Theater-, Film- und Medienwissenschaft – Master

Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft, FB 10 – Neuere Philologien, Master (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL NEUE RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 (2016) - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Paragraphenteil I. – IV. Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft (ab WS 2019/20)

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten
I.2.1 Fachbeschreibung
I.2.2. Fachkompetenzen
I.2.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung
I.3.1 Studienvoraussetzungen
I.3.2 Sprachkenntnisse
I.3.3 Deutschkenntnisse
I.3.4 Studienbeginn
I.3.5 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung

I.4 Auslandsaufenthalte
I.4.1 Auslandstudium
I.4.2 Auslandspraktikum

Teil II: Studien-und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte
II.1.1 Aufbau des Studiums
II.2.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)
II.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise
II.3.1 Lehr- und Lernformen
II.3.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil III: Masterprüfung

III.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit
III.2 Abschlussmodul Masterarbeit
III.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil IV: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung
Vertiefungsmodul 1: Theater
Vertiefungsmodul 2: Film
Vertiefungsmodul 3: Medien
Theoriemodul 1: Theater
Theoriemodul 2: Film
Theoriemodul 3: Medien
Praxismodul 1: Theater
Praxismodul 2: Film
Praxismodul 3: Medien
Qualifizierungsmodul: Theater/Film/Medien
Abschlussmodul Masterarbeit

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 9. Dezember 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 7. Juni 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philo-logien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 9. Dezember 2015 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 7. Juni 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt, und enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien.

 

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

 

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Masterstudiengänge sind als Vollzeitstudiengänge konzipiert. Die Möglichkeit des Teilzeitstudiums regelt die Rahmenordnung.

(3) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkten - nachfolgend CP - bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(4) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(5) In den viersemestrigen Masterstudiengängen sind mindestens 120 CP gemäß § 13 zu erbringen.

(6) Der Fachbereich Neuere Philologien und andere an den Studiengängen des Fachbereichs beteiligte Fachbereiche und kooperierende Einrichtungen stellen auf Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Ob und inwiefern in einem der Masterstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist, regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird (s. auch § 29 Abs. 5).

 

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten komplexe kultur-, literatur-, medien- bzw. sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den Geisteswissenschaften erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.

(2) Näheres zu den Zielen der Masterstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Masterstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zu den Masterstudiengängen sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs,

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Goethe-Universität zu befragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden. Die Auflagen können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelor-studiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Masterstudiengang sind gemäß den Anforderungen des § 9 Abs. 8 und 9 RO im studiengangspezifischen Anhang geregelt.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache ausschließlich Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Für einen mehrsprachigen Masterstudiengang kann der studiengangspezifische Anhang ein geringeres Niveau in Deutsch festlegen.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen i.d.R. auf dem Sprachniveau C1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000. Der studiengangspezifische Anhang kann ein hiervon abweichendes Niveau in Englisch festlegen. Näheres zum Niveau und zur Nachweisform regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch Zulassungsausschüsse einsetzen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in
einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

 

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um „Ein-Fach-Studiengänge“. Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut und setzen sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Masterstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen oder einzelne Module in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Masterstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

 

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module der Masterstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des importierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungs
ausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der RO.

 

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Ob und in wie fern in den Masterstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält der studiengangspezifische Anhang eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge zu dieser Ordnung.

(2) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts-/Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und

Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für vollständig und erfolgreich absolvierte Module vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Masterstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Seminar/Hauptseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

d) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

f) Kolloquium: bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

g) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

h) E-Learning: Alle Formen von Lernen, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 7.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 37 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren

- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

- Fachgespräche

- Arbeitsberichte, Projektberichte

- Bearbeitung von Übungsaufgaben

- Tests

- Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die jeweils den studiengangspezifischen Anhängen angefügten Studienverlaufspläne geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Masterstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, kann eine Orientierungsveranstaltung stattfinden, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 3 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fachbereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte soll Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studiengängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

- die Entscheidungen zur Masterarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung im entsprechenden Masterstudiengang beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Masterstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

e) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus
zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt
vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung (RO: § 28)

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienberatung vorgesehen ist.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 36 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Masterstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Masterarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs-und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Masterstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im selben Masterstudiengang nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen


§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähig-keiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;

- Hausarbeiten;

- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

- Thesenpapieren;

- Berichten;

- Portfolios;

- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;

- Gruppenprüfungen;

- Fachgesprächen;

- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;

- Referate;

- Präsentationen;

- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen des studiengangspezifischen Anhangs geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. oder auf Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Inhalt und Form anderer Prüfungsformen gemäß § 33 Abs. 5 c) RO sind in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Masterstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abgeschlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, 6 und gemäß den in den studiengangspezifischen Anhängen für den Masterstudiengang geregelten Zielen ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Den Bearbeitungsumfang der Masterarbeit, sowie die Bearbeitungszeit regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Bearbeitungszeit darf 15 CP nicht unter und 30 CP nicht überschreiten.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, in welchem Umfang die Studierenden CP aus den Masterstudiengängen nachweisen müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit
anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Masterarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall, ist die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt es eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 37 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

 

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.


