1: Theater“, „Basismodul 2: Film“ und „Basismodul 3: Medien“. Diese gliedern sich jeweils in die beiden Teile „Gegenstandsbereiche und Theorien“ sowie „Fragestellungen und Methoden der Analyse“. Die Studierenden schließen zwei der drei Module nach Wahl mit einer Modulprüfung ab (14 CP).

II.2.2 Qualifizierungsphase

Die Qualifizierungsphase umfasst sieben Module:

– die Pflichtmodule „Systematisches Modul: Theorie und Ästhetik“ und „Systematisches Modul: Geschichte und Pragmatik“, die in integrativer und komparativer Perspektive übergreifende systematische Fragestellungen der drei Teilbereiche behandeln,

– nach Wahl der Studierenden zwei der Wahlpflichtmodule „Gegenstandsmodul 1: Theater“, „Gegenstandsmodul 2: Film“ und „Gegenstandsmodul 3: Medien“, die jeweils der Vertiefung des Gegenstandswissens in den gewählten Teilbereichen dienen. In den Gegenstandsmodulen werden zwei von drei Teilbereichen vertieft, wobei die Schwerpunktsetzung nicht zwingend der Schwerpunktsetzung in der Basisphase entsprechen muss;

– nach Wahl der Studierenden zwei der Wahlpflichtmodule „Praxismodul 1.1 – Theater“, „Praxismodul 1.2 – Film“, „Praxismodul 1.3 – Medien“ und „Praxismodul 2 – Praktikum“ (siehe auch II.6) sowie schließlich

– das Abschlussmodul, bestehend aus der Bachelorarbeit und einer mündlichen Prüfung zu zwei im Rahmen des Abschlussmoduls zu erarbeitenden Stoffgebieten.

II.3 Kreditpunkte (CP)

Der Bachelorstudiengang TFM ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Hauptfach TFM und im gewählten Nebenfach alle Modulprüfungen bestanden sind und insgesamt 180 CP erreicht wurden. Nach dieser Ordnung sind für das Hauptfach TFM insgesamt 120 CP zu erwerben. Dabei entfallen auf die Pflichtmodule der Basisphase insgesamt 40 CP, auf die Pflichtmodule der Qualifizierungsphase einschließlich des Abschlussmoduls 38 CP sowie 42 CP auf die Wahlpflichtmodule. Über den Erwerb der CP geben die Modulbeschreibungen Aufschluss.

II.4 Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen können erbracht werden in Form von:

– längeren Hausarbeiten (in Modulen der Basisphase ca. 10 Seiten, in Modulen der Qualifizierungsphase ca. 15 Seiten; eine Standardseite entspricht ca. 1.800 Zeichen),

– kürzeren Hausarbeiten (in Modulen der Basisphase ca. 5 Seiten, in Modulen der Qualifizierungsphase ca. 10 Seiten; eine Standardseite entspricht ca. 1.800 Zeichen),

– Essays /„dokumentierten Auseinandersetzungen“ (im Umfang von ca. 5 Standardseiten), wobei unter einem Essay eine auf einer These basierende, in ihrer Struktur aber offene Auseinandersetzung mit dem Stoff des Kurses zu verstehen ist,

– Praktikumsberichten (im Umfang von 5–8 Standardseiten),

– Klausuren (90 Minuten),

– Referaten und deren schriftlicher Ausarbeitung (3-5 Standardseiten Textumfang),

– mündlichen Prüfungen (20 Minuten) und

– künstlerisch-praktischen Leistungen (z.B. Inszenierungskonzept, Mitarbeit an einer Inszenierung, Filmproduktion, Videoarbeit, Drehbuchkonzept etc.; zum Umfang vgl. Modulbeschreibungen).

Soweit die Modulbeschreibungen mehrere mögliche Prüfungsformen zulassen, wird die von der Veranstaltungsleitung gewählte Prüfungsform zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

II.5 zusätzliche Lernformen

Selbststudium Lektüre (L) (Qualifizierungsmodule „Gegenstandsmodul 1“, Gegenstandsmodul 2“, „Systematisches Modul 1“ und „Systematisches Modul 2“).