(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse neben der Note für die Masterarbeit in die Gesamtnote eingehen. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Masterarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 - gut

2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend

über 4,0 - nicht ausreichend


(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good

1,6 bis einschließlich 2,5 - Good

2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory

3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient

Schlechter als 4,0 - fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Masterarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 44 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

 

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Voraussetzungen für den Wechsel eines Studienschwerpunkts festlegen, insbesondere können sie die Wechselmöglichkeit einschränken.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwölf Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu r einen
Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)


Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt in vieremestrigen Masterstudiengängen 100,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Masterstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Masterstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.


Frankfurt am Main, den 15.06.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto

Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Impressum
UniReport Satzungen und Ordnungen erscheint unregelmäßig und anlassbezogen als Sonderausgabe des UniReport. Die Auflage wird für jede Ausgabe separat festgesetzt.
Herausgeber ist die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.



*Nichtamtliche Lesefassung*

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Neuere Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 26. Juni 2019 zur Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 09. Dezember 2015

Genehmigt vom Präsidium am 23. Juli 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 26. Juni 2019 den folgenden studiengangspezifischen Anhang für den Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft beschlossen. Diesen studiengangspezifischen Anhang hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. Juli 2019 genehmigt. Er wird hiermit bekannt gemacht.

Teil I: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.1 Geltungsbereich

Dieser studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 09. Dezember 2015 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Ordnung FB 10 (MA-O FB 10), und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

I.2 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

I.2.1 Fachbeschreibung

Der forschungsorientierte Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft (TFM) befasst sich mit Darstellungsformen im Bereich des Theaters, des Filmes und der Medien. Seine Gegenstände sind deren ästhetische Erscheinungen, Theorie, Geschichte, gesellschaftliche und institutionelle Voraussetzungen, technische Bedingungen und Wirkungsweisen. Er integriert philosophische, kunst- und kulturtheoretische, historische, soziologische sowie kulturökonomische Fragestellungen in die fachspezifische Auseinandersetzung. Der Studiengang knüpft in seinem Zugang zu den untersuchten Gegenständen an die in Frankfurt seit den 1920er Jahren verfolgte kritisch-theoretische Auseinandersetzung mit künstlerischen und medialen Phänomenen an und kennzeichnet sich hinsichtlich der Lehrinhalte wie auch der Forschungsorientierung durch eine dezidiert internationale Ausrichtung.

In einem viersemestrigen Aufbaustudium vermittelt der Master Kompetenzen, die zur Übernahme von anspruchsvollen Positionen in den Bereichen Theater, Film, Medien, Kulturvermittlung und -organisation befähigen und legt die Grundlage zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation im Rahmen eines Promotionsstudiums.

Im Mittelpunkt des Studiums steht die Ausbildung der Fähigkeit zur eigenständigen problemorientierten Reflexion gegenwärtiger Darstellungsformen in Theater, Film und Medien. Diese Fähigkeit wird in einer archäologischen und genealogischen Perspektive entwickelt und setzt Kenntnisse von Geschichte, Struktur und Systematik der aktuellen Formen des Theaters, der Performance, des Tanzes, des Films als künstlerischer und wissenschaftlich-technischer Praxis sowie der technischen und digitalen Medien voraus.

Die Studierenden haben mit Abschluss des Studiums eigene intellektuelle und künstlerische Fähigkeiten erprobt und entwickelt und die Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten erworben. Das Studium vermittelt keine kunstpraktische, sondern eine geistes- und kulturwissenschaftliche, theoretische Bildung und schärft die Sensibilität für künstlerische Verfahren und Strategien. Im Unterschied zu kunstpraktischen Ausbildungsgängen qualifiziert der Studiengang für ein breites Spektrum von Tätigkeiten und nicht für eng bestimmte Berufsfelder. Er trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich die institutionellen und technologischen Bedingungen im Film-, Theater- und im Medienbereich rasch verändern und erweitern.