Im Rahmen des Selbststudiums erarbeiten sich die Studierenden in Absprache mit Dozentinnen oder Dozenten einzelne Fachgebiete aus den drei Teilfächern. Diese können sie aus den vom Institut bereitgestellten Referenzlisten (Referenzliste Film, Leseliste Theatertheorie, Leseliste Dramen etc.) auswählen. Alternativ kann der Besuch einer Reihe von Vorträgen, Filmen oder Theatervorstellungen dokumentiert werden. Leistungsnachweise können Protokolle, kurze Essays (ca. 3-5 Seiten) oder mündliche Fachgespräche (15 Minuten) sein.

II.6 Praxismodul 2 – Praktikum

Teil der Praxisorientierung im Rahmen des Studiums ist ein sechswöchiges außeruniversitäres Praktikum im Theater-, Film- oder Medienbereich, das im Block oder in einzelnen Abschnitten absolviert werden kann. Wahlweise kann das Praktikum durch ein zweites Praxismodul mit reduzierter Prüfungsleistung ersetzt werden. Anerkannt werden Praktika in Partnerinstitutionen des Studiengangs im Bereich Theater- Film- und Medienkultur nach vorheriger Absprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte. Das Praktikum muss mit ihr oder ihm abgesprochen werden. Die Studierenden bewerben sich selbständig um eine Praktikumsstelle. Für die Anerkennung des Praktikums ist ein Nachweis der praktikumsgebenden Stelle sowie ein Praktikumsbericht vorzulegen. Diese werden vom Praktikumsbeauftragten abgenommen. Der Praktikumsnachweis muss Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben. Außerdem ist in Absprache mit einer Dozentin / einem Dozenten des Instituts für TFM ein Selbststudium Lektüre zu erbringen; hierfür muss ein angemessener Lektürebericht über aktuelle forschungsrelevante Literatur zum engeren Gegenstandsbereich des Praktikums bzw. des zweiten Praxismoduls abgefasst werden (3-5 Seiten). Zu weiteren Bestimmungen siehe die Modulbeschreibung zu Modul „Praxismodul 2 – Praktikum“.

III. Bachelor-Prüfung

III.1 Zulassung zur Bachelor-Prüfung

Für die Zulassung zum Abschlussmodul sind die in der Rahmenordnung in Abschnitt IV, § 14 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen.

III.2 Umfang der Bachelor-Prüfung

Die Bachelor-Prüfung im Hauptfach TFM setzt sich zusammen aus:

a. den beiden Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen der Basisphase „Basismodul 1“, „Basismodul 2“ und „Basismodul 3 (s. oben II.2.1),

b. den Modulprüfungen zu den Wahlpflichtmodulen und Pflichtmodulen der Qualifizierungsphase „Gegenstandsmodul 1“, „Gegenstandsmodul 2“, „Gegenstandsmodul 3“, „Systematisches Modul Ästhetik und Theorie, „Systematisches Modul Geschichte und Pragmatik“ sowie das Abschlussmodul und

c. den Modulprüfungen zu den Wahlpflichtmodulen der Qualifizierungsphase „Praxismodul 1.1 – Theater“, „Praxismodul 1.2 – Film“ oder „Praxismodul 1.3 – Medien“.

III.3 Berechnung der einzelnen Prüfungsleistungen für die Berechnung der Gesamtnote

Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich im Verhältnis 2:1 aus der Gesamtnote des Hauptfachs und der des Nebenfachs. Für das Hauptfach ergibt sich die Gesamtnote aus der Modulnote des Abschlussmoduls sowie aus den drei besten Modulnoten der Qualifizierungsphase. Aus diesen Noten wird ein arithmetisches Mittel berechnet, wobei das Abschlussmodul doppelt, die übrigen Modulnoten jeweils einfach gewichtet werden. Es ist darauf zu achten, dass in den vier angerechneten Modulen die Teilbereiche Theater, Film und Medien berücksichtigt werden.

IV. In-Kraft-Treten des fachspezifischen Anhangs und Übergangsregelung

(1) Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Theater-, Film- und Medienwissenschaft ab dem Wintersemester 2017/2018 aufnehmen.

(3) Studierende, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung ihr Studium im Bachelor-Hauptfach Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufgenommen haben, können ihr Studium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen oder auf Antrag beim Prüfungsamt in die neue Regelung überwechseln. Der Wechsel in die neue Regelung ist ausgeschlossen, wenn das „Praxismodul 2- Praktikum“ und das „Abschlussmodul“ bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung am 3.7.2017 begonnen wurden.

  Teil V: Modulbeschreibungen zum Hauptfach-Studiengang TFM Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, zum Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und Arbeitsaufwand in Kreditpunkten (CP) sowie zur Art der Prüfungen. Abkürzungen: CP = Kreditpunkte (Credit points) SWS = Semesterwochenstunden TN = Teilnahmenachweis V.1 Module der Basisphase  
Basismodul 1 - Theater
Pflichtmodul - 12 CP/14 CP / 6/8 SWS
Präsenzzeit
90/120 Arbeitsstunden
Selbststudium
270/300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt eine Einführung in die Gegenstände, Fragestellungen und Methoden der Theaterwissenschaft. Das Modul gliedert sich in die zwei Teile „Gegenstandsbereiche und Theorien“ (1. Semester) und „Fragestellungen und Methoden der Analyse“ (2. Semester), die konsekutiv absolviert werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über Grundlagenkenntnisse europäischer und internationaler Theatergeschichte, der Theatertheorie und der Inszenierungsanalyse. Sie verfügen über die Fähigkeit, Theater und theatrale Phänomene unter gesellschaftlichen, institutionellen und kulturellen Aspekten zu beschreiben und zu untersuchen und können ihre Kenntnisse in Bezug zur Theaterpraxis setzen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn jedes Wintersemester
Dauer
zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit, eine Klausur oder vergleichbare Leistungen gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu Veranstaltung 1 oder 2. Nach Wahl der Studierenden entfällt die Modulprüfung in einem der drei Basismodule (II.2.1).
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung (falls diese nicht entfällt); aktive Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung an derjenigen Lehrveranstaltung, in der keine Prüfungsleistung erworben wird, sowie an den Tutorien.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Einführung in die Theaterwissenschaft: Gegenstände und Theorien S + Tut 2 (+ 2) 6/8
2 Einführung in die Theaterwissenschaft: Fragestellungen und Methoden der Analyse S + Tut 2 (+ 2) 6/8
 
Basismodul 2 - Film
Pflichtmodul - 12 CP/14 CP / 6/8 SWS
Präsenzzeit
90/120 Arbeitsstunden
Selbststudium
270/300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt eine Einführung in die Gegenstände, Fragestellungen und Methoden der Filmwissenschaft. Das Modul gliedert sich in die zwei Teile „Gegenstandsbereiche und Theorien“ (1. Semester) und „Fragestellungen und Methoden der Analyse“ (2. Semester), die konsekutiv absolviert werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über Grundlagenkenntnisse internationaler Filmgeschichte, der Filmtheorie und der Filmanalyse und verfügen über die Fähigkeit, Film, AV-Medien und filmische Phänomene hinsichtlich deren gesellschaftlicher, technischer und kultureller Aspekte zu beschreiben und zu untersuchen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn jedes Wintersemester
Dauer
zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit, eine Klausur oder vergleichbare Leistungen gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu Veranstaltung 1 oder 2. Nach Wahl der Studierenden entfällt die Modulprüfung in einem der drei Basismodule (II.2.1).
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung und erfolgreiche Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung an dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erworben wird sowie an den Tutorien.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Filmwissenschaft: Gegenstände und Theorien S + Tut 2 (+2) 6/8 6/8
Einführung in die Filmwissenschaft: Fragestellungen und Methoden der Analyse S + Tut 2 (+2) 6/8 6/8
 