I.2.2. Fachkompetenzen

Aufbauend auf den im Bachelor erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vermittelt das Studium fundierte und breit gefächerte Kenntnisse von Theater, Film und Medien in zeitgenössischer und historischer Perspektive. Es schärft die Fähigkeit zu kritischer Wahrnehmung und vertieft die Erfahrung mit künstlerischen und medialen Prozessen. Projekte im universitären Rahmen und außeruniversitäre Hospitanzen oder Assistenzen dienen der Ergänzung und Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung um praktische Kenntnisse von künstlerischen Produktionsprozessen und deren materiellen und institutionellen Bedingungen. Der Studiengang vermittelt Fähigkeiten und Handlungskompetenzen, die den Studierenden in unterschiedlichen Berufsfeldern zugutekommen – von technischen und organisatorischen Fertigkeiten bis hin zur Schulung von Aufmerksamkeit und Wahrnehmung.

I.2.3 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

Mögliche Arbeitsfelder für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs sind verantwortungsvolle und leitende Tätigkeiten im gesamten Bereich des Theaters, des Films, des Kinos, des Fernsehens, der Online-Kommunikation und digitaler Medien; Presse und Verlagswesen, Kulturvermittlung; Medienarchive und Museen; Bildungsinstitutionen; Kulturarbeit in Verbänden und Unternehmen im Bereich der Freizeitgestaltung, der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit. Ferner besteht die Möglichkeit einer Weiterqualifikation im Rahmen eines Promotionsstudiums.

I.3 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.3.1 Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. den Bachelorstudiengang Theater-, Film und Medienwissenschaft im Hauptfach der Goethe-Universität erfolgreich abgeschlossen hat,

b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (beispielsweise Philosophie, Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft oder einer anderen neueren Philologie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft oder qualitativ orientierten Sozialwissenschaften) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem unter a) genannten Bachelorstudiengang im Umfang von bis zu 30 CP erteilt werden. Diese zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Zulassungsausschuss bestimmt die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Werden die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(3) Studienbewerberinnen und -bewerbern wird empfohlen, vor Aufnahme des Masterstudiums ein einschlägiges, mindestens vierwöchiges Praktikum im Theater-, Film- und Medienbereich zu absolvieren. Das Praktikum kann als Bestandteil eines Bachelorstudiums absolviert worden sein. Ein Praktikumsnachweis, der Auskunft über Zeitpunkt und zeitlichen Umfang sowie Tätigkeiten des Praktikums gibt, sollte den Bewerbungsunterlagen beigelegt werden. Sofern für den Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft eine Zulassungsbeschränkung besteht, kann das Praktikum im Rahmen eines Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. Die Regelungen der einschlägigen Hochschulauswahlsatzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität in der aktuell gültigen Fassung sind zu beachten. Anerkannte Formen des Praktikums sind insbesondere:

– eine Hospitanz bzw. Assistenz bei einer Theater- bzw. einer Film-, Fernseh-, oder Videoproduktion mit entsprechenden Einblicken in verschiedene Produktionsbereiche, z.B. Herstellungsleitung, Ausstattung, Kamera, Schnitt bzw. Konzeption, Probenarbeit und den Theaterbetrieb oder in die Arbeit eines Radio- und Fernsehsenders oder anderer Institutionen, die mit Medien und ihrer Geschichte befasst sind (etwa Verlagswesen, Presse, Gestaltung, Ausstellungswesen);

– Hospitanzen im Verleih oder im Programmkino;

– Praktika in Institutionen der Kulturverwaltung, -vermittlung oder -förderung.

Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden ebenfalls als Praktikum anerkannt. Über Zweifelsfälle entscheidet der Zulassungsausschuss.

4) Über die Zulassung zum Masterstudiengang und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 2 entscheidet der Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss wird gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 MA-O FB 10 durch den Prüfungsausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien eingesetzt. Er besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang Theater- Film- und Medienwissenschaft prüfungsberechtigten Professorinnen und Professoren, einer im Masterstudiengang lehrenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

I.3.2 Sprachkenntnisse

(1) Vorausgesetzt wird der Nachweis von Englischkenntnissen, die mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) entsprechen. Der Nachweis der Englischkenntnisse muss zur Bewerbung vorliegen. Dringend empfohlen werden außerdem Kenntnisse einer weiteren neueren Fremdsprache oder Latein- bzw. Griechischkenntnisse Besonders wünschenswert sind gute Kenntnisse der französischen Sprache.