Basismodul 3 - Medien
Pflichtmodul - 12 CP/14 CP / 6/8 SWS
Präsenzzeit
90/120 Arbeitsstunden
Selbststudium
270/300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vermittelt eine Einführung in die Gegenstände, Fragestellungen und Methoden der Medienwissenschaft. Das Modul gliedert sich in die zwei Teile „Gegenstandsbereiche und Theorien“ (1. Semester) und „Fragestellungen und Methoden der Analyse“ (2. Semester), die konsekutiv absolviert werden.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über Grundlagenkenntnisse der Mediengeschichte, der Medientheorie und der Medienanalyse und verfügen über die Fähigkeit, mediale Phänomene hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen, technischen und kulturellen Dimensionen zu beschreiben und zu untersuchen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn jedes Wintersemester
Dauer
zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit, eine Klausur oder vergleichbare Leistungen gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu Veranstaltung 1 oder 2. Nach Wahl der Studierenden entfällt die Modulprüfung in einem der drei Basismodule (II.2.1).
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung und erfolgreiche Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung an dem Seminar, in dem keine Prüfungsleistung erworben wird sowie an den Tutorien.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Medienwissenschaft: Gegenstände und Theorien S + Tut 2 (+2) 6/8 6/8
Einführung in die Medienwissenschaft: Fragestellungen und Methoden der Analyse S + Tut 2 (+2) 6/8 6/8
  V.2 Module der Qualifizierungsphase
Gegenstandsmodul 1 - Theater
Wahlpflichtmodul - 12 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vertieft die in den Basismodulen erworbenen gegenstandsbezogenen Kenntnisse im Teilbereich Theater. Zudem erweitert das Modul die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse der für den Gegenstandsbereich maßgeblichen Analysemethoden. Die Studierenden erweitern ihre Kenntnisse der Seminarinhalte durch angeleitete selbständige Lektüre und dokumentierte Auseinandersetzung mit den Gegenständen, wobei der Rahmen des angeleiteten Selbststudiums in Absprache mit den für den Teilbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten abgesteckt wird.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit erworben, die Gegenstände des Teilbereichs historisch und theoretisch zu erfassen und analytisch zu durchdringen. Sie sind in Grundzügen mit der grundlegenden wissenschaftlichen Literatur zu dem gewählten Gegenstandsbereich vertraut.
Hinweise
Eine der Lehrveranstaltungen dieses Moduls kann auch aus dem Lehrangebot der kooptierten Fächer (AVL, Philosophie, Kunstgeschichte, Anglistik, Amerikanistik, Germanistik) gewählt werden. Eine in einer Lehrveranstaltung der kooptierten Fächer bestandene Prüfung wird als Modulprüfung in dem Gegenstandsmodul anerkannt. Es gelten die Regelungen des anbietenden Studienganges. Näheres zur Anerkennung regelt §20 der Rahmenordnung für Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 10.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester und Sommersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit (2 CP) in Veranstaltung 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme in Veranstaltungen 1 und 2 nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung in Veranstaltung 1 sowie in Veranstaltung 2 ein Referat / eine kürzere Hausarbeit oder eine äquivalente Leistung. Die CP für das angeleitete Selbststudium werden auf der Grundlage der Vorlage eines Essays von fünf Seiten Umfang oder einer mündlichen Prüfung oder vergleichbarer Leistungen vergeben.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Seminar S 2 4 / 6
2 Seminar S 2 4 / 6
3 Selbststudium Lektüre L 2
 
Gegenstandsmodul 2 - Film
Wahlpflichtmodul - 12 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vertieft die in den Basismodulen erworbenen gegenstandsbezogenen Kenntnisse im Teilbereich Film. Zudem erweitert das Modul die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse der für den Gegenstandsbereich maßgeblichen Analysemethoden. Die Studierenden erweitern ihre Kenntnisse der Seminarinhalte durch angeleitete selbständige Lektüre und dokumentierte Auseinandersetzung mit den Gegenständen, wobei der Rahmen des angeleiteten Selbststudiums in Absprache mit den für den Teilbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten abgesteckt wird.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit erworben, die Gegenstände des Teilbereichs historisch und theoretisch zu erfassen und analytisch zu durchdringen. Sie sind in Grundzügen mit der grundlegenden wissenschaftlichen Literatur zu dem gewählten Gegenstandsbereich vertraut.
Hinweise
Eine der Lehrveranstaltungen dieses Moduls kann auch aus dem Lehrangebot der kooptierten Fächer (AVL, Philosophie, Kunstgeschichte, Anglistik, Amerikanistik, Germanistik) gewählt werden. Eine in einer Lehrveranstaltung der kooptierten Fächer bestandene Prüfung wird als Modulprüfung in dem Gegenstandsmodul anerkannt. Es gelten die Regelungen des anbietenden Studienganges. Näheres zur Anerkennung regelt §20 der Rahmenordnung für Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 10.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester und Sommersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit (2 CP) in Veranstaltung 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme in Veranstaltungen 1 und 2 nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung in Veranstaltung 1 sowie in Veranstaltung 2 ein Referat oder eine kürzere Hausarbeit oder eine äquivalente Leistung. Die CP für das angeleitete Selbststudium werden auf der Grundlage der Vorlage eines Essays von fünf Seiten Umfang oder einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer oder vergleichbarer Leistungen vergeben.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Seminar S 2 4/6
2 Seminar S 2 4/6
3 Selbststudium Lektüre L 2
 