(2) Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist; oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht; oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss; oder

– einen standardisierten Test, aus dem das Niveau B 2 klar ersichtlich ist; anerkannt werden folgende Sprachnachweise:

a. TOEFL (Internet based mind. 85 Punkte);

b. IELTS (mindestens 6,5 in jedem Teil);

c. Cambridge First, Advanced oder Proficiency (mindestens 160 Punkte in jedem Teil).

oder

– einen anderen vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

I.3.3 Deutschkenntnisse

Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen zur Bewerbung einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

I.3.4 Studienbeginn

Das Studium im Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

I.3.5 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung

Es wird dringend empfohlen, zu Beginn des Studiums die Studienfachberatung am Institut aufzusuchen. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung ist obligatorisch.

I.4 Auslandsaufenthalte

I.4.1 Auslandstudium

Es wird empfohlen, Möglichkeiten für Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken zu nutzen. Hierzu zählen auch die Teilnahme an Sprachkursen, an Austauschprogrammen oder sonstige Aufenthalte. Besonders empfohlen wird ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland möglichst im 3. Semester. Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe von § 29 MA-O FB 10 individuell anerkannt. Es wird empfohlen, vor Aufnahme des Auslandsstudiums ein Learning Agreement abzuschließen, um sicherzustellen, dass die im Ausland erbrachten Leistungen anerkannt werden.

I.4.2 Auslandspraktikum

Ein Auslandspraktikum kann ebenso wie ein Praktikum im Inland im „Praxismodul“ angerechnet werden.

Teil II: Studien-und Prüfungsorganisation

II.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Der Masterstudiengang TFM besteht aus einer Pflichtphase mit einem Basis- und drei Vertiefungsmodulen (1.-2. Semester) sowie einer Profilierungsphase mit zwei Wahlpflichtmodulen („Theoriemodul“, „Praxismodul“) und einer Abschlussphase mit einem Pflichtmodul („Qualifizierungsmodul“) und einem Abschlussmodul (3.-4. Semester). Er deckt die drei Teilbereiche Theater , Film- und Medienwissenschaft in ihrer ganzen Breite ab. Eigene Akzente können in ein oder zwei Teilbereichen der Theoriemodule gesetzt werden, die als Wahlpflichtmodule der Einarbeitung in den aktuellen Forschungsstand eines Teilbereichs gewidmet sind. In ihnen wird die Voraussetzung geschaffen für eine exemplarische Vertiefung in einen Gegenstandsbereich im Rahmen der Masterarbeit sowie für eine Weiterqualifikation im Rahmen einer Dissertation. Ferner erlaubt die Struktur des Studiengangs in der Profilierungsphase auch eine Vertiefung auf dem Gebiet künstlerischer Forschung im Rahmen von szenischen Projekten sowie Film- und Medienprojekten, die als Vorbereitung weiterführender wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit oder eines Übertritts in die Berufspraxis gedacht sind. Das hierfür konzipierte Praxismodul sieht als Wahlpflichtmodul eine größere Projektarbeit in dem für die Schwerpunktsetzung gewählten Teilbereich vor.

Das Basismodul im ersten Semester umreißt das Feld der Theater-, Film- und Medienwissenschaft in einer systematischen Perspektive unter dem Gesichtspunkt des übergreifenden Leitkonzepts der Darstellung, das die drei Teilbereiche miteinander verklammert. Die Vertiefungsmodule im zweiten Semester erlauben eine Erweiterung der gegenstandsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse. Im dritten und vierten Semester (Profilierungsphase) wird der Akzent vermehrt auf das selbständige wissenschaftliche Arbeiten verlegt. Neben weiteren Seminarveranstaltungen stehen anspruchsvolle Formen des angeleiteten Selbststudiums im Vordergrund, die der Erarbeitung problemorientierter Zugänge zu den jeweiligen Gegenstandsbereichen dienen. Das dritte und das vierte Semester dienen dabei der Spezialisierung in einem oder zwei der Teilbereiche, wobei die Struktur der als Wahlpflichtmodule angelegten Theorie- und Praxismodule es erlaubt, unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen.

Die Profilierungsphase umfasst

– nach Wahl der Studierenden eines der drei Theoriemodule, die der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung in einem der drei Teilbereiche dienen,

– nach Wahl der Studierenden eines der drei Praxismodule, die der Erweiterung der in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen im Rahmen von szenischen Projekten, Film- und Medienprojekten sowie weiteren Projekten (Tagungsorganisation, etc.) dienen,

– das Qualifizierungsmodul, in dem die Studierenden einen der beiden Gegenstandsbereiche, der nicht in der Masterarbeit bearbeitet wird, selbstständig vertiefen,

– das Abschlussmodul, das als Pflichtmodul aus der Qualifikationsarbeit besteht.

Wahlweise kann anstelle des Praxismoduls auch ein zweites Theoriemodul in einem weiteren der drei Teilbereiche belegt werden.

(2) Das kommentierte Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Theater-, Film- und Medienwissenschaft (online) informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihres Themas für mehrere Arbeitsgebiete des Fachs einschlägig sein und daher auch mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Kreditpunkte dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufgeführt werden, können nur nach Absprache mit den jeweiligen Modulbeauftragten besucht und angerechnet werden.

(3) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 MA O FB 10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkte (CP) ergibt sich für den Masterstudiengang Theater , Film- und Medienwissenschaft folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Pflichtphase 60
Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung PF 15
Vertiefungsmodul 1: Theater PF 15
Vertiefungsmodul 2: Film PF 15
Vertiefungsmodul 3: Medien PF 15
Profilierungsphase 30
Theoriemodul WP 15
Praxismodul WP 15
Abschlussphase 30
Qualifizierungsmodul PF 10
Abschlussmodul: Masterarbeit PF 20
Summe 11

(4) Unterrichts- und Prüfungssprache sind Deutsch und Englisch: Näheres ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

II.2.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Nach der MA-O FB 10 sind für den Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft insgesamt 120 CP zu erwerben. Dabei entfallen 60 CP auf die Module der Pflichtphase; auf die Wahlpflichtmodule der Profilierungsphase entfallen 30 CP, auf das Qualifizierungsmodul und das Abschlussmodul entfallen ebenfalls 30 CP.

II.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.3.1 Lehr- und Lernformen

Zusätzlich zu den in § 14 MA-O FB 10 genannten Lehr- und Lernformen werden im Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft verwendet:

Selbststudium Lektüre (L): Im Rahmen des Selbststudiums (Gegenstandsmodul 1, Gegenstandsmodul 2, Systematisches Modul 1, Systematisches Modul 2, Praktikumsmodul) erarbeiten sich die Studierenden einzelne Fachgebiete aus den drei Teilfächern. In Absprache mit Dozentinnen oder Dozenten erarbeiten sie eigenständig den aktuellen Forschungsstand zu einem vereinbarten Gegenstand oder sie orientieren sich an den vom Institut bereitgestellten Referenzlisten (Referenzliste Film, Leseliste Theatertheorie, Leseliste Dramen etc.). Alternativ kann der Besuch einer Reihe von Vorträgen, Filmen oder Theatervorstellungen dokumentiert werden.

Praxismodul – Theater/Film/Medien: Das Praxismodul zielt auf die Erprobung praktischer Arbeitsformen unter Einbezug theoretischer und analytisch-deskriptiver Verfahren im Rahmen von theatralen, filmischen oder medialen Projekten. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Filmveranstaltung etc.).

Praktikum: Statt eines Praxisprojekts kann im Rahmen des Praxismoduls auch ein Praktikum im Umfang von 300 h absolviert werden, das eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlaubt. Anerkannt werden Praktika in Partnerinstitutionen des Studiengangs im Bereich des Theaters, des Films und der Medien nach vorheriger Absprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte. Für die Anerkennung des Praktikums ist ein Nachweis der praktikumsgebenden Stelle sowie ein Praktikumsbericht vorzulegen. Der Praktikumsnachweis muss Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben.

II.3.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Hausarbeit (Prüfungsform): Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Eine Hausarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Hausarbeiten in Modulen der Pflichtphase haben einen Umfang von 15-20 Standardseiten, in Modulen der Profilierungsphase von 20-25 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Mündliche Prüfung (Prüfungsform): Die mündliche Prüfung im Qualifizierungsmodul hat den Charakter eines wissenschaftlichen Gesprächs und dient der Reflexion der im Profilierungsmodul erarbeiteten Gegenstände. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 30 Minuten.

Praktikumsbericht (Prüfungsform): Der Praktikumsbericht dient der Reflexion des Praktikums (Praxismodul). Er dokumentiert die dort gesammelten Erfahrungen und reflektiert das Verhältnis zwischen universitärer Ausbildung und außeruniversitärer Berufspraxis. Der Umfang des Praktikumsberichts soll maximal 5-7 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) betragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Projektpräsentation/Tätigkeitsbericht (Prüfungsformen): Die Ergebnisse der Projektarbeit im Praxismodul werden im Rahmen einer 30-minütigen Projektpräsentation oder eines Tätigkeitsberichts im Umfang von 5-7 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) dokumentiert. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen (5 CP).

Essay/Lektürebericht (Leistungsnachweise): Essays bzw. Lektüreberichte beinhalten eine auf einer These basierende, in ihrer Struktur aber offene Auseinandersetzung mit dem Selbststudium Lektüre. Sie haben einen Umfang von ca. 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite).