Gegenstandsmodul 3 - Medien
Wahlpflichtmodul - 12 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul vertieft die in den Basismodulen erworbenen gegenstandsbezogenen Kenntnisse im Teilbereich Medien. Zudem vertieft das Modul die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse der für den Gegenstandsbereich leitenden Analysemethoden. Die Studierenden erweitern ihre Kenntnisse der Seminarinhalte durch angeleitete selbständige Lektüre und dokumentierte Auseinandersetzung mit den Gegenständen, wobei der Rahmen des angeleiteten Selbststudiums in Absprache mit den für den Teilbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten abgesteckt wird.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die Fähigkeit erworben, die Gegenstände des Teilbereichs historisch und theoretisch zu fassen und analytisch zu durchdringen. Sie sind in Grundzügen mit der grundlegenden wissenschaftlichen Literatur zu dem gewählten Gegenstandsbereich vertraut.
Hinweise
Eine der Lehrveranstaltungen dieses Moduls kann auch aus dem Lehrangebot der kooptierten Fächer (AVL, Philosophie, Kunstgeschichte, Anglistik, Amerikanistik, Germanistik) gewählt werden. Eine in einer Lehrveranstaltung der kooptierten Fächer bestandene Prüfung wird als Modulprüfung in dem Gegenstandsmodul anerkannt. Es gelten die Regelungen des anbietenden Studienganges. Näheres zur Anerkennung regelt § 20 der Rahmenordnung für Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 10.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester und Sommersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit (2 CP) in 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme an den Seminaren nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung, Bestehen der Modulprüfung sowie in 2 ein Referat oder eine kürzere Hausarbeit oder vergleichbare Leistungen. Die CP für das angeleitete Selbststudium werden auf der Grundlage der Vorlage eines Essays von fünf Seiten Umfang oder einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer oder vergleichbarer Leistungen vergeben.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3/4/5 4 5 6
1 Seminar S 2 4/6
2 Seminar S 2 4/6
3 Selbststudium Lektüre L 2
 
Systematisches Modul - Ästhetik und Theorie
Pflichtmodul - 12 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul verbindet die drei Teilbereiche Theater, Film und Medien in einer zugleich integrativen und komparativen Perspektive unter dem Gesichtspunkt der Frage nach Ästhetik und Theorie. Das Modul vertieft die in den Basismodulen erworbenen Grundkenntnisse gegenstandsspezifischer Theorieansätze sowie von ästhetischer Theorie und allgemeiner Medientheorie. Behandelt werden namentlich die Frage nach der ästhetischen Spezifik von Theater, Film und Medien, das Verhältnis gegenstands- und medienspezifischer Theoriemodelle sowie fächerübergreifende Ansätze der Kultur- und Medientheorie. Die drei Modulteile müssen alle drei Teilbereiche abdecken, wobei in einem der systematischen Module die Modulprüfung in dem Bereich absolviert werden muss, der in den Gegenstandsmodulen nicht vertieft wurde.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse der einschlägigen theoretischen Ansätze in allen drei Teilbereichen und sind in der Lage, diese hinsichtlich ihrer spezifischen Erkenntnisziele, Argumentationsweisen und Leistungen gegeneinander abzuwägen und kritisch einzuschätzen.
Hinweise
Eine der Lehrveranstaltungen dieses Moduls sowie die Modulprüfung kann auch aus dem Lehrangebot der kooptierten Fächer (AVL, Kunstgeschichte, Philosophie, Anglistik, Amerikanistik, Germanistik) gewählt werden. Es gelten die Regelungen des anbietenden Studienganges.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester und Sommersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit (2 CP) in 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme in Veranstaltungen 1 und 2 nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung, Bestehen der Modulprüfung sowie in Veranstaltung 2 ein Referat oder eine kürzere Hausarbeit oder vergleichbare Leistungen. Die CP für das angeleitete Selbststudium werden auf der Grundlage der Vorlage eines Essays von fünf Seiten Umfang oder einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer oder vergleichbarer Leistungen vergeben.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Seminar S 2 4/6
2 Seminar S 2 4/6
3 Selbststudium Lektüre L 2
 
Systematisches Modul - Geschichte und Pragmatik
Pflichtmodul - 12 CP / 4 SWS
Präsenzzeit
60 Arbeitsstunden
Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul behandelt in einer zugleich integrativen und komparativen Perspektive Problemstellungen und Methoden der Geschichte von Drama, Theater und theatralen Phänomenen, der Geschichte von Film, audiovisuellen Medien und filmischen Phänomenen und der allgemeinen Mediengeschichte. Das Modul vertieft die in den Basismodulen erworbenen Kenntnisse der Gegenstandsgeschichte der drei Teilebereiche und vertieft die zugehörige Methodenreflexion. Das Modul behandelt überdies technische, ökonomische und institutionelle, d.h. in einem erweiterten Sinn pragmatische Aspekte der drei Gegenstandsbereiche. Die drei Modulteile müssen alle drei Teilbereiche abdecken, wobei in einem der systematischen Module die Prüfungskomponente in dem Bereich absolviert werden muss, der in den Gegenstandsmodulen nicht vertieft wurde.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse von Gegenstandsgeschichte und historiographischen Methodenproblemen in allen drei Teilbereichen. Die Studierenden sind in der Lage, historische Fragestellungen zu entwickeln und sind vertraut mit den Methoden ihrer Beantwortung. Sie verfügen überdies über vertiefte Kenntnisse der technischen, ökonomischen und institutionellen Problemlagen in den drei Teilbereichen und sind mit den Methoden ihrer wissenschaftlichen Untersuchung vertraut.
Hinweise
Eine der Lehrveranstaltungen dieses Moduls kann auch aus dem Lehrangebot der kooptierten Fächer (AVL, Kunstgeschichte, Philosophie, Anglistik, Amerikanistik, Germanistik) gewählt werden. Eine in einer Lehrveranstaltung der kooptierten Fächer bestandene Prüfung wird als Modulprüfung in dem Systematischen Modul anerkannt. Ebenso wird ein dort gelieferter Leistungsnachweis anerkannt. Es gelten die Regelungen des anbietenden Studienganges. Näheres zur Anerkennung regelt § 20 der Rahmenordnung für Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 10.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester und Sommersemester
Dauer
ein bis zwei Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
eine längere Hausarbeit (2 CP) in 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme in Veranstaltungen 1 und 2 nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung sowie in 2 ein Referat oder eine kürzere Hausarbeit oder vergleichbare Leistungen. Die CP für das angeleitete Selbststudium werden auf der Grundlage der Vorlage eines Essays von fünf Seiten Umfang oder einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer oder vergleichbarer Leistungen vergeben.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3/4/5 4 5 6
1 Seminar S 2 4/6
2 Seminar S 2 4/6
3 Selbststudium Lektüre L 2
 
Praxismodul 1.1 - Theater
Wahlpflichtmodul - 10 CP/ 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Inhalt des Wahlpflichtmoduls ist die aktive Teilnahme an einem inneruniversitären Praxisprojekt, z. B. szenischen Projekt, einem Praxisprojekt zur Theaterkritik oder zum Kuratieren eines dramaturgischen Projekts. Das Praxismodul zielt auf die Erprobung praktischer Arbeitsformen unter Einbezug theoretischer und analytisch-deskriptiver Verfahren. Bestandteile des Moduls sind Projektveranstaltungen aus dem Bereich Theater, welche die Beteiligung an szenischen Formen vorsehen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden kreative, technische, organisatorische und soziale Kompetenzen hinzugewonnen, sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit in den jeweiligen Berufsfeldern als auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit theatralen Darstellungsformen. Die Studierenden sind in der Lage, eigene Projektideen zu formulieren, zur Diskussion zu stellen und im Team umzusetzen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
jedes Wintersemester
Dauer
ein Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
Bericht, Projektvorstellung oder vergleichbare Leistung gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Szenisches Projekt oder P/Ü 2 8 + 2
2 Theater-AG
 