Fachgespräch (Leistungsnachweis): Das 15-minütige Fachgespräch dient der Reflexion des Selbststudiums Lektüre in den Vertiefungsmodulen und im Theoriemodul.

Teil III: Masterprüfung

III.1 Zulassung zur Masterprüfung; Zulassung zur Masterarbeit

(1) Für die Zulassung zum Abschlussmodul Masterarbeit sind die in § 22 MA-O FB 10 genannten Erklärungen und Nachweise sowie der Nachweis der Sprachkenntnisse nach I.3.2 vorzulegen.

(2) Die Zulassung zum Abschlussmodul Masterarbeit kann beantragen, wer die Module der Pflichtphase erfolgreich abgeschlossen hat.

III.2 Abschlussmodul Masterarbeit

Die Masterarbeit (20 CP) ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet das Abschlussmodul. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Wochen selbständig angefertigt. Sie hat einen Umfang von ca. 70 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite). Das Thema wird von den Studierenden in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer selbst gewählt.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Modulnote des Abschlussmoduls, der Modulnote des Qualifizierungsmoduls sowie aus den drei besten Modulnoten der Pflicht- und Profilierungsphase. Aus diesen fünf Noten wird ein arithmetisches Mittel berechnet, wobei das Abschlussmodul doppelt gewertet wird. Es ist darauf zu achten, dass in den vier angerechneten Modulen die drei Teilbereiche Theater, Film und Medien berücksichtigt werden.

Teil IV: In-Kraft-Treten

(1) Dieser studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft vor dem Inkrafttreten dieses studiengangspezifischen Anhangs aufgenommen haben, können die Masterprüfung noch bis zum 30.09.2022 nach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können sie ihr Studium auch nach diesem studiengangspezifischen Anhang fortsetzen und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 29 der MA-O FB 10 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 22. August 2019

Prof. Dr. Britta Viebrock
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist als Vorschlag zu verstehen. Bei der individuellen Planung des Studiums berät die Studienfachberatung.

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1. Semester Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung S: Poiesis und Praxis der Darstellung: Theater 2 5
S: Poiesis und Praxis der Darstellung: Film 2 5
S: Poiesis und Praxis der Darstellung: Medien 2 5
Vertiefungsmodul 1: Theater S: Darstellungsformen des Theaters: Theorie und Ästhetik 2 5
Selbststudium Lektüre 5
Modulprüfung 5
8 30
2. Semester Vertiefungsmodul 2: Film S: Darstellungsformen des Films: Theorie und Ästhetik 2 5
S: Darstellungsformen des Films: Geschichte, Ökonomie, Technik 2 5
Modulprüfung 5
Vertiefungsmodul 2: Medien S: Darstellungsformen der Medien: Theorie und Ästhetik 2 5
Selbststudium Lektüre 5
Modulprüfung 5
6 30
3. Semester Theoriemodul: Theater/Film/Medien S: Aktuelle Fragestellungen des Theaters 2 5
Selbststudium Lektüre 5
Modulprüfung 5
Praxismodul Übung + Praxisprojekt 2 10
Modulprüfung 5
4 30
4. Semester Qualifizierungsmodul Selbststudium und mündliche Prüfung 10
Abschlussmodul Masterarbeit 20
30
SUMME 18 SWS 120 CP

Module der Pflichtphase

B - Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Das Modul hat die Herstellung, den Wandel und die Bedeutung von Darstellung zum Gegenstand. Behandelt werden Theorie, Technik, Ökonomie und Institutionen der Produktion, aber auch Ästhetik, Hermeneutik, Geschichte und Medialität von Darstellungsformen in den Bereichen Theater, Film und Medien. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Länder- und Kulturgrenzen überschreitenden Charakter der untersuchten Phänomene gewidmet. Das Modul setzt sich zusammen aus drei Lehrveranstaltungen, die jeweils Poiesis und Praxis der Darstellung in den drei Teilbereichen zum Gegenstand haben und mit einem Teilnahmeschein abgeschlossen werden müssen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ein wissenschaftliches Problembewusstsein entwickelt und sich die dem Problem angemessenen theoretischen und methodischen Ansätze in den Bereichen Theorie, Technik, Ökonomie und Institutionen der Darstellung angeeignet.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

Essay im Umfang von ca. 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) in einer der Lehrveranstaltungen.

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Poiesis und Praxis der Darstellung: Theater S 2 5 x
Poiesis und Praxis der Darstellung: Film S 2 5 x
Poiesis und Praxis der Darstellung: Medien S 2 5
x
Modulprüfung
Summe 6 15

 

V1 - Vertiefungsmodul: Theater
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 (4) SWS / 30 (60) h - Selbststudium 420 (390) h - 2 (4) SWS
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis theatraler Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: zwei Lehrveranstaltungen oder einer Lehrveranstaltung + einer Selbststudiumskomponente.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihr Problembewusstsein und ihre Sensibilität für Erscheinungsformen des Theaters, des Musiktheaters, der Performance, des Tanzes, der Installations- und Konzeptkunst sowie aller Formen theatraler Darstellung im erweiterten Sinne gegenstandsbezogen erweitert sowie die eine differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Theaterwissenschaft erlangt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

Lektürebericht im Umfang von 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) oder 15minütiges Fachgespräch zum Selbststudium.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15-20 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) im Zusammenhang mit einem der beiden Seminare; die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Darstellungsformen des Theaters: Theorie und Ästhetik S 2 (2) 5 x
Darstellungsformen des Theaters: Institutionen und Geschichte S 5 x
Selbststudium Lektüre
x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 (4) 15

 

V2 - Vertiefungsmodul: Film
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 (4) SWS / 30 (60) h - Selbststudium 420 (390) h - 2 (4) SWS
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poesis und Praxis filmischer Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: zwei Lehrveranstaltungen oder einer Lehrveranstaltung + einer Selbststudiumskomponente.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihr Problembewusstsein und ihre Sensibilität für Erscheinungsformen des des Films und der audiovisuellen Medien, der Installations- und Konzeptkunst sowie aller Formen filmischer Darstellung im erweiterten Sinne gegenstandsbezogen erweitert sowie die eine differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Filmwissenschaft erlangt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

Lektürebericht im Umfang von 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) oder 15minütiges Fachgespräch zum Selbststudium.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15-20 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) im Zusammenhang mit einem der beiden Seminare; die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Darstellungsformen des Films: Theorie und Ästhetik S 2 (2) 5 x
Darstellungsformen des Films: Geschichte, Ökonomie, Technik S 5 x
Selbststudium Lektüre
x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 (4) 15

 

V3 - Vertiefungsmodul: Medien
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 (4) SWS / 30 (60) h - Selbststudium 420 (390) h - 2 (4) SWS
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis medialer Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: zwei Lehrveranstaltungen oder einer Lehrveranstaltung + einer Selbststudiumskomponente.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihr Problembewusstsein und ihre Sensibilität für Erscheinungsformen der technischen und digitalen Medien, der Medienkunst sowie aller Formen medialer Darstellung im erweiterten Sinne gegenstandsbezogen erweitert sowie die eine differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Medienwissenschaft erlangt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren

Leistungsnachweise:

Lektürebericht im Umfang von 5 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) oder 15minütiges Fachgespräch zum Selbststudium.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15-20 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite) im Zusammenhang mit einem der beiden Seminare; die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Darstellungsformen des Films: Theorie und Ästhetik S 2 (2) 5 x
Darstellungsformen des Films: Geschichte, Ökonomie, Technik S 5 x
Selbststudium Lektüre
x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 (4) 15

 

Module der Profilierungsphase

T1 - Theoriemodul 1: Theater
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Theaterwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung und einem angeleiteten Selbststudium.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Theoriemoduls haben die Studierenden die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden erweitert und sind in der Lage, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

5-seitiger Essay oder Lektürebericht oder 15-minütiges Fachgespräch im Zusammenhang mit dem Selbststudium Lektüre.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 20-25 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Aktuelle Fragestellungen der Theaterwissenschaft S 2 5 x
Selbststudium Lektüre 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

T2 - Theoriemodul 2: Film
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Filmwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung und einem angeleiteten Selbststudium.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Theoriemoduls haben die Studierenden die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden erweitert und sind in der Lage, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

5-seitiger Essay oder Lektürebericht oder 15-minütiges Fachgespräch im Zusammenhang mit dem Selbststudium Lektüre.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 20-25 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Aktuelle Fragestellungen der Filmwissenschaft S 2 5 x
Selbststudium Lektüre 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

T3 - Theoriemodul 3: Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Medienwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung und einem angeleiteten Selbststudium.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Theoriemoduls haben die Studierenden die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden erweitert und sind in der Lage, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

5-seitiger Essay oder Lektürebericht oder 15-minütiges Fachgespräch im Zusammenhang mit dem Selbststudium Lektüre.