Praxismodul 1.2 - Film
Wahlpflichtmodul - 10 CP/ 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Inhalt des Wahlpflichtmoduls ist die aktive Teilnahme an einem inneruniversitären Praxisprojekt, wie z.B. Filmprojekt, einem Praxisprojekt zur Filmkritik oder zur Praxis des Archivierens und Kuratierens von Filmprogrammen. Das Praxismodul zielt auf die Erprobung praktischer Arbeitsformen unter Einbezug theoretischer und analytisch-deskriptiver Verfahren. Bestandteile des Moduls sind Projektveranstaltungen aus dem Bereich Film, welche die Erprobung filmischer Darstellungsformen sowie archivarischer oder kuratorischer Praktiken oder eine Einübung in die Praxis der Filmkritik vorsehen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden kreative, technische, organisatorische und soziale Kompetenzen hinzugewonnen, sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit in den jeweiligen Berufsfeldern als auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit filmischen Darstellungsformen. Die Studierenden sind in der Lage, eigene Projektideen zu formulieren, zur Diskussion zu stellen und im Team umzusetzen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester
Dauer
ein Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
Bericht, Projektvorstellung oder vergleichbare Leistung gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Filmprojekt oder P/Ü 2 8 + 2
2 Projekt im Bereich Archiv/Program/Kritik
 
Praxismodul 1.3 - Medien
Wahlpflichtmodul - 10 CP/ 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden
Selbststudium
210 Arbeitsstunden
Inhalte
Inhalt dieses Wahlpflichtmoduls ist die aktive Teilnahme an einem inneruniversitären Praxisprojekt im Bereich Medien oder eines Praxisprojekts zur Medienkritik. Das Praxismodul zielt auf die Erprobung praktischer Arbeitsformen unter Einbezug theoretischer und analytisch-deskriptiver Verfahren. Bestandteile des Moduls sind Projektveranstaltungen aus dem Bereich Medien, welche Übung im Umgang mit medialen Darstellungs- und Produktionsweisen vorsehen.
Kompetenzen
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden kreative, technische, organisatorische und soziale Kompetenzen hinzugewonnen, sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit in den jeweiligen Berufsfeldern als auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medialen Darstellungsformen. Die Studierenden sind in der Lage, eigene Projektideen zu formulieren, zur Diskussion zu stellen und im Team umzusetzen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Wintersemester
Dauer
ein Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
Bericht, Projektvorstellung oder vergleichbare Leistung gemäß oben Punkt II.4 (2 CP) zu 1 oder 2
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
aktive Teilnahme nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung; Bestehen der Modulprüfung.
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
1 Medienprojekt oder P/Ü 2 8 + 2
2 Medien-AG
 
Praxismodul 2 - Praktikum
Pflichtmodul - 10 CP / 2 SWS
Präsenzzeit und Selbststudium
300 Arbeitsstunden
Inhalte
In diesem Modul wird ein Praktikum im Umfang von mindestens sechs Wochen (mindestens 180 Arbeitsstunden) absolviert, das in Absprache mit der/dem Modulbeauftragten oder der/dem Praktikumsbeauftragten in einer kulturellen oder künstlerischen Institution, in Medienorganisationen oder Institutionen der Filmwirtschaft gewählt werden soll. Das Praktikum kann ebenfalls in einer hochschulinternen kulturellen oder künstlerischen Initiative gemacht werden, z.B. beim studentischen Kino, Festivals oder beim Asta-Kulturreferat. Die Studierenden bewerben sich selbständig um eine Praktikumsstelle. Die Organisation des Praktikums wird am Ort des Praktikums selbst durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in den Verantwortungsbereich eines Berufsfeldes und dessen Zusammenspiel mit anderen Abteilungen einer Institution geben. Mögliche Formen des Praktikums sind Hospitanz/Assistenz bei einer Theater- bzw. einer Film- oder Fernsehproduktion, in Institutionen der Kulturverwaltung oder -förderung und in Projekten im Theater-, Film- oder Medienbereich. Zum Praktikum gehört die Abfassung eines Praktikumsberichts, der im Laufe des Praktikums zu erstellen ist. Außerdem ist in Absprache mit einem Dozenten/ einer Dozentin ein Selbststudium Lektüre zu erbringen; hierfür muss ein angemessener Lektürebericht über aktuelle forschungsrelevante Literatur zum engeren Gegenstandsbereich des Praktikums bzw. des zweiten Praxismoduls abgefasst werden (3-5 Seiten). Alternativ kann anstelle eines Praktikums ein zweites Praxismodul mit verminderter Arbeitsbelastung absolviert werden. Das zweite Praxismodul kann im gleichen Bereich wie das erste oder in einem der anderen Teilbereiche absolviert werden.
Kompetenzen
Im Praktikum erweitern die Studierenden ihre Kenntnisse über das Studium hin- aus. Sie können die neugewonnenen Sichtweisen auf die Theater-, Film- und Medienpraxis reflektieren und sie in Bezug zu theoretischen Studieninhalten setzen. Sie erwerben Kenntnisse der Organisationsformen und der ökonomischen und technischen Aspekte künstlerischer und medialer Produktion, die sie in ihre akademische Ausbildung einbringen können und überdies den Übergang ins Berufsleben vorbereiten. Studierende, die ein zweites Praxismodul absolvieren, haben kreative, technische, organisatorische und soziale Kompetenzen hinzugewonnen, sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit in den jeweiligen Berufsfeldern als auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit theatralen, filmischen medialen Darstellungsformen. Die Studierenden haben zusätzliche künstlerische Verfahren kennengelernt und die Fähigkeit weiter vertieft, eigene Projektideen zu formulieren, zur Diskussion zu stellen und im Team umzusetzen.
Hinweise
Die Praktikumsbetreuerin oder der Praktikumsbetreuer (siehe Homepage des Instituts) muss zur Beratung aufgesucht werden. Praktika können nur angerechnet werden, wenn sie zuvor von der Praktikumsbetreuung als anerkennungsfähig eingestuft wurden
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
jederzeit
Dauer
ein Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
keine
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
erfolgreiches Absolvieren des Praktikums, Nachweis der Praktikumsstelle sowie Vorlage eines Praktikumsberichts von ca. 5 Seiten (Praktikum + Bericht = 8 CP) bzw. aktive Teilnahme am Praxisprojekt nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 der Rahmenordnung sowie Vorlage eines Arbeitsberichts (Praxisprojekt + Bericht = 8 CP), Lektürebericht (siehe auch II.6.) von 3-5 Seiten (2 CP).
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Berufspraktikum oder Projekt Praxismodul T / F / M Pr 8
P/Ü 2
Selbststudium Lektüre L - 2
 
Abschlussmodul
Pflichtmodul - 12 CP
Selbststudium
360 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul setzt sich zusammen aus einer Qualifikationsarbeit (BA-Arbeit) im Umfang von ca. 30 Seiten à 1.800 Zeichen. Die Qualifikationsarbeit wird zu einem selbst gewählten Thema in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Zeitraum von neun Wochen erstellt.
Kompetenzen
Im Abschlussmodul werden die im Grund- und Hauptstudium erworbenen wissenschaftlichen Qualifikationen im Rahmen einer selbstständigen Qualifikationsarbeit verfestigt.
Hinweise
Es wird empfohlen, nach Abschluss des Moduls die Bachelorarbeit mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer nachzubesprechen.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer mindestens 90 CP im Hauptfach nachweist.
Angebotsturnus
jederzeit
Dauer
ein Semester
Verwendbarkeit
B.A. TFM Hauptfach
Modulabschlussprüfung
Bachelorarbeit (30 Seiten)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen
Übersicht
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 12
 

Teil VI: Exemplarischer Studienverlaufsplan

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Anhang V - Zum Wintersemester 2010/11 eingestellte Magisterteilstudiengänge


Eingestellte Magisterteilstudiengänge im Hauptfach

(a) Magisterteilstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Hauptfach)
(b) Magisterteilstudiengang Amerikanistik (Hauptfach)
(c) Magisterteilstudiengang Anglistik (Hauptfach)
(d) Magisterteilstudiengang Germanistik (Hauptfach)
(e) Magisterteilstudiengang Romanistik (Hauptfach)
(f) Magisterteilstudiengang Skandinavistik (Hauptfach)
(g) Magisterteilstudiengang Theater- Film- und Medienwissenschaft (Hauptfach)


Eingestellte Magisterteilstudiengänge im Nebenfach

(a) Magisterteilstudiengang Amerikanistik (Nebenfach)
(b) Magisterteilstudiengang Anglistik (Nebenfach)
(c) Magisterteilstudiengang Germanistik (Nebenfach)
(d) Magisterteilstudiengang Romanistik (Nebenfach)
(e) Magisterteilstudiengang Skandinavistik (Nebenfach)

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EV     Einführungsveranstaltung
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
S     Seminare
T     Übungen / Tutorien
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Theater-, Film- und Medienwissenschaft (HF), Bachelor (ab WS 2017/18)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.