Lehr- / Lernformen
Seminar, Selbststudium Lektüre
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 20-25 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Aktuelle Fragestellungen der Medienwissenschaft S 2 5 x
Selbststudium Lektüre 5 x
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

P1 - Praxismodul: Theater
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines szenischen Projekts im Bereich Theater. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Filmveranstaltung etc.). Statt eines Projekts können auch Praktika (im Umfang von 300 h) angerechnet werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Praxismoduls haben die Studierenden die im Basis- und in den Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung vertieft, genauere Einblicke in professionelle künstlerische Prozesse gewonnen und dadurch den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Theaterpraxis geschärft. Sie haben die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen erworben.
Teilnahmevoraussetzungen
-
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme am Projekt sowie ggf. an der Übung, ggf. Praktikumsnachweis

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Projekt, Übung, Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige Projektpräsentation oder Tätigkeitsbericht oder Praktikumsbericht im Umfang von 5-7 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite); Bearbeitungszeit 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Praxisprojekt oder Ü 2 10
x
Tagungsorganisation etc.
Praktikum PR
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

P2 - Praxismodul: Film
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines szenischen Projekts im Bereich Film. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Filmveranstaltung etc.). Statt eines Projekts können auch Praktika (im Umfang von 300 h) angerechnet werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Praxismoduls haben die Studierenden die im Basis- und in den Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung vertieft, genauere Einblicke in professionelle künstlerische und organisationelle Prozesse gewonnen und dadurch den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Filmproduktion und Filmvermittlung geschärft. Sie haben die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen erworben.
Teilnahmevoraussetzungen
-
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme am Projekt und ggf. an der Übung und ggf. Praktikumsnachweis

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Projekt, Übung, Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige Projektpräsentation oder Tätigkeitsbericht oder Praktikumsbericht im Umfang von 5-7 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite); Bearbeitungszeit 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Praxisprojekt oder Ü 2 10
x
Tagungsorganisation etc.
Praktikum PR
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

P3 - Praxismodul: Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines Praxisprojekts im Bereich Medien. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Filmveranstaltung etc.). Statt eines Projekts können auch Praktika (im Umfang von 300 h) angerechnet werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Praxismoduls haben die Studierenden die im Basis- und in den Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung vertieft, genauere Einblicke in professionelle künstlerische, kommunikative und organisatorische Prozesse gewonnen und dadurch den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Medienpraxen geschärft. Sie haben die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen erworben.
Teilnahmevoraussetzungen
-
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme am Projekt und an der Übung und ggf. Praktikumsnachweis

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Projekt, Übung, Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30-minütige Projektpräsentation oder Tätigkeitsbericht oder Praktikumsbericht im Umfang von 5-7 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite); Bearbeitungszeit 4 Wochen in Vollzeit (5 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Praxisprojekt oder Ü 2 10
x
Tagungsorganisation etc.
Praktikum PR
Modulprüfung 5 x
Summe 2 15

 

Q - Qualifizierungsmodul: Theater/Film/Medien
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Selbststudium 300 h
Inhalte
Im Rahmen des Moduls erarbeiten die Studierenden in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer ein selbst gewähltes Thema aus einem der Gegenstandsbereiche, der nicht in der Masterarbeit bearbeitet wird, und legen ihre Ergebnisse in einer 30minütigen mündlichen Prüfung dar.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden ihre Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren in einem Gegenstandsbereich der Theater- bzw. Film- bzw. Medienwissenschaft erweitert.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Winter- und Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
Ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

30minütige mündliche Prüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Selbststudium 10 x
Modulprüfung x
Summe 10

 

Abschlussmodul: Masterarbeit
Pflichtmodul - 20 CP (insg.) = 600 h - Selbststudium 600 h
Inhalte
Das Modul umfasst die Qualifikationsarbeit (Masterarbeit) im Umfang von etwa 70 Standardseiten (ca. 1.800 Zeichen/Seite). Die Qualifikationsarbeit wird zu einem selbst gewählten Thema in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Zeitraum von 15 Wochen erstellt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden die in der Pflichtphase und in den Theorie- und Praxismodulen der Profilierungsphase erworbenen Qualifikationen im Rahmen einer selbstständigen Qualifikationsarbeit nachgewiesen.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer die Module der Pflichtphase (Basismodul, Vertiefungsmodule 1-3) erfolgreich abgeschlossen hat.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Es wird empfohlen, nach Abschluss des Moduls die Masterarbeit mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zu besprechen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA TFM/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Masterarbeit im Umfang von 70 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt fünfzehn Wochen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Masterarbeit 20 x
Summe 20

CP Credit Points, Kreditpunkte
ECTS European Credit Transfer Systems
GeR Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
MA-O FB 10 Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs „Neuere Philologien“ vom 09. Dezember 2015
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014
L Selbststudium Lektüre
P Projekt
PR Praktikum
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Master (ab WS 2019/20)*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.